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IV.2013.00318

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2013-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, leidet an einer sensorineuralen Hochtonschwer hörigkeit beidseits (Urk. 9/7 S. 4). M it Eingabe vom 19. Dezember 2012

ersuchte die

Hörberatung Y.___

die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Namen des Versicherten um Hörgerä teversorgung

(Urk. 9/4) .

Am 1 5. Januar 2013 reichte Dr. med. Z.___, Fachärz tin für Oto -Rhino-Laryngologie, eine ärztliche Expertise bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/7).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/8-9) wies die IV-Stelle das Begeh ren des Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. März 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Hörgeräte zu übernehmen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 1 6. April 2013 teilte die Arbeitgeberin des Versicherten dem Gericht mit, dass die Hörgeräte unabdingbar seien, um das Alarm-Suchsystem zu hören (Urk. 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). 2 . 2 .1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitt eln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3

Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person we sentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. 2.4

Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Ab schluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt

für Sozialversi cherungen

(BSV) delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV). 2.5

Das B SV hat die Abgabe von Hörgeräten im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi cherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) konkretisiert

und gleichzeitig festge legt, dass die Versorgung mit Hörge räten durch einen/eine von der Invalidenversicherung anerkannten Experten arzt/Expertenärztin zu empfehlen ist, und dass eine solche Expertise für alle Personen, welche sich im Pauschalsystem erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obligatorisch ist.

Die ab 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherun gen IV und AHV (ORL-Expertenrichtlinien) sind unter http://orl-hno.ch

/d/ patienten /Expertenrichtlinien_Hoergeraete_03162012_d.pdf aufge schaltet. Ziffer 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinien hält unter anderem fest, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % be trägt, wobei sich dieser aus dem Ton- und dem Sprachaudiogramm berechnet. 2. 6

Bei den erwähnten ORL-Expertenrichtlinien handelt es sich um Verwaltungs - wei sungen des BSV an die ORL-Expertenärzte, deren Hauptfunk tion darin besteht, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzes - vollzugs sicherzustellen (Häfelin /Müller/ Uhlmann, Allgemeines Ver waltungs recht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 28 N 124).

S ich an die Durchführungsstellen richtende Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172

E . 4.3.1, 232 E . 2.1, 129 V 204 E . 3.2, 127 V 61 E . 3a, 126 V 68 E . 4b, 427 E . 5a). 3. 3.1

Es steht vorliegend aufgrund der nach den ORL-Expertenrichtlinien von Dr. Z.___ am 1 5. Januar 2013 durchgeführten Expertise (Urk. 9/7) fest und ist unbestritten, dass der mit 10,1 % gemessene Gesamthörverlust des Beschwer deführers die 20%ige Schwelle von Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinie n ein deutig unterschreitet.

Dr. Z.___ wies jedoch darauf hin, dass der Versicherte sehr auf eine Hörgeräteversorgung angewiesen sei, da er bei der Arbeit die hochfrequente Alarm-Glocke nicht höre. Gleiches wurde vo m Versicherten in der Beschwerde (Urk.

1) und von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 6. April 2013 (Urk. 5) geltend gemacht. 3.2

Aufgrund der Tatsache, dass die von Dr. Z.___ festgestellte Hörstörung den definierten Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht, hat der Versicherte gemäss

Ziff. 5.07.04 KHMI (in der ab 1. Januar 2008 gülti gen Fassung) keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein Hörgerät .

Ziff. 5.07.2 * HVI sieht im Sinne einer Härtefallregelung vor, dass in bestimmten, vom BSV festzulegenden Fällen, über der vorgesehenen Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden kön nen. Bei der erwähnten Bestimmung handelt es sich nicht um eine Ausnah meregelung für Fälle, in welchen der definierte Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht wird. D ie Anwendung dieser Regelung setzt vielmehr das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf eine Pauschalvergü tung voraus. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein Hörgerät hat, kann die Härtefallregelung v on Ziff. 5.07.2* HVI auch nicht zur Anwendung kommen. 3.3

Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2. 6) hat d as Gericht die Möglichkeit, beim Vorliegen von triftigen Gr ünden von den Verwaltungsweisungen

– vorliegend von den ORL-Expertenrichtlinie n

– ab zuweichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versorgung mit einem Hörgerät sei dafür notwendig, gewisse Tonfre quenzen des bei der Arbeit benutzten akustischen Alarm-Suchsystems wahr nehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anstelle ei ner Hör geräte versorgung die Einstellung einer anderen Alarmfrequenz oder die Ausstattung des Alarm-Suchsystems mit einem vibrierenden Modul in Frage kommen. Die vorgebrachten Argumente stellen somit keine triftige n Grü nd e dar, von der in Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinie n

vorgesehenen 20%igen Schwelle abzuweichen. 3. 4

Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf ein Hörgerät ver neint wurde, (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist ab zuweisen. 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und de m Beschwerdeführer als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, leidet an einer sensorineuralen Hochtonschwer hörigkeit beidseits (Urk. 9/7 S. 4). M it Eingabe vom 19. Dezember 2012

ersuchte die

Hörberatung Y.___

die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Namen des Versicherten um Hörgerä teversorgung

(Urk. 9/4) .

Am 1 5. Januar 2013 reichte Dr. med. Z.___, Fachärz tin für Oto -Rhino-Laryngologie, eine ärztliche Expertise bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/7).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/8-9) wies die IV-Stelle das Begeh ren des Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2013 ab (Urk. 2).

E. 2 .1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitt eln (Art. 8 Abs.

E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person we sentlich besser mit der Umwelt verständigen kann.

E. 2.4 Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Ab schluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt

für Sozialversi cherungen

(BSV) delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV).

E. 2.5 Das B SV hat die Abgabe von Hörgeräten im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi cherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) konkretisiert

und gleichzeitig festge legt, dass die Versorgung mit Hörge räten durch einen/eine von der Invalidenversicherung anerkannten Experten arzt/Expertenärztin zu empfehlen ist, und dass eine solche Expertise für alle Personen, welche sich im Pauschalsystem erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obligatorisch ist.

Die ab 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherun gen IV und AHV (ORL-Expertenrichtlinien) sind unter http://orl-hno.ch

/d/ patienten /Expertenrichtlinien_Hoergeraete_03162012_d.pdf aufge schaltet. Ziffer 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinien hält unter anderem fest, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % be trägt, wobei sich dieser aus dem Ton- und dem Sprachaudiogramm berechnet. 2.

E. 3 lit . d IVG).

E. 3.1 Es steht vorliegend aufgrund der nach den ORL-Expertenrichtlinien von Dr. Z.___ am 1 5. Januar 2013 durchgeführten Expertise (Urk. 9/7) fest und ist unbestritten, dass der mit 10,1 % gemessene Gesamthörverlust des Beschwer deführers die 20%ige Schwelle von Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinie n ein deutig unterschreitet.

Dr. Z.___ wies jedoch darauf hin, dass der Versicherte sehr auf eine Hörgeräteversorgung angewiesen sei, da er bei der Arbeit die hochfrequente Alarm-Glocke nicht höre. Gleiches wurde vo m Versicherten in der Beschwerde (Urk.

1) und von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 6. April 2013 (Urk. 5) geltend gemacht.

E. 3.2 Aufgrund der Tatsache, dass die von Dr. Z.___ festgestellte Hörstörung den definierten Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht, hat der Versicherte gemäss

Ziff. 5.07.04 KHMI (in der ab 1. Januar 2008 gülti gen Fassung) keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein Hörgerät .

Ziff. 5.07.2 * HVI sieht im Sinne einer Härtefallregelung vor, dass in bestimmten, vom BSV festzulegenden Fällen, über der vorgesehenen Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden kön nen. Bei der erwähnten Bestimmung handelt es sich nicht um eine Ausnah meregelung für Fälle, in welchen der definierte Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht wird. D ie Anwendung dieser Regelung setzt vielmehr das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf eine Pauschalvergü tung voraus. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein Hörgerät hat, kann die Härtefallregelung v on Ziff. 5.07.2* HVI auch nicht zur Anwendung kommen.

E. 3.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

E. 6 ) hat d as Gericht die Möglichkeit, beim Vorliegen von triftigen Gr ünden von den Verwaltungsweisungen

– vorliegend von den ORL-Expertenrichtlinie n

– ab zuweichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versorgung mit einem Hörgerät sei dafür notwendig, gewisse Tonfre quenzen des bei der Arbeit benutzten akustischen Alarm-Suchsystems wahr nehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anstelle ei ner Hör geräte versorgung die Einstellung einer anderen Alarmfrequenz oder die Ausstattung des Alarm-Suchsystems mit einem vibrierenden Modul in Frage kommen. Die vorgebrachten Argumente stellen somit keine triftige n Grü nd e dar, von der in Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinie n

vorgesehenen 20%igen Schwelle abzuweichen. 3. 4

Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf ein Hörgerät ver neint wurde, (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist ab zuweisen. 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und de m Beschwerdeführer als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00318

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom 3 1. Mai 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, leidet an einer sensorineuralen Hochtonschwer hörigkeit beidseits (Urk. 9/7 S. 4). M it Eingabe vom 19. Dezember 2012

ersuchte die

Hörberatung Y.___

die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Namen des Versicherten um Hörgerä teversorgung

(Urk. 9/4) .

Am 1 5. Januar 2013 reichte Dr. med. Z.___, Fachärz tin für Oto -Rhino-Laryngologie, eine ärztliche Expertise bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/7).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/8-9) wies die IV-Stelle das Begeh ren des Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2013 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. März 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Hörgeräte zu übernehmen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 1 6. April 2013 teilte die Arbeitgeberin des Versicherten dem Gericht mit, dass die Hörgeräte unabdingbar seien, um das Alarm-Suchsystem zu hören (Urk. 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). 2 . 2 .1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitt eln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3

Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person we sentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. 2.4

Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Ab schluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt

für Sozialversi cherungen

(BSV) delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV). 2.5

Das B SV hat die Abgabe von Hörgeräten im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi cherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) konkretisiert

und gleichzeitig festge legt, dass die Versorgung mit Hörge räten durch einen/eine von der Invalidenversicherung anerkannten Experten arzt/Expertenärztin zu empfehlen ist, und dass eine solche Expertise für alle Personen, welche sich im Pauschalsystem erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obligatorisch ist.

Die ab 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherun gen IV und AHV (ORL-Expertenrichtlinien) sind unter http://orl-hno.ch

/d/ patienten /Expertenrichtlinien_Hoergeraete_03162012_d.pdf aufge schaltet. Ziffer 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinien hält unter anderem fest, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % be trägt, wobei sich dieser aus dem Ton- und dem Sprachaudiogramm berechnet. 2. 6

Bei den erwähnten ORL-Expertenrichtlinien handelt es sich um Verwaltungs - wei sungen des BSV an die ORL-Expertenärzte, deren Hauptfunk tion darin besteht, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzes - vollzugs sicherzustellen (Häfelin /Müller/ Uhlmann, Allgemeines Ver waltungs recht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 28 N 124).

S ich an die Durchführungsstellen richtende Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172

E . 4.3.1, 232 E . 2.1, 129 V 204 E . 3.2, 127 V 61 E . 3a, 126 V 68 E . 4b, 427 E . 5a). 3. 3.1

Es steht vorliegend aufgrund der nach den ORL-Expertenrichtlinien von Dr. Z.___ am 1 5. Januar 2013 durchgeführten Expertise (Urk. 9/7) fest und ist unbestritten, dass der mit 10,1 % gemessene Gesamthörverlust des Beschwer deführers die 20%ige Schwelle von Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinie n ein deutig unterschreitet.

Dr. Z.___ wies jedoch darauf hin, dass der Versicherte sehr auf eine Hörgeräteversorgung angewiesen sei, da er bei der Arbeit die hochfrequente Alarm-Glocke nicht höre. Gleiches wurde vo m Versicherten in der Beschwerde (Urk.

1) und von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 6. April 2013 (Urk. 5) geltend gemacht. 3.2

Aufgrund der Tatsache, dass die von Dr. Z.___ festgestellte Hörstörung den definierten Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht, hat der Versicherte gemäss

Ziff. 5.07.04 KHMI (in der ab 1. Januar 2008 gülti gen Fassung) keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein Hörgerät .

Ziff. 5.07.2 * HVI sieht im Sinne einer Härtefallregelung vor, dass in bestimmten, vom BSV festzulegenden Fällen, über der vorgesehenen Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden kön nen. Bei der erwähnten Bestimmung handelt es sich nicht um eine Ausnah meregelung für Fälle, in welchen der definierte Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht wird. D ie Anwendung dieser Regelung setzt vielmehr das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf eine Pauschalvergü tung voraus. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein Hörgerät hat, kann die Härtefallregelung v on Ziff. 5.07.2* HVI auch nicht zur Anwendung kommen. 3.3

Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2. 6) hat d as Gericht die Möglichkeit, beim Vorliegen von triftigen Gr ünden von den Verwaltungsweisungen

– vorliegend von den ORL-Expertenrichtlinie n

– ab zuweichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versorgung mit einem Hörgerät sei dafür notwendig, gewisse Tonfre quenzen des bei der Arbeit benutzten akustischen Alarm-Suchsystems wahr nehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anstelle ei ner Hör geräte versorgung die Einstellung einer anderen Alarmfrequenz oder die Ausstattung des Alarm-Suchsystems mit einem vibrierenden Modul in Frage kommen. Die vorgebrachten Argumente stellen somit keine triftige n Grü nd e dar, von der in Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinie n

vorgesehenen 20%igen Schwelle abzuweichen. 3. 4

Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf ein Hörgerät ver neint wurde, (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist ab zuweisen. 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und de m Beschwerdeführer als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini