Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, bezog ab August 2000 eine ganze und hernach ab April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2002; Urk. 6/128-130). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 wiederum auf eine ganze Rente (Urk. 8/135). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestä tig te die IV-Stelle nach einem im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/152 ff.) mit Mitteilung vom 1 9. August 2008 (Urk. 8/169). 1.2
2010 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Über prüfung des Rentenan spruchs durch (vgl. Urk. 8/171). Sie holte ärztliche Berichte (Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/178, Urk. 8/188) und das interdisziplinäre (allgemeinmedizi nische, psychiatrische und gynäkologische) Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2012 ein (Urk. 8/187). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Y.___ - Gut achten Ste llung genommen hatte (vgl. Urk. 8/199 /6 f.) und nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/201 f., Urk. 8/205, Urk. 8/210-211) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 die ganze Rente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe herab (Urk. 2 = Urk. 8/2 14). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. April 20 13 erhob die V ersicherte am 2 3. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeant wort vom 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei ständin bestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die für die Bestimmung des Rentenanspruchs und die bei der Erhöhung respek tive Herabsetzung einer Rente massgebenden Gesetzesbestimmungen hat die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf wird verwiesen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die durch geführten Abklärungen, namentlich die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___,
und die Beurteilung durch den Arzt des RAD hätten gezeigt, dass aufgrund des zunehmenden Alters und der medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des gynäkologischen Leidens und damit des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. Durch die bevorstehende Magen-Bypass-Opera tion müsse nicht mit einer dauerhaften zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit gerechnet werden. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalidenein kommen erge be einen Invaliditätsgrad von 57 %, weswegen die Beschwerde führerin anstelle der ganzen nunmehr Ansp ruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ - Gutachten sei auf Inkonsistenzen in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hin sichtlich Verwertung der vorhandenen Ressourcen in einer Erwerbstätigkeit hingewiesen worden. Ferner korreliere d as von den Ärzten des Y.___ aufgestellte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit mit ihrem tatsächlichen Akti vitätsniveau im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Haushalt mit drei Katzen selbständig zu führen, den Garten zu pflegen, die Einkäufe zu machen, Spaziergänge zu unternehmen und sich mit Bekannten zu treffen. Hinzu komme, dass sie sich in ihrem Wohnblock während der Ferienabwesen heit der Nachbarn um deren Wohnungen und Haustiere kümmern könne (Urk. 7 S. 1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Voraussetzung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus. Weder dem Y.___ - Gut achten noch den Ausführungen des RAD lasse sich entnehmen, worin die Ver besserung konkret bestehe. Der Vergleich mit der Situation von 2008 zeige unter anderem, dass die von Dr. med. Z.___,
Chefärztin der Frauenklinik, A.___,
im Gutachten vom 1 1. Juni 2008 als Voraus setzung für eine gesundheitliche Verbesserung und teilweise Wiederaufnahme erforderliche Operation (Hysterektomie und Adnexektomie; vgl. Urk. 8/ 66/4 Ziff. 4) aufgrund von Komplikationen bisher nicht habe durchgeführt werden können . Nach wie vor bestünden dieselben Beschwerden (Bauch- und Unter leibsschmerzen und schwere Stuhlentleerungsprobleme). Hinzu komme, das s im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ noch nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine totale Thyreoidektomie notwendig sei. Erst nach Verfügungser lass
habe eine
Operation durchgeführt werden können (Adhäsiolyse mit Hyste rektomie sowie Magen-Byp ass-Operation; vgl. Urk. 3/4). Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte medikamentöse Behandlung sei konse quent durchgeführt worden. Gleichwohl sei bis zum Verfügungserlass keine Besserung eingetreten. Aus den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Tages aktivitäten lasse sich nicht folgern, dass eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Der Haushalt lasse sich nur mit einem viel höheren Zeitaufwand und mit etlichen Pausen bewältigen (Urk. 1 S.
8 ff. Ziff. 4). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausge richtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 3.2
Anlässlich der im Herbst 2007 eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegeg nerin verschiedene Arztberichte (Urk. 8/154-156) und insbesondere das Gut achten von Dr. Z.___ vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/166) ein. Am 1 9. August 2008, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente und wies sie darauf hin, sie könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 8/169). Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge. Da anlässlich der 200 7 und 200 8 durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, die bis herige Invalidenrente somit weiter ausgerichtet und auf die entsprechende Mit teilu ng hin keine Verfügung verlangt wurde, ist die Mitteilung vom 1 9. August 2008 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Die Mitteilung vom 1 9. August 2008 ist im vorliegend zu beur teilenden Revisionsverfahren der zeitliche Referenzpunkt. 4. 4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Dr. Z.___
nannte im Gutachten vom 1 1. Juni 2008 als Diagnose eine Endo metriosis
genitalis
externa Grad IV mit Stuhlentleerungsproblematik und Schmerzproblematik. Zum Leiden und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fasste sie zusammen, bereits im Alter von 12 Jahren habe die Beschwer deführerin bei der Menstruation unter starken Schmerzen gelitten. In diesen Phasen sei en weder ein Schulbesuch noch das Arbeiten möglich gewesen. Früh sei sie mit Ovulationshemmern behandelt worden, indessen ohne Erfolg. Seither nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente ein. 1995 sei sie erstmals und in der Folge wiederholt operiert worden. Auf eine Hysterektomie und Adnexektomie sei aufgrund des bestehenden Kinderwunsches verzichtet wor den. Durch die Behandlung mit Depo Provera habe die Beschwerdeführerin dau ernd an Gewicht zugenommen, allein in den letzten Jahren um 40 kg. Blutun gen habe die Beschwerdeführerin alle sieben Wochen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden. Es handle sich um zwei verschiedene Schmerzsensationen: Zum einen ein dumpfer Schmerz im Unterbauch und zum anderen ein Schmerz von der Scheide her wie ein Messer (Urk. 8/166/3 f. Ziff. 1).
Eine Arbeitsfähigkeit in einer der bisherigen Tätigkeiten (Service, Küche, Gärt nerei, Wäscherei) bestehe nicht mehr. Aufgrund der Schmerzproblematik, der Stuhlentleerungsproblematik und aufgrund des mit der medikamentösen Be handlung aufgetretenen Übergewichts sei die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeit höchstens 1 bis 2 Stunden pro Tag einsetzbar. Leichte Haushaltarbeiten bewältige sie zwar, müsse sich aber na ch knapp zwei Stunden ausruhen (Urk. 8/166/4 Ziff. 2-3).
Angezeigt sei eine Umstellung der medikamentösen Therapie mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion. Danach sei eine weitere Operation mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits angezeigt . Beim jetzigen Gewicht sei die Operation nicht gefahrlos möglich. Sollte sie durchgeführt werden können, so sei mit einem Rückgang der Schmerzproblematik zu rechnen und die teilweise Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei möglich (Urk. 8/166/4 Ziff. 4).
Das Leiden der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 1 2. Lebensjahr. Bei den operativen Eingriffen habe sich gezeigt, dass eine schwere Endometriose Grad IV mit Beteiligung des Rektosigmoides bestehe . Der Zustand habe sich seit der letzten Beurteilung sogar verschle chtert. Dies auch wegen der s tark en Gewichts zunahme, die durch die medikamentöse Behandlung bedingt sei (Urk. 8/166/5 Ziff. 6). 4.2 .2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 1 6. August 2008 fest, Dr. Z.___ habe ein nachvollziehbares Gutachten erstattet. Aus soz i almedizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin von einer unveränderten Sachlage auszugehen. In Bezug auf die als angezeigt erachtete Umstellung der medikamentösen Behandlung mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführerin eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 8/167/4). Letzteres erfolgte am 1 9. August 2008 zusammen mit der Mitteilung betreffend der unveränderten ganzen Rente (Urk. 8/168). 4.2.3
Auch die übrigen befragten Ärzte (Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gynäkolo gie und Geburtshilfe, hoben in ihren Berichten die Beschwerden aufgrund der Endometriose und die fehlenden erwerblichen Ressourcen hervor, betonten der Zustand sei stationär respektive sich verschlechternd und wiesen darauf hin, es sei eine totale laparaskopische Hysterektomie mit Resektion der verbliebenen Endometrioseherde indiziert (vgl. Urk. 8/154/ 2-7, Urk. 8/155/7 f.). 4.3 4.3.1
Dr. med. E.___, Abteilung Neuropelveologie und operative Gynäkolo gie, Klinik F.___, berichtete am 3 0. September 2010, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei die Endometriose der Beschwerdeführerin (Urk. 8/172/1 Ziff. 1.1). Diese bestehe seit vielen Jahren. Ohne grundlegende operative Behandlung sei das Leiden nicht kurabel. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach erfolgreicher Operation sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben möglich sein (Urk. 8/172/2 f. Ziff. 1.4 ff.). 4.3.2
Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 2 5. Oktober 2010 als Ursache für die Arbeits unfähigkeit ebenfalls die Endometriose Stadium IV mit Befall des Spatium recto vaginale und des Rektosigmoid s (Urk. 8/174/2 Ziff. 1.1). Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht eingetreten. Es träten unregelmässige Blutungen auf und die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Bauchschmerzen. Diverse Untersuchungen betreffend ein weiteres operatives Vorgehen seien durchgeführt worden. Eine komplexe Endometriose habe kein Verbesserungspotential. Weder die angestammte Tätigkeit noch andere berufliche Tätigkeiten sei en zumutbar (Urk. 8/174/3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). 4.3.3
Die allgemeinmedizinische und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Y.___ - Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und G eb urtshilfe (v gl. Urk. 8/187/23) ergab keine Befunde respektive Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/187/9 ff. Ziff. 3, Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2).
Auf g ynäkologisch em Gebiet stellten auch die
Y.___ - Gutachter die Diagnose einer au sgeprägten Endometriose Grad IV, verbunden mit unabhängig von der Perio denblutung vorhandenen chronifizierten Unterbauchschmerzen und enteralen Beschwerden mit imperativem Stuhldrang und Durchfall gefolgt von Obstipa tionsepisoden (Urk. 8/187/17 Ziff. 4.2.3). Ausschliesslich diesen Diagnosen massen die Gutachter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/187/18 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6.2).
Als einschränkend beschrieben die Gutachter die chronische Schmerzproblema tik begleitet von der enteralen Problematik. Als Massnahme erachteten sie die Fortführung der bereits begonnenen Gewichtsreduktion (von 120 kg auf 108 kg) als angezeigt, des Weiteren zunächst eine Adhäsiolyse, anstelle der von anderer Seite vorgeschlagenen Hysterektomie mit Adnexektomie (Urk. 8/187/18 Ziff. 4.2.6 und Urk. 8/187/22 Ziff. 6.7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aufgrund der Schmerzproblema tik, die wegen der schweren und fortgesetzten Endometriose nachvollziehbar und über lange Zeit auch dokumentiert sei, und aufgrund des damit einherge henden Leidensdruck s sei
bei der Beschwerdeführerin entgegen der üblichen Einschätzung bei eine r Endometriose
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht vollständig aufgehoben, wie dies bis anhin vermerkt worden sei. Anzumerken sei auch, dass eine Endometrio sesituation beim Eintreten der Menopause in der Regel asymptomatisch werde. Teilweise könne dies medikamentös schon vorher erreicht werden. Für körper lich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit, den Bauch bei der Arbeit pressen zu müssen und mit jederzeit vorhandenem freiem Zugang zu einer Toilette bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Beurteilung sei auch mit Blick auf die derzeitigen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin schlüssig, denn nebst verschiedenen andere n Aktivitä ten sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu führen (Urk. 8/187/20). 4.4 4.4.1
Der Vergleich der Arztberichte von 2008
(vgl. vorstehende E. 4) mit denen, die im 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholt wurden (vgl. vorstehende E.
5) zeigt, dass weder in Bezug auf die zu stellende Diagnose noch hinsichtlich der erhobenen Befunde oder der angegebenen und als nachvollziehbar beur teilten Beschwerden eine Änderung eingetreten ist. Nach wie vor wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch die seit Jahren bestehende schwergradige
Endometriose und die damit verbundenen Schmerz- und Stuhl entleerungs problematik beeinträc htigt. S eit 2008 hat sich daran nichts geändert. Weitere operative Eingriffe, die bereits 2008 diskutiert wurden, und eine damit erhoffte Verbesserung, konnten bis zum Verfügungserlass aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Eine Missachtung der im August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/168) ist weder ersichtlich, noch wird eine solche behauptet. Die Be schwerdeführerin unterzog sich stets der ärztlich angeordneten Behandlung. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso konnte eine Gewichtsre duktion eingeleitet werden. Eine operative Behandlung erfolgte am 1 9. April 2013 (vgl. Urk. 3/4). Wie sich dies in Zukunft gegebenenfalls auf die erwerbli chen Ressourcen auswirkt, wird erst noch zu prüfen sein. 4.4.2
Eine Verbesserung, von der einzig die Y.___ - Gutachter ausgehen, begründeten diese damit, eine Endometriose vermöge in der Regel keine vollständige A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Selbst wenn es sich vorliegend tatsächlich so verhielte, wäre damit eine Verbesserung der Situation nicht ausgewiesen . Der Hinweis der Y.___ - Gutachter, mit der Menopause werde das Leiden häufig asymptomatisch,
weist zwar auf eine mögliche Verbesserung der Situation hin, tatsächlich litt die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass aber unverändert an den ausgeprägten
leidenstypischen Beschwerden. Nicht schlüssig ist auch der Hinweis der Y.___ - Gutachter, die Beschwerden könnten medikamentös einge dämmt werden . Bei der Beschwerdeführerin führte auch die konsequente medi kamentöse Behandlung zu keiner Besserung . Mit dem weiteren Argument, die Beschwerdeführer in vermöge den Haushalt alleine zu führen und sei auch in der Lage den übrigen Alltag aktiv zu gestalten, nahmen die Y.___ - Gutachter zwar Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, indessen handelt es sich hier nicht um eine neue Situation. Bereits 2008 lebte die Beschwerdeführerin alleine und besor gte ihren Haushalt selbständig (vgl. Urk. 8/166/4 Ziff. 2). 4.4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Y.___ - Gutachter die attestierte Restarbeits fähigkeit von 50 % weder m ittels einer anderen Diagnose noch
mit tels
einer Veränderung der Befunde zu begründen vermochten. D ie unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigt keine Revision (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 7. Dezember 2014 erweist sich der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich,
geltende Entschädigung von Fr. 2‘105.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterlie gende und damit entschädigungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) hat Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach in diesem Umfang zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. April 2013 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘105.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1969, bezog ab August 2000 eine ganze und hernach ab April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2002; Urk. 6/128-130). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 wiederum auf eine ganze Rente (Urk. 8/135). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestä tig te die IV-Stelle nach einem im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/152 ff.) mit Mitteilung vom 1 9. August 2008 (Urk. 8/169).
E. 1.2 2010 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Über prüfung des Rentenan spruchs durch (vgl. Urk. 8/171). Sie holte ärztliche Berichte (Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/178, Urk. 8/188) und das interdisziplinäre (allgemeinmedizi nische, psychiatrische und gynäkologische) Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2012 ein (Urk. 8/187). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Y.___ - Gut achten Ste llung genommen hatte (vgl. Urk. 8/199 /6 f.) und nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/201 f., Urk. 8/205, Urk. 8/210-211) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 die ganze Rente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe herab (Urk.
E. 1.4 und Ziff. 1.6). 4.3.3
Die allgemeinmedizinische und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Y.___ - Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und G eb urtshilfe (v gl. Urk. 8/187/23) ergab keine Befunde respektive Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/187/9 ff. Ziff. 3, Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2).
Auf g ynäkologisch em Gebiet stellten auch die
Y.___ - Gutachter die Diagnose einer au sgeprägten Endometriose Grad IV, verbunden mit unabhängig von der Perio denblutung vorhandenen chronifizierten Unterbauchschmerzen und enteralen Beschwerden mit imperativem Stuhldrang und Durchfall gefolgt von Obstipa tionsepisoden (Urk. 8/187/17 Ziff. 4.2.3). Ausschliesslich diesen Diagnosen massen die Gutachter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/187/18 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6.2).
Als einschränkend beschrieben die Gutachter die chronische Schmerzproblema tik begleitet von der enteralen Problematik. Als Massnahme erachteten sie die Fortführung der bereits begonnenen Gewichtsreduktion (von 120 kg auf 108 kg) als angezeigt, des Weiteren zunächst eine Adhäsiolyse, anstelle der von anderer Seite vorgeschlagenen Hysterektomie mit Adnexektomie (Urk. 8/187/18 Ziff. 4.2.6 und Urk. 8/187/22 Ziff. 6.7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aufgrund der Schmerzproblema tik, die wegen der schweren und fortgesetzten Endometriose nachvollziehbar und über lange Zeit auch dokumentiert sei, und aufgrund des damit einherge henden Leidensdruck s sei
bei der Beschwerdeführerin entgegen der üblichen Einschätzung bei eine r Endometriose
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht vollständig aufgehoben, wie dies bis anhin vermerkt worden sei. Anzumerken sei auch, dass eine Endometrio sesituation beim Eintreten der Menopause in der Regel asymptomatisch werde. Teilweise könne dies medikamentös schon vorher erreicht werden. Für körper lich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit, den Bauch bei der Arbeit pressen zu müssen und mit jederzeit vorhandenem freiem Zugang zu einer Toilette bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Beurteilung sei auch mit Blick auf die derzeitigen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin schlüssig, denn nebst verschiedenen andere n Aktivitä ten sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu führen (Urk. 8/187/20). 4.4 4.4.1
Der Vergleich der Arztberichte von 2008
(vgl. vorstehende E. 4) mit denen, die im 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholt wurden (vgl. vorstehende E.
5) zeigt, dass weder in Bezug auf die zu stellende Diagnose noch hinsichtlich der erhobenen Befunde oder der angegebenen und als nachvollziehbar beur teilten Beschwerden eine Änderung eingetreten ist. Nach wie vor wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch die seit Jahren bestehende schwergradige
Endometriose und die damit verbundenen Schmerz- und Stuhl entleerungs problematik beeinträc htigt. S eit 2008 hat sich daran nichts geändert. Weitere operative Eingriffe, die bereits 2008 diskutiert wurden, und eine damit erhoffte Verbesserung, konnten bis zum Verfügungserlass aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Eine Missachtung der im August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/168) ist weder ersichtlich, noch wird eine solche behauptet. Die Be schwerdeführerin unterzog sich stets der ärztlich angeordneten Behandlung. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso konnte eine Gewichtsre duktion eingeleitet werden. Eine operative Behandlung erfolgte am 1 9. April 2013 (vgl. Urk. 3/4). Wie sich dies in Zukunft gegebenenfalls auf die erwerbli chen Ressourcen auswirkt, wird erst noch zu prüfen sein. 4.4.2
Eine Verbesserung, von der einzig die Y.___ - Gutachter ausgehen, begründeten diese damit, eine Endometriose vermöge in der Regel keine vollständige A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Selbst wenn es sich vorliegend tatsächlich so verhielte, wäre damit eine Verbesserung der Situation nicht ausgewiesen . Der Hinweis der Y.___ - Gutachter, mit der Menopause werde das Leiden häufig asymptomatisch,
weist zwar auf eine mögliche Verbesserung der Situation hin, tatsächlich litt die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass aber unverändert an den ausgeprägten
leidenstypischen Beschwerden. Nicht schlüssig ist auch der Hinweis der Y.___ - Gutachter, die Beschwerden könnten medikamentös einge dämmt werden . Bei der Beschwerdeführerin führte auch die konsequente medi kamentöse Behandlung zu keiner Besserung . Mit dem weiteren Argument, die Beschwerdeführer in vermöge den Haushalt alleine zu führen und sei auch in der Lage den übrigen Alltag aktiv zu gestalten, nahmen die Y.___ - Gutachter zwar Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, indessen handelt es sich hier nicht um eine neue Situation. Bereits 2008 lebte die Beschwerdeführerin alleine und besor gte ihren Haushalt selbständig (vgl. Urk. 8/166/4 Ziff. 2). 4.4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Y.___ - Gutachter die attestierte Restarbeits fähigkeit von 50 % weder m ittels einer anderen Diagnose noch
mit tels
einer Veränderung der Befunde zu begründen vermochten. D ie unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigt keine Revision (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 7. Dezember 2014 erweist sich der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich,
geltende Entschädigung von Fr. 2‘105.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterlie gende und damit entschädigungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) hat Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach in diesem Umfang zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. April 2013 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘105.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 7. April 20 13 erhob die V ersicherte am 2 3. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeant wort vom 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei ständin bestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die für die Bestimmung des Rentenanspruchs und die bei der Erhöhung respek tive Herabsetzung einer Rente massgebenden Gesetzesbestimmungen hat die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf wird verwiesen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die durch geführten Abklärungen, namentlich die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___,
und die Beurteilung durch den Arzt des RAD hätten gezeigt, dass aufgrund des zunehmenden Alters und der medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des gynäkologischen Leidens und damit des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. Durch die bevorstehende Magen-Bypass-Opera tion müsse nicht mit einer dauerhaften zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit gerechnet werden. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalidenein kommen erge be einen Invaliditätsgrad von 57 %, weswegen die Beschwerde führerin anstelle der ganzen nunmehr Ansp ruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ - Gutachten sei auf Inkonsistenzen in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hin sichtlich Verwertung der vorhandenen Ressourcen in einer Erwerbstätigkeit hingewiesen worden. Ferner korreliere d as von den Ärzten des Y.___ aufgestellte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit mit ihrem tatsächlichen Akti vitätsniveau im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Haushalt mit drei Katzen selbständig zu führen, den Garten zu pflegen, die Einkäufe zu machen, Spaziergänge zu unternehmen und sich mit Bekannten zu treffen. Hinzu komme, dass sie sich in ihrem Wohnblock während der Ferienabwesen heit der Nachbarn um deren Wohnungen und Haustiere kümmern könne (Urk. 7 S. 1-2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Voraussetzung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus. Weder dem Y.___ - Gut achten noch den Ausführungen des RAD lasse sich entnehmen, worin die Ver besserung konkret bestehe. Der Vergleich mit der Situation von 2008 zeige unter anderem, dass die von Dr. med. Z.___,
Chefärztin der Frauenklinik, A.___,
im Gutachten vom 1 1. Juni 2008 als Voraus setzung für eine gesundheitliche Verbesserung und teilweise Wiederaufnahme erforderliche Operation (Hysterektomie und Adnexektomie; vgl. Urk. 8/ 66/4 Ziff. 4) aufgrund von Komplikationen bisher nicht habe durchgeführt werden können . Nach wie vor bestünden dieselben Beschwerden (Bauch- und Unter leibsschmerzen und schwere Stuhlentleerungsprobleme). Hinzu komme, das s im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ noch nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine totale Thyreoidektomie notwendig sei. Erst nach Verfügungser lass
habe eine
Operation durchgeführt werden können (Adhäsiolyse mit Hyste rektomie sowie Magen-Byp ass-Operation; vgl. Urk. 3/4). Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte medikamentöse Behandlung sei konse quent durchgeführt worden. Gleichwohl sei bis zum Verfügungserlass keine Besserung eingetreten. Aus den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Tages aktivitäten lasse sich nicht folgern, dass eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Der Haushalt lasse sich nur mit einem viel höheren Zeitaufwand und mit etlichen Pausen bewältigen (Urk. 1 S.
8 ff. Ziff. 4).
E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausge richtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 3.2 Anlässlich der im Herbst 2007 eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegeg nerin verschiedene Arztberichte (Urk. 8/154-156) und insbesondere das Gut achten von Dr. Z.___ vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/166) ein. Am 1 9. August 2008, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente und wies sie darauf hin, sie könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 8/169). Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge. Da anlässlich der 200
E. 7 und 200
E. 8 durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, die bis herige Invalidenrente somit weiter ausgerichtet und auf die entsprechende Mit teilu ng hin keine Verfügung verlangt wurde, ist die Mitteilung vom 1 9. August 2008 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Die Mitteilung vom 1 9. August 2008 ist im vorliegend zu beur teilenden Revisionsverfahren der zeitliche Referenzpunkt. 4. 4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Dr. Z.___
nannte im Gutachten vom 1 1. Juni 2008 als Diagnose eine Endo metriosis
genitalis
externa Grad IV mit Stuhlentleerungsproblematik und Schmerzproblematik. Zum Leiden und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fasste sie zusammen, bereits im Alter von 12 Jahren habe die Beschwer deführerin bei der Menstruation unter starken Schmerzen gelitten. In diesen Phasen sei en weder ein Schulbesuch noch das Arbeiten möglich gewesen. Früh sei sie mit Ovulationshemmern behandelt worden, indessen ohne Erfolg. Seither nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente ein. 1995 sei sie erstmals und in der Folge wiederholt operiert worden. Auf eine Hysterektomie und Adnexektomie sei aufgrund des bestehenden Kinderwunsches verzichtet wor den. Durch die Behandlung mit Depo Provera habe die Beschwerdeführerin dau ernd an Gewicht zugenommen, allein in den letzten Jahren um 40 kg. Blutun gen habe die Beschwerdeführerin alle sieben Wochen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden. Es handle sich um zwei verschiedene Schmerzsensationen: Zum einen ein dumpfer Schmerz im Unterbauch und zum anderen ein Schmerz von der Scheide her wie ein Messer (Urk. 8/166/3 f. Ziff. 1).
Eine Arbeitsfähigkeit in einer der bisherigen Tätigkeiten (Service, Küche, Gärt nerei, Wäscherei) bestehe nicht mehr. Aufgrund der Schmerzproblematik, der Stuhlentleerungsproblematik und aufgrund des mit der medikamentösen Be handlung aufgetretenen Übergewichts sei die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeit höchstens 1 bis 2 Stunden pro Tag einsetzbar. Leichte Haushaltarbeiten bewältige sie zwar, müsse sich aber na ch knapp zwei Stunden ausruhen (Urk. 8/166/4 Ziff. 2-3).
Angezeigt sei eine Umstellung der medikamentösen Therapie mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion. Danach sei eine weitere Operation mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits angezeigt . Beim jetzigen Gewicht sei die Operation nicht gefahrlos möglich. Sollte sie durchgeführt werden können, so sei mit einem Rückgang der Schmerzproblematik zu rechnen und die teilweise Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei möglich (Urk. 8/166/4 Ziff. 4).
Das Leiden der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 1 2. Lebensjahr. Bei den operativen Eingriffen habe sich gezeigt, dass eine schwere Endometriose Grad IV mit Beteiligung des Rektosigmoides bestehe . Der Zustand habe sich seit der letzten Beurteilung sogar verschle chtert. Dies auch wegen der s tark en Gewichts zunahme, die durch die medikamentöse Behandlung bedingt sei (Urk. 8/166/5 Ziff. 6). 4.2 .2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 1 6. August 2008 fest, Dr. Z.___ habe ein nachvollziehbares Gutachten erstattet. Aus soz i almedizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin von einer unveränderten Sachlage auszugehen. In Bezug auf die als angezeigt erachtete Umstellung der medikamentösen Behandlung mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführerin eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 8/167/4). Letzteres erfolgte am 1 9. August 2008 zusammen mit der Mitteilung betreffend der unveränderten ganzen Rente (Urk. 8/168). 4.2.3
Auch die übrigen befragten Ärzte (Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gynäkolo gie und Geburtshilfe, hoben in ihren Berichten die Beschwerden aufgrund der Endometriose und die fehlenden erwerblichen Ressourcen hervor, betonten der Zustand sei stationär respektive sich verschlechternd und wiesen darauf hin, es sei eine totale laparaskopische Hysterektomie mit Resektion der verbliebenen Endometrioseherde indiziert (vgl. Urk. 8/154/ 2-7, Urk. 8/155/7 f.). 4.3 4.3.1
Dr. med. E.___, Abteilung Neuropelveologie und operative Gynäkolo gie, Klinik F.___, berichtete am 3 0. September 2010, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei die Endometriose der Beschwerdeführerin (Urk. 8/172/1 Ziff. 1.1). Diese bestehe seit vielen Jahren. Ohne grundlegende operative Behandlung sei das Leiden nicht kurabel. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach erfolgreicher Operation sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben möglich sein (Urk. 8/172/2 f. Ziff.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1969, bezog ab August 2000 eine ganze und hernach ab April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- August 2002; Urk. 6/128-130). Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2002 erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente mit Wirkung ab
- Februar 2002 wiederum auf eine ganze Rente (Urk. 8/135). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestä tig te die IV-Stelle nach einem im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/152 ff.) mit Mitteilung vom 1
- August 2008 (Urk. 8/169). 1.2 2010 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Über prüfung des Rentenan spruchs durch (vgl. Urk. 8/171). Sie holte ärztliche Berichte (Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/178, Urk. 8/188) und das interdisziplinäre ( allgemeinmedizi nische , psychiatrische und gynäkologische) Gutachten des Y.___ vom 1
- Januar 2012 ein (Urk. 8/187). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Y.___ - Gut achten Ste llung genommen hatte (vgl. Urk. 8/199 /6 f.) und nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/201 f., Urk. 8/205, Urk. 8/210-211) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- April 2013 die ganze Rente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe herab ( Urk. 2 = Urk. 8/2 14).
- Gegen die Verfügung vom 1
- April 20 13 erhob die V ersicherte am 2
- Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeant wort vom
- Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2
- Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei ständin bestellt (Urk. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die für die Bestimmung des Rentenanspruchs und die bei der Erhöhung respek tive Herabsetzung einer Rente massgebenden Gesetzesbestimmungen hat die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf wird verwiesen.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die durch geführten Abklärungen , namentlich die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ , und die Beurteilung durch den Arzt des RAD hätten gezeigt , dass aufgrund des zunehmenden Alters und der medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des gynäkologischen Leidens und damit des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. Durch die bevorstehende Magen-Bypass-Opera tion müsse nicht mit einer dauerhaften zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit gerechnet werden. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalidenein kommen erge be einen Invaliditätsgrad von 57 %, weswegen die Beschwerde führerin anstelle der ganzen nunmehr Ansp ruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 f.). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ - Gutachten sei auf Inkonsistenzen in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hin sichtlich Verwertung der vorhandenen Ressourcen in einer Erwerbstätigkeit hingewiesen worden. Ferner korreliere d as von den Ärzten des Y.___ aufgestellte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit mit ihrem tatsächlichen Akti vitätsniveau im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Haushalt mit drei Katzen selbständig zu führen, den Garten zu pflegen, die Einkäufe zu machen, Spaziergänge zu unternehmen und sich mit Bekannten zu treffen. Hinzu komme, dass sie sich in ihrem Wohnblock während der Ferienabwesen heit der Nachbarn um deren Wohnungen und Haustiere kümmern könne (Urk. 7 S. 1-2). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Voraussetzung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus. Weder dem Y.___ - Gut achten noch den Ausführungen des RAD lasse sich entnehmen, worin die Ver besserung konkret bestehe. Der Vergleich mit der Situation von 2008 zeige unter anderem, dass die von Dr. med. Z.___ , Chefärztin der Frauenklinik, A.___ , im Gutachten vom 1
- Juni 2008 als Voraus setzung für eine gesundheitliche Verbesserung und teilweise Wiederaufnahme erforderliche Operation (Hysterektomie und Adnexektomie ; vgl. Urk. 8/ 66/4 Ziff. 4) aufgrund von Komplikationen bisher nicht habe durchgeführt werden können . Nach wie vor bestünden dieselben Beschwerden (Bauch- und Unter leibsschmerzen und schwere Stuhlentleerungsprobleme). Hinzu komme, das s im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ noch nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine totale Thyreoidektomie notwendig sei. Erst nach Verfügungser lass habe eine Operation durchgeführt werden können ( Adhäsiolyse mit Hyste rektomie sowie Magen-Byp ass-Operation; vgl. Urk. 3/4 ). Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte medikamentöse Behandlung sei konse quent durchgeführt worden. Gleichwohl sei bis zum Verfügungserlass keine Besserung eingetreten. Aus den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Tages aktivitäten lasse sich nicht folgern, dass eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Der Haushalt lasse sich nur mit einem viel höheren Zeitaufwand und mit etlichen Pausen bewältigen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4).
- 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands ) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausge richtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 3.2 Anlässlich der im Herbst 2007 eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegeg nerin verschiedene Arztberichte ( Urk. 8/154-156) und insbesondere das Gut achten von Dr. Z.___ vom 1
- Juni 2008 ( Urk. 8/166) ein. Am 1
- August 2008, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente und wies sie darauf hin, sie könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 8/169). Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge. Da anlässlich der 200 7 und 200 8 durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, die bis herige Invalidenrente somit weiter ausgerichtet und auf die entsprechende Mit teilu ng hin keine Verfügung verlangt wurde, ist die Mitteilung vom 1
- August 2008 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Die Mitteilung vom 1
- August 2008 ist im vorliegend zu beur teilenden Revisionsverfahren der zeitliche Referenzpunkt.
- 4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 1
- Juni 2008 als Diagnose eine Endo metriosis genitalis externa Grad IV mit Stuhlentleerungsproblematik und Schmerzproblematik. Zum Leiden und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fasste sie zusammen, bereits im Alter von 12 Jahren habe die Beschwer deführerin bei der Menstruation unter starken Schmerzen gelitten. In diesen Phasen sei en weder ein Schulbesuch noch das Arbeiten möglich gewesen. Früh sei sie mit Ovulationshemmern behandelt worden, indessen ohne Erfolg. Seither nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente ein. 1995 sei sie erstmals und in der Folge wiederholt operiert worden. Auf eine Hysterektomie und Adnexektomie sei aufgrund des bestehenden Kinderwunsches verzichtet wor den. Durch die Behandlung mit Depo Provera habe die Beschwerdeführerin dau ernd an Gewicht zugenommen, allein in den letzten Jahren um 40 kg. Blutun gen habe die Beschwerdeführerin alle sieben Wochen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden. Es handle sich um zwei verschiedene Schmerzsensationen: Zum einen ein dumpfer Schmerz im Unterbauch und zum anderen ein Schmerz von der Scheide her wie ein Messer (Urk. 8/166/3 f. Ziff. 1). Eine Arbeitsfähigkeit in einer der bisherigen Tätigkeiten (Service, Küche, Gärt nerei, Wäscherei) bestehe nicht mehr. Aufgrund der Schmerzproblematik, der Stuhlentleerungsproblematik und aufgrund des mit der medikamentösen Be handlung aufgetretenen Übergewichts sei die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeit höchstens 1 bis 2 Stunden pro Tag einsetzbar. Leichte Haushaltarbeiten bewältige sie zwar, müsse sich aber na ch knapp zwei Stunden ausruhen (Urk. 8/166/4 Ziff. 2-3). Angezeigt sei eine Umstellung der medikamentösen Therapie mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion. Danach sei eine weitere Operation mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits angezeigt . Beim jetzigen Gewicht sei die Operation nicht gefahrlos möglich. Sollte sie durchgeführt werden können, so sei mit einem Rückgang der Schmerzproblematik zu rechnen und die teilweise Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei möglich (Urk. 8/166/4 Ziff. 4). Das Leiden der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 1
- Lebensjahr. Bei den operativen Eingriffen habe sich gezeigt, dass eine schwere Endometriose Grad IV mit Beteiligung des Rektosigmoides bestehe . Der Zustand habe sich seit der letzten Beurteilung sogar verschle chtert. Dies auch wegen der s tark en Gewichts zunahme, die durch die medikamentöse Behandlung bedingt sei (Urk. 8/166/5 Ziff. 6). 4.2 .2 RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 1
- August 2008 fest, Dr. Z.___ habe ein nachvollziehbares Gutachten erstattet. Aus soz i almedizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin von einer unveränderten Sachlage auszugehen. In Bezug auf die als angezeigt erachtete Umstellung der medikamentösen Behandlung mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführerin eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 8/167/4). Letzteres erfolgte am 1
- August 2008 zusammen mit der Mitteilung betreffend der unveränderten ganzen Rente ( Urk. 8/168). 4.2.3 Auch die übrigen befragten Ärzte ( Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Gynäkolo gie und Geburtshilfe, hoben in ihren Berichten die Beschwerden aufgrund der Endometriose und die fehlenden erwerblichen Ressourcen hervor , betonten der Zustand sei stationär respektive sich verschlechternd und wiesen darauf hin, es sei eine totale laparaskopische Hysterektomie mit Resektion der verbliebenen Endometrioseherde indiziert (vgl. Urk. 8/154/ 2-7, Urk. 8/155/7 f.). 4.3 4.3.1 Dr. med. E.___ , Abteilung Neuropelveologie und operative Gynäkolo gie, Klinik F.___ , berichtete am 3
- September 2010, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei die Endometriose der Beschwerdeführerin (Urk. 8/172/1 Ziff. 1.1). Diese bestehe seit vielen Jahren. Ohne grundlegende operative Behandlung sei das Leiden nicht kurabel. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach erfolgreicher Operation sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben möglich sein (Urk. 8/172/2 f. Ziff. 1.4 ff.). 4.3.2 Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 2
- Oktober 2010 als Ursache für die Arbeits unfähigkeit ebenfalls die Endometriose Stadium IV mit Befall des Spatium recto vaginale und des Rektosigmoid s (Urk. 8/174/2 Ziff. 1.1). Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht eingetreten. Es träten unregelmässige Blutungen auf und die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Bauchschmerzen. Diverse Untersuchungen betreffend ein weiteres operatives Vorgehen seien durchgeführt worden. Eine komplexe Endometriose habe kein Verbesserungspotential. Weder die angestammte Tätigkeit noch andere berufliche Tätigkeiten sei en zumutbar (Urk. 8/174/3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). 4.3.3 Die allgemeinmedizinische und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Y.___ - Begutachtung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Gynäkologie und G eb urtshilfe (v gl. Urk. 8/187/23) ergab keine Befunde respektive Diagnosen , die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/187/9 ff. Ziff. 3 , Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2 ). Auf g ynäkologisch em Gebiet stellten auch die Y.___ - Gutachter die Diagnose einer au sgeprägten Endometriose Grad IV , verbunden mit unabhängig von der Perio denblutung vorhandenen chronifizierten Unterbauchschmerzen und enteralen Beschwerden mit imperativem Stuhldrang und Durchfall gefolgt von Obstipa tionsepisoden (Urk. 8/187/17 Ziff. 4.2.3). Ausschliesslich diesen Diagnosen massen die Gutachter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/187/18 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6.2). Als einschränkend beschrieben die Gutachter die chronische Schmerzproblema tik begleitet von der enteralen Problematik. Als Massnahme erachteten sie die Fortführung der bereits begonnenen Gewichtsreduktion (von 120 kg auf 108 kg) als angezeigt, des Weiteren zunächst eine Adhäsiolyse , anstelle der von anderer Seite vorgeschlagenen Hysterektomie mit Adnexektomie (Urk. 8/187/18 Ziff. 4.2.6 und Urk. 8/187/22 Ziff. 6.7). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aufgrund der Schmerzproblema tik , die wegen der schweren und fortgesetzten Endometriose nachvollziehbar und über lange Zeit auch dokumentiert sei, und aufgrund des damit einherge henden Leidensdruck s sei bei der Beschwerdeführerin entgegen der üblichen Einschätzung bei eine r Endometriose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht vollständig aufgehoben, wie dies bis anhin vermerkt worden sei. Anzumerken sei auch, dass eine Endometrio sesituation beim Eintreten der Menopause in der Regel asymptomatisch werde. Teilweise könne dies medikamentös schon vorher erreicht werden. Für körper lich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit, den Bauch bei der Arbeit pressen zu müssen und mit jederzeit vorhandenem freiem Zugang zu einer Toilette bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Beurteilung sei auch mit Blick auf die derzeitigen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin schlüssig, denn nebst verschiedenen andere n Aktivitä ten sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu führen (Urk. 8/187/20). 4.4 4.4.1 Der Vergleich der Arztberichte von 2008 (vgl. vorstehende E. 4 ) mit denen, die im 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholt wurden (vgl. vorstehende E. 5) zeigt, dass weder in Bezug auf die zu stellende Diagnose noch hinsichtlich der erhobenen Befunde oder der angegebenen und als nachvollziehbar beur teilten Beschwerden eine Änderung eingetreten ist. Nach wie vor wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch die seit Jahren bestehende schwergradige Endometriose und die damit verbundenen Schmerz- und Stuhl entleerungs problematik beeinträc htigt. S eit 2008 hat sich daran nichts geändert. Weitere operative Eingriffe , die bereits 2008 diskutiert wurden, und eine damit erhoffte Verbesserung , konnten bis zum Verfügungserlass aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Eine Missachtung der im August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/168) ist weder ersichtlich , noch wird eine solche behauptet. Die Be schwerdeführerin unterzog sich stets der ärztlich angeordneten Behandlung. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso konnte eine Gewichtsre duktion eingeleitet werden. Eine operative Behandlung erfolgte am 1
- April 2013 (vgl. Urk. 3/4). Wie sich dies in Zukunft gegebenenfalls auf die erwerbli chen Ressourcen auswirkt, wird erst noch zu prüfen sein. 4.4.2 Eine Verbesserung, von der einzig die Y.___ - Gutachter ausgehen , begründeten diese damit , eine Endometriose vermöge in der Regel keine vollständige A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Selbst wenn es sich vorliegend tatsächlich so verhielte , wäre damit eine Verbesserung der Situation nicht ausgewiesen . Der Hinweis der Y.___ - Gutachter , mit der Menopause werde das Leiden häufig asymptomatisch , weist zwar auf eine mögliche Verbesserung der Situation hin, tatsächlich litt die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass aber unverändert an den ausgeprägten leidenstypischen Beschwerden. Nicht schlüssig ist auch der Hinweis der Y.___ - Gutachter, die Beschwerden könnten medikamentös einge dämmt werden . Bei der Beschwerdeführerin führte auch die konsequente medi kamentöse Behandlung zu keiner Besserung . Mit dem weiteren Argument, die Beschwerdeführer in vermöge den Haushalt alleine zu führen und sei auch in der Lage den übrigen Alltag aktiv zu gestalten, nahmen die Y.___ - Gutachter zwar Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, indessen handelt es sich hier nicht um eine neue Situation. Bereits 2008 lebte die Beschwerdeführerin alleine und besor gte ihren Haushalt selbständig (vgl. Urk. 8/166/4 Ziff. 2). 4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Y.___ - Gutachter die attestierte Restarbeits fähigkeit von 50 % weder m ittels einer anderen Diagnose noch mit tels einer Veränderung der Befunde zu begründen vermochten. D ie unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigt keine Revision (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5 . 5 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1
- Dezember 2014 erweist sich der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin , Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, geltende Entschädigung von Fr. 2‘105.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterlie gende und damit entschädigungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ) hat Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach in diesem Umfang zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- April 2013 aufgehoben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘105.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00470 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer in vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, bezog ab August 2000 eine ganze und hernach ab April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2002; Urk. 6/128-130). Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 wiederum auf eine ganze Rente (Urk. 8/135). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestä tig te die IV-Stelle nach einem im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/152 ff.) mit Mitteilung vom 1 9. August 2008 (Urk. 8/169). 1.2
2010 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Über prüfung des Rentenan spruchs durch (vgl. Urk. 8/171). Sie holte ärztliche Berichte (Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/178, Urk. 8/188) und das interdisziplinäre (allgemeinmedizi nische, psychiatrische und gynäkologische) Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2012 ein (Urk. 8/187). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Y.___ - Gut achten Ste llung genommen hatte (vgl. Urk. 8/199 /6 f.) und nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/201 f., Urk. 8/205, Urk. 8/210-211) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 die ganze Rente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe herab (Urk. 2 = Urk. 8/2 14). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. April 20 13 erhob die V ersicherte am 2 3. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeant wort vom 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei ständin bestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die für die Bestimmung des Rentenanspruchs und die bei der Erhöhung respek tive Herabsetzung einer Rente massgebenden Gesetzesbestimmungen hat die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf wird verwiesen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die durch geführten Abklärungen, namentlich die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___,
und die Beurteilung durch den Arzt des RAD hätten gezeigt, dass aufgrund des zunehmenden Alters und der medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des gynäkologischen Leidens und damit des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. Durch die bevorstehende Magen-Bypass-Opera tion müsse nicht mit einer dauerhaften zusätzlichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit gerechnet werden. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalidenein kommen erge be einen Invaliditätsgrad von 57 %, weswegen die Beschwerde führerin anstelle der ganzen nunmehr Ansp ruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ - Gutachten sei auf Inkonsistenzen in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hin sichtlich Verwertung der vorhandenen Ressourcen in einer Erwerbstätigkeit hingewiesen worden. Ferner korreliere d as von den Ärzten des Y.___ aufgestellte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit mit ihrem tatsächlichen Akti vitätsniveau im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Haushalt mit drei Katzen selbständig zu führen, den Garten zu pflegen, die Einkäufe zu machen, Spaziergänge zu unternehmen und sich mit Bekannten zu treffen. Hinzu komme, dass sie sich in ihrem Wohnblock während der Ferienabwesen heit der Nachbarn um deren Wohnungen und Haustiere kümmern könne (Urk. 7 S. 1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Voraussetzung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus. Weder dem Y.___ - Gut achten noch den Ausführungen des RAD lasse sich entnehmen, worin die Ver besserung konkret bestehe. Der Vergleich mit der Situation von 2008 zeige unter anderem, dass die von Dr. med. Z.___,
Chefärztin der Frauenklinik, A.___,
im Gutachten vom 1 1. Juni 2008 als Voraus setzung für eine gesundheitliche Verbesserung und teilweise Wiederaufnahme erforderliche Operation (Hysterektomie und Adnexektomie; vgl. Urk. 8/ 66/4 Ziff. 4) aufgrund von Komplikationen bisher nicht habe durchgeführt werden können . Nach wie vor bestünden dieselben Beschwerden (Bauch- und Unter leibsschmerzen und schwere Stuhlentleerungsprobleme). Hinzu komme, das s im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ noch nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine totale Thyreoidektomie notwendig sei. Erst nach Verfügungser lass
habe eine
Operation durchgeführt werden können (Adhäsiolyse mit Hyste rektomie sowie Magen-Byp ass-Operation; vgl. Urk. 3/4). Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte medikamentöse Behandlung sei konse quent durchgeführt worden. Gleichwohl sei bis zum Verfügungserlass keine Besserung eingetreten. Aus den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Tages aktivitäten lasse sich nicht folgern, dass eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Der Haushalt lasse sich nur mit einem viel höheren Zeitaufwand und mit etlichen Pausen bewältigen (Urk. 1 S.
8 ff. Ziff. 4). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausge richtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 3.2
Anlässlich der im Herbst 2007 eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegeg nerin verschiedene Arztberichte (Urk. 8/154-156) und insbesondere das Gut achten von Dr. Z.___ vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/166) ein. Am 1 9. August 2008, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente und wies sie darauf hin, sie könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 8/169). Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge. Da anlässlich der 200 7 und 200 8 durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, die bis herige Invalidenrente somit weiter ausgerichtet und auf die entsprechende Mit teilu ng hin keine Verfügung verlangt wurde, ist die Mitteilung vom 1 9. August 2008 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Die Mitteilung vom 1 9. August 2008 ist im vorliegend zu beur teilenden Revisionsverfahren der zeitliche Referenzpunkt. 4. 4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Dr. Z.___
nannte im Gutachten vom 1 1. Juni 2008 als Diagnose eine Endo metriosis
genitalis
externa Grad IV mit Stuhlentleerungsproblematik und Schmerzproblematik. Zum Leiden und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fasste sie zusammen, bereits im Alter von 12 Jahren habe die Beschwer deführerin bei der Menstruation unter starken Schmerzen gelitten. In diesen Phasen sei en weder ein Schulbesuch noch das Arbeiten möglich gewesen. Früh sei sie mit Ovulationshemmern behandelt worden, indessen ohne Erfolg. Seither nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente ein. 1995 sei sie erstmals und in der Folge wiederholt operiert worden. Auf eine Hysterektomie und Adnexektomie sei aufgrund des bestehenden Kinderwunsches verzichtet wor den. Durch die Behandlung mit Depo Provera habe die Beschwerdeführerin dau ernd an Gewicht zugenommen, allein in den letzten Jahren um 40 kg. Blutun gen habe die Beschwerdeführerin alle sieben Wochen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden. Es handle sich um zwei verschiedene Schmerzsensationen: Zum einen ein dumpfer Schmerz im Unterbauch und zum anderen ein Schmerz von der Scheide her wie ein Messer (Urk. 8/166/3 f. Ziff. 1).
Eine Arbeitsfähigkeit in einer der bisherigen Tätigkeiten (Service, Küche, Gärt nerei, Wäscherei) bestehe nicht mehr. Aufgrund der Schmerzproblematik, der Stuhlentleerungsproblematik und aufgrund des mit der medikamentösen Be handlung aufgetretenen Übergewichts sei die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeit höchstens 1 bis 2 Stunden pro Tag einsetzbar. Leichte Haushaltarbeiten bewältige sie zwar, müsse sich aber na ch knapp zwei Stunden ausruhen (Urk. 8/166/4 Ziff. 2-3).
Angezeigt sei eine Umstellung der medikamentösen Therapie mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion. Danach sei eine weitere Operation mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits angezeigt . Beim jetzigen Gewicht sei die Operation nicht gefahrlos möglich. Sollte sie durchgeführt werden können, so sei mit einem Rückgang der Schmerzproblematik zu rechnen und die teilweise Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei möglich (Urk. 8/166/4 Ziff. 4).
Das Leiden der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 1 2. Lebensjahr. Bei den operativen Eingriffen habe sich gezeigt, dass eine schwere Endometriose Grad IV mit Beteiligung des Rektosigmoides bestehe . Der Zustand habe sich seit der letzten Beurteilung sogar verschle chtert. Dies auch wegen der s tark en Gewichts zunahme, die durch die medikamentöse Behandlung bedingt sei (Urk. 8/166/5 Ziff. 6). 4.2 .2
RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 1 6. August 2008 fest, Dr. Z.___ habe ein nachvollziehbares Gutachten erstattet. Aus soz i almedizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin von einer unveränderten Sachlage auszugehen. In Bezug auf die als angezeigt erachtete Umstellung der medikamentösen Behandlung mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführerin eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 8/167/4). Letzteres erfolgte am 1 9. August 2008 zusammen mit der Mitteilung betreffend der unveränderten ganzen Rente (Urk. 8/168). 4.2.3
Auch die übrigen befragten Ärzte (Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gynäkolo gie und Geburtshilfe, hoben in ihren Berichten die Beschwerden aufgrund der Endometriose und die fehlenden erwerblichen Ressourcen hervor, betonten der Zustand sei stationär respektive sich verschlechternd und wiesen darauf hin, es sei eine totale laparaskopische Hysterektomie mit Resektion der verbliebenen Endometrioseherde indiziert (vgl. Urk. 8/154/ 2-7, Urk. 8/155/7 f.). 4.3 4.3.1
Dr. med. E.___, Abteilung Neuropelveologie und operative Gynäkolo gie, Klinik F.___, berichtete am 3 0. September 2010, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei die Endometriose der Beschwerdeführerin (Urk. 8/172/1 Ziff. 1.1). Diese bestehe seit vielen Jahren. Ohne grundlegende operative Behandlung sei das Leiden nicht kurabel. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach erfolgreicher Operation sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben möglich sein (Urk. 8/172/2 f. Ziff. 1.4 ff.). 4.3.2
Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 2 5. Oktober 2010 als Ursache für die Arbeits unfähigkeit ebenfalls die Endometriose Stadium IV mit Befall des Spatium recto vaginale und des Rektosigmoid s (Urk. 8/174/2 Ziff. 1.1). Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht eingetreten. Es träten unregelmässige Blutungen auf und die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Bauchschmerzen. Diverse Untersuchungen betreffend ein weiteres operatives Vorgehen seien durchgeführt worden. Eine komplexe Endometriose habe kein Verbesserungspotential. Weder die angestammte Tätigkeit noch andere berufliche Tätigkeiten sei en zumutbar (Urk. 8/174/3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6). 4.3.3
Die allgemeinmedizinische und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Y.___ - Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt FM H für Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und G eb urtshilfe (v gl. Urk. 8/187/23) ergab keine Befunde respektive Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/187/9 ff. Ziff. 3, Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2).
Auf g ynäkologisch em Gebiet stellten auch die
Y.___ - Gutachter die Diagnose einer au sgeprägten Endometriose Grad IV, verbunden mit unabhängig von der Perio denblutung vorhandenen chronifizierten Unterbauchschmerzen und enteralen Beschwerden mit imperativem Stuhldrang und Durchfall gefolgt von Obstipa tionsepisoden (Urk. 8/187/17 Ziff. 4.2.3). Ausschliesslich diesen Diagnosen massen die Gutachter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/187/18 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6.2).
Als einschränkend beschrieben die Gutachter die chronische Schmerzproblema tik begleitet von der enteralen Problematik. Als Massnahme erachteten sie die Fortführung der bereits begonnenen Gewichtsreduktion (von 120 kg auf 108 kg) als angezeigt, des Weiteren zunächst eine Adhäsiolyse, anstelle der von anderer Seite vorgeschlagenen Hysterektomie mit Adnexektomie (Urk. 8/187/18 Ziff. 4.2.6 und Urk. 8/187/22 Ziff. 6.7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aufgrund der Schmerzproblema tik, die wegen der schweren und fortgesetzten Endometriose nachvollziehbar und über lange Zeit auch dokumentiert sei, und aufgrund des damit einherge henden Leidensdruck s sei
bei der Beschwerdeführerin entgegen der üblichen Einschätzung bei eine r Endometriose
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht vollständig aufgehoben, wie dies bis anhin vermerkt worden sei. Anzumerken sei auch, dass eine Endometrio sesituation beim Eintreten der Menopause in der Regel asymptomatisch werde. Teilweise könne dies medikamentös schon vorher erreicht werden. Für körper lich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit, den Bauch bei der Arbeit pressen zu müssen und mit jederzeit vorhandenem freiem Zugang zu einer Toilette bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Beurteilung sei auch mit Blick auf die derzeitigen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin schlüssig, denn nebst verschiedenen andere n Aktivitä ten sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu führen (Urk. 8/187/20). 4.4 4.4.1
Der Vergleich der Arztberichte von 2008
(vgl. vorstehende E. 4) mit denen, die im 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholt wurden (vgl. vorstehende E.
5) zeigt, dass weder in Bezug auf die zu stellende Diagnose noch hinsichtlich der erhobenen Befunde oder der angegebenen und als nachvollziehbar beur teilten Beschwerden eine Änderung eingetreten ist. Nach wie vor wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in durch die seit Jahren bestehende schwergradige
Endometriose und die damit verbundenen Schmerz- und Stuhl entleerungs problematik beeinträc htigt. S eit 2008 hat sich daran nichts geändert. Weitere operative Eingriffe, die bereits 2008 diskutiert wurden, und eine damit erhoffte Verbesserung, konnten bis zum Verfügungserlass aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Eine Missachtung der im August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/168) ist weder ersichtlich, noch wird eine solche behauptet. Die Be schwerdeführerin unterzog sich stets der ärztlich angeordneten Behandlung. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso konnte eine Gewichtsre duktion eingeleitet werden. Eine operative Behandlung erfolgte am 1 9. April 2013 (vgl. Urk. 3/4). Wie sich dies in Zukunft gegebenenfalls auf die erwerbli chen Ressourcen auswirkt, wird erst noch zu prüfen sein. 4.4.2
Eine Verbesserung, von der einzig die Y.___ - Gutachter ausgehen, begründeten diese damit, eine Endometriose vermöge in der Regel keine vollständige A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Selbst wenn es sich vorliegend tatsächlich so verhielte, wäre damit eine Verbesserung der Situation nicht ausgewiesen . Der Hinweis der Y.___ - Gutachter, mit der Menopause werde das Leiden häufig asymptomatisch,
weist zwar auf eine mögliche Verbesserung der Situation hin, tatsächlich litt die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass aber unverändert an den ausgeprägten
leidenstypischen Beschwerden. Nicht schlüssig ist auch der Hinweis der Y.___ - Gutachter, die Beschwerden könnten medikamentös einge dämmt werden . Bei der Beschwerdeführerin führte auch die konsequente medi kamentöse Behandlung zu keiner Besserung . Mit dem weiteren Argument, die Beschwerdeführer in vermöge den Haushalt alleine zu führen und sei auch in der Lage den übrigen Alltag aktiv zu gestalten, nahmen die Y.___ - Gutachter zwar Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, indessen handelt es sich hier nicht um eine neue Situation. Bereits 2008 lebte die Beschwerdeführerin alleine und besor gte ihren Haushalt selbständig (vgl. Urk. 8/166/4 Ziff. 2). 4.4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Y.___ - Gutachter die attestierte Restarbeits fähigkeit von 50 % weder m ittels einer anderen Diagnose noch
mit tels
einer Veränderung der Befunde zu begründen vermochten. D ie unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigt keine Revision (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 7. Dezember 2014 erweist sich der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich,
geltende Entschädigung von Fr. 2‘105.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterlie gende und damit entschädigungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) hat Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach in diesem Umfang zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. April 2013 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘105.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm