Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, seit Juli 1998 als Mitarbeiterin Briefsortierung bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/17 Ziff. 1 und 5) , meldete sich am 5. März 2004 unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgiesyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 2 4. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Rente ab Mai 2004 zu (Urk. 8/27 /8 ).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2005 wurde die Rentenzusprache bestätigt ( Urk. 8/29).
Nach einem im November 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/35) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 0. Mai 2010 mit, ihr Renten anspruch sei unverändert ( Urk. 8/ 41 ). 1.2
Am 2 4. August 2012 eröffnete die IV-Stelle das Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision ( Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 2 7. November 2012 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/48). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Januar 2013 ( Urk. 8/54) und am 1 5. Februar 2013 ( Urk. 8/57) Einwände.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente ein ( Urk. 8/63 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin s ei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 1. Oktober 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk. 13). Am 5. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik ( Urk. 15); d ies wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 zur Kenntnis ge b racht ( Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein aus gewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4)
analog angewendet . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.4
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt sind.
Damit eine Rente nach Massgabe der genannten Bestimmung aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): -
Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. -
Auch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerde bild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objek tivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). -
Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nach weisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsrechtlicher Sicht eine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (S. 1 f.). Eine Psycho therapie sei erst zwei Wochen
nach Erlass des Vorbescheids aufgenommen wor den (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.
2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe - aus näher dargelegten Gründen - ihre Abklärungspflicht nicht wahrgenommen (S. 4 f. Ziff. 12 f.). Sie leide an einem ganzen Strauss von körperlichen Krankheiten (S. 5 Ziff.
14) und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Erkrankungen eigenständig zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (S. 6 Ziff. 15). Auch liege eine psychische Erkrankung vor (S. 7 Ziff. 19). Sie habe - aus näher dargelegten Gründen - Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 26).
In ihrer Replik ( Urk.
13) wies sie darauf hin, unter welchen Umständen recht sprechungsgemäss ein Gutachten einzuholen sei (S. 2 f. Ziff. 2), machte geltend, eine Depression sei schon vor Verfügungserlass erwähnt worden (S. 3 f. Ziff. 2), und die Beschwerdegegnerin habe die massgebenden Kriterien nur summarisch und damit nicht rechtsgenüglich geprüft (S. 4 Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die erfolgte Rentenaufhebung gestützt auf die vor handenen medizinischen Unterlagen zulässig ist oder nicht. 3. 3.1
Vom 2 0. Mai bis 6. Juni 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Z.___ , worüber am 1 1. Juni 2003 berichtet wurde ( Urk. 8/ 15/6-8 ; vgl. Urk. 8/18 ). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronisches Panvertebralsyndrom mit / bei - generalisiertem fibromyalgi formem Wei c hteilsyndrom - Hohlrundrückenfehlform und leichter Torsion s skoliose der Brust wir bel säule (BWS) - Arthralgie im Bereich des linken Kniegelenkes - Status nach Kniegelenksarthroskopie links 1990 und 1996 - Quincke -Ödem auf Venofer - Status nach Gastritis 2002
Im psychologischen Konsilium vom 2. Juni 2003 wurde eine undifferenzierte Somatisierungsstörung festgehalten und ausgeführt, die zahlreichen Beschwer den könnten Ausdruck einer Lebenskrise sein. Auch wenn eine Psychotherapie indiziert wäre, zeige die Patientin vorerst leider keinen Zugang (S. 2 unten).
Radiologisch bestünden kaum Hinweise für degenerative Veränderungen, und laborchemisch könne eine sekundäre Ursache des Weichteilsyndroms ausge schlossen werden (S. 3 Mitte).
3.2
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berich tete am 4. September 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/ 15/9-10). Er nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - generalisierende, ausgeprägte weichteilrheumatische Schmerzsymptoma tik - generalisierende Fibromyalgie mit panvertebraler / paravertebraler Schmerzsymptomatik 3.3
Vom 2. bis 3 0. November 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___ , worüber am 3 0. Dezember 2003 berichtet wurde ( Urk. 8/15/12-15 = Urk. 8/19/4-6 = Urk. 8/23/3-5 ). Dabei wurde folgende Diag nose genannt (S. 1 Mitte): - Fibromyalgiesyndrom , vorbeschriebene Ausbreitungstendenz eines thora kolumbalen Schmerzsyndroms mit Hohlrundrückenfehlform
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beweglichkeit sei insgesamt gesehen deutlich besser geworden (S. 1 unten).
Realistisch sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit vorläufig 40 % (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH , berichtete am 3. März 2004 über seine am 1. März 2004 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/ 15/3-5). Er nannte folgende Diagnose (S. 3 Ziff. 3): - generalisiertes Fibromyalgie -Syndrom - Fehlform der Wirbelsäule - therapieresistente Chronifizierung
Er führte aus, die Beschwerdeführerin dürfte als Mitarbeiterin der (Brief-) Sortie rung nicht mehr in Frage kommen; die jetzige Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Büroarbeiten sei noch gegeben und sollte wenn möglich aufrecht erhalten werden (S. 3 Ziff. 4).
Dr. me d. D.___ , Ärztlicher Dienst (unter anderem) der Y.___ , bestätigte am 1 0. März 2004 gestützt auf den Bericht von Dr. C.___
die Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Tätigkeit im Bürodienst ( Urk. 8/ 15/2). 3. 5
Dr. med. E.___ , Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 2 4. April 2004 ( Urk. 8/ 19/1-3) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 ( lit . D.1). Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): Fibromyalgiesyndrom mit Ausbreitungstendenz eines thorakolumbalen Schmerzsyndroms mit Hohlrückenfehlform und Chronifizierung
Er attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-A ngestellte eine Arbeits unfähigkeit von 50 % seit dem 1 6. Juni 2003 ( lit . B).
Er führte unter anderem aus, prognostisch würden von rheumatologischer Seite (vgl. vorstehend E. 3.2, Urk. 8/23/7-9 und Urk. 8/23/1-2) keine wesentlichen Verbesserungen, maximal eine Stabilisierung der Situation, erwartet ( lit . D.7). 3.5
Am 2. Juli 2004 erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine Teilpensionierung basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 1. September 2004 ( Urk. 8/20).
Mit Verfügung vom 2 4. November 2004 ( Urk. 8/27/2 -9) sprach die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/24) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Mai 2004 zu.
Mit Verfügung vom 1 6. November 2005 wurde die Rentenzusprache bestätigt ( Urk. 8/29). 3.6
Nach im November 2009 eingeleitetem Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/35 S. 1) führte Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) in seinem Bericht vom 1 0. März 2010 ( Urk. 8/38) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2002 ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Fehlform der Wirbelsäule - generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - therapieresistente Chronifizierung - Asthma bronchiale - atopische Dermatitis - ganzjährige allergische Rhinitis - Unverträglichkeit auf diverse Nahrungsmittel - Status nach Gastritis 2002 - Status nach Operation am lateralen proximalen Zehengelenk Dig IV bei Verdacht auf Exostose - Verdacht auf Norton-Neurom zwischen 1. und 2. sowie 3. und 4. Zehenstrahl links
Betreffend Behandlung nannte er intermittierende Physiotherapien sowie teil weise alternativmedizinische Methoden mit nur kurzzeitiger Verbesserung ( Ziff. 1.5 ) . Maximal 4 Stunden pro Tag bei leichter Büroarbeit wären noch mög lich, eventuell müsste dies aber auf 2
-
3 Stunden reduziert werden ( Ziff. 1.7).
Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/40) teilte die Beschwerdegeg nerin der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2010 mit, ihr Rentenanspruch sei un verändert ( Urk. 8/41). 4. 4.1
Im Revisionsfragebogen vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/43/1-3) gab die Beschwerde führerin an, sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, in Teilzeit zu arbeiten oder das Pensum zu erhöhen ( Ziff. 1.2) ; Dr. E.___ nannte als Diagnosen eine
Fehlform der Wirbelsäule, ein generalisiertes Fibromyalgiesyndro m , eine atopi sche Dermatitis, ein Morton- Neurom und ein Asthma bronchiale ( Ziff. 5.4) und erwähnte eine Konsultationsrhythmus von zwischen 6 und 12 Wochen ( Ziff. 5.1).
Am 7. September 2012 fand ein Informationsgespräch betreffend Rentenrevi sion statt (vgl. Urk. 8/44 und Urk. 8/47 S. 3 unten ).
Mit Vorbescheid vom 2 7. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/48). 4.2
Am 5. Februar 2013 bestätigte Dr. med. F.___ , dass sich die Beschwer deführerin seit dem 1 1. Dezember 2012 in seiner Gruppenpraxis in einer psy chotherapeutischen Behandlung bei lic . phil. G.___ befinde ( Urk. 8/58). 4.3
Am 2 4. Februar 2013 berichtete Dr. E.___ an Dr. F.___ ( Urk. 8/60). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - diffuse therapieresistente, die rechte Körperhälfte betonte Schmerzsymp tomatik - im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms (50 % IV und Berentung seit 2004) - Fehlform der Wirbelsäule - allergische Rhinitis - Asthma bronchiale - atopische Dermatitis - Unverträglichkeit auf diverse Nahrungsmittel - Tomaten, Trauben, Alkohol - Medikamentenunverträglichkeit - Dafalgan mit Ausbildung eines Quincke -Ödems - Agopton : Epistaxis - Zaldiar : Stimmungsschwankung und Verwirrtheitszustände - Venofer -Infusion: beginnende Anaphylaxie - Ponstan / Mefenacid : Diarrhoe - Schmerzbehandlung, Schmerzmedikation ohne Wirkung: - Lyrica , Ibuprofen, Xefo , Novalgin
Er führte unter anderem aus, die Patientin habe seit 2004 rezidivierende und vor allem progrediente Schmerzen entwickelt, welche nicht mehr mit den übli chen Schmerzmitteln hätten behandelt werden können, andererseits seien auch Medikamente als untauglich erkannt worden. Während diverser Attacken bei Unverträglichkeiten sei die Patientin auch oftmals in Panik und eine depressive Verstimmung geraten. Diese hätten durch die Schmerzbehandlung und die Modulation
meistens gut behandelt werden können. Momentan scheine sie aber doch in eine Depression hineinzurutschen (S. 2 oben). 4.4
Laut Bericht vom 2 0. Februar 2013 fand am 1 4. Februar 2013 eine Operation wegen der chronisch rezidivierenden, seit fünf bis sechs Jahren exazerbieren den , winterlich betonten Rhinosinusitiden statt ( Urk. 3/3), dies mit einer Ver laufskontrolle am 1 9. April 2013 ( Urk. 3/4). 4.5
M ed. pract . H.___ ,
Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (laut Briefkopf; kein Eintrag im Medizinalberuferegister ersichtlich), Gruppen praxis
Dr. F.___ , nannte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2013 ( Urk. 3/6) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und gab als Befunde unter anderem eine deutlich erkennbare Er schöpfung an . Die Stimmung sei sehr niedergedrückt, emotional hoffnungslos und traurig; die affektive Schwingungsfähigkeit und die Merkfähigkeiten seien ver mindert (S. 1).
Bei der Patientin lägen mehrere Belastungsfaktoren (chronische körperliche Erkrankungen, Migrationskonflikt, zunehmende soziale Isolation) vor. Die Ver schlechterung und Akzentuierung der depressiven Symptomatik in den letzten Tagen sei insbesondere als Folge des für sie negativen Bescheides der Invali denversicherung aufgetreten. Ein weiterer Hinweis auf eine bestehende depres sive Symptomatik sei eine schwere depressive Symptomatik im Hamilton-Test (S. 2 oben).
Ausserdem bestehe bei der Patientin der Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), es müsse allerdings medizinisch noch geklärt werden, inwiefern aus psychiatrischer Sicht die Fibromyalgie als anhal tende somatoforme Schmerzstörung angesehen werden könne (S. 2).
Bei bisheriger 50%iger Teilzeittätigkeit sei die Patientin derzeit nur zirka 20 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2004 erfolgte ausschliesslich aufgrund der damals diagnostizierten Fibromyalgie (vorstehend E. 3.5), also einem der einschlägigen Leiden. Damit ist eine der Bedingungen für die Rentenanpassung gemäss Schlussbestimmungen (vorstehend E. 1.4) erfüllt . 5.2
Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren s nannte der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin nebst dem generalisierten Fibromyalgiesyn drom als Diagnosen eine (bereits 2004 konstatierte) Fehlform der Wirbelsäule, eine Dermatitis, ein Morton-Neurom und ein Asthma bronchiale (vorstehend E.
4.1). In seinem nach Erlass des Vorbescheids erstatteten Bericht nannte er zusätzlich eine allergische Rhinitis sowie bestimmte Nahrungsmittel- und Medi kamentenunverträglichkeiten ; ein Morton-Neurom erwähnte er nicht mehr . Fer ner sprach er von aufgetretenen, jeweils erfolgreich behandelten depressiven Verstimmungen sowie davon, dass die Patientin jetzt in eine Depression hinein zurutschen scheine (vorstehend E. 4.3).
Seitens der psychotherapeutisch behandelnden Ärztin - die eine schwergradig ausgeprägte Depression diagnostizierte - wurde schliesslich explizit ausgeführt, die depressive Symptomatik habe sich als Folge des negativen Rentenentscheids in den letzten Tagen verschlechtert und akzentuiert.
Damit lag im - vorliegend entscheidenden - Revisionszeitpunkt ein im Wesent lichen unveränderter Gesundheitszustand und weiterhin ein einschlägiges Be schwerdebild vor, womit eine weitere Bedingung (vorstehend E. 1.4) erfüllt ist. 5.3
Die Ende April 2013 diagnostizierte schwergradig ausgeprägte Depression wurde ausdrücklich als Reaktion der Beschwerdeführerin auf die ergangene und vorliegend zu beurteilende Verfügung beurteilt. Vor Verfügungserlass wurde noch im Juni 2012 keinerlei psychische Beeinträchtigung erwähnt (vorstehend E. 4.1), und auch im Februar 2013 war lediglich von gelegentlichen depressiven Verstimmungen die Rede (vorstehend E. 4.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vorstehend E. 1.2) war damit im Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.
Den somatischen Beeinträchtigungen (Rhinitis, Asthma bronchiale, Dermatitis), die auch 2013 noch genannt wurden (vorstehend E. 4.3), wurde ausweislich der Akten nie eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet; die Rhinitis wurde überdies im Jahr 2013 operativ angegangen (vorstehend E. 4.4). Die betreffenden Leiden erscheinen als nicht derart ausgeprägt, als dass von chro nischen körperlichen Begleiterkrankungen gesprochen werden könnte. Berichtet wurde hingegen ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit teils progredienter Symptomatik (vorstehend E. 4.3). Angesichts der aufrechterhaltenen 50%igen Erwerbstätigkeit kann andererseits von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein. Ebenso ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf einen allfälligen primären Krank heitsgewinn . Seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 hat sich die Behandlung offensichtlich auf eine eher grobmaschige hausärztliche Begleitung beschränkt (vorstehend E. 4.1); dies kann nicht einer
kriteriengemässen „k onsequent durch geführte n ambulante n und/oder stationäre n Behandlung (auch mit unterschied lichem therapeutischem Ansatz) “ gleichgesetzt werden.
Insgesamt ergibt sich, dass die einschlägigen Kriterien (vorstehend E. 1.2) über wiegend nicht erfüllt sind, so dass rechtsprechungsgemäss die Beeinträchtigun gen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus der diagnostizierten Fibromyalgie ergeben, für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und damit eines allfälli gen Rentenanspruchs ausser Betracht fallen. 5.4
Somit ergibt sich, dass in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung im Verfügungszeitpunkt keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit ausgewiesen war.
Die Verneinung des Rentenanspruchs, und damit die Aufhebung der bisher gewährten Rente, erweist sich damit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerd e
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 5. Februar 2013 ( Urk. 8/57) Einwände.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente ein ( Urk. 8/63 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein aus gewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4)
analog angewendet .
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 1.4 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt sind.
Damit eine Rente nach Massgabe der genannten Bestimmung aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): -
Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. -
Auch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerde bild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objek tivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). -
Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nach weisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3).
2.
E. 1.5 ) . Maximal 4 Stunden pro Tag bei leichter Büroarbeit wären noch mög lich, eventuell müsste dies aber auf 2
-
3 Stunden reduziert werden ( Ziff. 1.7).
Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/40) teilte die Beschwerdegeg nerin der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2010 mit, ihr Rentenanspruch sei un verändert ( Urk. 8/41). 4. 4.1
Im Revisionsfragebogen vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/43/1-3) gab die Beschwerde führerin an, sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, in Teilzeit zu arbeiten oder das Pensum zu erhöhen ( Ziff. 1.2) ; Dr. E.___ nannte als Diagnosen eine
Fehlform der Wirbelsäule, ein generalisiertes Fibromyalgiesyndro m , eine atopi sche Dermatitis, ein Morton- Neurom und ein Asthma bronchiale ( Ziff. 5.4) und erwähnte eine Konsultationsrhythmus von zwischen 6 und 12 Wochen ( Ziff. 5.1).
Am 7. September 2012 fand ein Informationsgespräch betreffend Rentenrevi sion statt (vgl. Urk. 8/44 und Urk. 8/47 S. 3 unten ).
Mit Vorbescheid vom 2 7. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/48). 4.2
Am 5. Februar 2013 bestätigte Dr. med. F.___ , dass sich die Beschwer deführerin seit dem 1 1. Dezember 2012 in seiner Gruppenpraxis in einer psy chotherapeutischen Behandlung bei lic . phil. G.___ befinde ( Urk. 8/58). 4.3
Am 2 4. Februar 2013 berichtete Dr. E.___ an Dr. F.___ ( Urk. 8/60). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - diffuse therapieresistente, die rechte Körperhälfte betonte Schmerzsymp tomatik - im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms (50 % IV und Berentung seit 2004) - Fehlform der Wirbelsäule - allergische Rhinitis - Asthma bronchiale - atopische Dermatitis - Unverträglichkeit auf diverse Nahrungsmittel - Tomaten, Trauben, Alkohol - Medikamentenunverträglichkeit - Dafalgan mit Ausbildung eines Quincke -Ödems - Agopton : Epistaxis - Zaldiar : Stimmungsschwankung und Verwirrtheitszustände - Venofer -Infusion: beginnende Anaphylaxie - Ponstan / Mefenacid : Diarrhoe - Schmerzbehandlung, Schmerzmedikation ohne Wirkung: - Lyrica , Ibuprofen, Xefo , Novalgin
Er führte unter anderem aus, die Patientin habe seit 2004 rezidivierende und vor allem progrediente Schmerzen entwickelt, welche nicht mehr mit den übli chen Schmerzmitteln hätten behandelt werden können, andererseits seien auch Medikamente als untauglich erkannt worden. Während diverser Attacken bei Unverträglichkeiten sei die Patientin auch oftmals in Panik und eine depressive Verstimmung geraten. Diese hätten durch die Schmerzbehandlung und die Modulation
meistens gut behandelt werden können. Momentan scheine sie aber doch in eine Depression hineinzurutschen (S. 2 oben). 4.4
Laut Bericht vom 2 0. Februar 2013 fand am 1 4. Februar 2013 eine Operation wegen der chronisch rezidivierenden, seit fünf bis sechs Jahren exazerbieren den , winterlich betonten Rhinosinusitiden statt ( Urk. 3/3), dies mit einer Ver laufskontrolle am 1 9. April 2013 ( Urk. 3/4). 4.5
M ed. pract . H.___ ,
Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (laut Briefkopf; kein Eintrag im Medizinalberuferegister ersichtlich), Gruppen praxis
Dr. F.___ , nannte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2013 ( Urk. 3/6) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und gab als Befunde unter anderem eine deutlich erkennbare Er schöpfung an . Die Stimmung sei sehr niedergedrückt, emotional hoffnungslos und traurig; die affektive Schwingungsfähigkeit und die Merkfähigkeiten seien ver mindert (S. 1).
Bei der Patientin lägen mehrere Belastungsfaktoren (chronische körperliche Erkrankungen, Migrationskonflikt, zunehmende soziale Isolation) vor. Die Ver schlechterung und Akzentuierung der depressiven Symptomatik in den letzten Tagen sei insbesondere als Folge des für sie negativen Bescheides der Invali denversicherung aufgetreten. Ein weiterer Hinweis auf eine bestehende depres sive Symptomatik sei eine schwere depressive Symptomatik im Hamilton-Test (S. 2 oben).
Ausserdem bestehe bei der Patientin der Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), es müsse allerdings medizinisch noch geklärt werden, inwiefern aus psychiatrischer Sicht die Fibromyalgie als anhal tende somatoforme Schmerzstörung angesehen werden könne (S. 2).
Bei bisheriger 50%iger Teilzeittätigkeit sei die Patientin derzeit nur zirka 20 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2004 erfolgte ausschliesslich aufgrund der damals diagnostizierten Fibromyalgie (vorstehend E. 3.5), also einem der einschlägigen Leiden. Damit ist eine der Bedingungen für die Rentenanpassung gemäss Schlussbestimmungen (vorstehend E. 1.4) erfüllt . 5.2
Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren s nannte der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin nebst dem generalisierten Fibromyalgiesyn drom als Diagnosen eine (bereits 2004 konstatierte) Fehlform der Wirbelsäule, eine Dermatitis, ein Morton-Neurom und ein Asthma bronchiale (vorstehend E.
4.1). In seinem nach Erlass des Vorbescheids erstatteten Bericht nannte er zusätzlich eine allergische Rhinitis sowie bestimmte Nahrungsmittel- und Medi kamentenunverträglichkeiten ; ein Morton-Neurom erwähnte er nicht mehr . Fer ner sprach er von aufgetretenen, jeweils erfolgreich behandelten depressiven Verstimmungen sowie davon, dass die Patientin jetzt in eine Depression hinein zurutschen scheine (vorstehend E. 4.3).
Seitens der psychotherapeutisch behandelnden Ärztin - die eine schwergradig ausgeprägte Depression diagnostizierte - wurde schliesslich explizit ausgeführt, die depressive Symptomatik habe sich als Folge des negativen Rentenentscheids in den letzten Tagen verschlechtert und akzentuiert.
Damit lag im - vorliegend entscheidenden - Revisionszeitpunkt ein im Wesent lichen unveränderter Gesundheitszustand und weiterhin ein einschlägiges Be schwerdebild vor, womit eine weitere Bedingung (vorstehend E. 1.4) erfüllt ist. 5.3
Die Ende April 2013 diagnostizierte schwergradig ausgeprägte Depression wurde ausdrücklich als Reaktion der Beschwerdeführerin auf die ergangene und vorliegend zu beurteilende Verfügung beurteilt. Vor Verfügungserlass wurde noch im Juni 2012 keinerlei psychische Beeinträchtigung erwähnt (vorstehend E. 4.1), und auch im Februar 2013 war lediglich von gelegentlichen depressiven Verstimmungen die Rede (vorstehend E. 4.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vorstehend E. 1.2) war damit im Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.
Den somatischen Beeinträchtigungen (Rhinitis, Asthma bronchiale, Dermatitis), die auch 2013 noch genannt wurden (vorstehend E. 4.3), wurde ausweislich der Akten nie eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet; die Rhinitis wurde überdies im Jahr 2013 operativ angegangen (vorstehend E. 4.4). Die betreffenden Leiden erscheinen als nicht derart ausgeprägt, als dass von chro nischen körperlichen Begleiterkrankungen gesprochen werden könnte. Berichtet wurde hingegen ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit teils progredienter Symptomatik (vorstehend E. 4.3). Angesichts der aufrechterhaltenen 50%igen Erwerbstätigkeit kann andererseits von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein. Ebenso ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf einen allfälligen primären Krank heitsgewinn . Seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 hat sich die Behandlung offensichtlich auf eine eher grobmaschige hausärztliche Begleitung beschränkt (vorstehend E. 4.1); dies kann nicht einer
kriteriengemässen „k onsequent durch geführte n ambulante n und/oder stationäre n Behandlung (auch mit unterschied lichem therapeutischem Ansatz) “ gleichgesetzt werden.
Insgesamt ergibt sich, dass die einschlägigen Kriterien (vorstehend E. 1.2) über wiegend nicht erfüllt sind, so dass rechtsprechungsgemäss die Beeinträchtigun gen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus der diagnostizierten Fibromyalgie ergeben, für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und damit eines allfälli gen Rentenanspruchs ausser Betracht fallen. 5.4
Somit ergibt sich, dass in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung im Verfügungszeitpunkt keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit ausgewiesen war.
Die Verneinung des Rentenanspruchs, und damit die Aufhebung der bisher gewährten Rente, erweist sich damit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerd e
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin s ei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsrechtlicher Sicht eine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (S. 1 f.). Eine Psycho therapie sei erst zwei Wochen
nach Erlass des Vorbescheids aufgenommen wor den (S. 2 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.
2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe - aus näher dargelegten Gründen - ihre Abklärungspflicht nicht wahrgenommen (S. 4 f. Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die erfolgte Rentenaufhebung gestützt auf die vor handenen medizinischen Unterlagen zulässig ist oder nicht. 3. 3.1
Vom 2 0. Mai bis 6. Juni 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Z.___ , worüber am 1 1. Juni 2003 berichtet wurde ( Urk. 8/ 15/6-8 ; vgl. Urk. 8/18 ). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronisches Panvertebralsyndrom mit / bei - generalisiertem fibromyalgi formem Wei c hteilsyndrom - Hohlrundrückenfehlform und leichter Torsion s skoliose der Brust wir bel säule (BWS) - Arthralgie im Bereich des linken Kniegelenkes - Status nach Kniegelenksarthroskopie links 1990 und 1996 - Quincke -Ödem auf Venofer - Status nach Gastritis 2002
Im psychologischen Konsilium vom 2. Juni 2003 wurde eine undifferenzierte Somatisierungsstörung festgehalten und ausgeführt, die zahlreichen Beschwer den könnten Ausdruck einer Lebenskrise sein. Auch wenn eine Psychotherapie indiziert wäre, zeige die Patientin vorerst leider keinen Zugang (S. 2 unten).
Radiologisch bestünden kaum Hinweise für degenerative Veränderungen, und laborchemisch könne eine sekundäre Ursache des Weichteilsyndroms ausge schlossen werden (S. 3 Mitte).
3.2
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berich tete am 4. September 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/ 15/9-10). Er nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - generalisierende, ausgeprägte weichteilrheumatische Schmerzsymptoma tik - generalisierende Fibromyalgie mit panvertebraler / paravertebraler Schmerzsymptomatik 3.3
Vom 2. bis 3 0. November 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___ , worüber am 3 0. Dezember 2003 berichtet wurde ( Urk. 8/15/12-15 = Urk. 8/19/4-6 = Urk. 8/23/3-5 ). Dabei wurde folgende Diag nose genannt (S. 1 Mitte): - Fibromyalgiesyndrom , vorbeschriebene Ausbreitungstendenz eines thora kolumbalen Schmerzsyndroms mit Hohlrundrückenfehlform
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beweglichkeit sei insgesamt gesehen deutlich besser geworden (S. 1 unten).
Realistisch sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit vorläufig 40 % (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH , berichtete am 3. März 2004 über seine am 1. März 2004 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/ 15/3-5). Er nannte folgende Diagnose (S. 3 Ziff. 3): - generalisiertes Fibromyalgie -Syndrom - Fehlform der Wirbelsäule - therapieresistente Chronifizierung
Er führte aus, die Beschwerdeführerin dürfte als Mitarbeiterin der (Brief-) Sortie rung nicht mehr in Frage kommen; die jetzige Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Büroarbeiten sei noch gegeben und sollte wenn möglich aufrecht erhalten werden (S. 3 Ziff. 4).
Dr. me d. D.___ , Ärztlicher Dienst (unter anderem) der Y.___ , bestätigte am 1 0. März 2004 gestützt auf den Bericht von Dr. C.___
die Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Tätigkeit im Bürodienst ( Urk. 8/ 15/2). 3. 5
Dr. med. E.___ , Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 2 4. April 2004 ( Urk. 8/ 19/1-3) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 ( lit . D.1). Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): Fibromyalgiesyndrom mit Ausbreitungstendenz eines thorakolumbalen Schmerzsyndroms mit Hohlrückenfehlform und Chronifizierung
Er attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-A ngestellte eine Arbeits unfähigkeit von 50 % seit dem 1 6. Juni 2003 ( lit . B).
Er führte unter anderem aus, prognostisch würden von rheumatologischer Seite (vgl. vorstehend E. 3.2, Urk. 8/23/7-9 und Urk. 8/23/1-2) keine wesentlichen Verbesserungen, maximal eine Stabilisierung der Situation, erwartet ( lit . D.7). 3.5
Am 2. Juli 2004 erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine Teilpensionierung basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 1. September 2004 ( Urk. 8/20).
Mit Verfügung vom 2 4. November 2004 ( Urk. 8/27/2 -9) sprach die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/24) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Mai 2004 zu.
Mit Verfügung vom 1 6. November 2005 wurde die Rentenzusprache bestätigt ( Urk. 8/29). 3.6
Nach im November 2009 eingeleitetem Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/35 S. 1) führte Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) in seinem Bericht vom 1 0. März 2010 ( Urk. 8/38) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2002 ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Fehlform der Wirbelsäule - generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - therapieresistente Chronifizierung - Asthma bronchiale - atopische Dermatitis - ganzjährige allergische Rhinitis - Unverträglichkeit auf diverse Nahrungsmittel - Status nach Gastritis 2002 - Status nach Operation am lateralen proximalen Zehengelenk Dig IV bei Verdacht auf Exostose - Verdacht auf Norton-Neurom zwischen 1. und 2. sowie 3. und 4. Zehenstrahl links
Betreffend Behandlung nannte er intermittierende Physiotherapien sowie teil weise alternativmedizinische Methoden mit nur kurzzeitiger Verbesserung ( Ziff.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 1. Oktober 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk. 13). Am 5. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik ( Urk. 15); d ies wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 zur Kenntnis ge b racht ( Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 f.). Sie leide an einem ganzen Strauss von körperlichen Krankheiten (S. 5 Ziff.
14) und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Erkrankungen eigenständig zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (S. 6 Ziff. 15). Auch liege eine psychische Erkrankung vor (S. 7 Ziff. 19). Sie habe - aus näher dargelegten Gründen - Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 26).
In ihrer Replik ( Urk.
13) wies sie darauf hin, unter welchen Umständen recht sprechungsgemäss ein Gutachten einzuholen sei (S. 2 f. Ziff. 2), machte geltend, eine Depression sei schon vor Verfügungserlass erwähnt worden (S. 3 f. Ziff. 2), und die Beschwerdegegnerin habe die massgebenden Kriterien nur summarisch und damit nicht rechtsgenüglich geprüft (S. 4 Ziff. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00427 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, seit Juli 1998 als Mitarbeiterin Briefsortierung bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/17 Ziff. 1 und 5) , meldete sich am 5. März 2004 unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgiesyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 2 4. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Rente ab Mai 2004 zu (Urk. 8/27 /8 ).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2005 wurde die Rentenzusprache bestätigt ( Urk. 8/29).
Nach einem im November 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/35) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 0. Mai 2010 mit, ihr Renten anspruch sei unverändert ( Urk. 8/ 41 ). 1.2
Am 2 4. August 2012 eröffnete die IV-Stelle das Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision ( Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 2 7. November 2012 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/48). Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Januar 2013 ( Urk. 8/54) und am 1 5. Februar 2013 ( Urk. 8/57) Einwände.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente ein ( Urk. 8/63 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin s ei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 1. Oktober 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk. 13). Am 5. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik ( Urk. 15); d ies wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 zur Kenntnis ge b racht ( Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein aus gewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri te rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4)
analog angewendet . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.4
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt sind.
Damit eine Rente nach Massgabe der genannten Bestimmung aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): -
Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. -
Auch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerde bild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objek tivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). -
Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nach weisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsrechtlicher Sicht eine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (S. 1 f.). Eine Psycho therapie sei erst zwei Wochen
nach Erlass des Vorbescheids aufgenommen wor den (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.
2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe - aus näher dargelegten Gründen - ihre Abklärungspflicht nicht wahrgenommen (S. 4 f. Ziff. 12 f.). Sie leide an einem ganzen Strauss von körperlichen Krankheiten (S. 5 Ziff.
14) und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Erkrankungen eigenständig zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (S. 6 Ziff. 15). Auch liege eine psychische Erkrankung vor (S. 7 Ziff. 19). Sie habe - aus näher dargelegten Gründen - Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 Ziff. 26).
In ihrer Replik ( Urk.
13) wies sie darauf hin, unter welchen Umständen recht sprechungsgemäss ein Gutachten einzuholen sei (S. 2 f. Ziff. 2), machte geltend, eine Depression sei schon vor Verfügungserlass erwähnt worden (S. 3 f. Ziff. 2), und die Beschwerdegegnerin habe die massgebenden Kriterien nur summarisch und damit nicht rechtsgenüglich geprüft (S. 4 Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist , ob die erfolgte Rentenaufhebung gestützt auf die vor handenen medizinischen Unterlagen zulässig ist oder nicht. 3. 3.1
Vom 2 0. Mai bis 6. Juni 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Z.___ , worüber am 1 1. Juni 2003 berichtet wurde ( Urk. 8/ 15/6-8 ; vgl. Urk. 8/18 ). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronisches Panvertebralsyndrom mit / bei - generalisiertem fibromyalgi formem Wei c hteilsyndrom - Hohlrundrückenfehlform und leichter Torsion s skoliose der Brust wir bel säule (BWS) - Arthralgie im Bereich des linken Kniegelenkes - Status nach Kniegelenksarthroskopie links 1990 und 1996 - Quincke -Ödem auf Venofer - Status nach Gastritis 2002
Im psychologischen Konsilium vom 2. Juni 2003 wurde eine undifferenzierte Somatisierungsstörung festgehalten und ausgeführt, die zahlreichen Beschwer den könnten Ausdruck einer Lebenskrise sein. Auch wenn eine Psychotherapie indiziert wäre, zeige die Patientin vorerst leider keinen Zugang (S. 2 unten).
Radiologisch bestünden kaum Hinweise für degenerative Veränderungen, und laborchemisch könne eine sekundäre Ursache des Weichteilsyndroms ausge schlossen werden (S. 3 Mitte).
3.2
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berich tete am 4. September 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/ 15/9-10). Er nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - generalisierende, ausgeprägte weichteilrheumatische Schmerzsymptoma tik - generalisierende Fibromyalgie mit panvertebraler / paravertebraler Schmerzsymptomatik 3.3
Vom 2. bis 3 0. November 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___ , worüber am 3 0. Dezember 2003 berichtet wurde ( Urk. 8/15/12-15 = Urk. 8/19/4-6 = Urk. 8/23/3-5 ). Dabei wurde folgende Diag nose genannt (S. 1 Mitte): - Fibromyalgiesyndrom , vorbeschriebene Ausbreitungstendenz eines thora kolumbalen Schmerzsyndroms mit Hohlrundrückenfehlform
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beweglichkeit sei insgesamt gesehen deutlich besser geworden (S. 1 unten).
Realistisch sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit vorläufig 40 % (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH , berichtete am 3. März 2004 über seine am 1. März 2004 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/ 15/3-5). Er nannte folgende Diagnose (S. 3 Ziff. 3): - generalisiertes Fibromyalgie -Syndrom - Fehlform der Wirbelsäule - therapieresistente Chronifizierung
Er führte aus, die Beschwerdeführerin dürfte als Mitarbeiterin der (Brief-) Sortie rung nicht mehr in Frage kommen; die jetzige Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Büroarbeiten sei noch gegeben und sollte wenn möglich aufrecht erhalten werden (S. 3 Ziff. 4).
Dr. me d. D.___ , Ärztlicher Dienst (unter anderem) der Y.___ , bestätigte am 1 0. März 2004 gestützt auf den Bericht von Dr. C.___
die Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Tätigkeit im Bürodienst ( Urk. 8/ 15/2). 3. 5
Dr. med. E.___ , Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 2 4. April 2004 ( Urk. 8/ 19/1-3) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 ( lit . D.1). Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): Fibromyalgiesyndrom mit Ausbreitungstendenz eines thorakolumbalen Schmerzsyndroms mit Hohlrückenfehlform und Chronifizierung
Er attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-A ngestellte eine Arbeits unfähigkeit von 50 % seit dem 1 6. Juni 2003 ( lit . B).
Er führte unter anderem aus, prognostisch würden von rheumatologischer Seite (vgl. vorstehend E. 3.2, Urk. 8/23/7-9 und Urk. 8/23/1-2) keine wesentlichen Verbesserungen, maximal eine Stabilisierung der Situation, erwartet ( lit . D.7). 3.5
Am 2. Juli 2004 erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine Teilpensionierung basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 1. September 2004 ( Urk. 8/20).
Mit Verfügung vom 2 4. November 2004 ( Urk. 8/27/2 -9) sprach die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/24) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Mai 2004 zu.
Mit Verfügung vom 1 6. November 2005 wurde die Rentenzusprache bestätigt ( Urk. 8/29). 3.6
Nach im November 2009 eingeleitetem Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/35 S. 1) führte Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) in seinem Bericht vom 1 0. März 2010 ( Urk. 8/38) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2002 ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Fehlform der Wirbelsäule - generalisiertes Fibromyalgiesyndrom - therapieresistente Chronifizierung - Asthma bronchiale - atopische Dermatitis - ganzjährige allergische Rhinitis - Unverträglichkeit auf diverse Nahrungsmittel - Status nach Gastritis 2002 - Status nach Operation am lateralen proximalen Zehengelenk Dig IV bei Verdacht auf Exostose - Verdacht auf Norton-Neurom zwischen 1. und 2. sowie 3. und 4. Zehenstrahl links
Betreffend Behandlung nannte er intermittierende Physiotherapien sowie teil weise alternativmedizinische Methoden mit nur kurzzeitiger Verbesserung ( Ziff. 1.5 ) . Maximal 4 Stunden pro Tag bei leichter Büroarbeit wären noch mög lich, eventuell müsste dies aber auf 2
-
3 Stunden reduziert werden ( Ziff. 1.7).
Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/40) teilte die Beschwerdegeg nerin der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2010 mit, ihr Rentenanspruch sei un verändert ( Urk. 8/41). 4. 4.1
Im Revisionsfragebogen vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 8/43/1-3) gab die Beschwerde führerin an, sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, in Teilzeit zu arbeiten oder das Pensum zu erhöhen ( Ziff. 1.2) ; Dr. E.___ nannte als Diagnosen eine
Fehlform der Wirbelsäule, ein generalisiertes Fibromyalgiesyndro m , eine atopi sche Dermatitis, ein Morton- Neurom und ein Asthma bronchiale ( Ziff. 5.4) und erwähnte eine Konsultationsrhythmus von zwischen 6 und 12 Wochen ( Ziff. 5.1).
Am 7. September 2012 fand ein Informationsgespräch betreffend Rentenrevi sion statt (vgl. Urk. 8/44 und Urk. 8/47 S. 3 unten ).
Mit Vorbescheid vom 2 7. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/48). 4.2
Am 5. Februar 2013 bestätigte Dr. med. F.___ , dass sich die Beschwer deführerin seit dem 1 1. Dezember 2012 in seiner Gruppenpraxis in einer psy chotherapeutischen Behandlung bei lic . phil. G.___ befinde ( Urk. 8/58). 4.3
Am 2 4. Februar 2013 berichtete Dr. E.___ an Dr. F.___ ( Urk. 8/60). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - diffuse therapieresistente, die rechte Körperhälfte betonte Schmerzsymp tomatik - im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms (50 % IV und Berentung seit 2004) - Fehlform der Wirbelsäule - allergische Rhinitis - Asthma bronchiale - atopische Dermatitis - Unverträglichkeit auf diverse Nahrungsmittel - Tomaten, Trauben, Alkohol - Medikamentenunverträglichkeit - Dafalgan mit Ausbildung eines Quincke -Ödems - Agopton : Epistaxis - Zaldiar : Stimmungsschwankung und Verwirrtheitszustände - Venofer -Infusion: beginnende Anaphylaxie - Ponstan / Mefenacid : Diarrhoe - Schmerzbehandlung, Schmerzmedikation ohne Wirkung: - Lyrica , Ibuprofen, Xefo , Novalgin
Er führte unter anderem aus, die Patientin habe seit 2004 rezidivierende und vor allem progrediente Schmerzen entwickelt, welche nicht mehr mit den übli chen Schmerzmitteln hätten behandelt werden können, andererseits seien auch Medikamente als untauglich erkannt worden. Während diverser Attacken bei Unverträglichkeiten sei die Patientin auch oftmals in Panik und eine depressive Verstimmung geraten. Diese hätten durch die Schmerzbehandlung und die Modulation
meistens gut behandelt werden können. Momentan scheine sie aber doch in eine Depression hineinzurutschen (S. 2 oben). 4.4
Laut Bericht vom 2 0. Februar 2013 fand am 1 4. Februar 2013 eine Operation wegen der chronisch rezidivierenden, seit fünf bis sechs Jahren exazerbieren den , winterlich betonten Rhinosinusitiden statt ( Urk. 3/3), dies mit einer Ver laufskontrolle am 1 9. April 2013 ( Urk. 3/4). 4.5
M ed. pract . H.___ ,
Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (laut Briefkopf; kein Eintrag im Medizinalberuferegister ersichtlich), Gruppen praxis
Dr. F.___ , nannte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2013 ( Urk. 3/6) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und gab als Befunde unter anderem eine deutlich erkennbare Er schöpfung an . Die Stimmung sei sehr niedergedrückt, emotional hoffnungslos und traurig; die affektive Schwingungsfähigkeit und die Merkfähigkeiten seien ver mindert (S. 1).
Bei der Patientin lägen mehrere Belastungsfaktoren (chronische körperliche Erkrankungen, Migrationskonflikt, zunehmende soziale Isolation) vor. Die Ver schlechterung und Akzentuierung der depressiven Symptomatik in den letzten Tagen sei insbesondere als Folge des für sie negativen Bescheides der Invali denversicherung aufgetreten. Ein weiterer Hinweis auf eine bestehende depres sive Symptomatik sei eine schwere depressive Symptomatik im Hamilton-Test (S. 2 oben).
Ausserdem bestehe bei der Patientin der Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), es müsse allerdings medizinisch noch geklärt werden, inwiefern aus psychiatrischer Sicht die Fibromyalgie als anhal tende somatoforme Schmerzstörung angesehen werden könne (S. 2).
Bei bisheriger 50%iger Teilzeittätigkeit sei die Patientin derzeit nur zirka 20 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2004 erfolgte ausschliesslich aufgrund der damals diagnostizierten Fibromyalgie (vorstehend E. 3.5), also einem der einschlägigen Leiden. Damit ist eine der Bedingungen für die Rentenanpassung gemäss Schlussbestimmungen (vorstehend E. 1.4) erfüllt . 5.2
Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren s nannte der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin nebst dem generalisierten Fibromyalgiesyn drom als Diagnosen eine (bereits 2004 konstatierte) Fehlform der Wirbelsäule, eine Dermatitis, ein Morton-Neurom und ein Asthma bronchiale (vorstehend E.
4.1). In seinem nach Erlass des Vorbescheids erstatteten Bericht nannte er zusätzlich eine allergische Rhinitis sowie bestimmte Nahrungsmittel- und Medi kamentenunverträglichkeiten ; ein Morton-Neurom erwähnte er nicht mehr . Fer ner sprach er von aufgetretenen, jeweils erfolgreich behandelten depressiven Verstimmungen sowie davon, dass die Patientin jetzt in eine Depression hinein zurutschen scheine (vorstehend E. 4.3).
Seitens der psychotherapeutisch behandelnden Ärztin - die eine schwergradig ausgeprägte Depression diagnostizierte - wurde schliesslich explizit ausgeführt, die depressive Symptomatik habe sich als Folge des negativen Rentenentscheids in den letzten Tagen verschlechtert und akzentuiert.
Damit lag im - vorliegend entscheidenden - Revisionszeitpunkt ein im Wesent lichen unveränderter Gesundheitszustand und weiterhin ein einschlägiges Be schwerdebild vor, womit eine weitere Bedingung (vorstehend E. 1.4) erfüllt ist. 5.3
Die Ende April 2013 diagnostizierte schwergradig ausgeprägte Depression wurde ausdrücklich als Reaktion der Beschwerdeführerin auf die ergangene und vorliegend zu beurteilende Verfügung beurteilt. Vor Verfügungserlass wurde noch im Juni 2012 keinerlei psychische Beeinträchtigung erwähnt (vorstehend E. 4.1), und auch im Februar 2013 war lediglich von gelegentlichen depressiven Verstimmungen die Rede (vorstehend E. 4.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vorstehend E. 1.2) war damit im Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.
Den somatischen Beeinträchtigungen (Rhinitis, Asthma bronchiale, Dermatitis), die auch 2013 noch genannt wurden (vorstehend E. 4.3), wurde ausweislich der Akten nie eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugeordnet; die Rhinitis wurde überdies im Jahr 2013 operativ angegangen (vorstehend E. 4.4). Die betreffenden Leiden erscheinen als nicht derart ausgeprägt, als dass von chro nischen körperlichen Begleiterkrankungen gesprochen werden könnte. Berichtet wurde hingegen ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit teils progredienter Symptomatik (vorstehend E. 4.3). Angesichts der aufrechterhaltenen 50%igen Erwerbstätigkeit kann andererseits von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein. Ebenso ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf einen allfälligen primären Krank heitsgewinn . Seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 hat sich die Behandlung offensichtlich auf eine eher grobmaschige hausärztliche Begleitung beschränkt (vorstehend E. 4.1); dies kann nicht einer
kriteriengemässen „k onsequent durch geführte n ambulante n und/oder stationäre n Behandlung (auch mit unterschied lichem therapeutischem Ansatz) “ gleichgesetzt werden.
Insgesamt ergibt sich, dass die einschlägigen Kriterien (vorstehend E. 1.2) über wiegend nicht erfüllt sind, so dass rechtsprechungsgemäss die Beeinträchtigun gen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus der diagnostizierten Fibromyalgie ergeben, für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und damit eines allfälli gen Rentenanspruchs ausser Betracht fallen. 5.4
Somit ergibt sich, dass in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung im Verfügungszeitpunkt keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit ausgewiesen war.
Die Verneinung des Rentenanspruchs, und damit die Aufhebung der bisher gewährten Rente, erweist sich damit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerd e
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher