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IV.2013.00322

Wiedererwägung, zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung bejaht

Zürich SozVersG · 2014-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren

1958 , arbeitete vo n 2001 bis 2005 als Fräser

( Urk. 7/9). Am 1 9. September 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Le istungsbezug an ( Urk. 7/2). Daraufhin holte die IV-Stelle einen medizinische n Bericht ( Urk. 7/10 ), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/9), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/4, Urk. 7/7), sowie ein Gutachten der Abklärungsstelle Y.___

( Urk. 7/26) ein und führte eine erwerbliche Abklärung durch ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 2 0. Juli 2007 ( Urk. 7/31) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/39, Urk. 7/45, Urk. 7/49, Urk. 7/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. September 2008 ( Urk. 7/69) gestützt auf das am 4. Juni 2007 erstattete Gut achten des Y.___

mit Wirkung ab 1. August 2005 ei ne Viertelsrente der In vali denversicherung zu .

Die gegen die Verfügung vom 3 0. September 2008 gerichtete Bes chwerde des Versicherten ( Urk. 7/76, Urk. 7/78/3-15 ) wurde - nachdem mit Beschlus s des hiesigen Gerichts vom 3 0. März 2010 eine mögliche ref ormatio in peius in Aussicht gestellt worden war ( Urk. 7/92) - am 2 7. April 2010 zurückgezogen ( Urk. 7/93). 1. 2

Im März 2009 eröffnete die IV Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren. Mit dem ausgefüll ten Revisionsfragebogen vom 2 6. März 2009 brachte der Ver sicherte vor, dass sich sein Gesundheitsz ustand verschlimmert habe ( Urk. 7/87 /1-5 ). Daraufhin holte die IV Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/98, Urk. 7/102) und ein po lydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 ( Urk. 7/106) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/109, Urk. 7/111, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Februar 2013 ( Urk. 2 = Urk. 7/121 ) die Verfügung vom 3 0. September 2008 wiedererwägungsweise auf ,

stellte die auf dieser Grund lage erfolgte bisherige Ausrichtung einer Viert els rente per Ende März 2013 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf schiebende Wirkung. 2.

Am 1 0. April 2013

erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1)

gegen die Verfü gung vom 2 1. Februar 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (S.

2).

Die IV Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Sub stantiierung innert angesetzter Nachfrist ( Urk. 4 und 5) abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schied lichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts be mes sung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 1 7. November 2010 E. 2). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. September 2008 zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei . Ab 1 6. April 2007 habe kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht vorgelegen und bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit habe sich

ein

rentenausschliessender In validitätsgrad von 30 % ergeben

( S. 2 unten). Die im Gutachten der MEDAS festgestellte Einschränkung von 20 %

aus psychiatrischer Sicht sei überwiegend durch kulturelle Haltungen und Ein stellungen begründet, wobei es sich vor w iegend um in validitätsfremde Faktoren handle, womit der psychische Gesundheitsschaden überwindbar sei (S. 3 oben). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage nach wie vor 100 % . Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht anspruchsbegründen d en Invalidi tätsgrad von 31.5 % (S. 3 Mitte). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, aus der Beurteilung im

Y.___ -Gutachten und der zusätzlichen Stellungnahme gehe hervor , dass neben der leichten depressiven Episode auch klar kör perliche Beschwerdebilder vorlä gen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Gemäss Y.___ -Gutachten habe sich eine Verla gerung der im Vordergrund stehenden Beschwerden ergeben, indem zuerst ganz klar das lumbovertebrale und das zervikobrachiale Schmerzsyndrom im Vorder grund gestanden seien und sich dann in der Folge die depressive n Symptome akzentuiert hätten . Die Viertelsrente sei gerade wegen der multiplen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden und nicht allein aufgrund der leichten depressiven Episode . Dies werde durch die aktuelle gesundheitliche Situation bestätigt, indem kürzlich erneut bildgebe nd e Untersu chungen der Wirbelsäule hätten durchgeführt werden müssen . Die damalige Leistungszusprache könne daher nicht als offensichtlich unrichtig erklärt wer den. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Rentengewährung sei hier nicht gege ben (S. 5 Ziff. 3.2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

3. 3.1

Vorab zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der renten zusprechenden Verfügung vom 3 0. September 2008 erfüllt sind. Der rechts kräftigen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom

4. Juni 2007 ( Urk. 7/26)

zugrunde.

Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 17 Ziff. 5.1): - leichte depressive Episode (F32.0) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - vollständige Lumbalisation von S1 - ventrale Diskusprotrusionen L5/S1 und S1/2, klinisch und MR-tomogra phisch ohne objektivierbare Neurokompression - intermittierend auftretendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits ohne radikuläre Symptomatik - Bandscheibenprothesen C4/5 und C5/6 sowie Status nach Spondylo dese C6/7 vom 2 2. Juni 2006 (Z98.8) - Status na ch Arthroskopie mit subakromi alem Débridement Schulter rechts vom 1 9. November 2005 und Status nach Arthroskopie mit subakromi alem Débridement Schulter links vom 2 2. Juni 2007

Die Y.___ -Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ortho pädischen Befunde am Bewegungsapparat für eine schwere Tätigkeit, wie es ge mäss anamnestischen Angaben die bisherige Tätigkeit als CNC-Mechaniker gewesen sei , zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17 Ziff. 6.2). Es sei davon aus zugehen , dass diese Arbeitsunfähigkeit, wie vom Hausarzt attestiert, seit dem 1 8. August 2004 bestehe (S. 18 Ziff. 6.3). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopä dischen Befunde eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Traglimite von 10 kg ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkung zu mutbar. Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellte leich te depressive Episode vermindere die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit um 20 % . Die Schmerzverarbeitungsstörung sowie die internistischen Diagnosen würden keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Aus polydisziplinärer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Position mit einer Traglimite von 10 kg ausgeübt werden könne, attestiert wer den (S. 18 Ziff. 6.4).

Die Gutachter führten weiter aus, der Beschwerdeführer fühle sich kaum mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies aufgrund seiner Einschät zung, es ge be keinen angepassten Arbeitsplatz und durch die Erwerbstätigkeit würden seine Beschwerden wieder verstärkt . Die Einschätzung des Beschwer deführers könne nicht mit einem psychischen Leiden begründet werden. Da keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege, könne dem Beschwer deführer aus medizinischer Sicht zugemutet werden, die notwendige Willens anstrengung aufzubringen und einer Erwerbstätigkeit nachzug ehen (S.

18 Ziff. 6.5). 3.2

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte n

die Ärzte des Y.___

mit Schreiben vom 3. Septembe r 2007 ( Urk. 7/36) aus, die Arbeitsfähi gkeitsbeurteilung in adaptierten Verweistätigkeiten sei insofern schwierig, als sich die ärztlichen Zeugnisse ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsattestierung , vor allem auf die angestammte Tätigkeit

bezögen .

Eine psychiatrische Erkrankung, welche die von ihnen attestierte Arbeitsfähig keit bei leichten und adaptierten Tätigkeiten um 20 % ein schränk e , sei demge genüber in den Akten bis zur Untersuchung im April 2007 nicht beschrieben. Im April 2007 habe fü r leichte und adaptierte Tätigkeiten somatisch keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei wechselndem Krankheitsge schehen, intermittierenden Operationen und nachfolgenden Rekonvaleszenzen müsse über die Zeit gemittelt auch für leichte und adaptierte Tätigkeiten eine Leistungseinbusse retrospektiv bestätigt werden, seit August 2004 primär soma tisch begründet, aktuell nur noch psychiatrisch. Sie würden damit eine Leis tungseinbusse von 20 % , über die Zeit gemittelt vom August 2004 bis April 2007 , vorwiegend somatisch begründet , bestätigen und seit April 2007 bei uneingeschränkter somatischer Zumutbark eit für adaptierte Tätigkeiten m it der 20 % - igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht . 3.3

Im Gutachten des Y.___ wurden in psychiatrischer Hinsicht - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59) und - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Hierzu ist festzuhalten, dass eine leichte depressive Episode allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszu gehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_260/2009 E. 2.3, I 251/06 vom 4. April 2007 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen). Zudem kann dem Gutachten des Y.___ entnommen werden, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers zumindest zum Teil auch von – grund sätzlich invaliditäts fremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E.

5a S. 299) - psy chosozialen Belastungsfaktoren geprägt wird (vgl. psychiatrische Beurteilung, wonach die diagnostizierte - aber sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswir kende - Schmerzverarbeitungsstörung möglicherweise durch einen kulturell bedingten Umgang mit Schmerz und Behinderung verursacht ist, und wonach der Beschwerdeführer auch etwa darunter leide, dass seine Tochter ihr Studium habe abbrechen müssen, da er keinen geregelten Verdienst mehr erziele; Urk. 7/26 S. 9 f. Ziff. 4.1.4). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss den von den Y.___ -Gutachtern veranlassten Blutuntersuchungen das verordnete Antidepressivum nur unregelmässig oder in niedrigerer Dosierung als angege ben einnimmt, was gemäss Gutachter darauf hindeute, dass er sich selbst nicht als besonders depressiv einschätze ( Urk. 7/26 S. 10 Ziff. 4.1.6). 3.4

Nach dem Gesagten steht mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der wieder erwägungsweisen Rentenaufhebung fest, dass die Leistungszusprache vom 3 0. September 2008 für den Zeitraum ab April 2007 aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte, indem die Verwaltung entgegen klarer Rechtspraxis ver fügte, und ohne sich ausreichend mit den Rechtsgrundsätzen gemäss BGE 131 V 49 und 130 V 352 auseinanderzusetzen, obwohl dies zum Ergebnis der Über windbarkeit der Schmerzproblematik und der damit einhergehenden leichten depressiven Episode geführt hätte. Die IV-Stelle kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den ursprünglichen Rentenent scheid in Bezug auf den Zeitraum ab April 2007 gerechtfertigt ist, zumal dessen Berichtigung, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheb licher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) ist. 4. 4.1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E.

3.1). 4.2

Dr. med.

Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2010 ( Urk. 7/98) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, länger andauernd (F43.21)

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer erst seit Februar 200 9. Er habe eine leichte depressive Verstimmung feststellen können. Diese sei vor allem be schrieben, aber auch spürbar, aber nicht in dem Ausmass, dass eine Depression diagnostiziert werden könne. Es handle sich eher um eine längerdauernde Anpassungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose gut, wenn der Beschwerdeführer lerne, die Schmerzproblematik mit entsprechendem Coping und Management in den Griff zu bekommen und trotzdem einer Tätigkeit nach zugehen ( Ziff. 1.4). Dr . Z.___ erklärte , dass eine Behandlung stattfinde und er den Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2010 zuletzt gesehen habe. Jedoch seien Be mühungen um eine regelmässige Therapie nicht spürbar ( Ziff. 1.5). Er führte weiter aus, es könne ab sofort in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähig keit gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3

Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH , nannte in seinem Bericht vom 2 9. November 2010 ( Urk. 7/102) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom links - mehrsegmentale leichte Spondylarthrosen - Depression

Ferner nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie - Lactoseintoleranz - Sigmadivertikulose - Schmerzverarbeitungsstörung - Restless leg Syndrom - benig ne Prostatahyperplasie - Nikotinkonsum

Er führte aus, die Prognose sei bei langjährigem chronischem Verlauf und ge ringem Potential des Beschwerdeführers , wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden, eher gering ( Ziff. 1.4). 4.4

Im Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 ( Urk. 7/106/1-40) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (S. 21 Ziff. 4.1): - chronische Zervikalgien mit - Verdacht auf Irritationssyndrom C6/C7 und C7/Th1 links bei dortigen foraminalen Einengungen (MRI Dezember 2008) - Status nach ausgedehnter Halswirbelsäulen-Operation C4-7 (Juni 2006) - Periarthropathie der linken Schulter bei - möglicher partieller Ankylosierung - Status nach operativem Eingriff (Februar 2007) - Akzenturierung von Persönlichkeitszügen (narzisstisches Ver haltensmus ter), Z73.1 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit - Quadrantensyndrom am Arm und Schultergürtel links sowie an der rechten unteren Extremität ohne entsprechendes Korrelat am Bewe gungsapparat - k larer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung

Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 22 Ziff. 4.2): - chronische Lumbalgie bei - leichten Spondylarthrosen und Bandscheibenprotrusionen L3/4 (Rezessusenge rechts) und L4/5 (Nervenwurzelkontakt rechts, MRI Dezember 2008) - arterielle Hyptertonie, wahrscheinlich „essentiell“, Erstdiagnose 2005 - schädlicher Nikotingebrauch

Die MEDAS-Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Operator betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % , dies aus vorwiegend rheumatologische n , viel weniger aus psychiatrischen Gründen (S.

23 Ziff. 5.1). Für körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten in Wechselposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % , wobei jetzt einzig die psychiatrischen Be funde limitierend wirken würden (S. 23 Ziff. 5.2).

Sie führten weiter aus, dass sich die jetzige Beurteilung mit der Beurteilung im Y.___ -Gutachten

decke und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe (S. 23 Ziff. 6.1).

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/106/27-32) wurde fest gehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6.1). Für eine leichtere körperliche respektive manuelle Tätigkeit und für eine mittelschwere Arbeit ohne regelmässiges Heben schwerer Gewichte (>

10 kg) sowie bei wechselnden Arbeitspositionen sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6.2). Die 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gründe auf der psychiatrischen Sichtweise, so dass aus rheumatologischer Sicht zum prozentu alen Verlauf der Arbeits fähigkeit nicht Stellung genommen werden könne (S.

6 Ziff. 8).

I m psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/106/33-40) wurden als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung von Persönlichkeits zügen (narzisstisches Verhaltensmuster ) , Z73.1 und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) genannt . Den Schmerzen und der Schmerzverarbeitung komme ein grosses Gewicht zu, was in einer Nebendiagnose erfasst worden sei . Die narzisstischen Persönlichkeitszüge in Kombination mit den Schmerzen, mit den Kränkungen und Demütigungen habe bis anhin zum Scheitern geführt.

Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stelle eine gewisse Komorbidität dar, die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne ihr aber abgesprochen werden . Der ausgewiesene soziale Rückzug sei zwar vorhanden, aber als direkte Folge von Scham und Geldmangel und nicht als Krankheits symptom im engeren Sinne zu sehen. Der innerseelische Verlauf zeige zwar Züge der Chronifizierung auf, aber es sei doch ein Wille nachweisbar, sich mit Veränderungen auseinanderzusetzen. Die Foerester Kriterien seien nur teilweise erfüllt, was sich in einer bescheidenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht niederschlage (S. 6 Mitte). 4. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH , Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 1 4. Februar 201 2 ( Urk. 7/107) aus, es sei von keiner Veränderung des für die dauerhaft e Arbeitsunfähigkeit relevanten Gesundheitsschadens aus zugehen. Das MEDAS-Gutachten weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit aus. Rein rheumatologisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zu veranschlagen. Diese decke sich auch mit dem Be schluss vom 3 0. März 2010 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, wonach d em Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 4. Juni 2007 auch mit einer leichten depressiven Episode eine Arbeits f ähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar sein sollte (S. 4 unten). 5. 5.1

Gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) erfüllende Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 steht fest, dass dem Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht die Ausübung einer leichteren körperlichen respektive manuellen Tätigkeit oder einer mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von mehr als 10 kg mit der Möglichkeit von wech selnden Arbeitspositionen im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist ( Urk. 7/106/19 unten).

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält. 5.2

Die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinrei chend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist eine Rechtsfrage, die ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs liegt (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2; vgl. BGE 131 V 49, 130 V 352). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweis wert verlöre (vgl. BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). 5.3

Die diagnostizierte Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (narzisstisches Ver haltensmuster) stellt - auch gemäss dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS (vgl. Urk. 7/106/38) - keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zwar mögen Anzeichen vorliegen, die für einen gewissen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers sprechen. Im MEDAS-Gutachten wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser als direkte Folge der Scham und des Geldmangels und nicht als Krankheitssymptom im engeren Sinn zu verstehen ist. Kann sich doch der Beschwerdeführer in den Ferien in der Türkei grundlegend anders verhalten und dort im Kontext der Ursprungsfamilie aufleben. Ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil beschreiben die MEDAS-Gutachter die Konfliktbewältigung als eben gerade nicht entlastend sondern als vielmehr die demütigenden Teile der aktuellen Lebenssituation akzentuierend ( Urk. 7/106/38). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Thera pieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind und weitere psychiatrische oder psy chotherapeu tische Behandlungen das Leiden des Beschwerdeführers verringern könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer de führer mittels der auch als therapeutische Massnahme zu empfehlenden Arbeits aufnahme die belasten den psychosozialen Faktoren (beschränkte finanzielle Mittel; fehlende soziale und berufliche Anerkennung) weitgehend zu beheben vermöchte. 5.4

Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Schmerzstörung respektive ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar sind. Da auch die Akzentuierung der Persönlichkeit mit nar zisstischen Zügen keinen psychopathologisch relevanten Befund in Bezug auf die soziale und erwerblic he Leistungsfähigkeit darstellt, ist mit der IV-Stelle da von auszugehen, dass die psychiatrischen Befunde nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen und der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere Erwerbstätigkeiten in Wechselposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar ist. 6.

Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu einer Beanstan dung Anlass , weshalb es damit und mit der Feststellung, dass eine leistungsbe gründende Invalidität zu verneinen ist, sein Bewenden hat. 7.

Die Kosten des Verfahrens gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG

sind ermesssensweise auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer auf zu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 9. September 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Le istungsbezug an ( Urk. 7/2). Daraufhin holte die IV-Stelle einen medizinische n Bericht ( Urk. 7/10 ), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/9), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/4, Urk. 7/7), sowie ein Gutachten der Abklärungsstelle Y.___

( Urk. 7/26) ein und führte eine erwerbliche Abklärung durch ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schied lichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.6 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts be mes sung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 1 7. November 2010 E. 2).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Am 1 0. April 2013

erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1)

gegen die Verfü gung vom 2 1. Februar 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (S.

2).

Die IV Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Sub stantiierung innert angesetzter Nachfrist ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. September 2008 zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei . Ab 1 6. April 2007 habe kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht vorgelegen und bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit habe sich

ein

rentenausschliessender In validitätsgrad von 30 % ergeben

( S. 2 unten). Die im Gutachten der MEDAS festgestellte Einschränkung von 20 %

aus psychiatrischer Sicht sei überwiegend durch kulturelle Haltungen und Ein stellungen begründet, wobei es sich vor w iegend um in validitätsfremde Faktoren handle, womit der psychische Gesundheitsschaden überwindbar sei (S. 3 oben). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage nach wie vor 100 % . Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht anspruchsbegründen d en Invalidi tätsgrad von 31.5 % (S. 3 Mitte).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, aus der Beurteilung im

Y.___ -Gutachten und der zusätzlichen Stellungnahme gehe hervor , dass neben der leichten depressiven Episode auch klar kör perliche Beschwerdebilder vorlä gen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Gemäss Y.___ -Gutachten habe sich eine Verla gerung der im Vordergrund stehenden Beschwerden ergeben, indem zuerst ganz klar das lumbovertebrale und das zervikobrachiale Schmerzsyndrom im Vorder grund gestanden seien und sich dann in der Folge die depressive n Symptome akzentuiert hätten . Die Viertelsrente sei gerade wegen der multiplen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden und nicht allein aufgrund der leichten depressiven Episode . Dies werde durch die aktuelle gesundheitliche Situation bestätigt, indem kürzlich erneut bildgebe nd e Untersu chungen der Wirbelsäule hätten durchgeführt werden müssen . Die damalige Leistungszusprache könne daher nicht als offensichtlich unrichtig erklärt wer den. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Rentengewährung sei hier nicht gege ben (S. 5 Ziff. 3.2 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

3. 3.1

Vorab zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der renten zusprechenden Verfügung vom 3 0. September 2008 erfüllt sind. Der rechts kräftigen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom

4. Juni 2007 ( Urk. 7/26)

zugrunde.

Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 17 Ziff. 5.1): - leichte depressive Episode (F32.0) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - vollständige Lumbalisation von S1 - ventrale Diskusprotrusionen L5/S1 und S1/2, klinisch und MR-tomogra phisch ohne objektivierbare Neurokompression - intermittierend auftretendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits ohne radikuläre Symptomatik - Bandscheibenprothesen C4/5 und C5/6 sowie Status nach Spondylo dese C6/7 vom 2 2. Juni 2006 (Z98.8) - Status na ch Arthroskopie mit subakromi alem Débridement Schulter rechts vom 1 9. November 2005 und Status nach Arthroskopie mit subakromi alem Débridement Schulter links vom 2 2. Juni 2007

Die Y.___ -Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ortho pädischen Befunde am Bewegungsapparat für eine schwere Tätigkeit, wie es ge mäss anamnestischen Angaben die bisherige Tätigkeit als CNC-Mechaniker gewesen sei , zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17 Ziff. 6.2). Es sei davon aus zugehen , dass diese Arbeitsunfähigkeit, wie vom Hausarzt attestiert, seit dem 1 8. August 2004 bestehe (S. 18 Ziff. 6.3). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopä dischen Befunde eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Traglimite von 10 kg ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkung zu mutbar. Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellte leich te depressive Episode vermindere die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit um 20 % . Die Schmerzverarbeitungsstörung sowie die internistischen Diagnosen würden keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Aus polydisziplinärer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Position mit einer Traglimite von 10 kg ausgeübt werden könne, attestiert wer den (S. 18 Ziff. 6.4).

Die Gutachter führten weiter aus, der Beschwerdeführer fühle sich kaum mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies aufgrund seiner Einschät zung, es ge be keinen angepassten Arbeitsplatz und durch die Erwerbstätigkeit würden seine Beschwerden wieder verstärkt . Die Einschätzung des Beschwer deführers könne nicht mit einem psychischen Leiden begründet werden. Da keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege, könne dem Beschwer deführer aus medizinischer Sicht zugemutet werden, die notwendige Willens anstrengung aufzubringen und einer Erwerbstätigkeit nachzug ehen (S.

18 Ziff. 6.5). 3.2

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte n

die Ärzte des Y.___

mit Schreiben vom 3. Septembe r 2007 ( Urk. 7/36) aus, die Arbeitsfähi gkeitsbeurteilung in adaptierten Verweistätigkeiten sei insofern schwierig, als sich die ärztlichen Zeugnisse ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsattestierung , vor allem auf die angestammte Tätigkeit

bezögen .

Eine psychiatrische Erkrankung, welche die von ihnen attestierte Arbeitsfähig keit bei leichten und adaptierten Tätigkeiten um 20 % ein schränk e , sei demge genüber in den Akten bis zur Untersuchung im April 2007 nicht beschrieben. Im April 2007 habe fü r leichte und adaptierte Tätigkeiten somatisch keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei wechselndem Krankheitsge schehen, intermittierenden Operationen und nachfolgenden Rekonvaleszenzen müsse über die Zeit gemittelt auch für leichte und adaptierte Tätigkeiten eine Leistungseinbusse retrospektiv bestätigt werden, seit August 2004 primär soma tisch begründet, aktuell nur noch psychiatrisch. Sie würden damit eine Leis tungseinbusse von 20 % , über die Zeit gemittelt vom August 2004 bis April 2007 , vorwiegend somatisch begründet , bestätigen und seit April 2007 bei uneingeschränkter somatischer Zumutbark eit für adaptierte Tätigkeiten m it der 20 % - igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht . 3.3

Im Gutachten des Y.___ wurden in psychiatrischer Hinsicht - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59) und - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Hierzu ist festzuhalten, dass eine leichte depressive Episode allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszu gehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_260/2009 E. 2.3, I 251/06 vom 4. April 2007 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen). Zudem kann dem Gutachten des Y.___ entnommen werden, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers zumindest zum Teil auch von – grund sätzlich invaliditäts fremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E.

5a S. 299) - psy chosozialen Belastungsfaktoren geprägt wird (vgl. psychiatrische Beurteilung, wonach die diagnostizierte - aber sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswir kende - Schmerzverarbeitungsstörung möglicherweise durch einen kulturell bedingten Umgang mit Schmerz und Behinderung verursacht ist, und wonach der Beschwerdeführer auch etwa darunter leide, dass seine Tochter ihr Studium habe abbrechen müssen, da er keinen geregelten Verdienst mehr erziele; Urk. 7/26 S. 9 f. Ziff. 4.1.4). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss den von den Y.___ -Gutachtern veranlassten Blutuntersuchungen das verordnete Antidepressivum nur unregelmässig oder in niedrigerer Dosierung als angege ben einnimmt, was gemäss Gutachter darauf hindeute, dass er sich selbst nicht als besonders depressiv einschätze ( Urk. 7/26 S. 10 Ziff. 4.1.6). 3.4

Nach dem Gesagten steht mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der wieder erwägungsweisen Rentenaufhebung fest, dass die Leistungszusprache vom 3 0. September 2008 für den Zeitraum ab April 2007 aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte, indem die Verwaltung entgegen klarer Rechtspraxis ver fügte, und ohne sich ausreichend mit den Rechtsgrundsätzen gemäss BGE 131 V 49 und 130 V 352 auseinanderzusetzen, obwohl dies zum Ergebnis der Über windbarkeit der Schmerzproblematik und der damit einhergehenden leichten depressiven Episode geführt hätte. Die IV-Stelle kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den ursprünglichen Rentenent scheid in Bezug auf den Zeitraum ab April 2007 gerechtfertigt ist, zumal dessen Berichtigung, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheb licher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) ist. 4.

E. 4 und 5) abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E.

3.1).

E. 4.2 Dr. med.

Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2010 ( Urk. 7/98) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, länger andauernd (F43.21)

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer erst seit Februar 200 9. Er habe eine leichte depressive Verstimmung feststellen können. Diese sei vor allem be schrieben, aber auch spürbar, aber nicht in dem Ausmass, dass eine Depression diagnostiziert werden könne. Es handle sich eher um eine längerdauernde Anpassungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose gut, wenn der Beschwerdeführer lerne, die Schmerzproblematik mit entsprechendem Coping und Management in den Griff zu bekommen und trotzdem einer Tätigkeit nach zugehen ( Ziff. 1.4). Dr . Z.___ erklärte , dass eine Behandlung stattfinde und er den Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2010 zuletzt gesehen habe. Jedoch seien Be mühungen um eine regelmässige Therapie nicht spürbar ( Ziff. 1.5). Er führte weiter aus, es könne ab sofort in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähig keit gerechnet werden ( Ziff. 1.9).

E. 4.3 Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH , nannte in seinem Bericht vom 2 9. November 2010 ( Urk. 7/102) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom links - mehrsegmentale leichte Spondylarthrosen - Depression

Ferner nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie - Lactoseintoleranz - Sigmadivertikulose - Schmerzverarbeitungsstörung - Restless leg Syndrom - benig ne Prostatahyperplasie - Nikotinkonsum

Er führte aus, die Prognose sei bei langjährigem chronischem Verlauf und ge ringem Potential des Beschwerdeführers , wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden, eher gering ( Ziff. 1.4).

E. 4.4 Im Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 ( Urk. 7/106/1-40) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (S. 21 Ziff. 4.1): - chronische Zervikalgien mit - Verdacht auf Irritationssyndrom C6/C7 und C7/Th1 links bei dortigen foraminalen Einengungen (MRI Dezember 2008) - Status nach ausgedehnter Halswirbelsäulen-Operation C4-7 (Juni 2006) - Periarthropathie der linken Schulter bei - möglicher partieller Ankylosierung - Status nach operativem Eingriff (Februar 2007) - Akzenturierung von Persönlichkeitszügen (narzisstisches Ver haltensmus ter), Z73.1 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit - Quadrantensyndrom am Arm und Schultergürtel links sowie an der rechten unteren Extremität ohne entsprechendes Korrelat am Bewe gungsapparat - k larer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung

Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 22 Ziff. 4.2): - chronische Lumbalgie bei - leichten Spondylarthrosen und Bandscheibenprotrusionen L3/4 (Rezessusenge rechts) und L4/5 (Nervenwurzelkontakt rechts, MRI Dezember 2008) - arterielle Hyptertonie, wahrscheinlich „essentiell“, Erstdiagnose 2005 - schädlicher Nikotingebrauch

Die MEDAS-Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Operator betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % , dies aus vorwiegend rheumatologische n , viel weniger aus psychiatrischen Gründen (S.

23 Ziff. 5.1). Für körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten in Wechselposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % , wobei jetzt einzig die psychiatrischen Be funde limitierend wirken würden (S. 23 Ziff. 5.2).

Sie führten weiter aus, dass sich die jetzige Beurteilung mit der Beurteilung im Y.___ -Gutachten

decke und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe (S. 23 Ziff. 6.1).

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/106/27-32) wurde fest gehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6.1). Für eine leichtere körperliche respektive manuelle Tätigkeit und für eine mittelschwere Arbeit ohne regelmässiges Heben schwerer Gewichte (>

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 kg) sowie bei wechselnden Arbeitspositionen sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6.2). Die 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gründe auf der psychiatrischen Sichtweise, so dass aus rheumatologischer Sicht zum prozentu alen Verlauf der Arbeits fähigkeit nicht Stellung genommen werden könne (S.

6 Ziff. 8).

I m psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/106/33-40) wurden als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung von Persönlichkeits zügen (narzisstisches Verhaltensmuster ) , Z73.1 und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) genannt . Den Schmerzen und der Schmerzverarbeitung komme ein grosses Gewicht zu, was in einer Nebendiagnose erfasst worden sei . Die narzisstischen Persönlichkeitszüge in Kombination mit den Schmerzen, mit den Kränkungen und Demütigungen habe bis anhin zum Scheitern geführt.

Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stelle eine gewisse Komorbidität dar, die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne ihr aber abgesprochen werden . Der ausgewiesene soziale Rückzug sei zwar vorhanden, aber als direkte Folge von Scham und Geldmangel und nicht als Krankheits symptom im engeren Sinne zu sehen. Der innerseelische Verlauf zeige zwar Züge der Chronifizierung auf, aber es sei doch ein Wille nachweisbar, sich mit Veränderungen auseinanderzusetzen. Die Foerester Kriterien seien nur teilweise erfüllt, was sich in einer bescheidenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht niederschlage (S. 6 Mitte). 4. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH , Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 1 4. Februar 201 2 ( Urk. 7/107) aus, es sei von keiner Veränderung des für die dauerhaft e Arbeitsunfähigkeit relevanten Gesundheitsschadens aus zugehen. Das MEDAS-Gutachten weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit aus. Rein rheumatologisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zu veranschlagen. Diese decke sich auch mit dem Be schluss vom 3 0. März 2010 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, wonach d em Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 4. Juni 2007 auch mit einer leichten depressiven Episode eine Arbeits f ähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar sein sollte (S. 4 unten). 5. 5.1

Gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) erfüllende Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 steht fest, dass dem Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht die Ausübung einer leichteren körperlichen respektive manuellen Tätigkeit oder einer mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von mehr als 10 kg mit der Möglichkeit von wech selnden Arbeitspositionen im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist ( Urk. 7/106/19 unten).

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält. 5.2

Die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinrei chend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist eine Rechtsfrage, die ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs liegt (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2; vgl. BGE 131 V 49, 130 V 352). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweis wert verlöre (vgl. BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). 5.3

Die diagnostizierte Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (narzisstisches Ver haltensmuster) stellt - auch gemäss dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS (vgl. Urk. 7/106/38) - keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zwar mögen Anzeichen vorliegen, die für einen gewissen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers sprechen. Im MEDAS-Gutachten wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser als direkte Folge der Scham und des Geldmangels und nicht als Krankheitssymptom im engeren Sinn zu verstehen ist. Kann sich doch der Beschwerdeführer in den Ferien in der Türkei grundlegend anders verhalten und dort im Kontext der Ursprungsfamilie aufleben. Ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil beschreiben die MEDAS-Gutachter die Konfliktbewältigung als eben gerade nicht entlastend sondern als vielmehr die demütigenden Teile der aktuellen Lebenssituation akzentuierend ( Urk. 7/106/38). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Thera pieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind und weitere psychiatrische oder psy chotherapeu tische Behandlungen das Leiden des Beschwerdeführers verringern könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer de führer mittels der auch als therapeutische Massnahme zu empfehlenden Arbeits aufnahme die belasten den psychosozialen Faktoren (beschränkte finanzielle Mittel; fehlende soziale und berufliche Anerkennung) weitgehend zu beheben vermöchte. 5.4

Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Schmerzstörung respektive ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar sind. Da auch die Akzentuierung der Persönlichkeit mit nar zisstischen Zügen keinen psychopathologisch relevanten Befund in Bezug auf die soziale und erwerblic he Leistungsfähigkeit darstellt, ist mit der IV-Stelle da von auszugehen, dass die psychiatrischen Befunde nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen und der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere Erwerbstätigkeiten in Wechselposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar ist. 6.

Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu einer Beanstan dung Anlass , weshalb es damit und mit der Feststellung, dass eine leistungsbe gründende Invalidität zu verneinen ist, sein Bewenden hat. 7.

Die Kosten des Verfahrens gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG

sind ermesssensweise auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer auf zu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00322 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

25. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren

1958 , arbeitete vo n 2001 bis 2005 als Fräser

( Urk. 7/9). Am 1 9. September 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Le istungsbezug an ( Urk. 7/2). Daraufhin holte die IV-Stelle einen medizinische n Bericht ( Urk. 7/10 ), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/9), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/4, Urk. 7/7), sowie ein Gutachten der Abklärungsstelle Y.___

( Urk. 7/26) ein und führte eine erwerbliche Abklärung durch ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 2 0. Juli 2007 ( Urk. 7/31) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/39, Urk. 7/45, Urk. 7/49, Urk. 7/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. September 2008 ( Urk. 7/69) gestützt auf das am 4. Juni 2007 erstattete Gut achten des Y.___

mit Wirkung ab 1. August 2005 ei ne Viertelsrente der In vali denversicherung zu .

Die gegen die Verfügung vom 3 0. September 2008 gerichtete Bes chwerde des Versicherten ( Urk. 7/76, Urk. 7/78/3-15 ) wurde - nachdem mit Beschlus s des hiesigen Gerichts vom 3 0. März 2010 eine mögliche ref ormatio in peius in Aussicht gestellt worden war ( Urk. 7/92) - am 2 7. April 2010 zurückgezogen ( Urk. 7/93). 1. 2

Im März 2009 eröffnete die IV Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren. Mit dem ausgefüll ten Revisionsfragebogen vom 2 6. März 2009 brachte der Ver sicherte vor, dass sich sein Gesundheitsz ustand verschlimmert habe ( Urk. 7/87 /1-5 ). Daraufhin holte die IV Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/98, Urk. 7/102) und ein po lydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 ( Urk. 7/106) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/109, Urk. 7/111, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Februar 2013 ( Urk. 2 = Urk. 7/121 ) die Verfügung vom 3 0. September 2008 wiedererwägungsweise auf ,

stellte die auf dieser Grund lage erfolgte bisherige Ausrichtung einer Viert els rente per Ende März 2013 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf schiebende Wirkung. 2.

Am 1 0. April 2013

erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1)

gegen die Verfü gung vom 2 1. Februar 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (S.

2).

Die IV Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Sub stantiierung innert angesetzter Nachfrist ( Urk. 4 und 5) abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schied lichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts be mes sung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 1 7. November 2010 E. 2). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. September 2008 zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei . Ab 1 6. April 2007 habe kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht vorgelegen und bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit habe sich

ein

rentenausschliessender In validitätsgrad von 30 % ergeben

( S. 2 unten). Die im Gutachten der MEDAS festgestellte Einschränkung von 20 %

aus psychiatrischer Sicht sei überwiegend durch kulturelle Haltungen und Ein stellungen begründet, wobei es sich vor w iegend um in validitätsfremde Faktoren handle, womit der psychische Gesundheitsschaden überwindbar sei (S. 3 oben). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage nach wie vor 100 % . Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht anspruchsbegründen d en Invalidi tätsgrad von 31.5 % (S. 3 Mitte). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, aus der Beurteilung im

Y.___ -Gutachten und der zusätzlichen Stellungnahme gehe hervor , dass neben der leichten depressiven Episode auch klar kör perliche Beschwerdebilder vorlä gen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Gemäss Y.___ -Gutachten habe sich eine Verla gerung der im Vordergrund stehenden Beschwerden ergeben, indem zuerst ganz klar das lumbovertebrale und das zervikobrachiale Schmerzsyndrom im Vorder grund gestanden seien und sich dann in der Folge die depressive n Symptome akzentuiert hätten . Die Viertelsrente sei gerade wegen der multiplen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden und nicht allein aufgrund der leichten depressiven Episode . Dies werde durch die aktuelle gesundheitliche Situation bestätigt, indem kürzlich erneut bildgebe nd e Untersu chungen der Wirbelsäule hätten durchgeführt werden müssen . Die damalige Leistungszusprache könne daher nicht als offensichtlich unrichtig erklärt wer den. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Rentengewährung sei hier nicht gege ben (S. 5 Ziff. 3.2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

3. 3.1

Vorab zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der renten zusprechenden Verfügung vom 3 0. September 2008 erfüllt sind. Der rechts kräftigen Rentenzusprache lag in medizinischer Hinsicht das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom

4. Juni 2007 ( Urk. 7/26)

zugrunde.

Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 17 Ziff. 5.1): - leichte depressive Episode (F32.0) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - vollständige Lumbalisation von S1 - ventrale Diskusprotrusionen L5/S1 und S1/2, klinisch und MR-tomogra phisch ohne objektivierbare Neurokompression - intermittierend auftretendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits ohne radikuläre Symptomatik - Bandscheibenprothesen C4/5 und C5/6 sowie Status nach Spondylo dese C6/7 vom 2 2. Juni 2006 (Z98.8) - Status na ch Arthroskopie mit subakromi alem Débridement Schulter rechts vom 1 9. November 2005 und Status nach Arthroskopie mit subakromi alem Débridement Schulter links vom 2 2. Juni 2007

Die Y.___ -Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ortho pädischen Befunde am Bewegungsapparat für eine schwere Tätigkeit, wie es ge mäss anamnestischen Angaben die bisherige Tätigkeit als CNC-Mechaniker gewesen sei , zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17 Ziff. 6.2). Es sei davon aus zugehen , dass diese Arbeitsunfähigkeit, wie vom Hausarzt attestiert, seit dem 1 8. August 2004 bestehe (S. 18 Ziff. 6.3). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopä dischen Befunde eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Traglimite von 10 kg ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkung zu mutbar. Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellte leich te depressive Episode vermindere die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit um 20 % . Die Schmerzverarbeitungsstörung sowie die internistischen Diagnosen würden keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Aus polydisziplinärer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Position mit einer Traglimite von 10 kg ausgeübt werden könne, attestiert wer den (S. 18 Ziff. 6.4).

Die Gutachter führten weiter aus, der Beschwerdeführer fühle sich kaum mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies aufgrund seiner Einschät zung, es ge be keinen angepassten Arbeitsplatz und durch die Erwerbstätigkeit würden seine Beschwerden wieder verstärkt . Die Einschätzung des Beschwer deführers könne nicht mit einem psychischen Leiden begründet werden. Da keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege, könne dem Beschwer deführer aus medizinischer Sicht zugemutet werden, die notwendige Willens anstrengung aufzubringen und einer Erwerbstätigkeit nachzug ehen (S.

18 Ziff. 6.5). 3.2

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte n

die Ärzte des Y.___

mit Schreiben vom 3. Septembe r 2007 ( Urk. 7/36) aus, die Arbeitsfähi gkeitsbeurteilung in adaptierten Verweistätigkeiten sei insofern schwierig, als sich die ärztlichen Zeugnisse ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsattestierung , vor allem auf die angestammte Tätigkeit

bezögen .

Eine psychiatrische Erkrankung, welche die von ihnen attestierte Arbeitsfähig keit bei leichten und adaptierten Tätigkeiten um 20 % ein schränk e , sei demge genüber in den Akten bis zur Untersuchung im April 2007 nicht beschrieben. Im April 2007 habe fü r leichte und adaptierte Tätigkeiten somatisch keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei wechselndem Krankheitsge schehen, intermittierenden Operationen und nachfolgenden Rekonvaleszenzen müsse über die Zeit gemittelt auch für leichte und adaptierte Tätigkeiten eine Leistungseinbusse retrospektiv bestätigt werden, seit August 2004 primär soma tisch begründet, aktuell nur noch psychiatrisch. Sie würden damit eine Leis tungseinbusse von 20 % , über die Zeit gemittelt vom August 2004 bis April 2007 , vorwiegend somatisch begründet , bestätigen und seit April 2007 bei uneingeschränkter somatischer Zumutbark eit für adaptierte Tätigkeiten m it der 20 % - igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht . 3.3

Im Gutachten des Y.___ wurden in psychiatrischer Hinsicht - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59) und - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Hierzu ist festzuhalten, dass eine leichte depressive Episode allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszu gehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_260/2009 E. 2.3, I 251/06 vom 4. April 2007 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen). Zudem kann dem Gutachten des Y.___ entnommen werden, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers zumindest zum Teil auch von – grund sätzlich invaliditäts fremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E.

5a S. 299) - psy chosozialen Belastungsfaktoren geprägt wird (vgl. psychiatrische Beurteilung, wonach die diagnostizierte - aber sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswir kende - Schmerzverarbeitungsstörung möglicherweise durch einen kulturell bedingten Umgang mit Schmerz und Behinderung verursacht ist, und wonach der Beschwerdeführer auch etwa darunter leide, dass seine Tochter ihr Studium habe abbrechen müssen, da er keinen geregelten Verdienst mehr erziele; Urk. 7/26 S. 9 f. Ziff. 4.1.4). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss den von den Y.___ -Gutachtern veranlassten Blutuntersuchungen das verordnete Antidepressivum nur unregelmässig oder in niedrigerer Dosierung als angege ben einnimmt, was gemäss Gutachter darauf hindeute, dass er sich selbst nicht als besonders depressiv einschätze ( Urk. 7/26 S. 10 Ziff. 4.1.6). 3.4

Nach dem Gesagten steht mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der wieder erwägungsweisen Rentenaufhebung fest, dass die Leistungszusprache vom 3 0. September 2008 für den Zeitraum ab April 2007 aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte, indem die Verwaltung entgegen klarer Rechtspraxis ver fügte, und ohne sich ausreichend mit den Rechtsgrundsätzen gemäss BGE 131 V 49 und 130 V 352 auseinanderzusetzen, obwohl dies zum Ergebnis der Über windbarkeit der Schmerzproblematik und der damit einhergehenden leichten depressiven Episode geführt hätte. Die IV-Stelle kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den ursprünglichen Rentenent scheid in Bezug auf den Zeitraum ab April 2007 gerechtfertigt ist, zumal dessen Berichtigung, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheb licher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) ist. 4. 4.1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E.

3.1). 4.2

Dr. med.

Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2010 ( Urk. 7/98) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, länger andauernd (F43.21)

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer erst seit Februar 200 9. Er habe eine leichte depressive Verstimmung feststellen können. Diese sei vor allem be schrieben, aber auch spürbar, aber nicht in dem Ausmass, dass eine Depression diagnostiziert werden könne. Es handle sich eher um eine längerdauernde Anpassungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose gut, wenn der Beschwerdeführer lerne, die Schmerzproblematik mit entsprechendem Coping und Management in den Griff zu bekommen und trotzdem einer Tätigkeit nach zugehen ( Ziff. 1.4). Dr . Z.___ erklärte , dass eine Behandlung stattfinde und er den Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2010 zuletzt gesehen habe. Jedoch seien Be mühungen um eine regelmässige Therapie nicht spürbar ( Ziff. 1.5). Er führte weiter aus, es könne ab sofort in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähig keit gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3

Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH , nannte in seinem Bericht vom 2 9. November 2010 ( Urk. 7/102) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom links - mehrsegmentale leichte Spondylarthrosen - Depression

Ferner nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie - Lactoseintoleranz - Sigmadivertikulose - Schmerzverarbeitungsstörung - Restless leg Syndrom - benig ne Prostatahyperplasie - Nikotinkonsum

Er führte aus, die Prognose sei bei langjährigem chronischem Verlauf und ge ringem Potential des Beschwerdeführers , wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden, eher gering ( Ziff. 1.4). 4.4

Im Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 ( Urk. 7/106/1-40) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (S. 21 Ziff. 4.1): - chronische Zervikalgien mit - Verdacht auf Irritationssyndrom C6/C7 und C7/Th1 links bei dortigen foraminalen Einengungen (MRI Dezember 2008) - Status nach ausgedehnter Halswirbelsäulen-Operation C4-7 (Juni 2006) - Periarthropathie der linken Schulter bei - möglicher partieller Ankylosierung - Status nach operativem Eingriff (Februar 2007) - Akzenturierung von Persönlichkeitszügen (narzisstisches Ver haltensmus ter), Z73.1 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit - Quadrantensyndrom am Arm und Schultergürtel links sowie an der rechten unteren Extremität ohne entsprechendes Korrelat am Bewe gungsapparat - k larer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung

Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 22 Ziff. 4.2): - chronische Lumbalgie bei - leichten Spondylarthrosen und Bandscheibenprotrusionen L3/4 (Rezessusenge rechts) und L4/5 (Nervenwurzelkontakt rechts, MRI Dezember 2008) - arterielle Hyptertonie, wahrscheinlich „essentiell“, Erstdiagnose 2005 - schädlicher Nikotingebrauch

Die MEDAS-Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Operator betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % , dies aus vorwiegend rheumatologische n , viel weniger aus psychiatrischen Gründen (S.

23 Ziff. 5.1). Für körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten in Wechselposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % , wobei jetzt einzig die psychiatrischen Be funde limitierend wirken würden (S. 23 Ziff. 5.2).

Sie führten weiter aus, dass sich die jetzige Beurteilung mit der Beurteilung im Y.___ -Gutachten

decke und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe (S. 23 Ziff. 6.1).

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/106/27-32) wurde fest gehalten , der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6.1). Für eine leichtere körperliche respektive manuelle Tätigkeit und für eine mittelschwere Arbeit ohne regelmässiges Heben schwerer Gewichte (>

10 kg) sowie bei wechselnden Arbeitspositionen sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6.2). Die 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gründe auf der psychiatrischen Sichtweise, so dass aus rheumatologischer Sicht zum prozentu alen Verlauf der Arbeits fähigkeit nicht Stellung genommen werden könne (S.

6 Ziff. 8).

I m psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/106/33-40) wurden als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung von Persönlichkeits zügen (narzisstisches Verhaltensmuster ) , Z73.1 und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) genannt . Den Schmerzen und der Schmerzverarbeitung komme ein grosses Gewicht zu, was in einer Nebendiagnose erfasst worden sei . Die narzisstischen Persönlichkeitszüge in Kombination mit den Schmerzen, mit den Kränkungen und Demütigungen habe bis anhin zum Scheitern geführt.

Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stelle eine gewisse Komorbidität dar, die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne ihr aber abgesprochen werden . Der ausgewiesene soziale Rückzug sei zwar vorhanden, aber als direkte Folge von Scham und Geldmangel und nicht als Krankheits symptom im engeren Sinne zu sehen. Der innerseelische Verlauf zeige zwar Züge der Chronifizierung auf, aber es sei doch ein Wille nachweisbar, sich mit Veränderungen auseinanderzusetzen. Die Foerester Kriterien seien nur teilweise erfüllt, was sich in einer bescheidenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht niederschlage (S. 6 Mitte). 4. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH , Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 1 4. Februar 201 2 ( Urk. 7/107) aus, es sei von keiner Veränderung des für die dauerhaft e Arbeitsunfähigkeit relevanten Gesundheitsschadens aus zugehen. Das MEDAS-Gutachten weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit aus. Rein rheumatologisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zu veranschlagen. Diese decke sich auch mit dem Be schluss vom 3 0. März 2010 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, wonach d em Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 4. Juni 2007 auch mit einer leichten depressiven Episode eine Arbeits f ähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar sein sollte (S. 4 unten). 5. 5.1

Gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) erfüllende Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2012 steht fest, dass dem Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht die Ausübung einer leichteren körperlichen respektive manuellen Tätigkeit oder einer mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von mehr als 10 kg mit der Möglichkeit von wech selnden Arbeitspositionen im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist ( Urk. 7/106/19 unten).

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält. 5.2

Die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinrei chend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist eine Rechtsfrage, die ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs liegt (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2; vgl. BGE 131 V 49, 130 V 352). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweis wert verlöre (vgl. BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). 5.3

Die diagnostizierte Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (narzisstisches Ver haltensmuster) stellt - auch gemäss dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS (vgl. Urk. 7/106/38) - keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zwar mögen Anzeichen vorliegen, die für einen gewissen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers sprechen. Im MEDAS-Gutachten wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser als direkte Folge der Scham und des Geldmangels und nicht als Krankheitssymptom im engeren Sinn zu verstehen ist. Kann sich doch der Beschwerdeführer in den Ferien in der Türkei grundlegend anders verhalten und dort im Kontext der Ursprungsfamilie aufleben. Ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil beschreiben die MEDAS-Gutachter die Konfliktbewältigung als eben gerade nicht entlastend sondern als vielmehr die demütigenden Teile der aktuellen Lebenssituation akzentuierend ( Urk. 7/106/38). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Thera pieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind und weitere psychiatrische oder psy chotherapeu tische Behandlungen das Leiden des Beschwerdeführers verringern könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer de führer mittels der auch als therapeutische Massnahme zu empfehlenden Arbeits aufnahme die belasten den psychosozialen Faktoren (beschränkte finanzielle Mittel; fehlende soziale und berufliche Anerkennung) weitgehend zu beheben vermöchte. 5.4

Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Schmerzstörung respektive ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren gung überwindbar sind. Da auch die Akzentuierung der Persönlichkeit mit nar zisstischen Zügen keinen psychopathologisch relevanten Befund in Bezug auf die soziale und erwerblic he Leistungsfähigkeit darstellt, ist mit der IV-Stelle da von auszugehen, dass die psychiatrischen Befunde nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen und der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere Erwerbstätigkeiten in Wechselposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar ist. 6.

Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu einer Beanstan dung Anlass , weshalb es damit und mit der Feststellung, dass eine leistungsbe gründende Invalidität zu verneinen ist, sein Bewenden hat. 7.

Die Kosten des Verfahrens gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG

sind ermesssensweise auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer auf zu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler