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IV.2013.00351

Kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Leistungsanspruchs beziehungsweise an der Feststellung des lediglich der Begründung dienenden Invaliditätsgrades.

Zürich SozVersG · 2013-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993, war als Lehrling bei der Z.___ ,

A.___ , im Rahmen einer Fortse tzungsberufslehre zum Elektroinstallateur EFZ tätig ( Urk. 7/8), als er sich am 17. Oktober 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/10). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

beim Krankentag geldver sicherer des Versicherten einen medizinischen Bericht ( Urk. 7/18) ein und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20-21, Urk. 7/29) mit Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 7/31 = Urk. 2) einen An spruch des Ver sicher ten auf Versicherungsleistungen. 2.

Gegen die Verfügung vom

13. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17.

April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Verfahren bis zur Lehrab schlussprüfu ng im August 2013 zu sistieren, es sei danach die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 6) beantragte die IV Stelle die A bwei sung der Beschwerde. In seiner Eingabe vom 6. August 2013 ( Urk.

10 S. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er kurz vor der Lehrabschluss prü fung stehe, weshalb die beantragten beruflichen Massnahmen zwischen zeitlich obsolet geworden seien . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegeg ne rin am

20. August 2013 zugestellt (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die an ge foch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz wür digen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 31. De zember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege

(OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.

89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 1.2

Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1

lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 1 . 3

Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti gen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I

808/05 E. 1.3).

2. 2.1

Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 2) ist folgendermassen betitelt: „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“. Der Wortlaut der Verfügung be ginnt sodann mit folgender Feststellung: „Wir haben den Anspruch auf Leistun gen der Invalidenrente geprüft“ ( Urk. 2 S. 1). Obwohl im Wortlaut der Verfü gung der Begriff „Invalidenrente“ erwähnt ist, hat die Verfügung indes aus schliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen und insbesondere solche der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise d er beruflichen Weiter ausbildung im bis herigen oder in einem anderen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG zum Inhalt. 2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie die Aus richtung einer Invalidenrente, sondern ausschliesslich berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen beantragte ( Urk. 7/29) . Die Beschwerdegegnerin hatte daher bis anhin keinen Anlass, den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Ren tenleistungen zu prüfen (vgl. Urk. 7/19). Im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2012 zum Vorbescheid ( Urk. 7/20) hielt die Beschwerdegegenerin so dann Folgendes fest : „Wir haben den Anspruch auf Leistungen der Invaliden versiche rung geprüft“.

Auf Grund der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begriff „In validenrente“ um einen offensichtlichen Schreibfehler, beziehungsweise um ei nen

Verschrieb handelte, und dass die Beschwerdegegnerin stattdessen den Be griff „Invalidenversicherung“ hatte verwende n wollen .

Anfechtungs gegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt daher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2013 ( Urk.

2) dar, worin Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Integrati onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint wurden. 2.3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass konkrete berufliche Massnah men beziehungsweise Integrationsmassnahmen zurzeit für ihn nicht in Frage kämen , weil er kurz vor der Lehrabschlussprüfung stehe ( Urk. 10 S. 1). Da er ei nen An spruch auf allfällige Umschulungsmassnahmen jedoch nicht verlieren wolle, habe er die Verfügung anfechten müssen ( Urk. 1 S. 3). Es sei sodann nicht auszu schliessen, dass seine bisherige Arbeitgeberin ihn nach der Lehrab schlussprü fung i m Rahmen einer Weiterausbildung zum Elektroplaner weiter beschäftigen werde .

Diesfalls werde er in Zukunft erneut berufliche Massnah men benötigen ( Urk. 1 S.

4). Ein Beschwerderückzug beziehungsweise eine Neu anmeldung bei der Be schwerdegegnerin komme nicht in Frage, weil ansonsten damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Neuanmeldung für den Bezug beruflicher Massnahmen auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde ( Urk. 10 S. 2). 3. 3.1

Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerde legitima tion . Diese Frage ist vorweg zu prüfen 3.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz- mäs sig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

In zeitlicher Hinsicht ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers au f berufli che Massnahmen und auf Integrationsmassnahmen bis zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk.

2) streitig und zu prüfen . Dem gegenüber kommen die Verhältnisse in der Zeit nach Verfügungs erlass und all fällige sich daraus ergebende Leistungsansprüche in zeitlicher Hin sicht aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen. 3.3

Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung seines Anspruchs auf berufliche Mass nahmen und auf Integrationsmassnahmen zum Zeitpunkt des Erlass es der ange fochtenen Verfügung vom 13. März 2013 nicht. Beschwerdeweise bean tragt e

er vielmehr die Sistierung des Verfahrens bis zur Lehr abschlussprüfung im August 2013 und die Ausrichtung von beruflichen Mass nahmen nach diesem Zeitpunkt ( Urk.

1 S.

2). In seiner Stellungnahme vom 6. August 2013 ( Urk.

10 S.

1) präzi sierte er sodann, dass be rufliche Massnahmen beziehungsweise Integrations mass nahmen gegenwärtig nicht in Frage kämen, weil er kurz vor der Lehr abschluss prüfung stehe ( Urk. 10 S. 1).

Der Beschwerdeführer beanstandet e

jedoch die Invaliditätsbemessung be zieh ungs weise die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin und beantragt e sinngemäss die grundsätzliche Feststellung eines einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründenden Gesundheits scha dens beziehungsweise Invaliditätsgrades . Damit möchte der Beschwerde füh rer verhindern, dass die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Neuanmeldung für den Bezug von beruflichen Massnahmen in Zukunft nicht eintrete ( Urk. 10 S. 2). 3.4

Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Entstehen eines An spruchs auf be rufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen für einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 2) bestätigt haben will, zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dis positives der ange fochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013. Denn die Frage nach dem Entstehen eines Leistungsanspruchs in der Zeit nach dem 13. März 2013 kommt in zeitli cher Hinsicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vor liegenden Ver fahrens zu liegen . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung eines für den Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vor ausgesetzten Gesundheitsschadens beziehungsweise Invaliditätsgrades. 4.2

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer be ruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Be rufs wahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be standteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H .).

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist gemäss Art. 16 abs. 2 IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Er werbstätigkeit aufgenommen haben ( lit . b) und die berufliche Weiterausbil dung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( lit . c), gleichgestellt. 4.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen be i einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. 4.4

Versicherte Personen haben gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2).

Nebst anderer Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20

% (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 2b). 4.5

Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V 1 E. 3.2) . Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben v ersicherte Personen , die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vorausset zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen wer den können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten vo raus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindes tens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialbe ruf lichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen be ruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4 quater

Abs. 2 IVV). 4.6

Die Beantwortung der Frag e, welcher Invaliditätsgrad beziehungsweise welcher invaliditätsbedingte Gesundheitsschaden für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integritätsmassnahmen vorausgesetzt werden, dient in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand eines Fest stellungs entscheides ist. Ein solcher setzt seinerseits ein schutzwürdiges, un mittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur voraus. Ferner ist der Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines ent sprechenden Ver waltungsjustizentscheides nur zulässig, wenn dem keine erheb lichen öffent lichen oder privaten Interessen entgegenstehen und das von der Beschwerde füh renden Person geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 115 V 416 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts I 122/04 vom 3. November 2005 E. 1). 4.7

4.7.1

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen , dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des in va lidi tätsbedingten Betreuung saufwandes oder Hilfebedarfs der v ersicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

In Abs. 3 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass bei einer Verneinung einer

Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder wegen eines zu geringen Hilfebedarfs, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. 4 .7 .2

Nach der Rechtsprechung soll

d ie in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintre tens voraussetzung verhindern, dass sich die Verwal tung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten Renten gesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1) Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV beruh en auf dem Grund ge danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sach verhalt sich in der Zwi schen zeit nicht verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lauten den und nicht näher begründeten und keine Veränderung des Sach verhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor bringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4.

April 2007 E. 4.3). 4 .7 .3

Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geregelte Eintretensvoraussetzung

betrifft indes ausschliesslich die Renten, die Hilflosenentschädigung

oder den Assistenzbei trages

betreffende Gesuche um Revision

beziehungsweise Neuanmeldung. Gesu che um Neuanmeldung für berufliche Massnahmen beziehungs weise Integra tions massnahmen sind vom Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfasst. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 43 ATSG vielmehr der Unter su chungs grundsat z , wonach die IV-Stelle nach Eingang der Gesuche um Revision oder Neuanmeldung die Begehren der versicherten Person erneut zu prüfen und den Sachver halt von Amtes wegen abzuklären hat.

5. 5.1

Nach Gesagtem und entgegen der in der Beschwerde ( Urk.

1) und in der Stel lung nahme vom 6. August 2013 ( Urk.

10) vertretenen Auffassung des Be schwer de führers kann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bei einer all fälligen Neuanmeldung für

berufliche Massnahmen oder In tegrations mass nah men

nicht verlangen , dass er in seinem Gesuch glaubhaft mache , dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruc h erheblichen Weise geändert habe. Vielmehr verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin nach einer allfälligen Neuanmeldung die Anspruchs voraussetzungen erneut von Amtes wegen wird

ab zuklären haben . 5.2

Unter diesen Umständen fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutz würdigen Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Ver fügung beziehungsweise an der Feststellung eines für einen zukünftigen An spruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vo raus ge setzten Gesundheits schadens beziehungs weise Invaliditäts grades .

Demzufolge ist diesbezüglich mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die Be schwerde nicht einzutreten. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1993, war als Lehrling bei der Z.___ ,

A.___ , im Rahmen einer Fortse tzungsberufslehre zum Elektroinstallateur EFZ tätig ( Urk. 7/8), als er sich am 17. Oktober 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/10). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

beim Krankentag geldver sicherer des Versicherten einen medizinischen Bericht ( Urk. 7/18) ein und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20-21, Urk. 7/29) mit Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 7/31 = Urk. 2) einen An spruch des Ver sicher ten auf Versicherungsleistungen.

E. 1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die an ge foch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz wür digen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 31. De zember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege

(OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.

89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) .

E. 1.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1

lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 1 .

E. 2 2. Mai 2013 ( Urk. 6) beantragte die IV Stelle die A bwei sung der Beschwerde. In seiner Eingabe vom 6. August 2013 ( Urk.

10 S. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er kurz vor der Lehrabschluss prü fung stehe, weshalb die beantragten beruflichen Massnahmen zwischen zeitlich obsolet geworden seien . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegeg ne rin am

20. August 2013 zugestellt (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 2) ist folgendermassen betitelt: „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“. Der Wortlaut der Verfügung be ginnt sodann mit folgender Feststellung: „Wir haben den Anspruch auf Leistun gen der Invalidenrente geprüft“ ( Urk. 2 S. 1). Obwohl im Wortlaut der Verfü gung der Begriff „Invalidenrente“ erwähnt ist, hat die Verfügung indes aus schliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen und insbesondere solche der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise d er beruflichen Weiter ausbildung im bis herigen oder in einem anderen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG zum Inhalt.

E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie die Aus richtung einer Invalidenrente, sondern ausschliesslich berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen beantragte ( Urk. 7/29) . Die Beschwerdegegnerin hatte daher bis anhin keinen Anlass, den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Ren tenleistungen zu prüfen (vgl. Urk. 7/19). Im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2012 zum Vorbescheid ( Urk. 7/20) hielt die Beschwerdegegenerin so dann Folgendes fest : „Wir haben den Anspruch auf Leistungen der Invaliden versiche rung geprüft“.

Auf Grund der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begriff „In validenrente“ um einen offensichtlichen Schreibfehler, beziehungsweise um ei nen

Verschrieb handelte, und dass die Beschwerdegegnerin stattdessen den Be griff „Invalidenversicherung“ hatte verwende n wollen .

Anfechtungs gegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt daher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2013 ( Urk.

2) dar, worin Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Integrati onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint wurden.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass konkrete berufliche Massnah men beziehungsweise Integrationsmassnahmen zurzeit für ihn nicht in Frage kämen , weil er kurz vor der Lehrabschlussprüfung stehe ( Urk. 10 S. 1). Da er ei nen An spruch auf allfällige Umschulungsmassnahmen jedoch nicht verlieren wolle, habe er die Verfügung anfechten müssen ( Urk. 1 S. 3). Es sei sodann nicht auszu schliessen, dass seine bisherige Arbeitgeberin ihn nach der Lehrab schlussprü fung i m Rahmen einer Weiterausbildung zum Elektroplaner weiter beschäftigen werde .

Diesfalls werde er in Zukunft erneut berufliche Massnah men benötigen ( Urk. 1 S.

4). Ein Beschwerderückzug beziehungsweise eine Neu anmeldung bei der Be schwerdegegnerin komme nicht in Frage, weil ansonsten damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Neuanmeldung für den Bezug beruflicher Massnahmen auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde ( Urk. 10 S. 2).

E. 3 Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti gen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I

808/05 E. 1.3).

2.

E. 3.1 Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerde legitima tion . Diese Frage ist vorweg zu prüfen

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz- mäs sig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

In zeitlicher Hinsicht ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers au f berufli che Massnahmen und auf Integrationsmassnahmen bis zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk.

2) streitig und zu prüfen . Dem gegenüber kommen die Verhältnisse in der Zeit nach Verfügungs erlass und all fällige sich daraus ergebende Leistungsansprüche in zeitlicher Hin sicht aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung seines Anspruchs auf berufliche Mass nahmen und auf Integrationsmassnahmen zum Zeitpunkt des Erlass es der ange fochtenen Verfügung vom 13. März 2013 nicht. Beschwerdeweise bean tragt e

er vielmehr die Sistierung des Verfahrens bis zur Lehr abschlussprüfung im August 2013 und die Ausrichtung von beruflichen Mass nahmen nach diesem Zeitpunkt ( Urk.

1 S.

2). In seiner Stellungnahme vom 6. August 2013 ( Urk.

10 S.

1) präzi sierte er sodann, dass be rufliche Massnahmen beziehungsweise Integrations mass nahmen gegenwärtig nicht in Frage kämen, weil er kurz vor der Lehr abschluss prüfung stehe ( Urk. 10 S. 1).

Der Beschwerdeführer beanstandet e

jedoch die Invaliditätsbemessung be zieh ungs weise die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin und beantragt e sinngemäss die grundsätzliche Feststellung eines einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründenden Gesundheits scha dens beziehungsweise Invaliditätsgrades . Damit möchte der Beschwerde füh rer verhindern, dass die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Neuanmeldung für den Bezug von beruflichen Massnahmen in Zukunft nicht eintrete ( Urk. 10 S. 2).

E. 3.4 Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Entstehen eines An spruchs auf be rufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen für einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 2) bestätigt haben will, zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dis positives der ange fochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013. Denn die Frage nach dem Entstehen eines Leistungsanspruchs in der Zeit nach dem 13. März 2013 kommt in zeitli cher Hinsicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vor liegenden Ver fahrens zu liegen . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

E. 4 .7 .3

Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geregelte Eintretensvoraussetzung

betrifft indes ausschliesslich die Renten, die Hilflosenentschädigung

oder den Assistenzbei trages

betreffende Gesuche um Revision

beziehungsweise Neuanmeldung. Gesu che um Neuanmeldung für berufliche Massnahmen beziehungs weise Integra tions massnahmen sind vom Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfasst. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 43 ATSG vielmehr der Unter su chungs grundsat z , wonach die IV-Stelle nach Eingang der Gesuche um Revision oder Neuanmeldung die Begehren der versicherten Person erneut zu prüfen und den Sachver halt von Amtes wegen abzuklären hat.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung eines für den Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vor ausgesetzten Gesundheitsschadens beziehungsweise Invaliditätsgrades.

E. 4.2 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer be ruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Be rufs wahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be standteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H .).

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist gemäss Art. 16 abs. 2 IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Er werbstätigkeit aufgenommen haben ( lit . b) und die berufliche Weiterausbil dung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( lit . c), gleichgestellt.

E. 4.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen be i einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.

E. 4.4 Versicherte Personen haben gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2).

Nebst anderer Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20

% (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 2b).

E. 4.5 Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V 1 E. 3.2) . Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben v ersicherte Personen , die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vorausset zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen wer den können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten vo raus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindes tens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialbe ruf lichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen be ruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4 quater

Abs. 2 IVV).

E. 4.6 Die Beantwortung der Frag e, welcher Invaliditätsgrad beziehungsweise welcher invaliditätsbedingte Gesundheitsschaden für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integritätsmassnahmen vorausgesetzt werden, dient in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand eines Fest stellungs entscheides ist. Ein solcher setzt seinerseits ein schutzwürdiges, un mittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur voraus. Ferner ist der Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines ent sprechenden Ver waltungsjustizentscheides nur zulässig, wenn dem keine erheb lichen öffent lichen oder privaten Interessen entgegenstehen und das von der Beschwerde füh renden Person geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 115 V 416 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts I 122/04 vom 3. November 2005 E. 1).

E. 4.7.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen , dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des in va lidi tätsbedingten Betreuung saufwandes oder Hilfebedarfs der v ersicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

In Abs. 3 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass bei einer Verneinung einer

Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder wegen eines zu geringen Hilfebedarfs, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

E. 5.1 Nach Gesagtem und entgegen der in der Beschwerde ( Urk.

1) und in der Stel lung nahme vom 6. August 2013 ( Urk.

10) vertretenen Auffassung des Be schwer de führers kann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bei einer all fälligen Neuanmeldung für

berufliche Massnahmen oder In tegrations mass nah men

nicht verlangen , dass er in seinem Gesuch glaubhaft mache , dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruc h erheblichen Weise geändert habe. Vielmehr verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin nach einer allfälligen Neuanmeldung die Anspruchs voraussetzungen erneut von Amtes wegen wird

ab zuklären haben .

E. 5.2 Unter diesen Umständen fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutz würdigen Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Ver fügung beziehungsweise an der Feststellung eines für einen zukünftigen An spruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vo raus ge setzten Gesundheits schadens beziehungs weise Invaliditäts grades .

Demzufolge ist diesbezüglich mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die Be schwerde nicht einzutreten.

E. 6 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00351 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Beschluss vom

26. August 2013 in Sachen X._ _ _ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Y.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1993, war als Lehrling bei der Z.___ ,

A.___ , im Rahmen einer Fortse tzungsberufslehre zum Elektroinstallateur EFZ tätig ( Urk. 7/8), als er sich am 17. Oktober 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/10). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

beim Krankentag geldver sicherer des Versicherten einen medizinischen Bericht ( Urk. 7/18) ein und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20-21, Urk. 7/29) mit Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 7/31 = Urk. 2) einen An spruch des Ver sicher ten auf Versicherungsleistungen. 2.

Gegen die Verfügung vom

13. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17.

April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Verfahren bis zur Lehrab schlussprüfu ng im August 2013 zu sistieren, es sei danach die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 6) beantragte die IV Stelle die A bwei sung der Beschwerde. In seiner Eingabe vom 6. August 2013 ( Urk.

10 S. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er kurz vor der Lehrabschluss prü fung stehe, weshalb die beantragten beruflichen Massnahmen zwischen zeitlich obsolet geworden seien . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegeg ne rin am

20. August 2013 zugestellt (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die an ge foch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz wür digen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 31. De zember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege

(OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.

89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 1.2

Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1

lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 1 . 3

Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti gen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I

808/05 E. 1.3).

2. 2.1

Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 2) ist folgendermassen betitelt: „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“. Der Wortlaut der Verfügung be ginnt sodann mit folgender Feststellung: „Wir haben den Anspruch auf Leistun gen der Invalidenrente geprüft“ ( Urk. 2 S. 1). Obwohl im Wortlaut der Verfü gung der Begriff „Invalidenrente“ erwähnt ist, hat die Verfügung indes aus schliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen und insbesondere solche der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise d er beruflichen Weiter ausbildung im bis herigen oder in einem anderen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG zum Inhalt. 2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie die Aus richtung einer Invalidenrente, sondern ausschliesslich berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen beantragte ( Urk. 7/29) . Die Beschwerdegegnerin hatte daher bis anhin keinen Anlass, den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Ren tenleistungen zu prüfen (vgl. Urk. 7/19). Im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2012 zum Vorbescheid ( Urk. 7/20) hielt die Beschwerdegegenerin so dann Folgendes fest : „Wir haben den Anspruch auf Leistungen der Invaliden versiche rung geprüft“.

Auf Grund der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begriff „In validenrente“ um einen offensichtlichen Schreibfehler, beziehungsweise um ei nen

Verschrieb handelte, und dass die Beschwerdegegnerin stattdessen den Be griff „Invalidenversicherung“ hatte verwende n wollen .

Anfechtungs gegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt daher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2013 ( Urk.

2) dar, worin Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Integrati onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint wurden. 2.3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass konkrete berufliche Massnah men beziehungsweise Integrationsmassnahmen zurzeit für ihn nicht in Frage kämen , weil er kurz vor der Lehrabschlussprüfung stehe ( Urk. 10 S. 1). Da er ei nen An spruch auf allfällige Umschulungsmassnahmen jedoch nicht verlieren wolle, habe er die Verfügung anfechten müssen ( Urk. 1 S. 3). Es sei sodann nicht auszu schliessen, dass seine bisherige Arbeitgeberin ihn nach der Lehrab schlussprü fung i m Rahmen einer Weiterausbildung zum Elektroplaner weiter beschäftigen werde .

Diesfalls werde er in Zukunft erneut berufliche Massnah men benötigen ( Urk. 1 S.

4). Ein Beschwerderückzug beziehungsweise eine Neu anmeldung bei der Be schwerdegegnerin komme nicht in Frage, weil ansonsten damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Neuanmeldung für den Bezug beruflicher Massnahmen auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde ( Urk. 10 S. 2). 3. 3.1

Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerde legitima tion . Diese Frage ist vorweg zu prüfen 3.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz- mäs sig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

In zeitlicher Hinsicht ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers au f berufli che Massnahmen und auf Integrationsmassnahmen bis zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk.

2) streitig und zu prüfen . Dem gegenüber kommen die Verhältnisse in der Zeit nach Verfügungs erlass und all fällige sich daraus ergebende Leistungsansprüche in zeitlicher Hin sicht aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen. 3.3

Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung seines Anspruchs auf berufliche Mass nahmen und auf Integrationsmassnahmen zum Zeitpunkt des Erlass es der ange fochtenen Verfügung vom 13. März 2013 nicht. Beschwerdeweise bean tragt e

er vielmehr die Sistierung des Verfahrens bis zur Lehr abschlussprüfung im August 2013 und die Ausrichtung von beruflichen Mass nahmen nach diesem Zeitpunkt ( Urk.

1 S.

2). In seiner Stellungnahme vom 6. August 2013 ( Urk.

10 S.

1) präzi sierte er sodann, dass be rufliche Massnahmen beziehungsweise Integrations mass nahmen gegenwärtig nicht in Frage kämen, weil er kurz vor der Lehr abschluss prüfung stehe ( Urk. 10 S. 1).

Der Beschwerdeführer beanstandet e

jedoch die Invaliditätsbemessung be zieh ungs weise die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin und beantragt e sinngemäss die grundsätzliche Feststellung eines einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründenden Gesundheits scha dens beziehungsweise Invaliditätsgrades . Damit möchte der Beschwerde füh rer verhindern, dass die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Neuanmeldung für den Bezug von beruflichen Massnahmen in Zukunft nicht eintrete ( Urk. 10 S. 2). 3.4

Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Entstehen eines An spruchs auf be rufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen für einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom 13. März 2013 ( Urk. 2) bestätigt haben will, zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dis positives der ange fochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013. Denn die Frage nach dem Entstehen eines Leistungsanspruchs in der Zeit nach dem 13. März 2013 kommt in zeitli cher Hinsicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vor liegenden Ver fahrens zu liegen . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung eines für den Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vor ausgesetzten Gesundheitsschadens beziehungsweise Invaliditätsgrades. 4.2

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer be ruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach ge troffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung not wendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Be rufs wahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Be standteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H .).

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist gemäss Art. 16 abs. 2 IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Er werbstätigkeit aufgenommen haben ( lit . b) und die berufliche Weiterausbil dung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( lit . c), gleichgestellt. 4.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen be i einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. 4.4

Versicherte Personen haben gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2).

Nebst anderer Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20

% (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 2b). 4.5

Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V 1 E. 3.2) . Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben v ersicherte Personen , die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vorausset zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen wer den können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten vo raus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindes tens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialbe ruf lichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen be ruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4 quater

Abs. 2 IVV). 4.6

Die Beantwortung der Frag e, welcher Invaliditätsgrad beziehungsweise welcher invaliditätsbedingte Gesundheitsschaden für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integritätsmassnahmen vorausgesetzt werden, dient in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand eines Fest stellungs entscheides ist. Ein solcher setzt seinerseits ein schutzwürdiges, un mittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur voraus. Ferner ist der Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines ent sprechenden Ver waltungsjustizentscheides nur zulässig, wenn dem keine erheb lichen öffent lichen oder privaten Interessen entgegenstehen und das von der Beschwerde füh renden Person geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 115 V 416 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts I 122/04 vom 3. November 2005 E. 1). 4.7

4.7.1

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen , dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des in va lidi tätsbedingten Betreuung saufwandes oder Hilfebedarfs der v ersicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

In Abs. 3 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass bei einer Verneinung einer

Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder wegen eines zu geringen Hilfebedarfs, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. 4 .7 .2

Nach der Rechtsprechung soll

d ie in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintre tens voraussetzung verhindern, dass sich die Verwal tung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten Renten gesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1) Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV beruh en auf dem Grund ge danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sach verhalt sich in der Zwi schen zeit nicht verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lauten den und nicht näher begründeten und keine Veränderung des Sach verhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor bringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4.

April 2007 E. 4.3). 4 .7 .3

Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geregelte Eintretensvoraussetzung

betrifft indes ausschliesslich die Renten, die Hilflosenentschädigung

oder den Assistenzbei trages

betreffende Gesuche um Revision

beziehungsweise Neuanmeldung. Gesu che um Neuanmeldung für berufliche Massnahmen beziehungs weise Integra tions massnahmen sind vom Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfasst. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 43 ATSG vielmehr der Unter su chungs grundsat z , wonach die IV-Stelle nach Eingang der Gesuche um Revision oder Neuanmeldung die Begehren der versicherten Person erneut zu prüfen und den Sachver halt von Amtes wegen abzuklären hat.

5. 5.1

Nach Gesagtem und entgegen der in der Beschwerde ( Urk.

1) und in der Stel lung nahme vom 6. August 2013 ( Urk.

10) vertretenen Auffassung des Be schwer de führers kann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bei einer all fälligen Neuanmeldung für

berufliche Massnahmen oder In tegrations mass nah men

nicht verlangen , dass er in seinem Gesuch glaubhaft mache , dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruc h erheblichen Weise geändert habe. Vielmehr verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin nach einer allfälligen Neuanmeldung die Anspruchs voraussetzungen erneut von Amtes wegen wird

ab zuklären haben . 5.2

Unter diesen Umständen fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutz würdigen Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Ver fügung beziehungsweise an der Feststellung eines für einen zukünftigen An spruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vo raus ge setzten Gesundheits schadens beziehungs weise Invaliditäts grades .

Demzufolge ist diesbezüglich mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die Be schwerde nicht einzutreten. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt