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IV.2013.00452

Wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung war rechtens. Widerspruch zur medizinischen Aktenlage. Keine Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2014-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 1. Dezember 1998 bis 1 3. August 1999 als Sc h n eider tätig (Urk. 7/7 Ziff. 1-5) und

meldete sich am 2. Oktober 2000

unter Hinweis auf Schwäche in den Beinen und Händen aufgrund einer Nervenkrankheit bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 1. Juni 2002 be i einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. September 2001 zu (Urk. 7/ 71). 1.2

Am 2 7. August 2003 bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Ausrichtung der bisher igen Invalidenrente (Urk. 7/80) und a m 1 6. Ap ril 2004 wurde dem Versi cherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuerkannt (Urk. 7/89). Dieser wurde als dann mit Mitte i lung vom 3. November 2008 bestätigt (Urk. 7/105). 1.3

Nach Eingang eines am 9. November 2011 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/122) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/124) ein . Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127, Urk. 7/129, Urk. 7/135) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. April 2013 die Verfügung vom 2 1. Juni 2002 wiedererwägungsweise auf

(Urk. 7/ 152 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien weitere psychiatri sche und medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen. Eventuell seien ihm eine berufliche In tegration und eine Übergangsfrist zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle be antra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2013 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs ver fügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revi sionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Bes chwerdegegnerin begründete ihre

Verfügung (Urk.

2) damit, dass die mit Verfügung vom 2 1. Juni 2002 erfolgte Leistungszusprach e auf gänzlich unzu reichenden sowie widersprüchlichen, wenn nicht aktenwidrigen Grundlagen beruht habe . So habe die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % alleine auf einer sachlich nicht nachvollziehbaren handschriftlichen Notiz gegründet und dabei in medizinischer Hinsicht der behandlungsärztlich attestierten Arbeits fähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit widersprochen. Ein e zu reichende medizinische Abklärung der Restarbeitsfähigkeit in behinderungsan gepasster Tätigkeit sei trotz wiederholten Hinweisen nicht vorgenommen wor den, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 1. Juni 2002 als zweifellos falsch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu betrachten (S. 2 f. unten).

Gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung liege ein seit Leistungsanmel dung unveränderter Gesundheitszustand vor, aus dem in invalidenrechtlicher Hinsicht keine relevante Arb eitsunfähigkeit abzuleiten sei (S. 3 oben). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei der erstmaligen Rentenzusprache hätten umfangreiche und neutrale Fach berichte vorgelegen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu einer anderen Einschätzung gelangt sei, könne die Leis tungszusprache nicht als unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 8).

Vielmehr liege weiterhin eine tomakulöse Neuropathie vor und er habe einen is chämischen Hirninfarkt erlitten und sei alkoholabhängig . Sein Gesundheits zustand habe sich demnach seit der Rentenzusprechung am 5. März 2002 nicht gebessert und es sei wenigstens der Status Quo in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vom 5. März 2002 bestätigt worden

(S. 7 Ziff. 10). Die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit scheide daher aus, weshalb sich die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung als unzulässig erweise (S. 7 Ziff. 11-13). Zudem treffe nicht zu, dass seine Beschwerden von seinem subjektiven Be schwerdebild und seinem Alkoholmissbrauch überlagert seien (S. 8 Ziff. 14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist und ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht . 3. 3.1

Der am 2 1. Juni 2002 be i einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab

1. September 2001 verfügten Rentenzusprache (Urk. 7/71) lagen folgende medi zinische Berichte zu Grunde:

D ie Ärzte der Neurologischen K linik, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 7/11) als Diagnose (Ziff. 3) eine tomakulöse Neuropathie (HNPP = hereditary

neuropathie

with

l iability

to

pres sure

palsies) .

Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei derzeit leicht eingeschränkt . Auf längere Sicht sei wahrscheinlich immer wieder mit Episoden eingeschränkter Arbeits fähigkeit zu rechnen. Zwischenzeitlich dürfte jedoch eine fast normale Arbeits fähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei sicher leicht reduziert, jedoch abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild (Ziff. 1.5). Es sei etwa 1995 erstmals zu Beschwerden gekommen (Schwäche der linken Hand). Der Beschwerdeführer sei am 5. und am 2 2. Mai und am 8. Dezember 2000 untersucht worden (Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden peripheren Druckparesen mit entsprechenden klinischen Ausfallsymptomen. Er neige b ei besonders expo nierter Lage zu Druckpare sen des Nervus

ulnaris beidseits, und es würden sich wahrscheinlich Taubheitsgefühle und Lähmungserscheinungen beider Hände re zidivierend einstellen. Dadurch sei zumindest zeitweise mit einer verminderten Feinmotorik und Feingefühl zu rechnen, welche der Beschwerdeführer als Schneider benötige. Eine berufliche Umstellung erscheine derzeit nicht notwen dig. Eine eingeschrä nkte Arbeitsfähigkeit liege vor. A bhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte die Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger schwanken. Er werde jedoch nicht mehr 100 % erreichen (Ziff. 7). 3. 2

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

stellte n in ihrem Bericht vom 7. März 2001 (Urk. 7/12/1-2 = 7/13) folgende Diagnosen (Ziff. 2): - tomakulöse Neuropathie (HNPP) - Verdacht auf essentiellen Tremor

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit als Schneider vom 1. September 2000 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und ab dem 6. Februar 2001 für drei Tage (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit der letzten Kontrolle vom 8. Dezember 2000 sei der Gesundheitszustand stationär (Ziff. 3) .

Beim Beschwerdeführer wirke sich die heredotäre Neuropathie insbesondere ungünstig auf seinen angestammten Beruf als Schneider aus, da dieser mit einer deutlich erhöhten Anforderung an Feinmotorik und Sensibilität einhergehe . Da her seien die Einschränkungen durch die jetzigen Beschwerden bedeutungsvoll. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des spezifischen Arbeitsprofils schwierig abzuschätzen. Bei dem noch jungen Patienten wäre es jedoch anzunehmen, dass eine Umschulung oder Arbeitsplatzoptimierung seine Arbeitsfähigkeit erhalten könnte. Es sei daher zu empfehlen, nach anderen beruflichen Möglichkeiten zu suchen, insbesondere mit dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrungen als Schneider. Dabei sollten jedoch kniende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit mo no tonem Bewegungsablauf vermieden werden, da dies erneut Druckparesen auslösen könnte (Ziff. 7).

Am 2 5. April 2001 (Urk. 7/12/3 = Urk. 7/17/1) führten die Ärzte ergänzend aus, in Anbetracht des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit belastungsab hängiger Ermüdbarkeit und Krämpfen in den Händen bei lang andauernder Tätigkeit sei auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Arbeitsunfähigkeit 25 %). 3. 3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD,

führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2001 (Urk. 7/16) aus, die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien im neu sten Bericht des Y.___ angegeben. Dementspre chend müsse eine angepasste Tätigkeit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin empfindlich auf Druck (Nervenschädig ungen) reagiere, gerecht wer den . Es werde sich also um sehr einfache leichte Tätigkeiten ohne Knien oder Monotonie handeln müssen. Längerfristig könne sogar eine Vollinvalidität re sultieren. Wann und ob dies sein werde, könne aber nur schwerlich abgeschätzt werden. 3. 4

Hausarzt Dr. med. A.___

stellte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2001 (Urk. 7/24/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (lit . A): - tomakulöse Neuropathie (HNPP), bestehend seit 1994 - depressive Verstimmung - Verdacht auf essentiellen Tremor

Dr. A.___ führte aus, zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit könne er keine sicheren Angaben machen (lit . B). Er habe den Be schwerdeführer seit dem 2 0. Dezember 2000 sechsmal in seiner Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Fusshebung rechts sowie eine Taubheit des rechten Fusses. Gelegentlich bleibe er mit dem rechten Fuss hängen und habe ein Taubheitsgefühl der ulnaren Kante der linken Hand mit Ausstrahlung bis in die Schulter links und eine stationäre Taubheit der ulnaren zwei Finger rechts. B ei längerer körperlicher Tätigkeit leide er oft an Waden krämpfen und Krämpfen in den Händen. Er habe oft ein Zittern an den Händen und Füssen. In der letzten Zeit sei es zum vermehrten Alkoholkonsum gekom men . Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch mit denen im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Zusammenfassend sei der Gesundheitszus tand des Beschwerdeführers seit dem 2 0. Dezember 2000 stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Er sei als Schneider beziehungsweise als Bauarbeiter nicht voll einsetzbar. Berufliche Massnahmen kämen wegen der geringen Deutsch kenntnisse sowie der wiederholten Episoden mit Lähmungen in den peripheren Nerven nicht in Frage (S. 2). 3. 5

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

führten in ihrem Bericht vom 9. November 2001 (Urk. 7/27) aus, bei dem Beschwerdeführer mit molekularge netisch gesicherter tomakulösen Neuropathie (HNPP) und klinisch leichten resi duellen sensomotorischen Defiziten beider Nervi

ulnares und des Nervus

peronaeus rechts sei es seit Mai 2000 zu keinen erneuten Paresen peripherer Nerven gekommen. Die geklagten Beschwerden an den Armen und Händen seien als Symptome im Rahmen der Grunderkrankung durchaus plausibel . Die effektive Arbeitsfähigkeit im gelernten Beruf als Schneider sei

- da der Be schwerdeführer immer wieder längere Pausen einlegen müsse (nebst anhalten dem Taubheitsgefühl des Klein - und Ringfinger beidseits, Auftreten von Ver krampfung der kleinen Handmuskulatur) - auf 50 % zu schätzen, bei einer Präsenzzeit von 100 % (S. 2) .

Auf entsprechende Anfrage hin führten die Ärzte sodann am

1 2. Dezember 2001 (Urk. 7/28/3) aus, dem Beschwerdeführer seien leichte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, ohne Knien und ohne monotone Bewegungsabläufe lediglich zu 75 % zumutbar . 3. 6

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

führten in ihrem Bericht v om 3. Januar 2002 (Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/3-5) aus,

a ktuell sei ohn e fassbare externe Druckwirkung

in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. Dezember 2011 neu eine leichte sensomotorische Nervus

peronaeus

communis

- Parese links mit neurographischem Nachweis eines partiellen motorischen Leitungsb locks am Fibulaköpfchen hinzugekommen, einer demyelinisierenden Nervenläsion mit wahrscheinlich günstiger Prognose entsprechen d .

Die Therapie sei auf konservativer Basis erfolgt, mit Vermeidung jeglichen Drucks um das Fibulaköpfchen sowie popliteal . Um vermehrtes Stolpern zu vermeiden, werde das Tragen einer Heidelberger-Sc hiene empfohlen. Eine Kon trolle erfolge in etwa 4 Wochen. Bis dahin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3. 7

Dr. Z.___, RAD,

führte in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 2 2. Januar 2002 (Urk. 7/32), nach Erhalt des Berichtes der Ärzte der Neurologi schen Klinik, Y.___, vom 3. Januar 2001 (vorstehend E. 3. 6) aus, seines Erachtens bestehe nach Ablauf des Wartejahrs im September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Eine Revision sei Ende 2002 durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt leistungsfähig.

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2002 (Urk. 7/39) führte Dr. Z.___ aus, sie seien bei der Invaliditätsbemessung lediglich noch von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, in der der Beschwerdeführer nur noch reduziert arbeits fähig sei. 3. 8

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/69 = Urk. 7/74) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Analprolaps bei Hämorrhoiden II . Grad es, bestehend vom 5. Dezember 2001 bis 3 1. Januar 200 2. Das postoperative Ergebnis sei gut und ohne Komplikationen (lit . A). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. De zember 2001 bis 3 1. Januar 2002, demnach nach der Operation in klusive postoperative Verlaufszeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihm sei kein weitere r Grund für ei ne Arbeitsunfähigkeit bekannt (l it . B). Es habe sich um ein proktlogisches Leiden gehandelt. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt. Die Gründe, aus welchen sich der Beschwerdeführer um die Berentung bemühe, seien ihm nicht bekannt (S. 1 oben). 4.

4.1

Anlässlich der im Dezember 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/76) wur den folgende medizinische Berichte eingeholt:

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

nannten in ihrem Bericht vom 1 1. April 2003 (Urk. 7/77/1- 2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine heriditäre Neuropathie mit Neigung zu Drucklähmung, bestehend seit 1995 (lit . A). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juni 2000 bei ihnen in Behandlung und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2003 erfolgt (lit . D. Ziff. 1-2).

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sei stationär (lit . C. Ziff. 1) .

In ihrem Bericht vom 1 6. April 2003 (Urk. 7/77/3-4) führten die Ärzte aus, dass eine Arbeit splatzabklärung empfohlen werde . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 1). Aktuell klage der Beschwerdeführer über ein konstantes Taubheitsgefühl der Hände und Füsse. Kneten der Hände und Füsse bringe eine vorübergehende Besserung des Taubheitsgefühls. Das Taubheitsgefühl sei besonders a usgeprägt in Mi ttel- und Kleinfinger beidseits und n ach einer Stunde Sitzen klage er über beidseitige Wadenkrämpfe (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, d ie erhobenen klinischen Befunde seien mit der Grunderkrankung vereinbar. Prinzipiell sei der Beschwer deführer

in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit und bei Vermeidung von Druckstellen exponierter Nerven voll arbeitsfähig . Dabei müsse auch in Betracht gezogen werden, dass feinmotorische und körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar seien. Es dränge sich daher eine Arbeitsplatzabklärung auf, allenfalls sollte eine Umschulung stattfinden (S. 2 Mitte). 4. 2

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2003 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - tomakulö se Neuropathie (HNPP) - depressive Verstimmung - Verdacht auf essentiellen Tremor

Dr. A.___ führte aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit keine sicheren Angaben machen (lit . B). Die klinischen und neu rologischen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Der Beschwerdeführer sei in der Z wischenzeit mehrmals durch die N eu rologische Klinik des Y.___ untersucht und behandelt worden. Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er sei nach wie vor als Schneider bzw. als Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Dr. A.___ führte abschliessend aus, er würde eine neurologische Begutachtung vorschlagen (S.

2). 5.

Der gemäss Mitteilung vom 1 6. April 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditäts grad erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente (Urk. 7/89) lag folgender Bericht zugrunde:

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3 1. März 2004 (Urk. 7/87) die glei chen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom Juli 2003 (vorstehend E.

4.2). Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei soweit nun stabilisiert. Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Schneider oder Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Eine berufliche Wiedereingliede rung sei wahrscheinlich nicht mehr mö glich. Die bereits festgehalten e 40%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit sei nach wie vor erfüllt (S. 2). 6.

6 .1

Im Rahmen der im Juni 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/101) holte die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Berichte ein:

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 1 6. August 2008 (Urk. 7/103/1-4) a us, neben der bekannten tomakulö sen Neuropathie (HNPP) leide der Beschwer deführer auch an einer chronischen Alkoholkrankheit mit Alkoholintoxikation und psychiatrischer Hospitalisation im Dezember 2007 (Ziff. 2). Zur Zeit sei sein psychischer Zustand stabil und es bestehe keine Suizidalität oder Fremdgefähr dung . Bezüglich seiner Grundkrankheit bestünden keine Änderungen. Die kli nischen und neurologischen Befunde seien identisch wie vor Jahren (Ziff. 3). Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 1 3. Juni 2008 stattgefunden (Ziff. 8). Die Prognose sei nach wie vor ungünstig. Die bereits festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 40 % für eine leichte Arbeit sei nach wie vor erfüllt. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei im aktuellen Zustand nicht realisierbar (Ziff. 4). 6.2

Die Ärzte des

C.___

stellten nach Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 5. bis 1 0. Dezember 2007 in ihrem Bericht vom 1 7. Januar 2008 (Urk. 7/103/7-10) folgende Diagnosen (S. 3 Mitte): - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Anpassungsstörung bei Paarkonflikt (ICD-10 F 43.23)

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei vom Spital D.___ per fürsor ge rischem Freiheitsentzug eingewiesen worden, nachdem er zuvor nach Mi s ch in toxikation mit Alkohol und Tabletten (fraglich Temesta oder Antabus) einen fraglichen Suizidversuch habe begehen wollen. Im Rahmen davon habe er ein aggressiv-bedrohliches Verhalten gegenüber einem zu Hilfe herbeigeilten Poli zisten gezeigt, indem er auf diesen mit einer grossen Schere habe einstechen wollen, diesen jedoch nicht verletzt habe. Nach Verlegung vom Spital D.___, wohin der Beschwerdeführer zunächst notfallmässig verlegt worden sei, sei er zunächst noch somnolent gewesen, am nächsten Tag jedoch wieder wach, ansprechbar und weitestgehend orientiert. Er habe sich klar von der Suizidalität distanzieren können. Bei bekannter tomakulösen Neuropathie habe der Be schwer deführer über ein neu aufgetretenes Taubheitsgefühl des linken Daumens und des Zeigefingers berichtet. Es habe sich eine neue, durch die Handschellen verursachte Schürfwunde am radialen Handgelenk gezeigt, sodass zumindest mit einer vorübergehenden Affektion des Nervus

radialis zu rechnen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer gerichtlich vorgeladen worden sei, sei be schlossen worden, ihn in Untersuchungshaft zu schicken.

Die Ärzte führten aus, da aus ihrer Sicht keine akute Suizidalität bestanden habe, sei der Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2007 bei vorhandener Hafter stehungsfähigkeit in die Haftanstalt entlassen worden (S. 3 oben). 7 . 7 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 7 .2

Es ist dahe r zu prüfen, ob die Annahme der Arbeitsunfähigkeit von 50 %

und die daraus folgende Zusprache einer halben Rente im Juni 2002 ab 1. September 2001

(Urk. 7/71) und die nachfolgenden Bestätigungen des An spruches im August 2003 (Urk. 7/80), respektive in den folgenden Jahren (Urk. 7/89, Urk. 7/105),

als zweifellos unrichtig einzustufen sind.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der erstmaligen Rentenzu sprache ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit auch in an gepasster Tätigkeit von 50 % aus und stützte sich dabei auf die handschrift liche Noti z des RAD-Arzte s

Dr. Z.___ vom Januar 2002 (vorstehend E. 3. 7), welche alles andere als fundiert war und im Widerspruch zu den vorliegenden fach ärztlichen Berichten der Ärzte der neurologischen Klinik (vorstehend E. 3.1-2, E .

3.5 -6) st and . So gingen diese grundsätzlich in einer optimal angepassten Tätigkeit dauerhaft von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus und erachteten auch die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Schneider ledig lich als leicht, respektive abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild, und zwischenzeitlich gingen sie von einer fast normalen Arbeitsfähigkeit aus (vor stehend E. 3.1).

Aus ihrem Bericht vom Januar 2002 (vorstehend E. 3.6) geht klar hervor, dass es sich bei der von ihnen attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich um eine vorübergehende handelte.

Schon die Aussage von Dr. Z.___ im März 2001 (vorstehend E. 3.3), dass länger fristig eine Vollinvalidität resultieren könne, war fachärztlich nicht belegt, und in keinem der übrigen Berichte war je davon die Rede.

Zu beachten ist auch, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei E.___ im August 1999 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, so des Nicht e inhalte ns der Arbeitszeiten, des Nichte rscheinens am Arbeitsplatz und aufgrund des Alkoholproblems erfolgte (vgl. Urk. 7/7 Ziff. 1 6). Damit standen primär disziplinarische Probleme für die Beendigung des Ar beitsverhältnisses im Vordergrund.

Mit

Schreiben vom 3. Mai 2002 (Urk. 7/57 = Urk. 7/58) wurde die Beschwerde gegnerin überdies vom Krankentaggeldversicherer darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom

1. September bis 1 1. Dezember 2001 zu 100 % als Än derungsschneider gearbeitet hatte

(vgl. Urk. 7/65). Die damalige Arbeitsunfähig keit resultierte aufgrund einer Hämorrhoidenoperation

mit nachfolgend unprob lematischem Verlauf (vorstehend E. 3. 8) und nicht aufgrund des

Grundleidens und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsausfällen (vgl. Urk. 7/65 Ziff. 3) .

Weshalb die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten einen gescheiterten Arbeitsversuch ableit ete (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/75) respektive an ihrer Einschät zung einer lediglich bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit festhielt, ist nicht nachvollziehbar.

Vielmehr spricht dies klar für die von den Ärzten der Neurologischen Klinik im Dezember 2000 (vorstehend E. 3.1) geäusserte Einschätzung einer lediglich leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schneider. Weshalb sie im November 2001 (vorstehend E. 3.5) bei gleich gebliebener Diag nose plötzlich von einer Einschränkung von 50 %

auch in der angestammten Tätigkeit sprachen, ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in die sem Zeitraum zu 100 % als Schneider tätig war, nicht nachzuvollziehen.

7.3

In kein er Weise nachvollziehbar sind auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 7. August 2003 (Urk. 7/80) und die Zuspra che einer Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 1 6. April 2004 (Urk. 7/89)

sowie deren Bestätigung im November 2008 (Urk. 7/105) .

So hielten d ie Ärzte der Neurologischen Klinik des Y.___

in ihren Berichten vom April 2003 (vorstehend E. 4.1) ausdrücklich fest, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich im Umfang von 100 % zumutbar sei und formulierten auch klar das Anforderungs profil . A uch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ äusserte sich im Juli 2003 (vorstehend E. 4.2) nur dahingehend, dass bei seit Dezember 2000 unveränder tem Gesundheitszustand die angestammte Tätigkeit als Schneider und Bauar beiter nicht mehr zumutbar sei.

Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 %

in angepasster Tätigkeit entbehrt somit jeder medizinischen Grundlage (vgl. auch Urk. 7/79).

Auch die bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad erfolgte

Zusprache der Drei viertelsrente im April 2004 (Urk. 7/89) basierte einzig auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes A.___ (vorstehend E. 5), welcher im März 2004 lediglich noch von einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 40 %

für leichte Tätigkei ten ausging, dies bei unveränderten Verhältnissen, und obwohl von fachärztli cher Seite her schon ein Jahr zuvor die Rede von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit war.

Indes sprach er von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Gleiches ist im Hinblick auf de n Bericht von Dr. A.___

vom August 2008 (vorstehend E. 6.1) zu sagen, welcher die Bestätigung der unveränderten Invali denrente am 3. November 2008 zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/105). Wiederum lagen betreffend den Zustand der Grunderkrankung, welche sich gemäss Dr. A.___ nicht verändert haben soll, keine fachärztlichen Berichte vor, und bezüglich des psychischen Zustandes handelte es sich um einen unter Alkohol einfluss eskalierten Paarkonflikt (vorstehend E. 6.2). Eine invalidisierende psy chiatrische Erkrankung ist dem Bericht der Ärzte des C.___ auf jeden Fall nicht zu entnehmen. 7 .4

Aufgrund des Gesagten erfolgten daher d ie Zusprechung der Invalidenrente im Jahr 2002 wie auc h deren Bestätigung im Jahr 2003, die bei gleichgebliebenen Invaliditätsgrad erfolgte Erhöhung der Rente im Jahr 2004 und deren Bestäti gung im Jahr 2008

auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähi gkeit (vgl. vorstehend E. 7.1) und insbesondere im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc).

Demnach sind sowohl die ursprüngliche

Zu sprache der halben Rente mit Verfü gung vom 2

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs ver fügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revi sionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 2.1 Die Bes chwerdegegnerin begründete ihre

Verfügung (Urk.

2) damit, dass die mit Verfügung vom 2 1. Juni 2002 erfolgte Leistungszusprach e auf gänzlich unzu reichenden sowie widersprüchlichen, wenn nicht aktenwidrigen Grundlagen beruht habe . So habe die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % alleine auf einer sachlich nicht nachvollziehbaren handschriftlichen Notiz gegründet und dabei in medizinischer Hinsicht der behandlungsärztlich attestierten Arbeits fähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit widersprochen. Ein e zu reichende medizinische Abklärung der Restarbeitsfähigkeit in behinderungsan gepasster Tätigkeit sei trotz wiederholten Hinweisen nicht vorgenommen wor den, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 1. Juni 2002 als zweifellos falsch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu betrachten (S. 2 f. unten).

Gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung liege ein seit Leistungsanmel dung unveränderter Gesundheitszustand vor, aus dem in invalidenrechtlicher Hinsicht keine relevante Arb eitsunfähigkeit abzuleiten sei (S. 3 oben).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei der erstmaligen Rentenzusprache hätten umfangreiche und neutrale Fach berichte vorgelegen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu einer anderen Einschätzung gelangt sei, könne die Leis tungszusprache nicht als unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 8).

Vielmehr liege weiterhin eine tomakulöse Neuropathie vor und er habe einen is chämischen Hirninfarkt erlitten und sei alkoholabhängig . Sein Gesundheits zustand habe sich demnach seit der Rentenzusprechung am 5. März 2002 nicht gebessert und es sei wenigstens der Status Quo in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vom 5. März 2002 bestätigt worden

(S. 7 Ziff. 10). Die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit scheide daher aus, weshalb sich die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung als unzulässig erweise (S. 7 Ziff. 11-13). Zudem treffe nicht zu, dass seine Beschwerden von seinem subjektiven Be schwerdebild und seinem Alkoholmissbrauch überlagert seien (S. 8 Ziff. 14).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist und ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht . 3. 3.1

Der am 2 1. Juni 2002 be i einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab

1. September 2001 verfügten Rentenzusprache (Urk. 7/71) lagen folgende medi zinische Berichte zu Grunde:

D ie Ärzte der Neurologischen K linik, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 7/11) als Diagnose (Ziff. 3) eine tomakulöse Neuropathie (HNPP = hereditary

neuropathie

with

l iability

to

pres sure

palsies) .

Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei derzeit leicht eingeschränkt . Auf längere Sicht sei wahrscheinlich immer wieder mit Episoden eingeschränkter Arbeits fähigkeit zu rechnen. Zwischenzeitlich dürfte jedoch eine fast normale Arbeits fähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei sicher leicht reduziert, jedoch abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild (Ziff. 1.5). Es sei etwa 1995 erstmals zu Beschwerden gekommen (Schwäche der linken Hand). Der Beschwerdeführer sei am 5. und am 2 2. Mai und am 8. Dezember 2000 untersucht worden (Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden peripheren Druckparesen mit entsprechenden klinischen Ausfallsymptomen. Er neige b ei besonders expo nierter Lage zu Druckpare sen des Nervus

ulnaris beidseits, und es würden sich wahrscheinlich Taubheitsgefühle und Lähmungserscheinungen beider Hände re zidivierend einstellen. Dadurch sei zumindest zeitweise mit einer verminderten Feinmotorik und Feingefühl zu rechnen, welche der Beschwerdeführer als Schneider benötige. Eine berufliche Umstellung erscheine derzeit nicht notwen dig. Eine eingeschrä nkte Arbeitsfähigkeit liege vor. A bhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte die Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger schwanken. Er werde jedoch nicht mehr 100 % erreichen (Ziff. 7). 3. 2

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

stellte n in ihrem Bericht vom 7. März 2001 (Urk. 7/12/1-2 = 7/13) folgende Diagnosen (Ziff. 2): - tomakulöse Neuropathie (HNPP) - Verdacht auf essentiellen Tremor

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit als Schneider vom 1. September 2000 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und ab dem 6. Februar 2001 für drei Tage (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit der letzten Kontrolle vom 8. Dezember 2000 sei der Gesundheitszustand stationär (Ziff. 3) .

Beim Beschwerdeführer wirke sich die heredotäre Neuropathie insbesondere ungünstig auf seinen angestammten Beruf als Schneider aus, da dieser mit einer deutlich erhöhten Anforderung an Feinmotorik und Sensibilität einhergehe . Da her seien die Einschränkungen durch die jetzigen Beschwerden bedeutungsvoll. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des spezifischen Arbeitsprofils schwierig abzuschätzen. Bei dem noch jungen Patienten wäre es jedoch anzunehmen, dass eine Umschulung oder Arbeitsplatzoptimierung seine Arbeitsfähigkeit erhalten könnte. Es sei daher zu empfehlen, nach anderen beruflichen Möglichkeiten zu suchen, insbesondere mit dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrungen als Schneider. Dabei sollten jedoch kniende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit mo no tonem Bewegungsablauf vermieden werden, da dies erneut Druckparesen auslösen könnte (Ziff. 7).

Am 2 5. April 2001 (Urk. 7/12/3 = Urk. 7/17/1) führten die Ärzte ergänzend aus, in Anbetracht des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit belastungsab hängiger Ermüdbarkeit und Krämpfen in den Händen bei lang andauernder Tätigkeit sei auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Arbeitsunfähigkeit 25 %). 3. 3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD,

führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2001 (Urk. 7/16) aus, die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien im neu sten Bericht des Y.___ angegeben. Dementspre chend müsse eine angepasste Tätigkeit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin empfindlich auf Druck (Nervenschädig ungen) reagiere, gerecht wer den . Es werde sich also um sehr einfache leichte Tätigkeiten ohne Knien oder Monotonie handeln müssen. Längerfristig könne sogar eine Vollinvalidität re sultieren. Wann und ob dies sein werde, könne aber nur schwerlich abgeschätzt werden. 3. 4

Hausarzt Dr. med. A.___

stellte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2001 (Urk. 7/24/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (lit . A): - tomakulöse Neuropathie (HNPP), bestehend seit 1994 - depressive Verstimmung - Verdacht auf essentiellen Tremor

Dr. A.___ führte aus, zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit könne er keine sicheren Angaben machen (lit . B). Er habe den Be schwerdeführer seit dem 2 0. Dezember 2000 sechsmal in seiner Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Fusshebung rechts sowie eine Taubheit des rechten Fusses. Gelegentlich bleibe er mit dem rechten Fuss hängen und habe ein Taubheitsgefühl der ulnaren Kante der linken Hand mit Ausstrahlung bis in die Schulter links und eine stationäre Taubheit der ulnaren zwei Finger rechts. B ei längerer körperlicher Tätigkeit leide er oft an Waden krämpfen und Krämpfen in den Händen. Er habe oft ein Zittern an den Händen und Füssen. In der letzten Zeit sei es zum vermehrten Alkoholkonsum gekom men . Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch mit denen im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Zusammenfassend sei der Gesundheitszus tand des Beschwerdeführers seit dem 2 0. Dezember 2000 stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Er sei als Schneider beziehungsweise als Bauarbeiter nicht voll einsetzbar. Berufliche Massnahmen kämen wegen der geringen Deutsch kenntnisse sowie der wiederholten Episoden mit Lähmungen in den peripheren Nerven nicht in Frage (S. 2). 3. 5

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

führten in ihrem Bericht vom 9. November 2001 (Urk. 7/27) aus, bei dem Beschwerdeführer mit molekularge netisch gesicherter tomakulösen Neuropathie (HNPP) und klinisch leichten resi duellen sensomotorischen Defiziten beider Nervi

ulnares und des Nervus

peronaeus rechts sei es seit Mai 2000 zu keinen erneuten Paresen peripherer Nerven gekommen. Die geklagten Beschwerden an den Armen und Händen seien als Symptome im Rahmen der Grunderkrankung durchaus plausibel . Die effektive Arbeitsfähigkeit im gelernten Beruf als Schneider sei

- da der Be schwerdeführer immer wieder längere Pausen einlegen müsse (nebst anhalten dem Taubheitsgefühl des Klein - und Ringfinger beidseits, Auftreten von Ver krampfung der kleinen Handmuskulatur) - auf 50 % zu schätzen, bei einer Präsenzzeit von 100 % (S. 2) .

Auf entsprechende Anfrage hin führten die Ärzte sodann am

1 2. Dezember 2001 (Urk. 7/28/3) aus, dem Beschwerdeführer seien leichte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, ohne Knien und ohne monotone Bewegungsabläufe lediglich zu 75 % zumutbar . 3. 6

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

führten in ihrem Bericht v om 3. Januar 2002 (Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/3-5) aus,

a ktuell sei ohn e fassbare externe Druckwirkung

in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. Dezember 2011 neu eine leichte sensomotorische Nervus

peronaeus

communis

- Parese links mit neurographischem Nachweis eines partiellen motorischen Leitungsb locks am Fibulaköpfchen hinzugekommen, einer demyelinisierenden Nervenläsion mit wahrscheinlich günstiger Prognose entsprechen d .

Die Therapie sei auf konservativer Basis erfolgt, mit Vermeidung jeglichen Drucks um das Fibulaköpfchen sowie popliteal . Um vermehrtes Stolpern zu vermeiden, werde das Tragen einer Heidelberger-Sc hiene empfohlen. Eine Kon trolle erfolge in etwa 4 Wochen. Bis dahin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.

E. 7 Dr. Z.___, RAD,

führte in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 2 2. Januar 2002 (Urk. 7/32), nach Erhalt des Berichtes der Ärzte der Neurologi schen Klinik, Y.___, vom 3. Januar 2001 (vorstehend E. 3. 6) aus, seines Erachtens bestehe nach Ablauf des Wartejahrs im September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Eine Revision sei Ende 2002 durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt leistungsfähig.

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2002 (Urk. 7/39) führte Dr. Z.___ aus, sie seien bei der Invaliditätsbemessung lediglich noch von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, in der der Beschwerdeführer nur noch reduziert arbeits fähig sei. 3.

E. 7.3 In kein er Weise nachvollziehbar sind auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 7. August 2003 (Urk. 7/80) und die Zuspra che einer Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 1 6. April 2004 (Urk. 7/89)

sowie deren Bestätigung im November 2008 (Urk. 7/105) .

So hielten d ie Ärzte der Neurologischen Klinik des Y.___

in ihren Berichten vom April 2003 (vorstehend E. 4.1) ausdrücklich fest, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich im Umfang von 100 % zumutbar sei und formulierten auch klar das Anforderungs profil . A uch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ äusserte sich im Juli 2003 (vorstehend E. 4.2) nur dahingehend, dass bei seit Dezember 2000 unveränder tem Gesundheitszustand die angestammte Tätigkeit als Schneider und Bauar beiter nicht mehr zumutbar sei.

Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 %

in angepasster Tätigkeit entbehrt somit jeder medizinischen Grundlage (vgl. auch Urk. 7/79).

Auch die bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad erfolgte

Zusprache der Drei viertelsrente im April 2004 (Urk. 7/89) basierte einzig auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes A.___ (vorstehend E. 5), welcher im März 2004 lediglich noch von einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 40 %

für leichte Tätigkei ten ausging, dies bei unveränderten Verhältnissen, und obwohl von fachärztli cher Seite her schon ein Jahr zuvor die Rede von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit war.

Indes sprach er von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Gleiches ist im Hinblick auf de n Bericht von Dr. A.___

vom August 2008 (vorstehend E. 6.1) zu sagen, welcher die Bestätigung der unveränderten Invali denrente am 3. November 2008 zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/105). Wiederum lagen betreffend den Zustand der Grunderkrankung, welche sich gemäss Dr. A.___ nicht verändert haben soll, keine fachärztlichen Berichte vor, und bezüglich des psychischen Zustandes handelte es sich um einen unter Alkohol einfluss eskalierten Paarkonflikt (vorstehend E. 6.2). Eine invalidisierende psy chiatrische Erkrankung ist dem Bericht der Ärzte des C.___ auf jeden Fall nicht zu entnehmen. 7 .4

Aufgrund des Gesagten erfolgten daher d ie Zusprechung der Invalidenrente im Jahr 2002 wie auc h deren Bestätigung im Jahr 2003, die bei gleichgebliebenen Invaliditätsgrad erfolgte Erhöhung der Rente im Jahr 2004 und deren Bestäti gung im Jahr 2008

auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähi gkeit (vgl. vorstehend E. 7.1) und insbesondere im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc).

Demnach sind sowohl die ursprüngliche

Zu sprache der halben Rente mit Verfü gung vom 2

E. 8 ) und nicht aufgrund des

Grundleidens und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsausfällen (vgl. Urk. 7/65 Ziff. 3) .

Weshalb die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten einen gescheiterten Arbeitsversuch ableit ete (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/75) respektive an ihrer Einschät zung einer lediglich bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit festhielt, ist nicht nachvollziehbar.

Vielmehr spricht dies klar für die von den Ärzten der Neurologischen Klinik im Dezember 2000 (vorstehend E. 3.1) geäusserte Einschätzung einer lediglich leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schneider. Weshalb sie im November 2001 (vorstehend E. 3.5) bei gleich gebliebener Diag nose plötzlich von einer Einschränkung von 50 %

auch in der angestammten Tätigkeit sprachen, ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in die sem Zeitraum zu 100 % als Schneider tätig war, nicht nachzuvollziehen.

Dispositiv
  1. Juni 2002 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2
  2. August 2003 sowie die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente am 1
  3. April 2004 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom
  4. November 2008 als zweifellos unrich tig einzustufen.      Da d ie Berichtigung der Verfügung vom
  5. September 2002 angesichts des geld werten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwal tung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukom men. 8 . 8 .1      Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom
  6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3
  7. August 2011 E.   3.1). 8 .2      Im Rahmen des im November 2011 eingeleiteten Rentenre visionsverfahrens (vgl. Urk.  7/12 2) gingen folgende medizinische Berichte ein:      Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2
  8. April 2011 ( Urk.  7/124/5-7) folgende Diagnosen (S. 1): - Nervus - radialis -Druckparese am Oberarm rechts - Differenzialdiagnose: ischämischer Hirninfarkt - anam n estisch: am 2
  9. April 2011 mit rechtsseitiger Schwäche (Arm und Bein) erwacht - klinisch: Nervus Facialis intakt; Parese der Handgelenks- und Finger extensoren ; darüber hinaus wahrscheinlich weitgehend normale Kraft in den Extremitäten (Minderinnervation sämtlicher Muskelgruppen an Arm und Bein rechts); Angabe einer scharf mittellinienbegrenzten Hypästhesie am rechten Arm und in den oberen thorakalen Segmen ten; Babinski beidseits negativ - CCT: kein Anhalt für Blutung oder Ischämie; Gefäss offen - tomakulöse Neuropathie (HNPP) , molekulargenetisch bestätig - Verdacht auf Alkoholabusus - Alkohol 43.5 mmol/l (1.6  % Ethanol im Vollblut) am 2
  10. April 2011, 17 Uhr      Die Ärzte führte n aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und in Ge spräch und Verhalten unauffällig wirkend. Er sei etwas unruhig und es bestehe ein leichter feinschlägiger Haltetremor. Der Beschwerdeführer könne wenige Schritte gehen und mit Unterstützung auf dem rechten Bein stehen. Darüber hinaus habe er bei der Gangprüfung nur eingeschränkt mitgearbeitet. Unbeo bachtet könne der Beschwerdeführer gehen und stehen (S. 2 unten).      Die Ärzte führten aus, d ie Ursache der zur Aufnahme führenden Beschwerden sei am ehestens eine Druckparese des Nervus radialis rechts im Rahmen der bekannten tomakulösen Neuropathie. Die vom Beschwerdeführer beklagte Bein schwäche rechts sei bereits seit einem Jahr vorbestehend. Zum Ausschluss eines Schlaganfalles sei ein Schädel-CT, welches keinen Anhalt auf eine Blutung oder Ischämie ergeben habe, erstellt worden. Elektrophysiologisch habe sich das Bild einer peripheren Radialisparese rechts gefunden. Therapeutisch seien das Tragen einer Radialisschiene sowie ergotherapeutische Massnahmen zu empfehlen (S. 3 unten).      In ihrem Verlaufsbericht vom 3
  11. Mai 2011 ( Urk.  7/124/8-9) führten die Ärzte aus, dass sie dem Beschwerdeführer erklärt hätten, dass es zur Prophylaxe von weiteren Druckläsionen empfehlenswert wäre, eine weich gepolsterte Matratze zu benutzen und den Alkoholkonsum möglichst gering zu halten. Im Rahmen der Ergotherapie, welche weitergeführt werden solle, könne der Versuch einer Polsterung des Oberarmes erfolgen. Da der Beschwerdeführer über 5 kg Ge wichtsverlust innert rund 6 Monaten berichtete habe und ein beträchtlicher Nikotinabusus bestehe, sollte aus ihrer Sicht beim Hausarzt eine Abklärung mit Röntgen-Thorax erfolgen (S. 2). 8 .3      Dr.  A.___ stellte in seinem Beri cht vom 1
  12. Februar 2012 ( Urk.  7/124/1-4 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - tomakulö se Neuropathie (HNPP) mit Neigung zu Druckparese - aktuell: hochgradige Parese Arm rechts und links - Alkoholabusus - depressive Verstimmung      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine L eisten hernie rechts ( Ziff.  1.1) .      Der Beschwerdeführer sei seit dem
  13. September 2000 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am
  14. Januar 2012 stattgefunden ( Ziff.  1.2).      Die Prognose sei ungünstig. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit Frühjahr 2011 verschlechtert. Er sei seit anfangs Mai 2011 voll arbeitsunfähig ( Ziff.  1.4). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfä higkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft ( Ziff.  1.7). So seien sämtli che Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Lediglich das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt ( Ziff.  3). 8.4      Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD, führte in sei ner Stellungnahme vom 2
  15. Februar 2012 ( Urk.  7/125/2-3) aus, die aus der ver erbten Erkrankung resultierenden neurologischen Defizite seien durch den un behandelten Alkoholmissbrauch und die subjektiven Beschwerden weitgehend überlagert. Aufgrund der aktuellen Berichte seien weder die damaligen noch die heute geltend gemachten Beschwerden in ihrer Schwere und Ausbreitung neu rologisch nachzuvollziehen. Dass, wie der Hausarzt ausführte, ein bis auf ein intaktes Auffassungsvermögen kompletter Funktionsausfall vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Auch gebe es keine psychiatrische Diagnose für die allfällige Erklärung eines erhöhten Erholungsbedarfes. Die damalige vor Anmeldung erfolgte Kündig ung sei wegen disziplinarischen Unregelmässigkeiten ausgespro chen worden. Danach sei der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet worden. Dr.  F.___ führte aus, eine Referenztätigkeit vor dem unmittelbaren Eintreffen des geltend gemachten Gesundheitsschadens habe nicht bestanden. Die Tätig keit als Schneider könne der Beschwerdeführer auch heute in gleicher Art und Weise wie damals nur unbefriedigend bewältigen. Der Gesundheitszustand sei aus neurologischer Sicht in etwa, das heisse berufsrelevant, gleich geblieben. Auch heute ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Erholungsbe darf . Der neurologische Gesundheitszustand sei seit Jahren unverändert, res pektive durch den Alkoholabusus überlagert.      Versicherungsmedizinisch liege ein seit Anmeldung unveränderter Gesundheits zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 100  % in der bisherigen wie in einer an gepassten Tätigkeit vor. 9 . 9 .1      Gefolgt werden kann der Einschätzung des RAD-Arzte s Dr.  F.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 8.4) dahingehend, dass ein im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter medizinischer Sachverhalt vorliegt. So konnte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein Hirn infarkt mittels CCT ausge schlossen werden (vorstehend E. 8.2) und die Ärzte de r Klinik für Neurologie, Y.___ , ordneten die aufgetretenen Druckparese n der be kann ten tomakulösen Neuropathie zu. Weiter bemerkten sie, dass der Be schwer deführer unbeobachtet gehen und stehen konnte, im Gegensatz zur Situ ati on anläss lich der Untersuchung.      Auch hielt Dr.  F.___ berechtigt fest, dass der Einschätzung des Hausarztes Dr.  A.___ (vorstehen E. 8.3 ) , wonach bis auf ein funktionierendes Auffas sungsvermögen ein kompletter Funktionsausfall vorliege, nicht gefolgt werden kann. Die von ihm diagnostizierte depressive Verstimmung entbehrt überdies der fachärztlichen Grundlage und ein Alkoholabusus stellt aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kein relevantes Leiden dar. Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 9.2      Demnach ist davon auszugehen, dass von einem unveränderten Gesundheitszu stand auszugehen und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100  % zumutbar ist . Wie weit die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit gehen, kann offen bleiben, da ein allfälliger Ein kommensvergleich in Anbetracht des als Schneider in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Einkommens (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto ; Urk.  7/73) ohnehin nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vor stehend E. 1.3-4) führen würde.
  16. 10.1      Zu prüfen ist im Folgenden, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist. 10 .2      Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  17. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An rechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1
  18. September 2010 E. 4.2.2).      Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2
  19. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5
  20. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wen digkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 10 .3      Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 5
  21. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen, weshalb die Renteneinstellung auch ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erfolgen kann. Dies hat demnach auf dem Wege der Selbsteingliederung zu geschehen da der Beschwerdeführer nicht unter den besonders geschützten Bezügerkrei s fällt (vgl. vorstehend E. 10.2 ) .      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  22. 11.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.2      Mit Kostennote vom 1
  23. Juli 2014 ( Urk.  10) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden und Barauslagen respektive Übersetzungskosten von Fr.  160.-- geltend, was als angemessen erscheint ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ). Demgemäss ist Rechtsanwalt Christoph Erdös m it Fr.  1‘792.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  24. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  25. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  26. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr.  1'792.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00452 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach 1368, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 1. Dezember 1998 bis 1 3. August 1999 als Sc h n eider tätig (Urk. 7/7 Ziff. 1-5) und

meldete sich am 2. Oktober 2000

unter Hinweis auf Schwäche in den Beinen und Händen aufgrund einer Nervenkrankheit bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 1. Juni 2002 be i einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. September 2001 zu (Urk. 7/ 71). 1.2

Am 2 7. August 2003 bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Ausrichtung der bisher igen Invalidenrente (Urk. 7/80) und a m 1 6. Ap ril 2004 wurde dem Versi cherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuerkannt (Urk. 7/89). Dieser wurde als dann mit Mitte i lung vom 3. November 2008 bestätigt (Urk. 7/105). 1.3

Nach Eingang eines am 9. November 2011 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/122) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/124) ein . Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127, Urk. 7/129, Urk. 7/135) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. April 2013 die Verfügung vom 2 1. Juni 2002 wiedererwägungsweise auf

(Urk. 7/ 152 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien weitere psychiatri sche und medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen. Eventuell seien ihm eine berufliche In tegration und eine Übergangsfrist zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle be antra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2013 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs ver fügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revi sionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Bes chwerdegegnerin begründete ihre

Verfügung (Urk.

2) damit, dass die mit Verfügung vom 2 1. Juni 2002 erfolgte Leistungszusprach e auf gänzlich unzu reichenden sowie widersprüchlichen, wenn nicht aktenwidrigen Grundlagen beruht habe . So habe die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % alleine auf einer sachlich nicht nachvollziehbaren handschriftlichen Notiz gegründet und dabei in medizinischer Hinsicht der behandlungsärztlich attestierten Arbeits fähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit widersprochen. Ein e zu reichende medizinische Abklärung der Restarbeitsfähigkeit in behinderungsan gepasster Tätigkeit sei trotz wiederholten Hinweisen nicht vorgenommen wor den, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 1. Juni 2002 als zweifellos falsch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu betrachten (S. 2 f. unten).

Gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung liege ein seit Leistungsanmel dung unveränderter Gesundheitszustand vor, aus dem in invalidenrechtlicher Hinsicht keine relevante Arb eitsunfähigkeit abzuleiten sei (S. 3 oben). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei der erstmaligen Rentenzusprache hätten umfangreiche und neutrale Fach berichte vorgelegen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu einer anderen Einschätzung gelangt sei, könne die Leis tungszusprache nicht als unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 8).

Vielmehr liege weiterhin eine tomakulöse Neuropathie vor und er habe einen is chämischen Hirninfarkt erlitten und sei alkoholabhängig . Sein Gesundheits zustand habe sich demnach seit der Rentenzusprechung am 5. März 2002 nicht gebessert und es sei wenigstens der Status Quo in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vom 5. März 2002 bestätigt worden

(S. 7 Ziff. 10). Die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit scheide daher aus, weshalb sich die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung als unzulässig erweise (S. 7 Ziff. 11-13). Zudem treffe nicht zu, dass seine Beschwerden von seinem subjektiven Be schwerdebild und seinem Alkoholmissbrauch überlagert seien (S. 8 Ziff. 14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist und ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht . 3. 3.1

Der am 2 1. Juni 2002 be i einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab

1. September 2001 verfügten Rentenzusprache (Urk. 7/71) lagen folgende medi zinische Berichte zu Grunde:

D ie Ärzte der Neurologischen K linik, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 7/11) als Diagnose (Ziff. 3) eine tomakulöse Neuropathie (HNPP = hereditary

neuropathie

with

l iability

to

pres sure

palsies) .

Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei derzeit leicht eingeschränkt . Auf längere Sicht sei wahrscheinlich immer wieder mit Episoden eingeschränkter Arbeits fähigkeit zu rechnen. Zwischenzeitlich dürfte jedoch eine fast normale Arbeits fähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei sicher leicht reduziert, jedoch abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild (Ziff. 1.5). Es sei etwa 1995 erstmals zu Beschwerden gekommen (Schwäche der linken Hand). Der Beschwerdeführer sei am 5. und am 2 2. Mai und am 8. Dezember 2000 untersucht worden (Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden peripheren Druckparesen mit entsprechenden klinischen Ausfallsymptomen. Er neige b ei besonders expo nierter Lage zu Druckpare sen des Nervus

ulnaris beidseits, und es würden sich wahrscheinlich Taubheitsgefühle und Lähmungserscheinungen beider Hände re zidivierend einstellen. Dadurch sei zumindest zeitweise mit einer verminderten Feinmotorik und Feingefühl zu rechnen, welche der Beschwerdeführer als Schneider benötige. Eine berufliche Umstellung erscheine derzeit nicht notwen dig. Eine eingeschrä nkte Arbeitsfähigkeit liege vor. A bhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte die Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger schwanken. Er werde jedoch nicht mehr 100 % erreichen (Ziff. 7). 3. 2

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

stellte n in ihrem Bericht vom 7. März 2001 (Urk. 7/12/1-2 = 7/13) folgende Diagnosen (Ziff. 2): - tomakulöse Neuropathie (HNPP) - Verdacht auf essentiellen Tremor

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit als Schneider vom 1. September 2000 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und ab dem 6. Februar 2001 für drei Tage (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit der letzten Kontrolle vom 8. Dezember 2000 sei der Gesundheitszustand stationär (Ziff. 3) .

Beim Beschwerdeführer wirke sich die heredotäre Neuropathie insbesondere ungünstig auf seinen angestammten Beruf als Schneider aus, da dieser mit einer deutlich erhöhten Anforderung an Feinmotorik und Sensibilität einhergehe . Da her seien die Einschränkungen durch die jetzigen Beschwerden bedeutungsvoll. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des spezifischen Arbeitsprofils schwierig abzuschätzen. Bei dem noch jungen Patienten wäre es jedoch anzunehmen, dass eine Umschulung oder Arbeitsplatzoptimierung seine Arbeitsfähigkeit erhalten könnte. Es sei daher zu empfehlen, nach anderen beruflichen Möglichkeiten zu suchen, insbesondere mit dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrungen als Schneider. Dabei sollten jedoch kniende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit mo no tonem Bewegungsablauf vermieden werden, da dies erneut Druckparesen auslösen könnte (Ziff. 7).

Am 2 5. April 2001 (Urk. 7/12/3 = Urk. 7/17/1) führten die Ärzte ergänzend aus, in Anbetracht des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit belastungsab hängiger Ermüdbarkeit und Krämpfen in den Händen bei lang andauernder Tätigkeit sei auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Arbeitsunfähigkeit 25 %). 3. 3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD,

führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. März 2001 (Urk. 7/16) aus, die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien im neu sten Bericht des Y.___ angegeben. Dementspre chend müsse eine angepasste Tätigkeit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin empfindlich auf Druck (Nervenschädig ungen) reagiere, gerecht wer den . Es werde sich also um sehr einfache leichte Tätigkeiten ohne Knien oder Monotonie handeln müssen. Längerfristig könne sogar eine Vollinvalidität re sultieren. Wann und ob dies sein werde, könne aber nur schwerlich abgeschätzt werden. 3. 4

Hausarzt Dr. med. A.___

stellte in seinem Bericht vom 1 5. Oktober 2001 (Urk. 7/24/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (lit . A): - tomakulöse Neuropathie (HNPP), bestehend seit 1994 - depressive Verstimmung - Verdacht auf essentiellen Tremor

Dr. A.___ führte aus, zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit könne er keine sicheren Angaben machen (lit . B). Er habe den Be schwerdeführer seit dem 2 0. Dezember 2000 sechsmal in seiner Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Fusshebung rechts sowie eine Taubheit des rechten Fusses. Gelegentlich bleibe er mit dem rechten Fuss hängen und habe ein Taubheitsgefühl der ulnaren Kante der linken Hand mit Ausstrahlung bis in die Schulter links und eine stationäre Taubheit der ulnaren zwei Finger rechts. B ei längerer körperlicher Tätigkeit leide er oft an Waden krämpfen und Krämpfen in den Händen. Er habe oft ein Zittern an den Händen und Füssen. In der letzten Zeit sei es zum vermehrten Alkoholkonsum gekom men . Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch mit denen im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Zusammenfassend sei der Gesundheitszus tand des Beschwerdeführers seit dem 2 0. Dezember 2000 stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Er sei als Schneider beziehungsweise als Bauarbeiter nicht voll einsetzbar. Berufliche Massnahmen kämen wegen der geringen Deutsch kenntnisse sowie der wiederholten Episoden mit Lähmungen in den peripheren Nerven nicht in Frage (S. 2). 3. 5

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

führten in ihrem Bericht vom 9. November 2001 (Urk. 7/27) aus, bei dem Beschwerdeführer mit molekularge netisch gesicherter tomakulösen Neuropathie (HNPP) und klinisch leichten resi duellen sensomotorischen Defiziten beider Nervi

ulnares und des Nervus

peronaeus rechts sei es seit Mai 2000 zu keinen erneuten Paresen peripherer Nerven gekommen. Die geklagten Beschwerden an den Armen und Händen seien als Symptome im Rahmen der Grunderkrankung durchaus plausibel . Die effektive Arbeitsfähigkeit im gelernten Beruf als Schneider sei

- da der Be schwerdeführer immer wieder längere Pausen einlegen müsse (nebst anhalten dem Taubheitsgefühl des Klein - und Ringfinger beidseits, Auftreten von Ver krampfung der kleinen Handmuskulatur) - auf 50 % zu schätzen, bei einer Präsenzzeit von 100 % (S. 2) .

Auf entsprechende Anfrage hin führten die Ärzte sodann am

1 2. Dezember 2001 (Urk. 7/28/3) aus, dem Beschwerdeführer seien leichte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, ohne Knien und ohne monotone Bewegungsabläufe lediglich zu 75 % zumutbar . 3. 6

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

führten in ihrem Bericht v om 3. Januar 2002 (Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/3-5) aus,

a ktuell sei ohn e fassbare externe Druckwirkung

in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. Dezember 2011 neu eine leichte sensomotorische Nervus

peronaeus

communis

- Parese links mit neurographischem Nachweis eines partiellen motorischen Leitungsb locks am Fibulaköpfchen hinzugekommen, einer demyelinisierenden Nervenläsion mit wahrscheinlich günstiger Prognose entsprechen d .

Die Therapie sei auf konservativer Basis erfolgt, mit Vermeidung jeglichen Drucks um das Fibulaköpfchen sowie popliteal . Um vermehrtes Stolpern zu vermeiden, werde das Tragen einer Heidelberger-Sc hiene empfohlen. Eine Kon trolle erfolge in etwa 4 Wochen. Bis dahin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3. 7

Dr. Z.___, RAD,

führte in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 2 2. Januar 2002 (Urk. 7/32), nach Erhalt des Berichtes der Ärzte der Neurologi schen Klinik, Y.___, vom 3. Januar 2001 (vorstehend E. 3. 6) aus, seines Erachtens bestehe nach Ablauf des Wartejahrs im September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Eine Revision sei Ende 2002 durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt leistungsfähig.

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2002 (Urk. 7/39) führte Dr. Z.___ aus, sie seien bei der Invaliditätsbemessung lediglich noch von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, in der der Beschwerdeführer nur noch reduziert arbeits fähig sei. 3. 8

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/69 = Urk. 7/74) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Analprolaps bei Hämorrhoiden II . Grad es, bestehend vom 5. Dezember 2001 bis 3 1. Januar 200 2. Das postoperative Ergebnis sei gut und ohne Komplikationen (lit . A). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. De zember 2001 bis 3 1. Januar 2002, demnach nach der Operation in klusive postoperative Verlaufszeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihm sei kein weitere r Grund für ei ne Arbeitsunfähigkeit bekannt (l it . B). Es habe sich um ein proktlogisches Leiden gehandelt. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt. Die Gründe, aus welchen sich der Beschwerdeführer um die Berentung bemühe, seien ihm nicht bekannt (S. 1 oben). 4.

4.1

Anlässlich der im Dezember 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/76) wur den folgende medizinische Berichte eingeholt:

Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___,

nannten in ihrem Bericht vom 1 1. April 2003 (Urk. 7/77/1- 2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine heriditäre Neuropathie mit Neigung zu Drucklähmung, bestehend seit 1995 (lit . A). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juni 2000 bei ihnen in Behandlung und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2003 erfolgt (lit . D. Ziff. 1-2).

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s sei stationär (lit . C. Ziff. 1) .

In ihrem Bericht vom 1 6. April 2003 (Urk. 7/77/3-4) führten die Ärzte aus, dass eine Arbeit splatzabklärung empfohlen werde . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 1). Aktuell klage der Beschwerdeführer über ein konstantes Taubheitsgefühl der Hände und Füsse. Kneten der Hände und Füsse bringe eine vorübergehende Besserung des Taubheitsgefühls. Das Taubheitsgefühl sei besonders a usgeprägt in Mi ttel- und Kleinfinger beidseits und n ach einer Stunde Sitzen klage er über beidseitige Wadenkrämpfe (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, d ie erhobenen klinischen Befunde seien mit der Grunderkrankung vereinbar. Prinzipiell sei der Beschwer deführer

in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit und bei Vermeidung von Druckstellen exponierter Nerven voll arbeitsfähig . Dabei müsse auch in Betracht gezogen werden, dass feinmotorische und körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar seien. Es dränge sich daher eine Arbeitsplatzabklärung auf, allenfalls sollte eine Umschulung stattfinden (S. 2 Mitte). 4. 2

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2003 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - tomakulö se Neuropathie (HNPP) - depressive Verstimmung - Verdacht auf essentiellen Tremor

Dr. A.___ führte aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit keine sicheren Angaben machen (lit . B). Die klinischen und neu rologischen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Der Beschwerdeführer sei in der Z wischenzeit mehrmals durch die N eu rologische Klinik des Y.___ untersucht und behandelt worden. Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er sei nach wie vor als Schneider bzw. als Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Dr. A.___ führte abschliessend aus, er würde eine neurologische Begutachtung vorschlagen (S.

2). 5.

Der gemäss Mitteilung vom 1 6. April 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditäts grad erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente (Urk. 7/89) lag folgender Bericht zugrunde:

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3 1. März 2004 (Urk. 7/87) die glei chen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom Juli 2003 (vorstehend E.

4.2). Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei soweit nun stabilisiert. Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 2 0. Dezember 200 0. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Schneider oder Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Eine berufliche Wiedereingliede rung sei wahrscheinlich nicht mehr mö glich. Die bereits festgehalten e 40%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit sei nach wie vor erfüllt (S. 2). 6.

6 .1

Im Rahmen der im Juni 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/101) holte die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Berichte ein:

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 1 6. August 2008 (Urk. 7/103/1-4) a us, neben der bekannten tomakulö sen Neuropathie (HNPP) leide der Beschwer deführer auch an einer chronischen Alkoholkrankheit mit Alkoholintoxikation und psychiatrischer Hospitalisation im Dezember 2007 (Ziff. 2). Zur Zeit sei sein psychischer Zustand stabil und es bestehe keine Suizidalität oder Fremdgefähr dung . Bezüglich seiner Grundkrankheit bestünden keine Änderungen. Die kli nischen und neurologischen Befunde seien identisch wie vor Jahren (Ziff. 3). Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 1 3. Juni 2008 stattgefunden (Ziff. 8). Die Prognose sei nach wie vor ungünstig. Die bereits festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 40 % für eine leichte Arbeit sei nach wie vor erfüllt. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei im aktuellen Zustand nicht realisierbar (Ziff. 4). 6.2

Die Ärzte des

C.___

stellten nach Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 5. bis 1 0. Dezember 2007 in ihrem Bericht vom 1 7. Januar 2008 (Urk. 7/103/7-10) folgende Diagnosen (S. 3 Mitte): - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Anpassungsstörung bei Paarkonflikt (ICD-10 F 43.23)

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei vom Spital D.___ per fürsor ge rischem Freiheitsentzug eingewiesen worden, nachdem er zuvor nach Mi s ch in toxikation mit Alkohol und Tabletten (fraglich Temesta oder Antabus) einen fraglichen Suizidversuch habe begehen wollen. Im Rahmen davon habe er ein aggressiv-bedrohliches Verhalten gegenüber einem zu Hilfe herbeigeilten Poli zisten gezeigt, indem er auf diesen mit einer grossen Schere habe einstechen wollen, diesen jedoch nicht verletzt habe. Nach Verlegung vom Spital D.___, wohin der Beschwerdeführer zunächst notfallmässig verlegt worden sei, sei er zunächst noch somnolent gewesen, am nächsten Tag jedoch wieder wach, ansprechbar und weitestgehend orientiert. Er habe sich klar von der Suizidalität distanzieren können. Bei bekannter tomakulösen Neuropathie habe der Be schwer deführer über ein neu aufgetretenes Taubheitsgefühl des linken Daumens und des Zeigefingers berichtet. Es habe sich eine neue, durch die Handschellen verursachte Schürfwunde am radialen Handgelenk gezeigt, sodass zumindest mit einer vorübergehenden Affektion des Nervus

radialis zu rechnen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer gerichtlich vorgeladen worden sei, sei be schlossen worden, ihn in Untersuchungshaft zu schicken.

Die Ärzte führten aus, da aus ihrer Sicht keine akute Suizidalität bestanden habe, sei der Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2007 bei vorhandener Hafter stehungsfähigkeit in die Haftanstalt entlassen worden (S. 3 oben). 7 . 7 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 7 .2

Es ist dahe r zu prüfen, ob die Annahme der Arbeitsunfähigkeit von 50 %

und die daraus folgende Zusprache einer halben Rente im Juni 2002 ab 1. September 2001

(Urk. 7/71) und die nachfolgenden Bestätigungen des An spruches im August 2003 (Urk. 7/80), respektive in den folgenden Jahren (Urk. 7/89, Urk. 7/105),

als zweifellos unrichtig einzustufen sind.

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der erstmaligen Rentenzu sprache ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit auch in an gepasster Tätigkeit von 50 % aus und stützte sich dabei auf die handschrift liche Noti z des RAD-Arzte s

Dr. Z.___ vom Januar 2002 (vorstehend E. 3. 7), welche alles andere als fundiert war und im Widerspruch zu den vorliegenden fach ärztlichen Berichten der Ärzte der neurologischen Klinik (vorstehend E. 3.1-2, E .

3.5 -6) st and . So gingen diese grundsätzlich in einer optimal angepassten Tätigkeit dauerhaft von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus und erachteten auch die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Schneider ledig lich als leicht, respektive abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild, und zwischenzeitlich gingen sie von einer fast normalen Arbeitsfähigkeit aus (vor stehend E. 3.1).

Aus ihrem Bericht vom Januar 2002 (vorstehend E. 3.6) geht klar hervor, dass es sich bei der von ihnen attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich um eine vorübergehende handelte.

Schon die Aussage von Dr. Z.___ im März 2001 (vorstehend E. 3.3), dass länger fristig eine Vollinvalidität resultieren könne, war fachärztlich nicht belegt, und in keinem der übrigen Berichte war je davon die Rede.

Zu beachten ist auch, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei E.___ im August 1999 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, so des Nicht e inhalte ns der Arbeitszeiten, des Nichte rscheinens am Arbeitsplatz und aufgrund des Alkoholproblems erfolgte (vgl. Urk. 7/7 Ziff. 1 6). Damit standen primär disziplinarische Probleme für die Beendigung des Ar beitsverhältnisses im Vordergrund.

Mit

Schreiben vom 3. Mai 2002 (Urk. 7/57 = Urk. 7/58) wurde die Beschwerde gegnerin überdies vom Krankentaggeldversicherer darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom

1. September bis 1 1. Dezember 2001 zu 100 % als Än derungsschneider gearbeitet hatte

(vgl. Urk. 7/65). Die damalige Arbeitsunfähig keit resultierte aufgrund einer Hämorrhoidenoperation

mit nachfolgend unprob lematischem Verlauf (vorstehend E. 3. 8) und nicht aufgrund des

Grundleidens und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsausfällen (vgl. Urk. 7/65 Ziff. 3) .

Weshalb die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten einen gescheiterten Arbeitsversuch ableit ete (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/75) respektive an ihrer Einschät zung einer lediglich bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit festhielt, ist nicht nachvollziehbar.

Vielmehr spricht dies klar für die von den Ärzten der Neurologischen Klinik im Dezember 2000 (vorstehend E. 3.1) geäusserte Einschätzung einer lediglich leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schneider. Weshalb sie im November 2001 (vorstehend E. 3.5) bei gleich gebliebener Diag nose plötzlich von einer Einschränkung von 50 %

auch in der angestammten Tätigkeit sprachen, ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in die sem Zeitraum zu 100 % als Schneider tätig war, nicht nachzuvollziehen.

7.3

In kein er Weise nachvollziehbar sind auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 7. August 2003 (Urk. 7/80) und die Zuspra che einer Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 1 6. April 2004 (Urk. 7/89)

sowie deren Bestätigung im November 2008 (Urk. 7/105) .

So hielten d ie Ärzte der Neurologischen Klinik des Y.___

in ihren Berichten vom April 2003 (vorstehend E. 4.1) ausdrücklich fest, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich im Umfang von 100 % zumutbar sei und formulierten auch klar das Anforderungs profil . A uch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ äusserte sich im Juli 2003 (vorstehend E. 4.2) nur dahingehend, dass bei seit Dezember 2000 unveränder tem Gesundheitszustand die angestammte Tätigkeit als Schneider und Bauar beiter nicht mehr zumutbar sei.

Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 %

in angepasster Tätigkeit entbehrt somit jeder medizinischen Grundlage (vgl. auch Urk. 7/79).

Auch die bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad erfolgte

Zusprache der Drei viertelsrente im April 2004 (Urk. 7/89) basierte einzig auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes A.___ (vorstehend E. 5), welcher im März 2004 lediglich noch von einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 40 %

für leichte Tätigkei ten ausging, dies bei unveränderten Verhältnissen, und obwohl von fachärztli cher Seite her schon ein Jahr zuvor die Rede von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit war.

Indes sprach er von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Gleiches ist im Hinblick auf de n Bericht von Dr. A.___

vom August 2008 (vorstehend E. 6.1) zu sagen, welcher die Bestätigung der unveränderten Invali denrente am 3. November 2008 zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/105). Wiederum lagen betreffend den Zustand der Grunderkrankung, welche sich gemäss Dr. A.___ nicht verändert haben soll, keine fachärztlichen Berichte vor, und bezüglich des psychischen Zustandes handelte es sich um einen unter Alkohol einfluss eskalierten Paarkonflikt (vorstehend E. 6.2). Eine invalidisierende psy chiatrische Erkrankung ist dem Bericht der Ärzte des C.___ auf jeden Fall nicht zu entnehmen. 7 .4

Aufgrund des Gesagten erfolgten daher d ie Zusprechung der Invalidenrente im Jahr 2002 wie auc h deren Bestätigung im Jahr 2003, die bei gleichgebliebenen Invaliditätsgrad erfolgte Erhöhung der Rente im Jahr 2004 und deren Bestäti gung im Jahr 2008

auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähi gkeit (vgl. vorstehend E. 7.1) und insbesondere im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc).

Demnach sind sowohl die ursprüngliche

Zu sprache der halben Rente mit Verfü gung vom 2 1. Juni 2002 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 7. August 2003 sowie die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente am 1 6. April 2004 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 3. November 2008 als zweifellos unrich tig einzustufen.

Da d ie Berichtigung der Verfügung vom 1. September 2002 angesichts des geld werten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwal tung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukom men. 8 . 8 .1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E.

3.1). 8 .2

Im Rahmen des im November 2011 eingeleiteten Rentenre visionsverfahrens (vgl. Urk. 7/12

2) gingen folgende medizinische Berichte ein:

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 8. April 2011 (Urk. 7/124/5-7) folgende Diagnosen (S. 1): - Nervus - radialis -Druckparese am Oberarm rechts - Differenzialdiagnose: ischämischer Hirninfarkt - anam n estisch: am 2 7. April 2011 mit rechtsseitiger Schwäche (Arm und Bein) erwacht - klinisch: Nervus Facialis intakt; Parese der Handgelenks- und Finger extensoren; darüber hinaus wahrscheinlich weitgehend normale Kraft in den Extremitäten (Minderinnervation sämtlicher Muskelgruppen an Arm und Bein rechts); Angabe einer scharf mittellinienbegrenzten Hypästhesie am rechten Arm und in den oberen thorakalen Segmen ten; Babinski beidseits negativ - CCT: kein Anhalt für Blutung oder Ischämie; Gefäss offen - tomakulöse Neuropathie (HNPP), molekulargenetisch bestätig - Verdacht auf Alkoholabusus - Alkohol 43.5 mmol/l (1.6 % Ethanol im Vollblut) am 2 7. April 2011, 17 Uhr

Die Ärzte führte n aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und in Ge spräch und Verhalten unauffällig wirkend. Er sei etwas unruhig und es bestehe ein leichter feinschlägiger Haltetremor. Der Beschwerdeführer könne wenige Schritte gehen und mit Unterstützung auf dem rechten Bein stehen. Darüber hinaus habe er bei der Gangprüfung nur eingeschränkt mitgearbeitet. Unbeo bachtet könne der Beschwerdeführer gehen und stehen (S. 2 unten).

Die Ärzte führten aus, d ie Ursache der zur Aufnahme führenden Beschwerden sei am ehestens eine Druckparese des Nervus

radialis rechts im Rahmen der bekannten tomakulösen Neuropathie. Die vom Beschwerdeführer beklagte Bein schwäche rechts sei bereits seit einem Jahr vorbestehend. Zum Ausschluss eines Schlaganfalles sei ein Schädel-CT, welches keinen Anhalt auf eine Blutung oder Ischämie ergeben habe, erstellt worden. Elektrophysiologisch habe sich das Bild einer peripheren Radialisparese rechts gefunden. Therapeutisch seien das Tragen einer Radialisschiene sowie ergotherapeutische Massnahmen zu empfehlen (S. 3 unten).

In ihrem Verlaufsbericht vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/124/8-9) führten die Ärzte aus, dass sie dem Beschwerdeführer erklärt hätten, dass es zur Prophylaxe von weiteren Druckläsionen empfehlenswert wäre, eine weich gepolsterte Matratze zu benutzen und den Alkoholkonsum möglichst gering zu halten. Im Rahmen der Ergotherapie, welche weitergeführt werden solle, könne der Versuch einer Polsterung des Oberarmes erfolgen. Da der Beschwerdeführer über 5 kg Ge wichtsverlust innert rund 6 Monaten berichtete habe und ein beträchtlicher Nikotinabusus bestehe, sollte aus ihrer Sicht beim Hausarzt eine Abklärung mit Röntgen-Thorax erfolgen (S. 2). 8 .3

Dr. A.___ stellte in seinem Beri cht vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 7/124/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - tomakulö se Neuropathie (HNPP) mit Neigung zu Druckparese - aktuell: hochgradige Parese Arm rechts und links - Alkoholabusus - depressive Verstimmung

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine L eisten hernie rechts (Ziff. 1.1) .

Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2000 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 9. Januar 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Die Prognose sei ungünstig. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit Frühjahr 2011 verschlechtert. Er sei seit anfangs Mai 2011 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfä higkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ziff. 1.7). So seien sämtli che Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Lediglich das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt (Ziff. 3). 8.4

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD, führte in sei ner Stellungnahme vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/125/2-3) aus, die aus der ver erbten Erkrankung resultierenden neurologischen Defizite seien durch den un behandelten Alkoholmissbrauch und die subjektiven Beschwerden weitgehend überlagert. Aufgrund der aktuellen Berichte seien weder die damaligen noch die heute geltend gemachten Beschwerden in ihrer Schwere und Ausbreitung neu rologisch nachzuvollziehen. Dass, wie der Hausarzt ausführte, ein bis auf ein intaktes Auffassungsvermögen kompletter Funktionsausfall vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Auch gebe es keine psychiatrische Diagnose für die allfällige Erklärung eines erhöhten Erholungsbedarfes. Die damalige vor Anmeldung erfolgte Kündig ung sei wegen disziplinarischen Unregelmässigkeiten ausgespro chen worden. Danach sei der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet worden. Dr. F.___ führte aus, eine Referenztätigkeit vor dem unmittelbaren Eintreffen des geltend gemachten Gesundheitsschadens habe nicht bestanden. Die Tätig keit als Schneider könne der Beschwerdeführer auch heute in gleicher Art und Weise wie damals nur unbefriedigend bewältigen. Der Gesundheitszustand sei aus neurologischer Sicht in etwa, das heisse berufsrelevant, gleich geblieben. Auch heute ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Erholungsbe darf . Der neurologische Gesundheitszustand sei seit Jahren unverändert, res pektive durch den Alkoholabusus überlagert.

Versicherungsmedizinisch liege ein seit Anmeldung unveränderter Gesundheits zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie in einer an gepassten Tätigkeit vor. 9 . 9 .1

Gefolgt werden kann der Einschätzung des RAD-Arzte s

Dr. F.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 8.4) dahingehend, dass ein im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter medizinischer Sachverhalt vorliegt. So konnte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein Hirn infarkt mittels CCT ausge schlossen werden (vorstehend E. 8.2) und die Ärzte de r

Klinik für Neurologie, Y.___, ordneten die aufgetretenen Druckparese n der be kann ten tomakulösen Neuropathie zu. Weiter bemerkten sie, dass der Be schwer deführer unbeobachtet gehen und stehen konnte, im Gegensatz zur Situ ati on anläss lich der Untersuchung.

Auch hielt Dr. F.___ berechtigt fest, dass der Einschätzung des Hausarztes Dr. A.___ (vorstehen E. 8.3), wonach bis auf ein funktionierendes Auffas sungsvermögen ein kompletter Funktionsausfall vorliege, nicht gefolgt werden kann. Die von ihm diagnostizierte depressive Verstimmung entbehrt überdies der fachärztlichen Grundlage und ein Alkoholabusus stellt aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kein relevantes Leiden dar. Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 9.2

Demnach ist davon auszugehen, dass von einem unveränderten Gesundheitszu stand auszugehen und

dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach wie vor zu

100 %

zumutbar ist . Wie weit die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit gehen, kann offen bleiben, da ein allfälliger Ein kommensvergleich in Anbetracht des als Schneider in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Einkommens (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/73) ohnehin nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vor stehend E. 1.3-4) führen würde.

10. 10.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist. 10 .2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An rechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wen digkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 10 .3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen, weshalb die Renteneinstellung auch ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeits fähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erfolgen kann. Dies hat demnach auf dem Wege der Selbsteingliederung zu geschehen da der Beschwerdeführer nicht unter den besonders geschützten Bezügerkrei s fällt (vgl. vorstehend E. 10.2) .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 11.

11.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.2

Mit Kostennote vom 1 6. Juli 2014 (Urk.

10) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden und Barauslagen respektive Übersetzungskosten von Fr. 160.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Christoph

Erdös m it Fr. 1‘792.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'792.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan