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IV.2013.00353

Übereinstimmender Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente; Rentenbeginn; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2013-09-11 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00353 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

11. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse O.___ Beigeladene Sachv erhalt: 1.

Der 1965

geborene, ab 1. Juli 2007 als Maler beim Malergeschäft Y.___ an gestellt gewesene (Urk. 7/126) X.___

meldete sich am 5. August 2011 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/120).

Nach Abklärung der erwerblich-beruflichen und medizinischen Verhältnisse, insbesondere Ein holung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/174) verneinte die

Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

mit Verfügung vom

1. März 2013

einen Rentenanspruch des Versicherten ausgehend von einer vollzeitlichen Ar beitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2/1). 2.

Dagegen erhob X.___

a m 18. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom

1. März 2013 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenr ente auszurichten.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013

(Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und stellte die Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2012 in Aussicht.

M it Eingabe vom 9. Juli 2013 (Urk. 10) erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Zusprechung einer Dreiviertelsrente einverstanden. Gleichzeitig ersuchte er um Beiladung der Pensionskasse O.___ . Am 26. Juli 2013 (Urk. 14) erklärte die mit Verfügung vom

10. Juli 2013 (Urk. 12) zum Prozess beigeladene Pen sionskasse

O.___, sie verzichte auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 7. August 2013 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

I n der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) wurden die massgebenden Gesetzes bestimmungen über

den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und die Invaliditätsbemes sung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensv ergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutref fend dargelegt. Da rauf kann

– mit den nach folgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% in valid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhal ten oder verbessert werden kann.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art . 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 2.

2.1

Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Z.___ - Gut achten vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/174) wurden folgende Dia gnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 28): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4) - Fortgeschrittene Degeneration der gesamten LWS mit hochgradiger Neurofora minalstenose L4 rechts und mässiger Foraminalstenose L5 rechts (MRI vom 13.04.2011) - St. n. Dekompression der Wurzel L4 rechts am 26.05.2011 bei lumboradikulärem Schmerz- und sensiblem Ausfallsyndrom am ehesten L5 bzw. S1 links 2010 - Myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beid seits rechtsbetont - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.01) - mit aktuell agitiert depressiver Symptomatik - im Ausprägungsgrad sehr nahe an der mittelgradigen Episode - nach einer Anpassungsstörung nach Unfall 1992 - bestehend seit ca. 1993 - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit emotional-instabilen Merkmalen vom Borderline-Typ, paranoiden, dissozialen, selbstunsicheren Zügen - bei Störung des Sozialverhaltens im Kindesalter - bei negativen Erlebnissen im Kindesalter, traumatisch erlebter Verlust des Vaters - bestehend seit Jugend - OD Emmetropie, Presbyopie (ICD-10 H52.4) - OS Glaucoma fere absolutum (ICD-10 H40.1) - OD Glaucoma chronicum simplex, gut eingestellt, keine Ausfälle (ICD-10 H40.1)

Die Sachverständigen beurteilten, de r Beschwerdeführer sei

in d er ange stamm te n Tätigkeit als Maler/Tapezierer seit dem 7. März 2011 bleibend nicht mehr arbeitsfähig . Dagegen könne er e ine Verweisungstätigkeit, welche den von ih nen umschriebenen Einschränkungen Rechnung trage, ab Mitte Oktober 2011 respektive rund fünf Monate nach der Rückenoperation vom 26. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/115/3) mit einem Pensum von 50 % ausüben (S. 33-34).

Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gut achter SIM und Vertrauensarzt SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erachtete

in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/178 S. 3) das

Z.___ -Gutachten

als umfassend und schlüssig .

Er bestätigte die darin attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei er deren Beginn auf den 7. März 2011 datierte und ein Belastungsprofil formulierte, welches

mit den gutachterlich beschriebenen Einschränkungen im Wesentlichen im Einklang steht.

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) zutreffend erkannte, kann auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten abgestellt und in einer Verweisungstätigkeit von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2011 aus gegangen werden. S oweit sie

in der angefochtene n Verfügung vom 1. März 2013 (Urk. 2 /1) noch auf eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss, ist dies

– wie sie nunmehr selber feststellte (Urk. 6 S. 2)

– auf grund der vorliegenden Akten l age nicht nachvollziehbar. 2.2

Zu prüfen bleib t, wie sich diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2011 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2-3) gestützt auf die Lohnangaben des Malergeschäfts Y.___ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. September 2011 (Urk. 7/126) auf Fr. 67'639.-- (Fr. 5'203.-- x 13). Das trotz Gesundheitsschädigun g zumutbarerweise realisierbare Einkommen setzte

sie

anhand

der

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1) fest, wobei sie vom Zen tral wert für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von m onatlich Fr. 4'901.-- ausging und unter Anpassung an eine durchschnitt liche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 6 Stunden sowie

eine

Nomi nall ohnent wicklung von 0.7 % einen Jahreslohn von Fr. 30'796.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.007 x 0.5) für ein 50 %- Pensum ermittelte . Da von gewährte sie ange sichts dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Teilzeitpensums und des Belastungsprofils mit einer nicht unerheblichen Lohneinbusse zu rechnen habe, einen leidensbedingten Abzug von 15 %, woraus

sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'177.-- ergab.

Der solchermassen ermittelte Invaliditätsgrad von 61 % wurde vom Beschwer deführer nicht moniert . Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist denn auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, da auch unter Berücksichtigung einer im Jahr 2011 betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und einer Nominal loh nentwicklung von 1 % für Männer (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10)

ein Invaliditätsg rad in gleicher Höhe resultiert ([ Fr. 67'639.-- - Fr. 4 ' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 0.5 x 0.85 ] x 100 : Fr. 67'639.--). Dieser berechtigt unstrei tig zum Bezug einer Dreiviertelsrente. 2.3

Während sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 10) nicht zum Anspruchs beginn äusserte, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort (Urk. 6 S. 3) dafür, die R ente sei ab April 2012 auszurichten, da das Wartejahr per März 2012 ablaufe. Gleichzeitig erachtete sie hinsichtlich de s Beginn s der Arbeitsunfähigkeit das Z.___ -Gutachten als massgebend (Urk. 6 S. 2), wonach ab 7. März 2011 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf besteht (Urk. 7 /174 S. 34, vgl. etwa auch Urk. 7/115/1, Urk. 7/130/5-6). Demzufolge trat der Versicherungsfall am 7. März 2012 – am Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit – ein, was nach Art. 29 Abs.

3 IVG zum Beginn des Anspruch s auf die R ente bereits ab 1. März 201 2 führt . Eine verspätete Anmeldung liegt nicht vor, meldete sich der Beschwerdeführer doch im August 2011 (Urk. 7/120) zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eingehalten ist.

In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer somit eine Drei viertels rente ab 1. März 2012 zuzusprechen. 3.

3.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'0 00.-- festge legt. Vorliegend si nd die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 4 00.-- an zusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Aufwandzusammenstellung vom

9. August 2012 (Urk. 16) machte Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie eine Spesen pauschale von 3 % geltend . Dies e Aufwendungen erschei nen

als angemessen. In Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- und unter Be rücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich daraus eine Honorarfor derung von insgesamt Fr. 2'373.10 . Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Be schwerdegegnerin somit zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 2'373.10 zu ver pflichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'373.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Pensionskasse O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter EG/TB/MTversandt