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IV.2013.00457

Auf Untersuchungsbericht des RAD kann abgestellt werden; danach eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, gebo ren 1958, arbeitet seit Mai 1996 als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 9/1/ 1- 4). Am 1 8. Juli 2012 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und Schmerzen im unteren Rücken bereich mit Aus strahlung in die Beine bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. August 2012 stattfand (Bericht vom 3. August 2012, Urk. 9/8). Weiter liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 9/9) erstellen und teilte der Versicherten

am 6. August 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsm assnahmen notwendig seien (Urk. 9/10). I n der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1 4. August 2012 (Urk. 9/11), den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 1 3. August 2012 (Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 24. September 2012 (Urk. 9/15) ein . A m 7. Januar 2013 wurde die Ver sicherte von med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unter sucht (Bericht vom 2 5. Januar 2013, Urk. 9/23). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Februar 2013, Urk. 9/27, und Einwand vom 1 0. März 2013, Urk. 9/28) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 25. April 2013

– gestützt auf einen Invaliditäts grad von 35 %

- ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

1 6. Mai 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 die Abweisung d er Besch werde (Urk. 7) und reichte die Stellung nahme de s RAD vom 5. Juli 2013 ein (Urk. 8). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 2 0. August 2013 (Urk. 12) . M it Eingabe vom 23. September 2013

teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stel lungnahme verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver waltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 1.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Dr . A.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 3. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1) : (1) ein chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom mit sensomotorischem Ausfall C7 links und sensiblem Ausfall C8 links bei Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens C7 - Status nach Läsion C7 links - rechts medio laterale Diskushernie C5/6 - links medio laterale Disku s hernie C3/4 (2) e in chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradi kuläres

Reiz syndrom S 1 links bei Diskushernie L5/S1, erosive

Osteochondrose L5/S1 - Prot rusion L4/5 (3) eine

chronische Epicondylopathia

humer i

radialis beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ (1) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, (2) eine Heberden -Bouchard-Arthrose und (3) eine Überempfindlichkeit auf Cortison und Morphium fest. Sie erklärt e, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres zu maximal 50 % ausüben könne (Urk. 9/14/1-2). 2.2

RAD-Ärztin med. pract . B.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervic obrachi algie bei Diskushern ie mit leichtem sensomotorische m Defizit links, (2) eine Lumbalgie bei LWS-Degeneration, (3) ein e

R h izarthrose und Fingergelenkspoly arthrose beidseits und (4) einen Verdac ht auf eine Omarthrose rechts . In der bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (das heisst eine r körperlich leichte n wechselbelastende n

Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige Schultergürtel und HWS belastende Tätigkeiten sowie ohne besondere Anforderungen an die Kraft und d as manuelle Geschick der Hände, repetitive Belastung der Hä nde, Arbeit über Kopf, Arbeit in Armvorhalte, Arbeit in körperlicher Zwangshaltung, ohne Belastung durch Kälte, Nässe und Zugluft) sei ein e 80% ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Einschränkung ergebe sich aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrund der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9). 2. 3

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 9. April 2013 aus, dass gegenüber den Voruntersuchungen neu Schulterschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Beweglichkeit vorhanden seien, vor allem in Abduktion. Laut C.___ bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmansche ttenruptur (Supraspinatus). Weiter seien p eriartikuläre Verkalkungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diver sen recht for t ge schrittenen Rückenleiden unter Schmer zen im Bereich beider Arme, insbe sondere der Ellbogen, neuerdings auch der linken (richtig wohl: rechten) Schulter mit ihrem aktuell en 50%-Pensum maxi mal belastet (Urk. 3/1). 2. 4

RAD-Ärztin med. pract . B.___ legte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 dar, dass die von

Dr. A.___

neu aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 nicht bestanden hätten. Es sei aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rec hten Schulter vorhanden gewesen . Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schul ter-Arthrose) rechts vorliege. Dies sei im Untersuchungsbericht auch so doku mentiert worden. Auch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden. Damit könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fest gehalten werden (Urk. 8). 3.

3.1

Wie sich dem ausführlichen Bericht von RAD-Ärztin med. pract . B.___ vom 2 5. Januar 2013

entnehmen lässt, wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 in fachärztlich-orthopädischer Hinsicht eingehend untersucht (Urk. 9/23) . RAD-Ärztin med. pract . B.___ kam dabei

– in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten - zum Schluss, dass eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere der oberen Extremität der Beschwerdeführerin, nach vollzogen werden könne. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Kraft und des manuellen Geschickes beider Hände bei einer Polyarthrose der Hände. Dies e werde verstärkt durch die Cervicobrachialgie nach nachgewiese ner Diskushernie und eine klini sch bestehende

Omarthrose rechts.

E in somati scher Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei daher ausgewiesen . In d er bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit - die von RAD-Ärztin med. pract . B.___ sehr detailli ert umschrieben wurde (vgl. E. 2.2) - sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Die betreffende Einschränkung ergebe sich dabei aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrun d der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9) . Diese Beurteilung von R AD-Ärztin med. pract . B.___

ist ang esichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie findet auch

im Bericht der behandelnde n Ärztin Dr. A.___ vom 1 3. August 2012, die ebenfalls angab, dass die Be schwerdeführerin ihre Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres noch zu (maximal) 50 % ausüben könne (vgl. E. 2.1), ihre Stütze (z ur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ im Übrigen nicht, vgl. Urk. 9/14). 3.2

Streitig und zu prüfen ist weiter, ob vorliegend genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen der RAD- Unte rsuchung vom

7. Januar und dem 25. April 2013, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin eingetreten ist . Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf d en Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2013 (bei der Beschwerdegeg nerin erst nach Erlass der angef ochtenen Verfügung eingegangen, vgl. Urk. 9/0, weshalb die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich Verletzung des rechtlichen Ge hörs nicht zu hören sind), aus dem hervorgeht, dass neu auch Schulter schmer zen rechts, gemäss C.___ ein Verdacht auf eine Rotatoren man schettenruptur (einen entsprechenden Bericht der C.___ reich te n weder

Dr. A.___ noch die Beschwerdeführerin ein) und des Weiteren periar tikuläre Verkalk ungen vorhanden seien (vgl. E. 2.3). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, blieb Dr. A.___

im Bericht vom 9 . April 2013

aber offenbar

bei ihrer Einschätzung vom 1 3. August 201 2. Sie erklärte nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen 50%-Pensum maximal belas tet sei – und dürfte damit wohl die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte gemeint haben, welche die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 nach wie vor in einem 50%-Pensum ausübte (Urk. 9/23/4). Dieser Schluss drängt sich auch desh alb auf, weil s ich Dr. A.___ im Bericht vom 9. April 2013 erneut gar nicht dazu äusserte, wie eine

behinderungsangepasste Tätigkeit ihres Erachtens

be schaffen sein müsste (vgl. Urk. 3/1) . Selbst Dr . A.___ war also

anscheinend der Auffassung, dass die neuen Untersuchungsergebnisse die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflussen. RAD-Ärztin med. pract . B.___ legte

in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zum neuen Bericht von Dr. A.___

zudem

dar, dass die aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 zwar nicht bestanden hät ten, aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vorhanden gewesen sei. Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schulter-Arthrose) rechts vorliege . A uch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden, weshalb an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit festgehalten werden könne (Urk. 8) . Auch diese Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract . B.___ ist einl euchtend und nachvollziehbar. 3.3

Es ist somit festzuhalten, das s auf den Bericht von RAD-Ärztin med. pract . B.___ vom 2 5. Januar 2013 und auch deren Stellungnahme vom 5. Juli 2013 abgestellt werden kann und dass

e i ne invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführ erin zwi schen dem 7. Januar und dem 2 5. April 2013, als die angefochtene Verfügung erging, nicht ausgewiesen ist .

Im Übrigen ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es d er Beschwerdeführerin sel bstverständlich offen steht, allenfalls nach dem Verfügungserlass vom 2 5. April 2013 aufgetretene Beschwerden im Rah men einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, d er einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergab, ist

– jedenfalls im Ergebnis

sodann

nicht zu beanstanden

und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk.

1) erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2013 damit auch unter Berücksichti gung des Berichts von

Dr. A.___ vom 9. April 2013 als rechtens. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, gebo ren 1958, arbeitet seit Mai 1996 als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 9/1/

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver waltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Dr . A.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 3. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1) : (1) ein chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom mit sensomotorischem Ausfall C7 links und sensiblem Ausfall C8 links bei Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens C7 - Status nach Läsion C7 links - rechts medio laterale Diskushernie C5/6 - links medio laterale Disku s hernie C3/4 (2) e in chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradi kuläres

Reiz syndrom S 1 links bei Diskushernie L5/S1, erosive

Osteochondrose L5/S1 - Prot rusion L4/5 (3) eine

chronische Epicondylopathia

humer i

radialis beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ (1) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, (2) eine Heberden -Bouchard-Arthrose und (3) eine Überempfindlichkeit auf Cortison und Morphium fest. Sie erklärt e, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres zu maximal 50 % ausüben könne (Urk. 9/14/1-2). 2.2

RAD-Ärztin med. pract . B.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervic obrachi algie bei Diskushern ie mit leichtem sensomotorische m Defizit links, (2) eine Lumbalgie bei LWS-Degeneration, (3) ein e

R h izarthrose und Fingergelenkspoly arthrose beidseits und (4) einen Verdac ht auf eine Omarthrose rechts . In der bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (das heisst eine r körperlich leichte n wechselbelastende n

Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige Schultergürtel und HWS belastende Tätigkeiten sowie ohne besondere Anforderungen an die Kraft und d as manuelle Geschick der Hände, repetitive Belastung der Hä nde, Arbeit über Kopf, Arbeit in Armvorhalte, Arbeit in körperlicher Zwangshaltung, ohne Belastung durch Kälte, Nässe und Zugluft) sei ein e 80% ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Einschränkung ergebe sich aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrund der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9). 2. 3

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 9. April 2013 aus, dass gegenüber den Voruntersuchungen neu Schulterschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Beweglichkeit vorhanden seien, vor allem in Abduktion. Laut C.___ bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmansche ttenruptur (Supraspinatus). Weiter seien p eriartikuläre Verkalkungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diver sen recht for t ge schrittenen Rückenleiden unter Schmer zen im Bereich beider Arme, insbe sondere der Ellbogen, neuerdings auch der linken (richtig wohl: rechten) Schulter mit ihrem aktuell en 50%-Pensum maxi mal belastet (Urk. 3/1). 2. 4

RAD-Ärztin med. pract . B.___ legte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 dar, dass die von

Dr. A.___

neu aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 nicht bestanden hätten. Es sei aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rec hten Schulter vorhanden gewesen . Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schul ter-Arthrose) rechts vorliege. Dies sei im Untersuchungsbericht auch so doku mentiert worden. Auch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden. Damit könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fest gehalten werden (Urk. 8). 3.

3.1

Wie sich dem ausführlichen Bericht von RAD-Ärztin med. pract . B.___ vom 2 5. Januar 2013

entnehmen lässt, wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 in fachärztlich-orthopädischer Hinsicht eingehend untersucht (Urk. 9/23) . RAD-Ärztin med. pract . B.___ kam dabei

– in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten - zum Schluss, dass eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere der oberen Extremität der Beschwerdeführerin, nach vollzogen werden könne. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Kraft und des manuellen Geschickes beider Hände bei einer Polyarthrose der Hände. Dies e werde verstärkt durch die Cervicobrachialgie nach nachgewiese ner Diskushernie und eine klini sch bestehende

Omarthrose rechts.

E in somati scher Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei daher ausgewiesen . In d er bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit - die von RAD-Ärztin med. pract . B.___ sehr detailli ert umschrieben wurde (vgl. E. 2.2) - sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Die betreffende Einschränkung ergebe sich dabei aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrun d der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9) . Diese Beurteilung von R AD-Ärztin med. pract . B.___

ist ang esichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie findet auch

im Bericht der behandelnde n Ärztin Dr. A.___ vom 1 3. August 2012, die ebenfalls angab, dass die Be schwerdeführerin ihre Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres noch zu (maximal) 50 % ausüben könne (vgl. E. 2.1), ihre Stütze (z ur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ im Übrigen nicht, vgl. Urk. 9/14). 3.2

Streitig und zu prüfen ist weiter, ob vorliegend genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen der RAD- Unte rsuchung vom

7. Januar und dem 25. April 2013, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin eingetreten ist . Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf d en Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2013 (bei der Beschwerdegeg nerin erst nach Erlass der angef ochtenen Verfügung eingegangen, vgl. Urk. 9/0, weshalb die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich Verletzung des rechtlichen Ge hörs nicht zu hören sind), aus dem hervorgeht, dass neu auch Schulter schmer zen rechts, gemäss C.___ ein Verdacht auf eine Rotatoren man schettenruptur (einen entsprechenden Bericht der C.___ reich te n weder

Dr. A.___ noch die Beschwerdeführerin ein) und des Weiteren periar tikuläre Verkalk ungen vorhanden seien (vgl. E. 2.3). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, blieb Dr. A.___

im Bericht vom

E. 4 ). Am 1 8. Juli 2012 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und Schmerzen im unteren Rücken bereich mit Aus strahlung in die Beine bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. August 2012 stattfand (Bericht vom 3. August 2012, Urk. 9/8). Weiter liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 9/9) erstellen und teilte der Versicherten

am 6. August 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsm assnahmen notwendig seien (Urk. 9/10). I n der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1 4. August 2012 (Urk. 9/11), den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 1 3. August 2012 (Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 24. September 2012 (Urk. 9/15) ein . A m 7. Januar 2013 wurde die Ver sicherte von med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unter sucht (Bericht vom 2 5. Januar 2013, Urk. 9/23). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Februar 2013, Urk. 9/27, und Einwand vom 1 0. März 2013, Urk. 9/28) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 25. April 2013

– gestützt auf einen Invaliditäts grad von 35 %

- ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

1 6. Mai 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 die Abweisung d er Besch werde (Urk. 7) und reichte die Stellung nahme de s RAD vom 5. Juli 2013 ein (Urk. 8). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 2 0. August 2013 (Urk. 12) . M it Eingabe vom 23. September 2013

teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stel lungnahme verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 . April 2013

aber offenbar

bei ihrer Einschätzung vom 1 3. August 201 2. Sie erklärte nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen 50%-Pensum maximal belas tet sei – und dürfte damit wohl die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte gemeint haben, welche die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 nach wie vor in einem 50%-Pensum ausübte (Urk. 9/23/4). Dieser Schluss drängt sich auch desh alb auf, weil s ich Dr. A.___ im Bericht vom 9. April 2013 erneut gar nicht dazu äusserte, wie eine

behinderungsangepasste Tätigkeit ihres Erachtens

be schaffen sein müsste (vgl. Urk. 3/1) . Selbst Dr . A.___ war also

anscheinend der Auffassung, dass die neuen Untersuchungsergebnisse die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflussen. RAD-Ärztin med. pract . B.___ legte

in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zum neuen Bericht von Dr. A.___

zudem

dar, dass die aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 zwar nicht bestanden hät ten, aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vorhanden gewesen sei. Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schulter-Arthrose) rechts vorliege . A uch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden, weshalb an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit festgehalten werden könne (Urk. 8) . Auch diese Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract . B.___ ist einl euchtend und nachvollziehbar. 3.3

Es ist somit festzuhalten, das s auf den Bericht von RAD-Ärztin med. pract . B.___ vom 2 5. Januar 2013 und auch deren Stellungnahme vom 5. Juli 2013 abgestellt werden kann und dass

e i ne invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführ erin zwi schen dem 7. Januar und dem 2 5. April 2013, als die angefochtene Verfügung erging, nicht ausgewiesen ist .

Im Übrigen ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es d er Beschwerdeführerin sel bstverständlich offen steht, allenfalls nach dem Verfügungserlass vom 2 5. April 2013 aufgetretene Beschwerden im Rah men einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, d er einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergab, ist

– jedenfalls im Ergebnis

sodann

nicht zu beanstanden

und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk.

1) erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2013 damit auch unter Berücksichti gung des Berichts von

Dr. A.___ vom 9. April 2013 als rechtens. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00457 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, gebo ren 1958, arbeitet seit Mai 1996 als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 9/1/ 1- 4). Am 1 8. Juli 2012 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und Schmerzen im unteren Rücken bereich mit Aus strahlung in die Beine bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. August 2012 stattfand (Bericht vom 3. August 2012, Urk. 9/8). Weiter liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 9/9) erstellen und teilte der Versicherten

am 6. August 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsm assnahmen notwendig seien (Urk. 9/10). I n der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1 4. August 2012 (Urk. 9/11), den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 1 3. August 2012 (Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 24. September 2012 (Urk. 9/15) ein . A m 7. Januar 2013 wurde die Ver sicherte von med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unter sucht (Bericht vom 2 5. Januar 2013, Urk. 9/23). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Februar 2013, Urk. 9/27, und Einwand vom 1 0. März 2013, Urk. 9/28) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 25. April 2013

– gestützt auf einen Invaliditäts grad von 35 %

- ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

1 6. Mai 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 die Abweisung d er Besch werde (Urk. 7) und reichte die Stellung nahme de s RAD vom 5. Juli 2013 ein (Urk. 8). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 2 0. August 2013 (Urk. 12) . M it Eingabe vom 23. September 2013

teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stel lungnahme verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver waltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 1.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Dr . A.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 3. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1) : (1) ein chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom mit sensomotorischem Ausfall C7 links und sensiblem Ausfall C8 links bei Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens C7 - Status nach Läsion C7 links - rechts medio laterale Diskushernie C5/6 - links medio laterale Disku s hernie C3/4 (2) e in chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradi kuläres

Reiz syndrom S 1 links bei Diskushernie L5/S1, erosive

Osteochondrose L5/S1 - Prot rusion L4/5 (3) eine

chronische Epicondylopathia

humer i

radialis beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ (1) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, (2) eine Heberden -Bouchard-Arthrose und (3) eine Überempfindlichkeit auf Cortison und Morphium fest. Sie erklärt e, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres zu maximal 50 % ausüben könne (Urk. 9/14/1-2). 2.2

RAD-Ärztin med. pract . B.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervic obrachi algie bei Diskushern ie mit leichtem sensomotorische m Defizit links, (2) eine Lumbalgie bei LWS-Degeneration, (3) ein e

R h izarthrose und Fingergelenkspoly arthrose beidseits und (4) einen Verdac ht auf eine Omarthrose rechts . In der bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (das heisst eine r körperlich leichte n wechselbelastende n

Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige Schultergürtel und HWS belastende Tätigkeiten sowie ohne besondere Anforderungen an die Kraft und d as manuelle Geschick der Hände, repetitive Belastung der Hä nde, Arbeit über Kopf, Arbeit in Armvorhalte, Arbeit in körperlicher Zwangshaltung, ohne Belastung durch Kälte, Nässe und Zugluft) sei ein e 80% ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Einschränkung ergebe sich aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrund der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9). 2. 3

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 9. April 2013 aus, dass gegenüber den Voruntersuchungen neu Schulterschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Beweglichkeit vorhanden seien, vor allem in Abduktion. Laut C.___ bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmansche ttenruptur (Supraspinatus). Weiter seien p eriartikuläre Verkalkungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diver sen recht for t ge schrittenen Rückenleiden unter Schmer zen im Bereich beider Arme, insbe sondere der Ellbogen, neuerdings auch der linken (richtig wohl: rechten) Schulter mit ihrem aktuell en 50%-Pensum maxi mal belastet (Urk. 3/1). 2. 4

RAD-Ärztin med. pract . B.___ legte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 dar, dass die von

Dr. A.___

neu aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 nicht bestanden hätten. Es sei aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rec hten Schulter vorhanden gewesen . Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schul ter-Arthrose) rechts vorliege. Dies sei im Untersuchungsbericht auch so doku mentiert worden. Auch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden. Damit könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fest gehalten werden (Urk. 8). 3.

3.1

Wie sich dem ausführlichen Bericht von RAD-Ärztin med. pract . B.___ vom 2 5. Januar 2013

entnehmen lässt, wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 in fachärztlich-orthopädischer Hinsicht eingehend untersucht (Urk. 9/23) . RAD-Ärztin med. pract . B.___ kam dabei

– in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten - zum Schluss, dass eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere der oberen Extremität der Beschwerdeführerin, nach vollzogen werden könne. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Kraft und des manuellen Geschickes beider Hände bei einer Polyarthrose der Hände. Dies e werde verstärkt durch die Cervicobrachialgie nach nachgewiese ner Diskushernie und eine klini sch bestehende

Omarthrose rechts.

E in somati scher Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei daher ausgewiesen . In d er bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit - die von RAD-Ärztin med. pract . B.___ sehr detailli ert umschrieben wurde (vgl. E. 2.2) - sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Die betreffende Einschränkung ergebe sich dabei aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrun d der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9) . Diese Beurteilung von R AD-Ärztin med. pract . B.___

ist ang esichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie findet auch

im Bericht der behandelnde n Ärztin Dr. A.___ vom 1 3. August 2012, die ebenfalls angab, dass die Be schwerdeführerin ihre Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres noch zu (maximal) 50 % ausüben könne (vgl. E. 2.1), ihre Stütze (z ur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ im Übrigen nicht, vgl. Urk. 9/14). 3.2

Streitig und zu prüfen ist weiter, ob vorliegend genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen der RAD- Unte rsuchung vom

7. Januar und dem 25. April 2013, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin eingetreten ist . Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf d en Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2013 (bei der Beschwerdegeg nerin erst nach Erlass der angef ochtenen Verfügung eingegangen, vgl. Urk. 9/0, weshalb die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich Verletzung des rechtlichen Ge hörs nicht zu hören sind), aus dem hervorgeht, dass neu auch Schulter schmer zen rechts, gemäss C.___ ein Verdacht auf eine Rotatoren man schettenruptur (einen entsprechenden Bericht der C.___ reich te n weder

Dr. A.___ noch die Beschwerdeführerin ein) und des Weiteren periar tikuläre Verkalk ungen vorhanden seien (vgl. E. 2.3). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, blieb Dr. A.___

im Bericht vom 9 . April 2013

aber offenbar

bei ihrer Einschätzung vom 1 3. August 201 2. Sie erklärte nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen 50%-Pensum maximal belas tet sei – und dürfte damit wohl die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte gemeint haben, welche die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 nach wie vor in einem 50%-Pensum ausübte (Urk. 9/23/4). Dieser Schluss drängt sich auch desh alb auf, weil s ich Dr. A.___ im Bericht vom 9. April 2013 erneut gar nicht dazu äusserte, wie eine

behinderungsangepasste Tätigkeit ihres Erachtens

be schaffen sein müsste (vgl. Urk. 3/1) . Selbst Dr . A.___ war also

anscheinend der Auffassung, dass die neuen Untersuchungsergebnisse die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflussen. RAD-Ärztin med. pract . B.___ legte

in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zum neuen Bericht von Dr. A.___

zudem

dar, dass die aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 zwar nicht bestanden hät ten, aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vorhanden gewesen sei. Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schulter-Arthrose) rechts vorliege . A uch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden, weshalb an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit festgehalten werden könne (Urk. 8) . Auch diese Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract . B.___ ist einl euchtend und nachvollziehbar. 3.3

Es ist somit festzuhalten, das s auf den Bericht von RAD-Ärztin med. pract . B.___ vom 2 5. Januar 2013 und auch deren Stellungnahme vom 5. Juli 2013 abgestellt werden kann und dass

e i ne invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführ erin zwi schen dem 7. Januar und dem 2 5. April 2013, als die angefochtene Verfügung erging, nicht ausgewiesen ist .

Im Übrigen ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es d er Beschwerdeführerin sel bstverständlich offen steht, allenfalls nach dem Verfügungserlass vom 2 5. April 2013 aufgetretene Beschwerden im Rah men einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, d er einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergab, ist

– jedenfalls im Ergebnis

sodann

nicht zu beanstanden

und wurde von der Beschwerde führerin auch nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk.

1) erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2013 damit auch unter Berücksichti gung des Berichts von

Dr. A.___ vom 9. April 2013 als rechtens. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl