Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ , ohne erlernten Beruf, arbeite seit 1999 als Saisonnier und danach festangestellt als Bauarbeiter; bis im Jahr 2006 ging er noch einer Nebenerwerbstätigkeit nach. Unter Hinweis auf eine
entzündliche Gefässerkrankung ( Thrombangitis
obliterans ; Morbus Bürger ) , welche am 1. November 2007 zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hatte, meldete er sich mit Gesuch vom 12. November 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) . Nach durchgeführten Abklä rungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV
Stelle mit Verfüg ung vom 21. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. November 2007 rück wirkend
eine abgestufte Rente zu , welche sie bis zu m 31. Mai 2010 befristete (Urk. 8/94 : ganze Rente vom 1. November bis 30. September 2008, Dreivier telsrente ab 1. Oktober 2008 und ab 1. November 2008 eine halbe Rente bis zum 31. Mai 2010 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.
August 2012 in dem Sinne gut, als es in Abänderung der angefochtenen Verfügung feststellte, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/106 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 2.
M it Schreiben vom 5. Oktober 2012 liess der Versicherte die IV-Stelle um Prü fung des Bericht s von Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Medi zin FMH, vom 11. Januar 2011 (Urk. 8/97 S. 19 ) im Rahmen einer Neuanmel dung ersuchen und gleichzeit i g
die
Gewährung berufliche r Massnahmen bean tragen (Urk. 8/104). Mit Vorbescheiden vom 10. Januar 2013 (berufliche Mass nahmen [Arbeitsvermittlung] ; Urk. 8/131 ) beziehungsweise vom 11. Januar 2013 (Invalidenr ente ; Urk. 8/129 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht und v erfügte am 21. Feb ruar 2013 in diesem Sinne (Urk. 8/134 und
135). 3.
Dagegen
lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es seien die Verfügungen vom 21. Februar 2013 (Arbeitsvermittlung und Rente) aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zu gewähren (2.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten zu ermitteln und alsdann über den Rentenanspruch zu verfügen (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 beantragte die Verwal tung Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 18. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Diese Rechtsprechung gilt gemäss BGE 133 V 263 auch bei einer Neuanmeldung nach einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Invalidenrente. 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob d ies er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c). 1. 3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Auf rechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Mass nahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte den (erneuten) Anspruch auf eine Invalidenrente hauptsäch lich mit der Begründung verneint, aufgrund des Berichts von Y.___ vom
11. Januar 2011 sei eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu erkennen . Da der
Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % liege , bestehe kein Anspruch auf eine Rent e
(Urk. 2/2). Den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte
die Verwaltung mit der Begründung , dass beim Versicherten keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stel lensuche
bestehe , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (Urk. 2/1). 2.2
Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, mit Einreichung des Bericht s von Y.___
vom 11. Januar 2011 sei eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht .
D ie Verwaltung
hätte daher den Verlauf ermitteln und eine Invalidenrente zusprechen müssen. Alsdann sei en
dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar und es bestünden zusä tzliche weitere Einschränkungen. S pezifische gesundheit liche Einschränkungen seien damit offenkundig, weshalb Anspruch auf Arbeits vermittlung bestehe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1
I n ihrem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2011
hatte
Y.___ aus ge führt , der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich
gegenüber dem letzten Bericht 2010 verschlechtert , sodass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei , an seinem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten.
I m Bereich des Stumpfes des amputierten Vorfusses rechts
sei es zu einer sehr sch merzhaften Druckstelle gekommen , welche
wegen der schlechten Durchblutungsverhältnisse schwierig zu behandeln sei . Die
Druckstelle verunmögliche es dem Versicherten, die Pro these für längere Zeit zu tragen. Zudem bestehe die Gefahr , dass diese Stelle jederzeit aufbreche, was bei dieser schlechten Durchblutungssituation fatale Folgen für das Bein haben könnte. Aufgrund de r Verschlechterung der Zirkula tion sei eine Standortbestimmung bei Z.___ , Fach arzt für Angiologie geplant. Da der Versicherte weder lange Zeit sitzen noch stehen könne, sei zur Zeit
auch eine körperlich wenig belastende Tätigkeit nicht möglich , weswegen er zu 100% „arbeitsunfähig“
sei (Urk. 8/97 S. 19 ). 3. 1. 2
In seiner Stellungnahme vom 14.
Dezember 2012 hielt der zuständige Arzt des A.___ , B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, der Arztbericht von Y.___ vom 11.
Januar 2011 sei plausibel, wegen der schlechten Durchblutungssituation bestehe an den genannten Stellen ein erhöhtes Komplikationsrisiko. Im Vergleich zu den anderen Arztberichten sei eine massgebliche Verschlechterung aufgrund der beschriebenen Druckstellen und Durchblutungsstörungen der Hände aber nicht zu erkennen, weshalb für den Fall, dass seitdem keine entscheidende Verände rung eingetreten sei, weitere Abklärungen nicht erforderlich seien (vgl. Stel lungnahme von B.___ vom 14. Dezember 2013 im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Januar 2012, Urk. 8/127 S. 2 ). 3.2
D ie Verwaltung ging
gestützt auf den erwähnten Bericht von Y.___
davon aus, eine Verschlechterung sei glaubhaft gemacht ,
weshalb sie auf das als Neuanmeldung ent gegengenommene Schreiben vom 5. Oktober 2012 eintrat und dieses in der Folge materiell prüfte . Tr itt die Verwaltung jedoch auf eine Neuanmeldung ein und prüft sie dieses materiell,
hat sie
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. E. 1.3 hievor ) . Dabei dauert die
Untersuchungspflicht so lange an , bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2). Vorliegend hatte die
Verwaltung den Bericht von Y.___
zwar dem zuständigen Arzt des A.___
zur Beurteilung vorgelegt .
W enn d ie Verwaltung
das Leistungsbe gehren jedoch
allein gestützt auf dessen Stellungnahme abwies , erfolgte dies , ohne dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt vorgängig rechtsgenüglich
abgeklärt hatte . So hatte B.___ den Versicherten – soweit ersichtlich – nicht persönlich untersucht und handelt es sich
b ei seiner Stellungnahme
ledig lich um
eine kurze Aktenbeurteilung ,
welche sich
bezüglich des aktuellen Gesundheitsz ustandes ausschliesslich
auf die
knappen
Angaben von Y.___
stützt . Offensichtlich vermag d iese Stellungnahme
des A.___ -Arztes jedoch
weder den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine n beweiskräftige n medizinische n
Bericht
zu genügen
(vgl. E. 1.4 hievor ) noch die
Angaben der Hausärztin hinreichend
zu entkräften , wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszus t andes ,
namentlich eine sich nun auf die Arbeitsfähigkeit erheb lich auswirkende Druck stellen problematik am Stumpf des amputierten Vorfusses eingetr e ten sei .
M it Blick den im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungs g rundsatz
hätte es der Verwaltung vielmehr obleg en ,
rechts genügliche medizinische Abklärungen zu tätigen . Dabei wäre namentlich auch
angezeigt gewesen, die Ergebnisse der von
Y.___ im Januar 2011
geplanten
spezialärztliche n
( angiologische n ) Untersuchungen („ Standortbe stimmung “)
zu berücksichtigen. So konnten die Angaben
von Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Angiologie , der für die vorliegend e gesundheitliche Problematik über die entsprechende
Spe zialis ierung verfügt , bei der Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dessen erwerblichen Auswirkungen nicht von Vor neherein unbeachtlich ersch e i nen .
3.3
Hat die Verwaltung den massgebenden Sachverhalt nur unzureichend abklärt, ist die Verfügung vom 21. Februar 2013, mit welchem die Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung de r ihr obliegenden Untersuchungs pflicht
rechtsgenügliche medizinische Abklärungen
tätige
und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1
Was die
ebenfalls beanstandete Verfügung vom 21. Februar 2013
über den Anspruch
auf berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung ) betrifft ,
ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweite rung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu und mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Art.
18 IVG, S. 204 ff). M it dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen wer den, dass gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstär kung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urtei l des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010, IV.2009.01062), 4.2
Es ist zwischen den Parteien nicht streitig , dass der Versicherte wegen seine r
entzündlichen Gefässerkrankung , welche bereits zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hat , in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012, E. 4.1) . Ebenso ergibt sich aufgrund der Akten
o hne W eiteres ,
dass d er Versicherte
- und dies bereits vor der geltend gemachten Verschlech terung - aus gesundheitlichen Gründen
selbst in einer Verweistätigkeit in ver schiedenste r Hinsicht
e in ge schränk t
is t ( körperlich leichte Arbeit, kein lä nger dauerndes Stehen oder Gehen , Möglichkeit von regelmässigen Positionswech seln aus sitzenden Körperhaltungen, keine Tätigkeiten
mit starker B elastung der Hände durch repetitive oder kraftfordernde manuelle Tätigkeiten sowie solche
mit Einsatz der oberen Extremitäten im Üb erkopfbereich
oder Exposition der Hände gegenüber Kälte sowie kein Knien oder Kauern; vgl. Urtei l des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012; E. 3.1 und 3.3 ; Urk. 8/106 S. 8 f.) . Besteht aber in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit erhebliche Einschränkungen vorhanden , hat der Versi cherte
– entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung in der angefochte nen Verfügung - Ansp ruch auf Arbeitsvermittlung, soweit auch die Eingliede rungsfähigkeit
gegeben ist (vgl. E. 1.5 hievor ). 4.3
Die Sache ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013 bezüg lich Arbeitsvermittlung ebenfalls an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie
nach Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit -
auch über diesen Anspruch des Versicherten neu entscheide. 5. 5.1
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschä digung von Fr. 1‘600.-- (inkl. allfällige Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 21. Februar 2013 betreffend Rente und Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MPversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___ , ohne erlernten Beruf, arbeite seit 1999 als Saisonnier und danach festangestellt als Bauarbeiter; bis im Jahr 2006 ging er noch einer Nebenerwerbstätigkeit nach. Unter Hinweis auf eine
entzündliche Gefässerkrankung ( Thrombangitis
obliterans ; Morbus Bürger ) , welche am 1. November 2007 zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hatte, meldete er sich mit Gesuch vom 12. November 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) . Nach durchgeführten Abklä rungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV
Stelle mit Verfüg ung vom 21. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. November 2007 rück wirkend
eine abgestufte Rente zu , welche sie bis zu m 31. Mai 2010 befristete (Urk. 8/94 : ganze Rente vom 1. November bis 30. September 2008, Dreivier telsrente ab 1. Oktober 2008 und ab 1. November 2008 eine halbe Rente bis zum 31. Mai 2010 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.
August 2012 in dem Sinne gut, als es in Abänderung der angefochtenen Verfügung feststellte, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/106 ). Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 2 M it Schreiben vom 5. Oktober 2012 liess der Versicherte die IV-Stelle um Prü fung des Bericht s von Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Medi zin FMH, vom 11. Januar 2011 (Urk. 8/97 S. 19 ) im Rahmen einer Neuanmel dung ersuchen und gleichzeit i g
die
Gewährung berufliche r Massnahmen bean tragen (Urk. 8/104). Mit Vorbescheiden vom 10. Januar 2013 (berufliche Mass nahmen [Arbeitsvermittlung] ; Urk. 8/131 ) beziehungsweise vom 11. Januar 2013 (Invalidenr ente ; Urk. 8/129 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht und v erfügte am 21. Feb ruar 2013 in diesem Sinne (Urk. 8/134 und
135).
E. 2.1 Die Verwaltung hatte den (erneuten) Anspruch auf eine Invalidenrente hauptsäch lich mit der Begründung verneint, aufgrund des Berichts von Y.___ vom
11. Januar 2011 sei eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu erkennen . Da der
Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % liege , bestehe kein Anspruch auf eine Rent e
(Urk. 2/2). Den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte
die Verwaltung mit der Begründung , dass beim Versicherten keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stel lensuche
bestehe , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (Urk. 2/1).
E. 2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, mit Einreichung des Bericht s von Y.___
vom 11. Januar 2011 sei eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht .
D ie Verwaltung
hätte daher den Verlauf ermitteln und eine Invalidenrente zusprechen müssen. Alsdann sei en
dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar und es bestünden zusä tzliche weitere Einschränkungen. S pezifische gesundheit liche Einschränkungen seien damit offenkundig, weshalb Anspruch auf Arbeits vermittlung bestehe (Urk. 1).
E. 3 1. 2
In seiner Stellungnahme vom 14.
Dezember 2012 hielt der zuständige Arzt des A.___ , B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, der Arztbericht von Y.___ vom 11.
Januar 2011 sei plausibel, wegen der schlechten Durchblutungssituation bestehe an den genannten Stellen ein erhöhtes Komplikationsrisiko. Im Vergleich zu den anderen Arztberichten sei eine massgebliche Verschlechterung aufgrund der beschriebenen Druckstellen und Durchblutungsstörungen der Hände aber nicht zu erkennen, weshalb für den Fall, dass seitdem keine entscheidende Verände rung eingetreten sei, weitere Abklärungen nicht erforderlich seien (vgl. Stel lungnahme von B.___ vom 14. Dezember 2013 im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Januar 2012, Urk. 8/127 S. 2 ).
E. 3.1.1 I n ihrem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2011
hatte
Y.___ aus ge führt , der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich
gegenüber dem letzten Bericht 2010 verschlechtert , sodass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei , an seinem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten.
I m Bereich des Stumpfes des amputierten Vorfusses rechts
sei es zu einer sehr sch merzhaften Druckstelle gekommen , welche
wegen der schlechten Durchblutungsverhältnisse schwierig zu behandeln sei . Die
Druckstelle verunmögliche es dem Versicherten, die Pro these für längere Zeit zu tragen. Zudem bestehe die Gefahr , dass diese Stelle jederzeit aufbreche, was bei dieser schlechten Durchblutungssituation fatale Folgen für das Bein haben könnte. Aufgrund de r Verschlechterung der Zirkula tion sei eine Standortbestimmung bei Z.___ , Fach arzt für Angiologie geplant. Da der Versicherte weder lange Zeit sitzen noch stehen könne, sei zur Zeit
auch eine körperlich wenig belastende Tätigkeit nicht möglich , weswegen er zu 100% „arbeitsunfähig“
sei (Urk. 8/97 S. 19 ).
E. 3.2 D ie Verwaltung ging
gestützt auf den erwähnten Bericht von Y.___
davon aus, eine Verschlechterung sei glaubhaft gemacht ,
weshalb sie auf das als Neuanmeldung ent gegengenommene Schreiben vom 5. Oktober 2012 eintrat und dieses in der Folge materiell prüfte . Tr itt die Verwaltung jedoch auf eine Neuanmeldung ein und prüft sie dieses materiell,
hat sie
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. E. 1.3 hievor ) . Dabei dauert die
Untersuchungspflicht so lange an , bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2). Vorliegend hatte die
Verwaltung den Bericht von Y.___
zwar dem zuständigen Arzt des A.___
zur Beurteilung vorgelegt .
W enn d ie Verwaltung
das Leistungsbe gehren jedoch
allein gestützt auf dessen Stellungnahme abwies , erfolgte dies , ohne dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt vorgängig rechtsgenüglich
abgeklärt hatte . So hatte B.___ den Versicherten – soweit ersichtlich – nicht persönlich untersucht und handelt es sich
b ei seiner Stellungnahme
ledig lich um
eine kurze Aktenbeurteilung ,
welche sich
bezüglich des aktuellen Gesundheitsz ustandes ausschliesslich
auf die
knappen
Angaben von Y.___
stützt . Offensichtlich vermag d iese Stellungnahme
des A.___ -Arztes jedoch
weder den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine n beweiskräftige n medizinische n
Bericht
zu genügen
(vgl. E. 1.4 hievor ) noch die
Angaben der Hausärztin hinreichend
zu entkräften , wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszus t andes ,
namentlich eine sich nun auf die Arbeitsfähigkeit erheb lich auswirkende Druck stellen problematik am Stumpf des amputierten Vorfusses eingetr e ten sei .
M it Blick den im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungs g rundsatz
hätte es der Verwaltung vielmehr obleg en ,
rechts genügliche medizinische Abklärungen zu tätigen . Dabei wäre namentlich auch
angezeigt gewesen, die Ergebnisse der von
Y.___ im Januar 2011
geplanten
spezialärztliche n
( angiologische n ) Untersuchungen („ Standortbe stimmung “)
zu berücksichtigen. So konnten die Angaben
von Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Angiologie , der für die vorliegend e gesundheitliche Problematik über die entsprechende
Spe zialis ierung verfügt , bei der Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dessen erwerblichen Auswirkungen nicht von Vor neherein unbeachtlich ersch e i nen .
E. 3.3 Hat die Verwaltung den massgebenden Sachverhalt nur unzureichend abklärt, ist die Verfügung vom 21. Februar 2013, mit welchem die Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung de r ihr obliegenden Untersuchungs pflicht
rechtsgenügliche medizinische Abklärungen
tätige
und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 4.1 Was die
ebenfalls beanstandete Verfügung vom 21. Februar 2013
über den Anspruch
auf berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung ) betrifft ,
ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweite rung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu und mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Art.
18 IVG, S. 204 ff). M it dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen wer den, dass gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstär kung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urtei l des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010, IV.2009.01062),
E. 4.2 Es ist zwischen den Parteien nicht streitig , dass der Versicherte wegen seine r
entzündlichen Gefässerkrankung , welche bereits zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hat , in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012, E. 4.1) . Ebenso ergibt sich aufgrund der Akten
o hne W eiteres ,
dass d er Versicherte
- und dies bereits vor der geltend gemachten Verschlech terung - aus gesundheitlichen Gründen
selbst in einer Verweistätigkeit in ver schiedenste r Hinsicht
e in ge schränk t
is t ( körperlich leichte Arbeit, kein lä nger dauerndes Stehen oder Gehen , Möglichkeit von regelmässigen Positionswech seln aus sitzenden Körperhaltungen, keine Tätigkeiten
mit starker B elastung der Hände durch repetitive oder kraftfordernde manuelle Tätigkeiten sowie solche
mit Einsatz der oberen Extremitäten im Üb erkopfbereich
oder Exposition der Hände gegenüber Kälte sowie kein Knien oder Kauern; vgl. Urtei l des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012; E. 3.1 und 3.3 ; Urk. 8/106 S. 8 f.) . Besteht aber in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit erhebliche Einschränkungen vorhanden , hat der Versi cherte
– entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung in der angefochte nen Verfügung - Ansp ruch auf Arbeitsvermittlung, soweit auch die Eingliede rungsfähigkeit
gegeben ist (vgl. E. 1.5 hievor ).
E. 4.3 Die Sache ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013 bezüg lich Arbeitsvermittlung ebenfalls an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie
nach Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit -
auch über diesen Anspruch des Versicherten neu entscheide.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MPversandt
E. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschä digung von Fr. 1‘600.-- (inkl. allfällige Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 21. Februar 2013 betreffend Rente und Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00325 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ , ohne erlernten Beruf, arbeite seit 1999 als Saisonnier und danach festangestellt als Bauarbeiter; bis im Jahr 2006 ging er noch einer Nebenerwerbstätigkeit nach. Unter Hinweis auf eine
entzündliche Gefässerkrankung ( Thrombangitis
obliterans ; Morbus Bürger ) , welche am 1. November 2007 zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hatte, meldete er sich mit Gesuch vom 12. November 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) . Nach durchgeführten Abklä rungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV
Stelle mit Verfüg ung vom 21. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. November 2007 rück wirkend
eine abgestufte Rente zu , welche sie bis zu m 31. Mai 2010 befristete (Urk. 8/94 : ganze Rente vom 1. November bis 30. September 2008, Dreivier telsrente ab 1. Oktober 2008 und ab 1. November 2008 eine halbe Rente bis zum 31. Mai 2010 ). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.
August 2012 in dem Sinne gut, als es in Abänderung der angefochtenen Verfügung feststellte, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/106 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 2.
M it Schreiben vom 5. Oktober 2012 liess der Versicherte die IV-Stelle um Prü fung des Bericht s von Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Medi zin FMH, vom 11. Januar 2011 (Urk. 8/97 S. 19 ) im Rahmen einer Neuanmel dung ersuchen und gleichzeit i g
die
Gewährung berufliche r Massnahmen bean tragen (Urk. 8/104). Mit Vorbescheiden vom 10. Januar 2013 (berufliche Mass nahmen [Arbeitsvermittlung] ; Urk. 8/131 ) beziehungsweise vom 11. Januar 2013 (Invalidenr ente ; Urk. 8/129 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht und v erfügte am 21. Feb ruar 2013 in diesem Sinne (Urk. 8/134 und
135). 3.
Dagegen
lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es seien die Verfügungen vom 21. Februar 2013 (Arbeitsvermittlung und Rente) aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zu gewähren (2.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten zu ermitteln und alsdann über den Rentenanspruch zu verfügen (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 beantragte die Verwal tung Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 18. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Diese Rechtsprechung gilt gemäss BGE 133 V 263 auch bei einer Neuanmeldung nach einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Invalidenrente. 1. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob d ies er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c). 1. 3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Auf rechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Mass nahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte den (erneuten) Anspruch auf eine Invalidenrente hauptsäch lich mit der Begründung verneint, aufgrund des Berichts von Y.___ vom
11. Januar 2011 sei eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu erkennen . Da der
Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % liege , bestehe kein Anspruch auf eine Rent e
(Urk. 2/2). Den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte
die Verwaltung mit der Begründung , dass beim Versicherten keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stel lensuche
bestehe , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (Urk. 2/1). 2.2
Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, mit Einreichung des Bericht s von Y.___
vom 11. Januar 2011 sei eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht .
D ie Verwaltung
hätte daher den Verlauf ermitteln und eine Invalidenrente zusprechen müssen. Alsdann sei en
dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar und es bestünden zusä tzliche weitere Einschränkungen. S pezifische gesundheit liche Einschränkungen seien damit offenkundig, weshalb Anspruch auf Arbeits vermittlung bestehe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1
I n ihrem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2011
hatte
Y.___ aus ge führt , der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich
gegenüber dem letzten Bericht 2010 verschlechtert , sodass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei , an seinem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten.
I m Bereich des Stumpfes des amputierten Vorfusses rechts
sei es zu einer sehr sch merzhaften Druckstelle gekommen , welche
wegen der schlechten Durchblutungsverhältnisse schwierig zu behandeln sei . Die
Druckstelle verunmögliche es dem Versicherten, die Pro these für längere Zeit zu tragen. Zudem bestehe die Gefahr , dass diese Stelle jederzeit aufbreche, was bei dieser schlechten Durchblutungssituation fatale Folgen für das Bein haben könnte. Aufgrund de r Verschlechterung der Zirkula tion sei eine Standortbestimmung bei Z.___ , Fach arzt für Angiologie geplant. Da der Versicherte weder lange Zeit sitzen noch stehen könne, sei zur Zeit
auch eine körperlich wenig belastende Tätigkeit nicht möglich , weswegen er zu 100% „arbeitsunfähig“
sei (Urk. 8/97 S. 19 ). 3. 1. 2
In seiner Stellungnahme vom 14.
Dezember 2012 hielt der zuständige Arzt des A.___ , B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, der Arztbericht von Y.___ vom 11.
Januar 2011 sei plausibel, wegen der schlechten Durchblutungssituation bestehe an den genannten Stellen ein erhöhtes Komplikationsrisiko. Im Vergleich zu den anderen Arztberichten sei eine massgebliche Verschlechterung aufgrund der beschriebenen Druckstellen und Durchblutungsstörungen der Hände aber nicht zu erkennen, weshalb für den Fall, dass seitdem keine entscheidende Verände rung eingetreten sei, weitere Abklärungen nicht erforderlich seien (vgl. Stel lungnahme von B.___ vom 14. Dezember 2013 im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Januar 2012, Urk. 8/127 S. 2 ). 3.2
D ie Verwaltung ging
gestützt auf den erwähnten Bericht von Y.___
davon aus, eine Verschlechterung sei glaubhaft gemacht ,
weshalb sie auf das als Neuanmeldung ent gegengenommene Schreiben vom 5. Oktober 2012 eintrat und dieses in der Folge materiell prüfte . Tr itt die Verwaltung jedoch auf eine Neuanmeldung ein und prüft sie dieses materiell,
hat sie
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. E. 1.3 hievor ) . Dabei dauert die
Untersuchungspflicht so lange an , bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2). Vorliegend hatte die
Verwaltung den Bericht von Y.___
zwar dem zuständigen Arzt des A.___
zur Beurteilung vorgelegt .
W enn d ie Verwaltung
das Leistungsbe gehren jedoch
allein gestützt auf dessen Stellungnahme abwies , erfolgte dies , ohne dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt vorgängig rechtsgenüglich
abgeklärt hatte . So hatte B.___ den Versicherten – soweit ersichtlich – nicht persönlich untersucht und handelt es sich
b ei seiner Stellungnahme
ledig lich um
eine kurze Aktenbeurteilung ,
welche sich
bezüglich des aktuellen Gesundheitsz ustandes ausschliesslich
auf die
knappen
Angaben von Y.___
stützt . Offensichtlich vermag d iese Stellungnahme
des A.___ -Arztes jedoch
weder den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine n beweiskräftige n medizinische n
Bericht
zu genügen
(vgl. E. 1.4 hievor ) noch die
Angaben der Hausärztin hinreichend
zu entkräften , wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszus t andes ,
namentlich eine sich nun auf die Arbeitsfähigkeit erheb lich auswirkende Druck stellen problematik am Stumpf des amputierten Vorfusses eingetr e ten sei .
M it Blick den im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungs g rundsatz
hätte es der Verwaltung vielmehr obleg en ,
rechts genügliche medizinische Abklärungen zu tätigen . Dabei wäre namentlich auch
angezeigt gewesen, die Ergebnisse der von
Y.___ im Januar 2011
geplanten
spezialärztliche n
( angiologische n ) Untersuchungen („ Standortbe stimmung “)
zu berücksichtigen. So konnten die Angaben
von Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Angiologie , der für die vorliegend e gesundheitliche Problematik über die entsprechende
Spe zialis ierung verfügt , bei der Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dessen erwerblichen Auswirkungen nicht von Vor neherein unbeachtlich ersch e i nen .
3.3
Hat die Verwaltung den massgebenden Sachverhalt nur unzureichend abklärt, ist die Verfügung vom 21. Februar 2013, mit welchem die Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung de r ihr obliegenden Untersuchungs pflicht
rechtsgenügliche medizinische Abklärungen
tätige
und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1
Was die
ebenfalls beanstandete Verfügung vom 21. Februar 2013
über den Anspruch
auf berufliche Massnahmen ( Arbeitsvermittlung ) betrifft ,
ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweite rung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu und mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Art.
18 IVG, S. 204 ff). M it dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen wer den, dass gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstär kung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urtei l des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010, IV.2009.01062), 4.2
Es ist zwischen den Parteien nicht streitig , dass der Versicherte wegen seine r
entzündlichen Gefässerkrankung , welche bereits zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hat , in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012, E. 4.1) . Ebenso ergibt sich aufgrund der Akten
o hne W eiteres ,
dass d er Versicherte
- und dies bereits vor der geltend gemachten Verschlech terung - aus gesundheitlichen Gründen
selbst in einer Verweistätigkeit in ver schiedenste r Hinsicht
e in ge schränk t
is t ( körperlich leichte Arbeit, kein lä nger dauerndes Stehen oder Gehen , Möglichkeit von regelmässigen Positionswech seln aus sitzenden Körperhaltungen, keine Tätigkeiten
mit starker B elastung der Hände durch repetitive oder kraftfordernde manuelle Tätigkeiten sowie solche
mit Einsatz der oberen Extremitäten im Üb erkopfbereich
oder Exposition der Hände gegenüber Kälte sowie kein Knien oder Kauern; vgl. Urtei l des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012; E. 3.1 und 3.3 ; Urk. 8/106 S. 8 f.) . Besteht aber in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit erhebliche Einschränkungen vorhanden , hat der Versi cherte
– entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung in der angefochte nen Verfügung - Ansp ruch auf Arbeitsvermittlung, soweit auch die Eingliede rungsfähigkeit
gegeben ist (vgl. E. 1.5 hievor ). 4.3
Die Sache ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013 bezüg lich Arbeitsvermittlung ebenfalls an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie
nach Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit -
auch über diesen Anspruch des Versicherten neu entscheide. 5. 5.1
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschä digung von Fr. 1‘600.-- (inkl. allfällige Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 21. Februar 2013 betreffend Rente und Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MPversandt