Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, war vom 1 7. Mai 2006 bis 3 1. März 2009 teilzeitlich als Verkäuferin und Mitarbeiterin Warenpool bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/8 /1 ). Am 1 9. Mai 2011 meldete sie sich wegen einer Dis kushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen ( Urk. 7/6), erkundigte sich bei der Y.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/8) sowie bei der Versicherung Z.___ nach dem Krankentaggeldbezug ( Urk. 7/ 10 ) , holte die Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, vom 14. Juli 2011 ( Urk. 7/9 /1-7 , unter Beilage diverser Berichte [Urk. 7/ 9/8 -21] ) und vom 28. Dezember 2012 ( Urk. 7/17/1-3, unter Beilage des an ihn gerichteten Berich tes der Klinik B.___ vom 1 6. September 2011 [ Urk. 7/17/4-5]) sowie der Klinik B.___ vom 2 9. August 2011 ( Urk. 7/11) und vom 2. Dezember 2011 ( Urk. 7/15 ) ein und zog die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/32/4-5) bei. Am 2 3. Februar 2012 wurde die Versicherte im RAD orthopädisch untersucht (Bericht vom 24. Februar 2012, Urk. 7/20 , unvo llständig; vgl. aber Urk. 7/32/5 und Urk. 11 ). Per 1. März 2012 zog die Versicherte nach C.___
im Kanton Aargau ( Urk. 7/19) . Auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 7/22) nahm der Abklärungsdienst der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) , am 9. Mai 2012 eine A bklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 7/24 /1-9 ) , wobei die Abklärungsperson vorgängig bei der Versicherten den „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 1 3. April 2012 ein holte (Urk. 7/24/14-20).
Nach weiteren erwerblichen Abklä rungen (Urk. 7/27-30) sowie durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-39), in dessen Rahmen die Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Aargau vom 2 8. März 2013 ( Urk. 7/41) zum Einwand der Versich erten vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) beigezogen worden war, wies die IV-Stelle, ausge hend von einem Invaliditätsgrad v on 32,3 %, mit Verfügung vom 8. April 2013 das Leistungsbeg ehren der Versicherten ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine halbe In validenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 19. Juni 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin reichte innert der mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.
8) angesetzten Frist keine Replik ein, was den Parteien am 5. Septe mber 2013 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird , so weit erforderlich, in den nac hfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bes chwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung eine ausserhäusli che Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zugrunde. Während sie in der ange fochtenen Verfügung vom 8. April 2013, ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, die Einschränkung im Erwerbsbereich mit 58 % bezifferte und im Haushaltbereich eine Einschränkung von 6,5 % ermittelte, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 32,3 % resultierte ( Urk. 2) , hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 dafür, dass laut den medizinischen Abklärungen seit November 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (statt 20 % ) ausgegangen werden müsse . Auf eine genaue Nach berechnung des Invaliditätsgrades könne jedoch verzichtet werden, da dieser auf grund der höheren Restarbeitsfähigkeit tiefer als in der bisherigen Berech nung ausfallen und somit sicher unter den rentenbegründenden 40 % liegen würde ( Urk. 6). 1.2
D ie Beschwerdeführerin brachte gegen die Verfügung vom 8. April 2014 vor , dass sie, wenn sie gesund wäre, jetzt zu 100 % erwerbstätig wäre. Bevor sie Kinder bekommen habe, habe sie immer zu 100 % gearbeitet. Nach dem ersten Kind habe sie mit 20 % bei Y.___ zu arbeiten begonnen. Nach dem zweiten Kind habe sie das Pensum auf 50 % erhöht und es langsam auf 100 % steigern wollen. Seit der Operation der Diskushernie i m 2008 könne sie nur noch zu 50 % leichte Arbeit verrichten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, mehr zu arbeiten ( Urk. 1). Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht vernehmen. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.4
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er werbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.5
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 3 .
3.1 3.1.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes (Oktober 2007) unter Lumboischialgien litt, ab März 2008 plötzlich noch verstär kt mit Gefühllosigkeit. Die am 2. April 2008 durchgeführte MRI-Untersuchung zeigte eine minime Diskusprotrusion in der Mittellinie L4/5 bei degenerativ veränderter Bandscheibe sowie eine grosse mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kompression der linksseitigen Nervenwurzel S 1. Nach stationärer und ambulanter Behandlung persistierten die Sch merzen und Hypästhesien, weshalb in der Klinik B.___ am 2 9. Mai 2008 eine endoskopische Sequesterektomie L5/S1 links und – wegen Beschwer depersistenz - am 3. November 2008 eine interlaminäre Fensterung L 5/S1 links mit Neurolyse der S1- Nervenwurzel und Entfernung der Diskushernie durch geführt wurden ( Urk. 7/9/5-6, Urk. 7/9/18-2
1. Urk. 7/11/5-6). Die am 13. Sep tem ber 2011 in der Klinik B.___ durchgeführte n Röntgen- und MRI-Unter suchungen ergaben eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Rezidiv-Disk ushernie mediolateral links und Kompression der S1-Wurzel links sowie eine leichte Dis kusdegeneration L4/5 ( Urk. 7/17/5). 3. 1. 2
Im Bericht vom 2 4. Februar 2012 über die orthopädische Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 erhob Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chronische Lumboischialgie links mit sensiblem und motorischem Wurzelreizsyndrom S1 bei Zustand nach endoskopischer Sequesterektomie L5/S1 links am 2 9. Mai 2008 und interlaminärer Fensterung L5/S1 links am 3. November 2008 ( Urk. 7/20/4) . Laut der abschliessenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ist anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 23.
Februar 2012 ein somatischer Ge sundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträch tige. In ihrer früheren Tätigkeit als Logistikangestellte bestehe durchgehend eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 200 8. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Be lastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit
– sitzende und ste hende Tätigkeit können selbständig gewechselt werden – ohne Heben und Tra ge n von Lasten mehr als maximal 5 bis 8 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne gebückte oder verdrehte Zwangshaltungen der Wirbelsäule) bestehe – nach vorher gehender Arbeits fähigkeit von 0 % ab 2008 – aktenkundig und plausibel ab November 20 10 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, bestätigt dur ch die RAD-Untersuchung vom 23. Februar 2012, bedingt durch die Notwendigkeit häufigerer Pausen während der Arbeitszeit bzw. die Notwendigkeit, sich nach einer längeren Arbeitsphase eines Tages am nächsten Tag zu erholen. Die derzeit e rbrachte Arbeitsleistung von 20 % sei medizinisch-theoretisch über einen Zeitraum von ca. 12 Monaten langsam und schrittweise steigerbar auf eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 7/20 und Urk. 7/32/5; vgl. Urk. 11). 3.2
Im Bericht vom 1 5. Mai 2012 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/24/1-9 ) führte die Abklärungsperson aus, g emäss Fragebogen vom April 2012 würde die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, eine ausser häusliche Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100 % als Verkäuferin im Detail handel ausüben. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin bestätigt, das s sie ohne gesundheitliche Einschränkung in einem vollen Pensum ausserhäuslich erwerbs tätig wäre. Auf die Pensumshöhe angesprochen, habe sie gesagt, diese volle Erwerbstätigkeit würde sei aus finanziellen Grün den ausüben, eventuell würde sie auch lediglich ein Pensum von 80 % tätigen ( Urk. 7/24/2) . Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass die Kinder heute sieben und viereinhalb Jahre alt seien. Der ältere Sohn besuche die erste Klasse, der Jüngere sei noch nicht schulpflichtig. Laut Beschwerdeführerin falle die Kinderbetreuung durch ihre Eltern oder sonstige Familienangehörige weg. Sie würde die Kinder im Hort in der Schule betreuen lassen. Die Schulen in C.___ und E.___ böten gemäss Inte rnet Betreuung resp. Blockzeiten von 8. 15 Uhr bis 12 Uhr und von 13.15 Uhr bis 15.20 Uhr, sowie (ausgenommen am Mittwoch) einen Mittagstisch an. Der Kinderhort F.___ in C._ _ _ biete ganztägige Kinderbetreuung bis 6-jährig an , weitere Kindertagesstätten befänden sich in G.___ und H.___ . Eine ganztägige Kinderbe treuung könne weder mit der Schule noch mit den Eltern der Beschwerdeführerin abgedeckt werden. Eine Betreuung durch auswärtige Kinderkrippen während der Schulpflicht sei schwer zu organisieren und gelte als eher unwahrscheinlich. Bei Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerdef ührerin in einem Pensum von 50 % tätig gewesen. Die Betreu ung sei durch die damals in der Nähe wohnenden Eltern der Beschwerdeführe rin erfolgt. Der Ehemann sei ganztags erwerbstätig und könne die bestehenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern lediglich in seiner freien Zeit übernehmen. Ebenfalls komme es nicht nur auf die finanzielle Not wendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder aufzubauen, an. In Würdigung sämtlicher Faktoren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge (Urk. 7/24/2-3). Die Abklärungsperson ermittelte in der Folge unter Anrechnung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sowie der Mitwirkungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung im Haushalt von 6,5 %, wovon gewichtet 3,5 % für den B ere ich Ernährung und 3 % für den Bereich Wohnungspflege (Urk. 7/24/6-9) . 4. 4.1
R AD-Arzt Dr. D.___ hat in seiner abschliessenden Stellungnahme v om 24. Februar 2012 (vgl. Erwägung 3.1.2 ) grunds ätzlich nachvollziehbar dargelegt , dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr bestehenden chronischen Lumboischialgie links ihre bisherige Tätigkeit als Logistikangestellte seit 2008 nicht mehr zumutbar ist und sie nur noch Tätigkeiten, w elche dem von ihm er stel lten Belastungsprofil entsprechen, ausüben kann. 4.2
Soweit RAD-Arzt Dr. D.___ davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit durchgehend seit 2008 bis Novem ber 2010 zu 100 % arbeitsunfähig und seither bis zur von ihm durchgeführten Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 7/32/5) , kann ihm aufgrund der vorliegenden echtzeitlichen Berichte resp. Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. A.___ nicht gefolgt werden. Dieser hat der Beschwerdeführerin nämlich in seinem Bericht an den Krankentaggeldversi cherer vom 1 1. Februar 2009 ( Urk. 7/10/2) für eine leichte Arbeit ab dem 1 2. Januar 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und am 25. März 2009 im zuhan den der Arbeitslosenversicherung ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 7/1/3) ab dem 1. April 2009 sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Arztzeugnis für die Arbeitslosenversicherung vom 1 5. Juli 2010 bescheinigte er ihr vom 2. Juni bis 2 0. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass sie seit dem 2 3. August 2010 für leichte körperliche Arbeit zu 50 % arbeits- und vermittlungsfähig sei (Urk. 7/1/1). In seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2011 hielt er zur Frage, ob mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, zwar fest: „20 % Kasse bei der Firma I.___ ab November 2010, evtl. steiger bar auf max. 50 % . “ ( Urk. 7/9/3). Mit Blick auf die genannten früheren Berichte resp. Zeugnisse ist daraus – entgege n der von RAD-Arzt Dr. D.___ offenbar ver tretenen Auffassung – aber nicht zu folgern, dass Dr. A.___ die Beschwerde führerin bis November 2010 stets für gänzlich arbeitsunfähig gehalten hatte. Ausserdem führte er i m Bericht vom 14. Juli 2011 zur Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, an, sie könne körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeiten regelmässig ca. während vier Stunden pro Tag in wechselnden Positionen ausführen, unregelmässig intermittierend zwischen durch länger (ein Tag pro Woche mit Pausentagen danach [Urk. 7/9/4] ). Dr. A.___ erachtete demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (auch) in diesem Z eitpunkt ein Pensum von ca. 50 % als zumutbar. Dem Bericht der Klinik B.___ a n die Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2011 ist zwar zu entnehmen, dass sich im September 2011 die Schmerzs ituation intensiviert hat (Urk. 7/15/6). Am 21. November 2011 berichtete jedoch die Beschwerde führerin selbst der Beschwerdegegnerin, d ass sie gemäss ihrem Arzt zu 50 % ar beitsfähig sei (Urk. 7/13). Dr. A.___ hielt denn in seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 2 8. Dezember 2011 auch abermals fest, dass die wie der aufgenommene Teilzeitarbeit von 20 % allenfalls noch etwa s steigerbar sei bis maximal 30 % bis 50 % leichte Arbeit ( Urk. 7/17/3). Dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin seither bis zur RAD-Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 verschlechtert hat, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbe sondere auch nicht aus der abschliessenden Stellungn ahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 24. Februar 2012 ( Urk. 7/32/5) . 4.3
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit nic ht – wie RAD-Arzt Dr. D.___ postulierte - erst seit Februar 2013 ( 12 Monate nach Untersuchung im RAD), sondern spätestens seit dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. Juli 2011
– und damit auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (sechs Monate nach der Anmeld ung des Leistungsanspruches am 1 9. Mai 2011 [ Urk. 7/2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - zu 50 % arbeitsfähig war resp. ist. Dies wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in A brede gestellt ( Urk. 1) . Vielmehr bezeichnete diese ihren Ge sundheitszustand anlässlich der Hau shaltabklärung vom 9. Mai 2012 sogar als gleichbleibend seit Mai 2008 (Urk. 7/24/9). 4.4
Anzumerken bleibt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit mit 50 %
angesichts der aktenku ndigen objekti ven Befunde (Urk. 7/20/3-4) als wohlwollend erscheint . Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 12. April 2012 seit 2009 keiner spezifischen (beispielsweise physiotherapeutischen) Be handlung mehr unterzogen und offen bar auch keine (regelmässigen) Eigenübungen zur Kräftigung der Rückenmus kulatur durch ge führt hat (Urk. 7/24/1 4, Urk. 7/24/2 und Urk. 7/20/1) , was nicht auf einen besonders hohen Leidensdruck schliessen lässt. A bgesehen davon erscheint dies im Hinblick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht ( Selbsteingliederung ; BGE 113 V 22 E. 4a) bedenkli ch, zumal RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner abschl iessenden Stellungnahme vom 24. Februar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitsfähigkeit durch solche medizinische Massnahmen verbessert werden könnte ( Urk. 7/32/5). 5. 5 .1 5.1.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren , in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. 5.1.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich erwerbst ätig wäre, auf die entspre chende Beurteilung der Abklärungsperson im Abklärungsb ericht vom 15. Mai 2012 (vgl. Erwägung 3.2 ) . 5.1.3
Wie eingangs erwähnt, ist die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Per son im Rahmen der Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Diese Rechtsprechung statuiert indessen keine unabänderliche Regel der Beweiswürdigung in dem Sinne, dass solche Angaben zwingend verbindlich wären, was dem obersten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderliefe ( Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr sind die gesamten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person gesamthaft nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. Erwägung 2.4) . 5.1.4
Hinsichtlich der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin während der letzten Jahre ist den Akten zu entnehm en, dass sie im Juni 2000 geheiratet hat ( Urk. 7/2/1 ). Von Januar 2000 bis Mai 2001 war sie bei der J.___
und von Oktober 2001 bis September 2003 bei der K.___ je als Ausrüstereimitarbeiterin tätig , wobei sie in dieser Zeit zumindest mehrheitlich ein 100%i ges Pensum versehen hat
(Urk. 3/1 , Urk. 3/5 und Urk. 7/6/3 ) . Von Oktober 2003 bis F ebruar 2005 war sie arbeitslos . Die Höhe der von ihr in dieser Zeit bezogene n Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6/3) lässt darauf schliessen , dass die Arbeitslosenversicherung jedenfalls im Jahr 2004 von einer vollen Vermittlungsausfähigkeit ausging . Nach der Geburt ihres ers ten Kindes im
Februar 2005 ( Urk. 7/3/3) war sie ab dem 1 7. Mai 2006 mit einem Beschäftigungsu mfang von 20 % bei der Y.___
AG angestellt. Im
Oktober 2007 bekam sie ihr zweites Kind ( Urk. 7/3/6) . In der Folge erhöhte sie ihr Pensum bei der Y.___ AG per 1. Februar 2008 auf 50 % ( Urk. 7/2/7 und Urk. 7/8/2).
Ab dem 17. September 2008 blieb die Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen gänzlich von der Arbeit fern, woraufhin die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis p er 31. März 2009 auflöste (Urk. 7/8/1). Sie bezog darauf hin ab April 2009 zeitweise wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6/1). Seit dem 22. November 2010 ist die Beschwerdeführerin teilzeitlich als Kassiererin bei der I.___
angestellt (Urk. 7/28), wobei sie gemäss ihren A ussagen anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 a usschliess lich im Rahmen von 8 Stunden als Samstagsaushilfe arbeitet und Fr. 500.-- pro Monat verdient. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist laut ihren Angaben vollzeitlich erwerbstätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6‘000.-- (Urk. 7/24/3-4) . Wenn sie am Samstag arbeite, kümmer e sich der Ehemann um die Kinder (Urk. 7/24/8).
Bis Ende Februar 2012 lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehe mann und mit ihren beiden Söhnen in einer Mietwohnung (dreieinhalb Zimmer, ohne Umschwung) in L.___ . Seit dem 1. März 2012 wohnen sie im eigenen Einfamilienhaus (vier Zimmer , mit ca. 350 Quadratmetern Umschwung/Garten) in C.___ ( Urk. 7/24/15-16). Das Haus ist laut Beschwerdeführerin mit einer Hypothek von Fr. 455‘000.-- belastet. Der monatliche Hypothekarzins belaufe sich auf Fr. 814.8 0. Zusätzlich fielen Fr. 500.-- Amortisation, ca. Fr. 300.-- für Gas und Elektrizität sowie ca. Fr. 200.-- für Wasser an. Die Krankenkasse koste Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 7/24/15). 5.1.5
D ie Beschwerdeführerin gab im „Fragebogen betreffend Erwerbstätig keit/Haus halt“ vom 1 3. April 2012 ( Urk. 7/24/15) und zunächst auch anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/24/2) an, dass sie im Gesundheits fall aus finanziellen Gründen zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Von der Abklärungsperson auf die Betreuungssituation angesprochen ,
räumte sie laut deren Angaben nur (aber immerhin) ein, dass sie eventuell lediglich ein Pensum von 80 % versehen würde. Gleichwohl kam die Abklärungsperson
– un ter Würdigung sämtlicher Faktoren - zum Schluss, dass die Beschw erdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/24/3) .
Der Abklärungsperson ist darin beizupflichten, dass aufgrund der Lebensum stände im Zeitpunkt der Haushaltabklärung (vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Betreuungs
- und Erziehungs aufgaben mit zwei Kindern, wovon eines noch nicht im schulpflichtigen Alter, Betreuungssituation) eine 100%ige Erwerbstätigkeit unwahrscheinlich erscheint. Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (April 2013 , Urk. 2 )
war jedoch auch der jüngere Sohn schulpflichtig (erster Kindergarten) , wodurch sich der Betreuungsaufwand entsprechend verringerte . Wenn in diesem Zeitpunkt sämtliche in der Wohnge meinde der Beschwerdeführerin bestehenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten (Blockzeiten/Betreuung Schule [mindestens einmal auch am Nachmittag] , vier mal pro Woche Mittagstisch) ausgeschöpft worden wären und sich der Ehemann
– wie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung
–
jeweils am Samstag um die Kinder gekümmert hätte, hätte
zwar weiterhin keine 100%ige, jedoch eine 80%ige er werbsbedingte Abw esenheit der Beschwerdeführerin knapp
abgedeckt werden können. Im W eiteren ging die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts de s Gesundheitsscha dens im Mai 2008 zwar lediglich einer 50%igen Erwerbstätig keit nach . Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie b is zur Geburt des ersten Kindes im Februar 2005 mehrheitlich vollzeitlich arbeitete resp. ab Oktober 2003 zwar arbeitslos war, von der Arbeitslosenversicherung aber offenbar als voll vermittlungsfähig eingestuft wurde . Wohl war sie n ach der Geburt des ers ten Kindes im Februar 2005 zunächst ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig. I m Mai 2006 nahm sie aber eine 20%ige Erwerbstätigkeit auf und erwei terte ihr Pensum im Februar 2008, also nur knapp ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes, auf 50 % . Nu r gerade drei Monate später (Mai 200 8, vgl. Erwägung 3.1.1 und Urk. 7/20/2 ) trat der Gesundheitsschaden ein . Aus dem Umstand, dass sie in diesem Zeitpunkt zu 50 % erwerbstätig war, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall auch bei fortgeschritte nem (schulpflichtigem) Alter der Kinder weiterhin lediglich in diesem Umfang ausserhäuslich gearbeitet hätte. Grundsätzlich zu Recht machte die Abklärungs person schliesslich geltend, dass es nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufz unehmen oder aus zubauen, ankomm t ( Urk. 7/24/ 3): Ausschlaggebend ist nicht die Zumutbarkeit oder Erforderlichkeit der Erwerbs tätigkeit, sondern der hypothetische Sachverhalt ohne Invalidität. Dafür ist die finanzielle Situation nur (aber immerhin) ein Aspekt neben anderen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2012 vom 1 7. Juli 2012 E. 3.4.2 ; vgl. Urteil des Bun des gerichtes 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.4).
Vorliegend ist d i e Ein kommenssituation mit einem hypothetischen Pensum der Beschwerdeführerin von 50 %
angesichts der von der Abklärungsperson erhobenen Wohn- sowie der weiteren Kosten für eine vierköpfige Familie nich t als schlecht, jedoch auch nicht als übermässig komfortabel
zu bezeichnen . D ie finanziellen Verhältnisse sprechen daher nicht gegen eine Erweiterung des (hypothetischen ) Erwerbs pensums auf über 50 % . Von einer finanziellen Notwendigkeit für eine vollzeit liche Erwerbs tätigkeit kann jedoch nicht die Rede sein .
Die Lebensumstände sowie die
„Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdefüh rerin, wonach sie im Gesundheitsfall eventuell lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre, lassen demnach weder auf eine vollzeitl iche noch auf eine 50%ige Erwerbstätigkeit schliessen. Vielmehr ist eine über einem Halbtagespensum liegende , maximal 80%ige erwerbliche Betätigung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. 5.1.6
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Beeinträchtigung eine erwerbliche Tätigkeit zu maximal 8 0 % ausüben würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . 5.2
5.2.1
Die durch die gesundheitlichen Beschwerden verursachte
Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsb ericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/24/1-9) festgehaltenen
- und in der einlässlichen Stellungnahme der Abklärung sperson vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/41/2-3) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) bestätigten - Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 auf 6,5 % veranschlagt. 5.2.2
Der genannte Bericht wurde durch eine spezia lisierte Abklärun gsperson der IV Stelle Aargau verfasst. Er gibt ein leitend die anlässlich des Abklärungsge spräches seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 7/24/1-2 ). Es folgen
Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnver hältnissen und den technischen Einrichtungen (Urk. 7/24/5-6 ). Die anschlies sende Umschreibung der Tätig keitsbereiche sowie die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der ei nzel nen Haushaltsverrichtungen ist ange sichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ( vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Randzif fern 3086ff. in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung).
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungs pflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Auf gabenbereich reduzieren und die ihnen eine mög lichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitauf wand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person we gen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstü tzung (vgl. BGE 133 V 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Be schwerdeführerin in den ein zelnen Bereichen je eine nachvollziehbare Beg rün dung angeführt (Urk. 7 /24/6-9 ). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen auf grund der im „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 1 3. April 2012 resp. an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24/14-20 und Urk. 7/24/6-9) sowie aufgrund der Scha denminderungs pflicht als vertretbar . Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht zu beanstan den, dass sie v on einer Mitwirkungspflicht des Ehemannes ausgegan gen ist. 5.2 .3
Der Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2012 genügt demnach den recht spre chungs gemässen Vorgaben (vgl. Erwägung 2.5) , weshalb die Beschwerdegegne rin zu Recht darauf abgestellt hat. Dies wird denn beschwerdeweise auch nicht mehr bemängelt ( Urk. 1) . 6. 6.1
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch ein en Einkommensvergleich (vgl. Erwägung 2.3 ) , für welchen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches der Beschwerdeführe rin massgebend sind (November 2011, vgl. Erwägung 4.3 ; BGE 129 V 222 E.
4.3.1 ). 6.2
Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (Mai 2008) war die Beschwer deführerin mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % bei der Y.___ AG als Verkäuferin und Mitarbeiterin Warenpool angestellt. Gemäss den Angaben dieser Firma hätte sie im Gesundheitsfall mit diesem Pensum ab dem 1. Januar 2009 Fr. 1‘850.-- pro Monat resp. Fr. 24‘050.-- pro Jahr
erzielt (Urk. 7/8/2 ) . Ob im Gesundheitsfall eine Steigerung des Pensums möglich gewesen wäre , ist nicht aktenkundig und dürfte sich rückblickend auch nicht mehr zuverlässig feststellen lassen. Der Verdienst bei der Y.___ AG kann des halb nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden, wes halb dieses aufgrund von lohnstatistischen Angaben zu bemessen ist.
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2010 mit einem Pensum von ca. 20 % als Kassiererin bei der Firma I.___ tätig ( Urk. 7/28) . Da sie damit ihre Restarbeitsfähig keit von 50 % (vgl. E rwägung 4.3 ) nicht voll ausschöpf t und es laut ihren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 nicht möglich (gewesen) wäre, dass Pensum dort zu erhöhen (Urk. 7/24/4) , sind für die Festset zung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatistische Angaben heranzuzie hen.
Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2010 zu bemessen . A ngesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführe rin ( Urk. 7/2/6 und Urk. 3/5) bildet dabei Ausgangspunkt bei beiden Einkom mensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniv eau 4) im privaten Sektor . Dieser betrug Fr. 4'225 .-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 Seite 26 ), was bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunde n im Jahre 2010 (vgl. die Volkswirtschaft 6-2014 , Tabelle B9.2 Seite 84 ) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2011, Tabelle T.1.1.10 S. 21) einen monatli chen Verdienst 2011 von Fr. 4‘437.90 resp. einen Jahresverdienst von Fr . 53‘254.80 (= Fr. 4‘437.90 x 12 ) ergibt. 6.3
Ausgehend von einem mutmasslichen Beschäftigungsumfang der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall von maximal 80 % , resu ltiert ein Valideneinkom men 2011 von Fr. 42‘603.80 (= 0,8 x Fr. 53‘254.80 ).
Bei m
der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Pensum von 5 0 % beläuft sich das Invalidene inkommen grundsätz lich auf Fr. 26‘627.40 (= 0,5 x Fr. 5 3 ‘254.80 ). Es ist in Betracht zu zieh en, dass sie nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann. Diesem Umstand kann mit einem – leidensbedingten - Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % Rech nung ge tragen werden . Weitere persönliche und/oder berufliche Merkmale, wel che einen höheren Abzug rechtfertig t en (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2), sind nicht ersichtlich. Das zumutbare hypothetische Invalideneinko mmen 2011 ist demge mäss auf mindestens Fr. 23‘ 964.7 0 (= 0,9 x Fr. 26‘627.40) festzusetzen.
Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2011 von Fr. 42'603 . 80 resultiert eine Er werbs einbusse
von Fr. 18‘639.10
resp. eine Ein schränkung von auf gerundet
4 3,75 %. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich eine gew ichtete Teilin validität von 35 % (0,8 x 4 3,75 %). 6.4
Im Haushaltbereich ist nach dem Gesagten von eine r Einschränkung von 6,5 % auszu gehen (vgl. Erwägung 5.2) . Bei einem Anteil dieses Bereiches von 20 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 1,3 % (= 0,2 x 6,5 %). 6.5
Ausgehend von einer gewichteten Teilinva l idität im Erwerbsbereich von 35 % und einer gewichteten Teilinva lidität im Haushaltbereich von 1,3 % ergibt sich e ine Gesamtinvalidität von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) 3 6
%. 7.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (vgl. Erwägung 2.2 ), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) u nd auf Fr. 600. -- anzusetzen. A usgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 7. Mai 2006 bis 3 1. März 2009 teilzeitlich als Verkäuferin und Mitarbeiterin Warenpool bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/8 /1 ). Am 1 9. Mai 2011 meldete sie sich wegen einer Dis kushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen ( Urk. 7/6), erkundigte sich bei der Y.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/8) sowie bei der Versicherung Z.___ nach dem Krankentaggeldbezug ( Urk. 7/ 10 ) , holte die Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, vom 14. Juli 2011 ( Urk. 7/9 /1-7 , unter Beilage diverser Berichte [Urk. 7/ 9/8 -21] ) und vom 28. Dezember 2012 ( Urk. 7/17/1-3, unter Beilage des an ihn gerichteten Berich tes der Klinik B.___ vom 1 6. September 2011 [ Urk. 7/17/4-5]) sowie der Klinik B.___ vom 2 9. August 2011 ( Urk. 7/11) und vom 2. Dezember 2011 ( Urk. 7/15 ) ein und zog die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/32/4-5) bei. Am 2 3. Februar 2012 wurde die Versicherte im RAD orthopädisch untersucht (Bericht vom 24. Februar 2012, Urk. 7/20 , unvo llständig; vgl. aber Urk. 7/32/5 und Urk. 11 ). Per 1. März 2012 zog die Versicherte nach C.___
im Kanton Aargau ( Urk. 7/19) . Auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 7/22) nahm der Abklärungsdienst der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) , am 9. Mai 2012 eine A bklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 7/24 /1-9 ) , wobei die Abklärungsperson vorgängig bei der Versicherten den „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 1 3. April 2012 ein holte (Urk. 7/24/14-20).
Nach weiteren erwerblichen Abklä rungen (Urk. 7/27-30) sowie durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-39), in dessen Rahmen die Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Aargau vom 2 8. März 2013 ( Urk. 7/41) zum Einwand der Versich erten vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) beigezogen worden war, wies die IV-Stelle, ausge hend von einem Invaliditätsgrad v on 32,3 %, mit Verfügung vom 8. April 2013 das Leistungsbeg ehren der Versicherten ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
E. 1.1 Die Bes chwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung eine ausserhäusli che Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zugrunde. Während sie in der ange fochtenen Verfügung vom 8. April 2013, ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, die Einschränkung im Erwerbsbereich mit 58 % bezifferte und im Haushaltbereich eine Einschränkung von 6,5 % ermittelte, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 32,3 % resultierte ( Urk. 2) , hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 dafür, dass laut den medizinischen Abklärungen seit November 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (statt 20 % ) ausgegangen werden müsse . Auf eine genaue Nach berechnung des Invaliditätsgrades könne jedoch verzichtet werden, da dieser auf grund der höheren Restarbeitsfähigkeit tiefer als in der bisherigen Berech nung ausfallen und somit sicher unter den rentenbegründenden 40 % liegen würde ( Urk. 6).
E. 1.2 D ie Beschwerdeführerin brachte gegen die Verfügung vom 8. April 2014 vor , dass sie, wenn sie gesund wäre, jetzt zu 100 % erwerbstätig wäre. Bevor sie Kinder bekommen habe, habe sie immer zu 100 % gearbeitet. Nach dem ersten Kind habe sie mit 20 % bei Y.___ zu arbeiten begonnen. Nach dem zweiten Kind habe sie das Pensum auf 50 % erhöht und es langsam auf 100 % steigern wollen. Seit der Operation der Diskushernie i m 2008 könne sie nur noch zu 50 % leichte Arbeit verrichten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, mehr zu arbeiten ( Urk. 1). Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht vernehmen. 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine halbe In validenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 19. Juni 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin reichte innert der mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.
8) angesetzten Frist keine Replik ein, was den Parteien am 5. Septe mber 2013 angezeigt wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 2.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er werbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
E. 2.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 3 .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird , so weit erforderlich, in den nac hfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes (Oktober 2007) unter Lumboischialgien litt, ab März 2008 plötzlich noch verstär kt mit Gefühllosigkeit. Die am 2. April 2008 durchgeführte MRI-Untersuchung zeigte eine minime Diskusprotrusion in der Mittellinie L4/5 bei degenerativ veränderter Bandscheibe sowie eine grosse mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kompression der linksseitigen Nervenwurzel S 1. Nach stationärer und ambulanter Behandlung persistierten die Sch merzen und Hypästhesien, weshalb in der Klinik B.___ am 2 9. Mai 2008 eine endoskopische Sequesterektomie L5/S1 links und – wegen Beschwer depersistenz - am 3. November 2008 eine interlaminäre Fensterung L 5/S1 links mit Neurolyse der S1- Nervenwurzel und Entfernung der Diskushernie durch geführt wurden ( Urk. 7/9/5-6, Urk. 7/9/18-2
1. Urk. 7/11/5-6). Die am 13. Sep tem ber 2011 in der Klinik B.___ durchgeführte n Röntgen- und MRI-Unter suchungen ergaben eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Rezidiv-Disk ushernie mediolateral links und Kompression der S1-Wurzel links sowie eine leichte Dis kusdegeneration L4/5 ( Urk. 7/17/5). 3. 1. 2
Im Bericht vom 2 4. Februar 2012 über die orthopädische Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 erhob Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chronische Lumboischialgie links mit sensiblem und motorischem Wurzelreizsyndrom S1 bei Zustand nach endoskopischer Sequesterektomie L5/S1 links am 2 9. Mai 2008 und interlaminärer Fensterung L5/S1 links am 3. November 2008 ( Urk. 7/20/4) . Laut der abschliessenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ist anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 23.
Februar 2012 ein somatischer Ge sundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträch tige. In ihrer früheren Tätigkeit als Logistikangestellte bestehe durchgehend eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 200 8. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Be lastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit
– sitzende und ste hende Tätigkeit können selbständig gewechselt werden – ohne Heben und Tra ge n von Lasten mehr als maximal 5 bis 8 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne gebückte oder verdrehte Zwangshaltungen der Wirbelsäule) bestehe – nach vorher gehender Arbeits fähigkeit von 0 % ab 2008 – aktenkundig und plausibel ab November 20
E. 3.2 Im Bericht vom 1 5. Mai 2012 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/24/1-9 ) führte die Abklärungsperson aus, g emäss Fragebogen vom April 2012 würde die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, eine ausser häusliche Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100 % als Verkäuferin im Detail handel ausüben. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin bestätigt, das s sie ohne gesundheitliche Einschränkung in einem vollen Pensum ausserhäuslich erwerbs tätig wäre. Auf die Pensumshöhe angesprochen, habe sie gesagt, diese volle Erwerbstätigkeit würde sei aus finanziellen Grün den ausüben, eventuell würde sie auch lediglich ein Pensum von 80 % tätigen ( Urk. 7/24/2) . Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass die Kinder heute sieben und viereinhalb Jahre alt seien. Der ältere Sohn besuche die erste Klasse, der Jüngere sei noch nicht schulpflichtig. Laut Beschwerdeführerin falle die Kinderbetreuung durch ihre Eltern oder sonstige Familienangehörige weg. Sie würde die Kinder im Hort in der Schule betreuen lassen. Die Schulen in C.___ und E.___ böten gemäss Inte rnet Betreuung resp. Blockzeiten von 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, bestätigt dur ch die RAD-Untersuchung vom 23. Februar 2012, bedingt durch die Notwendigkeit häufigerer Pausen während der Arbeitszeit bzw. die Notwendigkeit, sich nach einer längeren Arbeitsphase eines Tages am nächsten Tag zu erholen. Die derzeit e rbrachte Arbeitsleistung von 20 % sei medizinisch-theoretisch über einen Zeitraum von ca. 12 Monaten langsam und schrittweise steigerbar auf eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 7/20 und Urk. 7/32/5; vgl. Urk. 11).
E. 15 Uhr bis 12 Uhr und von 13.15 Uhr bis 15.20 Uhr, sowie (ausgenommen am Mittwoch) einen Mittagstisch an. Der Kinderhort F.___ in C._ _ _ biete ganztägige Kinderbetreuung bis 6-jährig an , weitere Kindertagesstätten befänden sich in G.___ und H.___ . Eine ganztägige Kinderbe treuung könne weder mit der Schule noch mit den Eltern der Beschwerdeführerin abgedeckt werden. Eine Betreuung durch auswärtige Kinderkrippen während der Schulpflicht sei schwer zu organisieren und gelte als eher unwahrscheinlich. Bei Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerdef ührerin in einem Pensum von 50 % tätig gewesen. Die Betreu ung sei durch die damals in der Nähe wohnenden Eltern der Beschwerdeführe rin erfolgt. Der Ehemann sei ganztags erwerbstätig und könne die bestehenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern lediglich in seiner freien Zeit übernehmen. Ebenfalls komme es nicht nur auf die finanzielle Not wendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder aufzubauen, an. In Würdigung sämtlicher Faktoren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge (Urk. 7/24/2-3). Die Abklärungsperson ermittelte in der Folge unter Anrechnung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sowie der Mitwirkungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung im Haushalt von 6,5 %, wovon gewichtet 3,5 % für den B ere ich Ernährung und 3 % für den Bereich Wohnungspflege (Urk. 7/24/6-9) . 4. 4.1
R AD-Arzt Dr. D.___ hat in seiner abschliessenden Stellungnahme v om 24. Februar 2012 (vgl. Erwägung 3.1.2 ) grunds ätzlich nachvollziehbar dargelegt , dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr bestehenden chronischen Lumboischialgie links ihre bisherige Tätigkeit als Logistikangestellte seit 2008 nicht mehr zumutbar ist und sie nur noch Tätigkeiten, w elche dem von ihm er stel lten Belastungsprofil entsprechen, ausüben kann. 4.2
Soweit RAD-Arzt Dr. D.___ davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit durchgehend seit 2008 bis Novem ber 2010 zu 100 % arbeitsunfähig und seither bis zur von ihm durchgeführten Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 7/32/5) , kann ihm aufgrund der vorliegenden echtzeitlichen Berichte resp. Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. A.___ nicht gefolgt werden. Dieser hat der Beschwerdeführerin nämlich in seinem Bericht an den Krankentaggeldversi cherer vom 1 1. Februar 2009 ( Urk. 7/10/2) für eine leichte Arbeit ab dem 1 2. Januar 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und am 25. März 2009 im zuhan den der Arbeitslosenversicherung ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 7/1/3) ab dem 1. April 2009 sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Arztzeugnis für die Arbeitslosenversicherung vom 1 5. Juli 2010 bescheinigte er ihr vom 2. Juni bis 2 0. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass sie seit dem 2 3. August 2010 für leichte körperliche Arbeit zu 50 % arbeits- und vermittlungsfähig sei (Urk. 7/1/1). In seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2011 hielt er zur Frage, ob mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, zwar fest: „20 % Kasse bei der Firma I.___ ab November 2010, evtl. steiger bar auf max. 50 % . “ ( Urk. 7/9/3). Mit Blick auf die genannten früheren Berichte resp. Zeugnisse ist daraus – entgege n der von RAD-Arzt Dr. D.___ offenbar ver tretenen Auffassung – aber nicht zu folgern, dass Dr. A.___ die Beschwerde führerin bis November 2010 stets für gänzlich arbeitsunfähig gehalten hatte. Ausserdem führte er i m Bericht vom 14. Juli 2011 zur Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, an, sie könne körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeiten regelmässig ca. während vier Stunden pro Tag in wechselnden Positionen ausführen, unregelmässig intermittierend zwischen durch länger (ein Tag pro Woche mit Pausentagen danach [Urk. 7/9/4] ). Dr. A.___ erachtete demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (auch) in diesem Z eitpunkt ein Pensum von ca. 50 % als zumutbar. Dem Bericht der Klinik B.___ a n die Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2011 ist zwar zu entnehmen, dass sich im September 2011 die Schmerzs ituation intensiviert hat (Urk. 7/15/6). Am 21. November 2011 berichtete jedoch die Beschwerde führerin selbst der Beschwerdegegnerin, d ass sie gemäss ihrem Arzt zu 50 % ar beitsfähig sei (Urk. 7/13). Dr. A.___ hielt denn in seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 2 8. Dezember 2011 auch abermals fest, dass die wie der aufgenommene Teilzeitarbeit von 20 % allenfalls noch etwa s steigerbar sei bis maximal 30 % bis 50 % leichte Arbeit ( Urk. 7/17/3). Dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin seither bis zur RAD-Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 verschlechtert hat, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbe sondere auch nicht aus der abschliessenden Stellungn ahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 24. Februar 2012 ( Urk. 7/32/5) . 4.3
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit nic ht – wie RAD-Arzt Dr. D.___ postulierte - erst seit Februar 2013 ( 12 Monate nach Untersuchung im RAD), sondern spätestens seit dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. Juli 2011
– und damit auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (sechs Monate nach der Anmeld ung des Leistungsanspruches am 1 9. Mai 2011 [ Urk. 7/2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - zu 50 % arbeitsfähig war resp. ist. Dies wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in A brede gestellt ( Urk. 1) . Vielmehr bezeichnete diese ihren Ge sundheitszustand anlässlich der Hau shaltabklärung vom 9. Mai 2012 sogar als gleichbleibend seit Mai 2008 (Urk. 7/24/9). 4.4
Anzumerken bleibt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit mit 50 %
angesichts der aktenku ndigen objekti ven Befunde (Urk. 7/20/3-4) als wohlwollend erscheint . Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 12. April 2012 seit 2009 keiner spezifischen (beispielsweise physiotherapeutischen) Be handlung mehr unterzogen und offen bar auch keine (regelmässigen) Eigenübungen zur Kräftigung der Rückenmus kulatur durch ge führt hat (Urk. 7/24/1 4, Urk. 7/24/2 und Urk. 7/20/1) , was nicht auf einen besonders hohen Leidensdruck schliessen lässt. A bgesehen davon erscheint dies im Hinblick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht ( Selbsteingliederung ; BGE 113 V 22 E. 4a) bedenkli ch, zumal RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner abschl iessenden Stellungnahme vom 24. Februar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitsfähigkeit durch solche medizinische Massnahmen verbessert werden könnte ( Urk. 7/32/5). 5. 5 .1 5.1.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren , in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. 5.1.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich erwerbst ätig wäre, auf die entspre chende Beurteilung der Abklärungsperson im Abklärungsb ericht vom 15. Mai 2012 (vgl. Erwägung 3.2 ) . 5.1.3
Wie eingangs erwähnt, ist die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Per son im Rahmen der Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Diese Rechtsprechung statuiert indessen keine unabänderliche Regel der Beweiswürdigung in dem Sinne, dass solche Angaben zwingend verbindlich wären, was dem obersten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderliefe ( Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr sind die gesamten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person gesamthaft nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. Erwägung 2.4) . 5.1.4
Hinsichtlich der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin während der letzten Jahre ist den Akten zu entnehm en, dass sie im Juni 2000 geheiratet hat ( Urk. 7/2/1 ). Von Januar 2000 bis Mai 2001 war sie bei der J.___
und von Oktober 2001 bis September 2003 bei der K.___ je als Ausrüstereimitarbeiterin tätig , wobei sie in dieser Zeit zumindest mehrheitlich ein 100%i ges Pensum versehen hat
(Urk. 3/1 , Urk. 3/5 und Urk. 7/6/3 ) . Von Oktober 2003 bis F ebruar 2005 war sie arbeitslos . Die Höhe der von ihr in dieser Zeit bezogene n Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6/3) lässt darauf schliessen , dass die Arbeitslosenversicherung jedenfalls im Jahr 2004 von einer vollen Vermittlungsausfähigkeit ausging . Nach der Geburt ihres ers ten Kindes im
Februar 2005 ( Urk. 7/3/3) war sie ab dem 1 7. Mai 2006 mit einem Beschäftigungsu mfang von 20 % bei der Y.___
AG angestellt. Im
Oktober 2007 bekam sie ihr zweites Kind ( Urk. 7/3/6) . In der Folge erhöhte sie ihr Pensum bei der Y.___ AG per 1. Februar 2008 auf 50 % ( Urk. 7/2/7 und Urk. 7/8/2).
Ab dem 17. September 2008 blieb die Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen gänzlich von der Arbeit fern, woraufhin die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis p er 31. März 2009 auflöste (Urk. 7/8/1). Sie bezog darauf hin ab April 2009 zeitweise wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6/1). Seit dem 22. November 2010 ist die Beschwerdeführerin teilzeitlich als Kassiererin bei der I.___
angestellt (Urk. 7/28), wobei sie gemäss ihren A ussagen anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 a usschliess lich im Rahmen von 8 Stunden als Samstagsaushilfe arbeitet und Fr. 500.-- pro Monat verdient. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist laut ihren Angaben vollzeitlich erwerbstätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6‘000.-- (Urk. 7/24/3-4) . Wenn sie am Samstag arbeite, kümmer e sich der Ehemann um die Kinder (Urk. 7/24/8).
Bis Ende Februar 2012 lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehe mann und mit ihren beiden Söhnen in einer Mietwohnung (dreieinhalb Zimmer, ohne Umschwung) in L.___ . Seit dem 1. März 2012 wohnen sie im eigenen Einfamilienhaus (vier Zimmer , mit ca. 350 Quadratmetern Umschwung/Garten) in C.___ ( Urk. 7/24/15-16). Das Haus ist laut Beschwerdeführerin mit einer Hypothek von Fr. 455‘000.-- belastet. Der monatliche Hypothekarzins belaufe sich auf Fr. 814.8 0. Zusätzlich fielen Fr. 500.-- Amortisation, ca. Fr. 300.-- für Gas und Elektrizität sowie ca. Fr. 200.-- für Wasser an. Die Krankenkasse koste Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 7/24/15). 5.1.5
D ie Beschwerdeführerin gab im „Fragebogen betreffend Erwerbstätig keit/Haus halt“ vom 1 3. April 2012 ( Urk. 7/24/15) und zunächst auch anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/24/2) an, dass sie im Gesundheits fall aus finanziellen Gründen zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Von der Abklärungsperson auf die Betreuungssituation angesprochen ,
räumte sie laut deren Angaben nur (aber immerhin) ein, dass sie eventuell lediglich ein Pensum von 80 % versehen würde. Gleichwohl kam die Abklärungsperson
– un ter Würdigung sämtlicher Faktoren - zum Schluss, dass die Beschw erdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/24/3) .
Der Abklärungsperson ist darin beizupflichten, dass aufgrund der Lebensum stände im Zeitpunkt der Haushaltabklärung (vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Betreuungs
- und Erziehungs aufgaben mit zwei Kindern, wovon eines noch nicht im schulpflichtigen Alter, Betreuungssituation) eine 100%ige Erwerbstätigkeit unwahrscheinlich erscheint. Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (April 2013 , Urk. 2 )
war jedoch auch der jüngere Sohn schulpflichtig (erster Kindergarten) , wodurch sich der Betreuungsaufwand entsprechend verringerte . Wenn in diesem Zeitpunkt sämtliche in der Wohnge meinde der Beschwerdeführerin bestehenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten (Blockzeiten/Betreuung Schule [mindestens einmal auch am Nachmittag] , vier mal pro Woche Mittagstisch) ausgeschöpft worden wären und sich der Ehemann
– wie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung
–
jeweils am Samstag um die Kinder gekümmert hätte, hätte
zwar weiterhin keine 100%ige, jedoch eine 80%ige er werbsbedingte Abw esenheit der Beschwerdeführerin knapp
abgedeckt werden können. Im W eiteren ging die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts de s Gesundheitsscha dens im Mai 2008 zwar lediglich einer 50%igen Erwerbstätig keit nach . Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie b is zur Geburt des ersten Kindes im Februar 2005 mehrheitlich vollzeitlich arbeitete resp. ab Oktober 2003 zwar arbeitslos war, von der Arbeitslosenversicherung aber offenbar als voll vermittlungsfähig eingestuft wurde . Wohl war sie n ach der Geburt des ers ten Kindes im Februar 2005 zunächst ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig. I m Mai 2006 nahm sie aber eine 20%ige Erwerbstätigkeit auf und erwei terte ihr Pensum im Februar 2008, also nur knapp ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes, auf 50 % . Nu r gerade drei Monate später (Mai 200 8, vgl. Erwägung 3.1.1 und Urk. 7/20/2 ) trat der Gesundheitsschaden ein . Aus dem Umstand, dass sie in diesem Zeitpunkt zu 50 % erwerbstätig war, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall auch bei fortgeschritte nem (schulpflichtigem) Alter der Kinder weiterhin lediglich in diesem Umfang ausserhäuslich gearbeitet hätte. Grundsätzlich zu Recht machte die Abklärungs person schliesslich geltend, dass es nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufz unehmen oder aus zubauen, ankomm t ( Urk. 7/24/ 3): Ausschlaggebend ist nicht die Zumutbarkeit oder Erforderlichkeit der Erwerbs tätigkeit, sondern der hypothetische Sachverhalt ohne Invalidität. Dafür ist die finanzielle Situation nur (aber immerhin) ein Aspekt neben anderen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2012 vom 1 7. Juli 2012 E. 3.4.2 ; vgl. Urteil des Bun des gerichtes 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.4).
Vorliegend ist d i e Ein kommenssituation mit einem hypothetischen Pensum der Beschwerdeführerin von 50 %
angesichts der von der Abklärungsperson erhobenen Wohn- sowie der weiteren Kosten für eine vierköpfige Familie nich t als schlecht, jedoch auch nicht als übermässig komfortabel
zu bezeichnen . D ie finanziellen Verhältnisse sprechen daher nicht gegen eine Erweiterung des (hypothetischen ) Erwerbs pensums auf über 50 % . Von einer finanziellen Notwendigkeit für eine vollzeit liche Erwerbs tätigkeit kann jedoch nicht die Rede sein .
Die Lebensumstände sowie die
„Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdefüh rerin, wonach sie im Gesundheitsfall eventuell lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre, lassen demnach weder auf eine vollzeitl iche noch auf eine 50%ige Erwerbstätigkeit schliessen. Vielmehr ist eine über einem Halbtagespensum liegende , maximal 80%ige erwerbliche Betätigung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. 5.1.6
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Beeinträchtigung eine erwerbliche Tätigkeit zu maximal 8 0 % ausüben würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . 5.2
5.2.1
Die durch die gesundheitlichen Beschwerden verursachte
Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsb ericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/24/1-9) festgehaltenen
- und in der einlässlichen Stellungnahme der Abklärung sperson vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/41/2-3) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) bestätigten - Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 auf 6,5 % veranschlagt. 5.2.2
Der genannte Bericht wurde durch eine spezia lisierte Abklärun gsperson der IV Stelle Aargau verfasst. Er gibt ein leitend die anlässlich des Abklärungsge spräches seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 7/24/1-2 ). Es folgen
Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnver hältnissen und den technischen Einrichtungen (Urk. 7/24/5-6 ). Die anschlies sende Umschreibung der Tätig keitsbereiche sowie die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der ei nzel nen Haushaltsverrichtungen ist ange sichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ( vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Randzif fern 3086ff. in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung).
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungs pflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Auf gabenbereich reduzieren und die ihnen eine mög lichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitauf wand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person we gen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstü tzung (vgl. BGE 133 V 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Be schwerdeführerin in den ein zelnen Bereichen je eine nachvollziehbare Beg rün dung angeführt (Urk. 7 /24/6-9 ). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen auf grund der im „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 1 3. April 2012 resp. an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24/14-20 und Urk. 7/24/6-9) sowie aufgrund der Scha denminderungs pflicht als vertretbar . Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht zu beanstan den, dass sie v on einer Mitwirkungspflicht des Ehemannes ausgegan gen ist. 5.2 .3
Der Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2012 genügt demnach den recht spre chungs gemässen Vorgaben (vgl. Erwägung 2.5) , weshalb die Beschwerdegegne rin zu Recht darauf abgestellt hat. Dies wird denn beschwerdeweise auch nicht mehr bemängelt ( Urk. 1) . 6. 6.1
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch ein en Einkommensvergleich (vgl. Erwägung 2.3 ) , für welchen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches der Beschwerdeführe rin massgebend sind (November 2011, vgl. Erwägung 4.3 ; BGE 129 V 222 E.
4.3.1 ). 6.2
Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (Mai 2008) war die Beschwer deführerin mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % bei der Y.___ AG als Verkäuferin und Mitarbeiterin Warenpool angestellt. Gemäss den Angaben dieser Firma hätte sie im Gesundheitsfall mit diesem Pensum ab dem 1. Januar 2009 Fr. 1‘850.-- pro Monat resp. Fr. 24‘050.-- pro Jahr
erzielt (Urk. 7/8/2 ) . Ob im Gesundheitsfall eine Steigerung des Pensums möglich gewesen wäre , ist nicht aktenkundig und dürfte sich rückblickend auch nicht mehr zuverlässig feststellen lassen. Der Verdienst bei der Y.___ AG kann des halb nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden, wes halb dieses aufgrund von lohnstatistischen Angaben zu bemessen ist.
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2010 mit einem Pensum von ca. 20 % als Kassiererin bei der Firma I.___ tätig ( Urk. 7/28) . Da sie damit ihre Restarbeitsfähig keit von 50 % (vgl. E rwägung 4.3 ) nicht voll ausschöpf t und es laut ihren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 nicht möglich (gewesen) wäre, dass Pensum dort zu erhöhen (Urk. 7/24/4) , sind für die Festset zung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatistische Angaben heranzuzie hen.
Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2010 zu bemessen . A ngesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführe rin ( Urk. 7/2/6 und Urk. 3/5) bildet dabei Ausgangspunkt bei beiden Einkom mensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniv eau 4) im privaten Sektor . Dieser betrug Fr. 4'225 .-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 Seite 26 ), was bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunde n im Jahre 2010 (vgl. die Volkswirtschaft 6-2014 , Tabelle B9.2 Seite 84 ) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2011, Tabelle T.1.1.10 S. 21) einen monatli chen Verdienst 2011 von Fr. 4‘437.90 resp. einen Jahresverdienst von Fr . 53‘254.80 (= Fr. 4‘437.90 x 12 ) ergibt. 6.3
Ausgehend von einem mutmasslichen Beschäftigungsumfang der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall von maximal 80 % , resu ltiert ein Valideneinkom men 2011 von Fr. 42‘603.80 (= 0,8 x Fr. 53‘254.80 ).
Bei m
der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Pensum von 5 0 % beläuft sich das Invalidene inkommen grundsätz lich auf Fr. 26‘627.40 (= 0,5 x Fr. 5 3 ‘254.80 ). Es ist in Betracht zu zieh en, dass sie nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann. Diesem Umstand kann mit einem – leidensbedingten - Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % Rech nung ge tragen werden . Weitere persönliche und/oder berufliche Merkmale, wel che einen höheren Abzug rechtfertig t en (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2), sind nicht ersichtlich. Das zumutbare hypothetische Invalideneinko mmen 2011 ist demge mäss auf mindestens Fr. 23‘ 964.7 0 (= 0,9 x Fr. 26‘627.40) festzusetzen.
Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2011 von Fr. 42'603 . 80 resultiert eine Er werbs einbusse
von Fr. 18‘639.10
resp. eine Ein schränkung von auf gerundet
4 3,75 %. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich eine gew ichtete Teilin validität von 35 % (0,8 x 4 3,75 %). 6.4
Im Haushaltbereich ist nach dem Gesagten von eine r Einschränkung von 6,5 % auszu gehen (vgl. Erwägung 5.2) . Bei einem Anteil dieses Bereiches von 20 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 1,3 % (= 0,2 x 6,5 %). 6.5
Ausgehend von einer gewichteten Teilinva l idität im Erwerbsbereich von 35 % und einer gewichteten Teilinva lidität im Haushaltbereich von 1,3 % ergibt sich e ine Gesamtinvalidität von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) 3 6
%. 7.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (vgl. Erwägung 2.2 ), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) u nd auf Fr. 600. -- anzusetzen. A usgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00450 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
14. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, war vom 1 7. Mai 2006 bis 3 1. März 2009 teilzeitlich als Verkäuferin und Mitarbeiterin Warenpool bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/8 /1 ). Am 1 9. Mai 2011 meldete sie sich wegen einer Dis kushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen ( Urk. 7/6), erkundigte sich bei der Y.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/8) sowie bei der Versicherung Z.___ nach dem Krankentaggeldbezug ( Urk. 7/ 10 ) , holte die Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, vom 14. Juli 2011 ( Urk. 7/9 /1-7 , unter Beilage diverser Berichte [Urk. 7/ 9/8 -21] ) und vom 28. Dezember 2012 ( Urk. 7/17/1-3, unter Beilage des an ihn gerichteten Berich tes der Klinik B.___ vom 1 6. September 2011 [ Urk. 7/17/4-5]) sowie der Klinik B.___ vom 2 9. August 2011 ( Urk. 7/11) und vom 2. Dezember 2011 ( Urk. 7/15 ) ein und zog die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/32/4-5) bei. Am 2 3. Februar 2012 wurde die Versicherte im RAD orthopädisch untersucht (Bericht vom 24. Februar 2012, Urk. 7/20 , unvo llständig; vgl. aber Urk. 7/32/5 und Urk. 11 ). Per 1. März 2012 zog die Versicherte nach C.___
im Kanton Aargau ( Urk. 7/19) . Auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 7/22) nahm der Abklärungsdienst der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) , am 9. Mai 2012 eine A bklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 7/24 /1-9 ) , wobei die Abklärungsperson vorgängig bei der Versicherten den „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 1 3. April 2012 ein holte (Urk. 7/24/14-20).
Nach weiteren erwerblichen Abklä rungen (Urk. 7/27-30) sowie durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-39), in dessen Rahmen die Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Aargau vom 2 8. März 2013 ( Urk. 7/41) zum Einwand der Versich erten vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) beigezogen worden war, wies die IV-Stelle, ausge hend von einem Invaliditätsgrad v on 32,3 %, mit Verfügung vom 8. April 2013 das Leistungsbeg ehren der Versicherten ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine halbe In validenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 19. Juni 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin reichte innert der mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.
8) angesetzten Frist keine Replik ein, was den Parteien am 5. Septe mber 2013 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird , so weit erforderlich, in den nac hfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bes chwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung eine ausserhäusli che Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zugrunde. Während sie in der ange fochtenen Verfügung vom 8. April 2013, ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, die Einschränkung im Erwerbsbereich mit 58 % bezifferte und im Haushaltbereich eine Einschränkung von 6,5 % ermittelte, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 32,3 % resultierte ( Urk. 2) , hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 dafür, dass laut den medizinischen Abklärungen seit November 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (statt 20 % ) ausgegangen werden müsse . Auf eine genaue Nach berechnung des Invaliditätsgrades könne jedoch verzichtet werden, da dieser auf grund der höheren Restarbeitsfähigkeit tiefer als in der bisherigen Berech nung ausfallen und somit sicher unter den rentenbegründenden 40 % liegen würde ( Urk. 6). 1.2
D ie Beschwerdeführerin brachte gegen die Verfügung vom 8. April 2014 vor , dass sie, wenn sie gesund wäre, jetzt zu 100 % erwerbstätig wäre. Bevor sie Kinder bekommen habe, habe sie immer zu 100 % gearbeitet. Nach dem ersten Kind habe sie mit 20 % bei Y.___ zu arbeiten begonnen. Nach dem zweiten Kind habe sie das Pensum auf 50 % erhöht und es langsam auf 100 % steigern wollen. Seit der Operation der Diskushernie i m 2008 könne sie nur noch zu 50 % leichte Arbeit verrichten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, mehr zu arbeiten ( Urk. 1). Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht vernehmen. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.4
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er werbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.5
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 3 .
3.1 3.1.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes (Oktober 2007) unter Lumboischialgien litt, ab März 2008 plötzlich noch verstär kt mit Gefühllosigkeit. Die am 2. April 2008 durchgeführte MRI-Untersuchung zeigte eine minime Diskusprotrusion in der Mittellinie L4/5 bei degenerativ veränderter Bandscheibe sowie eine grosse mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kompression der linksseitigen Nervenwurzel S 1. Nach stationärer und ambulanter Behandlung persistierten die Sch merzen und Hypästhesien, weshalb in der Klinik B.___ am 2 9. Mai 2008 eine endoskopische Sequesterektomie L5/S1 links und – wegen Beschwer depersistenz - am 3. November 2008 eine interlaminäre Fensterung L 5/S1 links mit Neurolyse der S1- Nervenwurzel und Entfernung der Diskushernie durch geführt wurden ( Urk. 7/9/5-6, Urk. 7/9/18-2
1. Urk. 7/11/5-6). Die am 13. Sep tem ber 2011 in der Klinik B.___ durchgeführte n Röntgen- und MRI-Unter suchungen ergaben eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Rezidiv-Disk ushernie mediolateral links und Kompression der S1-Wurzel links sowie eine leichte Dis kusdegeneration L4/5 ( Urk. 7/17/5). 3. 1. 2
Im Bericht vom 2 4. Februar 2012 über die orthopädische Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 erhob Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chronische Lumboischialgie links mit sensiblem und motorischem Wurzelreizsyndrom S1 bei Zustand nach endoskopischer Sequesterektomie L5/S1 links am 2 9. Mai 2008 und interlaminärer Fensterung L5/S1 links am 3. November 2008 ( Urk. 7/20/4) . Laut der abschliessenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ist anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 23.
Februar 2012 ein somatischer Ge sundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträch tige. In ihrer früheren Tätigkeit als Logistikangestellte bestehe durchgehend eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 200 8. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Be lastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit
– sitzende und ste hende Tätigkeit können selbständig gewechselt werden – ohne Heben und Tra ge n von Lasten mehr als maximal 5 bis 8 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne gebückte oder verdrehte Zwangshaltungen der Wirbelsäule) bestehe – nach vorher gehender Arbeits fähigkeit von 0 % ab 2008 – aktenkundig und plausibel ab November 20 10 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, bestätigt dur ch die RAD-Untersuchung vom 23. Februar 2012, bedingt durch die Notwendigkeit häufigerer Pausen während der Arbeitszeit bzw. die Notwendigkeit, sich nach einer längeren Arbeitsphase eines Tages am nächsten Tag zu erholen. Die derzeit e rbrachte Arbeitsleistung von 20 % sei medizinisch-theoretisch über einen Zeitraum von ca. 12 Monaten langsam und schrittweise steigerbar auf eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 7/20 und Urk. 7/32/5; vgl. Urk. 11). 3.2
Im Bericht vom 1 5. Mai 2012 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/24/1-9 ) führte die Abklärungsperson aus, g emäss Fragebogen vom April 2012 würde die Beschwerdeführerin, wenn sie gesund wäre, eine ausser häusliche Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100 % als Verkäuferin im Detail handel ausüben. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin bestätigt, das s sie ohne gesundheitliche Einschränkung in einem vollen Pensum ausserhäuslich erwerbs tätig wäre. Auf die Pensumshöhe angesprochen, habe sie gesagt, diese volle Erwerbstätigkeit würde sei aus finanziellen Grün den ausüben, eventuell würde sie auch lediglich ein Pensum von 80 % tätigen ( Urk. 7/24/2) . Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass die Kinder heute sieben und viereinhalb Jahre alt seien. Der ältere Sohn besuche die erste Klasse, der Jüngere sei noch nicht schulpflichtig. Laut Beschwerdeführerin falle die Kinderbetreuung durch ihre Eltern oder sonstige Familienangehörige weg. Sie würde die Kinder im Hort in der Schule betreuen lassen. Die Schulen in C.___ und E.___ böten gemäss Inte rnet Betreuung resp. Blockzeiten von 8. 15 Uhr bis 12 Uhr und von 13.15 Uhr bis 15.20 Uhr, sowie (ausgenommen am Mittwoch) einen Mittagstisch an. Der Kinderhort F.___ in C._ _ _ biete ganztägige Kinderbetreuung bis 6-jährig an , weitere Kindertagesstätten befänden sich in G.___ und H.___ . Eine ganztägige Kinderbe treuung könne weder mit der Schule noch mit den Eltern der Beschwerdeführerin abgedeckt werden. Eine Betreuung durch auswärtige Kinderkrippen während der Schulpflicht sei schwer zu organisieren und gelte als eher unwahrscheinlich. Bei Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Beschwerdef ührerin in einem Pensum von 50 % tätig gewesen. Die Betreu ung sei durch die damals in der Nähe wohnenden Eltern der Beschwerdeführe rin erfolgt. Der Ehemann sei ganztags erwerbstätig und könne die bestehenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern lediglich in seiner freien Zeit übernehmen. Ebenfalls komme es nicht nur auf die finanzielle Not wendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder aufzubauen, an. In Würdigung sämtlicher Faktoren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge (Urk. 7/24/2-3). Die Abklärungsperson ermittelte in der Folge unter Anrechnung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sowie der Mitwirkungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung im Haushalt von 6,5 %, wovon gewichtet 3,5 % für den B ere ich Ernährung und 3 % für den Bereich Wohnungspflege (Urk. 7/24/6-9) . 4. 4.1
R AD-Arzt Dr. D.___ hat in seiner abschliessenden Stellungnahme v om 24. Februar 2012 (vgl. Erwägung 3.1.2 ) grunds ätzlich nachvollziehbar dargelegt , dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr bestehenden chronischen Lumboischialgie links ihre bisherige Tätigkeit als Logistikangestellte seit 2008 nicht mehr zumutbar ist und sie nur noch Tätigkeiten, w elche dem von ihm er stel lten Belastungsprofil entsprechen, ausüben kann. 4.2
Soweit RAD-Arzt Dr. D.___ davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit durchgehend seit 2008 bis Novem ber 2010 zu 100 % arbeitsunfähig und seither bis zur von ihm durchgeführten Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 7/32/5) , kann ihm aufgrund der vorliegenden echtzeitlichen Berichte resp. Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. A.___ nicht gefolgt werden. Dieser hat der Beschwerdeführerin nämlich in seinem Bericht an den Krankentaggeldversi cherer vom 1 1. Februar 2009 ( Urk. 7/10/2) für eine leichte Arbeit ab dem 1 2. Januar 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und am 25. März 2009 im zuhan den der Arbeitslosenversicherung ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 7/1/3) ab dem 1. April 2009 sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Arztzeugnis für die Arbeitslosenversicherung vom 1 5. Juli 2010 bescheinigte er ihr vom 2. Juni bis 2 0. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass sie seit dem 2 3. August 2010 für leichte körperliche Arbeit zu 50 % arbeits- und vermittlungsfähig sei (Urk. 7/1/1). In seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 4. Juli 2011 hielt er zur Frage, ob mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, zwar fest: „20 % Kasse bei der Firma I.___ ab November 2010, evtl. steiger bar auf max. 50 % . “ ( Urk. 7/9/3). Mit Blick auf die genannten früheren Berichte resp. Zeugnisse ist daraus – entgege n der von RAD-Arzt Dr. D.___ offenbar ver tretenen Auffassung – aber nicht zu folgern, dass Dr. A.___ die Beschwerde führerin bis November 2010 stets für gänzlich arbeitsunfähig gehalten hatte. Ausserdem führte er i m Bericht vom 14. Juli 2011 zur Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, an, sie könne körperlich leichte, wechselbelaste nde Tätigkeiten regelmässig ca. während vier Stunden pro Tag in wechselnden Positionen ausführen, unregelmässig intermittierend zwischen durch länger (ein Tag pro Woche mit Pausentagen danach [Urk. 7/9/4] ). Dr. A.___ erachtete demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (auch) in diesem Z eitpunkt ein Pensum von ca. 50 % als zumutbar. Dem Bericht der Klinik B.___ a n die Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2011 ist zwar zu entnehmen, dass sich im September 2011 die Schmerzs ituation intensiviert hat (Urk. 7/15/6). Am 21. November 2011 berichtete jedoch die Beschwerde führerin selbst der Beschwerdegegnerin, d ass sie gemäss ihrem Arzt zu 50 % ar beitsfähig sei (Urk. 7/13). Dr. A.___ hielt denn in seinem Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 2 8. Dezember 2011 auch abermals fest, dass die wie der aufgenommene Teilzeitarbeit von 20 % allenfalls noch etwa s steigerbar sei bis maximal 30 % bis 50 % leichte Arbeit ( Urk. 7/17/3). Dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin seither bis zur RAD-Untersuchung vom 2 3. Februar 2012 verschlechtert hat, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbe sondere auch nicht aus der abschliessenden Stellungn ahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 24. Februar 2012 ( Urk. 7/32/5) . 4.3
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit nic ht – wie RAD-Arzt Dr. D.___ postulierte - erst seit Februar 2013 ( 12 Monate nach Untersuchung im RAD), sondern spätestens seit dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. Juli 2011
– und damit auch im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (sechs Monate nach der Anmeld ung des Leistungsanspruches am 1 9. Mai 2011 [ Urk. 7/2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - zu 50 % arbeitsfähig war resp. ist. Dies wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in A brede gestellt ( Urk. 1) . Vielmehr bezeichnete diese ihren Ge sundheitszustand anlässlich der Hau shaltabklärung vom 9. Mai 2012 sogar als gleichbleibend seit Mai 2008 (Urk. 7/24/9). 4.4
Anzumerken bleibt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit mit 50 %
angesichts der aktenku ndigen objekti ven Befunde (Urk. 7/20/3-4) als wohlwollend erscheint . Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 12. April 2012 seit 2009 keiner spezifischen (beispielsweise physiotherapeutischen) Be handlung mehr unterzogen und offen bar auch keine (regelmässigen) Eigenübungen zur Kräftigung der Rückenmus kulatur durch ge führt hat (Urk. 7/24/1 4, Urk. 7/24/2 und Urk. 7/20/1) , was nicht auf einen besonders hohen Leidensdruck schliessen lässt. A bgesehen davon erscheint dies im Hinblick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht ( Selbsteingliederung ; BGE 113 V 22 E. 4a) bedenkli ch, zumal RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner abschl iessenden Stellungnahme vom 24. Februar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitsfähigkeit durch solche medizinische Massnahmen verbessert werden könnte ( Urk. 7/32/5). 5. 5 .1 5.1.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren , in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. 5.1.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich erwerbst ätig wäre, auf die entspre chende Beurteilung der Abklärungsperson im Abklärungsb ericht vom 15. Mai 2012 (vgl. Erwägung 3.2 ) . 5.1.3
Wie eingangs erwähnt, ist die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Per son im Rahmen der Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Diese Rechtsprechung statuiert indessen keine unabänderliche Regel der Beweiswürdigung in dem Sinne, dass solche Angaben zwingend verbindlich wären, was dem obersten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderliefe ( Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil des Bund esgerichtes 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr sind die gesamten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person gesamthaft nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. Erwägung 2.4) . 5.1.4
Hinsichtlich der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin während der letzten Jahre ist den Akten zu entnehm en, dass sie im Juni 2000 geheiratet hat ( Urk. 7/2/1 ). Von Januar 2000 bis Mai 2001 war sie bei der J.___
und von Oktober 2001 bis September 2003 bei der K.___ je als Ausrüstereimitarbeiterin tätig , wobei sie in dieser Zeit zumindest mehrheitlich ein 100%i ges Pensum versehen hat
(Urk. 3/1 , Urk. 3/5 und Urk. 7/6/3 ) . Von Oktober 2003 bis F ebruar 2005 war sie arbeitslos . Die Höhe der von ihr in dieser Zeit bezogene n Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6/3) lässt darauf schliessen , dass die Arbeitslosenversicherung jedenfalls im Jahr 2004 von einer vollen Vermittlungsausfähigkeit ausging . Nach der Geburt ihres ers ten Kindes im
Februar 2005 ( Urk. 7/3/3) war sie ab dem 1 7. Mai 2006 mit einem Beschäftigungsu mfang von 20 % bei der Y.___
AG angestellt. Im
Oktober 2007 bekam sie ihr zweites Kind ( Urk. 7/3/6) . In der Folge erhöhte sie ihr Pensum bei der Y.___ AG per 1. Februar 2008 auf 50 % ( Urk. 7/2/7 und Urk. 7/8/2).
Ab dem 17. September 2008 blieb die Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen gänzlich von der Arbeit fern, woraufhin die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis p er 31. März 2009 auflöste (Urk. 7/8/1). Sie bezog darauf hin ab April 2009 zeitweise wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6/1). Seit dem 22. November 2010 ist die Beschwerdeführerin teilzeitlich als Kassiererin bei der I.___
angestellt (Urk. 7/28), wobei sie gemäss ihren A ussagen anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 a usschliess lich im Rahmen von 8 Stunden als Samstagsaushilfe arbeitet und Fr. 500.-- pro Monat verdient. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist laut ihren Angaben vollzeitlich erwerbstätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6‘000.-- (Urk. 7/24/3-4) . Wenn sie am Samstag arbeite, kümmer e sich der Ehemann um die Kinder (Urk. 7/24/8).
Bis Ende Februar 2012 lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehe mann und mit ihren beiden Söhnen in einer Mietwohnung (dreieinhalb Zimmer, ohne Umschwung) in L.___ . Seit dem 1. März 2012 wohnen sie im eigenen Einfamilienhaus (vier Zimmer , mit ca. 350 Quadratmetern Umschwung/Garten) in C.___ ( Urk. 7/24/15-16). Das Haus ist laut Beschwerdeführerin mit einer Hypothek von Fr. 455‘000.-- belastet. Der monatliche Hypothekarzins belaufe sich auf Fr. 814.8 0. Zusätzlich fielen Fr. 500.-- Amortisation, ca. Fr. 300.-- für Gas und Elektrizität sowie ca. Fr. 200.-- für Wasser an. Die Krankenkasse koste Fr. 850.-- pro Monat (Urk. 7/24/15). 5.1.5
D ie Beschwerdeführerin gab im „Fragebogen betreffend Erwerbstätig keit/Haus halt“ vom 1 3. April 2012 ( Urk. 7/24/15) und zunächst auch anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/24/2) an, dass sie im Gesundheits fall aus finanziellen Gründen zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Von der Abklärungsperson auf die Betreuungssituation angesprochen ,
räumte sie laut deren Angaben nur (aber immerhin) ein, dass sie eventuell lediglich ein Pensum von 80 % versehen würde. Gleichwohl kam die Abklärungsperson
– un ter Würdigung sämtlicher Faktoren - zum Schluss, dass die Beschw erdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/24/3) .
Der Abklärungsperson ist darin beizupflichten, dass aufgrund der Lebensum stände im Zeitpunkt der Haushaltabklärung (vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Betreuungs
- und Erziehungs aufgaben mit zwei Kindern, wovon eines noch nicht im schulpflichtigen Alter, Betreuungssituation) eine 100%ige Erwerbstätigkeit unwahrscheinlich erscheint. Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (April 2013 , Urk. 2 )
war jedoch auch der jüngere Sohn schulpflichtig (erster Kindergarten) , wodurch sich der Betreuungsaufwand entsprechend verringerte . Wenn in diesem Zeitpunkt sämtliche in der Wohnge meinde der Beschwerdeführerin bestehenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten (Blockzeiten/Betreuung Schule [mindestens einmal auch am Nachmittag] , vier mal pro Woche Mittagstisch) ausgeschöpft worden wären und sich der Ehemann
– wie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung
–
jeweils am Samstag um die Kinder gekümmert hätte, hätte
zwar weiterhin keine 100%ige, jedoch eine 80%ige er werbsbedingte Abw esenheit der Beschwerdeführerin knapp
abgedeckt werden können. Im W eiteren ging die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts de s Gesundheitsscha dens im Mai 2008 zwar lediglich einer 50%igen Erwerbstätig keit nach . Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie b is zur Geburt des ersten Kindes im Februar 2005 mehrheitlich vollzeitlich arbeitete resp. ab Oktober 2003 zwar arbeitslos war, von der Arbeitslosenversicherung aber offenbar als voll vermittlungsfähig eingestuft wurde . Wohl war sie n ach der Geburt des ers ten Kindes im Februar 2005 zunächst ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig. I m Mai 2006 nahm sie aber eine 20%ige Erwerbstätigkeit auf und erwei terte ihr Pensum im Februar 2008, also nur knapp ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes, auf 50 % . Nu r gerade drei Monate später (Mai 200 8, vgl. Erwägung 3.1.1 und Urk. 7/20/2 ) trat der Gesundheitsschaden ein . Aus dem Umstand, dass sie in diesem Zeitpunkt zu 50 % erwerbstätig war, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall auch bei fortgeschritte nem (schulpflichtigem) Alter der Kinder weiterhin lediglich in diesem Umfang ausserhäuslich gearbeitet hätte. Grundsätzlich zu Recht machte die Abklärungs person schliesslich geltend, dass es nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufz unehmen oder aus zubauen, ankomm t ( Urk. 7/24/ 3): Ausschlaggebend ist nicht die Zumutbarkeit oder Erforderlichkeit der Erwerbs tätigkeit, sondern der hypothetische Sachverhalt ohne Invalidität. Dafür ist die finanzielle Situation nur (aber immerhin) ein Aspekt neben anderen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2012 vom 1 7. Juli 2012 E. 3.4.2 ; vgl. Urteil des Bun des gerichtes 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.4).
Vorliegend ist d i e Ein kommenssituation mit einem hypothetischen Pensum der Beschwerdeführerin von 50 %
angesichts der von der Abklärungsperson erhobenen Wohn- sowie der weiteren Kosten für eine vierköpfige Familie nich t als schlecht, jedoch auch nicht als übermässig komfortabel
zu bezeichnen . D ie finanziellen Verhältnisse sprechen daher nicht gegen eine Erweiterung des (hypothetischen ) Erwerbs pensums auf über 50 % . Von einer finanziellen Notwendigkeit für eine vollzeit liche Erwerbs tätigkeit kann jedoch nicht die Rede sein .
Die Lebensumstände sowie die
„Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdefüh rerin, wonach sie im Gesundheitsfall eventuell lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre, lassen demnach weder auf eine vollzeitl iche noch auf eine 50%ige Erwerbstätigkeit schliessen. Vielmehr ist eine über einem Halbtagespensum liegende , maximal 80%ige erwerbliche Betätigung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. 5.1.6
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheit liche Beeinträchtigung eine erwerbliche Tätigkeit zu maximal 8 0 % ausüben würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . 5.2
5.2.1
Die durch die gesundheitlichen Beschwerden verursachte
Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsb ericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/24/1-9) festgehaltenen
- und in der einlässlichen Stellungnahme der Abklärung sperson vom 2 8. März 2013 (Urk. 7/41/2-3) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) bestätigten - Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 auf 6,5 % veranschlagt. 5.2.2
Der genannte Bericht wurde durch eine spezia lisierte Abklärun gsperson der IV Stelle Aargau verfasst. Er gibt ein leitend die anlässlich des Abklärungsge spräches seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 7/24/1-2 ). Es folgen
Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnver hältnissen und den technischen Einrichtungen (Urk. 7/24/5-6 ). Die anschlies sende Umschreibung der Tätig keitsbereiche sowie die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der ei nzel nen Haushaltsverrichtungen ist ange sichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ( vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Randzif fern 3086ff. in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung).
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungs pflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Auf gabenbereich reduzieren und die ihnen eine mög lichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitauf wand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person we gen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstü tzung (vgl. BGE 133 V 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Be schwerdeführerin in den ein zelnen Bereichen je eine nachvollziehbare Beg rün dung angeführt (Urk. 7 /24/6-9 ). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen auf grund der im „Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ vom 1 3. April 2012 resp. an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24/14-20 und Urk. 7/24/6-9) sowie aufgrund der Scha denminderungs pflicht als vertretbar . Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht zu beanstan den, dass sie v on einer Mitwirkungspflicht des Ehemannes ausgegan gen ist. 5.2 .3
Der Abklärungsbericht vom 1 5. Mai 2012 genügt demnach den recht spre chungs gemässen Vorgaben (vgl. Erwägung 2.5) , weshalb die Beschwerdegegne rin zu Recht darauf abgestellt hat. Dies wird denn beschwerdeweise auch nicht mehr bemängelt ( Urk. 1) . 6. 6.1
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch ein en Einkommensvergleich (vgl. Erwägung 2.3 ) , für welchen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches der Beschwerdeführe rin massgebend sind (November 2011, vgl. Erwägung 4.3 ; BGE 129 V 222 E.
4.3.1 ). 6.2
Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (Mai 2008) war die Beschwer deführerin mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % bei der Y.___ AG als Verkäuferin und Mitarbeiterin Warenpool angestellt. Gemäss den Angaben dieser Firma hätte sie im Gesundheitsfall mit diesem Pensum ab dem 1. Januar 2009 Fr. 1‘850.-- pro Monat resp. Fr. 24‘050.-- pro Jahr
erzielt (Urk. 7/8/2 ) . Ob im Gesundheitsfall eine Steigerung des Pensums möglich gewesen wäre , ist nicht aktenkundig und dürfte sich rückblickend auch nicht mehr zuverlässig feststellen lassen. Der Verdienst bei der Y.___ AG kann des halb nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden, wes halb dieses aufgrund von lohnstatistischen Angaben zu bemessen ist.
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2010 mit einem Pensum von ca. 20 % als Kassiererin bei der Firma I.___ tätig ( Urk. 7/28) . Da sie damit ihre Restarbeitsfähig keit von 50 % (vgl. E rwägung 4.3 ) nicht voll ausschöpf t und es laut ihren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2012 nicht möglich (gewesen) wäre, dass Pensum dort zu erhöhen (Urk. 7/24/4) , sind für die Festset zung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatistische Angaben heranzuzie hen.
Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2010 zu bemessen . A ngesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführe rin ( Urk. 7/2/6 und Urk. 3/5) bildet dabei Ausgangspunkt bei beiden Einkom mensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniv eau 4) im privaten Sektor . Dieser betrug Fr. 4'225 .-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 Seite 26 ), was bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunde n im Jahre 2010 (vgl. die Volkswirtschaft 6-2014 , Tabelle B9.2 Seite 84 ) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2011, Tabelle T.1.1.10 S. 21) einen monatli chen Verdienst 2011 von Fr. 4‘437.90 resp. einen Jahresverdienst von Fr . 53‘254.80 (= Fr. 4‘437.90 x 12 ) ergibt. 6.3
Ausgehend von einem mutmasslichen Beschäftigungsumfang der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall von maximal 80 % , resu ltiert ein Valideneinkom men 2011 von Fr. 42‘603.80 (= 0,8 x Fr. 53‘254.80 ).
Bei m
der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Pensum von 5 0 % beläuft sich das Invalidene inkommen grundsätz lich auf Fr. 26‘627.40 (= 0,5 x Fr. 5 3 ‘254.80 ). Es ist in Betracht zu zieh en, dass sie nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann. Diesem Umstand kann mit einem – leidensbedingten - Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % Rech nung ge tragen werden . Weitere persönliche und/oder berufliche Merkmale, wel che einen höheren Abzug rechtfertig t en (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2), sind nicht ersichtlich. Das zumutbare hypothetische Invalideneinko mmen 2011 ist demge mäss auf mindestens Fr. 23‘ 964.7 0 (= 0,9 x Fr. 26‘627.40) festzusetzen.
Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2011 von Fr. 42'603 . 80 resultiert eine Er werbs einbusse
von Fr. 18‘639.10
resp. eine Ein schränkung von auf gerundet
4 3,75 %. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich eine gew ichtete Teilin validität von 35 % (0,8 x 4 3,75 %). 6.4
Im Haushaltbereich ist nach dem Gesagten von eine r Einschränkung von 6,5 % auszu gehen (vgl. Erwägung 5.2) . Bei einem Anteil dieses Bereiches von 20 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 1,3 % (= 0,2 x 6,5 %). 6.5
Ausgehend von einer gewichteten Teilinva l idität im Erwerbsbereich von 35 % und einer gewichteten Teilinva lidität im Haushaltbereich von 1,3 % ergibt sich e ine Gesamtinvalidität von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) 3 6
%. 7.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (vgl. Erwägung 2.2 ), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) u nd auf Fr. 600. -- anzusetzen. A usgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli