Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ war ab November 1991 als selbständiger Karosse riespengler tätig, als er sich am 2 4. Juni 1992 bei einem Arbeitsunfall mit einem Bohrer den Nervus ulnaris der linken Hand durchtrennte (vgl. Urk. 7/40/1).
Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 5. Juli 1993 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Be rufliche Massnahmen) an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). D ie IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/ 10- 11), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/ 9, Urk. 7/14,
Urk. 7/17) und liess den Versicherten
neuro logisch, psychiatrisch sowie polydisziplinär begutachten (neurologisches Gut achten vom 1 0. August 1995 [ Urk. 7/37], psychiatrisches Gutachten vom 3. Oktober 1995 [ Urk. 7/40], polydisziplinäres Gutachten vom 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1961 geborene X.___ war ab November 1991 als selbständiger Karosse riespengler tätig, als er sich am 2 4. Juni 1992 bei einem Arbeitsunfall mit einem Bohrer den Nervus ulnaris der linken Hand durchtrennte (vgl. Urk. 7/40/1).
Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 5. Juli 1993 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Be rufliche Massnahmen) an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). D ie IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/ 10- 11), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/ 9, Urk. 7/14,
Urk. 7/17) und liess den Versicherten
neuro logisch, psychiatrisch sowie polydisziplinär begutachten (neurologisches Gut achten vom 1 0. August 1995 [ Urk. 7/37], psychiatrisches Gutachten vom 3. Oktober 1995 [ Urk. 7/40], polydisziplinäres Gutachten vom 2
Dispositiv
- Februar 1997 [ Urk. 7/47]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/55, Urk. 7/58) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
- November 1997 ( Urk. 7/6 2 ) mit Wirkung ab
- Juni 1993 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3
- November 1999 des hiesigen Gerichts abgewiesen ( Urk. 7/67) . Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 1
- Januar 2001 ab ( Urk. 7/70). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde im Rahmen de r in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt ( Verfügung vom 1
- Sep tember 2005 [ Urk. 7/85], Mitteilung vom
- Dezember 2008 [ Urk. 7/111] ). 1.2 Im Zuge der im Jahr 2010 anhand genommenen erneuten revisionsweise n Über prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/120 ) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/122), einen Arztbericht ( Urk. 7/125 ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/124 ) ein. Zudem liess sie den Versicherten am 2
- Mai 2011 durch das Y.___ ortho pädisch-psychiatrisch untersuchen (Gutachten vom 2
- Juni 2011 [ Urk. 7/130/1-23]) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/134, Urk. 7/141) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats auf.
- Dagegen erhob der Versicherte am 1
- April 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2
- Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bewilligung der unentg eltlichen Prozessführung und Be stellung eine s unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsan wal t Dominique Chopard. Mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2013 ( Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am
- August 2013 ( Urk. 7 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am
- Juli 2014 ( Urk. 15) reichte Rechtsanwalt Dominique Chopard seine Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ein relevanter Gesundheitsschaden nun nur noch im somatischen Bereich in Form eines stabilen Zustandes nach der Verletzung de r Ulnarisnerven an der linken Hand ausgewiesen sei und sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit 1995 kontinuierlich verbessert habe . Gestützt auf das Y.___ - Gutachten vom 2
- Juni 2011 schloss sie auf eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit. Zur Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen stützte sie sich je auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen Schweize ri schen Lohnstrukturerhebung (LSE ) und gewährte zudem einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen . Es resultierte ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 26 % ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben sei . In orthopädischer Hinsicht liege lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit vor und in Bezug auf den psy chiatrischen Gesundheitszustand sei aufgrund der „EVG-Kriterien“ dessen Ver besserung konstruiert worden. Ausserdem sei auch in A nwendung der Schluss bestimmung gemäss lit. a Abs. 4 der Änderung vom 1
- März 2011 (
- IV-Revision, erstes Mass nahmepaket) eine Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht zulässig, da er bereits seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente beziehe ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3 Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsver fahren nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, sondern teilte l ediglich gestützt auf die einge holten B erich te der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/83, Urk. 7/109) mit, dass wei terhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/111 ). Vergleichs zeitpunkt für die Beureteilung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet somit die höchstrichterlich bestätigte ursprüngliche Ren tenzusprache vom
- No vember 1997. Nachfolgend fragt sich demnach , ob seit Erlass der Verfügung vom
- November 1997 ( Urk. 7/6 2 ) bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 2) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, dass die halbe Rente zu Recht ein ge stellt wurde. 3 . 3 .1 Medizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab
- Juni 1993 laufenden unbefristeten halben Rente am 6 . November 1997 (Urk. 7/6 2) waren fol gende Berichte: Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, nannte im Gutachten vom 1
- August 1995 ( Urk. 7/37) die Diagnosen eines Status drei Jahre nach senso motorischer Ulnarisverletzung links, proximal der Loge de Guyon, mit par tiellem sensomotorischem Ausfallsyndrom sowie eines überforderungsbedingte n Kopfweh s teils vom Spannungstyp, teils reflektorisch-muskulär (S. 5) . Er attes tierte dem Beschwerdeführer „ auch“ im bisherigen Tätigkeitsbereich als Auto spengler eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und führte zudem aus, dass eine Reoperation nicht indiziert sei , da dies wahrscheinlich zu vermehrten Schmer zen führen würde, ohne die Handfunktion objektiv zu verbessern (S. 6). Allen falls ergäbe sich durch eine psychiatrische Behandlung der möglichen psycho reaktiven Störung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. 3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom
- Oktober 1995 ( Urk. 7/40) nannte Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagno sen einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6) sowie eine andere spezifische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Er führte aus, dass eine Persönlichkeitsstörung per se keinen geistigen Gesund heitsschaden darstelle, jedoch sei diese Ausgangspunkt der spezifischen Art und Ausprägung der Anpassungss törung gewesen, welche deutlich chronifizierten Charakters sei und die Arbeitsfähigkeit zu rund 50 % beeinträchtige (S. 5). 3.3 Am 2
- / 2
- Oktober sowie am 2
- November 1996 und
- Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte der MEDAS B.___ polydisziplinär begutachtet. In der entsprechenden Expertise vom 2
- Februar 1997 ( Urk. 7/ 47/ 1-18) stellten sie die Hauptd iagnosen einer Teilfunktionsstörung der Ulnaris- innervierten Handfunktion links bei Status nach traumatischer Durcht rennung des Nervus ulnaris 1992, einer Dupuytren-Kontraktur Grad 0 am III. Fingerstrahl links sowie einer schweren psychischen Überlagerung einer unfallbedingte n Funk tionsstörung und Schmerzen in der linken Hand im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeit (S. 14). Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer a nlässlich der psychiatri schen Untersuchung äusserlich stark angepasst ge wirk t habe . Er habe einerseits B estätigung und Sicherheit gesucht und andererseits empfindlich auf Kritik rea gier t und sei misstrauisch gewesen . Er sehe sich als Opfer und mache andere für den ungünstigen V erlauf verantwortlich (S. 11). Hinsichtlich des psychiatrischen Beschwerdebilds hielten sie in der Expertise fest , dass dieses weder gänzlich biologisch-somatisch, noch durch Simulation beziehungsweise Aggravation zu erklären sei. Vielmehr handle es sich – neben durchaus vorhandenen bewusst seinsnahen finanziellen Wünschen – um ein neurotisches Geschehen, wobei die interaktionelle Dimension von grosser Wichtigkeit sei. So seien auch wider sprüchliche Angaben des Beschwerdeführers erklär bar : Anfänglich habe er kon sequent darauf beharrt, absolut keine Arbeitslei s tung vollbringen zu kön nen. Gegen Ende des Gesprächs habe er jedoch gesagt, er wolle keine „ volle “ Invalidisierung , sondern durchaus mit der rechten Hand etwas arbeiten. Beim Beschwerdeführer finde eine ausgeprägte Verdrängung aggressiver Gefühlsre gungen statt, die somatisiert werden würden . So bekomme er Kopfschmerzen, wenn er sich ärgere , und die Schmerzen in der Hand würden schlimmer (S. 12) . Unter dem Titel Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Einschränkung in der Gebrauchsfähig keit der linken Hand festzustellen sei, die aber eine Arbeitstätigkeit noch durch aus zulasse. Die Behinderung liege auf psychischer Ebene (S. 16). In Berück sichtigung des Gesamtzustandes betrage die Arbeitsfähigkeit in seinem bisheri gen Beruf 50 % . Diese Einschätzung gelte für jegliche körperliche Tätigkeiten.
- Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwer deführer durch Dr. med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , des Y.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 7/130/1-23) nannten die Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teil funktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion links bei Status nach traumatischer Durchtrennung des Nervus ulnaris proximal an der Verzweigung an der Loge de Guyon links Juni 1992 (S. 20). Den Diagnosen eines Morbus Dupuytren de s
- Strahls links (geringer Ausprägung), einer Präadipositas, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bestehend sei t mindestens 1995, ICD-10 F45.4) und akzentuierte r Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeiden den Zügen (bestehend seit Jahren, ICD-10 Z73.1) massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S. 19 f.) hielten die Gutachter aus orthopädischer Sicht fest, dass die vom Beschwerde führer beklagten Schmerzen in der gesamten linken Hand nicht nachvollzogen werden könnten, nachdem nur der Nervus ulnaris proximal der Loge de Guyon geschädigt worden sei, welcher sich gemäss dem Neurologen Dr. Z.___ wieder teilweise erholt habe. Die Hyposensibilität und die subjektive Kraftminderung seien teilweise als Restausfall der Nervus ulnaris Läsion zu interpretieren . Uner klärlich sei jedoch die Hypersensibilität im Ausbreitungsgebiet des Nervus radi alis. Das Extensionsdefizit im PIP-Gelenk des linken Kleinfingers störe für grob motorische Arbeiten nicht wesentlich und habe – wie auch die Knötchen bildung im Bereich des
- Strahls palmar links – keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19). In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führten die Gut achter aus, dass sich im Zusammenhang mit der Handgelenksverletzung links eine seit Jahren anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe, wobei der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozi alen Problemen in Erscheinung trete. Je nach psychischer Befindlichkeit bestän den zudem rezidivierende Kribbelparästhesien an den unteren Extremitäten. Hinweise für eine eindeutige depressive Reaktion liessen sich – wie dies bereits andere Gutachter beschrieben hätten – keine feststellen. In den Gutachten von 1995 und 1997 seien Persönlichkeitsstörungen mit ängstlich vermeidender Persönlichkeit beschrieben worden. Obschon sich inzwischen weiterhin auf fällige Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Verhalten finden lies sen, könne betreffend die Intensität eher von akzentuierten Persönlichkeits zügen gesprochen werden. Über die Jahre sei offensichtlich eine Besserung des Vermeidungsverhaltens mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten eingetreten. Der Beschwerdeführer gehe seit Jahren einer Tätigkeit als Zeitungs verträger nach, beschäftige sich zudem mit der Bearbeitung von Steckdosen aus Hausabbrüchen und dem Handel von elektrischen Kleingeräten (S. 19 f. ). Aus serdem habe er in letzter Zeit wieder vermehrt versucht , soziale Kontakte aufzu bauen (S. 20) . Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwer deführer über gelegentliche Unruhezustände mit vermehrter Reizbarkeit geklagt; zudem liessen sich leichte Einschlafstörungen erheben. Daneben best ü nden aber keine wesentlichen Affektstörungen und er habe durchaus kontaktfreudig gewirkt (S. 15). Seine Stimmungslage sei ausgeglichen bis leicht dysphorisch, affektiv gut mitschwingend, psychomotorisch im Antrieb unauffällig gewesen (S. 14). Bis dato habe der Beschwerdeführer keine psychiatrische oder psycho therapeutische Behandlung erhalten. Nebst der im V ordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung liessen sich keine psy chischen Störungen mit Krankheitswert erheben. So ersch i ene n die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dau erbelastbarkeit nicht beeinträchtigt. Es bestehe damit keine psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Der Beschwerdeführer verfüge ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen, welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien. Weitere massgebende „ EVG-Kriterien “ würden nicht vor liegen (S. 20). Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit seit mindestens August 1995 als zu 60 % arbeitsfähig (S. 21). Für eine leidensange passte Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne Kraftanwendung der linken Hand, ohne feinmotorische Arbeiten derselben und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz. Weiter führten sie a us , dass in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesund heitszustand vorliege, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nunm ehr anders beurteilt worden sei . Aus psychiatrischer Sicht sei indes gegenüber den Vorgutachten eine Besserung des psychischen Zustandsbilds eingetreten. Die Persönlichkeitsstörungen hätten sich gebessert und es liessen sich lediglich noch akzentuierte Persönlichkeit s störungen erheben. Anpassungsstörungen seien vorübergehend e psychische Störungen (S. 22) .
- 5.1 5.1.1 Laut dem Y.___ -Gutachten vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 7/130/1-23) liegt in somati scher Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vor . In diesem Sinne führten die Y.___ - Gutachter aus , dass sie die Auswirkungen der somati schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr anders als die Vorgutachter beurteilen würden (S. 22) . Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Ein Vergleich der aktuell erho benen Befunde und Diagnosen (E. 4) zeigt ein nahezu unverändertes Bild zu den Erhebungen im Jahr 1997 (E. 3.3). Nach wie vor findet sich beim Beschwer deführer eine Teilfunktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion sowie eine Dupuytren-Problematik. Dass es hierbei zu einer Abschwächung der Beschwerden gekommen wäre, wurde von den Ärzten nicht ausgeführt. 5.1.2 In psychiatrischer Hinsicht gingen die Y.___ -Gutachter von eine r Besserung des psychischen Zustandsbilds des Beschwerdeführers aus . Gestützt auf den Umstand, dass dieser nunmehr beruflich aktiv geworden ist ( er arbeitet als Zei tungsverträger, bearbeitet Steckdosen und handelt mit elektrischen Kleingerä ten ) , schlossen sie, dass eine offensichtliche Besserung des Vermeidungsverhal tens mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivität , mithin der psychischen Situation eingetreten sei. Darauf basierend massen sie den weiterhin bestehen den Persönlichkeitszügen mit ängstlich vermeidendem Verhalten keinen Krankheitswert mehr zu, sondern nahmen betreffend die Intensität „eher“ akzentuierte Persönlichkeitszüge an (vgl. Urk. 7/130/19). Ein Vergleich der obgenannten Expertisen ergibt jedoch , dass die Y.___ - Gut ach ter und die MEDAS-Gutachter im Wesentlichen identische psychiatrische Diagno sen nannten: Während die MEDAS-Gutachter eine schwere psychische Überlagerung einer unfallbedingten Funktionsstörung und Schmerzen in der linken Hand im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeit diagnostizierten ( Urk. 7/47/14, E. 3.3 hie vor), nannten die Y.___ -Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerz störung bestehend seit 1995 sowie seit Jahren bestehende akzentuierte Persön lichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Zügen ( Urk. 7/130/14, E. 4 hievor). Dabei handelt es sich lediglich um eine leicht abweichende Wertung, welche auf deckungsgleiche n Befunde n basiert. Die Gutachter verwiesen identisch auf eine Konnexität zwischen der Schmerzzunahme in der linken Hand und emotionalen Konflikten beziehungsweise negativ en Gefühlsregungen (vgl. Urk. 7/47/12, Urk. 7/130/19). Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung der Besserung ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Umfang der im Jahr 199 7 attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % beruflich aktiv geworden ist. Anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten und wurde von den Gutach tern auch nicht geschildert. Ein Tätigwerden innerhalb der damals medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit kann aber in einem späteren Zeitpunkt nicht als Auswirkung einer geringeren Leidensintensität gewertet werden, zumal von einer versicherten Person gerade erwartet wird , das s sie das ihr verbleibende Arbeitspotential in geeigneter Weise ausschöpft und verwertet. Demnach kann wegen der beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf eine Besse rung seines Gesundheitszustands geschlossen werden. 5.2 Vor diesem Hintergrund erhellt, dass beim Beschwerdeführer auch in psychi scher Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, mithin aus psy chiatrischer Sicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen ist. Dass die Y.___ -Gutachter trotz ( annähernd ) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde in Abweichung von der durch die MEDAS-Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit retrospektive eine seit August 1995 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei doch lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen glei chen Sachverhal tes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (siehe E. 1.2 hievor) . Solches wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Y.___ -Gutachter ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab August 1995 vornahmen und damit auf einen Zeitraum vor der ersten Begutachtung durch die MEDAS-Gut achter im Jahr 1996 zurückbezogen. Es ist daher mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund auch aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegt. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s seit der renten zusprechenden Verfügung vom 6. November 1997 weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht wesentlich und damit auch nicht revisionsrelevant verändert hat.
- Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ersichtlich ist und solches auch nicht geltend gemacht wurde, hat es mit dem Ergebnis sein Bewenden, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 201 3 ( Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist , dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine habe Rente der Invali den versicherung hat. 7 . Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fe stzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle-gen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädi gung zuzusprechen ( § 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, machte mit Honorarnote vom
- Juli 2014 einen Aufwand von 6 Stun den geltend ( Urk. 15 ), was der Sache angemessen erscheint. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti gung der Barauslagen von Fr. 143 .-- ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1‘450.45 ( 6 x Fr. 200 . -- + Fr. 143 .-- plus 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
- April 2013 um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘450.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00344 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
17. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ war ab November 1991 als selbständiger Karosse riespengler tätig, als er sich am 2 4. Juni 1992 bei einem Arbeitsunfall mit einem Bohrer den Nervus ulnaris der linken Hand durchtrennte (vgl. Urk. 7/40/1).
Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 5. Juli 1993 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Be rufliche Massnahmen) an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). D ie IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/ 10- 11), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/ 9, Urk. 7/14,
Urk. 7/17) und liess den Versicherten
neuro logisch, psychiatrisch sowie polydisziplinär begutachten (neurologisches Gut achten vom 1 0. August 1995 [ Urk. 7/37], psychiatrisches Gutachten vom 3. Oktober 1995 [ Urk. 7/40], polydisziplinäres Gutachten vom 2 1. Februar 1997 [ Urk. 7/47]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55, Urk. 7/58) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. November 1997 (Urk. 7/6 2) mit Wirkung ab 1. Juni 1993 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3 0. November 1999 des hiesigen Gerichts abgewiesen (Urk. 7/67) . Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 1 0. Januar 2001 ab (Urk. 7/70).
Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde im Rahmen de r
in den Jahren 2005 und
2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Verfügung vom 1 3. Sep tember 2005 [ Urk. 7/85], Mitteilung vom 5. Dezember 2008 [ Urk. 7/111]). 1.2
Im Zuge der im Jahr 2010 anhand genommenen erneuten revisionsweise n Über prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/120) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/122), einen Arztbericht (Urk. 7/125) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/124) ein. Zudem liess sie den Versicherten am 2 4. Mai 2011 durch das Y.___ ortho pädisch-psychiatrisch untersuchen (Gutachten vom 2 7. Juni 2011 [ Urk. 7/130/1-23]) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/134, Urk. 7/141) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 (Urk.
2) auf das Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats auf. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. April 2013 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 6. Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bewilligung der unentg eltlichen Prozessführung und Be stellung eine s unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsan wal t Dominique Chopard. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2013 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 5. August 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 7. Juli 2014 (Urk.
15) reichte Rechtsanwalt Dominique Chopard seine Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ein relevanter Gesundheitsschaden nun nur noch im somatischen Bereich in Form eines stabilen Zustandes nach der Verletzung de r Ulnarisnerven an der linken Hand ausgewiesen sei und sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit 1995 kontinuierlich verbessert habe . Gestützt auf das Y.___ - Gutachten vom 2 7. Juni 2011 schloss sie auf eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit. Zur Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen stützte sie sich je auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen Schweize ri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) und gewährte zudem einen leidensbedingten Abzug von 20 %
vom Invalideneinkommen . Es resultierte ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben sei . In orthopädischer Hinsicht liege lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit vor und in Bezug auf den psy chiatrischen Gesundheitszustand sei aufgrund der „EVG-Kriterien“ dessen Ver besserung konstruiert worden. Ausserdem sei auch in A nwendung der Schluss bestimmung gemäss lit. a Abs. 4 der Änderung vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket) eine Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht zulässig, da er bereits seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente beziehe (Urk. 1 S. 7 f.). 2.3
Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsver fahren nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, sondern teilte l ediglich gestützt auf die einge holten B erich te der behandelnden Ärzte (Urk. 7/83, Urk. 7/109) mit, dass wei terhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl.
Urk. 7/85, Urk. 7/111). Vergleichs zeitpunkt für die Beureteilung einer anspruchserhebli chen Änderung bildet somit die höchstrichterlich bestätigte ursprüngliche Ren tenzusprache vom 6. No vember 1997.
Nachfolgend fragt sich demnach, ob seit Erlass der Verfügung vom 6. November 1997 (Urk. 7/6 2)
bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, dass die halbe Rente zu Recht ein ge stellt wurde. 3 . 3 .1
Medizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. Juni 1993 laufenden unbefristeten halben Rente am 6 . November 1997 (Urk. 7/6
2) waren fol gende Berichte:
Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, nannte im Gutachten vom 1 0. August 1995 (Urk. 7/37) die Diagnosen eines Status drei Jahre nach senso motorischer Ulnarisverletzung links, proximal der Loge de Guyon, mit par tiellem sensomotorischem Ausfallsyndrom sowie eines überforderungsbedingte n Kopfweh s teils vom Spannungstyp, teils reflektorisch-muskulär (S. 5) . Er attes tierte dem Beschwerdeführer „ auch“ im bisherigen Tätigkeitsbereich als Auto spengler eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und führte zudem aus, dass eine Reoperation nicht indiziert sei, da dies wahrscheinlich zu vermehrten Schmer zen führen würde, ohne die Handfunktion objektiv zu verbessern (S. 6). Allen falls ergäbe sich durch eine psychiatrische Behandlung der möglichen psycho reaktiven Störung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. 3.2
Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 1995 (Urk. 7/40) nannte Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagno sen einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6) sowie eine andere spezifische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Er führte aus, dass eine Persönlichkeitsstörung per se keinen geistigen Gesund heitsschaden darstelle, jedoch sei diese Ausgangspunkt der
spezifischen Art und Ausprägung der Anpassungss törung gewesen, welche deutlich chronifizierten Charakters sei und die Arbeitsfähigkeit zu rund 50 % beeinträchtige (S. 5). 3.3
Am 2 8. / 2 9. Oktober sowie am 2 1. November 1996 und 7. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte der MEDAS B.___ polydisziplinär begutachtet.
In der entsprechenden Expertise vom 2 1. Februar 1997 (Urk. 7/ 47/ 1-18) stellten sie die Hauptd iagnosen einer Teilfunktionsstörung der Ulnaris- innervierten
Handfunktion links bei Status nach traumatischer Durcht rennung des Nervus ulnaris 1992, einer Dupuytren-Kontraktur Grad 0 am III. Fingerstrahl links sowie einer schweren psychischen Überlagerung einer unfallbedingte n Funk tionsstörung und Schmerzen in der linken Hand im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeit (S.
14).
Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer a nlässlich der psychiatri schen Untersuchung äusserlich stark angepasst ge wirk t
habe . Er
habe einerseits B estätigung und Sicherheit gesucht und
andererseits empfindlich auf Kritik rea gier t und sei misstrauisch gewesen . Er sehe sich als Opfer und mache andere für den ungünstigen V erlauf verantwortlich (S. 11). Hinsichtlich des psychiatrischen Beschwerdebilds hielten sie
in der Expertise fest, dass dieses weder gänzlich biologisch-somatisch, noch durch Simulation beziehungsweise Aggravation zu erklären sei. Vielmehr handle es sich – neben durchaus vorhandenen bewusst seinsnahen finanziellen Wünschen – um ein neurotisches Geschehen, wobei die interaktionelle Dimension von grosser Wichtigkeit sei. So
seien auch wider sprüchliche Angaben des Beschwerdeführers erklär bar : Anfänglich habe er kon sequent darauf beharrt, absolut keine Arbeitslei s tung vollbringen zu kön nen. Gegen Ende des Gesprächs habe er
jedoch gesagt, er wolle keine „ volle “
Invalidisierung, sondern durchaus mit der rechten Hand etwas arbeiten. Beim Beschwerdeführer finde eine ausgeprägte Verdrängung aggressiver Gefühlsre gungen statt, die somatisiert werden würden . So bekomme er Kopfschmerzen, wenn er sich ärgere, und die Schmerzen in der Hand würden schlimmer (S. 12) .
Unter dem Titel Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Einschränkung in der Gebrauchsfähig keit der linken Hand festzustellen sei, die aber eine Arbeitstätigkeit noch durch aus zulasse. Die Behinderung liege auf psychischer Ebene (S. 16). In Berück sichtigung des Gesamtzustandes betrage die Arbeitsfähigkeit in seinem bisheri gen Beruf 50 % . Diese Einschätzung gelte für jegliche körperliche Tätigkeiten. 4.
Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwer deführer durch Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Y.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachtet.
Im entsprechenden Gutachten vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/130/1-23) nannten die Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teil funktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion links bei Status nach traumatischer Durchtrennung des Nervus ulnaris proximal an der Verzweigung an der Loge
de
Guyon links Juni 1992 (S. 20). Den Diagnosen eines Morbus Dupuytren de s 3. Strahls links (geringer Ausprägung), einer Präadipositas, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bestehend sei t mindestens 1995, ICD-10 F45.4) und akzentuierte r Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeiden den Zügen (bestehend seit Jahren, ICD-10 Z73.1) massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S. 19 f.) hielten die Gutachter aus orthopädischer Sicht fest, dass die vom Beschwerde führer beklagten Schmerzen in der gesamten linken Hand nicht nachvollzogen werden könnten, nachdem nur der Nervus ulnaris proximal der Loge
de
Guyon geschädigt worden sei, welcher sich gemäss dem Neurologen Dr. Z.___ wieder teilweise erholt habe. Die Hyposensibilität und die subjektive Kraftminderung seien teilweise als Restausfall der Nervus ulnaris Läsion zu interpretieren . Uner klärlich sei jedoch die Hypersensibilität im Ausbreitungsgebiet des Nervus radi alis. Das Extensionsdefizit im PIP-Gelenk des linken Kleinfingers störe für grob motorische Arbeiten nicht wesentlich und habe – wie auch die Knötchen bildung im Bereich des 3. Strahls palmar links – keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19).
In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führten die Gut achter aus, dass sich im Zusammenhang mit der Handgelenksverletzung links eine seit Jahren anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe, wobei der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozi alen Problemen in Erscheinung trete. Je nach psychischer Befindlichkeit bestän den zudem rezidivierende Kribbelparästhesien an den unteren Extremitäten. Hinweise für eine eindeutige depressive Reaktion liessen sich – wie dies bereits andere Gutachter beschrieben hätten – keine feststellen. In den Gutachten von 1995 und 1997 seien Persönlichkeitsstörungen mit ängstlich vermeidender Persönlichkeit beschrieben worden. Obschon sich inzwischen weiterhin auf fällige Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Verhalten finden lies sen, könne betreffend die Intensität eher von akzentuierten Persönlichkeits zügen gesprochen werden. Über die Jahre sei offensichtlich eine Besserung des Vermeidungsverhaltens mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten eingetreten. Der Beschwerdeführer gehe seit Jahren einer Tätigkeit als Zeitungs verträger nach, beschäftige sich zudem mit der Bearbeitung von Steckdosen aus Hausabbrüchen und dem Handel von elektrischen Kleingeräten (S. 19 f.). Aus serdem habe er in letzter Zeit wieder vermehrt versucht, soziale Kontakte aufzu bauen (S. 20) . Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwer deführer über gelegentliche Unruhezustände mit vermehrter Reizbarkeit geklagt; zudem liessen sich leichte Einschlafstörungen erheben. Daneben best ü nden aber keine wesentlichen Affektstörungen und er habe durchaus kontaktfreudig gewirkt (S. 15). Seine Stimmungslage sei ausgeglichen bis leicht dysphorisch, affektiv gut mitschwingend, psychomotorisch im Antrieb unauffällig gewesen (S. 14). Bis dato habe der Beschwerdeführer keine psychiatrische oder psycho therapeutische Behandlung erhalten. Nebst der im V ordergrund
stehenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung liessen sich keine psy chischen Störungen mit Krankheitswert erheben. So ersch i ene n die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dau erbelastbarkeit nicht beeinträchtigt. Es bestehe damit keine psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Der Beschwerdeführer verfüge ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen, welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien. Weitere massgebende
„ EVG-Kriterien “ würden nicht vor liegen (S. 20).
Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit seit mindestens August 1995 als zu 60 % arbeitsfähig (S. 21). Für eine leidensange passte Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne Kraftanwendung der linken Hand, ohne feinmotorische Arbeiten derselben und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz.
Weiter führten sie a us, dass in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesund heitszustand vorliege, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nunm ehr anders beurteilt worden sei . Aus psychiatrischer Sicht sei indes gegenüber den Vorgutachten eine Besserung des psychischen Zustandsbilds eingetreten. Die Persönlichkeitsstörungen hätten sich gebessert und es liessen sich lediglich noch akzentuierte Persönlichkeit s störungen erheben. Anpassungsstörungen seien vorübergehend e psychische Störungen (S. 22) . 5.
5.1 5.1.1
Laut dem Y.___ -Gutachten vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/130/1-23) liegt in somati scher Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vor . In diesem Sinne führten
die Y.___ - Gutachter aus, dass sie die Auswirkungen der somati schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr anders als die Vorgutachter beurteilen würden (S. 22) .
Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Ein Vergleich der aktuell erho benen Befunde und Diagnosen (E. 4) zeigt ein nahezu unverändertes Bild zu den Erhebungen im Jahr 1997 (E. 3.3). Nach wie vor findet sich beim Beschwer deführer eine Teilfunktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion sowie eine Dupuytren-Problematik. Dass es hierbei zu einer Abschwächung der Beschwerden gekommen wäre, wurde von den Ärzten nicht ausgeführt.
5.1.2
In psychiatrischer Hinsicht gingen die Y.___ -Gutachter von eine r Besserung des psychischen Zustandsbilds des Beschwerdeführers aus . Gestützt auf den Umstand, dass dieser nunmehr beruflich aktiv geworden ist (er arbeitet
als Zei tungsverträger, bearbeitet Steckdosen und handelt mit elektrischen Kleingerä ten), schlossen sie, dass eine offensichtliche Besserung des Vermeidungsverhal tens mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivität, mithin der psychischen Situation eingetreten sei. Darauf basierend massen sie den weiterhin bestehen den Persönlichkeitszügen mit ängstlich vermeidendem Verhalten keinen Krankheitswert mehr zu, sondern nahmen betreffend die Intensität „eher“ akzentuierte Persönlichkeitszüge an (vgl. Urk. 7/130/19).
Ein Vergleich der obgenannten Expertisen ergibt
jedoch, dass die Y.___ - Gut ach ter und die MEDAS-Gutachter im Wesentlichen identische psychiatrische Diagno sen nannten: Während die MEDAS-Gutachter eine schwere psychische Überlagerung einer unfallbedingten Funktionsstörung und Schmerzen in der linken Hand im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeit diagnostizierten (Urk. 7/47/14, E. 3.3 hie vor), nannten die Y.___ -Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerz störung bestehend seit 1995 sowie seit Jahren bestehende akzentuierte Persön lichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Zügen (Urk. 7/130/14, E. 4 hievor). Dabei handelt es sich lediglich um eine leicht abweichende Wertung, welche auf
deckungsgleiche n
Befunde n basiert.
Die Gutachter verwiesen identisch auf eine Konnexität zwischen der Schmerzzunahme in der linken Hand und emotionalen Konflikten beziehungsweise negativ en Gefühlsregungen (vgl. Urk. 7/47/12, Urk. 7/130/19). Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung der Besserung ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Umfang der im Jahr 199 7 attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % beruflich aktiv geworden ist. Anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten und wurde von den Gutach tern auch nicht geschildert. Ein Tätigwerden innerhalb der damals medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit kann aber in einem späteren Zeitpunkt nicht als Auswirkung einer geringeren Leidensintensität gewertet werden, zumal von einer versicherten Person gerade erwartet wird, das s sie das ihr verbleibende Arbeitspotential in geeigneter Weise ausschöpft und verwertet. Demnach kann wegen der beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf eine Besse rung seines Gesundheitszustands geschlossen werden. 5.2
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass beim Beschwerdeführer auch in psychi scher Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, mithin aus psy chiatrischer Sicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen ist.
Dass die Y.___ -Gutachter trotz (annähernd) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde in Abweichung von der durch die MEDAS-Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit retrospektive eine seit August 1995 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei doch lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen glei chen Sachverhal tes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (siehe E. 1.2 hievor) . Solches wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Y.___ -Gutachter ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab August
1995 vornahmen und damit auf einen Zeitraum vor der ersten Begutachtung durch die MEDAS-Gut achter im Jahr 1996 zurückbezogen. Es ist daher mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund auch aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegt. 5.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s seit der renten zusprechenden Verfügung vom 6. November 1997
weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht wesentlich und damit auch nicht revisionsrelevant verändert hat. 6.
Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ersichtlich ist und solches auch nicht geltend gemacht wurde, hat es mit dem Ergebnis sein Bewenden, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 201 3 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine habe Rente der Invali den versicherung hat. 7 .
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fe stzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle-gen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädi gung zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, machte mit Honorarnote vom 7. Juli 2014 einen Aufwand von 6 Stun den geltend (Urk. 15), was der Sache angemessen erscheint. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti gung der Barauslagen von Fr. 143 .-- ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
Fr. 1‘450.45 (6 x Fr. 200 . -- + Fr. 143 .-- plus 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. April 2013 um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘450.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder