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IV.2013.00319

Neuanmeldung; Gutachtenswürdigung; Frage der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung; Aufgabenteilung zwischen begutachtender Arztperson und rechtsanwendender Stelle.

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1966 geborene

X.___ , zum Kellner, Koch und Betriebsleiter Restauration ausgebildet ,

Wirtepatentinhaber

und seit Mai 1994 im väterlichen Textilreinigungsgeschäft arbeitend ,

zog sich anlässlich einer Autokollision vom 2 3. Oktober 1994 mehrere Knochenbrüche a m linken Bein zu ( Urk. 8/13/1, Urk. 8/16/50) . Am 1 5. April 1996 meldete er sich unter Hinweis auf Bein- und Fussbeschwerden infolge des

erlitten Unfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 1998 sprach ihm die Schweizer ische Unfallversiche rungsanstal t (SUVA) eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. September 1996 sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu ( Urk. 8/16/5-8).

Mit Verfügungen vom 2 6. Mai 2000 sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. Oktober 1995 bis 3 0. Juni 1996 ( Urk. 8/45/1) sowie eine halbe Rente ab 1. Juli 1996 bis 31.

August 1996 ( Urk. 8/45/6) zu.

1.2

Am 2 9. November 2006 meldete sich der inzwischen im Kanton Zürich wohn hafte und arbeitslose Versicherte unter Hinweis auf ein beiliegendes Arztzeugnis vom 1 2. November 2006 ( Urk. 8/70) , worin die Diagnosen einer posttrauma tisch/-operativ en

Arth r ose des oberen Sprunggelenkes

(OSG) links, einer Depression und einer Polytoxikomanie

genannt werden, bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an ( Urk. 8/73 Ziff. 7.2 ) . Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2007 , ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit,

den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad

von 0 % ( Urk. 8/101). 1.3

Am 1 3. April 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychi sche Erkrankung und den

Verdacht auf eine subtalare

Arthropathie

bei Status nach OSG - Arthrodese

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/108

Ziff. 6.2 ).

In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/115) sowie diverse Arztberichte ( Urk. 8/116/5-6, Urk. 8/118-120) ein und zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/113, Urk. 8/121-122) bei. Am 1. und 1 5. März 2012 liess sie den Versicherten rheu matologisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäre Expertise vom 1 6. April 2012; Urk. 8/131-133) . Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2012 ( Urk. 8/137) stellte sie , ausgehend von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % , die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte Einwände ( Urk. 8/144) und reichte einen aktuellen Arztbericht seines behan delnden Psychiaters ein ( Urk. 8/142 ) . Im Zuge weiterer Abklärungen holte die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der Gutachte r ein ( Urk. 8/146 -147 ) und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör ( Urk. 8/149). Mit Verfügung vom 11.

März 2013 entschied sie im ablehnenden Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 1. März 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 2 0. Juni 2007, mit welcher ein Rentenan spruch - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit in der Hoteladministration - bei einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint wurde ( Urk. 8/101). Die Abweisung des Leistungsbegehrens beruhte in medizinischer Hinsicht auf den im Bericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 2 3. Januar 2007 ( Urk. 8/80/1-6) ge stellten ( wesentli chen ) Diagnosen ( Urk. 8/80/5 ; vgl. Feststellungsblatt vom 27.

April 2007 ,

Urk. 8/92) : - Posttraumatische OSG-Arthrose links bei Status nach Autounfall 1994 mit Femurschaftfraktur , zweitgradig offener Trümmerfraktur der Patella, erstgradig offener Bi m alleolar lux ationsfraktur (links) und - Status nach Marknagelung (Oktober 1994) und Re-Operation mit Platten osteosynthese (Februar 1995, Femur ); Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese (Oktober 1994, Bi m alleolarfraktur ), Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese (Oktober 1994, Patella) - Depression (ICD-10 F32.8) - Polytoxikomanie - Methadon-Langzeitsubstitution

Genannt wurde ferner – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine chroni sche Bronchitis bei Nikotinabusu s ( Urk. 8/80/5) . Dr. Z.___ befand den Beschwer deführer als zu 80 % arbeitsunfähig in den bisher ausgeübten Tätig keiten als Kellner und Koch ( Urk. 8/80/1).

Med. pract . A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 11.

April 2007 Stellung zur medizinischen Aktenlage und hielt dafür, dass aus sozialmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in den Tätigkeiten als Koch und Kellner ausgewiesen sei. Eine Tätigkeit in der Hoteladministration sei dem Beschwerdeführer aber weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/92/2) . 3.

In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 geht die Beschwer degegne rin unter Anerkennung einer medizinisch-theoretischen Rest arbeits fähigkeit von nunmehr 85 % infolge Veränderung der psychiatrischen Proble matik (Entwicklung einer psychosomatischen Überlagerung) von einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % aus ( Urk. 2). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das rheumatolo gisch-psychiatrische Gutachten vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131-133).

Der Beschwerdeführer stellte die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens in Frage und machte geltend , die gutachterlichen Einschätzungen würden massiv von denje nigen seiner behandelnden Ärzte abweichen ( Urk. 1 S.

10). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass

er laut der Einschätzung seines behandelnden Psychiaters zu 80 % arbeitsunfähig sei (S. 13). 4. 4.1

Der behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 9. Juni 2011 ( Urk. 8/118) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung nach Unfall mit sieben Jahren und im Jahre 1994 (ICD-10 F61.0) - Rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Polytoxikomanie , zurzeit stabilisiert mit 100 mg Methadon pro Tag (ICD-10 F19.22)

Der Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose für den Bewegungsapparat nicht belastende Berufe mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner vielschichtigen und vielseitigen Probleme in seinen kognitiven Funktionen immer wieder eingeschränkt. Sehr auffallen d seien die Affektivität und der Antrieb, die „ massiv durch die schwere Depression und die damit verbundene Antriebsstörung mit immer wieder resignativen Zügen bedingt “ seien ( Urk. 8/118/7) . Aus psychiatrischer Sicht befand er den Beschwerdeführer zur zeit als zu 100 %

a rbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % scheine nur unter allerbesten Rahmenbedingungen und gesicherten psychosozi alen und finanziellen Umständen der Familie erreichbar . Seit Januar 2011 habe sich der Gesundheitszustand im psychischen Bereich eher verschlechtert, da sich der Druck auf die Familie wesentlich verstärkt habe und diese unter dem Exis tenzminimum lebe ( Urk. 8/118/8 ). 4.2

Der Hausarzt und Internist Dr. Z.___ führte im Bericht vom 13./ 1 4. Juli 2011 ( Urk. 8/119/ 1-

7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Ziff. 1.1): - Subtalare Arthropathie bei: - Status nach OSG- Arthrodese links (April 2009) bei Status nach erstgra dig offener Bimalleolarfraktur links, versorgt mit Platten und Schrauben-Osteosynthese (Oktober 1994) nach Autounfall 1994 - Status nach Femurschaftfraktur versorgt mit Marknagelung (Oktober 1994) und Re-Operation mit Platten-Osteosynthese (Februar 1995) - Status nach zwei t gradig offener Patella-Trümmerfraktur links, versorgt mit Zuggurtungsosteosynthese (Oktober 1994) - Chronische Depression - Polytoxikomanie inklusiv Methadon-Langzeitsubstitution

Der Diagnose einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus mass er keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Ziff. 1.1).

I n bisheriger Tätigkeit befand er den Beschwerdeführer seit 2 3. Januar 2007 als zu 70 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 4.3

Am 1. und 1 5. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht.

In der entsprechenden Expertise vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131-133) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/131 S. 10 , betreffend die ICD-Kodifizierung vgl. Urk. 8/133 S.

10 ): - Autounfall mit Rippen serien frakturen mit Hämatopneumothorax links, Femurschaftfraktur links im Übergang zum mittleren Drittel, zweitgradig offener Patellatrümmerfraktur links und erstgradig offener Bimalleolar luxationsfraktur links (2 3. Oktober 2004): - Femurmarknagel links, Zuggurtungsosteosynthese

der Patella links und offene Reposition sowie Osteosynthese der Malleolarfraktur links (2 3. Oktober 1994 ) - Femurmarknagel -Extraktion wegen proximal ausgebrochenem Femur marknagel und Plattenosteosynthese (2 7. Januar 199 5) - Osteosynthesematerialentfernung im Bereich Femur und Patella (2 2. März 1996) - OSG- Arthrodese links (1 5. April 2009) - aktuell: belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Beines - aktuell: leichtgradige

femoropatellare Arthrose links, ossär nicht durch gebaute „OSG- Arthrodetisierung “ links, leichtgradige Arthrose im unteren Sprunggelenk links - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.20) - Cannabiskonsum (F12.1) - Dysthymie (F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Störungen durch Opiate, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwach te m Ersatzdrogenprogramm (F10.22) - Schulden, Status nach Strafverfahren (Z59/Z65.0) - Polytoxikomanie

Den Diagnosen einer chronisch obstruktiven Pneumopathie , des Nikotinko n sum s , eines anamnestischen Reizmagen-Syndroms sowie einer radiologisch leicht gra digen lateralen Coxarthrose rechts massen sie keine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/131 S. 10).

Aus somatisch-rheumatologischer Sicht führte Dr. C.___ aus, der Beschwerde führe schildere aufgrund der wiederholten Operationen infolge des im 1994 erlittenen Autounfalls im linken Bein aufgetretene belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Hüftregion, des linken Kniegelenkes und des linken Fusses. Bezüglich der Hüften führte er aus, dass im Vergleich zur rechten Seite eine vermehrte Hüft-Aussenrotation und eine verminderte Hüft-Innenro tation objektivierbar

seien . Die anlässlich der Begutachtung durchgeführten Röntgenaufnahmen im Bereich des Beckens würden linksseitig posttraumatisch e respektive postoperative Veränderung en im mitdargestellten Anteil des Femurs und ein normales Hüftgelenk dokumentieren ( Urk. 8/131 S. 11). In Bezug auf

die geschilderten Knieschmerzen könne er klinisch keinen pathologischen Befund objektivieren. Die Röntgenaufnahmen würden rechtsseitig normale Befunde und linksseitig ein normales mediales und laterales Gelenkskomparti ment und eine leichtgradige Arthrose im femoropatellaren Gleitlager dokumen tieren, womit sich die geschilderte Schmerzintensität nicht erkläre. Im Bereich der Füsse imponiere linksseitig das operativ eingesteifte Sprunggelenk. Die Gelenkstrukturen der Mittel - und Vorfüsse seien beidseits frei beweglich. Die entsprechenden Röntgenaufnahmen dokumentierten rechtsseitig normale Sprunggelenke und linkseitig eine ossär nicht vollständig durchgebraute „OSG- Arthrodetisierung “ (erfolgt im April 2009) und eine leichtgradige Arthrose im unteren Sprunggelenk, womit sich die geschilderte Schmerzintensität im Bereich des linken Fusses begründen lasse. Mit dem Tragen der orthopädischen Serien schuhe mit Einlagenversorgung sei das Gehen derzeit hinkfrei möglich (S. 12). Dr. C.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-patholo gischen Befunde abstützbar. In diesem Zusammenhang führte er zudem aus, dass grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren seien (S. 13). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass der Beschwerdeführer aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die früher ausgeübten Tätigkeiten seit dem Unfall ausschliesslich unfallbe dingt vollständig bis und mit Ende Juli 1996 eingeschränkt gewesen sei. Seither sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % anzu nehmen. Seit August 1996 lasse sich für eine angepasste Verweistätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit formulieren (S. 17) . Seit Juni 2007 könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 19).

In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führte Dr. D.___ aus, dass sich nach dem Unfall im Jahre 1994 ein bis heute andauerndes chronisches Schmerzsyndrom entwickelt habe. Es liessen sich, soweit nicht organische Befunde die Schmerzen verursachen würden, Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung erkennen: So sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei zudem, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Demnach sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Diese Problematik stehe für den Beschwerdeführer i m Hin blick auf eine eventuelle Arbeitsaufnahme im Vorder grund. Wegen einer Beziehung zu einer drogensüchtigen Frau habe er Heroin konsumiert; eine psychische Krankheit habe dabei keine Rolle gespielt. Die Methadon-Behandlung werde bis heute weitergeführt. Drogenfrei sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aber nicht geworden. So müsse weiterhin von einer Polytoxikomanie ausgegangen werden. Nachvollziehbar sei er in Verstimmungen

geraten , wobei vor

allem der Unfall von 1994 und dessen negati ve Folgen ausschlaggebend gewesen seien . In den Akten sei erst ab anfangs 2008 eine psychiatrisch abgestützte Diagnose angeführt ( Urk. 8/133 /1- 13 S. 8). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerde führer einen eher verzweifelten und resignierten Eindruck gemacht; eine deutli che Depressivität lasse sich nicht nachweisen. Der Verlauf beziehungsweise die immer wieder auftretenden Phasen von besserer Stimmungslage liessen diag nostisch auf eine Dysthymie schliessen . Der Beschwerdeführer leide unter sehr grossen Lebensproblemen: e r sei hoch verschuldet, werde noch heute durch die Geschichte mit dem Sozialhilfebetrug belastet, stehe finanziell schlecht da, beruflich sei er schon lange ausgegliedert und habe trübe Zukunftsaussichten. Dies seien ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche immer wieder zu Verstimmungen führ ten . Seit 2008 bestehe eine psychische Komorbidität

mit wechselndem Verlauf; diagnostisch sei von einer Dysthymie auszugehen (S. 9). Die soziale Integration sei „nicht verloren“ gegangen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass diese aus psychischer/psychosomatischer Sicht nicht mehr als zu 15 % einge schränkt sei und seit Februar 2008 bestehe (S. 10).

Aus interdisziplinärer Sicht ( Urk. 8/132) hielten die Gutachter fest, dass für ange passte Tätigkeiten eine Einschränkung von 15 % bestehe. Die früher ausge übten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 2) . 4.4

Im Bericht vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/142) äusserte sich der behandelnde Psychiater

Dr. B.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nahm Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Beeinträchtigung hauptsächlich im Bereich der emotionalen Instabilität und deren Folge n liege, so dass für den Beschwerdeführer nichts Längerfristiges mehr planbar sei. Bei den Stimmungsschwankungen würden einerseits schwere Antriebsstörungen mit resignativen Zügen und andererseits eine Dünnhäutigkeit und Spannungsintoleranz auffallen , die zu einer Neigung zu Reizbarkeit und aggressiven Reaktionen führten (S. 1) . Falls die Situation gut strukturiert sei, seien die kognitiven und Planungsfunktionen intakt. Diese würden aber zusammenfallen, wenn er sich selber strukturieren und organisieren müsse.

Gepaart mit der Schwere und Antriebslosigkeit bringe er dann „nichts mehr auf die Reihe“. Der Drogenkonsum habe in diesen Situationen deutlich sekundären Charakter. Aus somatischen und psychischen Gründen sei er

zu 80 %

nicht mehr in der Lage , als Kellner und Koch zu arbeiten . Er könne dem Druck und der Spannung in der Gastronomie und Hotellerie nicht mehr standhalten (S. 2). Seit Juni 2011 habe sich die Gesamtsituation eher noch verschlechtert. Mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 85 % arbeitsfä hig sein soll, sei er nicht einverstanden. Der Drogenkonsum in der Rehabilitati onszeit nach dem Unfall zeige, dass es neben der Traumatisierung und dem Schmerzsyndrom zu einer massiven psychischen Krise gekommen sei. Es sei nicht zulässig, aufgrund einer 75-minütigen Exploration festzustellen, dass der Explorand zwar einen „eher verzweifelten und resignierten Eindruck machte, eine deutliche Depressivität sich aber nicht nachweisen liess“. Die teils schwe ren, rezidivierenden depressiven Episoden seien klinisch mit einer quälenden Blockiertheit und Antriebslosigkeit manifest gewesen (S. 3). Die Diagnosen des Gutachtens sollten um die sich über die Jahre entwickelte kombinierte Persön lichkeitsstörung und die zum Teil schweren rezidivierenden depressiven Episo den ergänzt werden (S. 4). 4.5

Am 1 7. und 2 1. Januar 2013 ( Urk. 8/146-147) reichten die Gutachter

i n Ergän zung der Expertise vom 1 6. April 2012

ihre von der IV-Stelle veranlassten Stellungnahmen zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und zum Einwand des Beschwerdeführers ein .

Der Psychiater Dr. D.___ führte namentlich detailliert aus, dass er anlässlich der Begutachtung keine de n Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und rezidi vierende r depressive r Episoden entsprechende Symptomatik festgestellt habe . Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei unter Mitberücksichtigung de r

Foer s ter’schen Kriterien festgestellt worden ( Urk. 8/146/1-7 S. 4). Aus dem Bericht des behan delnden

Dr. B.___ könne er keine neuen Erkenntnisse gewinnen, die seine Beur teilung zu ändern vermöchten (S. 5). Zudem erwähnte er , dass in einer Untersuchung wie der durchgeführten allfällige Störungen der kognitiven Funktionen und Planungsfunktionen durchaus aufgefallen wären, sofern sie vorhanden wären (S. 6).

Dr. C.___

hielt fest , dass Dr . D.___ und er an den Einschätzungen beziehungsweise an der interdisziplinären Beurteilung vom 16.

April 2012 festhielten ( Urk. 8/147). 5.

5.1

Das rheumatologisch- p sychiatrisch e Gutachten vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131 133), welches der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 in medi zini scher Hinsicht hauptsächlich zugrunde liegt (vgl. Urk. 8/152/4, Urk. 8/135/5), umfasst eine einlässliche Anamneseschilderung ( Urk. 8/131 S. 2 f., Urk. 8/133 S.

4 ff.), beruht auf einlässlichen rheumatologischen ( Urk. 8/131 S. 3 ff. ) und psy chiatrischen ( Urk. 8/ 133 S. 6 f. ) Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und beantwortet die gestellten Fragen umfassend ( Urk. 8/131 S. 19, Urk. 8/133 S. 10 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 8/131 S. 10 ff., Urk. 8/133 S. 7 ff.) , ist sorgfältig abgefasst und enthält begründete Schlussfol ge rungen . Damit entspricht es den rechtssprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hie vor ) . 5.2

Die rheumatologische Beurteilung des Dr. C.___ , wonach für die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprechendes morpholo gisches Korrelat vo rliegt, ist schlüssig begründet.

So legt er nachvoll ziehbar dar, dass das im April 2009 operativ eingesteifte linke Sprunggelenk und eine leicht gradige Arthrose im unteren Sprun g gelen k zwar die Beschwerden im Bereich des linken Fusses erklär t en ;

f ür die geschilderte Schmerzintensität in der linken Hüfte und im linken Knie aber relevante bildgebend darstellbare Befunde fehlten bzw. sich klinisch keine pathologischen Befunde objektivieren liessen . Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt e er den Beschwer deführer als in der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit nicht einge schränk t und

kam zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2007 eingetreten sei . Ver gleicht man die von Dr. C.___ erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2 0. Juni 2007, ergibt sich ein praktisch identisches Bild , indem der Beschwer deführer damals wie im Zeitpunkt der nun strittigen Rentenabweisung an Beschwerden der linken unteren Extremität aufgrund des Unfalls von 1994 litt. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich

abgesehen vom Status nach genannter OSG- Arthrodese im April 2009

ein nahezu ebenso unverändertes Bild.

Die abweichende Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___

(vgl. E. 4.2) ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung des Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ über einen Facharzt titel für Allgemeine Innere Medizin und nicht

über einen solchen für Rheumatologie verfügt , was für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). Überdies darf und soll bei Berichten von behandeln den

Ärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung getragen werden , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit Hinweisen). Zudem

lässt sich auch dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus somati scher Sicht seit Juni

2007 entnehmen . Soweit er aufgrund des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert, vermag seine Einschätzung keine relevante Verschl echt erung zu bele gen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3

Die psychiatrische Beurteilung des Dr. D.___ ,

wonach beim Beschwerde führer - aufgrund de s Umst a nde s , dass er sich auf den Schmerz f i xiert, hypo chondrische Befürchtungen äussert sowie die bestehenden Lebensprobleme zu einer Schmerzausdehnung führen - eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund steht, ist nachvollziehbar ;

f ür die vo m behandelnden

Dr. B.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung wie auch insbesondere für die kombinierte Persönlichkeitsstörung konnte er beim Beschwerdeführer keine de n ICD-Krite rien entsprechende n Symptome fest stellen , weshalb er auf eine Dysthymie schloss .

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

wie vor liegend lege artis vorgegangen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

5.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist wohl beizu pflichten , dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen (vgl. Urk. 1 S.

11 f.). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauf t rag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits

rechtspre chungsgemäss nicht zu, ein Administrativgutachten

( oder G erichts gutachten ) stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an derslautenden Einschätzungen ge langen. Anders verhält es sich nur, wenn die b ehandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die ge eignet sind, zu einer abweichen den Beur teilung zu führen ( vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27.

Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar erwähnte der behandelnde

Dr. B.___ in seinen Berichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielschichtigen Probleme in den kognitiven Funktionen eingeschränkt sei , doch beschrieb er nicht näher, wie sich diese im Alltag hinderlich und damit auf die Leistungsfähigkeit aus wirkten (E. 4.1 und 4.4 hievor ). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass dem begutachtenden Dr. D.___ allfällige Störungen der kognitiven Funktio n en anlässlich der Exploration des Beschwerdeführers aufgefallen wären

(E. 4.5 hievor ). Weitere objektive Gesichtspunkt e bringt der behandelnde Psy chiater nicht vor . Dem Gutachter

Dr. D.___

waren die von

Dr. B.___ genannten Diagnosen und Beschwerden bekannt ; er

klärte sie hinreichend ab ( Urk. 8/133 S. 3 ff.) und nahm auch Stellung dazu ( Urk. 8/133 S. 11) . Gestützt auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse kam er alsdann zum nachvollzieh baren Schluss, dass sich weder eine Depressivität noch eine kombinierte Per sön lichkeitstörung nachweisen lasse .

Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeitspanne insofern verändert hat, als er nun – neben unverän derten organischen Beschwerden – an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Dysthymie leidet. Inwiefern dies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, bleibt nachfolgend zu prüfen. 6. 6.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

6.2

6.2.1

Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines somatoformen Geschehens seit Februar 2008 in einer angepassten Verweistätig keit zu 85 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/132 S. 2). Bei der zusätzlich zur somato formen Schmerzstörung

diagnostizierten Dysthymie

handelt es sich indes nicht um eine psychisch ausgewiesene Komorbidität hinreichender Ausprägung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . So hielt Dr. D.___ denn auch fest,

die Dysthymie

zeige einen wechselhaften Verlauf und halte sich in Grenzen (vgl. Urk. 8/133 S. 9 und S.

10).

Eine chronische kör perliche Begleiterkrankung lie gt ebenfalls nicht vor . Die im rheumatologischen Teil des Gutachte ns

erwähnten somatischen Beschwerden haben

keine wesentliche n Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sind von geringer Intensität und nur teilweise körperlich erklärbar . Ferner besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme , dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft wären . Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht zu erse hen, so unterhält

der Beschwerdeführer Kontakte zu seinen Kinder n und auch

einigen Freunden (vgl. Urk. 8/133 S. 6). Allerdings ist die Schmerzproblematik laut Dr. D.___ progredient und chronifiziert . Dieser Umstand allein wiegt jedoch in Würdigung der Gesamtumstände nicht derart schwer, dass praxisge mäss von der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen wäre . 6.2.2

Nach dem Gesagten erscheint die gutachterliche Folgerung , der Beschwerde führer vermöge lediglich zu 8 5 % (und nicht zu 100 % ) e iner angepassten beruflichen Tätigkeit nachzugehen , aus Sicht des Rechtsanwenders nicht ohne weiteres zwingend.

Angesichts dessen, dass es sich bei der Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung rechtsprechungsgemäss um eine ausserhalb des Kompetenzbereiches des Arztes liegende Rechtsfrage handelt, können sich Konstellationen ergeben, bei denen von einer anderen Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist als im Gutachten festgehalten wurde, ohne dass am Beweiswert des Gutachtens Einschränkungen bestehen (Bundesgerichtsentscheid 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 130 V 352 E.

3; zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson ferner BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen).

Wie es sich vorliegend damit verhält bedarf indes, da nicht ergebnisrelevant, keiner abschliessenden Klärung. Auch bei Annahme einer (für den Beschwer deführer günstigeren) 85 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resul tiert aus dem - im Ü brigen unbeanstandet gebliebenen Einkommensvergleich - wie von der Verwaltung am 1 1. März 2013 jedenfalls im Ergebnis zu Recht verfügt kein rentenbegründe nd er Invaliditätsgrad.

7 .

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 3/4) , ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 9. April 2013 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 9. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der 1966 geborene

X.___ , zum Kellner, Koch und Betriebsleiter Restauration ausgebildet ,

Wirtepatentinhaber

und seit Mai 1994 im väterlichen Textilreinigungsgeschäft arbeitend ,

zog sich anlässlich einer Autokollision vom

E. 1.3 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 2 0. Juni 2007, mit welcher ein Rentenan spruch - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit in der Hoteladministration - bei einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint wurde ( Urk. 8/101). Die Abweisung des Leistungsbegehrens beruhte in medizinischer Hinsicht auf den im Bericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 2 3. Januar 2007 ( Urk. 8/80/1-6) ge stellten ( wesentli chen ) Diagnosen ( Urk. 8/80/5 ; vgl. Feststellungsblatt vom 27.

April 2007 ,

Urk. 8/92) : - Posttraumatische OSG-Arthrose links bei Status nach Autounfall 1994 mit Femurschaftfraktur , zweitgradig offener Trümmerfraktur der Patella, erstgradig offener Bi m alleolar lux ationsfraktur (links) und - Status nach Marknagelung (Oktober 1994) und Re-Operation mit Platten osteosynthese (Februar 1995, Femur ); Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese (Oktober 1994, Bi m alleolarfraktur ), Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese (Oktober 1994, Patella) - Depression (ICD-10 F32.8) - Polytoxikomanie - Methadon-Langzeitsubstitution

Genannt wurde ferner – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine chroni sche Bronchitis bei Nikotinabusu s ( Urk. 8/80/5) . Dr. Z.___ befand den Beschwer deführer als zu 80 % arbeitsunfähig in den bisher ausgeübten Tätig keiten als Kellner und Koch ( Urk. 8/80/1).

Med. pract . A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 11.

April 2007 Stellung zur medizinischen Aktenlage und hielt dafür, dass aus sozialmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in den Tätigkeiten als Koch und Kellner ausgewiesen sei. Eine Tätigkeit in der Hoteladministration sei dem Beschwerdeführer aber weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/92/2) . 3.

In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 geht die Beschwer degegne rin unter Anerkennung einer medizinisch-theoretischen Rest arbeits fähigkeit von nunmehr 85 % infolge Veränderung der psychiatrischen Proble matik (Entwicklung einer psychosomatischen Überlagerung) von einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % aus ( Urk. 2). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das rheumatolo gisch-psychiatrische Gutachten vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131-133).

Der Beschwerdeführer stellte die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens in Frage und machte geltend , die gutachterlichen Einschätzungen würden massiv von denje nigen seiner behandelnden Ärzte abweichen ( Urk. 1 S.

10). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass

er laut der Einschätzung seines behandelnden Psychiaters zu 80 % arbeitsunfähig sei (S. 13). 4.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 1. März 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Der behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 9. Juni 2011 ( Urk. 8/118) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung nach Unfall mit sieben Jahren und im Jahre 1994 (ICD-10 F61.0) - Rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Polytoxikomanie , zurzeit stabilisiert mit 100 mg Methadon pro Tag (ICD-10 F19.22)

Der Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose für den Bewegungsapparat nicht belastende Berufe mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner vielschichtigen und vielseitigen Probleme in seinen kognitiven Funktionen immer wieder eingeschränkt. Sehr auffallen d seien die Affektivität und der Antrieb, die „ massiv durch die schwere Depression und die damit verbundene Antriebsstörung mit immer wieder resignativen Zügen bedingt “ seien ( Urk. 8/118/7) . Aus psychiatrischer Sicht befand er den Beschwerdeführer zur zeit als zu 100 %

a rbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % scheine nur unter allerbesten Rahmenbedingungen und gesicherten psychosozi alen und finanziellen Umständen der Familie erreichbar . Seit Januar 2011 habe sich der Gesundheitszustand im psychischen Bereich eher verschlechtert, da sich der Druck auf die Familie wesentlich verstärkt habe und diese unter dem Exis tenzminimum lebe ( Urk. 8/118/8 ).

E. 4.2 Der Hausarzt und Internist Dr. Z.___ führte im Bericht vom 13./ 1 4. Juli 2011 ( Urk. 8/119/ 1-

7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Ziff. 1.1): - Subtalare Arthropathie bei: - Status nach OSG- Arthrodese links (April 2009) bei Status nach erstgra dig offener Bimalleolarfraktur links, versorgt mit Platten und Schrauben-Osteosynthese (Oktober 1994) nach Autounfall 1994 - Status nach Femurschaftfraktur versorgt mit Marknagelung (Oktober 1994) und Re-Operation mit Platten-Osteosynthese (Februar 1995) - Status nach zwei t gradig offener Patella-Trümmerfraktur links, versorgt mit Zuggurtungsosteosynthese (Oktober 1994) - Chronische Depression - Polytoxikomanie inklusiv Methadon-Langzeitsubstitution

Der Diagnose einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus mass er keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Ziff. 1.1).

I n bisheriger Tätigkeit befand er den Beschwerdeführer seit 2 3. Januar 2007 als zu 70 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6).

E. 4.3 Am 1. und 1 5. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht.

In der entsprechenden Expertise vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131-133) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/131 S. 10 , betreffend die ICD-Kodifizierung vgl. Urk. 8/133 S.

E. 4.4 Im Bericht vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/142) äusserte sich der behandelnde Psychiater

Dr. B.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nahm Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Beeinträchtigung hauptsächlich im Bereich der emotionalen Instabilität und deren Folge n liege, so dass für den Beschwerdeführer nichts Längerfristiges mehr planbar sei. Bei den Stimmungsschwankungen würden einerseits schwere Antriebsstörungen mit resignativen Zügen und andererseits eine Dünnhäutigkeit und Spannungsintoleranz auffallen , die zu einer Neigung zu Reizbarkeit und aggressiven Reaktionen führten (S. 1) . Falls die Situation gut strukturiert sei, seien die kognitiven und Planungsfunktionen intakt. Diese würden aber zusammenfallen, wenn er sich selber strukturieren und organisieren müsse.

Gepaart mit der Schwere und Antriebslosigkeit bringe er dann „nichts mehr auf die Reihe“. Der Drogenkonsum habe in diesen Situationen deutlich sekundären Charakter. Aus somatischen und psychischen Gründen sei er

zu 80 %

nicht mehr in der Lage , als Kellner und Koch zu arbeiten . Er könne dem Druck und der Spannung in der Gastronomie und Hotellerie nicht mehr standhalten (S. 2). Seit Juni 2011 habe sich die Gesamtsituation eher noch verschlechtert. Mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 85 % arbeitsfä hig sein soll, sei er nicht einverstanden. Der Drogenkonsum in der Rehabilitati onszeit nach dem Unfall zeige, dass es neben der Traumatisierung und dem Schmerzsyndrom zu einer massiven psychischen Krise gekommen sei. Es sei nicht zulässig, aufgrund einer 75-minütigen Exploration festzustellen, dass der Explorand zwar einen „eher verzweifelten und resignierten Eindruck machte, eine deutliche Depressivität sich aber nicht nachweisen liess“. Die teils schwe ren, rezidivierenden depressiven Episoden seien klinisch mit einer quälenden Blockiertheit und Antriebslosigkeit manifest gewesen (S. 3). Die Diagnosen des Gutachtens sollten um die sich über die Jahre entwickelte kombinierte Persön lichkeitsstörung und die zum Teil schweren rezidivierenden depressiven Episo den ergänzt werden (S. 4).

E. 4.5 Am 1 7. und 2 1. Januar 2013 ( Urk. 8/146-147) reichten die Gutachter

i n Ergän zung der Expertise vom 1 6. April 2012

ihre von der IV-Stelle veranlassten Stellungnahmen zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und zum Einwand des Beschwerdeführers ein .

Der Psychiater Dr. D.___ führte namentlich detailliert aus, dass er anlässlich der Begutachtung keine de n Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und rezidi vierende r depressive r Episoden entsprechende Symptomatik festgestellt habe . Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei unter Mitberücksichtigung de r

Foer s ter’schen Kriterien festgestellt worden ( Urk. 8/146/1-7 S. 4). Aus dem Bericht des behan delnden

Dr. B.___ könne er keine neuen Erkenntnisse gewinnen, die seine Beur teilung zu ändern vermöchten (S. 5). Zudem erwähnte er , dass in einer Untersuchung wie der durchgeführten allfällige Störungen der kognitiven Funktionen und Planungsfunktionen durchaus aufgefallen wären, sofern sie vorhanden wären (S. 6).

Dr. C.___

hielt fest , dass Dr . D.___ und er an den Einschätzungen beziehungsweise an der interdisziplinären Beurteilung vom 16.

April 2012 festhielten ( Urk. 8/147). 5.

5.1

Das rheumatologisch- p sychiatrisch e Gutachten vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131 133), welches der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 in medi zini scher Hinsicht hauptsächlich zugrunde liegt (vgl. Urk. 8/152/4, Urk. 8/135/5), umfasst eine einlässliche Anamneseschilderung ( Urk. 8/131 S. 2 f., Urk. 8/133 S.

4 ff.), beruht auf einlässlichen rheumatologischen ( Urk. 8/131 S. 3 ff. ) und psy chiatrischen ( Urk. 8/ 133 S. 6 f. ) Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und beantwortet die gestellten Fragen umfassend ( Urk. 8/131 S. 19, Urk. 8/133 S. 10 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 8/131 S. 10 ff., Urk. 8/133 S. 7 ff.) , ist sorgfältig abgefasst und enthält begründete Schlussfol ge rungen . Damit entspricht es den rechtssprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hie vor ) . 5.2

Die rheumatologische Beurteilung des Dr. C.___ , wonach für die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprechendes morpholo gisches Korrelat vo rliegt, ist schlüssig begründet.

So legt er nachvoll ziehbar dar, dass das im April 2009 operativ eingesteifte linke Sprunggelenk und eine leicht gradige Arthrose im unteren Sprun g gelen k zwar die Beschwerden im Bereich des linken Fusses erklär t en ;

f ür die geschilderte Schmerzintensität in der linken Hüfte und im linken Knie aber relevante bildgebend darstellbare Befunde fehlten bzw. sich klinisch keine pathologischen Befunde objektivieren liessen . Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt e er den Beschwer deführer als in der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit nicht einge schränk t und

kam zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2007 eingetreten sei . Ver gleicht man die von Dr. C.___ erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2 0. Juni 2007, ergibt sich ein praktisch identisches Bild , indem der Beschwer deführer damals wie im Zeitpunkt der nun strittigen Rentenabweisung an Beschwerden der linken unteren Extremität aufgrund des Unfalls von 1994 litt. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich

abgesehen vom Status nach genannter OSG- Arthrodese im April 2009

ein nahezu ebenso unverändertes Bild.

Die abweichende Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___

(vgl. E. 4.2) ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung des Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ über einen Facharzt titel für Allgemeine Innere Medizin und nicht

über einen solchen für Rheumatologie verfügt , was für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). Überdies darf und soll bei Berichten von behandeln den

Ärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung getragen werden , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit Hinweisen). Zudem

lässt sich auch dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus somati scher Sicht seit Juni

2007 entnehmen . Soweit er aufgrund des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert, vermag seine Einschätzung keine relevante Verschl echt erung zu bele gen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3

Die psychiatrische Beurteilung des Dr. D.___ ,

wonach beim Beschwerde führer - aufgrund de s Umst a nde s , dass er sich auf den Schmerz f i xiert, hypo chondrische Befürchtungen äussert sowie die bestehenden Lebensprobleme zu einer Schmerzausdehnung führen - eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund steht, ist nachvollziehbar ;

f ür die vo m behandelnden

Dr. B.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung wie auch insbesondere für die kombinierte Persönlichkeitsstörung konnte er beim Beschwerdeführer keine de n ICD-Krite rien entsprechende n Symptome fest stellen , weshalb er auf eine Dysthymie schloss .

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

wie vor liegend lege artis vorgegangen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

5.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist wohl beizu pflichten , dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen (vgl. Urk. 1 S.

11 f.). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauf t rag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits

rechtspre chungsgemäss nicht zu, ein Administrativgutachten

( oder G erichts gutachten ) stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an derslautenden Einschätzungen ge langen. Anders verhält es sich nur, wenn die b ehandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die ge eignet sind, zu einer abweichen den Beur teilung zu führen ( vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27.

Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar erwähnte der behandelnde

Dr. B.___ in seinen Berichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielschichtigen Probleme in den kognitiven Funktionen eingeschränkt sei , doch beschrieb er nicht näher, wie sich diese im Alltag hinderlich und damit auf die Leistungsfähigkeit aus wirkten (E. 4.1 und 4.4 hievor ). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass dem begutachtenden Dr. D.___ allfällige Störungen der kognitiven Funktio n en anlässlich der Exploration des Beschwerdeführers aufgefallen wären

(E. 4.5 hievor ). Weitere objektive Gesichtspunkt e bringt der behandelnde Psy chiater nicht vor . Dem Gutachter

Dr. D.___

waren die von

Dr. B.___ genannten Diagnosen und Beschwerden bekannt ; er

klärte sie hinreichend ab ( Urk. 8/133 S. 3 ff.) und nahm auch Stellung dazu ( Urk. 8/133 S. 11) . Gestützt auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse kam er alsdann zum nachvollzieh baren Schluss, dass sich weder eine Depressivität noch eine kombinierte Per sön lichkeitstörung nachweisen lasse .

Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeitspanne insofern verändert hat, als er nun – neben unverän derten organischen Beschwerden – an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Dysthymie leidet. Inwiefern dies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, bleibt nachfolgend zu prüfen. 6. 6.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

6.2

6.2.1

Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines somatoformen Geschehens seit Februar 2008 in einer angepassten Verweistätig keit zu 85 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/132 S. 2). Bei der zusätzlich zur somato formen Schmerzstörung

diagnostizierten Dysthymie

handelt es sich indes nicht um eine psychisch ausgewiesene Komorbidität hinreichender Ausprägung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . So hielt Dr. D.___ denn auch fest,

die Dysthymie

zeige einen wechselhaften Verlauf und halte sich in Grenzen (vgl. Urk. 8/133 S. 9 und S.

10).

Eine chronische kör perliche Begleiterkrankung lie gt ebenfalls nicht vor . Die im rheumatologischen Teil des Gutachte ns

erwähnten somatischen Beschwerden haben

keine wesentliche n Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sind von geringer Intensität und nur teilweise körperlich erklärbar . Ferner besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme , dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft wären . Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht zu erse hen, so unterhält

der Beschwerdeführer Kontakte zu seinen Kinder n und auch

einigen Freunden (vgl. Urk. 8/133 S. 6). Allerdings ist die Schmerzproblematik laut Dr. D.___ progredient und chronifiziert . Dieser Umstand allein wiegt jedoch in Würdigung der Gesamtumstände nicht derart schwer, dass praxisge mäss von der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen wäre . 6.2.2

Nach dem Gesagten erscheint die gutachterliche Folgerung , der Beschwerde führer vermöge lediglich zu 8 5 % (und nicht zu 100 % ) e iner angepassten beruflichen Tätigkeit nachzugehen , aus Sicht des Rechtsanwenders nicht ohne weiteres zwingend.

Angesichts dessen, dass es sich bei der Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung rechtsprechungsgemäss um eine ausserhalb des Kompetenzbereiches des Arztes liegende Rechtsfrage handelt, können sich Konstellationen ergeben, bei denen von einer anderen Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist als im Gutachten festgehalten wurde, ohne dass am Beweiswert des Gutachtens Einschränkungen bestehen (Bundesgerichtsentscheid 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 130 V 352 E.

3; zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson ferner BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen).

Wie es sich vorliegend damit verhält bedarf indes, da nicht ergebnisrelevant, keiner abschliessenden Klärung. Auch bei Annahme einer (für den Beschwer deführer günstigeren) 85 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resul tiert aus dem - im Ü brigen unbeanstandet gebliebenen Einkommensvergleich - wie von der Verwaltung am 1 1. März 2013 jedenfalls im Ergebnis zu Recht verfügt kein rentenbegründe nd er Invaliditätsgrad.

7 .

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 3/4) , ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 9. April 2013 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ): - Autounfall mit Rippen serien frakturen mit Hämatopneumothorax links, Femurschaftfraktur links im Übergang zum mittleren Drittel, zweitgradig offener Patellatrümmerfraktur links und erstgradig offener Bimalleolar luxationsfraktur links (2 3. Oktober 2004): - Femurmarknagel links, Zuggurtungsosteosynthese

der Patella links und offene Reposition sowie Osteosynthese der Malleolarfraktur links (2 3. Oktober 1994 ) - Femurmarknagel -Extraktion wegen proximal ausgebrochenem Femur marknagel und Plattenosteosynthese (2 7. Januar 199 5) - Osteosynthesematerialentfernung im Bereich Femur und Patella (2 2. März 1996) - OSG- Arthrodese links (1 5. April 2009) - aktuell: belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Beines - aktuell: leichtgradige

femoropatellare Arthrose links, ossär nicht durch gebaute „OSG- Arthrodetisierung “ links, leichtgradige Arthrose im unteren Sprunggelenk links - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.20) - Cannabiskonsum (F12.1) - Dysthymie (F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Störungen durch Opiate, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwach te m Ersatzdrogenprogramm (F10.22) - Schulden, Status nach Strafverfahren (Z59/Z65.0) - Polytoxikomanie

Den Diagnosen einer chronisch obstruktiven Pneumopathie , des Nikotinko n sum s , eines anamnestischen Reizmagen-Syndroms sowie einer radiologisch leicht gra digen lateralen Coxarthrose rechts massen sie keine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/131 S. 10).

Aus somatisch-rheumatologischer Sicht führte Dr. C.___ aus, der Beschwerde führe schildere aufgrund der wiederholten Operationen infolge des im 1994 erlittenen Autounfalls im linken Bein aufgetretene belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Hüftregion, des linken Kniegelenkes und des linken Fusses. Bezüglich der Hüften führte er aus, dass im Vergleich zur rechten Seite eine vermehrte Hüft-Aussenrotation und eine verminderte Hüft-Innenro tation objektivierbar

seien . Die anlässlich der Begutachtung durchgeführten Röntgenaufnahmen im Bereich des Beckens würden linksseitig posttraumatisch e respektive postoperative Veränderung en im mitdargestellten Anteil des Femurs und ein normales Hüftgelenk dokumentieren ( Urk. 8/131 S. 11). In Bezug auf

die geschilderten Knieschmerzen könne er klinisch keinen pathologischen Befund objektivieren. Die Röntgenaufnahmen würden rechtsseitig normale Befunde und linksseitig ein normales mediales und laterales Gelenkskomparti ment und eine leichtgradige Arthrose im femoropatellaren Gleitlager dokumen tieren, womit sich die geschilderte Schmerzintensität nicht erkläre. Im Bereich der Füsse imponiere linksseitig das operativ eingesteifte Sprunggelenk. Die Gelenkstrukturen der Mittel - und Vorfüsse seien beidseits frei beweglich. Die entsprechenden Röntgenaufnahmen dokumentierten rechtsseitig normale Sprunggelenke und linkseitig eine ossär nicht vollständig durchgebraute „OSG- Arthrodetisierung “ (erfolgt im April 2009) und eine leichtgradige Arthrose im unteren Sprunggelenk, womit sich die geschilderte Schmerzintensität im Bereich des linken Fusses begründen lasse. Mit dem Tragen der orthopädischen Serien schuhe mit Einlagenversorgung sei das Gehen derzeit hinkfrei möglich (S. 12). Dr. C.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-patholo gischen Befunde abstützbar. In diesem Zusammenhang führte er zudem aus, dass grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren seien (S. 13). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass der Beschwerdeführer aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die früher ausgeübten Tätigkeiten seit dem Unfall ausschliesslich unfallbe dingt vollständig bis und mit Ende Juli 1996 eingeschränkt gewesen sei. Seither sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % anzu nehmen. Seit August 1996 lasse sich für eine angepasste Verweistätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit formulieren (S. 17) . Seit Juni 2007 könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 19).

In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führte Dr. D.___ aus, dass sich nach dem Unfall im Jahre 1994 ein bis heute andauerndes chronisches Schmerzsyndrom entwickelt habe. Es liessen sich, soweit nicht organische Befunde die Schmerzen verursachen würden, Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung erkennen: So sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei zudem, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Demnach sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Diese Problematik stehe für den Beschwerdeführer i m Hin blick auf eine eventuelle Arbeitsaufnahme im Vorder grund. Wegen einer Beziehung zu einer drogensüchtigen Frau habe er Heroin konsumiert; eine psychische Krankheit habe dabei keine Rolle gespielt. Die Methadon-Behandlung werde bis heute weitergeführt. Drogenfrei sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aber nicht geworden. So müsse weiterhin von einer Polytoxikomanie ausgegangen werden. Nachvollziehbar sei er in Verstimmungen

geraten , wobei vor

allem der Unfall von 1994 und dessen negati ve Folgen ausschlaggebend gewesen seien . In den Akten sei erst ab anfangs 2008 eine psychiatrisch abgestützte Diagnose angeführt ( Urk. 8/133 /1-

E. 13 S. 8). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerde führer einen eher verzweifelten und resignierten Eindruck gemacht; eine deutli che Depressivität lasse sich nicht nachweisen. Der Verlauf beziehungsweise die immer wieder auftretenden Phasen von besserer Stimmungslage liessen diag nostisch auf eine Dysthymie schliessen . Der Beschwerdeführer leide unter sehr grossen Lebensproblemen: e r sei hoch verschuldet, werde noch heute durch die Geschichte mit dem Sozialhilfebetrug belastet, stehe finanziell schlecht da, beruflich sei er schon lange ausgegliedert und habe trübe Zukunftsaussichten. Dies seien ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche immer wieder zu Verstimmungen führ ten . Seit 2008 bestehe eine psychische Komorbidität

mit wechselndem Verlauf; diagnostisch sei von einer Dysthymie auszugehen (S. 9). Die soziale Integration sei „nicht verloren“ gegangen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass diese aus psychischer/psychosomatischer Sicht nicht mehr als zu 15 % einge schränkt sei und seit Februar 2008 bestehe (S. 10).

Aus interdisziplinärer Sicht ( Urk. 8/132) hielten die Gutachter fest, dass für ange passte Tätigkeiten eine Einschränkung von 15 % bestehe. Die früher ausge übten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 2) .

E. 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00319 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1966 geborene

X.___ , zum Kellner, Koch und Betriebsleiter Restauration ausgebildet ,

Wirtepatentinhaber

und seit Mai 1994 im väterlichen Textilreinigungsgeschäft arbeitend ,

zog sich anlässlich einer Autokollision vom 2 3. Oktober 1994 mehrere Knochenbrüche a m linken Bein zu ( Urk. 8/13/1, Urk. 8/16/50) . Am 1 5. April 1996 meldete er sich unter Hinweis auf Bein- und Fussbeschwerden infolge des

erlitten Unfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 1998 sprach ihm die Schweizer ische Unfallversiche rungsanstal t (SUVA) eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. September 1996 sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu ( Urk. 8/16/5-8).

Mit Verfügungen vom 2 6. Mai 2000 sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. Oktober 1995 bis 3 0. Juni 1996 ( Urk. 8/45/1) sowie eine halbe Rente ab 1. Juli 1996 bis 31.

August 1996 ( Urk. 8/45/6) zu.

1.2

Am 2 9. November 2006 meldete sich der inzwischen im Kanton Zürich wohn hafte und arbeitslose Versicherte unter Hinweis auf ein beiliegendes Arztzeugnis vom 1 2. November 2006 ( Urk. 8/70) , worin die Diagnosen einer posttrauma tisch/-operativ en

Arth r ose des oberen Sprunggelenkes

(OSG) links, einer Depression und einer Polytoxikomanie

genannt werden, bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z um Leistungsbezug an ( Urk. 8/73 Ziff. 7.2 ) . Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2007 , ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit,

den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Inva liditätsgrad

von 0 % ( Urk. 8/101). 1.3

Am 1 3. April 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychi sche Erkrankung und den

Verdacht auf eine subtalare

Arthropathie

bei Status nach OSG - Arthrodese

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/108

Ziff. 6.2 ).

In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/115) sowie diverse Arztberichte ( Urk. 8/116/5-6, Urk. 8/118-120) ein und zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 8/113, Urk. 8/121-122) bei. Am 1. und 1 5. März 2012 liess sie den Versicherten rheu matologisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäre Expertise vom 1 6. April 2012; Urk. 8/131-133) . Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2012 ( Urk. 8/137) stellte sie , ausgehend von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % , die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte Einwände ( Urk. 8/144) und reichte einen aktuellen Arztbericht seines behan delnden Psychiaters ein ( Urk. 8/142 ) . Im Zuge weiterer Abklärungen holte die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der Gutachte r ein ( Urk. 8/146 -147 ) und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör ( Urk. 8/149). Mit Verfügung vom 11.

März 2013 entschied sie im ablehnenden Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 1. März 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2013 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 2 0. Juni 2007, mit welcher ein Rentenan spruch - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit in der Hoteladministration - bei einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint wurde ( Urk. 8/101). Die Abweisung des Leistungsbegehrens beruhte in medizinischer Hinsicht auf den im Bericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 2 3. Januar 2007 ( Urk. 8/80/1-6) ge stellten ( wesentli chen ) Diagnosen ( Urk. 8/80/5 ; vgl. Feststellungsblatt vom 27.

April 2007 ,

Urk. 8/92) : - Posttraumatische OSG-Arthrose links bei Status nach Autounfall 1994 mit Femurschaftfraktur , zweitgradig offener Trümmerfraktur der Patella, erstgradig offener Bi m alleolar lux ationsfraktur (links) und - Status nach Marknagelung (Oktober 1994) und Re-Operation mit Platten osteosynthese (Februar 1995, Femur ); Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese (Oktober 1994, Bi m alleolarfraktur ), Status nach Zuggurtungs -Osteosynthese (Oktober 1994, Patella) - Depression (ICD-10 F32.8) - Polytoxikomanie - Methadon-Langzeitsubstitution

Genannt wurde ferner – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine chroni sche Bronchitis bei Nikotinabusu s ( Urk. 8/80/5) . Dr. Z.___ befand den Beschwer deführer als zu 80 % arbeitsunfähig in den bisher ausgeübten Tätig keiten als Kellner und Koch ( Urk. 8/80/1).

Med. pract . A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 11.

April 2007 Stellung zur medizinischen Aktenlage und hielt dafür, dass aus sozialmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in den Tätigkeiten als Koch und Kellner ausgewiesen sei. Eine Tätigkeit in der Hoteladministration sei dem Beschwerdeführer aber weiterhin zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/92/2) . 3.

In der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 geht die Beschwer degegne rin unter Anerkennung einer medizinisch-theoretischen Rest arbeits fähigkeit von nunmehr 85 % infolge Veränderung der psychiatrischen Proble matik (Entwicklung einer psychosomatischen Überlagerung) von einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % aus ( Urk. 2). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das rheumatolo gisch-psychiatrische Gutachten vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131-133).

Der Beschwerdeführer stellte die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens in Frage und machte geltend , die gutachterlichen Einschätzungen würden massiv von denje nigen seiner behandelnden Ärzte abweichen ( Urk. 1 S.

10). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass

er laut der Einschätzung seines behandelnden Psychiaters zu 80 % arbeitsunfähig sei (S. 13). 4. 4.1

Der behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 9. Juni 2011 ( Urk. 8/118) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung nach Unfall mit sieben Jahren und im Jahre 1994 (ICD-10 F61.0) - Rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Polytoxikomanie , zurzeit stabilisiert mit 100 mg Methadon pro Tag (ICD-10 F19.22)

Der Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose für den Bewegungsapparat nicht belastende Berufe mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner vielschichtigen und vielseitigen Probleme in seinen kognitiven Funktionen immer wieder eingeschränkt. Sehr auffallen d seien die Affektivität und der Antrieb, die „ massiv durch die schwere Depression und die damit verbundene Antriebsstörung mit immer wieder resignativen Zügen bedingt “ seien ( Urk. 8/118/7) . Aus psychiatrischer Sicht befand er den Beschwerdeführer zur zeit als zu 100 %

a rbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % scheine nur unter allerbesten Rahmenbedingungen und gesicherten psychosozi alen und finanziellen Umständen der Familie erreichbar . Seit Januar 2011 habe sich der Gesundheitszustand im psychischen Bereich eher verschlechtert, da sich der Druck auf die Familie wesentlich verstärkt habe und diese unter dem Exis tenzminimum lebe ( Urk. 8/118/8 ). 4.2

Der Hausarzt und Internist Dr. Z.___ führte im Bericht vom 13./ 1 4. Juli 2011 ( Urk. 8/119/ 1-

7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Ziff. 1.1): - Subtalare Arthropathie bei: - Status nach OSG- Arthrodese links (April 2009) bei Status nach erstgra dig offener Bimalleolarfraktur links, versorgt mit Platten und Schrauben-Osteosynthese (Oktober 1994) nach Autounfall 1994 - Status nach Femurschaftfraktur versorgt mit Marknagelung (Oktober 1994) und Re-Operation mit Platten-Osteosynthese (Februar 1995) - Status nach zwei t gradig offener Patella-Trümmerfraktur links, versorgt mit Zuggurtungsosteosynthese (Oktober 1994) - Chronische Depression - Polytoxikomanie inklusiv Methadon-Langzeitsubstitution

Der Diagnose einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus mass er keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Ziff. 1.1).

I n bisheriger Tätigkeit befand er den Beschwerdeführer seit 2 3. Januar 2007 als zu 70 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 4.3

Am 1. und 1 5. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht.

In der entsprechenden Expertise vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131-133) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/131 S. 10 , betreffend die ICD-Kodifizierung vgl. Urk. 8/133 S.

10 ): - Autounfall mit Rippen serien frakturen mit Hämatopneumothorax links, Femurschaftfraktur links im Übergang zum mittleren Drittel, zweitgradig offener Patellatrümmerfraktur links und erstgradig offener Bimalleolar luxationsfraktur links (2 3. Oktober 2004): - Femurmarknagel links, Zuggurtungsosteosynthese

der Patella links und offene Reposition sowie Osteosynthese der Malleolarfraktur links (2 3. Oktober 1994 ) - Femurmarknagel -Extraktion wegen proximal ausgebrochenem Femur marknagel und Plattenosteosynthese (2 7. Januar 199 5) - Osteosynthesematerialentfernung im Bereich Femur und Patella (2 2. März 1996) - OSG- Arthrodese links (1 5. April 2009) - aktuell: belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Beines - aktuell: leichtgradige

femoropatellare Arthrose links, ossär nicht durch gebaute „OSG- Arthrodetisierung “ links, leichtgradige Arthrose im unteren Sprunggelenk links - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.20) - Cannabiskonsum (F12.1) - Dysthymie (F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Störungen durch Opiate, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwach te m Ersatzdrogenprogramm (F10.22) - Schulden, Status nach Strafverfahren (Z59/Z65.0) - Polytoxikomanie

Den Diagnosen einer chronisch obstruktiven Pneumopathie , des Nikotinko n sum s , eines anamnestischen Reizmagen-Syndroms sowie einer radiologisch leicht gra digen lateralen Coxarthrose rechts massen sie keine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/131 S. 10).

Aus somatisch-rheumatologischer Sicht führte Dr. C.___ aus, der Beschwerde führe schildere aufgrund der wiederholten Operationen infolge des im 1994 erlittenen Autounfalls im linken Bein aufgetretene belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Hüftregion, des linken Kniegelenkes und des linken Fusses. Bezüglich der Hüften führte er aus, dass im Vergleich zur rechten Seite eine vermehrte Hüft-Aussenrotation und eine verminderte Hüft-Innenro tation objektivierbar

seien . Die anlässlich der Begutachtung durchgeführten Röntgenaufnahmen im Bereich des Beckens würden linksseitig posttraumatisch e respektive postoperative Veränderung en im mitdargestellten Anteil des Femurs und ein normales Hüftgelenk dokumentieren ( Urk. 8/131 S. 11). In Bezug auf

die geschilderten Knieschmerzen könne er klinisch keinen pathologischen Befund objektivieren. Die Röntgenaufnahmen würden rechtsseitig normale Befunde und linksseitig ein normales mediales und laterales Gelenkskomparti ment und eine leichtgradige Arthrose im femoropatellaren Gleitlager dokumen tieren, womit sich die geschilderte Schmerzintensität nicht erkläre. Im Bereich der Füsse imponiere linksseitig das operativ eingesteifte Sprunggelenk. Die Gelenkstrukturen der Mittel - und Vorfüsse seien beidseits frei beweglich. Die entsprechenden Röntgenaufnahmen dokumentierten rechtsseitig normale Sprunggelenke und linkseitig eine ossär nicht vollständig durchgebraute „OSG- Arthrodetisierung “ (erfolgt im April 2009) und eine leichtgradige Arthrose im unteren Sprunggelenk, womit sich die geschilderte Schmerzintensität im Bereich des linken Fusses begründen lasse. Mit dem Tragen der orthopädischen Serien schuhe mit Einlagenversorgung sei das Gehen derzeit hinkfrei möglich (S. 12). Dr. C.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-patholo gischen Befunde abstützbar. In diesem Zusammenhang führte er zudem aus, dass grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren seien (S. 13). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass der Beschwerdeführer aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die früher ausgeübten Tätigkeiten seit dem Unfall ausschliesslich unfallbe dingt vollständig bis und mit Ende Juli 1996 eingeschränkt gewesen sei. Seither sei eine durchschnittliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % anzu nehmen. Seit August 1996 lasse sich für eine angepasste Verweistätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit formulieren (S. 17) . Seit Juni 2007 könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 19).

In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führte Dr. D.___ aus, dass sich nach dem Unfall im Jahre 1994 ein bis heute andauerndes chronisches Schmerzsyndrom entwickelt habe. Es liessen sich, soweit nicht organische Befunde die Schmerzen verursachen würden, Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung erkennen: So sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei zudem, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Demnach sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Diese Problematik stehe für den Beschwerdeführer i m Hin blick auf eine eventuelle Arbeitsaufnahme im Vorder grund. Wegen einer Beziehung zu einer drogensüchtigen Frau habe er Heroin konsumiert; eine psychische Krankheit habe dabei keine Rolle gespielt. Die Methadon-Behandlung werde bis heute weitergeführt. Drogenfrei sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aber nicht geworden. So müsse weiterhin von einer Polytoxikomanie ausgegangen werden. Nachvollziehbar sei er in Verstimmungen

geraten , wobei vor

allem der Unfall von 1994 und dessen negati ve Folgen ausschlaggebend gewesen seien . In den Akten sei erst ab anfangs 2008 eine psychiatrisch abgestützte Diagnose angeführt ( Urk. 8/133 /1- 13 S. 8). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerde führer einen eher verzweifelten und resignierten Eindruck gemacht; eine deutli che Depressivität lasse sich nicht nachweisen. Der Verlauf beziehungsweise die immer wieder auftretenden Phasen von besserer Stimmungslage liessen diag nostisch auf eine Dysthymie schliessen . Der Beschwerdeführer leide unter sehr grossen Lebensproblemen: e r sei hoch verschuldet, werde noch heute durch die Geschichte mit dem Sozialhilfebetrug belastet, stehe finanziell schlecht da, beruflich sei er schon lange ausgegliedert und habe trübe Zukunftsaussichten. Dies seien ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche immer wieder zu Verstimmungen führ ten . Seit 2008 bestehe eine psychische Komorbidität

mit wechselndem Verlauf; diagnostisch sei von einer Dysthymie auszugehen (S. 9). Die soziale Integration sei „nicht verloren“ gegangen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass diese aus psychischer/psychosomatischer Sicht nicht mehr als zu 15 % einge schränkt sei und seit Februar 2008 bestehe (S. 10).

Aus interdisziplinärer Sicht ( Urk. 8/132) hielten die Gutachter fest, dass für ange passte Tätigkeiten eine Einschränkung von 15 % bestehe. Die früher ausge übten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 2) . 4.4

Im Bericht vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/142) äusserte sich der behandelnde Psychiater

Dr. B.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nahm Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Beeinträchtigung hauptsächlich im Bereich der emotionalen Instabilität und deren Folge n liege, so dass für den Beschwerdeführer nichts Längerfristiges mehr planbar sei. Bei den Stimmungsschwankungen würden einerseits schwere Antriebsstörungen mit resignativen Zügen und andererseits eine Dünnhäutigkeit und Spannungsintoleranz auffallen , die zu einer Neigung zu Reizbarkeit und aggressiven Reaktionen führten (S. 1) . Falls die Situation gut strukturiert sei, seien die kognitiven und Planungsfunktionen intakt. Diese würden aber zusammenfallen, wenn er sich selber strukturieren und organisieren müsse.

Gepaart mit der Schwere und Antriebslosigkeit bringe er dann „nichts mehr auf die Reihe“. Der Drogenkonsum habe in diesen Situationen deutlich sekundären Charakter. Aus somatischen und psychischen Gründen sei er

zu 80 %

nicht mehr in der Lage , als Kellner und Koch zu arbeiten . Er könne dem Druck und der Spannung in der Gastronomie und Hotellerie nicht mehr standhalten (S. 2). Seit Juni 2011 habe sich die Gesamtsituation eher noch verschlechtert. Mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 85 % arbeitsfä hig sein soll, sei er nicht einverstanden. Der Drogenkonsum in der Rehabilitati onszeit nach dem Unfall zeige, dass es neben der Traumatisierung und dem Schmerzsyndrom zu einer massiven psychischen Krise gekommen sei. Es sei nicht zulässig, aufgrund einer 75-minütigen Exploration festzustellen, dass der Explorand zwar einen „eher verzweifelten und resignierten Eindruck machte, eine deutliche Depressivität sich aber nicht nachweisen liess“. Die teils schwe ren, rezidivierenden depressiven Episoden seien klinisch mit einer quälenden Blockiertheit und Antriebslosigkeit manifest gewesen (S. 3). Die Diagnosen des Gutachtens sollten um die sich über die Jahre entwickelte kombinierte Persön lichkeitsstörung und die zum Teil schweren rezidivierenden depressiven Episo den ergänzt werden (S. 4). 4.5

Am 1 7. und 2 1. Januar 2013 ( Urk. 8/146-147) reichten die Gutachter

i n Ergän zung der Expertise vom 1 6. April 2012

ihre von der IV-Stelle veranlassten Stellungnahmen zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und zum Einwand des Beschwerdeführers ein .

Der Psychiater Dr. D.___ führte namentlich detailliert aus, dass er anlässlich der Begutachtung keine de n Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und rezidi vierende r depressive r Episoden entsprechende Symptomatik festgestellt habe . Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei unter Mitberücksichtigung de r

Foer s ter’schen Kriterien festgestellt worden ( Urk. 8/146/1-7 S. 4). Aus dem Bericht des behan delnden

Dr. B.___ könne er keine neuen Erkenntnisse gewinnen, die seine Beur teilung zu ändern vermöchten (S. 5). Zudem erwähnte er , dass in einer Untersuchung wie der durchgeführten allfällige Störungen der kognitiven Funktionen und Planungsfunktionen durchaus aufgefallen wären, sofern sie vorhanden wären (S. 6).

Dr. C.___

hielt fest , dass Dr . D.___ und er an den Einschätzungen beziehungsweise an der interdisziplinären Beurteilung vom 16.

April 2012 festhielten ( Urk. 8/147). 5.

5.1

Das rheumatologisch- p sychiatrisch e Gutachten vom 1 6. April 2012 ( Urk. 8/131 133), welches der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 in medi zini scher Hinsicht hauptsächlich zugrunde liegt (vgl. Urk. 8/152/4, Urk. 8/135/5), umfasst eine einlässliche Anamneseschilderung ( Urk. 8/131 S. 2 f., Urk. 8/133 S.

4 ff.), beruht auf einlässlichen rheumatologischen ( Urk. 8/131 S. 3 ff. ) und psy chiatrischen ( Urk. 8/ 133 S. 6 f. ) Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und beantwortet die gestellten Fragen umfassend ( Urk. 8/131 S. 19, Urk. 8/133 S. 10 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 8/131 S. 10 ff., Urk. 8/133 S. 7 ff.) , ist sorgfältig abgefasst und enthält begründete Schlussfol ge rungen . Damit entspricht es den rechtssprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hie vor ) . 5.2

Die rheumatologische Beurteilung des Dr. C.___ , wonach für die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprechendes morpholo gisches Korrelat vo rliegt, ist schlüssig begründet.

So legt er nachvoll ziehbar dar, dass das im April 2009 operativ eingesteifte linke Sprunggelenk und eine leicht gradige Arthrose im unteren Sprun g gelen k zwar die Beschwerden im Bereich des linken Fusses erklär t en ;

f ür die geschilderte Schmerzintensität in der linken Hüfte und im linken Knie aber relevante bildgebend darstellbare Befunde fehlten bzw. sich klinisch keine pathologischen Befunde objektivieren liessen . Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt e er den Beschwer deführer als in der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit nicht einge schränk t und

kam zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2007 eingetreten sei . Ver gleicht man die von Dr. C.___ erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2 0. Juni 2007, ergibt sich ein praktisch identisches Bild , indem der Beschwer deführer damals wie im Zeitpunkt der nun strittigen Rentenabweisung an Beschwerden der linken unteren Extremität aufgrund des Unfalls von 1994 litt. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich

abgesehen vom Status nach genannter OSG- Arthrodese im April 2009

ein nahezu ebenso unverändertes Bild.

Die abweichende Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___

(vgl. E. 4.2) ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung des Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ über einen Facharzt titel für Allgemeine Innere Medizin und nicht

über einen solchen für Rheumatologie verfügt , was für die Würdigung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spielt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). Überdies darf und soll bei Berichten von behandeln den

Ärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung getragen werden , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit Hinweisen). Zudem

lässt sich auch dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus somati scher Sicht seit Juni

2007 entnehmen . Soweit er aufgrund des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert, vermag seine Einschätzung keine relevante Verschl echt erung zu bele gen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3

Die psychiatrische Beurteilung des Dr. D.___ ,

wonach beim Beschwerde führer - aufgrund de s Umst a nde s , dass er sich auf den Schmerz f i xiert, hypo chondrische Befürchtungen äussert sowie die bestehenden Lebensprobleme zu einer Schmerzausdehnung führen - eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund steht, ist nachvollziehbar ;

f ür die vo m behandelnden

Dr. B.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung wie auch insbesondere für die kombinierte Persönlichkeitsstörung konnte er beim Beschwerdeführer keine de n ICD-Krite rien entsprechende n Symptome fest stellen , weshalb er auf eine Dysthymie schloss .

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

wie vor liegend lege artis vorgegangen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

5.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist wohl beizu pflichten , dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte nicht vergessen werden dürfen (vgl. Urk. 1 S.

11 f.). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauf t rag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits

rechtspre chungsgemäss nicht zu, ein Administrativgutachten

( oder G erichts gutachten ) stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an derslautenden Einschätzungen ge langen. Anders verhält es sich nur, wenn die b ehandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung unerkannt geblieben und die ge eignet sind, zu einer abweichen den Beur teilung zu führen ( vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27.

Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar erwähnte der behandelnde

Dr. B.___ in seinen Berichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielschichtigen Probleme in den kognitiven Funktionen eingeschränkt sei , doch beschrieb er nicht näher, wie sich diese im Alltag hinderlich und damit auf die Leistungsfähigkeit aus wirkten (E. 4.1 und 4.4 hievor ). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass dem begutachtenden Dr. D.___ allfällige Störungen der kognitiven Funktio n en anlässlich der Exploration des Beschwerdeführers aufgefallen wären

(E. 4.5 hievor ). Weitere objektive Gesichtspunkt e bringt der behandelnde Psy chiater nicht vor . Dem Gutachter

Dr. D.___

waren die von

Dr. B.___ genannten Diagnosen und Beschwerden bekannt ; er

klärte sie hinreichend ab ( Urk. 8/133 S. 3 ff.) und nahm auch Stellung dazu ( Urk. 8/133 S. 11) . Gestützt auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse kam er alsdann zum nachvollzieh baren Schluss, dass sich weder eine Depressivität noch eine kombinierte Per sön lichkeitstörung nachweisen lasse .

Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeitspanne insofern verändert hat, als er nun – neben unverän derten organischen Beschwerden – an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Dysthymie leidet. Inwiefern dies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, bleibt nachfolgend zu prüfen. 6. 6.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

6.2

6.2.1

Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines somatoformen Geschehens seit Februar 2008 in einer angepassten Verweistätig keit zu 85 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/132 S. 2). Bei der zusätzlich zur somato formen Schmerzstörung

diagnostizierten Dysthymie

handelt es sich indes nicht um eine psychisch ausgewiesene Komorbidität hinreichender Ausprägung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . So hielt Dr. D.___ denn auch fest,

die Dysthymie

zeige einen wechselhaften Verlauf und halte sich in Grenzen (vgl. Urk. 8/133 S. 9 und S.

10).

Eine chronische kör perliche Begleiterkrankung lie gt ebenfalls nicht vor . Die im rheumatologischen Teil des Gutachte ns

erwähnten somatischen Beschwerden haben

keine wesentliche n Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sind von geringer Intensität und nur teilweise körperlich erklärbar . Ferner besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme , dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft wären . Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht zu erse hen, so unterhält

der Beschwerdeführer Kontakte zu seinen Kinder n und auch

einigen Freunden (vgl. Urk. 8/133 S. 6). Allerdings ist die Schmerzproblematik laut Dr. D.___ progredient und chronifiziert . Dieser Umstand allein wiegt jedoch in Würdigung der Gesamtumstände nicht derart schwer, dass praxisge mäss von der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen wäre . 6.2.2

Nach dem Gesagten erscheint die gutachterliche Folgerung , der Beschwerde führer vermöge lediglich zu 8 5 % (und nicht zu 100 % ) e iner angepassten beruflichen Tätigkeit nachzugehen , aus Sicht des Rechtsanwenders nicht ohne weiteres zwingend.

Angesichts dessen, dass es sich bei der Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung rechtsprechungsgemäss um eine ausserhalb des Kompetenzbereiches des Arztes liegende Rechtsfrage handelt, können sich Konstellationen ergeben, bei denen von einer anderen Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist als im Gutachten festgehalten wurde, ohne dass am Beweiswert des Gutachtens Einschränkungen bestehen (Bundesgerichtsentscheid 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 130 V 352 E.

3; zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson ferner BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 mit diversen Hinweisen).

Wie es sich vorliegend damit verhält bedarf indes, da nicht ergebnisrelevant, keiner abschliessenden Klärung. Auch bei Annahme einer (für den Beschwer deführer günstigeren) 85 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resul tiert aus dem - im Ü brigen unbeanstandet gebliebenen Einkommensvergleich - wie von der Verwaltung am 1 1. März 2013 jedenfalls im Ergebnis zu Recht verfügt kein rentenbegründe nd er Invaliditätsgrad.

7 .

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 3/4) , ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 9. April 2013 ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 9. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder