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IV.2013.00406

Neuanmeldung, gesundheitlicher Zustand unverändert, neu Qualifikation als voll erwerbstätig, trotzdem kein Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___

wurde am 2 9. Oktober 1967 geboren (Urk. 6 / 2/1). In ihrem Heimat land absolvierte sie die Grundschule (Urk. 6 /2 /4). N ach ihrer Heirat im Jahr 1986 zog sie in die Schweiz und bekam drei Kinder (Urk. 6/2/3 und 6/9 / 3). Ab dem 1 0. Mai 1994 war sie

in einem Pensum von 75 %

als Raumpflegerin im Spital Y.___ tätig (Urk. 6/2/5 und 6/13/2 f.).

Am 3 0. Mai 2005 erlitt sie bei der Arbeit einen Treppensturz, worauf sie über Schmerzen im Gesässbereich links mit Ausstrahlung ins linke Bein klagte (Urk. 6/9/3 f.) .

D ie Versicherte liess sich am 2 5. Dezember 200 6 bei der Invalidenversicherung wegen chronischer Schmerzen im Rücken, im Rumpf und in der Lendenwirbel säule

zum Leistungsbezug an melden (Urk. 6 /2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf

erwerbliche (Urk. 6/8 und 6/13) und medizinische (Urk. 6/9, 6/ 16, 6/25 und 6/33) Abklärungen . Überdies klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 6/37).

Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), worauf X.___

ein Frister streckungsgesuch einreichen liess, das als Einwand entgegen genommen wurde (Urk. 6/42 und 6/47). In der Folge verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49). Dieser Entscheid blieb unange fochten. Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2011 wurde X.___ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ gewährt (Urk. 6/56).

Am 3. Februar 2012

liess sich X.___

bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug

an melden, da sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk. 6 / 63). Die IV-Stelle nahm darauf diverse ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 6 / 6 2, 6/69 und 6 /7 0). Überdies liess sie die Versi cherte am 2. Mai 2012 d urch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuch en (Urk. 7/85 und 7/86). Bei dieser Gelegenheit wurde X.___ auch eine Blutprobe zur Bestimmung des Medikamentenspiegels entnommen (vgl. Urk. 6/72 und 6/73/6). Gegen den negativen Vorbescheid vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 6 / 76) liess d i e Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6 / 84).

M it Verfügung vom 20 . März 2013 wies

die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 2 = Urk. 6 / 87). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es seien de r Beschwerdeführer in die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches medi zinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externe n medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) . Am 6 . Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7), worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2013 seine Replik erstattete (Urk. 11) .

Diese wurde mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 zur Stellungnahme an die Gegenpartei zugestellt (Urk. 13), welche am 5. November 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die B eschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer in gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen unverändert eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogramm und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen zu 100 %

zumutbar sei . Es erübrige sich daher, einen Ein kommensvergleich vorzunehmen (Urk. 2 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 6/49) . Demgegenüb er vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Stand punkt, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin in invaliditäts relevanter Weise verschlechtert habe, so dass sie nun Anspruch auf eine Invali denrente habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/69) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massg ebli chen Zeitraum zwi schen der ersten Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6 / 49), in wel chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü gung vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2009 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche primär unter Verweis auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Inhaber des Fähigkeitsausweises für Psychosomatik und Psychosoziale Medizin APPM, vom 1 3. März 2008 abgegeben wurde (vgl. das Feststellungsblatt vom 1 6. Februar 2009, Urk. 6 / 38/3 f.).

I n

demselben hatte

Dr. A.___ ein chronisches lu m bospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit Übergangsanomalie mit Spondyloyse von LKW

5 beidseits, Spondylolisthesis L5/S1, Osteochondrose

L5/S 1, Neuroforaminalstenose L5 /S 1 beidseits, muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, und eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10: F 45.4) als Diagnosen fest gehalten (Urk. 6/25/4). Er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Arbeitsfä higkeit von 50 % seit dem 1 2. Februar 2007 durchgehend zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben worden sei (Urk. 6/25/5). Auf Grund der klinisch-rheumatolo gischen und klinisch-neurologischen Befunde anlässlich der diversen Vorun tersuchungen, de r bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRI) sowie d er ver trauensärztlichen Untersuchungen vom 4. August 2007 und vom 4. März 2008 bestehe zweifelsfrei ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, welches für einen relevanten Teil der geklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Die strukturellen Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule seien eindeutig und würden die primäre Ursache der lumboischial giformen Beschwerden darstellen. Bei fehlenden Hinweisen in den bildgebenden Verfahren auf eine unfallbedingte Schädigung der Lendenwirbelsäule seien die Beschwerden längerfristig als krankheitsbedingt zu interpretieren. Auffällig seien der Ausprägungsgrad der Beschwerden, welche angeblich ununterbrochen vor handen und erheblich seien, der diffuse Charakter des Schwächegefühls in beiden Beinen, ohne dass klare radikuläre Ausfälle in der klinischen Untersu chung sicher nachgewiesen hätten werden können, die totale Leistungsschwä che, welche es nicht mehr zulasse, dass die Beschwerdeführerin wenig rücken belastende Tätigkeiten wie das Bügeln von Kleidern ausführen könne, der sub jektiv fehlende Behandlungserfolg, die subjektiv fehlende Besserung bei gleic h zeitigem Hinweis, dass die Schmerzen nun nicht mehr in den Beinen, sondern nur noch lumbal vorhanden seien und den klinischen Befunden, welche dafür sprechen würden, dass sich die grobe Kraft in den unteren Extremitäten ver bessert habe. D ie vorhandene Selbstlimitierung und die Angst vor Verschlech terung würden zusätzlich für eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatformen Schmerzstörung sprechen (Urk. 6/25/5 f.).

In seiner Beurteilung gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsangestellte vorderhand nicht mehr eingesetzt werden könne . Es bestehe eine 100%ige Berufsunfähigkeit für die Zeitspanne eines Jahres . Die Prognose für die Zukunft sei unsicher, da noch therapeutische Optionen bestünden, welche noch nicht genutzt worden seien. Zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit machte er keine Angaben (Urk. 6/25/6 f.).

Der RAD vertrat die Auffassung, es sei von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste n Tätigkeit (d.h. einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die kein Anheben von Gewichten über fünf Kilogramm und keine Zwangshaltungen erfordere) auszugehen, da kein e igenständiges psychi sches Krankheitsgeschehen ausgewiesen sei und keine Gründe für die Unüberwind barkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden (Urk. 6/38/3) . Nach Einho l ung eines Verlaufsberichtes von Dr. med. B.___, Facharzt FM H für Allgemeine Medizin, vom 2 4. November 20 08, welchem weitere ärztliche Berichte beilagen (vgl. Urk. 6/33), qualifizierte der RAD das Krankheitsgesche hen als stabil (Urk. 6/38/4) .

In der Folge ermittelte die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 31 % im erwerblichen Bereich, den sie mit 75 % veranschlagte, und einen gleich hohen Invaliditätsgrad im 25 % umfassenden Haushaltsbereich, was zu einem Gesamt invaliditätsgrad von 31 % führte. Gestützt darauf erging die rentenab lehnende Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/49). 3.3

Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ist nebst den bekannten auch die neue Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) zu entnehmen (Urk. 6/62/1).

Aus anästhe sis tischer Sicht schilderte

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, dass Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT), Spiralgin, Felctor und Zaldiar nur temporär gegen die lumboischialgiformen Schmerzen mit Ausstrahlung und Taubheitsgefühl i m gesamten Bein geholfen hätten (Urk. 6/62/1). Er wies darauf hin, dass eine Periduralkatheter -Behandlung L5/S1 und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung L5 links für die Beschwerdeführerin am besten wäre n, diese sich eine entsprechende Behand lung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor K ortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Nebst dem von ihm erhobenen Befund vermerkte Dr. D.___, dass anlässlich e ine r im Jahr 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie eine Spondylose und eine Spondyloli sthesis L5/S1 von 6-7 mm, ein normal weite r Spinalkanal, beidseits eingeengte Foramina

L5 und eine mögliche Wur zelirritation L5, aber keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren festgestellt worden seien (Urk. 6/62/3). Er erachtete die Beschwerde führerin als für eine leichte angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/62/5).

In wirbelsäulenchirurgischer Hinsicht attestierte

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

unter anderem eine Minderbeweglichkeit der Lendenwirbel säule

in F l exionsrichtung und bei der segmentalen Prüfung eine Dysfunktion L3/L 4. Neurologisch seien eine diffuse Hypästhesie (eine Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut) im Bereich der linken unteren Extremität sowie eine leichte Fus s senkerschwäche links feststellbar gewesen. Zusammen mit den Bildern der Magnetresonanztomographie vom 2 8. August 2005 mit einer lumbosacralen Übergangsanomalie und Anteriolisthesis L5 über S1 von 5 mm handle es sich um ein mechanisch bedingtes lumbospondylogene s Schmerzsyndrom. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin ohne W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Da bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes bestehe, seien ihr lediglich kör perlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne kurzfristi ges Heben von schweren Lasten von mehr als zwei Kilogramm und längerfristi ges Heben von Gewichten von mehr als 0,5 Kilogramm in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 6/62/5) . Eine im Wesentlichen gleichlautende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit hatte

Dr. E.___ bereits in seinem Arbeitszeugnis vom 14. September 2011 fest gehalten (Urk. 6/70).

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vermerkte aus o rthopädisch-chirurgischer Sicht erhebliche neurologische Ausfälle mit praktisch fehlender Algesie (Schmerz empfindlichkeit) und Thermästhesie

(Wär me empfindlichkeit) am ganzen linken B ein. Es gebe auch eine Fussheberschwä che, welche allein mit Schmerzhemmung kaum erklärt werden könne. Diese Schwäche links sei über alle Fussheber vorhanden und sie sei teilweise eine Folge von Schmerzenhemmung . Die Vibrationsempfindung sei noch erhalten an allen Malleolen (Knöcheln) .

A n den oberen und unteren Extremitäten seien die Reflexe gut und symmetrisch erhalten (Urk. 6/62/4.) .

Hinsichtlich der Arbeitsfä higkeit gelangte er zum Schluss, e s komme lediglich halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt in Frage, wo die Beschwerdeführerin sich alle ein bis zwei Stunden h inlegen könnte, oder eine Heimarbeit, bei der diese Möglich keit ebenfalls bestünde (Urk. 6/62/5).

Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikali sche Therapie und Rheu matologie, als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönl ichkeit und aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie jedoch

zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/6).

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erhob als Befund, dass die Beschwerdeführerin äusserst gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Sie präsentiere sich i n der emotion ellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, mit deutlich depres siv-resignierter Stimmung und aff ektiv unkontrolliert . Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er stelle eine deutliche Vergesslichkeit fest. Das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert (Urk. 6/62/4). Aufgrund der Depression sei die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/5).

Bei der z usammenfassenden Beurteilung wurde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/62/6). 3.4

Med. pract . I.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. k lin . psy ch. J.___ vom K.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 fest, dass sich die Beschwerdeführerin über Lendenwirbelsäulenschmerzen, Schmerzen am Beckenboden, Parästhesien im linken Bein, Zittern des linken und zum Teil auch des rechten Beines, Schlafstörungen, Interessenverlust, niedergeschlagene Stimmung, häufige Müdigkeit, eingeschränkte Aufmerksamkeitsleistung, pessi mistische Zukunftsperspektiven und abwehrende, teilweise unfreundliche, sich selbst isolierende verbale Reaktionen beklag t habe . Eine neurologische Abklä rung durch Dr. med. L.___, Neurologe, habe keinen Befund ergeben . Einige der von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden würden auf eine mittel gradige Depression hinweisen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe, um den Haushalt führen zu können. Sie sei daher auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/69/1). 3.5

Am 2. Mai 2012 untersuchte dipl. med. M.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst die Beschwerdeführerin in Vorkenntnis der Aktenlage psychiatrisch und verfasste in der Folge seinen Bericht vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 6/73/1).

Zum psychopathologischen Befund hielt er darin fest, dass die Beschwerde führe rin pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschie nen sei. Die Kontaktaufnahme sei freundlich zugewandt und die Beschwerde führerin spreche ausreichend Deutsch. Ihre Sprache sei normal laut und gut moduliert. Sie wirke gepflegt gekleidet und altersentsprechend. Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie ihm nur langsam und mit einem vorsichtigen Gang gefolgt. Das Treppensteigen habe sie mit Anhalten am Geländer bewältigt. Sie sei wach und allseits orientiert und das formale Denken sei intakt. Anam nestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Neigung zum Grübeln. Inhalt lich sei das Denken auf die Schmerzen und die gesundheit lichen Probleme ein ge engt, ansonsten aber unauffällig. Es seien weder Ich-Stö rungen noch Wahrnehmungsstörungen auszumachen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin leidend bis leicht depressiv, jedoch ausreichend schwin gungsfähig . Sie schildere Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Angst vor der Zukunft, Perspektivlosigkeit und Insuffizienzgefühle. Zwei Mal habe sie kurz geweint. Sie habe erklärt, die Stimmung sei während des ganzen Tages schlecht, sie könne jedoch zum Beispiel während des Zusammenseins mit ih rer Tochter Freude empfinden. Es

seien keine Anhaltspunkte für Zwänge und keine zirkadi anen Besonderheiten vor handen . Überdies sei kein sozialer Rückzug feststellbar, allenfalls eine leichte Antriebsstörung (Urk. 6/73/3 f.).

Er zog unter anderem in Betracht, dass die psychiatrische Einschätzung in den vorhandenen ärztlichen Berichten vom 1. Februar 2012 und vom 1 9. April 2012 nicht nachvollziehbar sei. Zwar liessen sich Hinweise auf eine depressive Kom ponente finden, ebenso auch während der von ihm durchgeführten Untersu chung, allerdings würden ein Interesseverlust und ein Verlust der Freude fehlen. Zudem sei die Stimmung der Beschwerdeführerin durchaus aufhellbar. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin Sorgen um ihre Gesundheit und Zukunft mache. Auch sei es verständlich, dass diese Gedanken den Alltag als „Sorgen“ dominieren würden. Auf der anderen Seite sei b ereits im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ein zu geringer Schmerzmittelspie gel dokumentiert. Ebenso sei ein solcher in der am 2. Mai 2012 entnommenen Blutprobe feststellbar gewesen (Urk. 6/73/6 und 6/72) . Es sei daher von einer deutlich reduzierten Compliance auszugehen (Urk. 6/73/6) .

Die erhobenen Befunde liessen sich in Form einer chronischen Schmerzverar beitungsstörung bei leichten organischen Befunden einordnen. Zusätzlich habe sich infolge fehlender Bewältigungsmech a nismen, welche schon in N.___ beschrieben worden seien, und eine s kulturell bedingten Krankheitsverständ nisses eine Anpassungs s törung im Sinne einer Dysthymia herausgebildet. Dabei handle es sich um eine leichte psychische Komorbidität, ein sozialer Rückzug sei dadu r ch nicht bedingt. Die bisherigen Therapien seien leider erfolglos gewesen. Eine Besserung sei eher unwahrscheinlich.

Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 hielt er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine

Dys thymia fest. Er bemerkte, dass keine psychiatrischen Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Gemäss Aktenlage sei soma tisch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont vorhanden (Urk. 6/73/5). Es bestehe eine leichte Verschlechterung des Krankheitsbildes infolge der neu hinzugekommenen Dysthymia . Aus rein somatischer Sicht könne jedoch am Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2009 festgehalten werden. Versicherungsmedizinisch würden die vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören. Es würden keine Anhaltspun kte für eine psych ische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkungen vorliegen (Urk. 6/73/6 f.). 4. 4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4. 2

Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___

vom 1 1. Mai 2012 um einen Untersuchungsbericht gemäss

Art. 49 Abs. 2 IVV handelt, der in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist er für die Beantwortung der gest ellten Fragen umfassend, gibt er doch detailliert Auskunft über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht . Er basiert auf der notwendigen psychiatr ischen Unt ersuchung durch ein en Facha rzt für Psychi atrie und Psychotherapie. Diesem

standen d ie gesamten Akten zur Verfügung, worin sämtliche bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Berichte enthalten waren.

Dr. M.___ berücksich tigte die geklagten Beschwerden und setzt e sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ebenso diskutiert e er die anderslautenden ärztlichen Berichte detailliert und begründet e schlüssig seine eigene Einschät zung . Angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde ist einleuchtend und nachvollziehbar, dass Dr. M.___

von einer

anhaltenden somatoformen

Schmerz störung

und einer Dysthymia

ausgeht, welche die 100%ige Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit nicht in invaliditätsrelevanter Weise beein trächtigen . Daran vermag auch die Beanstandung des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin nichts zu ändern, dass die erwähnten Diagnosen nicht mit der ent sprechenden ICD-10-Kodifikation versehen wu rden (Urk. 1 S. 3). Sie ent sprechen den jeweiligen Klassifikationskriterien und lassen sich auch ohne die fehlenden Angaben zweifelsfrei einordnen. Insbesondere ist die fragliche Unterlassung nicht als Indiz gegen die Zuverlässigkeit der den Bericht verfas senden Person zu werten. 4.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in macht geltend, es sei auch in somati scher Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten, welche zu Unrecht

ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Er verweist in diesem Zusam menhang auf den Bericht von Dr. med. O.___ von der P.___ vom 1. September 2008

(Urk. 1 S. 3). Dieser lag de m Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2008 bei (vgl. Urk. 6/33/9). Er wurde dementsprechend bereits bei der Beurteilung des für den Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2009 massgeblichen medizinischen Sachverhaltes berücksichtigt (vgl. Urk. 6/38/4 und 6/49) . Mit dem erwähnten Bericht lässt sich eine Ver schlechterung im hier relevanten Zeitraum folglich nicht belegen .

Des W eiteren b eruft sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass auch Dr. F.___ eine Verschlechterung dokumentiert habe (Urk. 1 S.

4). Es trifft zu, dass dieser im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 mit den erwähnten erheblichen neurologischen Ausfällen neue Befunde erhoben hat (Urk. 6/62/4).

Im darauf folgenden Bericht des K.___ vom 1 9. April 2012 ist indessen ver merkt, dass die neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___ unauffällig gewesen sei (vgl. Urk. 6/69/1 und 6/73/6), weshalb auch in diesem Punkt von einer unveränderten Situation auszugehen ist . Insbesondere wird im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 selbst

ausdrücklich erwähnt, es habe an lässlich einer Magnetresonanztomographie im Jahr 2011 keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren f estgestellt wer den können (Urk. 6/62/3). Soweit im fraglichen Bericht vom 1. Februar 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als inzwischen weiter eingeschränkt erachtet wird, handelt es sich um eine neue Beurteilung der gleichen medizini schen Situation. Sie ist daher unbeachtlich. Auch den weiteren vorhandenen Unterlagen sind keine rlei Anhaltspunkte für eine Änderung in somatischer Hin sicht

auszumachen, welche die v om Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte orthopädische, neurologische und rheumatologische Begutachtung (Urk. 1 S. 4 und S. 6)

als angezeigt erscheinen liesse. Auf eine solche ist daher zu verzichten. 4.4

Des Weiteren beanstandet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. M.___ mit den sogenannten Foerster-Kriterien nicht rechtsgenügend aus einandergesetzt habe. Er habe die Frage, welche Ressourcen bei der Beschwer deführerin aufgrund der somatischen Erkrankung noch vorhanden seien, um die geforderte Willensanstrengung zur Überwindung der psychogenen Schmerzzu stände aufzubringen, ausgeblendet beziehungsweise nicht geprüft. Aufgrund seiner mangelnden Fachkunde sei er dazu auch gar nicht in der Lage (Urk. 1 S.

5). Hierzu gilt es zu bemerken, dass die erwähnten Kriterien zwar ursprüng lich dem medizinischen Schrifttum entstammen. Sie sind jedoch in die Rechts an wendung eingeführt worden, um die Zumutbarkeit der willentlichen Über win dung der Hindernisse, welche aufgrund der Schmerzproblematik der Arbeitsauf nahme entgegenstehen, zu beurteilen (BGE 139 V 547 E. 5.3 und 5.9

mit Hin weisen) . Die Zumutbarkeit wiederum „ist ohne Zweifel ein Rechts begriff, über den sich abschliesse nd der Versicherungsträger und - im Streit fall

das Gericht auszusprechen hat. Letztlich über die Zumutbarkeit einer Arbeits leistung zu befinden, fällt somit in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders und nicht der medizinisch- psychiatrischen Expertin. (…) Dieser Rechtslage zum Trotz hat sich – selbstverständlicher- und notwendigerweise – der psychiatri sche Gutachter seinerseits in der Expertise zur Zumutbarkeit auszusprechen (…). Dazu darf und soll der psychiatrische Experte sich abschliessend

äussern, dies im Wissen, dass seine aus fachpsychiatrischer Sicht gemachte Angabe zur Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch Sozialversiche rungsträger oder -gericht gleichzusetzen ist“ (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeits schätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 211 ff., S. 2 19 f.).

Dr. M.___ hatte in seiner Funktion als medizinisch Sachverständige r somit die von der Rechtsprechung als massgeblich erachteten Kriterien nicht zu prüfen. Er hatte lediglich die sachverhaltsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer hier die gerichtliche Prüfung vorzunehmen ist. Dies hat er mit seinem Bericht vom 1 1. Mai 2012 in hin reichender Weise getan (vgl. Urk. 6/73). Die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist folglich ebenfalls nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6). 4.5

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

Eine mitwirkende, psychi atri sch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor, zumal weder die diagnosti zierte Dysthymia (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5 . 3)

noch die im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 erwähnte mittelgradige depressive Episode (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 774 /201 3 vom 3. April 201 4 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweis en) als solche zu qualifizieren sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, im chronischen lumbospondylogenen Syndrom sei eine chronische, progre diente, körperliche Begleiterkrankung zu erblicken, die zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5). Ein progredienter Krankheitsverlauf ist – wie bereits dargelegt – indessen nicht auszumachen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die zur Behandlung der somatischen Beschwerden zur Verfügung stehenden thera peutischen Optionen nicht vollständig und zum Teil nur unzureichend ausge schöpft wurden . So wies Dr. D.___

im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ausdrücklich darauf hin, dass die Einsetzung eines Katheters und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung am besten wäre n, die Beschwerdeführerin sich eine entsprechende Behandlung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor Kortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Auch Dr. F.___ konstatierte, dass ihm die bisherige Behandlung eher sehr zurückhaltend gewesen zu sein scheine. Die Beschwer deführerin als ehemalige Spitalangestellte habe Angst, dass mit einem Sakral block oder einer Spondylodese alles noch schlimmer werden könnte (Urk. 6/62/4). Die am 3 1. August 2011 und am 2. Mai 2012 entnommenen Blut proben brachten überdies eine nu r unzureichende Einnahme von Schmerzmit teln zutage (vgl. Urk. 6/62/3, 6/72 und 6/73/6). Solange die körperliche Begleiterkrankung nicht adäquat behandelt wird, lassen sich auch keine Aussa gen darüber machen, dass diese der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung entgegen steht . Einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens hat Dr. M.___ nachvollziehbar verneint (vgl. Urk. 6/73/1 ff., insbesondere 6/73/6). Namentlich hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geschildert habe, dass sie vor allem zur Schwester ihres Mannes und deren Familie sowie zu ihrem eigenen Bruder, welcher im Q.___ lebe, Kontakt habe. Sie habe auch einige wenige Freunde (Urk. 6/73/1). Sie gehe spa zieren und sei bis zum Ablauf ihres Abonnements zweimal pro Woche in der medizinischen Trainingstherapie gewesen (Urk. 6/73/1 f.). Wenn sie mit ihrer Tochter etwas mache, nachdem diese aus der Schule gekommen sei, vergesse sie zum Teil ihre Schmerzen und habe Freude an ihr und am Zusammensein mit ihr (Urk. 6/73/2). Es liegt auch kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung vor. Schliesslich ist – nach dem Gesagten – auch nicht von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Überwindung der Schmerzproblematik erscheint somit als zumutbar. Es ist folglich unverändert davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster körperlich leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5. 5.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten auch im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gege benenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Aus wirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E.

1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Ände rungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufga benbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits eina nder ablösen (BGE 117 V 198 E. 4 b, 11 3 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 5.2

Anlässlich des Abschlussgespräches nach der Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (Urk. 6/65/2). Auch i n der Einwandsbegründung liess sie ihren Rechtsvertreter geltend machen, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig (Urk. 6/84/3). Es ist daher zu prüfen, ob eine Statusänderung eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass d as jüngste Kind der Beschwerdeführerin, R.___, am 9. Mai 1999 geboren wurde (Urk. 6/2/2 und 6/17/4). Bei Erlass der ange fochtenen Verfügung am 2 0. März 2013 war die Tochter der Beschwerdeführe rin somit noch keine 14 Jahre alt. Sie half

jedoch bereits regelmässig beim Kochen mit und war weitgehend selbständig, auch wenn sie nach der Schule nach wie vor Zeit mit ihrer Mutter verbrachte (Urk. 6/73/2). Es ist darüber hin aus zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeit punkt eine Unfallrente der SUVA b ezog und lediglich mit einem Pensum von 50 % bei der S.___ arbeitet e, so dass er auch zuhause präsent sein und sich falls nötig um die Tochter kümmern konnte .

Bereits am 2 0. Januar 2009 führte die Beschwerdeführerin überdies im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt aus, dass sie bei guter Gesundheit eventuell in den nächsten Jahren eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent beantragt hätte, da die Tochter inzwischen nicht mehr viel Betreuung benötige (Urk. 6/37/2). Gegen eine Erwerbstätigkeit im behaupteten Umfang spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin – vor Gel tend machung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – m it Unterstüt zung der Z.___ eine Anstellung in angepasster Tätigkeit mit einem Pensum von lediglich 30 bis 40 % suchte (Urk. 6/58 und 6/68), obwohl ihr mit Verfü gung 3. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. Urk. 6/49) . Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es dennoch als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin am 2 0. März 2013 im Gesundheitsfall zu 10 0 % erwerbstätig gewesen wäre. 5.3

Der

massgebliche Invaliditätsgrad ist folglich neu zu berechnen. In der Verfü gung vom 3. Juni 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den in der Arbeitgeberauskunft vom 1. Februar 2008

deklarierten Bruttolohn von einem Valideneinkommen von Fr. 44‘617.60 im Jahr 2007 bei einem Pensum von 75 % aus (vgl. Urk. 6/13/12, 6/39 und 6/49/1 f.).

Zu Recht hält der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin nicht mehr an seiner in der Einwandsbegründung vertretenen Auffassung fest, dass das Valideneinkommen ausgehend vom im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen von Fr. 47‘822.-- im Jahr 2004 als letztem Verdienst vor dem Unfall zu ermitteln sei (vgl. Urk. 1 und 6/84/3). Den von der Arbeitgeberin eingereichten detaillierten Auszügen aus dem Jahres lohnkonto betreffend die Jahre 2005 bis und mit 2007 ist nämlich zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 2‘946.45 zuzüglich eines dreizehnten Monatslohnes und Zuschläge für Schichtarbeit erhielt. Die letzteren betrugen bis zum Unfall am 3 0. Mai 2005 durchschnittlich Fr. 178. 90 pro Monat und im gesamten

Jahr 2005 durch schnittlich Fr. 172.80 pro Monat (Urk. 6/13/15). Im Jahr 2006 wurde d er Beschwerdeführerin unverändert Fr. 2‘946.45 pro Monat (zuzüglich eines

13. Monats lohnes) sowie durchschnittlich Fr. 55.-- Schichtzulage monatlich ausbezahlt (Urk. 6/13/13). Im Jahr 2007 erhielt die Beschwerdeführerin einen etwas höheren Monatslohn von

Fr. 2‘961.20 (zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes). Die Schichtzulagen betrugen lediglich noch rund Fr. 44.-- pro Monat im Jahresdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund ist das im Jahr 2004 erzielte Ein kommen von Fr. 47‘822.-- als Ausnahmefall zu betrachten, welcher sich unter Umständen damit erklären lässt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Jahr ihr zehnjähriges Dienstjubiläum im Spital Y.___ feiern konnte (vgl. Urk. 6/2/5 und 6/8). Jedenfalls ist dieser Betrag nicht repräsentativ, zumal auch die in den Jahren zuvor erzielten Einkünfte deutlich geringer ausfielen (vgl. Urk. 6/8). Es erscheint angezeigt, vom vor dem Unfall am 30. Mai 2005 erzielten Einkommen von Fr. 3‘370.901 pro Monat (Fr. 2‘946.45 + Fr. 245.55 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 178.90 [durchschnittliche Schichtzulage, Januar bis und mit Mai] auszu gehen, dieses auf ein jährliches Einkommen von Fr. 40‘450.80 hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung für Frauen anzupassen (Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2005: 100; 2007: 102.8). Daraus resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen

von Fr. 41‘583.40 bei einem Pensum von 75 %

für Jahr 200 7. Dieser Betrag ist tiefer

als derjenige, welcher der Verfügung vom

3. Juni 2009 zu Grunde lag, da im Bruttoeinkommen von Fr. 44‘617.60 auch Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten waren, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens

nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urk. 6/13/11 f.). Bei einem Pensum von 100 % würde das Valideneinkommen im Jahr 2007 somit lediglich Fr. 55‘444.55 betragen. Es ist darauf zu verzichten, dieses der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 anzupassen, da das Selbe mit dem für das Jahr 2007 ermitt elte n unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 30‘649.20 bei einem Pensum von 75 % das heisst von Fr. 40‘865.60 bei einem Pensum von 100 %

(vgl. Urk. 6/39 und 6/49/2) zu geschehen hätte. 5.4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 26,29 % ([ Fr. 55‘444.55 – Fr. 40‘865.60 ] :

Fr. 55‘444.55). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___

wurde am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die B eschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer in gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen unverändert eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogramm und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen zu 100 %

zumutbar sei . Es erübrige sich daher, einen Ein kommensvergleich vorzunehmen (Urk. 2 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 6/49) . Demgegenüb er vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Stand punkt, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin in invaliditäts relevanter Weise verschlechtert habe, so dass sie nun Anspruch auf eine Invali denrente habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/69) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massg ebli chen Zeitraum zwi schen der ersten Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6 / 49), in wel chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü gung vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2009 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche primär unter Verweis auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Inhaber des Fähigkeitsausweises für Psychosomatik und Psychosoziale Medizin APPM, vom 1 3. März 2008 abgegeben wurde (vgl. das Feststellungsblatt vom 1 6. Februar 2009, Urk. 6 / 38/3 f.).

I n

demselben hatte

Dr. A.___ ein chronisches lu m bospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit Übergangsanomalie mit Spondyloyse von LKW

5 beidseits, Spondylolisthesis L5/S1, Osteochondrose

L5/S 1, Neuroforaminalstenose L5 /S 1 beidseits, muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, und eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10: F 45.4) als Diagnosen fest gehalten (Urk. 6/25/4). Er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Arbeitsfä higkeit von 50 % seit dem 1 2. Februar 2007 durchgehend zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben worden sei (Urk. 6/25/5). Auf Grund der klinisch-rheumatolo gischen und klinisch-neurologischen Befunde anlässlich der diversen Vorun tersuchungen, de r bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRI) sowie d er ver trauensärztlichen Untersuchungen vom 4. August 2007 und vom 4. März 2008 bestehe zweifelsfrei ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, welches für einen relevanten Teil der geklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Die strukturellen Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule seien eindeutig und würden die primäre Ursache der lumboischial giformen Beschwerden darstellen. Bei fehlenden Hinweisen in den bildgebenden Verfahren auf eine unfallbedingte Schädigung der Lendenwirbelsäule seien die Beschwerden längerfristig als krankheitsbedingt zu interpretieren. Auffällig seien der Ausprägungsgrad der Beschwerden, welche angeblich ununterbrochen vor handen und erheblich seien, der diffuse Charakter des Schwächegefühls in beiden Beinen, ohne dass klare radikuläre Ausfälle in der klinischen Untersu chung sicher nachgewiesen hätten werden können, die totale Leistungsschwä che, welche es nicht mehr zulasse, dass die Beschwerdeführerin wenig rücken belastende Tätigkeiten wie das Bügeln von Kleidern ausführen könne, der sub jektiv fehlende Behandlungserfolg, die subjektiv fehlende Besserung bei gleic h zeitigem Hinweis, dass die Schmerzen nun nicht mehr in den Beinen, sondern nur noch lumbal vorhanden seien und den klinischen Befunden, welche dafür sprechen würden, dass sich die grobe Kraft in den unteren Extremitäten ver bessert habe. D ie vorhandene Selbstlimitierung und die Angst vor Verschlech terung würden zusätzlich für eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatformen Schmerzstörung sprechen (Urk. 6/25/5 f.).

In seiner Beurteilung gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsangestellte vorderhand nicht mehr eingesetzt werden könne . Es bestehe eine 100%ige Berufsunfähigkeit für die Zeitspanne eines Jahres . Die Prognose für die Zukunft sei unsicher, da noch therapeutische Optionen bestünden, welche noch nicht genutzt worden seien. Zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit machte er keine Angaben (Urk. 6/25/6 f.).

Der RAD vertrat die Auffassung, es sei von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste n Tätigkeit (d.h. einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die kein Anheben von Gewichten über fünf Kilogramm und keine Zwangshaltungen erfordere) auszugehen, da kein e igenständiges psychi sches Krankheitsgeschehen ausgewiesen sei und keine Gründe für die Unüberwind barkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden (Urk. 6/38/3) . Nach Einho l ung eines Verlaufsberichtes von Dr. med. B.___, Facharzt FM H für Allgemeine Medizin, vom 2 4. November 20 08, welchem weitere ärztliche Berichte beilagen (vgl. Urk. 6/33), qualifizierte der RAD das Krankheitsgesche hen als stabil (Urk. 6/38/4) .

In der Folge ermittelte die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 31 % im erwerblichen Bereich, den sie mit 75 % veranschlagte, und einen gleich hohen Invaliditätsgrad im 25 % umfassenden Haushaltsbereich, was zu einem Gesamt invaliditätsgrad von 31 % führte. Gestützt darauf erging die rentenab lehnende Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/49). 3.3

Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ist nebst den bekannten auch die neue Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) zu entnehmen (Urk. 6/62/1).

Aus anästhe sis tischer Sicht schilderte

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, dass Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT), Spiralgin, Felctor und Zaldiar nur temporär gegen die lumboischialgiformen Schmerzen mit Ausstrahlung und Taubheitsgefühl i m gesamten Bein geholfen hätten (Urk. 6/62/1). Er wies darauf hin, dass eine Periduralkatheter -Behandlung L5/S1 und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung L5 links für die Beschwerdeführerin am besten wäre n, diese sich eine entsprechende Behand lung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor K ortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Nebst dem von ihm erhobenen Befund vermerkte Dr. D.___, dass anlässlich e ine r im Jahr 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie eine Spondylose und eine Spondyloli sthesis L5/S1 von 6-7 mm, ein normal weite r Spinalkanal, beidseits eingeengte Foramina

L5 und eine mögliche Wur zelirritation L5, aber keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren festgestellt worden seien (Urk. 6/62/3). Er erachtete die Beschwerde führerin als für eine leichte angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/62/5).

In wirbelsäulenchirurgischer Hinsicht attestierte

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

unter anderem eine Minderbeweglichkeit der Lendenwirbel säule

in F l exionsrichtung und bei der segmentalen Prüfung eine Dysfunktion L3/L 4. Neurologisch seien eine diffuse Hypästhesie (eine Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut) im Bereich der linken unteren Extremität sowie eine leichte Fus s senkerschwäche links feststellbar gewesen. Zusammen mit den Bildern der Magnetresonanztomographie vom 2 8. August 2005 mit einer lumbosacralen Übergangsanomalie und Anteriolisthesis L5 über S1 von 5 mm handle es sich um ein mechanisch bedingtes lumbospondylogene s Schmerzsyndrom. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin ohne W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Da bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes bestehe, seien ihr lediglich kör perlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne kurzfristi ges Heben von schweren Lasten von mehr als zwei Kilogramm und längerfristi ges Heben von Gewichten von mehr als 0,5 Kilogramm in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 6/62/5) . Eine im Wesentlichen gleichlautende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit hatte

Dr. E.___ bereits in seinem Arbeitszeugnis vom 14. September 2011 fest gehalten (Urk. 6/70).

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vermerkte aus o rthopädisch-chirurgischer Sicht erhebliche neurologische Ausfälle mit praktisch fehlender Algesie (Schmerz empfindlichkeit) und Thermästhesie

(Wär me empfindlichkeit) am ganzen linken B ein. Es gebe auch eine Fussheberschwä che, welche allein mit Schmerzhemmung kaum erklärt werden könne. Diese Schwäche links sei über alle Fussheber vorhanden und sie sei teilweise eine Folge von Schmerzenhemmung . Die Vibrationsempfindung sei noch erhalten an allen Malleolen (Knöcheln) .

A n den oberen und unteren Extremitäten seien die Reflexe gut und symmetrisch erhalten (Urk. 6/62/4.) .

Hinsichtlich der Arbeitsfä higkeit gelangte er zum Schluss, e s komme lediglich halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt in Frage, wo die Beschwerdeführerin sich alle ein bis zwei Stunden h inlegen könnte, oder eine Heimarbeit, bei der diese Möglich keit ebenfalls bestünde (Urk. 6/62/5).

Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikali sche Therapie und Rheu matologie, als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönl ichkeit und aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie jedoch

zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/6).

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erhob als Befund, dass die Beschwerdeführerin äusserst gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Sie präsentiere sich i n der emotion ellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, mit deutlich depres siv-resignierter Stimmung und aff ektiv unkontrolliert . Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er stelle eine deutliche Vergesslichkeit fest. Das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert (Urk. 6/62/4). Aufgrund der Depression sei die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/5).

Bei der z usammenfassenden Beurteilung wurde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/62/6). 3.4

Med. pract . I.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. k lin . psy ch. J.___ vom K.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 fest, dass sich die Beschwerdeführerin über Lendenwirbelsäulenschmerzen, Schmerzen am Beckenboden, Parästhesien im linken Bein, Zittern des linken und zum Teil auch des rechten Beines, Schlafstörungen, Interessenverlust, niedergeschlagene Stimmung, häufige Müdigkeit, eingeschränkte Aufmerksamkeitsleistung, pessi mistische Zukunftsperspektiven und abwehrende, teilweise unfreundliche, sich selbst isolierende verbale Reaktionen beklag t habe . Eine neurologische Abklä rung durch Dr. med. L.___, Neurologe, habe keinen Befund ergeben . Einige der von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden würden auf eine mittel gradige Depression hinweisen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe, um den Haushalt führen zu können. Sie sei daher auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/69/1). 3.5

Am 2. Mai 2012 untersuchte dipl. med. M.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst die Beschwerdeführerin in Vorkenntnis der Aktenlage psychiatrisch und verfasste in der Folge seinen Bericht vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 6/73/1).

Zum psychopathologischen Befund hielt er darin fest, dass die Beschwerde führe rin pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschie nen sei. Die Kontaktaufnahme sei freundlich zugewandt und die Beschwerde führerin spreche ausreichend Deutsch. Ihre Sprache sei normal laut und gut moduliert. Sie wirke gepflegt gekleidet und altersentsprechend. Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie ihm nur langsam und mit einem vorsichtigen Gang gefolgt. Das Treppensteigen habe sie mit Anhalten am Geländer bewältigt. Sie sei wach und allseits orientiert und das formale Denken sei intakt. Anam nestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Neigung zum Grübeln. Inhalt lich sei das Denken auf die Schmerzen und die gesundheit lichen Probleme ein ge engt, ansonsten aber unauffällig. Es seien weder Ich-Stö rungen noch Wahrnehmungsstörungen auszumachen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin leidend bis leicht depressiv, jedoch ausreichend schwin gungsfähig . Sie schildere Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Angst vor der Zukunft, Perspektivlosigkeit und Insuffizienzgefühle. Zwei Mal habe sie kurz geweint. Sie habe erklärt, die Stimmung sei während des ganzen Tages schlecht, sie könne jedoch zum Beispiel während des Zusammenseins mit ih rer Tochter Freude empfinden. Es

seien keine Anhaltspunkte für Zwänge und keine zirkadi anen Besonderheiten vor handen . Überdies sei kein sozialer Rückzug feststellbar, allenfalls eine leichte Antriebsstörung (Urk. 6/73/3 f.).

Er zog unter anderem in Betracht, dass die psychiatrische Einschätzung in den vorhandenen ärztlichen Berichten vom 1. Februar 2012 und vom 1 9. April 2012 nicht nachvollziehbar sei. Zwar liessen sich Hinweise auf eine depressive Kom ponente finden, ebenso auch während der von ihm durchgeführten Untersu chung, allerdings würden ein Interesseverlust und ein Verlust der Freude fehlen. Zudem sei die Stimmung der Beschwerdeführerin durchaus aufhellbar. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin Sorgen um ihre Gesundheit und Zukunft mache. Auch sei es verständlich, dass diese Gedanken den Alltag als „Sorgen“ dominieren würden. Auf der anderen Seite sei b ereits im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ein zu geringer Schmerzmittelspie gel dokumentiert. Ebenso sei ein solcher in der am 2. Mai 2012 entnommenen Blutprobe feststellbar gewesen (Urk. 6/73/6 und 6/72) . Es sei daher von einer deutlich reduzierten Compliance auszugehen (Urk. 6/73/6) .

Die erhobenen Befunde liessen sich in Form einer chronischen Schmerzverar beitungsstörung bei leichten organischen Befunden einordnen. Zusätzlich habe sich infolge fehlender Bewältigungsmech a nismen, welche schon in N.___ beschrieben worden seien, und eine s kulturell bedingten Krankheitsverständ nisses eine Anpassungs s törung im Sinne einer Dysthymia herausgebildet. Dabei handle es sich um eine leichte psychische Komorbidität, ein sozialer Rückzug sei dadu r ch nicht bedingt. Die bisherigen Therapien seien leider erfolglos gewesen. Eine Besserung sei eher unwahrscheinlich.

Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 hielt er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine

Dys thymia fest. Er bemerkte, dass keine psychiatrischen Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Gemäss Aktenlage sei soma tisch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont vorhanden (Urk. 6/73/5). Es bestehe eine leichte Verschlechterung des Krankheitsbildes infolge der neu hinzugekommenen Dysthymia . Aus rein somatischer Sicht könne jedoch am Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2009 festgehalten werden. Versicherungsmedizinisch würden die vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören. Es würden keine Anhaltspun kte für eine psych ische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkungen vorliegen (Urk. 6/73/6 f.). 4. 4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4. 2

Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___

vom 1 1. Mai 2012 um einen Untersuchungsbericht gemäss

Art. 49 Abs. 2 IVV handelt, der in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist er für die Beantwortung der gest ellten Fragen umfassend, gibt er doch detailliert Auskunft über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht . Er basiert auf der notwendigen psychiatr ischen Unt ersuchung durch ein en Facha rzt für Psychi atrie und Psychotherapie. Diesem

standen d ie gesamten Akten zur Verfügung, worin sämtliche bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Berichte enthalten waren.

Dr. M.___ berücksich tigte die geklagten Beschwerden und setzt e sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ebenso diskutiert e er die anderslautenden ärztlichen Berichte detailliert und begründet e schlüssig seine eigene Einschät zung . Angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde ist einleuchtend und nachvollziehbar, dass Dr. M.___

von einer

anhaltenden somatoformen

Schmerz störung

und einer Dysthymia

ausgeht, welche die 100%ige Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit nicht in invaliditätsrelevanter Weise beein trächtigen . Daran vermag auch die Beanstandung des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin nichts zu ändern, dass die erwähnten Diagnosen nicht mit der ent sprechenden ICD-10-Kodifikation versehen wu rden (Urk. 1 S. 3). Sie ent sprechen den jeweiligen Klassifikationskriterien und lassen sich auch ohne die fehlenden Angaben zweifelsfrei einordnen. Insbesondere ist die fragliche Unterlassung nicht als Indiz gegen die Zuverlässigkeit der den Bericht verfas senden Person zu werten. 4.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in macht geltend, es sei auch in somati scher Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten, welche zu Unrecht

ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Er verweist in diesem Zusam menhang auf den Bericht von Dr. med. O.___ von der P.___ vom 1. September 2008

(Urk. 1 S. 3). Dieser lag de m Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2008 bei (vgl. Urk. 6/33/9). Er wurde dementsprechend bereits bei der Beurteilung des für den Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2009 massgeblichen medizinischen Sachverhaltes berücksichtigt (vgl. Urk. 6/38/4 und 6/49) . Mit dem erwähnten Bericht lässt sich eine Ver schlechterung im hier relevanten Zeitraum folglich nicht belegen .

Des W eiteren b eruft sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass auch Dr. F.___ eine Verschlechterung dokumentiert habe (Urk. 1 S.

4). Es trifft zu, dass dieser im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 mit den erwähnten erheblichen neurologischen Ausfällen neue Befunde erhoben hat (Urk. 6/62/4).

Im darauf folgenden Bericht des K.___ vom 1 9. April 2012 ist indessen ver merkt, dass die neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___ unauffällig gewesen sei (vgl. Urk. 6/69/1 und 6/73/6), weshalb auch in diesem Punkt von einer unveränderten Situation auszugehen ist . Insbesondere wird im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 selbst

ausdrücklich erwähnt, es habe an lässlich einer Magnetresonanztomographie im Jahr 2011 keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren f estgestellt wer den können (Urk. 6/62/3). Soweit im fraglichen Bericht vom 1. Februar 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als inzwischen weiter eingeschränkt erachtet wird, handelt es sich um eine neue Beurteilung der gleichen medizini schen Situation. Sie ist daher unbeachtlich. Auch den weiteren vorhandenen Unterlagen sind keine rlei Anhaltspunkte für eine Änderung in somatischer Hin sicht

auszumachen, welche die v om Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte orthopädische, neurologische und rheumatologische Begutachtung (Urk. 1 S. 4 und S. 6)

als angezeigt erscheinen liesse. Auf eine solche ist daher zu verzichten. 4.4

Des Weiteren beanstandet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. M.___ mit den sogenannten Foerster-Kriterien nicht rechtsgenügend aus einandergesetzt habe. Er habe die Frage, welche Ressourcen bei der Beschwer deführerin aufgrund der somatischen Erkrankung noch vorhanden seien, um die geforderte Willensanstrengung zur Überwindung der psychogenen Schmerzzu stände aufzubringen, ausgeblendet beziehungsweise nicht geprüft. Aufgrund seiner mangelnden Fachkunde sei er dazu auch gar nicht in der Lage (Urk. 1 S.

5). Hierzu gilt es zu bemerken, dass die erwähnten Kriterien zwar ursprüng lich dem medizinischen Schrifttum entstammen. Sie sind jedoch in die Rechts an wendung eingeführt worden, um die Zumutbarkeit der willentlichen Über win dung der Hindernisse, welche aufgrund der Schmerzproblematik der Arbeitsauf nahme entgegenstehen, zu beurteilen (BGE 139 V 547 E. 5.3 und 5.9

mit Hin weisen) . Die Zumutbarkeit wiederum „ist ohne Zweifel ein Rechts begriff, über den sich abschliesse nd der Versicherungsträger und - im Streit fall

das Gericht auszusprechen hat. Letztlich über die Zumutbarkeit einer Arbeits leistung zu befinden, fällt somit in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders und nicht der medizinisch- psychiatrischen Expertin. (…) Dieser Rechtslage zum Trotz hat sich – selbstverständlicher- und notwendigerweise – der psychiatri sche Gutachter seinerseits in der Expertise zur Zumutbarkeit auszusprechen (…). Dazu darf und soll der psychiatrische Experte sich abschliessend

äussern, dies im Wissen, dass seine aus fachpsychiatrischer Sicht gemachte Angabe zur Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch Sozialversiche rungsträger oder -gericht gleichzusetzen ist“ (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeits schätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 211 ff., S. 2 19 f.).

Dr. M.___ hatte in seiner Funktion als medizinisch Sachverständige r somit die von der Rechtsprechung als massgeblich erachteten Kriterien nicht zu prüfen. Er hatte lediglich die sachverhaltsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer hier die gerichtliche Prüfung vorzunehmen ist. Dies hat er mit seinem Bericht vom 1 1. Mai 2012 in hin reichender Weise getan (vgl. Urk. 6/73). Die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist folglich ebenfalls nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6). 4.5

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

Eine mitwirkende, psychi atri sch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor, zumal weder die diagnosti zierte Dysthymia (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5 . 3)

noch die im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 erwähnte mittelgradige depressive Episode (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 774 /201 3 vom 3. April 201 4 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweis en) als solche zu qualifizieren sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, im chronischen lumbospondylogenen Syndrom sei eine chronische, progre diente, körperliche Begleiterkrankung zu erblicken, die zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5). Ein progredienter Krankheitsverlauf ist – wie bereits dargelegt – indessen nicht auszumachen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die zur Behandlung der somatischen Beschwerden zur Verfügung stehenden thera peutischen Optionen nicht vollständig und zum Teil nur unzureichend ausge schöpft wurden . So wies Dr. D.___

im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ausdrücklich darauf hin, dass die Einsetzung eines Katheters und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung am besten wäre n, die Beschwerdeführerin sich eine entsprechende Behandlung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor Kortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Auch Dr. F.___ konstatierte, dass ihm die bisherige Behandlung eher sehr zurückhaltend gewesen zu sein scheine. Die Beschwer deführerin als ehemalige Spitalangestellte habe Angst, dass mit einem Sakral block oder einer Spondylodese alles noch schlimmer werden könnte (Urk. 6/62/4). Die am 3 1. August 2011 und am 2. Mai 2012 entnommenen Blut proben brachten überdies eine nu r unzureichende Einnahme von Schmerzmit teln zutage (vgl. Urk. 6/62/3, 6/72 und 6/73/6). Solange die körperliche Begleiterkrankung nicht adäquat behandelt wird, lassen sich auch keine Aussa gen darüber machen, dass diese der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung entgegen steht . Einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens hat Dr. M.___ nachvollziehbar verneint (vgl. Urk. 6/73/1 ff., insbesondere 6/73/6). Namentlich hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geschildert habe, dass sie vor allem zur Schwester ihres Mannes und deren Familie sowie zu ihrem eigenen Bruder, welcher im Q.___ lebe, Kontakt habe. Sie habe auch einige wenige Freunde (Urk. 6/73/1). Sie gehe spa zieren und sei bis zum Ablauf ihres Abonnements zweimal pro Woche in der medizinischen Trainingstherapie gewesen (Urk. 6/73/1 f.). Wenn sie mit ihrer Tochter etwas mache, nachdem diese aus der Schule gekommen sei, vergesse sie zum Teil ihre Schmerzen und habe Freude an ihr und am Zusammensein mit ihr (Urk. 6/73/2). Es liegt auch kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung vor. Schliesslich ist – nach dem Gesagten – auch nicht von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Überwindung der Schmerzproblematik erscheint somit als zumutbar. Es ist folglich unverändert davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster körperlich leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5. 5.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2 9. Oktober 1967 geboren (Urk.

E. 6 . Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.

E. 7 ), worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2013 seine Replik erstattete (Urk.

E. 11 ) .

Diese wurde mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 zur Stellungnahme an die Gegenpartei zugestellt (Urk. 13), welche am 5. November 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten auch im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gege benenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Aus wirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E.

1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Ände rungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufga benbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits eina nder ablösen (BGE 117 V 198 E. 4 b, 11 3 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 5.2

Anlässlich des Abschlussgespräches nach der Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (Urk. 6/65/2). Auch i n der Einwandsbegründung liess sie ihren Rechtsvertreter geltend machen, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig (Urk. 6/84/3). Es ist daher zu prüfen, ob eine Statusänderung eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass d as jüngste Kind der Beschwerdeführerin, R.___, am 9. Mai 1999 geboren wurde (Urk. 6/2/2 und 6/17/4). Bei Erlass der ange fochtenen Verfügung am 2 0. März 2013 war die Tochter der Beschwerdeführe rin somit noch keine 14 Jahre alt. Sie half

jedoch bereits regelmässig beim Kochen mit und war weitgehend selbständig, auch wenn sie nach der Schule nach wie vor Zeit mit ihrer Mutter verbrachte (Urk. 6/73/2). Es ist darüber hin aus zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeit punkt eine Unfallrente der SUVA b ezog und lediglich mit einem Pensum von 50 % bei der S.___ arbeitet e, so dass er auch zuhause präsent sein und sich falls nötig um die Tochter kümmern konnte .

Bereits am 2 0. Januar 2009 führte die Beschwerdeführerin überdies im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt aus, dass sie bei guter Gesundheit eventuell in den nächsten Jahren eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent beantragt hätte, da die Tochter inzwischen nicht mehr viel Betreuung benötige (Urk. 6/37/2). Gegen eine Erwerbstätigkeit im behaupteten Umfang spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin – vor Gel tend machung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – m it Unterstüt zung der Z.___ eine Anstellung in angepasster Tätigkeit mit einem Pensum von lediglich 30 bis 40 % suchte (Urk. 6/58 und 6/68), obwohl ihr mit Verfü gung 3. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. Urk. 6/49) . Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es dennoch als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin am 2 0. März 2013 im Gesundheitsfall zu 10 0 % erwerbstätig gewesen wäre. 5.3

Der

massgebliche Invaliditätsgrad ist folglich neu zu berechnen. In der Verfü gung vom 3. Juni 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den in der Arbeitgeberauskunft vom 1. Februar 2008

deklarierten Bruttolohn von einem Valideneinkommen von Fr. 44‘617.60 im Jahr 2007 bei einem Pensum von 75 % aus (vgl. Urk. 6/13/12, 6/39 und 6/49/1 f.).

Zu Recht hält der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin nicht mehr an seiner in der Einwandsbegründung vertretenen Auffassung fest, dass das Valideneinkommen ausgehend vom im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen von Fr. 47‘822.-- im Jahr 2004 als letztem Verdienst vor dem Unfall zu ermitteln sei (vgl. Urk. 1 und 6/84/3). Den von der Arbeitgeberin eingereichten detaillierten Auszügen aus dem Jahres lohnkonto betreffend die Jahre 2005 bis und mit 2007 ist nämlich zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 2‘946.45 zuzüglich eines dreizehnten Monatslohnes und Zuschläge für Schichtarbeit erhielt. Die letzteren betrugen bis zum Unfall am 3 0. Mai 2005 durchschnittlich Fr. 178. 90 pro Monat und im gesamten

Jahr 2005 durch schnittlich Fr. 172.80 pro Monat (Urk. 6/13/15). Im Jahr 2006 wurde d er Beschwerdeführerin unverändert Fr. 2‘946.45 pro Monat (zuzüglich eines

13. Monats lohnes) sowie durchschnittlich Fr. 55.-- Schichtzulage monatlich ausbezahlt (Urk. 6/13/13). Im Jahr 2007 erhielt die Beschwerdeführerin einen etwas höheren Monatslohn von

Fr. 2‘961.20 (zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes). Die Schichtzulagen betrugen lediglich noch rund Fr. 44.-- pro Monat im Jahresdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund ist das im Jahr 2004 erzielte Ein kommen von Fr. 47‘822.-- als Ausnahmefall zu betrachten, welcher sich unter Umständen damit erklären lässt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Jahr ihr zehnjähriges Dienstjubiläum im Spital Y.___ feiern konnte (vgl. Urk. 6/2/5 und 6/8). Jedenfalls ist dieser Betrag nicht repräsentativ, zumal auch die in den Jahren zuvor erzielten Einkünfte deutlich geringer ausfielen (vgl. Urk. 6/8). Es erscheint angezeigt, vom vor dem Unfall am 30. Mai 2005 erzielten Einkommen von Fr. 3‘370.901 pro Monat (Fr. 2‘946.45 + Fr. 245.55 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 178.90 [durchschnittliche Schichtzulage, Januar bis und mit Mai] auszu gehen, dieses auf ein jährliches Einkommen von Fr. 40‘450.80 hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung für Frauen anzupassen (Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2005: 100; 2007: 102.8). Daraus resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen

von Fr. 41‘583.40 bei einem Pensum von 75 %

für Jahr 200 7. Dieser Betrag ist tiefer

als derjenige, welcher der Verfügung vom

3. Juni 2009 zu Grunde lag, da im Bruttoeinkommen von Fr. 44‘617.60 auch Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten waren, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens

nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urk. 6/13/11 f.). Bei einem Pensum von 100 % würde das Valideneinkommen im Jahr 2007 somit lediglich Fr. 55‘444.55 betragen. Es ist darauf zu verzichten, dieses der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 anzupassen, da das Selbe mit dem für das Jahr 2007 ermitt elte n unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 30‘649.20 bei einem Pensum von 75 % das heisst von Fr. 40‘865.60 bei einem Pensum von 100 %

(vgl. Urk. 6/39 und 6/49/2) zu geschehen hätte. 5.4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 26,29 % ([ Fr. 55‘444.55 – Fr. 40‘865.60 ] :

Fr. 55‘444.55). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00406 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

wurde am 2 9. Oktober 1967 geboren (Urk. 6 / 2/1). In ihrem Heimat land absolvierte sie die Grundschule (Urk. 6 /2 /4). N ach ihrer Heirat im Jahr 1986 zog sie in die Schweiz und bekam drei Kinder (Urk. 6/2/3 und 6/9 / 3). Ab dem 1 0. Mai 1994 war sie

in einem Pensum von 75 %

als Raumpflegerin im Spital Y.___ tätig (Urk. 6/2/5 und 6/13/2 f.).

Am 3 0. Mai 2005 erlitt sie bei der Arbeit einen Treppensturz, worauf sie über Schmerzen im Gesässbereich links mit Ausstrahlung ins linke Bein klagte (Urk. 6/9/3 f.) .

D ie Versicherte liess sich am 2 5. Dezember 200 6 bei der Invalidenversicherung wegen chronischer Schmerzen im Rücken, im Rumpf und in der Lendenwirbel säule

zum Leistungsbezug an melden (Urk. 6 /2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf

erwerbliche (Urk. 6/8 und 6/13) und medizinische (Urk. 6/9, 6/ 16, 6/25 und 6/33) Abklärungen . Überdies klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 6/37).

Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), worauf X.___

ein Frister streckungsgesuch einreichen liess, das als Einwand entgegen genommen wurde (Urk. 6/42 und 6/47). In der Folge verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49). Dieser Entscheid blieb unange fochten. Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2011 wurde X.___ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ gewährt (Urk. 6/56).

Am 3. Februar 2012

liess sich X.___

bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug

an melden, da sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk. 6 / 63). Die IV-Stelle nahm darauf diverse ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 6 / 6 2, 6/69 und 6 /7 0). Überdies liess sie die Versi cherte am 2. Mai 2012 d urch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuch en (Urk. 7/85 und 7/86). Bei dieser Gelegenheit wurde X.___ auch eine Blutprobe zur Bestimmung des Medikamentenspiegels entnommen (vgl. Urk. 6/72 und 6/73/6). Gegen den negativen Vorbescheid vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 6 / 76) liess d i e Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6 / 84).

M it Verfügung vom 20 . März 2013 wies

die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 2 = Urk. 6 / 87). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es seien de r Beschwerdeführer in die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches medi zinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externe n medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) . Am 6 . Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7), worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2013 seine Replik erstattete (Urk. 11) .

Diese wurde mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 zur Stellungnahme an die Gegenpartei zugestellt (Urk. 13), welche am 5. November 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die B eschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer in gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen unverändert eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogramm und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen zu 100 %

zumutbar sei . Es erübrige sich daher, einen Ein kommensvergleich vorzunehmen (Urk. 2 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 6/49) . Demgegenüb er vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Stand punkt, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin in invaliditäts relevanter Weise verschlechtert habe, so dass sie nun Anspruch auf eine Invali denrente habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/69) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massg ebli chen Zeitraum zwi schen der ersten Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6 / 49), in wel chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü gung vom 2 2. Februar 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2009 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche primär unter Verweis auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Inhaber des Fähigkeitsausweises für Psychosomatik und Psychosoziale Medizin APPM, vom 1 3. März 2008 abgegeben wurde (vgl. das Feststellungsblatt vom 1 6. Februar 2009, Urk. 6 / 38/3 f.).

I n

demselben hatte

Dr. A.___ ein chronisches lu m bospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit Übergangsanomalie mit Spondyloyse von LKW

5 beidseits, Spondylolisthesis L5/S1, Osteochondrose

L5/S 1, Neuroforaminalstenose L5 /S 1 beidseits, muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, und eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10: F 45.4) als Diagnosen fest gehalten (Urk. 6/25/4). Er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Arbeitsfä higkeit von 50 % seit dem 1 2. Februar 2007 durchgehend zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben worden sei (Urk. 6/25/5). Auf Grund der klinisch-rheumatolo gischen und klinisch-neurologischen Befunde anlässlich der diversen Vorun tersuchungen, de r bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRI) sowie d er ver trauensärztlichen Untersuchungen vom 4. August 2007 und vom 4. März 2008 bestehe zweifelsfrei ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, welches für einen relevanten Teil der geklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Die strukturellen Veränderungen der unteren Lenden wirbelsäule seien eindeutig und würden die primäre Ursache der lumboischial giformen Beschwerden darstellen. Bei fehlenden Hinweisen in den bildgebenden Verfahren auf eine unfallbedingte Schädigung der Lendenwirbelsäule seien die Beschwerden längerfristig als krankheitsbedingt zu interpretieren. Auffällig seien der Ausprägungsgrad der Beschwerden, welche angeblich ununterbrochen vor handen und erheblich seien, der diffuse Charakter des Schwächegefühls in beiden Beinen, ohne dass klare radikuläre Ausfälle in der klinischen Untersu chung sicher nachgewiesen hätten werden können, die totale Leistungsschwä che, welche es nicht mehr zulasse, dass die Beschwerdeführerin wenig rücken belastende Tätigkeiten wie das Bügeln von Kleidern ausführen könne, der sub jektiv fehlende Behandlungserfolg, die subjektiv fehlende Besserung bei gleic h zeitigem Hinweis, dass die Schmerzen nun nicht mehr in den Beinen, sondern nur noch lumbal vorhanden seien und den klinischen Befunden, welche dafür sprechen würden, dass sich die grobe Kraft in den unteren Extremitäten ver bessert habe. D ie vorhandene Selbstlimitierung und die Angst vor Verschlech terung würden zusätzlich für eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatformen Schmerzstörung sprechen (Urk. 6/25/5 f.).

In seiner Beurteilung gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsangestellte vorderhand nicht mehr eingesetzt werden könne . Es bestehe eine 100%ige Berufsunfähigkeit für die Zeitspanne eines Jahres . Die Prognose für die Zukunft sei unsicher, da noch therapeutische Optionen bestünden, welche noch nicht genutzt worden seien. Zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit machte er keine Angaben (Urk. 6/25/6 f.).

Der RAD vertrat die Auffassung, es sei von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste n Tätigkeit (d.h. einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die kein Anheben von Gewichten über fünf Kilogramm und keine Zwangshaltungen erfordere) auszugehen, da kein e igenständiges psychi sches Krankheitsgeschehen ausgewiesen sei und keine Gründe für die Unüberwind barkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden (Urk. 6/38/3) . Nach Einho l ung eines Verlaufsberichtes von Dr. med. B.___, Facharzt FM H für Allgemeine Medizin, vom 2 4. November 20 08, welchem weitere ärztliche Berichte beilagen (vgl. Urk. 6/33), qualifizierte der RAD das Krankheitsgesche hen als stabil (Urk. 6/38/4) .

In der Folge ermittelte die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 31 % im erwerblichen Bereich, den sie mit 75 % veranschlagte, und einen gleich hohen Invaliditätsgrad im 25 % umfassenden Haushaltsbereich, was zu einem Gesamt invaliditätsgrad von 31 % führte. Gestützt darauf erging die rentenab lehnende Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/49). 3.3

Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ist nebst den bekannten auch die neue Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) zu entnehmen (Urk. 6/62/1).

Aus anästhe sis tischer Sicht schilderte

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, dass Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT), Spiralgin, Felctor und Zaldiar nur temporär gegen die lumboischialgiformen Schmerzen mit Ausstrahlung und Taubheitsgefühl i m gesamten Bein geholfen hätten (Urk. 6/62/1). Er wies darauf hin, dass eine Periduralkatheter -Behandlung L5/S1 und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung L5 links für die Beschwerdeführerin am besten wäre n, diese sich eine entsprechende Behand lung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor K ortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Nebst dem von ihm erhobenen Befund vermerkte Dr. D.___, dass anlässlich e ine r im Jahr 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie eine Spondylose und eine Spondyloli sthesis L5/S1 von 6-7 mm, ein normal weite r Spinalkanal, beidseits eingeengte Foramina

L5 und eine mögliche Wur zelirritation L5, aber keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren festgestellt worden seien (Urk. 6/62/3). Er erachtete die Beschwerde führerin als für eine leichte angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/62/5).

In wirbelsäulenchirurgischer Hinsicht attestierte

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

unter anderem eine Minderbeweglichkeit der Lendenwirbel säule

in F l exionsrichtung und bei der segmentalen Prüfung eine Dysfunktion L3/L 4. Neurologisch seien eine diffuse Hypästhesie (eine Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut) im Bereich der linken unteren Extremität sowie eine leichte Fus s senkerschwäche links feststellbar gewesen. Zusammen mit den Bildern der Magnetresonanztomographie vom 2 8. August 2005 mit einer lumbosacralen Übergangsanomalie und Anteriolisthesis L5 über S1 von 5 mm handle es sich um ein mechanisch bedingtes lumbospondylogene s Schmerzsyndrom. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin ohne W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Da bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes bestehe, seien ihr lediglich kör perlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne kurzfristi ges Heben von schweren Lasten von mehr als zwei Kilogramm und längerfristi ges Heben von Gewichten von mehr als 0,5 Kilogramm in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 6/62/5) . Eine im Wesentlichen gleichlautende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit hatte

Dr. E.___ bereits in seinem Arbeitszeugnis vom 14. September 2011 fest gehalten (Urk. 6/70).

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vermerkte aus o rthopädisch-chirurgischer Sicht erhebliche neurologische Ausfälle mit praktisch fehlender Algesie (Schmerz empfindlichkeit) und Thermästhesie

(Wär me empfindlichkeit) am ganzen linken B ein. Es gebe auch eine Fussheberschwä che, welche allein mit Schmerzhemmung kaum erklärt werden könne. Diese Schwäche links sei über alle Fussheber vorhanden und sie sei teilweise eine Folge von Schmerzenhemmung . Die Vibrationsempfindung sei noch erhalten an allen Malleolen (Knöcheln) .

A n den oberen und unteren Extremitäten seien die Reflexe gut und symmetrisch erhalten (Urk. 6/62/4.) .

Hinsichtlich der Arbeitsfä higkeit gelangte er zum Schluss, e s komme lediglich halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt in Frage, wo die Beschwerdeführerin sich alle ein bis zwei Stunden h inlegen könnte, oder eine Heimarbeit, bei der diese Möglich keit ebenfalls bestünde (Urk. 6/62/5).

Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikali sche Therapie und Rheu matologie, als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönl ichkeit und aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie jedoch

zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/6).

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erhob als Befund, dass die Beschwerdeführerin äusserst gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Sie präsentiere sich i n der emotion ellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, mit deutlich depres siv-resignierter Stimmung und aff ektiv unkontrolliert . Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er stelle eine deutliche Vergesslichkeit fest. Das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert (Urk. 6/62/4). Aufgrund der Depression sei die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/5).

Bei der z usammenfassenden Beurteilung wurde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/62/6). 3.4

Med. pract . I.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. k lin . psy ch. J.___ vom K.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 9. April 2012 fest, dass sich die Beschwerdeführerin über Lendenwirbelsäulenschmerzen, Schmerzen am Beckenboden, Parästhesien im linken Bein, Zittern des linken und zum Teil auch des rechten Beines, Schlafstörungen, Interessenverlust, niedergeschlagene Stimmung, häufige Müdigkeit, eingeschränkte Aufmerksamkeitsleistung, pessi mistische Zukunftsperspektiven und abwehrende, teilweise unfreundliche, sich selbst isolierende verbale Reaktionen beklag t habe . Eine neurologische Abklä rung durch Dr. med. L.___, Neurologe, habe keinen Befund ergeben . Einige der von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden würden auf eine mittel gradige Depression hinweisen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe, um den Haushalt führen zu können. Sie sei daher auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/69/1). 3.5

Am 2. Mai 2012 untersuchte dipl. med. M.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst die Beschwerdeführerin in Vorkenntnis der Aktenlage psychiatrisch und verfasste in der Folge seinen Bericht vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 6/73/1).

Zum psychopathologischen Befund hielt er darin fest, dass die Beschwerde führe rin pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschie nen sei. Die Kontaktaufnahme sei freundlich zugewandt und die Beschwerde führerin spreche ausreichend Deutsch. Ihre Sprache sei normal laut und gut moduliert. Sie wirke gepflegt gekleidet und altersentsprechend. Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie ihm nur langsam und mit einem vorsichtigen Gang gefolgt. Das Treppensteigen habe sie mit Anhalten am Geländer bewältigt. Sie sei wach und allseits orientiert und das formale Denken sei intakt. Anam nestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Neigung zum Grübeln. Inhalt lich sei das Denken auf die Schmerzen und die gesundheit lichen Probleme ein ge engt, ansonsten aber unauffällig. Es seien weder Ich-Stö rungen noch Wahrnehmungsstörungen auszumachen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin leidend bis leicht depressiv, jedoch ausreichend schwin gungsfähig . Sie schildere Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Angst vor der Zukunft, Perspektivlosigkeit und Insuffizienzgefühle. Zwei Mal habe sie kurz geweint. Sie habe erklärt, die Stimmung sei während des ganzen Tages schlecht, sie könne jedoch zum Beispiel während des Zusammenseins mit ih rer Tochter Freude empfinden. Es

seien keine Anhaltspunkte für Zwänge und keine zirkadi anen Besonderheiten vor handen . Überdies sei kein sozialer Rückzug feststellbar, allenfalls eine leichte Antriebsstörung (Urk. 6/73/3 f.).

Er zog unter anderem in Betracht, dass die psychiatrische Einschätzung in den vorhandenen ärztlichen Berichten vom 1. Februar 2012 und vom 1 9. April 2012 nicht nachvollziehbar sei. Zwar liessen sich Hinweise auf eine depressive Kom ponente finden, ebenso auch während der von ihm durchgeführten Untersu chung, allerdings würden ein Interesseverlust und ein Verlust der Freude fehlen. Zudem sei die Stimmung der Beschwerdeführerin durchaus aufhellbar. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin Sorgen um ihre Gesundheit und Zukunft mache. Auch sei es verständlich, dass diese Gedanken den Alltag als „Sorgen“ dominieren würden. Auf der anderen Seite sei b ereits im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ein zu geringer Schmerzmittelspie gel dokumentiert. Ebenso sei ein solcher in der am 2. Mai 2012 entnommenen Blutprobe feststellbar gewesen (Urk. 6/73/6 und 6/72) . Es sei daher von einer deutlich reduzierten Compliance auszugehen (Urk. 6/73/6) .

Die erhobenen Befunde liessen sich in Form einer chronischen Schmerzverar beitungsstörung bei leichten organischen Befunden einordnen. Zusätzlich habe sich infolge fehlender Bewältigungsmech a nismen, welche schon in N.___ beschrieben worden seien, und eine s kulturell bedingten Krankheitsverständ nisses eine Anpassungs s törung im Sinne einer Dysthymia herausgebildet. Dabei handle es sich um eine leichte psychische Komorbidität, ein sozialer Rückzug sei dadu r ch nicht bedingt. Die bisherigen Therapien seien leider erfolglos gewesen. Eine Besserung sei eher unwahrscheinlich.

Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 hielt er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine

Dys thymia fest. Er bemerkte, dass keine psychiatrischen Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Gemäss Aktenlage sei soma tisch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont vorhanden (Urk. 6/73/5). Es bestehe eine leichte Verschlechterung des Krankheitsbildes infolge der neu hinzugekommenen Dysthymia . Aus rein somatischer Sicht könne jedoch am Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2009 festgehalten werden. Versicherungsmedizinisch würden die vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören. Es würden keine Anhaltspun kte für eine psych ische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schränkungen vorliegen (Urk. 6/73/6 f.). 4. 4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4. 2

Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___

vom 1 1. Mai 2012 um einen Untersuchungsbericht gemäss

Art. 49 Abs. 2 IVV handelt, der in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist er für die Beantwortung der gest ellten Fragen umfassend, gibt er doch detailliert Auskunft über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht . Er basiert auf der notwendigen psychiatr ischen Unt ersuchung durch ein en Facha rzt für Psychi atrie und Psychotherapie. Diesem

standen d ie gesamten Akten zur Verfügung, worin sämtliche bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Berichte enthalten waren.

Dr. M.___ berücksich tigte die geklagten Beschwerden und setzt e sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ebenso diskutiert e er die anderslautenden ärztlichen Berichte detailliert und begründet e schlüssig seine eigene Einschät zung . Angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde ist einleuchtend und nachvollziehbar, dass Dr. M.___

von einer

anhaltenden somatoformen

Schmerz störung

und einer Dysthymia

ausgeht, welche die 100%ige Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit nicht in invaliditätsrelevanter Weise beein trächtigen . Daran vermag auch die Beanstandung des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin nichts zu ändern, dass die erwähnten Diagnosen nicht mit der ent sprechenden ICD-10-Kodifikation versehen wu rden (Urk. 1 S. 3). Sie ent sprechen den jeweiligen Klassifikationskriterien und lassen sich auch ohne die fehlenden Angaben zweifelsfrei einordnen. Insbesondere ist die fragliche Unterlassung nicht als Indiz gegen die Zuverlässigkeit der den Bericht verfas senden Person zu werten. 4.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in macht geltend, es sei auch in somati scher Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten, welche zu Unrecht

ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Er verweist in diesem Zusam menhang auf den Bericht von Dr. med. O.___ von der P.___ vom 1. September 2008

(Urk. 1 S. 3). Dieser lag de m Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2008 bei (vgl. Urk. 6/33/9). Er wurde dementsprechend bereits bei der Beurteilung des für den Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2009 massgeblichen medizinischen Sachverhaltes berücksichtigt (vgl. Urk. 6/38/4 und 6/49) . Mit dem erwähnten Bericht lässt sich eine Ver schlechterung im hier relevanten Zeitraum folglich nicht belegen .

Des W eiteren b eruft sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass auch Dr. F.___ eine Verschlechterung dokumentiert habe (Urk. 1 S.

4). Es trifft zu, dass dieser im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 mit den erwähnten erheblichen neurologischen Ausfällen neue Befunde erhoben hat (Urk. 6/62/4).

Im darauf folgenden Bericht des K.___ vom 1 9. April 2012 ist indessen ver merkt, dass die neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___ unauffällig gewesen sei (vgl. Urk. 6/69/1 und 6/73/6), weshalb auch in diesem Punkt von einer unveränderten Situation auszugehen ist . Insbesondere wird im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 selbst

ausdrücklich erwähnt, es habe an lässlich einer Magnetresonanztomographie im Jahr 2011 keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren f estgestellt wer den können (Urk. 6/62/3). Soweit im fraglichen Bericht vom 1. Februar 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als inzwischen weiter eingeschränkt erachtet wird, handelt es sich um eine neue Beurteilung der gleichen medizini schen Situation. Sie ist daher unbeachtlich. Auch den weiteren vorhandenen Unterlagen sind keine rlei Anhaltspunkte für eine Änderung in somatischer Hin sicht

auszumachen, welche die v om Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte orthopädische, neurologische und rheumatologische Begutachtung (Urk. 1 S. 4 und S. 6)

als angezeigt erscheinen liesse. Auf eine solche ist daher zu verzichten. 4.4

Des Weiteren beanstandet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. M.___ mit den sogenannten Foerster-Kriterien nicht rechtsgenügend aus einandergesetzt habe. Er habe die Frage, welche Ressourcen bei der Beschwer deführerin aufgrund der somatischen Erkrankung noch vorhanden seien, um die geforderte Willensanstrengung zur Überwindung der psychogenen Schmerzzu stände aufzubringen, ausgeblendet beziehungsweise nicht geprüft. Aufgrund seiner mangelnden Fachkunde sei er dazu auch gar nicht in der Lage (Urk. 1 S.

5). Hierzu gilt es zu bemerken, dass die erwähnten Kriterien zwar ursprüng lich dem medizinischen Schrifttum entstammen. Sie sind jedoch in die Rechts an wendung eingeführt worden, um die Zumutbarkeit der willentlichen Über win dung der Hindernisse, welche aufgrund der Schmerzproblematik der Arbeitsauf nahme entgegenstehen, zu beurteilen (BGE 139 V 547 E. 5.3 und 5.9

mit Hin weisen) . Die Zumutbarkeit wiederum „ist ohne Zweifel ein Rechts begriff, über den sich abschliesse nd der Versicherungsträger und - im Streit fall

das Gericht auszusprechen hat. Letztlich über die Zumutbarkeit einer Arbeits leistung zu befinden, fällt somit in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders und nicht der medizinisch- psychiatrischen Expertin. (…) Dieser Rechtslage zum Trotz hat sich – selbstverständlicher- und notwendigerweise – der psychiatri sche Gutachter seinerseits in der Expertise zur Zumutbarkeit auszusprechen (…). Dazu darf und soll der psychiatrische Experte sich abschliessend

äussern, dies im Wissen, dass seine aus fachpsychiatrischer Sicht gemachte Angabe zur Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch Sozialversiche rungsträger oder -gericht gleichzusetzen ist“ (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeits schätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 211 ff., S. 2 19 f.).

Dr. M.___ hatte in seiner Funktion als medizinisch Sachverständige r somit die von der Rechtsprechung als massgeblich erachteten Kriterien nicht zu prüfen. Er hatte lediglich die sachverhaltsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer hier die gerichtliche Prüfung vorzunehmen ist. Dies hat er mit seinem Bericht vom 1 1. Mai 2012 in hin reichender Weise getan (vgl. Urk. 6/73). Die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist folglich ebenfalls nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6). 4.5

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

Eine mitwirkende, psychi atri sch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor, zumal weder die diagnosti zierte Dysthymia (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5 . 3)

noch die im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 erwähnte mittelgradige depressive Episode (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 774 /201 3 vom 3. April 201 4 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweis en) als solche zu qualifizieren sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, im chronischen lumbospondylogenen Syndrom sei eine chronische, progre diente, körperliche Begleiterkrankung zu erblicken, die zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5). Ein progredienter Krankheitsverlauf ist – wie bereits dargelegt – indessen nicht auszumachen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die zur Behandlung der somatischen Beschwerden zur Verfügung stehenden thera peutischen Optionen nicht vollständig und zum Teil nur unzureichend ausge schöpft wurden . So wies Dr. D.___

im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ausdrücklich darauf hin, dass die Einsetzung eines Katheters und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung am besten wäre n, die Beschwerdeführerin sich eine entsprechende Behandlung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor Kortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Auch Dr. F.___ konstatierte, dass ihm die bisherige Behandlung eher sehr zurückhaltend gewesen zu sein scheine. Die Beschwer deführerin als ehemalige Spitalangestellte habe Angst, dass mit einem Sakral block oder einer Spondylodese alles noch schlimmer werden könnte (Urk. 6/62/4). Die am 3 1. August 2011 und am 2. Mai 2012 entnommenen Blut proben brachten überdies eine nu r unzureichende Einnahme von Schmerzmit teln zutage (vgl. Urk. 6/62/3, 6/72 und 6/73/6). Solange die körperliche Begleiterkrankung nicht adäquat behandelt wird, lassen sich auch keine Aussa gen darüber machen, dass diese der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung entgegen steht . Einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens hat Dr. M.___ nachvollziehbar verneint (vgl. Urk. 6/73/1 ff., insbesondere 6/73/6). Namentlich hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geschildert habe, dass sie vor allem zur Schwester ihres Mannes und deren Familie sowie zu ihrem eigenen Bruder, welcher im Q.___ lebe, Kontakt habe. Sie habe auch einige wenige Freunde (Urk. 6/73/1). Sie gehe spa zieren und sei bis zum Ablauf ihres Abonnements zweimal pro Woche in der medizinischen Trainingstherapie gewesen (Urk. 6/73/1 f.). Wenn sie mit ihrer Tochter etwas mache, nachdem diese aus der Schule gekommen sei, vergesse sie zum Teil ihre Schmerzen und habe Freude an ihr und am Zusammensein mit ihr (Urk. 6/73/2). Es liegt auch kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten psychisch aber entlas tenden Konfliktbewältigung vor. Schliesslich ist – nach dem Gesagten – auch nicht von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Überwindung der Schmerzproblematik erscheint somit als zumutbar. Es ist folglich unverändert davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster körperlich leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5. 5.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten auch im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gege benenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Aus wirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E.

1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Ände rungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufga benbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits eina nder ablösen (BGE 117 V 198 E. 4 b, 11 3 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 5.2

Anlässlich des Abschlussgespräches nach der Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (Urk. 6/65/2). Auch i n der Einwandsbegründung liess sie ihren Rechtsvertreter geltend machen, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig (Urk. 6/84/3). Es ist daher zu prüfen, ob eine Statusänderung eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass d as jüngste Kind der Beschwerdeführerin, R.___, am 9. Mai 1999 geboren wurde (Urk. 6/2/2 und 6/17/4). Bei Erlass der ange fochtenen Verfügung am 2 0. März 2013 war die Tochter der Beschwerdeführe rin somit noch keine 14 Jahre alt. Sie half

jedoch bereits regelmässig beim Kochen mit und war weitgehend selbständig, auch wenn sie nach der Schule nach wie vor Zeit mit ihrer Mutter verbrachte (Urk. 6/73/2). Es ist darüber hin aus zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeit punkt eine Unfallrente der SUVA b ezog und lediglich mit einem Pensum von 50 % bei der S.___ arbeitet e, so dass er auch zuhause präsent sein und sich falls nötig um die Tochter kümmern konnte .

Bereits am 2 0. Januar 2009 führte die Beschwerdeführerin überdies im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt aus, dass sie bei guter Gesundheit eventuell in den nächsten Jahren eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent beantragt hätte, da die Tochter inzwischen nicht mehr viel Betreuung benötige (Urk. 6/37/2). Gegen eine Erwerbstätigkeit im behaupteten Umfang spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin – vor Gel tend machung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – m it Unterstüt zung der Z.___ eine Anstellung in angepasster Tätigkeit mit einem Pensum von lediglich 30 bis 40 % suchte (Urk. 6/58 und 6/68), obwohl ihr mit Verfü gung 3. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. Urk. 6/49) . Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es dennoch als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde führerin am 2 0. März 2013 im Gesundheitsfall zu 10 0 % erwerbstätig gewesen wäre. 5.3

Der

massgebliche Invaliditätsgrad ist folglich neu zu berechnen. In der Verfü gung vom 3. Juni 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den in der Arbeitgeberauskunft vom 1. Februar 2008

deklarierten Bruttolohn von einem Valideneinkommen von Fr. 44‘617.60 im Jahr 2007 bei einem Pensum von 75 % aus (vgl. Urk. 6/13/12, 6/39 und 6/49/1 f.).

Zu Recht hält der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin nicht mehr an seiner in der Einwandsbegründung vertretenen Auffassung fest, dass das Valideneinkommen ausgehend vom im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen von Fr. 47‘822.-- im Jahr 2004 als letztem Verdienst vor dem Unfall zu ermitteln sei (vgl. Urk. 1 und 6/84/3). Den von der Arbeitgeberin eingereichten detaillierten Auszügen aus dem Jahres lohnkonto betreffend die Jahre 2005 bis und mit 2007 ist nämlich zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 2‘946.45 zuzüglich eines dreizehnten Monatslohnes und Zuschläge für Schichtarbeit erhielt. Die letzteren betrugen bis zum Unfall am 3 0. Mai 2005 durchschnittlich Fr. 178. 90 pro Monat und im gesamten

Jahr 2005 durch schnittlich Fr. 172.80 pro Monat (Urk. 6/13/15). Im Jahr 2006 wurde d er Beschwerdeführerin unverändert Fr. 2‘946.45 pro Monat (zuzüglich eines

13. Monats lohnes) sowie durchschnittlich Fr. 55.-- Schichtzulage monatlich ausbezahlt (Urk. 6/13/13). Im Jahr 2007 erhielt die Beschwerdeführerin einen etwas höheren Monatslohn von

Fr. 2‘961.20 (zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes). Die Schichtzulagen betrugen lediglich noch rund Fr. 44.-- pro Monat im Jahresdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund ist das im Jahr 2004 erzielte Ein kommen von Fr. 47‘822.-- als Ausnahmefall zu betrachten, welcher sich unter Umständen damit erklären lässt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Jahr ihr zehnjähriges Dienstjubiläum im Spital Y.___ feiern konnte (vgl. Urk. 6/2/5 und 6/8). Jedenfalls ist dieser Betrag nicht repräsentativ, zumal auch die in den Jahren zuvor erzielten Einkünfte deutlich geringer ausfielen (vgl. Urk. 6/8). Es erscheint angezeigt, vom vor dem Unfall am 30. Mai 2005 erzielten Einkommen von Fr. 3‘370.901 pro Monat (Fr. 2‘946.45 + Fr. 245.55 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 178.90 [durchschnittliche Schichtzulage, Januar bis und mit Mai] auszu gehen, dieses auf ein jährliches Einkommen von Fr. 40‘450.80 hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung für Frauen anzupassen (Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2005: 100; 2007: 102.8). Daraus resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen

von Fr. 41‘583.40 bei einem Pensum von 75 %

für Jahr 200 7. Dieser Betrag ist tiefer

als derjenige, welcher der Verfügung vom

3. Juni 2009 zu Grunde lag, da im Bruttoeinkommen von Fr. 44‘617.60 auch Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten waren, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens

nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urk. 6/13/11 f.). Bei einem Pensum von 100 % würde das Valideneinkommen im Jahr 2007 somit lediglich Fr. 55‘444.55 betragen. Es ist darauf zu verzichten, dieses der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 anzupassen, da das Selbe mit dem für das Jahr 2007 ermitt elte n unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 30‘649.20 bei einem Pensum von 75 % das heisst von Fr. 40‘865.60 bei einem Pensum von 100 %

(vgl. Urk. 6/39 und 6/49/2) zu geschehen hätte. 5.4

Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invalidi tätsgrad von 26,29 % ([ Fr. 55‘444.55 – Fr. 40‘865.60 ] :

Fr. 55‘444.55). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke