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IV.2013.00306

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2013-06-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968,

arbeitet seit 2009 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 6/1). Im Rahmen einer tumorbedingten Rückenoperation im Januar 2012 kam es zu einer p ostoperativen Paraplegie unterhalb Th10, welche zu einer Lähmung mit deutlicher Einsc hränkung der Beinmotorik führte und seither

die Fortbewegung mittels Aktiv- Rollstuhl erfor derlich macht

(Urk. 6/7 und Urk. 6/77). Im März 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1), und die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Leistungen und Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb: Urk. 6/13, Rampe in der Tiefgarage: Urk. 6/27, Kosten des Fahr dienstes zur Arbeit: Urk. 6/29 und Urk. 6/66, Rollstuhl: Urk. 6/36, Dusch-Toilettenstuhl: Urk. 6/37, teilweiser Kostenbeitrag für Pflegebett und Autoumbau :

Urk. 6/72 und Urk. 6/71 sowie für bauliche Anpassungen der Wohnung: Urk. 6/ 80) . Nach erfolgter Rehabilitation im Paraplegikerzentrum der Universi tätsklinik Z.___ konnte der Versicherte im Rahmen einer therapeutischen In tegration ab August 2012 im Umfang von 30 %

die Arbeit als Sachbea rbeiter Administration bei seiner bisherigen Arbeitgeber in wieder aufnehmen (Urk. 6/11 S. 2).

Am 1 4. November 2012 ging en bei der IV-Stelle weitere Gesu che um Kostenübernahme ein, darunter auch die Offerte für das G erät „ Motomed V iva 1“ zur selbständig durchführbaren Bewegungstherapie im Be trag von insgesamt Fr. 4‘280.70 (Urk. 6/39 und Urk. 6/44).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54) lehnte die IV-Stelle eine Kostenüber nahme mit Verfügung vom

4. März 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hie gegen erhob der Versicherte am 2. Apr il 2013 Beschwerde und beantrag te die Übernahme der Kosten für d as Gerät „ Motomed V iva

1 “ (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 7. Mai 2013 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8 . Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 E . 2a). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 begründete die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs für die Übern ahme der Kosten des „ Motomed s Viva 1 “ damit, dass das Motomed nicht auf der Liste der Hilfsmittel aufgeführt sei und auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne (Urk. 2) . 3.2

Dahingegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beitrag an Bewe gung, welche er durch das Motomed erhalten könne,

erheblich sei. Da s Motomed

werde an de r Universitätsklink Z.___

täglich eingesetzt,

weshalb

nicht nachvollziehbar sei, dass das Hilfsmittel mit der Begründung abgelehnt werde, es stehe n icht auf einer bestimmten Liste (Urk. 1) .

4.

4.1

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfs mittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelka tegorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Ka tegorien zuordnen, ist es nicht zu lässig . 4.2

Beim beantragten „ Motomed Viva 1“ handelt es sich um einen Bewegungstrainer, den der Beschwerdeführer zur selbständig durchführbaren Bewegungs - the rapie benötigt. Wie dem Ärztlichen Zeugnis des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 2 2. Oktober 2012 zu entnehmen ist (Urk. 3), ge währleistet dieses Gerät ein regelmässiges Durchbewegen der unteren Extremi täten und damit unter anderem eine Verbesserung der Durchblutung und eine Reduktion der ausgeprägten, linksbetonten Oedeme .

4.3

In der Hilfsmittelliste ist der beantragte „ Motomed Viva 1“ nicht aufgeführt, und er lässt sich ausser der Kategorie „Hilfsmittel für die Selbstsorge“ keine r der im HVI Anhang aufgelisteten Hilfsmittelkategorien zu ordnen.

Zu prüfen ist daher, ob der beantragte „ Motomed Viva 1“ als Hilfsmittel für die Selbstsorge qualifi ziert werden kann .

4. 4

Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisge mäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 E. 3.3, 115 V 194 E. 2c und 112 V 15 E. 1b).

D as in Frage stehende Trainingsgerät „ Motomed Viva 1“ ersetzt offenkundig keinen Körperteil

und dient auch nicht dazu, eine Funktion des täglichen Lebens zu übernehmen. Der Zweck besteht darin, eine Verbesserung der Durch blutung und ein Kreisl auftraining zu erzielen. D amit stellt das Bewegungstrainingsgerät kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar . Entsprechend besteht keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu übernehmen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968,

arbeitet seit 2009 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 6/1). Im Rahmen einer tumorbedingten Rückenoperation im Januar 2012 kam es zu einer p ostoperativen Paraplegie unterhalb Th10, welche zu einer Lähmung mit deutlicher Einsc hränkung der Beinmotorik führte und seither

die Fortbewegung mittels Aktiv- Rollstuhl erfor derlich macht

(Urk. 6/7 und Urk. 6/77). Im März 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1), und die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Leistungen und Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb: Urk. 6/13, Rampe in der Tiefgarage: Urk. 6/27, Kosten des Fahr dienstes zur Arbeit: Urk. 6/29 und Urk. 6/66, Rollstuhl: Urk. 6/36, Dusch-Toilettenstuhl: Urk. 6/37, teilweiser Kostenbeitrag für Pflegebett und Autoumbau :

Urk. 6/72 und Urk. 6/71 sowie für bauliche Anpassungen der Wohnung: Urk. 6/ 80) . Nach erfolgter Rehabilitation im Paraplegikerzentrum der Universi tätsklinik Z.___ konnte der Versicherte im Rahmen einer therapeutischen In tegration ab August 2012 im Umfang von 30 %

die Arbeit als Sachbea rbeiter Administration bei seiner bisherigen Arbeitgeber in wieder aufnehmen (Urk. 6/11 S. 2).

Am 1 4. November 2012 ging en bei der IV-Stelle weitere Gesu che um Kostenübernahme ein, darunter auch die Offerte für das G erät „ Motomed V iva 1“ zur selbständig durchführbaren Bewegungstherapie im Be trag von insgesamt Fr. 4‘280.70 (Urk. 6/39 und Urk. 6/44).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54) lehnte die IV-Stelle eine Kostenüber nahme mit Verfügung vom

4. März 2013 (Urk. 2) ab.

E. 2 Hie gegen erhob der Versicherte am 2. Apr il 2013 Beschwerde und beantrag te die Übernahme der Kosten für d as Gerät „ Motomed V iva

1 “ (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 7. Mai 2013 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8 . Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk.

E. 7 ).

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 E . 2a). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 begründete die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs für die Übern ahme der Kosten des „ Motomed s Viva 1 “ damit, dass das Motomed nicht auf der Liste der Hilfsmittel aufgeführt sei und auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne (Urk. 2) . 3.2

Dahingegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beitrag an Bewe gung, welche er durch das Motomed erhalten könne,

erheblich sei. Da s Motomed

werde an de r Universitätsklink Z.___

täglich eingesetzt,

weshalb

nicht nachvollziehbar sei, dass das Hilfsmittel mit der Begründung abgelehnt werde, es stehe n icht auf einer bestimmten Liste (Urk. 1) .

4.

4.1

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfs mittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelka tegorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Ka tegorien zuordnen, ist es nicht zu lässig . 4.2

Beim beantragten „ Motomed Viva 1“ handelt es sich um einen Bewegungstrainer, den der Beschwerdeführer zur selbständig durchführbaren Bewegungs - the rapie benötigt. Wie dem Ärztlichen Zeugnis des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 2 2. Oktober 2012 zu entnehmen ist (Urk. 3), ge währleistet dieses Gerät ein regelmässiges Durchbewegen der unteren Extremi täten und damit unter anderem eine Verbesserung der Durchblutung und eine Reduktion der ausgeprägten, linksbetonten Oedeme .

4.3

In der Hilfsmittelliste ist der beantragte „ Motomed Viva 1“ nicht aufgeführt, und er lässt sich ausser der Kategorie „Hilfsmittel für die Selbstsorge“ keine r der im HVI Anhang aufgelisteten Hilfsmittelkategorien zu ordnen.

Zu prüfen ist daher, ob der beantragte „ Motomed Viva 1“ als Hilfsmittel für die Selbstsorge qualifi ziert werden kann .

4. 4

Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisge mäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 E. 3.3, 115 V 194 E. 2c und 112 V 15 E. 1b).

D as in Frage stehende Trainingsgerät „ Motomed Viva 1“ ersetzt offenkundig keinen Körperteil

und dient auch nicht dazu, eine Funktion des täglichen Lebens zu übernehmen. Der Zweck besteht darin, eine Verbesserung der Durch blutung und ein Kreisl auftraining zu erzielen. D amit stellt das Bewegungstrainingsgerät kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar . Entsprechend besteht keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu übernehmen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00306

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom 2 8. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968,

arbeitet seit 2009 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 6/1). Im Rahmen einer tumorbedingten Rückenoperation im Januar 2012 kam es zu einer p ostoperativen Paraplegie unterhalb Th10, welche zu einer Lähmung mit deutlicher Einsc hränkung der Beinmotorik führte und seither

die Fortbewegung mittels Aktiv- Rollstuhl erfor derlich macht

(Urk. 6/7 und Urk. 6/77). Im März 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1), und die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Leistungen und Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb: Urk. 6/13, Rampe in der Tiefgarage: Urk. 6/27, Kosten des Fahr dienstes zur Arbeit: Urk. 6/29 und Urk. 6/66, Rollstuhl: Urk. 6/36, Dusch-Toilettenstuhl: Urk. 6/37, teilweiser Kostenbeitrag für Pflegebett und Autoumbau :

Urk. 6/72 und Urk. 6/71 sowie für bauliche Anpassungen der Wohnung: Urk. 6/ 80) . Nach erfolgter Rehabilitation im Paraplegikerzentrum der Universi tätsklinik Z.___ konnte der Versicherte im Rahmen einer therapeutischen In tegration ab August 2012 im Umfang von 30 %

die Arbeit als Sachbea rbeiter Administration bei seiner bisherigen Arbeitgeber in wieder aufnehmen (Urk. 6/11 S. 2).

Am 1 4. November 2012 ging en bei der IV-Stelle weitere Gesu che um Kostenübernahme ein, darunter auch die Offerte für das G erät „ Motomed V iva 1“ zur selbständig durchführbaren Bewegungstherapie im Be trag von insgesamt Fr. 4‘280.70 (Urk. 6/39 und Urk. 6/44).

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54) lehnte die IV-Stelle eine Kostenüber nahme mit Verfügung vom

4. März 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Hie gegen erhob der Versicherte am 2. Apr il 2013 Beschwerde und beantrag te die Übernahme der Kosten für d as Gerät „ Motomed V iva

1 “ (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 7. Mai 2013 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8 . Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 E . 2a). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 begründete die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs für die Übern ahme der Kosten des „ Motomed s Viva 1 “ damit, dass das Motomed nicht auf der Liste der Hilfsmittel aufgeführt sei und auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne (Urk. 2) . 3.2

Dahingegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beitrag an Bewe gung, welche er durch das Motomed erhalten könne,

erheblich sei. Da s Motomed

werde an de r Universitätsklink Z.___

täglich eingesetzt,

weshalb

nicht nachvollziehbar sei, dass das Hilfsmittel mit der Begründung abgelehnt werde, es stehe n icht auf einer bestimmten Liste (Urk. 1) .

4.

4.1

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfs mittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelka tegorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Ka tegorien zuordnen, ist es nicht zu lässig . 4.2

Beim beantragten „ Motomed Viva 1“ handelt es sich um einen Bewegungstrainer, den der Beschwerdeführer zur selbständig durchführbaren Bewegungs - the rapie benötigt. Wie dem Ärztlichen Zeugnis des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 2 2. Oktober 2012 zu entnehmen ist (Urk. 3), ge währleistet dieses Gerät ein regelmässiges Durchbewegen der unteren Extremi täten und damit unter anderem eine Verbesserung der Durchblutung und eine Reduktion der ausgeprägten, linksbetonten Oedeme .

4.3

In der Hilfsmittelliste ist der beantragte „ Motomed Viva 1“ nicht aufgeführt, und er lässt sich ausser der Kategorie „Hilfsmittel für die Selbstsorge“ keine r der im HVI Anhang aufgelisteten Hilfsmittelkategorien zu ordnen.

Zu prüfen ist daher, ob der beantragte „ Motomed Viva 1“ als Hilfsmittel für die Selbstsorge qualifi ziert werden kann .

4. 4

Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisge mäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 E. 3.3, 115 V 194 E. 2c und 112 V 15 E. 1b).

D as in Frage stehende Trainingsgerät „ Motomed Viva 1“ ersetzt offenkundig keinen Körperteil

und dient auch nicht dazu, eine Funktion des täglichen Lebens zu übernehmen. Der Zweck besteht darin, eine Verbesserung der Durch blutung und ein Kreisl auftraining zu erzielen. D amit stellt das Bewegungstrainingsgerät kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar . Entsprechend besteht keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu übernehmen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello