Sachverhalt
1.
D ie 1952 geborene X.___ meldete sich am 16. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 31. März 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenmi nderungspflicht, sich einer statio nären psychiatrischen Behandlung und Optimierung der Medikation mit anschliessender kontinuierlicher fachärztlich-psychiatrischer Behandlung zu unterziehen und kündigte an, die Einhaltung der Massnahmen mit amtlicher Revision im März 2012 zu überprüfen (Urk. 9/41) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42) verfügt e die IV-Stelle am 11. Juli 2011, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganz Invalidenrente habe (Urk. 9/49 und Urk. 9/58).
Im März 2012 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfah ren anhand genom men (Urk. 9/64). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erstatte te
am
13. April 2012 Bericht (Urk. 9/66) . Trotz Mahnungen blieb
hingegen der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. Z.___, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, aus . Mit Vorbescheid vom 15. November 2012 stellte die IV Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/72). Nach Einwand der Versicherten
(Urk. 9/73) gewährte die IV-Stelle mehrfach Fristverlängerungen für die Zustel lung des ausstehenden Arztbericht s (Urk.
9/7 5, Urk. 9/ 76, Urk. 9/77 und Urk.
9/78). Nachdem der Bericht nach Ablauf der letztmaligen Frist noch immer nicht eingegangen war, hob die IV Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom
24. April 2013
unter Hinweis auf die auferlegte Schaden minderungspflicht sowie den ausstehenden
B ericht der behandelnden Psychiaterin mit Wirkung auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 24. April 2013 erhob die Versi cherte am
24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2013 (Urk. 5) wies sie darauf hin, dass sich ihr Zustand seit der letzten Prüfung durch IV-Stelle sowie P ensionskasse weiter verschlechtert habe und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die vorbehaltlose Rentenzusprache . Dass ihre Ärztin den Bericht nicht rechtzeitig an die IV Stelle geschickt habe, sei nicht ihre Schuld. Sie besuche regelmässig die Therapie, die ihr gut tue, und halte sich an die Anweisung en der Ärztin (Urk. 1 und 5).
Mit
- auf Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit schliessen der - Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk.
8) reichte die Beschwerde gegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleiche n Datum s (Urk.
10) ein, wonach die Verfügung vom 24. April 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Ziffer 1), da mit den vorliegen Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei. Nach Abschluss der Abklärungen erhalte die Beschwerdeführerin eine neue Verfügung (Ziffer 2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechts streit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintre ten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 3. August 2013 zog die Beschwerdegegnerin - nach noch maliger Prüfung der Angelegenheit mit dem Ergebnis, dass mit den vorliegen den Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und die Rente daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen - ihre Verfügung vom 2 4. April 2013 in Wiedererwägung . Sie stellte in Aussicht, nach weitere n Abklärungen zur auferlegte n Schadenminderungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 10). Dies es Vo rgehen ist nicht zu beanstanden, wobei aller dings anzumerken bleibt, dass sich die Abklärungen nicht auf Fragen betreffend Schadensminderungspflicht
unter Ausblendung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
beschränken können. 2.2
Da die Beschwerdegegnerin mit diesem Wiedererwägungsentscheid indes dem A ntrag der Beschwerdeführerin auf vorbehaltlose Aufhebung der rentenaufhe benden Verfügung
bzw. auf vorbehaltlose Rentenzusprache
nicht vollends
ent sprochen hat, erweist sich der vorliegende Prozess nicht als gegenstandslos. Vielmehr ist von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 Vormerk zu nehmen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach durchgeführten weiteren Abklärungen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. analog Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.09.00117 vom 1 3. März 2009 E. 2.1) . 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der B eschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2013 wird Vormerk genommen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch
der Beschwer de führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.____ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/MPversandt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 D ie 1952 geborene X.___ meldete sich am 16. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 31. März 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenmi nderungspflicht, sich einer statio nären psychiatrischen Behandlung und Optimierung der Medikation mit anschliessender kontinuierlicher fachärztlich-psychiatrischer Behandlung zu unterziehen und kündigte an, die Einhaltung der Massnahmen mit amtlicher Revision im März 2012 zu überprüfen (Urk. 9/41) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42) verfügt e die IV-Stelle am 11. Juli 2011, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganz Invalidenrente habe (Urk. 9/49 und Urk. 9/58).
Im März 2012 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfah ren anhand genom men (Urk. 9/64). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erstatte te
am
13. April 2012 Bericht (Urk. 9/66) . Trotz Mahnungen blieb
hingegen der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. Z.___, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, aus . Mit Vorbescheid vom 15. November 2012 stellte die IV Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/72). Nach Einwand der Versicherten
(Urk. 9/73) gewährte die IV-Stelle mehrfach Fristverlängerungen für die Zustel lung des ausstehenden Arztbericht s (Urk.
9/7 5, Urk. 9/ 76, Urk. 9/77 und Urk.
9/78). Nachdem der Bericht nach Ablauf der letztmaligen Frist noch immer nicht eingegangen war, hob die IV Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom
24. April 2013
unter Hinweis auf die auferlegte Schaden minderungspflicht sowie den ausstehenden
B ericht der behandelnden Psychiaterin mit Wirkung auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
E. 2 Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 24. April 2013 erhob die Versi cherte am
24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2013 (Urk. 5) wies sie darauf hin, dass sich ihr Zustand seit der letzten Prüfung durch IV-Stelle sowie P ensionskasse weiter verschlechtert habe und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die vorbehaltlose Rentenzusprache . Dass ihre Ärztin den Bericht nicht rechtzeitig an die IV Stelle geschickt habe, sei nicht ihre Schuld. Sie besuche regelmässig die Therapie, die ihr gut tue, und halte sich an die Anweisung en der Ärztin (Urk. 1 und 5).
Mit
- auf Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit schliessen der - Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk.
8) reichte die Beschwerde gegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleiche n Datum s (Urk.
10) ein, wonach die Verfügung vom 24. April 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Ziffer 1), da mit den vorliegen Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei. Nach Abschluss der Abklärungen erhalte die Beschwerdeführerin eine neue Verfügung (Ziffer 2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 53 Abs.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 1 3. August 2013 zog die Beschwerdegegnerin - nach noch maliger Prüfung der Angelegenheit mit dem Ergebnis, dass mit den vorliegen den Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und die Rente daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen - ihre Verfügung vom 2 4. April 2013 in Wiedererwägung . Sie stellte in Aussicht, nach weitere n Abklärungen zur auferlegte n Schadenminderungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 10). Dies es Vo rgehen ist nicht zu beanstanden, wobei aller dings anzumerken bleibt, dass sich die Abklärungen nicht auf Fragen betreffend Schadensminderungspflicht
unter Ausblendung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
beschränken können.
E. 2.2 Da die Beschwerdegegnerin mit diesem Wiedererwägungsentscheid indes dem A ntrag der Beschwerdeführerin auf vorbehaltlose Aufhebung der rentenaufhe benden Verfügung
bzw. auf vorbehaltlose Rentenzusprache
nicht vollends
ent sprochen hat, erweist sich der vorliegende Prozess nicht als gegenstandslos. Vielmehr ist von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 Vormerk zu nehmen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach durchgeführten weiteren Abklärungen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. analog Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.09.00117 vom 1 3. März 2009 E. 2.1) .
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.____ unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00478 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie 1952 geborene X.___ meldete sich am 16. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 31. März 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenmi nderungspflicht, sich einer statio nären psychiatrischen Behandlung und Optimierung der Medikation mit anschliessender kontinuierlicher fachärztlich-psychiatrischer Behandlung zu unterziehen und kündigte an, die Einhaltung der Massnahmen mit amtlicher Revision im März 2012 zu überprüfen (Urk. 9/41) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42) verfügt e die IV-Stelle am 11. Juli 2011, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganz Invalidenrente habe (Urk. 9/49 und Urk. 9/58).
Im März 2012 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfah ren anhand genom men (Urk. 9/64). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erstatte te
am
13. April 2012 Bericht (Urk. 9/66) . Trotz Mahnungen blieb
hingegen der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. Z.___, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, aus . Mit Vorbescheid vom 15. November 2012 stellte die IV Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/72). Nach Einwand der Versicherten
(Urk. 9/73) gewährte die IV-Stelle mehrfach Fristverlängerungen für die Zustel lung des ausstehenden Arztbericht s (Urk.
9/7 5, Urk. 9/ 76, Urk. 9/77 und Urk.
9/78). Nachdem der Bericht nach Ablauf der letztmaligen Frist noch immer nicht eingegangen war, hob die IV Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom
24. April 2013
unter Hinweis auf die auferlegte Schaden minderungspflicht sowie den ausstehenden
B ericht der behandelnden Psychiaterin mit Wirkung auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 24. April 2013 erhob die Versi cherte am
24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2013 (Urk. 5) wies sie darauf hin, dass sich ihr Zustand seit der letzten Prüfung durch IV-Stelle sowie P ensionskasse weiter verschlechtert habe und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die vorbehaltlose Rentenzusprache . Dass ihre Ärztin den Bericht nicht rechtzeitig an die IV Stelle geschickt habe, sei nicht ihre Schuld. Sie besuche regelmässig die Therapie, die ihr gut tue, und halte sich an die Anweisung en der Ärztin (Urk. 1 und 5).
Mit
- auf Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit schliessen der - Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk.
8) reichte die Beschwerde gegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleiche n Datum s (Urk.
10) ein, wonach die Verfügung vom 24. April 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Ziffer 1), da mit den vorliegen Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei. Nach Abschluss der Abklärungen erhalte die Beschwerdeführerin eine neue Verfügung (Ziffer 2) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechts streit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintre ten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 3. August 2013 zog die Beschwerdegegnerin - nach noch maliger Prüfung der Angelegenheit mit dem Ergebnis, dass mit den vorliegen den Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und die Rente daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen - ihre Verfügung vom 2 4. April 2013 in Wiedererwägung . Sie stellte in Aussicht, nach weitere n Abklärungen zur auferlegte n Schadenminderungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 10). Dies es Vo rgehen ist nicht zu beanstanden, wobei aller dings anzumerken bleibt, dass sich die Abklärungen nicht auf Fragen betreffend Schadensminderungspflicht
unter Ausblendung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
beschränken können. 2.2
Da die Beschwerdegegnerin mit diesem Wiedererwägungsentscheid indes dem A ntrag der Beschwerdeführerin auf vorbehaltlose Aufhebung der rentenaufhe benden Verfügung
bzw. auf vorbehaltlose Rentenzusprache
nicht vollends
ent sprochen hat, erweist sich der vorliegende Prozess nicht als gegenstandslos. Vielmehr ist von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 Vormerk zu nehmen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach durchgeführten weiteren Abklärungen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. analog Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.09.00117 vom 1 3. März 2009 E. 2.1) . 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der B eschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2013 wird Vormerk genommen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch
der Beschwer de führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.____ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/MPversandt