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IV.2013.00429

Rentenrevision; medizinischer Sachverhalt nicht schlüssig; Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen während hängigem Gerichtsverfahrens seitens der Beschwerdegegnerin

Zürich SozVersG · 2014-01-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, vom 26. Januar 1987 bis

31. Dezember 2006 als Rangiermeister bei den Y.___

(vgl. Urk. 12/42) und vom 5. Dezember 2003

bis

31. Oktober 2005 als Reinigungsangestellter bei der Z.___

(vgl. Urk. 12/1 2 ) in einem Arbeitsverhältnis stehend , meldete sich am 7. Sep - tember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men, Rente) an (Urk. 12/2).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreivier telsrente sowie vier Kinderrenten mit Wirkung ab Juni 2006 zu (Urk. 12/25). 1.2

Am 29. November 2006 beantragte der Versicherte eine Neubeurteilung (Urk. 12/33). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. November 2007 (Urk. 12/48) setzte die IV-Stelle die bisher gewährte Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auf eine Viertelsrente herab ( Verfügung vom 23. April 2008, Urk. 12/70). Die se Rentenherabsetzung wurde sowohl mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Januar 2010 (Prozess-Nr. IV.2008.00562, Urk. 12/74) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2010 (Urk. 12/84) geschützt. 1.3

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage diver ser medizinischer Berichte (Urk. 12/92/1-19) um Rentenerhöhung (Urk. 12/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren , anlässlich welchem der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten gab (Urk. 12/105/11-13) , wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 3. April 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119). 1.4.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2013 Beschwerde und bean trage sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Am 26. Juni 2013 reichte er den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2013 (Urk. 8) nach (Urk. 7) . In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und bean tragte die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung (Urk. 10), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September 2013 ( Replikergänzung vom 1 1 . Oktober 2013, Urk. 18) die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragte ( Urk. 1 4 ) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. November 2013 auf Dup lik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). 2. 2.1

Bereits bevor die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Beschwerdeantwort ein gereicht hatte, teilte sie dem Versicherten mit, dass eine umfassende medizini sche Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprüche erforderlich sei und sah eine Begutachtung durch

Dr. med. C.___ , Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie, vor (Urk. 25 /7/128). Trotz dagegen ge richteter Einwände seitens des Versicherten vom 23. August 2013 (Urk. 25 / 7 /131) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 an der medizinischen Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. D.___ fest (Urk. 25 /2 = Urk. 25 /7/133). 2.2

Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 19. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei als nichtig zu erklären, event u ell sei sie aufzuheben (Urk. 25/ 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. November 2013 auf Beschwerdeantwort (Urk. 25/ 6), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 25/ 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Verfügung betreffend die Invalidenrente und die Zwischenv erfügung betref fend medizinische Abklärung gründen auf demselben Sachverhalt, weshalb d er Prozess Nr. IV.2013.00952 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00429 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen ist . Das Verfahren Nr. IV.2013.00952 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

25/ 0 -9 geführt. 2. 2.1

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bun - des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )

Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfü gung oder einen Einspracheentscheid , gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwer deantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entschei dungsgrundlagen . Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit . c ATSG) und ist nicht an die Begeh ren der Parteien gebunden (Art. 61 lit . d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwal tung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betref fen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen ( BGE 136 V 2 E. 2.5 mit Hinweis ). 2.2

Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit . a ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit des Verfahrens schliesst es aus, dass die Verwaltung während dem kantonalen Verfahren um fangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger im Weiteren keine Ab klärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen); wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfäl liger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E. 2.7 mit Hinweisen) . 2 .3

Bei der Einholung eines Gutachtens handelt es sich nicht um eine punktuelle, sondern um eine umfangreiche und zeitintensive medizinische Abklärung , bei welcher die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich ist , weshalb die An ordnung der Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin während des hängi gen Gerichtsverfahrens nicht zulässig war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 16. September 2013 ersatzlos aufzuheben. 3 . 3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 3 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhö hung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Das Valideneinkommen sei richtig berechnet worden, habe d er Beschwerdeführer seinen Nebenjob doch nur bis 17. Oktober 2004 ausgeübt , weshalb nicht ausgewiesen sei , dass er diesen auch weiterhin ausgeübt hätte. Andernfalls hätte auch das Invalideneinkommen entsprechend angepasst wer den müsse n , da man hätte davon ausgehen müssen, dass er auch eine ange passte Tätigkeit zu einem höheren Pensum hätte ausführen können (Urk. 2 S. 2). 4 .2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Gesund heitszustand habe sich seit Erlass der beschwerdegegnerischen Verfü gung vom 2 3 . April 2008 kontinuierlich verschlechtert. Es sei insbesondere zu schwerwiegenden, zusätzlich invalidisierenden pathologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule gekommen. Infolge der permanenten starken somatisch bedingten Schmerzen sei es auch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (S. 4). Es sei aktenkundig, dass er beim Eintritt der zur Invalidität führenden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit im Nebendienst für die Z.___ tätig gewesen sei, dass dieses Arbeitsverhältnis seitens der Z.___ wegen krankheitsbe dingter Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2005 aufgelöst worden sei und dass der Lohn aus dem Nebenverdienst im Jahr 2005 für die ersten neun Monate Fr. 8‘472.-- betragen habe (S. 20). Selbst wenn keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten wäre, wäre der Invaliditätsgrad unter Berück sichtigung des Nebenverdienstes zu korrigieren (S. 22). 4 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 . 5 .1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 12/70), mit welcher die Rente des Beschwerdeführers ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % herabgesetzt wurde, ihren Abschluss. Die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sind als Vergleichsbasis, ob eine Verän derung eingetreten ist, heranzuziehen. 5 .2

Die Rentenherabsetzung beruhte auf dem Gutachten des A.___ vom 23. November 2007 (Urk. 12/48/1-33). Darin nann ten die Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie FMH , und Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1 und 4.2):

- initiale

Coxarthrose beidseits mit/bei: - fortgeschrittener Gelenksspaltverschmälerung - initial

subchondraler

Mehrsklerosierung im Pfannendacherkerbereich rechts - initiale mediale Gonarthrose beidseits mit/bei: - Meniskopathia

medialis beidseits - subklinischem synovitischem Kapselreizzustand des rechten Knie ge - len kes - anlagebedingter Patella bipartita rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chroni sches Panvertebralsyndrom , eine leichte depressive Episode und eine morbide Adipositas Grad III (S. 24 Ziff. 4.3-4.5).

Bei der aktuellen rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung zeige sich eine auffällige Gegeninnervation; nach deren Überwindung sei jedoch sowohl im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule wie auch der Lendenwirbel säule eine altersentsprechende freie Beweglichkeit zu befunden. Die klassischen Fibromyalgiedruckpunkte seien unspezifisch, inklusive der Kontrollpunkte, posi tiv, so dass ein Fibromyalgiesyndrom diagnostisch nicht ausgewiesen sei. Aus versicherungsorthopädischer Sicht lasse sich eine eingeschränkte Belast barkeit beider Hüft- und Kniegelenke attestieren. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Rangiermeister bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter Arbeit in Wechselbelastung und ohne repetitive hüft- und kniegelenksbelastende Be we gungsmuster bezogen auf ein Vollschichtpensum keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit medizinisch begründbar (S. 27).

Psychiatrisch bestehe aufgrund der Symptomatik und des Befundes eine leichte depressive Episode. Ziehe man den letzten Arztberi cht heran, so sei aus psy chiat rischer Sicht eher von einer gewissen Besserung auszugehen. Unter der Di agnose einer leichten depressive n Episode sei aus versicherungs psychiat rischer Sicht keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (S. 28).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde lasse sich aus polydisziplinärer Sicht der ausschliesslich die Arbeits fähig keit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Hüft- und Kniegelenke formulieren. In einer angepassten Tätigkeit, ohne einseitig langes Gehen und Stehen und ohne repetitive Gelenksbelastung, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus ver si cherungsmedizinischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege kein Gesundheitsschaden vor, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die bisherige wie auch in einer angepassten Tätigkeit, begründen könnte (S. 28 Mitte). 5 .3

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten: 5 .3.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Neurologie,

stell te im Bericht vom 15. November 2010 (U rk. 12/92/1-2) folgende Diagnose : - multifaktorielle Schmerzen im linken Arm mit/bei: - radikuläre m Reizsyndrom C7 bei spondylogenen Veränderungen mit foraminaler Stenose HWK 6/7 - progrediente n CTS-Beschwerden bei deutlicher Verschlechterung der elektrodiagnostischen Befunde zu 2008/09

Die Schmerzen und Parästhesien der linken Hand könnten auf zwei verschie dene Ursachen zurückgeführt werden. Einerseits zeige sich weiterhin der Befund eines radikulären Reizsyndroms C7 mit positiven HWS-Provokationsmanövern mit Reproduktion der Klinik. Im Neurostatus könnten abgesehen von einem deutlich abgeschwächten TSR links (unverändert zu 2008) keine motorischen Ausfälle objektiviert werden. Im MRI der HWS von 2008 hätten sich ausge prägte degenerative Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose und Tan gierung der C7-Wurzel gezeigt. Im Vergleich zu 2007 zeige sich elektrodiagnos tisch neu jedoch eine deutliche Verschlechterung der CTS Befunde des Nervus

medianus links. Es zeige sich nun eine deutliche fokale senso motorische Demyelinisierung am Handgelenk links , während es auf der rechten Seite nur zu einer leichten Zunahme gekommen s ei . Aufgrund der progredienten Beschwer den mit zunehmend auch tagsüber vorhandenen Einschlafparästhesien der Fin ger I bis III und der zusätzlich nicht unwesentlichen zervikalen Komponente sollte der Beschwerdeführer bezüglich CTS Releaseoperation am Handgelenk links einem Handchirurgen vorgestellt werden. 5 .3.2

Dr. med. H.___ , FMH Radiologie,

I.___ , stellte im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 12/92 /11 ) fortgeschrittene Bandscheibendegenerati onen mit Spondylosen, beidseitigen Foraminalstenosen und dorsalen Dis kus - herni en C5-C6 mediolateral beidseits rechtsbetont und C6-C7 mediolateral rechts fest. 5 .3. 3

PD Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , L.___ , Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 12/122/34- 3 5) F olgendes: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit sensiblem Ausfallsyn drom C7 links - hochgradige foraminale Stenose C6/7 links mit C7-Reizung - Retrospondylosen C5/6 und C6/7 - Status nach zervikaler transforaminaler Infiltration C7 links im April 2009 - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Osteochondrosen L5/S1 und L4/5 mit Spinalkanalstenose L4/5 - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit psychosozialer Belastungs - si tuation , DD: Fibromyalgiesyndrom ED 2004 Daneben stellten sie folgende Nebendiagnosen: - subklinisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - chronische Depression (unter SSRI) Es sei die Indikation für eine Spondylodese C5/6 und C6/7 gegeben. Primär werde eine Fazetteninfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits durgeführt und bei der nächsten Konsultation im Juli das operative Vorgehen besprochen und das Da tum für die Operation festgelegt. Im Bericht vom 1 3 . Juli 20 12 (Urk. 12/122/36-37) hielten Dr. K.___ und p rakt. m ed. M.___ , L.___ , Orthopädie, fest, es könnten dem Beschwerdeführer keine weiteren konservativen Therapiemöglichkeiten mehr aufgezeigt werden und grundsätzlich sei die Indikation zur Spondylodese gegeben. Der Beschwerdeführer wünsche noch Bedenkzeit und werde sich für einen allfälligen Operationstermin melden. 5 .3 .4

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Urologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. November 2012 (Urk. 12/122/38-39) eine Prostatahyperplasie Grad II analog Vahlensieck und einen Status nach Prostatitis im Jahr 2008. 5 .3 .5

Der Austrittsbericht der O.___ vom 26. April 2011 (Urk. 12/92/16-19), wo der Beschwerdeführer vom 10. März bis 21. April 2011 in stationärer Behandlung war, enthält folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (DD. Fibromyalgiesyndrom , DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung) - chronisches cervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C7 links - chronisches lumbovertebrales Syndrom - arterielle Hypertonie - Adipositas - Nasenpolypenoperationen ca. 1980 und 2000

Im Verlauf sei es zu einer leichten Stimmungsaufhellung sowie einer optimisti scheren Lebenseinstellung gekommen, wobei der Beschwerdeführer aber bis zu letzt über Konzentrationsschwierigkeiten, vermehrtes Grübeln sowie Durch schlafschwierigkeiten geklagt habe. Leider sei es ihm nur bedingt gelungen, Skills im Rahmen der Schmerzerkrankung einzusetzen sowie die leeren Thera piezeiten zu nutzen, um eigenständig neue Aktivitäten aufzubauen. Freude und Motivation habe er v or allem durch die tägliche Benützung eines Heimtrainers (Velo) und die teilweise während des Aufenthalts erreichte Gewichtsabnahme empfunden. 5 .3.6

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___ , berichtete am 19. Juni 2013 (Urk. 8), das psychiatrische Zustandsbild entspreche der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression, welche zeitweise eher die mittel-, dann wieder die schwergradige Intensität aufweise, weshalb der Beschwerdeführer Antidepressiva zu sich nehmen müsse. Die Prognose im Hinblick auf die Ar beitsfähigkeit sei ungünstig. 5 .4

Aufgrund der medizinischen Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruchs – davon geht nunmehr au ch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 11/1)

- sehr wohl verändert hat. Die mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 12/70) erfolgte Rentenherabsetzung beruhte auf den ärztlich festge stellten Diagnosen einer initialen

Coxarthrose beidseits sowie einer initialen

medialen Gonarthrose beidseits, welche sich dahingehend auswirkten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rangiermitarbeiter nicht mehr, eine dem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeit dagegen vollzeitlich zumutbar war . In psychiatrischer Hinsicht wurde eine leichte depressive Episode, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erhoben (vgl. E. 5 .2). Während in den aktuel len medizinischen Berichten keine Knie- und Hüftbeschwerden mehr erwähnt werden, wird über ein radikuläres Reizsyndrom C7 (vgl. E. 5 .3.1 – 5 .3.3) und ein chronisches lumbovertebales Syndrom (vgl. E. 5 .3.3 und 5 .3.5) berichtet . Dane ben werden auch Diagnosen wie Karpaltunnelsyndrom (E. 5 .3. 2 ), arterielle Hy pertonie und Adipositas (vgl. E. 5 .3. 5 ) oder eine Prostatahyperplasie (vgl. E. 5 .3. 4 ) genannt. Überdies war d er Beschwerdeführer im Frühling 2011 über mehrere Wochen in der O.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode ,

sowie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom genannt

(vgl. E. 5 .3. 5 ).

Keinem der Berichte, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes bele gen, kann entnommen werden, ob der veränderte Gesundheitszustand eine zu sätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirkt , weshalb ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt sind. 5 .5

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Beweis über sozialver - sicherungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administra - tivverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Da b ereits aufgrund der mit dem Revisionsgesuch eingereichten medizinischen Berichte zumindest im somatischen Bereich auf einen veränderten Gesundheitszustand geschlossen werden musste, die Beschwerdegegnerin es indessen unterliess, hierzu ergänzende Abklärungen vorzuneh men, hat sie zufolge Verletzung ihrer Abklärungspflicht die erforderlichen Erhe bungen vorzunehmen und nicht das Gericht. Auch nach der neusten Rechtspre chung des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da der Beschwerdeführer an Gesundheitssch äden aus den verschiedensten Fachbereichen leidet, hat d ie Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ein pol y diszipli näres Gutachten einzuholen, in welchem sich die Gutachter in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern soll en , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert hat und wie und seit wann und in welchem Ausmass sich dies auf die Arbeitsfähigkeit in den ursprünglichen Tätigkeiten als Rangierarbeiter und Reinigungsangestellter sowie in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkei ten auswirkt. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. 6 .2

Da es lediglich bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 2) um IV-Leistungen geht, ist nur dieses Verfahren kostenpflichtig. D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .3

Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind auf Fr. 2‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1. a) Die Beschwerde vom 7. Mai 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

3. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfü ge. b) In Gutheissung der Beschwerde vom 19. Oktober 2013 wird die Verfügung vom 16. September 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivan Ljubicic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1957, vom 26. Januar 1987 bis

31. Dezember 2006 als Rangiermeister bei den Y.___

(vgl. Urk. 12/42) und vom 5. Dezember 2003

bis

31. Oktober 2005 als Reinigungsangestellter bei der Z.___

(vgl. Urk. 12/1

E. 1.2 Am 29. November 2006 beantragte der Versicherte eine Neubeurteilung (Urk. 12/33). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. November 2007 (Urk. 12/48) setzte die IV-Stelle die bisher gewährte Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auf eine Viertelsrente herab ( Verfügung vom 23. April 2008, Urk. 12/70). Die se Rentenherabsetzung wurde sowohl mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Januar 2010 (Prozess-Nr. IV.2008.00562, Urk. 12/74) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2010 (Urk. 12/84) geschützt.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage diver ser medizinischer Berichte (Urk. 12/92/1-19) um Rentenerhöhung (Urk. 12/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren , anlässlich welchem der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten gab (Urk. 12/105/11-13) , wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 3. April 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119).

E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2013 Beschwerde und bean trage sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Am 26. Juni 2013 reichte er den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2013 (Urk. 8) nach (Urk. 7) . In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und bean tragte die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung (Urk. 10), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September 2013 ( Replikergänzung vom 1 1 . Oktober 2013, Urk. 18) die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragte ( Urk. 1

E. 2 ) in einem Arbeitsverhältnis stehend , meldete sich am 7. Sep - tember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men, Rente) an (Urk. 12/2).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreivier telsrente sowie vier Kinderrenten mit Wirkung ab Juni 2006 zu (Urk. 12/25).

E. 2.1 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bun - des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )

Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfü gung oder einen Einspracheentscheid , gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwer deantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entschei dungsgrundlagen . Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit . c ATSG) und ist nicht an die Begeh ren der Parteien gebunden (Art. 61 lit . d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwal tung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betref fen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen ( BGE 136 V 2 E. 2.5 mit Hinweis ).

E. 2.2 Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit . a ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit des Verfahrens schliesst es aus, dass die Verwaltung während dem kantonalen Verfahren um fangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger im Weiteren keine Ab klärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen); wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfäl liger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E. 2.7 mit Hinweisen) . 2 .3

Bei der Einholung eines Gutachtens handelt es sich nicht um eine punktuelle, sondern um eine umfangreiche und zeitintensive medizinische Abklärung , bei welcher die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich ist , weshalb die An ordnung der Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin während des hängi gen Gerichtsverfahrens nicht zulässig war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 16. September 2013 ersatzlos aufzuheben. 3 . 3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 3 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhö hung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Das Valideneinkommen sei richtig berechnet worden, habe d er Beschwerdeführer seinen Nebenjob doch nur bis 17. Oktober 2004 ausgeübt , weshalb nicht ausgewiesen sei , dass er diesen auch weiterhin ausgeübt hätte. Andernfalls hätte auch das Invalideneinkommen entsprechend angepasst wer den müsse n , da man hätte davon ausgehen müssen, dass er auch eine ange passte Tätigkeit zu einem höheren Pensum hätte ausführen können (Urk. 2 S. 2). 4 .2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Gesund heitszustand habe sich seit Erlass der beschwerdegegnerischen Verfü gung vom 2 3 . April 2008 kontinuierlich verschlechtert. Es sei insbesondere zu schwerwiegenden, zusätzlich invalidisierenden pathologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule gekommen. Infolge der permanenten starken somatisch bedingten Schmerzen sei es auch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (S. 4). Es sei aktenkundig, dass er beim Eintritt der zur Invalidität führenden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit im Nebendienst für die Z.___ tätig gewesen sei, dass dieses Arbeitsverhältnis seitens der Z.___ wegen krankheitsbe dingter Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2005 aufgelöst worden sei und dass der Lohn aus dem Nebenverdienst im Jahr 2005 für die ersten neun Monate Fr. 8‘472.-- betragen habe (S. 20). Selbst wenn keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten wäre, wäre der Invaliditätsgrad unter Berück sichtigung des Nebenverdienstes zu korrigieren (S. 22). 4 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 . 5 .1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 12/70), mit welcher die Rente des Beschwerdeführers ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % herabgesetzt wurde, ihren Abschluss. Die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sind als Vergleichsbasis, ob eine Verän derung eingetreten ist, heranzuziehen. 5 .2

Die Rentenherabsetzung beruhte auf dem Gutachten des A.___ vom 23. November 2007 (Urk. 12/48/1-33). Darin nann ten die Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie FMH , und Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff.

E. 4 ) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. November 2013 auf Dup lik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). 2.

E. 4.1 und 4.2):

- initiale

Coxarthrose beidseits mit/bei: - fortgeschrittener Gelenksspaltverschmälerung - initial

subchondraler

Mehrsklerosierung im Pfannendacherkerbereich rechts - initiale mediale Gonarthrose beidseits mit/bei: - Meniskopathia

medialis beidseits - subklinischem synovitischem Kapselreizzustand des rechten Knie ge - len kes - anlagebedingter Patella bipartita rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chroni sches Panvertebralsyndrom , eine leichte depressive Episode und eine morbide Adipositas Grad III (S. 24 Ziff. 4.3-4.5).

Bei der aktuellen rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung zeige sich eine auffällige Gegeninnervation; nach deren Überwindung sei jedoch sowohl im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule wie auch der Lendenwirbel säule eine altersentsprechende freie Beweglichkeit zu befunden. Die klassischen Fibromyalgiedruckpunkte seien unspezifisch, inklusive der Kontrollpunkte, posi tiv, so dass ein Fibromyalgiesyndrom diagnostisch nicht ausgewiesen sei. Aus versicherungsorthopädischer Sicht lasse sich eine eingeschränkte Belast barkeit beider Hüft- und Kniegelenke attestieren. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Rangiermeister bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter Arbeit in Wechselbelastung und ohne repetitive hüft- und kniegelenksbelastende Be we gungsmuster bezogen auf ein Vollschichtpensum keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit medizinisch begründbar (S. 27).

Psychiatrisch bestehe aufgrund der Symptomatik und des Befundes eine leichte depressive Episode. Ziehe man den letzten Arztberi cht heran, so sei aus psy chiat rischer Sicht eher von einer gewissen Besserung auszugehen. Unter der Di agnose einer leichten depressive n Episode sei aus versicherungs psychiat rischer Sicht keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (S. 28).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde lasse sich aus polydisziplinärer Sicht der ausschliesslich die Arbeits fähig keit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Hüft- und Kniegelenke formulieren. In einer angepassten Tätigkeit, ohne einseitig langes Gehen und Stehen und ohne repetitive Gelenksbelastung, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus ver si cherungsmedizinischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege kein Gesundheitsschaden vor, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die bisherige wie auch in einer angepassten Tätigkeit, begründen könnte (S. 28 Mitte). 5 .3

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten: 5 .3.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Neurologie,

stell te im Bericht vom 15. November 2010 (U rk. 12/92/1-2) folgende Diagnose : - multifaktorielle Schmerzen im linken Arm mit/bei: - radikuläre m Reizsyndrom C7 bei spondylogenen Veränderungen mit foraminaler Stenose HWK 6/7 - progrediente n CTS-Beschwerden bei deutlicher Verschlechterung der elektrodiagnostischen Befunde zu 2008/09

Die Schmerzen und Parästhesien der linken Hand könnten auf zwei verschie dene Ursachen zurückgeführt werden. Einerseits zeige sich weiterhin der Befund eines radikulären Reizsyndroms C7 mit positiven HWS-Provokationsmanövern mit Reproduktion der Klinik. Im Neurostatus könnten abgesehen von einem deutlich abgeschwächten TSR links (unverändert zu 2008) keine motorischen Ausfälle objektiviert werden. Im MRI der HWS von 2008 hätten sich ausge prägte degenerative Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose und Tan gierung der C7-Wurzel gezeigt. Im Vergleich zu 2007 zeige sich elektrodiagnos tisch neu jedoch eine deutliche Verschlechterung der CTS Befunde des Nervus

medianus links. Es zeige sich nun eine deutliche fokale senso motorische Demyelinisierung am Handgelenk links , während es auf der rechten Seite nur zu einer leichten Zunahme gekommen s ei . Aufgrund der progredienten Beschwer den mit zunehmend auch tagsüber vorhandenen Einschlafparästhesien der Fin ger I bis III und der zusätzlich nicht unwesentlichen zervikalen Komponente sollte der Beschwerdeführer bezüglich CTS Releaseoperation am Handgelenk links einem Handchirurgen vorgestellt werden. 5 .3.2

Dr. med. H.___ , FMH Radiologie,

I.___ , stellte im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 12/92 /11 ) fortgeschrittene Bandscheibendegenerati onen mit Spondylosen, beidseitigen Foraminalstenosen und dorsalen Dis kus - herni en C5-C6 mediolateral beidseits rechtsbetont und C6-C7 mediolateral rechts fest. 5 .3. 3

PD Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , L.___ , Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 12/122/34- 3 5) F olgendes: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit sensiblem Ausfallsyn drom C7 links - hochgradige foraminale Stenose C6/7 links mit C7-Reizung - Retrospondylosen C5/6 und C6/7 - Status nach zervikaler transforaminaler Infiltration C7 links im April 2009 - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Osteochondrosen L5/S1 und L4/5 mit Spinalkanalstenose L4/5 - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit psychosozialer Belastungs - si tuation , DD: Fibromyalgiesyndrom ED 2004 Daneben stellten sie folgende Nebendiagnosen: - subklinisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - chronische Depression (unter SSRI) Es sei die Indikation für eine Spondylodese C5/6 und C6/7 gegeben. Primär werde eine Fazetteninfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits durgeführt und bei der nächsten Konsultation im Juli das operative Vorgehen besprochen und das Da tum für die Operation festgelegt. Im Bericht vom 1 3 . Juli 20

E. 7 /131) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 an der medizinischen Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. D.___ fest (Urk. 25 /2 = Urk. 25 /7/133).

E. 12 (Urk. 12/122/36-37) hielten Dr. K.___ und p rakt. m ed. M.___ , L.___ , Orthopädie, fest, es könnten dem Beschwerdeführer keine weiteren konservativen Therapiemöglichkeiten mehr aufgezeigt werden und grundsätzlich sei die Indikation zur Spondylodese gegeben. Der Beschwerdeführer wünsche noch Bedenkzeit und werde sich für einen allfälligen Operationstermin melden. 5 .3 .4

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Urologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. November 2012 (Urk. 12/122/38-39) eine Prostatahyperplasie Grad II analog Vahlensieck und einen Status nach Prostatitis im Jahr 2008. 5 .3 .5

Der Austrittsbericht der O.___ vom 26. April 2011 (Urk. 12/92/16-19), wo der Beschwerdeführer vom 10. März bis 21. April 2011 in stationärer Behandlung war, enthält folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (DD. Fibromyalgiesyndrom , DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung) - chronisches cervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C7 links - chronisches lumbovertebrales Syndrom - arterielle Hypertonie - Adipositas - Nasenpolypenoperationen ca. 1980 und 2000

Im Verlauf sei es zu einer leichten Stimmungsaufhellung sowie einer optimisti scheren Lebenseinstellung gekommen, wobei der Beschwerdeführer aber bis zu letzt über Konzentrationsschwierigkeiten, vermehrtes Grübeln sowie Durch schlafschwierigkeiten geklagt habe. Leider sei es ihm nur bedingt gelungen, Skills im Rahmen der Schmerzerkrankung einzusetzen sowie die leeren Thera piezeiten zu nutzen, um eigenständig neue Aktivitäten aufzubauen. Freude und Motivation habe er v or allem durch die tägliche Benützung eines Heimtrainers (Velo) und die teilweise während des Aufenthalts erreichte Gewichtsabnahme empfunden. 5 .3.6

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___ , berichtete am 19. Juni 2013 (Urk. 8), das psychiatrische Zustandsbild entspreche der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression, welche zeitweise eher die mittel-, dann wieder die schwergradige Intensität aufweise, weshalb der Beschwerdeführer Antidepressiva zu sich nehmen müsse. Die Prognose im Hinblick auf die Ar beitsfähigkeit sei ungünstig. 5 .4

Aufgrund der medizinischen Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruchs – davon geht nunmehr au ch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 11/1)

- sehr wohl verändert hat. Die mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 12/70) erfolgte Rentenherabsetzung beruhte auf den ärztlich festge stellten Diagnosen einer initialen

Coxarthrose beidseits sowie einer initialen

medialen Gonarthrose beidseits, welche sich dahingehend auswirkten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rangiermitarbeiter nicht mehr, eine dem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeit dagegen vollzeitlich zumutbar war . In psychiatrischer Hinsicht wurde eine leichte depressive Episode, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erhoben (vgl. E. 5 .2). Während in den aktuel len medizinischen Berichten keine Knie- und Hüftbeschwerden mehr erwähnt werden, wird über ein radikuläres Reizsyndrom C7 (vgl. E. 5 .3.1 – 5 .3.3) und ein chronisches lumbovertebales Syndrom (vgl. E. 5 .3.3 und 5 .3.5) berichtet . Dane ben werden auch Diagnosen wie Karpaltunnelsyndrom (E. 5 .3. 2 ), arterielle Hy pertonie und Adipositas (vgl. E. 5 .3. 5 ) oder eine Prostatahyperplasie (vgl. E. 5 .3. 4 ) genannt. Überdies war d er Beschwerdeführer im Frühling 2011 über mehrere Wochen in der O.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode ,

sowie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom genannt

(vgl. E. 5 .3. 5 ).

Keinem der Berichte, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes bele gen, kann entnommen werden, ob der veränderte Gesundheitszustand eine zu sätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirkt , weshalb ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt sind. 5 .5

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Beweis über sozialver - sicherungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administra - tivverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Da b ereits aufgrund der mit dem Revisionsgesuch eingereichten medizinischen Berichte zumindest im somatischen Bereich auf einen veränderten Gesundheitszustand geschlossen werden musste, die Beschwerdegegnerin es indessen unterliess, hierzu ergänzende Abklärungen vorzuneh men, hat sie zufolge Verletzung ihrer Abklärungspflicht die erforderlichen Erhe bungen vorzunehmen und nicht das Gericht. Auch nach der neusten Rechtspre chung des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da der Beschwerdeführer an Gesundheitssch äden aus den verschiedensten Fachbereichen leidet, hat d ie Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ein pol y diszipli näres Gutachten einzuholen, in welchem sich die Gutachter in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern soll en , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert hat und wie und seit wann und in welchem Ausmass sich dies auf die Arbeitsfähigkeit in den ursprünglichen Tätigkeiten als Rangierarbeiter und Reinigungsangestellter sowie in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkei ten auswirkt. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. 6 .2

Da es lediglich bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 2) um IV-Leistungen geht, ist nur dieses Verfahren kostenpflichtig. D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .3

Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind auf Fr. 2‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1. a) Die Beschwerde vom 7. Mai 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

3. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfü ge. b) In Gutheissung der Beschwerde vom 19. Oktober 2013 wird die Verfügung vom 16. September 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivan Ljubicic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00429 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

9. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Ljubicic Luzernerstrasse 60, Postfach 1341, 6031 Ebikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, vom 26. Januar 1987 bis

31. Dezember 2006 als Rangiermeister bei den Y.___

(vgl. Urk. 12/42) und vom 5. Dezember 2003

bis

31. Oktober 2005 als Reinigungsangestellter bei der Z.___

(vgl. Urk. 12/1 2 ) in einem Arbeitsverhältnis stehend , meldete sich am 7. Sep - tember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men, Rente) an (Urk. 12/2).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreivier telsrente sowie vier Kinderrenten mit Wirkung ab Juni 2006 zu (Urk. 12/25). 1.2

Am 29. November 2006 beantragte der Versicherte eine Neubeurteilung (Urk. 12/33). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. November 2007 (Urk. 12/48) setzte die IV-Stelle die bisher gewährte Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auf eine Viertelsrente herab ( Verfügung vom 23. April 2008, Urk. 12/70). Die se Rentenherabsetzung wurde sowohl mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Januar 2010 (Prozess-Nr. IV.2008.00562, Urk. 12/74) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2010 (Urk. 12/84) geschützt. 1.3

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage diver ser medizinischer Berichte (Urk. 12/92/1-19) um Rentenerhöhung (Urk. 12/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren , anlässlich welchem der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten gab (Urk. 12/105/11-13) , wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 3. April 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119). 1.4.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2013 Beschwerde und bean trage sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Am 26. Juni 2013 reichte er den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2013 (Urk. 8) nach (Urk. 7) . In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und bean tragte die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung (Urk. 10), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. September 2013 ( Replikergänzung vom 1 1 . Oktober 2013, Urk. 18) die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragte ( Urk. 1 4 ) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. November 2013 auf Dup lik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). 2. 2.1

Bereits bevor die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Beschwerdeantwort ein gereicht hatte, teilte sie dem Versicherten mit, dass eine umfassende medizini sche Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprüche erforderlich sei und sah eine Begutachtung durch

Dr. med. C.___ , Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie, vor (Urk. 25 /7/128). Trotz dagegen ge richteter Einwände seitens des Versicherten vom 23. August 2013 (Urk. 25 / 7 /131) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 an der medizinischen Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. D.___ fest (Urk. 25 /2 = Urk. 25 /7/133). 2.2

Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 19. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei als nichtig zu erklären, event u ell sei sie aufzuheben (Urk. 25/ 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. November 2013 auf Beschwerdeantwort (Urk. 25/ 6), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 25/ 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Verfügung betreffend die Invalidenrente und die Zwischenv erfügung betref fend medizinische Abklärung gründen auf demselben Sachverhalt, weshalb d er Prozess Nr. IV.2013.00952 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00429 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen ist . Das Verfahren Nr. IV.2013.00952 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

25/ 0 -9 geführt. 2. 2.1

Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bun - des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )

Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfü gung oder einen Einspracheentscheid , gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwer deantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entschei dungsgrundlagen . Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit . c ATSG) und ist nicht an die Begeh ren der Parteien gebunden (Art. 61 lit . d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwal tung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betref fen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen ( BGE 136 V 2 E. 2.5 mit Hinweis ). 2.2

Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit . a ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit des Verfahrens schliesst es aus, dass die Verwaltung während dem kantonalen Verfahren um fangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger im Weiteren keine Ab klärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen); wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfäl liger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E. 2.7 mit Hinweisen) . 2 .3

Bei der Einholung eines Gutachtens handelt es sich nicht um eine punktuelle, sondern um eine umfangreiche und zeitintensive medizinische Abklärung , bei welcher die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich ist , weshalb die An ordnung der Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin während des hängi gen Gerichtsverfahrens nicht zulässig war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 16. September 2013 ersatzlos aufzuheben. 3 . 3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 3 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhö hung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Das Valideneinkommen sei richtig berechnet worden, habe d er Beschwerdeführer seinen Nebenjob doch nur bis 17. Oktober 2004 ausgeübt , weshalb nicht ausgewiesen sei , dass er diesen auch weiterhin ausgeübt hätte. Andernfalls hätte auch das Invalideneinkommen entsprechend angepasst wer den müsse n , da man hätte davon ausgehen müssen, dass er auch eine ange passte Tätigkeit zu einem höheren Pensum hätte ausführen können (Urk. 2 S. 2). 4 .2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Gesund heitszustand habe sich seit Erlass der beschwerdegegnerischen Verfü gung vom 2 3 . April 2008 kontinuierlich verschlechtert. Es sei insbesondere zu schwerwiegenden, zusätzlich invalidisierenden pathologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule gekommen. Infolge der permanenten starken somatisch bedingten Schmerzen sei es auch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (S. 4). Es sei aktenkundig, dass er beim Eintritt der zur Invalidität führenden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit im Nebendienst für die Z.___ tätig gewesen sei, dass dieses Arbeitsverhältnis seitens der Z.___ wegen krankheitsbe dingter Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2005 aufgelöst worden sei und dass der Lohn aus dem Nebenverdienst im Jahr 2005 für die ersten neun Monate Fr. 8‘472.-- betragen habe (S. 20). Selbst wenn keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten wäre, wäre der Invaliditätsgrad unter Berück sichtigung des Nebenverdienstes zu korrigieren (S. 22). 4 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 . 5 .1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 12/70), mit welcher die Rente des Beschwerdeführers ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % herabgesetzt wurde, ihren Abschluss. Die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sind als Vergleichsbasis, ob eine Verän derung eingetreten ist, heranzuziehen. 5 .2

Die Rentenherabsetzung beruhte auf dem Gutachten des A.___ vom 23. November 2007 (Urk. 12/48/1-33). Darin nann ten die Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie FMH , und Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1 und 4.2):

- initiale

Coxarthrose beidseits mit/bei: - fortgeschrittener Gelenksspaltverschmälerung - initial

subchondraler

Mehrsklerosierung im Pfannendacherkerbereich rechts - initiale mediale Gonarthrose beidseits mit/bei: - Meniskopathia

medialis beidseits - subklinischem synovitischem Kapselreizzustand des rechten Knie ge - len kes - anlagebedingter Patella bipartita rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chroni sches Panvertebralsyndrom , eine leichte depressive Episode und eine morbide Adipositas Grad III (S. 24 Ziff. 4.3-4.5).

Bei der aktuellen rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung zeige sich eine auffällige Gegeninnervation; nach deren Überwindung sei jedoch sowohl im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule wie auch der Lendenwirbel säule eine altersentsprechende freie Beweglichkeit zu befunden. Die klassischen Fibromyalgiedruckpunkte seien unspezifisch, inklusive der Kontrollpunkte, posi tiv, so dass ein Fibromyalgiesyndrom diagnostisch nicht ausgewiesen sei. Aus versicherungsorthopädischer Sicht lasse sich eine eingeschränkte Belast barkeit beider Hüft- und Kniegelenke attestieren. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Rangiermeister bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter Arbeit in Wechselbelastung und ohne repetitive hüft- und kniegelenksbelastende Be we gungsmuster bezogen auf ein Vollschichtpensum keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit medizinisch begründbar (S. 27).

Psychiatrisch bestehe aufgrund der Symptomatik und des Befundes eine leichte depressive Episode. Ziehe man den letzten Arztberi cht heran, so sei aus psy chiat rischer Sicht eher von einer gewissen Besserung auszugehen. Unter der Di agnose einer leichten depressive n Episode sei aus versicherungs psychiat rischer Sicht keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (S. 28).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde lasse sich aus polydisziplinärer Sicht der ausschliesslich die Arbeits fähig keit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit beider Hüft- und Kniegelenke formulieren. In einer angepassten Tätigkeit, ohne einseitig langes Gehen und Stehen und ohne repetitive Gelenksbelastung, sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus ver si cherungsmedizinischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege kein Gesundheitsschaden vor, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die bisherige wie auch in einer angepassten Tätigkeit, begründen könnte (S. 28 Mitte). 5 .3

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten: 5 .3.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Neurologie,

stell te im Bericht vom 15. November 2010 (U rk. 12/92/1-2) folgende Diagnose : - multifaktorielle Schmerzen im linken Arm mit/bei: - radikuläre m Reizsyndrom C7 bei spondylogenen Veränderungen mit foraminaler Stenose HWK 6/7 - progrediente n CTS-Beschwerden bei deutlicher Verschlechterung der elektrodiagnostischen Befunde zu 2008/09

Die Schmerzen und Parästhesien der linken Hand könnten auf zwei verschie dene Ursachen zurückgeführt werden. Einerseits zeige sich weiterhin der Befund eines radikulären Reizsyndroms C7 mit positiven HWS-Provokationsmanövern mit Reproduktion der Klinik. Im Neurostatus könnten abgesehen von einem deutlich abgeschwächten TSR links (unverändert zu 2008) keine motorischen Ausfälle objektiviert werden. Im MRI der HWS von 2008 hätten sich ausge prägte degenerative Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose und Tan gierung der C7-Wurzel gezeigt. Im Vergleich zu 2007 zeige sich elektrodiagnos tisch neu jedoch eine deutliche Verschlechterung der CTS Befunde des Nervus

medianus links. Es zeige sich nun eine deutliche fokale senso motorische Demyelinisierung am Handgelenk links , während es auf der rechten Seite nur zu einer leichten Zunahme gekommen s ei . Aufgrund der progredienten Beschwer den mit zunehmend auch tagsüber vorhandenen Einschlafparästhesien der Fin ger I bis III und der zusätzlich nicht unwesentlichen zervikalen Komponente sollte der Beschwerdeführer bezüglich CTS Releaseoperation am Handgelenk links einem Handchirurgen vorgestellt werden. 5 .3.2

Dr. med. H.___ , FMH Radiologie,

I.___ , stellte im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 12/92 /11 ) fortgeschrittene Bandscheibendegenerati onen mit Spondylosen, beidseitigen Foraminalstenosen und dorsalen Dis kus - herni en C5-C6 mediolateral beidseits rechtsbetont und C6-C7 mediolateral rechts fest. 5 .3. 3

PD Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ , L.___ , Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 12/122/34- 3 5) F olgendes: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit sensiblem Ausfallsyn drom C7 links - hochgradige foraminale Stenose C6/7 links mit C7-Reizung - Retrospondylosen C5/6 und C6/7 - Status nach zervikaler transforaminaler Infiltration C7 links im April 2009 - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Osteochondrosen L5/S1 und L4/5 mit Spinalkanalstenose L4/5 - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit psychosozialer Belastungs - si tuation , DD: Fibromyalgiesyndrom ED 2004 Daneben stellten sie folgende Nebendiagnosen: - subklinisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - chronische Depression (unter SSRI) Es sei die Indikation für eine Spondylodese C5/6 und C6/7 gegeben. Primär werde eine Fazetteninfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits durgeführt und bei der nächsten Konsultation im Juli das operative Vorgehen besprochen und das Da tum für die Operation festgelegt. Im Bericht vom 1 3 . Juli 20 12 (Urk. 12/122/36-37) hielten Dr. K.___ und p rakt. m ed. M.___ , L.___ , Orthopädie, fest, es könnten dem Beschwerdeführer keine weiteren konservativen Therapiemöglichkeiten mehr aufgezeigt werden und grundsätzlich sei die Indikation zur Spondylodese gegeben. Der Beschwerdeführer wünsche noch Bedenkzeit und werde sich für einen allfälligen Operationstermin melden. 5 .3 .4

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Urologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. November 2012 (Urk. 12/122/38-39) eine Prostatahyperplasie Grad II analog Vahlensieck und einen Status nach Prostatitis im Jahr 2008. 5 .3 .5

Der Austrittsbericht der O.___ vom 26. April 2011 (Urk. 12/92/16-19), wo der Beschwerdeführer vom 10. März bis 21. April 2011 in stationärer Behandlung war, enthält folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (DD. Fibromyalgiesyndrom , DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung) - chronisches cervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C7 links - chronisches lumbovertebrales Syndrom - arterielle Hypertonie - Adipositas - Nasenpolypenoperationen ca. 1980 und 2000

Im Verlauf sei es zu einer leichten Stimmungsaufhellung sowie einer optimisti scheren Lebenseinstellung gekommen, wobei der Beschwerdeführer aber bis zu letzt über Konzentrationsschwierigkeiten, vermehrtes Grübeln sowie Durch schlafschwierigkeiten geklagt habe. Leider sei es ihm nur bedingt gelungen, Skills im Rahmen der Schmerzerkrankung einzusetzen sowie die leeren Thera piezeiten zu nutzen, um eigenständig neue Aktivitäten aufzubauen. Freude und Motivation habe er v or allem durch die tägliche Benützung eines Heimtrainers (Velo) und die teilweise während des Aufenthalts erreichte Gewichtsabnahme empfunden. 5 .3.6

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___ , berichtete am 19. Juni 2013 (Urk. 8), das psychiatrische Zustandsbild entspreche der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression, welche zeitweise eher die mittel-, dann wieder die schwergradige Intensität aufweise, weshalb der Beschwerdeführer Antidepressiva zu sich nehmen müsse. Die Prognose im Hinblick auf die Ar beitsfähigkeit sei ungünstig. 5 .4

Aufgrund der medizinischen Akten muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruchs – davon geht nunmehr au ch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 11/1)

- sehr wohl verändert hat. Die mit Verfügung vom 23. April 2008 (Urk. 12/70) erfolgte Rentenherabsetzung beruhte auf den ärztlich festge stellten Diagnosen einer initialen

Coxarthrose beidseits sowie einer initialen

medialen Gonarthrose beidseits, welche sich dahingehend auswirkten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rangiermitarbeiter nicht mehr, eine dem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeit dagegen vollzeitlich zumutbar war . In psychiatrischer Hinsicht wurde eine leichte depressive Episode, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, erhoben (vgl. E. 5 .2). Während in den aktuel len medizinischen Berichten keine Knie- und Hüftbeschwerden mehr erwähnt werden, wird über ein radikuläres Reizsyndrom C7 (vgl. E. 5 .3.1 – 5 .3.3) und ein chronisches lumbovertebales Syndrom (vgl. E. 5 .3.3 und 5 .3.5) berichtet . Dane ben werden auch Diagnosen wie Karpaltunnelsyndrom (E. 5 .3. 2 ), arterielle Hy pertonie und Adipositas (vgl. E. 5 .3. 5 ) oder eine Prostatahyperplasie (vgl. E. 5 .3. 4 ) genannt. Überdies war d er Beschwerdeführer im Frühling 2011 über mehrere Wochen in der O.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode ,

sowie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom genannt

(vgl. E. 5 .3. 5 ).

Keinem der Berichte, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes bele gen, kann entnommen werden, ob der veränderte Gesundheitszustand eine zu sätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirkt , weshalb ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt sind. 5 .5

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Beweis über sozialver - sicherungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administra - tivverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Da b ereits aufgrund der mit dem Revisionsgesuch eingereichten medizinischen Berichte zumindest im somatischen Bereich auf einen veränderten Gesundheitszustand geschlossen werden musste, die Beschwerdegegnerin es indessen unterliess, hierzu ergänzende Abklärungen vorzuneh men, hat sie zufolge Verletzung ihrer Abklärungspflicht die erforderlichen Erhe bungen vorzunehmen und nicht das Gericht. Auch nach der neusten Rechtspre chung des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da der Beschwerdeführer an Gesundheitssch äden aus den verschiedensten Fachbereichen leidet, hat d ie Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ein pol y diszipli näres Gutachten einzuholen, in welchem sich die Gutachter in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern soll en , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert hat und wie und seit wann und in welchem Ausmass sich dies auf die Arbeitsfähigkeit in den ursprünglichen Tätigkeiten als Rangierarbeiter und Reinigungsangestellter sowie in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkei ten auswirkt. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. 6 .2

Da es lediglich bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 2) um IV-Leistungen geht, ist nur dieses Verfahren kostenpflichtig. D ie Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .3

Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind auf Fr. 2‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1. a) Die Beschwerde vom 7. Mai 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

3. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfü ge. b) In Gutheissung der Beschwerde vom 19. Oktober 2013 wird die Verfügung vom 16. September 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivan Ljubicic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher