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IV.2013.00437

Es ist keine wesentliche Veränderung im psychiatrischen Gesundheitszustand erstellt. Nachträgliche Anpassung an Gesetzesrevision (geänderte Abstufung der Renten per 1. Januar 2004).

Zürich SozVersG · 2014-10-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

D ie 1960 geborene

X.___

arbeitete seit Oktober 1987 als Kran ken schwester in einem Pflegeheim, als sie sich am 8. Dezember 1993 bei einem Arbeitsunfall ein Torsions-Trauma der Wirbelsäule zuzog (vgl.

Urk. 8/3 Ziff. 5.3.1,

Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/6).

Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sie sich am 1 3. Dezember 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 2 3. August 1996 sprach

ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 3. Dezember 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6). Mit Verfügung vom

E. 1.1 D ie 1960 geborene

X.___

arbeitete seit Oktober 1987 als Kran ken schwester in einem Pflegeheim, als sie sich am 8. Dezember 1993 bei einem Arbeitsunfall ein Torsions-Trauma der Wirbelsäule zuzog (vgl.

Urk. 8/3 Ziff. 5.3.1,

Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/6).

Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sie sich am

E. 2 3. August 1996 sprach

ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab

Dispositiv
  1. Dezember 1994 eine Viertelsrente und ab
  2. April 1995 eine halbe Rente zu ( Urk.  8/27/1-4 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hie si gen Gerichts vom 21. August 1998 gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen ( Urk.  8/28) .      Zur Klärung der medizi nischen Situation wurde die Versicherte in der Folge durch Gutachter der MEDAS polydisziplinär untersucht (Expertise vom 1
  3. Februar 2000; Urk.  8/34/4-13). Mit Verfügung vom
  4. November 2000 sprach ihr die IV-Stelle wiederum mit Wirkung ab
  5. Dezember 1994 eine Viertelsrente und ab
  6. April 1995 eine halbe Rente zu ( Urk.  8/47). Dagegen erhob die Ver si cherte abermals Beschwerde, worauf ihr Anspruch mit Urteil des hiesigen Ge richts vom 1
  7. Dezember 2001 ab
  8. Dezember 1994 auf eine halbe und ab
  9. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von rund 68 % auf eine ganze Rente fest gelegt wurde ( Urk.  8/55).      Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 ein ge leiteten Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 2
  10. Juni 2005; Urk.  8/74). 1.2      Im Zuge der im Jahr 2010 anhand genommenen erneuten revisionsweisen Über prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk.  8/90) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  8/93) sowie diverse Arztberichte ( Urk.  8/92, Urk.  8/101 -1 04 ) ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Gutachter des Zentrums Y.___ polydiszip linär begutachten (Expertise vom
  11. Mai 2011; Urk.  8/107/1-48). Mit Vorbe scheid vom 2
  12. Juni 2011 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk.  8/113). Dagegen erhob die Versi cher te Ein wände ( Urk.  8/122, Urk.  8/124) und reichte aktuelle Arztberichte ( Urk.  8/119-121 ) ein. Die IV-Stelle holte da raufhin Ergänzungen zur Expertise des Zentrums Y.___ vom
  13. Mai 2011 ( Urk.  8/126, Urk.  8/133) ein und gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör ( Urk.  8/128-129). Am 2
  14. April 2012 wurde Letztere erneut psy chiatrisch begutachtet ( Expertise vom 2
  15. Oktober 2012; Urk.  8/145 /1-18 ). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148 und 8/152) ver fügte die IV-Stelle am 9. April 2013 die Herabsetzung der bisherige n ganze n Rente auf eine halbe Rente auf Ende des der Zustellung de r Verfügung folgen den Mo nats ( Urk.  2).
  16. Dagegen erhob die Versicherte am 1
  17. Mai 2013 Beschwerde ( Urk.  1) und bean tragte, es sei ihr weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Mit Eingabe vom 1
  18. Juni 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Be schwerdeantwort ( Urk.  7), was der Beschwerdeführerin am 1
  19. Juni 2013 ( Urk.  9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  21. Mai 2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin vom
  23. Mai 2011 bis 2
  24. August 2012 in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig gewesen sei und sich ihr Gesundheits zustand damals signifikant gebessert habe. Nach der Begutachtung im Mai 2011 habe sich ihr Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder etwas verschlechtert. Ab dem 3
  25. August 2012 sei eine 50%ige Arbeits unfähig keit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Sie ermittelte einen In validitätsgrad von 58  % ( Urk.  2 Verfügungsteil 2 S. 2 f.) . 2.2      Die Beschwerdeführerin monierte hauptsächlich die von der Beschwerdegegne rin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades angenommenen Vergleichseinkommen ( Urk.  1 S. 5 ff.) . 2.3      Anlässlich de s im Jahre 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, son dern teilte lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte ( Urk.  8/71-72) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestehe ( Urk.  8/74). Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung ei ner anspruchser heblichen Änderung bildet somit die dem Urteil des hiesigen Ge richts vom 1
  26. Dezember 2001 zugrunde liegende Verfügung vom 3. November 2000 .      Nachfolgend fragt sich demnach, ob es zwischen dem 3. November 2000 und de r nunmehr angefochtenen Verfügung vom
  27. April 2013 zu eine r revisions recht lich bedeutsame n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang gekommen ist, dass die ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde.
  28. Im Urteil vom 1
  29. Dezember 2001 ( Urk.  8/55 ) stellte das hiesige Gericht zur Be antwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1
  30. Februar 2000 ( Urk.  8/34/4-13) ab .      Gestützt auf die Hauptdiagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung mit so matischen Symptomen und eines generalisierten chronischen Schmerz syn droms mit multiplen vegeta tiven Begleitbeschwerden (S.   7) attestierten die Gut achter eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Krankenschwester aus rheumatologischen Gründen und erachteten eine leichtere Tätigkeit im Umfang von 50  % als zumutbar (S. 9).      Die MEDAS-Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe über generali sierte Schmerzen geklagt , welche klinisch und radiologisch in dieser Ausdeh nun g und diesem Ausmass nicht erklärbar seien . Psychiatrischerseits leide sie an einer depressiven Störung . Mittlerwei l e sei es zu einer Chronifizierung und Verstär kung der depressiven Symptome gekommen, was sich sowohl im affekti ven Be reich als auch im Schmerzerlebnis äussere. Die Beschwerdeführerin halte sich für schwer krank un d demzufolge leistungsunfähig . Um die Schwere ihrer Krank heit zu illustrieren , habe sie angegeben, dass sie jeden Tag einen „Kampf ums Überleben“ führe (S.   7 f. ) . Dem psychiatrischen K onsilium ( Urk.  8/34/1-3) kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung mit Neigung zum Tränenausbruch herrschte (S. 1) . Sie habe berichtet , i hre Stimm ung sei schlecht, meistens gedrückt, mit dem Bedürfnis zu weinen, aber auch mit der Neigung zu einem impulsiven, gereizten Verhalten; in sol chen Situa tionen fühle sie sich unfähig , Gespräche zu führen . Sie neige zum Rück zug, weil sie sich, wenn sie allein sei, am besten fühle (S.   2 ). Die Gutachter be fanden, dass die Arbeitsfähigkeit vordergründig durch ein ausgedehntes , we nig objektivierbares chronisches Schmerzsyndrom bestimmt werde ; wesentlicher seien die psychischen Faktoren. Es liege eine Verflechtung von somatisch wenig objektivierbaren funktionellen Beschwerden und erheblichen psychischen Fak toren vor ( Urk.  8/34/4-13 S. 9) .
  31. 4.1      Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Be schwer deführerin am 1
  32. und 2
  33. Februar 2011 durch Experten des Zentrums Y.___ poly dis ziplinär untersucht.      Im entsprechenden Gutachten vom
  34. Mai 2011 ( Urk.  8/107/1-48) nannten die Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generali sier tes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines lumbospondylogenen Schmerz syndroms links und zervikospondylogene n Schmerzsyndroms rechts (S. 41). Den Diagnosen einer hämodynamisch nicht relevanten, stenosierenden Koronar skle rose, eines leichten Knick-, Senk-, Spreizfusses und einer Calcaneo dynie beid seits sowie einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syn drom massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 42).      Aus rheumatologischer Sicht führten sie aus, die erhobenen strukturellen Be funde seien wenig ausgeprägt, um das angegebene Beschwerdebild erklären zu können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung könne klinisch-rheumatologisch nicht begründet werden (S.   45). Aus psychiatrischer Sicht hielten sie fest, dass die vorliegende depressive Symptomatik als leicht gradig einzustufen sei. Zurzeit bestehe kein psychiatrisches Leiden, welches eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirke (S. 4 6 f. ). 4.2      Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage eine seit der Begutachtung durch das Zentrum Y.___ eingetretene erhebliche Veränderung ihres psy chischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Stell ung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17./1
  35. April 2012; Urk.  8/147 S.   5 f.) , wurde sie am 3
  36. August 2012 durch med. pract . Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend begutachtet.      Med. pract . Z.___ nannte im entsprechenden Gutachten vom 2
  37. Oktober 2012 ( Urk.  8/145/1- 18 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1; S. 14) . Er führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin wohl aufgrund ih rer inneren Anspannung/Unruhe oft gereizt fühle und verletzlich reagiere (S.   13). Im Affekt wirke sie gedrückt. Teil weise wirke sie weinerlich und verletzlich. Der Antrieb sei deutlich ver min dert und es werde ein sozialer Rückzug be schrieben. Z udem habe sie Ein- und Durch schlafstörungen angegeben (S.   14). Er befand, dass bei der Beschwerde füh re rin ein depressives Zustandsbild, mittel gradigen Ausmasses mit Insuffizienzgefühlen, deutlichen Antriebsstörungen, Freud- und Hoffnungslosigkeit sowie latenter Sui zidalität im Vorder grund stehe. Allenfalls könnte noch darüber dis kutiert werden , ob zusätzlich eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren zu diagnostizieren wäre (S.   14). Es sei anzunehmen, dass das chronische Schmerzerleben ihre subjektive Überzeugung, nicht mehr fähig zu sein , einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen zu können, bestimme . Für die Ar beitsun fähig keit sei hauptsächlich die depressive Sympto matik mit der daraus re sul tie renden mangelnden Belastbarkeit und Ausdauer, der erhöhten Verletz lich keit und verminderten Flexibilität verantwortlich (S.   15). Med. pract . Z.___ atte stierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in jeder Tätigkeit und hielt dafür, dass aus gutachtlicher Sicht im Vergleich zum Vorgutachten der MEDAS ein im W esentliche n unver änderter Gesundheitszustand zu bestehen scheine (S. 16) .
  38. 5.1      Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund eines depressiven Geschehens (namentlich mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symp tomen ; ICD-10 F32.1 ) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bescheinigt und ihr mit Urteil vom 1
  39. Dezember 2001 ab Dezember 1994 eine halbe und ab
  40. April 1995 eine unbefristete ganze Rente zugespro chen worden ( vgl.   E.   3   hievor ) , dies bei einem Invaliditätsgrad von rund 68 % (Urk.   8/55) . 5.2      Laut dem psychiatrischen Gutachten des med. pract . Z.___ vom 2
  41. Oktober 2012 ( Urk.  8/145/1-29) liegt bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hin sicht ein seit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 20 00 un veränderter Ge sund heitszustand vor (S.   16), was schlüssig erscheint . Ein Ver gleich der aktu ellen erhobenen Befunde und Diagnosen (E.   4.2) mit den Erhe b ung en der MEDAS-Gut achter im Jahr 2000 (E.   3 ) zeigt ein nahezu unver än der tes Bild . So findet sich bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine mittel gradige depressive Störung , welche die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit im selben Umfang , na mentlich zu 50  % einschränkt. Dass es im Rah men der mittelgradigen depressiven Störung zu einer wesentlichen Abschwäch ung der Beschwerden ge kommen wäre, wurde von med. pract . Z.___ nicht aus geführt. So berichtete er, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Schmer zen erlebe und über Schlaf probleme klage ; sie leide unter ihrer gedrückten Stimm ung und reagier e mit gereiztem Verhalten . Unerheblich ist, dass sich med. pract . Z.___ in Bezug auf das generalisierte Schmerzsyndrom nicht abschlies send äusserte beziehungs weise keine entsprechende Diagnose nannte . Dabei handelt es sich lediglich um eine leicht abweichende Wertung, die indes auf de ckungs gleichen Befunden ba siert. Eine Verbesserung des Zustandes ist daraus jedenfalls nicht zu ersehen. 5.3      Anzufügen bleibt, dass offenbleiben kann, ob es bei der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 zu einer vorübergehenden Verbesserung im Gesundheitszu stand gekommen war oder – was med. pract . Z.___ für wahrscheinlicher hält (vgl. Urk.  8/145/17) – die Gutachter des Zentrums Y.___ einen im Wesentlichen unveränderten Ge sundheitszustand lediglich anders beurteilten . Relevanter Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 . Zwischenzeitliche Ver besse rungen sind nicht von Relevanz. 5.4      Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der de m Urteil vom 1
  42. Dezember 2001 zu grun de liegenden Verfügung vom 3. November 2010 nicht revisionsrelevant ver ändert hat.
  43. 6.1      Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ersichtlich ist und solches auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde, hat es mit dem Ergebnis sein Bewenden, dass keine Änderung der Tatsachen vorliegt, die eine Renten herab setzung rechtfertigt. Bei fehlenden gesundheitlichen Veränderungen und sonst identischen Verhältnissen verbietet sich insbesondere ein neuer Einkommens ver gleich . 6.2      Allerdings bleibt festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Dezember 2001 für die Zeit ab 1. April 1995 mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von rund 68 % ermittelt und dementsprechend ab diesem Zeitpunkt - gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung - eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 8/55 S. 5).      Die Abstufung der Renten wurde per 1. Januar 2004 dahin gehend geändert, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Schluss be stimmungen betreffend die Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revi si on ) sehen vor, dass l aufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jen e Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt werden, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen .      Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Gesetzesänderung im Jahr 2004 das 50. Altersjahr noch nicht erreicht, weshalb sie nicht in den Genuss der Besitz standsgarantie kam. In Anbetracht des Invaliditätsgrads von rund 68 % hätte ihre bisherige ganze Rente daher bis spätestens am 31. Dezember 2004 auf eine Drei viertelsrente herabgesetzt werden müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin wohl übersehen, weil sie - entgegen den Erwägungen im Urteil - jeweils von einem In va liditätsgrad von 100 % ausgegangen ist (vgl. etwa Urk. 8/56, Urk. 8/57/3, Urk. 8/74).      Diese Rechtsänderung verlangt die nachträgliche Anpassung der Rentenzu spra che (BGE 135 V 215 E.   5.1.1 Satz 1 mit Hinweis auf BGE 121 V 157 E.   4a ). Dem nach ist die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin - gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerde füh rerin ab1. Juni 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
  44. Die Gerichtskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.      Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin zudem eine Prozess entschädigung Fr.  1‘3 00.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen ( §  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt:
  45. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  46. April 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin a b 1. Juni 2013 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  48. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Versicherung, Hauptsitz, St. Alban-Anlage 26, Postfach 4002 Basel - Swiss Life, General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  51. Juli bis und mit 1
  52. August sowie vom 1
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00437 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

23. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

D ie 1960 geborene

X.___

arbeitete seit Oktober 1987 als Kran ken schwester in einem Pflegeheim, als sie sich am 8. Dezember 1993 bei einem Arbeitsunfall ein Torsions-Trauma der Wirbelsäule zuzog (vgl.

Urk. 8/3 Ziff. 5.3.1,

Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/6).

Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sie sich am 1 3. Dezember 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 2 3. August 1996 sprach

ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab

1. Dezember 1994 eine Viertelsrente und ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu

(Urk. 8/27/1-4) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hie si gen Gerichts vom 21. August 1998 gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen (Urk. 8/28) .

Zur Klärung der medizi nischen Situation wurde die Versicherte in der Folge

durch Gutachter der MEDAS polydisziplinär untersucht (Expertise vom

1 1. Februar 2000; Urk. 8/34/4-13). Mit Verfügung vom 3. November 2000 sprach ihr die IV-Stelle wiederum mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Viertelsrente und ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu (Urk. 8/47). Dagegen erhob die Ver si cherte abermals Beschwerde, worauf

ihr Anspruch

mit Urteil des hiesigen Ge richts vom 1 0. Dezember 2001 ab 1. Dezember 1994 auf eine halbe und ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von rund 68 % auf eine ganze Rente fest gelegt wurde (Urk. 8/55).

Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 ein ge leiteten Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 2 4. Juni 2005; Urk. 8/74). 1.2

Im Zuge der im Jahr 2010 anhand genommenen erneuten revisionsweisen Über prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 8/90) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/93) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/92, Urk. 8/101 -1 04) ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Gutachter des Zentrums Y.___

polydiszip linär begutachten (Expertise vom

2. Mai 2011; Urk. 8/107/1-48). Mit Vorbe scheid vom 2 7. Juni 2011 stellte sie die

Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/113). Dagegen erhob die Versi cher te Ein wände (Urk. 8/122, Urk. 8/124) und reichte aktuelle Arztberichte (Urk. 8/119-121) ein. Die IV-Stelle holte da raufhin Ergänzungen zur Expertise des Zentrums Y.___ vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/126, Urk. 8/133) ein und gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/128-129). Am 2 5. April 2012 wurde Letztere erneut psy chiatrisch begutachtet (Expertise vom 2 3. Oktober 2012; Urk. 8/145 /1-18). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/148 und 8/152)

ver fügte die IV-Stelle am 9. April 2013 die Herabsetzung der bisherige n ganze n

Rente auf eine halbe Rente auf Ende des der Zustellung de r

Verfügung folgen den Mo nats (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Mai 2013 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, es sei ihr weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Be schwerdeantwort (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Juni 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2011 bis 2 9. August 2012 in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und sich ihr Gesundheits zustand damals signifikant gebessert habe. Nach der Begutachtung im Mai 2011 habe sich ihr Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder etwas verschlechtert. Ab dem 3 0. August 2012 sei eine 50%ige Arbeits unfähig keit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Sie ermittelte einen In validitätsgrad von 58 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin monierte hauptsächlich die von der Beschwerdegegne rin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades

angenommenen Vergleichseinkommen (Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3

Anlässlich de s im Jahre 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, son dern teilte lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/71-72) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestehe (Urk. 8/74). Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung ei ner anspruchser heblichen Änderung bildet somit die dem Urteil des hiesigen Ge richts vom 1 0. Dezember 2001 zugrunde liegende Verfügung vom 3. November 2000 .

Nachfolgend fragt sich demnach, ob es zwischen dem 3. November 2000 und de r nunmehr angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 zu

eine r

revisions recht lich bedeutsame n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang gekommen ist, dass die ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. 3.

Im Urteil vom 1 0. Dezember 2001 (Urk. 8/55) stellte das hiesige Gericht zur Be antwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1 1. Februar 2000 (Urk. 8/34/4-13) ab .

Gestützt auf die Hauptdiagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung mit so matischen Symptomen und eines generalisierten chronischen Schmerz syn droms mit multiplen vegeta tiven Begleitbeschwerden (S.

7) attestierten die Gut achter eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Krankenschwester aus rheumatologischen Gründen und erachteten eine leichtere Tätigkeit im Umfang von

50 %

als zumutbar (S. 9).

Die MEDAS-Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe über generali sierte Schmerzen

geklagt, welche klinisch und radiologisch in dieser Ausdeh nun g und diesem Ausmass nicht erklärbar seien . Psychiatrischerseits

leide sie an einer depressiven Störung .

Mittlerwei l e sei es zu einer Chronifizierung und Verstär kung der depressiven Symptome gekommen, was sich sowohl im affekti ven Be reich als auch im Schmerzerlebnis äussere. Die Beschwerdeführerin halte sich für schwer

krank un d demzufolge leistungsunfähig . Um die Schwere ihrer Krank heit zu illustrieren, habe sie angegeben, dass sie jeden Tag einen „Kampf ums Überleben“ führe

(S.

7 f.) . Dem psychiatrischen K onsilium (Urk. 8/34/1-3) kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung mit Neigung zum Tränenausbruch herrschte (S. 1) . Sie habe berichtet, i hre Stimm ung sei schlecht, meistens gedrückt, mit dem Bedürfnis zu weinen, aber auch mit der Neigung zu einem impulsiven, gereizten Verhalten; in sol chen Situa tionen fühle sie sich unfähig, Gespräche zu führen . Sie neige zum Rück zug, weil sie sich, wenn sie allein sei, am besten fühle (S.

2). Die Gutachter be fanden, dass die Arbeitsfähigkeit vordergründig durch ein ausgedehntes, we nig objektivierbares chronisches Schmerzsyndrom bestimmt werde; wesentlicher seien die psychischen Faktoren. Es liege eine Verflechtung von somatisch wenig objektivierbaren funktionellen Beschwerden und erheblichen psychischen Fak toren vor (Urk. 8/34/4-13 S. 9) . 4.

4.1

Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Be schwer deführerin am 1 5. und 2 5. Februar 2011 durch Experten des Zentrums Y.___

poly dis ziplinär untersucht.

Im entsprechenden Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/107/1-48) nannten die Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generali sier tes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines lumbospondylogenen

Schmerz syndroms links und zervikospondylogene n

Schmerzsyndroms rechts (S. 41). Den Diagnosen einer hämodynamisch nicht relevanten, stenosierenden Koronar skle rose, eines leichten Knick-, Senk-, Spreizfusses und einer Calcaneo dynie

beid seits sowie einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syn drom massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 42).

Aus rheumatologischer Sicht führten sie aus, die erhobenen strukturellen Be funde seien wenig ausgeprägt, um das angegebene Beschwerdebild erklären zu können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung könne klinisch-rheumatologisch nicht begründet werden (S.

45). Aus psychiatrischer Sicht hielten sie fest, dass die vorliegende depressive Symptomatik als leicht gradig einzustufen sei. Zurzeit bestehe kein psychiatrisches Leiden, welches eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirke (S. 4 6 f.). 4.2

Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage eine seit der Begutachtung durch das Zentrum Y.___ eingetretene erhebliche Veränderung ihres psy chischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Stell ung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17./1 8. April 2012; Urk. 8/147 S.

5 f.), wurde sie am 3 0. August 2012 durch med. pract . Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend begutachtet.

Med. pract . Z.___ nannte im entsprechenden Gutachten vom 2 3. Oktober 2012 (Urk. 8/145/1- 18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1; S. 14) . Er führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin wohl aufgrund ih rer inneren Anspannung/Unruhe oft gereizt fühle und verletzlich reagiere (S.

13). Im Affekt wirke sie gedrückt. Teil weise wirke sie weinerlich und verletzlich. Der Antrieb sei deutlich ver min dert

und es werde ein sozialer Rückzug be schrieben. Z udem habe sie Ein- und Durch schlafstörungen

angegeben

(S.

14). Er befand, dass bei der Beschwerde füh re rin ein depressives Zustandsbild, mittel gradigen Ausmasses mit Insuffizienzgefühlen, deutlichen Antriebsstörungen, Freud- und Hoffnungslosigkeit sowie latenter Sui zidalität

im Vorder grund stehe. Allenfalls könnte noch darüber dis kutiert werden, ob zusätzlich eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren zu diagnostizieren wäre (S.

14). Es sei anzunehmen, dass das chronische Schmerzerleben ihre subjektive Überzeugung, nicht mehr fähig zu sein, einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen zu können, bestimme . Für die Ar beitsun fähig keit sei hauptsächlich die depressive Sympto matik mit der daraus re sul tie renden mangelnden Belastbarkeit und Ausdauer, der erhöhten Verletz lich keit und verminderten Flexibilität verantwortlich (S.

15). Med. pract . Z.___ atte stierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in jeder Tätigkeit und hielt dafür, dass aus gutachtlicher Sicht im Vergleich zum Vorgutachten der MEDAS

ein im W esentliche n unver änderter Gesundheitszustand zu bestehen scheine (S. 16) .

5. 5.1

Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund eines depressiven Geschehens (namentlich mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symp tomen; ICD-10 F32.1) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bescheinigt und ihr mit Urteil vom 1 0. Dezember 2001 ab Dezember 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine unbefristete ganze Rente zugespro chen worden (vgl.

E.

3

hievor), dies bei einem Invaliditätsgrad von rund 68 % (Urk.

8/55) .

5.2

Laut dem psychiatrischen Gutachten des med. pract . Z.___ vom 2 3. Oktober 2012 (Urk. 8/145/1-29) liegt bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hin sicht ein seit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 20 00 un veränderter Ge sund heitszustand vor (S.

16), was schlüssig erscheint . Ein Ver gleich der aktu ellen erhobenen Befunde und Diagnosen (E.

4.2) mit den Erhe b ung en der MEDAS-Gut achter im Jahr 2000 (E.

3) zeigt ein nahezu unver än der tes Bild .

So findet sich bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine mittel gradige depressive Störung, welche die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit im selben Umfang, na mentlich zu 50 % einschränkt. Dass es im Rah men der mittelgradigen depressiven Störung zu einer wesentlichen Abschwäch ung der Beschwerden ge kommen wäre, wurde von med. pract . Z.___ nicht aus geführt. So berichtete er, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Schmer zen erlebe und über Schlaf probleme

klage; sie leide unter ihrer gedrückten Stimm ung und reagier e mit gereiztem Verhalten . Unerheblich ist, dass sich med. pract . Z.___

in Bezug auf das generalisierte Schmerzsyndrom nicht abschlies send äusserte beziehungs weise keine entsprechende Diagnose nannte . Dabei handelt es sich lediglich um eine leicht abweichende Wertung, die indes auf de ckungs gleichen Befunden ba siert. Eine Verbesserung des Zustandes ist daraus jedenfalls nicht zu ersehen. 5.3

Anzufügen bleibt, dass offenbleiben kann, ob es bei der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 zu einer vorübergehenden Verbesserung im Gesundheitszu stand gekommen war oder – was med. pract . Z.___ für wahrscheinlicher hält (vgl. Urk. 8/145/17) – die Gutachter des Zentrums Y.___ einen im Wesentlichen unveränderten Ge sundheitszustand lediglich anders beurteilten . Relevanter Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 . Zwischenzeitliche Ver besse rungen sind nicht von Relevanz.

5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der de m Urteil vom 1 0. Dezember 2001 zu grun de liegenden Verfügung vom 3. November 2010 nicht revisionsrelevant ver ändert hat. 6.

6.1

Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ersichtlich ist und solches auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde, hat es mit dem Ergebnis sein Bewenden, dass keine Änderung der Tatsachen vorliegt, die eine Renten herab setzung rechtfertigt. Bei fehlenden gesundheitlichen Veränderungen und sonst identischen Verhältnissen verbietet sich insbesondere ein neuer Einkommens ver gleich . 6.2

Allerdings bleibt festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Dezember 2001 für die Zeit ab 1. April 1995 mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von rund 68 % ermittelt und dementsprechend ab diesem Zeitpunkt - gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung - eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 8/55 S. 5).

Die Abstufung der Renten wurde per 1. Januar 2004 dahin gehend geändert, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Schluss be stimmungen betreffend die Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revi si on) sehen vor, dass l aufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jen e Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt

werden, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen .

Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Gesetzesänderung im Jahr 2004 das 50. Altersjahr noch nicht erreicht, weshalb sie nicht in den Genuss der Besitz standsgarantie kam. In Anbetracht des Invaliditätsgrads von rund 68 % hätte ihre

bisherige ganze Rente daher bis spätestens am 31. Dezember 2004 auf eine Drei viertelsrente herabgesetzt werden müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin wohl

übersehen, weil sie - entgegen den Erwägungen im Urteil - jeweils von einem In va liditätsgrad von 100 % ausgegangen ist (vgl. etwa Urk. 8/56, Urk. 8/57/3, Urk. 8/74).

Diese Rechtsänderung verlangt die nachträgliche Anpassung der Rentenzu spra che (BGE 135 V 215 E.

5.1.1 Satz 1 mit Hinweis auf BGE 121 V 157 E.

4a). Dem nach ist die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin - gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerde füh rerin ab1. Juni 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin zudem eine Prozess entschädigung

Fr. 1‘3 00.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer)

zuzuspre chen (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin a b 1. Juni 2013 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Versicherung, Hauptsitz, St. Alban-Anlage 26, Postfach 4002 Basel - Swiss Life, General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder