Sachverhalt
1.
X.___, 1966 in der Y.___
geboren und am 23. August 2010 in die Schweiz eingereist, war vom 26. Oktober 2010 bis am 31. Januar 2011 befristet als Reinigungsmitarbeitende zu einem Pensum von rund 12 Wochenstunden bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/1) . Nachdem sie am 27. Dezember 2010 auf die rechte Schulter gestürzt war, meldete sie sich a m 25. Oktober 2011 unter Hinweis auf unfallbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter sowie
Dauerschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1) . Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/9) er stellen, holte einen Bericht der Z.___ AG ein (Bericht vom 31. Oktober 2011, Urk. 7/7) und zog die Unterl agen der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA)
bezüglich des Unfall s vom 27. Dezember 2010 bei (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/17). A m 16. Oktober 2012 erstellte die IV-Stell e
so dann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit in Ber uf und Haushalt (Ur
k. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/26-30) wie s die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicher ten mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 2) ab. 2.
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, erhob
hierge gen
am 2 6 . März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprech ung einer ganzen Invalidenrente, even tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuabklärung. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-33) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde,
was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Im Übrigen legte d ie Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit (Urk. 10 unter Beilage der Belege, Urk. 11/2-21) auf . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 30 % als Reini gungs mitarbeiterin und zu 70 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushaltsbereich be stehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 8.5 %, was einen Teilinvali ditätsgrad von 6 % (8.5 % von 70 %) ergebe. Im Erwerbsbereich liege keine Ein schränkung vor, d a der Beschwerdeführerin gemäss medizinischen Abklä rungen ein 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit zumutbar sei und gemäss Ein kom mens vergleich keine Erwerbseinbusse resultiere. Insgesamt bestehe daher ein In validitätsgrad von 6 %, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin zu verneinen sei (Urk. 2). 1.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne aufgrund der gesundheitlich be dingten Einschränkungen (häufige Rotationsbewegungen der rechten Schulter, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten rechts über Brusthöhe) nicht mehr als Reinigungsangestellte arbeiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei sie auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Des Wei teren bemängelte die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Einkommensvergleich. Es
sei keine Parallelisierung vorge nommen und ke in Leidensabzug gewährt worden, obwohl sie ausländischer Herkunft sei, schlechte Deutschkenntnisse besitze und lediglich zu einem Pen sum von 30 % arbeiten könne (Urk. 1/3-5). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erw erbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S.
313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 2.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___, in der die Beschwerdeführerin vom 8. September bis am 20. Oktober 2011
weilte (Bericht vom 3. November 2011,
Urk. 7/ 12 /2-9), rutschte L etztere am 27. Dezember 2010 auf Glatteis aus u nd verletzte sich an der Schulter. Im
Arthro -MRI der rechten Schulter anfangs Januar 2011 sei en eine komplette Ruptur der Sehnen des Supr aspinatus und des Infraspinatus, eine Ruptur der oberen Hälfte des Subscapularis
sowie eine Parti alruptur der langen Bizepssehne festgestellt worden . Am 17. Januar 2011 sei en
in der Folge eine arthroskopische Tenotomie Bizeps longus, eine offene Teno dese Bizeps longus, eine Refixation der Rotatorenmanschette, eine Akromio plastik sowie eine ACG-Resektion durchgeführt worden. Während des Aufent haltes in der A.___
sei sodann zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik am
15. September 2011 ein Arthro - MRI der rechten Schulter an ge fertigt worden. Es sei en eine postoperative Veränderung mit entsprechenden Arte fakten sichtbar
und nur einzelne dünne Fasern der Supraspinatussehne ab grenzbar gewesen bei weiterhin ausgedehntem Defekt. Auch die Subskapula rissehne und Infraspinatussehnen sei e n weiterhin nur partiell abgrenzbar ge we sen. Im Austrittsbericht wurde n ausserdem eine Schultereckgelenksarthrose, eine
subakromiale Enge, eine Hypothyre ose (Status nach Schilddrüsenopera tion), eine Anämie sowie -
aufgrund eines in der A.___ durchgeführten psycho somatischen Konsiliums - eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diag nostiziert (Urk. 7/1 2 /2) . Beim Austritt aus der Klinik bestanden gemäss Be richt folgende Probleme : Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Nacken, Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter, Schlafstörung, Nervo si tät und innerer Unruhe (Urk. 7/12/2).
Die behandelnden Ärzte befanden, eine Tätigkeit als Reinigungskraft sei auf grund der Schulterbelastung und dem Ersteigen von Leitern nicht mehr mög lich. E ine leichte Arbeit sei hingegen ganztags zumutbar, wobei
h äufige Rotati onsbewegungen der rechten Schulter, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten rechts über Brusthöhe zu unterlassen seien
(Urk. 7/1 2 /3).
Mit Verweis auf das psychosomatische Konsilium wurde ausserdem festgehalten, die psychische Störung begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 7/12/3). 3.2
Gemäss Bericht (Urk. 7/17) von SUVA- Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, der am 18. April 2012 die kreisärztliche Untersuchung durchführte, klagte die Beschwerdeführe rin über unveränderte Beschwerden gegenüber dem Austri tt aus der A.___ (Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in Na cken und Oberarm, Einschränkung beim Anheben des rechten Armes, Kraftlo sigkeit für längere Tätigkeiten über den Kopf). Die psychische Situation habe sie als positiv beurteilt (Urk. 7/17/9). Dr. B.___ erklärte, die insuffiziente Rotato renmanschette habe anlässlich der klini schen Untersuchung erstaunlich wenig imponiert. Dank der Hilfsmuskulatur sei eine ordentliche Funktion möglich und der Arm könne sowohl seitlich als auch nach vorne deutlich über die Horizon tale angehoben werden. Die Muskulatur am dominanten rechten Arm zeige sich kaum hypotroph, was einen weitgehend normalen Einsatz der dominanten obe ren Extremität im täglichen Leben belege. Sodann gelte eine Faustschluss kraft von lediglich 6 kg bei normaler Innervation und normaler Muskulierung als klarer Beweis für ein dysfunktionelles Verhal ten, insbesondere wenn der rechte Arm bezüglich Gestik lebhaft bewegt sowie normal eingesetzt werde und sich überdies ein kräftiger Händedruck bei der Verabschiedung ergeben habe (Urk. 7/17/9). Das von den Ärzten der A.___ erstellte Zumutbar keitsprofil bestätigend erachtete Dr. B.___ e ine leichte Tätigkeit ohne häufige Rotationsbewegungen der rechten Schulter und ohne Tätigkeiten mit der rech ten Hand über Brusthöhe ganztags als zumutbar . Als u ngünstig beurteilte
er Tätig keiten in der Höhe mit Absturzgefahr, weil sich die Versicherte dabei nicht fest halten könne, oder Tätigkeiten, welche zu starken Schlägen oder Erschütte rungen der rechten oberen Extremität führten. Eine geeignete Tätigkeit könne vollzeitig geleistet werden (Urk. 7/17/10).
Aus dem Bericht von Dr. B.___
ergibt sich im Übrigen,
dass
die Beschwerdeführerin an einer – umfallfremden –
Pangon arthro se beidseits leidet (Urk. 7/17/8). 3.3
In der Stellungnahme vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/25/3-4) attestierte Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, D.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Angepasst seien leichte und sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Ro ta tionsbewegungen der rechten Schulter, jedoch keine Tätigkeiten mit der rechten Hand über Brusthöhe oder solche mit Absturzgefahr. Tätigkeiten mit Schlägen oder Erschütterungen der rechten oberen Extremitäten seien ebenfalls nicht geeignet. Aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen
sei eine zukünftige Ein schrän kung im Profil zu erwarten. S chwere und mittelschwere kniebelas tende
Tätig keiten, lange Gehstrecken, Gehen in unebenem Gelände sowie Knie zwangs hal tungen seien nicht mehr dauerhaft geeignet. Eine leichte Tätigkeit, sitzend oder wechselnd stehend-sitzend könne als geeignet beurteilt werden. 3. 4
Im Haushaltsbericht vom 16. Oktober 2012 (Ur. 7/23) notierte die Abklärungs person, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, dass sie bei gu ter Gesundheit aus finanzieller Notwendigkeit mit einem Pensum von 100 % ar beiten würde. Der 14-jährige Sohn sei über Mittag betreut. E r gehe oftmals in eine nahe gelegene Moschee, wo er das Mittagessen einnehme . Sie habe
in der Ver gangenheit lediglich in einem kleinen Pensum gearbeitet, da sie keine wei tere Stelle gefunden habe. Ihr Ehemann hätte bei diversen Firmen mündlich an gefragt, jedoch durchgehend Absagen erhalten, weil sie zu wenig gut Deutsch spreche (Urk. 7/23/2-3). Im Weiteren stellte die Abklärungsperson anlässlich der Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie der Familien- und Wohnver hältnisse eine Einschränkung von 8.5 % im Haushaltsbereich fest (Urk. 7/23). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Während die Be schwerdegegnerin in ihrer Verfügung die Beschwerdeführerin als zu 30 % Er werbs tätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifizierte (E. 1.1), erklärte die Be schwerdeführerin, dass sie ohne gesundheitliche Behinderung zu einem Pen sum von 100 % erwerbstätig wäre (E. 3.4). Die Frage der Qualifikation kann vorliegend offen bleiben, denn selbst wenn man mit der
Beschwerdeführerin
von
einer 100 % Erwerbstätigkeit ausginge, resultierte ke in rentenbegründender Inva liditätsgrad,
wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt . 4.2
Sowohl gemäss dem Austrittsbericht der A.___ (E. 3.1) wie auch nach Einsch ätzung der
Dres . B.___ (E. 3.2) und C.___ (E. 3.3) ist der Be schwerdeführerin eine angepasste leichte Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Der Bericht der A.___ wie auch der Bericht von Dr. B.___
vermögen hinsichtlich der Schulterbeschwerden vollumfänglich zu überzeugen. Bei beiden wurden eigene Abklärungen getroffen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise und in Auseinandersetzung mit den Vorakten begründet (E. 2. 4). Dass sodann Dr. C.___ vom D.___
die
Gonarthrosen
im Rahmen einer Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigte (E. 3.3), ist nicht zu beanstanden.
Der we der substantiierte noch begründete Einwand der Beschwerdeführerin, auch eine dergestalt angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (E. 1.2), entbehrt jeder Grundlage und vermag damit die vorgenannten Einschätzungen der Ärzte nicht in Frage zu stellen. Was d en psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin betrifft, wurde im Austrittsbericht der A.___ eine lei chte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert und erklärt, diese begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (E. 3.1) .
Bei einer leichten depressiv en Episode (ICD-10 F32.0) handelt es sich definiti ons gemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störun gen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affek tive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007, E . 6.3, mit Hinweis auf Dilling / Mom-bour /Schmidt, Hrsg., Inter nationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7 . Aufl., Bern 20 10, S. 14 9 ff.; Ur teil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Mithin ist e ine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Inva lidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die ver sicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Er werbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs fähigkeit zu ver werten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007, E . 4.1.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die leichte de pressive Episode oder ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar wären. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbar keit ge geben, so dass die aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode atte stierte leichte arbeitsrelevante Leis tu ngsminderung (E. 3.1) im versi cherungs rechtlichen Rahmen ausser Betracht zu bleiben ha t.
Zusammenfassend ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.3 4.3.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitt eln (E. 2.3). Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbil dung und war in der Y.___ nicht erwerbstätig (Urk. 7/11/6 und 7/23/3). In der Schweiz arbeitete sie sodann für lediglich zwei Monate zu einem Pensum von 30 % in einer Reinigungsfirma (befristete Anstellung, Sachverhalt E. 1). Bei dieser Sachlage kann
– mangels angestammter Tätigkeit - zur B estimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Teilzeitreini gungs mitarbeitende abgestellt werden, sondern es sind
die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heran zuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E 3.3.3) . In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer de führerin keine Ausbildung vorweist und in der Y.___ nicht erwerbstätig war, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) abzustellen. 4.3.2
Aufgrund der medizinischen Beurteilung (E. 3.1-3.4) und unter Berücksichti gung ihres beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, keine Berufserfahrung) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Da demnach sowohl zur Be stimmung des Invaliden - wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellen werte
heran zuziehen sind,
wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hin fällig . Ebenso erübrigt sich - wie von der Beschwerdeführerin eingewendet (E. 1.2) – eine Parallelisierung, da sowohl zur Bestimmung des Valideneinkom mens als auch des Invalideneinkommens ein statistischer Wert herangezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E . 3.3.3). 4. 3.3
Was den von der Beschwerdeführerin (E. 1.2) geltend gemachte n Leidensabzug betrifft, mit dem die auf der Basis von statistischen Durchschnittswerte n be rechneten Invalideneinkommen unter gewissen Bedingungen gekürzt werden, so ist zu beachten, dass dieser gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Festlegung der Höhe des Leidensabzuges kann i m vorliegenden Ver fahren offen bleiben, führte doch eine Kürzung des Invalideneinkommens selbst bei Annahme des maximalen Abzuges lediglich zu einem
rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 25 % (Anwendung des Prozentvergleichs [E. 2.3] : Va liden einkommen 100 %, Invalideneinkommen 75 %). 4.3.4
Zusammenfassend ist somit
- selbst bei der Hypothese, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit voll umfänglich erwerbstätig (vgl. E. 4.1) - kein ren ten begründender Invaliditätsgrad gegeben, was zur Verneinung eines Renten anspruches führt. 4.4
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
– in Anbetracht ihrer erstmaligen Wohnsitznahme in der Schweiz am 23. August 2010 (Sachverhalt E. 1) - überhaupt die versicherungsrechtlichen Vorausset zung en für den Bezug einer Rente erfüllen würde . 5. 5.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 10 und 11/2-21), ist der Beschwerdeführerin - antragsgemäss (Urk. 1 S.
2) - die un entgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbei ständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren . 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu neh men. 5.3
Mit Honorarnote vom
24. September 2013 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von 6.5 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 75. -- und insgesamt F r . 1‘485.-- (inkl. MWSt) geltend, was knapp als ange messen erscheint. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘485. -- (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen .
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Ge richtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26 . März 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltlicher
Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, 1966 in der Y.___
geboren und am 23. August 2010 in die Schweiz eingereist, war vom 26. Oktober 2010 bis am 31. Januar 2011 befristet als Reinigungsmitarbeitende zu einem Pensum von rund 12 Wochenstunden bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/1) . Nachdem sie am 27. Dezember 2010 auf die rechte Schulter gestürzt war, meldete sie sich a m 25. Oktober 2011 unter Hinweis auf unfallbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter sowie
Dauerschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1) . Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/9) er stellen, holte einen Bericht der Z.___ AG ein (Bericht vom 31. Oktober 2011, Urk. 7/7) und zog die Unterl agen der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA)
bezüglich des Unfall s vom 27. Dezember 2010 bei (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/17). A m 16. Oktober 2012 erstellte die IV-Stell e
so dann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit in Ber uf und Haushalt (Ur
k. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/26-30) wie s die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicher ten mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 30 % als Reini gungs mitarbeiterin und zu 70 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushaltsbereich be stehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 8.5 %, was einen Teilinvali ditätsgrad von 6 % (8.5 % von 70 %) ergebe. Im Erwerbsbereich liege keine Ein schränkung vor, d a der Beschwerdeführerin gemäss medizinischen Abklä rungen ein 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit zumutbar sei und gemäss Ein kom mens vergleich keine Erwerbseinbusse resultiere. Insgesamt bestehe daher ein In validitätsgrad von 6 %, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin zu verneinen sei (Urk. 2).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne aufgrund der gesundheitlich be dingten Einschränkungen (häufige Rotationsbewegungen der rechten Schulter, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten rechts über Brusthöhe) nicht mehr als Reinigungsangestellte arbeiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei sie auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Des Wei teren bemängelte die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Einkommensvergleich. Es
sei keine Parallelisierung vorge nommen und ke in Leidensabzug gewährt worden, obwohl sie ausländischer Herkunft sei, schlechte Deutschkenntnisse besitze und lediglich zu einem Pen sum von 30 % arbeiten könne (Urk. 1/3-5). 2.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erw erbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S.
313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
E. 2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___, in der die Beschwerdeführerin vom 8. September bis am 20. Oktober 2011
weilte (Bericht vom 3. November 2011,
Urk. 7/
E. 6 . März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprech ung einer ganzen Invalidenrente, even tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuabklärung. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-33) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde,
was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Im Übrigen legte d ie Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit (Urk.
E. 6.5 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 75. -- und insgesamt F r . 1‘485.-- (inkl. MWSt) geltend, was knapp als ange messen erscheint. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘485. -- (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen .
Die Beschwerdeführerin ist auf §
E. 10 unter Beilage der Belege, Urk. 11/2-21) auf . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 /2-9), rutschte L etztere am 27. Dezember 2010 auf Glatteis aus u nd verletzte sich an der Schulter. Im
Arthro -MRI der rechten Schulter anfangs Januar 2011 sei en eine komplette Ruptur der Sehnen des Supr aspinatus und des Infraspinatus, eine Ruptur der oberen Hälfte des Subscapularis
sowie eine Parti alruptur der langen Bizepssehne festgestellt worden . Am 17. Januar 2011 sei en
in der Folge eine arthroskopische Tenotomie Bizeps longus, eine offene Teno dese Bizeps longus, eine Refixation der Rotatorenmanschette, eine Akromio plastik sowie eine ACG-Resektion durchgeführt worden. Während des Aufent haltes in der A.___
sei sodann zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik am
15. September 2011 ein Arthro - MRI der rechten Schulter an ge fertigt worden. Es sei en eine postoperative Veränderung mit entsprechenden Arte fakten sichtbar
und nur einzelne dünne Fasern der Supraspinatussehne ab grenzbar gewesen bei weiterhin ausgedehntem Defekt. Auch die Subskapula rissehne und Infraspinatussehnen sei e n weiterhin nur partiell abgrenzbar ge we sen. Im Austrittsbericht wurde n ausserdem eine Schultereckgelenksarthrose, eine
subakromiale Enge, eine Hypothyre ose (Status nach Schilddrüsenopera tion), eine Anämie sowie -
aufgrund eines in der A.___ durchgeführten psycho somatischen Konsiliums - eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diag nostiziert (Urk. 7/1 2 /2) . Beim Austritt aus der Klinik bestanden gemäss Be richt folgende Probleme : Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Nacken, Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter, Schlafstörung, Nervo si tät und innerer Unruhe (Urk. 7/12/2).
Die behandelnden Ärzte befanden, eine Tätigkeit als Reinigungskraft sei auf grund der Schulterbelastung und dem Ersteigen von Leitern nicht mehr mög lich. E ine leichte Arbeit sei hingegen ganztags zumutbar, wobei
h äufige Rotati onsbewegungen der rechten Schulter, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten rechts über Brusthöhe zu unterlassen seien
(Urk. 7/1 2 /3).
Mit Verweis auf das psychosomatische Konsilium wurde ausserdem festgehalten, die psychische Störung begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 7/12/3). 3.2
Gemäss Bericht (Urk. 7/17) von SUVA- Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, der am 18. April 2012 die kreisärztliche Untersuchung durchführte, klagte die Beschwerdeführe rin über unveränderte Beschwerden gegenüber dem Austri tt aus der A.___ (Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in Na cken und Oberarm, Einschränkung beim Anheben des rechten Armes, Kraftlo sigkeit für längere Tätigkeiten über den Kopf). Die psychische Situation habe sie als positiv beurteilt (Urk. 7/17/9). Dr. B.___ erklärte, die insuffiziente Rotato renmanschette habe anlässlich der klini schen Untersuchung erstaunlich wenig imponiert. Dank der Hilfsmuskulatur sei eine ordentliche Funktion möglich und der Arm könne sowohl seitlich als auch nach vorne deutlich über die Horizon tale angehoben werden. Die Muskulatur am dominanten rechten Arm zeige sich kaum hypotroph, was einen weitgehend normalen Einsatz der dominanten obe ren Extremität im täglichen Leben belege. Sodann gelte eine Faustschluss kraft von lediglich 6 kg bei normaler Innervation und normaler Muskulierung als klarer Beweis für ein dysfunktionelles Verhal ten, insbesondere wenn der rechte Arm bezüglich Gestik lebhaft bewegt sowie normal eingesetzt werde und sich überdies ein kräftiger Händedruck bei der Verabschiedung ergeben habe (Urk. 7/17/9). Das von den Ärzten der A.___ erstellte Zumutbar keitsprofil bestätigend erachtete Dr. B.___ e ine leichte Tätigkeit ohne häufige Rotationsbewegungen der rechten Schulter und ohne Tätigkeiten mit der rech ten Hand über Brusthöhe ganztags als zumutbar . Als u ngünstig beurteilte
er Tätig keiten in der Höhe mit Absturzgefahr, weil sich die Versicherte dabei nicht fest halten könne, oder Tätigkeiten, welche zu starken Schlägen oder Erschütte rungen der rechten oberen Extremität führten. Eine geeignete Tätigkeit könne vollzeitig geleistet werden (Urk. 7/17/10).
Aus dem Bericht von Dr. B.___
ergibt sich im Übrigen,
dass
die Beschwerdeführerin an einer – umfallfremden –
Pangon arthro se beidseits leidet (Urk. 7/17/8). 3.3
In der Stellungnahme vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/25/3-4) attestierte Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, D.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Angepasst seien leichte und sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Ro ta tionsbewegungen der rechten Schulter, jedoch keine Tätigkeiten mit der rechten Hand über Brusthöhe oder solche mit Absturzgefahr. Tätigkeiten mit Schlägen oder Erschütterungen der rechten oberen Extremitäten seien ebenfalls nicht geeignet. Aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen
sei eine zukünftige Ein schrän kung im Profil zu erwarten. S chwere und mittelschwere kniebelas tende
Tätig keiten, lange Gehstrecken, Gehen in unebenem Gelände sowie Knie zwangs hal tungen seien nicht mehr dauerhaft geeignet. Eine leichte Tätigkeit, sitzend oder wechselnd stehend-sitzend könne als geeignet beurteilt werden. 3. 4
Im Haushaltsbericht vom 16. Oktober 2012 (Ur. 7/23) notierte die Abklärungs person, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, dass sie bei gu ter Gesundheit aus finanzieller Notwendigkeit mit einem Pensum von 100 % ar beiten würde. Der 14-jährige Sohn sei über Mittag betreut. E r gehe oftmals in eine nahe gelegene Moschee, wo er das Mittagessen einnehme . Sie habe
in der Ver gangenheit lediglich in einem kleinen Pensum gearbeitet, da sie keine wei tere Stelle gefunden habe. Ihr Ehemann hätte bei diversen Firmen mündlich an gefragt, jedoch durchgehend Absagen erhalten, weil sie zu wenig gut Deutsch spreche (Urk. 7/23/2-3). Im Weiteren stellte die Abklärungsperson anlässlich der Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie der Familien- und Wohnver hältnisse eine Einschränkung von 8.5 % im Haushaltsbereich fest (Urk. 7/23). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Während die Be schwerdegegnerin in ihrer Verfügung die Beschwerdeführerin als zu 30 % Er werbs tätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifizierte (E. 1.1), erklärte die Be schwerdeführerin, dass sie ohne gesundheitliche Behinderung zu einem Pen sum von 100 % erwerbstätig wäre (E. 3.4). Die Frage der Qualifikation kann vorliegend offen bleiben, denn selbst wenn man mit der
Beschwerdeführerin
von
einer 100 % Erwerbstätigkeit ausginge, resultierte ke in rentenbegründender Inva liditätsgrad,
wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt . 4.2
Sowohl gemäss dem Austrittsbericht der A.___ (E. 3.1) wie auch nach Einsch ätzung der
Dres . B.___ (E. 3.2) und C.___ (E. 3.3) ist der Be schwerdeführerin eine angepasste leichte Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Der Bericht der A.___ wie auch der Bericht von Dr. B.___
vermögen hinsichtlich der Schulterbeschwerden vollumfänglich zu überzeugen. Bei beiden wurden eigene Abklärungen getroffen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise und in Auseinandersetzung mit den Vorakten begründet (E. 2. 4). Dass sodann Dr. C.___ vom D.___
die
Gonarthrosen
im Rahmen einer Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigte (E. 3.3), ist nicht zu beanstanden.
Der we der substantiierte noch begründete Einwand der Beschwerdeführerin, auch eine dergestalt angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (E. 1.2), entbehrt jeder Grundlage und vermag damit die vorgenannten Einschätzungen der Ärzte nicht in Frage zu stellen. Was d en psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin betrifft, wurde im Austrittsbericht der A.___ eine lei chte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert und erklärt, diese begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (E. 3.1) .
Bei einer leichten depressiv en Episode (ICD-10 F32.0) handelt es sich definiti ons gemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störun gen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affek tive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007, E . 6.3, mit Hinweis auf Dilling / Mom-bour /Schmidt, Hrsg., Inter nationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7 . Aufl., Bern 20 10, S. 14 9 ff.; Ur teil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Mithin ist e ine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Inva lidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die ver sicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Er werbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs fähigkeit zu ver werten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007, E . 4.1.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die leichte de pressive Episode oder ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar wären. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbar keit ge geben, so dass die aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode atte stierte leichte arbeitsrelevante Leis tu ngsminderung (E. 3.1) im versi cherungs rechtlichen Rahmen ausser Betracht zu bleiben ha t.
Zusammenfassend ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.3 4.3.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitt eln (E. 2.3). Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbil dung und war in der Y.___ nicht erwerbstätig (Urk. 7/11/6 und 7/23/3). In der Schweiz arbeitete sie sodann für lediglich zwei Monate zu einem Pensum von 30 % in einer Reinigungsfirma (befristete Anstellung, Sachverhalt E. 1). Bei dieser Sachlage kann
– mangels angestammter Tätigkeit - zur B estimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Teilzeitreini gungs mitarbeitende abgestellt werden, sondern es sind
die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heran zuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E 3.3.3) . In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer de führerin keine Ausbildung vorweist und in der Y.___ nicht erwerbstätig war, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) abzustellen. 4.3.2
Aufgrund der medizinischen Beurteilung (E. 3.1-3.4) und unter Berücksichti gung ihres beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, keine Berufserfahrung) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Da demnach sowohl zur Be stimmung des Invaliden - wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellen werte
heran zuziehen sind,
wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hin fällig . Ebenso erübrigt sich - wie von der Beschwerdeführerin eingewendet (E. 1.2) – eine Parallelisierung, da sowohl zur Bestimmung des Valideneinkom mens als auch des Invalideneinkommens ein statistischer Wert herangezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E . 3.3.3). 4. 3.3
Was den von der Beschwerdeführerin (E. 1.2) geltend gemachte n Leidensabzug betrifft, mit dem die auf der Basis von statistischen Durchschnittswerte n be rechneten Invalideneinkommen unter gewissen Bedingungen gekürzt werden, so ist zu beachten, dass dieser gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Festlegung der Höhe des Leidensabzuges kann i m vorliegenden Ver fahren offen bleiben, führte doch eine Kürzung des Invalideneinkommens selbst bei Annahme des maximalen Abzuges lediglich zu einem
rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 25 % (Anwendung des Prozentvergleichs [E. 2.3] : Va liden einkommen 100 %, Invalideneinkommen 75 %). 4.3.4
Zusammenfassend ist somit
- selbst bei der Hypothese, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit voll umfänglich erwerbstätig (vgl. E. 4.1) - kein ren ten begründender Invaliditätsgrad gegeben, was zur Verneinung eines Renten anspruches führt. 4.4
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
– in Anbetracht ihrer erstmaligen Wohnsitznahme in der Schweiz am 23. August 2010 (Sachverhalt E. 1) - überhaupt die versicherungsrechtlichen Vorausset zung en für den Bezug einer Rente erfüllen würde . 5. 5.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Ge richtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26 . März 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltlicher
Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr.
- -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1‘485.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00304 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, 1966 in der Y.___
geboren und am 23. August 2010 in die Schweiz eingereist, war vom 26. Oktober 2010 bis am 31. Januar 2011 befristet als Reinigungsmitarbeitende zu einem Pensum von rund 12 Wochenstunden bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/1) . Nachdem sie am 27. Dezember 2010 auf die rechte Schulter gestürzt war, meldete sie sich a m 25. Oktober 2011 unter Hinweis auf unfallbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter sowie
Dauerschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1) . Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/9) er stellen, holte einen Bericht der Z.___ AG ein (Bericht vom 31. Oktober 2011, Urk. 7/7) und zog die Unterl agen der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA)
bezüglich des Unfall s vom 27. Dezember 2010 bei (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/17). A m 16. Oktober 2012 erstellte die IV-Stell e
so dann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit in Ber uf und Haushalt (Ur
k. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/26-30) wie s die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicher ten mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 2) ab. 2.
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, erhob
hierge gen
am 2 6 . März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprech ung einer ganzen Invalidenrente, even tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuabklärung. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-33) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde,
was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Im Übrigen legte d ie Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit (Urk. 10 unter Beilage der Belege, Urk. 11/2-21) auf . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 30 % als Reini gungs mitarbeiterin und zu 70 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushaltsbereich be stehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 8.5 %, was einen Teilinvali ditätsgrad von 6 % (8.5 % von 70 %) ergebe. Im Erwerbsbereich liege keine Ein schränkung vor, d a der Beschwerdeführerin gemäss medizinischen Abklä rungen ein 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit zumutbar sei und gemäss Ein kom mens vergleich keine Erwerbseinbusse resultiere. Insgesamt bestehe daher ein In validitätsgrad von 6 %, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin zu verneinen sei (Urk. 2). 1.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne aufgrund der gesundheitlich be dingten Einschränkungen (häufige Rotationsbewegungen der rechten Schulter, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten rechts über Brusthöhe) nicht mehr als Reinigungsangestellte arbeiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei sie auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Des Wei teren bemängelte die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vor genommenen Einkommensvergleich. Es
sei keine Parallelisierung vorge nommen und ke in Leidensabzug gewährt worden, obwohl sie ausländischer Herkunft sei, schlechte Deutschkenntnisse besitze und lediglich zu einem Pen sum von 30 % arbeiten könne (Urk. 1/3-5). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erw erbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S.
313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 2.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___, in der die Beschwerdeführerin vom 8. September bis am 20. Oktober 2011
weilte (Bericht vom 3. November 2011,
Urk. 7/ 12 /2-9), rutschte L etztere am 27. Dezember 2010 auf Glatteis aus u nd verletzte sich an der Schulter. Im
Arthro -MRI der rechten Schulter anfangs Januar 2011 sei en eine komplette Ruptur der Sehnen des Supr aspinatus und des Infraspinatus, eine Ruptur der oberen Hälfte des Subscapularis
sowie eine Parti alruptur der langen Bizepssehne festgestellt worden . Am 17. Januar 2011 sei en
in der Folge eine arthroskopische Tenotomie Bizeps longus, eine offene Teno dese Bizeps longus, eine Refixation der Rotatorenmanschette, eine Akromio plastik sowie eine ACG-Resektion durchgeführt worden. Während des Aufent haltes in der A.___
sei sodann zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik am
15. September 2011 ein Arthro - MRI der rechten Schulter an ge fertigt worden. Es sei en eine postoperative Veränderung mit entsprechenden Arte fakten sichtbar
und nur einzelne dünne Fasern der Supraspinatussehne ab grenzbar gewesen bei weiterhin ausgedehntem Defekt. Auch die Subskapula rissehne und Infraspinatussehnen sei e n weiterhin nur partiell abgrenzbar ge we sen. Im Austrittsbericht wurde n ausserdem eine Schultereckgelenksarthrose, eine
subakromiale Enge, eine Hypothyre ose (Status nach Schilddrüsenopera tion), eine Anämie sowie -
aufgrund eines in der A.___ durchgeführten psycho somatischen Konsiliums - eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diag nostiziert (Urk. 7/1 2 /2) . Beim Austritt aus der Klinik bestanden gemäss Be richt folgende Probleme : Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Nacken, Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter, Schlafstörung, Nervo si tät und innerer Unruhe (Urk. 7/12/2).
Die behandelnden Ärzte befanden, eine Tätigkeit als Reinigungskraft sei auf grund der Schulterbelastung und dem Ersteigen von Leitern nicht mehr mög lich. E ine leichte Arbeit sei hingegen ganztags zumutbar, wobei
h äufige Rotati onsbewegungen der rechten Schulter, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten rechts über Brusthöhe zu unterlassen seien
(Urk. 7/1 2 /3).
Mit Verweis auf das psychosomatische Konsilium wurde ausserdem festgehalten, die psychische Störung begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 7/12/3). 3.2
Gemäss Bericht (Urk. 7/17) von SUVA- Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, der am 18. April 2012 die kreisärztliche Untersuchung durchführte, klagte die Beschwerdeführe rin über unveränderte Beschwerden gegenüber dem Austri tt aus der A.___ (Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in Na cken und Oberarm, Einschränkung beim Anheben des rechten Armes, Kraftlo sigkeit für längere Tätigkeiten über den Kopf). Die psychische Situation habe sie als positiv beurteilt (Urk. 7/17/9). Dr. B.___ erklärte, die insuffiziente Rotato renmanschette habe anlässlich der klini schen Untersuchung erstaunlich wenig imponiert. Dank der Hilfsmuskulatur sei eine ordentliche Funktion möglich und der Arm könne sowohl seitlich als auch nach vorne deutlich über die Horizon tale angehoben werden. Die Muskulatur am dominanten rechten Arm zeige sich kaum hypotroph, was einen weitgehend normalen Einsatz der dominanten obe ren Extremität im täglichen Leben belege. Sodann gelte eine Faustschluss kraft von lediglich 6 kg bei normaler Innervation und normaler Muskulierung als klarer Beweis für ein dysfunktionelles Verhal ten, insbesondere wenn der rechte Arm bezüglich Gestik lebhaft bewegt sowie normal eingesetzt werde und sich überdies ein kräftiger Händedruck bei der Verabschiedung ergeben habe (Urk. 7/17/9). Das von den Ärzten der A.___ erstellte Zumutbar keitsprofil bestätigend erachtete Dr. B.___ e ine leichte Tätigkeit ohne häufige Rotationsbewegungen der rechten Schulter und ohne Tätigkeiten mit der rech ten Hand über Brusthöhe ganztags als zumutbar . Als u ngünstig beurteilte
er Tätig keiten in der Höhe mit Absturzgefahr, weil sich die Versicherte dabei nicht fest halten könne, oder Tätigkeiten, welche zu starken Schlägen oder Erschütte rungen der rechten oberen Extremität führten. Eine geeignete Tätigkeit könne vollzeitig geleistet werden (Urk. 7/17/10).
Aus dem Bericht von Dr. B.___
ergibt sich im Übrigen,
dass
die Beschwerdeführerin an einer – umfallfremden –
Pangon arthro se beidseits leidet (Urk. 7/17/8). 3.3
In der Stellungnahme vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/25/3-4) attestierte Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, D.___, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Angepasst seien leichte und sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Ro ta tionsbewegungen der rechten Schulter, jedoch keine Tätigkeiten mit der rechten Hand über Brusthöhe oder solche mit Absturzgefahr. Tätigkeiten mit Schlägen oder Erschütterungen der rechten oberen Extremitäten seien ebenfalls nicht geeignet. Aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen
sei eine zukünftige Ein schrän kung im Profil zu erwarten. S chwere und mittelschwere kniebelas tende
Tätig keiten, lange Gehstrecken, Gehen in unebenem Gelände sowie Knie zwangs hal tungen seien nicht mehr dauerhaft geeignet. Eine leichte Tätigkeit, sitzend oder wechselnd stehend-sitzend könne als geeignet beurteilt werden. 3. 4
Im Haushaltsbericht vom 16. Oktober 2012 (Ur. 7/23) notierte die Abklärungs person, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, dass sie bei gu ter Gesundheit aus finanzieller Notwendigkeit mit einem Pensum von 100 % ar beiten würde. Der 14-jährige Sohn sei über Mittag betreut. E r gehe oftmals in eine nahe gelegene Moschee, wo er das Mittagessen einnehme . Sie habe
in der Ver gangenheit lediglich in einem kleinen Pensum gearbeitet, da sie keine wei tere Stelle gefunden habe. Ihr Ehemann hätte bei diversen Firmen mündlich an gefragt, jedoch durchgehend Absagen erhalten, weil sie zu wenig gut Deutsch spreche (Urk. 7/23/2-3). Im Weiteren stellte die Abklärungsperson anlässlich der Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie der Familien- und Wohnver hältnisse eine Einschränkung von 8.5 % im Haushaltsbereich fest (Urk. 7/23). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Während die Be schwerdegegnerin in ihrer Verfügung die Beschwerdeführerin als zu 30 % Er werbs tätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifizierte (E. 1.1), erklärte die Be schwerdeführerin, dass sie ohne gesundheitliche Behinderung zu einem Pen sum von 100 % erwerbstätig wäre (E. 3.4). Die Frage der Qualifikation kann vorliegend offen bleiben, denn selbst wenn man mit der
Beschwerdeführerin
von
einer 100 % Erwerbstätigkeit ausginge, resultierte ke in rentenbegründender Inva liditätsgrad,
wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt . 4.2
Sowohl gemäss dem Austrittsbericht der A.___ (E. 3.1) wie auch nach Einsch ätzung der
Dres . B.___ (E. 3.2) und C.___ (E. 3.3) ist der Be schwerdeführerin eine angepasste leichte Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Der Bericht der A.___ wie auch der Bericht von Dr. B.___
vermögen hinsichtlich der Schulterbeschwerden vollumfänglich zu überzeugen. Bei beiden wurden eigene Abklärungen getroffen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise und in Auseinandersetzung mit den Vorakten begründet (E. 2. 4). Dass sodann Dr. C.___ vom D.___
die
Gonarthrosen
im Rahmen einer Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigte (E. 3.3), ist nicht zu beanstanden.
Der we der substantiierte noch begründete Einwand der Beschwerdeführerin, auch eine dergestalt angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (E. 1.2), entbehrt jeder Grundlage und vermag damit die vorgenannten Einschätzungen der Ärzte nicht in Frage zu stellen. Was d en psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin betrifft, wurde im Austrittsbericht der A.___ eine lei chte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert und erklärt, diese begründe eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (E. 3.1) .
Bei einer leichten depressiv en Episode (ICD-10 F32.0) handelt es sich definiti ons gemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störun gen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affek tive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007, E . 6.3, mit Hinweis auf Dilling / Mom-bour /Schmidt, Hrsg., Inter nationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7 . Aufl., Bern 20 10, S. 14 9 ff.; Ur teil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Mithin ist e ine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Inva lidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die ver sicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Er werbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs fähigkeit zu ver werten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007, E . 4.1.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die leichte de pressive Episode oder ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar wären. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbar keit ge geben, so dass die aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode atte stierte leichte arbeitsrelevante Leis tu ngsminderung (E. 3.1) im versi cherungs rechtlichen Rahmen ausser Betracht zu bleiben ha t.
Zusammenfassend ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.3 4.3.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitt eln (E. 2.3). Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbil dung und war in der Y.___ nicht erwerbstätig (Urk. 7/11/6 und 7/23/3). In der Schweiz arbeitete sie sodann für lediglich zwei Monate zu einem Pensum von 30 % in einer Reinigungsfirma (befristete Anstellung, Sachverhalt E. 1). Bei dieser Sachlage kann
– mangels angestammter Tätigkeit - zur B estimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Teilzeitreini gungs mitarbeitende abgestellt werden, sondern es sind
die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) heran zuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E 3.3.3) . In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwer de führerin keine Ausbildung vorweist und in der Y.___ nicht erwerbstätig war, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) abzustellen. 4.3.2
Aufgrund der medizinischen Beurteilung (E. 3.1-3.4) und unter Berücksichti gung ihres beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, keine Berufserfahrung) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Da demnach sowohl zur Be stimmung des Invaliden - wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellen werte
heran zuziehen sind,
wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hin fällig . Ebenso erübrigt sich - wie von der Beschwerdeführerin eingewendet (E. 1.2) – eine Parallelisierung, da sowohl zur Bestimmung des Valideneinkom mens als auch des Invalideneinkommens ein statistischer Wert herangezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010, E . 3.3.3). 4. 3.3
Was den von der Beschwerdeführerin (E. 1.2) geltend gemachte n Leidensabzug betrifft, mit dem die auf der Basis von statistischen Durchschnittswerte n be rechneten Invalideneinkommen unter gewissen Bedingungen gekürzt werden, so ist zu beachten, dass dieser gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Festlegung der Höhe des Leidensabzuges kann i m vorliegenden Ver fahren offen bleiben, führte doch eine Kürzung des Invalideneinkommens selbst bei Annahme des maximalen Abzuges lediglich zu einem
rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 25 % (Anwendung des Prozentvergleichs [E. 2.3] : Va liden einkommen 100 %, Invalideneinkommen 75 %). 4.3.4
Zusammenfassend ist somit
- selbst bei der Hypothese, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit voll umfänglich erwerbstätig (vgl. E. 4.1) - kein ren ten begründender Invaliditätsgrad gegeben, was zur Verneinung eines Renten anspruches führt. 4.4
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
– in Anbetracht ihrer erstmaligen Wohnsitznahme in der Schweiz am 23. August 2010 (Sachverhalt E. 1) - überhaupt die versicherungsrechtlichen Vorausset zung en für den Bezug einer Rente erfüllen würde . 5. 5.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 10 und 11/2-21), ist der Beschwerdeführerin - antragsgemäss (Urk. 1 S.
2) - die un entgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbei ständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren . 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu neh men. 5.3
Mit Honorarnote vom
24. September 2013 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von 6.5 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 75. -- und insgesamt F r . 1‘485.-- (inkl. MWSt) geltend, was knapp als ange messen erscheint. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘485. -- (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen .
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Ge richtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26 . März 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltlicher
Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen .
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘485.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/ESversandt