opencaselaw.ch

IV.2013.00439

Gemischte Methode; umstrittene Einschränkung im Haushaltbereich; die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte vermögen die Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsberichts nicht in Frage zu stellen

Zürich SozVersG · 2014-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, Hausfrau und kaufmänni sche Angestellt e, meldete sich am 1 5. Mai 2010

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederung smassnahmen ) an unter Hinweis auf ein Hodgkin-Lymphom und eine chemotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/10). Seit dem 1 4. Dezember 2009 bezog die Versicherte Krankentaggel der (Urk.

7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche ( Urk. 7/19 , Urk. 7/20 und Urk. 7/21) und medizinische ( Urk. 7/24 , Urk. 7/28 und Urk. 7/29 )

Abklärungen und zog die Unterlagen der Kran ken taggeldversicherung ( Urk. 7/25) und der Pensionskasse bei ( Urk. 7/26 27). Anfangs Dezember 2010 nahm X.___ ihre Erwerbsarbeit bei der Y.___

schritt weise

zu Beginn mit einem 10 % -Pensum wieder auf ( Urk. 7/33 Ziff. 3). Am 2 9. De zember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der weitere medi zinische Verlauf abgewartet werden müsse . Der Rentenanspruch werde geprüft ( Urk. 7/30). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein ( Urk. 7/33 , Urk. 7/34 und Urk. 7/38 ) . Ab November 2011 arbeitete die Versicherte wieder in ihrem ursprünglichen 40 % -Pensum bei der Y.___ . Sie teilte der IV-Stelle zudem mit, dass sie i hr angestammtes 10%-Pensum als Ortsschulleiterin bei der Z.___

schon seit längerem wieder aufgenommen habe ( Urk. 7/39 und Urk. 7/40). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt , die am 1 3. Juni 2012 statt fand ( Urk. 7/43). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/49-50, Urk. 7/ 55-56 und Urk.

7/59) verfügte sie am

9. April 2013 ( Urk. 2 /1-3 ) d en rückwirkenden Anspruch auf eine von

November 2010 bis Februar 2011

lau fende befristete halbe Rente der Invalidenversicherung sowie auf eine befristet e Viertelsrente für den Monat März 201 1 ;

p er 3 1. März 2011 wurde die Invali denrente aufgehoben. 2.

Gegen die Verfügung vom 9. April 2013 ( Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag auf Zusprechung eine r

Vier telsrente . Die IV Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 7. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwerdeantwort, Urk. 6). Die Versicherte man datierte in der Folge den Rechtsdienst Integration Handicap zur Vertretung im Beschwerdeverfahren ( Urk. 11). Am 2 3. September 2013

liess sie ihre Replik ( Urk. 14) erstatten unter Beilage von zwei Arztberichte n ( Urk. 15/1-2) und mit den folgenden angepassten Anträgen

(S. 2): „ 1. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 eine ganze und ab 1. März 2011 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. April 2011 bis 3 0. Juni 2011 eine Vier telsrente zuzusprechen. 2.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht am 2 4. Oktober 2013 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 18) , was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

2 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihrer Verfügung vom 9. April 2013 ( Urk. 2/1-3) fest ( Urk. 2/3 S. 2. f.), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Sekretärin in einem Pensum von 50 %

nachgehen würde . Die restlichen 50 % entfielen auf den Haushalt bereich. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (1 2. November 2010) sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht im Erwerbsbereich keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Im Haushalt sei sie gemäss den Abklärungen zu 18,5 % eingeschränkt gewesen . Ab Dezember 2010 habe sich der Gesund heitszustand der Versicherten verbessert und es sei ihr

wieder ein Pensum von 10 % in der bisheri gen Tätigkeit zumutbar gewesen. Ab Januar 2011 habe sich der Gesundheitszustand nochmals verbessert; ab diesem Zeitpunkt sei ein Pen sum von 20 %

in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen . 2.2

In ihrer Beschwerde vom 1 0. Mai 2013 ( Urk.

1) führte die Versi cherte im Wesentli chen aus, sie sei im Haushalt bereich gegenüber früher zu mindestens 30 % eingeschränkt. Spätestens mit dem Oberstufeneintritt des jüngeren Sohnes im Sommer 2013 wäre zudem bei guter Gesundheit geplant gewesen, ihr Pen sum auf mindestens 60 % zu

erhöhe n . Des Weiteren erachte sie wegen ihres Gesundheitszustandes eine Reduktion des Pensum s , beispielsweise auf 20 % , als ideal ; dies werde sie noch mit ihrem Arzt besprechen . Es

bestehe insgesamt Anspruch auf eine Viertelsrente .

In der Replik ( Urk.

14) passte die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die gestellten Anträge an (S. 2), wies auf eine Neuanmeldung hin ( Ziff.

1) und rügte bezüglich des bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2013 massgeblichen Sachverhalts insbesondere die festgestellte Einschränkung im Haushalt . Sie führte diesbezüglich aus, d ie Haushalt abklärung

habe erst am 2 5. Juni 2012 stattgefunden, also zu einer Zeit, als die Beschwerdeführerin wieder zu 40 % im Erwerb tätig gewesen sei. Während sie ihr Arbeitspensum langsam und schritt weise erhöht habe , gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwer deführerin nach Ablauf des Wartejahre s im Haushalt durchgehend zu 18, 5 % eingeschränkt gewesen sei.

Die Rechtsvertreterin holte im Beschwerdeverfahren bei der behandelnden Onkolo gin und beim Hausarzt Stellungnahmen zur Ein schränkung im Haushalt ein ( Urk. 14 S. 4 Ziff. 2 f. und Urk. 15/1.2 ). Auf diese Berichte

stützte sie sich

bei ihrer Neub erechnung des Ge samtinvaliditätsgrades ab ( Ziff. 6 ff.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zürich, stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 7/33) die folgenden Diagnosen: –

Hodgkin-Lymp hom , Ann Arbor-Stadium IIBE mit Risikofaktoren (BRS) –

Status nach 8 Zyklen einer Polychemotherapie nach Schema BEACOP P eskaliert vom 16.12.2009 bis 2 6.05.2010 – k omplette metabolische Remission (PET-CT vom 26. 1 .2010) – a ktuell klinisch keine Hinweise auf erneute Tumoraktivität – Status nach Herpes Zoster Th 12 links 10/2010 – vorzeitige Menopause, therapieinduziert – Status nach depressiver Entwicklung mit Suizidalität

Dr. A.___ führte aus, das Lymphknotenmalignom

sei im Novem ber/De zember 2009 diagnostiziert und anschliessend von Mitte Dezember 2009 bis Mitte Mai 2010 eine kurativ intendierte und den Allgemeinzustand sehr stark beeinträchti gende Polychemotherapie durchgeführt worden. Die Beschwerde führerin habe sich sehr langsam und in kleinen Schritten soweit von der Chemotherapie erholt, dass sie geplant habe, Ende Oktober 2010 ihre Tätig keit teilweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber Ende Oktober an einem Herpes Zoster im Segment Th12 rechts erkrankt, der wieder zu einer massiven Zunahme der allgemeinen Erschöpfung geführt habe. Die Arbeitsaufnahme sei dann anfangs Dezember 2010 mit 10 % (eine m halben Tag entsprechend ) erfolgt. Im Sinne eines Versuchs habe die Beschwerdeführerin einmal einen ganzen Tag arbeiten wollen, dies es Vorhaben aber wegen grosser Müdigkeit und Kopfschmerzen nach sechs Stunden abbrechen müssen und eine ganze Woche gebraucht, um sich von ihrer Erschöpfung wieder zu erholen. Seit dem

8. Januar 2011 arbeite sie nun wieder zu 20 % , das heisse zwei Mal einen hal ben Tag. Subjektiv leide die Beschwerdeführerin unter Müdigkeit und rascher Erschöpfung bei jeder Tätigkeit. Dr. A.___ führte aus, durch die zwei schweren konsumierenden Erkrankungen und durch die sehr belastende Che motherapie habe die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre Energiereserven vollständig aufgebraucht. Sie könne deshalb ihr Arbeitspensum nur langsam in kleinen Schritten steigern. Bei günstigem Krankheitsverlauf, das heisse sofern kein Rezidiv eintrete, werde sie ihr angestammtes Arbeitspensum sicher wieder erbringen können.

Dr. A.___ prognostizierte , es könne voraussichtlich ab anfangs bis Mitte April 2011 mit einer Erhöhung der Einsatzf ähigkeit auf 30 % und ab Ende Juni oder anfangs Juli 2011 auf 40 % gerechnet werden. 3. 2

Im Bericht vom 3 1. Mai 2011 ( Urk. 7/34/1-7) stellte der Hausarzt der Beschwerde führerin, Dr. med. B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: –

Hodgkin-Lymphom noduläre Sklerose, Ann Arbor- Stadium 2 BE mit Risiko faktoren –

PET-CT mit pathologischen FDG Anreicherungen in sämtlichen Lymph knotenarealen zervikal, thorakal sowie im Perikard –

Knochenmarksaspiration ohne Nachweis eines Lymphombefalls –

Status nach 8 Zyklen einer kurativ intendierten Polychemotherapie nach Schema BEACOPP eskaliert, Therapie im Rahmen des Studienprotokolls HD 18 –

bisher keine Hinweise eines Rezidivs – depressive Fehlentwicklung (ICD-10 F34.1) – (Status nach Ehe-Problemen, Status nach Konversionsstörung in der Kind heit, Satus nach Suizidalität)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Einschätzung von Dr. B.___ eine Hypothyreose , ein Vitamin D-Mangel und seit der Chemotherapie vermehrte Sehnen- und Muskelschmerzen , teilweise im Rahmen einer Poly tendinitis .

Dr. B.___

hielt fest, von Seiten des Hodgkin sei bis im Berichtszeit punkt glücklicherweise kein Rezidiv (auch nicht metabolisch im PET-CT) nach weisbar. Die Beschwerdeführerin sei aber weiterhin in ihrer Leistungsfähigkeit reduziert. Die bereits zuvor geringe Arbeitstätigkeit habe noch nicht voll aufge nommen werden können. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne, sofern kein Rezidiv auftrete, mit einer schrittweisen Zunahme des Pensums gerechnet werden, so dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich bis zum Ende des Jahres (2011) wieder ihre gewohnten , vor der Erkrankung ausgeübten 40 % arbeiten könne. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin etwa drei halbe Tage pro Woche, was einem Pensum von 28 - 30 % entspreche. Dr. B.___ wies auf rasche Ermüdung und die Notwendigkeit längerer Erholungsphasen hin. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin immer noch ein wenig an den Folgeerscheinungen der sehr intensiven Chemotherapie, wie an generalisierten Gelenk- und Sehnenschmer zen , d ie gemäss Auskunft der Onkologin über lange Zeit persistieren könnten.

Am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 7/40) berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs November (2011) wieder 100 % (bei eine r Anstellung von 40 % ) betrage. 3. 3

Die IV-Stelle liess am 1 3. Juni 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 7/43) fest, die Versicherte habe geschildert, dass sie unter Nachwirkungen der Chemotherapie leide und ihre Leistungsfähig keit sehr stark abgenommen habe, was sie bei der Arbeit und auch im Aufga benbereich täglich spüre. Körperlich fühle sie sich nach wie vor geschwächt, sie sei müder und viel kraftloser als vor Eintritt des Gesundheitsschadens ; sie sei oft erschöpft und zudem habe die Konzentrationsfähigkeit merklich abgenom men. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach der Chemothe rapie unter massiven Muskel- und Gelenkschmerzen gelitten habe. Dank der regelmässigen Physiotherapie seien diese wieder ein wenig abgeklungen. Es sei dennoch zu einer Muskelabnahme gekommen ( Ziff. 1).

Die Abklärungsperson berichtete weiter, die Versicherte habe ihr geschildert, sie habe die Anstellung als Ortsschulleiterin bei der Z.___ aufgrund ihrer raschen Erschöpfbarkeit per Ende März 2012 gekündigt. Sie habe diese Tätigkeit von zu Hause aus ausüben könn en, aber bereits im Herbst 2010, als sie wieder eingestiegen sei , gemerkt, dass sie nicht mehr zur Ruhe komme . Dies sei sehr belastend gewesen. Deshalb habe sie sich entschlossen, die Anstellung aufzugeben ( Ziff. 2.4).

Gestützt auf die Auskunft der Versicherten und in Anbetracht der wirt schaftli chen Verhältnisse der Familie erachtete die Abklärungsperson es als plausibel, dass die Versicherte bei guter Gesundheit bis zum Oberstufeneintritt ihres jüngeren Sohnes

im August 2013 ein 50 % -Pensum beibehalten hätte . Entspre chend ging sie aktuell von einer Aufgabenteilung 50 % Erwerb und 50

% Haus halt aus (Ziff. 2.5).

Laut Abklärungsperson schilderte die Versicherte , sie sei vor Eintritt des Gesund heitsschadens für den gesa mten Haushalt zuständig gewesen . Aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit fielen ihr seit her sämtliche Arbeiten schwerer. Sie müsse ihren Energiehaushalt und sämtliche Haus halt ar beiten gut einteilen respektive

die Haushaltarbeiten aufgeteilt und

in Etappen erledigen . Ihr Ehemann und die Kinder unterstützten sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens bei den anfallenden Haushaltarbeiten massgeblich. Die Abklärungsperson hielt fest, die einjährige Wartezeit könne per November 2009 eröffnet werden, weshalb die Einschränkungen im Haushalt ab November 2010 massgebend seien. Die Versicherte habe beschrieben, dass sie sich seither bei den Haushaltarbeiten aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gleicher massen limitiert fühle. A nzufügen sei, dass es der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne, die Arbeiten in Etappen zu erledigen. Ebenso könne dem Ehemann und den Kindern eine Mitwirkungs pflicht bei den Haushaltarbeiten zugemutet werden, was im Betätigungsver gleich mitberücksichtigt werde. Insgesamt ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 18, 5 %

seit Ablauf des Wartejahres (November 2010) im Haushaltbereich (Anteil 50 % ) und somit vo n einem Invaliditätsgrad von 9, 25 % in diesem Teilbereich aus ( Ziff. 6). 3. 4

Am 2 7. August 2013 äusserte sich

Dr. med. C.___ , Oberärztin Onkologie Spital D.___ , welche die Beschwerdeführ erin seit November 2009 betreute,

gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Anfrage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sich bis im Mai 2010 einer intensi ven, konsumierenden Chemotherapie habe unterziehen müssen. Im Anschluss daran sei sie während sechs Monaten zu 100 % arbeitsunf ähig geschrieben gewesen, was na ch einer derartigen Therapie durchaus adäquat sein könne. Sie habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 3-monatlich gesehen und sich davon überzeugen können, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit damals noch nicht möglich gewesen sei. Die Leistungsfähigkeit für Haushalt aufgaben habe damals, das heisse bis mindestens Ende November 2010, maxi mal 50 % betragen. Ab Dezember 2010 habe die Arbeit ausser Haus in kleinstem Pensum wieder aufgenommen und langsam gesteigert werden können bis zum Erlangen der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit ab November 201 1.

Aus diesen Beschreibungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2010, dass heisse kurz vor Wieder aufnahme einer Tätigkeit in kleinstem Pensum ausserha lb des Hauses, auch in Haushalts tätigkeiten deutlich stärker eingeschränkt gewesen sei als zu 18, 5 % . Entsprechend der gesteigerten Leistungsfähigkeit seit Chemotherapieabschluss habe sie zu jenem Zeitpunkt schätzungsweise wieder eine 50%ige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Haushalt aufgaben erreicht ( Urk. 15/1) . 3. 5

Der Hausarzt Dr. B.___ , bei dem die Beschwerdeführerin bis im Februar 2012 in Behandlung stand, berichtete der Rechtsvertreterin am 2 4. August 2013 ( Urk. 15/2) , die Beschwerdeführerin sei im November 2010 von der Chemothe rapie noch deutlich geschwächt gewesen, so dass sie recht grosse Hilfe im Haushalt gebraucht habe. Dies habe sie gelegentlich erwähnt. Die Beschwerde führerin sei zu diesem Zeitpunkt ja auch noch zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen , was auch ein Hinweis auf die verminderte Leistungsfähigkeit sei. Die Ein schränkung habe im November 2010 wohl um die 30

-

40 %

betragen . Die Beschwerden (Gelenk- und Sehnenschmerzen) seien damals noch deutlich vorhanden gewesen und auch deutlich abhängig von der körperlichen Aktivität. Mit Sicherheit sei die Einschränkung im Jahr 2010 deutlich grösser gewesen als im Jahr 2012, da es der Patientin doch immer besser gegangen sei.

Während der Chemotherapie sei die Beschwerdeführerin in erstaunlich guter Verfassung gewesen. Hingegen seien danach Beschwerden aufgetreten , die sehr hartnäckig gewesen seien und lange angehalten hätten . Somit sei nicht nach vollziehbar, weshalb sie zwei Jahre vorher, als sie in einem klar schlechteren Zustand gewesen sei, nicht mehr eingeschränkt gewesen sein soll e . 4. 4.1

In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die krankheitsbedingte A rbeits unfähig keit

der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich bestehen zwi schen den Parteien bis zum Verfügungszeitpunkt keine Differenzen. Entspre chend der medizinischen Aktenlage gehen beide davon au s, dass die Beschwer deführerin nach ihrer Erkrankung wegen eine s Hodgkin Lymphom s und der intensiven chemotherapeutischen Behandlung ( von Mitte Dezember 2009 bis Mitte Mai 2010) in der Zeit

vom 1 3. November 2009 bis 3 0. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. E rst ab Dezember 2010 konnte sie ihr Arbeitspensum bei der Y.___

schrittweise wieder auf nehmen. Für eine adaptierte Tätigkeit galt gemäss Stellungnahme des RAD -Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin,

vom 1.

September 2011 dieselbe Einschätzung der Ar beitsfähigkeit, wobei sich seine prozentualen Angaben offensichtlich auf ein 100%-Pensum bezogen (Urk.

7/48 S. 4) . Die Beschwerdeführerin litt unter Nachwirkungen der Chemotherapie ,

namentlich an Müdigkeit und rascher Erschöpfung sowie an Sehnen-, Gelenks- und Muskelbeschwerden , wobei letztere nach Einschätzung ihres Hausarztes die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht beeinträchtigten . Ab Dezember 2010 war sie in der Lage , ein 10 % -Pensum auszuüben; ab Januar 2011 konnte sie das Pensum auf 20 % steigern . Ab 11.

April 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 30 % -Pensum , was auch mit den ärztlichen Ein schätzungen der Arbeitsfähigkeit übereinstimmte. Im November 2011 konnte die Beschwerdeführerin wieder ihr angestammtes 40

%-Pensum auf nehmen. 4.2

Strittig ist zwischen den Parteien indessen das Ausmass der k rank heitsbeding ten Einschränkungen im Haushalt bereich. Vor Verfügungserlass ergangene ärztliche Stellungnahmen zu diesem Tätigkeits bereich sind nicht

aktenkundig und praxisgemäss auch nicht notwendig . Im Zusammenhang mit Einschrän kunge n im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_150/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).

Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. neueren Datums etwa auch Bundesgerichtsurteil 8C_334/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Nur in Aus nahmefällen sind rechtsprechungsgemäss

Stellungnahmen von ärztlichen Fach personen zur Zumutbarkeit der einzelnen Positionen der Haushaltführung vorausgesetzt , namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Per son, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen ,

und bei psychi schen Leiden ( vgl. etwa

Bundesgerichtsurteil 9C_733/2008 vom 15.

Januar 2009 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen) . Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

Insbesondere ist d ie Beeinträchtigung im Haushalt auf Nachwirkungen der Chemotherapie und nicht auf psychische Gründe zurückzuführen. 4.3

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin im Juni 2012 wie erwähnt an, dass sie sich seit November 2010 bei den Haushaltarbeiten auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gleichermassen limitiert fühle ( E.

3.3

hievor ). Dieser unbestrittenen Auskunft der Beschwerdeführerin, auf w elche die Abklärungsperson abstellte , ist (da noch nicht von möglichen versicherungs rechtlichen Überlegungen geprägt) rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Bundesgerichtsurteil 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a).

Die Versicherte

g ab der Abklärungs person

denn auch differenziert Auskunft

über die massgeblichen Gegebenheiten seit der Erkrankung , so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint , dass die Versicherte es aus Versehen unterlassen hätte , auf eine stärkere Ein schränkung kurz vor ihrem beruflichen Wiedereinstieg

und auf eine seither ein getretene Verbesserung im Haushaltbereich hinzuweisen . Die Abklärungsperson hatte zudem Kenntnis vom nur schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg mit zu Beginn 10

% im Dezember 2010 und von den s ich aus den medizinischen Diag nosen ergebenden Einschränkungen .

Ebenfalls zu beachten ist de r Umstand, dass im Haushaltbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht als im Erwerbsbereich, so dass die dort geltende Einschätzung nicht einfach zu über nehmen ist beziehungsweise die Einschränkung der Bet ätigungsmöglichkeit im Haushalt bereich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht zwingend parallel verlaufen muss. Als mögliche Erklärung für eine gleich bleibende Einschränkung im Aufgabenbereich trotz stufenweise zu nehmender Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sind sodann mögliche Wechsel wirkungen zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu BGE 134 V 9).

Dass die Abklärungsperson entsprechend der Auskunft der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres keine zeitlich abgestufte Einschränkung im Haus haltbereich erwog, erscheint deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht unplausibel .

4.4

Grundsätzlich kommt einer ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigk eit wie erwähnt

kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenver sicherung im Haushalt zu ( vgl. auch bereits Urteil I 175/01 des Bundesgerichts vom 4. September 2001 E.

4a mit Hinweisen) . Die s gilt umso mehr f ür die vor liegend en

(im Übrigen erst

vor Erstattung der Replik eingeholten ) pauschalen und auch nicht übereinstimmenden Schätzungen der behandelnden Ärzte zur E inschränkung im Haushaltbereich , während sich die Abklärungsperson entsprechend den von Rechtsprechung und Verwaltung (Kreisschreiben über Inva l idität und Hilflosigkeit, KSIH , gültig ab 1.

Januar 2013 , Ziff. 3084 ff. ) formu lierten Vorgaben differenziert mit den Einschränkungen in den einzelnen häus lichen Verrichtungen auseinandersetzt e . Nicht ersichtlich ist des Weiteren, dass die Ärzte bei ihrer Schätzung die von der Rechtsprechung weit gefasste Scha den minderungspflicht und zumutbare Mithilfe der Familienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) mit berücksichtigt hätten .

Die Abklärungsperson wies demgegenüber bei den meisten häuslichen Verrichtungen auf die zumut bare vermehrte Mithilfe durch den Ehemann und die Kinder sowie

die Not wendigkeit von etappenweisem Arbeiten

hin ; eine Thematik, auf die sich ein Ab klärungs bericht Haushalt ebenfalls erstreckt (Bundesgerichtsurteil 9C_150/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.3.1) .

Die nachträglich eingereichten Schätzung en der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung im Haushalt

nicht in Frage zu stellen, deren Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle den praxisgemässen Anforderungen an eine volle Beweiswertigkeit bezüglich Plausibilität, Begründetheit, Detailliertheit und

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der Beeinträchtigungen (vgl. E. 1.5 hievor )

in jeder Hinsicht genügt .

Demnach ist erstellt , dass die Beschwerdeführerin seit November 2010 bis zum Verfügungszeitpunkt im Haushaltbereich zu 18 , 5 % eingeschränkt war und somit

- davon ausgehend, dass unbestritten und gemäss Abklärungsbericht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis zum Verfügungszeitpunkt ( 9. April 2013) weiterhin zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre (E. 3.3 hievor ) - vo n einem Invaliditätsgrad von 9, 25 % in diesem Teilbereich auszugehen ist . 5. 5.1

Was den Erwerbsbereich angeht war die Versicherte

auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Sachbearbeiterin bei der Y.___ tätig. Bei der Bemessung des Valideneinkommens

rechnete die Beschwerdegegnerin

– zugunsten der Beschwerdeführerin – auf der einen Seite das bisherige im 40 % -Pensum bei der Y.___

erzielte Einkommen ( Urk. 7/19) auf ein 50 % -Pensum hoch und passte es an die Lohnentwicklung an ( Urk. 7/47 S. 1) . Auf der anderen Seite liess sie das im Herbst 2010 wieder aufgenommene und per März 2012 gekündigte weniger gut entl ö hnte

10

%-Pensum als Ortsschulleiterin bei der Z.___ im Betrag von Fr. 6‘728.80 (13 x

Fr. 517.60 , Urk. 7/20 ) unberücksich tigt ( vgl. E. 3.3 hievor , Urk. 7/47 S.

1 und Urk. 7/59 S. 1 ). Dieses Vorgehen

be ziehungsweise

die

dergestalt erre chnete n

Valideneinkommen

von Fr. 39‘782.85 für das Jahr 2010 und von

Fr. 40‘180.70 für das Jahr 2011 blieben unbestritten .

5. 2

Da die Beschwerdegegnerin in der Folge sowohl in Bezug auf das Validen einkom men als auch in Bezug auf das Invalideneinkommen auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abstellte, nahm sie zur Ermittlung des Teilinvaliditäts grades im Erwerbsber eich im Ergebnis einen Prozentvergleich vor (vgl. Urk. 7/47) . Diese s Vorgehen übernahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. Urk. 14 Ziff.

6). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin errechnete für November 20 10 ein en Invaliditätsgrad von 59 % (50 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushaltbereich ; zum Run den BGE 130 V 101 ), für Dezember 2010 ein en Invaliditätsgrad von 49 % (40 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushaltbereich) und ab Januar 2011 ein en Invaliditätsgrad von 39

% (30 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushalt bereich ).

Diese Berechnungsweise ist unbestritten geblieben und gibt einzig zur Bemer kung Anlass, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin beim Invalidenein kommen

ab November 2010 ein zusätzlicher Verdienst von Fr. 6‘728.80 für die im Herbst 2010 wieder aufgenommene Tätigkeit als Ortsschulleiterin bei der Z.___

hätte angerechnet werden müssen (vgl. E. 3.3

hievor ), offen bleiben kann ,

da dies weder bei der Invaliditätsberechnung für November 2010 ([Fr.

39‘782.85 -

Fr. 6‘ 728 . 8 0] / Fr.

39‘782.85 x 100 %

/ 2 + 9, 25 %

= gerundet 51

% ) noch bei der Invaliditätsberechnung für Dezember 2010

([ Fr. 39‘782.85 - Fr. 14‘685.35] / Fr.

39‘782.85 x 100 %

/ 2 + 9.25 %

= gerundet 41 % ) eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben würde . 6.2

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente und im März 2011 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hatte ;

a b April 2011 stand ihr ke in Rentenan spruch mehr zu (zum Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung beziehungs weise Aufhebung der Rente vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) . Die angefochtene Verfügung erweist sich dementsprechend als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, Hausfrau und kaufmänni sche Angestellt e, meldete sich am 1 5. Mai 2010

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederung smassnahmen ) an unter Hinweis auf ein Hodgkin-Lymphom und eine chemotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/10). Seit dem 1 4. Dezember 2009 bezog die Versicherte Krankentaggel der (Urk.

7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche ( Urk. 7/19 , Urk. 7/20 und Urk. 7/21) und medizinische ( Urk. 7/24 , Urk. 7/28 und Urk. 7/29 )

Abklärungen und zog die Unterlagen der Kran ken taggeldversicherung ( Urk. 7/25) und der Pensionskasse bei ( Urk. 7/26 27). Anfangs Dezember 2010 nahm X.___ ihre Erwerbsarbeit bei der Y.___

schritt weise

zu Beginn mit einem 10 % -Pensum wieder auf ( Urk. 7/33 Ziff. 3). Am 2 9. De zember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der weitere medi zinische Verlauf abgewartet werden müsse . Der Rentenanspruch werde geprüft ( Urk. 7/30). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein ( Urk. 7/33 , Urk. 7/34 und Urk. 7/38 ) . Ab November 2011 arbeitete die Versicherte wieder in ihrem ursprünglichen 40 % -Pensum bei der Y.___ . Sie teilte der IV-Stelle zudem mit, dass sie i hr angestammtes 10%-Pensum als Ortsschulleiterin bei der Z.___

schon seit längerem wieder aufgenommen habe ( Urk. 7/39 und Urk. 7/40). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt , die am 1 3. Juni 2012 statt fand ( Urk. 7/43). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/49-50, Urk. 7/ 55-56 und Urk.

7/59) verfügte sie am

9. April 2013 ( Urk.

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihrer Verfügung vom 9. April 2013 ( Urk. 2/1-3) fest ( Urk. 2/3 S. 2. f.), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Sekretärin in einem Pensum von 50 %

nachgehen würde . Die restlichen 50 % entfielen auf den Haushalt bereich. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (1 2. November 2010) sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht im Erwerbsbereich keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Im Haushalt sei sie gemäss den Abklärungen zu 18,5 % eingeschränkt gewesen . Ab Dezember 2010 habe sich der Gesund heitszustand der Versicherten verbessert und es sei ihr

wieder ein Pensum von 10 % in der bisheri gen Tätigkeit zumutbar gewesen. Ab Januar 2011 habe sich der Gesundheitszustand nochmals verbessert; ab diesem Zeitpunkt sei ein Pen sum von 20 %

in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen .

E. 2.2 In ihrer Beschwerde vom 1 0. Mai 2013 ( Urk.

1) führte die Versi cherte im Wesentli chen aus, sie sei im Haushalt bereich gegenüber früher zu mindestens 30 % eingeschränkt. Spätestens mit dem Oberstufeneintritt des jüngeren Sohnes im Sommer 2013 wäre zudem bei guter Gesundheit geplant gewesen, ihr Pen sum auf mindestens 60 % zu

erhöhe n . Des Weiteren erachte sie wegen ihres Gesundheitszustandes eine Reduktion des Pensum s , beispielsweise auf 20 % , als ideal ; dies werde sie noch mit ihrem Arzt besprechen . Es

bestehe insgesamt Anspruch auf eine Viertelsrente .

In der Replik ( Urk.

14) passte die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die gestellten Anträge an (S. 2), wies auf eine Neuanmeldung hin ( Ziff.

1) und rügte bezüglich des bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2013 massgeblichen Sachverhalts insbesondere die festgestellte Einschränkung im Haushalt . Sie führte diesbezüglich aus, d ie Haushalt abklärung

habe erst am 2 5. Juni 2012 stattgefunden, also zu einer Zeit, als die Beschwerdeführerin wieder zu 40 % im Erwerb tätig gewesen sei. Während sie ihr Arbeitspensum langsam und schritt weise erhöht habe , gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwer deführerin nach Ablauf des Wartejahre s im Haushalt durchgehend zu 18,

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zürich, stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 7/33) die folgenden Diagnosen: –

Hodgkin-Lymp hom , Ann Arbor-Stadium IIBE mit Risikofaktoren (BRS) –

Status nach 8 Zyklen einer Polychemotherapie nach Schema BEACOP P eskaliert vom 16.12.2009 bis 2 6.05.2010 – k omplette metabolische Remission (PET-CT vom 26. 1 .2010) – a ktuell klinisch keine Hinweise auf erneute Tumoraktivität – Status nach Herpes Zoster Th 12 links 10/2010 – vorzeitige Menopause, therapieinduziert – Status nach depressiver Entwicklung mit Suizidalität

Dr. A.___ führte aus, das Lymphknotenmalignom

sei im Novem ber/De zember 2009 diagnostiziert und anschliessend von Mitte Dezember 2009 bis Mitte Mai 2010 eine kurativ intendierte und den Allgemeinzustand sehr stark beeinträchti gende Polychemotherapie durchgeführt worden. Die Beschwerde führerin habe sich sehr langsam und in kleinen Schritten soweit von der Chemotherapie erholt, dass sie geplant habe, Ende Oktober 2010 ihre Tätig keit teilweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber Ende Oktober an einem Herpes Zoster im Segment Th12 rechts erkrankt, der wieder zu einer massiven Zunahme der allgemeinen Erschöpfung geführt habe. Die Arbeitsaufnahme sei dann anfangs Dezember 2010 mit 10 % (eine m halben Tag entsprechend ) erfolgt. Im Sinne eines Versuchs habe die Beschwerdeführerin einmal einen ganzen Tag arbeiten wollen, dies es Vorhaben aber wegen grosser Müdigkeit und Kopfschmerzen nach sechs Stunden abbrechen müssen und eine ganze Woche gebraucht, um sich von ihrer Erschöpfung wieder zu erholen. Seit dem

8. Januar 2011 arbeite sie nun wieder zu 20 % , das heisse zwei Mal einen hal ben Tag. Subjektiv leide die Beschwerdeführerin unter Müdigkeit und rascher Erschöpfung bei jeder Tätigkeit. Dr. A.___ führte aus, durch die zwei schweren konsumierenden Erkrankungen und durch die sehr belastende Che motherapie habe die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre Energiereserven vollständig aufgebraucht. Sie könne deshalb ihr Arbeitspensum nur langsam in kleinen Schritten steigern. Bei günstigem Krankheitsverlauf, das heisse sofern kein Rezidiv eintrete, werde sie ihr angestammtes Arbeitspensum sicher wieder erbringen können.

Dr. A.___ prognostizierte , es könne voraussichtlich ab anfangs bis Mitte April 2011 mit einer Erhöhung der Einsatzf ähigkeit auf 30 % und ab Ende Juni oder anfangs Juli 2011 auf 40 % gerechnet werden. 3. 2

Im Bericht vom 3 1. Mai 2011 ( Urk. 7/34/1-7) stellte der Hausarzt der Beschwerde führerin, Dr. med. B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: –

Hodgkin-Lymphom noduläre Sklerose, Ann Arbor- Stadium 2 BE mit Risiko faktoren –

PET-CT mit pathologischen FDG Anreicherungen in sämtlichen Lymph knotenarealen zervikal, thorakal sowie im Perikard –

Knochenmarksaspiration ohne Nachweis eines Lymphombefalls –

Status nach 8 Zyklen einer kurativ intendierten Polychemotherapie nach Schema BEACOPP eskaliert, Therapie im Rahmen des Studienprotokolls HD 18 –

bisher keine Hinweise eines Rezidivs – depressive Fehlentwicklung (ICD-10 F34.1) – (Status nach Ehe-Problemen, Status nach Konversionsstörung in der Kind heit, Satus nach Suizidalität)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Einschätzung von Dr. B.___ eine Hypothyreose , ein Vitamin D-Mangel und seit der Chemotherapie vermehrte Sehnen- und Muskelschmerzen , teilweise im Rahmen einer Poly tendinitis .

Dr. B.___

hielt fest, von Seiten des Hodgkin sei bis im Berichtszeit punkt glücklicherweise kein Rezidiv (auch nicht metabolisch im PET-CT) nach weisbar. Die Beschwerdeführerin sei aber weiterhin in ihrer Leistungsfähigkeit reduziert. Die bereits zuvor geringe Arbeitstätigkeit habe noch nicht voll aufge nommen werden können. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne, sofern kein Rezidiv auftrete, mit einer schrittweisen Zunahme des Pensums gerechnet werden, so dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich bis zum Ende des Jahres (2011) wieder ihre gewohnten , vor der Erkrankung ausgeübten 40 % arbeiten könne. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin etwa drei halbe Tage pro Woche, was einem Pensum von 28 - 30 % entspreche. Dr. B.___ wies auf rasche Ermüdung und die Notwendigkeit längerer Erholungsphasen hin. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin immer noch ein wenig an den Folgeerscheinungen der sehr intensiven Chemotherapie, wie an generalisierten Gelenk- und Sehnenschmer zen , d ie gemäss Auskunft der Onkologin über lange Zeit persistieren könnten.

Am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 7/40) berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs November (2011) wieder 100 % (bei eine r Anstellung von 40 % ) betrage. 3. 3

Die IV-Stelle liess am 1 3. Juni 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 7/43) fest, die Versicherte habe geschildert, dass sie unter Nachwirkungen der Chemotherapie leide und ihre Leistungsfähig keit sehr stark abgenommen habe, was sie bei der Arbeit und auch im Aufga benbereich täglich spüre. Körperlich fühle sie sich nach wie vor geschwächt, sie sei müder und viel kraftloser als vor Eintritt des Gesundheitsschadens ; sie sei oft erschöpft und zudem habe die Konzentrationsfähigkeit merklich abgenom men. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach der Chemothe rapie unter massiven Muskel- und Gelenkschmerzen gelitten habe. Dank der regelmässigen Physiotherapie seien diese wieder ein wenig abgeklungen. Es sei dennoch zu einer Muskelabnahme gekommen ( Ziff. 1).

Die Abklärungsperson berichtete weiter, die Versicherte habe ihr geschildert, sie habe die Anstellung als Ortsschulleiterin bei der Z.___ aufgrund ihrer raschen Erschöpfbarkeit per Ende März 2012 gekündigt. Sie habe diese Tätigkeit von zu Hause aus ausüben könn en, aber bereits im Herbst 2010, als sie wieder eingestiegen sei , gemerkt, dass sie nicht mehr zur Ruhe komme . Dies sei sehr belastend gewesen. Deshalb habe sie sich entschlossen, die Anstellung aufzugeben ( Ziff. 2.4).

Gestützt auf die Auskunft der Versicherten und in Anbetracht der wirt schaftli chen Verhältnisse der Familie erachtete die Abklärungsperson es als plausibel, dass die Versicherte bei guter Gesundheit bis zum Oberstufeneintritt ihres jüngeren Sohnes

im August 2013 ein 50 % -Pensum beibehalten hätte . Entspre chend ging sie aktuell von einer Aufgabenteilung 50 % Erwerb und 50

% Haus halt aus (Ziff. 2.5).

Laut Abklärungsperson schilderte die Versicherte , sie sei vor Eintritt des Gesund heitsschadens für den gesa mten Haushalt zuständig gewesen . Aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit fielen ihr seit her sämtliche Arbeiten schwerer. Sie müsse ihren Energiehaushalt und sämtliche Haus halt ar beiten gut einteilen respektive

die Haushaltarbeiten aufgeteilt und

in Etappen erledigen . Ihr Ehemann und die Kinder unterstützten sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens bei den anfallenden Haushaltarbeiten massgeblich. Die Abklärungsperson hielt fest, die einjährige Wartezeit könne per November 2009 eröffnet werden, weshalb die Einschränkungen im Haushalt ab November 2010 massgebend seien. Die Versicherte habe beschrieben, dass sie sich seither bei den Haushaltarbeiten aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gleicher massen limitiert fühle. A nzufügen sei, dass es der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne, die Arbeiten in Etappen zu erledigen. Ebenso könne dem Ehemann und den Kindern eine Mitwirkungs pflicht bei den Haushaltarbeiten zugemutet werden, was im Betätigungsver gleich mitberücksichtigt werde. Insgesamt ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 18, 5 %

seit Ablauf des Wartejahres (November 2010) im Haushaltbereich (Anteil 50 % ) und somit vo n einem Invaliditätsgrad von 9, 25 % in diesem Teilbereich aus ( Ziff. 6). 3. 4

Am 2 7. August 2013 äusserte sich

Dr. med. C.___ , Oberärztin Onkologie Spital D.___ , welche die Beschwerdeführ erin seit November 2009 betreute,

gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Anfrage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sich bis im Mai 2010 einer intensi ven, konsumierenden Chemotherapie habe unterziehen müssen. Im Anschluss daran sei sie während sechs Monaten zu 100 % arbeitsunf ähig geschrieben gewesen, was na ch einer derartigen Therapie durchaus adäquat sein könne. Sie habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 3-monatlich gesehen und sich davon überzeugen können, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit damals noch nicht möglich gewesen sei. Die Leistungsfähigkeit für Haushalt aufgaben habe damals, das heisse bis mindestens Ende November 2010, maxi mal 50 % betragen. Ab Dezember 2010 habe die Arbeit ausser Haus in kleinstem Pensum wieder aufgenommen und langsam gesteigert werden können bis zum Erlangen der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit ab November 201 1.

Aus diesen Beschreibungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2010, dass heisse kurz vor Wieder aufnahme einer Tätigkeit in kleinstem Pensum ausserha lb des Hauses, auch in Haushalts tätigkeiten deutlich stärker eingeschränkt gewesen sei als zu 18, 5 % . Entsprechend der gesteigerten Leistungsfähigkeit seit Chemotherapieabschluss habe sie zu jenem Zeitpunkt schätzungsweise wieder eine 50%ige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Haushalt aufgaben erreicht ( Urk. 15/1) . 3. 5

Der Hausarzt Dr. B.___ , bei dem die Beschwerdeführerin bis im Februar 2012 in Behandlung stand, berichtete der Rechtsvertreterin am 2 4. August 2013 ( Urk. 15/2) , die Beschwerdeführerin sei im November 2010 von der Chemothe rapie noch deutlich geschwächt gewesen, so dass sie recht grosse Hilfe im Haushalt gebraucht habe. Dies habe sie gelegentlich erwähnt. Die Beschwerde führerin sei zu diesem Zeitpunkt ja auch noch zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen , was auch ein Hinweis auf die verminderte Leistungsfähigkeit sei. Die Ein schränkung habe im November 2010 wohl um die 30

-

40 %

betragen . Die Beschwerden (Gelenk- und Sehnenschmerzen) seien damals noch deutlich vorhanden gewesen und auch deutlich abhängig von der körperlichen Aktivität. Mit Sicherheit sei die Einschränkung im Jahr 2010 deutlich grösser gewesen als im Jahr 2012, da es der Patientin doch immer besser gegangen sei.

Während der Chemotherapie sei die Beschwerdeführerin in erstaunlich guter Verfassung gewesen. Hingegen seien danach Beschwerden aufgetreten , die sehr hartnäckig gewesen seien und lange angehalten hätten . Somit sei nicht nach vollziehbar, weshalb sie zwei Jahre vorher, als sie in einem klar schlechteren Zustand gewesen sei, nicht mehr eingeschränkt gewesen sein soll e . 4. 4.1

In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die krankheitsbedingte A rbeits unfähig keit

der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich bestehen zwi schen den Parteien bis zum Verfügungszeitpunkt keine Differenzen. Entspre chend der medizinischen Aktenlage gehen beide davon au s, dass die Beschwer deführerin nach ihrer Erkrankung wegen eine s Hodgkin Lymphom s und der intensiven chemotherapeutischen Behandlung ( von Mitte Dezember 2009 bis Mitte Mai 2010) in der Zeit

vom 1 3. November 2009 bis 3 0. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. E rst ab Dezember 2010 konnte sie ihr Arbeitspensum bei der Y.___

schrittweise wieder auf nehmen. Für eine adaptierte Tätigkeit galt gemäss Stellungnahme des RAD -Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin,

vom 1.

September 2011 dieselbe Einschätzung der Ar beitsfähigkeit, wobei sich seine prozentualen Angaben offensichtlich auf ein 100%-Pensum bezogen (Urk.

7/48 S. 4) . Die Beschwerdeführerin litt unter Nachwirkungen der Chemotherapie ,

namentlich an Müdigkeit und rascher Erschöpfung sowie an Sehnen-, Gelenks- und Muskelbeschwerden , wobei letztere nach Einschätzung ihres Hausarztes die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht beeinträchtigten . Ab Dezember 2010 war sie in der Lage , ein 10 % -Pensum auszuüben; ab Januar 2011 konnte sie das Pensum auf 20 % steigern . Ab 11.

April 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 30 % -Pensum , was auch mit den ärztlichen Ein schätzungen der Arbeitsfähigkeit übereinstimmte. Im November 2011 konnte die Beschwerdeführerin wieder ihr angestammtes 40

%-Pensum auf nehmen. 4.2

Strittig ist zwischen den Parteien indessen das Ausmass der k rank heitsbeding ten Einschränkungen im Haushalt bereich. Vor Verfügungserlass ergangene ärztliche Stellungnahmen zu diesem Tätigkeits bereich sind nicht

aktenkundig und praxisgemäss auch nicht notwendig . Im Zusammenhang mit Einschrän kunge n im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_150/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).

Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. neueren Datums etwa auch Bundesgerichtsurteil 8C_334/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Nur in Aus nahmefällen sind rechtsprechungsgemäss

Stellungnahmen von ärztlichen Fach personen zur Zumutbarkeit der einzelnen Positionen der Haushaltführung vorausgesetzt , namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Per son, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen ,

und bei psychi schen Leiden ( vgl. etwa

Bundesgerichtsurteil 9C_733/2008 vom 15.

Januar 2009 E.

E. 3.3 hievor ). Dieser unbestrittenen Auskunft der Beschwerdeführerin, auf w elche die Abklärungsperson abstellte , ist (da noch nicht von möglichen versicherungs rechtlichen Überlegungen geprägt) rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Bundesgerichtsurteil 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a).

Die Versicherte

g ab der Abklärungs person

denn auch differenziert Auskunft

über die massgeblichen Gegebenheiten seit der Erkrankung , so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint , dass die Versicherte es aus Versehen unterlassen hätte , auf eine stärkere Ein schränkung kurz vor ihrem beruflichen Wiedereinstieg

und auf eine seither ein getretene Verbesserung im Haushaltbereich hinzuweisen . Die Abklärungsperson hatte zudem Kenntnis vom nur schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg mit zu Beginn

E. 5 % eingeschränkt gewesen sei.

Die Rechtsvertreterin holte im Beschwerdeverfahren bei der behandelnden Onkolo gin und beim Hausarzt Stellungnahmen zur Ein schränkung im Haushalt ein ( Urk. 14 S. 4 Ziff. 2 f. und Urk. 15/1.2 ). Auf diese Berichte

stützte sie sich

bei ihrer Neub erechnung des Ge samtinvaliditätsgrades ab ( Ziff.

E. 5.1 Was den Erwerbsbereich angeht war die Versicherte

auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Sachbearbeiterin bei der Y.___ tätig. Bei der Bemessung des Valideneinkommens

rechnete die Beschwerdegegnerin

– zugunsten der Beschwerdeführerin – auf der einen Seite das bisherige im 40 % -Pensum bei der Y.___

erzielte Einkommen ( Urk. 7/19) auf ein 50 % -Pensum hoch und passte es an die Lohnentwicklung an ( Urk. 7/47 S. 1) . Auf der anderen Seite liess sie das im Herbst 2010 wieder aufgenommene und per März 2012 gekündigte weniger gut entl ö hnte

E. 6 ff.). 3.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete für November 20 10 ein en Invaliditätsgrad von 59 % (50 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushaltbereich ; zum Run den BGE 130 V 101 ), für Dezember 2010 ein en Invaliditätsgrad von 49 % (40 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushaltbereich) und ab Januar 2011 ein en Invaliditätsgrad von 39

% (30 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushalt bereich ).

Diese Berechnungsweise ist unbestritten geblieben und gibt einzig zur Bemer kung Anlass, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin beim Invalidenein kommen

ab November 2010 ein zusätzlicher Verdienst von Fr. 6‘728.80 für die im Herbst 2010 wieder aufgenommene Tätigkeit als Ortsschulleiterin bei der Z.___

hätte angerechnet werden müssen (vgl. E. 3.3

hievor ), offen bleiben kann ,

da dies weder bei der Invaliditätsberechnung für November 2010 ([Fr.

39‘782.85 -

Fr. 6‘ 728 . 8 0] / Fr.

39‘782.85 x 100 %

/ 2 + 9, 25 %

= gerundet 51

% ) noch bei der Invaliditätsberechnung für Dezember 2010

([ Fr. 39‘782.85 - Fr. 14‘685.35] / Fr.

39‘782.85 x 100 %

/ 2 + 9.25 %

= gerundet 41 % ) eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben würde .

E. 6.2 Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente und im März 2011 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hatte ;

a b April 2011 stand ihr ke in Rentenan spruch mehr zu (zum Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung beziehungs weise Aufhebung der Rente vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) . Die angefochtene Verfügung erweist sich dementsprechend als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 10 %-Pensum als Ortsschulleiterin bei der Z.___ im Betrag von Fr. 6‘728.80 (13 x

Fr. 517.60 , Urk. 7/20 ) unberücksich tigt ( vgl. E. 3.3 hievor , Urk. 7/47 S.

1 und Urk. 7/59 S. 1 ). Dieses Vorgehen

be ziehungsweise

die

dergestalt erre chnete n

Valideneinkommen

von Fr. 39‘782.85 für das Jahr 2010 und von

Fr. 40‘180.70 für das Jahr 2011 blieben unbestritten .

5. 2

Da die Beschwerdegegnerin in der Folge sowohl in Bezug auf das Validen einkom men als auch in Bezug auf das Invalideneinkommen auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abstellte, nahm sie zur Ermittlung des Teilinvaliditäts grades im Erwerbsber eich im Ergebnis einen Prozentvergleich vor (vgl. Urk. 7/47) . Diese s Vorgehen übernahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. Urk.

E. 14 Ziff.

6). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00439 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

16. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, Hausfrau und kaufmänni sche Angestellt e, meldete sich am 1 5. Mai 2010

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederung smassnahmen ) an unter Hinweis auf ein Hodgkin-Lymphom und eine chemotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/10). Seit dem 1 4. Dezember 2009 bezog die Versicherte Krankentaggel der (Urk.

7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche ( Urk. 7/19 , Urk. 7/20 und Urk. 7/21) und medizinische ( Urk. 7/24 , Urk. 7/28 und Urk. 7/29 )

Abklärungen und zog die Unterlagen der Kran ken taggeldversicherung ( Urk. 7/25) und der Pensionskasse bei ( Urk. 7/26 27). Anfangs Dezember 2010 nahm X.___ ihre Erwerbsarbeit bei der Y.___

schritt weise

zu Beginn mit einem 10 % -Pensum wieder auf ( Urk. 7/33 Ziff. 3). Am 2 9. De zember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der weitere medi zinische Verlauf abgewartet werden müsse . Der Rentenanspruch werde geprüft ( Urk. 7/30). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein ( Urk. 7/33 , Urk. 7/34 und Urk. 7/38 ) . Ab November 2011 arbeitete die Versicherte wieder in ihrem ursprünglichen 40 % -Pensum bei der Y.___ . Sie teilte der IV-Stelle zudem mit, dass sie i hr angestammtes 10%-Pensum als Ortsschulleiterin bei der Z.___

schon seit längerem wieder aufgenommen habe ( Urk. 7/39 und Urk. 7/40). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt , die am 1 3. Juni 2012 statt fand ( Urk. 7/43). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/49-50, Urk. 7/ 55-56 und Urk.

7/59) verfügte sie am

9. April 2013 ( Urk. 2 /1-3 ) d en rückwirkenden Anspruch auf eine von

November 2010 bis Februar 2011

lau fende befristete halbe Rente der Invalidenversicherung sowie auf eine befristet e Viertelsrente für den Monat März 201 1 ;

p er 3 1. März 2011 wurde die Invali denrente aufgehoben. 2.

Gegen die Verfügung vom 9. April 2013 ( Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag auf Zusprechung eine r

Vier telsrente . Die IV Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 7. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwerdeantwort, Urk. 6). Die Versicherte man datierte in der Folge den Rechtsdienst Integration Handicap zur Vertretung im Beschwerdeverfahren ( Urk. 11). Am 2 3. September 2013

liess sie ihre Replik ( Urk. 14) erstatten unter Beilage von zwei Arztberichte n ( Urk. 15/1-2) und mit den folgenden angepassten Anträgen

(S. 2): „ 1. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 eine ganze und ab 1. März 2011 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. April 2011 bis 3 0. Juni 2011 eine Vier telsrente zuzusprechen. 2.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht am 2 4. Oktober 2013 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 18) , was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

2 4. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tät igkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihrer Verfügung vom 9. April 2013 ( Urk. 2/1-3) fest ( Urk. 2/3 S. 2. f.), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Sekretärin in einem Pensum von 50 %

nachgehen würde . Die restlichen 50 % entfielen auf den Haushalt bereich. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (1 2. November 2010) sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht im Erwerbsbereich keine Tätigkeit zumutbar gewesen. Im Haushalt sei sie gemäss den Abklärungen zu 18,5 % eingeschränkt gewesen . Ab Dezember 2010 habe sich der Gesund heitszustand der Versicherten verbessert und es sei ihr

wieder ein Pensum von 10 % in der bisheri gen Tätigkeit zumutbar gewesen. Ab Januar 2011 habe sich der Gesundheitszustand nochmals verbessert; ab diesem Zeitpunkt sei ein Pen sum von 20 %

in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen . 2.2

In ihrer Beschwerde vom 1 0. Mai 2013 ( Urk.

1) führte die Versi cherte im Wesentli chen aus, sie sei im Haushalt bereich gegenüber früher zu mindestens 30 % eingeschränkt. Spätestens mit dem Oberstufeneintritt des jüngeren Sohnes im Sommer 2013 wäre zudem bei guter Gesundheit geplant gewesen, ihr Pen sum auf mindestens 60 % zu

erhöhe n . Des Weiteren erachte sie wegen ihres Gesundheitszustandes eine Reduktion des Pensum s , beispielsweise auf 20 % , als ideal ; dies werde sie noch mit ihrem Arzt besprechen . Es

bestehe insgesamt Anspruch auf eine Viertelsrente .

In der Replik ( Urk.

14) passte die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die gestellten Anträge an (S. 2), wies auf eine Neuanmeldung hin ( Ziff.

1) und rügte bezüglich des bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2013 massgeblichen Sachverhalts insbesondere die festgestellte Einschränkung im Haushalt . Sie führte diesbezüglich aus, d ie Haushalt abklärung

habe erst am 2 5. Juni 2012 stattgefunden, also zu einer Zeit, als die Beschwerdeführerin wieder zu 40 % im Erwerb tätig gewesen sei. Während sie ihr Arbeitspensum langsam und schritt weise erhöht habe , gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwer deführerin nach Ablauf des Wartejahre s im Haushalt durchgehend zu 18, 5 % eingeschränkt gewesen sei.

Die Rechtsvertreterin holte im Beschwerdeverfahren bei der behandelnden Onkolo gin und beim Hausarzt Stellungnahmen zur Ein schränkung im Haushalt ein ( Urk. 14 S. 4 Ziff. 2 f. und Urk. 15/1.2 ). Auf diese Berichte

stützte sie sich

bei ihrer Neub erechnung des Ge samtinvaliditätsgrades ab ( Ziff. 6 ff.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zürich, stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 7/33) die folgenden Diagnosen: –

Hodgkin-Lymp hom , Ann Arbor-Stadium IIBE mit Risikofaktoren (BRS) –

Status nach 8 Zyklen einer Polychemotherapie nach Schema BEACOP P eskaliert vom 16.12.2009 bis 2 6.05.2010 – k omplette metabolische Remission (PET-CT vom 26. 1 .2010) – a ktuell klinisch keine Hinweise auf erneute Tumoraktivität – Status nach Herpes Zoster Th 12 links 10/2010 – vorzeitige Menopause, therapieinduziert – Status nach depressiver Entwicklung mit Suizidalität

Dr. A.___ führte aus, das Lymphknotenmalignom

sei im Novem ber/De zember 2009 diagnostiziert und anschliessend von Mitte Dezember 2009 bis Mitte Mai 2010 eine kurativ intendierte und den Allgemeinzustand sehr stark beeinträchti gende Polychemotherapie durchgeführt worden. Die Beschwerde führerin habe sich sehr langsam und in kleinen Schritten soweit von der Chemotherapie erholt, dass sie geplant habe, Ende Oktober 2010 ihre Tätig keit teilweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber Ende Oktober an einem Herpes Zoster im Segment Th12 rechts erkrankt, der wieder zu einer massiven Zunahme der allgemeinen Erschöpfung geführt habe. Die Arbeitsaufnahme sei dann anfangs Dezember 2010 mit 10 % (eine m halben Tag entsprechend ) erfolgt. Im Sinne eines Versuchs habe die Beschwerdeführerin einmal einen ganzen Tag arbeiten wollen, dies es Vorhaben aber wegen grosser Müdigkeit und Kopfschmerzen nach sechs Stunden abbrechen müssen und eine ganze Woche gebraucht, um sich von ihrer Erschöpfung wieder zu erholen. Seit dem

8. Januar 2011 arbeite sie nun wieder zu 20 % , das heisse zwei Mal einen hal ben Tag. Subjektiv leide die Beschwerdeführerin unter Müdigkeit und rascher Erschöpfung bei jeder Tätigkeit. Dr. A.___ führte aus, durch die zwei schweren konsumierenden Erkrankungen und durch die sehr belastende Che motherapie habe die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre Energiereserven vollständig aufgebraucht. Sie könne deshalb ihr Arbeitspensum nur langsam in kleinen Schritten steigern. Bei günstigem Krankheitsverlauf, das heisse sofern kein Rezidiv eintrete, werde sie ihr angestammtes Arbeitspensum sicher wieder erbringen können.

Dr. A.___ prognostizierte , es könne voraussichtlich ab anfangs bis Mitte April 2011 mit einer Erhöhung der Einsatzf ähigkeit auf 30 % und ab Ende Juni oder anfangs Juli 2011 auf 40 % gerechnet werden. 3. 2

Im Bericht vom 3 1. Mai 2011 ( Urk. 7/34/1-7) stellte der Hausarzt der Beschwerde führerin, Dr. med. B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: –

Hodgkin-Lymphom noduläre Sklerose, Ann Arbor- Stadium 2 BE mit Risiko faktoren –

PET-CT mit pathologischen FDG Anreicherungen in sämtlichen Lymph knotenarealen zervikal, thorakal sowie im Perikard –

Knochenmarksaspiration ohne Nachweis eines Lymphombefalls –

Status nach 8 Zyklen einer kurativ intendierten Polychemotherapie nach Schema BEACOPP eskaliert, Therapie im Rahmen des Studienprotokolls HD 18 –

bisher keine Hinweise eines Rezidivs – depressive Fehlentwicklung (ICD-10 F34.1) – (Status nach Ehe-Problemen, Status nach Konversionsstörung in der Kind heit, Satus nach Suizidalität)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Einschätzung von Dr. B.___ eine Hypothyreose , ein Vitamin D-Mangel und seit der Chemotherapie vermehrte Sehnen- und Muskelschmerzen , teilweise im Rahmen einer Poly tendinitis .

Dr. B.___

hielt fest, von Seiten des Hodgkin sei bis im Berichtszeit punkt glücklicherweise kein Rezidiv (auch nicht metabolisch im PET-CT) nach weisbar. Die Beschwerdeführerin sei aber weiterhin in ihrer Leistungsfähigkeit reduziert. Die bereits zuvor geringe Arbeitstätigkeit habe noch nicht voll aufge nommen werden können. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne, sofern kein Rezidiv auftrete, mit einer schrittweisen Zunahme des Pensums gerechnet werden, so dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich bis zum Ende des Jahres (2011) wieder ihre gewohnten , vor der Erkrankung ausgeübten 40 % arbeiten könne. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin etwa drei halbe Tage pro Woche, was einem Pensum von 28 - 30 % entspreche. Dr. B.___ wies auf rasche Ermüdung und die Notwendigkeit längerer Erholungsphasen hin. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin immer noch ein wenig an den Folgeerscheinungen der sehr intensiven Chemotherapie, wie an generalisierten Gelenk- und Sehnenschmer zen , d ie gemäss Auskunft der Onkologin über lange Zeit persistieren könnten.

Am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 7/40) berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs November (2011) wieder 100 % (bei eine r Anstellung von 40 % ) betrage. 3. 3

Die IV-Stelle liess am 1 3. Juni 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 2 5. Juni 2012 ( Urk. 7/43) fest, die Versicherte habe geschildert, dass sie unter Nachwirkungen der Chemotherapie leide und ihre Leistungsfähig keit sehr stark abgenommen habe, was sie bei der Arbeit und auch im Aufga benbereich täglich spüre. Körperlich fühle sie sich nach wie vor geschwächt, sie sei müder und viel kraftloser als vor Eintritt des Gesundheitsschadens ; sie sei oft erschöpft und zudem habe die Konzentrationsfähigkeit merklich abgenom men. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach der Chemothe rapie unter massiven Muskel- und Gelenkschmerzen gelitten habe. Dank der regelmässigen Physiotherapie seien diese wieder ein wenig abgeklungen. Es sei dennoch zu einer Muskelabnahme gekommen ( Ziff. 1).

Die Abklärungsperson berichtete weiter, die Versicherte habe ihr geschildert, sie habe die Anstellung als Ortsschulleiterin bei der Z.___ aufgrund ihrer raschen Erschöpfbarkeit per Ende März 2012 gekündigt. Sie habe diese Tätigkeit von zu Hause aus ausüben könn en, aber bereits im Herbst 2010, als sie wieder eingestiegen sei , gemerkt, dass sie nicht mehr zur Ruhe komme . Dies sei sehr belastend gewesen. Deshalb habe sie sich entschlossen, die Anstellung aufzugeben ( Ziff. 2.4).

Gestützt auf die Auskunft der Versicherten und in Anbetracht der wirt schaftli chen Verhältnisse der Familie erachtete die Abklärungsperson es als plausibel, dass die Versicherte bei guter Gesundheit bis zum Oberstufeneintritt ihres jüngeren Sohnes

im August 2013 ein 50 % -Pensum beibehalten hätte . Entspre chend ging sie aktuell von einer Aufgabenteilung 50 % Erwerb und 50

% Haus halt aus (Ziff. 2.5).

Laut Abklärungsperson schilderte die Versicherte , sie sei vor Eintritt des Gesund heitsschadens für den gesa mten Haushalt zuständig gewesen . Aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit fielen ihr seit her sämtliche Arbeiten schwerer. Sie müsse ihren Energiehaushalt und sämtliche Haus halt ar beiten gut einteilen respektive

die Haushaltarbeiten aufgeteilt und

in Etappen erledigen . Ihr Ehemann und die Kinder unterstützten sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens bei den anfallenden Haushaltarbeiten massgeblich. Die Abklärungsperson hielt fest, die einjährige Wartezeit könne per November 2009 eröffnet werden, weshalb die Einschränkungen im Haushalt ab November 2010 massgebend seien. Die Versicherte habe beschrieben, dass sie sich seither bei den Haushaltarbeiten aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gleicher massen limitiert fühle. A nzufügen sei, dass es der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne, die Arbeiten in Etappen zu erledigen. Ebenso könne dem Ehemann und den Kindern eine Mitwirkungs pflicht bei den Haushaltarbeiten zugemutet werden, was im Betätigungsver gleich mitberücksichtigt werde. Insgesamt ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 18, 5 %

seit Ablauf des Wartejahres (November 2010) im Haushaltbereich (Anteil 50 % ) und somit vo n einem Invaliditätsgrad von 9, 25 % in diesem Teilbereich aus ( Ziff. 6). 3. 4

Am 2 7. August 2013 äusserte sich

Dr. med. C.___ , Oberärztin Onkologie Spital D.___ , welche die Beschwerdeführ erin seit November 2009 betreute,

gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Anfrage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sich bis im Mai 2010 einer intensi ven, konsumierenden Chemotherapie habe unterziehen müssen. Im Anschluss daran sei sie während sechs Monaten zu 100 % arbeitsunf ähig geschrieben gewesen, was na ch einer derartigen Therapie durchaus adäquat sein könne. Sie habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 3-monatlich gesehen und sich davon überzeugen können, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit damals noch nicht möglich gewesen sei. Die Leistungsfähigkeit für Haushalt aufgaben habe damals, das heisse bis mindestens Ende November 2010, maxi mal 50 % betragen. Ab Dezember 2010 habe die Arbeit ausser Haus in kleinstem Pensum wieder aufgenommen und langsam gesteigert werden können bis zum Erlangen der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit ab November 201 1.

Aus diesen Beschreibungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2010, dass heisse kurz vor Wieder aufnahme einer Tätigkeit in kleinstem Pensum ausserha lb des Hauses, auch in Haushalts tätigkeiten deutlich stärker eingeschränkt gewesen sei als zu 18, 5 % . Entsprechend der gesteigerten Leistungsfähigkeit seit Chemotherapieabschluss habe sie zu jenem Zeitpunkt schätzungsweise wieder eine 50%ige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Haushalt aufgaben erreicht ( Urk. 15/1) . 3. 5

Der Hausarzt Dr. B.___ , bei dem die Beschwerdeführerin bis im Februar 2012 in Behandlung stand, berichtete der Rechtsvertreterin am 2 4. August 2013 ( Urk. 15/2) , die Beschwerdeführerin sei im November 2010 von der Chemothe rapie noch deutlich geschwächt gewesen, so dass sie recht grosse Hilfe im Haushalt gebraucht habe. Dies habe sie gelegentlich erwähnt. Die Beschwerde führerin sei zu diesem Zeitpunkt ja auch noch zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen , was auch ein Hinweis auf die verminderte Leistungsfähigkeit sei. Die Ein schränkung habe im November 2010 wohl um die 30

-

40 %

betragen . Die Beschwerden (Gelenk- und Sehnenschmerzen) seien damals noch deutlich vorhanden gewesen und auch deutlich abhängig von der körperlichen Aktivität. Mit Sicherheit sei die Einschränkung im Jahr 2010 deutlich grösser gewesen als im Jahr 2012, da es der Patientin doch immer besser gegangen sei.

Während der Chemotherapie sei die Beschwerdeführerin in erstaunlich guter Verfassung gewesen. Hingegen seien danach Beschwerden aufgetreten , die sehr hartnäckig gewesen seien und lange angehalten hätten . Somit sei nicht nach vollziehbar, weshalb sie zwei Jahre vorher, als sie in einem klar schlechteren Zustand gewesen sei, nicht mehr eingeschränkt gewesen sein soll e . 4. 4.1

In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die krankheitsbedingte A rbeits unfähig keit

der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich bestehen zwi schen den Parteien bis zum Verfügungszeitpunkt keine Differenzen. Entspre chend der medizinischen Aktenlage gehen beide davon au s, dass die Beschwer deführerin nach ihrer Erkrankung wegen eine s Hodgkin Lymphom s und der intensiven chemotherapeutischen Behandlung ( von Mitte Dezember 2009 bis Mitte Mai 2010) in der Zeit

vom 1 3. November 2009 bis 3 0. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. E rst ab Dezember 2010 konnte sie ihr Arbeitspensum bei der Y.___

schrittweise wieder auf nehmen. Für eine adaptierte Tätigkeit galt gemäss Stellungnahme des RAD -Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin,

vom 1.

September 2011 dieselbe Einschätzung der Ar beitsfähigkeit, wobei sich seine prozentualen Angaben offensichtlich auf ein 100%-Pensum bezogen (Urk.

7/48 S. 4) . Die Beschwerdeführerin litt unter Nachwirkungen der Chemotherapie ,

namentlich an Müdigkeit und rascher Erschöpfung sowie an Sehnen-, Gelenks- und Muskelbeschwerden , wobei letztere nach Einschätzung ihres Hausarztes die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht beeinträchtigten . Ab Dezember 2010 war sie in der Lage , ein 10 % -Pensum auszuüben; ab Januar 2011 konnte sie das Pensum auf 20 % steigern . Ab 11.

April 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 30 % -Pensum , was auch mit den ärztlichen Ein schätzungen der Arbeitsfähigkeit übereinstimmte. Im November 2011 konnte die Beschwerdeführerin wieder ihr angestammtes 40

%-Pensum auf nehmen. 4.2

Strittig ist zwischen den Parteien indessen das Ausmass der k rank heitsbeding ten Einschränkungen im Haushalt bereich. Vor Verfügungserlass ergangene ärztliche Stellungnahmen zu diesem Tätigkeits bereich sind nicht

aktenkundig und praxisgemäss auch nicht notwendig . Im Zusammenhang mit Einschrän kunge n im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nicht erwerblichen Tätigkeit konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_150/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis).

Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht die geeignete und genügende Grundlage dar (vgl. neueren Datums etwa auch Bundesgerichtsurteil 8C_334/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2) . Nur in Aus nahmefällen sind rechtsprechungsgemäss

Stellungnahmen von ärztlichen Fach personen zur Zumutbarkeit der einzelnen Positionen der Haushaltführung vorausgesetzt , namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Per son, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen ,

und bei psychi schen Leiden ( vgl. etwa

Bundesgerichtsurteil 9C_733/2008 vom 15.

Januar 2009 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen) . Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

Insbesondere ist d ie Beeinträchtigung im Haushalt auf Nachwirkungen der Chemotherapie und nicht auf psychische Gründe zurückzuführen. 4.3

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin im Juni 2012 wie erwähnt an, dass sie sich seit November 2010 bei den Haushaltarbeiten auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gleichermassen limitiert fühle ( E.

3.3

hievor ). Dieser unbestrittenen Auskunft der Beschwerdeführerin, auf w elche die Abklärungsperson abstellte , ist (da noch nicht von möglichen versicherungs rechtlichen Überlegungen geprägt) rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Bundesgerichtsurteil 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a).

Die Versicherte

g ab der Abklärungs person

denn auch differenziert Auskunft

über die massgeblichen Gegebenheiten seit der Erkrankung , so dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint , dass die Versicherte es aus Versehen unterlassen hätte , auf eine stärkere Ein schränkung kurz vor ihrem beruflichen Wiedereinstieg

und auf eine seither ein getretene Verbesserung im Haushaltbereich hinzuweisen . Die Abklärungsperson hatte zudem Kenntnis vom nur schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg mit zu Beginn 10

% im Dezember 2010 und von den s ich aus den medizinischen Diag nosen ergebenden Einschränkungen .

Ebenfalls zu beachten ist de r Umstand, dass im Haushaltbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht als im Erwerbsbereich, so dass die dort geltende Einschätzung nicht einfach zu über nehmen ist beziehungsweise die Einschränkung der Bet ätigungsmöglichkeit im Haushalt bereich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht zwingend parallel verlaufen muss. Als mögliche Erklärung für eine gleich bleibende Einschränkung im Aufgabenbereich trotz stufenweise zu nehmender Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sind sodann mögliche Wechsel wirkungen zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu BGE 134 V 9).

Dass die Abklärungsperson entsprechend der Auskunft der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres keine zeitlich abgestufte Einschränkung im Haus haltbereich erwog, erscheint deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht unplausibel .

4.4

Grundsätzlich kommt einer ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigk eit wie erwähnt

kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenver sicherung im Haushalt zu ( vgl. auch bereits Urteil I 175/01 des Bundesgerichts vom 4. September 2001 E.

4a mit Hinweisen) . Die s gilt umso mehr f ür die vor liegend en

(im Übrigen erst

vor Erstattung der Replik eingeholten ) pauschalen und auch nicht übereinstimmenden Schätzungen der behandelnden Ärzte zur E inschränkung im Haushaltbereich , während sich die Abklärungsperson entsprechend den von Rechtsprechung und Verwaltung (Kreisschreiben über Inva l idität und Hilflosigkeit, KSIH , gültig ab 1.

Januar 2013 , Ziff. 3084 ff. ) formu lierten Vorgaben differenziert mit den Einschränkungen in den einzelnen häus lichen Verrichtungen auseinandersetzt e . Nicht ersichtlich ist des Weiteren, dass die Ärzte bei ihrer Schätzung die von der Rechtsprechung weit gefasste Scha den minderungspflicht und zumutbare Mithilfe der Familienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) mit berücksichtigt hätten .

Die Abklärungsperson wies demgegenüber bei den meisten häuslichen Verrichtungen auf die zumut bare vermehrte Mithilfe durch den Ehemann und die Kinder sowie

die Not wendigkeit von etappenweisem Arbeiten

hin ; eine Thematik, auf die sich ein Ab klärungs bericht Haushalt ebenfalls erstreckt (Bundesgerichtsurteil 9C_150/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.3.1) .

Die nachträglich eingereichten Schätzung en der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung im Haushalt

nicht in Frage zu stellen, deren Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle den praxisgemässen Anforderungen an eine volle Beweiswertigkeit bezüglich Plausibilität, Begründetheit, Detailliertheit und

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der Beeinträchtigungen (vgl. E. 1.5 hievor )

in jeder Hinsicht genügt .

Demnach ist erstellt , dass die Beschwerdeführerin seit November 2010 bis zum Verfügungszeitpunkt im Haushaltbereich zu 18 , 5 % eingeschränkt war und somit

- davon ausgehend, dass unbestritten und gemäss Abklärungsbericht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis zum Verfügungszeitpunkt ( 9. April 2013) weiterhin zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre (E. 3.3 hievor ) - vo n einem Invaliditätsgrad von 9, 25 % in diesem Teilbereich auszugehen ist . 5. 5.1

Was den Erwerbsbereich angeht war die Versicherte

auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Sachbearbeiterin bei der Y.___ tätig. Bei der Bemessung des Valideneinkommens

rechnete die Beschwerdegegnerin

– zugunsten der Beschwerdeführerin – auf der einen Seite das bisherige im 40 % -Pensum bei der Y.___

erzielte Einkommen ( Urk. 7/19) auf ein 50 % -Pensum hoch und passte es an die Lohnentwicklung an ( Urk. 7/47 S. 1) . Auf der anderen Seite liess sie das im Herbst 2010 wieder aufgenommene und per März 2012 gekündigte weniger gut entl ö hnte

10

%-Pensum als Ortsschulleiterin bei der Z.___ im Betrag von Fr. 6‘728.80 (13 x

Fr. 517.60 , Urk. 7/20 ) unberücksich tigt ( vgl. E. 3.3 hievor , Urk. 7/47 S.

1 und Urk. 7/59 S. 1 ). Dieses Vorgehen

be ziehungsweise

die

dergestalt erre chnete n

Valideneinkommen

von Fr. 39‘782.85 für das Jahr 2010 und von

Fr. 40‘180.70 für das Jahr 2011 blieben unbestritten .

5. 2

Da die Beschwerdegegnerin in der Folge sowohl in Bezug auf das Validen einkom men als auch in Bezug auf das Invalideneinkommen auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abstellte, nahm sie zur Ermittlung des Teilinvaliditäts grades im Erwerbsber eich im Ergebnis einen Prozentvergleich vor (vgl. Urk. 7/47) . Diese s Vorgehen übernahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. Urk. 14 Ziff.

6). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin errechnete für November 20 10 ein en Invaliditätsgrad von 59 % (50 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushaltbereich ; zum Run den BGE 130 V 101 ), für Dezember 2010 ein en Invaliditätsgrad von 49 % (40 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushaltbereich) und ab Januar 2011 ein en Invaliditätsgrad von 39

% (30 %

im Erwerbsbereich und 9,25 %

im Haushalt bereich ).

Diese Berechnungsweise ist unbestritten geblieben und gibt einzig zur Bemer kung Anlass, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin beim Invalidenein kommen

ab November 2010 ein zusätzlicher Verdienst von Fr. 6‘728.80 für die im Herbst 2010 wieder aufgenommene Tätigkeit als Ortsschulleiterin bei der Z.___

hätte angerechnet werden müssen (vgl. E. 3.3

hievor ), offen bleiben kann ,

da dies weder bei der Invaliditätsberechnung für November 2010 ([Fr.

39‘782.85 -

Fr. 6‘ 728 . 8 0] / Fr.

39‘782.85 x 100 %

/ 2 + 9, 25 %

= gerundet 51

% ) noch bei der Invaliditätsberechnung für Dezember 2010

([ Fr. 39‘782.85 - Fr. 14‘685.35] / Fr.

39‘782.85 x 100 %

/ 2 + 9.25 %

= gerundet 41 % ) eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergeben würde . 6.2

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente und im März 2011 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hatte ;

a b April 2011 stand ihr ke in Rentenan spruch mehr zu (zum Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung beziehungs weise Aufhebung der Rente vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) . Die angefochtene Verfügung erweist sich dementsprechend als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli