opencaselaw.ch

IV.2013.00477

Anspruch auf binaurale Hörgeräteversorgung zu Recht verneint, da die Voraussetzungen gemäss Richtlinien der ORL-Expertenärzte nicht erfüllt sind.

Zürich SozVersG · 2014-10-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 51,

w ird seit 2000 durch die

Eidg . Invalidenver sicherung die Versorgung mit einem Hörgerät gewährt (Urk. 9/13).

Am 9. März 2006 erteilte ihm die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine binaurale Versor gung (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach ihm die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer rezidivierenden de pressiven Störung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51/2) mit Wir kung ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/73).

Mit Anmel dung vom 17. September 2012 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle Zürich um Hörgeräteversorgung (beidseitige Wiederversorgung, Urk. 9/103-105). Die IV-Stelle Zürich holte bei Dr. med.

Y.___, ORL FMH, die ärztliche Erstexpertise vom 13. Novem ber 2012 (Urk. 9/109) ein . Am 2 3. November 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihm die Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung rechts im Betrag von Fr. 840.-- vergüte (Urk. 9/110). Mit Ein gabe vom 2 5. Januar 2013 verlangte der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/111). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/117, Urk. 9/119-124) verfügte die IV-Stelle Zürich am 2 9. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehren s von X.___ auf eine binaurale Hörgeräte pauschale (Urk. 2). Am 2 4. Mai 2013 reichte X.___ bei der IV-Stelle Zürich ein Gesuch um Härtefallbeurteilung betreffend binaurale Hörgerät eversorgung ein (Urk. 9/125). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. April 2013 erhob X.___ am 2 4. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung d er angefochtenen Ver fügung vom 2 9. April 2013 sei ihm eine bi naurale Hörgeräteversorgung zu gewähren. Ferner beantragte er die Durchfüh rung einer Härtefallabklärung (Urk. 1 S. 1).

Mit Eingabe vom 2 8. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Z.___ vom 2 4. Mai 2013 (Urk.

5) auf (Urk. 4).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-131]).

Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Beschwerde füh rers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengut sprache durch die Beschwerdegegnerin für eine binaurale Hörgeräteversorgung hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2013 führte die Beschwerdegeg nerin aus, für die binaurale Versorgung sei en neben eine m

binauralen Gesamt hör verlust von mindestens 20% ausserdem die Unterschiede des Hörverlustes, des Diskrimin ation sverlustes im Sprachtest und der Sprachhörschwelle mass ge bend. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei nur einer dieser Werte erfüllt, womit der erforderliche Schwellenwert (zwei dieser Werte) nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahre 2006 zwei Hörgeräte trage und auf beide Hörgeräte angewiesen sei . Er habe rechts probe weise

ein Hörgerät der neus ten Generation getragen, welches ihm gehol fen habe, Geräusche und die gesprochene Sprache viel besser zu verstehen. Ohne rechtes Hörgerät fühle er sich unsicher, habe Gangunsicherheiten – vor allem im Strassenverkehr –, er schrecke oft und könne Geräusche, die von rechts k ämen, sehr spät und schlecht oder gar nicht einordnen und lokalisieren (Urk. 1 S. 1). 3.

3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Ein glie derungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit. a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck ange messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzel fall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss ge währleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungs massnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 3.3 3.3.1

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Er werbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Aus führung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise ab ge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4). 3.3.2

Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusam men hängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat nach Art. 21 quater IVG unter anderem die folgenden Instrumente zur Verfügung: Festsetzung von Pauschal beiträgen (lit. a), Aushandlung von Tarif verträgen mit Leistungserbringern (lit. b) und die Festsetzung von Höchstbeträ gen für die Kostenübernahme (lit. c). Ferner ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinal personen und der medizinischen Hilfsper sonen sowie den Anstalten und Werk stätten, die Eingliederungsmass nahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Art. 27 Abs. 1 IVG). 3.3.3

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Das Departement ist gemäss Art. 14 Abs. 1 IVV auch befugt, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Abgabe oder Ver gütung der Hilfsmittel (lit. a), Beiträge an die Kosten von invaliditäts bedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien (lit. b), Bei träge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmit tels benötigt werden (lit.

c), Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfs mittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben (lit.

d) sowie die Da rle henssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Ver si cherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaft- oder Gewer be be trieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Ver si che rung nicht zurückge nommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann (lit. e). Ferner kann das Departement das Bundesamt gemäss Art. 14 Abs. 2 IVV ermächti gen, die Härte fälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a fest gesetzten Beträge überschritten werden können (lit. a), Vergü tungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzu le gen (lit. b) und eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anfor de rungen der Ver sicherung ent sprechen. Ferner delegierte der Bundesrat seine Befugnis zur Festsetzung von Pauschalbeiträgen und die Aushandlung von Tarifverträgen für die Beschaffung und das Vergabeverfahren nach Art. 21 quater IVG sowie den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen und den Erlass von Zulassungsvor schriften nach Art. 27 IVG in Art. 24 IVV dem Departement. 3.4 3.4.1

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not wendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit not wendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Es besteht nur Anspruch auf Hilfs mit tel in einfacher, zweck mässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätz liche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im An hang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten ver gütet (Abs. 4). 3.4.2

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat An spruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale f ür eine monaurale Ver sorgung be trägt CHF 840 .-- und für eine binaurale Versorgung CHF

1‘650 . --, jeweils o hne Reparaturen und Batterie kosten.

Hörgeräte sind durch Fachperso nen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI- Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Reparaturen geregelt und das Bun desamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* wird das Bun desamt befugt festzulegen, in welchen Fäl len über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet wer den können (Härtefallregelung). 3.5

Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richtli nien für ORL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die tech nische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetzlichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Experten tätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendlichen (Ziffer 5) auf gestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstex pertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräte versorgung ent richten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hör verlust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudio gramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozial index (Deutsch) oder Four nier (Französisch) prozentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Gemäss Ziffer 4.1.3 . der Richtlinien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindestens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind: — Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA z wischen rechts und links beträgt weniger als 30 % — Der Unter schied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 % — Der Unterschie d der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zah len, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weni ger als 50 dB 3.6

Mit dem seit 1. Juli 2011 gültigen Pauschalsystem für die Abgabe von Hörgerä ten wurde das bis dahin gültige Tarif-System mit dem durch die HSO - Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufenmodell abgelöst. Da nach Ansicht von Fachleuten kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Schwere der Hörstörung und dem Anpassaufwand sowie den Kosten für ein Hörgerät besteht, wurde ein Ein-Pauschalen-System gewählt, das es den versi cherten Personen auch ermöglichen sollte, sich im Ausland mit Hörgeräten zu versorgen. Die Bedingungen für den Erhalt einer Pauschale sind jedoch, dass ein HNO-Arzt eine Hörstörung über der Anspruchsschwelle der Versicherung fest stellt und eine Versorgung mit Hörgeräten empfiehlt, das Gerät von der METAS zugelassen ist, die Versorgung durch eine Fachperson erfolgt und die Rech nungskopien der IV-Stelle mit den nötigen Angaben zugestellt werden (vgl.

Faktenblatt des BSV vom 25. Mai 2011). 3.7

Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden. 4.

4.1

Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. Y.___ vom 13. No vember 2012 beträgt beim Beschwerdeführer der Hörverlust Reinto - naudio gramm rechts 97.6 % und links 43.5 % sowie der Hörverlust Sprachaudiogramm rechts 100 % und links 33.3 % . Der Unterschied des Hör verlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links beträgt mehr als 30 % . Der Unter schied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links ist weniger als 50 % . De n Untersch ie d der Sprachhörschwelle (50%ige Ver ständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt als über 50 dB liegend und die Voraussetzungen für eine binaurale Versor gung damit als nicht erfüllt (Urk. 9/109/1). 4.2

Prof. Dr. med. A.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen auf eine beid seitige Versorgung angewiesen, trotz deutlichem Hörunterschied rechts und links . Der Beschwerdeführer sei wegen der akustischen Wahrnehmung von Ge räuschen, insbesondere im Strassenverkehr, vor allem auf das Hörgerät auf der rechten Seite angewiesen, da sonst seine Orientierung eingeschränkt und gefährdet sei (Urk. 3). 4.3

B.___ von der Z.___ hielt in ihrem Schreiben vom 24.

Mai 2013 fest, laut HNO-Bericht handle es sich beim Hörverlust des Be schwerdeführers links um eine sensorineurale Hörstörung und rechts um eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Die binaurale Versorgung habe ent schei dende Vorteile gegenüber der monauralen Versorgung. Auch bei einer seitlich sehr abweichen den Hörkurve würden beide Ohren mit den Hörsystemen trainiert und stimuliert. Falls nur eine monaurale Versorgung stattfinde, werde sich das nicht ver s orgte Ohr durch die fehlende Simulation noch stärker abbauen. Dieser Effekt werde als „auditive Deprivation“ bezeichnet. Ein Eindruck von räumli chen Hören und Richtungshören, beispielsweise auch in einer Gefahren situa tion, könne nur mit zwei Hörsystemen optimal erfolgen. Neben dem mess baren Hörgewinn habe der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Hör gewinn durch die binaurale Versorgung bestätigt (Urk. 5). 5.

Die Versorgung mit Hörgeräten ist durch einen oder eine von der Eidg . Invaliden versicherung anerkannten Expertenarzt beziehungsweise Experten ärz tin zu empfehlen. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche sich im Pauschal system erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obliga torisch (Rz

2037

KHMI).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 7. September 2012 zur Neu versorgung angemeldet hatte (Urk. 9/ 103- 104), gelangt auf diese Anmeldung zum Leistungsbezug das seit 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem mit ärztlicher Erstexpertise zur Anwendung. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 1 3. November 2012 (E. 4.1) ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL -Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfüllenden audiolo gi schen Be dingungen (E. 3.5) nur eine, nämlich ein Unterschied des Diskriminati ons ver lusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links von weniger als 50 % (Urk. 9/109/1), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 . der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audiologischen Bedingungen erfüllt sein müssen, besteht dem zufolge kein An spruch auf eine binaurale Versorgung . Aus den aufgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. A.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 3) und der Z.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 5)

kann der Beschwerde führer diesbezüglich nicht s zu seinen Gunsten ableiten, weil darin auf diese drei Bedingungen nicht Bezug genommen wird. Es ist aber darauf hin zuweisen, dass Prof. Dr. A.___ ebenso wie Dr. Y.___

einen deutlichen Hör unterschied rechts und links bestätigte (Urk. 9/109/1, Urk.

3) .

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin das Leistungs begehren des Beschwerde führers auf Kostengutsprache für eine bi naurale Hörgerätepauschale somit zu Recht abgewiesen. 6.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung einer Härte fallab klärung (Urk. 1 S. 1) .

Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprü fen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stel lung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwer deweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinwei sen).

Die Härtefallabklärung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2013, mit welcher das Leistungsbegehren auf eine binaurale Hörgeräte pauschale abgewiesen wurde (Urk. 2), weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Wie den Akten der Beschwerdegeg n erin entnommen werden kann, gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Mai 2013 bereits mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/125; vgl. auch Urk. 8). 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein zu treten ist. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 51,

w ird seit 2000 durch die

Eidg . Invalidenver sicherung die Versorgung mit einem Hörgerät gewährt (Urk. 9/13).

Am 9. März 2006 erteilte ihm die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine binaurale Versor gung (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach ihm die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer rezidivierenden de pressiven Störung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51/2) mit Wir kung ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/73).

Mit Anmel dung vom 17. September 2012 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle Zürich um Hörgeräteversorgung (beidseitige Wiederversorgung, Urk. 9/103-105). Die IV-Stelle Zürich holte bei Dr. med.

Y.___, ORL FMH, die ärztliche Erstexpertise vom 13. Novem ber 2012 (Urk. 9/109) ein . Am 2 3. November 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihm die Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung rechts im Betrag von Fr. 840.-- vergüte (Urk. 9/110). Mit Ein gabe vom 2 5. Januar 2013 verlangte der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/111). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/117, Urk. 9/119-124) verfügte die IV-Stelle Zürich am

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 9. April 2013 erhob X.___ am 2 4. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung d er angefochtenen Ver fügung vom 2 9. April 2013 sei ihm eine bi naurale Hörgeräteversorgung zu gewähren. Ferner beantragte er die Durchfüh rung einer Härtefallabklärung (Urk. 1 S. 1).

Mit Eingabe vom 2 8. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Z.___ vom 2 4. Mai 2013 (Urk.

5) auf (Urk. 4).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-131]).

Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Beschwerde füh rers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengut sprache durch die Beschwerdegegnerin für eine binaurale Hörgeräteversorgung hat.

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2013 führte die Beschwerdegeg nerin aus, für die binaurale Versorgung sei en neben eine m

binauralen Gesamt hör verlust von mindestens 20% ausserdem die Unterschiede des Hörverlustes, des Diskrimin ation sverlustes im Sprachtest und der Sprachhörschwelle mass ge bend. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei nur einer dieser Werte erfüllt, womit der erforderliche Schwellenwert (zwei dieser Werte) nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahre 2006 zwei Hörgeräte trage und auf beide Hörgeräte angewiesen sei . Er habe rechts probe weise

ein Hörgerät der neus ten Generation getragen, welches ihm gehol fen habe, Geräusche und die gesprochene Sprache viel besser zu verstehen. Ohne rechtes Hörgerät fühle er sich unsicher, habe Gangunsicherheiten – vor allem im Strassenverkehr –, er schrecke oft und könne Geräusche, die von rechts k ämen, sehr spät und schlecht oder gar nicht einordnen und lokalisieren (Urk. 1 S. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.

E. 3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art.

E. 3.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck ange messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzel fall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Er werbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Aus führung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise ab ge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).

E. 3.3.2 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusam men hängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat nach Art. 21 quater IVG unter anderem die folgenden Instrumente zur Verfügung: Festsetzung von Pauschal beiträgen (lit. a), Aushandlung von Tarif verträgen mit Leistungserbringern (lit. b) und die Festsetzung von Höchstbeträ gen für die Kostenübernahme (lit. c). Ferner ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinal personen und der medizinischen Hilfsper sonen sowie den Anstalten und Werk stätten, die Eingliederungsmass nahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Art. 27 Abs. 1 IVG).

E. 3.3.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Das Departement ist gemäss Art. 14 Abs. 1 IVV auch befugt, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Abgabe oder Ver gütung der Hilfsmittel (lit. a), Beiträge an die Kosten von invaliditäts bedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien (lit. b), Bei träge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmit tels benötigt werden (lit.

c), Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfs mittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben (lit.

d) sowie die Da rle henssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Ver si cherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaft- oder Gewer be be trieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Ver si che rung nicht zurückge nommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann (lit. e). Ferner kann das Departement das Bundesamt gemäss Art. 14 Abs. 2 IVV ermächti gen, die Härte fälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a fest gesetzten Beträge überschritten werden können (lit. a), Vergü tungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzu le gen (lit. b) und eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anfor de rungen der Ver sicherung ent sprechen. Ferner delegierte der Bundesrat seine Befugnis zur Festsetzung von Pauschalbeiträgen und die Aushandlung von Tarifverträgen für die Beschaffung und das Vergabeverfahren nach Art. 21 quater IVG sowie den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen und den Erlass von Zulassungsvor schriften nach Art. 27 IVG in Art. 24 IVV dem Departement.

E. 3.4.1 Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not wendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit not wendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Es besteht nur Anspruch auf Hilfs mit tel in einfacher, zweck mässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätz liche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im An hang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten ver gütet (Abs. 4).

E. 3.4.2 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat An spruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale f ür eine monaurale Ver sorgung be trägt CHF 840 .-- und für eine binaurale Versorgung CHF

1‘650 . --, jeweils o hne Reparaturen und Batterie kosten.

Hörgeräte sind durch Fachperso nen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI- Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Reparaturen geregelt und das Bun desamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* wird das Bun desamt befugt festzulegen, in welchen Fäl len über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet wer den können (Härtefallregelung).

E. 3.5 Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richtli nien für ORL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die tech nische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetzlichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Experten tätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendlichen (Ziffer 5) auf gestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstex pertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräte versorgung ent richten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hör verlust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudio gramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozial index (Deutsch) oder Four nier (Französisch) prozentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Gemäss Ziffer 4.1.3 . der Richtlinien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindestens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind: — Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA z wischen rechts und links beträgt weniger als 30 % — Der Unter schied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 % — Der Unterschie d der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zah len, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weni ger als 50 dB

E. 3.6 Mit dem seit 1. Juli 2011 gültigen Pauschalsystem für die Abgabe von Hörgerä ten wurde das bis dahin gültige Tarif-System mit dem durch die HSO - Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufenmodell abgelöst. Da nach Ansicht von Fachleuten kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Schwere der Hörstörung und dem Anpassaufwand sowie den Kosten für ein Hörgerät besteht, wurde ein Ein-Pauschalen-System gewählt, das es den versi cherten Personen auch ermöglichen sollte, sich im Ausland mit Hörgeräten zu versorgen. Die Bedingungen für den Erhalt einer Pauschale sind jedoch, dass ein HNO-Arzt eine Hörstörung über der Anspruchsschwelle der Versicherung fest stellt und eine Versorgung mit Hörgeräten empfiehlt, das Gerät von der METAS zugelassen ist, die Versorgung durch eine Fachperson erfolgt und die Rech nungskopien der IV-Stelle mit den nötigen Angaben zugestellt werden (vgl.

Faktenblatt des BSV vom 25. Mai 2011).

E. 3.7 Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden. 4.

4.1

Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. Y.___ vom 13. No vember 2012 beträgt beim Beschwerdeführer der Hörverlust Reinto - naudio gramm rechts 97.6 % und links 43.5 % sowie der Hörverlust Sprachaudiogramm rechts 100 % und links 33.3 % . Der Unterschied des Hör verlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links beträgt mehr als 30 % . Der Unter schied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links ist weniger als 50 % . De n Untersch ie d der Sprachhörschwelle (50%ige Ver ständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt als über 50 dB liegend und die Voraussetzungen für eine binaurale Versor gung damit als nicht erfüllt (Urk. 9/109/1). 4.2

Prof. Dr. med. A.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen auf eine beid seitige Versorgung angewiesen, trotz deutlichem Hörunterschied rechts und links . Der Beschwerdeführer sei wegen der akustischen Wahrnehmung von Ge räuschen, insbesondere im Strassenverkehr, vor allem auf das Hörgerät auf der rechten Seite angewiesen, da sonst seine Orientierung eingeschränkt und gefährdet sei (Urk. 3). 4.3

B.___ von der Z.___ hielt in ihrem Schreiben vom 24.

Mai 2013 fest, laut HNO-Bericht handle es sich beim Hörverlust des Be schwerdeführers links um eine sensorineurale Hörstörung und rechts um eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Die binaurale Versorgung habe ent schei dende Vorteile gegenüber der monauralen Versorgung. Auch bei einer seitlich sehr abweichen den Hörkurve würden beide Ohren mit den Hörsystemen trainiert und stimuliert. Falls nur eine monaurale Versorgung stattfinde, werde sich das nicht ver s orgte Ohr durch die fehlende Simulation noch stärker abbauen. Dieser Effekt werde als „auditive Deprivation“ bezeichnet. Ein Eindruck von räumli chen Hören und Richtungshören, beispielsweise auch in einer Gefahren situa tion, könne nur mit zwei Hörsystemen optimal erfolgen. Neben dem mess baren Hörgewinn habe der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Hör gewinn durch die binaurale Versorgung bestätigt (Urk. 5). 5.

Die Versorgung mit Hörgeräten ist durch einen oder eine von der Eidg . Invaliden versicherung anerkannten Expertenarzt beziehungsweise Experten ärz tin zu empfehlen. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche sich im Pauschal system erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obliga torisch (Rz

2037

KHMI).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 7. September 2012 zur Neu versorgung angemeldet hatte (Urk. 9/ 103- 104), gelangt auf diese Anmeldung zum Leistungsbezug das seit 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem mit ärztlicher Erstexpertise zur Anwendung. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 1 3. November 2012 (E. 4.1) ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL -Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfüllenden audiolo gi schen Be dingungen (E. 3.5) nur eine, nämlich ein Unterschied des Diskriminati ons ver lusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links von weniger als 50 % (Urk. 9/109/1), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 . der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audiologischen Bedingungen erfüllt sein müssen, besteht dem zufolge kein An spruch auf eine binaurale Versorgung . Aus den aufgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. A.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 3) und der Z.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 5)

kann der Beschwerde führer diesbezüglich nicht s zu seinen Gunsten ableiten, weil darin auf diese drei Bedingungen nicht Bezug genommen wird. Es ist aber darauf hin zuweisen, dass Prof. Dr. A.___ ebenso wie Dr. Y.___

einen deutlichen Hör unterschied rechts und links bestätigte (Urk. 9/109/1, Urk.

3) .

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin das Leistungs begehren des Beschwerde führers auf Kostengutsprache für eine bi naurale Hörgerätepauschale somit zu Recht abgewiesen. 6.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung einer Härte fallab klärung (Urk. 1 S. 1) .

Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprü fen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stel lung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwer deweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinwei sen).

Die Härtefallabklärung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2013, mit welcher das Leistungsbegehren auf eine binaurale Hörgeräte pauschale abgewiesen wurde (Urk. 2), weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Wie den Akten der Beschwerdegeg n erin entnommen werden kann, gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Mai 2013 bereits mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/125; vgl. auch Urk. 8). 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein zu treten ist.

E. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00477

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

13. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 51,

w ird seit 2000 durch die

Eidg . Invalidenver sicherung die Versorgung mit einem Hörgerät gewährt (Urk. 9/13).

Am 9. März 2006 erteilte ihm die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine binaurale Versor gung (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach ihm die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer rezidivierenden de pressiven Störung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51/2) mit Wir kung ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/73).

Mit Anmel dung vom 17. September 2012 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle Zürich um Hörgeräteversorgung (beidseitige Wiederversorgung, Urk. 9/103-105). Die IV-Stelle Zürich holte bei Dr. med.

Y.___, ORL FMH, die ärztliche Erstexpertise vom 13. Novem ber 2012 (Urk. 9/109) ein . Am 2 3. November 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihm die Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung rechts im Betrag von Fr. 840.-- vergüte (Urk. 9/110). Mit Ein gabe vom 2 5. Januar 2013 verlangte der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/111). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/117, Urk. 9/119-124) verfügte die IV-Stelle Zürich am 2 9. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehren s von X.___ auf eine binaurale Hörgeräte pauschale (Urk. 2). Am 2 4. Mai 2013 reichte X.___ bei der IV-Stelle Zürich ein Gesuch um Härtefallbeurteilung betreffend binaurale Hörgerät eversorgung ein (Urk. 9/125). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. April 2013 erhob X.___ am 2 4. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung d er angefochtenen Ver fügung vom 2 9. April 2013 sei ihm eine bi naurale Hörgeräteversorgung zu gewähren. Ferner beantragte er die Durchfüh rung einer Härtefallabklärung (Urk. 1 S. 1).

Mit Eingabe vom 2 8. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Z.___ vom 2 4. Mai 2013 (Urk.

5) auf (Urk. 4).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-131]).

Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Beschwerde füh rers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengut sprache durch die Beschwerdegegnerin für eine binaurale Hörgeräteversorgung hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2013 führte die Beschwerdegeg nerin aus, für die binaurale Versorgung sei en neben eine m

binauralen Gesamt hör verlust von mindestens 20% ausserdem die Unterschiede des Hörverlustes, des Diskrimin ation sverlustes im Sprachtest und der Sprachhörschwelle mass ge bend. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei nur einer dieser Werte erfüllt, womit der erforderliche Schwellenwert (zwei dieser Werte) nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahre 2006 zwei Hörgeräte trage und auf beide Hörgeräte angewiesen sei . Er habe rechts probe weise

ein Hörgerät der neus ten Generation getragen, welches ihm gehol fen habe, Geräusche und die gesprochene Sprache viel besser zu verstehen. Ohne rechtes Hörgerät fühle er sich unsicher, habe Gangunsicherheiten – vor allem im Strassenverkehr –, er schrecke oft und könne Geräusche, die von rechts k ämen, sehr spät und schlecht oder gar nicht einordnen und lokalisieren (Urk. 1 S. 1). 3.

3.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Ein glie derungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit. a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck ange messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzel fall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss ge währleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungs massnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 3.3 3.3.1

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Er werbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Aus führung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise ab ge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4). 3.3.2

Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusam men hängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat nach Art. 21 quater IVG unter anderem die folgenden Instrumente zur Verfügung: Festsetzung von Pauschal beiträgen (lit. a), Aushandlung von Tarif verträgen mit Leistungserbringern (lit. b) und die Festsetzung von Höchstbeträ gen für die Kostenübernahme (lit. c). Ferner ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinal personen und der medizinischen Hilfsper sonen sowie den Anstalten und Werk stätten, die Eingliederungsmass nahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Art. 27 Abs. 1 IVG). 3.3.3

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf ge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Das Departement ist gemäss Art. 14 Abs. 1 IVV auch befugt, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Abgabe oder Ver gütung der Hilfsmittel (lit. a), Beiträge an die Kosten von invaliditäts bedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien (lit. b), Bei träge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmit tels benötigt werden (lit.

c), Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfs mittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben (lit.

d) sowie die Da rle henssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Ver si cherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaft- oder Gewer be be trieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Ver si che rung nicht zurückge nommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann (lit. e). Ferner kann das Departement das Bundesamt gemäss Art. 14 Abs. 2 IVV ermächti gen, die Härte fälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a fest gesetzten Beträge überschritten werden können (lit. a), Vergü tungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzu le gen (lit. b) und eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anfor de rungen der Ver sicherung ent sprechen. Ferner delegierte der Bundesrat seine Befugnis zur Festsetzung von Pauschalbeiträgen und die Aushandlung von Tarifverträgen für die Beschaffung und das Vergabeverfahren nach Art. 21 quater IVG sowie den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen und den Erlass von Zulassungsvor schriften nach Art. 27 IVG in Art. 24 IVV dem Departement. 3.4 3.4.1

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not wendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit not wendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Es besteht nur Anspruch auf Hilfs mit tel in einfacher, zweck mässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätz liche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im An hang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten ver gütet (Abs. 4). 3.4.2

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat An spruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale f ür eine monaurale Ver sorgung be trägt CHF 840 .-- und für eine binaurale Versorgung CHF

1‘650 . --, jeweils o hne Reparaturen und Batterie kosten.

Hörgeräte sind durch Fachperso nen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI- Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Reparaturen geregelt und das Bun desamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* wird das Bun desamt befugt festzulegen, in welchen Fäl len über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet wer den können (Härtefallregelung). 3.5

Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richtli nien für ORL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die tech nische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetzlichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Experten tätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendlichen (Ziffer 5) auf gestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstex pertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräte versorgung ent richten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hör verlust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudio gramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozial index (Deutsch) oder Four nier (Französisch) prozentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Gemäss Ziffer 4.1.3 . der Richtlinien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindestens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind: — Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA z wischen rechts und links beträgt weniger als 30 % — Der Unter schied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 % — Der Unterschie d der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zah len, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weni ger als 50 dB 3.6

Mit dem seit 1. Juli 2011 gültigen Pauschalsystem für die Abgabe von Hörgerä ten wurde das bis dahin gültige Tarif-System mit dem durch die HSO - Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufenmodell abgelöst. Da nach Ansicht von Fachleuten kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Schwere der Hörstörung und dem Anpassaufwand sowie den Kosten für ein Hörgerät besteht, wurde ein Ein-Pauschalen-System gewählt, das es den versi cherten Personen auch ermöglichen sollte, sich im Ausland mit Hörgeräten zu versorgen. Die Bedingungen für den Erhalt einer Pauschale sind jedoch, dass ein HNO-Arzt eine Hörstörung über der Anspruchsschwelle der Versicherung fest stellt und eine Versorgung mit Hörgeräten empfiehlt, das Gerät von der METAS zugelassen ist, die Versorgung durch eine Fachperson erfolgt und die Rech nungskopien der IV-Stelle mit den nötigen Angaben zugestellt werden (vgl.

Faktenblatt des BSV vom 25. Mai 2011). 3.7

Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden. 4.

4.1

Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. Y.___ vom 13. No vember 2012 beträgt beim Beschwerdeführer der Hörverlust Reinto - naudio gramm rechts 97.6 % und links 43.5 % sowie der Hörverlust Sprachaudiogramm rechts 100 % und links 33.3 % . Der Unterschied des Hör verlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links beträgt mehr als 30 % . Der Unter schied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links ist weniger als 50 % . De n Untersch ie d der Sprachhörschwelle (50%ige Ver ständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt als über 50 dB liegend und die Voraussetzungen für eine binaurale Versor gung damit als nicht erfüllt (Urk. 9/109/1). 4.2

Prof. Dr. med. A.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen auf eine beid seitige Versorgung angewiesen, trotz deutlichem Hörunterschied rechts und links . Der Beschwerdeführer sei wegen der akustischen Wahrnehmung von Ge räuschen, insbesondere im Strassenverkehr, vor allem auf das Hörgerät auf der rechten Seite angewiesen, da sonst seine Orientierung eingeschränkt und gefährdet sei (Urk. 3). 4.3

B.___ von der Z.___ hielt in ihrem Schreiben vom 24.

Mai 2013 fest, laut HNO-Bericht handle es sich beim Hörverlust des Be schwerdeführers links um eine sensorineurale Hörstörung und rechts um eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Die binaurale Versorgung habe ent schei dende Vorteile gegenüber der monauralen Versorgung. Auch bei einer seitlich sehr abweichen den Hörkurve würden beide Ohren mit den Hörsystemen trainiert und stimuliert. Falls nur eine monaurale Versorgung stattfinde, werde sich das nicht ver s orgte Ohr durch die fehlende Simulation noch stärker abbauen. Dieser Effekt werde als „auditive Deprivation“ bezeichnet. Ein Eindruck von räumli chen Hören und Richtungshören, beispielsweise auch in einer Gefahren situa tion, könne nur mit zwei Hörsystemen optimal erfolgen. Neben dem mess baren Hörgewinn habe der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Hör gewinn durch die binaurale Versorgung bestätigt (Urk. 5). 5.

Die Versorgung mit Hörgeräten ist durch einen oder eine von der Eidg . Invaliden versicherung anerkannten Expertenarzt beziehungsweise Experten ärz tin zu empfehlen. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche sich im Pauschal system erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obliga torisch (Rz

2037

KHMI).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 7. September 2012 zur Neu versorgung angemeldet hatte (Urk. 9/ 103- 104), gelangt auf diese Anmeldung zum Leistungsbezug das seit 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem mit ärztlicher Erstexpertise zur Anwendung. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 1 3. November 2012 (E. 4.1) ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL -Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfüllenden audiolo gi schen Be dingungen (E. 3.5) nur eine, nämlich ein Unterschied des Diskriminati ons ver lusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links von weniger als 50 % (Urk. 9/109/1), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 . der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audiologischen Bedingungen erfüllt sein müssen, besteht dem zufolge kein An spruch auf eine binaurale Versorgung . Aus den aufgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. A.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 3) und der Z.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 5)

kann der Beschwerde führer diesbezüglich nicht s zu seinen Gunsten ableiten, weil darin auf diese drei Bedingungen nicht Bezug genommen wird. Es ist aber darauf hin zuweisen, dass Prof. Dr. A.___ ebenso wie Dr. Y.___

einen deutlichen Hör unterschied rechts und links bestätigte (Urk. 9/109/1, Urk.

3) .

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin das Leistungs begehren des Beschwerde führers auf Kostengutsprache für eine bi naurale Hörgerätepauschale somit zu Recht abgewiesen. 6.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung einer Härte fallab klärung (Urk. 1 S. 1) .

Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprü fen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stel lung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwer deweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinwei sen).

Die Härtefallabklärung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2013, mit welcher das Leistungsbegehren auf eine binaurale Hörgeräte pauschale abgewiesen wurde (Urk. 2), weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Wie den Akten der Beschwerdegeg n erin entnommen werden kann, gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Mai 2013 bereits mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/125; vgl. auch Urk. 8). 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein zu treten ist. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher