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IV.2013.00362

Neuanmeldung nach Renteneinstellung; Beginn Wartezeit.

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 1 1. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und erwerb liche Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 2 0. Juni 1995 einen Leistungs anspruch (Urk.

9/26). Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. August 1995 Beschwerde (Urk. 9/30). In der Folge hielt die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen für nötig (Urk. 9/36) und liess den Versicherten bei der Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1 0. Januar 1996 [ Urk. 9/38]). In wiederer wägungsweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügte die IV-Stelle sodann am 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 1 1. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und erwerb liche Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 2 0. Juni 1995 einen Leistungs anspruch (Urk.

9/26). Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. August 1995 Beschwerde (Urk. 9/30). In der Folge hielt die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen für nötig (Urk. 9/36) und liess den Versicherten bei der Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1 0. Januar 1996 [ Urk. 9/38]). In wiederer wägungsweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügte die IV-Stelle sodann am 1

Dispositiv
  1. Juli 1996 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Mai 1992 bis am 3
  2. September 1994 und ver wies für einen darüber hinaus bestehenden Rentenanspruch auf das Beschwerde verfahren ( Urk.  9/40 und Urk.  9/47). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 1997 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2
  3. Juni 1995 aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass der Versicherte ab
  4. Mai 1992 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein Ergänzungsgutachten oder – falls nötig – ein Ober gut achten zur Frage der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einhole und hernach über den Renten anspruch ab 1. Oktober 1994 neu befinde ( Urk.  9/49). Ohne weitere Abklä rungen zu treffen (vgl. Urk.  9/50) sprach die Verwaltung dem Versicherten auch ab
  5. Oktober 1994 eine ganze Rente zu ( Verfügung vom 3
  6. Juli 1998 [ Urk.  9/55-56 ] ). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Februar 2001 ( Urk.  9/59) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom
  7. Mai 2001 (Urk. 9/63). 1.2      Im Rahmen eines weiteren, im Juni 2006 ( Urk.  9/68) eingeleiteten Revisionsver fahrens wurde der Versicherte am 2
  8. Juni und am
  9. Juli 2007 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom
  10. November 2007 [ Urk.  9/78] ). Gestützt darauf verfügte die IV Stelle die Einstellung der Inv alidenrente (Verfügung vom 12.  August 2008 [Urk. 9/101]). 1.3      Am
  11. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/115). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/119 und Urk.  9/125-126). Mit Vorbescheid vom 2
  12. Mai 2012 stellte sie die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk.  9/130). Daran hielt sie   auf Einwand von X.___ ( Urk.  9/136) hin mit Verfügung vom 15. März 2013 fest ( Urk.  2).
  13. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
  14. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. Juni 2103 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8). Mit Gerichtsverfügung vom
  16. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertre ter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  10).
  17. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG). 1.2      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  19. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs damit, das Wartejahr sei am
  21. Juni 2011 und damit im Zeitpunkt der notfallmässigen Einweisung des Beschwerdeführers ins Spital (wegen Herz beschwerden) zu eröffnen. Aus medizinischer Sicht sei der Versi cherte sei t Januar 2012 in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 100  % arbeitsfähig. Mit einer solchen Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10  % könne er ein Invalideneinkommen von Fr.   56‘155.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr.  70‘160.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 20  % , weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk.  2) 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Herz beschwerden seien bereits im Z.___ -Gutachten diagnostiziert worden. Er habe daher keine neue Wartezeit zu absolvieren. Im Übrigen sei das Wartejahr nicht erst im Juni 2011, sondern viel früher eingetreten. Er leide zudem unter einer chronischen, obstruktiven Pneumopathie , deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nicht ermittelt worden sei ( Urk.  1).
  22. 3.1      In somatischer und psychischer Hinsicht war im Zeitpunkt der am 1
  23. August 2008 verfügten Rentenaufhebung ( Urk.  9/101) aufgrund des Z.___ - Gutachtens vom
  24. November 2007 ( Urk.  9/78) davon auszugehen, dass der Beschwerde führer unter keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Beeinträchti gungen mehr litt (S. 25 ; vgl. auch Urk.  9/82 ). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Z.___ Experten die nachstehenden Diagnosen (S.   25): - Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Beins mit/bei: - Status nach zweitgradig offener Unterschenkelfraktur am
  25. Mai 1991, Primärversorgung mit Fixateur externe und konsekutiver ober flächlicher Weichteilinfektion sowie partieller Implantatlockerung - Status nach konservativer Weiterbehandlung und Antibiose - Status nach sekundärer Tibiaschaft -Pseudoarthrose - Status nach Plattenosteosynthese und autologer Spongiosaplastik am 2
  26. Oktober 1991 - Achsen- und rotationsgerechter knöcherner Ausheilung unter Verkür zung um 1.5 cm - Status nach Fräsenverletzung des rechten Handgelenks 1989 mit Fraktur des Metacarpale III ohne objektivierbare Funktionsbehinderung - Hypertensive und valvuläre Herzkrankheit mit/bei: - essentieller arterieller Hypertonie (medikamentös suboptimal ein ge stellt) - konzentrischer Hypert rophie des linken Ventrikels - mittelschwerer Mitralinsuffizienz bei Klappenprolaps - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF = 75  % ) - Restzustand im Sinne eines phobischen Vermeidungsverhaltens (ICD-10 F40.2) 3.2 3.2.1      Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden me dizinischen Akten geht – hauptsächlich aus kardiologischer Sicht – eine gesundheitliche Ver schlechterung hervor. Am
  27. August 2011 musste n eine am
  28. Juni 2011 (vgl. Urk.  9/125/14-15) festgestellte sc hwere Mitralklappeninsuffizienz , eine mittelschwere Trikuspidalklappeninsuffizienz und ein tachykardes Vorhof flimmern unter oraler Antikoagulation (OAK) operativ versorgt werden ( Urk.  9/114/1-3). Des Weiteren erhobenen die behandelnden Ärzte als neu e Di agnosen eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) , eine Refluxöso phagitis sowie eine kleine Hiatushernie (GERD; Urk.  9/ 114/1-3 S. 1, 9 /114/10- 11 S. 1, 9/114/12-13 S.  1, 9/119 S. 1, 9/125/1-4 S. 1, 9/125/14-15 S.   1 und 9/126/9-10 S. 1). 3.2.2      Was die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – Auswirkung der Herzbe schwerden auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die überzeu gende Beur teilung von Dr.  med. A.___ , L eitender Arzt der Kardiologie am Spital B.___ , vom 1
  29. April 2012 ( Urk.  9/126/5-6) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit, z. B. Büroarbeit) auszugehen. Diese Beurteilung überzeugt auch ange sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der stationären Reha bilitation vom 1
  30. August bis am 3. September 2011 seine körperliche Leis tungsfähigkeit steigern konnte ( Urk.  9/114/10-11) und selbst der Hausarzt Ende Februar 2012 von keiner Einschränkung aus kardialer Sicht berichtete ( Urk.  9/125/1-4 S. 2). Medizinische Berichte, die in Bezug auf die COPD und die GERD auf eine höhere als die bereits gestützt auf die kardialen Gesundheitsstö rungen attestierte Einschränkung des Leistungsvermögens hindeuten, sind nicht vorhanden; vielmehr werden die betreffenden Diagnosen von den Ärzten als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk.  9/ 119 S. 1 und 9/ 125/1-4 S. 1; vgl. auch Urk.  9/126/5-6 S. 1). So führte auch der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelnde Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Minderung der Leistungsfähigkeit einzig auf Gehprobleme und Schulter schmerzen zurück ( Urk.  9/125/1-4 S. 2). In Übereinstimmung damit wird vom Beschwerdeführer eine Anstrengungsdyspnoe verneint und ihm ist ein Spazier gang von ein bis zwei Stunden Dauer , auch bergauf, möglich (Urk. 9/126/9-10 S. 1). 3.2.3      Den Akten sind keine abweichenden fachärztlichen Einschätzungen zu ent nehmen, welche eine erheblichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an nehmen lassen würden. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk.  1 S. 5) - eine (im Rahmen der Rehabilitation) diagnostizierte Pneumopathie nicht berücksichtigt und der Verlauf der kardiologisch begründeten Arbeitsunfähig keit nicht ermittelt worden sei, ist insofern unzutreffend, als der Facharzt Dr.  A.___ seine überzeugende Einschätzung in Kenntnis sämtlicher Ergeb nisse und Diagnosen traf ( Urk.  9/125/5-6 Ziff.  1.3).      Zu ergänzen bleibt, dass es sich bei der vom Hausarzt vorgenommenen Beurtei lung (vgl. Urk.  9/125/1-4) – insbesondere einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit basierend auf den identischen Diagnosen wie bei der Rentenaufhebung, und unter Verneinung eines Einflusses der Herzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit – um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante unterschiedliche medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.3) und auch grundsätz lich unbegründet und unverständlich erscheint. 3.3      Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur Beurteilung im Z.___ -Gut ach ten – weitergehenden Einschränkung de r Leistungsfähigkeit auszugehen aufgrund der verschlechterten Herzsituation. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
  31. 4.1 4.1.1      Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29 bis IVG). 4.1.2      Ein Wiederaufleben der Invalidität liegt nur vor, wenn die folgenden drei Voraus setzungen erfüllt sind: - sich das gleiche Leiden, das früher einen Rentenanspruch begründet hat, wieder verschlimmert und dadurch zu einer erneuten rentenbegründenden Invalidität führt (zum Beispiel Rückfall bei Tuberkulose) - der Rückfall innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausge richteten Rente eintritt und - die erneut rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von einer gewissen Dauer ist – mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage.      Liegt ein Wiederaufleben der Invalidität vor, so kann die Rente ohne neue Warte zeit ausgerichtet werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz . 4003 f.). 4.2      Die ursprüngliche Rentenzusprache (bis 3
  32. September 1994 [vgl. Urk.  9/40 und Urk.  9/47] ) basierte auf den organischen Folgen des am
  33. Mai 1991 erlittenen Unfalls (insbesondere offene Unterschenkelfraktur rechts, Rippenserienfrakturen links und Rissquetschwunden im Bereich des Mastoids links sowie am Ober schenkel links [ Urk.  9/49 S. 1 und S. 8] ) . Zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab
  34. Oktober 1994 wurde die Beschwerdegegnerin i m Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 1997 angewiesen, die Frage einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens oder – falls nötig – eines Obergutachtens weiter abzuklären ( Urk.  9/49 S. 9 f.). In der Folge verzichtete die Verwaltung auf weitere Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente zu ( Urk.  9/50 und Urk.  9/55-56).      Vor diesem Hintergrund wird klar, dass nicht die Herzbeschwerden – die im Übrigen erst im Frühling 2007 auftraten und dazumal keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten ( Urk.  9/78 S. 1, S. 11 und S. 25) – den Rentenan spruch begründet haben. Folglich hat der Beschwerdeführer ein neues Wartejahr zu bestehen. 4.3      Dem Versicherten ist zwar zuzustimmen (vgl. Urk.  1 S. 6) , dass für die Eröff nung der Wartezeit eine Einschränkung von 20  % genügt (Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG,
  35. Aufl., Zürich 2010, S. 279). Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Warte jahrs per Juni 2011 festgelegt hat ( Urk.  2 S. 1). Denn eine vor diesem Zeitpunkt im Ausmass von 20  % eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig respektive überwiegend wahrscheinlich . So wurde vom Hausarzt neu am
  36. Juni 2011 ein tachykardes Vorhofflimmern entdeckt, worauf der Beschwerdeführer notfallmässig dem Spital B.___ zugewiesen wurde (Urk.  9/125/14-1 7 S. 3). In Übereinstimmung damit werden vom Beschwerdeführer laut dem Operations bericht der behandelnden Ärzte des D.___ vom 9. August 2011 ( Urk.  9/114/1-3) seit circa zwei Monaten belastungsabhängige Angina Pectoris (AP)-Beschwerden angegeben. Diese führten weiter aus, e r sei nach der erstma lig gestellten Diagnose einer Mitralinsuffizienz mit Prolaps des anterioren Segels in den folgenden Jahren bis auf eine leichte Dyspnoe anamnestisch beschwerdefrei gewesen .
  37. 4      Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) ab August 2012 zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt.
  38. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).      Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Post-, Kurier- und Expressdienste für männliche Arbeits kräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 ab ( Urk.  2 S. 2) . Angesichts der Tats ache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung in der Schweiz absolvierte (Urk. 9/2 Ziff. 5.2), bis zum Unfallereignis vom
  39. Mai 1991 nicht einmal eine Woche als Postbote tätig war ( Urk.  9/15) und in den Jahren davor als Hilfsmaler oder Handlanger arbeitete ( Urk.  9/18 S. 2), rechtfertigt es sich vielmehr , beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns für männli che Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate gorie 4) zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10  % ist nicht zu bemängeln, sodass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10  % resultiert.
  40. Zusammenfassend ist die ange fochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean stan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  41. 7.1      Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr.  600.-- fest zu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2      Der mit Gerichtsverfügung vom
  42. Juli 2013 bestellte unentgeltliche Rechts vertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Honorarnote vom 1
  43. September 2014 ( Urk.  11) einen Auf wand von zwei Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr.  22 .-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr.  617.75 (inklusive Barausla gen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt:
  44. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  45. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  46. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr.  617.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00362 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 1 1. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und erwerb liche Abklärungen und ver neinte mit Verfügung vom 2 0. Juni 1995 einen Leistungs anspruch (Urk.

9/26). Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. August 1995 Beschwerde (Urk. 9/30). In der Folge hielt die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen für nötig (Urk. 9/36) und liess den Versicherten bei der Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1 0. Januar 1996 [ Urk. 9/38]). In wiederer wägungsweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügte die IV-Stelle sodann am 1 1. Juli 1996 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Mai 1992 bis am 3 0. September 1994 und ver wies für einen darüber hinaus bestehenden Rentenanspruch auf das Beschwerde verfahren (Urk. 9/40 und Urk. 9/47). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 1997 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 0. Juni 1995 aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass der Versicherte ab 1. Mai 1992 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein Ergänzungsgutachten oder – falls nötig – ein Ober gut achten zur Frage der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einhole und hernach über den Renten anspruch ab 1. Oktober 1994 neu befinde (Urk. 9/49). Ohne weitere Abklä rungen zu treffen (vgl. Urk. 9/50) sprach die Verwaltung dem Versicherten auch ab 1. Oktober 1994 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 3 0. Juli 1998 [ Urk. 9/55-56 ]). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Februar 2001 (Urk. 9/59) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 7. Mai 2001 (Urk. 9/63). 1.2

Im Rahmen eines weiteren, im Juni 2006 (Urk. 9/68) eingeleiteten Revisionsver fahrens wurde der Versicherte am 2 7. Juni und am 4. Juli 2007 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 8. November 2007 [ Urk. 9/78]). Gestützt darauf verfügte die IV Stelle die Einstellung der Inv alidenrente (Verfügung vom 12. August 2008 [Urk. 9/101]). 1.3

Am 1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/115). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/119 und Urk. 9/125-126). Mit Vorbescheid vom 2 4. Mai 2012 stellte sie die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/130). Daran hielt sie

auf Einwand von X.___ (Urk. 9/136) hin mit Verfügung vom 15. März 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2103 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertre ter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungs an spruchs damit, das Wartejahr sei am 2. Juni 2011 und damit im Zeitpunkt der notfallmässigen Einweisung des Beschwerdeführers ins Spital (wegen Herz beschwerden) zu eröffnen. Aus medizinischer Sicht sei der Versi cherte sei t Januar 2012 in

einer behinderungsangepassten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % könne er ein Invalideneinkommen von Fr.

56‘155.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘160.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2) 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Herz beschwerden seien bereits im Z.___ -Gutachten diagnostiziert worden. Er habe daher keine neue Wartezeit zu absolvieren. Im Übrigen sei das Wartejahr nicht erst im Juni 2011, sondern viel früher eingetreten. Er leide zudem unter einer chronischen, obstruktiven Pneumopathie, deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nicht ermittelt worden sei (Urk. 1). 3. 3.1

In somatischer und psychischer Hinsicht war im Zeitpunkt der am 1 2. August 2008 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 9/101) aufgrund des Z.___ - Gutachtens vom 8. November 2007 (Urk. 9/78) davon auszugehen, dass der Beschwerde führer unter keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Beeinträchti gungen mehr litt (S. 25; vgl. auch Urk. 9/82). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Z.___ Experten die nachstehenden Diagnosen (S.

25): - Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Beins mit/bei: - Status nach zweitgradig offener Unterschenkelfraktur am 7. Mai 1991, Primärversorgung mit Fixateur externe und konsekutiver ober flächlicher Weichteilinfektion sowie partieller Implantatlockerung - Status nach konservativer Weiterbehandlung und Antibiose - Status nach sekundärer Tibiaschaft -Pseudoarthrose - Status nach Plattenosteosynthese und autologer

Spongiosaplastik am 2 5. Oktober 1991 - Achsen- und rotationsgerechter knöcherner Ausheilung unter Verkür zung um 1.5 cm - Status nach Fräsenverletzung des rechten Handgelenks 1989 mit Fraktur des Metacarpale III ohne objektivierbare Funktionsbehinderung - Hypertensive und valvuläre Herzkrankheit mit/bei: - essentieller arterieller Hypertonie (medikamentös suboptimal ein ge stellt) - konzentrischer Hypert rophie des linken Ventrikels - mittelschwerer Mitralinsuffizienz bei Klappenprolaps - erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF = 75 %) - Restzustand im Sinne eines phobischen Vermeidungsverhaltens (ICD-10 F40.2) 3.2 3.2.1

Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden me dizinischen Akten geht

– hauptsächlich aus kardiologischer Sicht – eine gesundheitliche Ver schlechterung hervor. Am 4. August 2011 musste n eine am 2. Juni 2011 (vgl. Urk. 9/125/14-15) festgestellte sc hwere Mitralklappeninsuffizienz, eine mittelschwere Trikuspidalklappeninsuffizienz und ein tachykardes Vorhof flimmern unter oraler Antikoagulation (OAK) operativ versorgt werden (Urk. 9/114/1-3). Des Weiteren erhobenen die behandelnden Ärzte als neu e Di agnosen

eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), eine Refluxöso phagitis

sowie eine kleine

Hiatushernie

(GERD; Urk. 9/ 114/1-3 S. 1, 9 /114/10- 11 S. 1, 9/114/12-13 S. 1, 9/119 S. 1, 9/125/1-4 S. 1, 9/125/14-15 S.

1 und 9/126/9-10 S. 1). 3.2.2

Was die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – Auswirkung der Herzbe schwerden auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die überzeu gende Beur teilung von Dr. med. A.___, L eitender Arzt der Kardiologie am Spital B.___, vom 1 3. April 2012 (Urk. 9/126/5-6) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit, z. B. Büroarbeit)

auszugehen. Diese Beurteilung überzeugt auch ange sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der stationären Reha bilitation vom 1 1. August bis am 3. September 2011 seine körperliche Leis tungsfähigkeit steigern konnte (Urk. 9/114/10-11) und selbst der Hausarzt Ende Februar 2012 von keiner Einschränkung aus kardialer Sicht berichtete (Urk. 9/125/1-4 S. 2). Medizinische Berichte, die in Bezug auf die COPD und die GERD auf eine höhere als die bereits gestützt auf die kardialen Gesundheitsstö rungen attestierte Einschränkung des Leistungsvermögens hindeuten, sind nicht vorhanden; vielmehr werden die betreffenden Diagnosen von den Ärzten als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 9/ 119 S. 1 und 9/ 125/1-4 S. 1; vgl. auch Urk. 9/126/5-6 S. 1). So führte auch der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Minderung

der Leistungsfähigkeit einzig auf Gehprobleme und Schulter schmerzen zurück (Urk. 9/125/1-4 S. 2).

In Übereinstimmung damit wird vom Beschwerdeführer eine Anstrengungsdyspnoe verneint und ihm ist ein

Spazier gang von ein bis zwei Stunden Dauer, auch bergauf, möglich (Urk. 9/126/9-10 S. 1). 3.2.3

Den Akten sind keine abweichenden fachärztlichen Einschätzungen zu ent nehmen, welche eine erheblichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an nehmen lassen würden. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5) - eine (im Rahmen der Rehabilitation) diagnostizierte Pneumopathie nicht berücksichtigt und der Verlauf der kardiologisch begründeten Arbeitsunfähig keit nicht ermittelt worden sei, ist insofern unzutreffend, als der Facharzt Dr. A.___ seine überzeugende Einschätzung in Kenntnis sämtlicher Ergeb nisse und Diagnosen traf (Urk. 9/125/5-6 Ziff. 1.3).

Zu ergänzen bleibt, dass es sich bei der vom Hausarzt vorgenommenen Beurtei lung (vgl. Urk. 9/125/1-4) – insbesondere einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit basierend auf den identischen Diagnosen wie bei der Rentenaufhebung, und unter Verneinung eines Einflusses der Herzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit

– um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante unterschiedliche medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.3) und auch grundsätz lich unbegründet und unverständlich erscheint.

3.3

Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur Beurteilung im Z.___ -Gut ach ten

– weitergehenden Einschränkung de r Leistungsfähigkeit auszugehen aufgrund der verschlechterten Herzsituation. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. 4. 4.1 4.1.1

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29 bis IVG). 4.1.2

Ein Wiederaufleben der Invalidität liegt nur vor, wenn die folgenden drei Voraus setzungen erfüllt sind: - sich das gleiche Leiden, das früher einen Rentenanspruch begründet hat, wieder verschlimmert und dadurch zu einer erneuten rentenbegründenden Invalidität führt (zum Beispiel Rückfall bei Tuberkulose) - der Rückfall innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausge richteten Rente eintritt und - die erneut rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von einer gewissen Dauer ist – mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage.

Liegt ein Wiederaufleben der Invalidität vor, so kann die Rente ohne neue Warte zeit ausgerichtet werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz . 4003 f.). 4.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache (bis 3 0. September 1994 [vgl. Urk. 9/40 und Urk. 9/47]) basierte auf den organischen Folgen des am 7. Mai 1991 erlittenen Unfalls (insbesondere offene Unterschenkelfraktur rechts, Rippenserienfrakturen links und Rissquetschwunden im Bereich des Mastoids links sowie am Ober schenkel links [ Urk. 9/49 S. 1 und S. 8]) . Zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. Oktober 1994 wurde die Beschwerdegegnerin i m Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 1997 angewiesen, die Frage einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens oder – falls nötig – eines Obergutachtens weiter abzuklären (Urk. 9/49 S. 9 f.). In der Folge verzichtete die Verwaltung auf weitere Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente zu (Urk. 9/50 und Urk. 9/55-56).

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass nicht die Herzbeschwerden

– die im Übrigen erst im Frühling 2007 auftraten und dazumal keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 9/78 S. 1, S. 11 und S. 25) –

den Rentenan spruch begründet haben. Folglich hat der Beschwerdeführer ein neues Wartejahr zu bestehen. 4.3

Dem Versicherten ist zwar zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass für die Eröff nung der Wartezeit eine Einschränkung von 20 % genügt (Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 279). Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Warte jahrs

per Juni 2011 festgelegt hat (Urk. 2 S. 1). Denn eine vor diesem Zeitpunkt im Ausmass von 20 % eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig respektive überwiegend wahrscheinlich . So wurde vom Hausarzt neu am 2. Juni 2011 ein tachykardes Vorhofflimmern entdeckt, worauf der Beschwerdeführer notfallmässig dem Spital B.___ zugewiesen wurde (Urk. 9/125/14-1 7 S. 3). In Übereinstimmung damit werden vom Beschwerdeführer laut dem Operations bericht der behandelnden Ärzte des D.___

vom 9. August 2011 (Urk. 9/114/1-3) seit circa zwei Monaten belastungsabhängige Angina Pectoris (AP)-Beschwerden angegeben. Diese führten weiter aus, e r sei nach der erstma lig gestellten Diagnose einer Mitralinsuffizienz mit Prolaps des anterioren Segels in den folgenden Jahren bis auf eine leichte Dyspnoe anamnestisch beschwerdefrei gewesen .

4. 4

Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) ab August 2012 zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. 5.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Post-, Kurier- und Expressdienste für männliche Arbeits kräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 ab (Urk. 2 S. 2) . Angesichts der Tats ache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung in der Schweiz absolvierte (Urk. 9/2 Ziff. 5.2), bis zum Unfallereignis vom 7. Mai 1991 nicht einmal eine Woche als Postbote tätig war (Urk. 9/15) und in den Jahren davor als Hilfsmaler oder Handlanger arbeitete (Urk. 9/18 S. 2), rechtfertigt es sich vielmehr,

beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns für männli che Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate gorie 4) zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % ist nicht zu bemängeln, sodass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. 6.

Zusammenfassend ist die ange fochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean stan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- fest zu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2013 bestellte unentgeltliche Rechts vertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, macht mit seiner Honorarnote vom 1 9. September 2014 (Urk.

11) einen Auf wand von zwei Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 22 .-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 617.75 (inklusive Barausla gen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 617.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher