opencaselaw.ch

IV.2013.00435

Keine wiedererwägungs- oder revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente. Keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und keine Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen.

Zürich SozVersG · 2013-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 195 4

geborene X.___

war bis Ende Juli 2003 als Montage-Mit arbeite rin bei Y.___ angestellt ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/4). Am 9. Ja nuar 2004 meldete sie sich wegen hohe n Blutdruck s , Übergewicht s , Rückenbe schwer den

und Arthrose an den Händen bei der Eidgenössischen Invaliden ver siche rung zum Renten bezug an (Urk. 6/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juli 2004 ein (Urk. 6/10). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 6/15).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Im Rahmen des im September

2009 angehobenen Revisionsverfahren s

(Urk. 6/18) holte die IV-Stelle den undatierten Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin ( Urk. 6/21/1-4) , und die Bericht e der Kardiologie des Spitals B.___

vo m 27. Mai 2009 (Urk. 6/21/5-6) und vom 24. November 2009 ( Urk. 6/22/2-4) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2010 setzte

die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab Juni 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/32, Urk. 6/34). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 5. Mai 2010 (Urk. 6/38) hies s das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. Juni 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die I V-Stelle zurück wies (Verfahren Nr. IV.2010.00406; Urk. 6/42). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 6/51-53) und das Gutachten des C.___ vom 16. Dezember 2011 ( Urk. 6/60) ein.

Am 8. November 2010 war die Versicherte wegen eines Analprolaps und einer schmerzhaften Analfis sur operiert worden (Urk. 6/53, Urk. 6/60/37). Am 18. Oktober 2011 wurde zu dem eine

A rthroskopie mit

Teilmeniskektomie am linken Knie durchgeführt (Bericht des D.___ vom 18. Oktober 2011, Urk. 6/60/47).

1.3

Mit Vorbescheid vom

21. März 2012 künd igte die IV-Stelle die wiederer wä gungs weise Aufhebung der Verfügung vom

9. November

2004

und die Ein stel lung der Rente an (Urk. 6/68 ). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

3. Mai 2012 Einwände (Urk. 6/75 ). Am 19. Februar 2013 und am 6. März 2013 fand en Gespräch e bei der Berufsberatung der IV-Stelle und bei der Stiftung E.___ bezüglich eines Belastbarkeitstrainings statt (Urk. 6/85). Mit Verfügung vom

27. März 2013

wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass sich die Versicherte zur Teilnahme an beruflichen und Integrationsmassnahmen subjektiv nicht in der Lage fühle, ab (Urk. 6/86). Mit Verfügung vom 9. April 2013 hob die

IV-Stelle die seit August 2004

ausgerichtete Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. April 2013 mit Eingabe vom 1 0. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) . In der Beschwerdeant wort vom

14. Juni 2013 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Mit Eingabe vom

23. August 2013 (Urk. 14) reichte die Be schwerde führer in den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2013 (Urk. 13) ein. Die Beschwerdegeg ne rin verzichtet e mit Schreiben vom 4. September 2013 auf eine Stellung nahme (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2008 und am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion 5 und 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

9. April 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

9. November 2004, mit der der Beschwerde führerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, zweifellos unrichtig war, was sich nach den in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen beurteilt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2004 gültig gewesenen Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men ), in B eziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va lid en einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.5

2.5.1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhalts änderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherab setzung oder – auf hebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechts prechung ist die zweifellose Un richtig keit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzung slose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sproch enen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkei t berechtigt somit zur wiedererwä gungs weisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2.5.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher An spruchs voraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbe its un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und R echtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neu beurteilu ng der invaliditäts mässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

9. April 2013 auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Verfügung vom

9. November 2004

sei in Wiederer wägung zu ziehen und die damit gewährte ganze Rente sei aufzu heben, da diese sich auf falsche Annahmen gestützt habe. Und zwar sei die Rentenz usprechung

aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. Z.___ erfolgt, der fachfremd und mit spärlichen Be funden von einer psychischen De kompensation mit einer schweren Depression bei ausgeprägter Verlang samung und Schwer fälligkeit ausgegangen sei . Auf diese aufgeführten Befunde könne aber nicht abgestützt werden. Der Hausarzt Dr . A.___

habe da mals und auch im Verlaufsbericht im Jahr 2009 indes keine psychischen Be funde und psychiatrische Diagnose aufgeführt. Eine Leistungszusprache gestützt auf einen solchen unvollständig festgestellten Sachverhalt sei als Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu betrachten. Gemäss dem aktuellen C.___ - Gutachten, das unter anderem auf einer gründlichen psychiatrischen Befund - erhebung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründe, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit , was einen renten aus schliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergebe . Es bestünden keine Hinweise darauf , dass seit 2004 eine Veränderung im psychischen Befund erfolgt sei (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, der Umstand, dass Dr. Z.___ nicht Psychiater sei, lasse nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes und eine zweifellose Unrichtigkeit des Rentenentscheides schliessen. Dieser beinhalte immer auch eine gewisse Ermessensbetätigung . E ine Be gut achtung für den Rentenentscheid sei damals ohnehin nicht zwingend notwendig ge wesen. Ausserdem liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Denn auf das C.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei ins besondere in psychi atri scher Hinsicht nicht stichhaltig, da dort ohne Be zugnahme auf alle sieben Krite rien einer Depression eine psychische Erkran kung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen worden sei. Sie, die Be schwerde führerin, befinde sich seit Herbst 2012 in psychiatrischer Behand lung bei Dr . G.___ . Dieser habe eine Unt ersuchung durch Dr. F.___ in die Wege geleitet . Der Umstand, dass sie zuvor nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, dürfe nicht zur Annahme verleiten, es habe gar keine erhebliche psychische Erkrankung vorgelegen. Denn Menschen aus ihrem Kulturkreis wür den Beschwerden bekanntlich kaum je als psychisch , sondern vielmehr als kör perlich bedingt wahrnehmen

(Urk. 1 S. 6 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

9. April 2013

(Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der ab August 2004 zugesprochenen ganzen Rente unter den ein schränkenden Vor aussetzungen, dass die ur sprüngliche Renten verfügung vom

9. November 2004 (Urk. 6/15 ) zweif ellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist , rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeutung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invalidenrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1) . 4. 4.1 Es trifft zu, dass Dr. Z.___ g emäss seinem orthopädischen Gutachten vom

10. Juli 2004 (Urk. 6/10), auf das sich die ursprüngliche Rentenzusprechung stützte (vgl. das Feststellungsblatt vom 10. August 2004, Urk. 6/11), nebst den somatischen Diagnosen auch den psychischen Gesundheitszustand bei seiner Beur teilung berücksichtigte. Und zwar stellte er die Diagnosen einer massiven Adipositas mit Body Mass Index (BMI) von 38, eines chronisch rezidivierenden Lumbo vertebral s yndrom s

(LVS) bei foramineller Stenose L5/S1, degenerativer Verän derungen an der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) , einer Heberden -Arth rose II-V beidseits, ein geschränkter Kraft und Beweglichkeit in beiden Schultern bei radiologisch unauffälligem Befund und einer arteriellen Hyper tonie sowie des Status nach Cholezystektomie und des Status nach

Tympano plastik . Ausser dem führte er die Diagnose einer psychischen Dekom pen sation mit Erschöp fungs depression auf und erklärte dazu, dieses Symp tomatik mit ausgeprägter Verlangsamung und Schwer fälligkeit mit subjektiven Schmerz angaben prak tisch am ganzen Be wegungs apparat sei am a uffälligsten. Sicher objektivierbar sei en lediglich die foraminelle

Stenose auf Höhe L5/S1 und die degenerativen Veränderungen an der ganzen LWS. Stark ins Gewicht falle ebenfalls die mas sive Adipositas . Nach langer Rück sprache mit dem Hausarzt Dr. A.___ sei medi zinisch-theoretisch höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben, welche praktisch nicht verwertbar sei oder umgesetzt werden könne. Alle thera peuti schen Bemühungen seien hier aus sichtslos, inklusive einer psychologischen oder psychiatrischen Betreuung (Urk. 6/10 S. 7 f.). 4.2 Damit stützte sich die Einschätzung einer maximal 30%igen, indes nicht mehr ver wertbaren Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ jedoch nicht allein auf die von ihm beobachteten psychischen Beeinträchtigungen, sondern auf den gesamten Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin, mit hin massgeblich auch auf in ternistische und orthopädische Gesundheitsbereiche . Namentlich

wu rden die LWS -Beschwerden (bei neurologisch- radikulären Zei chen) und die Adi positas als stark ins Gewicht fallend beurteilt (Urk. 6/10/7). D ie Ein schätzung der Ar beitsun fähigkeit erfolgte zudem erst nach telefonischer Rücksprache mit dem behan delnden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. A.___ , der in seinem Bericht vom 24. Januar 2004 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Diagnosen eines chro nischen Lumbovertebral syndroms bei dege nerativen Verände rungen/ Fehl haltung / Diskusprot rusion L4/L5, einer mor biden Adipositas, ein er arteriellen Hypertonie, einer

Peri arthritis humero-scapularis

(PHS) und einer Heberden Arthrose

attestiert hatte ( Urk. 6/6). Es ist d aher davon auszugehen, dass Dr. A.___ eine entsprechende Einschätzung auch gegenüber Dr. Z.___

tele fonisch dar ge legt hatte , welchem überdies - wie auch der Beschwerde gegnerin

- dessen Bericht vorlag (Urk. 6/10/2) . Auch wenn die fachärztliche Überprüfung des psychischen Anteils an den Be schwerden und der Arbeits fähigkeit allenfalls eine fachspezifische Konkretisierung d es d amaligen Ge sundheitszustand s der Be schwerde führerin gebracht hätte , war es vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Leistungszusprechung am

9. November 2004

vorlag , und insbesondere ange sichts der verschiedenen, mehrere Körper teile betreffenden somatischen Diag nosen nicht geradezu unvertretbar, auf die Einschätzung von Dr . Z.___ ab zustellen und auf eine vollständige Erwerbsun fähigkeit zu schliessen (Urk. 6/11/3) . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde führerin zum damaligen Zeitpunkt nicht in psychiatrischer oder psychologischer Be handlung stand . I n die Beur teilung von Dr.

Z.___

floss en zudem sowohl die medizinische Vor geschichte, die gesamten ge klagten Beschwerden, das Ver halten anlässlich der Unter suchung als auch die klinischen und

bildgebenden Befunde ein . Überdies enthalten die damaligen Akten

- abgesehen von einem im Gutachten von Dr. Z.___ erwähnten

Schmerz gebahren (Urk. 6/10/7) - keine Hinweise auf Simulation, Aggravation oder mangelhafte Kooperation de r Ver sicherten.

D ie damalige Aktenlage war denn auch nicht offen kundig wider sprüch lich . 4.3 I m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 3 0. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage (im November 2004) durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom C.___ - Gutachten vom 1 6. Dezember 2011 (Urk. 6/60) hinsichtlich der gesundheitlichen Ein schränkungen nach träglich zu einer anderen Erkenntnis gelangte, recht fertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung . 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat und ob die Rente unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben ist . 5.2 5.2.1 Gemäss dem C.___ - Gutachten vom 16. Dezember 2011 beurteilten die Gutach ter nach fachärztlich orthopädischer, kardiologisch-internistischer und psychi a trischer Begutachtung allein die Diagnose einer f ortgeschrittene n beidseitige n

Rhizarthrose und mässige n bis deutliche n Fingergelenkpolyarthrose beider Hä nde ( Heberden -Bouchard-Arthrose) als solche mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit. Und zwar sei dadurch die angestammte Tätigkeit als Montage-Mitar beiterin nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus seien rein orthopädisch keine pathologischen Befunde und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus findig zu machen. R ein

präventiv seien nach der anzunehmenden Sanierung des linken Kniegelenkes durch die arthroskopische Behandlung vom 18. Oktober 2011

aufgrund der arthroskopisch formulierten Gonarthrose

kniebetonte Bean spruchungen zu ver meiden. Ansonsten würden keine krankheitswertigen Rü cken- und/oder Beinbeschwerden vorliegen. Allfällige Rücken- und Hüft- sowie Kniebeschwerden würden ganz überwiegend bis ausschliesslich zu Lasten der über Jahre vorliegenden krankhaften Fehl- und Überbelastung infolge des ex zessiven Übergewichts von zirka 50

Kilogramm gehen und könnten mit einer ent sprechenden Gewichtsreduktion als regredient erwartet werden. Damit einher gehend sollte eine Besserung des Kohlehydrat stoffwechsels bei 2008 erst diag nostiziertem Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie mi t konzentrischer Linkshypertrophie im Echo kardiogramm und leicht dilatierter Aorta ascendens

erwartet werden. Rein präventiv sei eine solche Gewichtsre duktion obligatorisch und als Ausdruck der Schadenmin derungspflicht zu ver stehen. Aus psychiatrischer und kardiolog is ch-internisti scher Sicht bestehe keine Beein trächti gung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen fassend sei in leidens angepassten über wiegend wechselbelastenden Tätigkeiten ohne besondere sta tische Bean spruchung der Hände und Finger gelenke, ohne häufiges festes Zupa cken und Festhalten, ohne Feinarbeiten sowie ohne statische Bean spruchung des linken Kniegelenkes (kniend, hockend, kauernd) und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15

Kilogramm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben (Urk. 6/60/16- 2 1 ). Zum Verlauf ist dem C.___ - Gutachten zu entneh men, die orthopädischen Be funde seien in ihrer Entwicklung eher stationär, was die degenerativen Schäden im Bereich des Bewegungsapparates angehe. Ein chronisches lumbo spondylo genes Schmerzsyndrom mit radikulärer Schmerzkomponente wie zum Beispiel 2004 rheumatologisch im Spital B.___ beschrieben worden sei, liege nicht vor. Auch bestünden keine mehrsegmentalen degenerativen Verän derun gen. Sämtli che Röntgenbefunde würden als altersassoziiert gelten. Somit seien auch der klinische und bildgebende Befund der Wirbelsäule als stationär zu interpretie ren. Auch der unter oraler Therapie stehende Diabetes mellitus, die arterielle Hypertonie, die konzentrische Linkshypertrophie, die Anstrengungs dyspnoe und die atypischen Thoraxschmerzen seien aus internistischer Sicht im Wesentlichen stationär. Die Beschwerdeführerin sei aus internistisch-kardio logischer Sicht immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im Gegensatz zu der von Dr. Z.___ im Gutachten vom 10. Juli 2004 berichteten auffallenden psychi schen Dekompen sation mit schwerer Depression, ausgeprägter Verlangsamung und Schwerfällig keit würden keine krankheitswertigen psychischen Erkran kungen vorliegen. Insofern sei seit 2004 von einer Besserung der hypothetisch vorbestehenden Psychopathologie auszugehen. Die mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 vor gesehene Herabsetzung der Rente wäre bei kritischer retro spektiver Sicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwischen 2004 und 2009 angebracht gewesen (Urk. 6/60/21-22) . Die in den Berichten von Dr. A.___ der Jahre 2003 und 2004 umfangreich dargestellten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und die Hypertonie würden im Wesentlichen vom Über gewicht herrühren. Für eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wür den sich keine nachvoll ziehbaren krankhaften Befunde bieten. Auch die von Dr. Z.___ im orthopä dischen Gutachten vom 10. Juli 2004 beschriebene sub jektive Schmerzhaftigkeit am gesamten Bewegungsapparat sei wiederum als Folge des Übergewichts zu interpretieren (Urk. 6/60 / 19 ).

5.2.2 Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich in somatischer Hinsicht kein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Zusprache der Rente im Jahr 2004 (Urk. 6/15) . Eine solche wird auch von der Beschwerde geg nerin nicht behauptet . Es handelt sich

namentlich in Bezug auf die somatischen Auswirkungen des Übergewichts, welche die C.___ - Gutachter im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. A.___ ausklammerten, und die degenerativen Veränderun gen an der Wirbelsäule lediglich um eine hier unbeacht liche andere Beurteilung eines unveränderten respektive eines eher

- ein gedenk etwa der Erstdiagnose des Diabetes im Jahr 2008 und der Gonarthrose im linken Kniegelenk - ver schlechterten Gesund heitsz ustandes. Auch in psychischer Hin sicht verneinte die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen Entscheid zu Recht eine erhebliche Veränderung (Urk.

2 S. 2 und S. 4). Tat sächlich befand sich die Beschwerdeführerin weder in der Zeit der Renten zu sprache im Jahr 2004, noch danach bis zur psychia trischen C.___ -Begutach tung im September 2011 (Urk.

6/60/28) in psychiatrische r oder psychothera peutischer Behandlung. Nach ( unbelegten ) Angaben in der Beschwerdeschrift begab sie sich erst im Herbst 2012 bei Dr. G.___ in psychiatrische Behand lung (Urk. 1 S. 3).

Zudem hielten

die

psychiatrische n

C.___ - G utachter

Dres . med. H.___ und I .___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psycho therapie, im psychia trischen Teilgutachten

- wie schon Dr. Z.___

- durchaus die Psyche betreffende Befunde fest, welche sie aus psychiatrischer Sicht indes als nicht krankheitswertig einstuften. Und zwar führten sie den Anschein einer Schwer fälligkeit mit subjektiven Schm erz angaben und die Symptome eine r ge drückte n , dyspho rische n , morose n Stimmungslage, eine s

synthymen Affekt s , ei ne r einge engte n Modulations fähigkeit und der verminderte n Freudfähigkeit so wie Libido auf (Urk. 6/60/31). Weiter stellten sie eine Einengung der Interes sen und Aktivi täten, Ein schränkungen des Han delns und Erlebens sowie einen redu zierten Antrieb fest . Dass dies nicht auf eine depressive Episode oder auf ein psychotisches Zustandsbild zurück zuführen sei, begründeten sie wenig überzeu gend damit, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über somatische Be schwerden geklagt habe und nicht über eigentliche psychische Störungen von Krankheitswert. So sei eine Gebundenheit in depressive Gefühle nicht erkennbar gewesen. Sie könne das soziale Integrationsniveau auf ein ihr erträgliches Mass mit deut lichem Krankheitsgewinn reduzieren und sich dekonditionieren , ande rer seits immer wieder weite Reisen

- gemeint wohl die letzte Ferienreise in das Heimat land per F lugzeu g im Sommer 2011 (Urk. 6/60/10) - unternehmen (Urk. 6/60/32). Daraus erhellt, dass auch in psychischer Hinsicht keine erheb li che Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung ,

sondern eine unterschiedliche Beurteilun g im Vergleich zu jener von Dr . Z.___

im Jahr 2004 erfolgte, der damals noch keine weiter führenden psychischen Be fund e

als die einer „Psyche depressiv mit leidendem Gesichts ausdruck“ (Urk. 60/10/3), eine r ausgeprägte n Verlangsamung und Schwer fälligkeit aufge führt hatte (Urk. 60/10/7) . 5.2.3 Insgesamt ist damit von einem mindestens unveränderten wenn nicht ver schlech terten Gesundheitszustand seit der Rentenz usprache im November 2004 (Urk. 6/15 ) auszugehen, was keine Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigt . 5 .3

Nach dem Gesagten

ist auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen. 6 .

Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gutzu heis sen

und die angefochtene Verfü gung vom

9. April 2013 (Urk. 2) ist auf zuheben. Die mit Verfügung vom 9. November 2004

zugesprochene ganze Rente (Urk. 6/15 ) ist folglich weiterhin auszurichten . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom

9. April 2013

aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘900. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt

Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die 195

E. 1.2 Im Rahmen des im September

2009 angehobenen Revisionsverfahren s

(Urk. 6/18) holte die IV-Stelle den undatierten Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin ( Urk. 6/21/1-4) , und die Bericht e der Kardiologie des Spitals B.___

vo m 27. Mai 2009 (Urk. 6/21/5-6) und vom 24. November 2009 ( Urk. 6/22/2-4) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2010 setzte

die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab Juni 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/32, Urk. 6/34). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 5. Mai 2010 (Urk. 6/38) hies s das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. Juni 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die I V-Stelle zurück wies (Verfahren Nr. IV.2010.00406; Urk. 6/42). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 6/51-53) und das Gutachten des C.___ vom 16. Dezember 2011 ( Urk. 6/60) ein.

Am 8. November 2010 war die Versicherte wegen eines Analprolaps und einer schmerzhaften Analfis sur operiert worden (Urk. 6/53, Urk. 6/60/37). Am 18. Oktober 2011 wurde zu dem eine

A rthroskopie mit

Teilmeniskektomie am linken Knie durchgeführt (Bericht des D.___ vom 18. Oktober 2011, Urk. 6/60/47).

E. 1.3 Mit Vorbescheid vom

21. März 2012 künd igte die IV-Stelle die wiederer wä gungs weise Aufhebung der Verfügung vom

9. November

2004

und die Ein stel lung der Rente an (Urk. 6/68 ). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

3. Mai 2012 Einwände (Urk. 6/75 ). Am 19. Februar 2013 und am 6. März 2013 fand en Gespräch e bei der Berufsberatung der IV-Stelle und bei der Stiftung E.___ bezüglich eines Belastbarkeitstrainings statt (Urk. 6/85). Mit Verfügung vom

27. März 2013

wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass sich die Versicherte zur Teilnahme an beruflichen und Integrationsmassnahmen subjektiv nicht in der Lage fühle, ab (Urk. 6/86). Mit Verfügung vom 9. April 2013 hob die

IV-Stelle die seit August 2004

ausgerichtete Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. April 2013 mit Eingabe vom 1 0. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) . In der Beschwerdeant wort vom

14. Juni 2013 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk.

E. 4 geborene X.___

war bis Ende Juli 2003 als Montage-Mit arbeite rin bei Y.___ angestellt ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/4). Am 9. Ja nuar 2004 meldete sie sich wegen hohe n Blutdruck s , Übergewicht s , Rückenbe schwer den

und Arthrose an den Händen bei der Eidgenössischen Invaliden ver siche rung zum Renten bezug an (Urk. 6/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juli 2004 ein (Urk. 6/10). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 6/15).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

E. 4.1 Es trifft zu, dass Dr. Z.___ g emäss seinem orthopädischen Gutachten vom

10. Juli 2004 (Urk. 6/10), auf das sich die ursprüngliche Rentenzusprechung stützte (vgl. das Feststellungsblatt vom 10. August 2004, Urk. 6/11), nebst den somatischen Diagnosen auch den psychischen Gesundheitszustand bei seiner Beur teilung berücksichtigte. Und zwar stellte er die Diagnosen einer massiven Adipositas mit Body Mass Index (BMI) von 38, eines chronisch rezidivierenden Lumbo vertebral s yndrom s

(LVS) bei foramineller Stenose L5/S1, degenerativer Verän derungen an der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) , einer Heberden -Arth rose II-V beidseits, ein geschränkter Kraft und Beweglichkeit in beiden Schultern bei radiologisch unauffälligem Befund und einer arteriellen Hyper tonie sowie des Status nach Cholezystektomie und des Status nach

Tympano plastik . Ausser dem führte er die Diagnose einer psychischen Dekom pen sation mit Erschöp fungs depression auf und erklärte dazu, dieses Symp tomatik mit ausgeprägter Verlangsamung und Schwer fälligkeit mit subjektiven Schmerz angaben prak tisch am ganzen Be wegungs apparat sei am a uffälligsten. Sicher objektivierbar sei en lediglich die foraminelle

Stenose auf Höhe L5/S1 und die degenerativen Veränderungen an der ganzen LWS. Stark ins Gewicht falle ebenfalls die mas sive Adipositas . Nach langer Rück sprache mit dem Hausarzt Dr. A.___ sei medi zinisch-theoretisch höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben, welche praktisch nicht verwertbar sei oder umgesetzt werden könne. Alle thera peuti schen Bemühungen seien hier aus sichtslos, inklusive einer psychologischen oder psychiatrischen Betreuung (Urk. 6/10 S. 7 f.).

E. 4.2 Damit stützte sich die Einschätzung einer maximal 30%igen, indes nicht mehr ver wertbaren Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ jedoch nicht allein auf die von ihm beobachteten psychischen Beeinträchtigungen, sondern auf den gesamten Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin, mit hin massgeblich auch auf in ternistische und orthopädische Gesundheitsbereiche . Namentlich

wu rden die LWS -Beschwerden (bei neurologisch- radikulären Zei chen) und die Adi positas als stark ins Gewicht fallend beurteilt (Urk. 6/10/7). D ie Ein schätzung der Ar beitsun fähigkeit erfolgte zudem erst nach telefonischer Rücksprache mit dem behan delnden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. A.___ , der in seinem Bericht vom 24. Januar 2004 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Diagnosen eines chro nischen Lumbovertebral syndroms bei dege nerativen Verände rungen/ Fehl haltung / Diskusprot rusion L4/L5, einer mor biden Adipositas, ein er arteriellen Hypertonie, einer

Peri arthritis humero-scapularis

(PHS) und einer Heberden Arthrose

attestiert hatte ( Urk. 6/6). Es ist d aher davon auszugehen, dass Dr. A.___ eine entsprechende Einschätzung auch gegenüber Dr. Z.___

tele fonisch dar ge legt hatte , welchem überdies - wie auch der Beschwerde gegnerin

- dessen Bericht vorlag (Urk. 6/10/2) . Auch wenn die fachärztliche Überprüfung des psychischen Anteils an den Be schwerden und der Arbeits fähigkeit allenfalls eine fachspezifische Konkretisierung d es d amaligen Ge sundheitszustand s der Be schwerde führerin gebracht hätte , war es vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Leistungszusprechung am

9. November 2004

vorlag , und insbesondere ange sichts der verschiedenen, mehrere Körper teile betreffenden somatischen Diag nosen nicht geradezu unvertretbar, auf die Einschätzung von Dr . Z.___ ab zustellen und auf eine vollständige Erwerbsun fähigkeit zu schliessen (Urk. 6/11/3) . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde führerin zum damaligen Zeitpunkt nicht in psychiatrischer oder psychologischer Be handlung stand . I n die Beur teilung von Dr.

Z.___

floss en zudem sowohl die medizinische Vor geschichte, die gesamten ge klagten Beschwerden, das Ver halten anlässlich der Unter suchung als auch die klinischen und

bildgebenden Befunde ein . Überdies enthalten die damaligen Akten

- abgesehen von einem im Gutachten von Dr. Z.___ erwähnten

Schmerz gebahren (Urk. 6/10/7) - keine Hinweise auf Simulation, Aggravation oder mangelhafte Kooperation de r Ver sicherten.

D ie damalige Aktenlage war denn auch nicht offen kundig wider sprüch lich .

E. 4.3 I m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 3 0. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage (im November 2004) durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom C.___ - Gutachten vom 1 6. Dezember 2011 (Urk. 6/60) hinsichtlich der gesundheitlichen Ein schränkungen nach träglich zu einer anderen Erkenntnis gelangte, recht fertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung . 5.

E. 5 und 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

9. April 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat und ob die Rente unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben ist .

E. 5.2.1 Gemäss dem C.___ - Gutachten vom 16. Dezember 2011 beurteilten die Gutach ter nach fachärztlich orthopädischer, kardiologisch-internistischer und psychi a trischer Begutachtung allein die Diagnose einer f ortgeschrittene n beidseitige n

Rhizarthrose und mässige n bis deutliche n Fingergelenkpolyarthrose beider Hä nde ( Heberden -Bouchard-Arthrose) als solche mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit. Und zwar sei dadurch die angestammte Tätigkeit als Montage-Mitar beiterin nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus seien rein orthopädisch keine pathologischen Befunde und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus findig zu machen. R ein

präventiv seien nach der anzunehmenden Sanierung des linken Kniegelenkes durch die arthroskopische Behandlung vom 18. Oktober 2011

aufgrund der arthroskopisch formulierten Gonarthrose

kniebetonte Bean spruchungen zu ver meiden. Ansonsten würden keine krankheitswertigen Rü cken- und/oder Beinbeschwerden vorliegen. Allfällige Rücken- und Hüft- sowie Kniebeschwerden würden ganz überwiegend bis ausschliesslich zu Lasten der über Jahre vorliegenden krankhaften Fehl- und Überbelastung infolge des ex zessiven Übergewichts von zirka 50

Kilogramm gehen und könnten mit einer ent sprechenden Gewichtsreduktion als regredient erwartet werden. Damit einher gehend sollte eine Besserung des Kohlehydrat stoffwechsels bei 2008 erst diag nostiziertem Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie mi t konzentrischer Linkshypertrophie im Echo kardiogramm und leicht dilatierter Aorta ascendens

erwartet werden. Rein präventiv sei eine solche Gewichtsre duktion obligatorisch und als Ausdruck der Schadenmin derungspflicht zu ver stehen. Aus psychiatrischer und kardiolog is ch-internisti scher Sicht bestehe keine Beein trächti gung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen fassend sei in leidens angepassten über wiegend wechselbelastenden Tätigkeiten ohne besondere sta tische Bean spruchung der Hände und Finger gelenke, ohne häufiges festes Zupa cken und Festhalten, ohne Feinarbeiten sowie ohne statische Bean spruchung des linken Kniegelenkes (kniend, hockend, kauernd) und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15

Kilogramm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben (Urk. 6/60/16- 2 1 ). Zum Verlauf ist dem C.___ - Gutachten zu entneh men, die orthopädischen Be funde seien in ihrer Entwicklung eher stationär, was die degenerativen Schäden im Bereich des Bewegungsapparates angehe. Ein chronisches lumbo spondylo genes Schmerzsyndrom mit radikulärer Schmerzkomponente wie zum Beispiel 2004 rheumatologisch im Spital B.___ beschrieben worden sei, liege nicht vor. Auch bestünden keine mehrsegmentalen degenerativen Verän derun gen. Sämtli che Röntgenbefunde würden als altersassoziiert gelten. Somit seien auch der klinische und bildgebende Befund der Wirbelsäule als stationär zu interpretie ren. Auch der unter oraler Therapie stehende Diabetes mellitus, die arterielle Hypertonie, die konzentrische Linkshypertrophie, die Anstrengungs dyspnoe und die atypischen Thoraxschmerzen seien aus internistischer Sicht im Wesentlichen stationär. Die Beschwerdeführerin sei aus internistisch-kardio logischer Sicht immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im Gegensatz zu der von Dr. Z.___ im Gutachten vom 10. Juli 2004 berichteten auffallenden psychi schen Dekompen sation mit schwerer Depression, ausgeprägter Verlangsamung und Schwerfällig keit würden keine krankheitswertigen psychischen Erkran kungen vorliegen. Insofern sei seit 2004 von einer Besserung der hypothetisch vorbestehenden Psychopathologie auszugehen. Die mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 vor gesehene Herabsetzung der Rente wäre bei kritischer retro spektiver Sicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwischen 2004 und 2009 angebracht gewesen (Urk. 6/60/21-22) . Die in den Berichten von Dr. A.___ der Jahre 2003 und 2004 umfangreich dargestellten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und die Hypertonie würden im Wesentlichen vom Über gewicht herrühren. Für eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wür den sich keine nachvoll ziehbaren krankhaften Befunde bieten. Auch die von Dr. Z.___ im orthopä dischen Gutachten vom 10. Juli 2004 beschriebene sub jektive Schmerzhaftigkeit am gesamten Bewegungsapparat sei wiederum als Folge des Übergewichts zu interpretieren (Urk. 6/60 / 19 ).

E. 5.2.2 Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich in somatischer Hinsicht kein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Zusprache der Rente im Jahr 2004 (Urk. 6/15) . Eine solche wird auch von der Beschwerde geg nerin nicht behauptet . Es handelt sich

namentlich in Bezug auf die somatischen Auswirkungen des Übergewichts, welche die C.___ - Gutachter im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. A.___ ausklammerten, und die degenerativen Veränderun gen an der Wirbelsäule lediglich um eine hier unbeacht liche andere Beurteilung eines unveränderten respektive eines eher

- ein gedenk etwa der Erstdiagnose des Diabetes im Jahr 2008 und der Gonarthrose im linken Kniegelenk - ver schlechterten Gesund heitsz ustandes. Auch in psychischer Hin sicht verneinte die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen Entscheid zu Recht eine erhebliche Veränderung (Urk.

2 S. 2 und S. 4). Tat sächlich befand sich die Beschwerdeführerin weder in der Zeit der Renten zu sprache im Jahr 2004, noch danach bis zur psychia trischen C.___ -Begutach tung im September 2011 (Urk.

6/60/28) in psychiatrische r oder psychothera peutischer Behandlung. Nach ( unbelegten ) Angaben in der Beschwerdeschrift begab sie sich erst im Herbst 2012 bei Dr. G.___ in psychiatrische Behand lung (Urk. 1 S. 3).

Zudem hielten

die

psychiatrische n

C.___ - G utachter

Dres . med. H.___ und I .___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psycho therapie, im psychia trischen Teilgutachten

- wie schon Dr. Z.___

- durchaus die Psyche betreffende Befunde fest, welche sie aus psychiatrischer Sicht indes als nicht krankheitswertig einstuften. Und zwar führten sie den Anschein einer Schwer fälligkeit mit subjektiven Schm erz angaben und die Symptome eine r ge drückte n , dyspho rische n , morose n Stimmungslage, eine s

synthymen Affekt s , ei ne r einge engte n Modulations fähigkeit und der verminderte n Freudfähigkeit so wie Libido auf (Urk. 6/60/31). Weiter stellten sie eine Einengung der Interes sen und Aktivi täten, Ein schränkungen des Han delns und Erlebens sowie einen redu zierten Antrieb fest . Dass dies nicht auf eine depressive Episode oder auf ein psychotisches Zustandsbild zurück zuführen sei, begründeten sie wenig überzeu gend damit, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über somatische Be schwerden geklagt habe und nicht über eigentliche psychische Störungen von Krankheitswert. So sei eine Gebundenheit in depressive Gefühle nicht erkennbar gewesen. Sie könne das soziale Integrationsniveau auf ein ihr erträgliches Mass mit deut lichem Krankheitsgewinn reduzieren und sich dekonditionieren , ande rer seits immer wieder weite Reisen

- gemeint wohl die letzte Ferienreise in das Heimat land per F lugzeu g im Sommer 2011 (Urk. 6/60/10) - unternehmen (Urk. 6/60/32). Daraus erhellt, dass auch in psychischer Hinsicht keine erheb li che Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung ,

sondern eine unterschiedliche Beurteilun g im Vergleich zu jener von Dr . Z.___

im Jahr 2004 erfolgte, der damals noch keine weiter führenden psychischen Be fund e

als die einer „Psyche depressiv mit leidendem Gesichts ausdruck“ (Urk. 60/10/3), eine r ausgeprägte n Verlangsamung und Schwer fälligkeit aufge führt hatte (Urk. 60/10/7) .

E. 5.2.3 Insgesamt ist damit von einem mindestens unveränderten wenn nicht ver schlech terten Gesundheitszustand seit der Rentenz usprache im November 2004 (Urk. 6/15 ) auszugehen, was keine Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigt . 5 .3

Nach dem Gesagten

ist auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen. 6 .

Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gutzu heis sen

und die angefochtene Verfü gung vom

9. April 2013 (Urk. 2) ist auf zuheben. Die mit Verfügung vom 9. November 2004

zugesprochene ganze Rente (Urk. 6/15 ) ist folglich weiterhin auszurichten . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom

9. April 2013

aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘900. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt

Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 9 November 2004, mit der der Beschwerde führerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, zweifellos unrichtig war, was sich nach den in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen beurteilt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2004 gültig gewesenen Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men ), in B eziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va lid en einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.5

2.5.1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhalts änderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherab setzung oder – auf hebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechts prechung ist die zweifellose Un richtig keit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzung slose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sproch enen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkei t berechtigt somit zur wiedererwä gungs weisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2.5.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher An spruchs voraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbe its un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und R echtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neu beurteilu ng der invaliditäts mässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

9. April 2013 auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Verfügung vom

9. November 2004

sei in Wiederer wägung zu ziehen und die damit gewährte ganze Rente sei aufzu heben, da diese sich auf falsche Annahmen gestützt habe. Und zwar sei die Rentenz usprechung

aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. Z.___ erfolgt, der fachfremd und mit spärlichen Be funden von einer psychischen De kompensation mit einer schweren Depression bei ausgeprägter Verlang samung und Schwer fälligkeit ausgegangen sei . Auf diese aufgeführten Befunde könne aber nicht abgestützt werden. Der Hausarzt Dr . A.___

habe da mals und auch im Verlaufsbericht im Jahr 2009 indes keine psychischen Be funde und psychiatrische Diagnose aufgeführt. Eine Leistungszusprache gestützt auf einen solchen unvollständig festgestellten Sachverhalt sei als Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu betrachten. Gemäss dem aktuellen C.___ - Gutachten, das unter anderem auf einer gründlichen psychiatrischen Befund - erhebung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründe, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit , was einen renten aus schliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergebe . Es bestünden keine Hinweise darauf , dass seit 2004 eine Veränderung im psychischen Befund erfolgt sei (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, der Umstand, dass Dr. Z.___ nicht Psychiater sei, lasse nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes und eine zweifellose Unrichtigkeit des Rentenentscheides schliessen. Dieser beinhalte immer auch eine gewisse Ermessensbetätigung . E ine Be gut achtung für den Rentenentscheid sei damals ohnehin nicht zwingend notwendig ge wesen. Ausserdem liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Denn auf das C.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei ins besondere in psychi atri scher Hinsicht nicht stichhaltig, da dort ohne Be zugnahme auf alle sieben Krite rien einer Depression eine psychische Erkran kung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen worden sei. Sie, die Be schwerde führerin, befinde sich seit Herbst 2012 in psychiatrischer Behand lung bei Dr . G.___ . Dieser habe eine Unt ersuchung durch Dr. F.___ in die Wege geleitet . Der Umstand, dass sie zuvor nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, dürfe nicht zur Annahme verleiten, es habe gar keine erhebliche psychische Erkrankung vorgelegen. Denn Menschen aus ihrem Kulturkreis wür den Beschwerden bekanntlich kaum je als psychisch , sondern vielmehr als kör perlich bedingt wahrnehmen

(Urk. 1 S. 6 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

9. April 2013

(Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der ab August 2004 zugesprochenen ganzen Rente unter den ein schränkenden Vor aussetzungen, dass die ur sprüngliche Renten verfügung vom

9. November 2004 (Urk. 6/15 ) zweif ellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist , rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeutung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invalidenrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00435 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer Kuttelgasse 8, Postfach 2510, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 195 4

geborene X.___

war bis Ende Juli 2003 als Montage-Mit arbeite rin bei Y.___ angestellt ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/4). Am 9. Ja nuar 2004 meldete sie sich wegen hohe n Blutdruck s , Übergewicht s , Rückenbe schwer den

und Arthrose an den Händen bei der Eidgenössischen Invaliden ver siche rung zum Renten bezug an (Urk. 6/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juli 2004 ein (Urk. 6/10). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 6/15).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Im Rahmen des im September

2009 angehobenen Revisionsverfahren s

(Urk. 6/18) holte die IV-Stelle den undatierten Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin ( Urk. 6/21/1-4) , und die Bericht e der Kardiologie des Spitals B.___

vo m 27. Mai 2009 (Urk. 6/21/5-6) und vom 24. November 2009 ( Urk. 6/22/2-4) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2010 setzte

die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab Juni 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/32, Urk. 6/34). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 5. Mai 2010 (Urk. 6/38) hies s das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. Juni 2010 in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die I V-Stelle zurück wies (Verfahren Nr. IV.2010.00406; Urk. 6/42). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 6/51-53) und das Gutachten des C.___ vom 16. Dezember 2011 ( Urk. 6/60) ein.

Am 8. November 2010 war die Versicherte wegen eines Analprolaps und einer schmerzhaften Analfis sur operiert worden (Urk. 6/53, Urk. 6/60/37). Am 18. Oktober 2011 wurde zu dem eine

A rthroskopie mit

Teilmeniskektomie am linken Knie durchgeführt (Bericht des D.___ vom 18. Oktober 2011, Urk. 6/60/47).

1.3

Mit Vorbescheid vom

21. März 2012 künd igte die IV-Stelle die wiederer wä gungs weise Aufhebung der Verfügung vom

9. November

2004

und die Ein stel lung der Rente an (Urk. 6/68 ). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

3. Mai 2012 Einwände (Urk. 6/75 ). Am 19. Februar 2013 und am 6. März 2013 fand en Gespräch e bei der Berufsberatung der IV-Stelle und bei der Stiftung E.___ bezüglich eines Belastbarkeitstrainings statt (Urk. 6/85). Mit Verfügung vom

27. März 2013

wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass sich die Versicherte zur Teilnahme an beruflichen und Integrationsmassnahmen subjektiv nicht in der Lage fühle, ab (Urk. 6/86). Mit Verfügung vom 9. April 2013 hob die

IV-Stelle die seit August 2004

ausgerichtete Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. April 2013 mit Eingabe vom 1 0. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) . In der Beschwerdeant wort vom

14. Juni 2013 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Mit Eingabe vom

23. August 2013 (Urk. 14) reichte die Be schwerde führer in den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2013 (Urk. 13) ein. Die Beschwerdegeg ne rin verzichtet e mit Schreiben vom 4. September 2013 auf eine Stellung nahme (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2008 und am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion 5 und 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

9. April 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

9. November 2004, mit der der Beschwerde führerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, zweifellos unrichtig war, was sich nach den in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen beurteilt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2004 gültig gewesenen Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erziel en könnte (sog. Invalideneinkom men ), in B eziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va lid en einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.5

2.5.1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhalts änderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherab setzung oder – auf hebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechts prechung ist die zweifellose Un richtig keit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzung slose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sproch enen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkei t berechtigt somit zur wiedererwä gungs weisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2.5.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher An spruchs voraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbe its un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und R echtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neu beurteilu ng der invaliditäts mässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

9. April 2013 auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Verfügung vom

9. November 2004

sei in Wiederer wägung zu ziehen und die damit gewährte ganze Rente sei aufzu heben, da diese sich auf falsche Annahmen gestützt habe. Und zwar sei die Rentenz usprechung

aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. Z.___ erfolgt, der fachfremd und mit spärlichen Be funden von einer psychischen De kompensation mit einer schweren Depression bei ausgeprägter Verlang samung und Schwer fälligkeit ausgegangen sei . Auf diese aufgeführten Befunde könne aber nicht abgestützt werden. Der Hausarzt Dr . A.___

habe da mals und auch im Verlaufsbericht im Jahr 2009 indes keine psychischen Be funde und psychiatrische Diagnose aufgeführt. Eine Leistungszusprache gestützt auf einen solchen unvollständig festgestellten Sachverhalt sei als Verletzung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu betrachten. Gemäss dem aktuellen C.___ - Gutachten, das unter anderem auf einer gründlichen psychiatrischen Befund - erhebung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründe, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit , was einen renten aus schliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergebe . Es bestünden keine Hinweise darauf , dass seit 2004 eine Veränderung im psychischen Befund erfolgt sei (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, der Umstand, dass Dr. Z.___ nicht Psychiater sei, lasse nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes und eine zweifellose Unrichtigkeit des Rentenentscheides schliessen. Dieser beinhalte immer auch eine gewisse Ermessensbetätigung . E ine Be gut achtung für den Rentenentscheid sei damals ohnehin nicht zwingend notwendig ge wesen. Ausserdem liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Denn auf das C.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei ins besondere in psychi atri scher Hinsicht nicht stichhaltig, da dort ohne Be zugnahme auf alle sieben Krite rien einer Depression eine psychische Erkran kung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen worden sei. Sie, die Be schwerde führerin, befinde sich seit Herbst 2012 in psychiatrischer Behand lung bei Dr . G.___ . Dieser habe eine Unt ersuchung durch Dr. F.___ in die Wege geleitet . Der Umstand, dass sie zuvor nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, dürfe nicht zur Annahme verleiten, es habe gar keine erhebliche psychische Erkrankung vorgelegen. Denn Menschen aus ihrem Kulturkreis wür den Beschwerden bekanntlich kaum je als psychisch , sondern vielmehr als kör perlich bedingt wahrnehmen

(Urk. 1 S. 6 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

9. April 2013

(Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der ab August 2004 zugesprochenen ganzen Rente unter den ein schränkenden Vor aussetzungen, dass die ur sprüngliche Renten verfügung vom

9. November 2004 (Urk. 6/15 ) zweif ellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist , rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeutung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invalidenrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1) . 4. 4.1 Es trifft zu, dass Dr. Z.___ g emäss seinem orthopädischen Gutachten vom

10. Juli 2004 (Urk. 6/10), auf das sich die ursprüngliche Rentenzusprechung stützte (vgl. das Feststellungsblatt vom 10. August 2004, Urk. 6/11), nebst den somatischen Diagnosen auch den psychischen Gesundheitszustand bei seiner Beur teilung berücksichtigte. Und zwar stellte er die Diagnosen einer massiven Adipositas mit Body Mass Index (BMI) von 38, eines chronisch rezidivierenden Lumbo vertebral s yndrom s

(LVS) bei foramineller Stenose L5/S1, degenerativer Verän derungen an der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) , einer Heberden -Arth rose II-V beidseits, ein geschränkter Kraft und Beweglichkeit in beiden Schultern bei radiologisch unauffälligem Befund und einer arteriellen Hyper tonie sowie des Status nach Cholezystektomie und des Status nach

Tympano plastik . Ausser dem führte er die Diagnose einer psychischen Dekom pen sation mit Erschöp fungs depression auf und erklärte dazu, dieses Symp tomatik mit ausgeprägter Verlangsamung und Schwer fälligkeit mit subjektiven Schmerz angaben prak tisch am ganzen Be wegungs apparat sei am a uffälligsten. Sicher objektivierbar sei en lediglich die foraminelle

Stenose auf Höhe L5/S1 und die degenerativen Veränderungen an der ganzen LWS. Stark ins Gewicht falle ebenfalls die mas sive Adipositas . Nach langer Rück sprache mit dem Hausarzt Dr. A.___ sei medi zinisch-theoretisch höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben, welche praktisch nicht verwertbar sei oder umgesetzt werden könne. Alle thera peuti schen Bemühungen seien hier aus sichtslos, inklusive einer psychologischen oder psychiatrischen Betreuung (Urk. 6/10 S. 7 f.). 4.2 Damit stützte sich die Einschätzung einer maximal 30%igen, indes nicht mehr ver wertbaren Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ jedoch nicht allein auf die von ihm beobachteten psychischen Beeinträchtigungen, sondern auf den gesamten Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin, mit hin massgeblich auch auf in ternistische und orthopädische Gesundheitsbereiche . Namentlich

wu rden die LWS -Beschwerden (bei neurologisch- radikulären Zei chen) und die Adi positas als stark ins Gewicht fallend beurteilt (Urk. 6/10/7). D ie Ein schätzung der Ar beitsun fähigkeit erfolgte zudem erst nach telefonischer Rücksprache mit dem behan delnden Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. A.___ , der in seinem Bericht vom 24. Januar 2004 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Diagnosen eines chro nischen Lumbovertebral syndroms bei dege nerativen Verände rungen/ Fehl haltung / Diskusprot rusion L4/L5, einer mor biden Adipositas, ein er arteriellen Hypertonie, einer

Peri arthritis humero-scapularis

(PHS) und einer Heberden Arthrose

attestiert hatte ( Urk. 6/6). Es ist d aher davon auszugehen, dass Dr. A.___ eine entsprechende Einschätzung auch gegenüber Dr. Z.___

tele fonisch dar ge legt hatte , welchem überdies - wie auch der Beschwerde gegnerin

- dessen Bericht vorlag (Urk. 6/10/2) . Auch wenn die fachärztliche Überprüfung des psychischen Anteils an den Be schwerden und der Arbeits fähigkeit allenfalls eine fachspezifische Konkretisierung d es d amaligen Ge sundheitszustand s der Be schwerde führerin gebracht hätte , war es vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Leistungszusprechung am

9. November 2004

vorlag , und insbesondere ange sichts der verschiedenen, mehrere Körper teile betreffenden somatischen Diag nosen nicht geradezu unvertretbar, auf die Einschätzung von Dr . Z.___ ab zustellen und auf eine vollständige Erwerbsun fähigkeit zu schliessen (Urk. 6/11/3) . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde führerin zum damaligen Zeitpunkt nicht in psychiatrischer oder psychologischer Be handlung stand . I n die Beur teilung von Dr.

Z.___

floss en zudem sowohl die medizinische Vor geschichte, die gesamten ge klagten Beschwerden, das Ver halten anlässlich der Unter suchung als auch die klinischen und

bildgebenden Befunde ein . Überdies enthalten die damaligen Akten

- abgesehen von einem im Gutachten von Dr. Z.___ erwähnten

Schmerz gebahren (Urk. 6/10/7) - keine Hinweise auf Simulation, Aggravation oder mangelhafte Kooperation de r Ver sicherten.

D ie damalige Aktenlage war denn auch nicht offen kundig wider sprüch lich . 4.3 I m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 3 0. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage (im November 2004) durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom C.___ - Gutachten vom 1 6. Dezember 2011 (Urk. 6/60) hinsichtlich der gesundheitlichen Ein schränkungen nach träglich zu einer anderen Erkenntnis gelangte, recht fertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung . 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat und ob die Rente unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben ist . 5.2 5.2.1 Gemäss dem C.___ - Gutachten vom 16. Dezember 2011 beurteilten die Gutach ter nach fachärztlich orthopädischer, kardiologisch-internistischer und psychi a trischer Begutachtung allein die Diagnose einer f ortgeschrittene n beidseitige n

Rhizarthrose und mässige n bis deutliche n Fingergelenkpolyarthrose beider Hä nde ( Heberden -Bouchard-Arthrose) als solche mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit. Und zwar sei dadurch die angestammte Tätigkeit als Montage-Mitar beiterin nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus seien rein orthopädisch keine pathologischen Befunde und keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus findig zu machen. R ein

präventiv seien nach der anzunehmenden Sanierung des linken Kniegelenkes durch die arthroskopische Behandlung vom 18. Oktober 2011

aufgrund der arthroskopisch formulierten Gonarthrose

kniebetonte Bean spruchungen zu ver meiden. Ansonsten würden keine krankheitswertigen Rü cken- und/oder Beinbeschwerden vorliegen. Allfällige Rücken- und Hüft- sowie Kniebeschwerden würden ganz überwiegend bis ausschliesslich zu Lasten der über Jahre vorliegenden krankhaften Fehl- und Überbelastung infolge des ex zessiven Übergewichts von zirka 50

Kilogramm gehen und könnten mit einer ent sprechenden Gewichtsreduktion als regredient erwartet werden. Damit einher gehend sollte eine Besserung des Kohlehydrat stoffwechsels bei 2008 erst diag nostiziertem Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie mi t konzentrischer Linkshypertrophie im Echo kardiogramm und leicht dilatierter Aorta ascendens

erwartet werden. Rein präventiv sei eine solche Gewichtsre duktion obligatorisch und als Ausdruck der Schadenmin derungspflicht zu ver stehen. Aus psychiatrischer und kardiolog is ch-internisti scher Sicht bestehe keine Beein trächti gung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen fassend sei in leidens angepassten über wiegend wechselbelastenden Tätigkeiten ohne besondere sta tische Bean spruchung der Hände und Finger gelenke, ohne häufiges festes Zupa cken und Festhalten, ohne Feinarbeiten sowie ohne statische Bean spruchung des linken Kniegelenkes (kniend, hockend, kauernd) und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15

Kilogramm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben (Urk. 6/60/16- 2 1 ). Zum Verlauf ist dem C.___ - Gutachten zu entneh men, die orthopädischen Be funde seien in ihrer Entwicklung eher stationär, was die degenerativen Schäden im Bereich des Bewegungsapparates angehe. Ein chronisches lumbo spondylo genes Schmerzsyndrom mit radikulärer Schmerzkomponente wie zum Beispiel 2004 rheumatologisch im Spital B.___ beschrieben worden sei, liege nicht vor. Auch bestünden keine mehrsegmentalen degenerativen Verän derun gen. Sämtli che Röntgenbefunde würden als altersassoziiert gelten. Somit seien auch der klinische und bildgebende Befund der Wirbelsäule als stationär zu interpretie ren. Auch der unter oraler Therapie stehende Diabetes mellitus, die arterielle Hypertonie, die konzentrische Linkshypertrophie, die Anstrengungs dyspnoe und die atypischen Thoraxschmerzen seien aus internistischer Sicht im Wesentlichen stationär. Die Beschwerdeführerin sei aus internistisch-kardio logischer Sicht immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im Gegensatz zu der von Dr. Z.___ im Gutachten vom 10. Juli 2004 berichteten auffallenden psychi schen Dekompen sation mit schwerer Depression, ausgeprägter Verlangsamung und Schwerfällig keit würden keine krankheitswertigen psychischen Erkran kungen vorliegen. Insofern sei seit 2004 von einer Besserung der hypothetisch vorbestehenden Psychopathologie auszugehen. Die mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 vor gesehene Herabsetzung der Rente wäre bei kritischer retro spektiver Sicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwischen 2004 und 2009 angebracht gewesen (Urk. 6/60/21-22) . Die in den Berichten von Dr. A.___ der Jahre 2003 und 2004 umfangreich dargestellten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und die Hypertonie würden im Wesentlichen vom Über gewicht herrühren. Für eine wahrscheinlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wür den sich keine nachvoll ziehbaren krankhaften Befunde bieten. Auch die von Dr. Z.___ im orthopä dischen Gutachten vom 10. Juli 2004 beschriebene sub jektive Schmerzhaftigkeit am gesamten Bewegungsapparat sei wiederum als Folge des Übergewichts zu interpretieren (Urk. 6/60 / 19 ).

5.2.2 Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich in somatischer Hinsicht kein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Zusprache der Rente im Jahr 2004 (Urk. 6/15) . Eine solche wird auch von der Beschwerde geg nerin nicht behauptet . Es handelt sich

namentlich in Bezug auf die somatischen Auswirkungen des Übergewichts, welche die C.___ - Gutachter im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. A.___ ausklammerten, und die degenerativen Veränderun gen an der Wirbelsäule lediglich um eine hier unbeacht liche andere Beurteilung eines unveränderten respektive eines eher

- ein gedenk etwa der Erstdiagnose des Diabetes im Jahr 2008 und der Gonarthrose im linken Kniegelenk - ver schlechterten Gesund heitsz ustandes. Auch in psychischer Hin sicht verneinte die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen Entscheid zu Recht eine erhebliche Veränderung (Urk.

2 S. 2 und S. 4). Tat sächlich befand sich die Beschwerdeführerin weder in der Zeit der Renten zu sprache im Jahr 2004, noch danach bis zur psychia trischen C.___ -Begutach tung im September 2011 (Urk.

6/60/28) in psychiatrische r oder psychothera peutischer Behandlung. Nach ( unbelegten ) Angaben in der Beschwerdeschrift begab sie sich erst im Herbst 2012 bei Dr. G.___ in psychiatrische Behand lung (Urk. 1 S. 3).

Zudem hielten

die

psychiatrische n

C.___ - G utachter

Dres . med. H.___ und I .___ , Fachärzte für Psychiatrie und Psycho therapie, im psychia trischen Teilgutachten

- wie schon Dr. Z.___

- durchaus die Psyche betreffende Befunde fest, welche sie aus psychiatrischer Sicht indes als nicht krankheitswertig einstuften. Und zwar führten sie den Anschein einer Schwer fälligkeit mit subjektiven Schm erz angaben und die Symptome eine r ge drückte n , dyspho rische n , morose n Stimmungslage, eine s

synthymen Affekt s , ei ne r einge engte n Modulations fähigkeit und der verminderte n Freudfähigkeit so wie Libido auf (Urk. 6/60/31). Weiter stellten sie eine Einengung der Interes sen und Aktivi täten, Ein schränkungen des Han delns und Erlebens sowie einen redu zierten Antrieb fest . Dass dies nicht auf eine depressive Episode oder auf ein psychotisches Zustandsbild zurück zuführen sei, begründeten sie wenig überzeu gend damit, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über somatische Be schwerden geklagt habe und nicht über eigentliche psychische Störungen von Krankheitswert. So sei eine Gebundenheit in depressive Gefühle nicht erkennbar gewesen. Sie könne das soziale Integrationsniveau auf ein ihr erträgliches Mass mit deut lichem Krankheitsgewinn reduzieren und sich dekonditionieren , ande rer seits immer wieder weite Reisen

- gemeint wohl die letzte Ferienreise in das Heimat land per F lugzeu g im Sommer 2011 (Urk. 6/60/10) - unternehmen (Urk. 6/60/32). Daraus erhellt, dass auch in psychischer Hinsicht keine erheb li che Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung ,

sondern eine unterschiedliche Beurteilun g im Vergleich zu jener von Dr . Z.___

im Jahr 2004 erfolgte, der damals noch keine weiter führenden psychischen Be fund e

als die einer „Psyche depressiv mit leidendem Gesichts ausdruck“ (Urk. 60/10/3), eine r ausgeprägte n Verlangsamung und Schwer fälligkeit aufge führt hatte (Urk. 60/10/7) . 5.2.3 Insgesamt ist damit von einem mindestens unveränderten wenn nicht ver schlech terten Gesundheitszustand seit der Rentenz usprache im November 2004 (Urk. 6/15 ) auszugehen, was keine Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigt . 5 .3

Nach dem Gesagten

ist auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen. 6 .

Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gutzu heis sen

und die angefochtene Verfü gung vom

9. April 2013 (Urk. 2) ist auf zuheben. Die mit Verfügung vom 9. November 2004

zugesprochene ganze Rente (Urk. 6/15 ) ist folglich weiterhin auszurichten . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom

9. April 2013

aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘900. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt

Hans Kupfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann