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IV.2013.00398

Zusprache einer befristeten Rente von Oktober 2010 bis März 2011 ist rechtens, da sich der Gesundheitszustand der BF im Januar 2011 verbesserte.

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, war zuletzt im Teilzeitpensum von 60 % als Pfle ge helferin in der Klinik Y.___ tätig, als sie sich am 1 6. April 2010 unter Hin weis auf eine Übergangsanomalie der Lendenwirbel bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto ( Urk. 8/10) sowie diverse Arztberichte ( Urk. 8/ 8-9, Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/25 und Urk. 8/35 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/45) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. März 201 3 ( Urk. 8/74 = Urk.

2) ab

1. Oktober 2010 bis 3 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 ( Urk.

1) Beschwerde , mit den Anträgen, diese sei aufzuheben (Ziff.

1 ) und es sei ihr sowohl für die Zeit vom 1. März 2009 bis 7. Februar 2010 ( Ziff. 3) als auch ab dem 1. April 2011 ( Ziff. 2) eine Invalidenrente gestützt auf einen In validitätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein poly dis zi plinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Ziff. 4) , subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle mit der Auflage , eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten, zurückzuweisen ( Ziff. 5) .

In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2013 ( Urk.

7) stellte die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge - setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV , festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/d d mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leis tung en angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundes ge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht g e mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 2. März 2013

davon aus , dass die Beschwerdeführerin nach einer gesundheitlichen Verschlechterung im Februar 2010 bis Dezember 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig war, und sich eine Besserung des Gesundheitszustandes im Januar 2011 einstellte. Ge stützt auf das Gutachten des F.___

vom 2 2. September 2011 ( Urk. 8/35) ging sie

davon aus, die Be schwerdeführer in sei ab April 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig . Dabei errechnete sie einen Invalidi täts grad von 34 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) auf den Stand punkt, dass zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auf das F.___ -Gutachten abzustellen sei , da dieses

diverse formelle und materielle Mängel aufweise . Ihr Gesundheitszus tand habe sich nicht verbessert und s ie sei nach wie vor massge b lich arbeitsunfähig.

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und insbesondere, ob im Januar 2011 eine revisionsrechtlich be deutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse einge treten ist, welche die Befristung der Rente bis Ende März 2011 rechtfertigt. Ins besondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3. 3. 1

Der Hausarzt Dr. med. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2010 (Urk.

8/18) ein c hronisches und exazerbiertes l umbospondylogenes Schmerzsyn drom (linksbetont) nach Spondylodese L6/S1 2003 bei Über g angsanomalie, Spon dylarthrose L 4/5 und Nearthrose L5/S1 links und eine De generation und Er weiterung des Facettengelenkes L5/6 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1).

Das medikamentös schwierig zu beeinflussende Schmerz syndrom (Dolenz im lumbosakralen Übergang, speziell im Facettenge lenks bereich) mit sichtbarer Bewegungsbehinderung, Steif- und Fehlhaltung halte se it Monaten an. Er stellte eine sehr ungewisse Prognose und wies auf die Be handlungsoption einer Operation hin ( Ziff. 1.4). Bezüglich der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin stellte er fest, dass die rückenbe lastende n Arbeiten (Heben von Lasten und Arbeiten in ungünstiger Körperhal tung) nicht mehr mög lich seien ( Ziff. 1.7) . Entsprechend attestierte er eine voll umfängliche Arbeits un fähigkeit seit 1. Februar 2010. 3. 2

Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie des Wirbelsäulenzent rums der Klinik B.___ , nannte in se inem Bericht vom 28. September 2010 ( Urk. 8/25) folgende Diagnose: - St. n . Osteosynthesematerialentfernung L6/S1 (Moss Miami) ,

d orsale Spon dylodese und transpedikuläre Instrumentierung L5-S1 (Ex pedium) , t ransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L5/L6 mit pa tho loger lokaler Spongiosa und Actifuse sowie Devex-Cage Inter ponat am 09.08.2010 bei l umbospondylogene m Schmerzsyndrom links betont mit/

bei - St. n . dorso lateraler Spondylodese L6/S1 10/03 bei Übergangsanoma lie mit Lumbalisation von S1 und Megatransversus links 10/03 - Klinisch: Unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund, Druck do lenz paravertebral der LWS im Bereich L6/S1 - LWS-CT und Dreiphasenskelettszintigraphie inkl. SPECT/CT-Fusion vom 12.11.2009: keine Hinweise für Lockerung des Osteosynthese materials auf Höhe des Übergangswirbels L5 und auf Höhe S 1. Mässig aktive Spondylarthrose L4/5 und mässig vermehrter Knochenumbau auf Höhe der Nearthrose L5/S1 links - St. n. Infiltration des Nearthros lumbosakral links (Facettengelenk L5/L6) bis anhin ohne Therapieerfolg - St. n. Infiltration des Nearthros lumbosakral links (Facettengelenk L5/L6) 23.11.2009: ohne Beschwerdeänderung - St. n. Facettengelenksinfiltration kranial der Spondylodese L4/5 bds. 25.01.2010 ohne Ansprechen (01.02.2010) - St. n. Facettengelenksinfiltration L5/S1 links (Gelenk direkt kranial der Spondylodese) am 07.05.2010 (S. 3)

Er berichtete, dass die Beschwerdeführerin nebst anderen Beschwerden

weiter hin starke Schmerzen sowie ein Taubheitsgefühl im Fuss beschreibe . Er befand, das s d ie Narben reizlos verheilt seien und das Gangbild, trotz eingeschränkter Be weglichkeit in alle Richtungen, relativ flüssig

sei . Klinisch gesehen bestehe ein protrahierter Verlauf. Radiologisch würden stabile Verhältnisse vorliegen. Dr. A.___ empfahl die Fortführung der Mobilisation und Intensivierung der Physiotherapie und wies darauf hin, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätig keit nicht geeignet sei. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis (jedenfalls) zur 3-Monatskontrolle (November 2010). 3.3

Im Gutachten vom 2 2. September 2011 ( Urk. 8/35)

führten die Dres. med. C.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und D.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie ,

unter Mitwirkung de s

Physiothera peuten

E.___

aus , dass den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde führerin hauptsächlich eine mechanisch-statische Ursache zugrunde lieg e und keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen Typ Spondylarth ritis vor liegen würden . Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabset zen d e Faktoren seien eine abgeflachte BWS-Kyphose wie auch eine leicht ver stärkte LWS-Lordose , der Status nach den zwei operativen Interventionen sowie die De generation im unteren LWS-Bereich zu nennen. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik seien nicht zu erkennen. An lässlich der Belastungstests (Hebetests mit höheren Gewichtsbelastungen) habe es Anzeichen einer ungenügend aktiven Stabilisierung der Lendenwirbelsäule zu beobachten gegeben , währenddessen bei vor allem statischen Positionen neben Entlastungsbewegungen zum Teil die Angabe von Schmerzen limitierend ge wesen seien (S. 5).

Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt vermin derten Belastungstoleranz

der Lendenwirbelsäule, womit die Belastbarkeit all ge mein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit liege. D i e von der Pa tientin beschriebene Tätigkeit als Pflegehilfe entspreche von den Gewichts belas tungen her einer leichten Arbeit , weshalb ihr diese zuzumuten sei . Da viele Hand lungen jedoch in vorgeneigt stehender Position auszuführen seien

und ge nerell sehr häufig im Stehen gearbeitet werde ,

würden aufgrund der Kumulation der r ückenbelastenden Tätigkeiten (Gewichtsbelastungen, vorgeneigt s tehen, s teh en ) die Anforderungen die Leistungsfähigkeit der Patientin übersteigen . Wei ter bestünden auch in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen (S. 6). Den gut achtenden Ärzten erschien bezogen auf eine Ganztagestätigkeit (je h älfti g zeitli che Min de rung und zu 25 % Leistungsminderung und zeitliche Minderung ) als Pflege hel ferin eine Leistungsminderung von insgesamt 50 % als gerechtfertigt und atte stierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit . Aus me dizin isch -theoretisch em Blickwinkel

könne sie die zuletzt zu 60 % ausgeübte Tätig keit in einem 80 % Pensum absolvieren . Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätig keit (körperlich leichte bis knapp mittelschwere wechselpositionierte Tätig keit) attestierten sie ab Januar 2011 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit . Es sei auch in optimalen Verhältnissen angesichts der plausiblen Beschwerden eine 25%ige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen (S. 7).

3.4

Im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 8/55/32-33) zuhanden der Beschwer de füh rerin schilderte Dr. A.___ ein relativ flüssiges Gangbild, wobei eine stark eingeschränkte Beweglichkeit in allen Richtungen mit Guarding bestehe. Aus ra diologischer Sicht stellte er eine unveränderte Implantatstellung ohne Lo cke r ungszeichen und ohne Korrekturverlust fest. Er berichtete, dass die Patien tin von den Eingriffen nicht profitiert und postoperativ nun teilweise auch et was mehr Beschwerden habe. Die Ursache sei weiterhin unklar. Radiologisch würden stabile Verhältnisse vor liegen . 3.5

Nach Kenntnisnahme des Vorbescheids und des F.___ -Gutachten s berichtete Dr.

Z.___

am 5. März 2012 ( Urk. 8/55/42-43) zuhanden der Beschwerdeführe rin, sie

sei aufgrund der stark eingeschränkten Beweglichkeit der unteren Wir belsäule in alle Richtungen und den offenkundig zu beobachtenden Schmerzen stark in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt. Den ermittelten In validitätsgrad unter 40 % könne er nicht nachvollziehen. Die durch das F.___

schöngefärbte Beurteilung seiner Patientin werde ihrer Situation nicht gerecht. In angepasster Tätigkeit (keine Belastung der Wirbelsäule, Wechseltätigkeit zwischen sitzen und stehen) sei ihr höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. 3.6

Mit Ergänzung vom 1 3. September 2012 ( Urk. 8/60) zum Gutachten ging Dr. D.___

im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrach ten Einwände

hinsichtlich d es Gutachten s

vom 2 2. September 201 1

ein, wobei e r insgesamt an diesem festhielt.

4. 4.1

U nbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 massgeblich in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt und damit über längere Zeit ohne wesentlichen Un terbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war. Ab Februar 2010 wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.1) und diese im September 2010 bestätigt (E. 3.2), nachdem im August 2010 eine Rücken ope ration erfolgt war.

W eiter ist festzustellen , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle (April 2010 , Urk. 8/4 ) , mithin

per Oktober 2010 ent stand . Auf den in Ziffer 3 verfassten An trag der Beschwerdeführerin (Leistungszusprache für di e Zeit vom 1. März 2009 bis 7. Februar 2010) ist somit nicht näher einzu geh en. Die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2010 erweist sich als rechtens. 4.2

Betreffend Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 ist v orwegzuschicken , dass das F.___ -Gutachten vom 2 2. September 2011 (Urk.

8/35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestell ten Fragen umfassend und erging in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten. Die Dres. C.___ und D.___

legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Be schwerdeführerin kein bildgebend nachweis bare s Korrelat für die in diesem Aus mass geklagten Schmerzen vorliegen und diese trotz

schmerzbedingt ver min der te r Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule ab Januar 2011 in der an ge stam m te r Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ist. Ebenfalls legten die Ärzte plausi bel dar, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Die Be urteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im F.___ -Gutachten vom 22. September 2011 ist schlüssig.

Dr. Z.___

erachtete , entgegen den be gutachtenden Ärzten,

eine Rückkehr in den angestammten Beruf als gänzlich unmöglich und attestierte der Beschwerde führerin in leidensangepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/55/42-43). Da er jedoch keine organische n Befunde zu nennen ver mochte ,

um seine Einschätzungen plausibel darzulegen , sind diese nicht nach voll zieh bar. Die abweichende medizinische Beurteilung von Dr.

Z.___

ist nicht schlüssig v er mag die Beurteilung im Gutachten nicht zu entkräften.

Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Klinik B.___ vom 8. August 2011 ( Urk. 8/55/32-33). Zwar berichtete Dr. A.___ , dass die Schmerzen der Be schwerdeführerin nach den operativen Eingriffen eher etwas zugenommen hätten und sie weiterhin stärkste wie auch wechselnde, ausstrahlende Rücken beschwer den (linksbetont) ha be ,

d och konnte er keine plausible Ursache der Schmerzen nennen und wies gar auf radiologisch stabile Verhältnisse hin. 4.3

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift ( Urk. 1) diverse

for melle und materielle Mängel gegen das F.___ -Gutachten vor. Soweit die Be schwer de führerin schwere formelle Mängel geltend macht, kann ihr nicht ge folgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass bei me dizinischen Gut achten keine rechtsprechungsgemässen, st r ikten formellen Qua litätsvor gaben be stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2009 E.3.3 vom 2 9. Januar 2010,

8C_499/2007 E.2.2 vom 4. November 2008, sowie U 599/06 E. 3.4 vom 1 0. Janu ar 2008 ).

Sogar wenn man ihr zustimmen würde, dass ihr vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden sind, bleibt unklar, wel cher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die be teiligten Gutachter weder im Nachgang der Untersuchung noch in ihrer Be schwerde ( Urk. 1) Aus stands- und Ablehnungsgründe geltend machte.

Ebenso vermag der Umstand fehlender Unterschriften k eine formelle Ungültigkeit des Gutachtens zu begrün den ( Urk. 1 S.

7). Dr. C.___ , dessen Unterschrift auf dem Gutachten fehlt,

wirkte als Gutachter und Verfasser des Gutachtens, was er im Nachgang bestätigte ( Urk. 8/64 und Urk. 8/65). Er war lediglich im Zeitpunkt der Unterzeichnung ferienhalber abwesend ( Urk. 8/60 S. 5) . Ebenso ist die feh lende Unterschrift des Physiotherapeuten E.___

nicht entscheidend , da die entsprechenden Testre sul tate in die Beurteilung einflossen und die Einschätzung der Arbeitsun fähig keit ohnehin den Ärzten oblag

( Urk. 8/60 S. 5).

Dass das Gutachten nicht von allen am Gutachten beteiligten Personen unterschrieben wurde, schadet dessen Glaub haftigkeit

demnach nicht.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten sei nicht in Kenntnis aller relevanten medizinischen Berichte ergangen ( Urk. 1 S. 10 ff.). Dieser Ein wand verfängt nicht. D en Gutachter n lagen sämtliche in den IV-Akten befindli chen

Berichte der Klinik B.___ vor, weshalb sie in der Lage waren, sich ein vollständiges Bild über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zu ma chen.

Die von der Beschwerdeführerin nach träglich aufgelegten Berichte ent hal ten keine abweichenden Feststellungen, weshalb nicht einzusehen ist, welchen Erkenntnisgewinn sie daraus ableiten will. Sodann bleibt unklar, weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht derart interpretierte, aus ihrer Sicht massgebliche ärztli che Be richte der Beschwerde gegne rin vorzuenthalten und erst im Rechtsmittel ver fahren einzureichen.

4. 4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten , dass auf das überzeugende und sorg fältige Gutachten abzustellen ist . Folglich ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von einer weiter e n medizinischen Ab klä rung, wie in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift beantragt wurde , sind keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdi gung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) .

So wurden die organischen Be funde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Re sultate eine polydisziplinäre Begutachtung ergeben könnte. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit. 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168

S.

101 E.

3b am Ende, ZAK 1990 S.

519 S.

3c). F ür die Vor nahme des Einkom mens vergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des po ten tiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.3

Die

Beschwerdeführerin meldete sich im April 2010 zum Leistungsbezug an, womit (plus sechs Monate)

auf die Gegebenheiten im Oktober 2010 abzustellen

sind . Bei einer da mals ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ist ein Inva liditätsgrad von 100

%

unbestritten . 5.4

Im Januar 2011 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Besch werde füh rerin . Die Beschwerde gegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben der Arbeit geberin ( Urk.

8/14 Ziff. 2.10 ) unter Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum, da die Be schwerdeführerin im Betrieb vollzeitlich gestartet und ihr Pensum reduziert hatte, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 55‘143.45 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien zur Bestimmung des Validen einkommens überdies individuelle und generelle Lohnerhöhungen zu berück sichtigen ( Urk. 1 S.

19), ist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin zu weisen , wonach ein geltend gemachter beruflicher Aufstieg dann zu berück sich tigen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen , dass ohne gesund heit liche Beeinträchtigung ein solcher und ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert worden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom

24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Da vorliegend je doch keine konkre ten Anhaltspunkte für die geltend gemachten Loh nerhöhun gen genannt werden, fliessen sie nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens ein . Damit ist das

Valideneinkommen von Fr. 55‘143.45 aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch eine leicht höhere Nominallohnentwickung als die eingetretene . 5.5

5.5.1

D ie Beschwerdegegnerin errechnete auf der Grundlage des standardisierten Durch schnittslohns für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2008 TA 1 Ziff. 1-93), unter Aufrech nung der Nom inallohnentwicklung für das Jahr 2011 sowie

unter Berücksichti gung eines behind erungs bedingten Abzug e s vom Tabellenlohn (10

%) ein Inva lideneinkommen von Fr. 36‘184.45 (75 % Pensum, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). 5.5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden fall s keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zoge n werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Woche n arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.5. 3

Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für eine ei nfache und repetitive Tätigkeit in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das für Frauen in einem 75 % Pensum erzielbare Ein kommen Fr. 3‘168.75 (4‘225.-- x 0.75) pro Monat, unter berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B. 9.2) mithin Fr. 3 9 ‘ 641 . 05 (3‘168.75 : 40 x 41.7 x 12) pro Jahr. Angesichts der Lohn ent wicklung von 1 % (Indexstand 2579 (20 10 ) auf 2604 (2011) , Die Volkswirt schaft, 12-2013, S. 91 Tabelle B10.3 ) ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 40 ‘ 037 . 4 5. 5.5. 4

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Ta bellenlohn von 20 % vorzunehmen . Ob und in welchem Ausmass ein solcher gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall und pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamten vor zunehmenden Abzug e s darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set zen (BGE 126 V 75 E. 5b dd E . 6).

Vorliegend legt e die Beschwerde gegnerin

den behinderungsbedingte n Abzug auf 10 %

fest, was, angesichts der körperlichen Einschränkung de r Beschwerdefüh rerin, eher am unteren Limit zu b ezeichnen ist .

In diesem Zusammenhang ist je doch festzuhalten, dass sie aufgrund ihres Teilzeitpensums statistisch gesehen ein kommensmässig eher besser gestellt ist (LSE 2006 S. 16). Insgesamt betrach tet liegt daher keine Ermessensüberschreitung der Beschwerdegegnerin v or und ein Abzug von 10 % erweist sich als gerechtfertigt . Das Invalideneinkommen be läuft sich folglich auf Fr. 3 6 ‘ 033 .7 5 ( 40 ‘ 037 . 4 5 x 0.9) . 5.5. 5

Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55‘143.45 mit dem In valideneinkommen von Fr. 3 6 ‘ 033 .7 5 eine Einkommenseinbusse von Fr. 19 ‘ 109 .7 0 , was einem Invaliditätsgrad von 3 4,7 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 5.6

Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung einer Rente regelmässig unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 2 4. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Angesichts der Annahme der Verbesserung des Gesund heits zustandes ab Januar 2011 rechtfertigt sich die Herabsetzung per

1. April 201 1. 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 2 2. März 201 3 rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, war zuletzt im Teilzeitpensum von 60 % als Pfle ge helferin in der Klinik Y.___ tätig, als sie sich am 1 6. April 2010 unter Hin weis auf eine Übergangsanomalie der Lendenwirbel bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto ( Urk. 8/10) sowie diverse Arztberichte ( Urk. 8/ 8-9, Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/25 und Urk. 8/35 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/45) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. März 201

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV , festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/d d mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leis tung en angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundes ge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht g e mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 2. März 2013

davon aus , dass die Beschwerdeführerin nach einer gesundheitlichen Verschlechterung im Februar 2010 bis Dezember 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig war, und sich eine Besserung des Gesundheitszustandes im Januar 2011 einstellte. Ge stützt auf das Gutachten des F.___

vom 2 2. September 2011 ( Urk. 8/35) ging sie

davon aus, die Be schwerdeführer in sei ab April 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig . Dabei errechnete sie einen Invalidi täts grad von 34 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) auf den Stand punkt, dass zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auf das F.___ -Gutachten abzustellen sei , da dieses

diverse formelle und materielle Mängel aufweise . Ihr Gesundheitszus tand habe sich nicht verbessert und s ie sei nach wie vor massge b lich arbeitsunfähig.

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und insbesondere, ob im Januar 2011 eine revisionsrechtlich be deutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse einge treten ist, welche die Befristung der Rente bis Ende März 2011 rechtfertigt. Ins besondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3. 3. 1

Der Hausarzt Dr. med. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2010 (Urk.

8/18) ein c hronisches und exazerbiertes l umbospondylogenes Schmerzsyn drom (linksbetont) nach Spondylodese L6/S1 2003 bei Über g angsanomalie, Spon dylarthrose L 4/5 und Nearthrose L5/S1 links und eine De generation und Er weiterung des Facettengelenkes L5/6 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1).

Das medikamentös schwierig zu beeinflussende Schmerz syndrom (Dolenz im lumbosakralen Übergang, speziell im Facettenge lenks bereich) mit sichtbarer Bewegungsbehinderung, Steif- und Fehlhaltung halte se it Monaten an. Er stellte eine sehr ungewisse Prognose und wies auf die Be handlungsoption einer Operation hin ( Ziff. 1.4). Bezüglich der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin stellte er fest, dass die rückenbe lastende n Arbeiten (Heben von Lasten und Arbeiten in ungünstiger Körperhal tung) nicht mehr mög lich seien ( Ziff. 1.7) . Entsprechend attestierte er eine voll umfängliche Arbeits un fähigkeit seit 1. Februar 2010. 3. 2

Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie des Wirbelsäulenzent rums der Klinik B.___ , nannte in se inem Bericht vom 28. September 2010 ( Urk. 8/25) folgende Diagnose: - St. n . Osteosynthesematerialentfernung L6/S1 (Moss Miami) ,

d orsale Spon dylodese und transpedikuläre Instrumentierung L5-S1 (Ex pedium) , t ransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L5/L6 mit pa tho loger lokaler Spongiosa und Actifuse sowie Devex-Cage Inter ponat am 09.08.2010 bei l umbospondylogene m Schmerzsyndrom links betont mit/

bei - St. n . dorso lateraler Spondylodese L6/S1 10/03 bei Übergangsanoma lie mit Lumbalisation von S1 und Megatransversus links 10/03 - Klinisch: Unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund, Druck do lenz paravertebral der LWS im Bereich L6/S1 - LWS-CT und Dreiphasenskelettszintigraphie inkl. SPECT/CT-Fusion vom 12.11.2009: keine Hinweise für Lockerung des Osteosynthese materials auf Höhe des Übergangswirbels L5 und auf Höhe S 1. Mässig aktive Spondylarthrose L4/5 und mässig vermehrter Knochenumbau auf Höhe der Nearthrose L5/S1 links - St. n. Infiltration des Nearthros lumbosakral links (Facettengelenk L5/L6) bis anhin ohne Therapieerfolg - St. n. Infiltration des Nearthros lumbosakral links (Facettengelenk L5/L6) 23.11.2009: ohne Beschwerdeänderung - St. n. Facettengelenksinfiltration kranial der Spondylodese L4/5 bds. 25.01.2010 ohne Ansprechen (01.02.2010) - St. n. Facettengelenksinfiltration L5/S1 links (Gelenk direkt kranial der Spondylodese) am 07.05.2010 (S. 3)

Er berichtete, dass die Beschwerdeführerin nebst anderen Beschwerden

weiter hin starke Schmerzen sowie ein Taubheitsgefühl im Fuss beschreibe . Er befand, das s d ie Narben reizlos verheilt seien und das Gangbild, trotz eingeschränkter Be weglichkeit in alle Richtungen, relativ flüssig

sei . Klinisch gesehen bestehe ein protrahierter Verlauf. Radiologisch würden stabile Verhältnisse vorliegen. Dr. A.___ empfahl die Fortführung der Mobilisation und Intensivierung der Physiotherapie und wies darauf hin, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätig keit nicht geeignet sei. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis (jedenfalls) zur 3-Monatskontrolle (November 2010).

E. 3 ( Urk. 8/74 = Urk.

2) ab

1. Oktober 2010 bis 3 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 ( Urk.

1) Beschwerde , mit den Anträgen, diese sei aufzuheben (Ziff.

1 ) und es sei ihr sowohl für die Zeit vom 1. März 2009 bis 7. Februar 2010 ( Ziff. 3) als auch ab dem 1. April 2011 ( Ziff. 2) eine Invalidenrente gestützt auf einen In validitätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein poly dis zi plinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Ziff. 4) , subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle mit der Auflage , eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten, zurückzuweisen ( Ziff. 5) .

In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2013 ( Urk.

7) stellte die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 3.3 Im Gutachten vom 2 2. September 2011 ( Urk. 8/35)

führten die Dres. med. C.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und D.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie ,

unter Mitwirkung de s

Physiothera peuten

E.___

aus , dass den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde führerin hauptsächlich eine mechanisch-statische Ursache zugrunde lieg e und keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen Typ Spondylarth ritis vor liegen würden . Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabset zen d e Faktoren seien eine abgeflachte BWS-Kyphose wie auch eine leicht ver stärkte LWS-Lordose , der Status nach den zwei operativen Interventionen sowie die De generation im unteren LWS-Bereich zu nennen. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik seien nicht zu erkennen. An lässlich der Belastungstests (Hebetests mit höheren Gewichtsbelastungen) habe es Anzeichen einer ungenügend aktiven Stabilisierung der Lendenwirbelsäule zu beobachten gegeben , währenddessen bei vor allem statischen Positionen neben Entlastungsbewegungen zum Teil die Angabe von Schmerzen limitierend ge wesen seien (S. 5).

Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt vermin derten Belastungstoleranz

der Lendenwirbelsäule, womit die Belastbarkeit all ge mein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit liege. D i e von der Pa tientin beschriebene Tätigkeit als Pflegehilfe entspreche von den Gewichts belas tungen her einer leichten Arbeit , weshalb ihr diese zuzumuten sei . Da viele Hand lungen jedoch in vorgeneigt stehender Position auszuführen seien

und ge nerell sehr häufig im Stehen gearbeitet werde ,

würden aufgrund der Kumulation der r ückenbelastenden Tätigkeiten (Gewichtsbelastungen, vorgeneigt s tehen, s teh en ) die Anforderungen die Leistungsfähigkeit der Patientin übersteigen . Wei ter bestünden auch in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen (S. 6). Den gut achtenden Ärzten erschien bezogen auf eine Ganztagestätigkeit (je h älfti g zeitli che Min de rung und zu 25 % Leistungsminderung und zeitliche Minderung ) als Pflege hel ferin eine Leistungsminderung von insgesamt 50 % als gerechtfertigt und atte stierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit . Aus me dizin isch -theoretisch em Blickwinkel

könne sie die zuletzt zu 60 % ausgeübte Tätig keit in einem 80 % Pensum absolvieren . Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätig keit (körperlich leichte bis knapp mittelschwere wechselpositionierte Tätig keit) attestierten sie ab Januar 2011 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit . Es sei auch in optimalen Verhältnissen angesichts der plausiblen Beschwerden eine 25%ige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen (S. 7).

E. 3.4 Im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 8/55/32-33) zuhanden der Beschwer de füh rerin schilderte Dr. A.___ ein relativ flüssiges Gangbild, wobei eine stark eingeschränkte Beweglichkeit in allen Richtungen mit Guarding bestehe. Aus ra diologischer Sicht stellte er eine unveränderte Implantatstellung ohne Lo cke r ungszeichen und ohne Korrekturverlust fest. Er berichtete, dass die Patien tin von den Eingriffen nicht profitiert und postoperativ nun teilweise auch et was mehr Beschwerden habe. Die Ursache sei weiterhin unklar. Radiologisch würden stabile Verhältnisse vor liegen .

E. 3.5 Nach Kenntnisnahme des Vorbescheids und des F.___ -Gutachten s berichtete Dr.

Z.___

am 5. März 2012 ( Urk. 8/55/42-43) zuhanden der Beschwerdeführe rin, sie

sei aufgrund der stark eingeschränkten Beweglichkeit der unteren Wir belsäule in alle Richtungen und den offenkundig zu beobachtenden Schmerzen stark in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt. Den ermittelten In validitätsgrad unter 40 % könne er nicht nachvollziehen. Die durch das F.___

schöngefärbte Beurteilung seiner Patientin werde ihrer Situation nicht gerecht. In angepasster Tätigkeit (keine Belastung der Wirbelsäule, Wechseltätigkeit zwischen sitzen und stehen) sei ihr höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.

E. 3.6 Mit Ergänzung vom 1 3. September 2012 ( Urk. 8/60) zum Gutachten ging Dr. D.___

im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrach ten Einwände

hinsichtlich d es Gutachten s

vom 2 2. September 201 1

ein, wobei e r insgesamt an diesem festhielt.

4. 4.1

U nbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 massgeblich in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt und damit über längere Zeit ohne wesentlichen Un terbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war. Ab Februar 2010 wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.1) und diese im September 2010 bestätigt (E. 3.2), nachdem im August 2010 eine Rücken ope ration erfolgt war.

W eiter ist festzustellen , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle (April 2010 , Urk. 8/4 ) , mithin

per Oktober 2010 ent stand . Auf den in Ziffer 3 verfassten An trag der Beschwerdeführerin (Leistungszusprache für di e Zeit vom 1. März 2009 bis 7. Februar 2010) ist somit nicht näher einzu geh en. Die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2010 erweist sich als rechtens. 4.2

Betreffend Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 ist v orwegzuschicken , dass das F.___ -Gutachten vom 2 2. September 2011 (Urk.

8/35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestell ten Fragen umfassend und erging in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten. Die Dres. C.___ und D.___

legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Be schwerdeführerin kein bildgebend nachweis bare s Korrelat für die in diesem Aus mass geklagten Schmerzen vorliegen und diese trotz

schmerzbedingt ver min der te r Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule ab Januar 2011 in der an ge stam m te r Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ist. Ebenfalls legten die Ärzte plausi bel dar, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Die Be urteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im F.___ -Gutachten vom 22. September 2011 ist schlüssig.

Dr. Z.___

erachtete , entgegen den be gutachtenden Ärzten,

eine Rückkehr in den angestammten Beruf als gänzlich unmöglich und attestierte der Beschwerde führerin in leidensangepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/55/42-43). Da er jedoch keine organische n Befunde zu nennen ver mochte ,

um seine Einschätzungen plausibel darzulegen , sind diese nicht nach voll zieh bar. Die abweichende medizinische Beurteilung von Dr.

Z.___

ist nicht schlüssig v er mag die Beurteilung im Gutachten nicht zu entkräften.

Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Klinik B.___ vom 8. August 2011 ( Urk. 8/55/32-33). Zwar berichtete Dr. A.___ , dass die Schmerzen der Be schwerdeführerin nach den operativen Eingriffen eher etwas zugenommen hätten und sie weiterhin stärkste wie auch wechselnde, ausstrahlende Rücken beschwer den (linksbetont) ha be ,

d och konnte er keine plausible Ursache der Schmerzen nennen und wies gar auf radiologisch stabile Verhältnisse hin. 4.3

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift ( Urk. 1) diverse

for melle und materielle Mängel gegen das F.___ -Gutachten vor. Soweit die Be schwer de führerin schwere formelle Mängel geltend macht, kann ihr nicht ge folgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass bei me dizinischen Gut achten keine rechtsprechungsgemässen, st r ikten formellen Qua litätsvor gaben be stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2009 E.3.3 vom 2 9. Januar 2010,

8C_499/2007 E.2.2 vom 4. November 2008, sowie U 599/06 E. 3.4 vom 1 0. Janu ar 2008 ).

Sogar wenn man ihr zustimmen würde, dass ihr vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden sind, bleibt unklar, wel cher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die be teiligten Gutachter weder im Nachgang der Untersuchung noch in ihrer Be schwerde ( Urk. 1) Aus stands- und Ablehnungsgründe geltend machte.

Ebenso vermag der Umstand fehlender Unterschriften k eine formelle Ungültigkeit des Gutachtens zu begrün den ( Urk. 1 S.

7). Dr. C.___ , dessen Unterschrift auf dem Gutachten fehlt,

wirkte als Gutachter und Verfasser des Gutachtens, was er im Nachgang bestätigte ( Urk. 8/64 und Urk. 8/65). Er war lediglich im Zeitpunkt der Unterzeichnung ferienhalber abwesend ( Urk. 8/60 S. 5) . Ebenso ist die feh lende Unterschrift des Physiotherapeuten E.___

nicht entscheidend , da die entsprechenden Testre sul tate in die Beurteilung einflossen und die Einschätzung der Arbeitsun fähig keit ohnehin den Ärzten oblag

( Urk. 8/60 S. 5).

Dass das Gutachten nicht von allen am Gutachten beteiligten Personen unterschrieben wurde, schadet dessen Glaub haftigkeit

demnach nicht.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten sei nicht in Kenntnis aller relevanten medizinischen Berichte ergangen ( Urk. 1 S. 10 ff.). Dieser Ein wand verfängt nicht. D en Gutachter n lagen sämtliche in den IV-Akten befindli chen

Berichte der Klinik B.___ vor, weshalb sie in der Lage waren, sich ein vollständiges Bild über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zu ma chen.

Die von der Beschwerdeführerin nach träglich aufgelegten Berichte ent hal ten keine abweichenden Feststellungen, weshalb nicht einzusehen ist, welchen Erkenntnisgewinn sie daraus ableiten will. Sodann bleibt unklar, weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht derart interpretierte, aus ihrer Sicht massgebliche ärztli che Be richte der Beschwerde gegne rin vorzuenthalten und erst im Rechtsmittel ver fahren einzureichen.

4. 4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten , dass auf das überzeugende und sorg fältige Gutachten abzustellen ist . Folglich ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von einer weiter e n medizinischen Ab klä rung, wie in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift beantragt wurde , sind keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdi gung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) .

So wurden die organischen Be funde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Re sultate eine polydisziplinäre Begutachtung ergeben könnte. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit. 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168

S.

101 E.

3b am Ende, ZAK 1990 S.

519 S.

3c). F ür die Vor nahme des Einkom mens vergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des po ten tiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.3

Die

Beschwerdeführerin meldete sich im April 2010 zum Leistungsbezug an, womit (plus sechs Monate)

auf die Gegebenheiten im Oktober 2010 abzustellen

sind . Bei einer da mals ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ist ein Inva liditätsgrad von 100

%

unbestritten . 5.4

Im Januar 2011 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Besch werde füh rerin . Die Beschwerde gegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben der Arbeit geberin ( Urk.

8/14 Ziff. 2.10 ) unter Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum, da die Be schwerdeführerin im Betrieb vollzeitlich gestartet und ihr Pensum reduziert hatte, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 55‘143.45 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien zur Bestimmung des Validen einkommens überdies individuelle und generelle Lohnerhöhungen zu berück sichtigen ( Urk. 1 S.

19), ist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin zu weisen , wonach ein geltend gemachter beruflicher Aufstieg dann zu berück sich tigen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen , dass ohne gesund heit liche Beeinträchtigung ein solcher und ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert worden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom

24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Da vorliegend je doch keine konkre ten Anhaltspunkte für die geltend gemachten Loh nerhöhun gen genannt werden, fliessen sie nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens ein . Damit ist das

Valideneinkommen von Fr. 55‘143.45 aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch eine leicht höhere Nominallohnentwickung als die eingetretene . 5.5

5.5.1

D ie Beschwerdegegnerin errechnete auf der Grundlage des standardisierten Durch schnittslohns für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2008 TA 1 Ziff. 1-93), unter Aufrech nung der Nom inallohnentwicklung für das Jahr 2011 sowie

unter Berücksichti gung eines behind erungs bedingten Abzug e s vom Tabellenlohn (10

%) ein Inva lideneinkommen von Fr. 36‘184.45 (75 % Pensum, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). 5.5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden fall s keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zoge n werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Woche n arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.5. 3

Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für eine ei nfache und repetitive Tätigkeit in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das für Frauen in einem 75 % Pensum erzielbare Ein kommen Fr. 3‘168.75 (4‘225.-- x 0.75) pro Monat, unter berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B. 9.2) mithin Fr. 3

E. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ‘ 641 . 05 (3‘168.75 : 40 x 41.7 x 12) pro Jahr. Angesichts der Lohn ent wicklung von 1 % (Indexstand 2579 (20

E. 10 %

fest, was, angesichts der körperlichen Einschränkung de r Beschwerdefüh rerin, eher am unteren Limit zu b ezeichnen ist .

In diesem Zusammenhang ist je doch festzuhalten, dass sie aufgrund ihres Teilzeitpensums statistisch gesehen ein kommensmässig eher besser gestellt ist (LSE 2006 S. 16). Insgesamt betrach tet liegt daher keine Ermessensüberschreitung der Beschwerdegegnerin v or und ein Abzug von 10 % erweist sich als gerechtfertigt . Das Invalideneinkommen be läuft sich folglich auf Fr. 3 6 ‘ 033 .7 5 ( 40 ‘ 037 . 4 5 x 0.9) . 5.5. 5

Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55‘143.45 mit dem In valideneinkommen von Fr. 3 6 ‘ 033 .7 5 eine Einkommenseinbusse von Fr. 19 ‘ 109 .7 0 , was einem Invaliditätsgrad von 3 4,7 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 5.6

Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung einer Rente regelmässig unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 2 4. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Angesichts der Annahme der Verbesserung des Gesund heits zustandes ab Januar 2011 rechtfertigt sich die Herabsetzung per

1. April 201 1. 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 2 2. März 201 3 rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00398 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, war zuletzt im Teilzeitpensum von 60 % als Pfle ge helferin in der Klinik Y.___ tätig, als sie sich am 1 6. April 2010 unter Hin weis auf eine Übergangsanomalie der Lendenwirbel bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto ( Urk. 8/10) sowie diverse Arztberichte ( Urk. 8/ 8-9, Urk. 8/18, Urk. 8/23, Urk. 8/25 und Urk. 8/35 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 8/45) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. März 201 3 ( Urk. 8/74 = Urk.

2) ab

1. Oktober 2010 bis 3 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 ( Urk.

1) Beschwerde , mit den Anträgen, diese sei aufzuheben (Ziff.

1 ) und es sei ihr sowohl für die Zeit vom 1. März 2009 bis 7. Februar 2010 ( Ziff. 3) als auch ab dem 1. April 2011 ( Ziff. 2) eine Invalidenrente gestützt auf einen In validitätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein poly dis zi plinäres Gutachten in Auftrag zu geben ( Ziff. 4) , subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle mit der Auflage , eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten, zurückzuweisen ( Ziff. 5) .

In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2013 ( Urk.

7) stellte die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge - setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV , festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/d d mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leis tung en angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundes ge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht g e mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 2. März 2013

davon aus , dass die Beschwerdeführerin nach einer gesundheitlichen Verschlechterung im Februar 2010 bis Dezember 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig war, und sich eine Besserung des Gesundheitszustandes im Januar 2011 einstellte. Ge stützt auf das Gutachten des F.___

vom 2 2. September 2011 ( Urk. 8/35) ging sie

davon aus, die Be schwerdeführer in sei ab April 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig . Dabei errechnete sie einen Invalidi täts grad von 34 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) auf den Stand punkt, dass zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auf das F.___ -Gutachten abzustellen sei , da dieses

diverse formelle und materielle Mängel aufweise . Ihr Gesundheitszus tand habe sich nicht verbessert und s ie sei nach wie vor massge b lich arbeitsunfähig.

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und insbesondere, ob im Januar 2011 eine revisionsrechtlich be deutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse einge treten ist, welche die Befristung der Rente bis Ende März 2011 rechtfertigt. Ins besondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3. 3. 1

Der Hausarzt Dr. med. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2010 (Urk.

8/18) ein c hronisches und exazerbiertes l umbospondylogenes Schmerzsyn drom (linksbetont) nach Spondylodese L6/S1 2003 bei Über g angsanomalie, Spon dylarthrose L 4/5 und Nearthrose L5/S1 links und eine De generation und Er weiterung des Facettengelenkes L5/6 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1).

Das medikamentös schwierig zu beeinflussende Schmerz syndrom (Dolenz im lumbosakralen Übergang, speziell im Facettenge lenks bereich) mit sichtbarer Bewegungsbehinderung, Steif- und Fehlhaltung halte se it Monaten an. Er stellte eine sehr ungewisse Prognose und wies auf die Be handlungsoption einer Operation hin ( Ziff. 1.4). Bezüglich der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin stellte er fest, dass die rückenbe lastende n Arbeiten (Heben von Lasten und Arbeiten in ungünstiger Körperhal tung) nicht mehr mög lich seien ( Ziff. 1.7) . Entsprechend attestierte er eine voll umfängliche Arbeits un fähigkeit seit 1. Februar 2010. 3. 2

Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie des Wirbelsäulenzent rums der Klinik B.___ , nannte in se inem Bericht vom 28. September 2010 ( Urk. 8/25) folgende Diagnose: - St. n . Osteosynthesematerialentfernung L6/S1 (Moss Miami) ,

d orsale Spon dylodese und transpedikuläre Instrumentierung L5-S1 (Ex pedium) , t ransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L5/L6 mit pa tho loger lokaler Spongiosa und Actifuse sowie Devex-Cage Inter ponat am 09.08.2010 bei l umbospondylogene m Schmerzsyndrom links betont mit/

bei - St. n . dorso lateraler Spondylodese L6/S1 10/03 bei Übergangsanoma lie mit Lumbalisation von S1 und Megatransversus links 10/03 - Klinisch: Unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund, Druck do lenz paravertebral der LWS im Bereich L6/S1 - LWS-CT und Dreiphasenskelettszintigraphie inkl. SPECT/CT-Fusion vom 12.11.2009: keine Hinweise für Lockerung des Osteosynthese materials auf Höhe des Übergangswirbels L5 und auf Höhe S 1. Mässig aktive Spondylarthrose L4/5 und mässig vermehrter Knochenumbau auf Höhe der Nearthrose L5/S1 links - St. n. Infiltration des Nearthros lumbosakral links (Facettengelenk L5/L6) bis anhin ohne Therapieerfolg - St. n. Infiltration des Nearthros lumbosakral links (Facettengelenk L5/L6) 23.11.2009: ohne Beschwerdeänderung - St. n. Facettengelenksinfiltration kranial der Spondylodese L4/5 bds. 25.01.2010 ohne Ansprechen (01.02.2010) - St. n. Facettengelenksinfiltration L5/S1 links (Gelenk direkt kranial der Spondylodese) am 07.05.2010 (S. 3)

Er berichtete, dass die Beschwerdeführerin nebst anderen Beschwerden

weiter hin starke Schmerzen sowie ein Taubheitsgefühl im Fuss beschreibe . Er befand, das s d ie Narben reizlos verheilt seien und das Gangbild, trotz eingeschränkter Be weglichkeit in alle Richtungen, relativ flüssig

sei . Klinisch gesehen bestehe ein protrahierter Verlauf. Radiologisch würden stabile Verhältnisse vorliegen. Dr. A.___ empfahl die Fortführung der Mobilisation und Intensivierung der Physiotherapie und wies darauf hin, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätig keit nicht geeignet sei. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis (jedenfalls) zur 3-Monatskontrolle (November 2010). 3.3

Im Gutachten vom 2 2. September 2011 ( Urk. 8/35)

führten die Dres. med. C.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und D.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie ,

unter Mitwirkung de s

Physiothera peuten

E.___

aus , dass den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde führerin hauptsächlich eine mechanisch-statische Ursache zugrunde lieg e und keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen Typ Spondylarth ritis vor liegen würden . Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabset zen d e Faktoren seien eine abgeflachte BWS-Kyphose wie auch eine leicht ver stärkte LWS-Lordose , der Status nach den zwei operativen Interventionen sowie die De generation im unteren LWS-Bereich zu nennen. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik seien nicht zu erkennen. An lässlich der Belastungstests (Hebetests mit höheren Gewichtsbelastungen) habe es Anzeichen einer ungenügend aktiven Stabilisierung der Lendenwirbelsäule zu beobachten gegeben , währenddessen bei vor allem statischen Positionen neben Entlastungsbewegungen zum Teil die Angabe von Schmerzen limitierend ge wesen seien (S. 5).

Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt vermin derten Belastungstoleranz

der Lendenwirbelsäule, womit die Belastbarkeit all ge mein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit liege. D i e von der Pa tientin beschriebene Tätigkeit als Pflegehilfe entspreche von den Gewichts belas tungen her einer leichten Arbeit , weshalb ihr diese zuzumuten sei . Da viele Hand lungen jedoch in vorgeneigt stehender Position auszuführen seien

und ge nerell sehr häufig im Stehen gearbeitet werde ,

würden aufgrund der Kumulation der r ückenbelastenden Tätigkeiten (Gewichtsbelastungen, vorgeneigt s tehen, s teh en ) die Anforderungen die Leistungsfähigkeit der Patientin übersteigen . Wei ter bestünden auch in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen (S. 6). Den gut achtenden Ärzten erschien bezogen auf eine Ganztagestätigkeit (je h älfti g zeitli che Min de rung und zu 25 % Leistungsminderung und zeitliche Minderung ) als Pflege hel ferin eine Leistungsminderung von insgesamt 50 % als gerechtfertigt und atte stierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit . Aus me dizin isch -theoretisch em Blickwinkel

könne sie die zuletzt zu 60 % ausgeübte Tätig keit in einem 80 % Pensum absolvieren . Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätig keit (körperlich leichte bis knapp mittelschwere wechselpositionierte Tätig keit) attestierten sie ab Januar 2011 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit . Es sei auch in optimalen Verhältnissen angesichts der plausiblen Beschwerden eine 25%ige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen (S. 7).

3.4

Im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 8/55/32-33) zuhanden der Beschwer de füh rerin schilderte Dr. A.___ ein relativ flüssiges Gangbild, wobei eine stark eingeschränkte Beweglichkeit in allen Richtungen mit Guarding bestehe. Aus ra diologischer Sicht stellte er eine unveränderte Implantatstellung ohne Lo cke r ungszeichen und ohne Korrekturverlust fest. Er berichtete, dass die Patien tin von den Eingriffen nicht profitiert und postoperativ nun teilweise auch et was mehr Beschwerden habe. Die Ursache sei weiterhin unklar. Radiologisch würden stabile Verhältnisse vor liegen . 3.5

Nach Kenntnisnahme des Vorbescheids und des F.___ -Gutachten s berichtete Dr.

Z.___

am 5. März 2012 ( Urk. 8/55/42-43) zuhanden der Beschwerdeführe rin, sie

sei aufgrund der stark eingeschränkten Beweglichkeit der unteren Wir belsäule in alle Richtungen und den offenkundig zu beobachtenden Schmerzen stark in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt. Den ermittelten In validitätsgrad unter 40 % könne er nicht nachvollziehen. Die durch das F.___

schöngefärbte Beurteilung seiner Patientin werde ihrer Situation nicht gerecht. In angepasster Tätigkeit (keine Belastung der Wirbelsäule, Wechseltätigkeit zwischen sitzen und stehen) sei ihr höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. 3.6

Mit Ergänzung vom 1 3. September 2012 ( Urk. 8/60) zum Gutachten ging Dr. D.___

im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrach ten Einwände

hinsichtlich d es Gutachten s

vom 2 2. September 201 1

ein, wobei e r insgesamt an diesem festhielt.

4. 4.1

U nbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 massgeblich in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt und damit über längere Zeit ohne wesentlichen Un terbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war. Ab Februar 2010 wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.1) und diese im September 2010 bestätigt (E. 3.2), nachdem im August 2010 eine Rücken ope ration erfolgt war.

W eiter ist festzustellen , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle (April 2010 , Urk. 8/4 ) , mithin

per Oktober 2010 ent stand . Auf den in Ziffer 3 verfassten An trag der Beschwerdeführerin (Leistungszusprache für di e Zeit vom 1. März 2009 bis 7. Februar 2010) ist somit nicht näher einzu geh en. Die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2010 erweist sich als rechtens. 4.2

Betreffend Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 ist v orwegzuschicken , dass das F.___ -Gutachten vom 2 2. September 2011 (Urk.

8/35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestell ten Fragen umfassend und erging in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten. Die Dres. C.___ und D.___

legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Be schwerdeführerin kein bildgebend nachweis bare s Korrelat für die in diesem Aus mass geklagten Schmerzen vorliegen und diese trotz

schmerzbedingt ver min der te r Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule ab Januar 2011 in der an ge stam m te r Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ist. Ebenfalls legten die Ärzte plausi bel dar, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Die Be urteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im F.___ -Gutachten vom 22. September 2011 ist schlüssig.

Dr. Z.___

erachtete , entgegen den be gutachtenden Ärzten,

eine Rückkehr in den angestammten Beruf als gänzlich unmöglich und attestierte der Beschwerde führerin in leidensangepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/55/42-43). Da er jedoch keine organische n Befunde zu nennen ver mochte ,

um seine Einschätzungen plausibel darzulegen , sind diese nicht nach voll zieh bar. Die abweichende medizinische Beurteilung von Dr.

Z.___

ist nicht schlüssig v er mag die Beurteilung im Gutachten nicht zu entkräften.

Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Klinik B.___ vom 8. August 2011 ( Urk. 8/55/32-33). Zwar berichtete Dr. A.___ , dass die Schmerzen der Be schwerdeführerin nach den operativen Eingriffen eher etwas zugenommen hätten und sie weiterhin stärkste wie auch wechselnde, ausstrahlende Rücken beschwer den (linksbetont) ha be ,

d och konnte er keine plausible Ursache der Schmerzen nennen und wies gar auf radiologisch stabile Verhältnisse hin. 4.3

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift ( Urk. 1) diverse

for melle und materielle Mängel gegen das F.___ -Gutachten vor. Soweit die Be schwer de führerin schwere formelle Mängel geltend macht, kann ihr nicht ge folgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass bei me dizinischen Gut achten keine rechtsprechungsgemässen, st r ikten formellen Qua litätsvor gaben be stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2009 E.3.3 vom 2 9. Januar 2010,

8C_499/2007 E.2.2 vom 4. November 2008, sowie U 599/06 E. 3.4 vom 1 0. Janu ar 2008 ).

Sogar wenn man ihr zustimmen würde, dass ihr vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden sind, bleibt unklar, wel cher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die be teiligten Gutachter weder im Nachgang der Untersuchung noch in ihrer Be schwerde ( Urk. 1) Aus stands- und Ablehnungsgründe geltend machte.

Ebenso vermag der Umstand fehlender Unterschriften k eine formelle Ungültigkeit des Gutachtens zu begrün den ( Urk. 1 S.

7). Dr. C.___ , dessen Unterschrift auf dem Gutachten fehlt,

wirkte als Gutachter und Verfasser des Gutachtens, was er im Nachgang bestätigte ( Urk. 8/64 und Urk. 8/65). Er war lediglich im Zeitpunkt der Unterzeichnung ferienhalber abwesend ( Urk. 8/60 S. 5) . Ebenso ist die feh lende Unterschrift des Physiotherapeuten E.___

nicht entscheidend , da die entsprechenden Testre sul tate in die Beurteilung einflossen und die Einschätzung der Arbeitsun fähig keit ohnehin den Ärzten oblag

( Urk. 8/60 S. 5).

Dass das Gutachten nicht von allen am Gutachten beteiligten Personen unterschrieben wurde, schadet dessen Glaub haftigkeit

demnach nicht.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten sei nicht in Kenntnis aller relevanten medizinischen Berichte ergangen ( Urk. 1 S. 10 ff.). Dieser Ein wand verfängt nicht. D en Gutachter n lagen sämtliche in den IV-Akten befindli chen

Berichte der Klinik B.___ vor, weshalb sie in der Lage waren, sich ein vollständiges Bild über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zu ma chen.

Die von der Beschwerdeführerin nach träglich aufgelegten Berichte ent hal ten keine abweichenden Feststellungen, weshalb nicht einzusehen ist, welchen Erkenntnisgewinn sie daraus ableiten will. Sodann bleibt unklar, weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht derart interpretierte, aus ihrer Sicht massgebliche ärztli che Be richte der Beschwerde gegne rin vorzuenthalten und erst im Rechtsmittel ver fahren einzureichen.

4. 4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten , dass auf das überzeugende und sorg fältige Gutachten abzustellen ist . Folglich ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von einer weiter e n medizinischen Ab klä rung, wie in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift beantragt wurde , sind keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdi gung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) .

So wurden die organischen Be funde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Re sultate eine polydisziplinäre Begutachtung ergeben könnte. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit. 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teue rung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168

S.

101 E.

3b am Ende, ZAK 1990 S.

519 S.

3c). F ür die Vor nahme des Einkom mens vergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des po ten tiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.3

Die

Beschwerdeführerin meldete sich im April 2010 zum Leistungsbezug an, womit (plus sechs Monate)

auf die Gegebenheiten im Oktober 2010 abzustellen

sind . Bei einer da mals ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ist ein Inva liditätsgrad von 100

%

unbestritten . 5.4

Im Januar 2011 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Besch werde füh rerin . Die Beschwerde gegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben der Arbeit geberin ( Urk.

8/14 Ziff. 2.10 ) unter Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum, da die Be schwerdeführerin im Betrieb vollzeitlich gestartet und ihr Pensum reduziert hatte, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 55‘143.45 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien zur Bestimmung des Validen einkommens überdies individuelle und generelle Lohnerhöhungen zu berück sichtigen ( Urk. 1 S.

19), ist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin zu weisen , wonach ein geltend gemachter beruflicher Aufstieg dann zu berück sich tigen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen , dass ohne gesund heit liche Beeinträchtigung ein solcher und ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert worden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom

24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Da vorliegend je doch keine konkre ten Anhaltspunkte für die geltend gemachten Loh nerhöhun gen genannt werden, fliessen sie nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens ein . Damit ist das

Valideneinkommen von Fr. 55‘143.45 aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch eine leicht höhere Nominallohnentwickung als die eingetretene . 5.5

5.5.1

D ie Beschwerdegegnerin errechnete auf der Grundlage des standardisierten Durch schnittslohns für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2008 TA 1 Ziff. 1-93), unter Aufrech nung der Nom inallohnentwicklung für das Jahr 2011 sowie

unter Berücksichti gung eines behind erungs bedingten Abzug e s vom Tabellenlohn (10

%) ein Inva lideneinkommen von Fr. 36‘184.45 (75 % Pensum, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). 5.5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden fall s keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zoge n werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Woche n arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.5. 3

Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für eine ei nfache und repetitive Tätigkeit in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das für Frauen in einem 75 % Pensum erzielbare Ein kommen Fr. 3‘168.75 (4‘225.-- x 0.75) pro Monat, unter berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B. 9.2) mithin Fr. 3 9 ‘ 641 . 05 (3‘168.75 : 40 x 41.7 x 12) pro Jahr. Angesichts der Lohn ent wicklung von 1 % (Indexstand 2579 (20 10 ) auf 2604 (2011) , Die Volkswirt schaft, 12-2013, S. 91 Tabelle B10.3 ) ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 40 ‘ 037 . 4 5. 5.5. 4

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Ta bellenlohn von 20 % vorzunehmen . Ob und in welchem Ausmass ein solcher gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall und pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamten vor zunehmenden Abzug e s darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set zen (BGE 126 V 75 E. 5b dd E . 6).

Vorliegend legt e die Beschwerde gegnerin

den behinderungsbedingte n Abzug auf 10 %

fest, was, angesichts der körperlichen Einschränkung de r Beschwerdefüh rerin, eher am unteren Limit zu b ezeichnen ist .

In diesem Zusammenhang ist je doch festzuhalten, dass sie aufgrund ihres Teilzeitpensums statistisch gesehen ein kommensmässig eher besser gestellt ist (LSE 2006 S. 16). Insgesamt betrach tet liegt daher keine Ermessensüberschreitung der Beschwerdegegnerin v or und ein Abzug von 10 % erweist sich als gerechtfertigt . Das Invalideneinkommen be läuft sich folglich auf Fr. 3 6 ‘ 033 .7 5 ( 40 ‘ 037 . 4 5 x 0.9) . 5.5. 5

Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55‘143.45 mit dem In valideneinkommen von Fr. 3 6 ‘ 033 .7 5 eine Einkommenseinbusse von Fr. 19 ‘ 109 .7 0 , was einem Invaliditätsgrad von 3 4,7 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt. 5.6

Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung einer Rente regelmässig unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 2 4. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Angesichts der Annahme der Verbesserung des Gesund heits zustandes ab Januar 2011 rechtfertigt sich die Herabsetzung per

1. April 201 1. 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 2 2. März 201 3 rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder