Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1996), arbeitete von September 1989 bis September 1992 im Reinigungsdienst eines Hotels; anschliessend war sie nich t mehr erwerb stätig (vgl. Urk. 9/1-2; Urk. 9/6; Urk. 9 /8). Am 14. Februar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung (Arbeit svermitt lung, Rente) an (Urk. 9 /2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2010 eine befristete ganze Invalidenrente von Dezember 2007 bis Juni 2008 zu (Urk. 9 /67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00568 in dem Sinne gut, dass die Rente ohne Befristung zugesprochen wurde ( Urk. 9/75). 1.2
Nach Eingang ein e s am 1 7. Juli 2012 erstatteten Gutachtens ( Urk. 9/104) und dem Bericht über eine Haushaltabklärung ( Urk. 9/106) sowie durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 9/110, Urk. 9/112, Urk. 9/118) stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente mit Verfügung vom 2 3. April 2013 ein ( Urk. 9/120 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Am 2 0. Juni 2013 ergänzte sie ihre Eingabe ( Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 ( Urk.
8) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.
Daraufhin holte das Gericht bei den Ärzten der MEDAS Zentralschweiz ein Gut achten ein, das am 1 0. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 23). Dazu nahm die Be schwerdeführerin am 2 7. Juni 2014 ( Urk.
29) und die Beschwerdegegnerin am 5. August 2014 ( Urk. 33) Stellung, was der Beschwerdeführerin am 1 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April
2008 E.
3.4), bei einer HWS-Ver let zung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 1.3
Zu den Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und be jahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüf bar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend er heblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genü gen der Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht
mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf
eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E.
1.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer letzten Stellungnahme ( Urk.
33) auf den Standpunkt, gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei aus psychiatri scher Sicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Ver gleich zum Untersuchungsbericht vom März 2010 auszugehen (S.
1 f. Ziff. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine - näher umschriebene - ganztägige Arbeits fähigkeit (S. 2 Ziff. 2). Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei - aus näher dargelegten Gründen - als nicht invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S.
2 f.
Ziff. 3). Im 75 % einnehmenden Erwerbsbereich bestehe eine Einschrän kung von 10 % , im (25 % einnehmenden) Haushaltsbereich eine sol che von 13.9 % , mithin betrage der Invaliditätsgrad rund 11 % (S. 3 Ziff. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer letzten Stellungnahme ( Urk.
29) gel tend , im Gerichtsgutachten werde nebst einer chronischen Schmerzstörung ins beson dere eine leichte depressive Episode diagnostiziert, womit die Situation derjeni gen in einem bestimmten Urteil des Bundesgerichts vergleichbar sei (S.
1
f. Ziff. 1a). Gestützt auf die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 70 % auszugehen (S.
2 oben). Sodann sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen (S.
2 Ziff.
1b) , und sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 2 Ziff. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, welche anspruchsrelevanten Schlussfolgerun gen sich aus dem Gerichtsgutachten ergeben und allenfalls, wie es sich mit der Qualifikation und einem eventuellen Leidensabzug verhält.
Unstrittig ist, dass sich der medizinische Sachverhalt im Vergleich zum Sach ver halt, welcher der Rentenzusprache im Mai 2010 zugrunde lag, so verän dert hat, dass die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) erfüllt sind. 3. 3.1
Am 1 0. April 2014 erstattete Dr. med. Y.___ , Rheumatologie, Chefarzt, MEDAS Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 23/1). E r stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S.
2 ff.), die Angaben der Versi cherten (S.
10 ff.), die von ihm am 1 9. März 2014 (vgl. S.
1) erhobenen Befunde (S.
14
ff.) sowie ein orthopädisches ( Urk. 23/5) und ein psychiatrisches ( Urk. 23/6) Teilgutachten. 3.2
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1): - Restbeschwerden bei kongenitaler Hüftdysplasie mit hoher Luxation und Bildung einer Neoarthrose beidseits - St atus nach Implantation einer Total- Endoprothese und Trochanter-Osteotomie rechts
am
2 1. März 2007 - St atus nach Implantation einer Total- Endoprothese und Trochanter-Osteotomie links a m
4. Oktober 2007 - Entfernung des Cerclage -Materials beidseits, Bursektomie Trochanter major beidseits
und Tractus -Revision links am 30 . Januar 2009 - m uskuläre Glutealschwäche - k omplizierte protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) Differentialdiagnose ( DD ) : Fibromyalgie -Syndrom
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
Krankheitswert , nannte er u nspezifische Rückenschmerzen , einen Hohlfuss und eine le ichte Arthrose im Lisfranc -Gelenk links , einen Diabetes mellitus Typ II ( bekannt seit 2007, eingestellt mit Diät und oralen Antidiabetika ), a namnestisch eine arteriel le Hypertonie, eine Nik otinabhängigkeit sowie Essattacken bei sons ti gen psychischen Störungen (S. 23 Ziff. 4.2). 3.3
Zur Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter aus somatischer Sicht folgendes Zu mutbarkeitsprofil (S. 24 Ziff. 1f): Die Versicherte ist ganztags arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeiten, vor wiegend (aber nicht zwingend ausschliesslich) im Sitzen. Kurzzeitige Steh- und Gangphasen von 10 bis 15 Minuten auf ebenem Gelände sind zumutbar. Wei tere Einschränkungen ergeben sich bezüglich regelmässiger Hebe- und Trag leistungen von über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Trep pensteigen und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen.
Ferner führte er aus (S. 24 unten): Aus psychiatrischer Sicht sollte Folgendes beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärkt, ist ungünstig, da dies wiederum die depressive Sympto matik verstärken könnte. Sie sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesun den als mit kranken Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur ist ungünstig, da sie mit chronischen Konflikten nicht umgehen kann, da sie einen inneren Druck hat, es allen recht zu machen und perfekt zu arbeiten, was in einer solchen Konstellation nicht möglich ist. Sie braucht auch viel Anerkennung und Unterstützung. Wie dar gelegt, verfügt Frau X.___ nicht über genügend Ressourcen, um ein volles Pen sum in der freien Wirtschaft zu leisten, die geschätzte Arbeitsfähigkeit liegt bei 70%. Wir sind uns bewusst, dass die von uns gestellten psychiatrischen Di agnosen der bundesgerichtlichen „Überwindbarkeitspraxis" unterstehen und die Anerkennung der von uns aus medizinischer Sicht geschätzten Arbeitsun fähigkeit als Invalidität letztlich eine Rechtsfrage ist. 3.4
Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 23/6) wurden als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion - entsprechend einer leichten depressiven Episode - und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt (S.
4 Ziff. 4.1) so wie begründet, weshalb diese und nicht andere (teilweise in früheren Beurtei lungen angeführte) Diagnosen gestellt wurden (S. 5 ff.).
Ferner führte der Gutachter aus, aufgrund der Trauer/Depression und der Schmer zen sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (S.
9
f.); zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeits un fä higkeit von etwa 30 % ausgegangen werden (S. 10 oben).
Schliesslich nahm er zu den im Bereich der Schmerzstörungen für die Rechtsan wendung massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.2) Stellung und führte aus, es fänden sich ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, chronische körperliche Be gleiterkrankungen , die Stressfolgen sein dürften, mit Trauer und Essstörungen eine psychische Komorbidität von einer gewissen Dauer, Schwere und Ausprä gung, ein gewisser sozialer Rückzug und trotz Wechsel der Therapeutin unbe friedigende Behandlungsergebnisse (S. 10 unten).
Allerdings könne der Rückzug zumindest teilweise auch durch die geringe In te gration erklärt werden und sei nicht sehr ausgeprägt, und der verfestigte, thera peutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verlauf einer an sich miss glück ten , aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbeiten (S. 10 f.).
Z usammenfassend scheine ihm eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähig kei t aus psychiatrischer Sicht in diesem Fall auch gemäss den Kriterien des Bundes gerichts gegeben, was die klinische Einschätzung bestätige (S. 11 oben).
Im Hinblick auf allfällige medizinische Massnahmen führte der Gutachter unter anderem aus, der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums liege unter dem unter e n Normwert, während der Hauptmetabolit im unteren Bereich des Norm wertes liege (S.
11 unten). Die Spiegel zeigten, dass die Beschwerdeführe rin das Antidepressivum einnehme, aber auch, dass die Dosis erhöht oder ein Wechsel auf ein anderes Antidepressivum diskutiert werden könnte (S. 12 oben).
4. 4.1
Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) gehört zu den Beschwerdebildern, bei denen sich die aus medizinischer Sicht attestierte Einschränkung und die anspruchsre levante Erwerbsunfähigkeit unter Umständen unterscheiden. Entscheidend ist mithin, ob die aus medizinischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus psychischen Gründen auch unter Berücksichtigung der für die Rechtsan wen dung massgebend en Kriterien (vorstehend E.
1.2) anspruchsrele vant ist. 4.2
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn eine psychische Komorbidität von erhebli cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer besteht .
Nebst der Schmerzstörung wurde eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion, entsprechend einer leichten depressiven Episode, diagnostiziert (vorstehend E.
3.2). Auch die Beschwerdeführerin selber ging davon aus, es werde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 2.2).
Das Bundesgericht hat diagnostizierten depressiven Episoden die Eignung, die erforderliche Komorbidität zu begründen, wiederholt abgesprochen, dies bei sol chen leichten Grades (Urteile
9C_440/2012 vom 1 2. Juli
2012 E.
3.2, 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2, 8C_375/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3), bei solchen mittleren (Urteile 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E.
2.1, 8C_611/2012 vom 1 6. Oktober 2012, 9C_712/2011 vom 1 8. September 2012 E.
3.4.1, 8C_183/2012 vom 5. Juli
2012 E.
7, 8C_375/2011 vom 5. Juli
2011 E.
3, 8C_80/2011 vom 1 4. Juni
2011 E.
6.3.1) oder sogar schweren (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.1) Grades.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014 ändert daran schon deshalb nichts, weil in diesem Urteil eine mittelgradige (nicht eine leichte) depressive Episode beurteilt wurde, und dies nicht unter dem Aspekt der Komorbidität , sondern mit der Feststellung, sie ge höre nicht zu den unklaren Beschwerdebildern im Sinne der Rechtsprechung E.
3.1.2). Bezüge zum vorliegenden Sachverhalt sind keine ersichtlich.
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass keine psychische Komor bidität besteht. 4.3
Es bleibt
- und zwar aus der Sicht der Rechtsanwendung (vorstehend E. 1.3) - zu prüfen, wie es sich mit den alternativ zur Anwendung kommenden weiteren Kriterien verhält.
Die bestehende Hüftgelenksproblematik (vorstehend E.
3.2) ist als körperliche Begleiterkrankung einzustufen.
Allerdings wurde sie 2007 (und revisionsweise 2009) operativ angegangen und das ihretwegen formulierte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E.
3.3) deutet auf zwar nennenswerte, aber nicht übermässige Einschränkungen hin. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem mehrjährigen , chronifizierte n
Krankheits ver l auf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung gesprochen werden.
Sodann nannte der psychiatrische Gutachter zwar einen gewissen sozialen Rück zug, bezeichnete diesen jedoch als nicht sehr ausgeprägt (vorstehend E.
3.4). Da mit besteht ke in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens .
Ferner bestätigte der psychiatrische Gutachter, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbei ten.
Im Zusammenhang mit dem Kriterium „ unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (ko operative Haltung) der versicherten Person “ wies der psychiatrische Gutachter auf trotz Wechsel der Therapeutin unbefriedigende Behandlungsergebnisse hin. Dies würde nahelegen, das Kriterium zu bejahen. Er wies aber auch darauf hin, dass die medikamentöse Behandlung der Depressionsproblematik noch verbes sert werden könnte und sollte. Die s weist eher da rauf hin, dass das Kriterium nicht erfüllt ist. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass das erste Kriterium - wenn auch nicht sehr ausgeprägt - erfüllt ist und beim letzten die Beurteilung ambivalent erscheint. Drei der massgeblichen Kriterien jedoch sind
nicht erfüllt .
Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Voraussetzungen, um die durch das Schmerz leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als anspruchsrele vant einzustufen, nicht erfüllt sind.
Somit besteht, abgesehen vom aus somatischen Gründen leicht eingeschränkten Belastungsprofil, keine für die Invaliditätsbemessung relevante Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit. 4.5
Das Valideneinkommen beträgt rund Fr. 40‘342.-- bezogen auf ein Pensum von 75 %
( Urk. 9/107), was rund Fr. 53‘789.-- bei vollem Pensum entspricht.
Damit kann sowohl die Statusfrage als auch die Höhe eines allfälligen Abzugs offen bleiben, denn angesichts des Valideneinkommens in der Grössenordnung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten resultiert mit Sicher heit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. 4.6
Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist ab zuweisen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin selber in der Beschwerdeant wort einen zusätzlichen Abklärungsbedarf eingeräumt hat ( Urk. 8), ist festzu halten, dass die Kosten für das Gerichtgutachten im Umfang von Fr. 8‘836.75 ( Urk.
25) plus Fr. 650.60 ( Urk.
27) - wie in Aussicht gestellt ( Urk. 13 S. 5 E. 3) - rechtsprechungsgemäss (BGE 139 V 469 E. 4.4) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Kosten von Fr. 9'287.35 für das Gerichtsgutachten werden der Beschwerde geg nerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April
2008 E.
3.4), bei einer HWS-Ver let zung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet .
E. 1.3 Zu den Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und be jahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüf bar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend er heblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genü gen der Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht
mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf
eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E.
1.2).
E. 2 Ziff.
1b) , und sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 2 Ziff. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer letzten Stellungnahme ( Urk.
33) auf den Standpunkt, gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei aus psychiatri scher Sicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Ver gleich zum Untersuchungsbericht vom März 2010 auszugehen (S.
1 f. Ziff. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine - näher umschriebene - ganztägige Arbeits fähigkeit (S. 2 Ziff. 2). Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei - aus näher dargelegten Gründen - als nicht invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer letzten Stellungnahme ( Urk.
29) gel tend , im Gerichtsgutachten werde nebst einer chronischen Schmerzstörung ins beson dere eine leichte depressive Episode diagnostiziert, womit die Situation derjeni gen in einem bestimmten Urteil des Bundesgerichts vergleichbar sei (S.
1
f. Ziff. 1a). Gestützt auf die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 70 % auszugehen (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, welche anspruchsrelevanten Schlussfolgerun gen sich aus dem Gerichtsgutachten ergeben und allenfalls, wie es sich mit der Qualifikation und einem eventuellen Leidensabzug verhält.
Unstrittig ist, dass sich der medizinische Sachverhalt im Vergleich zum Sach ver halt, welcher der Rentenzusprache im Mai 2010 zugrunde lag, so verän dert hat, dass die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) erfüllt sind.
E. 3.1 Am 1 0. April 2014 erstattete Dr. med. Y.___ , Rheumatologie, Chefarzt, MEDAS Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 23/1). E r stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S.
2 ff.), die Angaben der Versi cherten (S.
10 ff.), die von ihm am 1 9. März 2014 (vgl. S.
1) erhobenen Befunde (S.
14
ff.) sowie ein orthopädisches ( Urk. 23/5) und ein psychiatrisches ( Urk. 23/6) Teilgutachten.
E. 3.2 Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1): - Restbeschwerden bei kongenitaler Hüftdysplasie mit hoher Luxation und Bildung einer Neoarthrose beidseits - St atus nach Implantation einer Total- Endoprothese und Trochanter-Osteotomie rechts
am
2 1. März 2007 - St atus nach Implantation einer Total- Endoprothese und Trochanter-Osteotomie links a m
4. Oktober 2007 - Entfernung des Cerclage -Materials beidseits, Bursektomie Trochanter major beidseits
und Tractus -Revision links am 30 . Januar 2009 - m uskuläre Glutealschwäche - k omplizierte protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) Differentialdiagnose ( DD ) : Fibromyalgie -Syndrom
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
Krankheitswert , nannte er u nspezifische Rückenschmerzen , einen Hohlfuss und eine le ichte Arthrose im Lisfranc -Gelenk links , einen Diabetes mellitus Typ II ( bekannt seit 2007, eingestellt mit Diät und oralen Antidiabetika ), a namnestisch eine arteriel le Hypertonie, eine Nik otinabhängigkeit sowie Essattacken bei sons ti gen psychischen Störungen (S. 23 Ziff. 4.2).
E. 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter aus somatischer Sicht folgendes Zu mutbarkeitsprofil (S. 24 Ziff. 1f): Die Versicherte ist ganztags arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeiten, vor wiegend (aber nicht zwingend ausschliesslich) im Sitzen. Kurzzeitige Steh- und Gangphasen von 10 bis 15 Minuten auf ebenem Gelände sind zumutbar. Wei tere Einschränkungen ergeben sich bezüglich regelmässiger Hebe- und Trag leistungen von über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Trep pensteigen und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen.
Ferner führte er aus (S. 24 unten): Aus psychiatrischer Sicht sollte Folgendes beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärkt, ist ungünstig, da dies wiederum die depressive Sympto matik verstärken könnte. Sie sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesun den als mit kranken Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur ist ungünstig, da sie mit chronischen Konflikten nicht umgehen kann, da sie einen inneren Druck hat, es allen recht zu machen und perfekt zu arbeiten, was in einer solchen Konstellation nicht möglich ist. Sie braucht auch viel Anerkennung und Unterstützung. Wie dar gelegt, verfügt Frau X.___ nicht über genügend Ressourcen, um ein volles Pen sum in der freien Wirtschaft zu leisten, die geschätzte Arbeitsfähigkeit liegt bei 70%. Wir sind uns bewusst, dass die von uns gestellten psychiatrischen Di agnosen der bundesgerichtlichen „Überwindbarkeitspraxis" unterstehen und die Anerkennung der von uns aus medizinischer Sicht geschätzten Arbeitsun fähigkeit als Invalidität letztlich eine Rechtsfrage ist.
E. 3.4 Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 23/6) wurden als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion - entsprechend einer leichten depressiven Episode - und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt (S.
E. 4 Ziff. 4.1) so wie begründet, weshalb diese und nicht andere (teilweise in früheren Beurtei lungen angeführte) Diagnosen gestellt wurden (S. 5 ff.).
Ferner führte der Gutachter aus, aufgrund der Trauer/Depression und der Schmer zen sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (S.
E. 4.1 Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) gehört zu den Beschwerdebildern, bei denen sich die aus medizinischer Sicht attestierte Einschränkung und die anspruchsre levante Erwerbsunfähigkeit unter Umständen unterscheiden. Entscheidend ist mithin, ob die aus medizinischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus psychischen Gründen auch unter Berücksichtigung der für die Rechtsan wen dung massgebend en Kriterien (vorstehend E.
1.2) anspruchsrele vant ist.
E. 4.2 Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn eine psychische Komorbidität von erhebli cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer besteht .
Nebst der Schmerzstörung wurde eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion, entsprechend einer leichten depressiven Episode, diagnostiziert (vorstehend E.
3.2). Auch die Beschwerdeführerin selber ging davon aus, es werde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 2.2).
Das Bundesgericht hat diagnostizierten depressiven Episoden die Eignung, die erforderliche Komorbidität zu begründen, wiederholt abgesprochen, dies bei sol chen leichten Grades (Urteile
9C_440/2012 vom 1 2. Juli
2012 E.
3.2, 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2, 8C_375/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3), bei solchen mittleren (Urteile 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E.
2.1, 8C_611/2012 vom 1 6. Oktober 2012, 9C_712/2011 vom 1 8. September 2012 E.
3.4.1, 8C_183/2012 vom 5. Juli
2012 E.
7, 8C_375/2011 vom 5. Juli
2011 E.
3, 8C_80/2011 vom 1 4. Juni
2011 E.
6.3.1) oder sogar schweren (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.1) Grades.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014 ändert daran schon deshalb nichts, weil in diesem Urteil eine mittelgradige (nicht eine leichte) depressive Episode beurteilt wurde, und dies nicht unter dem Aspekt der Komorbidität , sondern mit der Feststellung, sie ge höre nicht zu den unklaren Beschwerdebildern im Sinne der Rechtsprechung E.
3.1.2). Bezüge zum vorliegenden Sachverhalt sind keine ersichtlich.
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass keine psychische Komor bidität besteht.
E. 4.3 Es bleibt
- und zwar aus der Sicht der Rechtsanwendung (vorstehend E. 1.3) - zu prüfen, wie es sich mit den alternativ zur Anwendung kommenden weiteren Kriterien verhält.
Die bestehende Hüftgelenksproblematik (vorstehend E.
3.2) ist als körperliche Begleiterkrankung einzustufen.
Allerdings wurde sie 2007 (und revisionsweise 2009) operativ angegangen und das ihretwegen formulierte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E.
3.3) deutet auf zwar nennenswerte, aber nicht übermässige Einschränkungen hin. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem mehrjährigen , chronifizierte n
Krankheits ver l auf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung gesprochen werden.
Sodann nannte der psychiatrische Gutachter zwar einen gewissen sozialen Rück zug, bezeichnete diesen jedoch als nicht sehr ausgeprägt (vorstehend E.
3.4). Da mit besteht ke in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens .
Ferner bestätigte der psychiatrische Gutachter, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbei ten.
Im Zusammenhang mit dem Kriterium „ unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (ko operative Haltung) der versicherten Person “ wies der psychiatrische Gutachter auf trotz Wechsel der Therapeutin unbefriedigende Behandlungsergebnisse hin. Dies würde nahelegen, das Kriterium zu bejahen. Er wies aber auch darauf hin, dass die medikamentöse Behandlung der Depressionsproblematik noch verbes sert werden könnte und sollte. Die s weist eher da rauf hin, dass das Kriterium nicht erfüllt ist.
E. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass das erste Kriterium - wenn auch nicht sehr ausgeprägt - erfüllt ist und beim letzten die Beurteilung ambivalent erscheint. Drei der massgeblichen Kriterien jedoch sind
nicht erfüllt .
Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Voraussetzungen, um die durch das Schmerz leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als anspruchsrele vant einzustufen, nicht erfüllt sind.
Somit besteht, abgesehen vom aus somatischen Gründen leicht eingeschränkten Belastungsprofil, keine für die Invaliditätsbemessung relevante Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit.
E. 4.5 Das Valideneinkommen beträgt rund Fr. 40‘342.-- bezogen auf ein Pensum von 75 %
( Urk. 9/107), was rund Fr. 53‘789.-- bei vollem Pensum entspricht.
Damit kann sowohl die Statusfrage als auch die Höhe eines allfälligen Abzugs offen bleiben, denn angesichts des Valideneinkommens in der Grössenordnung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten resultiert mit Sicher heit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
E. 4.6 Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist ab zuweisen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin selber in der Beschwerdeant wort einen zusätzlichen Abklärungsbedarf eingeräumt hat ( Urk. 8), ist festzu halten, dass die Kosten für das Gerichtgutachten im Umfang von Fr. 8‘836.75 ( Urk.
25) plus Fr. 650.60 ( Urk.
27) - wie in Aussicht gestellt ( Urk.
E. 9 f.); zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeits un fä higkeit von etwa 30 % ausgegangen werden (S. 10 oben).
Schliesslich nahm er zu den im Bereich der Schmerzstörungen für die Rechtsan wendung massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.2) Stellung und führte aus, es fänden sich ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, chronische körperliche Be gleiterkrankungen , die Stressfolgen sein dürften, mit Trauer und Essstörungen eine psychische Komorbidität von einer gewissen Dauer, Schwere und Ausprä gung, ein gewisser sozialer Rückzug und trotz Wechsel der Therapeutin unbe friedigende Behandlungsergebnisse (S. 10 unten).
Allerdings könne der Rückzug zumindest teilweise auch durch die geringe In te gration erklärt werden und sei nicht sehr ausgeprägt, und der verfestigte, thera peutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verlauf einer an sich miss glück ten , aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbeiten (S. 10 f.).
Z usammenfassend scheine ihm eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähig kei t aus psychiatrischer Sicht in diesem Fall auch gemäss den Kriterien des Bundes gerichts gegeben, was die klinische Einschätzung bestätige (S. 11 oben).
Im Hinblick auf allfällige medizinische Massnahmen führte der Gutachter unter anderem aus, der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums liege unter dem unter e n Normwert, während der Hauptmetabolit im unteren Bereich des Norm wertes liege (S.
E. 11 unten). Die Spiegel zeigten, dass die Beschwerdeführe rin das Antidepressivum einnehme, aber auch, dass die Dosis erhöht oder ein Wechsel auf ein anderes Antidepressivum diskutiert werden könnte (S. 12 oben).
4.
E. 13 S. 5 E. 3) - rechtsprechungsgemäss (BGE 139 V 469 E. 4.4) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Kosten von Fr. 9'287.35 für das Gerichtsgutachten werden der Beschwerde geg nerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00466 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1996), arbeitete von September 1989 bis September 1992 im Reinigungsdienst eines Hotels; anschliessend war sie nich t mehr erwerb stätig (vgl. Urk. 9/1-2; Urk. 9/6; Urk. 9 /8). Am 14. Februar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung (Arbeit svermitt lung, Rente) an (Urk. 9 /2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2010 eine befristete ganze Invalidenrente von Dezember 2007 bis Juni 2008 zu (Urk. 9 /67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00568 in dem Sinne gut, dass die Rente ohne Befristung zugesprochen wurde ( Urk. 9/75). 1.2
Nach Eingang ein e s am 1 7. Juli 2012 erstatteten Gutachtens ( Urk. 9/104) und dem Bericht über eine Haushaltabklärung ( Urk. 9/106) sowie durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 9/110, Urk. 9/112, Urk. 9/118) stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente mit Verfügung vom 2 3. April 2013 ein ( Urk. 9/120 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Am 2 0. Juni 2013 ergänzte sie ihre Eingabe ( Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 ( Urk.
8) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.
Daraufhin holte das Gericht bei den Ärzten der MEDAS Zentralschweiz ein Gut achten ein, das am 1 0. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 23). Dazu nahm die Be schwerdeführerin am 2 7. Juni 2014 ( Urk.
29) und die Beschwerdegegnerin am 5. August 2014 ( Urk. 33) Stellung, was der Beschwerdeführerin am 1 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April
2008 E.
3.4), bei einer HWS-Ver let zung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 1.3
Zu den Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und be jahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüf bar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend er heblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genü gen der Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht
mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf
eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E.
1.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer letzten Stellungnahme ( Urk.
33) auf den Standpunkt, gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei aus psychiatri scher Sicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Ver gleich zum Untersuchungsbericht vom März 2010 auszugehen (S.
1 f. Ziff. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine - näher umschriebene - ganztägige Arbeits fähigkeit (S. 2 Ziff. 2). Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei - aus näher dargelegten Gründen - als nicht invalidisierend im Rechtssinn zu werten (S.
2 f.
Ziff. 3). Im 75 % einnehmenden Erwerbsbereich bestehe eine Einschrän kung von 10 % , im (25 % einnehmenden) Haushaltsbereich eine sol che von 13.9 % , mithin betrage der Invaliditätsgrad rund 11 % (S. 3 Ziff. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer letzten Stellungnahme ( Urk.
29) gel tend , im Gerichtsgutachten werde nebst einer chronischen Schmerzstörung ins beson dere eine leichte depressive Episode diagnostiziert, womit die Situation derjeni gen in einem bestimmten Urteil des Bundesgerichts vergleichbar sei (S.
1
f. Ziff. 1a). Gestützt auf die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 70 % auszugehen (S.
2 oben). Sodann sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen (S.
2 Ziff.
1b) , und sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 2 Ziff. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, welche anspruchsrelevanten Schlussfolgerun gen sich aus dem Gerichtsgutachten ergeben und allenfalls, wie es sich mit der Qualifikation und einem eventuellen Leidensabzug verhält.
Unstrittig ist, dass sich der medizinische Sachverhalt im Vergleich zum Sach ver halt, welcher der Rentenzusprache im Mai 2010 zugrunde lag, so verän dert hat, dass die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) erfüllt sind. 3. 3.1
Am 1 0. April 2014 erstattete Dr. med. Y.___ , Rheumatologie, Chefarzt, MEDAS Zentralschweiz, ein Gutachten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 23/1). E r stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S.
2 ff.), die Angaben der Versi cherten (S.
10 ff.), die von ihm am 1 9. März 2014 (vgl. S.
1) erhobenen Befunde (S.
14
ff.) sowie ein orthopädisches ( Urk. 23/5) und ein psychiatrisches ( Urk. 23/6) Teilgutachten. 3.2
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1): - Restbeschwerden bei kongenitaler Hüftdysplasie mit hoher Luxation und Bildung einer Neoarthrose beidseits - St atus nach Implantation einer Total- Endoprothese und Trochanter-Osteotomie rechts
am
2 1. März 2007 - St atus nach Implantation einer Total- Endoprothese und Trochanter-Osteotomie links a m
4. Oktober 2007 - Entfernung des Cerclage -Materials beidseits, Bursektomie Trochanter major beidseits
und Tractus -Revision links am 30 . Januar 2009 - m uskuläre Glutealschwäche - k omplizierte protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) Differentialdiagnose ( DD ) : Fibromyalgie -Syndrom
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
Krankheitswert , nannte er u nspezifische Rückenschmerzen , einen Hohlfuss und eine le ichte Arthrose im Lisfranc -Gelenk links , einen Diabetes mellitus Typ II ( bekannt seit 2007, eingestellt mit Diät und oralen Antidiabetika ), a namnestisch eine arteriel le Hypertonie, eine Nik otinabhängigkeit sowie Essattacken bei sons ti gen psychischen Störungen (S. 23 Ziff. 4.2). 3.3
Zur Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter aus somatischer Sicht folgendes Zu mutbarkeitsprofil (S. 24 Ziff. 1f): Die Versicherte ist ganztags arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeiten, vor wiegend (aber nicht zwingend ausschliesslich) im Sitzen. Kurzzeitige Steh- und Gangphasen von 10 bis 15 Minuten auf ebenem Gelände sind zumutbar. Wei tere Einschränkungen ergeben sich bezüglich regelmässiger Hebe- und Trag leistungen von über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Trep pensteigen und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen.
Ferner führte er aus (S. 24 unten): Aus psychiatrischer Sicht sollte Folgendes beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärkt, ist ungünstig, da dies wiederum die depressive Sympto matik verstärken könnte. Sie sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesun den als mit kranken Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur ist ungünstig, da sie mit chronischen Konflikten nicht umgehen kann, da sie einen inneren Druck hat, es allen recht zu machen und perfekt zu arbeiten, was in einer solchen Konstellation nicht möglich ist. Sie braucht auch viel Anerkennung und Unterstützung. Wie dar gelegt, verfügt Frau X.___ nicht über genügend Ressourcen, um ein volles Pen sum in der freien Wirtschaft zu leisten, die geschätzte Arbeitsfähigkeit liegt bei 70%. Wir sind uns bewusst, dass die von uns gestellten psychiatrischen Di agnosen der bundesgerichtlichen „Überwindbarkeitspraxis" unterstehen und die Anerkennung der von uns aus medizinischer Sicht geschätzten Arbeitsun fähigkeit als Invalidität letztlich eine Rechtsfrage ist. 3.4
Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 23/6) wurden als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion - entsprechend einer leichten depressiven Episode - und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt (S.
4 Ziff. 4.1) so wie begründet, weshalb diese und nicht andere (teilweise in früheren Beurtei lungen angeführte) Diagnosen gestellt wurden (S. 5 ff.).
Ferner führte der Gutachter aus, aufgrund der Trauer/Depression und der Schmer zen sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (S.
9
f.); zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeits un fä higkeit von etwa 30 % ausgegangen werden (S. 10 oben).
Schliesslich nahm er zu den im Bereich der Schmerzstörungen für die Rechtsan wendung massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.2) Stellung und führte aus, es fänden sich ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, chronische körperliche Be gleiterkrankungen , die Stressfolgen sein dürften, mit Trauer und Essstörungen eine psychische Komorbidität von einer gewissen Dauer, Schwere und Ausprä gung, ein gewisser sozialer Rückzug und trotz Wechsel der Therapeutin unbe friedigende Behandlungsergebnisse (S. 10 unten).
Allerdings könne der Rückzug zumindest teilweise auch durch die geringe In te gration erklärt werden und sei nicht sehr ausgeprägt, und der verfestigte, thera peutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verlauf einer an sich miss glück ten , aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbeiten (S. 10 f.).
Z usammenfassend scheine ihm eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähig kei t aus psychiatrischer Sicht in diesem Fall auch gemäss den Kriterien des Bundes gerichts gegeben, was die klinische Einschätzung bestätige (S. 11 oben).
Im Hinblick auf allfällige medizinische Massnahmen führte der Gutachter unter anderem aus, der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums liege unter dem unter e n Normwert, während der Hauptmetabolit im unteren Bereich des Norm wertes liege (S.
11 unten). Die Spiegel zeigten, dass die Beschwerdeführe rin das Antidepressivum einnehme, aber auch, dass die Dosis erhöht oder ein Wechsel auf ein anderes Antidepressivum diskutiert werden könnte (S. 12 oben).
4. 4.1
Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) gehört zu den Beschwerdebildern, bei denen sich die aus medizinischer Sicht attestierte Einschränkung und die anspruchsre levante Erwerbsunfähigkeit unter Umständen unterscheiden. Entscheidend ist mithin, ob die aus medizinischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus psychischen Gründen auch unter Berücksichtigung der für die Rechtsan wen dung massgebend en Kriterien (vorstehend E.
1.2) anspruchsrele vant ist. 4.2
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn eine psychische Komorbidität von erhebli cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer besteht .
Nebst der Schmerzstörung wurde eine komplizierte protrahierte Trauerreaktion, entsprechend einer leichten depressiven Episode, diagnostiziert (vorstehend E.
3.2). Auch die Beschwerdeführerin selber ging davon aus, es werde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 2.2).
Das Bundesgericht hat diagnostizierten depressiven Episoden die Eignung, die erforderliche Komorbidität zu begründen, wiederholt abgesprochen, dies bei sol chen leichten Grades (Urteile
9C_440/2012 vom 1 2. Juli
2012 E.
3.2, 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2, 8C_375/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3), bei solchen mittleren (Urteile 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E.
2.1, 8C_611/2012 vom 1 6. Oktober 2012, 9C_712/2011 vom 1 8. September 2012 E.
3.4.1, 8C_183/2012 vom 5. Juli
2012 E.
7, 8C_375/2011 vom 5. Juli
2011 E.
3, 8C_80/2011 vom 1 4. Juni
2011 E.
6.3.1) oder sogar schweren (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.1) Grades.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014 ändert daran schon deshalb nichts, weil in diesem Urteil eine mittelgradige (nicht eine leichte) depressive Episode beurteilt wurde, und dies nicht unter dem Aspekt der Komorbidität , sondern mit der Feststellung, sie ge höre nicht zu den unklaren Beschwerdebildern im Sinne der Rechtsprechung E.
3.1.2). Bezüge zum vorliegenden Sachverhalt sind keine ersichtlich.
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass keine psychische Komor bidität besteht. 4.3
Es bleibt
- und zwar aus der Sicht der Rechtsanwendung (vorstehend E. 1.3) - zu prüfen, wie es sich mit den alternativ zur Anwendung kommenden weiteren Kriterien verhält.
Die bestehende Hüftgelenksproblematik (vorstehend E.
3.2) ist als körperliche Begleiterkrankung einzustufen.
Allerdings wurde sie 2007 (und revisionsweise 2009) operativ angegangen und das ihretwegen formulierte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E.
3.3) deutet auf zwar nennenswerte, aber nicht übermässige Einschränkungen hin. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem mehrjährigen , chronifizierte n
Krankheits ver l auf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau ernde Rückbildung gesprochen werden.
Sodann nannte der psychiatrische Gutachter zwar einen gewissen sozialen Rück zug, bezeichnete diesen jedoch als nicht sehr ausgeprägt (vorstehend E.
3.4). Da mit besteht ke in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens .
Ferner bestätigte der psychiatrische Gutachter, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbei ten.
Im Zusammenhang mit dem Kriterium „ unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabi litationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (ko operative Haltung) der versicherten Person “ wies der psychiatrische Gutachter auf trotz Wechsel der Therapeutin unbefriedigende Behandlungsergebnisse hin. Dies würde nahelegen, das Kriterium zu bejahen. Er wies aber auch darauf hin, dass die medikamentöse Behandlung der Depressionsproblematik noch verbes sert werden könnte und sollte. Die s weist eher da rauf hin, dass das Kriterium nicht erfüllt ist. 4.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass das erste Kriterium - wenn auch nicht sehr ausgeprägt - erfüllt ist und beim letzten die Beurteilung ambivalent erscheint. Drei der massgeblichen Kriterien jedoch sind
nicht erfüllt .
Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Voraussetzungen, um die durch das Schmerz leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als anspruchsrele vant einzustufen, nicht erfüllt sind.
Somit besteht, abgesehen vom aus somatischen Gründen leicht eingeschränkten Belastungsprofil, keine für die Invaliditätsbemessung relevante Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit. 4.5
Das Valideneinkommen beträgt rund Fr. 40‘342.-- bezogen auf ein Pensum von 75 %
( Urk. 9/107), was rund Fr. 53‘789.-- bei vollem Pensum entspricht.
Damit kann sowohl die Statusfrage als auch die Höhe eines allfälligen Abzugs offen bleiben, denn angesichts des Valideneinkommens in der Grössenordnung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten resultiert mit Sicher heit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. 4.6
Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist ab zuweisen. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin selber in der Beschwerdeant wort einen zusätzlichen Abklärungsbedarf eingeräumt hat ( Urk. 8), ist festzu halten, dass die Kosten für das Gerichtgutachten im Umfang von Fr. 8‘836.75 ( Urk.
25) plus Fr. 650.60 ( Urk.
27) - wie in Aussicht gestellt ( Urk. 13 S. 5 E. 3) - rechtsprechungsgemäss (BGE 139 V 469 E. 4.4) von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Kosten von Fr. 9'287.35 für das Gerichtsgutachten werden der Beschwerde geg nerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher