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IV.2013.00341

Kinderrenten zu Unrecht ausbezahlt, keine Rückerstattungspflicht für als Zahlstelle fungierende Institution

Zürich SozVersG · 2014-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2 5. November 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2010 an Z.___, A.___ und B.___

akzessorisch zur Invalidenrente ihrer Mutter, C.___, ausgerichtete Kinderrenten im Betrag von Fr. 21'096.-- zurück, da sich

C.___ während dieser Zeit in D.___ aufgehalten habe und sie da mit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe . Die Ver fügung wurde zugestellt an "Jugend- und Familienberatung Kt . Zürich, E.___ " (Urk. 9/172). Auf Beschwerde hin (Prozess-Nr. IV.2011.00009) hob das hiesige Gericht die Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Er öff nung und Begründung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2 0. Januar 2011, Urk. 9/178/1-4). Die von Z.___ un d A.___ ge gen dieselbe Verfügung erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2011.00010) wurde mit Beschluss vom glei chen Tag

mangels Anfechtungsgegenstands als gegenstandslos geworden ab ge schrieben (Urk. 9/179/1-4). 2.

Am 1 4. März 2013 erliess die IV-Stelle eine neue Rückforderungsverfügung ge gen die Jugend- und Familienbe ratung des Kantons Zürich in X.___

(heute: Kinder- und Jungendhilfezentrum kjz; nachfolgend: kjz

X.___) . Weil sich laut An gaben der IV-Stelle zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass sich C.___ im April und Mai 2009 in der Schweiz aufgehalten hatte, reduzierte sie den Rückforder ungsbetrag auf Fr. 19'068.-- (Urk. 2) .

Hiergegen erhob das kjz

X.___ mit Eingabe vom 1 5. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sie aufzuheben und auf die Rückfor de rung sei ersatzlos zu verzichten (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 2 1. August 2013 (Urk. 8) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die internen Stellungnahmen der Ausgleichskassen F.___ (Urk. 9/301) und G.___

(Urk. 10; vgl. auch Urk. 3/1) auf eine eigene Be schwer deantwort . In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdefüh rerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Repl ik vom 26. September 2013, Urk. 13); während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Eingabe vom 2 2. Oktober 2013 [Urk. 17], der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 4. Oktober 2013, Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die b eschwerdeführe nde Institution, an welche offen bar ab 1. Juli 2007 die Kinderrenten von Z.___, A.___ und B.___ ausbe zahlt wurden, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 3 1. März 2010 ausgerichteten Betreffnisse

rück er stattungspflichtig ist. 2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu- rückzuerstatten . Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi- cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vor mundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit . b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus- nahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig ge -währte Leistung nachbezahlt wurde (lit . c), rückerstattungspflichtig werden. 2.2

Keine Rückerstattungspflicht besteht für Behörden, welche Leistungen nur als In kasso- oder Zahlstelle entgegengen ommen haben (BGE 110 V 14 f. E. 2b, 118 V 221 E . 4a), den Amtsvormund oder die Vormundscha ftsbehörde (BGE 112 V 101 f. E . 2b) oder den Beistand (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 24). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Forderung damit, C.___ habe sich im erwähnten Zeitraum in D.___ aufgehalten und in dieser Zeit keinen Rentenanspruch gehabt. Damit sei auch der Anspruch auf die Kinderr enten ent fallen, weshalb diese zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Beschwer defüh rer in, an welche die Kinderrenten ab 1. Juli 2008 ausbezahlt worden seien, sei als Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 ATSV rückerstattungspflichtig.

Anzumerken ist vorab, dass die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, der Auf enthaltsstatus von C.___ sei nicht vollständig geklärt, was sich au gen fällig darin zeige, dass sich zwischenzeitlich (seit der ersten Rückforde rungs ver fügung vom 2 5. November 2010) die angebliche Aufenthaltsdauer in D.___ um zwei Monate redzuiert habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuchte wohl, anhand des Reisepasses die Ein- und Ausreisedaten in D.___ zu klären (vgl. Urk. 9/249), doch die Passkopien (Urk. 9/228) enthalten keine lü ckenlosen Ein- und Ausreisedaten für den fraglichen Zeitraum. Fraglich ist auch, ob die Rück forderung ohne formell rechtskräftige Leistungseinstellung der Stammrente zu lässig ist, bzw. ob eine solche erfolgt ist. Angesichts dieser Un klarheiten würde sich grundsätzlich eine Rückweisung zu weiteren diesbezügli chen Abklärungen aufdrängen . Davon kann indessen abgesehen werden, da die Beschwerde ohne hin gutzuheissen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwä gungen ergibt. 3.2

Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Kinderrenten seien bei ihr (als Geschäftsstelle des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich) einem zinslosen Klientenkontokorrent, wie es für jedes einzelne Mündel geführt werde, gutgeschrieben und von der Vormundin ausschliesslich für die Zwecke der begünstigten Jugendlichen verwendet worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 3). Dieser Darstellung wird auch in den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellungnahmen der Ausgleichskassen (Urk. 9/301 und Urk.

10) nicht

widersprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufgabe der Be schwer deführerin einzig und allein darin bestand, die Kinderrenten direkt auf die

Konten von Z.___, A.___ und B.___ zu überweisen, damit diese durch die Vormundin zweckbestimmt weiterverwendet werden konnten. Dass die

Beschwerdeführerin für die Jugendlichen in irgendeiner Weise fürsor gerisch tätig

gewesen wäre, ist nach der Aktenlage nicht erstellt und nach den glaubwür di gen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen. Hat die Be schwer deführerin nach dem Gesagten somit die Kinderrenten als blosse Zahl stelle in Empfang genommen, zieht dies rechtsprechungsgemäss keine R ücker statt ungs pflicht nach sich.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und es ist die angefochtene Verfü gun g ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Be schwer de führerin die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung war, denn selbst

wenn der Kanton Zürich als rückerstattungspflichtig ins Recht ge fasst würde, änderte dies nichts. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschwer deführerin das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3), denn jeden falls war es ihr möglich, die sie betreffende Verfügung sachge mäss anzufechten. 4. 4.1

Als Teil des Gemeinwesens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi gung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht . 4.2

Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2013 ersatzlos aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz

X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelMöckli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2 5. November 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2010 an Z.___, A.___ und B.___

akzessorisch zur Invalidenrente ihrer Mutter, C.___, ausgerichtete Kinderrenten im Betrag von Fr. 21'096.-- zurück, da sich

C.___ während dieser Zeit in D.___ aufgehalten habe und sie da mit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe . Die Ver fügung wurde zugestellt an "Jugend- und Familienberatung Kt . Zürich, E.___ " (Urk. 9/172). Auf Beschwerde hin (Prozess-Nr. IV.2011.00009) hob das hiesige Gericht die Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Er öff nung und Begründung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2 0. Januar 2011, Urk. 9/178/1-4). Die von Z.___ un d A.___ ge gen dieselbe Verfügung erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2011.00010) wurde mit Beschluss vom glei chen Tag

mangels Anfechtungsgegenstands als gegenstandslos geworden ab ge schrieben (Urk. 9/179/1-4).

E. 2 2. Oktober 2013 [Urk. 17], der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 4. Oktober 2013, Urk. 18).

E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu- rückzuerstatten . Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi- cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vor mundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit . b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus- nahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig ge -währte Leistung nachbezahlt wurde (lit . c), rückerstattungspflichtig werden.

E. 2.2 Keine Rückerstattungspflicht besteht für Behörden, welche Leistungen nur als In kasso- oder Zahlstelle entgegengen ommen haben (BGE 110 V 14 f. E. 2b, 118 V 221 E . 4a), den Amtsvormund oder die Vormundscha ftsbehörde (BGE 112 V 101 f. E . 2b) oder den Beistand (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 24).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die b eschwerdeführe nde Institution, an welche offen bar ab 1. Juli 2007 die Kinderrenten von Z.___, A.___ und B.___ ausbe zahlt wurden, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 3 1. März 2010 ausgerichteten Betreffnisse

rück er stattungspflichtig ist.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Forderung damit, C.___ habe sich im erwähnten Zeitraum in D.___ aufgehalten und in dieser Zeit keinen Rentenanspruch gehabt. Damit sei auch der Anspruch auf die Kinderr enten ent fallen, weshalb diese zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Beschwer defüh rer in, an welche die Kinderrenten ab 1. Juli 2008 ausbezahlt worden seien, sei als Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 ATSV rückerstattungspflichtig.

Anzumerken ist vorab, dass die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, der Auf enthaltsstatus von C.___ sei nicht vollständig geklärt, was sich au gen fällig darin zeige, dass sich zwischenzeitlich (seit der ersten Rückforde rungs ver fügung vom 2 5. November 2010) die angebliche Aufenthaltsdauer in D.___ um zwei Monate redzuiert habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuchte wohl, anhand des Reisepasses die Ein- und Ausreisedaten in D.___ zu klären (vgl. Urk. 9/249), doch die Passkopien (Urk. 9/228) enthalten keine lü ckenlosen Ein- und Ausreisedaten für den fraglichen Zeitraum. Fraglich ist auch, ob die Rück forderung ohne formell rechtskräftige Leistungseinstellung der Stammrente zu lässig ist, bzw. ob eine solche erfolgt ist. Angesichts dieser Un klarheiten würde sich grundsätzlich eine Rückweisung zu weiteren diesbezügli chen Abklärungen aufdrängen . Davon kann indessen abgesehen werden, da die Beschwerde ohne hin gutzuheissen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwä gungen ergibt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Kinderrenten seien bei ihr (als Geschäftsstelle des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich) einem zinslosen Klientenkontokorrent, wie es für jedes einzelne Mündel geführt werde, gutgeschrieben und von der Vormundin ausschliesslich für die Zwecke der begünstigten Jugendlichen verwendet worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 3). Dieser Darstellung wird auch in den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellungnahmen der Ausgleichskassen (Urk. 9/301 und Urk.

10) nicht

widersprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufgabe der Be schwer deführerin einzig und allein darin bestand, die Kinderrenten direkt auf die

Konten von Z.___, A.___ und B.___ zu überweisen, damit diese durch die Vormundin zweckbestimmt weiterverwendet werden konnten. Dass die

Beschwerdeführerin für die Jugendlichen in irgendeiner Weise fürsor gerisch tätig

gewesen wäre, ist nach der Aktenlage nicht erstellt und nach den glaubwür di gen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen. Hat die Be schwer deführerin nach dem Gesagten somit die Kinderrenten als blosse Zahl stelle in Empfang genommen, zieht dies rechtsprechungsgemäss keine R ücker statt ungs pflicht nach sich.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und es ist die angefochtene Verfü gun g ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Be schwer de führerin die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung war, denn selbst

wenn der Kanton Zürich als rückerstattungspflichtig ins Recht ge fasst würde, änderte dies nichts. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschwer deführerin das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3), denn jeden falls war es ihr möglich, die sie betreffende Verfügung sachge mäss anzufechten.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz

X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Als Teil des Gemeinwesens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi gung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht .

E. 4.2 Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2013 ersatzlos aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00341 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

27. November 2014 in Sachen Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz

X.___ Y.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 2 5. November 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2010 an Z.___, A.___ und B.___

akzessorisch zur Invalidenrente ihrer Mutter, C.___, ausgerichtete Kinderrenten im Betrag von Fr. 21'096.-- zurück, da sich

C.___ während dieser Zeit in D.___ aufgehalten habe und sie da mit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe . Die Ver fügung wurde zugestellt an "Jugend- und Familienberatung Kt . Zürich, E.___ " (Urk. 9/172). Auf Beschwerde hin (Prozess-Nr. IV.2011.00009) hob das hiesige Gericht die Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Er öff nung und Begründung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2 0. Januar 2011, Urk. 9/178/1-4). Die von Z.___ un d A.___ ge gen dieselbe Verfügung erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2011.00010) wurde mit Beschluss vom glei chen Tag

mangels Anfechtungsgegenstands als gegenstandslos geworden ab ge schrieben (Urk. 9/179/1-4). 2.

Am 1 4. März 2013 erliess die IV-Stelle eine neue Rückforderungsverfügung ge gen die Jugend- und Familienbe ratung des Kantons Zürich in X.___

(heute: Kinder- und Jungendhilfezentrum kjz; nachfolgend: kjz

X.___) . Weil sich laut An gaben der IV-Stelle zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass sich C.___ im April und Mai 2009 in der Schweiz aufgehalten hatte, reduzierte sie den Rückforder ungsbetrag auf Fr. 19'068.-- (Urk. 2) .

Hiergegen erhob das kjz

X.___ mit Eingabe vom 1 5. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sie aufzuheben und auf die Rückfor de rung sei ersatzlos zu verzichten (Urk. 1).

Mit Eingabe vom 2 1. August 2013 (Urk. 8) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die internen Stellungnahmen der Ausgleichskassen F.___ (Urk. 9/301) und G.___

(Urk. 10; vgl. auch Urk. 3/1) auf eine eigene Be schwer deantwort . In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdefüh rerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Repl ik vom 26. September 2013, Urk. 13); während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Eingabe vom 2 2. Oktober 2013 [Urk. 17], der Beschwerdeführerin zugestellt am 2 4. Oktober 2013, Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die b eschwerdeführe nde Institution, an welche offen bar ab 1. Juli 2007 die Kinderrenten von Z.___, A.___ und B.___ ausbe zahlt wurden, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 3 1. März 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 3 1. März 2010 ausgerichteten Betreffnisse

rück er stattungspflichtig ist. 2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu- rückzuerstatten . Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi- cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vor mundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit . b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus- nahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig ge -währte Leistung nachbezahlt wurde (lit . c), rückerstattungspflichtig werden. 2.2

Keine Rückerstattungspflicht besteht für Behörden, welche Leistungen nur als In kasso- oder Zahlstelle entgegengen ommen haben (BGE 110 V 14 f. E. 2b, 118 V 221 E . 4a), den Amtsvormund oder die Vormundscha ftsbehörde (BGE 112 V 101 f. E . 2b) oder den Beistand (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 24). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Forderung damit, C.___ habe sich im erwähnten Zeitraum in D.___ aufgehalten und in dieser Zeit keinen Rentenanspruch gehabt. Damit sei auch der Anspruch auf die Kinderr enten ent fallen, weshalb diese zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Beschwer defüh rer in, an welche die Kinderrenten ab 1. Juli 2008 ausbezahlt worden seien, sei als Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 ATSV rückerstattungspflichtig.

Anzumerken ist vorab, dass die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, der Auf enthaltsstatus von C.___ sei nicht vollständig geklärt, was sich au gen fällig darin zeige, dass sich zwischenzeitlich (seit der ersten Rückforde rungs ver fügung vom 2 5. November 2010) die angebliche Aufenthaltsdauer in D.___ um zwei Monate redzuiert habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuchte wohl, anhand des Reisepasses die Ein- und Ausreisedaten in D.___ zu klären (vgl. Urk. 9/249), doch die Passkopien (Urk. 9/228) enthalten keine lü ckenlosen Ein- und Ausreisedaten für den fraglichen Zeitraum. Fraglich ist auch, ob die Rück forderung ohne formell rechtskräftige Leistungseinstellung der Stammrente zu lässig ist, bzw. ob eine solche erfolgt ist. Angesichts dieser Un klarheiten würde sich grundsätzlich eine Rückweisung zu weiteren diesbezügli chen Abklärungen aufdrängen . Davon kann indessen abgesehen werden, da die Beschwerde ohne hin gutzuheissen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwä gungen ergibt. 3.2

Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Kinderrenten seien bei ihr (als Geschäftsstelle des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich) einem zinslosen Klientenkontokorrent, wie es für jedes einzelne Mündel geführt werde, gutgeschrieben und von der Vormundin ausschliesslich für die Zwecke der begünstigten Jugendlichen verwendet worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 3). Dieser Darstellung wird auch in den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellungnahmen der Ausgleichskassen (Urk. 9/301 und Urk.

10) nicht

widersprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufgabe der Be schwer deführerin einzig und allein darin bestand, die Kinderrenten direkt auf die

Konten von Z.___, A.___ und B.___ zu überweisen, damit diese durch die Vormundin zweckbestimmt weiterverwendet werden konnten. Dass die

Beschwerdeführerin für die Jugendlichen in irgendeiner Weise fürsor gerisch tätig

gewesen wäre, ist nach der Aktenlage nicht erstellt und nach den glaubwür di gen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen. Hat die Be schwer deführerin nach dem Gesagten somit die Kinderrenten als blosse Zahl stelle in Empfang genommen, zieht dies rechtsprechungsgemäss keine R ücker statt ungs pflicht nach sich.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und es ist die angefochtene Verfü gun g ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Be schwer de führerin die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung war, denn selbst

wenn der Kanton Zürich als rückerstattungspflichtig ins Recht ge fasst würde, änderte dies nichts. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschwer deführerin das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3), denn jeden falls war es ihr möglich, die sie betreffende Verfügung sachge mäss anzufechten. 4. 4.1

Als Teil des Gemeinwesens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi gung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht . 4.2

Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. März 2013 ersatzlos aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz

X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelMöckli