Sachverhalt
1.
X.___ wurde 19 7 0 in Y.___ geboren und kam im Jahr 1991 erstmals in die Schweiz, wo er seit dem Jahr 1993 lebt (Urk. 9/4/1, 9/4/3, 9/20/2 und 9/38/5) .
Mit Unterbrüchen war er
für verschiedene Arbeitge ber als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 9/13 und 9/20/2).
Ab dem 2 3. September 2002 war er für eine Anlehre als Lagerist
bei der Z.___ AG (heute: A.___ AG) angestellt, die ihm wegen ungenügender Leistungen und Un zu verlässigkeit per 9. Mai 2005 die Kündigung aussprach (Urk. 9 / 4/4 f.,
9/9, 9/13/1 und 9/38/5).
Der Versicherte meldete sich am 7. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er an einer Depression und an psychischen Störun gen leide (Urk. 9 / 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9 / 6, 9/8 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9 / 7, 9/9 und 9/13) Abklärungen. M it Vorbescheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 9/23) stellte sie
X.___
die Abweisung des Leistungsbe geh rens in Aussicht, worauf
dieser unter Einreichung medizinischer Unterlagen Ein wand erhob (vgl. Urk. 9/25 und 9/26).
Die IV-Stelle holte darauf ein weiteres psy chiatrisches Gutachten vom 2 4. August 2007 ein (Urk. 9 /38) und wies das Leis tungsgesuch in der Folge mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ab (Urk. 9 / 39). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 1. September 2011 meldete sich X.___
bei der Invalidenver siche rung neu zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug
an (Urk. 9 / 48) .
Nachdem er aufforderungsgemäss medizinische Unterlagen ein gereicht hatte (vgl. 9/49 bis 9 /51), nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/52) und medizini sche (Urk. 9/53, 9/54 und 9/61) Abklärungen vor. Gegen den negativen Vorbe scheid vom
20. September 2012 (Urk. 9 / 64) liess der Versicherte Einwand erhe ben (vgl. Urk. 9 / 65
bis 9 / 69).
Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 2 0 . März 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung ei ner Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/71). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 0. April 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben. Sein Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab September 201 1
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gut achten zu veranlassen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Am 12 . Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Ein gabe vom 1 2. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10 und 11) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung eine r Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det
für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die
Er werbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits scha dens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzun gen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei ei nem Revi sions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b) . 2.
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungs me dizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Er werb s unfähigkeit bestehe . Es sei zweimal ein episodischer psychoseartiger Zu stand aufgetreten, der sowohl zeitlich als auch pathogenetisch in einem klaren Zusam menhang mit dem Substanzmissbrauch (Alkohol und Cannabis) gestan den sei . Unter Abstinenz bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch kein Gesund heitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).
Dem hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es widerspreche den me di zinischen Akten, dass eine Einschränkung der Er werbsfähigkeit aus psychia trischer Sicht auszuschliessen sei (Urk. 1 S. 6). Ferner macht er geltend, die erst malige Ver nein ung des Rentenanspruches erscheine als fraglich, da gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 24. August 2007 ein invaliditätsrelevanter Ge sundheitsschaden verneint worden sei, während die B.___ in ihrem Gutachten vom 1 2. Januar 2007 eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung und eine dadurch bedingte vollständige Arbeits unfähigkeit festgestellt habe (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführe rs vom 1. Septem ber 2011 (Urk. 9 / 48) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massg ebli chen Zeitraum zwi schen
der ersten Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 9 / 39), in wel cher ein Leistungs a nspruch ein erstes M al verneint worden war, und der Verfü gung vom 2 0 . März 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. 3.2
Für die Beurteilung des Gesun dheitszustandes im Zeitpunkt der
ersten Verfü gung vom 3. Oktober 2007
wurde auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 4. August 2007 abgestellt (Urk. 9 / 38; vgl. Urk. 9/39).
In demselben stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit. Er diagnostizierte lediglich
– ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 : F 33.4), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig er
Substanzge brauch (ICD-10: F 10.24), ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig er
Sub stanzge brauch (ICD-10: F 17.24), und ein Cannabinoidabhängigkeitssyndrom, anam nes tisch gegenwärtig abstinent (ICD-10: F 12.20) . Ferner hielt er fest, dass die Sucht
weder eine Folge noch die Ursache ein e s psychischen oder somati schen inva li di tätsrelevanten Leidens sei (vgl. Urk. 9/38/9 und 9/38/15). 3.3
Gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 9/51), d er nach der Neuanmeldung vom 1. Septem ber 2011 eingereicht wurde, war der Beschwerdeführer vom 1 1. Juli bis zum 13. September 2011 zum vierten Mal in stationärer psychiatrischer Be handlung. Er sei freiwillig in die Klinik eingetreten, da er sich seit einigen Wo chen verfolgt gefühlt und geglaubt habe, man spreche im Radio und im Fernse hen über ihn
(Urk. 9/51/1) . Er habe angegeben, dass er
täglich drei Liter Bier und selten Canna bis konsumiere (Urk. 9/51/1) . Das Drogenscreening sei unauffällig gewe sen (Urk. 9/51/2).
Bei seiner letzten Entlassung aus der Klinik im Februar 2011 habe er 5 mg Hal dol, 2 mg Akineton Retard, 10 mg Zyprexa und 60 mg Cymbalta
als Austritts medikation verordnet erhalten. Damit sei es zu einer deutlichen Besserung der psychotischen Symptomatik bei jedoch w eiterhin bestehendem depressivem Syn drom gekommen . Die Medikation mit Cymbalta und Cipralex habe er selb stän dig abgesetzt, da er an starkem Schwindel und an einer deutliche n
Tages mündigkeit gelitten habe (Urk. 9/51/1). Nach seinem erneuten Klinikeintritt im Juli 2011 habe man eine antipsychotische Medikation mit Haldol begonnen und kurz da rauf auf Risperdal gewechselt. Unter dieser Medikation habe die psychotische Symptomatik deutlich reduziert werden können, die Ängste hätten abge nom men
und die Stimmung habe sich gebessert. Weiterhin hätten eine deutliche Antriebs lo sigkeit, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Denkverlangsamung und Konzentrationsstörungen bestanden. Aufgrund dessen habe man bei vermuteter depressiver Störung eine Behandlung mit Cipralex bego nnen und dann wegen ungenügenden Ansprechen s auf Efexor gewechselt. Eine Behandlung mit Abi lify bei d ifferentialdiagnos tisch negativer Symptomatik eines schizophrenen Residu ums sei erfolglos gewesen (Urk. 9/51/2).
Aufgrund der Vorgeschichte, des aktuellen psychopathologischen Befundes und des Nichtansprechen s der antidepressiven Medikation sei am ehesten von einer Negativsymptomatik bei zunehmendem Residuum einer paranoiden Schizo phre nie auszugehen (Urk. 9/51/1). Als Diagnosen seien eine paranoide Schizo phrenie episodisch, mit zunehmendem Residuum (ICD-10: F 20.01), mit der Differential diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F 25.1),
und schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F
10.1) fest zuhalten (Urk. 9/51/1) .
Der
zu Handen der IV-Stelle verfasste Bericht der D.___ vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 9/53) enthält die gleichlautenden Diagnosen, wobei neu festgehalten w u rd e, die episodische paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum be stehe seit Jahren (Urk. 9/53/1).
Während der Dauer der stationären Behandlung
(vom 11. Juli bis
zum
13. September 2011)
und bis auf W eite res sei der Be schwer de führer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/53/1 und 9/53/3 f.) .
I m Rahmen eines zu nehmenden Residuums bei paranoider Schizophrenie bestünden Ein schrän kung en wie Antriebslosigkeit, Konze ntrationsstörungen, verminderte Be lastbar keit und allgemeine Leistungsminderung (Urk. 9/53/5). Die se Einschät zung be ziehe sich auf den Beobachtungszeitraum während der Hospitalisierung und der ambu lan ten Nachb etreuung bis zum 2 6. September 2011 (Urk. 9/ 53/2 und 9/53 /5) . Die festgestellten Einschränkungen bestünden
jedoch seit Jahren im Rahmen der schizophrenen Erkrankung (Urk. 9/53/5). Hinsichtlich der Prognose sei zu be mer ken, dass ein chronischer Verlauf mit Symptomverminderung bei adäquater P h ar makotherapie vorliege, jedoch keine Vollremission zu erwarten sei. D er Be schwerdeführer sei
bereits im Jahr 1999 zweimal stationär beha n delt worden, wobei man damals eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefüh len (depressive Reaktion) und Sozialverhalten (reizbares und impulsi ves Ver halten) bei psychosozialer Überforderung und kultureller Entwurzelung (ICD-10: F
43.25) mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit parano i den, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F 61.0) diagnos ti ziert habe (Urk. 9/53/2) .
Aus dem Bericht des Ambulatoriums der D.___ vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 9/61) geht hervor, dass seit dem Klinikaustri tt des Beschwerdeführers am 13. September 2011 bis zum 1 2. März 2012 fünf Konsultationen erfolgten, in deren Verlauf die psychotische Symptomatik voll remittiert sei (Urk. 9/61/1 und 9/61/2). Als Diag nos e mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht näher be zeichnete nicht organische Psychose (ICD-10: F 29) und als Dif ferentialdiagnose eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) fest ge halten . Ferner lägen ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F 12.1) vor . A ufgrund des un gewöhnlichen Krankheitsverlaufes mit zwei psychotischen Episoden in den letzten zwölf Jahren
sei die Sicherstellung der Diagnose aufgrund der kurzen Zeit, während welcher der Beschwerdeführer in Behandlung gestanden sei, nicht möglich . Nach der Hospitalisation sei es trotz einer Reduktion der Medikamente zu einer lang samen B esserung des psychopathologischen Befundes gekommen (Urk. 9/61/5). Ab dem 1 1. Juli 2011 bis zum 1 5. März 2011 (richtig wohl : 2012)
sei der Be schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Es bestünden nach wie vor Ein schränkungen im Sinne einer allgemeinen Leistungsminderung bei Antriebs losigke i t, verminderter Belastbarkeit und reduzierte r Konzentration (Urk. 9/61/4) .
Bei Abschluss der Behandlung am 15. März 2012 habe eine 50%ige Arbeits fähigkeit in geschütztem Rahmen bestanden (Urk. 9/61/1 f. und 9/61/4). Bei stabilen Lebensverhältnissen, medikamentöser und therapeutischer Compliance sei von einer Stabilisierung des Zustandsbildes und einer langsa men Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/61/3). Mit Bezug auf die Suchtanam nese wurde vermerkt, dass aktuell kein nennenswerter Alkoholkonsum statt finde (Urk. 9/61/3). 4.
4.1
Aus sämtlichen neuen ärztlichen Berichten geht insoweit übereinstimmend her vor, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Anfang des Jahres 2011 an
Wahn vorstellungen
litt und wegen schizophrener Schübe zweimal hospitalisiert w ar (vgl. Urk. 9/51/1 f., 9/53/2 f., Urk. 9/54/3 und Urk. 9/61/3) . Solche waren in der Zeit vom 7. März 2006 bis zum 3. Oktober 2007 nicht zur Diskussion ge standen (vgl. Urk. 9/6, 9/20, 9/25 und 9/38) . Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht ver schlech tert hat.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme in die D.___ am 1 1. Juli 2011, die wegen Wahnvorstellungen erfolgte, erklärte,
er trinke täglich etwa drei Liter Bier und konsumiere ab und zu Cannabis (Urk. 9/51/1), wobei das Drogenscreening
allerdings unauffällig
blieb
(Urk. 9/51/2) .
Allein gestützt auf diese An gaben lässt sich jedoch nicht ohne W eiteres folgern, die ärztlich attestierte Ar beits un fähigkeit von 100 % in der Zeit vom 1 1. Juli 2011 bis zum 1 2. März 2012
(Urk. 9/61/4)
sei alleinige Folge d es Betäubungsmittelkonsums und es liege kein eigenständiger Gesundheitsschaden vor (vgl. Urk. 2 S.
1 f.) . Für das Bestehen eines solchen sprechen die Diagnosen einer schi zophrenen Erkrankung (vgl. Urk. 9/51 und 9/53).
Zwar klang d ie psychotische Symptomatik unter medikamentöser Behandlung wie der ab . Es verblieben aber Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und weitere depressive Symptome, welche auch mit der Einnahme entsprechen der Medikamente nicht vollständig beseitigt werden konnten
(vgl. Urk. 9/51, 9/53/5, 9/61 und 9/61/5).
Trotz der vollständigen Remission der psycho tischen Sympto matik am 1 2. März 2012 schloss das Ambulatorium der D.___ in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in geschütztem Rah men (Urk. 9/61 und 9/61/4). Dabei zog es in Betracht, dass gemäss den An gaben
des Beschwerdeführers kein nennenswerter Alkoholkon sum und kein Cannabiskonsum mehr bestehe (vgl. Urk. 9/61/3 f.), auf eine Überprüfung seiner Angaben mit einer Urin- oder Blutkontrolle jedoch verzich tet worden sei
(Urk. 7/61) . Es fehlen Angaben dazu, o b nach wie vor eine Suchterkrankung besteht und ob und in welchem Umfang diese oder die de pressive Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchti gen . Ebenso wenig lässt sich dies mit Hilfe der weiteren vorhandenen medizi nischen Unterlagen beur teilen. Es steht deshalb auch nicht fest, dass unter Abs tinenz keine Arbeits un fähigkeit mehr besteht .
Gestützt auf die vorhandenen psychiatrischen Berichte lässt sich ein invalidi täts relevanter
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folglich nicht ausschliessen. Ebenso wenig lässt sich ein solcher bejahen. Es werden daher weitere psychiatrische Abklärungen
zu treffen sein.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.
4.2
Im Hinblick auf die Rückweisung und die zu treffenden Abklärungen kann im heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision und Wiedererwägung der in Frage gestellten Verfügung vom 3. Okto ber 2007 gegeben sind.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ wurde 19 7 0 in Y.___ geboren und kam im Jahr 1991 erstmals in die Schweiz, wo er seit dem Jahr 1993 lebt (Urk. 9/4/1, 9/4/3, 9/20/2 und 9/38/5) .
Mit Unterbrüchen war er
für verschiedene Arbeitge ber als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 9/13 und 9/20/2).
Ab dem 2 3. September 2002 war er für eine Anlehre als Lagerist
bei der Z.___ AG (heute: A.___ AG) angestellt, die ihm wegen ungenügender Leistungen und Un zu verlässigkeit per 9. Mai 2005 die Kündigung aussprach (Urk. 9 / 4/4 f.,
9/9, 9/13/1 und 9/38/5).
Der Versicherte meldete sich am 7. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er an einer Depression und an psychischen Störun gen leide (Urk. 9 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung eine r Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det
für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die
Er werbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits scha dens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzun gen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei ei nem Revi sions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b) . 2.
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungs me dizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Er werb s unfähigkeit bestehe . Es sei zweimal ein episodischer psychoseartiger Zu stand aufgetreten, der sowohl zeitlich als auch pathogenetisch in einem klaren Zusam menhang mit dem Substanzmissbrauch (Alkohol und Cannabis) gestan den sei . Unter Abstinenz bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch kein Gesund heitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).
Dem hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es widerspreche den me di zinischen Akten, dass eine Einschränkung der Er werbsfähigkeit aus psychia trischer Sicht auszuschliessen sei (Urk. 1 S. 6). Ferner macht er geltend, die erst malige Ver nein ung des Rentenanspruches erscheine als fraglich, da gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 24. August 2007 ein invaliditätsrelevanter Ge sundheitsschaden verneint worden sei, während die B.___ in ihrem Gutachten vom 1 2. Januar 2007 eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung und eine dadurch bedingte vollständige Arbeits unfähigkeit festgestellt habe (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführe rs vom 1. Septem ber 2011 (Urk. 9 / 48) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massg ebli chen Zeitraum zwi schen
der ersten Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 9 / 39), in wel cher ein Leistungs a nspruch ein erstes M al verneint worden war, und der Verfü gung vom 2 0 . März 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. 3.2
Für die Beurteilung des Gesun dheitszustandes im Zeitpunkt der
ersten Verfü gung vom 3. Oktober 2007
wurde auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 4. August 2007 abgestellt (Urk. 9 / 38; vgl. Urk. 9/39).
In demselben stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit. Er diagnostizierte lediglich
– ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 : F 33.4), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig er
Substanzge brauch (ICD-10: F 10.24), ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig er
Sub stanzge brauch (ICD-10: F 17.24), und ein Cannabinoidabhängigkeitssyndrom, anam nes tisch gegenwärtig abstinent (ICD-10: F 12.20) . Ferner hielt er fest, dass die Sucht
weder eine Folge noch die Ursache ein e s psychischen oder somati schen inva li di tätsrelevanten Leidens sei (vgl. Urk. 9/38/9 und 9/38/15). 3.3
Gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 9/51), d er nach der Neuanmeldung vom 1. Septem ber 2011 eingereicht wurde, war der Beschwerdeführer vom 1 1. Juli bis zum 13. September 2011 zum vierten Mal in stationärer psychiatrischer Be handlung. Er sei freiwillig in die Klinik eingetreten, da er sich seit einigen Wo chen verfolgt gefühlt und geglaubt habe, man spreche im Radio und im Fernse hen über ihn
(Urk. 9/51/1) . Er habe angegeben, dass er
täglich drei Liter Bier und selten Canna bis konsumiere (Urk. 9/51/1) . Das Drogenscreening sei unauffällig gewe sen (Urk. 9/51/2).
Bei seiner letzten Entlassung aus der Klinik im Februar 2011 habe er 5 mg Hal dol, 2 mg Akineton Retard, 10 mg Zyprexa und 60 mg Cymbalta
als Austritts medikation verordnet erhalten. Damit sei es zu einer deutlichen Besserung der psychotischen Symptomatik bei jedoch w eiterhin bestehendem depressivem Syn drom gekommen . Die Medikation mit Cymbalta und Cipralex habe er selb stän dig abgesetzt, da er an starkem Schwindel und an einer deutliche n
Tages mündigkeit gelitten habe (Urk. 9/51/1). Nach seinem erneuten Klinikeintritt im Juli 2011 habe man eine antipsychotische Medikation mit Haldol begonnen und kurz da rauf auf Risperdal gewechselt. Unter dieser Medikation habe die psychotische Symptomatik deutlich reduziert werden können, die Ängste hätten abge nom men
und die Stimmung habe sich gebessert. Weiterhin hätten eine deutliche Antriebs lo sigkeit, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Denkverlangsamung und Konzentrationsstörungen bestanden. Aufgrund dessen habe man bei vermuteter depressiver Störung eine Behandlung mit Cipralex bego nnen und dann wegen ungenügenden Ansprechen s auf Efexor gewechselt. Eine Behandlung mit Abi lify bei d ifferentialdiagnos tisch negativer Symptomatik eines schizophrenen Residu ums sei erfolglos gewesen (Urk. 9/51/2).
Aufgrund der Vorgeschichte, des aktuellen psychopathologischen Befundes und des Nichtansprechen s der antidepressiven Medikation sei am ehesten von einer Negativsymptomatik bei zunehmendem Residuum einer paranoiden Schizo phre nie auszugehen (Urk. 9/51/1). Als Diagnosen seien eine paranoide Schizo phrenie episodisch, mit zunehmendem Residuum (ICD-10: F 20.01), mit der Differential diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F 25.1),
und schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F
10.1) fest zuhalten (Urk. 9/51/1) .
Der
zu Handen der IV-Stelle verfasste Bericht der D.___ vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 9/53) enthält die gleichlautenden Diagnosen, wobei neu festgehalten w u rd e, die episodische paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum be stehe seit Jahren (Urk. 9/53/1).
Während der Dauer der stationären Behandlung
(vom 11. Juli bis
zum
13. September 2011)
und bis auf W eite res sei der Be schwer de führer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/53/1 und 9/53/3 f.) .
I m Rahmen eines zu nehmenden Residuums bei paranoider Schizophrenie bestünden Ein schrän kung en wie Antriebslosigkeit, Konze ntrationsstörungen, verminderte Be lastbar keit und allgemeine Leistungsminderung (Urk. 9/53/5). Die se Einschät zung be ziehe sich auf den Beobachtungszeitraum während der Hospitalisierung und der ambu lan ten Nachb etreuung bis zum 2 6. September 2011 (Urk. 9/ 53/2 und 9/53 /5) . Die festgestellten Einschränkungen bestünden
jedoch seit Jahren im Rahmen der schizophrenen Erkrankung (Urk. 9/53/5). Hinsichtlich der Prognose sei zu be mer ken, dass ein chronischer Verlauf mit Symptomverminderung bei adäquater P h ar makotherapie vorliege, jedoch keine Vollremission zu erwarten sei. D er Be schwerdeführer sei
bereits im Jahr 1999 zweimal stationär beha n delt worden, wobei man damals eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefüh len (depressive Reaktion) und Sozialverhalten (reizbares und impulsi ves Ver halten) bei psychosozialer Überforderung und kultureller Entwurzelung (ICD-10: F
43.25) mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit parano i den, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F 61.0) diagnos ti ziert habe (Urk. 9/53/2) .
Aus dem Bericht des Ambulatoriums der D.___ vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 9/61) geht hervor, dass seit dem Klinikaustri tt des Beschwerdeführers am 13. September 2011 bis zum 1 2. März 2012 fünf Konsultationen erfolgten, in deren Verlauf die psychotische Symptomatik voll remittiert sei (Urk. 9/61/1 und 9/61/2). Als Diag nos e mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht näher be zeichnete nicht organische Psychose (ICD-10: F 29) und als Dif ferentialdiagnose eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) fest ge halten . Ferner lägen ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F 12.1) vor . A ufgrund des un gewöhnlichen Krankheitsverlaufes mit zwei psychotischen Episoden in den letzten zwölf Jahren
sei die Sicherstellung der Diagnose aufgrund der kurzen Zeit, während welcher der Beschwerdeführer in Behandlung gestanden sei, nicht möglich . Nach der Hospitalisation sei es trotz einer Reduktion der Medikamente zu einer lang samen B esserung des psychopathologischen Befundes gekommen (Urk. 9/61/5). Ab dem 1 1. Juli 2011 bis zum 1 5. März 2011 (richtig wohl : 2012)
sei der Be schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Es bestünden nach wie vor Ein schränkungen im Sinne einer allgemeinen Leistungsminderung bei Antriebs losigke i t, verminderter Belastbarkeit und reduzierte r Konzentration (Urk. 9/61/4) .
Bei Abschluss der Behandlung am 15. März 2012 habe eine 50%ige Arbeits fähigkeit in geschütztem Rahmen bestanden (Urk. 9/61/1 f. und 9/61/4). Bei stabilen Lebensverhältnissen, medikamentöser und therapeutischer Compliance sei von einer Stabilisierung des Zustandsbildes und einer langsa men Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/61/3). Mit Bezug auf die Suchtanam nese wurde vermerkt, dass aktuell kein nennenswerter Alkoholkonsum statt finde (Urk. 9/61/3). 4.
E. 4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf medizinische (vgl. Urk.
E. 4.1 Aus sämtlichen neuen ärztlichen Berichten geht insoweit übereinstimmend her vor, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Anfang des Jahres 2011 an
Wahn vorstellungen
litt und wegen schizophrener Schübe zweimal hospitalisiert w ar (vgl. Urk. 9/51/1 f., 9/53/2 f., Urk. 9/54/3 und Urk. 9/61/3) . Solche waren in der Zeit vom 7. März 2006 bis zum 3. Oktober 2007 nicht zur Diskussion ge standen (vgl. Urk. 9/6, 9/20, 9/25 und 9/38) . Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht ver schlech tert hat.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme in die D.___ am 1 1. Juli 2011, die wegen Wahnvorstellungen erfolgte, erklärte,
er trinke täglich etwa drei Liter Bier und konsumiere ab und zu Cannabis (Urk. 9/51/1), wobei das Drogenscreening
allerdings unauffällig
blieb
(Urk. 9/51/2) .
Allein gestützt auf diese An gaben lässt sich jedoch nicht ohne W eiteres folgern, die ärztlich attestierte Ar beits un fähigkeit von 100 % in der Zeit vom 1 1. Juli 2011 bis zum 1 2. März 2012
(Urk. 9/61/4)
sei alleinige Folge d es Betäubungsmittelkonsums und es liege kein eigenständiger Gesundheitsschaden vor (vgl. Urk. 2 S.
1 f.) . Für das Bestehen eines solchen sprechen die Diagnosen einer schi zophrenen Erkrankung (vgl. Urk. 9/51 und 9/53).
Zwar klang d ie psychotische Symptomatik unter medikamentöser Behandlung wie der ab . Es verblieben aber Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und weitere depressive Symptome, welche auch mit der Einnahme entsprechen der Medikamente nicht vollständig beseitigt werden konnten
(vgl. Urk. 9/51, 9/53/5, 9/61 und 9/61/5).
Trotz der vollständigen Remission der psycho tischen Sympto matik am 1 2. März 2012 schloss das Ambulatorium der D.___ in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in geschütztem Rah men (Urk. 9/61 und 9/61/4). Dabei zog es in Betracht, dass gemäss den An gaben
des Beschwerdeführers kein nennenswerter Alkoholkon sum und kein Cannabiskonsum mehr bestehe (vgl. Urk. 9/61/3 f.), auf eine Überprüfung seiner Angaben mit einer Urin- oder Blutkontrolle jedoch verzich tet worden sei
(Urk. 7/61) . Es fehlen Angaben dazu, o b nach wie vor eine Suchterkrankung besteht und ob und in welchem Umfang diese oder die de pressive Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchti gen . Ebenso wenig lässt sich dies mit Hilfe der weiteren vorhandenen medizi nischen Unterlagen beur teilen. Es steht deshalb auch nicht fest, dass unter Abs tinenz keine Arbeits un fähigkeit mehr besteht .
Gestützt auf die vorhandenen psychiatrischen Berichte lässt sich ein invalidi täts relevanter
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folglich nicht ausschliessen. Ebenso wenig lässt sich ein solcher bejahen. Es werden daher weitere psychiatrische Abklärungen
zu treffen sein.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.
E. 4.2 Im Hinblick auf die Rückweisung und die zu treffenden Abklärungen kann im heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision und Wiedererwägung der in Frage gestellten Verfügung vom 3. Okto ber 2007 gegeben sind.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 9 / 65
bis 9 / 69).
Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 2 0 . März 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung ei ner Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/71). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 0. April 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben. Sein Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab September 201 1
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gut achten zu veranlassen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Am
E. 12 . Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Ein gabe vom 1 2. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10 und 11) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00393 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozial e Dienste Rechtsanw ä lt in Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ wurde 19 7 0 in Y.___ geboren und kam im Jahr 1991 erstmals in die Schweiz, wo er seit dem Jahr 1993 lebt (Urk. 9/4/1, 9/4/3, 9/20/2 und 9/38/5) .
Mit Unterbrüchen war er
für verschiedene Arbeitge ber als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 9/13 und 9/20/2).
Ab dem 2 3. September 2002 war er für eine Anlehre als Lagerist
bei der Z.___ AG (heute: A.___ AG) angestellt, die ihm wegen ungenügender Leistungen und Un zu verlässigkeit per 9. Mai 2005 die Kündigung aussprach (Urk. 9 / 4/4 f.,
9/9, 9/13/1 und 9/38/5).
Der Versicherte meldete sich am 7. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er an einer Depression und an psychischen Störun gen leide (Urk. 9 / 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9 / 6, 9/8 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9 / 7, 9/9 und 9/13) Abklärungen. M it Vorbescheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 9/23) stellte sie
X.___
die Abweisung des Leistungsbe geh rens in Aussicht, worauf
dieser unter Einreichung medizinischer Unterlagen Ein wand erhob (vgl. Urk. 9/25 und 9/26).
Die IV-Stelle holte darauf ein weiteres psy chiatrisches Gutachten vom 2 4. August 2007 ein (Urk. 9 /38) und wies das Leis tungsgesuch in der Folge mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ab (Urk. 9 / 39). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 1. September 2011 meldete sich X.___
bei der Invalidenver siche rung neu zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug
an (Urk. 9 / 48) .
Nachdem er aufforderungsgemäss medizinische Unterlagen ein gereicht hatte (vgl. 9/49 bis 9 /51), nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/52) und medizini sche (Urk. 9/53, 9/54 und 9/61) Abklärungen vor. Gegen den negativen Vorbe scheid vom
20. September 2012 (Urk. 9 / 64) liess der Versicherte Einwand erhe ben (vgl. Urk. 9 / 65
bis 9 / 69).
Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 2 0 . März 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung ei ner Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/71). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 0. April 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben. Sein Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab September 201 1
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gut achten zu veranlassen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Am 12 . Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Ein gabe vom 1 2. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10 und 11) .
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung eine r Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det
für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die
Er werbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits scha dens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzun gen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat säch lich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei ei nem Revi sions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b) . 2.
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungs me dizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Er werb s unfähigkeit bestehe . Es sei zweimal ein episodischer psychoseartiger Zu stand aufgetreten, der sowohl zeitlich als auch pathogenetisch in einem klaren Zusam menhang mit dem Substanzmissbrauch (Alkohol und Cannabis) gestan den sei . Unter Abstinenz bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch kein Gesund heitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).
Dem hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es widerspreche den me di zinischen Akten, dass eine Einschränkung der Er werbsfähigkeit aus psychia trischer Sicht auszuschliessen sei (Urk. 1 S. 6). Ferner macht er geltend, die erst malige Ver nein ung des Rentenanspruches erscheine als fraglich, da gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 24. August 2007 ein invaliditätsrelevanter Ge sundheitsschaden verneint worden sei, während die B.___ in ihrem Gutachten vom 1 2. Januar 2007 eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung und eine dadurch bedingte vollständige Arbeits unfähigkeit festgestellt habe (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführe rs vom 1. Septem ber 2011 (Urk. 9 / 48) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massg ebli chen Zeitraum zwi schen
der ersten Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 9 / 39), in wel cher ein Leistungs a nspruch ein erstes M al verneint worden war, und der Verfü gung vom 2 0 . März 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. 3.2
Für die Beurteilung des Gesun dheitszustandes im Zeitpunkt der
ersten Verfü gung vom 3. Oktober 2007
wurde auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 4. August 2007 abgestellt (Urk. 9 / 38; vgl. Urk. 9/39).
In demselben stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit. Er diagnostizierte lediglich
– ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 : F 33.4), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig er
Substanzge brauch (ICD-10: F 10.24), ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig er
Sub stanzge brauch (ICD-10: F 17.24), und ein Cannabinoidabhängigkeitssyndrom, anam nes tisch gegenwärtig abstinent (ICD-10: F 12.20) . Ferner hielt er fest, dass die Sucht
weder eine Folge noch die Ursache ein e s psychischen oder somati schen inva li di tätsrelevanten Leidens sei (vgl. Urk. 9/38/9 und 9/38/15). 3.3
Gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 9/51), d er nach der Neuanmeldung vom 1. Septem ber 2011 eingereicht wurde, war der Beschwerdeführer vom 1 1. Juli bis zum 13. September 2011 zum vierten Mal in stationärer psychiatrischer Be handlung. Er sei freiwillig in die Klinik eingetreten, da er sich seit einigen Wo chen verfolgt gefühlt und geglaubt habe, man spreche im Radio und im Fernse hen über ihn
(Urk. 9/51/1) . Er habe angegeben, dass er
täglich drei Liter Bier und selten Canna bis konsumiere (Urk. 9/51/1) . Das Drogenscreening sei unauffällig gewe sen (Urk. 9/51/2).
Bei seiner letzten Entlassung aus der Klinik im Februar 2011 habe er 5 mg Hal dol, 2 mg Akineton Retard, 10 mg Zyprexa und 60 mg Cymbalta
als Austritts medikation verordnet erhalten. Damit sei es zu einer deutlichen Besserung der psychotischen Symptomatik bei jedoch w eiterhin bestehendem depressivem Syn drom gekommen . Die Medikation mit Cymbalta und Cipralex habe er selb stän dig abgesetzt, da er an starkem Schwindel und an einer deutliche n
Tages mündigkeit gelitten habe (Urk. 9/51/1). Nach seinem erneuten Klinikeintritt im Juli 2011 habe man eine antipsychotische Medikation mit Haldol begonnen und kurz da rauf auf Risperdal gewechselt. Unter dieser Medikation habe die psychotische Symptomatik deutlich reduziert werden können, die Ängste hätten abge nom men
und die Stimmung habe sich gebessert. Weiterhin hätten eine deutliche Antriebs lo sigkeit, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Denkverlangsamung und Konzentrationsstörungen bestanden. Aufgrund dessen habe man bei vermuteter depressiver Störung eine Behandlung mit Cipralex bego nnen und dann wegen ungenügenden Ansprechen s auf Efexor gewechselt. Eine Behandlung mit Abi lify bei d ifferentialdiagnos tisch negativer Symptomatik eines schizophrenen Residu ums sei erfolglos gewesen (Urk. 9/51/2).
Aufgrund der Vorgeschichte, des aktuellen psychopathologischen Befundes und des Nichtansprechen s der antidepressiven Medikation sei am ehesten von einer Negativsymptomatik bei zunehmendem Residuum einer paranoiden Schizo phre nie auszugehen (Urk. 9/51/1). Als Diagnosen seien eine paranoide Schizo phrenie episodisch, mit zunehmendem Residuum (ICD-10: F 20.01), mit der Differential diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F 25.1),
und schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F
10.1) fest zuhalten (Urk. 9/51/1) .
Der
zu Handen der IV-Stelle verfasste Bericht der D.___ vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 9/53) enthält die gleichlautenden Diagnosen, wobei neu festgehalten w u rd e, die episodische paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum be stehe seit Jahren (Urk. 9/53/1).
Während der Dauer der stationären Behandlung
(vom 11. Juli bis
zum
13. September 2011)
und bis auf W eite res sei der Be schwer de führer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/53/1 und 9/53/3 f.) .
I m Rahmen eines zu nehmenden Residuums bei paranoider Schizophrenie bestünden Ein schrän kung en wie Antriebslosigkeit, Konze ntrationsstörungen, verminderte Be lastbar keit und allgemeine Leistungsminderung (Urk. 9/53/5). Die se Einschät zung be ziehe sich auf den Beobachtungszeitraum während der Hospitalisierung und der ambu lan ten Nachb etreuung bis zum 2 6. September 2011 (Urk. 9/ 53/2 und 9/53 /5) . Die festgestellten Einschränkungen bestünden
jedoch seit Jahren im Rahmen der schizophrenen Erkrankung (Urk. 9/53/5). Hinsichtlich der Prognose sei zu be mer ken, dass ein chronischer Verlauf mit Symptomverminderung bei adäquater P h ar makotherapie vorliege, jedoch keine Vollremission zu erwarten sei. D er Be schwerdeführer sei
bereits im Jahr 1999 zweimal stationär beha n delt worden, wobei man damals eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefüh len (depressive Reaktion) und Sozialverhalten (reizbares und impulsi ves Ver halten) bei psychosozialer Überforderung und kultureller Entwurzelung (ICD-10: F
43.25) mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit parano i den, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F 61.0) diagnos ti ziert habe (Urk. 9/53/2) .
Aus dem Bericht des Ambulatoriums der D.___ vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 9/61) geht hervor, dass seit dem Klinikaustri tt des Beschwerdeführers am 13. September 2011 bis zum 1 2. März 2012 fünf Konsultationen erfolgten, in deren Verlauf die psychotische Symptomatik voll remittiert sei (Urk. 9/61/1 und 9/61/2). Als Diag nos e mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht näher be zeichnete nicht organische Psychose (ICD-10: F 29) und als Dif ferentialdiagnose eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) fest ge halten . Ferner lägen ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F 12.1) vor . A ufgrund des un gewöhnlichen Krankheitsverlaufes mit zwei psychotischen Episoden in den letzten zwölf Jahren
sei die Sicherstellung der Diagnose aufgrund der kurzen Zeit, während welcher der Beschwerdeführer in Behandlung gestanden sei, nicht möglich . Nach der Hospitalisation sei es trotz einer Reduktion der Medikamente zu einer lang samen B esserung des psychopathologischen Befundes gekommen (Urk. 9/61/5). Ab dem 1 1. Juli 2011 bis zum 1 5. März 2011 (richtig wohl : 2012)
sei der Be schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Es bestünden nach wie vor Ein schränkungen im Sinne einer allgemeinen Leistungsminderung bei Antriebs losigke i t, verminderter Belastbarkeit und reduzierte r Konzentration (Urk. 9/61/4) .
Bei Abschluss der Behandlung am 15. März 2012 habe eine 50%ige Arbeits fähigkeit in geschütztem Rahmen bestanden (Urk. 9/61/1 f. und 9/61/4). Bei stabilen Lebensverhältnissen, medikamentöser und therapeutischer Compliance sei von einer Stabilisierung des Zustandsbildes und einer langsa men Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/61/3). Mit Bezug auf die Suchtanam nese wurde vermerkt, dass aktuell kein nennenswerter Alkoholkonsum statt finde (Urk. 9/61/3). 4.
4.1
Aus sämtlichen neuen ärztlichen Berichten geht insoweit übereinstimmend her vor, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Anfang des Jahres 2011 an
Wahn vorstellungen
litt und wegen schizophrener Schübe zweimal hospitalisiert w ar (vgl. Urk. 9/51/1 f., 9/53/2 f., Urk. 9/54/3 und Urk. 9/61/3) . Solche waren in der Zeit vom 7. März 2006 bis zum 3. Oktober 2007 nicht zur Diskussion ge standen (vgl. Urk. 9/6, 9/20, 9/25 und 9/38) . Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht ver schlech tert hat.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme in die D.___ am 1 1. Juli 2011, die wegen Wahnvorstellungen erfolgte, erklärte,
er trinke täglich etwa drei Liter Bier und konsumiere ab und zu Cannabis (Urk. 9/51/1), wobei das Drogenscreening
allerdings unauffällig
blieb
(Urk. 9/51/2) .
Allein gestützt auf diese An gaben lässt sich jedoch nicht ohne W eiteres folgern, die ärztlich attestierte Ar beits un fähigkeit von 100 % in der Zeit vom 1 1. Juli 2011 bis zum 1 2. März 2012
(Urk. 9/61/4)
sei alleinige Folge d es Betäubungsmittelkonsums und es liege kein eigenständiger Gesundheitsschaden vor (vgl. Urk. 2 S.
1 f.) . Für das Bestehen eines solchen sprechen die Diagnosen einer schi zophrenen Erkrankung (vgl. Urk. 9/51 und 9/53).
Zwar klang d ie psychotische Symptomatik unter medikamentöser Behandlung wie der ab . Es verblieben aber Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und weitere depressive Symptome, welche auch mit der Einnahme entsprechen der Medikamente nicht vollständig beseitigt werden konnten
(vgl. Urk. 9/51, 9/53/5, 9/61 und 9/61/5).
Trotz der vollständigen Remission der psycho tischen Sympto matik am 1 2. März 2012 schloss das Ambulatorium der D.___ in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in geschütztem Rah men (Urk. 9/61 und 9/61/4). Dabei zog es in Betracht, dass gemäss den An gaben
des Beschwerdeführers kein nennenswerter Alkoholkon sum und kein Cannabiskonsum mehr bestehe (vgl. Urk. 9/61/3 f.), auf eine Überprüfung seiner Angaben mit einer Urin- oder Blutkontrolle jedoch verzich tet worden sei
(Urk. 7/61) . Es fehlen Angaben dazu, o b nach wie vor eine Suchterkrankung besteht und ob und in welchem Umfang diese oder die de pressive Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchti gen . Ebenso wenig lässt sich dies mit Hilfe der weiteren vorhandenen medizi nischen Unterlagen beur teilen. Es steht deshalb auch nicht fest, dass unter Abs tinenz keine Arbeits un fähigkeit mehr besteht .
Gestützt auf die vorhandenen psychiatrischen Berichte lässt sich ein invalidi täts relevanter
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folglich nicht ausschliessen. Ebenso wenig lässt sich ein solcher bejahen. Es werden daher weitere psychiatrische Abklärungen
zu treffen sein.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut zuheissen.
4.2
Im Hinblick auf die Rückweisung und die zu treffenden Abklärungen kann im heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision und Wiedererwägung der in Frage gestellten Verfügung vom 3. Okto ber 2007 gegeben sind.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke