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IV.2013.00476

Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) verneint, da in der bisherigen Tätigkeit wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht.

Zürich SozVersG · 2014-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 61, gelernter Werkzeugmaschinist mit Fähig keitsausweis, war nach seiner Ausbildung für verschieden st e Unternehmen sowie zeitweise selbständig erwerbstätig (Urk. 11/8/4, Urk. 11/3, Urk. 11/4).

Z u letzt war er vom 1. November 2009 bis am 3 0. September 2011 bei der Y.___ als Leiter Verkauf C.___ -Brand

angestellt (Arbeitgeberbericht vom 2 2. Mai 2012, Urk. 11/23/1-2). Unter Hinwe is auf seit einem Sturz vom 16. März 2011 bestehende Beschwerden an der linken Schulter meldete er sich am 8. Februar 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8/4, Urk. 11/19/118). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 11/ 15, 11/21, 11/27, 11/31-32) und erwerblicher (Urk. 11/23) Hinsicht, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 11/ 19, 11/22, 11/29-30) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 11/3-4, 11/14) . Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 eröff nete die IV-Stelle dem Versicherten, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe . Betreffend Rentenanspruch werde sie zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung er lassen (Urk. 11/34). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Februar 2013 Einwände und beantragte eine Umschulung (Urk. 11/35). Da raufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/40). Sodann verfügte sie am 2 6. April 2013 im angekündigten Sinne, wobei sie auch den Anspruch auf eine Umschulung verneinte (Urk. 11/41 = Urk. 2) . 2.

G egen die se Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Umschulung (Urk. 1) . In der Beschwerdeant wort vom 4. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie das Feststellungsblatt vom 3. September 2013 bei (Urk. 10). Mit Re plik vom 11. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 1 6), wobei er weitere erwerbliche Unterlagen beilegte (Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 7. Januar 2014 auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung und die Arbeitsvermittlung. 1.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschu lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann .

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des B egehrens auf Arbeitsvermittlung und Umschulung damit, die Abklärungen h ätten ergeben, dass keine gesund heitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe und dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf die Angaben der Ärzte der Z.___ Klinik

sowie auf die kreisärztliche Untersuchung der Suva in Verbindung mit dem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9 S. 1 f.) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei seinem angestammten Beruf in der chemischen Branche habe er Geräte und Gebinde heben müssen, welche wesentlich mehr als 10 Kilogramm wiegen würden, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit namhaft eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 16). 3.

3.1

Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der verbliebenen Beschwerden, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der Z.___ Klinik vom 2 8. Januar und vom 2 3. April 2013 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 8. November 2012 ab (Urk. 9 S. 1 f.).

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 2 8. November 2012 fest, beim Beschwerde führer liege ein Zustand nach Schulterarthroskopie links mit zirkulärer Kap sulotomie / Arthrolyse, Débridement des anterokranialen Limbus, Akromioplastik und Débridement

subakromial bei posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis und anterokranialer

Limbusläsion vor (Urk. 11/29/3). Aufgrund der aktuellen Be funde sei dem Beschwerdeführer, der dominanter Rechtshänder sei, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 Kilogramm, bis Brusthöhe auf 10 Kilogramm limitiert. Überkopftätigkeiten, die den Einsatz beider oberen Extre mitäten erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausrei chende Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität seien ungeeignet. Tätig keiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ungeeignet (Urk. 11/29/4).

Dem Bericht von Dr. med. B.___, Chefarzt Orthopädie, Z.___ Kli nik, vom 2 8. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass es seit der letzten vorange gangenen Kontrolle vom 8. Oktober 2012 zu stetigen Fortschritten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun auch subjektiv zuversichtlich, dass die Ver besserungen zielführend seien, sodass er der Meinung sei, dass er seine frühere Tätigkeit als Verkaufsleiter im Sanitärbereich wieder ausführen könne. Dr. B.___ führte weiter aus, bei weiterhin günstigem Verlauf sei der Be schwerdeführer seiner Meinung nach ab 1. April 2013 wieder in seiner früher ausgeführten Tätigkeit vermittelbar (Urk. 11/32/1).

Anlässlich der folgenden Konsultation vom 2 8. März 2013 konstatierte Dr. B.___ wiederum einen günstigen Verlauf. Es seien nur noch minimale Restbeschwerden vorhanden und die Schulter-Beweglichkeit sei frei (Urk. 11/40/3). Am 2 3. April 2013 gab Dr. B.___ unter Hinweis auf den genannten Bericht über die Konsultation vom 2 8. März 2013 an, der Beschwer deführer sei nun wieder voll arbeitsfähig (Urk. 11/40/2). 3.2

Der Beschwerdeführe r beanstandete die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersu chung nicht, machte jedoch geltend, mit dem vom Kreisarzt geschilderten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehende E. 3.1) könne er nicht mehr alle in seiner bis herigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ausführen.

Dem Beschrieb über die Stelle als Verkaufsleiter C.___ sind folgende Ziel vorgaben zu entnehmen: Führung, Motivation und Coaching des C.___ Aus sen diensts, Planen, durchführen und messen der Verkaufsaktivitäten, Weiterent wicklung der Marke C.___ im Schweizer Markt, systematische Betreuung und Bearbeitung von bestehenden Key-Account-Kunden, Akquisition von neuen Key - Account-Kunden gemäss der Marktausrichtung von C.___ (Urk. 11/19/36). Zu den Aufgaben gehören entsprechend das selbständige Bearbeiten von beste henden Key-Account-Kunden und die Koordination der Aussendienstmitar beiter-Aktivitäten bei den Key Accounts, die Neuakquisition von Key-Account-Kunden, die Unterstützung der Aussendienstmitarbeitern bei der Pflege und Akquisition von grossen Kunden, die Führung und Steuerung des Aussen diensts, die personelle Verantwortung für Direktunterstellte (Auswahl, Coaching, Retention, Fördern, Trennung), das Einleiten und die Durchsetzung von diszip linarischen Massnahmen in Absprache mit dem Leiter Geschäftsbereich C.___ sowie die Planung und Durchführung von kundenspezifischen Anlässen wie beispielsweise Schulungen oder Maschinenvorführungen (Urk. 11/19/36-37).

Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 2 2. Mai 2012 musste der Beschwer deführer dabei oft sitzen und selten gehen, stehen sowie leichte Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen (Urk. 11/23/5). Der Beschwerdeführer brachte vor, im Arbeitgeber fragebogen seien vom Arbeitgeber nicht der Wahrheit entspre chende Angaben gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis im Streit beendet worden sei (Urk. 16 S. 3) .

Dass der Beschwerdeführer oft selber Kunden besuchte, wie er dies geltend machte (Urk. 16 S. in Verbindung mit Urk. 17/2), ist auch dem Arbeitgeber bericht zu entnehmen (Urk. 11/23/5) . Soweit stimmen die Angaben überein. Kundenbesuche an und für sich beinhalten aber keine Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten C.___ -Katalog ist ersichtlich, dass einige Produkte mehr als 10 Kilogramm wiegen beziehungsweise auch in Bidons à 25 Liter verkauft werden (Urk. 17/1, zum Beispiel S. 9 und 12), jedoch etliche Gebinde à 10 Liter zum Verkauf stehen (Urk. 17/1 S. 4 ff.) . Ebenso befinden sich schwere Maschinen im Angebot (Urk. 17/1, S. 42 ff.). Dass den Kunden ab und zu auch mehr als zehn Kilogramm wiegende Gebinde oder Maschinen gezeigt werden mussten, ist an zunehmen . Hingegen liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte d afür vor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben oder tragen musste . Nur weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Streit auseinan der gingen, ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber gegenüber der IV-Stelle in einem formellen, unterschri ftlich zu bestätigenden Bericht absichtlich falsche Ang aben gemacht h a t. Nebst dem Arbeitgeberfragebogen liegt zudem ein nicht eigens für dieses Verfahren angefertigter Stellenbeschrieb bei den Akten (Urk. 11/19/36-38). Darin liegt der Schwerpunkt auf verkäuferische n Aktivitä ten, Planung, Organisation und Mitarbeiterführung (Urk. 11/19/36-38). Das Anforderungsprofil setzt in Übereinstimmung damit in erster Linie Fähigkeiten im Verkauf und Führungserfahrung im Direktvertrieb voraus. Hingegen werden darin keine

besonderen Anforderungen an die körperliche Konstitution gestellt . 3.3

Des Weiteren kam es n ach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. November 2012 noch einmal zu einer Verbesserung, sodass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ von der Z.___ Klinik ab 1. April 2013 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war

(Urk. 11/40/2) . Dies explizit auch in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/32 /1).

Die beschriebene Verbesserung ist anhand der erhobenen Be funde nachvollziehbar. A m 2 8. Januar 2013 war die Schulter links reizlos und im Gegensatz zu früher ohne umschriebene Druckdolenz . Die Flexion/Ele va tion/Ab duktion betrug links wieder 150° (rechts 160°), währenddem sie am 2 8. November 2012 erst 110° bei der aktiven Abduktion und 115° bei der akti ven Flexion betragen hatte. Beim Schürzengriff gelang es dem Beschwerdefüh rer nun, mit den Händen

zur oberen Lendenwirbelsäule zu greifen anstatt nur bis zum Gesäss (Urk. 11/32/1, Urk. 11/29/ 2- 3). Bei der Untersuchung vom 2 8. Januar 2013

war im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber der Auffas sung, wieder in der angestammten Tätigkeit eingesetzt werden zu können (Urk. 11/32/1). Auch die Suva erachtete den Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Verkaufsleiter ab 1. April 2013 wieder als arbeitsfähig (Urk. 11/38/1).

Dem entgegenstehende Arztberichte sind keine vorhanden. 3.4

Zudem war der Beschwerdeführer nur ein gutes Jahr lang effektiv bei der Y.___ tätig (Urk. 11/23/ 1) und arbeitete vorher auch in anderen Branchen (vgl. die IK-Auszüge, Urk. 11/3-4) . Daher wäre ihm seine bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter auch in einem anderen Betrieb möglich und zuzumuten, zumal ihm die Anstellung bei der Y.___ aus invaliditätsfremden Gründen bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (Urk. 11/23/ 1, Urk. 11/19/51,

Urk. 11/19/94,

Urk. 11/19/98, Urk. 11/19/118).

Da ihm

die bisherige Tätigkeit als V erkauf sleiter

nach dem Gesagten aus medi zinischer Sicht wieder zumutbar ist, erleidet er trotz seiner

Unfallrestb eschwer den keinen gesundheitsbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Es liegt mithin weder eine Arbeits noch eine Erwerbsunfähigkeit vor. Damit scheidet ein Anspruch auf berufliche Massnahmen aus, ohne dass die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung sowie die Arbeitsvermittlung ge prüft werden müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 2. Februar 2013 Einwände und beantragte eine Umschulung (Urk. 11/35). Da raufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/40). Sodann verfügte sie am 2 6. April 2013 im angekündigten Sinne, wobei sie auch den Anspruch auf eine Umschulung verneinte (Urk. 11/41 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschu lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann .

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

E. 1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). 2.

E. 2 3. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Umschulung (Urk. 1) . In der Beschwerdeant wort vom 4. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie das Feststellungsblatt vom 3. September 2013 bei (Urk. 10). Mit Re plik vom 11. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 1

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des B egehrens auf Arbeitsvermittlung und Umschulung damit, die Abklärungen h ätten ergeben, dass keine gesund heitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe und dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf die Angaben der Ärzte der Z.___ Klinik

sowie auf die kreisärztliche Untersuchung der Suva in Verbindung mit dem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9 S. 1 f.) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei seinem angestammten Beruf in der chemischen Branche habe er Geräte und Gebinde heben müssen, welche wesentlich mehr als 10 Kilogramm wiegen würden, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit namhaft eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 16). 3.

3.1

Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der verbliebenen Beschwerden, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der Z.___ Klinik vom 2 8. Januar und vom 2 3. April 2013 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 8. November 2012 ab (Urk. 9 S. 1 f.).

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 2 8. November 2012 fest, beim Beschwerde führer liege ein Zustand nach Schulterarthroskopie links mit zirkulärer Kap sulotomie / Arthrolyse, Débridement des anterokranialen Limbus, Akromioplastik und Débridement

subakromial bei posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis und anterokranialer

Limbusläsion vor (Urk. 11/29/3). Aufgrund der aktuellen Be funde sei dem Beschwerdeführer, der dominanter Rechtshänder sei, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 Kilogramm, bis Brusthöhe auf 10 Kilogramm limitiert. Überkopftätigkeiten, die den Einsatz beider oberen Extre mitäten erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausrei chende Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität seien ungeeignet. Tätig keiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ungeeignet (Urk. 11/29/4).

Dem Bericht von Dr. med. B.___, Chefarzt Orthopädie, Z.___ Kli nik, vom 2 8. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass es seit der letzten vorange gangenen Kontrolle vom 8. Oktober 2012 zu stetigen Fortschritten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun auch subjektiv zuversichtlich, dass die Ver besserungen zielführend seien, sodass er der Meinung sei, dass er seine frühere Tätigkeit als Verkaufsleiter im Sanitärbereich wieder ausführen könne. Dr. B.___ führte weiter aus, bei weiterhin günstigem Verlauf sei der Be schwerdeführer seiner Meinung nach ab 1. April 2013 wieder in seiner früher ausgeführten Tätigkeit vermittelbar (Urk. 11/32/1).

Anlässlich der folgenden Konsultation vom 2 8. März 2013 konstatierte Dr. B.___ wiederum einen günstigen Verlauf. Es seien nur noch minimale Restbeschwerden vorhanden und die Schulter-Beweglichkeit sei frei (Urk. 11/40/3). Am 2 3. April 2013 gab Dr. B.___ unter Hinweis auf den genannten Bericht über die Konsultation vom 2 8. März 2013 an, der Beschwer deführer sei nun wieder voll arbeitsfähig (Urk. 11/40/2). 3.2

Der Beschwerdeführe r beanstandete die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersu chung nicht, machte jedoch geltend, mit dem vom Kreisarzt geschilderten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehende E. 3.1) könne er nicht mehr alle in seiner bis herigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ausführen.

Dem Beschrieb über die Stelle als Verkaufsleiter C.___ sind folgende Ziel vorgaben zu entnehmen: Führung, Motivation und Coaching des C.___ Aus sen diensts, Planen, durchführen und messen der Verkaufsaktivitäten, Weiterent wicklung der Marke C.___ im Schweizer Markt, systematische Betreuung und Bearbeitung von bestehenden Key-Account-Kunden, Akquisition von neuen Key - Account-Kunden gemäss der Marktausrichtung von C.___ (Urk. 11/19/36). Zu den Aufgaben gehören entsprechend das selbständige Bearbeiten von beste henden Key-Account-Kunden und die Koordination der Aussendienstmitar beiter-Aktivitäten bei den Key Accounts, die Neuakquisition von Key-Account-Kunden, die Unterstützung der Aussendienstmitarbeitern bei der Pflege und Akquisition von grossen Kunden, die Führung und Steuerung des Aussen diensts, die personelle Verantwortung für Direktunterstellte (Auswahl, Coaching, Retention, Fördern, Trennung), das Einleiten und die Durchsetzung von diszip linarischen Massnahmen in Absprache mit dem Leiter Geschäftsbereich C.___ sowie die Planung und Durchführung von kundenspezifischen Anlässen wie beispielsweise Schulungen oder Maschinenvorführungen (Urk. 11/19/36-37).

Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 2 2. Mai 2012 musste der Beschwer deführer dabei oft sitzen und selten gehen, stehen sowie leichte Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen (Urk. 11/23/5). Der Beschwerdeführer brachte vor, im Arbeitgeber fragebogen seien vom Arbeitgeber nicht der Wahrheit entspre chende Angaben gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis im Streit beendet worden sei (Urk. 16 S. 3) .

Dass der Beschwerdeführer oft selber Kunden besuchte, wie er dies geltend machte (Urk. 16 S. in Verbindung mit Urk. 17/2), ist auch dem Arbeitgeber bericht zu entnehmen (Urk. 11/23/5) . Soweit stimmen die Angaben überein. Kundenbesuche an und für sich beinhalten aber keine Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten C.___ -Katalog ist ersichtlich, dass einige Produkte mehr als 10 Kilogramm wiegen beziehungsweise auch in Bidons à 25 Liter verkauft werden (Urk. 17/1, zum Beispiel S. 9 und 12), jedoch etliche Gebinde à 10 Liter zum Verkauf stehen (Urk. 17/1 S. 4 ff.) . Ebenso befinden sich schwere Maschinen im Angebot (Urk. 17/1, S. 42 ff.). Dass den Kunden ab und zu auch mehr als zehn Kilogramm wiegende Gebinde oder Maschinen gezeigt werden mussten, ist an zunehmen . Hingegen liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte d afür vor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben oder tragen musste . Nur weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Streit auseinan der gingen, ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber gegenüber der IV-Stelle in einem formellen, unterschri ftlich zu bestätigenden Bericht absichtlich falsche Ang aben gemacht h a t. Nebst dem Arbeitgeberfragebogen liegt zudem ein nicht eigens für dieses Verfahren angefertigter Stellenbeschrieb bei den Akten (Urk. 11/19/36-38). Darin liegt der Schwerpunkt auf verkäuferische n Aktivitä ten, Planung, Organisation und Mitarbeiterführung (Urk. 11/19/36-38). Das Anforderungsprofil setzt in Übereinstimmung damit in erster Linie Fähigkeiten im Verkauf und Führungserfahrung im Direktvertrieb voraus. Hingegen werden darin keine

besonderen Anforderungen an die körperliche Konstitution gestellt . 3.3

Des Weiteren kam es n ach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. November 2012 noch einmal zu einer Verbesserung, sodass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ von der Z.___ Klinik ab 1. April 2013 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war

(Urk. 11/40/2) . Dies explizit auch in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/32 /1).

Die beschriebene Verbesserung ist anhand der erhobenen Be funde nachvollziehbar. A m 2 8. Januar 2013 war die Schulter links reizlos und im Gegensatz zu früher ohne umschriebene Druckdolenz . Die Flexion/Ele va tion/Ab duktion betrug links wieder 150° (rechts 160°), währenddem sie am 2 8. November 2012 erst 110° bei der aktiven Abduktion und 115° bei der akti ven Flexion betragen hatte. Beim Schürzengriff gelang es dem Beschwerdefüh rer nun, mit den Händen

zur oberen Lendenwirbelsäule zu greifen anstatt nur bis zum Gesäss (Urk. 11/32/1, Urk. 11/29/ 2- 3). Bei der Untersuchung vom 2 8. Januar 2013

war im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber der Auffas sung, wieder in der angestammten Tätigkeit eingesetzt werden zu können (Urk. 11/32/1). Auch die Suva erachtete den Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Verkaufsleiter ab 1. April 2013 wieder als arbeitsfähig (Urk. 11/38/1).

Dem entgegenstehende Arztberichte sind keine vorhanden. 3.4

Zudem war der Beschwerdeführer nur ein gutes Jahr lang effektiv bei der Y.___ tätig (Urk. 11/23/ 1) und arbeitete vorher auch in anderen Branchen (vgl. die IK-Auszüge, Urk. 11/3-4) . Daher wäre ihm seine bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter auch in einem anderen Betrieb möglich und zuzumuten, zumal ihm die Anstellung bei der Y.___ aus invaliditätsfremden Gründen bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (Urk. 11/23/ 1, Urk. 11/19/51,

Urk. 11/19/94,

Urk. 11/19/98, Urk. 11/19/118).

Da ihm

die bisherige Tätigkeit als V erkauf sleiter

nach dem Gesagten aus medi zinischer Sicht wieder zumutbar ist, erleidet er trotz seiner

Unfallrestb eschwer den keinen gesundheitsbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Es liegt mithin weder eine Arbeits noch eine Erwerbsunfähigkeit vor. Damit scheidet ein Anspruch auf berufliche Massnahmen aus, ohne dass die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung sowie die Arbeitsvermittlung ge prüft werden müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 6 ), wobei er weitere erwerbliche Unterlagen beilegte (Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 7. Januar 2014 auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung und die Arbeitsvermittlung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00476 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

21. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 61, gelernter Werkzeugmaschinist mit Fähig keitsausweis, war nach seiner Ausbildung für verschieden st e Unternehmen sowie zeitweise selbständig erwerbstätig (Urk. 11/8/4, Urk. 11/3, Urk. 11/4).

Z u letzt war er vom 1. November 2009 bis am 3 0. September 2011 bei der Y.___ als Leiter Verkauf C.___ -Brand

angestellt (Arbeitgeberbericht vom 2 2. Mai 2012, Urk. 11/23/1-2). Unter Hinwe is auf seit einem Sturz vom 16. März 2011 bestehende Beschwerden an der linken Schulter meldete er sich am 8. Februar 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8/4, Urk. 11/19/118). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 11/ 15, 11/21, 11/27, 11/31-32) und erwerblicher (Urk. 11/23) Hinsicht, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 11/ 19, 11/22, 11/29-30) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 11/3-4, 11/14) . Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 eröff nete die IV-Stelle dem Versicherten, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe . Betreffend Rentenanspruch werde sie zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung er lassen (Urk. 11/34). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Februar 2013 Einwände und beantragte eine Umschulung (Urk. 11/35). Da raufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/40). Sodann verfügte sie am 2 6. April 2013 im angekündigten Sinne, wobei sie auch den Anspruch auf eine Umschulung verneinte (Urk. 11/41 = Urk. 2) . 2.

G egen die se Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Umschulung (Urk. 1) . In der Beschwerdeant wort vom 4. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie das Feststellungsblatt vom 3. September 2013 bei (Urk. 10). Mit Re plik vom 11. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 1 6), wobei er weitere erwerbliche Unterlagen beilegte (Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 7. Januar 2014 auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung und die Arbeitsvermittlung. 1.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschu lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann .

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des B egehrens auf Arbeitsvermittlung und Umschulung damit, die Abklärungen h ätten ergeben, dass keine gesund heitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe und dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf die Angaben der Ärzte der Z.___ Klinik

sowie auf die kreisärztliche Untersuchung der Suva in Verbindung mit dem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9 S. 1 f.) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei seinem angestammten Beruf in der chemischen Branche habe er Geräte und Gebinde heben müssen, welche wesentlich mehr als 10 Kilogramm wiegen würden, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit namhaft eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 16). 3.

3.1

Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der verbliebenen Beschwerden, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der Z.___ Klinik vom 2 8. Januar und vom 2 3. April 2013 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 8. November 2012 ab (Urk. 9 S. 1 f.).

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 2 8. November 2012 fest, beim Beschwerde führer liege ein Zustand nach Schulterarthroskopie links mit zirkulärer Kap sulotomie / Arthrolyse, Débridement des anterokranialen Limbus, Akromioplastik und Débridement

subakromial bei posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis und anterokranialer

Limbusläsion vor (Urk. 11/29/3). Aufgrund der aktuellen Be funde sei dem Beschwerdeführer, der dominanter Rechtshänder sei, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 Kilogramm, bis Brusthöhe auf 10 Kilogramm limitiert. Überkopftätigkeiten, die den Einsatz beider oberen Extre mitäten erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausrei chende Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität seien ungeeignet. Tätig keiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ungeeignet (Urk. 11/29/4).

Dem Bericht von Dr. med. B.___, Chefarzt Orthopädie, Z.___ Kli nik, vom 2 8. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass es seit der letzten vorange gangenen Kontrolle vom 8. Oktober 2012 zu stetigen Fortschritten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun auch subjektiv zuversichtlich, dass die Ver besserungen zielführend seien, sodass er der Meinung sei, dass er seine frühere Tätigkeit als Verkaufsleiter im Sanitärbereich wieder ausführen könne. Dr. B.___ führte weiter aus, bei weiterhin günstigem Verlauf sei der Be schwerdeführer seiner Meinung nach ab 1. April 2013 wieder in seiner früher ausgeführten Tätigkeit vermittelbar (Urk. 11/32/1).

Anlässlich der folgenden Konsultation vom 2 8. März 2013 konstatierte Dr. B.___ wiederum einen günstigen Verlauf. Es seien nur noch minimale Restbeschwerden vorhanden und die Schulter-Beweglichkeit sei frei (Urk. 11/40/3). Am 2 3. April 2013 gab Dr. B.___ unter Hinweis auf den genannten Bericht über die Konsultation vom 2 8. März 2013 an, der Beschwer deführer sei nun wieder voll arbeitsfähig (Urk. 11/40/2). 3.2

Der Beschwerdeführe r beanstandete die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersu chung nicht, machte jedoch geltend, mit dem vom Kreisarzt geschilderten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehende E. 3.1) könne er nicht mehr alle in seiner bis herigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ausführen.

Dem Beschrieb über die Stelle als Verkaufsleiter C.___ sind folgende Ziel vorgaben zu entnehmen: Führung, Motivation und Coaching des C.___ Aus sen diensts, Planen, durchführen und messen der Verkaufsaktivitäten, Weiterent wicklung der Marke C.___ im Schweizer Markt, systematische Betreuung und Bearbeitung von bestehenden Key-Account-Kunden, Akquisition von neuen Key - Account-Kunden gemäss der Marktausrichtung von C.___ (Urk. 11/19/36). Zu den Aufgaben gehören entsprechend das selbständige Bearbeiten von beste henden Key-Account-Kunden und die Koordination der Aussendienstmitar beiter-Aktivitäten bei den Key Accounts, die Neuakquisition von Key-Account-Kunden, die Unterstützung der Aussendienstmitarbeitern bei der Pflege und Akquisition von grossen Kunden, die Führung und Steuerung des Aussen diensts, die personelle Verantwortung für Direktunterstellte (Auswahl, Coaching, Retention, Fördern, Trennung), das Einleiten und die Durchsetzung von diszip linarischen Massnahmen in Absprache mit dem Leiter Geschäftsbereich C.___ sowie die Planung und Durchführung von kundenspezifischen Anlässen wie beispielsweise Schulungen oder Maschinenvorführungen (Urk. 11/19/36-37).

Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 2 2. Mai 2012 musste der Beschwer deführer dabei oft sitzen und selten gehen, stehen sowie leichte Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen (Urk. 11/23/5). Der Beschwerdeführer brachte vor, im Arbeitgeber fragebogen seien vom Arbeitgeber nicht der Wahrheit entspre chende Angaben gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis im Streit beendet worden sei (Urk. 16 S. 3) .

Dass der Beschwerdeführer oft selber Kunden besuchte, wie er dies geltend machte (Urk. 16 S. in Verbindung mit Urk. 17/2), ist auch dem Arbeitgeber bericht zu entnehmen (Urk. 11/23/5) . Soweit stimmen die Angaben überein. Kundenbesuche an und für sich beinhalten aber keine Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten C.___ -Katalog ist ersichtlich, dass einige Produkte mehr als 10 Kilogramm wiegen beziehungsweise auch in Bidons à 25 Liter verkauft werden (Urk. 17/1, zum Beispiel S. 9 und 12), jedoch etliche Gebinde à 10 Liter zum Verkauf stehen (Urk. 17/1 S. 4 ff.) . Ebenso befinden sich schwere Maschinen im Angebot (Urk. 17/1, S. 42 ff.). Dass den Kunden ab und zu auch mehr als zehn Kilogramm wiegende Gebinde oder Maschinen gezeigt werden mussten, ist an zunehmen . Hingegen liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte d afür vor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben oder tragen musste . Nur weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Streit auseinan der gingen, ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber gegenüber der IV-Stelle in einem formellen, unterschri ftlich zu bestätigenden Bericht absichtlich falsche Ang aben gemacht h a t. Nebst dem Arbeitgeberfragebogen liegt zudem ein nicht eigens für dieses Verfahren angefertigter Stellenbeschrieb bei den Akten (Urk. 11/19/36-38). Darin liegt der Schwerpunkt auf verkäuferische n Aktivitä ten, Planung, Organisation und Mitarbeiterführung (Urk. 11/19/36-38). Das Anforderungsprofil setzt in Übereinstimmung damit in erster Linie Fähigkeiten im Verkauf und Führungserfahrung im Direktvertrieb voraus. Hingegen werden darin keine

besonderen Anforderungen an die körperliche Konstitution gestellt . 3.3

Des Weiteren kam es n ach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. November 2012 noch einmal zu einer Verbesserung, sodass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ von der Z.___ Klinik ab 1. April 2013 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war

(Urk. 11/40/2) . Dies explizit auch in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/32 /1).

Die beschriebene Verbesserung ist anhand der erhobenen Be funde nachvollziehbar. A m 2 8. Januar 2013 war die Schulter links reizlos und im Gegensatz zu früher ohne umschriebene Druckdolenz . Die Flexion/Ele va tion/Ab duktion betrug links wieder 150° (rechts 160°), währenddem sie am 2 8. November 2012 erst 110° bei der aktiven Abduktion und 115° bei der akti ven Flexion betragen hatte. Beim Schürzengriff gelang es dem Beschwerdefüh rer nun, mit den Händen

zur oberen Lendenwirbelsäule zu greifen anstatt nur bis zum Gesäss (Urk. 11/32/1, Urk. 11/29/ 2- 3). Bei der Untersuchung vom 2 8. Januar 2013

war im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber der Auffas sung, wieder in der angestammten Tätigkeit eingesetzt werden zu können (Urk. 11/32/1). Auch die Suva erachtete den Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Verkaufsleiter ab 1. April 2013 wieder als arbeitsfähig (Urk. 11/38/1).

Dem entgegenstehende Arztberichte sind keine vorhanden. 3.4

Zudem war der Beschwerdeführer nur ein gutes Jahr lang effektiv bei der Y.___ tätig (Urk. 11/23/ 1) und arbeitete vorher auch in anderen Branchen (vgl. die IK-Auszüge, Urk. 11/3-4) . Daher wäre ihm seine bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter auch in einem anderen Betrieb möglich und zuzumuten, zumal ihm die Anstellung bei der Y.___ aus invaliditätsfremden Gründen bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (Urk. 11/23/ 1, Urk. 11/19/51,

Urk. 11/19/94,

Urk. 11/19/98, Urk. 11/19/118).

Da ihm

die bisherige Tätigkeit als V erkauf sleiter

nach dem Gesagten aus medi zinischer Sicht wieder zumutbar ist, erleidet er trotz seiner

Unfallrestb eschwer den keinen gesundheitsbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Es liegt mithin weder eine Arbeits noch eine Erwerbsunfähigkeit vor. Damit scheidet ein Anspruch auf berufliche Massnahmen aus, ohne dass die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung sowie die Arbeitsvermittlung ge prüft werden müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer