opencaselaw.ch

IV.2013.00445

Rentenreduktion; Rückweisung zur Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen und allfälliger Prüfung von Eingliederungsmassnahmen

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 . April 201 3 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfah rensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt werden, dass die Gerichtskos ten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00445 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

16. April 2013

die bisherige Invalidenrente von X.___, geboren 1956, von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

15. Mai 2013, mit welcher die Beschwerde führe rin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen schlies sende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

20. Juni 2012 (Urk. 8), in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 10) darauf hinge wiesen worden ist, dass das Gericht in Erwägung zieht, im Sinne des An trages der Beschwerdegegnerin die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an diese zurückzuweisen, was unter Umständen zu einer Änderung der ange fochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten führen könnte, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Beschwerde zurückzuziehen, um eine mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, sie mit Schreib en vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 14) jedoch ausdrücklich an ihrer Be schwerde festgehalten hat, wobei sie jederzeit bereit sei, sich einer medizini schen Abklärung zu stellen, dass die Beschwerdeführerin sei dem 1 9. Januar 2000 basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezieht (Urk. 9/43), dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin letztmals am 2 9. Mai 2008 mit teilte, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 9/67), wobei die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Revisionsverfahrens das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 2008 einholte, in welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F.33.2) bei Nacken-Schulter-Armsyndrom in wechselnder Intensität diagnostiziert und der Be schwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist (Urk. 9/65), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des im Jahre 2012 eingeleiteten Revisions verfahrens die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 1 1. September 2012 (Urk. 9/81), sowie von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Oktober 2012 (Urk. 9/82) einholte, dass Dr. A.___ lediglich eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnosti zierte, sich aber zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, dass laut dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der seit dem 2 7. März 2013 behandelnden Psych i aterin Dr. med. univ. B.___ vom 1 1. Mai 2013 (Urk.

3) gegenwärtig eine mitte l gradige Episode ein er rezidivierenden depressi ven Störung vorliege, sich der Zustand bis heute nicht gebessert habe und ge genwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ zum Ergebnis gelangte, es sei seit der Beurteilung durch Dr. Y.___ eine Besserung einge treten, und es sei der Beschwerdeführerin nunmehr zumutbar, im Umfang von 75 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb s ie die Rente der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auf eine Vier tels rente herabsetzte (Urk. 2), dass sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht selbst ausgeführt hat - der gegen wärtigen Aktenlage nicht abschliessend entnehmen lässt, ob bzw. in wie weit eine relevante Ver besserung des psychischen Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin eingetreten ist, dass der Beschwerdegegnerin ebenfalls darin zuzustimmen ist, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin während rund 13 Jahren eine ganze Rente bezogen hat, in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 56 Jahre alt gewesen ist, die Frage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung zumut bar oder ob ihr Unterstützung bei der Eingliederung zu gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1

0. September 2009, E . 4.4.2), dass die Beschwerdegegnerin mittels geeigneter medizinischer Abklärungen (insbeson dere eines psychiatrischen Gutachtens) zu prüfen haben wird, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit gebessert hat, dass ihr wieder dau erhaft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, dass die Beschwerdegegnerin anhand dieser medizinischen Angaben einen Einkom mensvergleich vorzunehmen haben wird, dass die Beschwerdegegnerin im Falle einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfä higkeit die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben wird, dass die angefochtene Verfügung vom 16 . April 201 3 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfah rensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt werden, dass die Gerichtskos ten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger