Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 62 und Mutter zweier inzwischen erwach sener Kinder, ist gelernte Verkäuferin/ Detailhandelsangestellte, arbeitete jedoch seit 1993 im Restaurationsbetrieb ihres Ehegatten mit . Unter Hinweis auf Polyarthritis meldete sie sich im Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) .
Diese sprach ihr nach getätigten Abklärungen, insbesondere gestützt auf einen ärztlichen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 22. Juli 2005 (Urk. 10/8) sowie eine durchgeführte Haushaltabklärung (Bericht vom
13. Dezember 2005 (Urk. 10/14),
mit Verfügung vom 3. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, zuzüglich Kinder rente n). 2.
M it Schreiben vom 8. Juli 2008 beantragte die Versicherte
die Neufestsetzung der Invalidenrente,
weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 10/23) . Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 13.
Januar 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 10/47) . Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2011 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Gutachtensergänzung und allfälligen weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/58). 3.
D araufhin
holte die IV-Stelle bei der Hausärztin einen ärztlichen Bericht (Urk. 10/72) und bei Dr. Y.___ ergänzende Auskünfte ein (Stellungnahme vom 2. Juni 2012; Urk. 10/78) und führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Bericht vom 29. Oktober 2012; Urk.
10/ 89).
Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden
Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.
10/91 ff .) mit Verfügung vom 22.
Februar 2013 abermals den Anspruch der Versicherten auf eine höhere als eine Viertelsrente
(Urk. 2) . 4 .
Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 10. April 2013 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine „ volle “ Invalidenrente zuzu sprechen (1.); eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und es sei eine neu e vollständige Abklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich anzuordnen (2.), es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsbeistand zu bestellen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 27. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2 bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Ge richts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27 bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) be stimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die ge samten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur teilt (BGE 125 V 149 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von die ser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufga benbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass auch unter Berücksichtigung der in Nachachtung des Urteils vom 30.
September 2011 eingeholten ergänzenden Abklärungen von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand mit einer 50%igen Einschrän kung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei beziehungsweise dass der Versicher ten gemäss den medizinischen Abklärungen die Tätigkeit als Wirtin weiterhin zu 6 Stunden täglich zumutbar sei . Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40
% erwerbstä tig und zu 60
% im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig gewesen wä re bezie hungsweise in Änderung der Qualifikation ab
1. August 2012 von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und von einem Anteil Haushalt von 10
% auszuge hen sei . Der (ab 1. August 2012 massgebende) Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 4 4
%, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass die vom hiesigen Gericht verlangten und bei Dr. Y.___ vorgenommenen ergänzenden Abklä rungen nach wie vor ungenügend seien, weshalb die Fragen einem besser ge eigneten Gutachter vorzulegen seien. Im Weiteren sei eine neue vollständige Abklärung im Haushalt durchzuführen (Urk. 1). 3. 3.1
In seinem Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 10/58) stellte das hiesige Gericht bezüglich des Gutachtens von Dr. med. Y.___ vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36) fest,
die
in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichende n
Be richte und Stellungnahmen des behandelnden Rheumato logen
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hätten der Gutachterin nicht vorgelegen und seien daher
ergänzend zur Stellungnahme vorzulegen .
Ergänzungsbe darf bestehe aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben (in angestammt er und leidensange passt er Tätigkeit), namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Krankheitsverlauf in Schüben erfolg e (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils) .
3. 2
In Nachachtung dieses Urteils ergänzte die Verwaltung die Akten wie folgt: 3.2.1
In ihrem ärztlichen Bericht vom 16.
April 2012 diagnostizierte die nach Praxis aufgab e durch Dr . Z.___ (vgl . Urk. 10/61) seit 2007 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, eine chronische Poly arthritis, Erstdiagnose ca . 199 2. Sie gab im Wesentlichen an, die Versi cherte werde durch sie nicht wegen der Polyarthritis, sondern hausärztlich betreut.
Die Versicherte s ei beim Gehen einge schränkt, brauche beim abwärts L aufen Unterstützung. In der Haushaltarbeit sei sie eingeschränkt und müsse alle 15 Minuten Pause machen (Urk. 10/72). 3. 2.2
In ihrer Stellungnahme vo m 2. Juni 2012 führte Dr . Y.___
in Ergänzung ihres Gutachtens
vom 13. Oktober 2009 im Wesentlichen
w as folgt aus (Urk. 10/78): Die Versicherte könne – wie bereits im Gutachten ausgeführt – Lasten bis fünf Kilogramm heben oder tragen. Ausserdem sollte sie vorwiegend sitzend arbeiten. Vorwiegend stehende Tätigkeiten beziehungsweise solche mit Hantieren von Lasten über fünf Kilogra mm könne sie nicht mehr ausüben, ebenso wenig Tätigkeit en, die eine gute Fe inmotorik verlangten . Den nicht adaptierten Bereich in der angestammten Tätigkeit als Wirti n könne die Explo randin ab 1. Juni 2004 daher nicht mehr ausüben. Im Ü brigen könne sie nur sechs Stunden pro Tag arbeiten beziehungsweise benötige sie pro Halbtag eine Stunde ver mehrte Pause.
I n diesem Umfang sei sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig.
Aufgrund der Schilderungen der Versich erten bezüglich des Tages ablauf s am Vortag der Untersuchung sei denn auch ersichtlich, dass die Versi cherte adaptierte Tätigkeiten zumindest im beschriebenen Ausmass erbracht habe. Was die Einschränkungen im Haushalt betreffe, stimmten die Schilderun gen der Versicherten mit der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit überein . Die divergierenden Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen entsprächen der ärztlichen Fürsorge des behandelnden Arztes, nicht jedoch objektivierbaren Befunden (Urk. 10/78 S. 2) .
Dr. Y.___ führte schliesslich aus, aus den Schil derungen der Versicherten gehe hervor, dass rheumatische Schübe selten aufträten und dies sogar ohne adäquate Therapie der rheumatoiden Arthritis. Mit einer adäquaten Therapie sei zu erwarten, dass Schübe noch seltener auftreten und die se auch milder verlau fen würden. U nter Anwendung einer adäquaten Therapie sei keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Dauer eines Schubes sei abhängig von der durchgeführten Behandlung; falls ein lang an dauernder schwerer Rheumaschub auftreten sollte, könne mindestens bis zum Abklingen des Schubs eine adäquate Behandlung auferlegt werden im Sinne einer Schadensminderungspflicht (Urk. 10/78 S. 3) . 3. 2.3
Am 12. September 2012 führte die IV-Stelle eine neue Haushaltabklärung durch . In ihrem Bericht vom 29. Ok tober 2012 (Urk. 10/89) ging die zuständige Abklärungsp erson aufgrund der Angaben der Versicherten davon aus, dass die se bei guter Gesundheit bis zum 31. Juli 2012 im Umfang von 40 % erwerbs tätig (und 60 % im Haushalt tätig) gewesen wäre,
ihr Erwerbsp ensum danach jedoch
- infolge Trennung von ihrem Ehe gatten - ab 1. August 2012 auf 90 % (Durchschnitt von 80
% bis 100
%) gesteigert hätte. Unter Berücksichtigung der Hilfestellungen der im gleichen Haushalt lebenden Tochter (geboren 1993) sowie von weiteren Personen (Bezug des Essens teilweise aus dem Restaurant, Fensterreinigung durch die Putzfrau des Restaurants, Tragen schwerer Einkäufe durch den Ehegatten), ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung in den relevanten Bereichen von insgesamt 36.5
% (Urk. 10/89 S. 6). 4. 4.1
In Nachachtung des Urteils vom 3 0. September 2011 wurden Dr. Y.___ die Ausführungen von Dr. Z.___ vorgelegt und hat die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2012 nunmehr zu den abweichenden
Einschätzun gen
nachvollziehbar Stellung bezogen (Urk. 10/7 8 S. 2). Eben falls hat sich
Dr. Y.___
zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen geäussert . W as die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrifft, ergibt sich
dabei mit Blick auf die
umschriebene n Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirtin /Mitarbeiterin im Restaurant, welche überwiegend stehende und körperlich belastende Verrichtungen umfasst, bis auf die
(knapp sechs Prozent der Tätigkeit ausmachenden; vgl. Urk. 10/14 S. 4) A rbeiten im administrativen Bereich nicht adaptiert und mithin nicht zumutbar ist . Vor diesem Hintergrund kann – auch wenn die Gutachterin zur Arbeits fähigkeit nach wie vor
keine prozentualen Angaben gemacht hat - z ugunsten der Versich erten und entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung von einer vollständigen Arbeit s unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
ausgegangen werden . Demgegenüber e rscheint n a ch Lage der Akten aber auch plausibel und wird von Dr. Y.___
einleuchtend begründet, dass
die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist;
diese Einschätzung
erscheint
- wie Dr. Y.___ nachvollziehbar ausführt –
da durch plausibel, dass d ie Versicherte im Haushalt leichte Tätigkeiten entsprechend diesem Profil zu ve rr ichten ver mag . Zwar hat
Dr . Y.___, wenn sie die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit als im Umfang von sechs Stunden p ro Tag arbeitsfähig erachtet, auch diesbezüglich
keine konkreten prozentualen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ge macht. Doch kann auf eine erneute Rückweisung der Sache allein aus diesem Grund verzichte t werden, da sich aufgrund de r Angabe von sechs Stunden pro Tag der prozentuale Beschäftigungsgrad ermitteln lässt (vgl. so etwa auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 651/04 vom 2 8. April 2005) . Aufgrund der ergänzen den Angaben von Dr. Y.___ steht
nun aber auch fest, dass bei der Umschreibung des Anforderungsprofil s
mit berücksichtigt wurde, dass die Erkrankung in Schüben verläuft . Wenn Dr. Y.___ in Würdi gung des bisherigen Verlaufs sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherte die Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung bislang
nicht ausgeschöpft hat, festgehalten hat, dass
bei adäquater und der Versicher ten im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbaren Therapie
keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, erscheint auch dies einleuchtend . Dies gilt um so mehr, als
es sich bei der rheumatoiden Arthritis zwar um eine fortschreitende, jedoch häufig wechsel-/schubhaft verlaufende Krankheit handelt, bei welcher es bei adäq u ater Behandlung auch zu einem längeren Stillstand oder zu einer Verbesserung d er Schmerzsituation kommen kann (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Bun desgerichts vom 1 5. April 2010, 9C_155/2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Unter Berücksichtigung der eingeholten Ergänzungen kann daher nunmehr auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden, zumal dieses im Ü brigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines medizi nischen Gutachtens genügt . Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, wurde nun in vollständiger Kenntnis der Vorakten
abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen in der Ex pertise sind begründet (vgl. E. 1.6 hievor) . 4.2
Zu prüfen ist daher nunmehr d ie im vorliegend en Revisionsverfahren
bedeut same Frage, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundhe itszustandes (beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit) eingetreten ist (E. 1.5 hievor) .
Vergleicht man das von Dr. Y.___ formulierte, der Versicherten
zumutbare Tätigkeit sprofil mit der medizinischen Situation, wie sie
zur Zeit der Rentenzusprache
bestand (Verfügung vom 3. Februar 2006), so kann – trotz verschlechterter bildgebender Befunde (vgl. Urk. 10/36 S. 20) – bezüglich der (allein massgebenden)
funktionellen Auswir kungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit
k eine wesentliche
Verschlech t erung ausgemacht werden. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass bereits
gemäss
dem der Rentenzusprache zugrunde liegende n
ärztlichen Bericht
von
Dr. Z.___ vom 22. Juli 200 5
der Versicherten die Arbeiten in der Küche, am Buffet oder im Service nicht mehr zumutbar waren und die Versicherte daher praktisch nur noch administrative Tätigkeiten am PC ausführ t e
(vgl. Urk. 10/ 8 S .
2 sowie Urteil vom 20. September 2011, E. 4.1). Was alsdann die Arbeitsf ä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, hatte sich Dr . Z.___ in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2005 zwar nicht ausführlich geäussert. Doch ist mit Blick auf die – „als Wirtin“ - attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% (Urk. 10/8 S. 1) bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit in mindestens diesem Ausmass auszugehen beziehungsweise eher von einer höheren Arbeitsfähigkeit. Dies wiederum entspricht der Einschätzung von Dr . Y.___
in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2009, worin sie gestützt auf di e Vorakten und die Angaben der Versicher ten diese in einer optimal leidens angepasste n
Tätigkeit seit 1. Juni 2004 während sechs S tunden täglich als arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/36 S. 23 f.) erachtet . Damit geht Dr. Y.___ zudem (auch) bezüglich des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums von einer im Wesentlichen unverä nderten Arbeitsfähigkeit aus, was auch insoweit
mit den übrigen Akten vereinbar ist, als
aus den neueren Berichten von
Dr. Z.___,
in welchen er sich wiederum vor allem auf die Tätigkeit als Wirtin bezieht, nicht hervorgeht, inwieweit
- bezogen auf eine leidensangepasste, namentlich im Sitzen auszuübende Tätigkeit -
eine Verschlecht er ung
der Arbeitsfähigkeit ein getreten sein könnte (vgl. ärztlich e Bericht e vo n Dr . Z.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 10/22, sowie Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2009 zum Gutachten von Dr. Y.___, Urk. 10/51 S. 85) . D ass von in etwa unveränderten Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wird aber auch dadurch bestätigt, als ein Vergleich der Angaben der Ve r s icherten anlässlich der beiden
Haushaltabklärungen vom 11. Oktober 2005 und vom 1 2. September 2012 (Berichte vom 1 3. Dezember 2005,
Urk. 10/14, und vom 2 9. Oktober 2012,
Urk. 10/89) ergibt, dass die Versicherte
im Haushalt
nach wie vor in etwa dieselben Tätigkeiten verrichtet (so etwa Urk. 10/14 S. 6) und
noch immer
in der Lage ist, jedenfalls die im Haushalt anfallenden leichten Arbeiten zu bewältigen. Unter diesen Umständen, und nachdem in der Beschwerde
be züglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr . Y.___
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird,
ist gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___
von einer im hier massgeblichen Vergleichszeitraum im Wesentlichen unveränder ten Arbeitsfähigkeit (von sechs Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit) auszugehen . 4.3
Ist aber
im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum da von auszugehen, dass die Auswirkungen der rheumatoiden Arthritis
auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind, und
werden bezüglich der Zeit bis Ende Juli 2012 (Änderung ab 1. August 2012 vgl. nachfolgend) keine anderen revisionsbeg ründenden Tatsachen vorgebracht, fällt für die Zeit bis zum 3 1. Juli 2012 eine Revision und mithin Änderung des Anspruchs ausser Betra c ht. 5. 5.1
Die Verwaltung war in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushalta bklärung vom
1 2. September 2012 davon ausgegangen, dass die Versicherte - zufolge Trennung von ihrem Ehe gatten –
im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum per 1. August 2012 von 40
% auf 90 % (Mittel von 80
% bis 100
%) erhöht hätte
(vgl. Urk. 10/89 S. 3) . Dies e Annahme und namentlich der Zeitpunkt der Erhöhung des Erwerb s pensums we rde n beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet.
D ie Änderung der Ge wichtung der beiden massgebenden Bereiche (Erwerbstätigkeit und Haushalt) stellt
eine wesentliche Änderung in den tatsä chlichen Verhältnissen dar, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.5 hievor), weshalb
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungs berechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.
November 2008 9C_744 /2008 E.3.1.1 mit Hinwei sen) . 5.2
Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Verwaltung von einer Einschränkung von insgesamt 36.5
% aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Ab klärungsdienst am 12. September 2012 v or Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 10/89). Der von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle verfasste B ericht vom 29. Oktober 2012 berücksichtigt dabei die gestellte Diagnose sowie die Angaben der Versi cherten, namentlich die von
ihr geklagten Leiden und Behinderungen. Ebenfalls berü ck sichtigt er die (dem Vorbericht vom 13. Dezember 2005 analogen)
Wohnver hältnisse . Der Bericht befasst sich angemessen mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschrän kung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der ebenfalls im Haushalt wohnenden Tochter sowie - trotz Trennung
- auch des Ehegatten . Hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschät zungen . Damit entspricht er den an ihn gestell ten Anforderungen (E.
1.7
hie vor), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin den Abklärungsb ericht in keinem Punkt konkre t beanstandet, weshalb auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich die Du r chführung einer er neut en Abklärung aufdrängt . Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im U mfang von 36.5
%. 5.3
Zu prüfen sind
sodann die Einschränkung im erwerblichen Bereich . 5.3.1
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versi cherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinwei sen) . Die Verwaltung ging in der angefochtenen Verfügung anknüpfend an das zuletzt im Restaurant erzielte, auf ein 90 % Pensum aufgerechnete sowie auf den Revisionszeitpunkt (Jahr 2012) hin ermittelte Einkommen von einem
Vali deneinkommen von Fr. 59‘538.20 aus (vgl. Feststellungsblatt für de n Beschluss, Urk. 10/90 S. 5) . Dies wurde von der Beschwerdef ührerin ebenfalls nicht bean standet . D avon ist somit auszugehen . 5.3.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär die beruflich - erwerbliche
Situation zu beachten, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können rechtsprechungs gemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76
f. Erw . 3b/ aa und bb mit Hinweisen).
Die Versicherte arbeitet gesundheitsbedingt seit längerem
nicht mehr im Restaurant mit
beziehungsweise ist überhaupt nicht mehr erwerbs tätig (vgl. Angaben anlässlic h der Haushaltabklärung vom 12. September 2012; Ur k. 10/89 S. 2 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/80 f.), weshalb
das Invalidenein kommen
aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu bestimmen ist .
Die Versicherte erwarb im Jahre 1981 ein Fähigkeitszeugnis im Detailhandel, arbeitete jedoch spätestens
seit 1993 (wohl schon früher, vgl. IK- Auszug in
Urk. 10/7) nicht mehr im angestammten Beruf . Da
sie
ihre
ursprünglich erlernte
Tätigkeit
mithin schon seit mindestens
2 0 Jahren nicht mehr aus ge übt hat und seither verschiedenen anderen Erwer bstätigkeiten nachgegangen ist, vor allem seit 1993 im Restaurant ihres Ehegatten mit gearbeitet hat, rechtfertigt es sich vorliegend, auf das Total der Werte des Anforderungsniveaus 4 abzustellen (einfach und repetitive Tätigkeiten).
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘225 .-- (LSE 2010, S. 2 6, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (im Jahr 2012 als allfälligem Revisionszeitpunkt) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4‘404.56
und angepasst an die Nominallohnentwick lung
per 2012 ein solches von Fr.
4‘491.66 (Schwe izerischer Lohnindex ins gesamt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 26 30; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) . Dies
entspricht einem jä hrlichen Einkommen von Fr. 53 ‘ 899 . 95 sowie unter Berücksichtigung des der Versicherten zumutbaren Pensums von
72
% (entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012) einem Einkommen von Fr. 38‘808 . -- (Fr. 53‘899.95 x 0.72).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen (vgl. zum sog. Leidensabzug : BGE 126 V 75). Vorliegend unterliegt die Versicherte auch in einer Verweistätigkeit verschieden en Einschränkungen, da sie
in folge der entzündlichen Gelenksveränderungen an den Händen und an den Füssen nur überwiegend im
S itzen zu verrichtende Arbeiten ausüben kann;
a ls dann kommen nur l eichte Tätigkeiten (bis 5
kg) in Frage und kann sie keine Ar beiten verrichten, die Feinmotorik verlangen oder Handkraft erfordern . Da sich diese Einschr änkungen lohnmindernd auswirken, rechtfertigt sich ein Abzug vom
Invalideneinkommen von 20
%, womit ein Invalideneinkommen von ins gesamt Fr. 3 1 ‘ 046 .-- resultiert.
5. 3.3
Aus der Gegenüberstellung von Va lideneinkommen (in Höhe von Fr. 59‘ 538.20) und Invalideneinkommen (von Fr. 31‘046 .--) errechnet sich im erwerblichen Bereich somit ein Invaliditätsgrad von 47 . 85
% . 5. 4
Damit ergibt sich eine Einschränkung im Anteil als Hausfrau von rund 4
% (36.5 %
bei einer Gewichtung von 10 % = 3.65 %) und eine Einschränkung im Anteil als Erwerbstätige von rund 4 3
% (4 7 . 85 % bei einer Gewichtung von 90 % = 43 . 06
%). Daraus
resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt (gerun det) 4 7 %.
Daher besteht -
wie die Verwaltung im Ergebnis zutreffend festhielt –
(auch) nach dem 1. August 2012
Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb d ie Au srichtung einer höher en Rente zu Recht verweigert worden ist . 6. 6 .1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 6 und Urk. 7/1-18), ist der Beschwerdeführer in in Gutheissung des Gesuchs vom 10. April 2013 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanw ä lt in
Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsbeistä nd in für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für d ie unterliegende Be schwerdeführer in kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes tzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Die mit heutigem Beschluss beste llte unentgeltliche Rechtsbeistä nd in de r Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Monika Meier,
machte mit Kostennote vom 1 3. August 2013 einen Aufwand von 19 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 103.-- geltend (Urk. 13). Aus der detaillierten Leistungsübersicht geht aller dings hervor, dass darin Aufwendungen mitberücksichtigt sind, die offensicht lich nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ste hen, namentlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 13). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Positionen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeführt sind, ist von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 7.2 Stunden auszugehen, was auch angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzü glich Mehrwertsteuer von 8 %) er gibt dies einen Aufwand von Fr. 1‘555 . 2 0. Alsdann betragen die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Fotokopien und Spesen/ Porti Fr. 78.--, was zuzüglich Mehrwert steuer Fr. 84. 25 ergibt. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr.
1‘639.45 festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 0. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 1‘ 639 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MTversandt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 62 und Mutter zweier inzwischen erwach sener Kinder, ist gelernte Verkäuferin/ Detailhandelsangestellte, arbeitete jedoch seit 1993 im Restaurationsbetrieb ihres Ehegatten mit . Unter Hinweis auf Polyarthritis meldete sie sich im Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) .
Diese sprach ihr nach getätigten Abklärungen, insbesondere gestützt auf einen ärztlichen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 22. Juli 2005 (Urk. 10/8) sowie eine durchgeführte Haushaltabklärung (Bericht vom
13. Dezember 2005 (Urk. 10/14),
mit Verfügung vom 3. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, zuzüglich Kinder rente n).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art.
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2 bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Ge richts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27 bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) be stimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die ge samten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur teilt (BGE 125 V 149 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von die ser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3).
E. 1.5 hievor), weshalb
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungs berechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.
November 2008 9C_744 /2008 E.3.1.1 mit Hinwei sen) . 5.2
Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Verwaltung von einer Einschränkung von insgesamt 36.5
% aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Ab klärungsdienst am 12. September 2012 v or Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 10/89). Der von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle verfasste B ericht vom 29. Oktober 2012 berücksichtigt dabei die gestellte Diagnose sowie die Angaben der Versi cherten, namentlich die von
ihr geklagten Leiden und Behinderungen. Ebenfalls berü ck sichtigt er die (dem Vorbericht vom 13. Dezember 2005 analogen)
Wohnver hältnisse . Der Bericht befasst sich angemessen mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschrän kung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der ebenfalls im Haushalt wohnenden Tochter sowie - trotz Trennung
- auch des Ehegatten . Hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschät zungen . Damit entspricht er den an ihn gestell ten Anforderungen (E.
E. 1.6 hievor) .
E. 1.7 hie vor), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin den Abklärungsb ericht in keinem Punkt konkre t beanstandet, weshalb auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich die Du r chführung einer er neut en Abklärung aufdrängt . Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im U mfang von 36.5
%. 5.3
Zu prüfen sind
sodann die Einschränkung im erwerblichen Bereich . 5.3.1
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versi cherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinwei sen) . Die Verwaltung ging in der angefochtenen Verfügung anknüpfend an das zuletzt im Restaurant erzielte, auf ein 90 % Pensum aufgerechnete sowie auf den Revisionszeitpunkt (Jahr 2012) hin ermittelte Einkommen von einem
Vali deneinkommen von Fr. 59‘538.20 aus (vgl. Feststellungsblatt für de n Beschluss, Urk. 10/90 S. 5) . Dies wurde von der Beschwerdef ührerin ebenfalls nicht bean standet . D avon ist somit auszugehen . 5.3.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär die beruflich - erwerbliche
Situation zu beachten, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können rechtsprechungs gemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76
f. Erw . 3b/ aa und bb mit Hinweisen).
Die Versicherte arbeitet gesundheitsbedingt seit längerem
nicht mehr im Restaurant mit
beziehungsweise ist überhaupt nicht mehr erwerbs tätig (vgl. Angaben anlässlic h der Haushaltabklärung vom 12. September 2012; Ur k. 10/89 S. 2 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/80 f.), weshalb
das Invalidenein kommen
aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu bestimmen ist .
Die Versicherte erwarb im Jahre 1981 ein Fähigkeitszeugnis im Detailhandel, arbeitete jedoch spätestens
seit 1993 (wohl schon früher, vgl. IK- Auszug in
Urk. 10/7) nicht mehr im angestammten Beruf . Da
sie
ihre
ursprünglich erlernte
Tätigkeit
mithin schon seit mindestens
2 0 Jahren nicht mehr aus ge übt hat und seither verschiedenen anderen Erwer bstätigkeiten nachgegangen ist, vor allem seit 1993 im Restaurant ihres Ehegatten mit gearbeitet hat, rechtfertigt es sich vorliegend, auf das Total der Werte des Anforderungsniveaus 4 abzustellen (einfach und repetitive Tätigkeiten).
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘225 .-- (LSE 2010, S. 2 6, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (im Jahr 2012 als allfälligem Revisionszeitpunkt) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4‘404.56
und angepasst an die Nominallohnentwick lung
per 2012 ein solches von Fr.
4‘491.66 (Schwe izerischer Lohnindex ins gesamt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 26 30; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) . Dies
entspricht einem jä hrlichen Einkommen von Fr. 53 ‘ 899 . 95 sowie unter Berücksichtigung des der Versicherten zumutbaren Pensums von
72
% (entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012) einem Einkommen von Fr. 38‘808 . -- (Fr. 53‘899.95 x 0.72).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen (vgl. zum sog. Leidensabzug : BGE 126 V 75). Vorliegend unterliegt die Versicherte auch in einer Verweistätigkeit verschieden en Einschränkungen, da sie
in folge der entzündlichen Gelenksveränderungen an den Händen und an den Füssen nur überwiegend im
S itzen zu verrichtende Arbeiten ausüben kann;
a ls dann kommen nur l eichte Tätigkeiten (bis 5
kg) in Frage und kann sie keine Ar beiten verrichten, die Feinmotorik verlangen oder Handkraft erfordern . Da sich diese Einschr änkungen lohnmindernd auswirken, rechtfertigt sich ein Abzug vom
Invalideneinkommen von 20
%, womit ein Invalideneinkommen von ins gesamt Fr. 3 1 ‘ 046 .-- resultiert.
5.
E. 2 M it Schreiben vom 8. Juli 2008 beantragte die Versicherte
die Neufestsetzung der Invalidenrente,
weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 10/23) . Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 13.
Januar 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 10/47) . Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2011 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Gutachtensergänzung und allfälligen weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/58).
E. 2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass auch unter Berücksichtigung der in Nachachtung des Urteils vom 30.
September 2011 eingeholten ergänzenden Abklärungen von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand mit einer 50%igen Einschrän kung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei beziehungsweise dass der Versicher ten gemäss den medizinischen Abklärungen die Tätigkeit als Wirtin weiterhin zu 6 Stunden täglich zumutbar sei . Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40
% erwerbstä tig und zu 60
% im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig gewesen wä re bezie hungsweise in Änderung der Qualifikation ab
1. August 2012 von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und von einem Anteil Haushalt von 10
% auszuge hen sei . Der (ab 1. August 2012 massgebende) Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 4 4
%, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 In ihrer Stellungnahme vo m 2. Juni 2012 führte Dr . Y.___
in Ergänzung ihres Gutachtens
vom 13. Oktober 2009 im Wesentlichen
w as folgt aus (Urk. 10/78): Die Versicherte könne – wie bereits im Gutachten ausgeführt – Lasten bis fünf Kilogramm heben oder tragen. Ausserdem sollte sie vorwiegend sitzend arbeiten. Vorwiegend stehende Tätigkeiten beziehungsweise solche mit Hantieren von Lasten über fünf Kilogra mm könne sie nicht mehr ausüben, ebenso wenig Tätigkeit en, die eine gute Fe inmotorik verlangten . Den nicht adaptierten Bereich in der angestammten Tätigkeit als Wirti n könne die Explo randin ab 1. Juni 2004 daher nicht mehr ausüben. Im Ü brigen könne sie nur sechs Stunden pro Tag arbeiten beziehungsweise benötige sie pro Halbtag eine Stunde ver mehrte Pause.
I n diesem Umfang sei sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig.
Aufgrund der Schilderungen der Versich erten bezüglich des Tages ablauf s am Vortag der Untersuchung sei denn auch ersichtlich, dass die Versi cherte adaptierte Tätigkeiten zumindest im beschriebenen Ausmass erbracht habe. Was die Einschränkungen im Haushalt betreffe, stimmten die Schilderun gen der Versicherten mit der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit überein . Die divergierenden Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen entsprächen der ärztlichen Fürsorge des behandelnden Arztes, nicht jedoch objektivierbaren Befunden (Urk. 10/78 S. 2) .
Dr. Y.___ führte schliesslich aus, aus den Schil derungen der Versicherten gehe hervor, dass rheumatische Schübe selten aufträten und dies sogar ohne adäquate Therapie der rheumatoiden Arthritis. Mit einer adäquaten Therapie sei zu erwarten, dass Schübe noch seltener auftreten und die se auch milder verlau fen würden. U nter Anwendung einer adäquaten Therapie sei keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Dauer eines Schubes sei abhängig von der durchgeführten Behandlung; falls ein lang an dauernder schwerer Rheumaschub auftreten sollte, könne mindestens bis zum Abklingen des Schubs eine adäquate Behandlung auferlegt werden im Sinne einer Schadensminderungspflicht (Urk. 10/78 S. 3) . 3.
E. 2.3 Am 12. September 2012 führte die IV-Stelle eine neue Haushaltabklärung durch . In ihrem Bericht vom 29. Ok tober 2012 (Urk. 10/89) ging die zuständige Abklärungsp erson aufgrund der Angaben der Versicherten davon aus, dass die se bei guter Gesundheit bis zum 31. Juli 2012 im Umfang von 40 % erwerbs tätig (und 60 % im Haushalt tätig) gewesen wäre,
ihr Erwerbsp ensum danach jedoch
- infolge Trennung von ihrem Ehe gatten - ab 1. August 2012 auf 90 % (Durchschnitt von 80
% bis 100
%) gesteigert hätte. Unter Berücksichtigung der Hilfestellungen der im gleichen Haushalt lebenden Tochter (geboren 1993) sowie von weiteren Personen (Bezug des Essens teilweise aus dem Restaurant, Fensterreinigung durch die Putzfrau des Restaurants, Tragen schwerer Einkäufe durch den Ehegatten), ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung in den relevanten Bereichen von insgesamt 36.5
% (Urk. 10/89 S. 6). 4.
E. 3 D araufhin
holte die IV-Stelle bei der Hausärztin einen ärztlichen Bericht (Urk. 10/72) und bei Dr. Y.___ ergänzende Auskünfte ein (Stellungnahme vom 2. Juni 2012; Urk. 10/78) und führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Bericht vom 29. Oktober 2012; Urk.
10/ 89).
Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden
Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.
10/91 ff .) mit Verfügung vom 22.
Februar 2013 abermals den Anspruch der Versicherten auf eine höhere als eine Viertelsrente
(Urk. 2) .
E. 3.1 In seinem Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 10/58) stellte das hiesige Gericht bezüglich des Gutachtens von Dr. med. Y.___ vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36) fest,
die
in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichende n
Be richte und Stellungnahmen des behandelnden Rheumato logen
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hätten der Gutachterin nicht vorgelegen und seien daher
ergänzend zur Stellungnahme vorzulegen .
Ergänzungsbe darf bestehe aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben (in angestammt er und leidensange passt er Tätigkeit), namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Krankheitsverlauf in Schüben erfolg e (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils) .
3. 2
In Nachachtung dieses Urteils ergänzte die Verwaltung die Akten wie folgt: 3.2.1
In ihrem ärztlichen Bericht vom 16.
April 2012 diagnostizierte die nach Praxis aufgab e durch Dr . Z.___ (vgl . Urk. 10/61) seit 2007 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, eine chronische Poly arthritis, Erstdiagnose ca . 199 2. Sie gab im Wesentlichen an, die Versi cherte werde durch sie nicht wegen der Polyarthritis, sondern hausärztlich betreut.
Die Versicherte s ei beim Gehen einge schränkt, brauche beim abwärts L aufen Unterstützung. In der Haushaltarbeit sei sie eingeschränkt und müsse alle 15 Minuten Pause machen (Urk. 10/72). 3.
E. 3.3 Aus der Gegenüberstellung von Va lideneinkommen (in Höhe von Fr. 59‘ 538.20) und Invalideneinkommen (von Fr. 31‘046 .--) errechnet sich im erwerblichen Bereich somit ein Invaliditätsgrad von 47 . 85
% . 5. 4
Damit ergibt sich eine Einschränkung im Anteil als Hausfrau von rund 4
% (36.5 %
bei einer Gewichtung von 10 % = 3.65 %) und eine Einschränkung im Anteil als Erwerbstätige von rund 4 3
% (4 7 . 85 % bei einer Gewichtung von 90 % = 43 . 06
%). Daraus
resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt (gerun det) 4 7 %.
Daher besteht -
wie die Verwaltung im Ergebnis zutreffend festhielt –
(auch) nach dem 1. August 2012
Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb d ie Au srichtung einer höher en Rente zu Recht verweigert worden ist . 6. 6 .1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 6 und Urk. 7/1-18), ist der Beschwerdeführer in in Gutheissung des Gesuchs vom 10. April 2013 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanw ä lt in
Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsbeistä nd in für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für d ie unterliegende Be schwerdeführer in kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes tzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Die mit heutigem Beschluss beste llte unentgeltliche Rechtsbeistä nd in de r Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Monika Meier,
machte mit Kostennote vom 1 3. August 2013 einen Aufwand von 19 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 103.-- geltend (Urk. 13). Aus der detaillierten Leistungsübersicht geht aller dings hervor, dass darin Aufwendungen mitberücksichtigt sind, die offensicht lich nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ste hen, namentlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 13). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Positionen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeführt sind, ist von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 7.2 Stunden auszugehen, was auch angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzü glich Mehrwertsteuer von 8 %) er gibt dies einen Aufwand von Fr. 1‘555 . 2 0. Alsdann betragen die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Fotokopien und Spesen/ Porti Fr. 78.--, was zuzüglich Mehrwert steuer Fr. 84. 25 ergibt. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr.
1‘639.45 festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 0. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 1‘ 639 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MTversandt
E. 4 .
Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 10. April 2013 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine „ volle “ Invalidenrente zuzu sprechen (1.); eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und es sei eine neu e vollständige Abklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich anzuordnen (2.), es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsbeistand zu bestellen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 27. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 In Nachachtung des Urteils vom 3 0. September 2011 wurden Dr. Y.___ die Ausführungen von Dr. Z.___ vorgelegt und hat die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2012 nunmehr zu den abweichenden
Einschätzun gen
nachvollziehbar Stellung bezogen (Urk. 10/7
E. 4.2 Zu prüfen ist daher nunmehr d ie im vorliegend en Revisionsverfahren
bedeut same Frage, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundhe itszustandes (beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit) eingetreten ist (E. 1.5 hievor) .
Vergleicht man das von Dr. Y.___ formulierte, der Versicherten
zumutbare Tätigkeit sprofil mit der medizinischen Situation, wie sie
zur Zeit der Rentenzusprache
bestand (Verfügung vom 3. Februar 2006), so kann – trotz verschlechterter bildgebender Befunde (vgl. Urk. 10/36 S. 20) – bezüglich der (allein massgebenden)
funktionellen Auswir kungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit
k eine wesentliche
Verschlech t erung ausgemacht werden. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass bereits
gemäss
dem der Rentenzusprache zugrunde liegende n
ärztlichen Bericht
von
Dr. Z.___ vom 22. Juli 200 5
der Versicherten die Arbeiten in der Küche, am Buffet oder im Service nicht mehr zumutbar waren und die Versicherte daher praktisch nur noch administrative Tätigkeiten am PC ausführ t e
(vgl. Urk. 10/
E. 4.3 Ist aber
im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum da von auszugehen, dass die Auswirkungen der rheumatoiden Arthritis
auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind, und
werden bezüglich der Zeit bis Ende Juli 2012 (Änderung ab 1. August 2012 vgl. nachfolgend) keine anderen revisionsbeg ründenden Tatsachen vorgebracht, fällt für die Zeit bis zum 3 1. Juli 2012 eine Revision und mithin Änderung des Anspruchs ausser Betra c ht. 5. 5.1
Die Verwaltung war in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushalta bklärung vom
1 2. September 2012 davon ausgegangen, dass die Versicherte - zufolge Trennung von ihrem Ehe gatten –
im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum per 1. August 2012 von 40
% auf 90 % (Mittel von 80
% bis 100
%) erhöht hätte
(vgl. Urk. 10/89 S. 3) . Dies e Annahme und namentlich der Zeitpunkt der Erhöhung des Erwerb s pensums we rde n beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet.
D ie Änderung der Ge wichtung der beiden massgebenden Bereiche (Erwerbstätigkeit und Haushalt) stellt
eine wesentliche Änderung in den tatsä chlichen Verhältnissen dar, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E.
E. 8 S .
2 sowie Urteil vom 20. September 2011, E. 4.1). Was alsdann die Arbeitsf ä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, hatte sich Dr . Z.___ in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2005 zwar nicht ausführlich geäussert. Doch ist mit Blick auf die – „als Wirtin“ - attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% (Urk. 10/8 S. 1) bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit in mindestens diesem Ausmass auszugehen beziehungsweise eher von einer höheren Arbeitsfähigkeit. Dies wiederum entspricht der Einschätzung von Dr . Y.___
in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2009, worin sie gestützt auf di e Vorakten und die Angaben der Versicher ten diese in einer optimal leidens angepasste n
Tätigkeit seit 1. Juni 2004 während sechs S tunden täglich als arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/36 S. 23 f.) erachtet . Damit geht Dr. Y.___ zudem (auch) bezüglich des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums von einer im Wesentlichen unverä nderten Arbeitsfähigkeit aus, was auch insoweit
mit den übrigen Akten vereinbar ist, als
aus den neueren Berichten von
Dr. Z.___,
in welchen er sich wiederum vor allem auf die Tätigkeit als Wirtin bezieht, nicht hervorgeht, inwieweit
- bezogen auf eine leidensangepasste, namentlich im Sitzen auszuübende Tätigkeit -
eine Verschlecht er ung
der Arbeitsfähigkeit ein getreten sein könnte (vgl. ärztlich e Bericht e vo n Dr . Z.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 10/22, sowie Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2009 zum Gutachten von Dr. Y.___, Urk. 10/51 S. 85) . D ass von in etwa unveränderten Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wird aber auch dadurch bestätigt, als ein Vergleich der Angaben der Ve r s icherten anlässlich der beiden
Haushaltabklärungen vom 11. Oktober 2005 und vom 1 2. September 2012 (Berichte vom 1 3. Dezember 2005,
Urk. 10/14, und vom 2 9. Oktober 2012,
Urk. 10/89) ergibt, dass die Versicherte
im Haushalt
nach wie vor in etwa dieselben Tätigkeiten verrichtet (so etwa Urk. 10/14 S. 6) und
noch immer
in der Lage ist, jedenfalls die im Haushalt anfallenden leichten Arbeiten zu bewältigen. Unter diesen Umständen, und nachdem in der Beschwerde
be züglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr . Y.___
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird,
ist gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___
von einer im hier massgeblichen Vergleichszeitraum im Wesentlichen unveränder ten Arbeitsfähigkeit (von sechs Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit) auszugehen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00323 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier MMA Monika Meier Anwaltsbüro Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 62 und Mutter zweier inzwischen erwach sener Kinder, ist gelernte Verkäuferin/ Detailhandelsangestellte, arbeitete jedoch seit 1993 im Restaurationsbetrieb ihres Ehegatten mit . Unter Hinweis auf Polyarthritis meldete sie sich im Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3) .
Diese sprach ihr nach getätigten Abklärungen, insbesondere gestützt auf einen ärztlichen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 22. Juli 2005 (Urk. 10/8) sowie eine durchgeführte Haushaltabklärung (Bericht vom
13. Dezember 2005 (Urk. 10/14),
mit Verfügung vom 3. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, zuzüglich Kinder rente n). 2.
M it Schreiben vom 8. Juli 2008 beantragte die Versicherte
die Neufestsetzung der Invalidenrente,
weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 10/23) . Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 13.
Januar 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 10/47) . Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2011 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Gutachtensergänzung und allfälligen weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/58). 3.
D araufhin
holte die IV-Stelle bei der Hausärztin einen ärztlichen Bericht (Urk. 10/72) und bei Dr. Y.___ ergänzende Auskünfte ein (Stellungnahme vom 2. Juni 2012; Urk. 10/78) und führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Bericht vom 29. Oktober 2012; Urk.
10/ 89).
Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden
Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.
10/91 ff .) mit Verfügung vom 22.
Februar 2013 abermals den Anspruch der Versicherten auf eine höhere als eine Viertelsrente
(Urk. 2) . 4 .
Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 10. April 2013 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine „ volle “ Invalidenrente zuzu sprechen (1.); eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und es sei eine neu e vollständige Abklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich anzuordnen (2.), es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsbeistand zu bestellen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 27. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2 bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Ge richts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27 bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) be stimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die ge samten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur teilt (BGE 125 V 149 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von die ser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufga benbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass auch unter Berücksichtigung der in Nachachtung des Urteils vom 30.
September 2011 eingeholten ergänzenden Abklärungen von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand mit einer 50%igen Einschrän kung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei beziehungsweise dass der Versicher ten gemäss den medizinischen Abklärungen die Tätigkeit als Wirtin weiterhin zu 6 Stunden täglich zumutbar sei . Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40
% erwerbstä tig und zu 60
% im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig gewesen wä re bezie hungsweise in Änderung der Qualifikation ab
1. August 2012 von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und von einem Anteil Haushalt von 10
% auszuge hen sei . Der (ab 1. August 2012 massgebende) Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 4 4
%, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass die vom hiesigen Gericht verlangten und bei Dr. Y.___ vorgenommenen ergänzenden Abklä rungen nach wie vor ungenügend seien, weshalb die Fragen einem besser ge eigneten Gutachter vorzulegen seien. Im Weiteren sei eine neue vollständige Abklärung im Haushalt durchzuführen (Urk. 1). 3. 3.1
In seinem Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 10/58) stellte das hiesige Gericht bezüglich des Gutachtens von Dr. med. Y.___ vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36) fest,
die
in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichende n
Be richte und Stellungnahmen des behandelnden Rheumato logen
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hätten der Gutachterin nicht vorgelegen und seien daher
ergänzend zur Stellungnahme vorzulegen .
Ergänzungsbe darf bestehe aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben (in angestammt er und leidensange passt er Tätigkeit), namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Krankheitsverlauf in Schüben erfolg e (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils) .
3. 2
In Nachachtung dieses Urteils ergänzte die Verwaltung die Akten wie folgt: 3.2.1
In ihrem ärztlichen Bericht vom 16.
April 2012 diagnostizierte die nach Praxis aufgab e durch Dr . Z.___ (vgl . Urk. 10/61) seit 2007 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, eine chronische Poly arthritis, Erstdiagnose ca . 199 2. Sie gab im Wesentlichen an, die Versi cherte werde durch sie nicht wegen der Polyarthritis, sondern hausärztlich betreut.
Die Versicherte s ei beim Gehen einge schränkt, brauche beim abwärts L aufen Unterstützung. In der Haushaltarbeit sei sie eingeschränkt und müsse alle 15 Minuten Pause machen (Urk. 10/72). 3. 2.2
In ihrer Stellungnahme vo m 2. Juni 2012 führte Dr . Y.___
in Ergänzung ihres Gutachtens
vom 13. Oktober 2009 im Wesentlichen
w as folgt aus (Urk. 10/78): Die Versicherte könne – wie bereits im Gutachten ausgeführt – Lasten bis fünf Kilogramm heben oder tragen. Ausserdem sollte sie vorwiegend sitzend arbeiten. Vorwiegend stehende Tätigkeiten beziehungsweise solche mit Hantieren von Lasten über fünf Kilogra mm könne sie nicht mehr ausüben, ebenso wenig Tätigkeit en, die eine gute Fe inmotorik verlangten . Den nicht adaptierten Bereich in der angestammten Tätigkeit als Wirti n könne die Explo randin ab 1. Juni 2004 daher nicht mehr ausüben. Im Ü brigen könne sie nur sechs Stunden pro Tag arbeiten beziehungsweise benötige sie pro Halbtag eine Stunde ver mehrte Pause.
I n diesem Umfang sei sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig.
Aufgrund der Schilderungen der Versich erten bezüglich des Tages ablauf s am Vortag der Untersuchung sei denn auch ersichtlich, dass die Versi cherte adaptierte Tätigkeiten zumindest im beschriebenen Ausmass erbracht habe. Was die Einschränkungen im Haushalt betreffe, stimmten die Schilderun gen der Versicherten mit der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit überein . Die divergierenden Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen entsprächen der ärztlichen Fürsorge des behandelnden Arztes, nicht jedoch objektivierbaren Befunden (Urk. 10/78 S. 2) .
Dr. Y.___ führte schliesslich aus, aus den Schil derungen der Versicherten gehe hervor, dass rheumatische Schübe selten aufträten und dies sogar ohne adäquate Therapie der rheumatoiden Arthritis. Mit einer adäquaten Therapie sei zu erwarten, dass Schübe noch seltener auftreten und die se auch milder verlau fen würden. U nter Anwendung einer adäquaten Therapie sei keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Dauer eines Schubes sei abhängig von der durchgeführten Behandlung; falls ein lang an dauernder schwerer Rheumaschub auftreten sollte, könne mindestens bis zum Abklingen des Schubs eine adäquate Behandlung auferlegt werden im Sinne einer Schadensminderungspflicht (Urk. 10/78 S. 3) . 3. 2.3
Am 12. September 2012 führte die IV-Stelle eine neue Haushaltabklärung durch . In ihrem Bericht vom 29. Ok tober 2012 (Urk. 10/89) ging die zuständige Abklärungsp erson aufgrund der Angaben der Versicherten davon aus, dass die se bei guter Gesundheit bis zum 31. Juli 2012 im Umfang von 40 % erwerbs tätig (und 60 % im Haushalt tätig) gewesen wäre,
ihr Erwerbsp ensum danach jedoch
- infolge Trennung von ihrem Ehe gatten - ab 1. August 2012 auf 90 % (Durchschnitt von 80
% bis 100
%) gesteigert hätte. Unter Berücksichtigung der Hilfestellungen der im gleichen Haushalt lebenden Tochter (geboren 1993) sowie von weiteren Personen (Bezug des Essens teilweise aus dem Restaurant, Fensterreinigung durch die Putzfrau des Restaurants, Tragen schwerer Einkäufe durch den Ehegatten), ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung in den relevanten Bereichen von insgesamt 36.5
% (Urk. 10/89 S. 6). 4. 4.1
In Nachachtung des Urteils vom 3 0. September 2011 wurden Dr. Y.___ die Ausführungen von Dr. Z.___ vorgelegt und hat die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2012 nunmehr zu den abweichenden
Einschätzun gen
nachvollziehbar Stellung bezogen (Urk. 10/7 8 S. 2). Eben falls hat sich
Dr. Y.___
zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen geäussert . W as die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrifft, ergibt sich
dabei mit Blick auf die
umschriebene n Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirtin /Mitarbeiterin im Restaurant, welche überwiegend stehende und körperlich belastende Verrichtungen umfasst, bis auf die
(knapp sechs Prozent der Tätigkeit ausmachenden; vgl. Urk. 10/14 S. 4) A rbeiten im administrativen Bereich nicht adaptiert und mithin nicht zumutbar ist . Vor diesem Hintergrund kann – auch wenn die Gutachterin zur Arbeits fähigkeit nach wie vor
keine prozentualen Angaben gemacht hat - z ugunsten der Versich erten und entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung von einer vollständigen Arbeit s unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
ausgegangen werden . Demgegenüber e rscheint n a ch Lage der Akten aber auch plausibel und wird von Dr. Y.___
einleuchtend begründet, dass
die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist;
diese Einschätzung
erscheint
- wie Dr. Y.___ nachvollziehbar ausführt –
da durch plausibel, dass d ie Versicherte im Haushalt leichte Tätigkeiten entsprechend diesem Profil zu ve rr ichten ver mag . Zwar hat
Dr . Y.___, wenn sie die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit als im Umfang von sechs Stunden p ro Tag arbeitsfähig erachtet, auch diesbezüglich
keine konkreten prozentualen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ge macht. Doch kann auf eine erneute Rückweisung der Sache allein aus diesem Grund verzichte t werden, da sich aufgrund de r Angabe von sechs Stunden pro Tag der prozentuale Beschäftigungsgrad ermitteln lässt (vgl. so etwa auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 651/04 vom 2 8. April 2005) . Aufgrund der ergänzen den Angaben von Dr. Y.___ steht
nun aber auch fest, dass bei der Umschreibung des Anforderungsprofil s
mit berücksichtigt wurde, dass die Erkrankung in Schüben verläuft . Wenn Dr. Y.___ in Würdi gung des bisherigen Verlaufs sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherte die Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung bislang
nicht ausgeschöpft hat, festgehalten hat, dass
bei adäquater und der Versicher ten im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbaren Therapie
keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, erscheint auch dies einleuchtend . Dies gilt um so mehr, als
es sich bei der rheumatoiden Arthritis zwar um eine fortschreitende, jedoch häufig wechsel-/schubhaft verlaufende Krankheit handelt, bei welcher es bei adäq u ater Behandlung auch zu einem längeren Stillstand oder zu einer Verbesserung d er Schmerzsituation kommen kann (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Bun desgerichts vom 1 5. April 2010, 9C_155/2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen) .
Unter Berücksichtigung der eingeholten Ergänzungen kann daher nunmehr auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden, zumal dieses im Ü brigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines medizi nischen Gutachtens genügt . Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, wurde nun in vollständiger Kenntnis der Vorakten
abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen in der Ex pertise sind begründet (vgl. E. 1.6 hievor) . 4.2
Zu prüfen ist daher nunmehr d ie im vorliegend en Revisionsverfahren
bedeut same Frage, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundhe itszustandes (beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit) eingetreten ist (E. 1.5 hievor) .
Vergleicht man das von Dr. Y.___ formulierte, der Versicherten
zumutbare Tätigkeit sprofil mit der medizinischen Situation, wie sie
zur Zeit der Rentenzusprache
bestand (Verfügung vom 3. Februar 2006), so kann – trotz verschlechterter bildgebender Befunde (vgl. Urk. 10/36 S. 20) – bezüglich der (allein massgebenden)
funktionellen Auswir kungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit
k eine wesentliche
Verschlech t erung ausgemacht werden. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass bereits
gemäss
dem der Rentenzusprache zugrunde liegende n
ärztlichen Bericht
von
Dr. Z.___ vom 22. Juli 200 5
der Versicherten die Arbeiten in der Küche, am Buffet oder im Service nicht mehr zumutbar waren und die Versicherte daher praktisch nur noch administrative Tätigkeiten am PC ausführ t e
(vgl. Urk. 10/ 8 S .
2 sowie Urteil vom 20. September 2011, E. 4.1). Was alsdann die Arbeitsf ä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, hatte sich Dr . Z.___ in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2005 zwar nicht ausführlich geäussert. Doch ist mit Blick auf die – „als Wirtin“ - attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% (Urk. 10/8 S. 1) bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit in mindestens diesem Ausmass auszugehen beziehungsweise eher von einer höheren Arbeitsfähigkeit. Dies wiederum entspricht der Einschätzung von Dr . Y.___
in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2009, worin sie gestützt auf di e Vorakten und die Angaben der Versicher ten diese in einer optimal leidens angepasste n
Tätigkeit seit 1. Juni 2004 während sechs S tunden täglich als arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/36 S. 23 f.) erachtet . Damit geht Dr. Y.___ zudem (auch) bezüglich des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums von einer im Wesentlichen unverä nderten Arbeitsfähigkeit aus, was auch insoweit
mit den übrigen Akten vereinbar ist, als
aus den neueren Berichten von
Dr. Z.___,
in welchen er sich wiederum vor allem auf die Tätigkeit als Wirtin bezieht, nicht hervorgeht, inwieweit
- bezogen auf eine leidensangepasste, namentlich im Sitzen auszuübende Tätigkeit -
eine Verschlecht er ung
der Arbeitsfähigkeit ein getreten sein könnte (vgl. ärztlich e Bericht e vo n Dr . Z.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 10/22, sowie Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2009 zum Gutachten von Dr. Y.___, Urk. 10/51 S. 85) . D ass von in etwa unveränderten Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wird aber auch dadurch bestätigt, als ein Vergleich der Angaben der Ve r s icherten anlässlich der beiden
Haushaltabklärungen vom 11. Oktober 2005 und vom 1 2. September 2012 (Berichte vom 1 3. Dezember 2005,
Urk. 10/14, und vom 2 9. Oktober 2012,
Urk. 10/89) ergibt, dass die Versicherte
im Haushalt
nach wie vor in etwa dieselben Tätigkeiten verrichtet (so etwa Urk. 10/14 S. 6) und
noch immer
in der Lage ist, jedenfalls die im Haushalt anfallenden leichten Arbeiten zu bewältigen. Unter diesen Umständen, und nachdem in der Beschwerde
be züglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr . Y.___
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird,
ist gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___
von einer im hier massgeblichen Vergleichszeitraum im Wesentlichen unveränder ten Arbeitsfähigkeit (von sechs Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit) auszugehen . 4.3
Ist aber
im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum da von auszugehen, dass die Auswirkungen der rheumatoiden Arthritis
auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind, und
werden bezüglich der Zeit bis Ende Juli 2012 (Änderung ab 1. August 2012 vgl. nachfolgend) keine anderen revisionsbeg ründenden Tatsachen vorgebracht, fällt für die Zeit bis zum 3 1. Juli 2012 eine Revision und mithin Änderung des Anspruchs ausser Betra c ht. 5. 5.1
Die Verwaltung war in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushalta bklärung vom
1 2. September 2012 davon ausgegangen, dass die Versicherte - zufolge Trennung von ihrem Ehe gatten –
im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum per 1. August 2012 von 40
% auf 90 % (Mittel von 80
% bis 100
%) erhöht hätte
(vgl. Urk. 10/89 S. 3) . Dies e Annahme und namentlich der Zeitpunkt der Erhöhung des Erwerb s pensums we rde n beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet.
D ie Änderung der Ge wichtung der beiden massgebenden Bereiche (Erwerbstätigkeit und Haushalt) stellt
eine wesentliche Änderung in den tatsä chlichen Verhältnissen dar, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.5 hievor), weshalb
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungs berechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.
November 2008 9C_744 /2008 E.3.1.1 mit Hinwei sen) . 5.2
Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Verwaltung von einer Einschränkung von insgesamt 36.5
% aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Ab klärungsdienst am 12. September 2012 v or Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 10/89). Der von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle verfasste B ericht vom 29. Oktober 2012 berücksichtigt dabei die gestellte Diagnose sowie die Angaben der Versi cherten, namentlich die von
ihr geklagten Leiden und Behinderungen. Ebenfalls berü ck sichtigt er die (dem Vorbericht vom 13. Dezember 2005 analogen)
Wohnver hältnisse . Der Bericht befasst sich angemessen mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschrän kung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der ebenfalls im Haushalt wohnenden Tochter sowie - trotz Trennung
- auch des Ehegatten . Hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschät zungen . Damit entspricht er den an ihn gestell ten Anforderungen (E.
1.7
hie vor), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin den Abklärungsb ericht in keinem Punkt konkre t beanstandet, weshalb auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich die Du r chführung einer er neut en Abklärung aufdrängt . Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im U mfang von 36.5
%. 5.3
Zu prüfen sind
sodann die Einschränkung im erwerblichen Bereich . 5.3.1
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versi cherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinwei sen) . Die Verwaltung ging in der angefochtenen Verfügung anknüpfend an das zuletzt im Restaurant erzielte, auf ein 90 % Pensum aufgerechnete sowie auf den Revisionszeitpunkt (Jahr 2012) hin ermittelte Einkommen von einem
Vali deneinkommen von Fr. 59‘538.20 aus (vgl. Feststellungsblatt für de n Beschluss, Urk. 10/90 S. 5) . Dies wurde von der Beschwerdef ührerin ebenfalls nicht bean standet . D avon ist somit auszugehen . 5.3.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär die beruflich - erwerbliche
Situation zu beachten, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können rechtsprechungs gemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76
f. Erw . 3b/ aa und bb mit Hinweisen).
Die Versicherte arbeitet gesundheitsbedingt seit längerem
nicht mehr im Restaurant mit
beziehungsweise ist überhaupt nicht mehr erwerbs tätig (vgl. Angaben anlässlic h der Haushaltabklärung vom 12. September 2012; Ur k. 10/89 S. 2 f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/80 f.), weshalb
das Invalidenein kommen
aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu bestimmen ist .
Die Versicherte erwarb im Jahre 1981 ein Fähigkeitszeugnis im Detailhandel, arbeitete jedoch spätestens
seit 1993 (wohl schon früher, vgl. IK- Auszug in
Urk. 10/7) nicht mehr im angestammten Beruf . Da
sie
ihre
ursprünglich erlernte
Tätigkeit
mithin schon seit mindestens
2 0 Jahren nicht mehr aus ge übt hat und seither verschiedenen anderen Erwer bstätigkeiten nachgegangen ist, vor allem seit 1993 im Restaurant ihres Ehegatten mit gearbeitet hat, rechtfertigt es sich vorliegend, auf das Total der Werte des Anforderungsniveaus 4 abzustellen (einfach und repetitive Tätigkeiten).
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘225 .-- (LSE 2010, S. 2 6, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (im Jahr 2012 als allfälligem Revisionszeitpunkt) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4‘404.56
und angepasst an die Nominallohnentwick lung
per 2012 ein solches von Fr.
4‘491.66 (Schwe izerischer Lohnindex ins gesamt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 26 30; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) . Dies
entspricht einem jä hrlichen Einkommen von Fr. 53 ‘ 899 . 95 sowie unter Berücksichtigung des der Versicherten zumutbaren Pensums von
72
% (entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012) einem Einkommen von Fr. 38‘808 . -- (Fr. 53‘899.95 x 0.72).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen (vgl. zum sog. Leidensabzug : BGE 126 V 75). Vorliegend unterliegt die Versicherte auch in einer Verweistätigkeit verschieden en Einschränkungen, da sie
in folge der entzündlichen Gelenksveränderungen an den Händen und an den Füssen nur überwiegend im
S itzen zu verrichtende Arbeiten ausüben kann;
a ls dann kommen nur l eichte Tätigkeiten (bis 5
kg) in Frage und kann sie keine Ar beiten verrichten, die Feinmotorik verlangen oder Handkraft erfordern . Da sich diese Einschr änkungen lohnmindernd auswirken, rechtfertigt sich ein Abzug vom
Invalideneinkommen von 20
%, womit ein Invalideneinkommen von ins gesamt Fr. 3 1 ‘ 046 .-- resultiert.
5. 3.3
Aus der Gegenüberstellung von Va lideneinkommen (in Höhe von Fr. 59‘ 538.20) und Invalideneinkommen (von Fr. 31‘046 .--) errechnet sich im erwerblichen Bereich somit ein Invaliditätsgrad von 47 . 85
% . 5. 4
Damit ergibt sich eine Einschränkung im Anteil als Hausfrau von rund 4
% (36.5 %
bei einer Gewichtung von 10 % = 3.65 %) und eine Einschränkung im Anteil als Erwerbstätige von rund 4 3
% (4 7 . 85 % bei einer Gewichtung von 90 % = 43 . 06
%). Daraus
resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt (gerun det) 4 7 %.
Daher besteht -
wie die Verwaltung im Ergebnis zutreffend festhielt –
(auch) nach dem 1. August 2012
Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb d ie Au srichtung einer höher en Rente zu Recht verweigert worden ist . 6. 6 .1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 6 und Urk. 7/1-18), ist der Beschwerdeführer in in Gutheissung des Gesuchs vom 10. April 2013 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanw ä lt in
Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsbeistä nd in für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für d ie unterliegende Be schwerdeführer in kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes tzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Die mit heutigem Beschluss beste llte unentgeltliche Rechtsbeistä nd in de r Be schwerdeführer in, Rechtsanwältin Monika Meier,
machte mit Kostennote vom 1 3. August 2013 einen Aufwand von 19 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 103.-- geltend (Urk. 13). Aus der detaillierten Leistungsübersicht geht aller dings hervor, dass darin Aufwendungen mitberücksichtigt sind, die offensicht lich nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ste hen, namentlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 13). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Positionen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeführt sind, ist von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 7.2 Stunden auszugehen, was auch angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzü glich Mehrwertsteuer von 8 %) er gibt dies einen Aufwand von Fr. 1‘555 . 2 0. Alsdann betragen die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Fotokopien und Spesen/ Porti Fr. 78.--, was zuzüglich Mehrwert steuer Fr. 84. 25 ergibt. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr.
1‘639.45 festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 0. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 1‘ 639 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MTversandt