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IV.2013.00424

Statusfrage. Kein Haushaltsbereich neben der Erwerbstätigkeit.

Zürich SozVersG · 2013-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, meldete sich am 2 6 . August 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme sowie Rücken-, Schulter- und Kniebe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/9) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie einen Bericht

von Dr. med. Y.___, All gemeinmedizin, vom 29. Januar 2011 (Urk. 7/13, unter Beilage diverser Arztbe richte) sowie einen Bericht der Z.___ vom 11. März 2011 (Urk. 7/15)

bei. Am 19 . Mai 2011 liess sie die Versicherte von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

begutachten (Expertise vom

26. Mai 2011, Urk. 7/23).

Am 8. Dezember 2011 erstellte die IV-Stelle sodann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/27). Nach dem der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/31) die Aus richtung eine r vom

1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristeten halben Rente in Aussicht gestellt worden war, erhob

sie dagegen

unter Beilage eines weiteren Berichts der Z.___ vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/49 /5)

Einwände (Urk. 7/41) .

Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. A.___

damit, ein Verlaufs gutachten zu erstellen (Expertise vom 5. Oktober 2012, Urk. 7/56). Mit Verfü gung vom 27. März 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, erhob hiergegen am 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Februar bis am 31. August 2011 eine ganze Rente, sowie ab dem 1. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestel lung von Rechtsanwalt Barcikowski zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

17. Juni 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-83) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

20. Juni 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre . Da s ie von Januar 2010 bis am 19. Mai 2011 im Erwerbsbereich arbeitsunfähig sowie im Haus haltsbereich zu 4 % eingeschränkt

gewesen sei, resultiere für diese Zeit periode ein Invaliditätsgrad von 52 %. Ab dem 19. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig, i m Haus haltsbereich bestehe unverändert eine Einschränkung von 4 %. Damit betrage d er Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt noch 2 %. Die Beschwerde gegnerin

sprach der Beschwerdeführerin infolgedessen

eine befristete halbe Rente von

1. Februar 2011 (6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches) bis Ende August 2011 (3 Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) zu (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre und nicht zu 50 % wie von der Beschwer degegnerin angenommen. Damit habe sie bis Ende August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente und a b September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewer ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 2.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2. 5

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 2. 6

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) tätig zu sein, ist die Invalidi tät ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen. Die gemischte Me tho de gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs

- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsver fahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsscha den ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die ver sicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll er werbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stü cken, ins besondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta ges tä tig keit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E.

5.1.2).

Nach der dargelegten Konzeption ist die Reduktion des zumutbaren erwerbli chen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zu sammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG. Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsaus übung (BGE 131 V 51 E. 5.2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Inva liditäts bemessung ausschlaggebende Statusfrage (E. 2.5) . 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten. Sie habe keine Kinder und auch sonst keine Betreuungsaufgaben und wäre deshalb zeitlich in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sie nur unqualifizierte Hilfstätigkeiten verrichten könne, wäre sie finanziell auf eine Vollzeitstelle angewiesen. So habe sie denn auch nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 aufgrund der finanziellen Notwendigkeit infolge der Trennung zu 100 % arbeiten wollen. Sie habe jedoch lediglich - die in der Folge auch angetretene - 80%-Stelle bei der B.___ gefunden. Sie sei deshalb als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1).

Dem kann nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 eine Vollzeitstelle gesucht hätte. Im Haushaltsbericht wurde explizit vermerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbungen vor weisen konnte (Urk. 7/27/3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie nach der Trennung aus freien Stücken höchstens zu 80 % arbeiten wollte. Dies deckt sich sodann auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht, wonach sie spontan angab, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % arbeiten (Urk. 7/27/3). Diese Aussage ist höher zu gewichten als die nachträglich und erstmals mit vorliegender Beschwerde vor getragene Darstellung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Denn pra xisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Ebenso wenig kann aber der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt wer den, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Haushaltsabklärung zwar angegeben, nach der Anstellung bei der B.___ mehrheitlich zu Pensen von 50% angestellt gewesen zu sein (Urk. 7/27/3). Dabei handelte es sich gemäss ihren Angaben aber fast aus schliesslich um Beschäftigungsprogramme und Arbeitseinsätze im Rahmen der Sozialhilfe (Urk. 7/27/3) - von der sie seit Mai 2008 unterstützt wurde (Urk. 3/4) . Mit Blick auf de n berufliche n

Werdegang der Beschwerdeführerin (siehe E. 5.2), aufgrund dessen lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten mit entspre chend tiefe n Einkommen

in Frage kommen, sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kinderlos und alleinstehend ist (Urk. 7/2), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich über längere Zeit mit einem 50%-Pensum zufrieden geben würde, was auch der spontanen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung entspricht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig (E. 3.2). Zusammenfassend ist damit die Beschwerdeführerin als zu (höchstens) 80% erwerbstätig zu qualifizieren. 3. 3

Geht man somit von einem 80 %-Pensum im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditä tsbe messung zur Anwendung (E. 2.6) . Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt gemäss Abklärungsbericht alleine in einem 1.5 Zimmerappartement (Urk. 7/27/5). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufga benbereichs ausgegangen werden, ist doch die Führung eines Einpersonenhaus halts nach allgemeiner Lebenserfahrung einem vollzeitig Erwerbstätigen ohne weiteres möglich. Mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Aufgabenbe reichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG hat die Invaliditätsbemessung daher nach der allgemeinen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen .

4 . 4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesund heitlicher Beschwerden in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. 4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsgut achten vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/56, mit teilweisem Verweis auf sein Gut achten vom 26. Mai 2011, Urk. 7/23) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10 F33.11) und befand, von Januar 2010 bis Mai 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden .

A b dem 19. Mai 2011 sei demgegenüber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei er ausführte, dass Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität, sehr hohen Anfor derungen an die Konzentration über längere Zeit, sehr hohen Anforderungen an die Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet seien (Urk. 7/56/8-10).

In den Berichten der C.___ vom 11. Februar 2010, des D.___ vom 31. März 2010 und der E.___

vom 2. Juli 2010 und 1. September 2010 (Urk. 7/13/3-11, Beilagen zum Bericht von Dr. Y.___) wurden sodann hinsichtlich der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden fol gende Diagnosen gestellt: ein

chronische s, myofaszial geprägte s

zervikozephale s und – spondylogene s sowie thorakovertebrale s Schmerzsyndrom bei Hyperpla sie der Mammae mit sekundärer Fehlhaltung, Knieschmerzen links bei geri nger Meniskopathie

medialseitig und ei ne Retropatellararthrose links,

sowie eine Tendenz zur Bandlaxitizät .

Die Ärzte der E.___ erachteten die Beschwerdeführerin betreffend das Kniegelenk als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/9, Urk. 7/13/7), die Ärzte der C.___ erachteten zur korrekten Durchführung der ambulanten Physiotherapie und der Heimübungen bis am 28. Februar 2010 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar, danach könne von einer Steigerung auf 100 % für wechselbelastende Tätigkei ten ausgegangen werden (Urk. 7/13/4). 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging in Nachachtung der Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. März 2011 (Urk. 7/29/3) und 31. Oktober 2012 (Urk. 7/66/3) davon aus, dass ab Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seither eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder somatisch und psychiatrisch leidensange passten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3) und gibt auf grund der medizinischen Unterlagen (E. 4.2) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Insbesondere das von Dr. A.___ erstattete Gutachten vom

5. Oktober 2012 (Urk. 7/56) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (BGE 134 V 231 E. 5.1). 4.4

Zusammenfassend ist

somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig war, und dass seither eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit besteht. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt anhand des Einkommensvergleichs (E. 2.3), wie sich die gesund heitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gemäss Angaben in der Anamnese des psychiatrischen Gutach tens (Urk. 7/23/3-4) und dem eingereichten Lebenslauf (Urk. 3/7) begann die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit in G.___ eine Lehre als Drogistin, die sie jedoch abbrach. Daraufhin absolvierte sie eine Anlehre als Pharmaverkäuferin. Abgesehen von dieser Anlehre sowie zwei auf dem Lebenslauf vermerkten Weiterbildungen (im 2003 im Fachbereich Service, im 2005 im Bereich der Pflege) schloss die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen ab . Sie war sodann seit ihrer Ankunft in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen erwer bstätig und wechselte die Arbeitsstelle n oft (Urk. 3/7). Bei dieser Sachlage sind – man gels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgege benen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen und es ist auf den Wert gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tä tigkei ten), alle Bran chen, abzustellen . Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan gen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 80 % arbeiten würde (E. 3. 2 -3. 3), ist der ermittelte Wert

sodann auf ein 80 %-Pensum zu kürzen. 5.3

Weil die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist - a uf grund der medizinischen Beurteilung (E. 4.2- 4.

3) und unter Berücksichti gung ihres beruflichen Werdegangs (E. 5.2) -

zur Festlegung des Invalidenein kommens ab dem 19. Mai 2011 sodann ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, alle Branchen, abzustellen . Da die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, ist der ermittelte Wert sodann auf ein 50 %-Pensum zu kürzen . Da demnach sowohl zur Be stimmung des Invaliden- wie auch des Valid eneinkommens dieselben Tabellen werte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hin fällig.

Da kein Leidensabzug vor zunehmen ist

-

Gründe für einen Abzug werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich -, resultiert ab dem 19. M ai 2011 in A nwendung des Pro zentvergleichs (E. 2.3) ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %

(Valideneinkommen

= 80,

Invali deneinkommen = 50, Erwerbs ein busse = 30). 5.4

Für die Zeit von Januar 2010 bis

am

18. Mai 2011 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2- 4. 3), weshalb in dieser Periode kein Invalidenein kommen

erzielt werden konnte und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % resul tiert. 6.

Zusammenfassend ergibt

sich somit von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 %, und seither ein Invaliditätsgrad von 38 %. Damit besteht ab 1. Februar 2011 (Ablauf Wartefrist seit der Anmeldung zum Leis tungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 31. August 2011 (Dreimonats frist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) Anspruch auf eine ganze, befristete Rente der Invalidenversicherung, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligu ng der unentgeltlichen Prozess führung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski

zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen . 7 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 7.3 .1

Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgelt liche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Barcikowski, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 7.3 .2

Rechtsanwalt Barcikowski machte mit Honorar note vom

7. November 2013 (Urk. 9) einen Aufwand von 6 Std. 54 Min. und Barauslagen von Fr. 57. -- gel tend, was als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist bei einem gerichts üblichen Stundensatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 1‘5 52. -- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzusetzen. Die Be schwerdegegnerin wird verpflich tet, Rechts anwalt Barcikowski eine Prozessentschädigung von Fr. 38 8 . zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1' 16 4 . -- ist Rechtsanwalt Barcikowski aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

7. Mai 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin in der Zeit von 1. Februar 2011 bis

31. August 2011 befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 150.--) und der Beschwerdeführerin zu drei Viertel (Fr. 450.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auf erlegten Kosten von Fr. 450 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, eine Prozessent schä digung von Fr. 38 8 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Im Übrigen wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts an walt Eduard M. Barcikowski, Zürich, mit Fr. 1‘ 16 4 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 2

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre . Da s ie von Januar 2010 bis am 19. Mai 2011 im Erwerbsbereich arbeitsunfähig sowie im Haus haltsbereich zu 4 % eingeschränkt

gewesen sei, resultiere für diese Zeit periode ein Invaliditätsgrad von 52 %. Ab dem 19. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig, i m Haus haltsbereich bestehe unverändert eine Einschränkung von 4 %. Damit betrage d er Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt noch 2 %. Die Beschwerde gegnerin

sprach der Beschwerdeführerin infolgedessen

eine befristete halbe Rente von

1. Februar 2011 (6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches) bis Ende August 2011 (3 Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) zu (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre und nicht zu 50 % wie von der Beschwer degegnerin angenommen. Damit habe sie bis Ende August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente und a b September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 6 . August 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme sowie Rücken-, Schulter- und Kniebe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/9) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie einen Bericht

von Dr. med. Y.___, All gemeinmedizin, vom 29. Januar 2011 (Urk. 7/13, unter Beilage diverser Arztbe richte) sowie einen Bericht der Z.___ vom 11. März 2011 (Urk. 7/15)

bei. Am 19 . Mai 2011 liess sie die Versicherte von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

begutachten (Expertise vom

26. Mai 2011, Urk. 7/23).

Am 8. Dezember 2011 erstellte die IV-Stelle sodann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/27). Nach dem der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/31) die Aus richtung eine r vom

1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristeten halben Rente in Aussicht gestellt worden war, erhob

sie dagegen

unter Beilage eines weiteren Berichts der Z.___ vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/49 /5)

Einwände (Urk. 7/41) .

Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. A.___

damit, ein Verlaufs gutachten zu erstellen (Expertise vom 5. Oktober 2012, Urk. 7/56). Mit Verfü gung vom 27. März 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, erhob hiergegen am 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Februar bis am 31. August 2011 eine ganze Rente, sowie ab dem 1. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestel lung von Rechtsanwalt Barcikowski zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

17. Juni 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-83) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

20. Juni 2013 (Urk.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewer ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 2.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2. 5

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 2. 6

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) tätig zu sein, ist die Invalidi tät ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen. Die gemischte Me tho de gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs

- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsver fahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsscha den ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die ver sicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll er werbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stü cken, ins besondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta ges tä tig keit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E.

5.1.2).

Nach der dargelegten Konzeption ist die Reduktion des zumutbaren erwerbli chen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zu sammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG. Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsaus übung (BGE 131 V 51 E. 5.2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Inva liditäts bemessung ausschlaggebende Statusfrage (E. 2.5) . 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten. Sie habe keine Kinder und auch sonst keine Betreuungsaufgaben und wäre deshalb zeitlich in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sie nur unqualifizierte Hilfstätigkeiten verrichten könne, wäre sie finanziell auf eine Vollzeitstelle angewiesen. So habe sie denn auch nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 aufgrund der finanziellen Notwendigkeit infolge der Trennung zu 100 % arbeiten wollen. Sie habe jedoch lediglich - die in der Folge auch angetretene - 80%-Stelle bei der B.___ gefunden. Sie sei deshalb als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1).

Dem kann nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 eine Vollzeitstelle gesucht hätte. Im Haushaltsbericht wurde explizit vermerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbungen vor weisen konnte (Urk. 7/27/3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie nach der Trennung aus freien Stücken höchstens zu 80 % arbeiten wollte. Dies deckt sich sodann auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht, wonach sie spontan angab, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % arbeiten (Urk. 7/27/3). Diese Aussage ist höher zu gewichten als die nachträglich und erstmals mit vorliegender Beschwerde vor getragene Darstellung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Denn pra xisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Ebenso wenig kann aber der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt wer den, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Haushaltsabklärung zwar angegeben, nach der Anstellung bei der B.___ mehrheitlich zu Pensen von 50% angestellt gewesen zu sein (Urk. 7/27/3). Dabei handelte es sich gemäss ihren Angaben aber fast aus schliesslich um Beschäftigungsprogramme und Arbeitseinsätze im Rahmen der Sozialhilfe (Urk. 7/27/3) - von der sie seit Mai 2008 unterstützt wurde (Urk. 3/4) . Mit Blick auf de n berufliche n

Werdegang der Beschwerdeführerin (siehe E. 5.2), aufgrund dessen lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten mit entspre chend tiefe n Einkommen

in Frage kommen, sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kinderlos und alleinstehend ist (Urk. 7/2), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich über längere Zeit mit einem 50%-Pensum zufrieden geben würde, was auch der spontanen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung entspricht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig (E. 3.2). Zusammenfassend ist damit die Beschwerdeführerin als zu (höchstens) 80% erwerbstätig zu qualifizieren. 3. 3

Geht man somit von einem 80 %-Pensum im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditä tsbe messung zur Anwendung (E. 2.6) . Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt gemäss Abklärungsbericht alleine in einem 1.5 Zimmerappartement (Urk. 7/27/5). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufga benbereichs ausgegangen werden, ist doch die Führung eines Einpersonenhaus halts nach allgemeiner Lebenserfahrung einem vollzeitig Erwerbstätigen ohne weiteres möglich. Mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Aufgabenbe reichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG hat die Invaliditätsbemessung daher nach der allgemeinen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen .

4 . 4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesund heitlicher Beschwerden in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. 4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsgut achten vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/56, mit teilweisem Verweis auf sein Gut achten vom 26. Mai 2011, Urk. 7/23) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD

E. 10 F33.11) und befand, von Januar 2010 bis Mai 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden .

A b dem 19. Mai 2011 sei demgegenüber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei er ausführte, dass Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität, sehr hohen Anfor derungen an die Konzentration über längere Zeit, sehr hohen Anforderungen an die Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet seien (Urk. 7/56/8-10).

In den Berichten der C.___ vom 11. Februar 2010, des D.___ vom 31. März 2010 und der E.___

vom 2. Juli 2010 und 1. September 2010 (Urk. 7/13/3-11, Beilagen zum Bericht von Dr. Y.___) wurden sodann hinsichtlich der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden fol gende Diagnosen gestellt: ein

chronische s, myofaszial geprägte s

zervikozephale s und – spondylogene s sowie thorakovertebrale s Schmerzsyndrom bei Hyperpla sie der Mammae mit sekundärer Fehlhaltung, Knieschmerzen links bei geri nger Meniskopathie

medialseitig und ei ne Retropatellararthrose links,

sowie eine Tendenz zur Bandlaxitizät .

Die Ärzte der E.___ erachteten die Beschwerdeführerin betreffend das Kniegelenk als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/9, Urk. 7/13/7), die Ärzte der C.___ erachteten zur korrekten Durchführung der ambulanten Physiotherapie und der Heimübungen bis am 28. Februar 2010 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar, danach könne von einer Steigerung auf 100 % für wechselbelastende Tätigkei ten ausgegangen werden (Urk. 7/13/4). 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging in Nachachtung der Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. März 2011 (Urk. 7/29/3) und 31. Oktober 2012 (Urk. 7/66/3) davon aus, dass ab Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seither eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder somatisch und psychiatrisch leidensange passten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3) und gibt auf grund der medizinischen Unterlagen (E. 4.2) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Insbesondere das von Dr. A.___ erstattete Gutachten vom

5. Oktober 2012 (Urk. 7/56) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (BGE 134 V 231 E. 5.1). 4.4

Zusammenfassend ist

somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig war, und dass seither eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit besteht. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt anhand des Einkommensvergleichs (E. 2.3), wie sich die gesund heitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gemäss Angaben in der Anamnese des psychiatrischen Gutach tens (Urk. 7/23/3-4) und dem eingereichten Lebenslauf (Urk. 3/7) begann die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit in G.___ eine Lehre als Drogistin, die sie jedoch abbrach. Daraufhin absolvierte sie eine Anlehre als Pharmaverkäuferin. Abgesehen von dieser Anlehre sowie zwei auf dem Lebenslauf vermerkten Weiterbildungen (im 2003 im Fachbereich Service, im 2005 im Bereich der Pflege) schloss die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen ab . Sie war sodann seit ihrer Ankunft in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen erwer bstätig und wechselte die Arbeitsstelle n oft (Urk. 3/7). Bei dieser Sachlage sind – man gels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgege benen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen und es ist auf den Wert gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tä tigkei ten), alle Bran chen, abzustellen . Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan gen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 80 % arbeiten würde (E. 3. 2 -3. 3), ist der ermittelte Wert

sodann auf ein 80 %-Pensum zu kürzen. 5.3

Weil die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist - a uf grund der medizinischen Beurteilung (E. 4.2- 4.

3) und unter Berücksichti gung ihres beruflichen Werdegangs (E. 5.2) -

zur Festlegung des Invalidenein kommens ab dem 19. Mai 2011 sodann ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, alle Branchen, abzustellen . Da die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, ist der ermittelte Wert sodann auf ein 50 %-Pensum zu kürzen . Da demnach sowohl zur Be stimmung des Invaliden- wie auch des Valid eneinkommens dieselben Tabellen werte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hin fällig.

Da kein Leidensabzug vor zunehmen ist

-

Gründe für einen Abzug werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich -, resultiert ab dem 19. M ai 2011 in A nwendung des Pro zentvergleichs (E. 2.3) ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %

(Valideneinkommen

= 80,

Invali deneinkommen = 50, Erwerbs ein busse = 30). 5.4

Für die Zeit von Januar 2010 bis

am

18. Mai 2011 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2- 4. 3), weshalb in dieser Periode kein Invalidenein kommen

erzielt werden konnte und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % resul tiert. 6.

Zusammenfassend ergibt

sich somit von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 %, und seither ein Invaliditätsgrad von 38 %. Damit besteht ab 1. Februar 2011 (Ablauf Wartefrist seit der Anmeldung zum Leis tungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 31. August 2011 (Dreimonats frist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) Anspruch auf eine ganze, befristete Rente der Invalidenversicherung, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligu ng der unentgeltlichen Prozess führung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski

zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen . 7 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 7.3 .1

Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgelt liche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Barcikowski, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 7.3 .2

Rechtsanwalt Barcikowski machte mit Honorar note vom

7. November 2013 (Urk. 9) einen Aufwand von 6 Std. 54 Min. und Barauslagen von Fr. 57. -- gel tend, was als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist bei einem gerichts üblichen Stundensatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 1‘5 52. -- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzusetzen. Die Be schwerdegegnerin wird verpflich tet, Rechts anwalt Barcikowski eine Prozessentschädigung von Fr. 38 8 . zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1' 16 4 . -- ist Rechtsanwalt Barcikowski aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

7. Mai 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin in der Zeit von 1. Februar 2011 bis

31. August 2011 befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 150.--) und der Beschwerdeführerin zu drei Viertel (Fr. 450.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auf erlegten Kosten von Fr. 450 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, eine Prozessent schä digung von Fr. 38 8 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Im Übrigen wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts an walt Eduard M. Barcikowski, Zürich, mit Fr. 1‘ 16 4 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00424 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, meldete sich am 2 6 . August 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme sowie Rücken-, Schulter- und Kniebe schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/9) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie einen Bericht

von Dr. med. Y.___, All gemeinmedizin, vom 29. Januar 2011 (Urk. 7/13, unter Beilage diverser Arztbe richte) sowie einen Bericht der Z.___ vom 11. März 2011 (Urk. 7/15)

bei. Am 19 . Mai 2011 liess sie die Versicherte von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

begutachten (Expertise vom

26. Mai 2011, Urk. 7/23).

Am 8. Dezember 2011 erstellte die IV-Stelle sodann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/27). Nach dem der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/31) die Aus richtung eine r vom

1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristeten halben Rente in Aussicht gestellt worden war, erhob

sie dagegen

unter Beilage eines weiteren Berichts der Z.___ vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/49 /5)

Einwände (Urk. 7/41) .

Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. A.___

damit, ein Verlaufs gutachten zu erstellen (Expertise vom 5. Oktober 2012, Urk. 7/56). Mit Verfü gung vom 27. März 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, erhob hiergegen am 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Februar bis am 31. August 2011 eine ganze Rente, sowie ab dem 1. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestel lung von Rechtsanwalt Barcikowski zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

17. Juni 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-83) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

20. Juni 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre . Da s ie von Januar 2010 bis am 19. Mai 2011 im Erwerbsbereich arbeitsunfähig sowie im Haus haltsbereich zu 4 % eingeschränkt

gewesen sei, resultiere für diese Zeit periode ein Invaliditätsgrad von 52 %. Ab dem 19. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig, i m Haus haltsbereich bestehe unverändert eine Einschränkung von 4 %. Damit betrage d er Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt noch 2 %. Die Beschwerde gegnerin

sprach der Beschwerdeführerin infolgedessen

eine befristete halbe Rente von

1. Februar 2011 (6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches) bis Ende August 2011 (3 Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) zu (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre und nicht zu 50 % wie von der Beschwer degegnerin angenommen. Damit habe sie bis Ende August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente und a b September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewer ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 2.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2. 5

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 2. 6

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) tätig zu sein, ist die Invalidi tät ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen. Die gemischte Me tho de gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs

- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsver fahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsscha den ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die ver sicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll er werbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stü cken, ins besondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta ges tä tig keit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E.

5.1.2).

Nach der dargelegten Konzeption ist die Reduktion des zumutbaren erwerbli chen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zu sammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG. Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsaus übung (BGE 131 V 51 E. 5.2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Inva liditäts bemessung ausschlaggebende Statusfrage (E. 2.5) . 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten. Sie habe keine Kinder und auch sonst keine Betreuungsaufgaben und wäre deshalb zeitlich in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sie nur unqualifizierte Hilfstätigkeiten verrichten könne, wäre sie finanziell auf eine Vollzeitstelle angewiesen. So habe sie denn auch nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 aufgrund der finanziellen Notwendigkeit infolge der Trennung zu 100 % arbeiten wollen. Sie habe jedoch lediglich - die in der Folge auch angetretene - 80%-Stelle bei der B.___ gefunden. Sie sei deshalb als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1).

Dem kann nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 eine Vollzeitstelle gesucht hätte. Im Haushaltsbericht wurde explizit vermerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbungen vor weisen konnte (Urk. 7/27/3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie nach der Trennung aus freien Stücken höchstens zu 80 % arbeiten wollte. Dies deckt sich sodann auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht, wonach sie spontan angab, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % arbeiten (Urk. 7/27/3). Diese Aussage ist höher zu gewichten als die nachträglich und erstmals mit vorliegender Beschwerde vor getragene Darstellung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Denn pra xisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Ebenso wenig kann aber der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt wer den, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Haushaltsabklärung zwar angegeben, nach der Anstellung bei der B.___ mehrheitlich zu Pensen von 50% angestellt gewesen zu sein (Urk. 7/27/3). Dabei handelte es sich gemäss ihren Angaben aber fast aus schliesslich um Beschäftigungsprogramme und Arbeitseinsätze im Rahmen der Sozialhilfe (Urk. 7/27/3) - von der sie seit Mai 2008 unterstützt wurde (Urk. 3/4) . Mit Blick auf de n berufliche n

Werdegang der Beschwerdeführerin (siehe E. 5.2), aufgrund dessen lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten mit entspre chend tiefe n Einkommen

in Frage kommen, sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kinderlos und alleinstehend ist (Urk. 7/2), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich über längere Zeit mit einem 50%-Pensum zufrieden geben würde, was auch der spontanen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung entspricht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig (E. 3.2). Zusammenfassend ist damit die Beschwerdeführerin als zu (höchstens) 80% erwerbstätig zu qualifizieren. 3. 3

Geht man somit von einem 80 %-Pensum im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditä tsbe messung zur Anwendung (E. 2.6) . Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt gemäss Abklärungsbericht alleine in einem 1.5 Zimmerappartement (Urk. 7/27/5). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufga benbereichs ausgegangen werden, ist doch die Führung eines Einpersonenhaus halts nach allgemeiner Lebenserfahrung einem vollzeitig Erwerbstätigen ohne weiteres möglich. Mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Aufgabenbe reichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG hat die Invaliditätsbemessung daher nach der allgemeinen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen .

4 . 4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesund heitlicher Beschwerden in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. 4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsgut achten vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/56, mit teilweisem Verweis auf sein Gut achten vom 26. Mai 2011, Urk. 7/23) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10 F33.11) und befand, von Januar 2010 bis Mai 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden .

A b dem 19. Mai 2011 sei demgegenüber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei er ausführte, dass Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität, sehr hohen Anfor derungen an die Konzentration über längere Zeit, sehr hohen Anforderungen an die Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet seien (Urk. 7/56/8-10).

In den Berichten der C.___ vom 11. Februar 2010, des D.___ vom 31. März 2010 und der E.___

vom 2. Juli 2010 und 1. September 2010 (Urk. 7/13/3-11, Beilagen zum Bericht von Dr. Y.___) wurden sodann hinsichtlich der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden fol gende Diagnosen gestellt: ein

chronische s, myofaszial geprägte s

zervikozephale s und – spondylogene s sowie thorakovertebrale s Schmerzsyndrom bei Hyperpla sie der Mammae mit sekundärer Fehlhaltung, Knieschmerzen links bei geri nger Meniskopathie

medialseitig und ei ne Retropatellararthrose links,

sowie eine Tendenz zur Bandlaxitizät .

Die Ärzte der E.___ erachteten die Beschwerdeführerin betreffend das Kniegelenk als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/9, Urk. 7/13/7), die Ärzte der C.___ erachteten zur korrekten Durchführung der ambulanten Physiotherapie und der Heimübungen bis am 28. Februar 2010 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar, danach könne von einer Steigerung auf 100 % für wechselbelastende Tätigkei ten ausgegangen werden (Urk. 7/13/4). 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging in Nachachtung der Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. März 2011 (Urk. 7/29/3) und 31. Oktober 2012 (Urk. 7/66/3) davon aus, dass ab Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seither eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder somatisch und psychiatrisch leidensange passten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3) und gibt auf grund der medizinischen Unterlagen (E. 4.2) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Insbesondere das von Dr. A.___ erstattete Gutachten vom

5. Oktober 2012 (Urk. 7/56) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (BGE 134 V 231 E. 5.1). 4.4

Zusammenfassend ist

somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig war, und dass seither eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit besteht. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt anhand des Einkommensvergleichs (E. 2.3), wie sich die gesund heitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gemäss Angaben in der Anamnese des psychiatrischen Gutach tens (Urk. 7/23/3-4) und dem eingereichten Lebenslauf (Urk. 3/7) begann die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit in G.___ eine Lehre als Drogistin, die sie jedoch abbrach. Daraufhin absolvierte sie eine Anlehre als Pharmaverkäuferin. Abgesehen von dieser Anlehre sowie zwei auf dem Lebenslauf vermerkten Weiterbildungen (im 2003 im Fachbereich Service, im 2005 im Bereich der Pflege) schloss die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen ab . Sie war sodann seit ihrer Ankunft in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen erwer bstätig und wechselte die Arbeitsstelle n oft (Urk. 3/7). Bei dieser Sachlage sind – man gels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgege benen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heranzuziehen und es ist auf den Wert gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tä tigkei ten), alle Bran chen, abzustellen . Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan gen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 80 % arbeiten würde (E. 3. 2 -3. 3), ist der ermittelte Wert

sodann auf ein 80 %-Pensum zu kürzen. 5.3

Weil die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist - a uf grund der medizinischen Beurteilung (E. 4.2- 4.

3) und unter Berücksichti gung ihres beruflichen Werdegangs (E. 5.2) -

zur Festlegung des Invalidenein kommens ab dem 19. Mai 2011 sodann ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, alle Branchen, abzustellen . Da die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, ist der ermittelte Wert sodann auf ein 50 %-Pensum zu kürzen . Da demnach sowohl zur Be stimmung des Invaliden- wie auch des Valid eneinkommens dieselben Tabellen werte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hin fällig.

Da kein Leidensabzug vor zunehmen ist

-

Gründe für einen Abzug werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich -, resultiert ab dem 19. M ai 2011 in A nwendung des Pro zentvergleichs (E. 2.3) ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %

(Valideneinkommen

= 80,

Invali deneinkommen = 50, Erwerbs ein busse = 30). 5.4

Für die Zeit von Januar 2010 bis

am

18. Mai 2011 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2- 4. 3), weshalb in dieser Periode kein Invalidenein kommen

erzielt werden konnte und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % resul tiert. 6.

Zusammenfassend ergibt

sich somit von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 %, und seither ein Invaliditätsgrad von 38 %. Damit besteht ab 1. Februar 2011 (Ablauf Wartefrist seit der Anmeldung zum Leis tungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 31. August 2011 (Dreimonats frist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) Anspruch auf eine ganze, befristete Rente der Invalidenversicherung, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligu ng der unentgeltlichen Prozess führung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski

zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen . 7 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 7.3 .1

Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgelt liche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Barcikowski, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 7.3 .2

Rechtsanwalt Barcikowski machte mit Honorar note vom

7. November 2013 (Urk. 9) einen Aufwand von 6 Std. 54 Min. und Barauslagen von Fr. 57. -- gel tend, was als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist bei einem gerichts üblichen Stundensatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 1‘5 52. -- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzusetzen. Die Be schwerdegegnerin wird verpflich tet, Rechts anwalt Barcikowski eine Prozessentschädigung von Fr. 38 8 . zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1' 16 4 . -- ist Rechtsanwalt Barcikowski aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

7. Mai 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin in der Zeit von 1. Februar 2011 bis

31. August 2011 befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 150.--) und der Beschwerdeführerin zu drei Viertel (Fr. 450.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auf erlegten Kosten von Fr. 450 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, eine Prozessent schä digung von Fr. 38 8 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Im Übrigen wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts an walt Eduard M. Barcikowski, Zürich, mit Fr. 1‘ 16 4 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler