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IV.2013.00373

Rentenerhöhungsgesuch: Veränderung des Gesundheitszustandes sowie Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1954, war vom 1. Juli 1999 bis Ende März 2008 als Taxichauffeuse in einem Pensum von 100 % selbständig erwerbstätig (Urk. 8/12/6, Urk. 8/24). A m

24. November 2008 meldete sie sich

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

unter Hinweis auf Epilepsie zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/12). Nach erwerbliche n und medizini sche n

Abklärungen stellte die IV-Stelle

der Versicherten m it Vorbescheid vom 27. August 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28), wogegen die Versicherte Einspr ache

erhob (Urk. 8/ 29, Urk. 8/35). Die IV-Stelle liess

die Versicherte daraufhin

am 16. März 2010 an der Y.___ polydisziplinär (internistisch/neurologisch/psy chia t risch) begutachten (Expertise vom 28. Juni 2010, Urk. 8/46). Gestützt auf die Beurteilung deren Experten, in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % (Urk. 8/46/17), sprach die IV-Stelle der Versicherten

bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zu (Verfügung vom

11. November 2010, Urk. 8/58) .

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab (Urk. 8/80). Diesen Entscheid bestätigte das Bun desgericht mit Urteil vom

20. August 2012 (Urk. 8/84). 1.2

Am 16. Dezember 2010 hatte sich die Versicherte ausserdem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet (Urk. 8/62). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht beim Hausarzt der Versicherten ein geholt (Urk. 8/66) und an deren

Wohnort eine Abklärung der Verhältnisse veranlasst hatte (Abklärungsbericht vom

11. Februar 2011, U rk. 8/70),

sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom 5. April 2011 (Urk. 8/79) eine Hilflosenentschädigung

auf Grund einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zu. 1.3

Mit Schreiben vom 30. August 2012 (Urk. 8/82) ersuchte die Versicherte

unter Hinweis auf die Ausführungen im

Urteil des Bundesgerichtes vom 20. August 2012 (siehe Sachverhalt E. 1.1), wonach der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verschlech te rung ihres Gesundheitszustandes

seit der Verfügung vom

11. November 2010

sei (Urk. 8/84/4), um Erhöhung

ihrer Invalidenrente. Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein (Urk. 8/85) und stellte der Versicherten den Revisionsfragebogen zu, den diese

in der Folge unter Beilage von Berichten ihrer behandelnden Ärzte

retournierte (Urk. 8/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88-93) wies die IV-Stelle

das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten m it Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 25. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein poly disziplinäres Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Tobias Figi zum unent geltlichen Rechtsbeistand . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-98) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2013 mit geteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Ist die Verwaltung auf ein Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. 1.3

Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Inva liditätsgrad e s

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsun fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozial versicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sach ver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im November 2010 nicht ver schlecht ert habe, weshalb unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit da mals

weiter verschlechtert . Sie könne das Haus nicht mehr alleine verlassen. Sie sei vollständig arbeitsunfähig und habe demnach Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1) . 2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Viertelsrente

am

11. November 2010 (Urk. 8/58)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver ändert hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut gegen die der Verfü gung vom 11. November 2010 zugrunde gelegte Beurteilung ihrer Arbeitsfähig keit wendet (Urk. 1 S. 7-9, 14), zielen ihre Vorbringen ins Leere und sind nicht zu hören . Die Verfügung vom 11. November 2010 erwuchs in Rechtskraft und die vorgebrachten Einwände gegen die damalige Beurteilung der Arbeitsfähig keit blieben sowohl vor dem hiesigen Gericht (Urk. 8/80/14-16) als auch vor dem Bundesgericht (Urk.

8/84/4) ohne Erfolg. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente

für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___ - Gutachten ab (Urk. 8/51/3, Urk. 8/5 3).

Die Y.___ - Gutachter hielten am 2 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/46/13): - Symptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kaver nom frontal links, behandelt mit Lamictal 100 mg pro Tag; - m ässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 so wie seelischer Interferenz und Medikamenteninterferenz; - l eicht au sgeprägtes Lumbovertebral

- und Zervik alsyndrom; - l eicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte de pressive Episode (ICD-10 F32.1).

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/46/13): - Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht ausgeprägter Polyneuropathie; - a rterielle Hypertonie; - Adipositas Grad I; - b eginnender Katarakt beidseits; - Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach Extrakorporale r Stosswellen lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch; - Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparoskopischer

Chole zystektomie 1985 .

Die Y.___ - Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxi fahrerin arbeitsfähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritte gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, a us neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerki val

- und Lumbovertebralsyndroms)

und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei die Be schwer deführerin sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus ge samtmedizinischer Sicht ergebe sich

aufgrund der Depressivität und den neurolo gischen Problemen eine Einschränkung von 60 % . Es sei der Beschwer deführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirtschaft eine Tätig keit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen An forderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu verrichten (Urk. 8/46/17).

Zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin notierten die Gutachter, d ie Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem jetzigen Zustand keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt verrichten und die dazu not wendige Leistung auch nicht teilweise erbringe n könne, habe aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht vollumfänglich objektiviert werden können (Urk. 8/46/16-17).

Bezüglich medizinischer Massnahmen hielt der neurologische Gutachter dafür, aufgrund der Häufigkeit der Anfallsereignisse und des anscheinend auch un ge nügenden Ansprechens auf die neue Medikation mit Lamictal 100 mg sowie aufgrund der sekundären Konsequenzen der Anfälle mit dadurch verursachter Angstsymptomatik seien weitere Abklärungen und eine Behandlungsoptimie rung in einer Epilepsieklinik indiziert. Dabei gehe es einerseits darum, die Diag nose zu sichern und andererseits die Behandlung zu optimieren. Aufgrund des sen, dass noch keine optimale Einstellung der Epilepsie gegeben sei, sei sodann eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren empfehlenswert (Urk. 8/46/28). 3.2

Im Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 (Urk. 8/70) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2008 aufgrund von Demenz, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Desorientierung, Panikattacken und eingeschränkter Beweglichkeit auf dauernde und erhebliche Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung ausserhalb der Wohnung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte angewiesen. Seit Januar 2009 benötige die Beschwerdeführerin ausserdem dauernde medizinisch-pflege rische Hilfe (Urk. 8/70/2-4). Die Abklärungsperson notierte insbesondere, die Beschwerdeführerin werde von der Spitex zu sämtlichen Terminen bei den Ärz ten und Behörden begleitet, welche auch von der Spitex geplant und koordiniert würden. Es komme vor, dass die Beschwerdeführerin die Termine vergesse und sich nicht an die Vereinbarungen erinnern könne. Die Beschwerdeführerin leide neben dem Schwindel und den Gleichgewichtsstörungen unter einer temporär auftretenden Desorientierung. Diese Desorientierung könne zwischen fünf Minuten und einer Stunde anhalten. Die Beschwerdeführerin wisse dann nicht mehr, wo sie sei und was sie machen müsse oder wer die Leute um sie herum seien (Urk. 8/70/3). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie, hielt im Beiblatt zum Revisions fragebogen am 19. September 2012 fest (Urk. 8/86/3), die Arbeitsfähigkeit sei unverändert zu bisher. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Depressionen, Refluxkrankheit, Hypertonie, Diabetes II, Urolithiasis und Fibromyalgie . 3.4

Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem Bericht vom 27. September 2012 (Urk. 8/86/7-8),

im September 2010 habe eine umfangreiche neurologische Abklärung stattgefunden, wobei die Diagnose einer Epilepsie bestätigt worden sei. Wegen zunehmender Gedächt nisstörung en sei die Beschwerdeführerin sodann

i m Februar 2011 neuropsycho logisch untersucht worden, wobei sich Defizite im verbal-episodischen Gedächt nis, in den Exekutivfunktionen, dem Benennen, den Merkspannen und dem Arbeitsgedächtnis sowie der Visuo -Konstruktion ergeben hätten. Eindeu tige Hin weise für eine Demenz hätten nicht nachgewiesen werden können. D r. A.___

führte weiter aus, mehrere medikamentöse Versuche zur Behand lung der depressiven Symptomatik hätten zu keiner Verbesserung geführt. Die ungünstige soziale Situation wirke krankheitsunterhaltend. Die Beschwerde führerin wohne jetzt bei ihrer Tochter und werde engmaschig von der Spitex betreut. Alleine könne sie nicht mehr leben. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren zunehmend verschlechtert. Die Beschwerdeführerin werde immer hilfloser. So sei sie auf fremde Hilfe bei der Verrichtung der all täglichen Sachen (Kochen, Einkaufen, Arztbesuche) angewiesen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin seit 2008 eine depressive Symptomatik entwickelt, wel che sich in den letzten zwei Jahren trotz intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung zunehmend verschlechtert habe. Aktuell bestün den passager örtliche Orientierungsstörung, Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Stimmung, ein vermindertes Selbstwertgefühl mit Hilflosigkeit, eine gereizte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Zukunfts- und Versagensängste, Ängste das Haus zu verlassen, Schuld - und Insuffizienzgefühle sowie ein sozia ler Rückzug. Die Beschwerdeführerin

– die seit Juni 2009 bei ihr in Behandlung stehe - sei während des gesamten Behandlungszeitraumes zu 100 % arbeitsun fähig gewesen . Dr. A.___ empfahl, einen Bericht bei der behandelnden Neu rologin, Dr. B.___, sowie bei m Hausarzt Dr. Z.___

einzuholen . 3.5

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. Oktober 2012 (Urk. 8/87/3) sowie 15. Februar 2013 (Urk. 8/93/3) dafür, ge mäss Dr. Z.___

hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht verändert . Die von Dr. A.___ angeführten Befunde zeigten, dass auch die im Februar 2011 erneut durchgeführte neuropsychologische Abklärung keine signifikante Änderung gegenüber den Erhebungen der Y.___ - Gutachter ergeben habe . Die von Dr . A.___

festgehaltene aktuelle Symptomatik unter scheide sich sodann nicht wesentlich von den anlässlich der Y.___ - Begutachtung erhobenen Befund en . Bei der Beurteilung von Dr . A.___, wonach die Be schwer deführerin seit Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig sei, handle es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes . Im Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit sei sodann festgehalten worden, dass seit Mai 2009 ein Anspruch auf Hilflosenentschädi gung bestehe, womit belegt sei, dass die entsprechenden Einschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Y.___ - Begutachtung bestanden hät ten und bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden und nicht nach Verfügungs zeitpunkt

auf getreten seien. Zusammenfassend sei eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes somit nicht ausgewiesen.

Gestützt auf diese Stellungnahmen wies die Beschwerdegegnerin das Rentener höhungsgesuch ab (E. 2.1). 4. 4.1

Aus dem äusserst kurzgehaltenen Bericht von Dr. Z.___, wonach die Arbeitsun fähigkeit unverändert zu bisher sei, erg eben sich kein e Hinweis e auf relevante Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 3.3). An hand der von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ist ebenfalls keine Ver schlech terung ersichtlich, hatte die Ärztin doch schon früher mittelgradige, zeitweise sogar schwere depressive Episoden und Angststörungen diagnostiziert (vgl. Urk. 8/34/5

und Urk. 8/64/28). Auch die von Dr. A.___ festgehaltene aktuelle Symptomatik (E. 3.4) unterscheidet sich sodann nicht wesentlich von den früher von ihr erhobenen Befunden (Urk. 8/34/5 und Urk. 8/64/28). Dass aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom Februar 2011 (E. 3.2) eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen wäre, trifft schliesslich nicht zu, handelt es sich doch bei den fraglichen Erhebungen nicht um ein fachärztliches Substrat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) hat das Bun desgericht dies in seinem Urteil vom 20. August 2012 denn auch nicht festgehalten, sondern lediglich erwogen, die Angaben im Abklärungsbericht hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei en ein gewichtiges Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/84/4).

Aufgrund der vorliegenden Berichte ist eine Verschlechterung mithin nicht rechts genüglich ausgewiesen (vgl. E. 1.4) . 4.2

War im Zeitpunkt der Y.___ - Begutachtung im März 2010 die Medikation zur Behandlung der Epilepsie jedoch noch ungenügend eingestellt gewesen und hatte der neurologische Gutachter damals ausdrücklich eine Re evaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren empfohlen (E. 3.1), kann einerseits mit Blick a uf die Hinweise von Dr. A.___ auf zunehmende Gedächtnisstörungen und zunehmende Hilfsbedürftigkeit

(E. 3.4) sowie mit Blick auf di e Angaben im Abklärungsbericht hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaft licher Kontakte (E. 3.2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens in Verlet zung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, einen neurologischen Verlaufsbe richt

- wie dies von Dr. A.___ empfohlen worden war

- einzuholen sowie

die detaillierten Befunde der im Februar 2011 durchgeführten neuropsychologi schen Testungen

beizuziehen. Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird insbesondere neurologische Fachb erichte einzuho len und allenfalls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom

8. März 2013 gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend is t eine Entschädi gung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. März 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Ist die Verwaltung auf ein Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

E. 1.3 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Inva liditätsgrad e s

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsun fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozial versicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sach ver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im November 2010 nicht ver schlecht ert habe, weshalb unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit da mals

weiter verschlechtert . Sie könne das Haus nicht mehr alleine verlassen. Sie sei vollständig arbeitsunfähig und habe demnach Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1) .

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 25. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein poly disziplinäres Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Tobias Figi zum unent geltlichen Rechtsbeistand . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-98) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2013 mit geteilt wurde (Urk. 12).

E. 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Viertelsrente

am

11. November 2010 (Urk. 8/58)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver ändert hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut gegen die der Verfü gung vom 11. November 2010 zugrunde gelegte Beurteilung ihrer Arbeitsfähig keit wendet (Urk. 1 S. 7-9, 14), zielen ihre Vorbringen ins Leere und sind nicht zu hören . Die Verfügung vom 11. November 2010 erwuchs in Rechtskraft und die vorgebrachten Einwände gegen die damalige Beurteilung der Arbeitsfähig keit blieben sowohl vor dem hiesigen Gericht (Urk. 8/80/14-16) als auch vor dem Bundesgericht (Urk.

8/84/4) ohne Erfolg.

E. 3 ).

Die Y.___ - Gutachter hielten am 2 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/46/13): - Symptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kaver nom frontal links, behandelt mit Lamictal 100 mg pro Tag; - m ässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 so wie seelischer Interferenz und Medikamenteninterferenz; - l eicht au sgeprägtes Lumbovertebral

- und Zervik alsyndrom; - l eicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte de pressive Episode (ICD-10 F32.1).

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/46/13): - Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht ausgeprägter Polyneuropathie; - a rterielle Hypertonie; - Adipositas Grad I; - b eginnender Katarakt beidseits; - Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach Extrakorporale r Stosswellen lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch; - Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparoskopischer

Chole zystektomie 1985 .

Die Y.___ - Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxi fahrerin arbeitsfähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritte gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, a us neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerki val

- und Lumbovertebralsyndroms)

und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei die Be schwer deführerin sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus ge samtmedizinischer Sicht ergebe sich

aufgrund der Depressivität und den neurolo gischen Problemen eine Einschränkung von 60 % . Es sei der Beschwer deführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirtschaft eine Tätig keit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen An forderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu verrichten (Urk. 8/46/17).

Zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin notierten die Gutachter, d ie Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem jetzigen Zustand keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt verrichten und die dazu not wendige Leistung auch nicht teilweise erbringe n könne, habe aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht vollumfänglich objektiviert werden können (Urk. 8/46/16-17).

Bezüglich medizinischer Massnahmen hielt der neurologische Gutachter dafür, aufgrund der Häufigkeit der Anfallsereignisse und des anscheinend auch un ge nügenden Ansprechens auf die neue Medikation mit Lamictal 100 mg sowie aufgrund der sekundären Konsequenzen der Anfälle mit dadurch verursachter Angstsymptomatik seien weitere Abklärungen und eine Behandlungsoptimie rung in einer Epilepsieklinik indiziert. Dabei gehe es einerseits darum, die Diag nose zu sichern und andererseits die Behandlung zu optimieren. Aufgrund des sen, dass noch keine optimale Einstellung der Epilepsie gegeben sei, sei sodann eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren empfehlenswert (Urk. 8/46/28).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente

für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___ - Gutachten ab (Urk. 8/51/3, Urk. 8/5

E. 3.2 ) eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen wäre, trifft schliesslich nicht zu, handelt es sich doch bei den fraglichen Erhebungen nicht um ein fachärztliches Substrat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) hat das Bun desgericht dies in seinem Urteil vom 20. August 2012 denn auch nicht festgehalten, sondern lediglich erwogen, die Angaben im Abklärungsbericht hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei en ein gewichtiges Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/84/4).

Aufgrund der vorliegenden Berichte ist eine Verschlechterung mithin nicht rechts genüglich ausgewiesen (vgl. E. 1.4) .

E. 3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie, hielt im Beiblatt zum Revisions fragebogen am 19. September 2012 fest (Urk. 8/86/3), die Arbeitsfähigkeit sei unverändert zu bisher. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Depressionen, Refluxkrankheit, Hypertonie, Diabetes II, Urolithiasis und Fibromyalgie .

E. 3.4 Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem Bericht vom 27. September 2012 (Urk. 8/86/7-8),

im September 2010 habe eine umfangreiche neurologische Abklärung stattgefunden, wobei die Diagnose einer Epilepsie bestätigt worden sei. Wegen zunehmender Gedächt nisstörung en sei die Beschwerdeführerin sodann

i m Februar 2011 neuropsycho logisch untersucht worden, wobei sich Defizite im verbal-episodischen Gedächt nis, in den Exekutivfunktionen, dem Benennen, den Merkspannen und dem Arbeitsgedächtnis sowie der Visuo -Konstruktion ergeben hätten. Eindeu tige Hin weise für eine Demenz hätten nicht nachgewiesen werden können. D r. A.___

führte weiter aus, mehrere medikamentöse Versuche zur Behand lung der depressiven Symptomatik hätten zu keiner Verbesserung geführt. Die ungünstige soziale Situation wirke krankheitsunterhaltend. Die Beschwerde führerin wohne jetzt bei ihrer Tochter und werde engmaschig von der Spitex betreut. Alleine könne sie nicht mehr leben. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren zunehmend verschlechtert. Die Beschwerdeführerin werde immer hilfloser. So sei sie auf fremde Hilfe bei der Verrichtung der all täglichen Sachen (Kochen, Einkaufen, Arztbesuche) angewiesen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin seit 2008 eine depressive Symptomatik entwickelt, wel che sich in den letzten zwei Jahren trotz intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung zunehmend verschlechtert habe. Aktuell bestün den passager örtliche Orientierungsstörung, Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Stimmung, ein vermindertes Selbstwertgefühl mit Hilflosigkeit, eine gereizte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Zukunfts- und Versagensängste, Ängste das Haus zu verlassen, Schuld - und Insuffizienzgefühle sowie ein sozia ler Rückzug. Die Beschwerdeführerin

– die seit Juni 2009 bei ihr in Behandlung stehe - sei während des gesamten Behandlungszeitraumes zu 100 % arbeitsun fähig gewesen . Dr. A.___ empfahl, einen Bericht bei der behandelnden Neu rologin, Dr. B.___, sowie bei m Hausarzt Dr. Z.___

einzuholen .

E. 3.5 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. Oktober 2012 (Urk. 8/87/3) sowie 15. Februar 2013 (Urk. 8/93/3) dafür, ge mäss Dr. Z.___

hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht verändert . Die von Dr. A.___ angeführten Befunde zeigten, dass auch die im Februar 2011 erneut durchgeführte neuropsychologische Abklärung keine signifikante Änderung gegenüber den Erhebungen der Y.___ - Gutachter ergeben habe . Die von Dr . A.___

festgehaltene aktuelle Symptomatik unter scheide sich sodann nicht wesentlich von den anlässlich der Y.___ - Begutachtung erhobenen Befund en . Bei der Beurteilung von Dr . A.___, wonach die Be schwer deführerin seit Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig sei, handle es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes . Im Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit sei sodann festgehalten worden, dass seit Mai 2009 ein Anspruch auf Hilflosenentschädi gung bestehe, womit belegt sei, dass die entsprechenden Einschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Y.___ - Begutachtung bestanden hät ten und bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden und nicht nach Verfügungs zeitpunkt

auf getreten seien. Zusammenfassend sei eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes somit nicht ausgewiesen.

Gestützt auf diese Stellungnahmen wies die Beschwerdegegnerin das Rentener höhungsgesuch ab (E. 2.1).

E. 4.1 Aus dem äusserst kurzgehaltenen Bericht von Dr. Z.___, wonach die Arbeitsun fähigkeit unverändert zu bisher sei, erg eben sich kein e Hinweis e auf relevante Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 3.3). An hand der von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ist ebenfalls keine Ver schlech terung ersichtlich, hatte die Ärztin doch schon früher mittelgradige, zeitweise sogar schwere depressive Episoden und Angststörungen diagnostiziert (vgl. Urk. 8/34/5

und Urk. 8/64/28). Auch die von Dr. A.___ festgehaltene aktuelle Symptomatik (E. 3.4) unterscheidet sich sodann nicht wesentlich von den früher von ihr erhobenen Befunden (Urk. 8/34/5 und Urk. 8/64/28). Dass aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom Februar 2011 (E.

E. 4.2 War im Zeitpunkt der Y.___ - Begutachtung im März 2010 die Medikation zur Behandlung der Epilepsie jedoch noch ungenügend eingestellt gewesen und hatte der neurologische Gutachter damals ausdrücklich eine Re evaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren empfohlen (E. 3.1), kann einerseits mit Blick a uf die Hinweise von Dr. A.___ auf zunehmende Gedächtnisstörungen und zunehmende Hilfsbedürftigkeit

(E. 3.4) sowie mit Blick auf di e Angaben im Abklärungsbericht hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaft licher Kontakte (E. 3.2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens in Verlet zung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, einen neurologischen Verlaufsbe richt

- wie dies von Dr. A.___ empfohlen worden war

- einzuholen sowie

die detaillierten Befunde der im Februar 2011 durchgeführten neuropsychologi schen Testungen

beizuziehen. Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird insbesondere neurologische Fachb erichte einzuho len und allenfalls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom

8. März 2013 gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00373 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

16. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger

Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1954, war vom 1. Juli 1999 bis Ende März 2008 als Taxichauffeuse in einem Pensum von 100 % selbständig erwerbstätig (Urk. 8/12/6, Urk. 8/24). A m

24. November 2008 meldete sie sich

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

unter Hinweis auf Epilepsie zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/12). Nach erwerbliche n und medizini sche n

Abklärungen stellte die IV-Stelle

der Versicherten m it Vorbescheid vom 27. August 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28), wogegen die Versicherte Einspr ache

erhob (Urk. 8/ 29, Urk. 8/35). Die IV-Stelle liess

die Versicherte daraufhin

am 16. März 2010 an der Y.___ polydisziplinär (internistisch/neurologisch/psy chia t risch) begutachten (Expertise vom 28. Juni 2010, Urk. 8/46). Gestützt auf die Beurteilung deren Experten, in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % (Urk. 8/46/17), sprach die IV-Stelle der Versicherten

bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zu (Verfügung vom

11. November 2010, Urk. 8/58) .

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab (Urk. 8/80). Diesen Entscheid bestätigte das Bun desgericht mit Urteil vom

20. August 2012 (Urk. 8/84). 1.2

Am 16. Dezember 2010 hatte sich die Versicherte ausserdem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet (Urk. 8/62). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht beim Hausarzt der Versicherten ein geholt (Urk. 8/66) und an deren

Wohnort eine Abklärung der Verhältnisse veranlasst hatte (Abklärungsbericht vom

11. Februar 2011, U rk. 8/70),

sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom 5. April 2011 (Urk. 8/79) eine Hilflosenentschädigung

auf Grund einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zu. 1.3

Mit Schreiben vom 30. August 2012 (Urk. 8/82) ersuchte die Versicherte

unter Hinweis auf die Ausführungen im

Urteil des Bundesgerichtes vom 20. August 2012 (siehe Sachverhalt E. 1.1), wonach der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verschlech te rung ihres Gesundheitszustandes

seit der Verfügung vom

11. November 2010

sei (Urk. 8/84/4), um Erhöhung

ihrer Invalidenrente. Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein (Urk. 8/85) und stellte der Versicherten den Revisionsfragebogen zu, den diese

in der Folge unter Beilage von Berichten ihrer behandelnden Ärzte

retournierte (Urk. 8/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88-93) wies die IV-Stelle

das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten m it Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 25. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein poly disziplinäres Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Tobias Figi zum unent geltlichen Rechtsbeistand . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-98) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2013 mit geteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Ist die Verwaltung auf ein Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. 1.3

Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Inva liditätsgrad e s

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsun fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozial versicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sach ver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im November 2010 nicht ver schlecht ert habe, weshalb unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit da mals

weiter verschlechtert . Sie könne das Haus nicht mehr alleine verlassen. Sie sei vollständig arbeitsunfähig und habe demnach Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1) . 2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Viertelsrente

am

11. November 2010 (Urk. 8/58)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver ändert hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut gegen die der Verfü gung vom 11. November 2010 zugrunde gelegte Beurteilung ihrer Arbeitsfähig keit wendet (Urk. 1 S. 7-9, 14), zielen ihre Vorbringen ins Leere und sind nicht zu hören . Die Verfügung vom 11. November 2010 erwuchs in Rechtskraft und die vorgebrachten Einwände gegen die damalige Beurteilung der Arbeitsfähig keit blieben sowohl vor dem hiesigen Gericht (Urk. 8/80/14-16) als auch vor dem Bundesgericht (Urk.

8/84/4) ohne Erfolg. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente

für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___ - Gutachten ab (Urk. 8/51/3, Urk. 8/5 3).

Die Y.___ - Gutachter hielten am 2 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/46/13): - Symptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kaver nom frontal links, behandelt mit Lamictal 100 mg pro Tag; - m ässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 so wie seelischer Interferenz und Medikamenteninterferenz; - l eicht au sgeprägtes Lumbovertebral

- und Zervik alsyndrom; - l eicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte de pressive Episode (ICD-10 F32.1).

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/46/13): - Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht ausgeprägter Polyneuropathie; - a rterielle Hypertonie; - Adipositas Grad I; - b eginnender Katarakt beidseits; - Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach Extrakorporale r Stosswellen lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch; - Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparoskopischer

Chole zystektomie 1985 .

Die Y.___ - Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxi fahrerin arbeitsfähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritte gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, a us neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerki val

- und Lumbovertebralsyndroms)

und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei die Be schwer deführerin sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus ge samtmedizinischer Sicht ergebe sich

aufgrund der Depressivität und den neurolo gischen Problemen eine Einschränkung von 60 % . Es sei der Beschwer deführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirtschaft eine Tätig keit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen An forderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu verrichten (Urk. 8/46/17).

Zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin notierten die Gutachter, d ie Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem jetzigen Zustand keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt verrichten und die dazu not wendige Leistung auch nicht teilweise erbringe n könne, habe aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht vollumfänglich objektiviert werden können (Urk. 8/46/16-17).

Bezüglich medizinischer Massnahmen hielt der neurologische Gutachter dafür, aufgrund der Häufigkeit der Anfallsereignisse und des anscheinend auch un ge nügenden Ansprechens auf die neue Medikation mit Lamictal 100 mg sowie aufgrund der sekundären Konsequenzen der Anfälle mit dadurch verursachter Angstsymptomatik seien weitere Abklärungen und eine Behandlungsoptimie rung in einer Epilepsieklinik indiziert. Dabei gehe es einerseits darum, die Diag nose zu sichern und andererseits die Behandlung zu optimieren. Aufgrund des sen, dass noch keine optimale Einstellung der Epilepsie gegeben sei, sei sodann eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren empfehlenswert (Urk. 8/46/28). 3.2

Im Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 (Urk. 8/70) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2008 aufgrund von Demenz, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Desorientierung, Panikattacken und eingeschränkter Beweglichkeit auf dauernde und erhebliche Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung ausserhalb der Wohnung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte angewiesen. Seit Januar 2009 benötige die Beschwerdeführerin ausserdem dauernde medizinisch-pflege rische Hilfe (Urk. 8/70/2-4). Die Abklärungsperson notierte insbesondere, die Beschwerdeführerin werde von der Spitex zu sämtlichen Terminen bei den Ärz ten und Behörden begleitet, welche auch von der Spitex geplant und koordiniert würden. Es komme vor, dass die Beschwerdeführerin die Termine vergesse und sich nicht an die Vereinbarungen erinnern könne. Die Beschwerdeführerin leide neben dem Schwindel und den Gleichgewichtsstörungen unter einer temporär auftretenden Desorientierung. Diese Desorientierung könne zwischen fünf Minuten und einer Stunde anhalten. Die Beschwerdeführerin wisse dann nicht mehr, wo sie sei und was sie machen müsse oder wer die Leute um sie herum seien (Urk. 8/70/3). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie, hielt im Beiblatt zum Revisions fragebogen am 19. September 2012 fest (Urk. 8/86/3), die Arbeitsfähigkeit sei unverändert zu bisher. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Depressionen, Refluxkrankheit, Hypertonie, Diabetes II, Urolithiasis und Fibromyalgie . 3.4

Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem Bericht vom 27. September 2012 (Urk. 8/86/7-8),

im September 2010 habe eine umfangreiche neurologische Abklärung stattgefunden, wobei die Diagnose einer Epilepsie bestätigt worden sei. Wegen zunehmender Gedächt nisstörung en sei die Beschwerdeführerin sodann

i m Februar 2011 neuropsycho logisch untersucht worden, wobei sich Defizite im verbal-episodischen Gedächt nis, in den Exekutivfunktionen, dem Benennen, den Merkspannen und dem Arbeitsgedächtnis sowie der Visuo -Konstruktion ergeben hätten. Eindeu tige Hin weise für eine Demenz hätten nicht nachgewiesen werden können. D r. A.___

führte weiter aus, mehrere medikamentöse Versuche zur Behand lung der depressiven Symptomatik hätten zu keiner Verbesserung geführt. Die ungünstige soziale Situation wirke krankheitsunterhaltend. Die Beschwerde führerin wohne jetzt bei ihrer Tochter und werde engmaschig von der Spitex betreut. Alleine könne sie nicht mehr leben. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren zunehmend verschlechtert. Die Beschwerdeführerin werde immer hilfloser. So sei sie auf fremde Hilfe bei der Verrichtung der all täglichen Sachen (Kochen, Einkaufen, Arztbesuche) angewiesen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin seit 2008 eine depressive Symptomatik entwickelt, wel che sich in den letzten zwei Jahren trotz intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung zunehmend verschlechtert habe. Aktuell bestün den passager örtliche Orientierungsstörung, Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Stimmung, ein vermindertes Selbstwertgefühl mit Hilflosigkeit, eine gereizte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Zukunfts- und Versagensängste, Ängste das Haus zu verlassen, Schuld - und Insuffizienzgefühle sowie ein sozia ler Rückzug. Die Beschwerdeführerin

– die seit Juni 2009 bei ihr in Behandlung stehe - sei während des gesamten Behandlungszeitraumes zu 100 % arbeitsun fähig gewesen . Dr. A.___ empfahl, einen Bericht bei der behandelnden Neu rologin, Dr. B.___, sowie bei m Hausarzt Dr. Z.___

einzuholen . 3.5

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. Oktober 2012 (Urk. 8/87/3) sowie 15. Februar 2013 (Urk. 8/93/3) dafür, ge mäss Dr. Z.___

hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht verändert . Die von Dr. A.___ angeführten Befunde zeigten, dass auch die im Februar 2011 erneut durchgeführte neuropsychologische Abklärung keine signifikante Änderung gegenüber den Erhebungen der Y.___ - Gutachter ergeben habe . Die von Dr . A.___

festgehaltene aktuelle Symptomatik unter scheide sich sodann nicht wesentlich von den anlässlich der Y.___ - Begutachtung erhobenen Befund en . Bei der Beurteilung von Dr . A.___, wonach die Be schwer deführerin seit Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig sei, handle es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes . Im Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit sei sodann festgehalten worden, dass seit Mai 2009 ein Anspruch auf Hilflosenentschädi gung bestehe, womit belegt sei, dass die entsprechenden Einschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Y.___ - Begutachtung bestanden hät ten und bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden und nicht nach Verfügungs zeitpunkt

auf getreten seien. Zusammenfassend sei eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes somit nicht ausgewiesen.

Gestützt auf diese Stellungnahmen wies die Beschwerdegegnerin das Rentener höhungsgesuch ab (E. 2.1). 4. 4.1

Aus dem äusserst kurzgehaltenen Bericht von Dr. Z.___, wonach die Arbeitsun fähigkeit unverändert zu bisher sei, erg eben sich kein e Hinweis e auf relevante Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 3.3). An hand der von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ist ebenfalls keine Ver schlech terung ersichtlich, hatte die Ärztin doch schon früher mittelgradige, zeitweise sogar schwere depressive Episoden und Angststörungen diagnostiziert (vgl. Urk. 8/34/5

und Urk. 8/64/28). Auch die von Dr. A.___ festgehaltene aktuelle Symptomatik (E. 3.4) unterscheidet sich sodann nicht wesentlich von den früher von ihr erhobenen Befunden (Urk. 8/34/5 und Urk. 8/64/28). Dass aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom Februar 2011 (E. 3.2) eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen wäre, trifft schliesslich nicht zu, handelt es sich doch bei den fraglichen Erhebungen nicht um ein fachärztliches Substrat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) hat das Bun desgericht dies in seinem Urteil vom 20. August 2012 denn auch nicht festgehalten, sondern lediglich erwogen, die Angaben im Abklärungsbericht hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei en ein gewichtiges Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/84/4).

Aufgrund der vorliegenden Berichte ist eine Verschlechterung mithin nicht rechts genüglich ausgewiesen (vgl. E. 1.4) . 4.2

War im Zeitpunkt der Y.___ - Begutachtung im März 2010 die Medikation zur Behandlung der Epilepsie jedoch noch ungenügend eingestellt gewesen und hatte der neurologische Gutachter damals ausdrücklich eine Re evaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Jahren empfohlen (E. 3.1), kann einerseits mit Blick a uf die Hinweise von Dr. A.___ auf zunehmende Gedächtnisstörungen und zunehmende Hilfsbedürftigkeit

(E. 3.4) sowie mit Blick auf di e Angaben im Abklärungsbericht hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaft licher Kontakte (E. 3.2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens in Verlet zung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, einen neurologischen Verlaufsbe richt

- wie dies von Dr. A.___ empfohlen worden war

- einzuholen sowie

die detaillierten Befunde der im Februar 2011 durchgeführten neuropsychologi schen Testungen

beizuziehen. Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird insbesondere neurologische Fachb erichte einzuho len und allenfalls weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom

8. März 2013 gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend is t eine Entschädi gung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. März 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler