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IV.2013.00328

Neuanmeldung; Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes; unentgeltlicher Rechtsbeistand im Vorbescheidverfahren

Zürich SozVersG · 2014-06-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005 bei der Firma Y.___ als Hauswart (Urk. 8/11/2). In der Folge meldete er sich bei der Arbeits losenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog bei einer Vermittlungs fä higkeit von 100 % bis April 2006 Taggelder (Urk. 8/15). Vom 1. März bis 30. April 2006 war er im Rahmen einer befristeten Tätigkeit als Betriebs mitar beiter im Z.___, einem Beschäftigungs programm der Stadt A.___, tätig (Urk. 8/2). Wegen diversen gesund heitlichen Beein trächtigun gen meldete er sich am 7. Januar 2008 bei der Invaliden versicherung zum Ren tenbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 8/15). Ausserdem holte sie den Arbeitge berbericht der Firma Y.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/11) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/13) und von Dr. med. (heute: med. pract .) C.___, Facharzt Allgemein medizin FMH, vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2008 erstellen (Urk. 8/24/2-10). Mit Vorbescheid vom 6. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm keine Invalidenrente zu, da es ihm zumutbar sei, zu 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditäts grad betrage lediglich 13 % (Urk. 8/2 7). Nachdem dagegen seitens des Versi cherten keine Einwände erhoben worden waren, wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2008 ab (Urk. 8/30). 1.2

Am 27. März 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle forderte ihn am 31. März 2009 auf, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit ent sprechenden Beweismitteln zu belegen (Urk. 8/39), worauf med. pract .

C.___ am 27. April 2009 (Urk. 8/40) und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psycho the rapie, am 29. April 2009 (Urk. 8/42) ärztliche Stellungnahmen ein reichten. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract .

C.___ vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) und von Dr. B.___ vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) sowie das Verlaufsgutachten von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) ein. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein erneu tes Rentengesuch abgewiesen werden müsse, da seit der Verfügung vom 29. September 2008 keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands hätten festgestellt werden können (Urk. 8/64). Der Versicherte erklärte sich am 14. Juni 2010 mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (Urk. 8/66), und mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/65/1-2) bzw. 28. Juni 2010 (Urk. 8/65/3) erhoben Dr. E.___ und med. pract .

C.___ diverse Einwände. Am 8. September 2010 machte sodann auch der Rechtsvertreter des Versicherten Einwände gel tend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass keine anspruchsbe grün dende Änderung des Gesundheitszustands ein getreten sei, und wies das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 1. November 2010 ab (Urk. 8/72). Die gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2010 (Urk. 8/75/4-6) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81) ab. 1.3

Unter Beilage der Berichte von Dr. E.___ vom 8. November 2012 (Urk. 8/84/1-3) sowie von med . pract . C.___ vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84/4) meldete sich X.___

durch Rechtsanwalt Daniel Christe

am 7. Dezember 2012 (Urk. 8/85) abermals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe. Am 15. Januar 2013 gab Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle eine Stellungnahme zur Neuanmeldung des Versicherten ab (Urk. 8/88). Die IV-Stelle teilte daraufhin X.___ mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2013 mit, es sei keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht worden, weshalb nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten werde n könne (Urk. 8/90). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/91) bzw. am 5. März 2013 (Urk. 8/96) Einwand, wobei er darum ersuchte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe für das Vorbescheidverfahren ein unent geltlicher R echtsbeistand zu bestellen. Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein, und mit Verfü gung vom 2 2. März 2013 (Urk. 2/2) wies sie das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge Aussichtslosigkeit ab. 2.

Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christe am 1 2. April 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1. Die Verfügung vom 0 7. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und danach über den Anspruch auf Invalidenrente zu ent schei den. 2. Die Verfügung vom 2 2. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts verbei ständung im Vorbescheidverfahren anzuweisen, die entsprechenden Anwaltskosten von Fr. 1‘334.90 (inklusive Mehrwertsteuer) gemäss Rech nung vom 0 8. März 2013 zu übernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin . 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 9. August 2013 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der G.___ vom 2 7. August 2013 (Urk.

11) zu den Akten. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

Im für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra des massgeblichen Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72; BGE 133 V 108) lagen die folgenden Arzt berichte vor: 2.1 2.1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2008 (Urk 8/13) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung an derer Gefühle (ICD-10 F43.23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Schmerzverarbeitungsstörung (allgemeine diffuse Kör perschmerzen, besonders im Rücken und an den Knien). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 25. März 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er zu 50 % ar beitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in H.___ geboren und in normalen Familienverhältnissen aufgewachsen. Er sei mit einer Lands frau verheiratet, welche krank sei und mit den Kindern in H.___ lebe. Der Beschwerde führer sei 1981 in die Schweiz gekommen und habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Eine seit 2006 vorhandene Schmerzstörung habe bis anhin nicht erfolgreich behandelt werden können. Es stelle sich die Frage, ob eine somato forme Ausweitung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Die ständige Verschlimmerung bis hin zur Hilflosig keit, die ungenügende Be reitschaft des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch zu Hause einen Beitrag zu leisten, und die klare Forderung und Fixierung auf eine Rentenleistung sprächen aber eher für eine Symptom ausweitung . Manchmal demonstriere der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen und er wirke bewusst aggraviert . Andererseits bestünden mittlerweile erhebliche psychosozi ale, insbesondere familiäre Probleme mit Abhängigkeit von den Institutionen. 2.1.2

Am 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er keinen aktuellen Bericht abgeben könne, da er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 9. Oktober 2008 gesehen habe. 2.2 2.2.1

Laut dem Bericht von med. pract .

C.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) leidet der Beschwerdeführer an einem panvertebralen Syndrom bei schweren dege nerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und Rückenfehl hal tung, Arthrose an beiden Handgelenken, Sensibilitätsstörung an beiden Unter schen keln und einer mittelschweren bis schweren Depression. Es habe keine thera peutische Massnahme Erfolg gezeitigt. Die multiplen Beschwerden seien schwer therapieresistent und begünstigten die reaktive Komponente der Depres sion. Der Beschwerdeführer sei überfordert mit den alltäglichen Ver richtungen, habe sich zurückgezogen, was eine generelle Verunsicherung zur Folge habe, und er könne die Ressourcen nicht regenerieren. Er sei hilflos geworden und völlig abhängig von seiner Familie. Dazu komme die Belastung durch die schwere Krankheit seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Der Beschwerdeführer werde auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein, auch für eine leichte Tätig keit. Es werde Antrag auf eine 100 % Rente gestellt. 2.2.2

In seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 (Urk. 8/40) führte med. pract .

C.___ aus, der körperliche wie auch psychische Zustand des Beschwer deführers habe sich seit der letzten IV-Verfügung massiv verschlechtert. Er leide unter diversen chronischen Schmerzen und einer dadurch bedingten Depression und Angst zu ständen. Der Beschwerdeführer lebe total isoliert und zurückgezo gen. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit und Hoff nungslosigkeit. Nach der letzten Rentenablehnung habe er im Projekt Kompass der Koordina tionsstelle für Arbeitsprojekte teilgenommen. Die leichte, ange passte Tätigkeit zu 50 % sei wegen der körperlichen und psychischen Beschwer den gescheitert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfä hig, auch für leichte, angepasste Tätigkeiten. 2.2.3

Im Bericht vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) hielt med. pract .

C.___ daran fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und er keiner T ätigkeit mehr nachgehen könne. 2.3 2.3.1

Dr. D.___ kam im psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/24/2-10) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter seit Jahren zunehmenden Veränderungen des Skeletts, insbesondere im LWS-Bereich, leide und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Inguinalhernienoperation ca. 2002, Befindlichkeitsstörungen bzw. Symptome aus dem depressiven und psychovegetativen Spektrum mit Beginn infolge der Arbeitslosigkeit, Differen ti aldiagnose: Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23). In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfä hig. Im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten seien alle Tätigkeiten zumutbar, Einschränkungen gebe es lediglich für rückenbelastende Tätigkeiten. Aus psy chischer Sicht seien allenfalls der niedrige Bildungsgrad und die mangelnden Deutschkenntnisse limitierend. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, wieder ar beiten zu können, lediglich bei schweren Lasten könne er nicht die notwendigen Leistungen erbringen. 2.3.2

Im Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) hielt Dr. D.___ fest, er habe im Vergleich zur Begutachtung im März 2008 keine wesentliche Ände rung feststellen können. Es imponierten die vom Beschwerdeführer gravierend erlebten Störungen im Rahmen seiner andauernden und im Verlauf pro gre dienten Schmerzproblematik. Ein von der Schmerzsymptomatik zu unter schei dendes bzw. vom Grundleiden abzugrenzendes und verselbständigtes psychiat risches Syndrom liege nicht vor. Verstärkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit hätten sich nicht ergeben. 2.4

Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheuma tologie und Physikalische Medizin, vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/44/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter einem unklaren multilokalen Schmerzsyn drom bei panvertebralem Syndrom, Polyarthralgie und dringendem Verdacht auf Somatisierung bei Depression sowie einer Depression anam nestisch unter psychiatrischer Therapie. Die ganze Schmerzsymptomatik sei aus somatischer Sicht nicht erklärbar. Es stehe eine psychosomatische Komponente im Vorder grund. Aus rein somatischer Sicht bestehe kein Gebrechen, welches eine Invali dität bedinge. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Be schwerde führer zu 100 % arbeitsfähig. In wie weit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit bestehe, müsse offen gelassen werden. 2.5

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 8/42) aus, es liege beim Beschwerdeführer eine depressive Episode von mindestens mittle rer Schwere vor. Das psychiatrische Syndrom sei hier nicht einfach nur als Begleiteffekt einer Schmerzverarbeitungsstörung zu verstehen, sondern es sei durch seinen Schweregrad zu einem zusätzlich limitierenden Leiden geworden. Nach dem gegenwärtigen Stand resultiere nur noch eine geringe Restarbeits fä higkeit . Eine Arbeit in der freien Wirtschaft sei dem Beschwerdeführer aus ge sundheitlichen Gründen nicht möglich. Sollte die Symptomatik anhalten, so sei dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % zu erwarten. Gegenwärtig liege sie bei 80 % in der bisherigen und bei 75 % in einer behinderungsange passten Tätigkeit. 3. 3.1

Strittig und z u prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den zusammen mit seiner Neuanmeldung eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheit szustand seit der rentenabweisenden Ver fügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72) bis zum Erlass der vorliegend angefochten en Verfügung am 7. März 2013 (Urk. 2/1) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 3.2

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, wonach sich sein Gesund heitszu stand seit dem 1. November 2010 in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert habe, auf folgende ärztlichen Stellungnahmen: 3.2.1

Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Nov ember 2012 (Urk. 8/84/1-3) lie gen beim Beschwerdeführer eine chronische schwergradige Depression (ICD-10 F39) sowie eine pathologische Erlebensverarbeitung vor. Dem Verlauf fehle das episodische oder rezidivierende, es eigne ihm das Charakteristikum der Per manenz deutlich über der Schwere einer Dysthymie an. Seit der letzten Bericht erstattung sei der Verlauf einer steten und markanten Verschlimmerung unter worfen gewesen. Der Beschwerdeführer wirke heute schwächlicher, hilf- und hoffnungsloser als vorab, in seiner Vitalität und sozialen Aktivitäten sei er seit längerem massiv beeinträchtigt. Die hintergründige Dynamik mit den vielen Verlusten und den narzisstischen Traumata und der dysfunktionalen Erlebnis verarbeitung sei heute erloschen, die Konflikte unlösbar verhärtet und nicht mehr therapeutisch angehbar . Daher werde die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 90-95 % geschätzt und für behinderungsangepasste Tätigkeiten li ege sie vorerst noch fast genau so hoch, nämlich bei 90 % . Aufgrund der Gesamtbefunde sei auch für sogenannte behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Einsatzfähigkeit mehr zu erwarten. Die psychische Dynamik sei verhärtet und nicht veränderbar. 3.2.2

Med. pract . C.___ stellte im Bericht vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84/4) fol gende Diagnose n : generalisiertes Schmerzsyndrom mit panvertebralem Schmerz syndrom ausgeprägte degenerative Veränderung der HWS, initiale

Osteochondrose C5/C6 weniger stark ausgeprägt im Segment C6 und C7, begin nende Uncarthrosis C5/C6, Spondylarthrosis der mittleren und unteren HWS (MRI Befund vom 31.10 .2012), degenerative Veränderung der BWS, Vermeh rung der BWS-Kyphose, Osteochondrosis der mittleren und unteren BWS, dege nerative Veränderung der LWS, Osteochondrosis L1/L2, Chondrosis der übrigen lumabeln Segmente, bilaterale Spondylose LWK 5 mit geringgradigem

Ventral gleiten L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, Spondylarthrosis L4/L5, sowie L5/S1, Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle F43.23, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisch schwergradig e Depression ECD (richtig: ICD) 10F39 bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen, thera pieresistente arterielle Hypertension. Der psychische sowie der körperliche Zustand des Beschwerdeführers hätten sich massiv verschlechtert nach der letzten Ablehnung (der Rente durch die Beschwerdegegnerin) 200 9. Die Rückenschmerzen hätten sich in den ganzen Rücken ausgedehnt und trotz ambulanter Physiotherapie hätten sich die Symptome nicht gebessert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schlechten Situation, in der er nicht mit seinen chronischen Rückenschmerzen umgehen könne. Er besitze keine Ressourcen, keine Zukunftsperspektiven. Der Zustand verschlimmere sich stän dig bis hin zur Hoffnungslosigkeit. Es bestehe der Verdacht auf kognitive Ein schränkungen. Der Beschwerdeführer wirke überfordert. Es bestünden erhebli che psychosoziale, insbesondere finanzielle Probleme sowie ein erheblicher Lei densdruck im Rahmen dieser psychosozialen Überbelastung. Die psychosozialen Probleme beeinflussten die chronischen Rückenschmerzen zusätzlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für mit telschwere und schwere Arbeit sowie für eine leichte Arbeitstätigkeit. 4. 4.1

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 8/88/2) haben Dr. E.___ und med. pract .

C.___ im Wesentlichen die Angaben wiederholt, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81) gewürdigt worden sind. Damit sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keineswegs glaubhaft ge macht. Aus medizinischer Sich t erscheine es deshalb als gere chtfer tigt, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten. 4.2

Laut dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) erstellten Bericht der G.___ vom 2 7. August 2013 (Urk.

11) besteht beim Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10 F39). Er sei aus dem ambulanten Setting in die tagesklinische Behandlung gekommen. Es sei ein 100%-Pensum mit fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ver einbart worden, wobei die Regelmässigkeit der Teilnahme aufgrund der redu zierten Belastbarkeit flexibel gehandhabt worden sei. In Bezug auf die Belast barkeit sei während des Aufenthalts deutlich geworden, dass diese mittelgradig bis stark reduziert sei, sowohl psychisch wie auch physisch. Dies habe sich darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer selten an den geplanten fünf Stunden pro Tag habe teilnehmen können, aufgrund von stetig nachlassender Konzentrati onsfähigkeit, verstärkter Schmerzproblematik sowie weiteren so matischen Beschwerden (u.a. Schwindel, Magen-/Darmprobleme). In Anbe tracht des sehr niedrigen Aktivitätsniveaus und des stark ausgeprägten sozialen Rück zugs vor der tagesklinischen Behandlung könne die Teilnahme am Gruppen therapiepro gramm jedoch als Erfolg gewertet werden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich bei Bedarf abzumelden. Die soziale Situation scheine schwierig aufgrund der knappen Wohnverhältnisse mit dem älteren Sohn, der Schwieger tochter und den Enkelinnen auf engstem Raum. Der Beschwerdeführer schildere, dass er einen eigenen kl einen Raum mit Bett habe, in dem er die meiste Zeit des Tages verbringe. Manchmal gehe er mit der jüngsten Enkelin nach draussen, was ihm gut tue. Der jüngere Sohn mache ihm oft Sorgen, da dieser ebenfalls unter psychischen Problemen leide, keine Ausbildung und keine Arbeit habe. Das psychische Befinden des Beschwerde führers zeige sich schwankend. Einer seits lasse sich objektiv eine leichte Stimmungsaufhellung beobachten und auch der Antrieb erscheine leicht verbessert als zu Beginn. Andererseits sei die starke soziale Isolation auch im Gruppensetting deutlich geworden. Positiv zu bewer ten sei sicherlich, dass der Beschwerdeführer trotz der sozialen Ängste und der reduzierten Belastbarkeit, wenn immer möglich am Gruppentherapieprogramm teilgenommen habe. 5 . 5 .1

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Abweisung seines Rentenanspruches sich innerhalb relativ kurzer Frist erneut zum Renten bezug angemeldet hat und es sich vorliegend um sein drittes Leistungsbegehren in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren handelt. Die Beschwerdegegnerin durfte unter diesen Umständen an die dem Beschwerde führer obliegende Glaub haftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes erhöhte Anfor derungen stellen. Der Beschwerdeführer stützt e seine Neuanmeldung einzig auf die Beurteilungen seines Hausarztes und seines behandelnden Psychiaters, wel che sich bereits in den früheren Verfahren im Gegensatz zu dem den Beschwer deführer vorgängig behandelnden Psychiater Dr. B.___, dem Rheumatologen Dr. I.___

und dem von der Beschwerde gegnerin beauftragten Gutachter Dr. D.___

in der Hinsicht geäussert haben, dass beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähig keit mehr vorliege und er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81/10 E. 3.3) festgehalten hat, ist bei den Berichten der behandeln den Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die beiden behandelnden Ärzte halten sodann zwar übereinstimmend eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in zutreffender Weise aus geführt hat, stellen sie aber die gleichen Befunde wie in ihren früheren Berich ten. Med. pract . C.___ hat zwar im Attest vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84 /4) in somatischer Hinsicht neue Diagnosen gestellt, im Wesentlichen handelt es sich bei den Beschwerden an der Wirbelsäule aber nach wie vor um solche degenerativer Natur, welche er bereits im Be richt vom 2 4. Januar 2008 (Urk. 8/14/7) als schwer bezeichnete. Dr. E.___ diagnostiziert nunmehr statt einer mittelgradigen depressiven Episo de eine schwere Depression, die Symp tome sind jedoch nach wie vor dieselben und das von Dr. E.___ durchgeführte BECK-Depressions-Inventar ergab lediglich eine Steigerung von 40 auf 41 Punkte (Urk. 8/42/4, Urk. 8/84/2), führte mithin also zum beinahe gleichen Resultat wie bereits im Jahre 200 9. Ausserdem wird der Zustand des Beschwer deführers weiterhin durch nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren mass- gebend beeinflusst. 5 .2

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neuanmeldung keine richtungsweisende Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb sie auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 201 3. 6 . 6 .1

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungs verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. I n Beschwerdeverfahren vor Gericht müssen die Verhältnisse eine unentgeltliche Verbeiständung lediglich rechtfertigen (Art. 61 lit . f ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. auch § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). 6.2

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegeh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrach tet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

6.3

Relevant für die Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist die Aktenlage bei Erlass des Entscheides. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 2.5.2). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Neuanmeldung einge reichten medizinischen Unterlagen waren grundsätzlich nicht absolut un geeig net, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen, zumal darin von den behandelnden Ärzten eine Verschlecht erung des Gesundheitszustandes explizit festgehalten wird. Es kann damit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Gewinnaussich ten gehabt hätte . Die Neuanmeldung erwies sich nicht zum Vorneherein als aussichtslos. Angesichts der konkreten Umstände muss auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver tretung bejaht werden, insbesondere ist der Beschwerdeführer kaum in der Lage, seine Rechte alleine wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wird von der Sozial hilfe der Stadt A.___ unterstützt (Urk. 3/5, Urk. 8/97). Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Schliesslich scheinen der von Rechtsanwalt Christe mit Hono rarnote vom 8. März 2013 (Urk. 8/101) geltend gemachte Aufwand von 6 Stun den und die Barauslagen von Fr. 36.-- angemessen. 6.4

In Gutheissung von Antrag 2 der Beschwerde ist damit die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2/2) aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schädigen. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem für das vorliegende Beschwer deverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a des ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerde verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. 7.2

B ei der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegen keine IV-Leis tungen im Streit, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 2 2. März 2013 (Urk. 2/2) kostenlos ist . Bezüglich der Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) ist das Verfahren dagegen kostenpflichtig. 7.3

D ie auf Fr. 8 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind dem bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013 vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilli gung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4

Der von Rechtsanwalt Christe mit Honorar note vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 14) gel tend gemachte Zeitaufwand von 8,05 St unden sowie Barauslagen von Fr. 42.50 ist der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache ange messen, weshalb er mit Fr. 1‘784.70 (inkl. MWSt und Barauslagen) entschädigen ist.

Entsprechend des Obsiegens bezüglich A ntrag

Ziffer 2 der Beschwerde ist

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG eine Prozessentschädi gung von Fr. 250.-- zuzusprechen und im übrigen Umfang (Fr. 1‘534.70) ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Daniel Christe

als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 (Antrag Ziffer 1) wird abgewiesen. 2.

In Gutheissung von Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 22. März 2013 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe

für das Vorbescheidverfahren

einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. MWSt) zu entschädigen . 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘ 534 .70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

Im für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra des massgeblichen Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72; BGE 133 V 108) lagen die folgenden Arzt berichte vor:

E. 2 Die Verfügung vom 2 2. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts verbei ständung im Vorbescheidverfahren anzuweisen, die entsprechenden Anwaltskosten von Fr. 1‘334.90 (inklusive Mehrwertsteuer) gemäss Rech nung vom 0 8. März 2013 zu übernehmen.

E. 2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2008 (Urk 8/13) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung an derer Gefühle (ICD-10 F43.23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Schmerzverarbeitungsstörung (allgemeine diffuse Kör perschmerzen, besonders im Rücken und an den Knien). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 25. März 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er zu 50 % ar beitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in H.___ geboren und in normalen Familienverhältnissen aufgewachsen. Er sei mit einer Lands frau verheiratet, welche krank sei und mit den Kindern in H.___ lebe. Der Beschwerde führer sei 1981 in die Schweiz gekommen und habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Eine seit 2006 vorhandene Schmerzstörung habe bis anhin nicht erfolgreich behandelt werden können. Es stelle sich die Frage, ob eine somato forme Ausweitung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Die ständige Verschlimmerung bis hin zur Hilflosig keit, die ungenügende Be reitschaft des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch zu Hause einen Beitrag zu leisten, und die klare Forderung und Fixierung auf eine Rentenleistung sprächen aber eher für eine Symptom ausweitung . Manchmal demonstriere der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen und er wirke bewusst aggraviert . Andererseits bestünden mittlerweile erhebliche psychosozi ale, insbesondere familiäre Probleme mit Abhängigkeit von den Institutionen.

E. 2.1.2 Am 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er keinen aktuellen Bericht abgeben könne, da er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 9. Oktober 2008 gesehen habe.

E. 2.2.1 Laut dem Bericht von med. pract .

C.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) leidet der Beschwerdeführer an einem panvertebralen Syndrom bei schweren dege nerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und Rückenfehl hal tung, Arthrose an beiden Handgelenken, Sensibilitätsstörung an beiden Unter schen keln und einer mittelschweren bis schweren Depression. Es habe keine thera peutische Massnahme Erfolg gezeitigt. Die multiplen Beschwerden seien schwer therapieresistent und begünstigten die reaktive Komponente der Depres sion. Der Beschwerdeführer sei überfordert mit den alltäglichen Ver richtungen, habe sich zurückgezogen, was eine generelle Verunsicherung zur Folge habe, und er könne die Ressourcen nicht regenerieren. Er sei hilflos geworden und völlig abhängig von seiner Familie. Dazu komme die Belastung durch die schwere Krankheit seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Der Beschwerdeführer werde auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein, auch für eine leichte Tätig keit. Es werde Antrag auf eine 100 % Rente gestellt.

E. 2.2.2 In seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 (Urk. 8/40) führte med. pract .

C.___ aus, der körperliche wie auch psychische Zustand des Beschwer deführers habe sich seit der letzten IV-Verfügung massiv verschlechtert. Er leide unter diversen chronischen Schmerzen und einer dadurch bedingten Depression und Angst zu ständen. Der Beschwerdeführer lebe total isoliert und zurückgezo gen. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit und Hoff nungslosigkeit. Nach der letzten Rentenablehnung habe er im Projekt Kompass der Koordina tionsstelle für Arbeitsprojekte teilgenommen. Die leichte, ange passte Tätigkeit zu 50 % sei wegen der körperlichen und psychischen Beschwer den gescheitert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfä hig, auch für leichte, angepasste Tätigkeiten.

E. 2.2.3 Im Bericht vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) hielt med. pract .

C.___ daran fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und er keiner T ätigkeit mehr nachgehen könne.

E. 2.3.1 Dr. D.___ kam im psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/24/2-10) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter seit Jahren zunehmenden Veränderungen des Skeletts, insbesondere im LWS-Bereich, leide und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Inguinalhernienoperation ca. 2002, Befindlichkeitsstörungen bzw. Symptome aus dem depressiven und psychovegetativen Spektrum mit Beginn infolge der Arbeitslosigkeit, Differen ti aldiagnose: Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23). In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfä hig. Im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten seien alle Tätigkeiten zumutbar, Einschränkungen gebe es lediglich für rückenbelastende Tätigkeiten. Aus psy chischer Sicht seien allenfalls der niedrige Bildungsgrad und die mangelnden Deutschkenntnisse limitierend. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, wieder ar beiten zu können, lediglich bei schweren Lasten könne er nicht die notwendigen Leistungen erbringen.

E. 2.3.2 Im Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) hielt Dr. D.___ fest, er habe im Vergleich zur Begutachtung im März 2008 keine wesentliche Ände rung feststellen können. Es imponierten die vom Beschwerdeführer gravierend erlebten Störungen im Rahmen seiner andauernden und im Verlauf pro gre dienten Schmerzproblematik. Ein von der Schmerzsymptomatik zu unter schei dendes bzw. vom Grundleiden abzugrenzendes und verselbständigtes psychiat risches Syndrom liege nicht vor. Verstärkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit hätten sich nicht ergeben.

E. 2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheuma tologie und Physikalische Medizin, vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/44/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter einem unklaren multilokalen Schmerzsyn drom bei panvertebralem Syndrom, Polyarthralgie und dringendem Verdacht auf Somatisierung bei Depression sowie einer Depression anam nestisch unter psychiatrischer Therapie. Die ganze Schmerzsymptomatik sei aus somatischer Sicht nicht erklärbar. Es stehe eine psychosomatische Komponente im Vorder grund. Aus rein somatischer Sicht bestehe kein Gebrechen, welches eine Invali dität bedinge. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Be schwerde führer zu 100 % arbeitsfähig. In wie weit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit bestehe, müsse offen gelassen werden.

E. 2.5 Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 8/42) aus, es liege beim Beschwerdeführer eine depressive Episode von mindestens mittle rer Schwere vor. Das psychiatrische Syndrom sei hier nicht einfach nur als Begleiteffekt einer Schmerzverarbeitungsstörung zu verstehen, sondern es sei durch seinen Schweregrad zu einem zusätzlich limitierenden Leiden geworden. Nach dem gegenwärtigen Stand resultiere nur noch eine geringe Restarbeits fä higkeit . Eine Arbeit in der freien Wirtschaft sei dem Beschwerdeführer aus ge sundheitlichen Gründen nicht möglich. Sollte die Symptomatik anhalten, so sei dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % zu erwarten. Gegenwärtig liege sie bei 80 % in der bisherigen und bei 75 % in einer behinderungsange passten Tätigkeit. 3.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin .

E. 3.1 Strittig und z u prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den zusammen mit seiner Neuanmeldung eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheit szustand seit der rentenabweisenden Ver fügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72) bis zum Erlass der vorliegend angefochten en Verfügung am 7. März 2013 (Urk. 2/1) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, wonach sich sein Gesund heitszu stand seit dem 1. November 2010 in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert habe, auf folgende ärztlichen Stellungnahmen:

E. 3.2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Nov ember 2012 (Urk. 8/84/1-3) lie gen beim Beschwerdeführer eine chronische schwergradige Depression (ICD-10 F39) sowie eine pathologische Erlebensverarbeitung vor. Dem Verlauf fehle das episodische oder rezidivierende, es eigne ihm das Charakteristikum der Per manenz deutlich über der Schwere einer Dysthymie an. Seit der letzten Bericht erstattung sei der Verlauf einer steten und markanten Verschlimmerung unter worfen gewesen. Der Beschwerdeführer wirke heute schwächlicher, hilf- und hoffnungsloser als vorab, in seiner Vitalität und sozialen Aktivitäten sei er seit längerem massiv beeinträchtigt. Die hintergründige Dynamik mit den vielen Verlusten und den narzisstischen Traumata und der dysfunktionalen Erlebnis verarbeitung sei heute erloschen, die Konflikte unlösbar verhärtet und nicht mehr therapeutisch angehbar . Daher werde die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 90-95 % geschätzt und für behinderungsangepasste Tätigkeiten li ege sie vorerst noch fast genau so hoch, nämlich bei 90 % . Aufgrund der Gesamtbefunde sei auch für sogenannte behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Einsatzfähigkeit mehr zu erwarten. Die psychische Dynamik sei verhärtet und nicht veränderbar.

E. 3.2.2 Med. pract . C.___ stellte im Bericht vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84/4) fol gende Diagnose n : generalisiertes Schmerzsyndrom mit panvertebralem Schmerz syndrom ausgeprägte degenerative Veränderung der HWS, initiale

Osteochondrose C5/C6 weniger stark ausgeprägt im Segment C6 und C7, begin nende Uncarthrosis C5/C6, Spondylarthrosis der mittleren und unteren HWS (MRI Befund vom 31.10 .2012), degenerative Veränderung der BWS, Vermeh rung der BWS-Kyphose, Osteochondrosis der mittleren und unteren BWS, dege nerative Veränderung der LWS, Osteochondrosis L1/L2, Chondrosis der übrigen lumabeln Segmente, bilaterale Spondylose LWK 5 mit geringgradigem

Ventral gleiten L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, Spondylarthrosis L4/L5, sowie L5/S1, Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle F43.23, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisch schwergradig e Depression ECD (richtig: ICD) 10F39 bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen, thera pieresistente arterielle Hypertension. Der psychische sowie der körperliche Zustand des Beschwerdeführers hätten sich massiv verschlechtert nach der letzten Ablehnung (der Rente durch die Beschwerdegegnerin) 200 9. Die Rückenschmerzen hätten sich in den ganzen Rücken ausgedehnt und trotz ambulanter Physiotherapie hätten sich die Symptome nicht gebessert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schlechten Situation, in der er nicht mit seinen chronischen Rückenschmerzen umgehen könne. Er besitze keine Ressourcen, keine Zukunftsperspektiven. Der Zustand verschlimmere sich stän dig bis hin zur Hoffnungslosigkeit. Es bestehe der Verdacht auf kognitive Ein schränkungen. Der Beschwerdeführer wirke überfordert. Es bestünden erhebli che psychosoziale, insbesondere finanzielle Probleme sowie ein erheblicher Lei densdruck im Rahmen dieser psychosozialen Überbelastung. Die psychosozialen Probleme beeinflussten die chronischen Rückenschmerzen zusätzlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für mit telschwere und schwere Arbeit sowie für eine leichte Arbeitstätigkeit. 4.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 9. August 2013 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der G.___ vom 2 7. August 2013 (Urk.

11) zu den Akten. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 8/88/2) haben Dr. E.___ und med. pract .

C.___ im Wesentlichen die Angaben wiederholt, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81) gewürdigt worden sind. Damit sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keineswegs glaubhaft ge macht. Aus medizinischer Sich t erscheine es deshalb als gere chtfer tigt, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten.

E. 4.2 Laut dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) erstellten Bericht der G.___ vom 2 7. August 2013 (Urk.

11) besteht beim Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10 F39). Er sei aus dem ambulanten Setting in die tagesklinische Behandlung gekommen. Es sei ein 100%-Pensum mit fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ver einbart worden, wobei die Regelmässigkeit der Teilnahme aufgrund der redu zierten Belastbarkeit flexibel gehandhabt worden sei. In Bezug auf die Belast barkeit sei während des Aufenthalts deutlich geworden, dass diese mittelgradig bis stark reduziert sei, sowohl psychisch wie auch physisch. Dies habe sich darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer selten an den geplanten fünf Stunden pro Tag habe teilnehmen können, aufgrund von stetig nachlassender Konzentrati onsfähigkeit, verstärkter Schmerzproblematik sowie weiteren so matischen Beschwerden (u.a. Schwindel, Magen-/Darmprobleme). In Anbe tracht des sehr niedrigen Aktivitätsniveaus und des stark ausgeprägten sozialen Rück zugs vor der tagesklinischen Behandlung könne die Teilnahme am Gruppen therapiepro gramm jedoch als Erfolg gewertet werden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich bei Bedarf abzumelden. Die soziale Situation scheine schwierig aufgrund der knappen Wohnverhältnisse mit dem älteren Sohn, der Schwieger tochter und den Enkelinnen auf engstem Raum. Der Beschwerdeführer schildere, dass er einen eigenen kl einen Raum mit Bett habe, in dem er die meiste Zeit des Tages verbringe. Manchmal gehe er mit der jüngsten Enkelin nach draussen, was ihm gut tue. Der jüngere Sohn mache ihm oft Sorgen, da dieser ebenfalls unter psychischen Problemen leide, keine Ausbildung und keine Arbeit habe. Das psychische Befinden des Beschwerde führers zeige sich schwankend. Einer seits lasse sich objektiv eine leichte Stimmungsaufhellung beobachten und auch der Antrieb erscheine leicht verbessert als zu Beginn. Andererseits sei die starke soziale Isolation auch im Gruppensetting deutlich geworden. Positiv zu bewer ten sei sicherlich, dass der Beschwerdeführer trotz der sozialen Ängste und der reduzierten Belastbarkeit, wenn immer möglich am Gruppentherapieprogramm teilgenommen habe. 5 . 5 .1

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Abweisung seines Rentenanspruches sich innerhalb relativ kurzer Frist erneut zum Renten bezug angemeldet hat und es sich vorliegend um sein drittes Leistungsbegehren in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren handelt. Die Beschwerdegegnerin durfte unter diesen Umständen an die dem Beschwerde führer obliegende Glaub haftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes erhöhte Anfor derungen stellen. Der Beschwerdeführer stützt e seine Neuanmeldung einzig auf die Beurteilungen seines Hausarztes und seines behandelnden Psychiaters, wel che sich bereits in den früheren Verfahren im Gegensatz zu dem den Beschwer deführer vorgängig behandelnden Psychiater Dr. B.___, dem Rheumatologen Dr. I.___

und dem von der Beschwerde gegnerin beauftragten Gutachter Dr. D.___

in der Hinsicht geäussert haben, dass beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähig keit mehr vorliege und er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81/10 E. 3.3) festgehalten hat, ist bei den Berichten der behandeln den Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die beiden behandelnden Ärzte halten sodann zwar übereinstimmend eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in zutreffender Weise aus geführt hat, stellen sie aber die gleichen Befunde wie in ihren früheren Berich ten. Med. pract . C.___ hat zwar im Attest vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84 /4) in somatischer Hinsicht neue Diagnosen gestellt, im Wesentlichen handelt es sich bei den Beschwerden an der Wirbelsäule aber nach wie vor um solche degenerativer Natur, welche er bereits im Be richt vom 2 4. Januar 2008 (Urk. 8/14/7) als schwer bezeichnete. Dr. E.___ diagnostiziert nunmehr statt einer mittelgradigen depressiven Episo de eine schwere Depression, die Symp tome sind jedoch nach wie vor dieselben und das von Dr. E.___ durchgeführte BECK-Depressions-Inventar ergab lediglich eine Steigerung von 40 auf 41 Punkte (Urk. 8/42/4, Urk. 8/84/2), führte mithin also zum beinahe gleichen Resultat wie bereits im Jahre 200 9. Ausserdem wird der Zustand des Beschwer deführers weiterhin durch nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren mass- gebend beeinflusst. 5 .2

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neuanmeldung keine richtungsweisende Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb sie auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 201 3. 6 . 6 .1

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungs verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. I n Beschwerdeverfahren vor Gericht müssen die Verhältnisse eine unentgeltliche Verbeiständung lediglich rechtfertigen (Art. 61 lit . f ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. auch § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). 6.2

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegeh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrach tet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

6.3

Relevant für die Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist die Aktenlage bei Erlass des Entscheides. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 2.5.2). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Neuanmeldung einge reichten medizinischen Unterlagen waren grundsätzlich nicht absolut un geeig net, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen, zumal darin von den behandelnden Ärzten eine Verschlecht erung des Gesundheitszustandes explizit festgehalten wird. Es kann damit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Gewinnaussich ten gehabt hätte . Die Neuanmeldung erwies sich nicht zum Vorneherein als aussichtslos. Angesichts der konkreten Umstände muss auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver tretung bejaht werden, insbesondere ist der Beschwerdeführer kaum in der Lage, seine Rechte alleine wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wird von der Sozial hilfe der Stadt A.___ unterstützt (Urk. 3/5, Urk. 8/97). Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Schliesslich scheinen der von Rechtsanwalt Christe mit Hono rarnote vom 8. März 2013 (Urk. 8/101) geltend gemachte Aufwand von 6 Stun den und die Barauslagen von Fr. 36.-- angemessen. 6.4

In Gutheissung von Antrag 2 der Beschwerde ist damit die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2/2) aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schädigen. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem für das vorliegende Beschwer deverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a des ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerde verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. 7.2

B ei der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegen keine IV-Leis tungen im Streit, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 2 2. März 2013 (Urk. 2/2) kostenlos ist . Bezüglich der Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) ist das Verfahren dagegen kostenpflichtig. 7.3

D ie auf Fr.

E. 8 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind dem bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013 vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilli gung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4

Der von Rechtsanwalt Christe mit Honorar note vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 14) gel tend gemachte Zeitaufwand von 8,05 St unden sowie Barauslagen von Fr. 42.50 ist der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache ange messen, weshalb er mit Fr. 1‘784.70 (inkl. MWSt und Barauslagen) entschädigen ist.

Entsprechend des Obsiegens bezüglich A ntrag

Ziffer 2 der Beschwerde ist

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG eine Prozessentschädi gung von Fr. 250.-- zuzusprechen und im übrigen Umfang (Fr. 1‘534.70) ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Daniel Christe

als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 (Antrag Ziffer 1) wird abgewiesen. 2.

In Gutheissung von Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 22. März 2013 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe

für das Vorbescheidverfahren

einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. MWSt) zu entschädigen . 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘ 534 .70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00328 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

19. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005 bei der Firma Y.___ als Hauswart (Urk. 8/11/2). In der Folge meldete er sich bei der Arbeits losenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog bei einer Vermittlungs fä higkeit von 100 % bis April 2006 Taggelder (Urk. 8/15). Vom 1. März bis 30. April 2006 war er im Rahmen einer befristeten Tätigkeit als Betriebs mitar beiter im Z.___, einem Beschäftigungs programm der Stadt A.___, tätig (Urk. 8/2). Wegen diversen gesund heitlichen Beein trächtigun gen meldete er sich am 7. Januar 2008 bei der Invaliden versicherung zum Ren tenbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 8/15). Ausserdem holte sie den Arbeitge berbericht der Firma Y.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/11) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/13) und von Dr. med. (heute: med. pract .) C.___, Facharzt Allgemein medizin FMH, vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2008 erstellen (Urk. 8/24/2-10). Mit Vorbescheid vom 6. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm keine Invalidenrente zu, da es ihm zumutbar sei, zu 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditäts grad betrage lediglich 13 % (Urk. 8/2 7). Nachdem dagegen seitens des Versi cherten keine Einwände erhoben worden waren, wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2008 ab (Urk. 8/30). 1.2

Am 27. März 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle forderte ihn am 31. März 2009 auf, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit ent sprechenden Beweismitteln zu belegen (Urk. 8/39), worauf med. pract .

C.___ am 27. April 2009 (Urk. 8/40) und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psycho the rapie, am 29. April 2009 (Urk. 8/42) ärztliche Stellungnahmen ein reichten. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract .

C.___ vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) und von Dr. B.___ vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) sowie das Verlaufsgutachten von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) ein. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein erneu tes Rentengesuch abgewiesen werden müsse, da seit der Verfügung vom 29. September 2008 keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands hätten festgestellt werden können (Urk. 8/64). Der Versicherte erklärte sich am 14. Juni 2010 mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (Urk. 8/66), und mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/65/1-2) bzw. 28. Juni 2010 (Urk. 8/65/3) erhoben Dr. E.___ und med. pract .

C.___ diverse Einwände. Am 8. September 2010 machte sodann auch der Rechtsvertreter des Versicherten Einwände gel tend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass keine anspruchsbe grün dende Änderung des Gesundheitszustands ein getreten sei, und wies das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 1. November 2010 ab (Urk. 8/72). Die gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2010 (Urk. 8/75/4-6) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81) ab. 1.3

Unter Beilage der Berichte von Dr. E.___ vom 8. November 2012 (Urk. 8/84/1-3) sowie von med . pract . C.___ vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84/4) meldete sich X.___

durch Rechtsanwalt Daniel Christe

am 7. Dezember 2012 (Urk. 8/85) abermals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe. Am 15. Januar 2013 gab Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle eine Stellungnahme zur Neuanmeldung des Versicherten ab (Urk. 8/88). Die IV-Stelle teilte daraufhin X.___ mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2013 mit, es sei keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht worden, weshalb nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten werde n könne (Urk. 8/90). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2013 (Urk. 8/91) bzw. am 5. März 2013 (Urk. 8/96) Einwand, wobei er darum ersuchte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe für das Vorbescheidverfahren ein unent geltlicher R echtsbeistand zu bestellen. Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein, und mit Verfü gung vom 2 2. März 2013 (Urk. 2/2) wies sie das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge Aussichtslosigkeit ab. 2.

Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christe am 1 2. April 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1. Die Verfügung vom 0 7. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und danach über den Anspruch auf Invalidenrente zu ent schei den. 2. Die Verfügung vom 2 2. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerde gegnerin sei in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts verbei ständung im Vorbescheidverfahren anzuweisen, die entsprechenden Anwaltskosten von Fr. 1‘334.90 (inklusive Mehrwertsteuer) gemäss Rech nung vom 0 8. März 2013 zu übernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin . 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 9. August 2013 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der G.___ vom 2 7. August 2013 (Urk.

11) zu den Akten. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

Im für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra des massgeblichen Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72; BGE 133 V 108) lagen die folgenden Arzt berichte vor: 2.1 2.1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2008 (Urk 8/13) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung an derer Gefühle (ICD-10 F43.23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Schmerzverarbeitungsstörung (allgemeine diffuse Kör perschmerzen, besonders im Rücken und an den Knien). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 25. März 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er zu 50 % ar beitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in H.___ geboren und in normalen Familienverhältnissen aufgewachsen. Er sei mit einer Lands frau verheiratet, welche krank sei und mit den Kindern in H.___ lebe. Der Beschwerde führer sei 1981 in die Schweiz gekommen und habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Eine seit 2006 vorhandene Schmerzstörung habe bis anhin nicht erfolgreich behandelt werden können. Es stelle sich die Frage, ob eine somato forme Ausweitung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Die ständige Verschlimmerung bis hin zur Hilflosig keit, die ungenügende Be reitschaft des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch zu Hause einen Beitrag zu leisten, und die klare Forderung und Fixierung auf eine Rentenleistung sprächen aber eher für eine Symptom ausweitung . Manchmal demonstriere der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen und er wirke bewusst aggraviert . Andererseits bestünden mittlerweile erhebliche psychosozi ale, insbesondere familiäre Probleme mit Abhängigkeit von den Institutionen. 2.1.2

Am 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er keinen aktuellen Bericht abgeben könne, da er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 9. Oktober 2008 gesehen habe. 2.2 2.2.1

Laut dem Bericht von med. pract .

C.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) leidet der Beschwerdeführer an einem panvertebralen Syndrom bei schweren dege nerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und Rückenfehl hal tung, Arthrose an beiden Handgelenken, Sensibilitätsstörung an beiden Unter schen keln und einer mittelschweren bis schweren Depression. Es habe keine thera peutische Massnahme Erfolg gezeitigt. Die multiplen Beschwerden seien schwer therapieresistent und begünstigten die reaktive Komponente der Depres sion. Der Beschwerdeführer sei überfordert mit den alltäglichen Ver richtungen, habe sich zurückgezogen, was eine generelle Verunsicherung zur Folge habe, und er könne die Ressourcen nicht regenerieren. Er sei hilflos geworden und völlig abhängig von seiner Familie. Dazu komme die Belastung durch die schwere Krankheit seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Der Beschwerdeführer werde auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein, auch für eine leichte Tätig keit. Es werde Antrag auf eine 100 % Rente gestellt. 2.2.2

In seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 (Urk. 8/40) führte med. pract .

C.___ aus, der körperliche wie auch psychische Zustand des Beschwer deführers habe sich seit der letzten IV-Verfügung massiv verschlechtert. Er leide unter diversen chronischen Schmerzen und einer dadurch bedingten Depression und Angst zu ständen. Der Beschwerdeführer lebe total isoliert und zurückgezo gen. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit und Hoff nungslosigkeit. Nach der letzten Rentenablehnung habe er im Projekt Kompass der Koordina tionsstelle für Arbeitsprojekte teilgenommen. Die leichte, ange passte Tätigkeit zu 50 % sei wegen der körperlichen und psychischen Beschwer den gescheitert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfä hig, auch für leichte, angepasste Tätigkeiten. 2.2.3

Im Bericht vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) hielt med. pract .

C.___ daran fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und er keiner T ätigkeit mehr nachgehen könne. 2.3 2.3.1

Dr. D.___ kam im psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/24/2-10) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter seit Jahren zunehmenden Veränderungen des Skeletts, insbesondere im LWS-Bereich, leide und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Inguinalhernienoperation ca. 2002, Befindlichkeitsstörungen bzw. Symptome aus dem depressiven und psychovegetativen Spektrum mit Beginn infolge der Arbeitslosigkeit, Differen ti aldiagnose: Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23). In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfä hig. Im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten seien alle Tätigkeiten zumutbar, Einschränkungen gebe es lediglich für rückenbelastende Tätigkeiten. Aus psy chischer Sicht seien allenfalls der niedrige Bildungsgrad und die mangelnden Deutschkenntnisse limitierend. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, wieder ar beiten zu können, lediglich bei schweren Lasten könne er nicht die notwendigen Leistungen erbringen. 2.3.2

Im Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) hielt Dr. D.___ fest, er habe im Vergleich zur Begutachtung im März 2008 keine wesentliche Ände rung feststellen können. Es imponierten die vom Beschwerdeführer gravierend erlebten Störungen im Rahmen seiner andauernden und im Verlauf pro gre dienten Schmerzproblematik. Ein von der Schmerzsymptomatik zu unter schei dendes bzw. vom Grundleiden abzugrenzendes und verselbständigtes psychiat risches Syndrom liege nicht vor. Verstärkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit hätten sich nicht ergeben. 2.4

Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheuma tologie und Physikalische Medizin, vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/44/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter einem unklaren multilokalen Schmerzsyn drom bei panvertebralem Syndrom, Polyarthralgie und dringendem Verdacht auf Somatisierung bei Depression sowie einer Depression anam nestisch unter psychiatrischer Therapie. Die ganze Schmerzsymptomatik sei aus somatischer Sicht nicht erklärbar. Es stehe eine psychosomatische Komponente im Vorder grund. Aus rein somatischer Sicht bestehe kein Gebrechen, welches eine Invali dität bedinge. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Be schwerde führer zu 100 % arbeitsfähig. In wie weit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit bestehe, müsse offen gelassen werden. 2.5

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 8/42) aus, es liege beim Beschwerdeführer eine depressive Episode von mindestens mittle rer Schwere vor. Das psychiatrische Syndrom sei hier nicht einfach nur als Begleiteffekt einer Schmerzverarbeitungsstörung zu verstehen, sondern es sei durch seinen Schweregrad zu einem zusätzlich limitierenden Leiden geworden. Nach dem gegenwärtigen Stand resultiere nur noch eine geringe Restarbeits fä higkeit . Eine Arbeit in der freien Wirtschaft sei dem Beschwerdeführer aus ge sundheitlichen Gründen nicht möglich. Sollte die Symptomatik anhalten, so sei dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % zu erwarten. Gegenwärtig liege sie bei 80 % in der bisherigen und bei 75 % in einer behinderungsange passten Tätigkeit. 3. 3.1

Strittig und z u prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den zusammen mit seiner Neuanmeldung eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheit szustand seit der rentenabweisenden Ver fügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72) bis zum Erlass der vorliegend angefochten en Verfügung am 7. März 2013 (Urk. 2/1) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 3.2

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, wonach sich sein Gesund heitszu stand seit dem 1. November 2010 in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert habe, auf folgende ärztlichen Stellungnahmen: 3.2.1

Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Nov ember 2012 (Urk. 8/84/1-3) lie gen beim Beschwerdeführer eine chronische schwergradige Depression (ICD-10 F39) sowie eine pathologische Erlebensverarbeitung vor. Dem Verlauf fehle das episodische oder rezidivierende, es eigne ihm das Charakteristikum der Per manenz deutlich über der Schwere einer Dysthymie an. Seit der letzten Bericht erstattung sei der Verlauf einer steten und markanten Verschlimmerung unter worfen gewesen. Der Beschwerdeführer wirke heute schwächlicher, hilf- und hoffnungsloser als vorab, in seiner Vitalität und sozialen Aktivitäten sei er seit längerem massiv beeinträchtigt. Die hintergründige Dynamik mit den vielen Verlusten und den narzisstischen Traumata und der dysfunktionalen Erlebnis verarbeitung sei heute erloschen, die Konflikte unlösbar verhärtet und nicht mehr therapeutisch angehbar . Daher werde die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 90-95 % geschätzt und für behinderungsangepasste Tätigkeiten li ege sie vorerst noch fast genau so hoch, nämlich bei 90 % . Aufgrund der Gesamtbefunde sei auch für sogenannte behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Einsatzfähigkeit mehr zu erwarten. Die psychische Dynamik sei verhärtet und nicht veränderbar. 3.2.2

Med. pract . C.___ stellte im Bericht vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84/4) fol gende Diagnose n : generalisiertes Schmerzsyndrom mit panvertebralem Schmerz syndrom ausgeprägte degenerative Veränderung der HWS, initiale

Osteochondrose C5/C6 weniger stark ausgeprägt im Segment C6 und C7, begin nende Uncarthrosis C5/C6, Spondylarthrosis der mittleren und unteren HWS (MRI Befund vom 31.10 .2012), degenerative Veränderung der BWS, Vermeh rung der BWS-Kyphose, Osteochondrosis der mittleren und unteren BWS, dege nerative Veränderung der LWS, Osteochondrosis L1/L2, Chondrosis der übrigen lumabeln Segmente, bilaterale Spondylose LWK 5 mit geringgradigem

Ventral gleiten L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, Spondylarthrosis L4/L5, sowie L5/S1, Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle F43.23, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisch schwergradig e Depression ECD (richtig: ICD) 10F39 bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen, thera pieresistente arterielle Hypertension. Der psychische sowie der körperliche Zustand des Beschwerdeführers hätten sich massiv verschlechtert nach der letzten Ablehnung (der Rente durch die Beschwerdegegnerin) 200 9. Die Rückenschmerzen hätten sich in den ganzen Rücken ausgedehnt und trotz ambulanter Physiotherapie hätten sich die Symptome nicht gebessert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schlechten Situation, in der er nicht mit seinen chronischen Rückenschmerzen umgehen könne. Er besitze keine Ressourcen, keine Zukunftsperspektiven. Der Zustand verschlimmere sich stän dig bis hin zur Hoffnungslosigkeit. Es bestehe der Verdacht auf kognitive Ein schränkungen. Der Beschwerdeführer wirke überfordert. Es bestünden erhebli che psychosoziale, insbesondere finanzielle Probleme sowie ein erheblicher Lei densdruck im Rahmen dieser psychosozialen Überbelastung. Die psychosozialen Probleme beeinflussten die chronischen Rückenschmerzen zusätzlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für mit telschwere und schwere Arbeit sowie für eine leichte Arbeitstätigkeit. 4. 4.1

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 8/88/2) haben Dr. E.___ und med. pract .

C.___ im Wesentlichen die Angaben wiederholt, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81) gewürdigt worden sind. Damit sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keineswegs glaubhaft ge macht. Aus medizinischer Sich t erscheine es deshalb als gere chtfer tigt, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten. 4.2

Laut dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) erstellten Bericht der G.___ vom 2 7. August 2013 (Urk.

11) besteht beim Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10 F39). Er sei aus dem ambulanten Setting in die tagesklinische Behandlung gekommen. Es sei ein 100%-Pensum mit fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ver einbart worden, wobei die Regelmässigkeit der Teilnahme aufgrund der redu zierten Belastbarkeit flexibel gehandhabt worden sei. In Bezug auf die Belast barkeit sei während des Aufenthalts deutlich geworden, dass diese mittelgradig bis stark reduziert sei, sowohl psychisch wie auch physisch. Dies habe sich darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer selten an den geplanten fünf Stunden pro Tag habe teilnehmen können, aufgrund von stetig nachlassender Konzentrati onsfähigkeit, verstärkter Schmerzproblematik sowie weiteren so matischen Beschwerden (u.a. Schwindel, Magen-/Darmprobleme). In Anbe tracht des sehr niedrigen Aktivitätsniveaus und des stark ausgeprägten sozialen Rück zugs vor der tagesklinischen Behandlung könne die Teilnahme am Gruppen therapiepro gramm jedoch als Erfolg gewertet werden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich bei Bedarf abzumelden. Die soziale Situation scheine schwierig aufgrund der knappen Wohnverhältnisse mit dem älteren Sohn, der Schwieger tochter und den Enkelinnen auf engstem Raum. Der Beschwerdeführer schildere, dass er einen eigenen kl einen Raum mit Bett habe, in dem er die meiste Zeit des Tages verbringe. Manchmal gehe er mit der jüngsten Enkelin nach draussen, was ihm gut tue. Der jüngere Sohn mache ihm oft Sorgen, da dieser ebenfalls unter psychischen Problemen leide, keine Ausbildung und keine Arbeit habe. Das psychische Befinden des Beschwerde führers zeige sich schwankend. Einer seits lasse sich objektiv eine leichte Stimmungsaufhellung beobachten und auch der Antrieb erscheine leicht verbessert als zu Beginn. Andererseits sei die starke soziale Isolation auch im Gruppensetting deutlich geworden. Positiv zu bewer ten sei sicherlich, dass der Beschwerdeführer trotz der sozialen Ängste und der reduzierten Belastbarkeit, wenn immer möglich am Gruppentherapieprogramm teilgenommen habe. 5 . 5 .1

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Abweisung seines Rentenanspruches sich innerhalb relativ kurzer Frist erneut zum Renten bezug angemeldet hat und es sich vorliegend um sein drittes Leistungsbegehren in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren handelt. Die Beschwerdegegnerin durfte unter diesen Umständen an die dem Beschwerde führer obliegende Glaub haftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes erhöhte Anfor derungen stellen. Der Beschwerdeführer stützt e seine Neuanmeldung einzig auf die Beurteilungen seines Hausarztes und seines behandelnden Psychiaters, wel che sich bereits in den früheren Verfahren im Gegensatz zu dem den Beschwer deführer vorgängig behandelnden Psychiater Dr. B.___, dem Rheumatologen Dr. I.___

und dem von der Beschwerde gegnerin beauftragten Gutachter Dr. D.___

in der Hinsicht geäussert haben, dass beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähig keit mehr vorliege und er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/81/10 E. 3.3) festgehalten hat, ist bei den Berichten der behandeln den Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die beiden behandelnden Ärzte halten sodann zwar übereinstimmend eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in zutreffender Weise aus geführt hat, stellen sie aber die gleichen Befunde wie in ihren früheren Berich ten. Med. pract . C.___ hat zwar im Attest vom 1 2. November 2012 (Urk. 8/84 /4) in somatischer Hinsicht neue Diagnosen gestellt, im Wesentlichen handelt es sich bei den Beschwerden an der Wirbelsäule aber nach wie vor um solche degenerativer Natur, welche er bereits im Be richt vom 2 4. Januar 2008 (Urk. 8/14/7) als schwer bezeichnete. Dr. E.___ diagnostiziert nunmehr statt einer mittelgradigen depressiven Episo de eine schwere Depression, die Symp tome sind jedoch nach wie vor dieselben und das von Dr. E.___ durchgeführte BECK-Depressions-Inventar ergab lediglich eine Steigerung von 40 auf 41 Punkte (Urk. 8/42/4, Urk. 8/84/2), führte mithin also zum beinahe gleichen Resultat wie bereits im Jahre 200 9. Ausserdem wird der Zustand des Beschwer deführers weiterhin durch nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren mass- gebend beeinflusst. 5 .2

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neuanmeldung keine richtungsweisende Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb sie auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 201 3. 6 . 6 .1

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungs verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. I n Beschwerdeverfahren vor Gericht müssen die Verhältnisse eine unentgeltliche Verbeiständung lediglich rechtfertigen (Art. 61 lit . f ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. auch § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). 6.2

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegeh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrach tet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

6.3

Relevant für die Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist die Aktenlage bei Erlass des Entscheides. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 2.5.2). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Neuanmeldung einge reichten medizinischen Unterlagen waren grundsätzlich nicht absolut un geeig net, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen, zumal darin von den behandelnden Ärzten eine Verschlecht erung des Gesundheitszustandes explizit festgehalten wird. Es kann damit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Gewinnaussich ten gehabt hätte . Die Neuanmeldung erwies sich nicht zum Vorneherein als aussichtslos. Angesichts der konkreten Umstände muss auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver tretung bejaht werden, insbesondere ist der Beschwerdeführer kaum in der Lage, seine Rechte alleine wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wird von der Sozial hilfe der Stadt A.___ unterstützt (Urk. 3/5, Urk. 8/97). Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Schliesslich scheinen der von Rechtsanwalt Christe mit Hono rarnote vom 8. März 2013 (Urk. 8/101) geltend gemachte Aufwand von 6 Stun den und die Barauslagen von Fr. 36.-- angemessen. 6.4

In Gutheissung von Antrag 2 der Beschwerde ist damit die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2/2) aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schädigen. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem für das vorliegende Beschwer deverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a des ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerde verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. 7.2

B ei der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegen keine IV-Leis tungen im Streit, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 2 2. März 2013 (Urk. 2/2) kostenlos ist . Bezüglich der Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) ist das Verfahren dagegen kostenpflichtig. 7.3

D ie auf Fr. 8 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind dem bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013 vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilli gung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4

Der von Rechtsanwalt Christe mit Honorar note vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 14) gel tend gemachte Zeitaufwand von 8,05 St unden sowie Barauslagen von Fr. 42.50 ist der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache ange messen, weshalb er mit Fr. 1‘784.70 (inkl. MWSt und Barauslagen) entschädigen ist.

Entsprechend des Obsiegens bezüglich A ntrag

Ziffer 2 der Beschwerde ist

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG eine Prozessentschädi gung von Fr. 250.-- zuzusprechen und im übrigen Umfang (Fr. 1‘534.70) ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Daniel Christe

als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt: 1.

Die Beschwerde

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 (Antrag Ziffer 1) wird abgewiesen. 2.

In Gutheissung von Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 22. März 2013 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe

für das Vorbescheidverfahren

einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. MWSt) zu entschädigen . 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘ 534 .70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger