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IV.2013.00382

Ermittlung des Invalideneinkommens eines Selbständigerwerbenden; strittige Höhe des invaliditätsbedingt notwendigen zusätzlichen Personalaufwands.

Zürich SozVersG · 2014-08-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die

IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte Be richte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 3 1. Januar (Urk. 8/9/1-2; unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals A.___ vom 2 5. Juli 201 1

[ Urk. 8/9 / 3 -4 ]) und 1 5. Juni 2012 (Urk.

8/13/6) ein. Zwischenzeitlich hatte die Verwaltung m it Mitteilung vom 15.

Februar 2012 e i nen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/12). A m 2 0. Novem ber 2012 führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 6. November 2012 [Urk. 8/15]). Mit Vorbe scheid vom 1 8. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/18). Daran hielt sie auf Einwand des neu durch lic . iur . Y.___ vertretenen Versicherten (Urk. 8/24-25) mit Verfügung vom 1 4. März 2013 fest (Urk. 8/27 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 9. April 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2012 mindestens eine Viertelsrente der Invali denversi che rung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentschei dung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 2 7. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung

[ IVG ])

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, die invalidi tätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien durch die Anstel lung einer Augenoptikermeisterin mit einem Pensum von 100 %

vollständig kom pensiert worden. Dadurch sei der von de r Ehefrau des Versicherten geleis tete Mehraufwand hinfällig geworden, sodass deren Mehreinkommen bei der Er mitt lung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei . Auch die gel tend ge machten Zusatzkosten für die Buchhaltung würden zu keinem Abzug führen. Denn i n den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erstellten Geschäfts abschlüssen

seien bereits Aufwendungen für Buchführung und Beratung er sichtlich. Bei einem

Valideneinkommen von Fr. 238‘696.-- und e inem Invali deneinkommen von Fr. 160‘ 696. -- (Fr. 238‘ 696.-- - Fr. 78‘000.-- [Bruttolohn Augenop tiker meis terin ]) resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner massiven gesundheitlichen Beein trächtigungen zu mehr als 60 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheits schadens

habe er als Selbständigerwerbender mindestens 60 Stunden pro Wo che gearbei tet . Angesichts seiner massiven kognitiven Beeinträchtigung sei ihm heute eine ad ministrative Tätigkeit einzig noch im Rahmen von circa zwei Stunden an fünf Tagen in der Woche möglich, wobei in leistungsmässiger Hinsicht einzig fünf Stunden wöchentlich anzurechnen sei en . Die Arbeitszeit der neu angestellten Augenoptikermeisterin betrage 40 Stunden pro Woche, weshalb sie sein aus ge sundheitlichen Gründen reduziertes Pensum nicht kompensieren könne. Aus die sem Grund habe seine Ehefrau ihr Pensum von 20 auf 40 Stunden erhöht. Die dadurch um Fr. 96 ‘000. -- (Fr. 78‘000.-- + Fr. 18‘000.--) gestiegenen Lohnkosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen. Nicht bestritten sei, dass bereits vor Eintritt des Gesund heitsschadens gewisse Buchführungs- und Be ratungsaufwendungen angefallen seien. Neu müsse aber ein externer Buch halter zwei Mal pro Monat die Buch haltung erledigen beziehungsweise korri gie ren. Dies führe zu einem jährlichen Mehraufwand von Fr. 3‘600.--. Ausserdem seien invaliditätsbedingte Gewin nungskosten vom Invalideneinkommen abzu zieh en. Vor diesem Hintergrund betrage das Invalideneinkommen maximal Fr. 139‘096 .-- (Fr. 238‘696.-- - Fr. 96‘000.--

- Fr.

3‘600.--) . Dies führe zu einem In validitätsgrad von mindes tens 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2012 gebe (Urk. 1 S. 5 f f .). 3. 3.1

Dr. Z.___ stellte am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/9/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cerebrovaskulärer Insult (Capsula

interna rechts) am 1 6. Juli 2011 - motorisches Hemisyndrom links und Dysarthrie, weitgehend regre dien t - persistierende erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen bei län ge ren, ununterbrochenen Arbeiten - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juli 2011 - hypertensive Entgleisung am 2 2. Juli 2011 - Arteriosklerose (Aorta ascendens) - Essentieller Tremor (vorbestehend)

Als ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit beurteilte e r den Status nach Semi kastratio links 1990 bei Hodentumor/Varikozele links und den Verdacht auf eine leichtgradige Angsterkrankung.

Er berichtete, seit dem Ereignis von M itte Juli 2011 führe der Beschwerdeführer überwiegend Bü roarbeiten durch. Aufgrund seiner raschen Erschöpfbarkeit und der starken Konzentrationsprobleme sei nach spätestens drei Stunden eine läng e re Pause nötig. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Rahmen zumutbar. Je nach Entwicklung der gesundheitlichen Situation sei eine Steigerung der Belas tung möglich, was aber momentan noch nicht abgeschätzt werden könne. Er atte s tierte vom 1 8. Juli bis 3 0. November 2011 eine ” Arbeitsfähigkeit ” von

100

%

(richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk.

8/9/5) und ab 1. Dezember 2011 eine solche von ” 60 % ” (richtig: 40 %; vgl. Urk. 8/9/5) . 3.2

Laut Verlaufsbericht des nämlichen Arztes

vom 1 5. Juni 2012 hat sich die Ein satzfähigkeit des zu maximal 40 % tätigen Bes chwer deführers angesichts der rasch nachlassenden Konzentratio n nicht verändert . D a eine selbständige Betreu ung der Kundschaft durch den Versicherten nicht mehr möglich sei, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau entschieden, eine Fachoptikerin anzustellen, die die anfallende Arbeitslast übernehmen könne. Er gehe davon aus, dass sich die Be lastbarkeit des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nur sehr langsam ver bessere. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur dadurch erhalten, dass sich der Versicherte in seinem Geschäft bei Be darf hinlegen könne (Urk. 8/13/6). 4 .

Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___

– der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Beschwerdeführer hat – ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in

einer leidensangepassten Tätig keit aus zugehen. Der Hausarzt hatte namentlich Kenntnis von der raschen Erschöpfbar keit, von de n starken Konzentrationsschwierigkeiten und von der Fehleran fällig keit (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk. 8/13/6) und wurde diesen Beeinträchtigungen mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchaus gerecht. In seinem Ver laufs bericht vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/13/6) berichtete er von keiner gesund heitli chen Veränderung, weshalb die am 3 1. Januar 2012 abgegebene Beur tei lung ei ner 40%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/1-2 S.

2 und Urk. 8/9/5) weiter hin seine Gültigkeit hat. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pa tien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), sodass sich das Abstellen auf die hausärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls

nicht zum Nachteil des Be schwerdeführer s auswirkt. Dem

Versicherten

ist zudem aus invaliden ver sicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit durch vermehrte s

Einlegen von Pausen

– so etwa auch nach der nach zwei respektive drei Stunden beklagten Leistungseinbusse –

optimal verwertet, zumal in seinem Geschäft die Möglichkeit dazu besteh en dürfte (Urk. 8/9/1-2 S.

2 und Urk. 8/13/6).

In Übereinstimmung damit berichtete selbst der Beschwerdeführer von einem zu 40 % ausgeüb ten Arbeitspensum (Urk. 8/7 und Urk. 8/13/6). Im Hin blick auf die ihm obliegende S chadenminderungs pflicht ist dem Versicherten

ausserdem zuzumuten, dass er sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich verlagert und i n zunehmende m Mass administrative Arbeiten ausführt. Eine entsprechende Um strukturierung hat bereits

mit der Anstellung einer Augeno pti kermeisterin statt g efunden, die den Beschwerdeführer bei der Bedienung der Kunden, der Wer k statt arbeit und bei der Lehrlingsbetreuung entlastet – Tätigkeiten, die dem Ver si cherten nicht mehr möglich sind;

auch nimmt seine Ehe frau ver mehr t

Kunden kontakt e wahr (Urk. 8/15 S. 4).

Vor diesem Hintergrund ist von zusätzlichen medizinischen Abklärun gen kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).

5. 5.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren als Augenoptiker selbständig erwerbend beziehungsweise Inhaber eine s Augenopti kergeschäfts

(B.___) ist (Urk. 8/15 S.

2) . Vor Eintritt des Ge sundheits schadens beschäftigte er in seinem Geschäft seine Ehefrau mit einem 5 0 % - Pensum (Urk. 1 S.

3 und S.

6 sowie Urk. 8/7 S.

3) und einen oder zwei Aus zu bildende (Urk. 8/15 S. 3);

e r selber war zu 100 % tätig. Nach seinem Schlag anfall leistete zuerst seine Ehefrau einen Mehreinsatz. Per 1. Juli 2012 stellte der Ver sicherte eine Augenoptikermeisterin zu 100 % an und bezahlte ihr ein en jährli chen Brutto lohn von Fr. 78‘000.-- (Urk. 8/15 S. 4). 5.2

Der Beschwerdeführer macht nun wie erwähnt geltend, aufgrund seiner gesund heitlichen Beein trächtigung habe seine Ehefrau ihr Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen müssen. Die da durch

– nebst den Lohnkosten für die neu an ge stellte

Augenopti kermeisterin von Fr. 78‘000.-- – ab 2012 zusätzlich zu bezah len den Fr. 18‘000. -- pro Jahr seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu be rück sichtigen respek tive bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 6). Aus den im Einwandverfahren aufgelegten Lohn aus wei sen der Ehefrau des Versicherten geht hervor, dass sie im Jahr 2010 Fr. 30‘000.--, im Jahr 2011 Fr. 30‘800. -- und im Jahr 2012 Fr. 48‘000.-- verdiente (Urk. 8/24 S.

1-3) . Schon angesichts diese r Lohnentwicklung ist von keiner dauerhaften Er höhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % im Jahr 2012 auszugehen, an dernfalls (für eine Lohnkürzung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich) der Brutto lohn mindestens Fr. 61‘600.-- hätte betragen müssen. Vielmehr dürfte aufgrund der betreffenden Zahlen davon auszugehen sein, dass die Ehefrau des Beschwer deführers bis zur Neuanstellung der Augenoptiker meisterin zu 100 % arbeitete (Januar bis Juni 2012) und dann ih ren Beschäftigungsgrad

– wohl nach einer kurzen Einarbeitungsphase – wieder auf 50 % se nkte . In Übereinstimmung damit geht aus dem Abklärungsbericht vom 2 6. November 2012 hervor, dass die Ehe frau des Beschwerdeführers nur vorübergehend ihr Arbeitsp ensum erhöhte, was mit der Zeit mit zu grossen An strengungen verbunden war und zur Anstellung der Augenoptikermeisterin führte (Urk. 8/15 S. 4).

Zum gleichen Schluss führt die Betrachtung der vor Eintritt des Gesundheits schadens von den Beschäftigten im Optikergeschäft ausgeübten Stellenprozente (ohne Auszubildende) .

D er Beschwerdeführer bezifferte seine durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit mit mindestens 60 Stunden (Urk. 1 S.

6 f.), was bei einer 42-Stunden-Woche 143 und bei einer 40-Stunden-Woche 150 Stellenpro zenten entspricht. Seine Ehe fra u bekleidete eine 50 %-Stelle, sodass

– gestützt auf die Angaben des Versicherten –

gesamthaft 193 respektive 200 Stellenpro zente resultieren (vgl. in Bezug auf die Anzahl angestellter Mitarbeiter Urk. 8/15 S. 3) .

Vor diesem Hintergrund leuchtet der Umfang der vom Versicherten geltend ge machte n notwendigen Kompensation seiner gesundheitsbedingten Leistungsein busse nicht ein . Denn

allein schon die beiden 100%igen Arbeitspensen seiner Ehe frau und der neu angestellten Augenoptikermeisterin würden – ohne das 40%ig e Arbeitspensum des Beschwerdeführers –

die besagten Stellenprozente ab de cken .

Dass durch die Neuanstellung der Augenoptikermeisterin und ohne Pen sumserhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers die invaliditätsbedingten Einschränkungen vollständig kompensiert sind, ist auch a us der Summe der Be schäftigungsgrade nach Eintritt des Gesundhei tsschadens des Versi cherten er sichtlich (40 % [Beschwerdeführer] + 50 % [Ehefrau des Beschwerde führers] + 100 % [Augenoptikermeisterin]), wobei sich die verbleibende (mini male) Diffe renz zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vor dem Schlagan fall geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden zwanglos mit der Pau schalisie rung d e r selben erklären lässt.

Nach dem Gesagten

besteht der invaliditätsbedingt erhöhte Personalaufwand einzig im Bruttoeinkommen der neu angestellten Augenoptikermeisterin. 6.

Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesund heit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berück sich tigen. Aufwendungen für die Behandlung, die erforderlich beziehungsweise ge eig net ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invaliditätsbedingte Gestehungs- oder Gewinnkosten für das Erwerbs einkom men zu betrachten. Die Heilungskosten können vom effektiv massge ben den Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung ge deckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versi cherten zu erhalten oder zu verbessern. Diese Voraussetzungen sind bei Krank heitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähig keit dienen . Verneint wurde der Charakter invali di tätsbedingter Gewinnung s kosten von Krankenkassenselb s tbehalten (Meyer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Aufl.,

Zürich 2010, S. 319 f.).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten (Urk. 1 S.

7) sind damit beim Invalideneinkommen nicht in Abzug zu bringen, sofern die betreffenden Auf wendungen überhaupt zu den Gestehungskosten im genannten Sinn zu zäh len sind. So kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 201 2 entnom men werden, dass sich die Restarbeitsfähigkeit

– bedingt durch Konzentrati ons schwie rigkeiten und die rasche Erschöpfbarkeit – durch das Einlegen von Pausen er halten lässt. Er führte weiter aus, der Beschwerdeführer lasse sich zwecks För derung der Koordination physiotherapeutisch behandeln. Weitere Behandlungen würden sich nicht aufdrän gen,

so auch keine Polarity -Therapie (Urk. 8/13/6). 7 .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetischen Va lideneinkom mens zu Gunsten des Beschwerdeführers nur auf die in den beiden letzten Jah r en vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte und er mittelte ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 238‘696.--, was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom vorgenannten Betrag der erhöhte Personalaufwand in Höhe von Fr. 78‘000.-- in Abzug zu bringen, der gleichzeitig der Erwerbseinbusse entspricht. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 160‘696.-- und es resultiert ein rentenaus schliess en der

Invalidi tätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.

3.2). O b die Kos ten von Fr. 3‘600.-- für die Buchhaltung invaliditätsbedingte Mehr kosten dar stellen, kann vorliegend offen bleiben . Denn selbst unter Berück sich tigung die ser Aufwendungen

würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 8.

Zusammenfassend ist die angefochtene Ve rfügung nicht zu beanstanden . Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 [ Urk. 8/9 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, die invalidi tätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien durch die Anstel lung einer Augenoptikermeisterin mit einem Pensum von 100 %

vollständig kom pensiert worden. Dadurch sei der von de r Ehefrau des Versicherten geleis tete Mehraufwand hinfällig geworden, sodass deren Mehreinkommen bei der Er mitt lung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei . Auch die gel tend ge machten Zusatzkosten für die Buchhaltung würden zu keinem Abzug führen. Denn i n den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erstellten Geschäfts abschlüssen

seien bereits Aufwendungen für Buchführung und Beratung er sichtlich. Bei einem

Valideneinkommen von Fr. 238‘696.-- und e inem Invali deneinkommen von Fr. 160‘ 696. -- (Fr. 238‘ 696.-- - Fr. 78‘000.-- [Bruttolohn Augenop tiker meis terin ]) resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner massiven gesundheitlichen Beein trächtigungen zu mehr als 60 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheits schadens

habe er als Selbständigerwerbender mindestens 60 Stunden pro Wo che gearbei tet . Angesichts seiner massiven kognitiven Beeinträchtigung sei ihm heute eine ad ministrative Tätigkeit einzig noch im Rahmen von circa zwei Stunden an fünf Tagen in der Woche möglich, wobei in leistungsmässiger Hinsicht einzig fünf Stunden wöchentlich anzurechnen sei en . Die Arbeitszeit der neu angestellten Augenoptikermeisterin betrage 40 Stunden pro Woche, weshalb sie sein aus ge sundheitlichen Gründen reduziertes Pensum nicht kompensieren könne. Aus die sem Grund habe seine Ehefrau ihr Pensum von 20 auf 40 Stunden erhöht. Die dadurch um Fr. 96 ‘000. -- (Fr. 78‘000.-- + Fr. 18‘000.--) gestiegenen Lohnkosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen. Nicht bestritten sei, dass bereits vor Eintritt des Gesund heitsschadens gewisse Buchführungs- und Be ratungsaufwendungen angefallen seien. Neu müsse aber ein externer Buch halter zwei Mal pro Monat die Buch haltung erledigen beziehungsweise korri gie ren. Dies führe zu einem jährlichen Mehraufwand von Fr. 3‘600.--. Ausserdem seien invaliditätsbedingte Gewin nungskosten vom Invalideneinkommen abzu zieh en. Vor diesem Hintergrund betrage das Invalideneinkommen maximal Fr. 139‘096 .-- (Fr. 238‘696.-- - Fr. 96‘000.--

- Fr.

3‘600.--) . Dies führe zu einem In validitätsgrad von mindes tens 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2012 gebe (Urk. 1 S. 5 f f .). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Z.___ stellte am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/9/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cerebrovaskulärer Insult (Capsula

interna rechts) am 1 6. Juli 2011 - motorisches Hemisyndrom links und Dysarthrie, weitgehend regre dien t - persistierende erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen bei län ge ren, ununterbrochenen Arbeiten - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juli 2011 - hypertensive Entgleisung am 2 2. Juli 2011 - Arteriosklerose (Aorta ascendens) - Essentieller Tremor (vorbestehend)

Als ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit beurteilte e r den Status nach Semi kastratio links 1990 bei Hodentumor/Varikozele links und den Verdacht auf eine leichtgradige Angsterkrankung.

Er berichtete, seit dem Ereignis von M itte Juli 2011 führe der Beschwerdeführer überwiegend Bü roarbeiten durch. Aufgrund seiner raschen Erschöpfbarkeit und der starken Konzentrationsprobleme sei nach spätestens drei Stunden eine läng e re Pause nötig. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Rahmen zumutbar. Je nach Entwicklung der gesundheitlichen Situation sei eine Steigerung der Belas tung möglich, was aber momentan noch nicht abgeschätzt werden könne. Er atte s tierte vom 1 8. Juli bis 3 0. November 2011 eine ” Arbeitsfähigkeit ” von

100

%

(richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk.

8/9/5) und ab 1. Dezember 2011 eine solche von ” 60 % ” (richtig: 40 %; vgl. Urk. 8/9/5) .

E. 3.2 Laut Verlaufsbericht des nämlichen Arztes

vom 1 5. Juni 2012 hat sich die Ein satzfähigkeit des zu maximal 40 % tätigen Bes chwer deführers angesichts der rasch nachlassenden Konzentratio n nicht verändert . D a eine selbständige Betreu ung der Kundschaft durch den Versicherten nicht mehr möglich sei, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau entschieden, eine Fachoptikerin anzustellen, die die anfallende Arbeitslast übernehmen könne. Er gehe davon aus, dass sich die Be lastbarkeit des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nur sehr langsam ver bessere. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur dadurch erhalten, dass sich der Versicherte in seinem Geschäft bei Be darf hinlegen könne (Urk. 8/13/6). 4 .

Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___

– der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Beschwerdeführer hat – ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in

einer leidensangepassten Tätig keit aus zugehen. Der Hausarzt hatte namentlich Kenntnis von der raschen Erschöpfbar keit, von de n starken Konzentrationsschwierigkeiten und von der Fehleran fällig keit (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk. 8/13/6) und wurde diesen Beeinträchtigungen mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchaus gerecht. In seinem Ver laufs bericht vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/13/6) berichtete er von keiner gesund heitli chen Veränderung, weshalb die am 3 1. Januar 2012 abgegebene Beur tei lung ei ner 40%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/1-2 S.

2 und Urk. 8/9/5) weiter hin seine Gültigkeit hat. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pa tien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), sodass sich das Abstellen auf die hausärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls

nicht zum Nachteil des Be schwerdeführer s auswirkt. Dem

Versicherten

ist zudem aus invaliden ver sicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit durch vermehrte s

Einlegen von Pausen

– so etwa auch nach der nach zwei respektive drei Stunden beklagten Leistungseinbusse –

optimal verwertet, zumal in seinem Geschäft die Möglichkeit dazu besteh en dürfte (Urk. 8/9/1-2 S.

2 und Urk. 8/13/6).

In Übereinstimmung damit berichtete selbst der Beschwerdeführer von einem zu 40 % ausgeüb ten Arbeitspensum (Urk. 8/7 und Urk. 8/13/6). Im Hin blick auf die ihm obliegende S chadenminderungs pflicht ist dem Versicherten

ausserdem zuzumuten, dass er sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich verlagert und i n zunehmende m Mass administrative Arbeiten ausführt. Eine entsprechende Um strukturierung hat bereits

mit der Anstellung einer Augeno pti kermeisterin statt g efunden, die den Beschwerdeführer bei der Bedienung der Kunden, der Wer k statt arbeit und bei der Lehrlingsbetreuung entlastet – Tätigkeiten, die dem Ver si cherten nicht mehr möglich sind;

auch nimmt seine Ehe frau ver mehr t

Kunden kontakt e wahr (Urk. 8/15 S. 4).

Vor diesem Hintergrund ist von zusätzlichen medizinischen Abklärun gen kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).

5. 5.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren als Augenoptiker selbständig erwerbend beziehungsweise Inhaber eine s Augenopti kergeschäfts

(B.___) ist (Urk. 8/15 S.

2) . Vor Eintritt des Ge sundheits schadens beschäftigte er in seinem Geschäft seine Ehefrau mit einem 5 0 % - Pensum (Urk. 1 S.

3 und S.

6 sowie Urk. 8/7 S.

3) und einen oder zwei Aus zu bildende (Urk. 8/15 S. 3);

e r selber war zu 100 % tätig. Nach seinem Schlag anfall leistete zuerst seine Ehefrau einen Mehreinsatz. Per 1. Juli 2012 stellte der Ver sicherte eine Augenoptikermeisterin zu 100 % an und bezahlte ihr ein en jährli chen Brutto lohn von Fr. 78‘000.-- (Urk. 8/15 S. 4). 5.2

Der Beschwerdeführer macht nun wie erwähnt geltend, aufgrund seiner gesund heitlichen Beein trächtigung habe seine Ehefrau ihr Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen müssen. Die da durch

– nebst den Lohnkosten für die neu an ge stellte

Augenopti kermeisterin von Fr. 78‘000.-- – ab 2012 zusätzlich zu bezah len den Fr. 18‘000. -- pro Jahr seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu be rück sichtigen respek tive bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 6). Aus den im Einwandverfahren aufgelegten Lohn aus wei sen der Ehefrau des Versicherten geht hervor, dass sie im Jahr 2010 Fr. 30‘000.--, im Jahr 2011 Fr. 30‘800. -- und im Jahr 2012 Fr. 48‘000.-- verdiente (Urk. 8/24 S.

1-3) . Schon angesichts diese r Lohnentwicklung ist von keiner dauerhaften Er höhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % im Jahr 2012 auszugehen, an dernfalls (für eine Lohnkürzung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich) der Brutto lohn mindestens Fr. 61‘600.-- hätte betragen müssen. Vielmehr dürfte aufgrund der betreffenden Zahlen davon auszugehen sein, dass die Ehefrau des Beschwer deführers bis zur Neuanstellung der Augenoptiker meisterin zu 100 % arbeitete (Januar bis Juni 2012) und dann ih ren Beschäftigungsgrad

– wohl nach einer kurzen Einarbeitungsphase – wieder auf 50 % se nkte . In Übereinstimmung damit geht aus dem Abklärungsbericht vom 2 6. November 2012 hervor, dass die Ehe frau des Beschwerdeführers nur vorübergehend ihr Arbeitsp ensum erhöhte, was mit der Zeit mit zu grossen An strengungen verbunden war und zur Anstellung der Augenoptikermeisterin führte (Urk. 8/15 S. 4).

Zum gleichen Schluss führt die Betrachtung der vor Eintritt des Gesundheits schadens von den Beschäftigten im Optikergeschäft ausgeübten Stellenprozente (ohne Auszubildende) .

D er Beschwerdeführer bezifferte seine durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit mit mindestens 60 Stunden (Urk. 1 S.

6 f.), was bei einer 42-Stunden-Woche 143 und bei einer 40-Stunden-Woche 150 Stellenpro zenten entspricht. Seine Ehe fra u bekleidete eine 50 %-Stelle, sodass

– gestützt auf die Angaben des Versicherten –

gesamthaft 193 respektive 200 Stellenpro zente resultieren (vgl. in Bezug auf die Anzahl angestellter Mitarbeiter Urk. 8/15 S. 3) .

Vor diesem Hintergrund leuchtet der Umfang der vom Versicherten geltend ge machte n notwendigen Kompensation seiner gesundheitsbedingten Leistungsein busse nicht ein . Denn

allein schon die beiden 100%igen Arbeitspensen seiner Ehe frau und der neu angestellten Augenoptikermeisterin würden – ohne das 40%ig e Arbeitspensum des Beschwerdeführers –

die besagten Stellenprozente ab de cken .

Dass durch die Neuanstellung der Augenoptikermeisterin und ohne Pen sumserhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers die invaliditätsbedingten Einschränkungen vollständig kompensiert sind, ist auch a us der Summe der Be schäftigungsgrade nach Eintritt des Gesundhei tsschadens des Versi cherten er sichtlich (40 % [Beschwerdeführer] + 50 % [Ehefrau des Beschwerde führers] + 100 % [Augenoptikermeisterin]), wobei sich die verbleibende (mini male) Diffe renz zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vor dem Schlagan fall geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden zwanglos mit der Pau schalisie rung d e r selben erklären lässt.

Nach dem Gesagten

besteht der invaliditätsbedingt erhöhte Personalaufwand einzig im Bruttoeinkommen der neu angestellten Augenoptikermeisterin. 6.

Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesund heit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berück sich tigen. Aufwendungen für die Behandlung, die erforderlich beziehungsweise ge eig net ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invaliditätsbedingte Gestehungs- oder Gewinnkosten für das Erwerbs einkom men zu betrachten. Die Heilungskosten können vom effektiv massge ben den Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung ge deckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versi cherten zu erhalten oder zu verbessern. Diese Voraussetzungen sind bei Krank heitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähig keit dienen . Verneint wurde der Charakter invali di tätsbedingter Gewinnung s kosten von Krankenkassenselb s tbehalten (Meyer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Aufl.,

Zürich 2010, S. 319 f.).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten (Urk. 1 S.

7) sind damit beim Invalideneinkommen nicht in Abzug zu bringen, sofern die betreffenden Auf wendungen überhaupt zu den Gestehungskosten im genannten Sinn zu zäh len sind. So kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 201 2 entnom men werden, dass sich die Restarbeitsfähigkeit

– bedingt durch Konzentrati ons schwie rigkeiten und die rasche Erschöpfbarkeit – durch das Einlegen von Pausen er halten lässt. Er führte weiter aus, der Beschwerdeführer lasse sich zwecks För derung der Koordination physiotherapeutisch behandeln. Weitere Behandlungen würden sich nicht aufdrän gen,

so auch keine Polarity -Therapie (Urk. 8/13/6). 7 .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetischen Va lideneinkom mens zu Gunsten des Beschwerdeführers nur auf die in den beiden letzten Jah r en vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte und er mittelte ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 238‘696.--, was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom vorgenannten Betrag der erhöhte Personalaufwand in Höhe von Fr. 78‘000.-- in Abzug zu bringen, der gleichzeitig der Erwerbseinbusse entspricht. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 160‘696.-- und es resultiert ein rentenaus schliess en der

Invalidi tätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.

3.2). O b die Kos ten von Fr. 3‘600.-- für die Buchhaltung invaliditätsbedingte Mehr kosten dar stellen, kann vorliegend offen bleiben . Denn selbst unter Berück sich tigung die ser Aufwendungen

würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.

E. 8 Zusammenfassend ist die angefochtene Ve rfügung nicht zu beanstanden . Die Be schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Dispositiv
  1. Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 2
  2. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente) an ( Urk.  8/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk.  8/6) und holte Be richte von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 3
  3. Januar ( Urk.  8/9/1-2; unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals A.___ vom 2
  4. Juli 201 1 [ Urk.  8/9 / 3 -4 ] ) und 1
  5. Juni 2012 (Urk.   8/13/6) ein. Zwischenzeitlich hatte die Verwaltung m it Mitteilung vom 15.   Februar 2012 e i nen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk.  8/12). A m 2
  6. Novem ber 2012 führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch ( Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2
  7. November 2012 [Urk. 8/15]). Mit Vorbe scheid vom 1
  8. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk.  8/18). Daran hielt sie auf Einwand des neu durch lic . iur . Y.___ vertretenen Versicherten ( Urk.  8/24-25) mit Verfügung vom 1
  9. März 2013 fest ( Urk.  8/27 = Urk.  2).
  10. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2
  11. April 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab
  12. Juli 2012 mindestens eine Viertelsrente der Invali denversi che rung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentschei dung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk.  1). Mit Be schwerdeantwort vom 2
  13. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Am
  14. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zu gestellt ( Urk.  9).
  15. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, die invalidi tätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien durch die Anstel lung einer Augenoptikermeisterin mit einem Pensum von 100  % vollständig kom pensiert worden. Dadurch sei der von de r Ehefrau des Versicherten geleis tete Mehraufwand hinfällig geworden, sodass deren Mehreinkommen bei der Er mitt lung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei . Auch die gel tend ge machten Zusatzkosten für die Buchhaltung würden zu keinem Abzug führen. Denn i n den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erstellten Geschäfts abschlüssen seien bereits Aufwendungen für Buchführung und Beratung er sichtlich. Bei einem Valideneinkommen von Fr.  238‘696.-- und e inem Invali deneinkommen von Fr.  160‘
  18. -- ( Fr.  238‘ 696.-- - Fr.  78‘000.-- [Bruttolohn Augenop tiker meis terin ]) resultiere ein Invaliditätsgrad von 33  % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner massiven gesundheitlichen Beein trächtigungen zu mehr als 60  % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheits schadens habe er als Selbständigerwerbender mindestens 60 Stunden pro Wo che gearbei tet . Angesichts seiner massiven kognitiven Beeinträchtigung sei ihm heute eine ad ministrative Tätigkeit einzig noch im Rahmen von circa zwei Stunden an fünf Tagen in der Woche möglich, wobei in leistungsmässiger Hinsicht einzig fünf Stunden wöchentlich anzurechnen sei en . Die Arbeitszeit der neu angestellten Augenoptikermeisterin betrage 40 Stunden pro Woche, weshalb sie sein aus ge sundheitlichen Gründen reduziertes Pensum nicht kompensieren könne. Aus die sem Grund habe seine Ehefrau ihr Pensum von 20 auf 40 Stunden erhöht. Die dadurch um Fr.  96 ‘000. -- ( Fr.  78‘000.-- + Fr.  18‘000.--) gestiegenen Lohnkosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen. Nicht bestritten sei, dass bereits vor Eintritt des Gesund heitsschadens gewisse Buchführungs- und Be ratungsaufwendungen angefallen seien. Neu müsse aber ein externer Buch halter zwei Mal pro Monat die Buch haltung erledigen beziehungsweise korri gie ren. Dies führe zu einem jährlichen Mehraufwand von Fr.  3‘600.--. Ausserdem seien invaliditätsbedingte Gewin nungskosten vom Invalideneinkommen abzu zieh en. Vor diesem Hintergrund betrage das Invalideneinkommen maximal Fr.  139‘096 .-- (Fr. 238‘696.-- - Fr.  96‘000.-- - Fr.   3‘600.--) . Dies führe zu einem In validitätsgrad von mindes tens 42  % , was Anspruch auf eine Viertelsrente ab
  19. Juli 2012 gebe ( Urk.  1 S. 5 f f .).
  20. 3.1      Dr.  Z.___ stellte am 3
  21. Januar 2012 ( Urk.  8/9/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cerebrovaskulärer Insult ( Capsula interna rechts) am 1
  22. Juli 2011 - motorisches Hemisyndrom links und Dysarthrie , weitgehend regre dien t - persistierende erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen bei län ge ren, ununterbrochenen Arbeiten - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juli 2011 - hypertensive Entgleisung am 2
  23. Juli 2011 - Arteriosklerose (Aorta ascendens ) - Essentieller Tremor (vorbestehend)      Als ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit beurteilte e r den Status nach Semi kastratio links 1990 bei Hodentumor/Varikozele links und den Verdacht auf eine leichtgradige Angsterkrankung.      Er berichtete, seit dem Ereignis von M itte Juli 2011 führe der Beschwerdeführer überwiegend Bü roarbeiten durch. Aufgrund seiner raschen Erschöpfbarkeit und der starken Konzentrationsprobleme sei nach spätestens drei Stunden eine läng e re Pause nötig. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Rahmen zumutbar. Je nach Entwicklung der gesundheitlichen Situation sei eine Steigerung der Belas tung möglich, was aber momentan noch nicht abgeschätzt werden könne. Er atte s tierte vom 1
  24. Juli bis 3
  25. November 2011 eine ” Arbeitsfähigkeit ” von 100 % (richtig: Arbeitsunfähigkeit ; vgl. Urk.   8/9/5) und ab
  26. Dezember 2011 eine solche von ” 60  % ” (richtig: 40  % ; vgl. Urk.  8/9/5 ) . 3.2      Laut Verlaufsbericht des nämlichen Arztes vom 1
  27. Juni 2012 hat sich die Ein satzfähigkeit des zu maximal 40  % tätigen Bes chwer deführers angesichts der rasch nachlassenden Konzentratio n nicht verändert . D a eine selbständige Betreu ung der Kundschaft durch den Versicherten nicht mehr möglich sei, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau entschieden, eine Fachoptikerin anzustellen, die die anfallende Arbeitslast übernehmen könne. Er gehe davon aus, dass sich die Be lastbarkeit des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nur sehr langsam ver bessere. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur dadurch erhalten, dass sich der Versicherte in seinem Geschäft bei Be darf hinlegen könne ( Urk.  8/13/6). 4 .      Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr.  Z.___ – der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Beschwerdeführer hat – ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätig keit aus zugehen. Der Hausarzt hatte namentlich Kenntnis von der raschen Erschöpfbar keit , von de n starken Konzentrationsschwierigkeiten und von der Fehleran fällig keit (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk.  8/13/6) und wurde diesen Beeinträchtigungen mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchaus gerecht. In seinem Ver laufs bericht vom 1
  28. Juni 2012 ( Urk.  8/13/6) berichtete er von keiner gesund heitli chen Veränderung, weshalb die am 3
  29. Januar 2012 abgegebene Beur tei lung ei ner 40%igen Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/9/1-2 S.   2 und Urk.  8/9/5) weiter hin seine Gültigkeit hat. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pa tien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), sodass sich das Abstellen auf die hausärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht zum Nachteil des Be schwerdeführer s auswirkt. Dem Versicherten ist zudem aus invaliden ver sicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit durch vermehrte s Einlegen von Pausen – so etwa auch nach der nach zwei respektive drei Stunden beklagten Leistungseinbusse – optimal verwertet, zumal in seinem Geschäft die Möglichkeit dazu besteh en dürfte ( Urk.  8/9/1-2 S.   2 und Urk.  8/13/6 ). In Übereinstimmung damit berichtete selbst der Beschwerdeführer von einem zu 40  % ausgeüb ten Arbeitspensum ( Urk.  8/7 und Urk.  8/13/6). Im Hin blick auf die ihm obliegende S chadenminderungs pflicht ist dem Versicherten ausserdem zuzumuten, dass er sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich verlagert und i n zunehmende m Mass administrative Arbeiten ausführt. Eine entsprechende Um strukturierung hat bereits mit der Anstellung einer Augeno pti kermeisterin statt g efunden , die den Beschwerdeführer bei der Bedienung der Kunden, der Wer k statt arbeit und bei der Lehrlingsbetreuung entlastet – Tätigkeiten, die dem Ver si cherten nicht mehr möglich sind ; auch nimmt seine Ehe frau ver mehr t Kunden kontakt e wahr ( Urk.  8/15 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist von zusätzlichen medizinischen Abklärun gen kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).
  30. 5.1      In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren als Augenoptiker selbständig erwerbend beziehungsweise Inhaber eine s Augenopti kergeschäfts ( B.___ ) ist ( Urk.  8/15 S.   2) . Vor Eintritt des Ge sundheits schadens beschäftigte er in seinem Geschäft seine Ehefrau mit einem 5 0  % - Pensum ( Urk.  1 S.   3 und S.   6 sowie Urk.  8/7 S.   3) und einen oder zwei Aus zu bildende ( Urk.  8/15 S. 3) ; e r selber war zu 100  % tätig. Nach seinem Schlag anfall leistete zuerst seine Ehefrau einen Mehreinsatz. Per
  31. Juli 2012 stellte der Ver sicherte eine Augenoptikermeisterin zu 100  % an und bezahlte ihr ein en jährli chen Brutto lohn von Fr.  78‘000.-- ( Urk.  8/15 S. 4). 5.2      Der Beschwerdeführer macht nun wie erwähnt geltend, aufgrund seiner gesund heitlichen Beein trächtigung habe seine Ehefrau ihr Arbeitspensum von 50  % auf 100  % erhöhen müssen. Die da durch – nebst den Lohnkosten für die neu an ge stellte Augenopti kermeisterin von Fr.  78‘000.-- – ab 2012 zusätzlich zu bezah len den Fr.  18‘000. -- pro Jahr seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu be rück sichtigen respek tive bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Abzug zu bringen ( Urk.  1 S. 6). Aus den im Einwandverfahren aufgelegten Lohn aus wei sen der Ehefrau des Versicherten geht hervor, dass sie im Jahr 2010 Fr.  30‘000.--, im Jahr 2011 Fr. 30‘800. -- und im Jahr 2012 Fr.  48‘000.-- verdiente ( Urk.  8/24 S.   1-3) . Schon angesichts diese r Lohnentwicklung ist von keiner dauerhaften Er höhung des Arbeitspensums von 50  % auf 100  % im Jahr 2012 auszugehen, an dernfalls ( für eine Lohnkürzung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich ) der Brutto lohn mindestens Fr.  61‘600.-- hätte betragen müssen. Vielmehr dürfte aufgrund der betreffenden Zahlen davon auszugehen sein , dass die Ehefrau des Beschwer deführers bis zur Neuanstellung der Augenoptiker meisterin zu 100  % arbeitete (Januar bis Juni 2012) und dann ih ren Beschäftigungsgrad – wohl nach einer kurzen Einarbeitungsphase – wieder auf 50  % se nkte . In Übereinstimmung damit geht aus dem Abklärungsbericht vom 2
  32. November 2012 hervor, dass die Ehe frau des Beschwerdeführers nur vorübergehend ihr Arbeitsp ensum erhöhte , was mit der Zeit mit zu grossen An strengungen verbunden war und zur Anstellung der Augenoptikermeisterin führte ( Urk.  8/15 S. 4).      Zum gleichen Schluss führt die Betrachtung der vor Eintritt des Gesundheits schadens von den Beschäftigten im Optikergeschäft ausgeübten Stellenprozente (ohne Auszubildende) . D er Beschwerdeführer bezifferte seine durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit mit mindestens 60 Stunden ( Urk.  1 S.   6 f.), was bei einer 42-Stunden-Woche 143 und bei einer 40-Stunden-Woche 150 Stellenpro zenten entspricht. Seine Ehe fra u bekleidete eine 50  %-Stelle , sodass – gestützt auf die Angaben des Versicherten – gesamthaft 193 respektive 200 Stellenpro zente resultieren (vgl. in Bezug auf die Anzahl angestellter Mitarbeiter Urk.  8/15 S. 3) . Vor diesem Hintergrund leuchtet der Umfang der vom Versicherten geltend ge machte n notwendigen Kompensation seiner gesundheitsbedingten Leistungsein busse nicht ein . Denn allein schon die beiden 100%igen Arbeitspensen seiner Ehe frau und der neu angestellten Augenoptikermeisterin würden – ohne das 40%ig e Arbeitspensum des Beschwerdeführers – die besagten Stellenprozente ab de cken . Dass durch die Neuanstellung der Augenoptikermeisterin und ohne Pen sumserhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers die invaliditätsbedingten Einschränkungen vollständig kompensiert sind, ist auch a us der Summe der Be schäftigungsgrade nach Eintritt des Gesundhei tsschadens des Versi cherten er sichtlich (40  % [Beschwerdeführer] + 50  % [Ehefrau des Beschwerde führers] + 100  % [Augenoptikermeisterin] ), wobei sich die verbleibende (mini male) Diffe renz zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vor dem Schlagan fall geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden zwanglos mit der Pau schalisie rung d e r selben erklären lässt.      Nach dem Gesagten besteht der invaliditätsbedingt erhöhte Personalaufwand einzig im Bruttoeinkommen der neu angestellten Augenoptikermeisterin.
  33. Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesund heit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berück sich tigen. Aufwendungen für die Behandlung, die erforderlich beziehungsweise ge eig net ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invaliditätsbedingte Gestehungs- oder Gewinnkosten für das Erwerbs einkom men zu betrachten. Die Heilungskosten können vom effektiv massge ben den Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung ge deckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versi cherten zu erhalten oder zu verbessern. Diese Voraussetzungen sind bei Krank heitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähig keit dienen . Verneint wurde der Charakter invali di tätsbedingter Gewinnung s kosten von Krankenkassenselb s tbehalten (Meyer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  34. Aufl. , Zürich 2010, S. 319 f.).      Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten ( Urk.  1 S.   7) sind damit beim Invalideneinkommen nicht in Abzug zu bringen, sofern die betreffenden Auf wendungen überhaupt zu den Gestehungskosten im genannten Sinn zu zäh len sind. So kann dem Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  35. Juni 201 2 entnom men werden, dass sich die Restarbeitsfähigkeit – bedingt durch Konzentrati ons schwie rigkeiten und die rasche Erschöpfbarkeit – durch das Einlegen von Pausen er halten lässt. Er führte weiter aus, der Beschwerdeführer lasse sich zwecks För derung der Koordination physiotherapeutisch behandeln. Weitere Behandlungen würden sich nicht aufdrän gen , so auch keine Polarity -Therapie ( Urk.  8/13/6). 7 .      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetischen Va lideneinkom mens zu Gunsten des Beschwerdeführers nur auf die in den beiden letzten Jah r en vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte und er mittelte ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 238‘696.--, was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde.      Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom vorgenannten Betrag der erhöhte Personalaufwand in Höhe von Fr.  78‘000.-- in Abzug zu bringen, der gleichzeitig der Erwerbseinbusse entspricht. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr.  160‘696.-- und es resultiert ein rentenaus schliess en der Invalidi tätsgrad von gerundet 33  % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.   3.2). O b die Kos ten von Fr.  3‘600.-- für die Buchhaltung invaliditätsbedingte Mehr kosten dar stellen , kann vorliegend offen bleiben . Denn selbst unter Berück sich tigung die ser Aufwendungen würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
  36. Zusammenfassend ist die angefochtene Ve rfügung nicht zu beanstanden . Die Be schwerde ist daher abzuweisen.
  37. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  38. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  39. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00382 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

25. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch

lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die

IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte Be richte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 3 1. Januar (Urk. 8/9/1-2; unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals A.___ vom 2 5. Juli 201 1

[ Urk. 8/9 / 3 -4 ]) und 1 5. Juni 2012 (Urk.

8/13/6) ein. Zwischenzeitlich hatte die Verwaltung m it Mitteilung vom 15.

Februar 2012 e i nen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/12). A m 2 0. Novem ber 2012 führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 6. November 2012 [Urk. 8/15]). Mit Vorbe scheid vom 1 8. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/18). Daran hielt sie auf Einwand des neu durch lic . iur . Y.___ vertretenen Versicherten (Urk. 8/24-25) mit Verfügung vom 1 4. März 2013 fest (Urk. 8/27 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 9. April 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2012 mindestens eine Viertelsrente der Invali denversi che rung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentschei dung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 2 7. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung

[ IVG ])

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, die invalidi tätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien durch die Anstel lung einer Augenoptikermeisterin mit einem Pensum von 100 %

vollständig kom pensiert worden. Dadurch sei der von de r Ehefrau des Versicherten geleis tete Mehraufwand hinfällig geworden, sodass deren Mehreinkommen bei der Er mitt lung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei . Auch die gel tend ge machten Zusatzkosten für die Buchhaltung würden zu keinem Abzug führen. Denn i n den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erstellten Geschäfts abschlüssen

seien bereits Aufwendungen für Buchführung und Beratung er sichtlich. Bei einem

Valideneinkommen von Fr. 238‘696.-- und e inem Invali deneinkommen von Fr. 160‘ 696. -- (Fr. 238‘ 696.-- - Fr. 78‘000.-- [Bruttolohn Augenop tiker meis terin ]) resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei auf grund seiner massiven gesundheitlichen Beein trächtigungen zu mehr als 60 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheits schadens

habe er als Selbständigerwerbender mindestens 60 Stunden pro Wo che gearbei tet . Angesichts seiner massiven kognitiven Beeinträchtigung sei ihm heute eine ad ministrative Tätigkeit einzig noch im Rahmen von circa zwei Stunden an fünf Tagen in der Woche möglich, wobei in leistungsmässiger Hinsicht einzig fünf Stunden wöchentlich anzurechnen sei en . Die Arbeitszeit der neu angestellten Augenoptikermeisterin betrage 40 Stunden pro Woche, weshalb sie sein aus ge sundheitlichen Gründen reduziertes Pensum nicht kompensieren könne. Aus die sem Grund habe seine Ehefrau ihr Pensum von 20 auf 40 Stunden erhöht. Die dadurch um Fr. 96 ‘000. -- (Fr. 78‘000.-- + Fr. 18‘000.--) gestiegenen Lohnkosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen. Nicht bestritten sei, dass bereits vor Eintritt des Gesund heitsschadens gewisse Buchführungs- und Be ratungsaufwendungen angefallen seien. Neu müsse aber ein externer Buch halter zwei Mal pro Monat die Buch haltung erledigen beziehungsweise korri gie ren. Dies führe zu einem jährlichen Mehraufwand von Fr. 3‘600.--. Ausserdem seien invaliditätsbedingte Gewin nungskosten vom Invalideneinkommen abzu zieh en. Vor diesem Hintergrund betrage das Invalideneinkommen maximal Fr. 139‘096 .-- (Fr. 238‘696.-- - Fr. 96‘000.--

- Fr.

3‘600.--) . Dies führe zu einem In validitätsgrad von mindes tens 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2012 gebe (Urk. 1 S. 5 f f .). 3. 3.1

Dr. Z.___ stellte am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/9/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Cerebrovaskulärer Insult (Capsula

interna rechts) am 1 6. Juli 2011 - motorisches Hemisyndrom links und Dysarthrie, weitgehend regre dien t - persistierende erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen bei län ge ren, ununterbrochenen Arbeiten - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juli 2011 - hypertensive Entgleisung am 2 2. Juli 2011 - Arteriosklerose (Aorta ascendens) - Essentieller Tremor (vorbestehend)

Als ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit beurteilte e r den Status nach Semi kastratio links 1990 bei Hodentumor/Varikozele links und den Verdacht auf eine leichtgradige Angsterkrankung.

Er berichtete, seit dem Ereignis von M itte Juli 2011 führe der Beschwerdeführer überwiegend Bü roarbeiten durch. Aufgrund seiner raschen Erschöpfbarkeit und der starken Konzentrationsprobleme sei nach spätestens drei Stunden eine läng e re Pause nötig. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Rahmen zumutbar. Je nach Entwicklung der gesundheitlichen Situation sei eine Steigerung der Belas tung möglich, was aber momentan noch nicht abgeschätzt werden könne. Er atte s tierte vom 1 8. Juli bis 3 0. November 2011 eine ” Arbeitsfähigkeit ” von

100

%

(richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk.

8/9/5) und ab 1. Dezember 2011 eine solche von ” 60 % ” (richtig: 40 %; vgl. Urk. 8/9/5) . 3.2

Laut Verlaufsbericht des nämlichen Arztes

vom 1 5. Juni 2012 hat sich die Ein satzfähigkeit des zu maximal 40 % tätigen Bes chwer deführers angesichts der rasch nachlassenden Konzentratio n nicht verändert . D a eine selbständige Betreu ung der Kundschaft durch den Versicherten nicht mehr möglich sei, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau entschieden, eine Fachoptikerin anzustellen, die die anfallende Arbeitslast übernehmen könne. Er gehe davon aus, dass sich die Be lastbarkeit des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nur sehr langsam ver bessere. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur dadurch erhalten, dass sich der Versicherte in seinem Geschäft bei Be darf hinlegen könne (Urk. 8/13/6). 4 .

Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___

– der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Beschwerdeführer hat – ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in

einer leidensangepassten Tätig keit aus zugehen. Der Hausarzt hatte namentlich Kenntnis von der raschen Erschöpfbar keit, von de n starken Konzentrationsschwierigkeiten und von der Fehleran fällig keit (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk. 8/13/6) und wurde diesen Beeinträchtigungen mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchaus gerecht. In seinem Ver laufs bericht vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/13/6) berichtete er von keiner gesund heitli chen Veränderung, weshalb die am 3 1. Januar 2012 abgegebene Beur tei lung ei ner 40%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/1-2 S.

2 und Urk. 8/9/5) weiter hin seine Gültigkeit hat. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pa tien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), sodass sich das Abstellen auf die hausärzt liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls

nicht zum Nachteil des Be schwerdeführer s auswirkt. Dem

Versicherten

ist zudem aus invaliden ver sicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit durch vermehrte s

Einlegen von Pausen

– so etwa auch nach der nach zwei respektive drei Stunden beklagten Leistungseinbusse –

optimal verwertet, zumal in seinem Geschäft die Möglichkeit dazu besteh en dürfte (Urk. 8/9/1-2 S.

2 und Urk. 8/13/6).

In Übereinstimmung damit berichtete selbst der Beschwerdeführer von einem zu 40 % ausgeüb ten Arbeitspensum (Urk. 8/7 und Urk. 8/13/6). Im Hin blick auf die ihm obliegende S chadenminderungs pflicht ist dem Versicherten

ausserdem zuzumuten, dass er sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich verlagert und i n zunehmende m Mass administrative Arbeiten ausführt. Eine entsprechende Um strukturierung hat bereits

mit der Anstellung einer Augeno pti kermeisterin statt g efunden, die den Beschwerdeführer bei der Bedienung der Kunden, der Wer k statt arbeit und bei der Lehrlingsbetreuung entlastet – Tätigkeiten, die dem Ver si cherten nicht mehr möglich sind;

auch nimmt seine Ehe frau ver mehr t

Kunden kontakt e wahr (Urk. 8/15 S. 4).

Vor diesem Hintergrund ist von zusätzlichen medizinischen Abklärun gen kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).

5. 5.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren als Augenoptiker selbständig erwerbend beziehungsweise Inhaber eine s Augenopti kergeschäfts

(B.___) ist (Urk. 8/15 S.

2) . Vor Eintritt des Ge sundheits schadens beschäftigte er in seinem Geschäft seine Ehefrau mit einem 5 0 % - Pensum (Urk. 1 S.

3 und S.

6 sowie Urk. 8/7 S.

3) und einen oder zwei Aus zu bildende (Urk. 8/15 S. 3);

e r selber war zu 100 % tätig. Nach seinem Schlag anfall leistete zuerst seine Ehefrau einen Mehreinsatz. Per 1. Juli 2012 stellte der Ver sicherte eine Augenoptikermeisterin zu 100 % an und bezahlte ihr ein en jährli chen Brutto lohn von Fr. 78‘000.-- (Urk. 8/15 S. 4). 5.2

Der Beschwerdeführer macht nun wie erwähnt geltend, aufgrund seiner gesund heitlichen Beein trächtigung habe seine Ehefrau ihr Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen müssen. Die da durch

– nebst den Lohnkosten für die neu an ge stellte

Augenopti kermeisterin von Fr. 78‘000.-- – ab 2012 zusätzlich zu bezah len den Fr. 18‘000. -- pro Jahr seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu be rück sichtigen respek tive bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 6). Aus den im Einwandverfahren aufgelegten Lohn aus wei sen der Ehefrau des Versicherten geht hervor, dass sie im Jahr 2010 Fr. 30‘000.--, im Jahr 2011 Fr. 30‘800. -- und im Jahr 2012 Fr. 48‘000.-- verdiente (Urk. 8/24 S.

1-3) . Schon angesichts diese r Lohnentwicklung ist von keiner dauerhaften Er höhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % im Jahr 2012 auszugehen, an dernfalls (für eine Lohnkürzung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich) der Brutto lohn mindestens Fr. 61‘600.-- hätte betragen müssen. Vielmehr dürfte aufgrund der betreffenden Zahlen davon auszugehen sein, dass die Ehefrau des Beschwer deführers bis zur Neuanstellung der Augenoptiker meisterin zu 100 % arbeitete (Januar bis Juni 2012) und dann ih ren Beschäftigungsgrad

– wohl nach einer kurzen Einarbeitungsphase – wieder auf 50 % se nkte . In Übereinstimmung damit geht aus dem Abklärungsbericht vom 2 6. November 2012 hervor, dass die Ehe frau des Beschwerdeführers nur vorübergehend ihr Arbeitsp ensum erhöhte, was mit der Zeit mit zu grossen An strengungen verbunden war und zur Anstellung der Augenoptikermeisterin führte (Urk. 8/15 S. 4).

Zum gleichen Schluss führt die Betrachtung der vor Eintritt des Gesundheits schadens von den Beschäftigten im Optikergeschäft ausgeübten Stellenprozente (ohne Auszubildende) .

D er Beschwerdeführer bezifferte seine durchschnittli che wöchentliche Arbeitszeit mit mindestens 60 Stunden (Urk. 1 S.

6 f.), was bei einer 42-Stunden-Woche 143 und bei einer 40-Stunden-Woche 150 Stellenpro zenten entspricht. Seine Ehe fra u bekleidete eine 50 %-Stelle, sodass

– gestützt auf die Angaben des Versicherten –

gesamthaft 193 respektive 200 Stellenpro zente resultieren (vgl. in Bezug auf die Anzahl angestellter Mitarbeiter Urk. 8/15 S. 3) .

Vor diesem Hintergrund leuchtet der Umfang der vom Versicherten geltend ge machte n notwendigen Kompensation seiner gesundheitsbedingten Leistungsein busse nicht ein . Denn

allein schon die beiden 100%igen Arbeitspensen seiner Ehe frau und der neu angestellten Augenoptikermeisterin würden – ohne das 40%ig e Arbeitspensum des Beschwerdeführers –

die besagten Stellenprozente ab de cken .

Dass durch die Neuanstellung der Augenoptikermeisterin und ohne Pen sumserhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers die invaliditätsbedingten Einschränkungen vollständig kompensiert sind, ist auch a us der Summe der Be schäftigungsgrade nach Eintritt des Gesundhei tsschadens des Versi cherten er sichtlich (40 % [Beschwerdeführer] + 50 % [Ehefrau des Beschwerde führers] + 100 % [Augenoptikermeisterin]), wobei sich die verbleibende (mini male) Diffe renz zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vor dem Schlagan fall geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden zwanglos mit der Pau schalisie rung d e r selben erklären lässt.

Nach dem Gesagten

besteht der invaliditätsbedingt erhöhte Personalaufwand einzig im Bruttoeinkommen der neu angestellten Augenoptikermeisterin. 6.

Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesund heit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berück sich tigen. Aufwendungen für die Behandlung, die erforderlich beziehungsweise ge eig net ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invaliditätsbedingte Gestehungs- oder Gewinnkosten für das Erwerbs einkom men zu betrachten. Die Heilungskosten können vom effektiv massge ben den Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung ge deckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versi cherten zu erhalten oder zu verbessern. Diese Voraussetzungen sind bei Krank heitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähig keit dienen . Verneint wurde der Charakter invali di tätsbedingter Gewinnung s kosten von Krankenkassenselb s tbehalten (Meyer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Aufl.,

Zürich 2010, S. 319 f.).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten (Urk. 1 S.

7) sind damit beim Invalideneinkommen nicht in Abzug zu bringen, sofern die betreffenden Auf wendungen überhaupt zu den Gestehungskosten im genannten Sinn zu zäh len sind. So kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Juni 201 2 entnom men werden, dass sich die Restarbeitsfähigkeit

– bedingt durch Konzentrati ons schwie rigkeiten und die rasche Erschöpfbarkeit – durch das Einlegen von Pausen er halten lässt. Er führte weiter aus, der Beschwerdeführer lasse sich zwecks För derung der Koordination physiotherapeutisch behandeln. Weitere Behandlungen würden sich nicht aufdrän gen,

so auch keine Polarity -Therapie (Urk. 8/13/6). 7 .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetischen Va lideneinkom mens zu Gunsten des Beschwerdeführers nur auf die in den beiden letzten Jah r en vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte und er mittelte ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 238‘696.--, was vom Be schwerdeführer nicht beanstandet wurde.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom vorgenannten Betrag der erhöhte Personalaufwand in Höhe von Fr. 78‘000.-- in Abzug zu bringen, der gleichzeitig der Erwerbseinbusse entspricht. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 160‘696.-- und es resultiert ein rentenaus schliess en der

Invalidi tätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.

3.2). O b die Kos ten von Fr. 3‘600.-- für die Buchhaltung invaliditätsbedingte Mehr kosten dar stellen, kann vorliegend offen bleiben . Denn selbst unter Berück sich tigung die ser Aufwendungen

würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 8.

Zusammenfassend ist die angefochtene Ve rfügung nicht zu beanstanden . Die Be schwerde ist daher abzuweisen. 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher