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IV.2013.00414

Wechselnde Invaliditätsgrade, Abstellen auf Gutachten, Aufgabe einer unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar (BGE 9C_819/2014)

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1955 geborene X.___ absolvierte in der Y.___ eine Ausbildung zum diplomierten Automechaniker ( Urk. 7/7 Ziff. 6.2) . Nach seiner Einreise in die Schwei z im Jahr 1989 ( Urk. 7/7 Ziff. 4.2 )

arbeitete er an verschiedenen Stellen ( Urk. 7/10), ab 1. Oktober 1997 als Mitarbeiter Abfüllerei bei der Z.___ . Am 2 8. Juni 1999 erlitt er einen Unfall, als er beim Übersteigen einer Palettenrollbahn mit dem rechten Knie gegen den Halter einer Lichtschranke schlug ( Urk. 7/40/231). Dabei zog er sich eine Kontusion des Kniegelenks zu ( Urk. 7/ 40/229 ).

Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt (SUVA), gewährte die gesetzlichen Leistungen.

Nach vollständiger Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit per Anfang 2000 ( Urk. 7/40/2 21 ) und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Autohändler und Garagist ( Urk. 7/40/ 216 und Urk. 7/68 S. 2 Ziff. 3.2) musste das rechte Knie

w egen erneuter schmerzhafter Gelenksergüsse ab November 2001 wiederum behandelt werden ( Arthroskopien, Urk. 7/40/213 ) und es folgte eine langdauernde Physiotherapie zum Muskelaufbau ( Urk. 7/40/177 und Urk. 7/40/181 ) .

Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2003 ( Urk. 7/40/131-133) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 10 % und - nach Durchlaufen des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf die Rentenfrage ( Urk. 7/40/77-86) - mit Verfügung vom 1 6. Juni 2006 ( Urk. 7/40/16-18) eine - auf einem Vergleich vom 2./ 6. Juni 2006 ( Urk. 7/40/23) basierende - Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 45 %

ab 1. Dezember 2002 zu. 1.2

Am 2 1. Juli 2006 ( Urk. 7/7) meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Un f allversicherers bei ( Urk. 7/14/1 219 und Urk. 7/40/1-231) und tätigte erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen , wobei sie unter anderem das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ vom 2 8. August 2009 ( Urk. 7/37) sowie - nach Auftreten psychischer Beschwerden ( Urk. 7/53) - das Verlaufsgutachten des A.___ vom 1 3. März 2011 ( Urk. 7/65) einholte.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/72) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 5. März 2013 ( Urk.

2) vom 1. April bis 3 0. Juni 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom 1. Juli 2010 bis 3 0. April 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Ab 1. Mai 2011 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 34 % den weiteren Anspruch auf eine Rente. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbe fristete Invalidenrente auszurichten (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts anwalt Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 3). Die IV Stelle beantragte am 6. Juni 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 9. September 2013 ( Urk.

13) zur Kenntnis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen bezüglich Rentenan spruch ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , Inva liditätsbemessung

( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Rentenr evision ( Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 1 ). Darauf ist, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen. 1.2

A ngesichts der Anmeldung im Jahr 2006 bleibt auf den allgemeine n

übergangs rechtliche n Grundsatz hinzuweisen , dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) . Eine materiellrechtliche Änderung hat sich im Wesentlichen in Bezug auf einen allfälligen Rentenbeginn ergeben, wozu die per 1. Januar 2008 revidierten Bestimmungen ( 5. IV-Revision) nicht anwendbar sind , sondern Art. 48 Abs. 2 Satz 1 aIVG Grundlage

bildet , wonach die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruch anmeldet. 1.3

Nach der Rechtsprechung (BGE 133 V 549) besteht für die Invalidenversiche rung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversiche rung im Sinne von BGE 126 V 288. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dar gelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andererseits die Voraussetzungen für eine Rente in die sen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbe griffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtspre chungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Inva lidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegun gen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten las sen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E. 3). 2. 2.1

Im Rahmen der ersten Begutachtung im A.___ (Expertise vom 2 8. August 2009, Urk. 7/37) diagnostizierten die Är zte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unspezifische Oligoarthritis , am ehesten im Rahmen eines Morbus Beh ç et mit/bei positiver Familienanamnese, chronisch rezidivierenden enoralen

Aph ten , rezidivierender OSG-Arthritis links sowie rezidivierender Gonarthrose links unter Basistherapie (S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine allgemeine Muskelschwäche, chronisch-rezidivierende Zervikozephalgien , eine initiale

Coxarthrose beidseits, eine initiale medial- und retropatellarbetonte Gonarthrose beidseits, eine koronare Dreigefässerkrankung sowie je ein Status nach Colitis , Laparoskopie und Hernieplastik nach Shouldice wie auch Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (S.

46).

Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig im Beruf als Garagist und Automechaniker mit regelhaft auftretenden gelenkbe lastenden Bewegungsmustern. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne repetitive Gelenksbelastungen, ohne Zwangshaltungen, ohne das mehr als gele gentliche Einnehmen von knienden bzw. hockenden Stellungen, ohne das mehr als gele ge ntliche Bewältigen von Treppen und ohne Bewältigen von Leitern attestierten sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer bzw. psychiat rischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

51).

Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Automechaniker hielten die Gutachter fest, seit Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer zu 45 % ar beitsunfähig gewesen (Kniebeschwerden rechts mit SUVA-Berentung) und seit Februar 2006 (rezidivierende Kniegelenksergüsse links und OSG-Arthritiden) zu 100 % (S. 51 unten). 2.2

Die Ärzte der B.___

diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 1. März 2011 ( Urk. 7/98/3-5) betreffend die dritte Hospitalisation vom 1 7. Januar bis 1 2. Februar 2011 (nach Aufenthalten vom 2 7. Januar bis 2 6. März 2010 und 3 0. März bis 6. April 2010, Urk. 7/53/3)

nebst den organischen Beeinträchtigungen

- eine mittelgradige depressive Episode. Sie verwiesen auf den freiwilligen Eintritt wegen latenter Suizidalität und depressiver Stimmungslage und hielten fest, zur erneuten Verschlechterung der Stimmungslage vor Eintritt hätten verschiedene Belastungsfaktoren beige tragen. Der Beschwerdeführer lebe sozial zurückgezogen in einer eigenen Woh nung. Er habe kaum soziale Kontakte. Seit dem Auszug des jüngsten Sohnes hätten auch die Kontakte zur Familie abgenommen. Lediglich an Wochenenden besuche er seine Enkelkinder und deren Familie, was ihm grosse Freude bereite. Die rheumatologischen Erkrankungen und die daraus resultierenden Schmerzen belasteten den Beschwerdeführer stark. Zudem sei die finanzielle Situation schwierig. Durch die SUVA-Rente habe er nicht die Möglichkeit, Freizeitaktivi täten zu finanzieren.

Die Ärzte verwiesen weiter auf die verordnete Medikation, welche gut vertragen worden sei; insgesamt hätten sich die Stimmungslage und der verminderte An trieb merklich gebessert. Die belastenden somatischen Beschwerden, die schwierige finanzielle Situation und vor allem das sozial zurückgezogene Ver h a lten hätten eine deutliche Verbesserung aber nicht zugelassen. 2. 3 2. 3 .1

Das A.___ - Gutachten vom 1 3. März 20 11 ( Urk. 7/ 65 ) basiert auf internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen. Die Experten stellten fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24) : 1.

Beginnende retropatelläre Ausziehung im S inne einer beginnenden Femoro patellararthrose beidseits, kompensiert, ohne Ergussbildung mit/bei: -

Status nach wahrscheinlich stattgefundenem Pyarthros -Infekt im Septem ber 1999 -

Status nach arthroskopischer Kniegelenksspülung und Débridement am 4. September 1999 -

Status nach Re-Arthroskopie und Synovektomie am 2 0. und 2 3. November 2001 2.

Diskret beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits -

aktuell asymptomatisch ohne Bewegungseinschränkung 3.

Nicht sicher zuordenbare rezidivierende Oligoarthritis im Bereiche -

OSG links (letztmalig im Juli 2007) -

Kniegelenk links (Status nach Radiosynoviorthese am 2 7. September 2007) bei -

differentialdiagnostisch HLA-B27/51 negativer Morbus Beh ç et -Erkran kung, nicht verifiziert mit -

rezidivierenden

enoralen

Aphten seit 2004 -

positiver Familienanamnese 4.

Depressive Störung, derzeit leichten Ausmasses mit somatischem Syndrom (ICD-10; F32.01).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter: 5.

Koronare Dreigefässerkrankung mit/bei: -

Status nach PTCA und Stenteinlagen der proximalen RTR und dem RIVA sowie in der RCX 2003 -

aktuell kardial beschwerdefrei bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunk tion -

kardiovaskulären Risikofaktoren: Übergewicht, Status nach Nikotinabusus bis 1993, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie 6.

Status nach zweimaliger infektiöser Colitis 2008 sowie 2009 7.

Global muskuläre Insuffizienz bei jahrelanger Schonung und konsekutiver Dekonditionierung 2. 3 .2

In internistischer Hinsicht schilderte Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medi zin FMH, einen 55-jährigen, übergewichtigen und dekonditionierten Mann in unauffälligem Allgemeinzust a nd. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Auch fän den sich klinisch und spirometrisch keine Hinweise für eine Lungenerkrankung. Die EKG- und Spirometrie-Befunde seien deckungsgleich mit denen anlässlich der letzten Untersuchung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Die Laboruntersuchungen seien eben falls weitgehend unauffällig mit nachweisbarem Antidepressiva-Spiegel. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 27).

Im Rahmen der von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, durchgeführten rheumatologischen Untersuchung konnten die beklagten Beschwerden und Einschränkungen sowie Limitierungen mit den kli nisch und radiologisch objektivierbaren Befunden nicht erklärt werden. Es wurde weiter ausgeführt, l umbal sowie im Bereiche der Knie- resp. der anderen Ge l enke fänden sich radiologisch klinisch beginnende degenerative Verände rungen, aktuell aber

ohne Hinweise für eine entzündlich-systemische Aktivität. Die radiologischen

Veränderungen s e i e n moderat und gut kompensiert. Die global-muskuläre Insuffizienz sei das Ergebnis einer jahrelang anhaltenden Scho nung mit konsekutiver Dekonditionierung . Die Selbstlimitierung sei offen sicht lich mit subjektiver Schmerzbetonung

bei der Untersuchung, die mit der Dekonditionierung korrespondier e. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Mecha niker mit repetitiv em B ücken, Tätigkeiten in kniender

Position und mit Gewichte H eben beurteil t e Dr. D.___

eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr zu mutbar.

In einer behinderungsangepassten, leichten bis höchstens wechsel-belastenden

Tätigkeit, mit i deal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, wobei die

sitzende Position dominieren soll, ohne repetitive Gewichts belastungen > 20 kg und

ohne Zwangshaltungen resp. monoton gebückte Arbeitsposition und ohne Zurücklegen

von längeren Gehstrecken resp. Treppen gehen , sei , wie bereits im Gutachten

von 2009 festgehalten, eine 80%ige Rest arbeitsfähigkeit ausgewiesen und zumutbar.

Vorübergehend k ö nn e die Arbeits fähigkeit bei relevanteren Arthritisschüben , sofern

solche auftr ä ten, vermindert sein (S. 27 f.) .

Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychi atrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt. Sie hielt fest, der Beschwer deführer habe berichtet , im Herbst 2009 eine

depressive Stimmung entwickelt zu haben, die sich zusehends verschlechtert und

schliesslich zu zwei kurz hin tereinander stattfindenden Hospitalisation en im ersten

Quartal 2010 gef ührt habe . Damals sei eine mittelschwere depressive Störung

diagnostiziert worden . Unter der Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert,

sodass er nach Hause habe entlassen werden k ö nne n . Seit September 2010 w e rde er

ambulant von Dr. F.___ behandelt. Unter dieser Behandlung habe sich das

Zustandsbild weiter stabilisieren können , sodass in der aktuellen Untersu chung nur noch eine leichte

depressive Störung habe festgestellt w e rde n kön nen . Im Vergleich zur psychiatrischen Voruntersuchung (2009) sei das aktuelle Zustandsbild nur

geringgradig verschlechtert. Neu sei die Stimmung leicht depressiv. Unverändert steh e die belastende soziale Situation (Einsamkeit, finanzielle Knappheit, ungenügende

Deutschkenntnisse) im Vordergrund (S. 28) . 2. 3 .3

Die Ärzte befanden den Beschwerdeführer zusammenfassend und unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde (aus rheumatologischer Sicht) als voll umfänglich arbeitsunfähig als Automechaniker und Garagist . In einer

entsprechend der rheumatologische n Beurteilung beschriebenen

behinde rungsangepassten leichten bis höchsten s wechselbelastenden Tätigkeit attes tierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus psychiatrischer Sicht bestätigten sie weder qualitativ noch quantitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die ungestörte Kognition, den normalen Antrieb und die nur leichte Einschränkung der Stimmung (S. 29) .

Die Gutachter hielten schliesslich fest, seit der letzten Begutachtung im August 2009) sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer vorübergehenden Verschlechte rung gekommen. So könne für den Zeitraum der beiden Hospitalisationen (2 7. Januar bis 6. April 2010) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. In den folgenden Monaten habe sich das Zustandsbild wieder verbes sert; es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit ebenfalls stufen weise verbessert habe, allerdings sei es nicht möglich, retrospektiv eine präzise Einschätzung vorzunehmen. Es sei von der Annahme auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durchschnittlich 50 % betragen habe. Ab dem 1 4. Januar 2011 und längerfristig sei der Beschwerdeführer aus versicherungspsychiatrischer Sicht wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Drei Tag e nach der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer beim behandelnden Psychiater mit Lebens müdigkeit vorgestellt und offenbar von Suizidgedanken berichtet, worauf er hospitalisiert worden sei. Der behandelnde Psychiater habe angegeben, dass die anhaltende ungünstige soziale Situation wesentlich zum Leiden des Beschwer deführers beitrage und er in Zukunft höchstens noch in geschütztem Rahmen zu beschäftigen sei. Diese Beurteilung könne nicht geteilt werden. Die fehlende Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit sei in der ungestörten Kognition, dem nor malen Antrieb und der nur leichten Einschränkung der Stimmung begründet. Bei der Belastung durch die soziale Situation handle es sich um krankheits fremde Faktoren (S. 30 f.). 3. 3.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ - Gutachten vom 1 3. März 2011 den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a ) vollumfänglich entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfas send, beantwortet es doch die Fragen nach den gesundheitlichen Beeinträchti gungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht weiter auf umfassen den Abklärungen in den betroffenen Disziplinen (internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen). Die Gutachter berücksichtig t en die ge klagten Beschwerden und nahmen Einblick in die Vorakten . Zu verschiedenen älteren Berichten (betreffend organische Beschwerden), welche der Beschwer deführer erst nachträglich einreichte, nahmen sie nach deren Auflage Stellung ( Urk. 7/105) und konnten keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen erscheinen als begründet.

So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht seine Tätigkeit als Garagist

nicht mehr aus üben kann, dies namentlich aufgrund seiner unfallbedingten Kniebeschwerden. Ebenso überzeugend wurde begründet, dass eine leichte Tätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar und die organischen Befunde nicht derart schwerwiegend sind, dass eine mögliche Arbeitsleistung höhergradig

eingeschränkt wäre. Im merhin ist die im Vordergrund stehende Knieproblematik nicht derart, dass der Beschwerdeführer immobil wäre. Den weiteren Be schwer den (Hüftproblematik, Oligoarthritis sowie Her zb eschwerden) wurde – auf grund der eher diskreten Befunde - kein weitergehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, was überzeugt. 3.2 3.2.1

Der Beschwerdeführer wandte

- soweit die organischen Beschwerden betref fend

hiergegen ein, im Rahmen der ersten Begutachtung sei (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lediglich eine unspezifizierbare

Oligoarthritis aufgeführt und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % abgeleitet worden. Neu fänden sich weitere relevante Diagnosen (beginnende retropatelläre Ausziehung, Hüftge lenksveränderungen ). Diese neuen Diagnosen müssten zu einer höheren Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Es könne daher nicht davon ausge gan gen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein

soll, in angepassten Tätigkeiten 80 % zu arbeiten ( Urk. 1 S. 5 f.).

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass im ursprünglichen Gutachten (E. 2.1) wohl als Hauptdiagnose eine unspezifische Oligoarthritis diagnostiziert wurde, indes unter der Anmerkung „mit/bei“. Darunter wurden die gleichen Problemkreise geschildert, wie sie in der aktuellen Begutachtung Erwähnung fanden, namentlich die OSG-Arthritis sowie die Gonarthritis. Neu erscheint damit lediglich die Hüftproblematik, auf welche in der Profilbeschrei bung Rücksicht genommen wird. Weshalb diese in zeitlicher Hinsicht zu einer geringeren Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist angesichts der diskreten Befund schilderungen (moderate und gut kompensierte radiologisch nachgewiesene Veränderungen, vgl. E. 2.3.2) nicht ersichtlich. 3.2.2

Für die (angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2006) relevante Periode ab Juli 2005 ergibt sich eine teilweise Arbeitsfähigkeit im an gestammten Beruf, welche im Zuge der rezidivierenden Kniegelenksergüsse ab Februar 2006 vollends verloren ging (E. 2.1 in fine ) . Im Gutachten vom März 2011 gingen die Experten von der Gültigkeit des Stellenprofils ab September 2007 aus unter Verweis auf den seither rezidivfreien Morbus Beh ç et ( Urk. 7/37 S. 51 Ziff. 7.5). Sodann verwiesen s ie auf die Einschätzung der behandelnden Rheumatologen des G.___ , welche bloss in Phasen akuter Gelenksentzündungen eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten ( Urk. 7/37 S. 47 f.). In der Tat schlossen die Rheumatologen des G.___

am 4. Juli 2007 auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (gar) in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker unter dem Hinweis, dass während der Phasen, in denen kein entzündliches Geschehen im Kniegelenk vorgelegen habe, eine 100%ige Ar beits fähigkeit gar in der angestammten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 7/19/7-9 S. 1 ) .

Angesichts der eindeutigen gutachterlichen Stellungnahme ist davon auszuge hen, dass die Knieproblematik ab Februar 2006 derart war, dass von einer dau erhaften Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer dagegen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit über das attestierte Mass von 20 %

eingeschränkt war, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. So attestierten die A.___ - Gutachter weder in ihrer Expertise vom August 2009 noch vom März 2011 eine längerdauernde Ein schrän kung auch in knieschonender Arbeit. Dies korreliert mit den Angaben der G.___ - Ärzte, wonach die Knieproblematik ab Februar 2006 nicht durchgehend einschränkend war, sondern nur in Phasen mit auftretenden Entzündungen.

Teilweise abweichender Meinung war einzig Hausarzt Dr. H.___ , welcher am 1 7. März 2007 ( Urk. 7/15/1-4) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft proklamierte (S. 2 lit . D und S. 4), indes verschiedene physische Funktionen als teilweise ganztätig zumutbar erachtete (S. 3). Da wi dersprüchliche Angaben vorliegen und sich keine nachvollziehbare Begründung für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit findet, kann darauf nicht abgestellt werden. 3.3 3.3.1

In psychiatrischer Hinsicht gingen die A.___ -Gutachter von einer seit Herbst 2009 bestehenden depressiven Störung aus und verwiesen auf die wiederholten Hospitalisationen (E. 2.3.2). Dass sie für die Zeit der Hospitalisationen von Janu ar bis April 2010 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgin gen, überzeugt dabei ebenso wie das Festhalten einer verbesserten Situation bei Austritt. Diesbezüglich bestätigten die behandelnden Ärzte der B.___ eine merkli che Verbesserung der Situation (Stimmungslage und Antrieb) . Weiter führten sie die verbleibenden Schwierigkeiten auf die somatischen Beschwerden sowie die angespannte finanzielle und soziale Situation zurück (E. 2.2). 3.3.2

Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtspre chung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlich schlüs sig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähig keit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mit bestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiat risch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unter schei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a). 3.3.3

Dass die A.___ - Gutachter die depressive Problematik vorwiegend auf die belas tende Situation zurückführten und lediglich ein leichtes Ausmass der Störung bestätigen konnten (E. 2.3.2), ist nicht zu beanstanden. So schilderten sie de tailliert die erhobenen Befunde, welche sie nicht als erheblich taxierten. Sodann verwiesen sie auf die vom behandelnden Arzt bestätigte weitere Stabilisierung. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Untersuchung denn auch eine un gestörte Kognition, einen normalen Antrieb und bloss eine leichte Einschrän kung der Stimmung (E. 2.3.3). Dass die Ärzte bei dieser Ausgangslage keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist nachvollziehbar. Auch findet sich keine abweichende fach ärztliche Einschät zung bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden andauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 3.4

Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit - nach einer teilweisen Arbeitsfähigkeit - ab Februar 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig wurde. Seit der relevanten Zeit ab Juli 2005 war er in einer leidensangepassten Tätigkeit demgegenüber durchgehend (j e denfalls)

zu 80 % arbeitsfähi g mit einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation von Januar bis April 201 0. Bis zum 1 4. Januar 2011 ist - bei Verbesserung des Zustandsbildes - von einer Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich 50 % auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der erwerblichen Gewichtung der gesundheit lichen Einschränkungen für das Validen- und das Invalideneinkom men auf statistische Löhne ab (Lohnstrukturerhebung Tabelle TA1), wobei s ie für das Valideneinkommen vom Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Handel, Reparatur Automobile

( Ziff.

50) und für das Invalideneinkom men vom Zentralwert für sämtliche einfache n und repetitive n Tätigkeiten aus ging. Daneben gewährte sie leidensbedingte Abzüge von 10 %

bzw. 15 % ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3). 4.2

Der Beschwerdeführer erachtete die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bis zum Konkurs seines Betriebes im Jahr 2007 als nicht zumutbar und forderte he r nach einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5). 4.3 4.3.1

Bezüglich wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Scha denminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2). 4.3.2

Angesichts der geringen Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständiger werbender , welche nicht annähernd zur Deckung des Lebensunterhaltes aus reichten (zwischen Fr. 10‘800.-- und Fr. 30‘100.--, Urk. 7/67 und Urk. 7/68 S.

5), steht ausser Frage, dass ihm die Aufgabe seiner Tätigkeit als Garagist zumutbar war und er eine angepasste Tätigkeit als Unselbständigerwerbender hätte annehmen können. Der Beschwerdeführer begründete nicht weiter, aus welchen Gründen - bis zum Konkurs im Jahr 2007 - eine Aufgabe seiner Tätig keit nicht hätte zumutbar sein sollen. Seinen Betrieb führte er seit Sommer 2000 als Selbständigerwerbender ( bzw. später im Rahmen einer GmbH, Urk. 7/68 S. 2) und befand sich im Jahr der massgeblichen Verschlechterung 2006 nicht mehr in der Aufbauphase. Zudem war ihm diese Tätigkeit von Beginn weg bloss teil weise zumutbar. Bei dieser Aktenlage und der verbleibenden Arbeitsdauer bis ins Jahr 2020 überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe sprechen eindeutig. 4.4 4.4.1

Dass die Beschwerdegegnerin auf der Seite des Valideneinkommens auf den Wert im Bereich Handel, Reparatur Automobile abgestellt hat, überzeugt an gesichts des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers nicht. Wohl absolvierte er in seinem Heimatland eine Ausbildung zum diplomierten Auto mechaniker , in der Schweiz war er aber auch in anderen Berufen tätig ( Maschi nenführer bei der Z.___ ). Sein Arbeitssegment war demgemäss dasjenige des Hilfsarbeiters (über alle Bereiche) und nicht eingeschränkt auf das Automechanikergewerbe .

Damit ist für beide Vergleichseinkommen auf identische Werte ab zustellen . Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen oder aber seine Garage (mit be scheiden em Einkommen) führen würde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist demgemäss für die Ermittlung des Valideneinkommens

auf die statistischen Lohnangaben abzustellen.

Auf der Seite des Invalideneinkommens gelangen die selben Werte zur Anwen dung. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % und unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32 % . Für einen höheren Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, greift doch das Gericht nur bei Unangemessenheit des Entscheides der Verwal tung ein (BGE 137 V 71 E. 5.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Immerhin steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette möglicher Tätigkeiten of fen. 4.4.2

Während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation (Januar bis April 2010) besteht bei einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % .

Die Beschwerdegegnerin gewährte die daraus folgende ganze Rente erst ab April 2010 unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

Dieses Vorgehen ist nicht korrekt, bezieht sich die fragliche Dreimonatsfrist doch ledigli c h auf die Revision von laufenden Renten. Der Beschwerdeführer war aber noch gar nicht Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Damit gelangt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu Anwendung , wonach Anspruch auf eine Rente Versicherte haben, die wäh r end eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind . Der Beschwerdeführer war seit Februar 2006 in der angestammten Tätigkeit voll umfänglich arbeitsunfähig, weshalb er im Januar 2010 das Wartejahr längst erfüllt hatte. Mit dem Eintritt der Invalidität im Umfang von 100 % hatte er damit ber e its ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4.3

Die nach der Wiedererlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 6. April 2010 (in angepasster Tätigkeit) resultierende Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten zu berücksicht igen, mithin ab 1. August 201 0. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anpassung bereits ab 1. Juli 2010 ist nicht rechtmässig, ist doch nach dem Wortlaut der erwähnten Verordnungsbe stimmung die Rentenanpassung erst möglich, nachdem die Verbesserung drei Monate gedauert hat und nicht bereits per 1. des dritten Monats der Verbesse rung (so auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 3 1. März 2011 E.

7.7).

Ausgehend von den identischen Tabellenlöhnen resultiert unter Gewährung eines auch bei diesem Pensum angemessenen Abzuges von 15 % ein Invalidi tätsgrad von 57,5 % , was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. 4.4.4

Die nach Wiedererlangung der 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 4. Januar 2011 resultierende Verbesserung ergibt - ausgehend von den gleichen tabellarischen Werten, einen Invaliditätsgrad von 32 % . Damit besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, welche Änderung nach drei Monaten, mithin per 1. Mai 2011 zu berücksichtigen ist.

Die erwerbliche Umsetzung dieser Verbesserung hat der Beschwerdeführer grund sätzlich selbständig zu bewerkstelligen. Dass die Aufhebung der Rente erst nach der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen möglich ist ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) , entspricht in der vorliegenden Konstellation nicht der Rechtsprechung. Soweit er um Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht, ist auf die Be schwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht verfügt hat. Es steht i h m frei, sich bei Interesse hierfür bei der Beschwerdegeg nerin anzumelden. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze und vom 1. August 2010 bis 3 0. April 2011 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Mai 2011 be steht kein Anspruch mehr. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. 5.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist de m Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 7. Mai 2013

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbei stand zu bestellen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - sind die Prozesskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 800.-- dem Be schwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Domi nique Chopard , ist i n Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) - nach Einsichtnahme in seine Kostennote vom 9. September 2014 ( Urk. 1 4) mit Fr. 1‘976.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach e r zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August bis 3 0. April 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich,

wird mit Fr. 1‘976.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen bezüglich Rentenan spruch ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , Inva liditätsbemessung

( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Rentenr evision ( Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend wiedergegeben ( Urk.

E. 1.2 A ngesichts der Anmeldung im Jahr 2006 bleibt auf den allgemeine n

übergangs rechtliche n Grundsatz hinzuweisen , dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) . Eine materiellrechtliche Änderung hat sich im Wesentlichen in Bezug auf einen allfälligen Rentenbeginn ergeben, wozu die per 1. Januar 2008 revidierten Bestimmungen ( 5. IV-Revision) nicht anwendbar sind , sondern Art. 48 Abs.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung (BGE 133 V 549) besteht für die Invalidenversiche rung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversiche rung im Sinne von BGE 126 V 288. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dar gelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andererseits die Voraussetzungen für eine Rente in die sen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbe griffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtspre chungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Inva lidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegun gen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten las sen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E. 3).

E. 2 7. Januar bis 2 6. März 2010 und 3 0. März bis 6. April 2010, Urk. 7/53/3)

nebst den organischen Beeinträchtigungen

- eine mittelgradige depressive Episode. Sie verwiesen auf den freiwilligen Eintritt wegen latenter Suizidalität und depressiver Stimmungslage und hielten fest, zur erneuten Verschlechterung der Stimmungslage vor Eintritt hätten verschiedene Belastungsfaktoren beige tragen. Der Beschwerdeführer lebe sozial zurückgezogen in einer eigenen Woh nung. Er habe kaum soziale Kontakte. Seit dem Auszug des jüngsten Sohnes hätten auch die Kontakte zur Familie abgenommen. Lediglich an Wochenenden besuche er seine Enkelkinder und deren Familie, was ihm grosse Freude bereite. Die rheumatologischen Erkrankungen und die daraus resultierenden Schmerzen belasteten den Beschwerdeführer stark. Zudem sei die finanzielle Situation schwierig. Durch die SUVA-Rente habe er nicht die Möglichkeit, Freizeitaktivi täten zu finanzieren.

Die Ärzte verwiesen weiter auf die verordnete Medikation, welche gut vertragen worden sei; insgesamt hätten sich die Stimmungslage und der verminderte An trieb merklich gebessert. Die belastenden somatischen Beschwerden, die schwierige finanzielle Situation und vor allem das sozial zurückgezogene Ver h a lten hätten eine deutliche Verbesserung aber nicht zugelassen.

E. 2.1 Im Rahmen der ersten Begutachtung im A.___ (Expertise vom 2 8. August 2009, Urk. 7/37) diagnostizierten die Är zte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unspezifische Oligoarthritis , am ehesten im Rahmen eines Morbus Beh ç et mit/bei positiver Familienanamnese, chronisch rezidivierenden enoralen

Aph ten , rezidivierender OSG-Arthritis links sowie rezidivierender Gonarthrose links unter Basistherapie (S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine allgemeine Muskelschwäche, chronisch-rezidivierende Zervikozephalgien , eine initiale

Coxarthrose beidseits, eine initiale medial- und retropatellarbetonte Gonarthrose beidseits, eine koronare Dreigefässerkrankung sowie je ein Status nach Colitis , Laparoskopie und Hernieplastik nach Shouldice wie auch Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (S.

46).

Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig im Beruf als Garagist und Automechaniker mit regelhaft auftretenden gelenkbe lastenden Bewegungsmustern. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne repetitive Gelenksbelastungen, ohne Zwangshaltungen, ohne das mehr als gele gentliche Einnehmen von knienden bzw. hockenden Stellungen, ohne das mehr als gele ge ntliche Bewältigen von Treppen und ohne Bewältigen von Leitern attestierten sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer bzw. psychiat rischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

51).

Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Automechaniker hielten die Gutachter fest, seit Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer zu 45 % ar beitsunfähig gewesen (Kniebeschwerden rechts mit SUVA-Berentung) und seit Februar 2006 (rezidivierende Kniegelenksergüsse links und OSG-Arthritiden) zu 100 % (S. 51 unten).

E. 2.2 Die Ärzte der B.___

diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 1. März 2011 ( Urk. 7/98/3-5) betreffend die dritte Hospitalisation vom 1 7. Januar bis 1 2. Februar 2011 (nach Aufenthalten vom

E. 3 Nicht sicher zuordenbare rezidivierende Oligoarthritis im Bereiche -

OSG links (letztmalig im Juli 2007) -

Kniegelenk links (Status nach Radiosynoviorthese am 2 7. September 2007) bei -

differentialdiagnostisch HLA-B27/51 negativer Morbus Beh ç et -Erkran kung, nicht verifiziert mit -

rezidivierenden

enoralen

Aphten seit 2004 -

positiver Familienanamnese

E. 3.1 Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ - Gutachten vom 1 3. März 2011 den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a ) vollumfänglich entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfas send, beantwortet es doch die Fragen nach den gesundheitlichen Beeinträchti gungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht weiter auf umfassen den Abklärungen in den betroffenen Disziplinen (internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen). Die Gutachter berücksichtig t en die ge klagten Beschwerden und nahmen Einblick in die Vorakten . Zu verschiedenen älteren Berichten (betreffend organische Beschwerden), welche der Beschwer deführer erst nachträglich einreichte, nahmen sie nach deren Auflage Stellung ( Urk. 7/105) und konnten keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen erscheinen als begründet.

So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht seine Tätigkeit als Garagist

nicht mehr aus üben kann, dies namentlich aufgrund seiner unfallbedingten Kniebeschwerden. Ebenso überzeugend wurde begründet, dass eine leichte Tätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar und die organischen Befunde nicht derart schwerwiegend sind, dass eine mögliche Arbeitsleistung höhergradig

eingeschränkt wäre. Im merhin ist die im Vordergrund stehende Knieproblematik nicht derart, dass der Beschwerdeführer immobil wäre. Den weiteren Be schwer den (Hüftproblematik, Oligoarthritis sowie Her zb eschwerden) wurde – auf grund der eher diskreten Befunde - kein weitergehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, was überzeugt.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wandte

- soweit die organischen Beschwerden betref fend

hiergegen ein, im Rahmen der ersten Begutachtung sei (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lediglich eine unspezifizierbare

Oligoarthritis aufgeführt und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % abgeleitet worden. Neu fänden sich weitere relevante Diagnosen (beginnende retropatelläre Ausziehung, Hüftge lenksveränderungen ). Diese neuen Diagnosen müssten zu einer höheren Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Es könne daher nicht davon ausge gan gen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein

soll, in angepassten Tätigkeiten 80 % zu arbeiten ( Urk. 1 S. 5 f.).

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass im ursprünglichen Gutachten (E. 2.1) wohl als Hauptdiagnose eine unspezifische Oligoarthritis diagnostiziert wurde, indes unter der Anmerkung „mit/bei“. Darunter wurden die gleichen Problemkreise geschildert, wie sie in der aktuellen Begutachtung Erwähnung fanden, namentlich die OSG-Arthritis sowie die Gonarthritis. Neu erscheint damit lediglich die Hüftproblematik, auf welche in der Profilbeschrei bung Rücksicht genommen wird. Weshalb diese in zeitlicher Hinsicht zu einer geringeren Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist angesichts der diskreten Befund schilderungen (moderate und gut kompensierte radiologisch nachgewiesene Veränderungen, vgl. E. 2.3.2) nicht ersichtlich.

E. 3.2.2 Für die (angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2006) relevante Periode ab Juli 2005 ergibt sich eine teilweise Arbeitsfähigkeit im an gestammten Beruf, welche im Zuge der rezidivierenden Kniegelenksergüsse ab Februar 2006 vollends verloren ging (E. 2.1 in fine ) . Im Gutachten vom März 2011 gingen die Experten von der Gültigkeit des Stellenprofils ab September 2007 aus unter Verweis auf den seither rezidivfreien Morbus Beh ç et ( Urk. 7/37 S. 51 Ziff. 7.5). Sodann verwiesen s ie auf die Einschätzung der behandelnden Rheumatologen des G.___ , welche bloss in Phasen akuter Gelenksentzündungen eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten ( Urk. 7/37 S. 47 f.). In der Tat schlossen die Rheumatologen des G.___

am 4. Juli 2007 auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (gar) in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker unter dem Hinweis, dass während der Phasen, in denen kein entzündliches Geschehen im Kniegelenk vorgelegen habe, eine 100%ige Ar beits fähigkeit gar in der angestammten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 7/19/7-9 S. 1 ) .

Angesichts der eindeutigen gutachterlichen Stellungnahme ist davon auszuge hen, dass die Knieproblematik ab Februar 2006 derart war, dass von einer dau erhaften Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer dagegen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit über das attestierte Mass von 20 %

eingeschränkt war, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. So attestierten die A.___ - Gutachter weder in ihrer Expertise vom August 2009 noch vom März 2011 eine längerdauernde Ein schrän kung auch in knieschonender Arbeit. Dies korreliert mit den Angaben der G.___ - Ärzte, wonach die Knieproblematik ab Februar 2006 nicht durchgehend einschränkend war, sondern nur in Phasen mit auftretenden Entzündungen.

Teilweise abweichender Meinung war einzig Hausarzt Dr. H.___ , welcher am 1 7. März 2007 ( Urk. 7/15/1-4) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft proklamierte (S. 2 lit . D und S. 4), indes verschiedene physische Funktionen als teilweise ganztätig zumutbar erachtete (S. 3). Da wi dersprüchliche Angaben vorliegen und sich keine nachvollziehbare Begründung für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit findet, kann darauf nicht abgestellt werden.

E. 3.3.1 In psychiatrischer Hinsicht gingen die A.___ -Gutachter von einer seit Herbst 2009 bestehenden depressiven Störung aus und verwiesen auf die wiederholten Hospitalisationen (E. 2.3.2). Dass sie für die Zeit der Hospitalisationen von Janu ar bis April 2010 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgin gen, überzeugt dabei ebenso wie das Festhalten einer verbesserten Situation bei Austritt. Diesbezüglich bestätigten die behandelnden Ärzte der B.___ eine merkli che Verbesserung der Situation (Stimmungslage und Antrieb) . Weiter führten sie die verbleibenden Schwierigkeiten auf die somatischen Beschwerden sowie die angespannte finanzielle und soziale Situation zurück (E. 2.2).

E. 3.3.2 Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtspre chung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 3.3.3 Dass die A.___ - Gutachter die depressive Problematik vorwiegend auf die belas tende Situation zurückführten und lediglich ein leichtes Ausmass der Störung bestätigen konnten (E. 2.3.2), ist nicht zu beanstanden. So schilderten sie de tailliert die erhobenen Befunde, welche sie nicht als erheblich taxierten. Sodann verwiesen sie auf die vom behandelnden Arzt bestätigte weitere Stabilisierung. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Untersuchung denn auch eine un gestörte Kognition, einen normalen Antrieb und bloss eine leichte Einschrän kung der Stimmung (E. 2.3.3). Dass die Ärzte bei dieser Ausgangslage keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist nachvollziehbar. Auch findet sich keine abweichende fach ärztliche Einschät zung bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden andauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

E. 3.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit - nach einer teilweisen Arbeitsfähigkeit - ab Februar 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig wurde. Seit der relevanten Zeit ab Juli 2005 war er in einer leidensangepassten Tätigkeit demgegenüber durchgehend (j e denfalls)

zu 80 % arbeitsfähi g mit einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation von Januar bis April 201 0. Bis zum 1 4. Januar 2011 ist - bei Verbesserung des Zustandsbildes - von einer Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich 50 % auszugehen. 4.

E. 4 Depressive Störung, derzeit leichten Ausmasses mit somatischem Syndrom (ICD-10; F32.01).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter:

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der erwerblichen Gewichtung der gesundheit lichen Einschränkungen für das Validen- und das Invalideneinkom men auf statistische Löhne ab (Lohnstrukturerhebung Tabelle TA1), wobei s ie für das Valideneinkommen vom Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Handel, Reparatur Automobile

( Ziff.

50) und für das Invalideneinkom men vom Zentralwert für sämtliche einfache n und repetitive n Tätigkeiten aus ging. Daneben gewährte sie leidensbedingte Abzüge von 10 %

bzw. 15 % ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer erachtete die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bis zum Konkurs seines Betriebes im Jahr 2007 als nicht zumutbar und forderte he r nach einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

E. 4.3.1 Bezüglich wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Scha denminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2).

E. 4.3.2 Angesichts der geringen Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständiger werbender , welche nicht annähernd zur Deckung des Lebensunterhaltes aus reichten (zwischen Fr. 10‘800.-- und Fr. 30‘100.--, Urk. 7/67 und Urk. 7/68 S.

5), steht ausser Frage, dass ihm die Aufgabe seiner Tätigkeit als Garagist zumutbar war und er eine angepasste Tätigkeit als Unselbständigerwerbender hätte annehmen können. Der Beschwerdeführer begründete nicht weiter, aus welchen Gründen - bis zum Konkurs im Jahr 2007 - eine Aufgabe seiner Tätig keit nicht hätte zumutbar sein sollen. Seinen Betrieb führte er seit Sommer 2000 als Selbständigerwerbender ( bzw. später im Rahmen einer GmbH, Urk. 7/68 S. 2) und befand sich im Jahr der massgeblichen Verschlechterung 2006 nicht mehr in der Aufbauphase. Zudem war ihm diese Tätigkeit von Beginn weg bloss teil weise zumutbar. Bei dieser Aktenlage und der verbleibenden Arbeitsdauer bis ins Jahr 2020 überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe sprechen eindeutig.

E. 4.4.1 Dass die Beschwerdegegnerin auf der Seite des Valideneinkommens auf den Wert im Bereich Handel, Reparatur Automobile abgestellt hat, überzeugt an gesichts des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers nicht. Wohl absolvierte er in seinem Heimatland eine Ausbildung zum diplomierten Auto mechaniker , in der Schweiz war er aber auch in anderen Berufen tätig ( Maschi nenführer bei der Z.___ ). Sein Arbeitssegment war demgemäss dasjenige des Hilfsarbeiters (über alle Bereiche) und nicht eingeschränkt auf das Automechanikergewerbe .

Damit ist für beide Vergleichseinkommen auf identische Werte ab zustellen . Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen oder aber seine Garage (mit be scheiden em Einkommen) führen würde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist demgemäss für die Ermittlung des Valideneinkommens

auf die statistischen Lohnangaben abzustellen.

Auf der Seite des Invalideneinkommens gelangen die selben Werte zur Anwen dung. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % und unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32 % . Für einen höheren Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, greift doch das Gericht nur bei Unangemessenheit des Entscheides der Verwal tung ein (BGE 137 V 71 E. 5.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Immerhin steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette möglicher Tätigkeiten of fen.

E. 4.4.2 Während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation (Januar bis April 2010) besteht bei einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % .

Die Beschwerdegegnerin gewährte die daraus folgende ganze Rente erst ab April 2010 unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

Dieses Vorgehen ist nicht korrekt, bezieht sich die fragliche Dreimonatsfrist doch ledigli c h auf die Revision von laufenden Renten. Der Beschwerdeführer war aber noch gar nicht Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Damit gelangt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu Anwendung , wonach Anspruch auf eine Rente Versicherte haben, die wäh r end eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind . Der Beschwerdeführer war seit Februar 2006 in der angestammten Tätigkeit voll umfänglich arbeitsunfähig, weshalb er im Januar 2010 das Wartejahr längst erfüllt hatte. Mit dem Eintritt der Invalidität im Umfang von 100 % hatte er damit ber e its ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente.

E. 4.4.3 Die nach der Wiedererlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 6. April 2010 (in angepasster Tätigkeit) resultierende Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten zu berücksicht igen, mithin ab 1. August 201 0. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anpassung bereits ab 1. Juli 2010 ist nicht rechtmässig, ist doch nach dem Wortlaut der erwähnten Verordnungsbe stimmung die Rentenanpassung erst möglich, nachdem die Verbesserung drei Monate gedauert hat und nicht bereits per 1. des dritten Monats der Verbesse rung (so auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 3 1. März 2011 E.

7.7).

Ausgehend von den identischen Tabellenlöhnen resultiert unter Gewährung eines auch bei diesem Pensum angemessenen Abzuges von 15 % ein Invalidi tätsgrad von 57,5 % , was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.

E. 4.4.4 Die nach Wiedererlangung der 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 4. Januar 2011 resultierende Verbesserung ergibt - ausgehend von den gleichen tabellarischen Werten, einen Invaliditätsgrad von 32 % . Damit besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, welche Änderung nach drei Monaten, mithin per 1. Mai 2011 zu berücksichtigen ist.

Die erwerbliche Umsetzung dieser Verbesserung hat der Beschwerdeführer grund sätzlich selbständig zu bewerkstelligen. Dass die Aufhebung der Rente erst nach der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen möglich ist ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) , entspricht in der vorliegenden Konstellation nicht der Rechtsprechung. Soweit er um Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht, ist auf die Be schwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht verfügt hat. Es steht i h m frei, sich bei Interesse hierfür bei der Beschwerdegeg nerin anzumelden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze und vom 1. August 2010 bis 3 0. April 2011 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Mai 2011 be steht kein Anspruch mehr. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. 5.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist de m Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 7. Mai 2013

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbei stand zu bestellen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - sind die Prozesskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 800.-- dem Be schwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Domi nique Chopard , ist i n Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) - nach Einsichtnahme in seine Kostennote vom 9. September 2014 ( Urk. 1 4) mit Fr. 1‘976.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach e r zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August bis 3 0. April 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich,

wird mit Fr. 1‘976.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5 Koronare Dreigefässerkrankung mit/bei: -

Status nach PTCA und Stenteinlagen der proximalen RTR und dem RIVA sowie in der RCX 2003 -

aktuell kardial beschwerdefrei bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunk tion -

kardiovaskulären Risikofaktoren: Übergewicht, Status nach Nikotinabusus bis 1993, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie

E. 6 Status nach zweimaliger infektiöser Colitis 2008 sowie 2009

E. 7 Global muskuläre Insuffizienz bei jahrelanger Schonung und konsekutiver Dekonditionierung 2. 3 .2

In internistischer Hinsicht schilderte Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medi zin FMH, einen 55-jährigen, übergewichtigen und dekonditionierten Mann in unauffälligem Allgemeinzust a nd. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Auch fän den sich klinisch und spirometrisch keine Hinweise für eine Lungenerkrankung. Die EKG- und Spirometrie-Befunde seien deckungsgleich mit denen anlässlich der letzten Untersuchung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Die Laboruntersuchungen seien eben falls weitgehend unauffällig mit nachweisbarem Antidepressiva-Spiegel. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 27).

Im Rahmen der von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, durchgeführten rheumatologischen Untersuchung konnten die beklagten Beschwerden und Einschränkungen sowie Limitierungen mit den kli nisch und radiologisch objektivierbaren Befunden nicht erklärt werden. Es wurde weiter ausgeführt, l umbal sowie im Bereiche der Knie- resp. der anderen Ge l enke fänden sich radiologisch klinisch beginnende degenerative Verände rungen, aktuell aber

ohne Hinweise für eine entzündlich-systemische Aktivität. Die radiologischen

Veränderungen s e i e n moderat und gut kompensiert. Die global-muskuläre Insuffizienz sei das Ergebnis einer jahrelang anhaltenden Scho nung mit konsekutiver Dekonditionierung . Die Selbstlimitierung sei offen sicht lich mit subjektiver Schmerzbetonung

bei der Untersuchung, die mit der Dekonditionierung korrespondier e. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Mecha niker mit repetitiv em B ücken, Tätigkeiten in kniender

Position und mit Gewichte H eben beurteil t e Dr. D.___

eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr zu mutbar.

In einer behinderungsangepassten, leichten bis höchstens wechsel-belastenden

Tätigkeit, mit i deal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, wobei die

sitzende Position dominieren soll, ohne repetitive Gewichts belastungen > 20 kg und

ohne Zwangshaltungen resp. monoton gebückte Arbeitsposition und ohne Zurücklegen

von längeren Gehstrecken resp. Treppen gehen , sei , wie bereits im Gutachten

von 2009 festgehalten, eine 80%ige Rest arbeitsfähigkeit ausgewiesen und zumutbar.

Vorübergehend k ö nn e die Arbeits fähigkeit bei relevanteren Arthritisschüben , sofern

solche auftr ä ten, vermindert sein (S. 27 f.) .

Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychi atrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt. Sie hielt fest, der Beschwer deführer habe berichtet , im Herbst 2009 eine

depressive Stimmung entwickelt zu haben, die sich zusehends verschlechtert und

schliesslich zu zwei kurz hin tereinander stattfindenden Hospitalisation en im ersten

Quartal 2010 gef ührt habe . Damals sei eine mittelschwere depressive Störung

diagnostiziert worden . Unter der Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert,

sodass er nach Hause habe entlassen werden k ö nne n . Seit September 2010 w e rde er

ambulant von Dr. F.___ behandelt. Unter dieser Behandlung habe sich das

Zustandsbild weiter stabilisieren können , sodass in der aktuellen Untersu chung nur noch eine leichte

depressive Störung habe festgestellt w e rde n kön nen . Im Vergleich zur psychiatrischen Voruntersuchung (2009) sei das aktuelle Zustandsbild nur

geringgradig verschlechtert. Neu sei die Stimmung leicht depressiv. Unverändert steh e die belastende soziale Situation (Einsamkeit, finanzielle Knappheit, ungenügende

Deutschkenntnisse) im Vordergrund (S. 28) . 2. 3 .3

Die Ärzte befanden den Beschwerdeführer zusammenfassend und unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde (aus rheumatologischer Sicht) als voll umfänglich arbeitsunfähig als Automechaniker und Garagist . In einer

entsprechend der rheumatologische n Beurteilung beschriebenen

behinde rungsangepassten leichten bis höchsten s wechselbelastenden Tätigkeit attes tierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus psychiatrischer Sicht bestätigten sie weder qualitativ noch quantitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die ungestörte Kognition, den normalen Antrieb und die nur leichte Einschränkung der Stimmung (S. 29) .

Die Gutachter hielten schliesslich fest, seit der letzten Begutachtung im August 2009) sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer vorübergehenden Verschlechte rung gekommen. So könne für den Zeitraum der beiden Hospitalisationen (2 7. Januar bis 6. April 2010) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. In den folgenden Monaten habe sich das Zustandsbild wieder verbes sert; es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit ebenfalls stufen weise verbessert habe, allerdings sei es nicht möglich, retrospektiv eine präzise Einschätzung vorzunehmen. Es sei von der Annahme auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durchschnittlich 50 % betragen habe. Ab dem 1 4. Januar 2011 und längerfristig sei der Beschwerdeführer aus versicherungspsychiatrischer Sicht wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Drei Tag e nach der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer beim behandelnden Psychiater mit Lebens müdigkeit vorgestellt und offenbar von Suizidgedanken berichtet, worauf er hospitalisiert worden sei. Der behandelnde Psychiater habe angegeben, dass die anhaltende ungünstige soziale Situation wesentlich zum Leiden des Beschwer deführers beitrage und er in Zukunft höchstens noch in geschütztem Rahmen zu beschäftigen sei. Diese Beurteilung könne nicht geteilt werden. Die fehlende Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit sei in der ungestörten Kognition, dem nor malen Antrieb und der nur leichten Einschränkung der Stimmung begründet. Bei der Belastung durch die soziale Situation handle es sich um krankheits fremde Faktoren (S. 30 f.). 3.

E. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlich schlüs sig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähig keit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mit bestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiat risch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unter schei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00414 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1955 geborene X.___ absolvierte in der Y.___ eine Ausbildung zum diplomierten Automechaniker ( Urk. 7/7 Ziff. 6.2) . Nach seiner Einreise in die Schwei z im Jahr 1989 ( Urk. 7/7 Ziff. 4.2 )

arbeitete er an verschiedenen Stellen ( Urk. 7/10), ab 1. Oktober 1997 als Mitarbeiter Abfüllerei bei der Z.___ . Am 2 8. Juni 1999 erlitt er einen Unfall, als er beim Übersteigen einer Palettenrollbahn mit dem rechten Knie gegen den Halter einer Lichtschranke schlug ( Urk. 7/40/231). Dabei zog er sich eine Kontusion des Kniegelenks zu ( Urk. 7/ 40/229 ).

Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt (SUVA), gewährte die gesetzlichen Leistungen.

Nach vollständiger Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit per Anfang 2000 ( Urk. 7/40/2 21 ) und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Autohändler und Garagist ( Urk. 7/40/ 216 und Urk. 7/68 S. 2 Ziff. 3.2) musste das rechte Knie

w egen erneuter schmerzhafter Gelenksergüsse ab November 2001 wiederum behandelt werden ( Arthroskopien, Urk. 7/40/213 ) und es folgte eine langdauernde Physiotherapie zum Muskelaufbau ( Urk. 7/40/177 und Urk. 7/40/181 ) .

Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2003 ( Urk. 7/40/131-133) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 10 % und - nach Durchlaufen des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf die Rentenfrage ( Urk. 7/40/77-86) - mit Verfügung vom 1 6. Juni 2006 ( Urk. 7/40/16-18) eine - auf einem Vergleich vom 2./ 6. Juni 2006 ( Urk. 7/40/23) basierende - Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 45 %

ab 1. Dezember 2002 zu. 1.2

Am 2 1. Juli 2006 ( Urk. 7/7) meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Un f allversicherers bei ( Urk. 7/14/1 219 und Urk. 7/40/1-231) und tätigte erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen , wobei sie unter anderem das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ vom 2 8. August 2009 ( Urk. 7/37) sowie - nach Auftreten psychischer Beschwerden ( Urk. 7/53) - das Verlaufsgutachten des A.___ vom 1 3. März 2011 ( Urk. 7/65) einholte.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/72) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 5. März 2013 ( Urk.

2) vom 1. April bis 3 0. Juni 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom 1. Juli 2010 bis 3 0. April 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Ab 1. Mai 2011 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 34 % den weiteren Anspruch auf eine Rente. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbe fristete Invalidenrente auszurichten (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts anwalt Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 3). Die IV Stelle beantragte am 6. Juni 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 9. September 2013 ( Urk.

13) zur Kenntnis ge bracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen bezüglich Rentenan spruch ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , Inva liditätsbemessung

( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Rentenr evision ( Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 1 ). Darauf ist, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen. 1.2

A ngesichts der Anmeldung im Jahr 2006 bleibt auf den allgemeine n

übergangs rechtliche n Grundsatz hinzuweisen , dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) . Eine materiellrechtliche Änderung hat sich im Wesentlichen in Bezug auf einen allfälligen Rentenbeginn ergeben, wozu die per 1. Januar 2008 revidierten Bestimmungen ( 5. IV-Revision) nicht anwendbar sind , sondern Art. 48 Abs. 2 Satz 1 aIVG Grundlage

bildet , wonach die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruch anmeldet. 1.3

Nach der Rechtsprechung (BGE 133 V 549) besteht für die Invalidenversiche rung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversiche rung im Sinne von BGE 126 V 288. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dar gelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andererseits die Voraussetzungen für eine Rente in die sen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbe griffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtspre chungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Inva lidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegun gen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten las sen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E. 3). 2. 2.1

Im Rahmen der ersten Begutachtung im A.___ (Expertise vom 2 8. August 2009, Urk. 7/37) diagnostizierten die Är zte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unspezifische Oligoarthritis , am ehesten im Rahmen eines Morbus Beh ç et mit/bei positiver Familienanamnese, chronisch rezidivierenden enoralen

Aph ten , rezidivierender OSG-Arthritis links sowie rezidivierender Gonarthrose links unter Basistherapie (S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine allgemeine Muskelschwäche, chronisch-rezidivierende Zervikozephalgien , eine initiale

Coxarthrose beidseits, eine initiale medial- und retropatellarbetonte Gonarthrose beidseits, eine koronare Dreigefässerkrankung sowie je ein Status nach Colitis , Laparoskopie und Hernieplastik nach Shouldice wie auch Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (S.

46).

Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig im Beruf als Garagist und Automechaniker mit regelhaft auftretenden gelenkbe lastenden Bewegungsmustern. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne repetitive Gelenksbelastungen, ohne Zwangshaltungen, ohne das mehr als gele gentliche Einnehmen von knienden bzw. hockenden Stellungen, ohne das mehr als gele ge ntliche Bewältigen von Treppen und ohne Bewältigen von Leitern attestierten sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer bzw. psychiat rischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

51).

Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Automechaniker hielten die Gutachter fest, seit Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer zu 45 % ar beitsunfähig gewesen (Kniebeschwerden rechts mit SUVA-Berentung) und seit Februar 2006 (rezidivierende Kniegelenksergüsse links und OSG-Arthritiden) zu 100 % (S. 51 unten). 2.2

Die Ärzte der B.___

diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 1. März 2011 ( Urk. 7/98/3-5) betreffend die dritte Hospitalisation vom 1 7. Januar bis 1 2. Februar 2011 (nach Aufenthalten vom 2 7. Januar bis 2 6. März 2010 und 3 0. März bis 6. April 2010, Urk. 7/53/3)

nebst den organischen Beeinträchtigungen

- eine mittelgradige depressive Episode. Sie verwiesen auf den freiwilligen Eintritt wegen latenter Suizidalität und depressiver Stimmungslage und hielten fest, zur erneuten Verschlechterung der Stimmungslage vor Eintritt hätten verschiedene Belastungsfaktoren beige tragen. Der Beschwerdeführer lebe sozial zurückgezogen in einer eigenen Woh nung. Er habe kaum soziale Kontakte. Seit dem Auszug des jüngsten Sohnes hätten auch die Kontakte zur Familie abgenommen. Lediglich an Wochenenden besuche er seine Enkelkinder und deren Familie, was ihm grosse Freude bereite. Die rheumatologischen Erkrankungen und die daraus resultierenden Schmerzen belasteten den Beschwerdeführer stark. Zudem sei die finanzielle Situation schwierig. Durch die SUVA-Rente habe er nicht die Möglichkeit, Freizeitaktivi täten zu finanzieren.

Die Ärzte verwiesen weiter auf die verordnete Medikation, welche gut vertragen worden sei; insgesamt hätten sich die Stimmungslage und der verminderte An trieb merklich gebessert. Die belastenden somatischen Beschwerden, die schwierige finanzielle Situation und vor allem das sozial zurückgezogene Ver h a lten hätten eine deutliche Verbesserung aber nicht zugelassen. 2. 3 2. 3 .1

Das A.___ - Gutachten vom 1 3. März 20 11 ( Urk. 7/ 65 ) basiert auf internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen. Die Experten stellten fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24) : 1.

Beginnende retropatelläre Ausziehung im S inne einer beginnenden Femoro patellararthrose beidseits, kompensiert, ohne Ergussbildung mit/bei: -

Status nach wahrscheinlich stattgefundenem Pyarthros -Infekt im Septem ber 1999 -

Status nach arthroskopischer Kniegelenksspülung und Débridement am 4. September 1999 -

Status nach Re-Arthroskopie und Synovektomie am 2 0. und 2 3. November 2001 2.

Diskret beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits -

aktuell asymptomatisch ohne Bewegungseinschränkung 3.

Nicht sicher zuordenbare rezidivierende Oligoarthritis im Bereiche -

OSG links (letztmalig im Juli 2007) -

Kniegelenk links (Status nach Radiosynoviorthese am 2 7. September 2007) bei -

differentialdiagnostisch HLA-B27/51 negativer Morbus Beh ç et -Erkran kung, nicht verifiziert mit -

rezidivierenden

enoralen

Aphten seit 2004 -

positiver Familienanamnese 4.

Depressive Störung, derzeit leichten Ausmasses mit somatischem Syndrom (ICD-10; F32.01).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter: 5.

Koronare Dreigefässerkrankung mit/bei: -

Status nach PTCA und Stenteinlagen der proximalen RTR und dem RIVA sowie in der RCX 2003 -

aktuell kardial beschwerdefrei bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunk tion -

kardiovaskulären Risikofaktoren: Übergewicht, Status nach Nikotinabusus bis 1993, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie 6.

Status nach zweimaliger infektiöser Colitis 2008 sowie 2009 7.

Global muskuläre Insuffizienz bei jahrelanger Schonung und konsekutiver Dekonditionierung 2. 3 .2

In internistischer Hinsicht schilderte Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medi zin FMH, einen 55-jährigen, übergewichtigen und dekonditionierten Mann in unauffälligem Allgemeinzust a nd. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Auch fän den sich klinisch und spirometrisch keine Hinweise für eine Lungenerkrankung. Die EKG- und Spirometrie-Befunde seien deckungsgleich mit denen anlässlich der letzten Untersuchung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Die Laboruntersuchungen seien eben falls weitgehend unauffällig mit nachweisbarem Antidepressiva-Spiegel. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 27).

Im Rahmen der von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, durchgeführten rheumatologischen Untersuchung konnten die beklagten Beschwerden und Einschränkungen sowie Limitierungen mit den kli nisch und radiologisch objektivierbaren Befunden nicht erklärt werden. Es wurde weiter ausgeführt, l umbal sowie im Bereiche der Knie- resp. der anderen Ge l enke fänden sich radiologisch klinisch beginnende degenerative Verände rungen, aktuell aber

ohne Hinweise für eine entzündlich-systemische Aktivität. Die radiologischen

Veränderungen s e i e n moderat und gut kompensiert. Die global-muskuläre Insuffizienz sei das Ergebnis einer jahrelang anhaltenden Scho nung mit konsekutiver Dekonditionierung . Die Selbstlimitierung sei offen sicht lich mit subjektiver Schmerzbetonung

bei der Untersuchung, die mit der Dekonditionierung korrespondier e. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Mecha niker mit repetitiv em B ücken, Tätigkeiten in kniender

Position und mit Gewichte H eben beurteil t e Dr. D.___

eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr zu mutbar.

In einer behinderungsangepassten, leichten bis höchstens wechsel-belastenden

Tätigkeit, mit i deal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, wobei die

sitzende Position dominieren soll, ohne repetitive Gewichts belastungen > 20 kg und

ohne Zwangshaltungen resp. monoton gebückte Arbeitsposition und ohne Zurücklegen

von längeren Gehstrecken resp. Treppen gehen , sei , wie bereits im Gutachten

von 2009 festgehalten, eine 80%ige Rest arbeitsfähigkeit ausgewiesen und zumutbar.

Vorübergehend k ö nn e die Arbeits fähigkeit bei relevanteren Arthritisschüben , sofern

solche auftr ä ten, vermindert sein (S. 27 f.) .

Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychi atrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt. Sie hielt fest, der Beschwer deführer habe berichtet , im Herbst 2009 eine

depressive Stimmung entwickelt zu haben, die sich zusehends verschlechtert und

schliesslich zu zwei kurz hin tereinander stattfindenden Hospitalisation en im ersten

Quartal 2010 gef ührt habe . Damals sei eine mittelschwere depressive Störung

diagnostiziert worden . Unter der Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert,

sodass er nach Hause habe entlassen werden k ö nne n . Seit September 2010 w e rde er

ambulant von Dr. F.___ behandelt. Unter dieser Behandlung habe sich das

Zustandsbild weiter stabilisieren können , sodass in der aktuellen Untersu chung nur noch eine leichte

depressive Störung habe festgestellt w e rde n kön nen . Im Vergleich zur psychiatrischen Voruntersuchung (2009) sei das aktuelle Zustandsbild nur

geringgradig verschlechtert. Neu sei die Stimmung leicht depressiv. Unverändert steh e die belastende soziale Situation (Einsamkeit, finanzielle Knappheit, ungenügende

Deutschkenntnisse) im Vordergrund (S. 28) . 2. 3 .3

Die Ärzte befanden den Beschwerdeführer zusammenfassend und unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde (aus rheumatologischer Sicht) als voll umfänglich arbeitsunfähig als Automechaniker und Garagist . In einer

entsprechend der rheumatologische n Beurteilung beschriebenen

behinde rungsangepassten leichten bis höchsten s wechselbelastenden Tätigkeit attes tierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus psychiatrischer Sicht bestätigten sie weder qualitativ noch quantitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die ungestörte Kognition, den normalen Antrieb und die nur leichte Einschränkung der Stimmung (S. 29) .

Die Gutachter hielten schliesslich fest, seit der letzten Begutachtung im August 2009) sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer vorübergehenden Verschlechte rung gekommen. So könne für den Zeitraum der beiden Hospitalisationen (2 7. Januar bis 6. April 2010) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. In den folgenden Monaten habe sich das Zustandsbild wieder verbes sert; es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit ebenfalls stufen weise verbessert habe, allerdings sei es nicht möglich, retrospektiv eine präzise Einschätzung vorzunehmen. Es sei von der Annahme auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durchschnittlich 50 % betragen habe. Ab dem 1 4. Januar 2011 und längerfristig sei der Beschwerdeführer aus versicherungspsychiatrischer Sicht wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Drei Tag e nach der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer beim behandelnden Psychiater mit Lebens müdigkeit vorgestellt und offenbar von Suizidgedanken berichtet, worauf er hospitalisiert worden sei. Der behandelnde Psychiater habe angegeben, dass die anhaltende ungünstige soziale Situation wesentlich zum Leiden des Beschwer deführers beitrage und er in Zukunft höchstens noch in geschütztem Rahmen zu beschäftigen sei. Diese Beurteilung könne nicht geteilt werden. Die fehlende Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit sei in der ungestörten Kognition, dem nor malen Antrieb und der nur leichten Einschränkung der Stimmung begründet. Bei der Belastung durch die soziale Situation handle es sich um krankheits fremde Faktoren (S. 30 f.). 3. 3.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ - Gutachten vom 1 3. März 2011 den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a ) vollumfänglich entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfas send, beantwortet es doch die Fragen nach den gesundheitlichen Beeinträchti gungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht weiter auf umfassen den Abklärungen in den betroffenen Disziplinen (internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen). Die Gutachter berücksichtig t en die ge klagten Beschwerden und nahmen Einblick in die Vorakten . Zu verschiedenen älteren Berichten (betreffend organische Beschwerden), welche der Beschwer deführer erst nachträglich einreichte, nahmen sie nach deren Auflage Stellung ( Urk. 7/105) und konnten keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen erscheinen als begründet.

So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht seine Tätigkeit als Garagist

nicht mehr aus üben kann, dies namentlich aufgrund seiner unfallbedingten Kniebeschwerden. Ebenso überzeugend wurde begründet, dass eine leichte Tätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar und die organischen Befunde nicht derart schwerwiegend sind, dass eine mögliche Arbeitsleistung höhergradig

eingeschränkt wäre. Im merhin ist die im Vordergrund stehende Knieproblematik nicht derart, dass der Beschwerdeführer immobil wäre. Den weiteren Be schwer den (Hüftproblematik, Oligoarthritis sowie Her zb eschwerden) wurde – auf grund der eher diskreten Befunde - kein weitergehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, was überzeugt. 3.2 3.2.1

Der Beschwerdeführer wandte

- soweit die organischen Beschwerden betref fend

hiergegen ein, im Rahmen der ersten Begutachtung sei (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lediglich eine unspezifizierbare

Oligoarthritis aufgeführt und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % abgeleitet worden. Neu fänden sich weitere relevante Diagnosen (beginnende retropatelläre Ausziehung, Hüftge lenksveränderungen ). Diese neuen Diagnosen müssten zu einer höheren Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Es könne daher nicht davon ausge gan gen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein

soll, in angepassten Tätigkeiten 80 % zu arbeiten ( Urk. 1 S. 5 f.).

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass im ursprünglichen Gutachten (E. 2.1) wohl als Hauptdiagnose eine unspezifische Oligoarthritis diagnostiziert wurde, indes unter der Anmerkung „mit/bei“. Darunter wurden die gleichen Problemkreise geschildert, wie sie in der aktuellen Begutachtung Erwähnung fanden, namentlich die OSG-Arthritis sowie die Gonarthritis. Neu erscheint damit lediglich die Hüftproblematik, auf welche in der Profilbeschrei bung Rücksicht genommen wird. Weshalb diese in zeitlicher Hinsicht zu einer geringeren Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist angesichts der diskreten Befund schilderungen (moderate und gut kompensierte radiologisch nachgewiesene Veränderungen, vgl. E. 2.3.2) nicht ersichtlich. 3.2.2

Für die (angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2006) relevante Periode ab Juli 2005 ergibt sich eine teilweise Arbeitsfähigkeit im an gestammten Beruf, welche im Zuge der rezidivierenden Kniegelenksergüsse ab Februar 2006 vollends verloren ging (E. 2.1 in fine ) . Im Gutachten vom März 2011 gingen die Experten von der Gültigkeit des Stellenprofils ab September 2007 aus unter Verweis auf den seither rezidivfreien Morbus Beh ç et ( Urk. 7/37 S. 51 Ziff. 7.5). Sodann verwiesen s ie auf die Einschätzung der behandelnden Rheumatologen des G.___ , welche bloss in Phasen akuter Gelenksentzündungen eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten ( Urk. 7/37 S. 47 f.). In der Tat schlossen die Rheumatologen des G.___

am 4. Juli 2007 auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (gar) in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker unter dem Hinweis, dass während der Phasen, in denen kein entzündliches Geschehen im Kniegelenk vorgelegen habe, eine 100%ige Ar beits fähigkeit gar in der angestammten Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 7/19/7-9 S. 1 ) .

Angesichts der eindeutigen gutachterlichen Stellungnahme ist davon auszuge hen, dass die Knieproblematik ab Februar 2006 derart war, dass von einer dau erhaften Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer dagegen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit über das attestierte Mass von 20 %

eingeschränkt war, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. So attestierten die A.___ - Gutachter weder in ihrer Expertise vom August 2009 noch vom März 2011 eine längerdauernde Ein schrän kung auch in knieschonender Arbeit. Dies korreliert mit den Angaben der G.___ - Ärzte, wonach die Knieproblematik ab Februar 2006 nicht durchgehend einschränkend war, sondern nur in Phasen mit auftretenden Entzündungen.

Teilweise abweichender Meinung war einzig Hausarzt Dr. H.___ , welcher am 1 7. März 2007 ( Urk. 7/15/1-4) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft proklamierte (S. 2 lit . D und S. 4), indes verschiedene physische Funktionen als teilweise ganztätig zumutbar erachtete (S. 3). Da wi dersprüchliche Angaben vorliegen und sich keine nachvollziehbare Begründung für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit findet, kann darauf nicht abgestellt werden. 3.3 3.3.1

In psychiatrischer Hinsicht gingen die A.___ -Gutachter von einer seit Herbst 2009 bestehenden depressiven Störung aus und verwiesen auf die wiederholten Hospitalisationen (E. 2.3.2). Dass sie für die Zeit der Hospitalisationen von Janu ar bis April 2010 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgin gen, überzeugt dabei ebenso wie das Festhalten einer verbesserten Situation bei Austritt. Diesbezüglich bestätigten die behandelnden Ärzte der B.___ eine merkli che Verbesserung der Situation (Stimmungslage und Antrieb) . Weiter führten sie die verbleibenden Schwierigkeiten auf die somatischen Beschwerden sowie die angespannte finanzielle und soziale Situation zurück (E. 2.2). 3.3.2

Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtspre chung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das ( fach )ärztlich schlüs sig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähig keit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mit bestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiat risch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unter schei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a). 3.3.3

Dass die A.___ - Gutachter die depressive Problematik vorwiegend auf die belas tende Situation zurückführten und lediglich ein leichtes Ausmass der Störung bestätigen konnten (E. 2.3.2), ist nicht zu beanstanden. So schilderten sie de tailliert die erhobenen Befunde, welche sie nicht als erheblich taxierten. Sodann verwiesen sie auf die vom behandelnden Arzt bestätigte weitere Stabilisierung. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Untersuchung denn auch eine un gestörte Kognition, einen normalen Antrieb und bloss eine leichte Einschrän kung der Stimmung (E. 2.3.3). Dass die Ärzte bei dieser Ausgangslage keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit attestierten, ist nachvollziehbar. Auch findet sich keine abweichende fach ärztliche Einschät zung bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden andauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 3.4

Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit - nach einer teilweisen Arbeitsfähigkeit - ab Februar 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig wurde. Seit der relevanten Zeit ab Juli 2005 war er in einer leidensangepassten Tätigkeit demgegenüber durchgehend (j e denfalls)

zu 80 % arbeitsfähi g mit einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation von Januar bis April 201 0. Bis zum 1 4. Januar 2011 ist - bei Verbesserung des Zustandsbildes - von einer Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich 50 % auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der erwerblichen Gewichtung der gesundheit lichen Einschränkungen für das Validen- und das Invalideneinkom men auf statistische Löhne ab (Lohnstrukturerhebung Tabelle TA1), wobei s ie für das Valideneinkommen vom Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Handel, Reparatur Automobile

( Ziff.

50) und für das Invalideneinkom men vom Zentralwert für sämtliche einfache n und repetitive n Tätigkeiten aus ging. Daneben gewährte sie leidensbedingte Abzüge von 10 %

bzw. 15 % ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3). 4.2

Der Beschwerdeführer erachtete die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bis zum Konkurs seines Betriebes im Jahr 2007 als nicht zumutbar und forderte he r nach einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5). 4.3 4.3.1

Bezüglich wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Scha denminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessen des Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2). 4.3.2

Angesichts der geringen Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständiger werbender , welche nicht annähernd zur Deckung des Lebensunterhaltes aus reichten (zwischen Fr. 10‘800.-- und Fr. 30‘100.--, Urk. 7/67 und Urk. 7/68 S.

5), steht ausser Frage, dass ihm die Aufgabe seiner Tätigkeit als Garagist zumutbar war und er eine angepasste Tätigkeit als Unselbständigerwerbender hätte annehmen können. Der Beschwerdeführer begründete nicht weiter, aus welchen Gründen - bis zum Konkurs im Jahr 2007 - eine Aufgabe seiner Tätig keit nicht hätte zumutbar sein sollen. Seinen Betrieb führte er seit Sommer 2000 als Selbständigerwerbender ( bzw. später im Rahmen einer GmbH, Urk. 7/68 S. 2) und befand sich im Jahr der massgeblichen Verschlechterung 2006 nicht mehr in der Aufbauphase. Zudem war ihm diese Tätigkeit von Beginn weg bloss teil weise zumutbar. Bei dieser Aktenlage und der verbleibenden Arbeitsdauer bis ins Jahr 2020 überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe sprechen eindeutig. 4.4 4.4.1

Dass die Beschwerdegegnerin auf der Seite des Valideneinkommens auf den Wert im Bereich Handel, Reparatur Automobile abgestellt hat, überzeugt an gesichts des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers nicht. Wohl absolvierte er in seinem Heimatland eine Ausbildung zum diplomierten Auto mechaniker , in der Schweiz war er aber auch in anderen Berufen tätig ( Maschi nenführer bei der Z.___ ). Sein Arbeitssegment war demgemäss dasjenige des Hilfsarbeiters (über alle Bereiche) und nicht eingeschränkt auf das Automechanikergewerbe .

Damit ist für beide Vergleichseinkommen auf identische Werte ab zustellen . Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach wie vor einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen oder aber seine Garage (mit be scheiden em Einkommen) führen würde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist demgemäss für die Ermittlung des Valideneinkommens

auf die statistischen Lohnangaben abzustellen.

Auf der Seite des Invalideneinkommens gelangen die selben Werte zur Anwen dung. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % und unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32 % . Für einen höheren Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, greift doch das Gericht nur bei Unangemessenheit des Entscheides der Verwal tung ein (BGE 137 V 71 E. 5.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Immerhin steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette möglicher Tätigkeiten of fen. 4.4.2

Während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation (Januar bis April 2010) besteht bei einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % .

Die Beschwerdegegnerin gewährte die daraus folgende ganze Rente erst ab April 2010 unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

Dieses Vorgehen ist nicht korrekt, bezieht sich die fragliche Dreimonatsfrist doch ledigli c h auf die Revision von laufenden Renten. Der Beschwerdeführer war aber noch gar nicht Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Damit gelangt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG zu Anwendung , wonach Anspruch auf eine Rente Versicherte haben, die wäh r end eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind . Der Beschwerdeführer war seit Februar 2006 in der angestammten Tätigkeit voll umfänglich arbeitsunfähig, weshalb er im Januar 2010 das Wartejahr längst erfüllt hatte. Mit dem Eintritt der Invalidität im Umfang von 100 % hatte er damit ber e its ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4.3

Die nach der Wiedererlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 6. April 2010 (in angepasster Tätigkeit) resultierende Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten zu berücksicht igen, mithin ab 1. August 201 0. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anpassung bereits ab 1. Juli 2010 ist nicht rechtmässig, ist doch nach dem Wortlaut der erwähnten Verordnungsbe stimmung die Rentenanpassung erst möglich, nachdem die Verbesserung drei Monate gedauert hat und nicht bereits per 1. des dritten Monats der Verbesse rung (so auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 3 1. März 2011 E.

7.7).

Ausgehend von den identischen Tabellenlöhnen resultiert unter Gewährung eines auch bei diesem Pensum angemessenen Abzuges von 15 % ein Invalidi tätsgrad von 57,5 % , was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. 4.4.4

Die nach Wiedererlangung der 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1 4. Januar 2011 resultierende Verbesserung ergibt - ausgehend von den gleichen tabellarischen Werten, einen Invaliditätsgrad von 32 % . Damit besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, welche Änderung nach drei Monaten, mithin per 1. Mai 2011 zu berücksichtigen ist.

Die erwerbliche Umsetzung dieser Verbesserung hat der Beschwerdeführer grund sätzlich selbständig zu bewerkstelligen. Dass die Aufhebung der Rente erst nach der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen möglich ist ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) , entspricht in der vorliegenden Konstellation nicht der Rechtsprechung. Soweit er um Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht, ist auf die Be schwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht verfügt hat. Es steht i h m frei, sich bei Interesse hierfür bei der Beschwerdegeg nerin anzumelden. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar bis 3 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze und vom 1. August 2010 bis 3 0. April 2011 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Mai 2011 be steht kein Anspruch mehr. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen. 5.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist de m Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 7. Mai 2013

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbei stand zu bestellen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - sind die Prozesskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 800.-- dem Be schwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Domi nique Chopard , ist i n Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § § 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) - nach Einsichtnahme in seine Kostennote vom 9. September 2014 ( Urk. 1 4) mit Fr. 1‘976.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach e r zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August bis 3 0. April 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich,

wird mit Fr. 1‘976.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger