Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1979, ohne erlernten Beruf und zuletzt als Gebäudereiniger tätig, erlitt im März 2006 einen Auffahrunfall. Im Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf ein seither bestehendes Schleudertrauma sowie Beschwerden an der linken Schulter, welche im Januar 2007 operiert worden sei,
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht
und zog die Akten des Unfall versiche rers
bei . N achdem die IV-Stelle das Leistungs begehren
aufgrund
der so getätig ten Abklärungen, namentlich gestützt auf ein im Auftrag des Unfallversicherers erstelltes Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 2 2. Februar 2008 zunächst abgelehnt hatte (Verfügung vom 1 0. Juli 200 8; Urk. 11/38), diesen Entscheid jedoch
im Rahmen eines dagegen angehobenen
Besch werde verfahrens
wiedererwägungsweise aufge hoben hatte
(Wiedererwägung vom
19. No vember 2008, Urk.
11/48), veranlasste sie bei der Medizinischen Abklä rungsstelle
Z.___
eine polydisziplinäre Be gutachtung
des Versicherten (Gutachten vom 23. Dezember 2009;
Urk. 11/62) . Mit Vorbescheid vom 1. März 2010 stellte die IV- Stelle
dem Versi cherten
die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 11/66) . Dagegen erhob
dieser mit Eingabe vom 1 6. Apr il 2010 Einwand (Urk. 11/71),
worauf die IV-Stelle weitere Ab k lärungen tätigte und namen t l i ch eine ergänzende St e l lungnahme beim Z.___ einholte (Urk. 11/78) . N ach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 1 8. November 2010; Urk. 11/84) sprach die IV-Stelle
dem Ver sicherten mit Verfügung vom 17. März 2011
mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu
(Urk. 11/102). Diese Verfü gung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft .
Im Hinblick darauf, dass der Versicherte am 1 2. Juli 2010 einen zweiten Auf fahr unfall erlitten hatte, leitete die IV-Stelle alsbald ein Revisions verfahren ein. Sie holte beim Hausarzt einen medizi nischen Bericht ein (Urk. 11/108) und ver anlasste eine weitere medizinische Abklärung des Versicherten, diesmal beim Zentrum für Medizinische Begutachtung A.___ (ZMB; Urk. 11/117). Gestützt auf d as vo m ZMB erstattete Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 11/135) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2012 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/140) . Daran hielt sie
nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 2 0. November 2012 (Urk.
11/147) mit Verfügung vom 1 1. März 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___
hierorts mit Eingabe vom 2 5. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei weiterhin zumindest eine Viertels rente auszurichten (2.), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin (4.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes in der Person des Unterzeichnenden beantragen (3.; Urk.
2 1, S.
2).
Mit Vernehmlassung vom 4.
Juli 2013 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am
10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Dif ferenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsa chen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funk tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beur teilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Bun desgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfüg ung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten des ZMB sei dem Versicherten eine behinderungsan gepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalid itätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des ZMB eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb die darauf gestützte Renteneinstellung rechtswidrig sei (Urk. 1, insbes. S. 7 ff.). 3.
3.1
Die Zusprache einer Viertelsrente
(Verfügung vom 1 7. März 2011) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydiszipli n ären (internistisch-neurologisch- ortho pädisch-psychiatrisch en) Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 200 9.
Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Unter suchun gen des Versicherten
vom 4. August 2009 die folgende n Diagnosen
- mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben (Urk. 11/62 S. 22):
- 1. Mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervico ce phalen Beschwerden mit cervicogen
getriggerten Kopfschmer zen - 2. Mässig ausgeprägtes Cervicovertebralsyndro m (gemeint w ohl: Thora kovertebralsyndrom; vgl. Urk. 11/62 S. 38) bei paramedian linksseitiger mittelgrosser Diskushernie Th6/Th7 sowie kleiner Diskushernie auf Höhe Th7/Th8 (MR-Untersuchung vom 28.11.2007) - 3. Leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Schmerzinterferenz - 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 - 5. Leichte schmerzabhängige rezidivierende depressive Verstimmung ICD-10 F33.0
K einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen :
- 1. Status nach Ar throskopie Schulter links mit Dé bridement und Beseiti gung des subacromialen
Impingements und AC-Gelenksresektion (01/07) - 2. Status nach multiplen Mittelfussfrakturen 1992 - 3. Status nach Ablederung der Haut im Bereiche des linken Fussrückens 1992 - 4. Operation eines infizierten Sacraldermoids (Sinus pilonidalis) 2006 - 5. Übergewicht (BMI 28,2)
Aufgrund ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutach t er
zum Schluss, dass der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, die zumindest zum Teil schwere Arbeit
beinhalt e, aus neurologischer Sicht nicht mehr ein satzfähig sei .
In einer angepassten Tätigkeit s ei er a us neurologischer Sicht zu 30
% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (infolge der chro nischen Schmerzsituation mit auch Beeinträchtigung des Nachtschlafes sowie vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit; wobei auch die neu ropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchungsbefunde berücksichtigt seien). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20
%; insgesamt bestehe eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % (Urk. 11/62 S. 28 f.). 3.2
Die ren tenaufhebende Verfügung vom 11. März 2013 stützt sich auf das poly dis ziplinäre (internistisch-orthopädi sch-neurologisch-psychiatrische) Gut achten des ZMB vom 20. September 201 2. Darin stellten die
verantwortlich zeichnen den Fachärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/135 S. 57) :
- Chronische s Schmerzsyndrom Schulter links bei - b eginnender AC- Gelenksarthrose links - S tatus nach arthroskopischer AC-Gelenksresekt ion, Acromioplastik und Bursekt omie am 05.01.2007 - m uskulärer Dysbalance
K eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen : - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom - HWS-Distorsion 11.03.2006 - HWS-Distors i on 12.07.2010 - Thorakovertebralsyndrom bei - d egenerativen BWS-Veränderungen mit Diskushernie Th7/8 und Dis kusprotrusion Th6/7 - e pisodischer Spannungstyp-Kopfschmerz - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach leichter rezidivierender depressiver Verstimmung (Akten anam nese) - Übergewicht (BMI 28.8) - Status nach Nikotinabusus (15 py) - Diverse Medikamentenallergien (gemäss Allergiepass Ibuprofen, Aceme ta cin, Mefenaminsäure, Metamicol, Pregabalin) - S tatus nach Operation eines Sakraldermoids 2006
Im Rahmen ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte im Wesentli chen aus, aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter mit langjährige m Verlauf mit auch muskulärer Dysbalance bei patho logisch-anatomisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen be stehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, welche sich dahin gehend auswirke, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten mit besonderer Belastung des linken Armes über der Horizontalen nicht mehr durchführen könne. Somit sei er in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft nicht mehr arbeitsfähig. Von Seiten des Achsenorgans ergebe sich keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
D er Versicherte könne in eine r leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belas tung des linken Armes über der Horizontalen ganztags vollschichtig mit einem Rendement von 80
% eingesetzt werden. Die Einschränkung des Rendem ents ergebe sich aufgrund der c h r onisch empfundenen Schmerzen über viele J ahre, welche zur Notwendigkeit führ t en, dass der Versicherte ve r meh rt Pausen einle g en könne (Urk. 11/ 135 S.
57 f) .
In Beantwortung der ihnen gestellten Fragen führten die Gutachter abschlies send aus, s eit August 2009 sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen wen ig verändert (Urk.
11/135 S. 61). A uch die Arbeitsfähigkeit sei seit de r Z.___ - Begutachtung im August 2009 mit Berichterstattung im Dezember 2008 (richtig: 2009) im Wesentlichen unverändert; in bisheriger Tätigkeit sei der Versicherte (seither) arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit bestehe eine ganzt ägige
Arbeits fähigkeit mit einem Rendement von 80
% . Eine angepasste Tätigkeit wäre ab Operation (Anm : der linken Schulter) und ents prechender Rehabilita tionszeit zumutbar gewesen,
also ab März 2007
(vgl. Urk. 11/135 S. 6 2).
4. 4.1
Schon allein der Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden Diagnosen (gemäss Z.___ - Gutachten) mit denjenigen im ZMB- Gut achten zeigt,
dass nach wie vor die nämliche gesundheitliche
Problematik im Raum steh t .
Entsprechend gelangten die Gutachter vo r dem Hintergrund der erhobenen Gesamtbefunde
bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers
jeweils auch
zu nahezu gleichen S chlü ss en, auch wenn sie die Auswir kungen der einzelnen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschiedlich beurteilten . Dass von einem im W esentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, ist
alsdann
auch
aus den Aus führungen am Ende des Gutachtens
des ZMB ersichtlich . Danach ist
seit der Begutachtung durch das Z.___ im A ugust 2009 der Gesundheitszustand im Wesentlichen wenig verändert,
weshalb dem Beschwerdeführer seither sowohl in bisheriger wi e auch in angepasster Tätigkeit
eine unveränderte (konstante) Arbeitsfähigkeit (von 0
% bzw. 80
%) attestiert wurde .
Wird
aber im vorli e gend massgeblichen Vergleichszeitraum
ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand mit im Verlauf konstant er
Arbeitsfähigkeit attestiert, stellt die vom
ZMB vorgenommene und geg enüber der Einschätzung im Gutachten des Z.___
leicht höhere
Arbeitsfähigkeitseinschätzung (von 80
% statt 70
% in leidensangepasster Tätigkeit) lediglich
eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes dar. Wie vor erwähnt (vgl. E. 1. 1
hievor) genügt d ies
f ür die revis i onsweise Aufhebung
der bisher ausgerichteten Rente indes nicht . Dies
würde
alsdann selbst dann nicht genügen, wenn die Einschätzung des Z M B für sich allein genommen a llenfalls plausibler erschiene. Denn dies ä nderte nichts
am entscheidenden Umstand, dass vorliegend eine
– für die Revision vorausgesetzte -
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 1.2 hievor), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, nicht
dargetan
ist. Eine Verbesserung wird im übrigen auch in der angefochtenen Verfügu ng nicht geltend gemacht . Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor .
4. 3
Alsdann kann - was auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht - die ursprüngliche Rentenzusprache nach Lage der Akten
auch nicht als zweifellos unrichtig bezeichne t werden, weshalb die angefochtene Renten aufhebung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung geschü tzt werden
kann (vgl. hiezu etwa BGE 125 V 368 E. 2) . Insgesamt
besteht daher
kein hinreichen der Anpassungstitel, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss ist de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr.
2‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint .
5 .3
Die gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweisen sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 0. April 2013 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 6. Apr il 2010 Einwand (Urk. 11/71),
worauf die IV-Stelle weitere Ab k lärungen tätigte und namen t l i ch eine ergänzende St e l lungnahme beim Z.___ einholte (Urk. 11/78) . N ach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 1 8. November 2010; Urk. 11/84) sprach die IV-Stelle
dem Ver sicherten mit Verfügung vom 17. März 2011
mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu
(Urk. 11/102). Diese Verfü gung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft .
Im Hinblick darauf, dass der Versicherte am 1 2. Juli 2010 einen zweiten Auf fahr unfall erlitten hatte, leitete die IV-Stelle alsbald ein Revisions verfahren ein. Sie holte beim Hausarzt einen medizi nischen Bericht ein (Urk. 11/108) und ver anlasste eine weitere medizinische Abklärung des Versicherten, diesmal beim Zentrum für Medizinische Begutachtung A.___ (ZMB; Urk. 11/117). Gestützt auf d as vo m ZMB erstattete Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 11/135) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2012 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/140) . Daran hielt sie
nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 2 0. November 2012 (Urk.
11/147) mit Verfügung vom 1 1. März 2013 fest (Urk. 2).
E. 1.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Dif ferenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsa chen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funk tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beur teilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Bun desgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2).
E. 2 1, S.
2).
Mit Vernehmlassung vom 4.
Juli 2013 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am
10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfüg ung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten des ZMB sei dem Versicherten eine behinderungsan gepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalid itätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des ZMB eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb die darauf gestützte Renteneinstellung rechtswidrig sei (Urk. 1, insbes. S. 7 ff.).
E. 3.1 Die Zusprache einer Viertelsrente
(Verfügung vom 1 7. März 2011) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydiszipli n ären (internistisch-neurologisch- ortho pädisch-psychiatrisch en) Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 200 9.
Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Unter suchun gen des Versicherten
vom 4. August 2009 die folgende n Diagnosen
- mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben (Urk. 11/62 S. 22):
- 1. Mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervico ce phalen Beschwerden mit cervicogen
getriggerten Kopfschmer zen - 2. Mässig ausgeprägtes Cervicovertebralsyndro m (gemeint w ohl: Thora kovertebralsyndrom; vgl. Urk. 11/62 S. 38) bei paramedian linksseitiger mittelgrosser Diskushernie Th6/Th7 sowie kleiner Diskushernie auf Höhe Th7/Th8 (MR-Untersuchung vom 28.11.2007) - 3. Leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Schmerzinterferenz - 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 - 5. Leichte schmerzabhängige rezidivierende depressive Verstimmung ICD-10 F33.0
K einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen :
- 1. Status nach Ar throskopie Schulter links mit Dé bridement und Beseiti gung des subacromialen
Impingements und AC-Gelenksresektion (01/07) - 2. Status nach multiplen Mittelfussfrakturen 1992 - 3. Status nach Ablederung der Haut im Bereiche des linken Fussrückens 1992 - 4. Operation eines infizierten Sacraldermoids (Sinus pilonidalis) 2006 - 5. Übergewicht (BMI 28,2)
Aufgrund ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutach t er
zum Schluss, dass der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, die zumindest zum Teil schwere Arbeit
beinhalt e, aus neurologischer Sicht nicht mehr ein satzfähig sei .
In einer angepassten Tätigkeit s ei er a us neurologischer Sicht zu 30
% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (infolge der chro nischen Schmerzsituation mit auch Beeinträchtigung des Nachtschlafes sowie vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit; wobei auch die neu ropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchungsbefunde berücksichtigt seien). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20
%; insgesamt bestehe eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % (Urk. 11/62 S. 28 f.).
E. 3.2 Die ren tenaufhebende Verfügung vom 11. März 2013 stützt sich auf das poly dis ziplinäre (internistisch-orthopädi sch-neurologisch-psychiatrische) Gut achten des ZMB vom 20. September 201 2. Darin stellten die
verantwortlich zeichnen den Fachärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/135 S. 57) :
- Chronische s Schmerzsyndrom Schulter links bei - b eginnender AC- Gelenksarthrose links - S tatus nach arthroskopischer AC-Gelenksresekt ion, Acromioplastik und Bursekt omie am 05.01.2007 - m uskulärer Dysbalance
K eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen : - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom - HWS-Distorsion 11.03.2006 - HWS-Distors i on 12.07.2010 - Thorakovertebralsyndrom bei - d egenerativen BWS-Veränderungen mit Diskushernie Th7/8 und Dis kusprotrusion Th6/7 - e pisodischer Spannungstyp-Kopfschmerz - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach leichter rezidivierender depressiver Verstimmung (Akten anam nese) - Übergewicht (BMI 28.8) - Status nach Nikotinabusus (15 py) - Diverse Medikamentenallergien (gemäss Allergiepass Ibuprofen, Aceme ta cin, Mefenaminsäure, Metamicol, Pregabalin) - S tatus nach Operation eines Sakraldermoids 2006
Im Rahmen ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte im Wesentli chen aus, aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter mit langjährige m Verlauf mit auch muskulärer Dysbalance bei patho logisch-anatomisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen be stehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, welche sich dahin gehend auswirke, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten mit besonderer Belastung des linken Armes über der Horizontalen nicht mehr durchführen könne. Somit sei er in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft nicht mehr arbeitsfähig. Von Seiten des Achsenorgans ergebe sich keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
D er Versicherte könne in eine r leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belas tung des linken Armes über der Horizontalen ganztags vollschichtig mit einem Rendement von 80
% eingesetzt werden. Die Einschränkung des Rendem ents ergebe sich aufgrund der c h r onisch empfundenen Schmerzen über viele J ahre, welche zur Notwendigkeit führ t en, dass der Versicherte ve r meh rt Pausen einle g en könne (Urk. 11/ 135 S.
57 f) .
In Beantwortung der ihnen gestellten Fragen führten die Gutachter abschlies send aus, s eit August 2009 sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen wen ig verändert (Urk.
11/135 S. 61). A uch die Arbeitsfähigkeit sei seit de r Z.___ - Begutachtung im August 2009 mit Berichterstattung im Dezember 2008 (richtig: 2009) im Wesentlichen unverändert; in bisheriger Tätigkeit sei der Versicherte (seither) arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit bestehe eine ganzt ägige
Arbeits fähigkeit mit einem Rendement von 80
% . Eine angepasste Tätigkeit wäre ab Operation (Anm : der linken Schulter) und ents prechender Rehabilita tionszeit zumutbar gewesen,
also ab März 2007
(vgl. Urk. 11/135 S. 6 2).
E. 4 3
Alsdann kann - was auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht - die ursprüngliche Rentenzusprache nach Lage der Akten
auch nicht als zweifellos unrichtig bezeichne t werden, weshalb die angefochtene Renten aufhebung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung geschü tzt werden
kann (vgl. hiezu etwa BGE 125 V 368 E. 2) . Insgesamt
besteht daher
kein hinreichen der Anpassungstitel, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
E. 4.1 Schon allein der Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden Diagnosen (gemäss Z.___ - Gutachten) mit denjenigen im ZMB- Gut achten zeigt,
dass nach wie vor die nämliche gesundheitliche
Problematik im Raum steh t .
Entsprechend gelangten die Gutachter vo r dem Hintergrund der erhobenen Gesamtbefunde
bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers
jeweils auch
zu nahezu gleichen S chlü ss en, auch wenn sie die Auswir kungen der einzelnen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschiedlich beurteilten . Dass von einem im W esentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, ist
alsdann
auch
aus den Aus führungen am Ende des Gutachtens
des ZMB ersichtlich . Danach ist
seit der Begutachtung durch das Z.___ im A ugust 2009 der Gesundheitszustand im Wesentlichen wenig verändert,
weshalb dem Beschwerdeführer seither sowohl in bisheriger wi e auch in angepasster Tätigkeit
eine unveränderte (konstante) Arbeitsfähigkeit (von 0
% bzw. 80
%) attestiert wurde .
Wird
aber im vorli e gend massgeblichen Vergleichszeitraum
ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand mit im Verlauf konstant er
Arbeitsfähigkeit attestiert, stellt die vom
ZMB vorgenommene und geg enüber der Einschätzung im Gutachten des Z.___
leicht höhere
Arbeitsfähigkeitseinschätzung (von 80
% statt 70
% in leidensangepasster Tätigkeit) lediglich
eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes dar. Wie vor erwähnt (vgl. E. 1. 1
hievor) genügt d ies
f ür die revis i onsweise Aufhebung
der bisher ausgerichteten Rente indes nicht . Dies
würde
alsdann selbst dann nicht genügen, wenn die Einschätzung des Z M B für sich allein genommen a llenfalls plausibler erschiene. Denn dies ä nderte nichts
am entscheidenden Umstand, dass vorliegend eine
– für die Revision vorausgesetzte -
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 1.2 hievor), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, nicht
dargetan
ist. Eine Verbesserung wird im übrigen auch in der angefochtenen Verfügu ng nicht geltend gemacht . Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor .
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00375 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
8. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener
Spescha
Bolzli
Kerland Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1979, ohne erlernten Beruf und zuletzt als Gebäudereiniger tätig, erlitt im März 2006 einen Auffahrunfall. Im Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf ein seither bestehendes Schleudertrauma sowie Beschwerden an der linken Schulter, welche im Januar 2007 operiert worden sei,
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht
und zog die Akten des Unfall versiche rers
bei . N achdem die IV-Stelle das Leistungs begehren
aufgrund
der so getätig ten Abklärungen, namentlich gestützt auf ein im Auftrag des Unfallversicherers erstelltes Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 2 2. Februar 2008 zunächst abgelehnt hatte (Verfügung vom 1 0. Juli 200 8; Urk. 11/38), diesen Entscheid jedoch
im Rahmen eines dagegen angehobenen
Besch werde verfahrens
wiedererwägungsweise aufge hoben hatte
(Wiedererwägung vom
19. No vember 2008, Urk.
11/48), veranlasste sie bei der Medizinischen Abklä rungsstelle
Z.___
eine polydisziplinäre Be gutachtung
des Versicherten (Gutachten vom 23. Dezember 2009;
Urk. 11/62) . Mit Vorbescheid vom 1. März 2010 stellte die IV- Stelle
dem Versi cherten
die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 11/66) . Dagegen erhob
dieser mit Eingabe vom 1 6. Apr il 2010 Einwand (Urk. 11/71),
worauf die IV-Stelle weitere Ab k lärungen tätigte und namen t l i ch eine ergänzende St e l lungnahme beim Z.___ einholte (Urk. 11/78) . N ach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 1 8. November 2010; Urk. 11/84) sprach die IV-Stelle
dem Ver sicherten mit Verfügung vom 17. März 2011
mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu
(Urk. 11/102). Diese Verfü gung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft .
Im Hinblick darauf, dass der Versicherte am 1 2. Juli 2010 einen zweiten Auf fahr unfall erlitten hatte, leitete die IV-Stelle alsbald ein Revisions verfahren ein. Sie holte beim Hausarzt einen medizi nischen Bericht ein (Urk. 11/108) und ver anlasste eine weitere medizinische Abklärung des Versicherten, diesmal beim Zentrum für Medizinische Begutachtung A.___ (ZMB; Urk. 11/117). Gestützt auf d as vo m ZMB erstattete Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 11/135) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2012 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/140) . Daran hielt sie
nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 2 0. November 2012 (Urk.
11/147) mit Verfügung vom 1 1. März 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___
hierorts mit Eingabe vom 2 5. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei weiterhin zumindest eine Viertels rente auszurichten (2.), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin (4.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes in der Person des Unterzeichnenden beantragen (3.; Urk.
2 1, S.
2).
Mit Vernehmlassung vom 4.
Juli 2013 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am
10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Dif ferenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsa chen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funk tionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wieder gibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein be trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beur teilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberech tigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Bun desgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfüg ung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten des ZMB sei dem Versicherten eine behinderungsan gepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalid itätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des ZMB eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb die darauf gestützte Renteneinstellung rechtswidrig sei (Urk. 1, insbes. S. 7 ff.). 3.
3.1
Die Zusprache einer Viertelsrente
(Verfügung vom 1 7. März 2011) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydiszipli n ären (internistisch-neurologisch- ortho pädisch-psychiatrisch en) Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 200 9.
Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Unter suchun gen des Versicherten
vom 4. August 2009 die folgende n Diagnosen
- mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben (Urk. 11/62 S. 22):
- 1. Mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervico ce phalen Beschwerden mit cervicogen
getriggerten Kopfschmer zen - 2. Mässig ausgeprägtes Cervicovertebralsyndro m (gemeint w ohl: Thora kovertebralsyndrom; vgl. Urk. 11/62 S. 38) bei paramedian linksseitiger mittelgrosser Diskushernie Th6/Th7 sowie kleiner Diskushernie auf Höhe Th7/Th8 (MR-Untersuchung vom 28.11.2007) - 3. Leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Schmerzinterferenz - 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 - 5. Leichte schmerzabhängige rezidivierende depressive Verstimmung ICD-10 F33.0
K einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen :
- 1. Status nach Ar throskopie Schulter links mit Dé bridement und Beseiti gung des subacromialen
Impingements und AC-Gelenksresektion (01/07) - 2. Status nach multiplen Mittelfussfrakturen 1992 - 3. Status nach Ablederung der Haut im Bereiche des linken Fussrückens 1992 - 4. Operation eines infizierten Sacraldermoids (Sinus pilonidalis) 2006 - 5. Übergewicht (BMI 28,2)
Aufgrund ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutach t er
zum Schluss, dass der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, die zumindest zum Teil schwere Arbeit
beinhalt e, aus neurologischer Sicht nicht mehr ein satzfähig sei .
In einer angepassten Tätigkeit s ei er a us neurologischer Sicht zu 30
% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (infolge der chro nischen Schmerzsituation mit auch Beeinträchtigung des Nachtschlafes sowie vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit; wobei auch die neu ropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchungsbefunde berücksichtigt seien). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20
%; insgesamt bestehe eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % (Urk. 11/62 S. 28 f.). 3.2
Die ren tenaufhebende Verfügung vom 11. März 2013 stützt sich auf das poly dis ziplinäre (internistisch-orthopädi sch-neurologisch-psychiatrische) Gut achten des ZMB vom 20. September 201 2. Darin stellten die
verantwortlich zeichnen den Fachärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/135 S. 57) :
- Chronische s Schmerzsyndrom Schulter links bei - b eginnender AC- Gelenksarthrose links - S tatus nach arthroskopischer AC-Gelenksresekt ion, Acromioplastik und Bursekt omie am 05.01.2007 - m uskulärer Dysbalance
K eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen : - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom - HWS-Distorsion 11.03.2006 - HWS-Distors i on 12.07.2010 - Thorakovertebralsyndrom bei - d egenerativen BWS-Veränderungen mit Diskushernie Th7/8 und Dis kusprotrusion Th6/7 - e pisodischer Spannungstyp-Kopfschmerz - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach leichter rezidivierender depressiver Verstimmung (Akten anam nese) - Übergewicht (BMI 28.8) - Status nach Nikotinabusus (15 py) - Diverse Medikamentenallergien (gemäss Allergiepass Ibuprofen, Aceme ta cin, Mefenaminsäure, Metamicol, Pregabalin) - S tatus nach Operation eines Sakraldermoids 2006
Im Rahmen ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte im Wesentli chen aus, aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter mit langjährige m Verlauf mit auch muskulärer Dysbalance bei patho logisch-anatomisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen be stehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, welche sich dahin gehend auswirke, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten mit besonderer Belastung des linken Armes über der Horizontalen nicht mehr durchführen könne. Somit sei er in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft nicht mehr arbeitsfähig. Von Seiten des Achsenorgans ergebe sich keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
D er Versicherte könne in eine r leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belas tung des linken Armes über der Horizontalen ganztags vollschichtig mit einem Rendement von 80
% eingesetzt werden. Die Einschränkung des Rendem ents ergebe sich aufgrund der c h r onisch empfundenen Schmerzen über viele J ahre, welche zur Notwendigkeit führ t en, dass der Versicherte ve r meh rt Pausen einle g en könne (Urk. 11/ 135 S.
57 f) .
In Beantwortung der ihnen gestellten Fragen führten die Gutachter abschlies send aus, s eit August 2009 sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen wen ig verändert (Urk.
11/135 S. 61). A uch die Arbeitsfähigkeit sei seit de r Z.___ - Begutachtung im August 2009 mit Berichterstattung im Dezember 2008 (richtig: 2009) im Wesentlichen unverändert; in bisheriger Tätigkeit sei der Versicherte (seither) arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit bestehe eine ganzt ägige
Arbeits fähigkeit mit einem Rendement von 80
% . Eine angepasste Tätigkeit wäre ab Operation (Anm : der linken Schulter) und ents prechender Rehabilita tionszeit zumutbar gewesen,
also ab März 2007
(vgl. Urk. 11/135 S. 6 2).
4. 4.1
Schon allein der Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden Diagnosen (gemäss Z.___ - Gutachten) mit denjenigen im ZMB- Gut achten zeigt,
dass nach wie vor die nämliche gesundheitliche
Problematik im Raum steh t .
Entsprechend gelangten die Gutachter vo r dem Hintergrund der erhobenen Gesamtbefunde
bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers
jeweils auch
zu nahezu gleichen S chlü ss en, auch wenn sie die Auswir kungen der einzelnen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschiedlich beurteilten . Dass von einem im W esentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, ist
alsdann
auch
aus den Aus führungen am Ende des Gutachtens
des ZMB ersichtlich . Danach ist
seit der Begutachtung durch das Z.___ im A ugust 2009 der Gesundheitszustand im Wesentlichen wenig verändert,
weshalb dem Beschwerdeführer seither sowohl in bisheriger wi e auch in angepasster Tätigkeit
eine unveränderte (konstante) Arbeitsfähigkeit (von 0
% bzw. 80
%) attestiert wurde .
Wird
aber im vorli e gend massgeblichen Vergleichszeitraum
ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand mit im Verlauf konstant er
Arbeitsfähigkeit attestiert, stellt die vom
ZMB vorgenommene und geg enüber der Einschätzung im Gutachten des Z.___
leicht höhere
Arbeitsfähigkeitseinschätzung (von 80
% statt 70
% in leidensangepasster Tätigkeit) lediglich
eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes dar. Wie vor erwähnt (vgl. E. 1. 1
hievor) genügt d ies
f ür die revis i onsweise Aufhebung
der bisher ausgerichteten Rente indes nicht . Dies
würde
alsdann selbst dann nicht genügen, wenn die Einschätzung des Z M B für sich allein genommen a llenfalls plausibler erschiene. Denn dies ä nderte nichts
am entscheidenden Umstand, dass vorliegend eine
– für die Revision vorausgesetzte -
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 1.2 hievor), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, nicht
dargetan
ist. Eine Verbesserung wird im übrigen auch in der angefochtenen Verfügu ng nicht geltend gemacht . Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor .
4. 3
Alsdann kann - was auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht - die ursprüngliche Rentenzusprache nach Lage der Akten
auch nicht als zweifellos unrichtig bezeichne t werden, weshalb die angefochtene Renten aufhebung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung geschü tzt werden
kann (vgl. hiezu etwa BGE 125 V 368 E. 2) . Insgesamt
besteht daher
kein hinreichen der Anpassungstitel, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss ist de m anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr.
2‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint .
5 .3
Die gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweisen sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 3 0. April 2013 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann