Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtig ungen des Rückens und der Beine am 1 7. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 5.3, Ziff. 6.2-3) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sch e und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbe scheid (Urk. 8/16) mit Verfügung vom 4. März 2013 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/17 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2013 (Urk. 2) am 1 1. März 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1/1 -2, Urk. 3) . Mit Beschwerdeant wort vom 2 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung; IVG). 1.3
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Ver sicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Umgekehrt deckt die In validenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheits beeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjeni gen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheits schadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsver mögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi cherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer in eine r angepasste n Tätigkeit eine Arbe itsfähigkeit von 100 % bestehe.
In ihrer Vernehmlassung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 6)
führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2004 durchgehend nichter werbstätig gewesen sei. Da der Gesundheitsschaden erst seit Juni 2010 eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bewirke, könne mit überwiegender Wahrscheinlic hkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute auch ohne den Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre, oder zumindest nicht gesundheitliche Gründe zum Erwerbsausfall führten. Der Erwerbsausfall sei folglich nicht durch die Invalidenversicherung abzudecken (S. 1 f.) .
Da der Beschwerdeführer
zudem seit dem Jahr 2004 obdachlos sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, ihn als zu 100 % im Haushalt Tätigen zu qualifizie ren (S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei damit nicht einverstanden. Er könne sich nicht mehr bücken und keine Ge wichte mehr heben. Für den Haushalt brauche er eine Raumpflegerin und er benötige Hilfe
für die Wäsche . 3.
3.1
Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nase n-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/4/10-11) folgende Diagnosen (S. 1): - glottisches Larynxkarzinom rechts - Status nach erweiterter Chordektomie im April 2003 - Status nach Kontroll-Mikrolaryngoskopie ohne Anhaltspunkte für Tumorwachstum am 2 0. Februar 2006 - Status nach oberer Panendoskopie in Narkose am 1 6. Januar 2007 ohne Anhaltspunke für Tumorwachstum - Otitis media chronica simplex links - Status nach Tympanoplastik links am 1 6. Dezember 2005
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen für eine er neute Kontrolle bei einem Status nach Larynxkarzinom und eigentlich abge schlossener Tumornachsorge gemeldet. Anamnestisch sei die Stimme unverän dert. Das Gewicht sei schwanken d, wobei der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls mehrfach hospitalisiert gewesen sei. Weiterhin lägen ein persistierender Nikotinabusus von etwa 10 Zigaretten pro Tag und ein regelmässiger Alkohol kon sum
vor (S. 1) .
Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin klinisch lokore gionär tumorfrei (S. 2). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 8/4/16) nach gleichentags durchgeführter Untersuchung des Beschwerde führers aus, es zeige sich nach Knie-Totalendoprothese (TP) links vom Januar 2011 ein komplikationsloser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei stockfrei und nur mit geringen Beschwerden mobil. Die Schmerzmedikamente würden nur noch bei Überbelastung eingenommen. Es hätten sich ein flüssiges hink freies Gangbild und reizlose Haut-/Weichteil- und Narbenverhältnisse im Bereich des linken Kniegelenkes bei gerader Beinachse gezeigt. Die Beweglichkeit sei nahezu frei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich in einem Jahr noch mals zu einer radiologischen Verlaufskontrolle vorzustellen. 3.3
Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 9. September bis 1. Oktober 2011 verfassten Austritts be richt vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/4/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - commotio cerebri mit Rissquetschwunde hochparital lin k s - Hyponatriämie - Leukopenie - C2-Abusus - Statu s nach Larynxkarzinom rechts - Sta t us nach Pneumo kokkenseps is bei Pneumonie beidseits, Mai 2003 - Stigmadivertikulose - Steatosis Hepatis - Cholezystolithiasis
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2 9. September 2011 mit der Sanität auf den Notfall gebracht worden. Er habe am Abend in einen leeren Zug steigen wollen und sei dann nach hinten mit dem Hinterkopf auf die Gleise ge fallen. Er habe selber angegeben, dass ihn sechs Polizisten aus dem Zug gewor fen hätten. Er sei bewusst los gewesen, wie lange sei unklar. Er habe angegeben, 1 . 5 Liter Wein getrunken zu haben. Er sei vom Lo kführer gefunden worden und sei bei Bewusstsein gewesen. Bei Eintritt sei computertomographisch eine intra kranielle Blutung oder ossäre Läsion ausgeschlossen worden. Die Hospitalisation habe sich problemlos gestaltet, und der Beschwerdeführer habe in gebessertem Allgemeinzustand am 1. Oktober 2011 entlassen werden können (S. 1). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/4/1-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales Syndrom - Knieschmerzen beidseits - Gastritis
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2010 bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle habe am 2. Juli 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide an chronischen Rücken- und Knie schmer zen. Er könne keine Gewichte mehr heben. Die Prognose sei bei chroni schem Verlauf schlecht (Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe vor 10 Jahren zum letzten Mal gearbeitet (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 10 Jahren nicht mehr zumutbar (Ziff. 3). 3. 5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/14/2-3) aus, der Hausarzt habe als Diagnosen ein chronisches lum bovertebrales Syndrom, beidseitige Knieschmerzen, eine Gastritis, einen C2-Abu sus und einen Sta tus nach Larynx-Karzinom rechts mit Operation im Jahr 2003 und mit tumorfreier Kontrolle im Jahr 2011 genannt. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Knie- TP links im Januar 2011 eingesetzt worden sei, bei Kontrolle am 1 1. Juli 2011 mit gutem Resultat.
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für ganz leichte angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig anzu sehen. Auch im Haushalt, wo er seine Arbeiten einteilen könne, sei keine relevante Einschränkung zu erwarten.
Dagegen sei i n der frühe r erlernten Tätigkeit als Maler von eine r hohe n Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen .
In seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/2) führte Dr. C.___
aus, Dr. B.___ behandle den Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 und gebe aber eine seit 10 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit an.
Die den Akten zu entnehmende Chordektomie bei Larynxkarzinom im April 2003 habe zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. So seien bei der Kontrolle im Jahr 2005 keine relevanten Probleme erwähnt worden.
Im Bericht vom 6. Juli 2011 sei noch von HIV die Rede mit Medikamenten-Mal-Compliance. Es bleibe unklar, seit wann der Beschwerdeführer HIV-positiv sei. Der Beginn einer relevanten Einschränkung sei schwer zu bestimmen. Da be züg lich des Zustandes vor Juni 2010 keine Akten vorlä gen, welche eine rele vante Einschränkung zeigten, sei der Beginn der relevante n Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 festzusetzen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___ v om November 2012 respek tive Mai 2013 (vorstehend E. 3. 5) ab. Dieser ging nach Würdigung der Akten von einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab Juni 2010 aus und erachtete eine leichte behinderungs angepasste Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar . 4.2
Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auf eine andere Einschätzung als auf diejenige von Dr. C.___ schliessen lassen würden.
Dr. B.___
begründete im Juli 2012 (vorstehend E. 3. 4) in keinerlei Hinsicht, wes halb der Beschwerdeführer rückwirkend für die letzten 10 Jahre in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen sein soll. Wie Dr. C.___ ausführte, war der Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 bei Dr. B.___ in Behandlung und frühere medizinische Berichte, welche eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden, liegen nicht vor. So lässt sich weder dem von Dr. B.___ eingereichten Operations bericht vom Dezember 2005 betreffend eine Tympanoplastik links (Urk. 8/4/5), noch den Abklärungsberichten betreffend die Gastritis oder betreffend das La rynxkarzinom (Urk. 8/4/8- 15, Urk. 8/4/17-18, Urk. 8/13) eine allfällige länger dauernde relevante Arbeitsunfähigkeit entnehmen.
Nach einer im Januar 2011 erfolgten Knie- TP berichtete Dr. Z.___ im Juli 2011 (vorstehend E. 3. 2) von einem erfreulichen Verlauf bei nahezu freier Be weglichkeit und attestierte ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Auch dem Aus trittsbericht des A.___
vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3. 3) ist keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor Behandlungsbeginn bei Dr. B.___ nicht ausge wiesen ist und aus den entsprechenden fachärztlichen Berichten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, weshalb eine behinderungsangepasste Tätigkeit ge sundheitsbedingt nicht möglich sein sollte. 4.3
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass er g emäss Angaben des Sozi alamtes vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 7/1) seit etwa dem Jahr 2004 auf der Strasse
ge lebt hab e und s eit kurzem in einem Hotel habe untergebracht werden könn e n .
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1) besteht da her kein Anlass, den Beschwerdeführer als im Haushalt Tätigen zu qualifizieren, oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu unternehmen, zumal den medizini schen Akten auch keine relevanten Einschränkungen betreffend die Haushalts führung zu entnehmen sind. 4.4
Auf Grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglich gelernten Tätigkeit als Maler in relevantem Masse einge schränkt ist. In einer behinderungsangepass ten leichten Tätigkeit ist jedoch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.
5.1
Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Ge sundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann. Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial vor ausgewiesener Erkrankung im Juni 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr ausgenützt hat, kann der Beschwerdegegnerin folgend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Erw erbsfähigkeit nicht versichert, wes halb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 5.2
Mithin erging die leistungsverneinende Verfügung vom 4. März 2013 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtig ungen des Rückens und der Beine am 1 7. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 5.3, Ziff. 6.2-3) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sch e und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbe scheid (Urk. 8/16) mit Verfügung vom 4. März 2013 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/17 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung; IVG).
E. 1.3 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Ver sicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art.
E. 2 Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2013 (Urk. 2) am 1 1. März 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1/1 -2, Urk. 3) . Mit Beschwerdeant wort vom 2 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer in eine r angepasste n Tätigkeit eine Arbe itsfähigkeit von 100 % bestehe.
In ihrer Vernehmlassung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 6)
führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2004 durchgehend nichter werbstätig gewesen sei. Da der Gesundheitsschaden erst seit Juni 2010 eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bewirke, könne mit überwiegender Wahrscheinlic hkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute auch ohne den Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre, oder zumindest nicht gesundheitliche Gründe zum Erwerbsausfall führten. Der Erwerbsausfall sei folglich nicht durch die Invalidenversicherung abzudecken (S. 1 f.) .
Da der Beschwerdeführer
zudem seit dem Jahr 2004 obdachlos sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, ihn als zu 100 % im Haushalt Tätigen zu qualifizie ren (S.
2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei damit nicht einverstanden. Er könne sich nicht mehr bücken und keine Ge wichte mehr heben. Für den Haushalt brauche er eine Raumpflegerin und er benötige Hilfe
für die Wäsche . 3.
3.1
Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nase n-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/4/10-11) folgende Diagnosen (S. 1): - glottisches Larynxkarzinom rechts - Status nach erweiterter Chordektomie im April 2003 - Status nach Kontroll-Mikrolaryngoskopie ohne Anhaltspunkte für Tumorwachstum am 2 0. Februar 2006 - Status nach oberer Panendoskopie in Narkose am 1 6. Januar 2007 ohne Anhaltspunke für Tumorwachstum - Otitis media chronica simplex links - Status nach Tympanoplastik links am 1 6. Dezember 2005
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen für eine er neute Kontrolle bei einem Status nach Larynxkarzinom und eigentlich abge schlossener Tumornachsorge gemeldet. Anamnestisch sei die Stimme unverän dert. Das Gewicht sei schwanken d, wobei der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls mehrfach hospitalisiert gewesen sei. Weiterhin lägen ein persistierender Nikotinabusus von etwa 10 Zigaretten pro Tag und ein regelmässiger Alkohol kon sum
vor (S. 1) .
Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin klinisch lokore gionär tumorfrei (S. 2). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 8/4/16) nach gleichentags durchgeführter Untersuchung des Beschwerde führers aus, es zeige sich nach Knie-Totalendoprothese (TP) links vom Januar 2011 ein komplikationsloser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei stockfrei und nur mit geringen Beschwerden mobil. Die Schmerzmedikamente würden nur noch bei Überbelastung eingenommen. Es hätten sich ein flüssiges hink freies Gangbild und reizlose Haut-/Weichteil- und Narbenverhältnisse im Bereich des linken Kniegelenkes bei gerader Beinachse gezeigt. Die Beweglichkeit sei nahezu frei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich in einem Jahr noch mals zu einer radiologischen Verlaufskontrolle vorzustellen. 3.3
Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 9. September bis 1. Oktober 2011 verfassten Austritts be richt vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/4/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - commotio cerebri mit Rissquetschwunde hochparital lin k s - Hyponatriämie - Leukopenie - C2-Abusus - Statu s nach Larynxkarzinom rechts - Sta t us nach Pneumo kokkenseps is bei Pneumonie beidseits, Mai 2003 - Stigmadivertikulose - Steatosis Hepatis - Cholezystolithiasis
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2 9. September 2011 mit der Sanität auf den Notfall gebracht worden. Er habe am Abend in einen leeren Zug steigen wollen und sei dann nach hinten mit dem Hinterkopf auf die Gleise ge fallen. Er habe selber angegeben, dass ihn sechs Polizisten aus dem Zug gewor fen hätten. Er sei bewusst los gewesen, wie lange sei unklar. Er habe angegeben, 1 . 5 Liter Wein getrunken zu haben. Er sei vom Lo kführer gefunden worden und sei bei Bewusstsein gewesen. Bei Eintritt sei computertomographisch eine intra kranielle Blutung oder ossäre Läsion ausgeschlossen worden. Die Hospitalisation habe sich problemlos gestaltet, und der Beschwerdeführer habe in gebessertem Allgemeinzustand am 1. Oktober 2011 entlassen werden können (S. 1). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/4/1-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales Syndrom - Knieschmerzen beidseits - Gastritis
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2010 bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle habe am 2. Juli 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide an chronischen Rücken- und Knie schmer zen. Er könne keine Gewichte mehr heben. Die Prognose sei bei chroni schem Verlauf schlecht (Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe vor 10 Jahren zum letzten Mal gearbeitet (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 10 Jahren nicht mehr zumutbar (Ziff. 3). 3. 5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/14/2-3) aus, der Hausarzt habe als Diagnosen ein chronisches lum bovertebrales Syndrom, beidseitige Knieschmerzen, eine Gastritis, einen C2-Abu sus und einen Sta tus nach Larynx-Karzinom rechts mit Operation im Jahr 2003 und mit tumorfreier Kontrolle im Jahr 2011 genannt. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Knie- TP links im Januar 2011 eingesetzt worden sei, bei Kontrolle am 1 1. Juli 2011 mit gutem Resultat.
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für ganz leichte angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig anzu sehen. Auch im Haushalt, wo er seine Arbeiten einteilen könne, sei keine relevante Einschränkung zu erwarten.
Dagegen sei i n der frühe r erlernten Tätigkeit als Maler von eine r hohe n Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen .
In seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/2) führte Dr. C.___
aus, Dr. B.___ behandle den Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 und gebe aber eine seit 10 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit an.
Die den Akten zu entnehmende Chordektomie bei Larynxkarzinom im April 2003 habe zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. So seien bei der Kontrolle im Jahr 2005 keine relevanten Probleme erwähnt worden.
Im Bericht vom 6. Juli 2011 sei noch von HIV die Rede mit Medikamenten-Mal-Compliance. Es bleibe unklar, seit wann der Beschwerdeführer HIV-positiv sei. Der Beginn einer relevanten Einschränkung sei schwer zu bestimmen. Da be züg lich des Zustandes vor Juni 2010 keine Akten vorlä gen, welche eine rele vante Einschränkung zeigten, sei der Beginn der relevante n Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 festzusetzen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___ v om November 2012 respek tive Mai 2013 (vorstehend E. 3. 5) ab. Dieser ging nach Würdigung der Akten von einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab Juni 2010 aus und erachtete eine leichte behinderungs angepasste Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar . 4.2
Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auf eine andere Einschätzung als auf diejenige von Dr. C.___ schliessen lassen würden.
Dr. B.___
begründete im Juli 2012 (vorstehend E. 3. 4) in keinerlei Hinsicht, wes halb der Beschwerdeführer rückwirkend für die letzten 10 Jahre in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen sein soll. Wie Dr. C.___ ausführte, war der Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 bei Dr. B.___ in Behandlung und frühere medizinische Berichte, welche eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden, liegen nicht vor. So lässt sich weder dem von Dr. B.___ eingereichten Operations bericht vom Dezember 2005 betreffend eine Tympanoplastik links (Urk. 8/4/5), noch den Abklärungsberichten betreffend die Gastritis oder betreffend das La rynxkarzinom (Urk. 8/4/8- 15, Urk. 8/4/17-18, Urk. 8/13) eine allfällige länger dauernde relevante Arbeitsunfähigkeit entnehmen.
Nach einer im Januar 2011 erfolgten Knie- TP berichtete Dr. Z.___ im Juli 2011 (vorstehend E. 3. 2) von einem erfreulichen Verlauf bei nahezu freier Be weglichkeit und attestierte ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Auch dem Aus trittsbericht des A.___
vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3. 3) ist keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor Behandlungsbeginn bei Dr. B.___ nicht ausge wiesen ist und aus den entsprechenden fachärztlichen Berichten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, weshalb eine behinderungsangepasste Tätigkeit ge sundheitsbedingt nicht möglich sein sollte. 4.3
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass er g emäss Angaben des Sozi alamtes vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 7/1) seit etwa dem Jahr 2004 auf der Strasse
ge lebt hab e und s eit kurzem in einem Hotel habe untergebracht werden könn e n .
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1) besteht da her kein Anlass, den Beschwerdeführer als im Haushalt Tätigen zu qualifizieren, oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu unternehmen, zumal den medizini schen Akten auch keine relevanten Einschränkungen betreffend die Haushalts führung zu entnehmen sind. 4.4
Auf Grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglich gelernten Tätigkeit als Maler in relevantem Masse einge schränkt ist. In einer behinderungsangepass ten leichten Tätigkeit ist jedoch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.
5.1
Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Ge sundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann. Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial vor ausgewiesener Erkrankung im Juni 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr ausgenützt hat, kann der Beschwerdegegnerin folgend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Erw erbsfähigkeit nicht versichert, wes halb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 5.2
Mithin erging die leistungsverneinende Verfügung vom 4. März 2013 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 7 Abs. 1, Art.
E. 8 Abs. 1 ATSG) . Umgekehrt deckt die In validenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheits beeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjeni gen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheits schadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsver mögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi cherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00368 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
4. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtig ungen des Rückens und der Beine am 1 7. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 5.3, Ziff. 6.2-3) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sch e und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbe scheid (Urk. 8/16) mit Verfügung vom 4. März 2013 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/17 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2013 (Urk. 2) am 1 1. März 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1/1 -2, Urk. 3) . Mit Beschwerdeant wort vom 2 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung; IVG). 1.3
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Ver sicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Umgekehrt deckt die In validenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheits beeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjeni gen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheits schadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsver mögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi cherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer in eine r angepasste n Tätigkeit eine Arbe itsfähigkeit von 100 % bestehe.
In ihrer Vernehmlassung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 6)
führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2004 durchgehend nichter werbstätig gewesen sei. Da der Gesundheitsschaden erst seit Juni 2010 eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bewirke, könne mit überwiegender Wahrscheinlic hkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute auch ohne den Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre, oder zumindest nicht gesundheitliche Gründe zum Erwerbsausfall führten. Der Erwerbsausfall sei folglich nicht durch die Invalidenversicherung abzudecken (S. 1 f.) .
Da der Beschwerdeführer
zudem seit dem Jahr 2004 obdachlos sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, ihn als zu 100 % im Haushalt Tätigen zu qualifizie ren (S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei damit nicht einverstanden. Er könne sich nicht mehr bücken und keine Ge wichte mehr heben. Für den Haushalt brauche er eine Raumpflegerin und er benötige Hilfe
für die Wäsche . 3.
3.1
Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nase n-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/4/10-11) folgende Diagnosen (S. 1): - glottisches Larynxkarzinom rechts - Status nach erweiterter Chordektomie im April 2003 - Status nach Kontroll-Mikrolaryngoskopie ohne Anhaltspunkte für Tumorwachstum am 2 0. Februar 2006 - Status nach oberer Panendoskopie in Narkose am 1 6. Januar 2007 ohne Anhaltspunke für Tumorwachstum - Otitis media chronica simplex links - Status nach Tympanoplastik links am 1 6. Dezember 2005
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen für eine er neute Kontrolle bei einem Status nach Larynxkarzinom und eigentlich abge schlossener Tumornachsorge gemeldet. Anamnestisch sei die Stimme unverän dert. Das Gewicht sei schwanken d, wobei der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls mehrfach hospitalisiert gewesen sei. Weiterhin lägen ein persistierender Nikotinabusus von etwa 10 Zigaretten pro Tag und ein regelmässiger Alkohol kon sum
vor (S. 1) .
Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin klinisch lokore gionär tumorfrei (S. 2). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 8/4/16) nach gleichentags durchgeführter Untersuchung des Beschwerde führers aus, es zeige sich nach Knie-Totalendoprothese (TP) links vom Januar 2011 ein komplikationsloser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei stockfrei und nur mit geringen Beschwerden mobil. Die Schmerzmedikamente würden nur noch bei Überbelastung eingenommen. Es hätten sich ein flüssiges hink freies Gangbild und reizlose Haut-/Weichteil- und Narbenverhältnisse im Bereich des linken Kniegelenkes bei gerader Beinachse gezeigt. Die Beweglichkeit sei nahezu frei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich in einem Jahr noch mals zu einer radiologischen Verlaufskontrolle vorzustellen. 3.3
Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 9. September bis 1. Oktober 2011 verfassten Austritts be richt vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/4/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - commotio cerebri mit Rissquetschwunde hochparital lin k s - Hyponatriämie - Leukopenie - C2-Abusus - Statu s nach Larynxkarzinom rechts - Sta t us nach Pneumo kokkenseps is bei Pneumonie beidseits, Mai 2003 - Stigmadivertikulose - Steatosis Hepatis - Cholezystolithiasis
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei am 2 9. September 2011 mit der Sanität auf den Notfall gebracht worden. Er habe am Abend in einen leeren Zug steigen wollen und sei dann nach hinten mit dem Hinterkopf auf die Gleise ge fallen. Er habe selber angegeben, dass ihn sechs Polizisten aus dem Zug gewor fen hätten. Er sei bewusst los gewesen, wie lange sei unklar. Er habe angegeben, 1 . 5 Liter Wein getrunken zu haben. Er sei vom Lo kführer gefunden worden und sei bei Bewusstsein gewesen. Bei Eintritt sei computertomographisch eine intra kranielle Blutung oder ossäre Läsion ausgeschlossen worden. Die Hospitalisation habe sich problemlos gestaltet, und der Beschwerdeführer habe in gebessertem Allgemeinzustand am 1. Oktober 2011 entlassen werden können (S. 1). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/4/1-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales Syndrom - Knieschmerzen beidseits - Gastritis
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2010 bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle habe am 2. Juli 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide an chronischen Rücken- und Knie schmer zen. Er könne keine Gewichte mehr heben. Die Prognose sei bei chroni schem Verlauf schlecht (Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe vor 10 Jahren zum letzten Mal gearbeitet (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 10 Jahren nicht mehr zumutbar (Ziff. 3). 3. 5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/14/2-3) aus, der Hausarzt habe als Diagnosen ein chronisches lum bovertebrales Syndrom, beidseitige Knieschmerzen, eine Gastritis, einen C2-Abu sus und einen Sta tus nach Larynx-Karzinom rechts mit Operation im Jahr 2003 und mit tumorfreier Kontrolle im Jahr 2011 genannt. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Knie- TP links im Januar 2011 eingesetzt worden sei, bei Kontrolle am 1 1. Juli 2011 mit gutem Resultat.
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für ganz leichte angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig anzu sehen. Auch im Haushalt, wo er seine Arbeiten einteilen könne, sei keine relevante Einschränkung zu erwarten.
Dagegen sei i n der frühe r erlernten Tätigkeit als Maler von eine r hohe n Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen .
In seiner Stellungnahme vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/2) führte Dr. C.___
aus, Dr. B.___ behandle den Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 und gebe aber eine seit 10 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit an.
Die den Akten zu entnehmende Chordektomie bei Larynxkarzinom im April 2003 habe zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. So seien bei der Kontrolle im Jahr 2005 keine relevanten Probleme erwähnt worden.
Im Bericht vom 6. Juli 2011 sei noch von HIV die Rede mit Medikamenten-Mal-Compliance. Es bleibe unklar, seit wann der Beschwerdeführer HIV-positiv sei. Der Beginn einer relevanten Einschränkung sei schwer zu bestimmen. Da be züg lich des Zustandes vor Juni 2010 keine Akten vorlä gen, welche eine rele vante Einschränkung zeigten, sei der Beginn der relevante n Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 festzusetzen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___ v om November 2012 respek tive Mai 2013 (vorstehend E. 3. 5) ab. Dieser ging nach Würdigung der Akten von einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab Juni 2010 aus und erachtete eine leichte behinderungs angepasste Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar . 4.2
Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auf eine andere Einschätzung als auf diejenige von Dr. C.___ schliessen lassen würden.
Dr. B.___
begründete im Juli 2012 (vorstehend E. 3. 4) in keinerlei Hinsicht, wes halb der Beschwerdeführer rückwirkend für die letzten 10 Jahre in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen sein soll. Wie Dr. C.___ ausführte, war der Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 bei Dr. B.___ in Behandlung und frühere medizinische Berichte, welche eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden, liegen nicht vor. So lässt sich weder dem von Dr. B.___ eingereichten Operations bericht vom Dezember 2005 betreffend eine Tympanoplastik links (Urk. 8/4/5), noch den Abklärungsberichten betreffend die Gastritis oder betreffend das La rynxkarzinom (Urk. 8/4/8- 15, Urk. 8/4/17-18, Urk. 8/13) eine allfällige länger dauernde relevante Arbeitsunfähigkeit entnehmen.
Nach einer im Januar 2011 erfolgten Knie- TP berichtete Dr. Z.___ im Juli 2011 (vorstehend E. 3. 2) von einem erfreulichen Verlauf bei nahezu freier Be weglichkeit und attestierte ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Auch dem Aus trittsbericht des A.___
vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3. 3) ist keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor Behandlungsbeginn bei Dr. B.___ nicht ausge wiesen ist und aus den entsprechenden fachärztlichen Berichten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, weshalb eine behinderungsangepasste Tätigkeit ge sundheitsbedingt nicht möglich sein sollte. 4.3
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass er g emäss Angaben des Sozi alamtes vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 7/1) seit etwa dem Jahr 2004 auf der Strasse
ge lebt hab e und s eit kurzem in einem Hotel habe untergebracht werden könn e n .
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1) besteht da her kein Anlass, den Beschwerdeführer als im Haushalt Tätigen zu qualifizieren, oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu unternehmen, zumal den medizini schen Akten auch keine relevanten Einschränkungen betreffend die Haushalts führung zu entnehmen sind. 4.4
Auf Grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglich gelernten Tätigkeit als Maler in relevantem Masse einge schränkt ist. In einer behinderungsangepass ten leichten Tätigkeit ist jedoch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.
5.1
Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Ge sundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann. Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial vor ausgewiesener Erkrankung im Juni 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr ausgenützt hat, kann der Beschwerdegegnerin folgend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Erw erbsfähigkeit nicht versichert, wes halb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 5.2
Mithin erging die leistungsverneinende Verfügung vom 4. März 2013 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan