Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1954, reiste im Jahr 1995 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 11/3 /1). Von 1 8. Januar 1996 bis 3 0. Juni 2009
arbeitete er bei der
Z.___ AG als
Casserolier
(Urk. 11/10-11, Urk. 11/25, Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 6. April 2006 erteilte ihm die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/ 9). Am 9. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Knie beschwerden
bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an (Urk. 11/20, Akten verzeichnis zu Urk.
11/1-171).
Die IV-Stellte holte die Akten der Tag geldversi cherung, der ÖKK, ein (Urk. 11/23, Urk. 11/36, Urk. 11/44, Urk. 11/52,
Urk. 11/64-66, Urk. 11/69-70, Urk. 11/72) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 11/24-25) und medizinischer (insbes. Urk.
11/26 -28, Urk. 11/33 -34, Urk. 11/37, Urk. 11/60-61, Urk. 11/67, Urk.
11/73, Urk. 11/75 78) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2010 stellte sie X.___ die Aus richtung einer Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 3 1. März 2010 in Aussicht (Urk. 11/95). Dagegen erhob er am 1 3. Oktober 2010 Einwand (Urk. 11/98), welchen er
mit Eingabe vom 1 8. No vember 2010 ergän zend begründete (Urk. 11/106, unter Beilage der Berichte von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsap para tes, vom 2 3. September 2010,
Urk. 11/105).
Der Ver sicherte
reichte der IV Stelle den Bericht seiner Thera peutin, B.___, vom 8. Dezember 2010 ein (Urk. 11/118).
Die IV-Stelle veranlasste schliesslich am 2 8. Februar 2011 eine Begutachtung des Versicherten beim C.___, D.___
(C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011, Urk. 11/125).
Nachdem d er IV-Stelle der Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2011 zu gegangen war (Urk. 11/132), nah men die C.___ -Gutachter zu nachgereichten Arztberichten
am 4. Juli 2011 ergänzend Stellung (Urk. 11/136). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 8. Januar 1996 bis 3 0. Juni 2009
arbeitete er bei der
Z.___ AG als
Casserolier
(Urk. 11/10-11, Urk. 11/25, Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 6. April 2006 erteilte ihm die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/ 9). Am 9. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Knie beschwerden
bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an (Urk. 11/20, Akten verzeichnis zu Urk.
11/1-171).
Die IV-Stellte holte die Akten der Tag geldversi cherung, der ÖKK, ein (Urk. 11/23, Urk. 11/36, Urk. 11/44, Urk. 11/52,
Urk. 11/64-66, Urk. 11/69-70, Urk. 11/72) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 11/24-25) und medizinischer (insbes. Urk.
11/26 -28, Urk. 11/33 -34, Urk. 11/37, Urk. 11/60-61, Urk. 11/67, Urk.
11/73, Urk. 11/75 78) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2010 stellte sie X.___ die Aus richtung einer Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 3 1. März 2010 in Aussicht (Urk. 11/95). Dagegen erhob er am 1 3. Oktober 2010 Einwand (Urk. 11/98), welchen er
mit Eingabe vom 1 8. No vember 2010 ergän zend begründete (Urk. 11/106, unter Beilage der Berichte von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsap para tes, vom
E. 2 3. September 2010,
Urk. 11/105).
Der Ver sicherte
reichte der IV Stelle den Bericht seiner Thera peutin, B.___, vom 8. Dezember 2010 ein (Urk. 11/118).
Die IV-Stelle veranlasste schliesslich am 2 8. Februar 2011 eine Begutachtung des Versicherten beim C.___, D.___
(C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011, Urk. 11/125).
Nachdem d er IV-Stelle der Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2011 zu gegangen war (Urk. 11/132), nah men die C.___ -Gutachter zu nachgereichten Arztberichten
am 4. Juli 2011 ergänzend Stellung (Urk. 11/136). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am
Dispositiv
- November 2011 Kostengutsprache für zwei neue Hör geräte ( Urk. 11/140). X.___ liess sich am
- November 2011 zum C.___ Gutachten vom
- Mai 2011 vernehmen ( Urk. 11/141) . Hernach verfügte die IV-Stelle am 1
- März 2013 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom
- August 2009 bis 3
- Mai 2010 ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- April 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
- März 2013 sei ihm auch nach dem 3
- Mai 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Christoph Erdös ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Bei lage ihrer Akten, Urk. 11/1-171), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
- Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3
- Mai 2010 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- März 2013 führte die Be schwerde gegnerin aus, dem C.___ -Gutachten vom
- Mai 2011 ( Urk. 11/125) könne ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vom
- Juli 2008 bis
- Februar 2009 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und ab dem
- Februar 2009 auf Dauer arbeitsunfähig sei. Von März 200 9 bis Februar 20 10 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig gew esen (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). Der Rentenanspruch entstehe in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversiche rung (IVG) sechs Monate nach der Anmeldung vom 9. Februar 2009, mithin am 1. August 2009 (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 3). Beim Ein kom mensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2). Da der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit ab März 20 1 0 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2) , führe d er Ein kommensvergleich ab Mai 2010 (drei Monate nach der Steigerung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) zu einem rentenaus schliessende n Inva liditätsgrad von 23 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). 1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er g emäss den Arztzeugnissen der behandelnden Ärzte nach wie vor arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 5). D a s C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 sei man gelhaft und es könne nicht darauf abges t ellt werden ( Urk. 1 S. 10). Aufgrund den Einschränkungen an beiden Knien, dem Gehör sowie des psychischen Zustandes könne ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert werden ( Urk. 1 S. 11). Unter Berücksichti gung eines Abzugs vom Tabellenlohn vo m Invali deneinkommen von 25 % resultiere beim Einkommensvergleich ein Invali ditätsgrad von mindestens 60 % , womit ab dem
- Juni 2010 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1 S. 11).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si cherung [IVG]). 2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom
- September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom
- Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Validenein kommen auf ein durch schnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbe ein trächtigung bei vollständiger Aus schöpfung des wirtschaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ). Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurch schnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren pra xisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) . Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch be stimmten branchenüblichen Referenzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . 2.4.3 Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die ent sprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S . 81 E. 2a) 2.4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 3.1 Am C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) waren die Dres . med. E.___ , inter nistische/allgemeinmedizinische Fallführung, F.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___ , FMH Ortho pädi sche Chirurgie, beteiligt ( Urk. 11/125/19). Gestützt auf die von der Beschwer de gegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die internistische n / allgemein medizi nische n , psychia trische n und orthopädische n Untersuchung en des Beschwer de führers im C.___ vom 2
- Februar 2011 und die Schlussfolgerungen des multi dis ziplinären Konsensus ( Urk. 11/125/1) stellten die C.___ -Gutachter die folgen den Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/125/16) : - Trikompartimentale Gonarthrose links (ICD-10: M17.0) - mediale Teilprothese seit 1
- März 2009 (ICD-10: Z96.6) - lateral und femoropatellar mässiggradige degenerative Veränderun gen - Medial betonte Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.0) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) - k onventionell radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen vor allem der unteren Lendenwirbelsäule (ICD-10: M51.2/M47.86) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 7/125/17) : - Adipositas mit Body Mass Index ( BMI ) von 35 kg/m 2 (ICD-10: E66.0) - Leichte Glu t a mat- Pyruvat -Transaminase (GPT)-Erhöhung unklarer Aetiolo gie (ICD-10: R74.9) - Differentialdiagnose (DD ) : im Rahmen des Übergewichts - Innenohrschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H91.9) 3.2 In ihrer Gesamtbeurteilung führten die C.___ -Gutachter aus, bei der ortho pä di schen Untersuchung habe die Untersuchung des Rumpfes eine ausge zeichnete Beweglichkeit gezeigt. An den unteren Extremitäten seien beide Hüften und Füsse sowie das rechte Knie unauffällig gewesen , bei etwas eingeschränktem Be wegungsumfang aufgrund der erheblichen Subcutis . Das linke Knie habe sich reizlos ohne Rötung, Überwärmung oder Erguss präsentiert. Bei unbelasteter Untersuchung sei im Vergleich zur Gegenseite ein nahezu symmetrischer Bewe gungsumfang gelungen. Auch habe sich eine gute Kraftentwicklung im Bereich des linken Knies gezeigt. An den oberen Extremitäten habe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung bestan den. Neurologisch konnte eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Neu angefertigte Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten geringe degenerative Veränderungen. Die C.___ -Gutachter wiesen darauf hin, dass am linken Knie radiologisch korrekte Verhältnisse nach medialer Teil prothese mit deutlich erkennbaren degenerativen Veränderungen auch im la te ral en Kompar timent und beginnend nach femoropatellar bestünden . Am rechten Knie seien die Veränderungen auf das mediale Kompartiment zentriert mit geringen Ver änderungen lateral und femoropatellar . Im Vergleich zur MR Tomographie vom März 2010 bestehe zwischenzeitlich ein leichtes Fortschreiten der degenerativen Veränderungen ( Urk. 11/125/17). Weiter wiesen die C.___ -Gutachter darauf hin, dass b ei der psychiatrischen Untersu chung der Befund vollkommen unauffällig gewesen sei . Es könne keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt werden und die Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ( Urk. 11/12 5 /17) . Aus allgemein-internistischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose mit Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 11/125/18). 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die C.___ -Gutachter fest, dass – aus orthopädischer Sicht – für die angestammte Tätigkeit in einer Restaurant tätigkeit mit vorwiegend Stehen und Gehen sowie für andere mittelschwere und schwer belastende, nicht adaptierte Tätigkeiten keine zumutbare Arbeits fähig keit bestehe . Körperlich leichte Tätigkeiten, die mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit für gelegentliche Positionswechsel durchgeführt werden könnten, seien aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkt zumutbar ( Urk. 11/125/17 -18 ). Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit könne ab März 2009 ausgegangen werden. Es dürfte jedoch seit dem Unfall vom November 2007 bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit be standen haben, die im Verla uf zugenommen habe. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten bestehe vor März 2009 und ab März 2010 eine volle Arbeits fähig keit ( Urk. 7/125/18).
- 4.1 Die C.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten nach internistisch en / allge mein medizi nischen , psychiatrischen und orthopädischen Unter su chung en des Beschwer deführers , wobei auch Röntgenuntersuchungen der LWS und der Knie beidseits durchgeführt wurden ( Urk. 11/125/1, Urk. 11/125/12). Das C.___ -Gut achten vom
- Mai 2011 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen mithin um fassend. Ferner berücksichtigen die C.___ -Gutachter die geklagten Be schwer den ( Urk. 11/125/5, Urk. 11/125/7, Urk. 11/125/11-12 ) sowie das Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 11/125/8, Urk. 11/125/11) . Die Gutachter haben sodann in Kenntnis de r Vorakten ( Urk. 11/125/3-5 ) ihre Schlussfolgerungen begründet . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) spricht allein der Umstand, dass die C.___ -Gutachter in ihre r Expertise nur den Bericht von Dr. H.___ vom 14. März 2010 und denjenigen der Klinik I.___ vom 23. Februar 2009 zusammengefasst wiedergegeben haben ( Urk. 11/125/ 4 - 5 ), nicht dafür, dass sie die Vorakten „selektiv gewürdigt“ hätten. Im Gegenteil haben sie sich ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen der behan delnden Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ab März 2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit auszugehen ist ( Urk. 11/125/15-16). Der Bericht der Psychotherapeutin B.___ vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 11/118) wurde den C.___ -Gut achtern erst nach Er ledigung des Gutachtensauftrages zur Stellungnahme zuge stellt ( Urk. 11/127) . In ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2011 legen sie indes mit über zeugender Begründung dar, dass dieser Bericht zu keiner anderen Beurtei lung seitens d er C.___ -Gutachter führe ( Urk. 11/136 /1 ). Dass die Gutachte r erst nach der Auftragserledigung vo n diesem Bericht Kenntnis nehmen konnten , vermag somit keine Zweifel an deren Gutachten zu begründen . Die C.___ -Gut achter kannten die Berichte von Dr. A.___ vom 15. Juni und 23. September 2010 (Urk. 11/125/3) und der orthopädische Gutachter nahm zum Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2010 ausführlich Stellung (Urk. 11/125/15). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist somit unbegründet. Der den C.___ -Gutachtern von der Beschwerdegegnerin ebenfalls noch weiter ge leitete Bericht von Dr. A.___ vom 1
- Juni 2011 ( Urk. 11/132 , Urk. 11/134 ) datiert nach der Erstellung des C.___ Gutachten s vom 2. Mai 2011 ( Urk. 11/125) und konnte von den C.___ Gutachtern bei der Abfassung des Gutachten s somit nicht berück sichtigt werden. Ihr Gutachten wird deswegen nicht mangelhaft , umso weniger, als Dr. A.___ nunmehr eine angepasste Tätigkeit ebenfalls als in vollem Umfang für möglich erachtete. Die Beurteilung der C.___ -Gutachter ist schlüssig und über zeugend. 4.2 Die C.___ -Gutachter hatten schliesslich auch Kenntnis von der Schwerhörigkeit des Beschwerde führers (Urk. 11/125/5 -6 ) . Eine Versorgung mit neuen Hörgerä ten ist erfolgt (Urk. 11/140) und es nicht zu beanstanden, dass die C.___ -Guta ch ter der Schwerhörigkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei massen. Gleiches gilt für die Adipositas und den Bluthochdruck , welche von den C.___ -Gutachtern auch berücksichtigt wurden ( Urk. 11 /125/6) . Mit den C.___ -Gutachtern ist davon auszuge hen, dass beim Be schwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit besteht. Der Bericht der Psychotherapeutin B.___ vom
- Dezember 2010 ( Urk. 11/118) ve rmag demgegenüber nicht zu über zeugen. Darin gewichtet e sie auch die physische n Beschwerde n des Beschwerde führers ( Urk. 11/118/4) und äussert e sich damit fachfremd. Es kommt hinzu, dass die von der Therapeutin angeführten Befunde wie depressive Verstimmung, Konzentrations störungen, verlangsamtes und gehemmtes Denken und ausge branntes Gefühl ( Urk. 11/118/5) vo n der psychia trischen C.___ -Gutachter in Dr. F.___ allesamt nicht erhoben werden konnten (Urk. 11/125/8-9). 4.3 In somatischer Hinsicht weist der Beschwerdeführer auf eine am 13. August 2004 erlittene Verletzung des rechten Knies sowie auf seit 2007 bestehende Beschwerden am linken Knie hin ( Urk. 1 S. 4). Wie die Beschwerde gegnerin zu Recht festgehalten hat, entsteht der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Rentenbezug vom 9. Februar 2009 (Urk. 11/20, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-171), mithin am 1. August 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine früherer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist wohl für die Frage, ob die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erfüllt ist, entscheidend. Dies ist vorliegend aber nicht strittig, denn die Beschwerdegegnerin sieht diese Voraus setzung als erfüllt an ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Daraus folgt, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab
- August 2009 massgebend ist. Diese war gemäss ärztlicher Einschätzung damals eingeschränkt, weil dem Beschwerde führer a m 16. März 2009 in der Klinik I.___ eine mediale uni kompartimentelle Knieprothese links implantiert wurde ( Urk. 11/28/1 , Urk. 11/33/5 ). Für die Z eit nach der Operation attestierten i h m die Ärzte der Klinik I.___ vorerst bis zum 30. April 2009 , dann – nach der Verlaufs kontrolle vom 1
- Juni 2009 (Urk. 11/37) – bis zum
- August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/28/6 , Urk. 11/36/2 ). In der F olge schrieb Dr. med. H.___ , Allge meine Medizin FMH, den Beschwerdeführer bis zum 3
- September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/ 42, Urk. 11/48 ). Dr. med. J.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Be schwerde führer vom 2
- September bis Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 11/5 4 , Urk. 11/56). Am 4. November 2009 wurde der Be schwerdeführer erneut in der Klinik I.___ v orstellig, ohne dass d eren Ärzte im Bericht zu dieser Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers fest ge hal ten hätten ( Urk. 11/61). Dr. H.___ stellte dem Beschwerde führer am
- November 2009 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 31. Dezember 2009 aus ( Urk. 11/60) . Am
- Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschwerden des rechten Kniegelenks wieder in der Klinik I.___ unter sucht ( Urk. 11/67). Bei der MRI-Untersuchung des linken Knies in der Klinik I.___ vom
- März 2010 zeigte sich ein völlig intakter Meniskus und ein noch recht schöner Knorpel . Gemäss PD Dr. med. K.___ von der Klinik I.___ waren die Ruheschmerzen des Beschwerdeführers zurück gegangen. Eine Totalendoprothese wurde für de n Fall erwogen, dass die Schmerzen lateral persistieren würden (Urk. 11/78/2). Gestützt auf diese Be richte und Atteste der behandelnden Ärzte ist nicht zu beanstanden, dass die C.___ -Gutachter von März 2009 (Knieoperation) bis anfangs März 20 1 0 ( ein Jahr postoperativ ) von eine 100%igen Arbeits un fähigkeit sowie ab diesem Zeitpunkt von einer uneinge schränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepass ten Tätigkeit ausgingen (Urk. 11/125/15) , zumal auch Dr. H.___ eine leidensangepasste Tätigkeit ab Januar 2010 in vollem Umfang für zumutbar erachtete (Urk. 11/ 76/3). Es bestehen auch Arbeitsunfähigkeits atteste der behan delnden Ärzte über anfangs März 20 10 hinaus. So hat PD Dr. K.___ wegen „nachvollziehbaren Schmerzen über dem anterolateralen kleinen Osteophyten “ de n Attest der 100%ige n Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich aktive Tätigkeit bis 3
- März 2010 verlängert (Urk. 11/78/2). Die Eintragungen der behandelnden Ärzte auf der Krankentag-Kontrollkarte, wo nach der Beschwerdeführer auch über Ende März 2010 hinaus zu 100 % arbeit sunfähig sei, beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit des Beschwer de füh rers in der Küche seines bisherigen Arbeitgebers ( Urk. 11/104). Dies gilt – ent gegen der Darstellung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 8 ) – auch für den Eintrag von Dr. A.___ vom 2
- Juli 2010 ( Urk. 11/87). Letzterer beurteilte im Bericht vom 2
- September 2010 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers für körperlich schwere Tätigkeiten mit 100 % und für leichte Arbeiten mit vor wiegend sitzende n Tätigkeiten mit Wechselbelastung mit 50 % ( Urk. 11/105). Hierbei handelt es sich aber lediglich um die eigene Einschätzung von Dr. A.___ zu schon be stehenden Befunden, insbesondere den Unterlagen der radiolo gi schen Unter suchungen der Klinik I.___ ( Urk. 11/105). Neue o bjektivier bare Befunde werden von Dr. A.___ in diesem Bericht nicht genannt. In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht von Dr. A.___ verweist der orthopädische C.___ Gutachter Dr. G.___ zudem darauf hin, der Beschwerde führer habe explizit angegeben, dass er seine Beschwerden vorwiegend unter Belastung ver spüre und im Sitzen lediglich ein Schweregefühl des linken Beines bemerke. Auch der insgesamt geringe Analgetikakonsum deute auf ein höchst moderates Schmerzausmass hin, so dass die Attestierung eine vollen Arbeits fähigkeit für Arbeiten im Sitzen gerechtfertigt erscheine (Urk. 11/125/15). Nachdem der Beschwerde führer im C.___ untersucht worden war, diagnostizierte Dr. A.___ in seinen Berichten vom 2
- April ( Urk. 11/128) und 1
- Juni 2011 ( Urk. 11/132) eine Gonarthrose rechts . Diese Diagnose ist freilich bereits von den C.___ -Gutachtern gestellt worden ( Urk. 11/125 /16 , vgl. Urk. 11/136 /1 ) und es ist nicht zu be an standen, wenn die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr. A.___ vom 2
- April 2011 zum Schluss gelangen, dass dieser Bericht keine neuen Aspekte enthalte ( Urk. 11/136). Die Berichte der behandelnden Ärzte nach März 20 10 vermögen somit keine Zweifel an der Einschätzung der C.___ -Gutachter zu begründen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an massive n Schmerzen im lumbalen Bereich leide ( Urk. 1 S. 9). Bei der C.___ -Untersuchung gab der Beschwerdeführer zwar an, an intermittierend auftretenden lumbalen Rücken schmerzen zu leiden ( Urk. 11/125/13). Die klinischen und bildgebenden Unter suchungen im C.___ ( Urk. 11/125/11-12, Urk. 11/125/14) ergaben aber kein organisches Korrelat. Ferner wies der orthopädische C.___ -Gutachter nach Lage der Akten zu Recht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine spezifische n Be handlungen von lumbalen Besch werden durchgeführt wurden ( Urk. 11/125/13). Demnach kommt d em C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) voller Beweiswert zu. Mit den C.___ -Gutachtern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Casserolier ab März 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit von März 2009 bis Ende Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.3) , danach eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit aber nicht mehr zu begründen ist.
- 5.1 Zu prüfen bleibt , wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2 Nachdem von den C.___ -Gutachter festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von März 2009 bis Ende Februar 20 10 auch in einer leidensangepassten Tätig keit nicht arbeitsfähig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ab
- August 2009 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Rentenbezug ; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 3
- Mai 2010 (drei Monate nach der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per Ende Februar 2010 ; Art. 88a Abs. 1 IVV) per Einkommens vergleich ein en Invaliditätsgrad von 100 % ermittelte ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). 5.3 5.3.1 Beim Einkommensvergleich für den Zeitraum ab
- Juni 2010 kürzte die Beschwer degegnerin das Invalideneinkommen mit der Begründung, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers unterdurchschnittlich gewesen sei, um 21 % ( Urk. 2, Verf ügungsteil 2, S. 2). Gemäss dem am 2
- Februar 2009 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bezog der Beschwerdeführer ab Januar 2007 ein Monatsgehalt von Fr. 3‘650.-- ( Urk. 11 /25/3). Wie den von der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beigelegten Lohnblättern entnom men werden kann, wurde der Lohn des Beschwerdeführers nicht jährlich der Nominallohnentwicklung angepasst ( Urk. 11/25/6-8) . Bezüglich des hypo the ti schen Validen ein kommens 2010 rechtfertigt sich aber, eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne vorzunehmen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112) , womit ein hypothetisches Vali deneinkommen 2010 von Fr. 47‘761.-- resultiert. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich dabei um ein unter durchschnittliches Einkommen in Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung handelt, ist – entgegen Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2, Verfü gungsteil 2, S. 2) – nicht der Tabellenlohn TA1 „Total“ gemäss LSE, sondern der branchen spezifische Tabellenlohn heran zuziehen (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen ; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_367/2007 vom
- April 2008 E. 5.3). Das hypothe tische Valideneinkommen 2010 von Fr. 47‘761.-- ist somit dem durch schnitt lichen Einkommen 2010 im Gastge werbe beziehungsweise der Beher bergung und Gastronomie von gerundet Fr. 48‘349.-- ( LSE 2010, TA1, Ziff. 55-56, Männer, Anforderungsniveau 4, auf gerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit 42.3 Stunden pro Woche im Jahr 2010 , vgl. Die Volkswirtschaft 6/2014, Tabelle B 9.2, S. 84) gegenüberzu stellen, woraus ersichtlich wird, dass die Abweichung der beiden Einkommen weniger als 5 % beträgt. Es liegt somit kein unterdurchschnittliches Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (E. 2.4.2), womit auch keine Kürzung des Invalideneinkommens wegen eines unterdurchschnittlichen Vali deneinkommens erfolgen darf. Selbst wenn von einem unterdurchschnittli chen Valideneinkommen auszugehen gewesen wäre, hätte die Beschwerdegeg nerin nur in dem Umfang parallelisieren dürfen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3), was zu einer Kürzung um 16 % geführt hätte. 5.3. 2 Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens 2010 ging die Beschwer degegnerin zutreffend vom Tabellenlohn TA1 „Total“ aus ( Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2014, Tabelle B 9.2, S. 84) sowie dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommen und gemäss Recht sprechung maximal möglichen ( E. 2.4.4 ) Abzug vom Tabellen lohn von 25 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3) ergibt sich ein Invalidenkommen von gerundet Fr. 45‘873.--. Beim Einkommensvergleich ab Juni 2010 ( Valideneinkommen ; Fr. 47‘761.--, Invalideneinkommen: Fr. 45‘873.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘888.--, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % (3,95 % ), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 8-9), ist seinem Gesuch vom 26. April 2013 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu seinem unentgeltlichen Rechts vertreter zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . 7 .2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfah rens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3 Mit Eingabe vom 14 . Juli 2014 (Urk. 13 ) machte Rechtsanw alt Christoph Erdös ein Honorar von Fr. 2 ' 115 . 61 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend (Urk. 14) , welches angemessen ist . Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Christoph Erdös , ist damit aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'115.60 zu entschädigen. 7 .4 D e r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 26. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechts prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Christoph Erdös , Zürich, als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2‘115 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00379 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach 1368, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1954, reiste im Jahr 1995 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 11/3 /1). Von 1 8. Januar 1996 bis 3 0. Juni 2009
arbeitete er bei der
Z.___ AG als
Casserolier
(Urk. 11/10-11, Urk. 11/25, Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 6. April 2006 erteilte ihm die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/ 9). Am 9. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Knie beschwerden
bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an (Urk. 11/20, Akten verzeichnis zu Urk.
11/1-171).
Die IV-Stellte holte die Akten der Tag geldversi cherung, der ÖKK, ein (Urk. 11/23, Urk. 11/36, Urk. 11/44, Urk. 11/52,
Urk. 11/64-66, Urk. 11/69-70, Urk. 11/72) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 11/24-25) und medizinischer (insbes. Urk.
11/26 -28, Urk. 11/33 -34, Urk. 11/37, Urk. 11/60-61, Urk. 11/67, Urk.
11/73, Urk. 11/75 78) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2010 stellte sie X.___ die Aus richtung einer Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 3 1. März 2010 in Aussicht (Urk. 11/95). Dagegen erhob er am 1 3. Oktober 2010 Einwand (Urk. 11/98), welchen er
mit Eingabe vom 1 8. No vember 2010 ergän zend begründete (Urk. 11/106, unter Beilage der Berichte von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsap para tes, vom 2 3. September 2010,
Urk. 11/105).
Der Ver sicherte
reichte der IV Stelle den Bericht seiner Thera peutin, B.___, vom 8. Dezember 2010 ein (Urk. 11/118).
Die IV-Stelle veranlasste schliesslich am 2 8. Februar 2011 eine Begutachtung des Versicherten beim C.___, D.___
(C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011, Urk. 11/125).
Nachdem d er IV-Stelle der Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2011 zu gegangen war (Urk. 11/132), nah men die C.___ -Gutachter zu nachgereichten Arztberichten
am 4. Juli 2011 ergänzend Stellung (Urk. 11/136). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am 1. November 2011 Kostengutsprache für zwei neue Hör geräte (Urk. 11/140).
X.___ liess sich am 4. November 2011 zum C.___ Gutachten vom 2. Mai 2011 vernehmen (Urk. 11/141) .
Hernach verfügte die IV-Stelle am 1 5. März 2013
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2009 bis 3 1. Mai 2010 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. April 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 5. März 2013 sei ihm auch nach dem 3 1. Mai 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Christoph Erdös (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Bei lage ihrer Akten, Urk. 11/1-171), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Mai 2010 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. März 2013 führte die Be schwerde gegnerin aus, dem C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) könne ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vom 3. Juli 2008 bis 3. Februar 2009 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und ab dem 4. Februar 2009 auf Dauer arbeitsunfähig sei. Von März 200 9 bis Februar 20 10 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig gew esen (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2).
Der Rentenanspruch entstehe in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversiche rung (IVG) sechs Monate nach der Anmeldung vom 9. Februar 2009, mithin am 1. August 2009 (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 3). Beim Ein kom mensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2). Da der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit ab März 20 1 0 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen
sei (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2),
führe d er
Ein kommensvergleich ab Mai 2010 (drei Monate nach der Steigerung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) zu einem rentenaus schliessende n
Inva liditätsgrad von 23 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). 1.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er g emäss den Arztzeugnissen der behandelnden Ärzte nach wie vor arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5).
D a s C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 sei
man gelhaft und es könne nicht darauf abges t ellt werden (Urk. 1 S. 10). Aufgrund den Einschränkungen an beiden Knien, dem Gehör sowie des psychischen Zustandes könne ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert werden (Urk. 1 S. 11). Unter Berücksichti gung eines Abzugs vom Tabellenlohn vo m
Invali deneinkommen von 25 % resultiere beim Einkommensvergleich ein Invali ditätsgrad von mindestens 60 %, womit ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 11). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si cherung [IVG]). 2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er
mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Validenein kommen auf ein durch schnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbe ein trächtigung bei vollständiger Aus schöpfung des wirtschaft lichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.
3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurch schnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren pra xisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch be stimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . 2.4.3
Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die ent sprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S . 81 E. 2a) 2.4.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behin derungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Am C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) waren die Dres . med. E.___, inter nistische/allgemeinmedizinische Fallführung, F.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___, FMH Ortho pädi sche Chirurgie, beteiligt (Urk. 11/125/19). Gestützt auf die von der Beschwer de gegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die internistische n / allgemein medizi nische n, psychia trische n und orthopädische n Untersuchung en des Beschwer de führers im C.___ vom 2 8. Februar 2011 und die Schlussfolgerungen des multi dis ziplinären Konsensus (Urk. 11/125/1) stellten die C.___ -Gutachter die folgen den Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/125/16) : - Trikompartimentale
Gonarthrose links (ICD-10: M17.0) - mediale Teilprothese seit 1 6. März 2009 (ICD-10: Z96.6) - lateral und femoropatellar
mässiggradige degenerative Veränderun gen - Medial betonte Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.0) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) - k onventionell radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen vor allem der unteren Lendenwirbelsäule (ICD-10: M51.2/M47.86)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 7/125/17) : - Adipositas mit Body Mass Index (BMI) von 35 kg/m 2
(ICD-10: E66.0) - Leichte Glu t a mat- Pyruvat -Transaminase (GPT)-Erhöhung unklarer Aetiolo gie (ICD-10: R74.9) - Differentialdiagnose (DD) : im Rahmen des Übergewichts - Innenohrschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H91.9) 3.2
In ihrer Gesamtbeurteilung führten die C.___ -Gutachter aus, bei der ortho pä di schen Untersuchung habe die Untersuchung des Rumpfes eine ausge zeichnete Beweglichkeit gezeigt. An den unteren Extremitäten seien beide Hüften und Füsse sowie das rechte Knie unauffällig gewesen, bei etwas eingeschränktem Be wegungsumfang aufgrund der erheblichen Subcutis . Das linke Knie habe sich reizlos ohne Rötung, Überwärmung oder Erguss präsentiert. Bei unbelasteter Untersuchung sei im Vergleich zur Gegenseite ein nahezu symmetrischer Bewe gungsumfang gelungen. Auch habe sich eine gute Kraftentwicklung im Bereich des linken Knies gezeigt. An den oberen Extremitäten habe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung bestan den. Neurologisch konnte eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Neu angefertigte Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten geringe degenerative Veränderungen. Die C.___ -Gutachter wiesen darauf hin, dass am linken Knie radiologisch korrekte Verhältnisse nach medialer Teil prothese mit deutlich erkennbaren degenerativen Veränderungen auch im la te ral en Kompar timent und beginnend nach femoropatellar bestünden . Am rechten Knie seien die Veränderungen auf das mediale Kompartiment zentriert mit geringen Ver änderungen lateral und femoropatellar . Im Vergleich zur MR Tomographie vom März 2010 bestehe zwischenzeitlich ein leichtes Fortschreiten der degenerativen Veränderungen (Urk. 11/125/17).
Weiter wiesen die
C.___ -Gutachter darauf hin, dass b ei der psychiatrischen Untersu chung der Befund vollkommen unauffällig gewesen sei . Es könne keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt werden und die Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 11/12 5 /17) . Aus allgemein-internistischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose mit Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 11/125/18).
3.3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die C.___ -Gutachter fest, dass – aus orthopädischer Sicht – für die angestammte Tätigkeit in einer Restaurant tätigkeit mit vorwiegend Stehen und Gehen sowie für andere mittelschwere und schwer belastende, nicht adaptierte Tätigkeiten keine zumutbare Arbeits fähig keit bestehe . Körperlich leichte Tätigkeiten, die mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit für gelegentliche Positionswechsel durchgeführt werden könnten, seien aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkt zumutbar (Urk. 11/125/17 -18).
Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit könne ab März 2009 ausgegangen werden. Es dürfte jedoch seit dem Unfall vom November 2007 bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit be standen haben, die im Verla uf zugenommen habe. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten bestehe vor März 2009 und ab März 2010 eine volle Arbeits fähig keit (Urk. 7/125/18). 4.
4.1
Die C.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten nach internistisch en / allge mein medizi nischen, psychiatrischen und orthopädischen Unter su chung en des Beschwer deführers, wobei auch Röntgenuntersuchungen der LWS und der Knie beidseits durchgeführt wurden (Urk. 11/125/1, Urk. 11/125/12).
Das C.___ -Gut achten vom 2. Mai 2011 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen mithin um fassend. Ferner berücksichtigen die C.___ -Gutachter die geklagten Be schwer den (Urk. 11/125/5,
Urk. 11/125/7, Urk. 11/125/11-12)
sowie das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 11/125/8, Urk. 11/125/11) .
Die Gutachter haben sodann in
Kenntnis de r
Vorakten (Urk. 11/125/3-5) ihre Schlussfolgerungen begründet . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) spricht allein der Umstand, dass die C.___ -Gutachter in ihre r
Expertise nur den Bericht von Dr.
H.___ vom 14.
März 2010 und denjenigen der Klinik I.___
vom 23.
Februar 2009 zusammengefasst wiedergegeben haben (Urk. 11/125/ 4 - 5), nicht dafür, dass sie die Vorakten „selektiv gewürdigt“ hätten. Im Gegenteil haben sie sich ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen der behan delnden Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ab März 2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit auszugehen ist (Urk. 11/125/15-16). Der Bericht der Psychotherapeutin
B.___ vom 8.
Dezember 2010 (Urk. 11/118) wurde den C.___ -Gut achtern erst nach Er ledigung des Gutachtensauftrages zur Stellungnahme zuge stellt (Urk. 11/127) . In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2011 legen sie indes mit über zeugender Begründung dar, dass dieser
Bericht zu keiner anderen Beurtei lung seitens d er C.___ -Gutachter führe (Urk. 11/136 /1).
Dass die Gutachte r
erst nach der Auftragserledigung vo n diesem Bericht Kenntnis nehmen konnten, vermag somit keine Zweifel an deren Gutachten zu begründen . Die C.___ -Gut achter kannten die Berichte von Dr. A.___ vom 15. Juni und 23. September 2010 (Urk. 11/125/3) und der orthopädische Gutachter nahm zum Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2010 ausführlich Stellung (Urk. 11/125/15). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 6) ist somit unbegründet. Der den C.___ -Gutachtern von der Beschwerdegegnerin ebenfalls noch weiter ge leitete Bericht von Dr. A.___
vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 11/132, Urk. 11/134) datiert nach der Erstellung des
C.___ Gutachten s vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) und konnte von den C.___ Gutachtern
bei der Abfassung des Gutachten s somit nicht berück sichtigt werden. Ihr Gutachten wird deswegen nicht mangelhaft, umso weniger, als Dr. A.___ nunmehr eine angepasste Tätigkeit ebenfalls als in vollem Umfang für möglich erachtete.
Die Beurteilung der C.___ -Gutachter ist schlüssig und über zeugend. 4.2
Die C.___ -Gutachter hatten schliesslich auch Kenntnis von der Schwerhörigkeit des Beschwerde führers (Urk. 11/125/5 -6) . Eine Versorgung mit neuen Hörgerä ten ist erfolgt (Urk. 11/140) und es nicht zu beanstanden, dass die C.___ -Guta ch ter der Schwerhörigkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei massen. Gleiches gilt für die Adipositas und den Bluthochdruck, welche von den C.___ -Gutachtern auch berücksichtigt wurden (Urk. 11 /125/6) .
Mit den C.___ -Gutachtern ist davon auszuge hen, dass beim Be schwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit besteht.
Der Bericht der Psychotherapeutin
B.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 11/118) ve rmag demgegenüber nicht zu über zeugen. Darin gewichtet e
sie
auch die physische n Beschwerde n
des Beschwerde führers (Urk. 11/118/4) und äussert e sich damit fachfremd. Es kommt hinzu, dass die von der Therapeutin angeführten Befunde wie depressive Verstimmung, Konzentrations störungen, verlangsamtes und gehemmtes Denken und ausge branntes Gefühl (Urk. 11/118/5) vo n der psychia trischen C.___ -Gutachter in Dr. F.___ allesamt nicht erhoben werden konnten (Urk. 11/125/8-9). 4.3
In somatischer Hinsicht weist der Beschwerdeführer auf eine am 13. August 2004 erlittene Verletzung des rechten Knies sowie auf seit 2007 bestehende Beschwerden am linken Knie hin (Urk. 1 S. 4). Wie die Beschwerde gegnerin zu Recht festgehalten hat, entsteht der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Rentenbezug vom 9. Februar 2009 (Urk. 11/20, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-171), mithin am 1. August 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine früherer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist wohl für die Frage, ob die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erfüllt ist, entscheidend. Dies ist vorliegend aber nicht strittig, denn die Beschwerdegegnerin sieht diese Voraus setzung als erfüllt an (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Daraus folgt, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. August 2009 massgebend ist. Diese war gemäss ärztlicher Einschätzung damals eingeschränkt, weil dem Beschwerde führer a m 16. März 2009 in der Klinik I.___ eine mediale uni kompartimentelle Knieprothese links implantiert
wurde (Urk. 11/28/1, Urk. 11/33/5). Für die Z eit nach der Operation attestierten i h m die Ärzte der Klinik I.___ vorerst bis zum 30. April 2009, dann – nach der Verlaufs kontrolle vom 1 8. Juni 2009 (Urk. 11/37) – bis zum 1. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/28/6, Urk. 11/36/2).
In der F olge schrieb Dr. med. H.___, Allge meine Medizin FMH, den Beschwerdeführer bis zum 3 0. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
11/ 42, Urk. 11/48).
Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Be schwerde führer vom 2 8. September bis Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 11/5 4, Urk. 11/56).
Am 4. November 2009 wurde der Be schwerdeführer erneut in der Klinik I.___ v orstellig, ohne dass d eren Ärzte im Bericht zu dieser Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers fest ge hal ten hätten (Urk. 11/61). Dr. H.___
stellte dem Beschwerde führer am 9. November 2009 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 31.
Dezember 2009 aus (Urk. 11/60) . Am 3. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschwerden des rechten Kniegelenks wieder in der Klinik I.___ unter sucht (Urk. 11/67).
Bei der MRI-Untersuchung des linken Knies in der Klinik I.___
vom 4. März 2010 zeigte sich ein völlig intakter Meniskus und ein noch recht schöner Knorpel . Gemäss PD Dr. med. K.___ von der Klinik I.___ waren die Ruheschmerzen des Beschwerdeführers zurück gegangen. Eine Totalendoprothese wurde für de n Fall erwogen, dass die Schmerzen lateral persistieren
würden (Urk. 11/78/2). Gestützt auf diese Be richte und Atteste der behandelnden Ärzte ist nicht zu beanstanden, dass die C.___ -Gutachter von März 2009 (Knieoperation) bis anfangs März 20 1 0 (ein Jahr postoperativ) von eine 100%igen Arbeits un fähigkeit sowie ab diesem Zeitpunkt von einer uneinge schränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepass ten Tätigkeit ausgingen (Urk. 11/125/15), zumal auch Dr. H.___ eine leidensangepasste Tätigkeit ab Januar 2010 in vollem Umfang für zumutbar erachtete (Urk.
11/ 76/3). Es bestehen auch Arbeitsunfähigkeits atteste der behan delnden Ärzte über anfangs März 20 10 hinaus. So hat
PD Dr. K.___
wegen „nachvollziehbaren Schmerzen über dem anterolateralen kleinen Osteophyten “
de n Attest der
100%ige n
Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers
für eine körperlich aktive Tätigkeit bis 3 1. März 2010 verlängert (Urk.
11/78/2).
Die Eintragungen der behandelnden Ärzte auf der Krankentag-Kontrollkarte, wo nach der Beschwerdeführer auch über Ende März 2010 hinaus zu 100 % arbeit sunfähig sei, beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit des Beschwer de füh rers in der Küche seines bisherigen Arbeitgebers (Urk. 11/104). Dies gilt –
ent gegen der Darstellung des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 8)
– auch für den Eintrag von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2010 (Urk. 11/87). Letzterer beurteilte im Bericht vom 2 3. September 2010 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers für körperlich schwere Tätigkeiten mit 100 % und für leichte Arbeiten mit vor wiegend sitzende n Tätigkeiten mit Wechselbelastung mit 50 % (Urk. 11/105). Hierbei handelt es sich aber lediglich um die eigene Einschätzung von Dr. A.___ zu schon be stehenden Befunden, insbesondere den Unterlagen der radiolo gi schen Unter suchungen der Klinik I.___ (Urk. 11/105). Neue o bjektivier bare Befunde werden von Dr. A.___ in diesem Bericht nicht genannt. In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht von Dr. A.___ verweist der orthopädische C.___ Gutachter Dr. G.___ zudem darauf hin, der Beschwerde führer habe explizit angegeben, dass er seine Beschwerden vorwiegend unter Belastung ver spüre und im Sitzen lediglich ein Schweregefühl des linken Beines bemerke. Auch der insgesamt geringe Analgetikakonsum deute auf ein höchst moderates Schmerzausmass hin, so dass die Attestierung eine vollen Arbeits fähigkeit für Arbeiten im Sitzen gerechtfertigt erscheine (Urk. 11/125/15). Nachdem der Beschwerde führer im C.___ untersucht worden war, diagnostizierte Dr. A.___ in seinen Berichten vom 2 1. April (Urk. 11/128) und 1 4. Juni 2011 (Urk. 11/132) eine Gonarthrose rechts . Diese Diagnose ist freilich bereits von den C.___ -Gutachtern gestellt worden (Urk. 11/125 /16, vgl.
Urk. 11/136 /1) und es ist nicht zu be an standen, wenn die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr.
A.___ vom 2 1. April 2011 zum Schluss gelangen, dass dieser Bericht keine neuen Aspekte enthalte
(Urk. 11/136). Die Berichte der behandelnden Ärzte nach März 20 10 vermögen somit keine Zweifel an der Einschätzung der C.___ -Gutachter zu begründen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an massive n Schmerzen im lumbalen Bereich leide (Urk. 1 S. 9). Bei der C.___ -Untersuchung gab der Beschwerdeführer zwar an, an intermittierend auftretenden lumbalen Rücken schmerzen zu leiden (Urk. 11/125/13). Die klinischen und bildgebenden Unter suchungen im C.___ (Urk. 11/125/11-12, Urk. 11/125/14) ergaben aber kein organisches Korrelat. Ferner wies der orthopädische C.___ -Gutachter nach Lage der Akten zu Recht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine spezifische n Be handlungen von lumbalen Besch werden durchgeführt wurden (Urk. 11/125/13).
Demnach kommt d em C.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) voller Beweiswert zu. Mit den C.___ -Gutachtern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Casserolier ab März 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit von März 2009 bis Ende Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.3), danach eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit aber nicht mehr zu begründen ist.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2
Nachdem von den C.___ -Gutachter festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von März 2009 bis Ende Februar 20 10 auch in einer leidensangepassten Tätig keit nicht arbeitsfähig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ab 1. August 2009 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Rentenbezug; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 3 1. Mai 2010 (drei Monate nach der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per Ende Februar 2010;
Art. 88a Abs. 1 IVV)
per Einkommens vergleich
ein en Invaliditätsgrad von 100 % ermittelte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.
3). 5.3
5.3.1
Beim Einkommensvergleich für den Zeitraum ab 1. Juni 2010 kürzte die Beschwer degegnerin das Invalideneinkommen mit der Begründung, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers unterdurchschnittlich gewesen sei, um 21 % (Urk. 2, Verf ügungsteil 2, S. 2). Gemäss dem am 2 4. Februar 2009 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bezog der Beschwerdeführer ab Januar 2007 ein Monatsgehalt von Fr. 3‘650.-- (Urk. 11 /25/3). Wie den von der ehe maligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beigelegten Lohnblättern entnom men werden kann, wurde der Lohn des Beschwerdeführers nicht jährlich der Nominallohnentwicklung angepasst (Urk. 11/25/6-8) . Bezüglich des hypo the ti schen Validen ein kommens 2010
rechtfertigt sich aber, eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne vorzunehmen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112), womit ein hypothetisches Vali deneinkommen 2010 von Fr.
47‘761.-- resultiert. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich dabei um ein unter durchschnittliches Einkommen in Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung handelt, ist – entgegen Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Verfü gungsteil 2, S. 2) – nicht der Tabellenlohn TA1 „Total“ gemäss LSE, sondern der branchen spezifische Tabellenlohn heran zuziehen (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_367/2007 vom 7. April 2008 E. 5.3). Das hypothe tische Valideneinkommen 2010 von Fr. 47‘761.-- ist somit dem durch schnitt lichen Einkommen 2010 im Gastge werbe beziehungsweise der Beher bergung und Gastronomie von gerundet Fr. 48‘349.--
(LSE 2010, TA1, Ziff. 55-56, Männer, Anforderungsniveau 4, auf gerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit 42.3 Stunden pro Woche im Jahr 2010, vgl. Die Volkswirtschaft 6/2014, Tabelle B
9.2, S. 84) gegenüberzu stellen, woraus ersichtlich wird, dass die Abweichung der beiden Einkommen weniger als 5 % beträgt. Es liegt somit kein unterdurchschnittliches Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (E.
2.4.2), womit auch keine Kürzung des Invalideneinkommens wegen eines unterdurchschnittlichen Vali deneinkommens erfolgen darf. Selbst wenn von einem unterdurchschnittli chen Valideneinkommen auszugehen gewesen wäre, hätte die Beschwerdegeg nerin nur in dem Umfang parallelisieren dürfen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E.
6.1.3), was zu einer Kürzung um 16 % geführt hätte. 5.3. 2
Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens 2010 ging die Beschwer degegnerin zutreffend vom Tabellenlohn TA1 „Total“ aus (Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2014, Tabelle B 9.2, S.
84) sowie dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommen und gemäss Recht sprechung maximal möglichen (E. 2.4.4) Abzug vom Tabellen lohn von 25 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3) ergibt sich ein Invalidenkommen von gerundet Fr. 45‘873.--.
Beim Einkommensvergleich ab Juni 2010 (Valideneinkommen; Fr. 47‘761.--, Invalideneinkommen: Fr. 45‘873.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘888.--, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % (3,95 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2). 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
7 .1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 8-9), ist seinem Gesuch vom 26. April 2013 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu seinem unentgeltlichen Rechts vertreter zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . 7 .2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfah rens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Mit Eingabe vom 14 .
Juli 2014
(Urk. 13) machte Rechtsanw alt Christoph Erdös ein Honorar von Fr. 2 ' 115 . 61 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 14), welches angemessen ist . Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, ist damit aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'115.60 zu entschädigen. 7 .4
D e r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechts prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2‘115 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher