Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 71, leidet an e iner genuinen Epilepsie mit leichter Geistesschwäche
sowie an einer schizoaffektiven Störung (F20.9/F25.9; vgl. Urk. 12 /32, Urk. 12/60, Urk. 12/70/10), weswegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen erbrachte. S eit August 1991
bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/24, Invali di tätsgrad : 100 % ab 1. Mai 2002, vgl. Urk. 12/62) .
Am 2 1. August 2012 meldete ihn sein Beistand zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 12/70 /1-7, betreffend Beistandschaft vgl. Urk. 12/68) . In de r Folge klärte die IV-Stelle am 5. Dezember 2012 die Hilflosigkeit des Versi cher ten, welcher im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___
lebt,
vor Ort
ab (Ab klä rungs bericht vom 1 3. Dezember 2012; Urk. 12/82).
Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 12/84, Urk. 12/92) wies die IV-Stelle das Leistungs be geh ren mit Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk.
2) ab . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Mai 2013 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. April 2013 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltliche n Prozessführung (S.
2). Mit Zuschrift vom 1 2. Juni 2013 (Urk.
7) reichte er einen Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8)
ein . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde und verzichte te auf eine Stellungnahme zum nach gereichten Bericht des Beschwerdeführers (Urk. 11), was diesem am 8. Juli 2013 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schä di gung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen ei ner Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E.
3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli chen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
- 1.2
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1.3
Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auf for dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychi schen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E.
3c, 107 V 145 E.
1c und 139 E.
1b, 105 V 38; 106 V 153 f., 105 V 52 E.
4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). 1. 4
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
er
heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen
digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör per lichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an
gewiesen ist. 1. 5
Nach Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb ei nes Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd und regel mässig auf sie angewiesen ist (BGE 133 V 450 E.2.2.3, 5 und 6.2) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. April 2013 im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich im Bereich der Körperpflege auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ lebe (Urk. 2 S. 2 f.) . 2. 2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei in drei alltägli chen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig (Urk. 1 S.
3). So sei er nicht bloss im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe von Drittpersonen angewiesen, sondern auch in den Bereichen „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ und „ Fortbewe gung “ (Pflege gesellschaftlicher Kontakte, S. 5 ff.) .
2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist, dass der Be schwerdeführer im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe Dritter an ge wiesen ist. So würde sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne die Auf forderung des Betreuungspersonal der Stiftung Z.___ in der Körperpflege auf grund seiner Wahrnehmungsdefizite vernachlässigen (vgl.
Urk. 12/80,
Urk. 8). Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob er auch im Bereich „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürf tig ist,
wo mit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hätte . 3.
In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Geschehen leidet und geistig beeinträchtig t ist . So ist
dem Bericht von Dr. med. A.___, FMH für allgemeine Medizin, vom 5. Juni 1996 (Urk. 12/32) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Epilepsie mit psychischer Alterierung leidet .
Dr. med. B.___ vom C.___
nannte im Bericht vom 1 5. August 2007 (Urk. 12/60) die Diagnose n einer Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis (F20.9) sowie e ines Status nach Epilepsie (Ziff. 2) . Im dem der Anmel dung zur Hilfslosenent schädigung beigelegten Arztb ericht vom 2 7. August 2012 (Urk. 12/70/10) nannte
der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
als Hauptdiagnose eine gemischte schizoaffektive Störung (F25.2) .
4. 4.1 4.1 .1
Hinsichtlich des Bereichs „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “
hielt der Beschwerde führer im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung fest, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise Erkrankung öfters zum Auf stehen angespornt werden müsse (vgl. Urk. 12/70 Ziff. 4.1.2).
4. 1. 2
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich im Abklärungsbericht vom 1 3. Dezem ber 2012 (Urk. 12/82)
fest, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei. Er habe die Tendenz, am Morgen länger im Bett zu bleiben . D urchschnittlich
werde er jeden zweiten Tag durch das Betreuungsperson al geweckt. Mangels Re gel mässigkeit und Erheblichkeit bestünden keine E inschränkung en im Sinne des Ge setzes (S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
da her auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin rein funktionell selber auf stehen, absitzen und abliegen könne und keine direkte Hilfe für einen Transfer benötige. A m Morgen werde er hingegen jeweils durch das Betreu ungspersonal
ge weckt, da er gerne länger schlafe. Unabhängig der Frage, wie oft er geweckt werde, stelle sich aber diejenige nach der Erheblichkeit der Dritt hilfe . Der Be schwerdeführer beziehe eine ganze IV-Rente und gehe keiner Teilerwerbs tätig keit nach. Er beteilige sich an den Aktivitäten in der Wohn gruppe und könne sich den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen ein tei len . I hm könn t e der Umgang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden. Offen bleibe zudem, ob er seinen Beitrag für die Wohngruppe nicht besser am Nachmittag oder Abend leisten könne (S. 4) . 4. 1. 3
Dem Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk.
8) i st bezüglich des Aufstehen s
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch ta gsüber rege l mässig ins Bett geht und er mehrmals täglich telefonisch geweckt wird, damit er zu vereinbarten Zeiten im Büro erscheint (u.a. für Körperpflege, um den Haus halt zu erledigen, Wohnungsreinigung, Kochen, Erinnern an externe Termine, recht zeitige Medikamenteneinnahme etc.) . Der Zeitaufwand beträgt
täglich eine bis zwei Stunden . Im Bericht wird
zudem erwähnt, dass wenn der Beschwerde führer nicht geweckt werden würde, er tagsüber noch mehr schlafe und er dann noch weniger seinen Verpflichtungen und gesellschaftlichen Kontakten nach kommen könnte; es würde dann zu einer Tag-Nacht-Umkehr kommen . Zwar sei er schon ” x-fach” darauf hingewiesen worden, sich mit dem Handy wecken zu lassen, doch über nehme er keine Verantwortung. Der Beschwerdeführer sei ex trem durch äussere Reize, aber auch durch seinen inneren Zustand und durch Gedanken
ablenk bar (S. 8) .
4.2
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 2014 (KSIH) ist die Hilfe regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz 8025).
Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunk tion einer einzelnen Lebensverrichtung wegen ihres psychischen Zu standes ohne be sondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz 8026). Indi rekte Hilfe von Dritt personen ist gegeben, wenn die versicherte Person die all täglichen Lebens verrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz 80 29). Die indirekte Dritthilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Be hinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson re gelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Aus führung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädi genden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz 8030). 4.3
Der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer rein funktionell in der Lage ist, selber aufzustehen . Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Folg lich ist er in der Teilfunktion „Aufstehen“ auf die direkte Hilfe einer Drittperson nicht angewiesen.
Laut Bericht der Stiftung Z.___ (vgl. E.
4.1.3 hievor) muss der Beschwerde führer, welcher sich auch tagsüber zum Schlafen ins Bett legt, jedoch mehrmals täglich durch eine Betreuungsperson geweckt und motiviert werden, damit er aufsteht. Die Weck bemühungen beschränk en sich damit nicht lediglich auf eine bestimmte, morgendliche Uhrzeit, sondern erfolgen mehrmals täglich. Der Be schwer deführer erklärt diesen Bedarf damit, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Aufstehen angespornt werden müsse (vgl. E. 4.1.1). Auch beim morgen d lichen Wecken gelte es ihn zu motivieren, mit ihm zu diskutieren, ihn an zuspornen, seine Einwände, er sei zu krank um aufzustehen, zu entkräften, und ihn auf seine bestehenden Arbeitspflichten aufmerksam zu machen (Urk. 7 S.
6). Einen Zu sammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwer deführers und der fehlende n Motivation erkennt denn auch die Beschwer de gegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerde füh rer sei aufgrund seiner Diagnose im Alltag auf Motivation, Anleitung, Auf forderung und Kon trolle Dritter angewiesen, um den Tag zu strukturieren (vgl. Urk. 2 S.
3).
Daher kann
ihrer Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer der Um gang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden könne (vgl. E.
4.1.2), nicht ohne weiteres gefolgt werden, haben das die Betreuer des Beschwer de füh rers doch mehrfach aber ohne Erfolg versucht (vgl. E.
4.1.3) . Vielmehr ist da von auszugehen, dass der psychisch und geistig beeinträch tigte Beschwerde führer nich t aufstehen und im Bett bleiben würde, wäre er sich selbst über lassen. Dies hätte nicht bloss
den Verlust der Tagesstruktur, mithin eine mögli che Tag-Nacht -Umkehr, sondern auch die Abnahme der
benötigten Sozialkon takte zur Folge, da – wie s eitens der Stiftung Z.___ zu Recht vor gebracht wurde – der Be schwer deführer seine n Verpflichtungen und gesell schaftlichen Kontakten noch weniger nachkommen könnte . Der Beschwerde führer ist aber
auf den täglichen und teilweise intensiven
Kontakt zum Betreu ungsperson al wie auch zu anderen Mitbewohnern angewiesen . So ruft er bei spielsweise täglich bis zu zehnmal im Büro an und geht auch zum Plaudern ins Büro
der Betreuer (vgl. Urk. 8) . Dass der
Beschwerdeführer auf den gesellschaft lich strukturierten Rahmen ange wie sen ist, anerkennt auch die Beschwerdegeg nerin und hält in der angefochtenen Verfü gung fest, dass er dort die nötige Aufmerksamkeit erfahre und sich unter den Be wohnern austauschen könne (vgl. Urk. 2 S.
3). Für das geistige Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist es daher unabdingbar, am Alltag s leben innerhalb der Wohngemeinschaft teilzu haben . Hierfür ist er jedoch auf die (öfteren)
Weck be mühungen der Betreuer beziehungsweise auf deren Aufforderungen aufzustehen (siehe dazu Urk.
1 S.
6) angewiesen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es hand l e sich bei den alltäglichen Weck bemühungen des Personals nicht um eine erhebliche Dritthilfe, kann daher nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Auf stehen, Absitzen, Abliegen “ auf indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Diese Hilfe
ist
regel m ässig
– der Beschwerdeführer benötigt sie täglich oder hat sie even tuell täglich nötig (KSIH RZ 8025) - und erheblich im Sinne des Gesetzes . Anzufügen bleibt, dass die Erheblichkeit nicht damit verneint werden kann, dass der Be schwerdeführer eine ganze IV-Rente bezieht und keiner Teilerwerbstätigkeit nac h geht, „die es z.B. erfordern würde, dass er zu einer bestimmten Zeit
am Ort X zur Ausübung des Teilerwerbes Y zu erscheinen hat”, wie es die Beschwer de gegnerin tut (Urk. 2).
Denn gerade dessen – k rankheitsbedingte – extreme Un zu verlässigkeit ist der Grund, dass eine Tätigkeit auch an einem geschützten Ar beitsplatz nicht funktioniert (vgl. dazu Urk.
1 S.
8, Urk.
8 S.
2). Damit ist eine Hilfs be dürftigkeit in der genannten Lebensverrichtung
ausgewiesen . 4.4
Der Beschwerdeführer macht e überdies geltend, in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen zu sein (vgl. Urk.
12/7 0 Ziff. 4.1.6, Urk.
1 S.
7 f.).
Hinsichtlich des Erfordernisses der Hilfe bei der Kontaktpflege, um insbesondere bei psychisch behinderten Personen der Gefahr einer dauernden Isolation vor zu beugen, ist dem KSIH zu entnehmen, dass diese nur unter dem Titel „ lebens prak tische Begleitung“ zu berücksichtigen ist, nicht aber im Rahmen der Teil funk tion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ (Rz 8024). Eine lebenspraktische Be glei tung kann jedoch nur angerechnet werden, sofern die versicherte Per son ausser halb eines Heims lebt (vgl. E. 1.4 hievor). Als Heim gilt jede kol lektive Wohn form, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbe hand lung, dient (KSIH, Rz 8005). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Träger s mit einer Lei tung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewoh nern nicht nur Wohn raum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dar über hinaus ein wei tergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration besteht . Das Respektieren der Indivi dua lität der Bewohner sowie grösstmögliche Autonomie innerhalb und aus serhalb der Wohn gemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohnge mein schaft als Heim zu betrachten ist (vgl. Rz 8005.2).
Der Beschwerdeführer lebt im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ .
B eide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem begleitete n Wohnen der Stif t ung Z.___ Heimcharakter zukommt (vgl. Urk.
1 S.
5, Urk. 2 S.
3). Dem ist nichts entgegenzuhalten,
e rfährt der Beschwerdeführer doch im Rahmen des begleiteten Wohnens die Betreuung und Pflege, die er benötigt. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung der Hilfe bei der Kontaktpflege im Rahmen der prak tischen Begleitung ausser Betracht fällt . 4.5
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich in den Bereichen „Körperpflege“ und „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ regelmässig in erheblicher Weise auf die indirekte Hilfe Dritter angewiesen ist . Damit
ist ein Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades ausgewiesen .
5.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf des Warte jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG .
Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind auf den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
nicht anwendbar (vgl. BGE 137 V 351
E.
5.1). Macht eine versi cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nach gezahlt, die der Gel tendmachung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2007 im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ (vgl. Urk.
1 S.
5). In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung
vom 2 1. August 2012
macht e er geltend, die Hilfsbedürftigkeit bestehe seit 2007
(Urk. 12/70) . In Anbetracht der verspäteten Anmeldung, in welchem Fall die Leis tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus ge richtet werden, beginnt ein Leistungsanspruch somit per August 201 1. Da de n
me dizinischen Akten zufolge beim Beschwerdeführer seit Jahren ein stationärer Gesundheitszustand vor liegt (vgl. etwa Urk. 12/60 Ziff. 1, Urk. 12/70/10 Ziff. 8.4), ist davon auszugehen, dass er im August 2011 das obligate Wartejahr erfüllt hat und bereits damals im selben Umfang wie im Zeitpunkt der Abklä rung 2012
hilfsbedürftig war. Dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungser lasses zu einer Veränderung in seinem Gesundheitszustand gekommen ist, wurde weder be haup tet, noch ist aufgrund der Akten davon auszugehen.
D er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entsteht damit per 1. August 201 1. 6.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk.
2) auszuheb en mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Be schwer deführers auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. August 2011 besteht. 7 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. April 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 1. August 2011 Anspruch auf Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 71, leidet an e iner genuinen Epilepsie mit leichter Geistesschwäche
sowie an einer schizoaffektiven Störung (F20.9/F25.9; vgl. Urk. 12 /32, Urk. 12/60, Urk. 12/70/10), weswegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen erbrachte. S eit August 1991
bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/24, Invali di tätsgrad : 100 % ab 1. Mai 2002, vgl. Urk. 12/62) .
Am
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schä di gung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen ei ner Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E.
3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli chen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
-
E. 1.2 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.
E. 1.3 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auf for dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychi schen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E.
3c, 107 V 145 E.
1c und 139 E.
1b, 105 V 38; 106 V 153 f., 105 V 52 E.
4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Mai 2013 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. April 2013 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltliche n Prozessführung (S.
2). Mit Zuschrift vom 1 2. Juni 2013 (Urk.
7) reichte er einen Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8)
ein . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde und verzichte te auf eine Stellungnahme zum nach gereichten Bericht des Beschwerdeführers (Urk. 11), was diesem am 8. Juli 2013 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. April 2013 im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich im Bereich der Körperpflege auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ lebe (Urk. 2 S. 2 f.) . 2. 2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei in drei alltägli chen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig (Urk. 1 S.
3). So sei er nicht bloss im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe von Drittpersonen angewiesen, sondern auch in den Bereichen „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ und „ Fortbewe gung “ (Pflege gesellschaftlicher Kontakte, S.
E. 2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist, dass der Be schwerdeführer im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe Dritter an ge wiesen ist. So würde sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne die Auf forderung des Betreuungspersonal der Stiftung Z.___ in der Körperpflege auf grund seiner Wahrnehmungsdefizite vernachlässigen (vgl.
Urk. 12/80,
Urk. 8). Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob er auch im Bereich „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürf tig ist,
wo mit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hätte . 3.
In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Geschehen leidet und geistig beeinträchtig t ist . So ist
dem Bericht von Dr. med. A.___, FMH für allgemeine Medizin, vom 5. Juni 1996 (Urk. 12/32) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Epilepsie mit psychischer Alterierung leidet .
Dr. med. B.___ vom C.___
nannte im Bericht vom 1 5. August 2007 (Urk. 12/60) die Diagnose n einer Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis (F20.9) sowie e ines Status nach Epilepsie (Ziff. 2) . Im dem der Anmel dung zur Hilfslosenent schädigung beigelegten Arztb ericht vom 2 7. August 2012 (Urk. 12/70/10) nannte
der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
als Hauptdiagnose eine gemischte schizoaffektive Störung (F25.2) .
4.
E. 4 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
er
heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen
digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör per lichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an
gewiesen ist. 1.
E. 4.1 .1
Hinsichtlich des Bereichs „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “
hielt der Beschwerde führer im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung fest, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise Erkrankung öfters zum Auf stehen angespornt werden müsse (vgl. Urk. 12/70 Ziff. 4.1.2).
4. 1. 2
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich im Abklärungsbericht vom 1 3. Dezem ber 2012 (Urk. 12/82)
fest, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei. Er habe die Tendenz, am Morgen länger im Bett zu bleiben . D urchschnittlich
werde er jeden zweiten Tag durch das Betreuungsperson al geweckt. Mangels Re gel mässigkeit und Erheblichkeit bestünden keine E inschränkung en im Sinne des Ge setzes (S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
da her auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin rein funktionell selber auf stehen, absitzen und abliegen könne und keine direkte Hilfe für einen Transfer benötige. A m Morgen werde er hingegen jeweils durch das Betreu ungspersonal
ge weckt, da er gerne länger schlafe. Unabhängig der Frage, wie oft er geweckt werde, stelle sich aber diejenige nach der Erheblichkeit der Dritt hilfe . Der Be schwerdeführer beziehe eine ganze IV-Rente und gehe keiner Teilerwerbs tätig keit nach. Er beteilige sich an den Aktivitäten in der Wohn gruppe und könne sich den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen ein tei len . I hm könn t e der Umgang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden. Offen bleibe zudem, ob er seinen Beitrag für die Wohngruppe nicht besser am Nachmittag oder Abend leisten könne (S. 4) . 4. 1. 3
Dem Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk.
8) i st bezüglich des Aufstehen s
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch ta gsüber rege l mässig ins Bett geht und er mehrmals täglich telefonisch geweckt wird, damit er zu vereinbarten Zeiten im Büro erscheint (u.a. für Körperpflege, um den Haus halt zu erledigen, Wohnungsreinigung, Kochen, Erinnern an externe Termine, recht zeitige Medikamenteneinnahme etc.) . Der Zeitaufwand beträgt
täglich eine bis zwei Stunden . Im Bericht wird
zudem erwähnt, dass wenn der Beschwerde führer nicht geweckt werden würde, er tagsüber noch mehr schlafe und er dann noch weniger seinen Verpflichtungen und gesellschaftlichen Kontakten nach kommen könnte; es würde dann zu einer Tag-Nacht-Umkehr kommen . Zwar sei er schon ” x-fach” darauf hingewiesen worden, sich mit dem Handy wecken zu lassen, doch über nehme er keine Verantwortung. Der Beschwerdeführer sei ex trem durch äussere Reize, aber auch durch seinen inneren Zustand und durch Gedanken
ablenk bar (S. 8) .
E. 4.1.3 hievor) muss der Beschwerde führer, welcher sich auch tagsüber zum Schlafen ins Bett legt, jedoch mehrmals täglich durch eine Betreuungsperson geweckt und motiviert werden, damit er aufsteht. Die Weck bemühungen beschränk en sich damit nicht lediglich auf eine bestimmte, morgendliche Uhrzeit, sondern erfolgen mehrmals täglich. Der Be schwer deführer erklärt diesen Bedarf damit, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Aufstehen angespornt werden müsse (vgl. E. 4.1.1). Auch beim morgen d lichen Wecken gelte es ihn zu motivieren, mit ihm zu diskutieren, ihn an zuspornen, seine Einwände, er sei zu krank um aufzustehen, zu entkräften, und ihn auf seine bestehenden Arbeitspflichten aufmerksam zu machen (Urk. 7 S.
6). Einen Zu sammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwer deführers und der fehlende n Motivation erkennt denn auch die Beschwer de gegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerde füh rer sei aufgrund seiner Diagnose im Alltag auf Motivation, Anleitung, Auf forderung und Kon trolle Dritter angewiesen, um den Tag zu strukturieren (vgl. Urk. 2 S.
3).
Daher kann
ihrer Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer der Um gang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden könne (vgl. E.
4.1.2), nicht ohne weiteres gefolgt werden, haben das die Betreuer des Beschwer de füh rers doch mehrfach aber ohne Erfolg versucht (vgl. E.
4.1.3) . Vielmehr ist da von auszugehen, dass der psychisch und geistig beeinträch tigte Beschwerde führer nich t aufstehen und im Bett bleiben würde, wäre er sich selbst über lassen. Dies hätte nicht bloss
den Verlust der Tagesstruktur, mithin eine mögli che Tag-Nacht -Umkehr, sondern auch die Abnahme der
benötigten Sozialkon takte zur Folge, da – wie s eitens der Stiftung Z.___ zu Recht vor gebracht wurde – der Be schwer deführer seine n Verpflichtungen und gesell schaftlichen Kontakten noch weniger nachkommen könnte . Der Beschwerde führer ist aber
auf den täglichen und teilweise intensiven
Kontakt zum Betreu ungsperson al wie auch zu anderen Mitbewohnern angewiesen . So ruft er bei spielsweise täglich bis zu zehnmal im Büro an und geht auch zum Plaudern ins Büro
der Betreuer (vgl. Urk. 8) . Dass der
Beschwerdeführer auf den gesellschaft lich strukturierten Rahmen ange wie sen ist, anerkennt auch die Beschwerdegeg nerin und hält in der angefochtenen Verfü gung fest, dass er dort die nötige Aufmerksamkeit erfahre und sich unter den Be wohnern austauschen könne (vgl. Urk. 2 S.
3). Für das geistige Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist es daher unabdingbar, am Alltag s leben innerhalb der Wohngemeinschaft teilzu haben . Hierfür ist er jedoch auf die (öfteren)
Weck be mühungen der Betreuer beziehungsweise auf deren Aufforderungen aufzustehen (siehe dazu Urk.
1 S.
6) angewiesen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es hand l e sich bei den alltäglichen Weck bemühungen des Personals nicht um eine erhebliche Dritthilfe, kann daher nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Auf stehen, Absitzen, Abliegen “ auf indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Diese Hilfe
ist
regel m ässig
– der Beschwerdeführer benötigt sie täglich oder hat sie even tuell täglich nötig (KSIH RZ 8025) - und erheblich im Sinne des Gesetzes . Anzufügen bleibt, dass die Erheblichkeit nicht damit verneint werden kann, dass der Be schwerdeführer eine ganze IV-Rente bezieht und keiner Teilerwerbstätigkeit nac h geht, „die es z.B. erfordern würde, dass er zu einer bestimmten Zeit
am Ort X zur Ausübung des Teilerwerbes Y zu erscheinen hat”, wie es die Beschwer de gegnerin tut (Urk. 2).
Denn gerade dessen – k rankheitsbedingte – extreme Un zu verlässigkeit ist der Grund, dass eine Tätigkeit auch an einem geschützten Ar beitsplatz nicht funktioniert (vgl. dazu Urk.
1 S.
8, Urk.
E. 4.2 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 2014 (KSIH) ist die Hilfe regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz 8025).
Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunk tion einer einzelnen Lebensverrichtung wegen ihres psychischen Zu standes ohne be sondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz 8026). Indi rekte Hilfe von Dritt personen ist gegeben, wenn die versicherte Person die all täglichen Lebens verrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz 80 29). Die indirekte Dritthilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Be hinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson re gelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Aus führung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädi genden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz 8030).
E. 4.3 Der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer rein funktionell in der Lage ist, selber aufzustehen . Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Folg lich ist er in der Teilfunktion „Aufstehen“ auf die direkte Hilfe einer Drittperson nicht angewiesen.
Laut Bericht der Stiftung Z.___ (vgl. E.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht e überdies geltend, in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen zu sein (vgl. Urk.
12/7 0 Ziff. 4.1.6, Urk.
1 S.
7 f.).
Hinsichtlich des Erfordernisses der Hilfe bei der Kontaktpflege, um insbesondere bei psychisch behinderten Personen der Gefahr einer dauernden Isolation vor zu beugen, ist dem KSIH zu entnehmen, dass diese nur unter dem Titel „ lebens prak tische Begleitung“ zu berücksichtigen ist, nicht aber im Rahmen der Teil funk tion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ (Rz 8024). Eine lebenspraktische Be glei tung kann jedoch nur angerechnet werden, sofern die versicherte Per son ausser halb eines Heims lebt (vgl. E. 1.4 hievor). Als Heim gilt jede kol lektive Wohn form, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbe hand lung, dient (KSIH, Rz 8005). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Träger s mit einer Lei tung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewoh nern nicht nur Wohn raum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dar über hinaus ein wei tergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration besteht . Das Respektieren der Indivi dua lität der Bewohner sowie grösstmögliche Autonomie innerhalb und aus serhalb der Wohn gemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohnge mein schaft als Heim zu betrachten ist (vgl. Rz 8005.2).
Der Beschwerdeführer lebt im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ .
B eide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem begleitete n Wohnen der Stif t ung Z.___ Heimcharakter zukommt (vgl. Urk.
1 S.
5, Urk. 2 S.
3). Dem ist nichts entgegenzuhalten,
e rfährt der Beschwerdeführer doch im Rahmen des begleiteten Wohnens die Betreuung und Pflege, die er benötigt. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung der Hilfe bei der Kontaktpflege im Rahmen der prak tischen Begleitung ausser Betracht fällt .
E. 4.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich in den Bereichen „Körperpflege“ und „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ regelmässig in erheblicher Weise auf die indirekte Hilfe Dritter angewiesen ist . Damit
ist ein Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades ausgewiesen .
5.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf des Warte jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG .
Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind auf den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
nicht anwendbar (vgl. BGE 137 V 351
E.
5.1). Macht eine versi cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nach gezahlt, die der Gel tendmachung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2007 im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ (vgl. Urk.
1 S.
5). In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung
vom 2 1. August 2012
macht e er geltend, die Hilfsbedürftigkeit bestehe seit 2007
(Urk. 12/70) . In Anbetracht der verspäteten Anmeldung, in welchem Fall die Leis tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus ge richtet werden, beginnt ein Leistungsanspruch somit per August 201 1. Da de n
me dizinischen Akten zufolge beim Beschwerdeführer seit Jahren ein stationärer Gesundheitszustand vor liegt (vgl. etwa Urk. 12/60 Ziff. 1, Urk. 12/70/10 Ziff. 8.4), ist davon auszugehen, dass er im August 2011 das obligate Wartejahr erfüllt hat und bereits damals im selben Umfang wie im Zeitpunkt der Abklä rung 2012
hilfsbedürftig war. Dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungser lasses zu einer Veränderung in seinem Gesundheitszustand gekommen ist, wurde weder be haup tet, noch ist aufgrund der Akten davon auszugehen.
D er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entsteht damit per 1. August 201 1. 6.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk.
2) auszuheb en mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Be schwer deführers auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. August 2011 besteht. 7 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. April 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 1. August 2011 Anspruch auf Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
E. 5 ff.) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00449 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
12. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ dieser vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwältin Barbara Heer, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 71, leidet an e iner genuinen Epilepsie mit leichter Geistesschwäche
sowie an einer schizoaffektiven Störung (F20.9/F25.9; vgl. Urk. 12 /32, Urk. 12/60, Urk. 12/70/10), weswegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen erbrachte. S eit August 1991
bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/24, Invali di tätsgrad : 100 % ab 1. Mai 2002, vgl. Urk. 12/62) .
Am 2 1. August 2012 meldete ihn sein Beistand zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 12/70 /1-7, betreffend Beistandschaft vgl. Urk. 12/68) . In de r Folge klärte die IV-Stelle am 5. Dezember 2012 die Hilflosigkeit des Versi cher ten, welcher im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___
lebt,
vor Ort
ab (Ab klä rungs bericht vom 1 3. Dezember 2012; Urk. 12/82).
Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 12/84, Urk. 12/92) wies die IV-Stelle das Leistungs be geh ren mit Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk.
2) ab . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Mai 2013 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. April 2013 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltliche n Prozessführung (S.
2). Mit Zuschrift vom 1 2. Juni 2013 (Urk.
7) reichte er einen Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8)
ein . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde und verzichte te auf eine Stellungnahme zum nach gereichten Bericht des Beschwerdeführers (Urk. 11), was diesem am 8. Juli 2013 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schä di gung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen ei ner Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E.
3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli chen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
- 1.2
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1.3
Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auf for dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychi schen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E.
3c, 107 V 145 E.
1c und 139 E.
1b, 105 V 38; 106 V 153 f., 105 V 52 E.
4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). 1. 4
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
er
heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen
digen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör per lichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an
gewiesen ist. 1. 5
Nach Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb ei nes Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd und regel mässig auf sie angewiesen ist (BGE 133 V 450 E.2.2.3, 5 und 6.2) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. April 2013 im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich im Bereich der Körperpflege auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ lebe (Urk. 2 S. 2 f.) . 2. 2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei in drei alltägli chen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig (Urk. 1 S.
3). So sei er nicht bloss im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe von Drittpersonen angewiesen, sondern auch in den Bereichen „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ und „ Fortbewe gung “ (Pflege gesellschaftlicher Kontakte, S. 5 ff.) .
2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist, dass der Be schwerdeführer im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe Dritter an ge wiesen ist. So würde sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne die Auf forderung des Betreuungspersonal der Stiftung Z.___ in der Körperpflege auf grund seiner Wahrnehmungsdefizite vernachlässigen (vgl.
Urk. 12/80,
Urk. 8). Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob er auch im Bereich „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürf tig ist,
wo mit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hätte . 3.
In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Geschehen leidet und geistig beeinträchtig t ist . So ist
dem Bericht von Dr. med. A.___, FMH für allgemeine Medizin, vom 5. Juni 1996 (Urk. 12/32) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Epilepsie mit psychischer Alterierung leidet .
Dr. med. B.___ vom C.___
nannte im Bericht vom 1 5. August 2007 (Urk. 12/60) die Diagnose n einer Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis (F20.9) sowie e ines Status nach Epilepsie (Ziff. 2) . Im dem der Anmel dung zur Hilfslosenent schädigung beigelegten Arztb ericht vom 2 7. August 2012 (Urk. 12/70/10) nannte
der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
als Hauptdiagnose eine gemischte schizoaffektive Störung (F25.2) .
4. 4.1 4.1 .1
Hinsichtlich des Bereichs „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “
hielt der Beschwerde führer im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung fest, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise Erkrankung öfters zum Auf stehen angespornt werden müsse (vgl. Urk. 12/70 Ziff. 4.1.2).
4. 1. 2
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich im Abklärungsbericht vom 1 3. Dezem ber 2012 (Urk. 12/82)
fest, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei. Er habe die Tendenz, am Morgen länger im Bett zu bleiben . D urchschnittlich
werde er jeden zweiten Tag durch das Betreuungsperson al geweckt. Mangels Re gel mässigkeit und Erheblichkeit bestünden keine E inschränkung en im Sinne des Ge setzes (S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
da her auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin rein funktionell selber auf stehen, absitzen und abliegen könne und keine direkte Hilfe für einen Transfer benötige. A m Morgen werde er hingegen jeweils durch das Betreu ungspersonal
ge weckt, da er gerne länger schlafe. Unabhängig der Frage, wie oft er geweckt werde, stelle sich aber diejenige nach der Erheblichkeit der Dritt hilfe . Der Be schwerdeführer beziehe eine ganze IV-Rente und gehe keiner Teilerwerbs tätig keit nach. Er beteilige sich an den Aktivitäten in der Wohn gruppe und könne sich den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen ein tei len . I hm könn t e der Umgang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden. Offen bleibe zudem, ob er seinen Beitrag für die Wohngruppe nicht besser am Nachmittag oder Abend leisten könne (S. 4) . 4. 1. 3
Dem Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk.
8) i st bezüglich des Aufstehen s
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch ta gsüber rege l mässig ins Bett geht und er mehrmals täglich telefonisch geweckt wird, damit er zu vereinbarten Zeiten im Büro erscheint (u.a. für Körperpflege, um den Haus halt zu erledigen, Wohnungsreinigung, Kochen, Erinnern an externe Termine, recht zeitige Medikamenteneinnahme etc.) . Der Zeitaufwand beträgt
täglich eine bis zwei Stunden . Im Bericht wird
zudem erwähnt, dass wenn der Beschwerde führer nicht geweckt werden würde, er tagsüber noch mehr schlafe und er dann noch weniger seinen Verpflichtungen und gesellschaftlichen Kontakten nach kommen könnte; es würde dann zu einer Tag-Nacht-Umkehr kommen . Zwar sei er schon ” x-fach” darauf hingewiesen worden, sich mit dem Handy wecken zu lassen, doch über nehme er keine Verantwortung. Der Beschwerdeführer sei ex trem durch äussere Reize, aber auch durch seinen inneren Zustand und durch Gedanken
ablenk bar (S. 8) .
4.2
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 2014 (KSIH) ist die Hilfe regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz 8025).
Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunk tion einer einzelnen Lebensverrichtung wegen ihres psychischen Zu standes ohne be sondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz 8026). Indi rekte Hilfe von Dritt personen ist gegeben, wenn die versicherte Person die all täglichen Lebens verrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz 80 29). Die indirekte Dritthilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Be hinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson re gelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Aus führung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädi genden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz 8030). 4.3
Der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer rein funktionell in der Lage ist, selber aufzustehen . Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Folg lich ist er in der Teilfunktion „Aufstehen“ auf die direkte Hilfe einer Drittperson nicht angewiesen.
Laut Bericht der Stiftung Z.___ (vgl. E.
4.1.3 hievor) muss der Beschwerde führer, welcher sich auch tagsüber zum Schlafen ins Bett legt, jedoch mehrmals täglich durch eine Betreuungsperson geweckt und motiviert werden, damit er aufsteht. Die Weck bemühungen beschränk en sich damit nicht lediglich auf eine bestimmte, morgendliche Uhrzeit, sondern erfolgen mehrmals täglich. Der Be schwer deführer erklärt diesen Bedarf damit, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Aufstehen angespornt werden müsse (vgl. E. 4.1.1). Auch beim morgen d lichen Wecken gelte es ihn zu motivieren, mit ihm zu diskutieren, ihn an zuspornen, seine Einwände, er sei zu krank um aufzustehen, zu entkräften, und ihn auf seine bestehenden Arbeitspflichten aufmerksam zu machen (Urk. 7 S.
6). Einen Zu sammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwer deführers und der fehlende n Motivation erkennt denn auch die Beschwer de gegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerde füh rer sei aufgrund seiner Diagnose im Alltag auf Motivation, Anleitung, Auf forderung und Kon trolle Dritter angewiesen, um den Tag zu strukturieren (vgl. Urk. 2 S.
3).
Daher kann
ihrer Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer der Um gang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden könne (vgl. E.
4.1.2), nicht ohne weiteres gefolgt werden, haben das die Betreuer des Beschwer de füh rers doch mehrfach aber ohne Erfolg versucht (vgl. E.
4.1.3) . Vielmehr ist da von auszugehen, dass der psychisch und geistig beeinträch tigte Beschwerde führer nich t aufstehen und im Bett bleiben würde, wäre er sich selbst über lassen. Dies hätte nicht bloss
den Verlust der Tagesstruktur, mithin eine mögli che Tag-Nacht -Umkehr, sondern auch die Abnahme der
benötigten Sozialkon takte zur Folge, da – wie s eitens der Stiftung Z.___ zu Recht vor gebracht wurde – der Be schwer deführer seine n Verpflichtungen und gesell schaftlichen Kontakten noch weniger nachkommen könnte . Der Beschwerde führer ist aber
auf den täglichen und teilweise intensiven
Kontakt zum Betreu ungsperson al wie auch zu anderen Mitbewohnern angewiesen . So ruft er bei spielsweise täglich bis zu zehnmal im Büro an und geht auch zum Plaudern ins Büro
der Betreuer (vgl. Urk. 8) . Dass der
Beschwerdeführer auf den gesellschaft lich strukturierten Rahmen ange wie sen ist, anerkennt auch die Beschwerdegeg nerin und hält in der angefochtenen Verfü gung fest, dass er dort die nötige Aufmerksamkeit erfahre und sich unter den Be wohnern austauschen könne (vgl. Urk. 2 S.
3). Für das geistige Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist es daher unabdingbar, am Alltag s leben innerhalb der Wohngemeinschaft teilzu haben . Hierfür ist er jedoch auf die (öfteren)
Weck be mühungen der Betreuer beziehungsweise auf deren Aufforderungen aufzustehen (siehe dazu Urk.
1 S.
6) angewiesen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es hand l e sich bei den alltäglichen Weck bemühungen des Personals nicht um eine erhebliche Dritthilfe, kann daher nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Auf stehen, Absitzen, Abliegen “ auf indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Diese Hilfe
ist
regel m ässig
– der Beschwerdeführer benötigt sie täglich oder hat sie even tuell täglich nötig (KSIH RZ 8025) - und erheblich im Sinne des Gesetzes . Anzufügen bleibt, dass die Erheblichkeit nicht damit verneint werden kann, dass der Be schwerdeführer eine ganze IV-Rente bezieht und keiner Teilerwerbstätigkeit nac h geht, „die es z.B. erfordern würde, dass er zu einer bestimmten Zeit
am Ort X zur Ausübung des Teilerwerbes Y zu erscheinen hat”, wie es die Beschwer de gegnerin tut (Urk. 2).
Denn gerade dessen – k rankheitsbedingte – extreme Un zu verlässigkeit ist der Grund, dass eine Tätigkeit auch an einem geschützten Ar beitsplatz nicht funktioniert (vgl. dazu Urk.
1 S.
8, Urk.
8 S.
2). Damit ist eine Hilfs be dürftigkeit in der genannten Lebensverrichtung
ausgewiesen . 4.4
Der Beschwerdeführer macht e überdies geltend, in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen zu sein (vgl. Urk.
12/7 0 Ziff. 4.1.6, Urk.
1 S.
7 f.).
Hinsichtlich des Erfordernisses der Hilfe bei der Kontaktpflege, um insbesondere bei psychisch behinderten Personen der Gefahr einer dauernden Isolation vor zu beugen, ist dem KSIH zu entnehmen, dass diese nur unter dem Titel „ lebens prak tische Begleitung“ zu berücksichtigen ist, nicht aber im Rahmen der Teil funk tion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ (Rz 8024). Eine lebenspraktische Be glei tung kann jedoch nur angerechnet werden, sofern die versicherte Per son ausser halb eines Heims lebt (vgl. E. 1.4 hievor). Als Heim gilt jede kol lektive Wohn form, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbe hand lung, dient (KSIH, Rz 8005). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Träger s mit einer Lei tung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewoh nern nicht nur Wohn raum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dar über hinaus ein wei tergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration besteht . Das Respektieren der Indivi dua lität der Bewohner sowie grösstmögliche Autonomie innerhalb und aus serhalb der Wohn gemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohnge mein schaft als Heim zu betrachten ist (vgl. Rz 8005.2).
Der Beschwerdeführer lebt im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ .
B eide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem begleitete n Wohnen der Stif t ung Z.___ Heimcharakter zukommt (vgl. Urk.
1 S.
5, Urk. 2 S.
3). Dem ist nichts entgegenzuhalten,
e rfährt der Beschwerdeführer doch im Rahmen des begleiteten Wohnens die Betreuung und Pflege, die er benötigt. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung der Hilfe bei der Kontaktpflege im Rahmen der prak tischen Begleitung ausser Betracht fällt . 4.5
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich in den Bereichen „Körperpflege“ und „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen “ regelmässig in erheblicher Weise auf die indirekte Hilfe Dritter angewiesen ist . Damit
ist ein Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades ausgewiesen .
5.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf des Warte jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG .
Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind auf den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
nicht anwendbar (vgl. BGE 137 V 351
E.
5.1). Macht eine versi cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nach gezahlt, die der Gel tendmachung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2007 im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ (vgl. Urk.
1 S.
5). In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung
vom 2 1. August 2012
macht e er geltend, die Hilfsbedürftigkeit bestehe seit 2007
(Urk. 12/70) . In Anbetracht der verspäteten Anmeldung, in welchem Fall die Leis tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus ge richtet werden, beginnt ein Leistungsanspruch somit per August 201 1. Da de n
me dizinischen Akten zufolge beim Beschwerdeführer seit Jahren ein stationärer Gesundheitszustand vor liegt (vgl. etwa Urk. 12/60 Ziff. 1, Urk. 12/70/10 Ziff. 8.4), ist davon auszugehen, dass er im August 2011 das obligate Wartejahr erfüllt hat und bereits damals im selben Umfang wie im Zeitpunkt der Abklä rung 2012
hilfsbedürftig war. Dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungser lasses zu einer Veränderung in seinem Gesundheitszustand gekommen ist, wurde weder be haup tet, noch ist aufgrund der Akten davon auszugehen.
D er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entsteht damit per 1. August 201 1. 6.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk.
2) auszuheb en mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Be schwer deführers auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. August 2011 besteht. 7 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. April 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 1. August 2011 Anspruch auf Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder