Sachverhalt
1.
Z.___ wurde am 9. Oktober 1979 geboren (Urk. 9/1/1). Sie besuchte i n ihrem Heimatland während acht Jahren die obligatorische Schule (Urk. 9 / 1/5 und 9/11/1) und nach ihrem Umzug in die Schweiz während fünf Monaten
eine Berufsschule (Urk.
9/1/5). A b dem 1.
Februar 1996 war sie zu 100 %
als Pro duktionsmitarbeiterin in der Schokoladenfabrik der Firma Y.___ tätig (Urk.
9/1/5, 9/11/ 1 und 9/ 15/3 ff.). In den Jahren 2005 und 2008 bekam sie mit ihrem Ehe mann zusammen zwei Kinder (Urk. 9/1/2) .
Im Mai 2010 begab sich die Versicherte erstmals wegen belastungsabhängige r intermittierende r Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Aku punktur, in Behandlung (Urk. 9/10/1 und 9/13/7). A m 1 5. Februar 2011
meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (Urk. 9/1) . Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9/8, 9/10, 9/12, 9/13 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9/11, 9/14 und 9/15) Abklärungen .
Mit Schreiben vom 1 0. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/16). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (vgl. Urk. 9/26 und 9/27)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Februar 2012
einen Rentenanspruch (Urk. 9/31) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. Per Ende Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Ar beits v er hältnis (Urk. 9/33/79, 9/38/9 und 9/38/12 f.).
Am 6. August 2012 meldete sich Z.___
bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an, da sie an chroni schen Schmerzen im Rückenbereich und an psychischen Störungen leide (Urk. 9/33/9 und 9/33/12). Die IV- Stelle forderte sie mit Schreiben vom 15. August 2012 dazu auf, mit entsprechenden Unterlagen eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 2 9. Februar 2012 glaubhaft zu machen (Urk. 9/36) . Z.___ liess darauf einen Bericht von pact . med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 5. September 2012 (Urk. 9/37) und ein Gutachten de r
Gut achterstelle
B.___ für interdisziplinäre Begutachtungen, vom 12.
Juli 2012 (Urk. 9/38/2 ff.) einreichen. Mit Vorbescheid vom 2 1. November 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/41). Unter Einreichung eines Berichtes von Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 9/42) erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/43). In der Folge trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. März 2013
auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 9 / 53). 2.
Dagegen liess Z.___ mit Eingabe vom 1 1. April 2013 (Urk. 1) samt Bei lagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben.
Ihr Rechtsvertreter verlangte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei
eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs folge zu Lasten des Staates . Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechts beistand (Urk. 1 S. 2) . Mit Zuschrift vom 1 5. Mai 2013 liess die Versicherte mitteilen, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückziehe (Urk. 7). D ie IV-Stelle schloss am 1 5. Mai 2013 auf Abweisung der Besch werde (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 2. August 2013 erstattet (Urk. 14). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplikschrift (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 12. September 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu ein gereichten Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegan gen . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä ren und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der An tragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Verän derungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.
Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird all enfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können . Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge genzunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 . 3 .1
Die Berichte der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 1 1. Oktober 2011 (Urk. 9/20/5 ff.) und der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des Spitals D.___ vom 2 3. November 2011 betreffend Arbeits assessment (Urk. 9/23) waren in medizinischer Hinsicht die Grundlage der ab weisenden Rentenverfügung vom 2 9. Februar 2012
(vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. Januar 2012, Urk. 9/25, insbesondere 9/25/3) .
Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n ein chro nisch panvertebrales Schmerzsyndrom thorakal betont bei muskulärer Hal tungs insuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxizität, beziehungsweise ein
thora kolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform bei abgeflachter oberer BWS-Kyphose und Fehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance) und als Nebendiagnosen eine Fersenschmerz beidseits sowie
eine chronisch erhöhte Entzündungsaktivität unklarer Ätiologie gestellt (vgl. Urk. 9/20/5 und 9/23/2).
Die Rheumatologen der Klinik C.___ gelangten nach der letzten Kontrolle vom 1 4. Juli 2011 zum Schluss, dass i n der angestammten Tätigkeit als Fliess bandmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik vom 1. November 2010 bis zum 2 7. März 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe . Diese habe sich i m Juli 2011 auf schätzungsweise 60 bis 80 %
erhöht. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei theoretisch bei verbesserter segmentaler Stabilisierung sowie nach Stärkung der Wirbels äulenmuskulatur nach beendetem m edizinischen Trainingstherapie-Zyk lus zu rechnen (Urk. 9/20/6 f.).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des Spitals D.___
vom 2 3. November 2011 ha tten d ie Testresul tate des Arbeitsassessments eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von etwa 80 % bei voller Präsenszeit ergeben . Aufgrund der anam nestischen Angabe einer Beschwerdekumulation im Wochenverlauf, die durch die erhobenen Befunde nach vollziehbar
sei, sei eine zusätzliche Einschränkung von 20 % (Notwendigkeit eines zusätzlichen freien Tages pro Woche zur Erho lung) zu attestieren . Die umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage folglich 6 0 % . Durch rehabilitative Massnahmen könne mittelfristig die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden (Urk. 9/23/3) .
In einer angepassten Arbeitstätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeit en
mit Hantieren von Gewichten bis maximal 17,5 Kilogramm, bei der während maximal drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schulterhöhe und mit nach vorne geneigtem Stehen verrichtet werden müssten, se i die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/23/3). 3 .2
Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 9. Februar 2012
ausgehend von einem
Valideneinkom men von Fr. 57 ' 694 .-- und einem mit einer angepassten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘308 . -- eine n Minderverdienst von Fr. 4‘386.-- und einen Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 9/31) . 4 . 4 .1
Dr. A.___
stellte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. Mai bis zum 4. Juli 2012 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 9/32/12 und 9/32/13).
Das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1 2. Juli 2012 basiert auf einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 3 1. Mai 2012 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/38/2). Es attes tiert ein chronisches Thorakovertebralsyndrom (ICD-10: M54.4) ohne klinisches und/oder strukturelles Korrelat verdachtsweise im Rahmen der somatof ormen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) bei Anpassungsstörung mit depressiv er Reak tion (ICD-10: F 43.20), basierend insbesondere auf relevanten psychosozialen Belastungen (unzureichende berufliche Bildung hinsichtlich der Ausübung von diversen beruflichen Tätigkeiten [ICD-10: Z55.-], Arbeitslosigkeit bei ausgespro chener Kündigung [ICD-10: Z56.-], autoanamnestische Hinweise auf bedrängen de ökonomische Verhältnisse [ICD-10: Z59.-]). Die Entwicklung, insbesondere nach Erhalt der Kündigung, deute klar darauf hin, dass bei der Beschwerdefüh re rin vor dem Hintergrund der mehrfach erwähnten Belastungen eine psychi sche Störung eingesetzt habe, welche zumindest verdachtsweise eine somato forme Schmerzstörung nahelege. Objektivieren lasse sich eine mittelschwere depressive Episode. Aufgrund der psychischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Grundsätzlich müsse beim Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, wie es hier der Fall sei, mindestens eine 50%ige Arbeits unfähigkeit angenommen werden (Urk. 9/ 9/38/20, 9/38/22 und 9/38/27).
Im Bericht vom 5. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwer deführerin weiterhin an chronischen Schmerzen und an Ängsten über die fami liäre Zukunft leide. Sie verlasse ihre Wohnung nur um entweder mit dem Auto in die Therapie zu kommen oder um in Begleitung von Familienangehörigen Einkäufe zu tätigen. Eine Psychotherapie sei bisher nicht möglich gewesen. Die Familie scheue auch eine Klinikeinweisung, da sie Angst habe, der Beschwer deführerin damit etwas anzutun. Er ersuche um Kenntnisnahme des Gutachtens vom Mai 2012 (gemeint wohl: vom Juli 2012; vgl. Urk. 9/38/2 ff.), mit dem ein chronisches Thorakolumbalsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme
Schmerz störung (ICD-10: F43.20) und relevante psychosoziale Belastungen (ICD-10: Z55 / Z56 / Z59) diagnostiziert worden seien (Urk. 9/37).
In einem weiteren Bericht vom 1 2. Dezember 2012 stellte Dr. A.___ in psy chiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Synd rom (ICD-10: F 33.11) bei relevanten psychosozialen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-). Seit dem 1 1. April 2012 stehe die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung und habe schon damals an einer depressiven Störung gelitten, die mit Citalopram behandelt werde . Trotz sehr intensiver Bemühungen, mittels Physiotherapie die chronischen Schmerzen zu bewältigen oder etwas zu mildern, habe sich bisher kein Erfolg eingestellt. Diese Tatsache habe im September 2012 zu einer starken Verschlechterung des psy chischen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Diese weise i m Psychosta tus eindeutig alle Symptome einer klassischen Depression auf . Sie klage über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Anhedonie, Appetitmangel, Initiativlosigkeit, Freudlosigkeit, rasche Überforderung, innere Unruhe, Glumus -Gefühl, Schlafstörungen, chronische Müdigkeit, Existenz ängste, Verlust des Selbstwertgefühles sowie über chronische Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Armbereich (Urk. 9/42 /1
f.). 4 .2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte invaliditätsrelevante erheb liche Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes kann mit diesen Unter lagen nicht glaubhaft ge macht werden. Noch immer klagte sie über Schmerzen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür gegeben wäre, dass sich in somatischer Hin sicht eine objektivierbare Veränderung ergeben hätte. In psychiatrischer Hin sicht wurde von Seiten der Gutachterstelle B.___
eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.20) und von Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) bei relevanten psychoso zi alen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-) diagnostiziert. Der neu erhobene B efund einer Anpassungsstörung F43.20 gemäss ICD-10 genügt indessen nicht, um eine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 279/06 vom 5. Juli 2007, E. 4 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
M ittelgradige depressive Episoden sodann stellen in der Regel keine von depressiven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person ver un möglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchs tens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar
(Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit April 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet. Die von Dr. A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie konnte bis zum 5. September 2012 noch gar nicht und bis zum 1 2. Dezember 2012 offenbar nur unzureichend durchgeführt werden (vgl. Urk. 9/37 und 9/42). Hinsichtlich der mit den soge nannten Z-Kodierungen festgehaltenen Umstände bleibt schliesslich zu bemer ken, dass sie zwar den Gesundheitszustand beeinflussen, aber weder als Krank heit noch als Schädigung zu qualifizieren sind. Sie fallen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil de s Bundesgerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007, E. 2.2.2.2).
In Anbetracht der Tatsache, dass die das Gesuch abweisende Verfügung bei der Neuanmeldung erst rund ein halbes Jahr zurücklag und sich keine invaliditäts relevante
offensichtliche objektive Verschlechterung in den neuen medizini schen Berichten zeigt, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neu anmeldung nicht einzutreten, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Krumm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) . 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 5. Februar 2011
meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (Urk. 9/1) . Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9/8, 9/10, 9/12, 9/13 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9/11, 9/14 und 9/15) Abklärungen .
Mit Schreiben vom 1 0. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/16). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (vgl. Urk. 9/26 und 9/27)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä ren und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der An tragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Verän derungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.
Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird all enfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können . Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge genzunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 . 3 .1
Die Berichte der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 1 1. Oktober 2011 (Urk. 9/20/5 ff.) und der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des Spitals D.___ vom 2 3. November 2011 betreffend Arbeits assessment (Urk. 9/23) waren in medizinischer Hinsicht die Grundlage der ab weisenden Rentenverfügung vom 2 9. Februar 2012
(vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. Januar 2012, Urk. 9/25, insbesondere 9/25/3) .
Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n ein chro nisch panvertebrales Schmerzsyndrom thorakal betont bei muskulärer Hal tungs insuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxizität, beziehungsweise ein
thora kolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform bei abgeflachter oberer BWS-Kyphose und Fehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance) und als Nebendiagnosen eine Fersenschmerz beidseits sowie
eine chronisch erhöhte Entzündungsaktivität unklarer Ätiologie gestellt (vgl. Urk. 9/20/5 und 9/23/2).
Die Rheumatologen der Klinik C.___ gelangten nach der letzten Kontrolle vom 1 4. Juli 2011 zum Schluss, dass i n der angestammten Tätigkeit als Fliess bandmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik vom 1. November 2010 bis zum 2 7. März 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe . Diese habe sich i m Juli 2011 auf schätzungsweise 60 bis 80 %
erhöht. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei theoretisch bei verbesserter segmentaler Stabilisierung sowie nach Stärkung der Wirbels äulenmuskulatur nach beendetem m edizinischen Trainingstherapie-Zyk lus zu rechnen (Urk. 9/20/6 f.).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des Spitals D.___
vom 2 3. November 2011 ha tten d ie Testresul tate des Arbeitsassessments eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von etwa 80 % bei voller Präsenszeit ergeben . Aufgrund der anam nestischen Angabe einer Beschwerdekumulation im Wochenverlauf, die durch die erhobenen Befunde nach vollziehbar
sei, sei eine zusätzliche Einschränkung von 20 % (Notwendigkeit eines zusätzlichen freien Tages pro Woche zur Erho lung) zu attestieren . Die umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage folglich 6 0 % . Durch rehabilitative Massnahmen könne mittelfristig die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden (Urk. 9/23/3) .
In einer angepassten Arbeitstätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeit en
mit Hantieren von Gewichten bis maximal 17,5 Kilogramm, bei der während maximal drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schulterhöhe und mit nach vorne geneigtem Stehen verrichtet werden müssten, se i die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/23/3). 3 .2
Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 9. Februar 2012
ausgehend von einem
Valideneinkom men von Fr. 57 ' 694 .-- und einem mit einer angepassten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘308 . -- eine n Minderverdienst von Fr. 4‘386.-- und einen Invaliditätsgrad von
E. 2 Dagegen liess Z.___ mit Eingabe vom 1 1. April 2013 (Urk. 1) samt Bei lagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben.
Ihr Rechtsvertreter verlangte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei
eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs folge zu Lasten des Staates . Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechts beistand (Urk. 1 S. 2) . Mit Zuschrift vom 1 5. Mai 2013 liess die Versicherte mitteilen, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückziehe (Urk. 7). D ie IV-Stelle schloss am 1 5. Mai 2013 auf Abweisung der Besch werde (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 2. August 2013 erstattet (Urk. 14). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplikschrift (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 12. September 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu ein gereichten Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegan gen . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 % (Urk. 9/31) . 4 . 4 .1
Dr. A.___
stellte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. Mai bis zum 4. Juli 2012 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 9/32/12 und 9/32/13).
Das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1 2. Juli 2012 basiert auf einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 3 1. Mai 2012 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/38/2). Es attes tiert ein chronisches Thorakovertebralsyndrom (ICD-10: M54.4) ohne klinisches und/oder strukturelles Korrelat verdachtsweise im Rahmen der somatof ormen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) bei Anpassungsstörung mit depressiv er Reak tion (ICD-10: F 43.20), basierend insbesondere auf relevanten psychosozialen Belastungen (unzureichende berufliche Bildung hinsichtlich der Ausübung von diversen beruflichen Tätigkeiten [ICD-10: Z55.-], Arbeitslosigkeit bei ausgespro chener Kündigung [ICD-10: Z56.-], autoanamnestische Hinweise auf bedrängen de ökonomische Verhältnisse [ICD-10: Z59.-]). Die Entwicklung, insbesondere nach Erhalt der Kündigung, deute klar darauf hin, dass bei der Beschwerdefüh re rin vor dem Hintergrund der mehrfach erwähnten Belastungen eine psychi sche Störung eingesetzt habe, welche zumindest verdachtsweise eine somato forme Schmerzstörung nahelege. Objektivieren lasse sich eine mittelschwere depressive Episode. Aufgrund der psychischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Grundsätzlich müsse beim Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, wie es hier der Fall sei, mindestens eine 50%ige Arbeits unfähigkeit angenommen werden (Urk. 9/ 9/38/20, 9/38/22 und 9/38/27).
Im Bericht vom 5. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwer deführerin weiterhin an chronischen Schmerzen und an Ängsten über die fami liäre Zukunft leide. Sie verlasse ihre Wohnung nur um entweder mit dem Auto in die Therapie zu kommen oder um in Begleitung von Familienangehörigen Einkäufe zu tätigen. Eine Psychotherapie sei bisher nicht möglich gewesen. Die Familie scheue auch eine Klinikeinweisung, da sie Angst habe, der Beschwer deführerin damit etwas anzutun. Er ersuche um Kenntnisnahme des Gutachtens vom Mai 2012 (gemeint wohl: vom Juli 2012; vgl. Urk. 9/38/2 ff.), mit dem ein chronisches Thorakolumbalsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme
Schmerz störung (ICD-10: F43.20) und relevante psychosoziale Belastungen (ICD-10: Z55 / Z56 / Z59) diagnostiziert worden seien (Urk. 9/37).
In einem weiteren Bericht vom 1 2. Dezember 2012 stellte Dr. A.___ in psy chiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Synd rom (ICD-10: F 33.11) bei relevanten psychosozialen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-). Seit dem 1 1. April 2012 stehe die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung und habe schon damals an einer depressiven Störung gelitten, die mit Citalopram behandelt werde . Trotz sehr intensiver Bemühungen, mittels Physiotherapie die chronischen Schmerzen zu bewältigen oder etwas zu mildern, habe sich bisher kein Erfolg eingestellt. Diese Tatsache habe im September 2012 zu einer starken Verschlechterung des psy chischen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Diese weise i m Psychosta tus eindeutig alle Symptome einer klassischen Depression auf . Sie klage über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Anhedonie, Appetitmangel, Initiativlosigkeit, Freudlosigkeit, rasche Überforderung, innere Unruhe, Glumus -Gefühl, Schlafstörungen, chronische Müdigkeit, Existenz ängste, Verlust des Selbstwertgefühles sowie über chronische Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Armbereich (Urk. 9/42 /1
f.). 4 .2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte invaliditätsrelevante erheb liche Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes kann mit diesen Unter lagen nicht glaubhaft ge macht werden. Noch immer klagte sie über Schmerzen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür gegeben wäre, dass sich in somatischer Hin sicht eine objektivierbare Veränderung ergeben hätte. In psychiatrischer Hin sicht wurde von Seiten der Gutachterstelle B.___
eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.20) und von Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) bei relevanten psychoso zi alen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-) diagnostiziert. Der neu erhobene B efund einer Anpassungsstörung F43.20 gemäss ICD-10 genügt indessen nicht, um eine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 279/06 vom 5. Juli 2007, E. 4 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
M ittelgradige depressive Episoden sodann stellen in der Regel keine von depressiven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person ver un möglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchs tens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar
(Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit April 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet. Die von Dr. A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie konnte bis zum 5. September 2012 noch gar nicht und bis zum 1 2. Dezember 2012 offenbar nur unzureichend durchgeführt werden (vgl. Urk. 9/37 und 9/42). Hinsichtlich der mit den soge nannten Z-Kodierungen festgehaltenen Umstände bleibt schliesslich zu bemer ken, dass sie zwar den Gesundheitszustand beeinflussen, aber weder als Krank heit noch als Schädigung zu qualifizieren sind. Sie fallen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil de s Bundesgerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007, E. 2.2.2.2).
In Anbetracht der Tatsache, dass die das Gesuch abweisende Verfügung bei der Neuanmeldung erst rund ein halbes Jahr zurücklag und sich keine invaliditäts relevante
offensichtliche objektive Verschlechterung in den neuen medizini schen Berichten zeigt, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neu anmeldung nicht einzutreten, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Krumm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) . 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00327 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
28. November 2014 in Sachen X .___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm Anwaltsbüro Landmann Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Z.___ wurde am 9. Oktober 1979 geboren (Urk. 9/1/1). Sie besuchte i n ihrem Heimatland während acht Jahren die obligatorische Schule (Urk. 9 / 1/5 und 9/11/1) und nach ihrem Umzug in die Schweiz während fünf Monaten
eine Berufsschule (Urk.
9/1/5). A b dem 1.
Februar 1996 war sie zu 100 %
als Pro duktionsmitarbeiterin in der Schokoladenfabrik der Firma Y.___ tätig (Urk.
9/1/5, 9/11/ 1 und 9/ 15/3 ff.). In den Jahren 2005 und 2008 bekam sie mit ihrem Ehe mann zusammen zwei Kinder (Urk. 9/1/2) .
Im Mai 2010 begab sich die Versicherte erstmals wegen belastungsabhängige r intermittierende r Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Aku punktur, in Behandlung (Urk. 9/10/1 und 9/13/7). A m 1 5. Februar 2011
meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (Urk. 9/1) . Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9/8, 9/10, 9/12, 9/13 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9/11, 9/14 und 9/15) Abklärungen .
Mit Schreiben vom 1 0. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/16). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (vgl. Urk. 9/26 und 9/27)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Februar 2012
einen Rentenanspruch (Urk. 9/31) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. Per Ende Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Ar beits v er hältnis (Urk. 9/33/79, 9/38/9 und 9/38/12 f.).
Am 6. August 2012 meldete sich Z.___
bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an, da sie an chroni schen Schmerzen im Rückenbereich und an psychischen Störungen leide (Urk. 9/33/9 und 9/33/12). Die IV- Stelle forderte sie mit Schreiben vom 15. August 2012 dazu auf, mit entsprechenden Unterlagen eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 2 9. Februar 2012 glaubhaft zu machen (Urk. 9/36) . Z.___ liess darauf einen Bericht von pact . med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 5. September 2012 (Urk. 9/37) und ein Gutachten de r
Gut achterstelle
B.___ für interdisziplinäre Begutachtungen, vom 12.
Juli 2012 (Urk. 9/38/2 ff.) einreichen. Mit Vorbescheid vom 2 1. November 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/41). Unter Einreichung eines Berichtes von Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 9/42) erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/43). In der Folge trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. März 2013
auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 9 / 53). 2.
Dagegen liess Z.___ mit Eingabe vom 1 1. April 2013 (Urk. 1) samt Bei lagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben.
Ihr Rechtsvertreter verlangte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei
eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs folge zu Lasten des Staates . Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechts beistand (Urk. 1 S. 2) . Mit Zuschrift vom 1 5. Mai 2013 liess die Versicherte mitteilen, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückziehe (Urk. 7). D ie IV-Stelle schloss am 1 5. Mai 2013 auf Abweisung der Besch werde (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 2. August 2013 erstattet (Urk. 14). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplikschrift (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 12. September 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu ein gereichten Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegan gen . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä ren und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der An tragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Verän derungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2.
Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird all enfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können . Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge genzunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 . 3 .1
Die Berichte der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 1 1. Oktober 2011 (Urk. 9/20/5 ff.) und der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des Spitals D.___ vom 2 3. November 2011 betreffend Arbeits assessment (Urk. 9/23) waren in medizinischer Hinsicht die Grundlage der ab weisenden Rentenverfügung vom 2 9. Februar 2012
(vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 9. Januar 2012, Urk. 9/25, insbesondere 9/25/3) .
Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n ein chro nisch panvertebrales Schmerzsyndrom thorakal betont bei muskulärer Hal tungs insuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxizität, beziehungsweise ein
thora kolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform bei abgeflachter oberer BWS-Kyphose und Fehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance) und als Nebendiagnosen eine Fersenschmerz beidseits sowie
eine chronisch erhöhte Entzündungsaktivität unklarer Ätiologie gestellt (vgl. Urk. 9/20/5 und 9/23/2).
Die Rheumatologen der Klinik C.___ gelangten nach der letzten Kontrolle vom 1 4. Juli 2011 zum Schluss, dass i n der angestammten Tätigkeit als Fliess bandmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik vom 1. November 2010 bis zum 2 7. März 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe . Diese habe sich i m Juli 2011 auf schätzungsweise 60 bis 80 %
erhöht. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei theoretisch bei verbesserter segmentaler Stabilisierung sowie nach Stärkung der Wirbels äulenmuskulatur nach beendetem m edizinischen Trainingstherapie-Zyk lus zu rechnen (Urk. 9/20/6 f.).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medi zin des Spitals D.___
vom 2 3. November 2011 ha tten d ie Testresul tate des Arbeitsassessments eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von etwa 80 % bei voller Präsenszeit ergeben . Aufgrund der anam nestischen Angabe einer Beschwerdekumulation im Wochenverlauf, die durch die erhobenen Befunde nach vollziehbar
sei, sei eine zusätzliche Einschränkung von 20 % (Notwendigkeit eines zusätzlichen freien Tages pro Woche zur Erho lung) zu attestieren . Die umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage folglich 6 0 % . Durch rehabilitative Massnahmen könne mittelfristig die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden (Urk. 9/23/3) .
In einer angepassten Arbeitstätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeit en
mit Hantieren von Gewichten bis maximal 17,5 Kilogramm, bei der während maximal drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schulterhöhe und mit nach vorne geneigtem Stehen verrichtet werden müssten, se i die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/23/3). 3 .2
Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 9. Februar 2012
ausgehend von einem
Valideneinkom men von Fr. 57 ' 694 .-- und einem mit einer angepassten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘308 . -- eine n Minderverdienst von Fr. 4‘386.-- und einen Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 9/31) . 4 . 4 .1
Dr. A.___
stellte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 0. Mai bis zum 4. Juli 2012 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 9/32/12 und 9/32/13).
Das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1 2. Juli 2012 basiert auf einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 3 1. Mai 2012 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/38/2). Es attes tiert ein chronisches Thorakovertebralsyndrom (ICD-10: M54.4) ohne klinisches und/oder strukturelles Korrelat verdachtsweise im Rahmen der somatof ormen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) bei Anpassungsstörung mit depressiv er Reak tion (ICD-10: F 43.20), basierend insbesondere auf relevanten psychosozialen Belastungen (unzureichende berufliche Bildung hinsichtlich der Ausübung von diversen beruflichen Tätigkeiten [ICD-10: Z55.-], Arbeitslosigkeit bei ausgespro chener Kündigung [ICD-10: Z56.-], autoanamnestische Hinweise auf bedrängen de ökonomische Verhältnisse [ICD-10: Z59.-]). Die Entwicklung, insbesondere nach Erhalt der Kündigung, deute klar darauf hin, dass bei der Beschwerdefüh re rin vor dem Hintergrund der mehrfach erwähnten Belastungen eine psychi sche Störung eingesetzt habe, welche zumindest verdachtsweise eine somato forme Schmerzstörung nahelege. Objektivieren lasse sich eine mittelschwere depressive Episode. Aufgrund der psychischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Grundsätzlich müsse beim Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, wie es hier der Fall sei, mindestens eine 50%ige Arbeits unfähigkeit angenommen werden (Urk. 9/ 9/38/20, 9/38/22 und 9/38/27).
Im Bericht vom 5. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwer deführerin weiterhin an chronischen Schmerzen und an Ängsten über die fami liäre Zukunft leide. Sie verlasse ihre Wohnung nur um entweder mit dem Auto in die Therapie zu kommen oder um in Begleitung von Familienangehörigen Einkäufe zu tätigen. Eine Psychotherapie sei bisher nicht möglich gewesen. Die Familie scheue auch eine Klinikeinweisung, da sie Angst habe, der Beschwer deführerin damit etwas anzutun. Er ersuche um Kenntnisnahme des Gutachtens vom Mai 2012 (gemeint wohl: vom Juli 2012; vgl. Urk. 9/38/2 ff.), mit dem ein chronisches Thorakolumbalsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme
Schmerz störung (ICD-10: F43.20) und relevante psychosoziale Belastungen (ICD-10: Z55 / Z56 / Z59) diagnostiziert worden seien (Urk. 9/37).
In einem weiteren Bericht vom 1 2. Dezember 2012 stellte Dr. A.___ in psy chiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Synd rom (ICD-10: F 33.11) bei relevanten psychosozialen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-). Seit dem 1 1. April 2012 stehe die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung und habe schon damals an einer depressiven Störung gelitten, die mit Citalopram behandelt werde . Trotz sehr intensiver Bemühungen, mittels Physiotherapie die chronischen Schmerzen zu bewältigen oder etwas zu mildern, habe sich bisher kein Erfolg eingestellt. Diese Tatsache habe im September 2012 zu einer starken Verschlechterung des psy chischen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Diese weise i m Psychosta tus eindeutig alle Symptome einer klassischen Depression auf . Sie klage über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Anhedonie, Appetitmangel, Initiativlosigkeit, Freudlosigkeit, rasche Überforderung, innere Unruhe, Glumus -Gefühl, Schlafstörungen, chronische Müdigkeit, Existenz ängste, Verlust des Selbstwertgefühles sowie über chronische Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Armbereich (Urk. 9/42 /1
f.). 4 .2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte invaliditätsrelevante erheb liche Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes kann mit diesen Unter lagen nicht glaubhaft ge macht werden. Noch immer klagte sie über Schmerzen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür gegeben wäre, dass sich in somatischer Hin sicht eine objektivierbare Veränderung ergeben hätte. In psychiatrischer Hin sicht wurde von Seiten der Gutachterstelle B.___
eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.20) und von Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) bei relevanten psychoso zi alen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-) diagnostiziert. Der neu erhobene B efund einer Anpassungsstörung F43.20 gemäss ICD-10 genügt indessen nicht, um eine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 279/06 vom 5. Juli 2007, E. 4 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
M ittelgradige depressive Episoden sodann stellen in der Regel keine von depressiven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person ver un möglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchs tens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar
(Urteil des Bun des gerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit April 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet. Die von Dr. A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie konnte bis zum 5. September 2012 noch gar nicht und bis zum 1 2. Dezember 2012 offenbar nur unzureichend durchgeführt werden (vgl. Urk. 9/37 und 9/42). Hinsichtlich der mit den soge nannten Z-Kodierungen festgehaltenen Umstände bleibt schliesslich zu bemer ken, dass sie zwar den Gesundheitszustand beeinflussen, aber weder als Krank heit noch als Schädigung zu qualifizieren sind. Sie fallen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil de s Bundesgerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007, E. 2.2.2.2).
In Anbetracht der Tatsache, dass die das Gesuch abweisende Verfügung bei der Neuanmeldung erst rund ein halbes Jahr zurücklag und sich keine invaliditäts relevante
offensichtliche objektive Verschlechterung in den neuen medizini schen Berichten zeigt, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neu anmeldung nicht einzutreten, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Krumm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) . 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke