Sachverhalt
massgebend ist, der zur Zeit des Er lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
– das heisst vorliegend am 22. März 2013 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), die Berichte von PD Dr. Z.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___
vom 2 4. August 2011 (Urk. 6/50/7-9), der Ärzte der B.___ vom 17. November 2011 (Urk. 6/54) und Dr. C.___ s von der Rheumaklinik des A.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/61)
zwar die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Ar ztberichten nicht erfüllen, aber doch Anhaltspunkt e für eine allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante, nach den Untersuchungen im Y.___ vom 1 3. September 2010 (vgl. Urk. 6/23/2) eingetretene Verschlechterung des psych ischen Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin
enthalten, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 2 8. März 2012 nach Einsicht in die er wähnten
psychiatrische Berichte erklärte, dass es plausibel erscheine, nach dem Klinikaustritt der Beschwerdeführerin zumindest von einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und dass nach ca. drei Monaten ein Verlaufsbericht vom behandelnden Dr. med .
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen sei
(Urk. 6/64/3), die RAD-Ärzte med. pract . G.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, am 1 9. November 2012
– nachdem Dr. F.___ am 1 6. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass er den ihm zugestellten Arztbericht wegen Befangenheit nicht bearbeiten könne (Urk. 6/59/5) - ausführten, dass die Arbeitsunfähigkeit durch das Y.___ -Gutachten plausibel begründet sei und weitere medizinische Ab klärungen nicht erforderlich seien (Urk. 6/64/4), die Beschwerdegegnerin in der Folge in der Verfügung vom 2 2. März 2013
gestützt auf das knapp zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Y.___ -Gutachten vom 16. November 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2), was
nicht nachvollziehbar ist, eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der vorliegenden Akten
nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als abklär ungsbedürftig erweist, die Sache deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg ner in zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin na ch der Untersuchung
im Y.___ vom 1 3. September 2010 verschlechtert hat und a n schliessend
über das Rentenbegehren der B eschwerdeführerin neu verfügt,
die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 6 00. -- daher der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses zu beme ssen und auf Fr. 1‘400.- -
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG);
Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG), Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,
ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein Rentenanspruch gegeben ist (Art. 28 Abs. 2 IVG), hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer), unter Hinweis darauf, dass die Gutachter des Y.___ in ihrer Expertise vom 1 6. November 2010
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ein chronisches Schulter-Armsyndrom rechts (ICD-10 M79.61) festhielten und erklärten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % und in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (das Mammakarzinom scheine im Übrigen erfolgreich behandelt, Urk. 6/23/17-19), PD Dr. med. Z.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie der Klinik für Psy chi atrie und Psychotherapie des A.___, in seinem an die Rheu maklinik des A.___ gerichteten Bericht vom 2 4. August 2011 eine mit telgradige bis schwer e depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und angab, dass die Bes chwerdeführerin seit längerem in psychiatrischer Behand lung sei und aufgrund der Depression sicher zu 50 %
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/50/7-8), die Ärzte der B.___ in ihre m Bericht vom 17.
November 2011 ausführten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. November 20
E. 11 in stationärer Behandlung sowie aktuell zu 100 % arbeits unfähig sei und dass
nach ihr er Entlassung eventuell eine 40%ige Belastbarkeit, steigerbar
um 10 % bis 20 %,
angestrebt werden könne, dies jedoch nicht in ih rem erlernten Beruf (Urk. 6/54/ 1-5), Dr. med. C.___, Oberarzt der Rheumaklinik des A.___, in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2012 zuhanden von Dr. med. D.__, Fach ärztin für Allgemeine Medizin FMH, darlegte, dass es a ufgrund der deutlichen Depressivität fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin eine wie auch immer ein zustufende Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht derzeit umsetzen könnte (Urk. 6/61/2), in weiterer Erwägung, dass bei der Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozial versicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Er lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
– das heisst vorliegend am 22. März 2013 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), die Berichte von PD Dr. Z.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___
vom 2 4. August 2011 (Urk. 6/50/7-9), der Ärzte der B.___ vom 17. November 2011 (Urk. 6/54) und Dr. C.___ s von der Rheumaklinik des A.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/61)
zwar die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Ar ztberichten nicht erfüllen, aber doch Anhaltspunkt e für eine allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante, nach den Untersuchungen im Y.___ vom 1 3. September 2010 (vgl. Urk. 6/23/2) eingetretene Verschlechterung des psych ischen Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin
enthalten, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 2 8. März 2012 nach Einsicht in die er wähnten
psychiatrische Berichte erklärte, dass es plausibel erscheine, nach dem Klinikaustritt der Beschwerdeführerin zumindest von einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und dass nach ca. drei Monaten ein Verlaufsbericht vom behandelnden Dr. med .
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen sei
(Urk. 6/64/3), die RAD-Ärzte med. pract . G.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, am 1 9. November 2012
– nachdem Dr. F.___ am 1 6. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass er den ihm zugestellten Arztbericht wegen Befangenheit nicht bearbeiten könne (Urk. 6/59/5) - ausführten, dass die Arbeitsunfähigkeit durch das Y.___ -Gutachten plausibel begründet sei und weitere medizinische Ab klärungen nicht erforderlich seien (Urk. 6/64/4), die Beschwerdegegnerin in der Folge in der Verfügung vom 2 2. März 2013
gestützt auf das knapp zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Y.___ -Gutachten vom 16. November 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2), was
nicht nachvollziehbar ist, eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der vorliegenden Akten
nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als abklär ungsbedürftig erweist, die Sache deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg ner in zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin na ch der Untersuchung
im Y.___ vom 1 3. September 2010 verschlechtert hat und a n schliessend
über das Rentenbegehren der B eschwerdeführerin neu verfügt,
die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 6 00. -- daher der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses zu beme ssen und auf Fr. 1‘400.- -
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00407 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger Advokatur am Stauffacher Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem sich die 1969
geborene X.___ am 8. Februar 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung sowie Rücken- und Armschmerzen rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ge meldet hatt e (Urk. 6/7), die IV-Stelle medizinische und beruflich - erwerbliche
Abklärungen vornahm (Urk. 6/10-31) und beim Y.___
das
poly disziplinäre Gutachten
vo m 1 6. November 2010
einholte (Urk. 6/23), die IV-Stelle der Versicherten mit den beiden Vorbescheiden vom 1 7. Juni 2011 die Abweisung ihres Begehrens um Arbeitsvermittlung (Urk. 6/35) und ihres Ren tenbegehrens (Urk. 6/36) in Aussicht stellte, die Versicherte dagegen am 1 6. August 2011 Einwand erhob (Urk. 6/44), woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte der behand elnden Ärzte einholte (Urk. 6/47 -61) und einen Anspruch
auf eine Invalidenrente sch liesslich mit Verfügung vom 22. März 2013 verneinte
mit der Begründung, dass es der Versicherten möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein ebenso hohes Einkommen zu erzielen wie als selb ständig
erwerbende Coiffeuse (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
6. Mai 2013, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2013 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten, in Erwägung, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG);
Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG), Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,
ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein Rentenanspruch gegeben ist (Art. 28 Abs. 2 IVG), hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer), unter Hinweis darauf, dass die Gutachter des Y.___ in ihrer Expertise vom 1 6. November 2010
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ein chronisches Schulter-Armsyndrom rechts (ICD-10 M79.61) festhielten und erklärten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % und in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (das Mammakarzinom scheine im Übrigen erfolgreich behandelt, Urk. 6/23/17-19), PD Dr. med. Z.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie der Klinik für Psy chi atrie und Psychotherapie des A.___, in seinem an die Rheu maklinik des A.___ gerichteten Bericht vom 2 4. August 2011 eine mit telgradige bis schwer e depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und angab, dass die Bes chwerdeführerin seit längerem in psychiatrischer Behand lung sei und aufgrund der Depression sicher zu 50 %
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/50/7-8), die Ärzte der B.___ in ihre m Bericht vom 17.
November 2011 ausführten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. November 20 11 in stationärer Behandlung sowie aktuell zu 100 % arbeits unfähig sei und dass
nach ihr er Entlassung eventuell eine 40%ige Belastbarkeit, steigerbar
um 10 % bis 20 %,
angestrebt werden könne, dies jedoch nicht in ih rem erlernten Beruf (Urk. 6/54/ 1-5), Dr. med. C.___, Oberarzt der Rheumaklinik des A.___, in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2012 zuhanden von Dr. med. D.__, Fach ärztin für Allgemeine Medizin FMH, darlegte, dass es a ufgrund der deutlichen Depressivität fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin eine wie auch immer ein zustufende Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht derzeit umsetzen könnte (Urk. 6/61/2), in weiterer Erwägung, dass bei der Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozial versicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Er lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
– das heisst vorliegend am 22. März 2013 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), die Berichte von PD Dr. Z.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___
vom 2 4. August 2011 (Urk. 6/50/7-9), der Ärzte der B.___ vom 17. November 2011 (Urk. 6/54) und Dr. C.___ s von der Rheumaklinik des A.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/61)
zwar die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Ar ztberichten nicht erfüllen, aber doch Anhaltspunkt e für eine allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante, nach den Untersuchungen im Y.___ vom 1 3. September 2010 (vgl. Urk. 6/23/2) eingetretene Verschlechterung des psych ischen Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin
enthalten, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 2 8. März 2012 nach Einsicht in die er wähnten
psychiatrische Berichte erklärte, dass es plausibel erscheine, nach dem Klinikaustritt der Beschwerdeführerin zumindest von einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und dass nach ca. drei Monaten ein Verlaufsbericht vom behandelnden Dr. med .
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen sei
(Urk. 6/64/3), die RAD-Ärzte med. pract . G.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, am 1 9. November 2012
– nachdem Dr. F.___ am 1 6. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass er den ihm zugestellten Arztbericht wegen Befangenheit nicht bearbeiten könne (Urk. 6/59/5) - ausführten, dass die Arbeitsunfähigkeit durch das Y.___ -Gutachten plausibel begründet sei und weitere medizinische Ab klärungen nicht erforderlich seien (Urk. 6/64/4), die Beschwerdegegnerin in der Folge in der Verfügung vom 2 2. März 2013
gestützt auf das knapp zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Y.___ -Gutachten vom 16. November 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2), was
nicht nachvollziehbar ist, eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der vorliegenden Akten
nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als abklär ungsbedürftig erweist, die Sache deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg ner in zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin na ch der Untersuchung
im Y.___ vom 1 3. September 2010 verschlechtert hat und a n schliessend
über das Rentenbegehren der B eschwerdeführerin neu verfügt,
die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 6 00. -- daher der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses zu beme ssen und auf Fr. 1‘400.- -
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinn e der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl