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IV.2013.00464

Aus gutachterlicher Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit 70 % (angestammt und angepasst); Selbständige Erwerbstätigkeit wurde nach Eintritt des Gesundheitsschadens und vor Verfügungserlass aufgegeben, ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung ist nicht anwendbar; Valideneinkommen gestützt auf IK-Auszug.

Zürich SozVersG · 2014-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___

führte seit 1990 als selb stän di g e r werbende Wirtin zusammen mit ihrem Ehemann eine Pizzeria

(vgl. Urk. 7/33/4), als sie am 2 6. Mai 2009 einen Verkehrsunfall erlitt

und sich dabei unter an derem Rippenfrakturen sowie multiple Prellungen zu zog (vgl. Urk. 7/9/7). Am 1 4. September 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den erlitte nen Unfall und psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug a n (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte (Urk. 7/7/6-7, Urk. 7/11/1-3, Urk. 7/15-16) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8), die Erfolgs rechnungen der Jahre 2006 bis 2010 (Urk. 7/10, Urk. 7/27) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/ 9, Urk. 7/19) bei. Sodann veranl asste sie beim Z.___

ein polydisziplinär es

Gutach ten (datierend vom 1 7. Februar 2011; Urk. 7/23/1-35). Zudem liess sie einen Ab klärungsbericht für Selbständigerwer bende erstellen (Bericht vom 7. Mai 2012;

Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/36) stellte sie der Versi che r ten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der durch die Versicherte erhobenen Einwände (Urk. 7/37, Urk. 7/40), in deren Folge eine Er gänzung zum Gutachten (Urk. 7/43) ein ge holt wurde, verfügte die IV-Stelle

nach entsprechender Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/45) am 1 7. April 2013 (Urk.

2) i m angekündigtem Sinne. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2013 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 1 7. April 2013 aufzuheben und ihr rückwir kend

ab 1. Mai 2010 mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen (Ziff. 1). Even tua li ter

sei die Verfügung vom 1 7. April 2013 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizini schen Sach ver haltes sowie der Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer b erufliche n Abklärungsstelle der IV-Stelle (BEFAS), um an schliessend neu über ihren Anspruch zu entscheiden (Ziff. 2). Mit Beschwer deantwort 2 6. Juni 2013 (Urk.

6) stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Beschwerdeführer in rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und machte geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Z.___ - Be gutach tung Zusatz fragen zu stellen . Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Oktober 2012 (Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern, Urk.

7/41) sei ihr erst mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Aufforderung zur Stellungnahme,

Urk. 7/44) zugestellt wor den (Urk. 1 S. 10) . 1.2

Im Zuge des Einwandverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Zustel lung sämtliche r Akten zur Ein sicht (Urk. 7/37 Ziff. 2), welchem Antrag die Be schwerdegegnerin am 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/39) entsprach. Am 1 3. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen das Z.___ - Gutachten vom 1 7. Februar 2011 vor (Urk. 7/40 S. 2 ff .), woraufhin die Beschwerdegegne rin am 2 6. Oktober 2012 dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/41). Die Antwort vom 1 7. Januar 2013 der begutachtenden Per son (Urk. 7/43) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/44) zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, sich dazu zu äussern . Am 4. März 2013 erfolgte ihre Stellungnahme dazu (Urk. 7/45). 1.3

Die Rechte einer versicherten Person bleiben gewahrt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisan träge vorbringen konnte (vgl. BGE 133 V 446 E. 7.4). Vorliegend hatte die Be schwerdeführerin vor Erlass der angefochtene n Verfügung vom 1 7. April 2013 (Urk. 2) Kenntnis des Z.___ - Gutachtens vom 1 7. Februar 2011 und der Gut ach tensergänzung vom 17. Januar 2013

erhalten und konnte dazu Stellung nehmen .

E s wäre ihr, nachdem ihr das Gutachten anläss lich des Vorbescheidsverfahrens zugestellt wurde, offen gestanden, nebst Ein wände gegen dieses und die vor gesehene Verfügung zu erheben, i hr notwendig erscheinende Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Gelegenheit nutzte sie jedoch nicht. Damit wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt (BGE 136 V 113 E. 5.5) .

Dass die Beschwerdegegnerin in der F ol ge selbständig um Klärung der Situation in psychischer Hinsicht tätig wurde, schadet nicht. Die Beschwerdeführerin konnt e sich umfassend äussern. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie s tam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1 7. April 2013 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab Januar 2011 die an gestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 %

zumutbar. Vorher, seit Ablauf der Wartezeit am 2 5. Mai 2010, habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betra gen. Für das Va lideneinkommen stellte sie auf den durchschnittlichen Verdienst der Beschwe r deführerin als Selbst ändigerwerbende in den Jahren 2006 bis 2008 ab. Zur Er mittlung des Invalideneinkommens griff sie auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) zu rück . Im Einkommensvergleich ab Ablauf der Wartezeit ermit telte sie einen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % . Im Einkom mensvergleich be treffend die Zeit ab Januar 2011 einen solchen von 0 % (Urk. 2 S. 2) .

In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass auf das Z.___ Gutachten abzustellen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwer de führerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine Anstellung im Betrieb ihres Ehemannes aufgenommen habe. Es bestehe daher kein Raum für die Invaliditätsbemessung anhand der ausserordentlichen Bemessungs me tho de (Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie sei, wie dies ihr behandelnder Psychiater attestiert habe, höchstens zu 50 % arbeitsfähig . Das Z.___ - Gutachten sei widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb es keine Be weiskraft habe. Gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommensvergleich brachte sie vor, diese

habe trotz Kenntnis der invaliditäts bedingten Änderungen ihrer erwerblichen Verhältnisse keinen Einkommensver gleich nach der ausserordentlichen Methode durchgeführt. Ihre invaliditätsbe ding te Tätigkeitsänderung im Erwerbsbereich von Selbständigerwerbender zur Teil zeitangestellten sei nicht rechtsgenügend berücksichtig worden (Urk. 1 S.

7

ff.) . 4. 4.1

Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 8. Dezember 2009 (Urk. 7/11/1-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Commotio cerebri, eine Rippenserienfraktur C ostae 2-6 undisloziert, multiple Prellungen, einen akuten Tinnitus rechtsbetont bei Status nach Autounfall am 2 6. Mai 2009 sowie eine mittelschwere depres si ve

Episode (Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung, schwere akute psy chosoziale Belastungssituation). Der Hausarzt führte aus, die aktuellen Schmer zen und die Depression würden es der Beschwerdeführerin verunmögli chen, mehr als 50 % zu arbeiten (Ziff. 1.7) . 4.2

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/16) zuhanden der Be schwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine p osttraum at ische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, Differentialdiagnose: mit tel gradige depressive Episode F 32), einen Rauschtinnitus beidseits sowie ei nen Stat us nach multiplen Prellungen, Rippenserienfrakturen und einer Com motio cereb r i auf (Ziff. 1.1) . Er berichtete, es sei schwierig, eine Prognose zu stellen

(Ziff. 1.4) . Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen in der Kon zen tration, der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Ausdauer sowie der Fähig keit, unter Leute n zu sein. Zusätzlich bestünden schwere körperliche Schmer zen (Ziff. 1.7) . Ab etwa Dezember 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfä higkeit; seither sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr möglich (Ziff. 1.9).

E ine spätere Erhöhung der Arbeitsfä higkeit sei nicht ganz ausgeschlossen, da die

Beschwerdeführerin über ideale Arbeitsbedingungen (Arbeit im eigenen Fa mi lien betrieb, Anpassung der Ar beitsstunden an ihre Befindlichkeit, keine Angst vor Kündigung) verfüge (Urk. 7/16/5). 4.3

Vom 3. bis 7. Januar 2011 wurde d ie Beschwerdeführerin während eines statio nären Aufenthalts im Z.___ durch die Dres . med. C.___, Facharzt Innere Me dizin, D.___, Facharzt Rheumatologie, E.___, Facharzt Neurologie, und F.___, Facharzt Psychiatrie, polydisziplinär untersucht.

In der Expertise vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) nann ten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.): - Posttraumatische Belastungsstörung (im Abklingen) bei Status nach Ver kehrsunfall am 2 6. Mai 2009 mit - undislozierten Rippenfrakturen II bis VI rechts - multiplen Prellungen - möglicher Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung - Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syn drom

Genannt wurden ferne r

– ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein panver te brales Schmerzsyndrom

bei

T orsionsskoliose der Wirbelsäule sowie musku läre r

Dekonditionierung und Dysbalance mit Verspannung der paravertebralen Mus kulatur, Spreiz- und Senkfüsse beidseits mit rechtsbetontem Hallux

valgus, ein Tinnitus und Gehörsverminderung rechts, Nikotinabusus, eine fragliche Str uma sowie ein Status nach multiplen Varizenoperationen beidseits (S. 31).

In Bezug auf die allgemeinmedizinische und internistische Situation der Be schwer deführerin befanden die Gutachter, dass kein invalidisierendes Leiden vor liege (S.

12).

Aus rheumatologischer Sicht (S.

18 ff.) hielten sie fest, dass eine muskuläre Ver spannung der paravertebralen Muskulatur vorwiegend im cervicalen Bereich sowie eine Fehlhaltung der Wirbelsäule durch diese muskuläre Dysbalance

im Vor dergrund stünden. Im Bereich beider Ellbogen best ehe eine diskrete Druck dolenz am Ansatz der Muskulatur . Dabei handle es sich um unspezifische Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche sich auch in der Brustwirbelsäu lengegend bei der passiven Bewegung gezeigt hätten . Ebenso hätten sich im Bereich der Rippen unspezifische, diffuse Schmerzen ohne Hinweise auf eine resi duelle Instabilität des Rippenbogens infolge der multiplen undislozierten Rippenserienfrakturen finden lassen. Die zunehmende Schmerzhaftigkeit sämtli cher Strukturen des Rippenbogens und der Schlüsselbeine hätten kein organi sche s Korrelat. Eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich da durch nicht begründen. Aufgrund der altersentsprechenden unauffälligen Be fun de sowie der myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Päch terin .

In der neurologischen Beurteilung (S. 23 ff.) führten die Gutachter alsdann aus, dass infolge des Unfalls eine stattgehabte Commotio cerebri respektive eine mild e traumatische Hirnschädigung möglich, wenn auch nicht gesichert sei. Der Um stand, dass die Beschwerdeführerin nach Wiedererlangen des Be wusstseins in der Lage gewesen sei, ihre Angehörigen anzurufen, spreche gegen eine relevante mil de traumatische Hirnschädigung. Die nachfolgend angegebe nen Amnesien könnten nicht hirnorganisch-traumatisch interpretiert werden. Unter Berück sich tigung der Unfallcharakteristika und de r normalen Computer tomographie des

Schädel s vom Unfalltag könne davon ausgegangen werden, dass keine Residuen von Seiten der möglicherweise stattgehabten milden trau matischen Hirnschä di gung persistier t en. Die Beschwerdeführerin mache auch keine entsprechenden Beschwer den mehr geltend .

In psychiatrischer Hinsicht (S. 29 f.) hielten die Gutachter fest, dass der besagte Unfall für die Beschwerdeführerin wohl ein sehr einschneidendes Ereignis ge wesen sei. So sei sie einige Wochen danach von Alpträumen und Nachhallerin ne rungen an den Unfall heimgesucht worden. Des Weiteren zeigten sich deutli che Rückzugstendenzen und eine deutliche Vermeidungshaltung, indem sie sich bis zum heutigen Tag ängstige, wenn sie im Auto sitze; bereits bei der Vorstel lung die Unfallstelle passieren zu müssen, gerate sie in Panik . Auch zeige sie eine Reiz barkeit und eine gewisse Anhedonie . Die posttraumatische Belas tungs störung habe sich aber zurückgebildet; die Nachhallerinnerungen und die Alp träume seien deutlich weniger geworden. Es bestehe aber nach wie vor eine deutliche Depressivität, welche sich in Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Ge reiztheit, Freudlosigkeit und psychosomatischen Äquivalenten wie Blähungen, Durchfälle n, Bauchkrämpfe n und Herzklopfen sowie Inappetenz manifestiere. Weiter finde sich im Rahmen des depressiven Leidens eine fehlende Li b ido so wie eine deutliche Antriebsschwäche. Die Beschwerdeführerin sei durch die psy chische n Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtig .

Zusammenfassend führten die Fachärzte aus, dass sich aus somatischer keine und aus psychiatrischer Sicht eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfä hig keit ergebe,

welche 30 %

betrage . Es könne auch davon ausgegangen werden, das s aufgrund des depressiven Leidens eine gewisse Akzentuierung des subjek tiven Schmerzerlebens vorliege. Im angestammten Bereich bestehe als Restau rant-Mitarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch in einer Verweistätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit als 70 % erzielt wer den (S. 32).

Am 1 7. Januar 2013 (Urk. 7/43) nahmen die Gutachter Stellung zur Diskrepanz zwischen dem anhand der Hamilton-Depressionsskal a ermittelten Ergebnis, wel cher Wert einer mittelschweren depressi ven Verstimmung entspricht

und ihrer diagnostischen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin an einer d epressi ven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatische m Syndrom, leide (vgl. Urk. 7/23/29) .

Sie erklärten, dass ein Teil der Angaben in der Hamilton-Depres sionsskal a auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden und sich rein formal nach den ICD-10-Kriterien eine mittelschwer e

depressive Episode ergeben habe . Die Angaben der Beschwerdeführerin

stünden allerdings deutlich im Widerspruch zu ihrem

anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhalten . So habe sie beim Schlussgespräch eine deutlich sthenische Seite gezeigt, indem sie sehr deutlich und dezidiert habe verlauten lassen, dass sie mit der gutachterli chen Beurteilung nicht einverstanden sei. Daher hätten sie sich bei der psychi atrischen Diagnosestellung auf den klinischen Befund abgestützt. Dieser habe gegenüber Depressionsscores eindeutig Vorrang. 4.4

Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1 0. März 2011 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 7/34/4-5). Er hielt dafür, dass bis Mai 2010 der Verlauf der Arbeitsunfä higkeit gemäss den Angaben von Dr. A.___ oder Dr. B.___ angenommen werden könne . Es sei dann zu einer Verbesserung gekommen, wobei nicht eindeutig klar

sei, ab wann und über welche Zwischen stufen . Jedenfalls sei aber ab Ja nuar 2011

(Untersuchungsdatum) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer defüh rerin aus ge wiesen. Eine weitere Steigerung sei zu erwarten. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten vom 1 7. Febru ar 2011 (Urk. 7/23/1-35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderung en an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Ab klärung der Vor geschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten ist sorg fältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerde führer in und setzt sich damit auseinander.

In somatischer Hinsicht legen die Gutachter nachvollziehbar dar, dass die er hobenen Befunde dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechend unauffällig sind und demnach

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken. Da sie den diffusen und nicht reproduzierbaren Schmerzen im Bereich der Muskulatur und der Rippen keine or ganische Ursache (mehr) zugrunde legen konnten, be fanden sie

diese nicht als einschränkend, was plausibel er scheint. Weiter ist es nachvollziehbar, da ss von Seiten der möglicherw ei se statt gehabten milden trau matischen Hirnschädigung keine Residuen persistieren, da die Diagnose einer Commotio cerebri respektive einer milden traumatischen Hirnschädigung weder gestützt auf die medizinische Akten lage noch aufgrund des Verhaltens der Be schwerdeführerin nach dem Unfall eindeutig gestellt wer den kann. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung keine entsprechenden Beschwerden geltend macht e . D ie Beurteilung der Gutachter aus somatischer Sicht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein und die Schlussfolgerung, wonach in soma tischer Hinsicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, korreliert mit ihren Befunden und Diag nosen und ist ohne weiteres nachvollziehbar .

Der An sicht der Beschwerde füh rerin, es sei widersprüchlich, wenn die Gutachter ei nerseits ein behandlungs be dürftiges Beschwerdebild anhand ihrer Befunde zeichnen und andererseits eine Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ver neinen würden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist demnach nicht zu folgen.

Die psychiatrische Beurteilung sowie die gutachterliche Schlussfolgerung, wo nach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden gering fügig, mithin zu 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit (angestammt und angepasst) eingeschränkt ist, sind ebenfalls nachvollziehbar. So erscheint es plausibel, da ss sich – da die täglichen Nachhallerinnerungen an den Unfall und die nächtlichen Alpträume über dieses Ereignis, von welchen die Beschwerdeführerin einige Wochen nach dem Unfall noch in zunehmenden Masse heimgesucht wurde, nun deutlich weniger geworden sind – die posttraumatische Belastungsstörung (so weit überhaupt von einer solchen ausgegangen werden kann) am Zurückbilden ist und sich damit im Abklingen befindet . Weiter ist es entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wenn die Gutachter, wie sie in der Ergän zung zur Expertise erläuterten, gestützt auf ihre objektiven Befunde bei der Be schwerdeführerin eine gegenwärtig leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom d iagnostizieren und sich nicht auf den mittels der Ha milton-Depressi onsskala ermittelten Wert stützen, mithin k eine mittelschwere depressive Ver stimmung annehmen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass e in solches Testergebnis im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung von vorn herein nicht aus schlag gebend sein

kann, da es teilweise

auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selber beruh t. E inem testmässigen Er fassen der Psycho pathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann demgemäss ge ne rell nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlag gebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 E.

3.2.2).

Der Be schwer de führerin ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Stellungnahme

zur Dis krepanz

zu erwarten gewesen wäre. Diese erfolgte im Nachgang zur Exper tise unter dem Hinweis, dass sie sich bei ihrer Diagnosestell ung

auf ihre ob jek tiven Befunde ge stützt hätten. Dies erscheint als einleuchtend .

Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die Gutachter gemäss dem Wert der Hamil ton-Depressionsskala von eine r mittelschwere n depressive n Episode

ausgegan gen wären, einer solchen Diagnose nicht ohne weiteres eine invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre . Bei einer mittelgradigen depressiven Episode

(Di agnose-Code ICD-10 F32.1) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidi vie rende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu sub sumie ren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis, Urteil I 510/2006 vom 2 6. Januar 2007). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht in E.

6.3 er wogen, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit soma ti schen Symptomen (ICD-10 F32.11) um ein Leiden vorübergehender Natur hand le und diese s daher in der Regel nicht invali di sie rend sei. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grundsätzlich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1

mit Hinweisen). 5.2

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussagen der Gutachter seien unvollständig und bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit/Verwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit – ohne Durchführung eines Arbeitsassessments

– nicht aussagekräftig (Urk. 1 S. 9) . Zudem seien keine fremd anamnestische Auskünfte eingeholt w o rden (S. 10).

Die

angebrachte n Kritik punkt e

der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Z.___ - Gutachtens zu erschütter n . D as ausführli che Gutachten wurde von einer kompetenten Stelle durch Fachärzte für Innere Medizin, Rheu ma tologie, Neurologie sowie Psychiatrie erstellt, weshalb grund sätzlich davon auszugehen ist, dass es lege artis angefertigt worden ist. Ein Arbeitsassessment war sodann nicht zwingend, hatten sich die Gutachter doch über die medi zi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auszusprechen und ging es nicht um die Heranführung der Beschwerdeführerin an eine Arbeitstätigkeit im Rahmen be ruf licher Massnahmen.

Weiter musste n sich die Gutachter nicht mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Aus künfte in ihrem

Ermessens spielraum

(Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.3

Der behandelnde Psychiater, Dr. B.___, sowie der Hausarzt, Dr. A.___, gingen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.1 und E. 4.2

hievor) .

Diese abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ver mögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen :

Bezüglich der vom behandelnden Psychiater attestierten 50%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin (vgl. E.

4.2

hievor) führten die Gutachter aus, dass Dr. B.___ damals von Konzentrationsstörungen und körperlichen Schmerzen aus gegangen sei. Anlässlich ihrer Untersuchung hätten sie bei der Beschwerde führerin jedoch keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration und keine somatisch erklärbaren Schmerzen gefunden. Zudem wiesen sie daraufhin, dass der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen habe (vgl. Urk. 7/23/1-35 S. 33).

Dass die Gut achter demnach nicht der Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychi a ters folgten, ist gestützt auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse nachvoll ziehbar. Zudem ist zu erwähnen, dass sich die Beurteilung des Dr. B.___ und diejenige der Gutachter nicht zwingend widersprechen, zumal der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht für gänzlich unmöglich befand. Mit Blick auf die divergierenden medizinischen Ansichten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sa che her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

5.1 mit Hinweis).

Die Einschätzung des behandelnden Dr. B.___ ist da mit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung anzuzweifeln.

Gleich verhält es sich mit der

abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des Haus arztes, Dr. A.___ (vgl. E.

4.1 hievor). Denn bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Zudem begründete er die Arbeits un fähigkeit mit Schmerzen und Depression, was nicht zu seinem Fachbereich (Innere Medizin) gehört. 5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Z.___ - Gutachten vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Gestützt auf die Beur tei lung des RAD ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die 70%ige Leistungsfähigkeit spätestens ab Januar 2011 besteht. Bis dahin ist eine solche von 50 %

anzunehmen (vgl. E. 4.4 hievor) . Der medizinische Sach verhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Ab klä rungen, wie dies in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (vgl. Urk.

1 S.

2) ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2). Zu prüfen bleiben die er werb li chen Auswirkungen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezi fischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens be dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre er werbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E.

1; AHI 1998 S.

120 E.

1a und S.

252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Ein kom mensvergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Bran che, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundes ge richts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E.

3.3.1 mit Hinweis).

Die Rechtsprechung ausserordentliche Invaliditäts bemessungs m ethode kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Selbständigerwerbender nach dem Eintritt der Invalidität seinen Betrieb beibehält und es zu klären gilt, in welchen Teil be reichen er nunmehr eingeschränkt ist und welche erwerblichen Folgen dies nach sich zieht. Gibt ein Selbständigerwerbender jedoch nach Eintritt der Invalidität seinen Betrieb auf, fallen ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe die Vo raus setzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausser ordentlichen Bemessungsverfahren dahin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2012 vom 1 5. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). 6.3

D ie Beschwerdegegnerin ging bei der Ermit tlung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. E. 3.1 hievor) . Die Beschwerdeführerin beantragte indes die Bemessung der Invalidität anhand der ausserordentlichen Methode (vgl. E. 3.2 hievor).

6.4

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2011, aber vor Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom 1 7. April 2013 das mit ihrem Ehemann geführte Restaurant aufge ge ben und verkauft (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Ma i 2012,

Urk. 7 / 33 S.

5 sowie Urk.

1 S.

5 und S.

11 f.). Damit besteht für die An wendung der ausserordentlichen Methode von vornherein kein Raum (vgl. E.

6.2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die allgemeine Be mes sungsmethode des Ei nkommensvergleichs angewendet. 7. 7.1 7.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Bei Selbständigerwerbenden ist auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er schei nung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2008 vom 2 3. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den durchschnittlichen Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Abklärungsbericht für Selbständiger wer bende vom 7. Mai 2012;

Urk. 7 / 33 S. 8). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwick lung für das Jahr 2010 bemass sie das Valideneinkommen für den Einkom mensvergleich ab Ablauf der Wartezeit, basierend auf einer 50%igen Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführer in, mit Fr. 37‘986.10 (2006 Fr. 27‘500.-- + 2007 Fr. 52‘600.-- + 2008 Fr. 30‘300.-- [vgl. Urk. 7/26/1] = Fr. 110‘400.-- : 3 = 36‘800.--, indexiert per 2010

= Fr. 37‘986.10) . Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (bei 70%ige r Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin) setzte sie – unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung für das Jahr 2011 – auf Fr. 38‘403.95 fest. Das Vorgehen der Be schwer de gegn erin erscheint sachgerecht, ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 7.2 7.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - aus nahms weise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleis tungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwer tung der ver blei benden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig ge we sen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3) . 7.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE aus dem Jahr 2010, Tabelle TA 1, Spalte 55-56 Gastge werbe / Beherbergung und Gastronomie, Anforderungsniveau 1+2 (vgl. Urk. 7/33 S. 8) . Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei ihr effektiv er ziel ter Lohn als 50 % -Angestellte seit Juni 2011 als Invalideneinkommen im Ein kommensvergleich einzusetzen (Urk. 1 S. 9) .

Aus medizinischen Gründen ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 70 % arbeitsfähig. Da sie lediglich zu 50 % im Take Away ihres Ehemannes an gestellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet, womit ein Abstellen auf die LSE ge recht fertigt

erscheint (vgl. E. 7.2.1 hievor) . Ebenfalls erscheint es angezeigt auf den Durchschnittswert im Bereich Gastronomie für im privaten Sek tor arbeitende Frauen, welche selbständige und qualifizierte Ar beiten ver rich ten, abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Wirte patents und ver fügt über mehrjährige, einschlä gige Berufserfahrung.

Das dadurch ermittelte Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Ab lauf Wartezeit veranschlagte die Beschwerdegegnerin

– u mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung – mit Fr. 28‘579.10 (50 %) beziehungsweise mit Fr. 40‘450.85 (70 %) für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

7.2.3

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urk. 1 S.

12) ist anzumerken, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin – teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. Novem ber 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin dem nach keinen Abzug gewährte,

erscheint als sachgerecht, ist die Beschwerdeführerin im mög lichen zeitlichen Umfang doch voll einsetzbar . 7.2.4

Für die von der Beschwerdeführerin thematisierte Parallelisierung der Ein kom men (Urk. 1 S.

12) bleibt –

bei Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit – kein Raum (vgl. zur Massgeblichkeit des abge rechneten Einkommens Urteile des Bundesgerichts 8C_2011 vom 6. April 2011 E.

4.3.1 und 9C_8/2012 vom 12.

März 2012 E.

2.2) . Inwiefern der Verlust des Jahres 2010 und der Verkauf des Restaurants Einfluss auf den Einkommens vergleich haben soll (Urk. 1 S. 12), ist nicht erkennbar. 7.3

Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu bestätigen :

Einkommensvergleich ab Ablauf Wartezeit 2 5. Mai 2010

Valideneinkommen

Fr. 37‘986.10

Invalideneinkommen

Fr. 28‘579.10

Erwerbseinbusse

Fr. 0 9‘407.-- = Invaliditätsgrad von 25 %

Einkommensvergleich ab 1. Januar 2011

Valideneinkommen

Fr. 38‘403.95

Invalideneinkommen

Fr. 40‘450.95

Es resultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt 0 % .

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein Anspruch der Beschwer de führerin auf Rentenleistungen zu Recht verneint wurde und die Verfügung der

Beschwer degegnerin vom 1 7. April 2013 nicht zu beanstanden ist . Die Be schwer de ist entsprechend abzuweisen. 8.

Die Gerichtskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die 1960 geborene X.___

führte seit 1990 als selb stän di g e r werbende Wirtin zusammen mit ihrem Ehemann eine Pizzeria

(vgl. Urk. 7/33/4), als sie am

E. 1.1 D ie Beschwerdeführer in rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und machte geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Z.___ - Be gutach tung Zusatz fragen zu stellen . Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Oktober 2012 (Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern, Urk.

7/41) sei ihr erst mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Aufforderung zur Stellungnahme,

Urk. 7/44) zugestellt wor den (Urk. 1 S. 10) .

E. 1.2 Im Zuge des Einwandverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Zustel lung sämtliche r Akten zur Ein sicht (Urk. 7/37 Ziff. 2), welchem Antrag die Be schwerdegegnerin am 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/39) entsprach. Am 1 3. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen das Z.___ - Gutachten vom 1 7. Februar 2011 vor (Urk. 7/40 S. 2 ff .), woraufhin die Beschwerdegegne rin am 2 6. Oktober 2012 dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/41). Die Antwort vom 1 7. Januar 2013 der begutachtenden Per son (Urk. 7/43) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/44) zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, sich dazu zu äussern . Am 4. März 2013 erfolgte ihre Stellungnahme dazu (Urk. 7/45).

E. 1.3 Die Rechte einer versicherten Person bleiben gewahrt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisan träge vorbringen konnte (vgl. BGE 133 V 446 E. 7.4). Vorliegend hatte die Be schwerdeführerin vor Erlass der angefochtene n Verfügung vom 1 7. April 2013 (Urk. 2) Kenntnis des Z.___ - Gutachtens vom 1 7. Februar 2011 und der Gut ach tensergänzung vom 17. Januar 2013

erhalten und konnte dazu Stellung nehmen .

E s wäre ihr, nachdem ihr das Gutachten anläss lich des Vorbescheidsverfahrens zugestellt wurde, offen gestanden, nebst Ein wände gegen dieses und die vor gesehene Verfügung zu erheben, i hr notwendig erscheinende Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Gelegenheit nutzte sie jedoch nicht. Damit wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt (BGE 136 V 113 E. 5.5) .

Dass die Beschwerdegegnerin in der F ol ge selbständig um Klärung der Situation in psychischer Hinsicht tätig wurde, schadet nicht. Die Beschwerdeführerin konnt e sich umfassend äussern.

E. 2 6. Juni 2013 (Urk.

6) stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie s tam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1 7. April 2013 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab Januar 2011 die an gestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 %

zumutbar. Vorher, seit Ablauf der Wartezeit am 2 5. Mai 2010, habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betra gen. Für das Va lideneinkommen stellte sie auf den durchschnittlichen Verdienst der Beschwe r deführerin als Selbst ändigerwerbende in den Jahren 2006 bis 2008 ab. Zur Er mittlung des Invalideneinkommens griff sie auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) zu rück . Im Einkommensvergleich ab Ablauf der Wartezeit ermit telte sie einen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % . Im Einkom mensvergleich be treffend die Zeit ab Januar 2011 einen solchen von 0 % (Urk. 2 S. 2) .

In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass auf das Z.___ Gutachten abzustellen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwer de führerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine Anstellung im Betrieb ihres Ehemannes aufgenommen habe. Es bestehe daher kein Raum für die Invaliditätsbemessung anhand der ausserordentlichen Bemessungs me tho de (Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie sei, wie dies ihr behandelnder Psychiater attestiert habe, höchstens zu 50 % arbeitsfähig . Das Z.___ - Gutachten sei widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb es keine Be weiskraft habe. Gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommensvergleich brachte sie vor, diese

habe trotz Kenntnis der invaliditäts bedingten Änderungen ihrer erwerblichen Verhältnisse keinen Einkommensver gleich nach der ausserordentlichen Methode durchgeführt. Ihre invaliditätsbe ding te Tätigkeitsänderung im Erwerbsbereich von Selbständigerwerbender zur Teil zeitangestellten sei nicht rechtsgenügend berücksichtig worden (Urk. 1 S.

7

ff.) . 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 hievor). Denn bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Zudem begründete er die Arbeits un fähigkeit mit Schmerzen und Depression, was nicht zu seinem Fachbereich (Innere Medizin) gehört. 5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Z.___ - Gutachten vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Gestützt auf die Beur tei lung des RAD ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die 70%ige Leistungsfähigkeit spätestens ab Januar 2011 besteht. Bis dahin ist eine solche von 50 %

anzunehmen (vgl. E. 4.4 hievor) . Der medizinische Sach verhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Ab klä rungen, wie dies in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (vgl. Urk.

1 S.

2) ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2). Zu prüfen bleiben die er werb li chen Auswirkungen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezi fischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens be dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre er werbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E.

1; AHI 1998 S.

120 E.

1a und S.

252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Ein kom mensvergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Bran che, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundes ge richts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E.

3.3.1 mit Hinweis).

Die Rechtsprechung ausserordentliche Invaliditäts bemessungs m ethode kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Selbständigerwerbender nach dem Eintritt der Invalidität seinen Betrieb beibehält und es zu klären gilt, in welchen Teil be reichen er nunmehr eingeschränkt ist und welche erwerblichen Folgen dies nach sich zieht. Gibt ein Selbständigerwerbender jedoch nach Eintritt der Invalidität seinen Betrieb auf, fallen ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe die Vo raus setzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausser ordentlichen Bemessungsverfahren dahin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2012 vom 1 5. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). 6.3

D ie Beschwerdegegnerin ging bei der Ermit tlung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. E. 3.1 hievor) . Die Beschwerdeführerin beantragte indes die Bemessung der Invalidität anhand der ausserordentlichen Methode (vgl. E. 3.2 hievor).

6.4

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2011, aber vor Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom 1 7. April 2013 das mit ihrem Ehemann geführte Restaurant aufge ge ben und verkauft (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Ma i 2012,

Urk. 7 / 33 S.

5 sowie Urk.

1 S.

5 und S.

E. 4.2 hievor) führten die Gutachter aus, dass Dr. B.___ damals von Konzentrationsstörungen und körperlichen Schmerzen aus gegangen sei. Anlässlich ihrer Untersuchung hätten sie bei der Beschwerde führerin jedoch keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration und keine somatisch erklärbaren Schmerzen gefunden. Zudem wiesen sie daraufhin, dass der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen habe (vgl. Urk. 7/23/1-35 S. 33).

Dass die Gut achter demnach nicht der Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychi a ters folgten, ist gestützt auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse nachvoll ziehbar. Zudem ist zu erwähnen, dass sich die Beurteilung des Dr. B.___ und diejenige der Gutachter nicht zwingend widersprechen, zumal der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht für gänzlich unmöglich befand. Mit Blick auf die divergierenden medizinischen Ansichten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sa che her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

5.1 mit Hinweis).

Die Einschätzung des behandelnden Dr. B.___ ist da mit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung anzuzweifeln.

Gleich verhält es sich mit der

abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des Haus arztes, Dr. A.___ (vgl. E.

E. 4.3 Vom 3. bis 7. Januar 2011 wurde d ie Beschwerdeführerin während eines statio nären Aufenthalts im Z.___ durch die Dres . med. C.___, Facharzt Innere Me dizin, D.___, Facharzt Rheumatologie, E.___, Facharzt Neurologie, und F.___, Facharzt Psychiatrie, polydisziplinär untersucht.

In der Expertise vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) nann ten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.): - Posttraumatische Belastungsstörung (im Abklingen) bei Status nach Ver kehrsunfall am 2 6. Mai 2009 mit - undislozierten Rippenfrakturen II bis VI rechts - multiplen Prellungen - möglicher Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung - Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syn drom

Genannt wurden ferne r

– ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein panver te brales Schmerzsyndrom

bei

T orsionsskoliose der Wirbelsäule sowie musku läre r

Dekonditionierung und Dysbalance mit Verspannung der paravertebralen Mus kulatur, Spreiz- und Senkfüsse beidseits mit rechtsbetontem Hallux

valgus, ein Tinnitus und Gehörsverminderung rechts, Nikotinabusus, eine fragliche Str uma sowie ein Status nach multiplen Varizenoperationen beidseits (S. 31).

In Bezug auf die allgemeinmedizinische und internistische Situation der Be schwer deführerin befanden die Gutachter, dass kein invalidisierendes Leiden vor liege (S.

12).

Aus rheumatologischer Sicht (S.

18 ff.) hielten sie fest, dass eine muskuläre Ver spannung der paravertebralen Muskulatur vorwiegend im cervicalen Bereich sowie eine Fehlhaltung der Wirbelsäule durch diese muskuläre Dysbalance

im Vor dergrund stünden. Im Bereich beider Ellbogen best ehe eine diskrete Druck dolenz am Ansatz der Muskulatur . Dabei handle es sich um unspezifische Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche sich auch in der Brustwirbelsäu lengegend bei der passiven Bewegung gezeigt hätten . Ebenso hätten sich im Bereich der Rippen unspezifische, diffuse Schmerzen ohne Hinweise auf eine resi duelle Instabilität des Rippenbogens infolge der multiplen undislozierten Rippenserienfrakturen finden lassen. Die zunehmende Schmerzhaftigkeit sämtli cher Strukturen des Rippenbogens und der Schlüsselbeine hätten kein organi sche s Korrelat. Eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich da durch nicht begründen. Aufgrund der altersentsprechenden unauffälligen Be fun de sowie der myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Päch terin .

In der neurologischen Beurteilung (S. 23 ff.) führten die Gutachter alsdann aus, dass infolge des Unfalls eine stattgehabte Commotio cerebri respektive eine mild e traumatische Hirnschädigung möglich, wenn auch nicht gesichert sei. Der Um stand, dass die Beschwerdeführerin nach Wiedererlangen des Be wusstseins in der Lage gewesen sei, ihre Angehörigen anzurufen, spreche gegen eine relevante mil de traumatische Hirnschädigung. Die nachfolgend angegebe nen Amnesien könnten nicht hirnorganisch-traumatisch interpretiert werden. Unter Berück sich tigung der Unfallcharakteristika und de r normalen Computer tomographie des

Schädel s vom Unfalltag könne davon ausgegangen werden, dass keine Residuen von Seiten der möglicherweise stattgehabten milden trau matischen Hirnschä di gung persistier t en. Die Beschwerdeführerin mache auch keine entsprechenden Beschwer den mehr geltend .

In psychiatrischer Hinsicht (S. 29 f.) hielten die Gutachter fest, dass der besagte Unfall für die Beschwerdeführerin wohl ein sehr einschneidendes Ereignis ge wesen sei. So sei sie einige Wochen danach von Alpträumen und Nachhallerin ne rungen an den Unfall heimgesucht worden. Des Weiteren zeigten sich deutli che Rückzugstendenzen und eine deutliche Vermeidungshaltung, indem sie sich bis zum heutigen Tag ängstige, wenn sie im Auto sitze; bereits bei der Vorstel lung die Unfallstelle passieren zu müssen, gerate sie in Panik . Auch zeige sie eine Reiz barkeit und eine gewisse Anhedonie . Die posttraumatische Belas tungs störung habe sich aber zurückgebildet; die Nachhallerinnerungen und die Alp träume seien deutlich weniger geworden. Es bestehe aber nach wie vor eine deutliche Depressivität, welche sich in Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Ge reiztheit, Freudlosigkeit und psychosomatischen Äquivalenten wie Blähungen, Durchfälle n, Bauchkrämpfe n und Herzklopfen sowie Inappetenz manifestiere. Weiter finde sich im Rahmen des depressiven Leidens eine fehlende Li b ido so wie eine deutliche Antriebsschwäche. Die Beschwerdeführerin sei durch die psy chische n Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtig .

Zusammenfassend führten die Fachärzte aus, dass sich aus somatischer keine und aus psychiatrischer Sicht eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfä hig keit ergebe,

welche 30 %

betrage . Es könne auch davon ausgegangen werden, das s aufgrund des depressiven Leidens eine gewisse Akzentuierung des subjek tiven Schmerzerlebens vorliege. Im angestammten Bereich bestehe als Restau rant-Mitarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch in einer Verweistätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit als 70 % erzielt wer den (S. 32).

Am 1 7. Januar 2013 (Urk. 7/43) nahmen die Gutachter Stellung zur Diskrepanz zwischen dem anhand der Hamilton-Depressionsskal a ermittelten Ergebnis, wel cher Wert einer mittelschweren depressi ven Verstimmung entspricht

und ihrer diagnostischen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin an einer d epressi ven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatische m Syndrom, leide (vgl. Urk. 7/23/29) .

Sie erklärten, dass ein Teil der Angaben in der Hamilton-Depres sionsskal a auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden und sich rein formal nach den ICD-10-Kriterien eine mittelschwer e

depressive Episode ergeben habe . Die Angaben der Beschwerdeführerin

stünden allerdings deutlich im Widerspruch zu ihrem

anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhalten . So habe sie beim Schlussgespräch eine deutlich sthenische Seite gezeigt, indem sie sehr deutlich und dezidiert habe verlauten lassen, dass sie mit der gutachterli chen Beurteilung nicht einverstanden sei. Daher hätten sie sich bei der psychi atrischen Diagnosestellung auf den klinischen Befund abgestützt. Dieser habe gegenüber Depressionsscores eindeutig Vorrang.

E. 4.3.1 und 9C_8/2012 vom 12.

März 2012 E.

2.2) . Inwiefern der Verlust des Jahres 2010 und der Verkauf des Restaurants Einfluss auf den Einkommens vergleich haben soll (Urk. 1 S. 12), ist nicht erkennbar.

E. 4.4 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1 0. März 2011 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 7/34/4-5). Er hielt dafür, dass bis Mai 2010 der Verlauf der Arbeitsunfä higkeit gemäss den Angaben von Dr. A.___ oder Dr. B.___ angenommen werden könne . Es sei dann zu einer Verbesserung gekommen, wobei nicht eindeutig klar

sei, ab wann und über welche Zwischen stufen . Jedenfalls sei aber ab Ja nuar 2011

(Untersuchungsdatum) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer defüh rerin aus ge wiesen. Eine weitere Steigerung sei zu erwarten. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten vom 1 7. Febru ar 2011 (Urk. 7/23/1-35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderung en an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Ab klärung der Vor geschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten ist sorg fältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerde führer in und setzt sich damit auseinander.

In somatischer Hinsicht legen die Gutachter nachvollziehbar dar, dass die er hobenen Befunde dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechend unauffällig sind und demnach

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken. Da sie den diffusen und nicht reproduzierbaren Schmerzen im Bereich der Muskulatur und der Rippen keine or ganische Ursache (mehr) zugrunde legen konnten, be fanden sie

diese nicht als einschränkend, was plausibel er scheint. Weiter ist es nachvollziehbar, da ss von Seiten der möglicherw ei se statt gehabten milden trau matischen Hirnschädigung keine Residuen persistieren, da die Diagnose einer Commotio cerebri respektive einer milden traumatischen Hirnschädigung weder gestützt auf die medizinische Akten lage noch aufgrund des Verhaltens der Be schwerdeführerin nach dem Unfall eindeutig gestellt wer den kann. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung keine entsprechenden Beschwerden geltend macht e . D ie Beurteilung der Gutachter aus somatischer Sicht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein und die Schlussfolgerung, wonach in soma tischer Hinsicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, korreliert mit ihren Befunden und Diag nosen und ist ohne weiteres nachvollziehbar .

Der An sicht der Beschwerde füh rerin, es sei widersprüchlich, wenn die Gutachter ei nerseits ein behandlungs be dürftiges Beschwerdebild anhand ihrer Befunde zeichnen und andererseits eine Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ver neinen würden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist demnach nicht zu folgen.

Die psychiatrische Beurteilung sowie die gutachterliche Schlussfolgerung, wo nach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden gering fügig, mithin zu 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit (angestammt und angepasst) eingeschränkt ist, sind ebenfalls nachvollziehbar. So erscheint es plausibel, da ss sich – da die täglichen Nachhallerinnerungen an den Unfall und die nächtlichen Alpträume über dieses Ereignis, von welchen die Beschwerdeführerin einige Wochen nach dem Unfall noch in zunehmenden Masse heimgesucht wurde, nun deutlich weniger geworden sind – die posttraumatische Belastungsstörung (so weit überhaupt von einer solchen ausgegangen werden kann) am Zurückbilden ist und sich damit im Abklingen befindet . Weiter ist es entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wenn die Gutachter, wie sie in der Ergän zung zur Expertise erläuterten, gestützt auf ihre objektiven Befunde bei der Be schwerdeführerin eine gegenwärtig leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom d iagnostizieren und sich nicht auf den mittels der Ha milton-Depressi onsskala ermittelten Wert stützen, mithin k eine mittelschwere depressive Ver stimmung annehmen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass e in solches Testergebnis im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung von vorn herein nicht aus schlag gebend sein

kann, da es teilweise

auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selber beruh t. E inem testmässigen Er fassen der Psycho pathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann demgemäss ge ne rell nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlag gebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 E.

3.2.2).

Der Be schwer de führerin ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Stellungnahme

zur Dis krepanz

zu erwarten gewesen wäre. Diese erfolgte im Nachgang zur Exper tise unter dem Hinweis, dass sie sich bei ihrer Diagnosestell ung

auf ihre ob jek tiven Befunde ge stützt hätten. Dies erscheint als einleuchtend .

Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die Gutachter gemäss dem Wert der Hamil ton-Depressionsskala von eine r mittelschwere n depressive n Episode

ausgegan gen wären, einer solchen Diagnose nicht ohne weiteres eine invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre . Bei einer mittelgradigen depressiven Episode

(Di agnose-Code ICD-10 F32.1) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidi vie rende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu sub sumie ren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis, Urteil I 510/2006 vom 2 6. Januar 2007). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht in E.

6.3 er wogen, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit soma ti schen Symptomen (ICD-10 F32.11) um ein Leiden vorübergehender Natur hand le und diese s daher in der Regel nicht invali di sie rend sei. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grundsätzlich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1

mit Hinweisen). 5.2

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussagen der Gutachter seien unvollständig und bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit/Verwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit – ohne Durchführung eines Arbeitsassessments

– nicht aussagekräftig (Urk. 1 S. 9) . Zudem seien keine fremd anamnestische Auskünfte eingeholt w o rden (S. 10).

Die

angebrachte n Kritik punkt e

der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Z.___ - Gutachtens zu erschütter n . D as ausführli che Gutachten wurde von einer kompetenten Stelle durch Fachärzte für Innere Medizin, Rheu ma tologie, Neurologie sowie Psychiatrie erstellt, weshalb grund sätzlich davon auszugehen ist, dass es lege artis angefertigt worden ist. Ein Arbeitsassessment war sodann nicht zwingend, hatten sich die Gutachter doch über die medi zi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auszusprechen und ging es nicht um die Heranführung der Beschwerdeführerin an eine Arbeitstätigkeit im Rahmen be ruf licher Massnahmen.

Weiter musste n sich die Gutachter nicht mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Aus künfte in ihrem

Ermessens spielraum

(Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.3

Der behandelnde Psychiater, Dr. B.___, sowie der Hausarzt, Dr. A.___, gingen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.1 und E. 4.2

hievor) .

Diese abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ver mögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen :

Bezüglich der vom behandelnden Psychiater attestierten 50%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin (vgl. E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.

E. 7.1.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den durchschnittlichen Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Abklärungsbericht für Selbständiger wer bende vom 7. Mai 2012;

Urk. 7 / 33 S. 8). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwick lung für das Jahr 2010 bemass sie das Valideneinkommen für den Einkom mensvergleich ab Ablauf der Wartezeit, basierend auf einer 50%igen Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführer in, mit Fr. 37‘986.10 (2006 Fr. 27‘500.-- + 2007 Fr. 52‘600.-- + 2008 Fr. 30‘300.-- [vgl. Urk. 7/26/1] = Fr. 110‘400.-- : 3 = 36‘800.--, indexiert per 2010

= Fr. 37‘986.10) . Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (bei 70%ige r Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin) setzte sie – unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung für das Jahr 2011 – auf Fr. 38‘403.95 fest. Das Vorgehen der Be schwer de gegn erin erscheint sachgerecht, ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

E. 7.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - aus nahms weise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleis tungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwer tung der ver blei benden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig ge we sen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3) .

E. 7.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE aus dem Jahr 2010, Tabelle TA 1, Spalte 55-56 Gastge werbe / Beherbergung und Gastronomie, Anforderungsniveau 1+2 (vgl. Urk. 7/33 S. 8) . Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei ihr effektiv er ziel ter Lohn als 50 % -Angestellte seit Juni 2011 als Invalideneinkommen im Ein kommensvergleich einzusetzen (Urk. 1 S. 9) .

Aus medizinischen Gründen ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 70 % arbeitsfähig. Da sie lediglich zu 50 % im Take Away ihres Ehemannes an gestellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet, womit ein Abstellen auf die LSE ge recht fertigt

erscheint (vgl. E. 7.2.1 hievor) . Ebenfalls erscheint es angezeigt auf den Durchschnittswert im Bereich Gastronomie für im privaten Sek tor arbeitende Frauen, welche selbständige und qualifizierte Ar beiten ver rich ten, abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Wirte patents und ver fügt über mehrjährige, einschlä gige Berufserfahrung.

Das dadurch ermittelte Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Ab lauf Wartezeit veranschlagte die Beschwerdegegnerin

– u mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung – mit Fr. 28‘579.10 (50 %) beziehungsweise mit Fr. 40‘450.85 (70 %) für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

E. 7.2.3 In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urk. 1 S.

12) ist anzumerken, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin – teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. Novem ber 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin dem nach keinen Abzug gewährte,

erscheint als sachgerecht, ist die Beschwerdeführerin im mög lichen zeitlichen Umfang doch voll einsetzbar .

E. 7.2.4 Für die von der Beschwerdeführerin thematisierte Parallelisierung der Ein kom men (Urk. 1 S.

12) bleibt –

bei Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit – kein Raum (vgl. zur Massgeblichkeit des abge rechneten Einkommens Urteile des Bundesgerichts 8C_2011 vom 6. April 2011 E.

E. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu bestätigen :

Einkommensvergleich ab Ablauf Wartezeit 2 5. Mai 2010

Valideneinkommen

Fr. 37‘986.10

Invalideneinkommen

Fr. 28‘579.10

Erwerbseinbusse

Fr. 0 9‘407.-- = Invaliditätsgrad von 25 %

Einkommensvergleich ab 1. Januar 2011

Valideneinkommen

Fr. 38‘403.95

Invalideneinkommen

Fr. 40‘450.95

Es resultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt 0 % .

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein Anspruch der Beschwer de führerin auf Rentenleistungen zu Recht verneint wurde und die Verfügung der

Beschwer degegnerin vom 1 7. April 2013 nicht zu beanstanden ist . Die Be schwer de ist entsprechend abzuweisen. 8.

Die Gerichtskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

E. 8 ATSG) sind .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 f.). Damit besteht für die An wendung der ausserordentlichen Methode von vornherein kein Raum (vgl. E.

6.2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die allgemeine Be mes sungsmethode des Ei nkommensvergleichs angewendet. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00464 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

16. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich dieser substituiert durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___

führte seit 1990 als selb stän di g e r werbende Wirtin zusammen mit ihrem Ehemann eine Pizzeria

(vgl. Urk. 7/33/4), als sie am 2 6. Mai 2009 einen Verkehrsunfall erlitt

und sich dabei unter an derem Rippenfrakturen sowie multiple Prellungen zu zog (vgl. Urk. 7/9/7). Am 1 4. September 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den erlitte nen Unfall und psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug a n (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte (Urk. 7/7/6-7, Urk. 7/11/1-3, Urk. 7/15-16) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8), die Erfolgs rechnungen der Jahre 2006 bis 2010 (Urk. 7/10, Urk. 7/27) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/ 9, Urk. 7/19) bei. Sodann veranl asste sie beim Z.___

ein polydisziplinär es

Gutach ten (datierend vom 1 7. Februar 2011; Urk. 7/23/1-35). Zudem liess sie einen Ab klärungsbericht für Selbständigerwer bende erstellen (Bericht vom 7. Mai 2012;

Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/36) stellte sie der Versi che r ten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der durch die Versicherte erhobenen Einwände (Urk. 7/37, Urk. 7/40), in deren Folge eine Er gänzung zum Gutachten (Urk. 7/43) ein ge holt wurde, verfügte die IV-Stelle

nach entsprechender Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/45) am 1 7. April 2013 (Urk.

2) i m angekündigtem Sinne. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2013 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 1 7. April 2013 aufzuheben und ihr rückwir kend

ab 1. Mai 2010 mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen (Ziff. 1). Even tua li ter

sei die Verfügung vom 1 7. April 2013 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizini schen Sach ver haltes sowie der Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer b erufliche n Abklärungsstelle der IV-Stelle (BEFAS), um an schliessend neu über ihren Anspruch zu entscheiden (Ziff. 2). Mit Beschwer deantwort 2 6. Juni 2013 (Urk.

6) stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Beschwerdeführer in rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und machte geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Z.___ - Be gutach tung Zusatz fragen zu stellen . Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Oktober 2012 (Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern, Urk.

7/41) sei ihr erst mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Aufforderung zur Stellungnahme,

Urk. 7/44) zugestellt wor den (Urk. 1 S. 10) . 1.2

Im Zuge des Einwandverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Zustel lung sämtliche r Akten zur Ein sicht (Urk. 7/37 Ziff. 2), welchem Antrag die Be schwerdegegnerin am 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/39) entsprach. Am 1 3. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen das Z.___ - Gutachten vom 1 7. Februar 2011 vor (Urk. 7/40 S. 2 ff .), woraufhin die Beschwerdegegne rin am 2 6. Oktober 2012 dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/41). Die Antwort vom 1 7. Januar 2013 der begutachtenden Per son (Urk. 7/43) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/44) zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, sich dazu zu äussern . Am 4. März 2013 erfolgte ihre Stellungnahme dazu (Urk. 7/45). 1.3

Die Rechte einer versicherten Person bleiben gewahrt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisan träge vorbringen konnte (vgl. BGE 133 V 446 E. 7.4). Vorliegend hatte die Be schwerdeführerin vor Erlass der angefochtene n Verfügung vom 1 7. April 2013 (Urk. 2) Kenntnis des Z.___ - Gutachtens vom 1 7. Februar 2011 und der Gut ach tensergänzung vom 17. Januar 2013

erhalten und konnte dazu Stellung nehmen .

E s wäre ihr, nachdem ihr das Gutachten anläss lich des Vorbescheidsverfahrens zugestellt wurde, offen gestanden, nebst Ein wände gegen dieses und die vor gesehene Verfügung zu erheben, i hr notwendig erscheinende Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Gelegenheit nutzte sie jedoch nicht. Damit wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt (BGE 136 V 113 E. 5.5) .

Dass die Beschwerdegegnerin in der F ol ge selbständig um Klärung der Situation in psychischer Hinsicht tätig wurde, schadet nicht. Die Beschwerdeführerin konnt e sich umfassend äussern. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie s tam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 1 7. April 2013 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab Januar 2011 die an gestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 %

zumutbar. Vorher, seit Ablauf der Wartezeit am 2 5. Mai 2010, habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betra gen. Für das Va lideneinkommen stellte sie auf den durchschnittlichen Verdienst der Beschwe r deführerin als Selbst ändigerwerbende in den Jahren 2006 bis 2008 ab. Zur Er mittlung des Invalideneinkommens griff sie auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) zu rück . Im Einkommensvergleich ab Ablauf der Wartezeit ermit telte sie einen ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % . Im Einkom mensvergleich be treffend die Zeit ab Januar 2011 einen solchen von 0 % (Urk. 2 S. 2) .

In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass auf das Z.___ Gutachten abzustellen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwer de führerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine Anstellung im Betrieb ihres Ehemannes aufgenommen habe. Es bestehe daher kein Raum für die Invaliditätsbemessung anhand der ausserordentlichen Bemessungs me tho de (Urk. 6). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie sei, wie dies ihr behandelnder Psychiater attestiert habe, höchstens zu 50 % arbeitsfähig . Das Z.___ - Gutachten sei widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb es keine Be weiskraft habe. Gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommensvergleich brachte sie vor, diese

habe trotz Kenntnis der invaliditäts bedingten Änderungen ihrer erwerblichen Verhältnisse keinen Einkommensver gleich nach der ausserordentlichen Methode durchgeführt. Ihre invaliditätsbe ding te Tätigkeitsänderung im Erwerbsbereich von Selbständigerwerbender zur Teil zeitangestellten sei nicht rechtsgenügend berücksichtig worden (Urk. 1 S.

7

ff.) . 4. 4.1

Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 1 8. Dezember 2009 (Urk. 7/11/1-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Commotio cerebri, eine Rippenserienfraktur C ostae 2-6 undisloziert, multiple Prellungen, einen akuten Tinnitus rechtsbetont bei Status nach Autounfall am 2 6. Mai 2009 sowie eine mittelschwere depres si ve

Episode (Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung, schwere akute psy chosoziale Belastungssituation). Der Hausarzt führte aus, die aktuellen Schmer zen und die Depression würden es der Beschwerdeführerin verunmögli chen, mehr als 50 % zu arbeiten (Ziff. 1.7) . 4.2

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/16) zuhanden der Be schwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine p osttraum at ische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, Differentialdiagnose: mit tel gradige depressive Episode F 32), einen Rauschtinnitus beidseits sowie ei nen Stat us nach multiplen Prellungen, Rippenserienfrakturen und einer Com motio cereb r i auf (Ziff. 1.1) . Er berichtete, es sei schwierig, eine Prognose zu stellen

(Ziff. 1.4) . Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen in der Kon zen tration, der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Ausdauer sowie der Fähig keit, unter Leute n zu sein. Zusätzlich bestünden schwere körperliche Schmer zen (Ziff. 1.7) . Ab etwa Dezember 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfä higkeit; seither sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr möglich (Ziff. 1.9).

E ine spätere Erhöhung der Arbeitsfä higkeit sei nicht ganz ausgeschlossen, da die

Beschwerdeführerin über ideale Arbeitsbedingungen (Arbeit im eigenen Fa mi lien betrieb, Anpassung der Ar beitsstunden an ihre Befindlichkeit, keine Angst vor Kündigung) verfüge (Urk. 7/16/5). 4.3

Vom 3. bis 7. Januar 2011 wurde d ie Beschwerdeführerin während eines statio nären Aufenthalts im Z.___ durch die Dres . med. C.___, Facharzt Innere Me dizin, D.___, Facharzt Rheumatologie, E.___, Facharzt Neurologie, und F.___, Facharzt Psychiatrie, polydisziplinär untersucht.

In der Expertise vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) nann ten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.): - Posttraumatische Belastungsstörung (im Abklingen) bei Status nach Ver kehrsunfall am 2 6. Mai 2009 mit - undislozierten Rippenfrakturen II bis VI rechts - multiplen Prellungen - möglicher Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung - Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syn drom

Genannt wurden ferne r

– ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein panver te brales Schmerzsyndrom

bei

T orsionsskoliose der Wirbelsäule sowie musku läre r

Dekonditionierung und Dysbalance mit Verspannung der paravertebralen Mus kulatur, Spreiz- und Senkfüsse beidseits mit rechtsbetontem Hallux

valgus, ein Tinnitus und Gehörsverminderung rechts, Nikotinabusus, eine fragliche Str uma sowie ein Status nach multiplen Varizenoperationen beidseits (S. 31).

In Bezug auf die allgemeinmedizinische und internistische Situation der Be schwer deführerin befanden die Gutachter, dass kein invalidisierendes Leiden vor liege (S.

12).

Aus rheumatologischer Sicht (S.

18 ff.) hielten sie fest, dass eine muskuläre Ver spannung der paravertebralen Muskulatur vorwiegend im cervicalen Bereich sowie eine Fehlhaltung der Wirbelsäule durch diese muskuläre Dysbalance

im Vor dergrund stünden. Im Bereich beider Ellbogen best ehe eine diskrete Druck dolenz am Ansatz der Muskulatur . Dabei handle es sich um unspezifische Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche sich auch in der Brustwirbelsäu lengegend bei der passiven Bewegung gezeigt hätten . Ebenso hätten sich im Bereich der Rippen unspezifische, diffuse Schmerzen ohne Hinweise auf eine resi duelle Instabilität des Rippenbogens infolge der multiplen undislozierten Rippenserienfrakturen finden lassen. Die zunehmende Schmerzhaftigkeit sämtli cher Strukturen des Rippenbogens und der Schlüsselbeine hätten kein organi sche s Korrelat. Eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich da durch nicht begründen. Aufgrund der altersentsprechenden unauffälligen Be fun de sowie der myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Päch terin .

In der neurologischen Beurteilung (S. 23 ff.) führten die Gutachter alsdann aus, dass infolge des Unfalls eine stattgehabte Commotio cerebri respektive eine mild e traumatische Hirnschädigung möglich, wenn auch nicht gesichert sei. Der Um stand, dass die Beschwerdeführerin nach Wiedererlangen des Be wusstseins in der Lage gewesen sei, ihre Angehörigen anzurufen, spreche gegen eine relevante mil de traumatische Hirnschädigung. Die nachfolgend angegebe nen Amnesien könnten nicht hirnorganisch-traumatisch interpretiert werden. Unter Berück sich tigung der Unfallcharakteristika und de r normalen Computer tomographie des

Schädel s vom Unfalltag könne davon ausgegangen werden, dass keine Residuen von Seiten der möglicherweise stattgehabten milden trau matischen Hirnschä di gung persistier t en. Die Beschwerdeführerin mache auch keine entsprechenden Beschwer den mehr geltend .

In psychiatrischer Hinsicht (S. 29 f.) hielten die Gutachter fest, dass der besagte Unfall für die Beschwerdeführerin wohl ein sehr einschneidendes Ereignis ge wesen sei. So sei sie einige Wochen danach von Alpträumen und Nachhallerin ne rungen an den Unfall heimgesucht worden. Des Weiteren zeigten sich deutli che Rückzugstendenzen und eine deutliche Vermeidungshaltung, indem sie sich bis zum heutigen Tag ängstige, wenn sie im Auto sitze; bereits bei der Vorstel lung die Unfallstelle passieren zu müssen, gerate sie in Panik . Auch zeige sie eine Reiz barkeit und eine gewisse Anhedonie . Die posttraumatische Belas tungs störung habe sich aber zurückgebildet; die Nachhallerinnerungen und die Alp träume seien deutlich weniger geworden. Es bestehe aber nach wie vor eine deutliche Depressivität, welche sich in Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Ge reiztheit, Freudlosigkeit und psychosomatischen Äquivalenten wie Blähungen, Durchfälle n, Bauchkrämpfe n und Herzklopfen sowie Inappetenz manifestiere. Weiter finde sich im Rahmen des depressiven Leidens eine fehlende Li b ido so wie eine deutliche Antriebsschwäche. Die Beschwerdeführerin sei durch die psy chische n Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtig .

Zusammenfassend führten die Fachärzte aus, dass sich aus somatischer keine und aus psychiatrischer Sicht eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfä hig keit ergebe,

welche 30 %

betrage . Es könne auch davon ausgegangen werden, das s aufgrund des depressiven Leidens eine gewisse Akzentuierung des subjek tiven Schmerzerlebens vorliege. Im angestammten Bereich bestehe als Restau rant-Mitarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Auch in einer Verweistätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit als 70 % erzielt wer den (S. 32).

Am 1 7. Januar 2013 (Urk. 7/43) nahmen die Gutachter Stellung zur Diskrepanz zwischen dem anhand der Hamilton-Depressionsskal a ermittelten Ergebnis, wel cher Wert einer mittelschweren depressi ven Verstimmung entspricht

und ihrer diagnostischen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin an einer d epressi ven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatische m Syndrom, leide (vgl. Urk. 7/23/29) .

Sie erklärten, dass ein Teil der Angaben in der Hamilton-Depres sionsskal a auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden und sich rein formal nach den ICD-10-Kriterien eine mittelschwer e

depressive Episode ergeben habe . Die Angaben der Beschwerdeführerin

stünden allerdings deutlich im Widerspruch zu ihrem

anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhalten . So habe sie beim Schlussgespräch eine deutlich sthenische Seite gezeigt, indem sie sehr deutlich und dezidiert habe verlauten lassen, dass sie mit der gutachterli chen Beurteilung nicht einverstanden sei. Daher hätten sie sich bei der psychi atrischen Diagnosestellung auf den klinischen Befund abgestützt. Dieser habe gegenüber Depressionsscores eindeutig Vorrang. 4.4

Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1 0. März 2011 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 7/34/4-5). Er hielt dafür, dass bis Mai 2010 der Verlauf der Arbeitsunfä higkeit gemäss den Angaben von Dr. A.___ oder Dr. B.___ angenommen werden könne . Es sei dann zu einer Verbesserung gekommen, wobei nicht eindeutig klar

sei, ab wann und über welche Zwischen stufen . Jedenfalls sei aber ab Ja nuar 2011

(Untersuchungsdatum) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwer defüh rerin aus ge wiesen. Eine weitere Steigerung sei zu erwarten. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten vom 1 7. Febru ar 2011 (Urk. 7/23/1-35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderung en an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Ab klärung der Vor geschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten ist sorg fältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden de r Beschwerde führer in und setzt sich damit auseinander.

In somatischer Hinsicht legen die Gutachter nachvollziehbar dar, dass die er hobenen Befunde dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechend unauffällig sind und demnach

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken. Da sie den diffusen und nicht reproduzierbaren Schmerzen im Bereich der Muskulatur und der Rippen keine or ganische Ursache (mehr) zugrunde legen konnten, be fanden sie

diese nicht als einschränkend, was plausibel er scheint. Weiter ist es nachvollziehbar, da ss von Seiten der möglicherw ei se statt gehabten milden trau matischen Hirnschädigung keine Residuen persistieren, da die Diagnose einer Commotio cerebri respektive einer milden traumatischen Hirnschädigung weder gestützt auf die medizinische Akten lage noch aufgrund des Verhaltens der Be schwerdeführerin nach dem Unfall eindeutig gestellt wer den kann. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung keine entsprechenden Beschwerden geltend macht e . D ie Beurteilung der Gutachter aus somatischer Sicht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein und die Schlussfolgerung, wonach in soma tischer Hinsicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, korreliert mit ihren Befunden und Diag nosen und ist ohne weiteres nachvollziehbar .

Der An sicht der Beschwerde füh rerin, es sei widersprüchlich, wenn die Gutachter ei nerseits ein behandlungs be dürftiges Beschwerdebild anhand ihrer Befunde zeichnen und andererseits eine Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ver neinen würden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist demnach nicht zu folgen.

Die psychiatrische Beurteilung sowie die gutachterliche Schlussfolgerung, wo nach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden gering fügig, mithin zu 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit (angestammt und angepasst) eingeschränkt ist, sind ebenfalls nachvollziehbar. So erscheint es plausibel, da ss sich – da die täglichen Nachhallerinnerungen an den Unfall und die nächtlichen Alpträume über dieses Ereignis, von welchen die Beschwerdeführerin einige Wochen nach dem Unfall noch in zunehmenden Masse heimgesucht wurde, nun deutlich weniger geworden sind – die posttraumatische Belastungsstörung (so weit überhaupt von einer solchen ausgegangen werden kann) am Zurückbilden ist und sich damit im Abklingen befindet . Weiter ist es entgegen der An sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wenn die Gutachter, wie sie in der Ergän zung zur Expertise erläuterten, gestützt auf ihre objektiven Befunde bei der Be schwerdeführerin eine gegenwärtig leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom d iagnostizieren und sich nicht auf den mittels der Ha milton-Depressi onsskala ermittelten Wert stützen, mithin k eine mittelschwere depressive Ver stimmung annehmen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass e in solches Testergebnis im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung von vorn herein nicht aus schlag gebend sein

kann, da es teilweise

auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selber beruh t. E inem testmässigen Er fassen der Psycho pathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann demgemäss ge ne rell nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlag gebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 E.

3.2.2).

Der Be schwer de führerin ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Stellungnahme

zur Dis krepanz

zu erwarten gewesen wäre. Diese erfolgte im Nachgang zur Exper tise unter dem Hinweis, dass sie sich bei ihrer Diagnosestell ung

auf ihre ob jek tiven Befunde ge stützt hätten. Dies erscheint als einleuchtend .

Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die Gutachter gemäss dem Wert der Hamil ton-Depressionsskala von eine r mittelschwere n depressive n Episode

ausgegan gen wären, einer solchen Diagnose nicht ohne weiteres eine invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre . Bei einer mittelgradigen depressiven Episode

(Di agnose-Code ICD-10 F32.1) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidi vie rende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu sub sumie ren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis, Urteil I 510/2006 vom 2 6. Januar 2007). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht in E.

6.3 er wogen, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit soma ti schen Symptomen (ICD-10 F32.11) um ein Leiden vorübergehender Natur hand le und diese s daher in der Regel nicht invali di sie rend sei. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grundsätzlich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1

mit Hinweisen). 5.2

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussagen der Gutachter seien unvollständig und bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit/Verwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit – ohne Durchführung eines Arbeitsassessments

– nicht aussagekräftig (Urk. 1 S. 9) . Zudem seien keine fremd anamnestische Auskünfte eingeholt w o rden (S. 10).

Die

angebrachte n Kritik punkt e

der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Z.___ - Gutachtens zu erschütter n . D as ausführli che Gutachten wurde von einer kompetenten Stelle durch Fachärzte für Innere Medizin, Rheu ma tologie, Neurologie sowie Psychiatrie erstellt, weshalb grund sätzlich davon auszugehen ist, dass es lege artis angefertigt worden ist. Ein Arbeitsassessment war sodann nicht zwingend, hatten sich die Gutachter doch über die medi zi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auszusprechen und ging es nicht um die Heranführung der Beschwerdeführerin an eine Arbeitstätigkeit im Rahmen be ruf licher Massnahmen.

Weiter musste n sich die Gutachter nicht mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Aus künfte in ihrem

Ermessens spielraum

(Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.3

Der behandelnde Psychiater, Dr. B.___, sowie der Hausarzt, Dr. A.___, gingen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.1 und E. 4.2

hievor) .

Diese abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ver mögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen :

Bezüglich der vom behandelnden Psychiater attestierten 50%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin (vgl. E.

4.2

hievor) führten die Gutachter aus, dass Dr. B.___ damals von Konzentrationsstörungen und körperlichen Schmerzen aus gegangen sei. Anlässlich ihrer Untersuchung hätten sie bei der Beschwerde führerin jedoch keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration und keine somatisch erklärbaren Schmerzen gefunden. Zudem wiesen sie daraufhin, dass der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen habe (vgl. Urk. 7/23/1-35 S. 33).

Dass die Gut achter demnach nicht der Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychi a ters folgten, ist gestützt auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse nachvoll ziehbar. Zudem ist zu erwähnen, dass sich die Beurteilung des Dr. B.___ und diejenige der Gutachter nicht zwingend widersprechen, zumal der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht für gänzlich unmöglich befand. Mit Blick auf die divergierenden medizinischen Ansichten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sa che her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

5.1 mit Hinweis).

Die Einschätzung des behandelnden Dr. B.___ ist da mit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung anzuzweifeln.

Gleich verhält es sich mit der

abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des Haus arztes, Dr. A.___ (vgl. E.

4.1 hievor). Denn bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Zudem begründete er die Arbeits un fähigkeit mit Schmerzen und Depression, was nicht zu seinem Fachbereich (Innere Medizin) gehört. 5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Z.___ - Gutachten vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Gestützt auf die Beur tei lung des RAD ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die 70%ige Leistungsfähigkeit spätestens ab Januar 2011 besteht. Bis dahin ist eine solche von 50 %

anzunehmen (vgl. E. 4.4 hievor) . Der medizinische Sach verhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Ab klä rungen, wie dies in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (vgl. Urk.

1 S.

2) ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2). Zu prüfen bleiben die er werb li chen Auswirkungen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezi fischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens be dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre er werbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E.

1; AHI 1998 S.

120 E.

1a und S.

252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Ein kom mensvergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Bran che, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundes ge richts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E.

3.3.1 mit Hinweis).

Die Rechtsprechung ausserordentliche Invaliditäts bemessungs m ethode kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Selbständigerwerbender nach dem Eintritt der Invalidität seinen Betrieb beibehält und es zu klären gilt, in welchen Teil be reichen er nunmehr eingeschränkt ist und welche erwerblichen Folgen dies nach sich zieht. Gibt ein Selbständigerwerbender jedoch nach Eintritt der Invalidität seinen Betrieb auf, fallen ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe die Vo raus setzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausser ordentlichen Bemessungsverfahren dahin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2012 vom 1 5. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). 6.3

D ie Beschwerdegegnerin ging bei der Ermit tlung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. E. 3.1 hievor) . Die Beschwerdeführerin beantragte indes die Bemessung der Invalidität anhand der ausserordentlichen Methode (vgl. E. 3.2 hievor).

6.4

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2011, aber vor Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom 1 7. April 2013 das mit ihrem Ehemann geführte Restaurant aufge ge ben und verkauft (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Ma i 2012,

Urk. 7 / 33 S.

5 sowie Urk.

1 S.

5 und S.

11 f.). Damit besteht für die An wendung der ausserordentlichen Methode von vornherein kein Raum (vgl. E.

6.2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die allgemeine Be mes sungsmethode des Ei nkommensvergleichs angewendet. 7. 7.1 7.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Bei Selbständigerwerbenden ist auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er schei nung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2008 vom 2 3. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den durchschnittlichen Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Abklärungsbericht für Selbständiger wer bende vom 7. Mai 2012;

Urk. 7 / 33 S. 8). Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwick lung für das Jahr 2010 bemass sie das Valideneinkommen für den Einkom mensvergleich ab Ablauf der Wartezeit, basierend auf einer 50%igen Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführer in, mit Fr. 37‘986.10 (2006 Fr. 27‘500.-- + 2007 Fr. 52‘600.-- + 2008 Fr. 30‘300.-- [vgl. Urk. 7/26/1] = Fr. 110‘400.-- : 3 = 36‘800.--, indexiert per 2010

= Fr. 37‘986.10) . Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (bei 70%ige r Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin) setzte sie – unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung für das Jahr 2011 – auf Fr. 38‘403.95 fest. Das Vorgehen der Be schwer de gegn erin erscheint sachgerecht, ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 7.2 7.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - aus nahms weise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleis tungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwer tung der ver blei benden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig ge we sen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3) . 7.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE aus dem Jahr 2010, Tabelle TA 1, Spalte 55-56 Gastge werbe / Beherbergung und Gastronomie, Anforderungsniveau 1+2 (vgl. Urk. 7/33 S. 8) . Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei ihr effektiv er ziel ter Lohn als 50 % -Angestellte seit Juni 2011 als Invalideneinkommen im Ein kommensvergleich einzusetzen (Urk. 1 S. 9) .

Aus medizinischen Gründen ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 70 % arbeitsfähig. Da sie lediglich zu 50 % im Take Away ihres Ehemannes an gestellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet, womit ein Abstellen auf die LSE ge recht fertigt

erscheint (vgl. E. 7.2.1 hievor) . Ebenfalls erscheint es angezeigt auf den Durchschnittswert im Bereich Gastronomie für im privaten Sek tor arbeitende Frauen, welche selbständige und qualifizierte Ar beiten ver rich ten, abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Wirte patents und ver fügt über mehrjährige, einschlä gige Berufserfahrung.

Das dadurch ermittelte Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Ab lauf Wartezeit veranschlagte die Beschwerdegegnerin

– u mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung – mit Fr. 28‘579.10 (50 %) beziehungsweise mit Fr. 40‘450.85 (70 %) für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

7.2.3

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urk. 1 S.

12) ist anzumerken, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh rerin – teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. Novem ber 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin dem nach keinen Abzug gewährte,

erscheint als sachgerecht, ist die Beschwerdeführerin im mög lichen zeitlichen Umfang doch voll einsetzbar . 7.2.4

Für die von der Beschwerdeführerin thematisierte Parallelisierung der Ein kom men (Urk. 1 S.

12) bleibt –

bei Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit – kein Raum (vgl. zur Massgeblichkeit des abge rechneten Einkommens Urteile des Bundesgerichts 8C_2011 vom 6. April 2011 E.

4.3.1 und 9C_8/2012 vom 12.

März 2012 E.

2.2) . Inwiefern der Verlust des Jahres 2010 und der Verkauf des Restaurants Einfluss auf den Einkommens vergleich haben soll (Urk. 1 S. 12), ist nicht erkennbar. 7.3

Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu bestätigen :

Einkommensvergleich ab Ablauf Wartezeit 2 5. Mai 2010

Valideneinkommen

Fr. 37‘986.10

Invalideneinkommen

Fr. 28‘579.10

Erwerbseinbusse

Fr. 0 9‘407.-- = Invaliditätsgrad von 25 %

Einkommensvergleich ab 1. Januar 2011

Valideneinkommen

Fr. 38‘403.95

Invalideneinkommen

Fr. 40‘450.95

Es resultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt 0 % .

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein Anspruch der Beschwer de führerin auf Rentenleistungen zu Recht verneint wurde und die Verfügung der

Beschwer degegnerin vom 1 7. April 2013 nicht zu beanstanden ist . Die Be schwer de ist entsprechend abzuweisen. 8.

Die Gerichtskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder