Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1971 geborene X.___
besuchte im Y.___ die Volksschule und reiste 1991 in die Schweiz ein. Ab Dezember 2005 ar beitete er als Bau arbeiter bei der Z.___, wobei er a m 9. Februar 2006 von einem Gerüst stürzte und sich dabei einen Bruch des linken Fusses zu zog (Urk. 7/4). In der Zeit vom 9. bis 23. März 2006 weilte der Versi cherte in der A.___ zur sta tionären Rehabilitation (Urk. 7/1 1 S. 95). Aufgrund der Beschwerden am linken Bein meldete er sich am 26. Februar 2007 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die kreisärztli che Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 11. September 2007 ergab die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) Typus II am linken Fuss (Urk. 7/24 S. 15). Am 7. März 2008 zog sich der Versicherte ein Quetschtrauma an der rechten Hand zu, als er als Beifahrer in einen Personenwagen einsteigen wollte und die Tür mit Wucht geschlossen wurde (Urk. 7/32 S. 13) . Aufgrund lumbaler Beschwerden wurde der Versicherte am 3 1 . Juli 2009 ins B.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Un tersuchung diagnostizierten die verantwortlichen Fachärzte ein en Anulus fib rosus-Riss auf den Höhen L4/5 und L5/S1 bei median bet onten Diskusprot r usio nen (Urk. 7/37 S. 8). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei (Urk. 7/43 S. 47 ff.). In der Folge wurde von der IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (Gutachte n des D.___
vom 25. November 2010, Urk. 7/50). Eine weitere Abklärung fand am E.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, statt (E.___ - Gutachte n vom 28. Dezember 2011, Urk. 7/ 7 8), wobei die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit am
31. August und 1. September 2011 erfolgte.
Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2007 die Ausrichtung einer ganzen, ab 1. November 2009 einer halben und ab 1. November 2010 einer Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hielt die IV-Stelle im Ergebnis an diesem Entscheid fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli 2009 bis Ende Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab August 2010 eine halbe Rente aus zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver fahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin im Ergebnis die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 2. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. September 2013 nahm diese kurz zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15). 3.
Die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Februar 2013 betreffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % wurde mit heutigem Entscheid abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er
mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58
E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass insbesondere gestützt auf die Ergebnisse des E.___ - Gutachten vom 2 8. Dezember 2011 bis zum 1. Juli 2009 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen sei. Danach sei bis zum 6. Juli 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, von da an eine solche von 60 % . Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 20 % führe dies zu nächst zu einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 2. Juli 2009 zu einem von 58 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 49 %. Unter Berücksichti gung der massgebenden Übergangsfrist ergebe dies für die Zeit ab 1. Februar 2007 einen Anspruch auf eine ganze, ab 1. November 2009 auf eine halbe und ab 1. November 2010 auf eine Viertelrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das unbestrittene Valideneinkommen in der Höhe von F r. 57‘657.60 13 % unter dem massgebenden Vergleichseinkommen des Bauge werbes liege, so dass eine Parallelisierung im Umfang von 8 % vorzunehmen sei. Dies führe für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 7. Juli 2010 zu ei nem Invaliditätsgrad von 61 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 53 % . Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. November 2009 bis 3 1. Juli 2010 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge fest, dass unter dem Gesichtspunkt der Parallelisierung ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 8 % gerechtfertigt sei. Hingegen sei der leidensbedingte Abzug auf 10 % zu begrenzen, da der Beschwerdeführer allein aufgrund behinderungsbedingter Einschränkungen eine Lohneinbusse hinneh men müsse. Dies führe von Februar 2009 bis Oktober 2010 zu einem Invalidi tätsgrad von 56 % und ab dem 1. November 2010 zu einem solchen von 47 % (Urk. 6). 2.4
In ihrem Schreiben vom 2 7. September 2013 führte die Vertreterin des Beschwer deführers weiter aus, das vorliegend ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 oder 20 % sicher gerechtfertigt sei (Urk. 15). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfä higkeit anhand des E.___ - Gutachtens vom 2 8. Dezember 2011 zu erfolgen hat .
Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompar timentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 1 2. Februar 2006 und sekundärem Wundverschluss am 1 4. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vor wiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami cal canei links, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Veränderung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestisch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathi cusblockade; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit R iss quetschwunde Basis Dig II pal mar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreini gung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Liga mentoplastik rechts am 1 6. November 2009, MRI Handgelenk am 4. Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Hand wurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Dis kusprot r usion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arteri elle Hypertonie (Urk. 7 /7 8 S. 46).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigten Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maxi mal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im K riechen, wiederholte Kniebeugen, Längeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien ma ximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfor dern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerde kumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Die s könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehre Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert wer den. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 16/ 78
S. 45 f.). 3.2
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter des E.___ auf Anfrage hin fest, dass sich die gesundheitliche Situation ab dem 2. Juli 2009 (Behandlungsabschluss nach Fussoperation am 1 7. Dezember 2008) nicht mehr w esentlich verändert habe. Zuvor sei die Leistungsfähigkeit durch die Operation und die zusätzlichen Verletzungen an der rechten Hand sicherlich noch stärker eingeschränkt gewesen. Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 60 % gelte für die Zeit ab dem 7. Juli 2010, spätestens ab dem 2. Juli 2009 sei bis zum 6. Juli 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/80). 3.3
Die für das E.___ - Gutachten vom 2 8. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte leg t en den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich da rauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt, von welchen Angaben des Gut achtens betreffend der verbleibende n Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 auszugehen ist.
Dem genannten Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung auf grund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnom men werden können, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst . Auch das Gutachten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen, nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausfüh rungen der SUVA
im Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ab züglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz b ei 80%iger Leistungsfähigkeit). 3.4
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. Nach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der mittlerweile unbestritte nen Parallelisierung im Umfa ng von 8 % (vgl. Urk. 6) führt dies zu einem Ein kommen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Be schwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten aufweisen. So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzende n Tä tigkeit Einschränkungen infolge der Hand- und Rückenbeschwerden .
Die Beschwerdegegnerin gewährt vorerst - unter Ausklammerung der Parallelisie rung einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und mit Berücksich tigung der Parallelisierung einen solchen von 10 % . Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berücksichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unange messenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdegeg nerin eingesetzten Werte erscheinen nicht als unangemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, entsprechend einzugreifen. Namentlich er geben die beiden von der Beschwerdegegnerin verwendeten Varianten (20 % ohne Parallelisierung beziehungsweise 10 % mit Parallelisierung) die fast iden tischen Werte. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers und entspre chend dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nebst der Parallelisierung einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (für einen noch höheren Abzug be steht kein Raum) gewähren wollte, ergäbe sich kein abweichendes Resultat.
Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 31'365.85 (Fr. 36'901.-- x 0.85) ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 31'365.85] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59). Für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 6. Juli 2010 ist demgegenüber von ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 23‘915.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.6 x 0.92 x 0 . 85 / 2) sowie zu einem Invaliditätsgrad von 59 % führt ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 23'915.30] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 58.52).
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 16). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich,
wird mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 . Juli 2009 ins B.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Un tersuchung diagnostizierten die verantwortlichen Fachärzte ein en Anulus fib rosus-Riss auf den Höhen L4/5 und L5/S1 bei median bet onten Diskusprot r usio nen (Urk. 7/37 S. 8). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei (Urk. 7/43 S. 47 ff.). In der Folge wurde von der IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (Gutachte n des D.___
vom 25. November 2010, Urk. 7/50). Eine weitere Abklärung fand am E.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, statt (E.___ - Gutachte n vom 28. Dezember 2011, Urk. 7/ 7 8), wobei die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit am
31. August und 1. September 2011 erfolgte.
Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2007 die Ausrichtung einer ganzen, ab 1. November 2009 einer halben und ab 1. November 2010 einer Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hielt die IV-Stelle im Ergebnis an diesem Entscheid fest (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
E. 1.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er
mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58
E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli 2009 bis Ende Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab August 2010 eine halbe Rente aus zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver fahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin im Ergebnis die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 2. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. September 2013 nahm diese kurz zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass insbesondere gestützt auf die Ergebnisse des E.___ - Gutachten vom 2 8. Dezember 2011 bis zum 1. Juli 2009 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen sei. Danach sei bis zum 6. Juli 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, von da an eine solche von 60 % . Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 20 % führe dies zu nächst zu einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 2. Juli 2009 zu einem von 58 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 49 %. Unter Berücksichti gung der massgebenden Übergangsfrist ergebe dies für die Zeit ab 1. Februar 2007 einen Anspruch auf eine ganze, ab 1. November 2009 auf eine halbe und ab 1. November 2010 auf eine Viertelrente (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das unbestrittene Valideneinkommen in der Höhe von F r. 57‘657.60 13 % unter dem massgebenden Vergleichseinkommen des Bauge werbes liege, so dass eine Parallelisierung im Umfang von 8 % vorzunehmen sei. Dies führe für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 7. Juli 2010 zu ei nem Invaliditätsgrad von 61 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 53 % . Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. November 2009 bis 3 1. Juli 2010 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge fest, dass unter dem Gesichtspunkt der Parallelisierung ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 8 % gerechtfertigt sei. Hingegen sei der leidensbedingte Abzug auf 10 % zu begrenzen, da der Beschwerdeführer allein aufgrund behinderungsbedingter Einschränkungen eine Lohneinbusse hinneh men müsse. Dies führe von Februar 2009 bis Oktober 2010 zu einem Invalidi tätsgrad von 56 % und ab dem 1. November 2010 zu einem solchen von 47 % (Urk. 6).
E. 2.4 In ihrem Schreiben vom 2 7. September 2013 führte die Vertreterin des Beschwer deführers weiter aus, das vorliegend ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 oder 20 % sicher gerechtfertigt sei (Urk. 15).
E. 3 Die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Februar 2013 betreffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % wurde mit heutigem Entscheid abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfä higkeit anhand des E.___ - Gutachtens vom 2 8. Dezember 2011 zu erfolgen hat .
Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompar timentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 1 2. Februar 2006 und sekundärem Wundverschluss am 1 4. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vor wiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami cal canei links, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Veränderung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestisch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathi cusblockade; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit R iss quetschwunde Basis Dig II pal mar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreini gung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Liga mentoplastik rechts am 1 6. November 2009, MRI Handgelenk am 4. Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Hand wurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Dis kusprot r usion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arteri elle Hypertonie (Urk.
E. 3.2 Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter des E.___ auf Anfrage hin fest, dass sich die gesundheitliche Situation ab dem 2. Juli 2009 (Behandlungsabschluss nach Fussoperation am 1 7. Dezember 2008) nicht mehr w esentlich verändert habe. Zuvor sei die Leistungsfähigkeit durch die Operation und die zusätzlichen Verletzungen an der rechten Hand sicherlich noch stärker eingeschränkt gewesen. Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 60 % gelte für die Zeit ab dem 7. Juli 2010, spätestens ab dem 2. Juli 2009 sei bis zum 6. Juli 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/80).
E. 3.3 Die für das E.___ - Gutachten vom 2 8. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte leg t en den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich da rauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt, von welchen Angaben des Gut achtens betreffend der verbleibende n Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 auszugehen ist.
Dem genannten Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung auf grund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnom men werden können, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst . Auch das Gutachten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen, nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausfüh rungen der SUVA
im Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ab züglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz b ei 80%iger Leistungsfähigkeit).
E. 3.4 Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. Nach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der mittlerweile unbestritte nen Parallelisierung im Umfa ng von 8 % (vgl. Urk. 6) führt dies zu einem Ein kommen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Be schwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten aufweisen. So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzende n Tä tigkeit Einschränkungen infolge der Hand- und Rückenbeschwerden .
Die Beschwerdegegnerin gewährt vorerst - unter Ausklammerung der Parallelisie rung einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und mit Berücksich tigung der Parallelisierung einen solchen von 10 % . Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berücksichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unange messenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdegeg nerin eingesetzten Werte erscheinen nicht als unangemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, entsprechend einzugreifen. Namentlich er geben die beiden von der Beschwerdegegnerin verwendeten Varianten (20 % ohne Parallelisierung beziehungsweise 10 % mit Parallelisierung) die fast iden tischen Werte. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers und entspre chend dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nebst der Parallelisierung einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (für einen noch höheren Abzug be steht kein Raum) gewähren wollte, ergäbe sich kein abweichendes Resultat.
Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 31'365.85 (Fr. 36'901.-- x 0.85) ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 31'365.85] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59). Für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 6. Juli 2010 ist demgegenüber von ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 23‘915.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.6 x 0.92 x 0 . 85 / 2) sowie zu einem Invaliditätsgrad von 59 % führt ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 23'915.30] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 58.52).
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 16). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich,
wird mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 7 /7
E. 8 S. 46).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigten Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maxi mal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im K riechen, wiederholte Kniebeugen, Längeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien ma ximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfor dern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerde kumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Die s könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehre Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert wer den. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 16/ 78
S. 45 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00326 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1971 geborene X.___
besuchte im Y.___ die Volksschule und reiste 1991 in die Schweiz ein. Ab Dezember 2005 ar beitete er als Bau arbeiter bei der Z.___, wobei er a m 9. Februar 2006 von einem Gerüst stürzte und sich dabei einen Bruch des linken Fusses zu zog (Urk. 7/4). In der Zeit vom 9. bis 23. März 2006 weilte der Versi cherte in der A.___ zur sta tionären Rehabilitation (Urk. 7/1 1 S. 95). Aufgrund der Beschwerden am linken Bein meldete er sich am 26. Februar 2007 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die kreisärztli che Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 11. September 2007 ergab die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) Typus II am linken Fuss (Urk. 7/24 S. 15). Am 7. März 2008 zog sich der Versicherte ein Quetschtrauma an der rechten Hand zu, als er als Beifahrer in einen Personenwagen einsteigen wollte und die Tür mit Wucht geschlossen wurde (Urk. 7/32 S. 13) . Aufgrund lumbaler Beschwerden wurde der Versicherte am 3 1 . Juli 2009 ins B.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Un tersuchung diagnostizierten die verantwortlichen Fachärzte ein en Anulus fib rosus-Riss auf den Höhen L4/5 und L5/S1 bei median bet onten Diskusprot r usio nen (Urk. 7/37 S. 8). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei (Urk. 7/43 S. 47 ff.). In der Folge wurde von der IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (Gutachte n des D.___
vom 25. November 2010, Urk. 7/50). Eine weitere Abklärung fand am E.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, statt (E.___ - Gutachte n vom 28. Dezember 2011, Urk. 7/ 7 8), wobei die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit am
31. August und 1. September 2011 erfolgte.
Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2007 die Ausrichtung einer ganzen, ab 1. November 2009 einer halben und ab 1. November 2010 einer Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hielt die IV-Stelle im Ergebnis an diesem Entscheid fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli 2009 bis Ende Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab August 2010 eine halbe Rente aus zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver fahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin im Ergebnis die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 2. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. September 2013 nahm diese kurz zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15). 3.
Die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Februar 2013 betreffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % wurde mit heutigem Entscheid abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.4
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er
mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58
E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass insbesondere gestützt auf die Ergebnisse des E.___ - Gutachten vom 2 8. Dezember 2011 bis zum 1. Juli 2009 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen sei. Danach sei bis zum 6. Juli 2010 in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, von da an eine solche von 60 % . Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 20 % führe dies zu nächst zu einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 2. Juli 2009 zu einem von 58 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 49 %. Unter Berücksichti gung der massgebenden Übergangsfrist ergebe dies für die Zeit ab 1. Februar 2007 einen Anspruch auf eine ganze, ab 1. November 2009 auf eine halbe und ab 1. November 2010 auf eine Viertelrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das unbestrittene Valideneinkommen in der Höhe von F r. 57‘657.60 13 % unter dem massgebenden Vergleichseinkommen des Bauge werbes liege, so dass eine Parallelisierung im Umfang von 8 % vorzunehmen sei. Dies führe für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 7. Juli 2010 zu ei nem Invaliditätsgrad von 61 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 53 % . Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. November 2009 bis 3 1. Juli 2010 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge fest, dass unter dem Gesichtspunkt der Parallelisierung ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 8 % gerechtfertigt sei. Hingegen sei der leidensbedingte Abzug auf 10 % zu begrenzen, da der Beschwerdeführer allein aufgrund behinderungsbedingter Einschränkungen eine Lohneinbusse hinneh men müsse. Dies führe von Februar 2009 bis Oktober 2010 zu einem Invalidi tätsgrad von 56 % und ab dem 1. November 2010 zu einem solchen von 47 % (Urk. 6). 2.4
In ihrem Schreiben vom 2 7. September 2013 führte die Vertreterin des Beschwer deführers weiter aus, das vorliegend ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 oder 20 % sicher gerechtfertigt sei (Urk. 15). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfä higkeit anhand des E.___ - Gutachtens vom 2 8. Dezember 2011 zu erfolgen hat .
Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompar timentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 1 2. Februar 2006 und sekundärem Wundverschluss am 1 4. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vor wiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami cal canei links, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Veränderung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestisch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathi cusblockade; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit R iss quetschwunde Basis Dig II pal mar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreini gung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Liga mentoplastik rechts am 1 6. November 2009, MRI Handgelenk am 4. Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Hand wurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Dis kusprot r usion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arteri elle Hypertonie (Urk. 7 /7 8 S. 46).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigten Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maxi mal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im K riechen, wiederholte Kniebeugen, Längeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien ma ximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfor dern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerde kumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Die s könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehre Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert wer den. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 16/ 78
S. 45 f.). 3.2
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter des E.___ auf Anfrage hin fest, dass sich die gesundheitliche Situation ab dem 2. Juli 2009 (Behandlungsabschluss nach Fussoperation am 1 7. Dezember 2008) nicht mehr w esentlich verändert habe. Zuvor sei die Leistungsfähigkeit durch die Operation und die zusätzlichen Verletzungen an der rechten Hand sicherlich noch stärker eingeschränkt gewesen. Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 60 % gelte für die Zeit ab dem 7. Juli 2010, spätestens ab dem 2. Juli 2009 sei bis zum 6. Juli 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/80). 3.3
Die für das E.___ - Gutachten vom 2 8. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte leg t en den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich da rauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt, von welchen Angaben des Gut achtens betreffend der verbleibende n Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 auszugehen ist.
Dem genannten Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung auf grund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnom men werden können, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst . Auch das Gutachten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen, nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausfüh rungen der SUVA
im Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ab züglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz b ei 80%iger Leistungsfähigkeit). 3.4
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. Nach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der mittlerweile unbestritte nen Parallelisierung im Umfa ng von 8 % (vgl. Urk. 6) führt dies zu einem Ein kommen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Be schwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten aufweisen. So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzende n Tä tigkeit Einschränkungen infolge der Hand- und Rückenbeschwerden .
Die Beschwerdegegnerin gewährt vorerst - unter Ausklammerung der Parallelisie rung einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und mit Berücksich tigung der Parallelisierung einen solchen von 10 % . Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berücksichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unange messenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdegeg nerin eingesetzten Werte erscheinen nicht als unangemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, entsprechend einzugreifen. Namentlich er geben die beiden von der Beschwerdegegnerin verwendeten Varianten (20 % ohne Parallelisierung beziehungsweise 10 % mit Parallelisierung) die fast iden tischen Werte. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers und entspre chend dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nebst der Parallelisierung einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (für einen noch höheren Abzug be steht kein Raum) gewähren wollte, ergäbe sich kein abweichendes Resultat.
Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 31'365.85 (Fr. 36'901.-- x 0.85) ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 31'365.85] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59). Für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 6. Juli 2010 ist demgegenüber von ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 23‘915.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.6 x 0.92 x 0 . 85 / 2) sowie zu einem Invaliditätsgrad von 59 % führt ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 23'915.30] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 58.52).
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 16). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich,
wird mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty