Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n wird, damit sie nach erfolgten Abklä rung en im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/IKversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00297 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
3. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung
vom
11. März 2013
die bisher an X.___, geboren 1959, ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
25. März 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Nichteintreten, evtl. auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2 9. April 2013 (Urk. 6), sowie die Replik vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 12), in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. Juni 2013 (Urk. 10) darauf hinge wiesen worden ist, dass das Gericht in Erwägung zieht, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und dies zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten führen könnt e, dass der Beschwerdeführer in Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Beschwerde zurückzuziehen, um eine mögliche Sc hlechterstellung zu vermeiden, sie mit Replik vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 12) jedoch ausdrücklich an ihrer Beschwerde festgehalten hat, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (Urk. 7/17) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat te, wobei
sie davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt wesentlich eingeschränkt sei und ihre bisherige Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben könne (Urk. 7/13/3), dass die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bei der Y.___, Z.___, weiterhin zu 50 % nachgeht und damit entsprechend 50 % des Einkommens erzielt, welches sie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens mit dieser Tätigkeit hatte (Urk. 7/29), dass sich aus dem IK-Auszug vom 2 1. Oktober 2005 (Urk. 7/9) ohne weiteres ergibt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht nur über ihr Eink ommen bei der Y.___, sondern schon seit mehreren Jahren auch über ein Nebenerwerbseinkommen bei der A.___ in Z.___ verfügte, dass die Beschwerdegegnerin diesem Umstand nicht weiter nachgegangen ist, sondern den Einkommensvergleich einzig aufgrund der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ vorgenommen hat (vgl. auch Urk. 7/13 /2 und Urk. 7/10/4), dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens weiterhin über ein Nebenerwerbseinkommen verfügte, nunmehr bei der B.___, C.___ (IK-Auszug Urk. 7/20, Urk. 7/28), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Revisionsverfahrens von der B.___ den Arbeitgeberbericht vom 5. März 2008 (Urk. 7/22) einholte, im Feststellungsblatt vom 1 0. Apr il 2008 (Urk. 7/23) Folgendes festhielt: „Neben erwerb: Hauswartung bei B.___, CHF 261 monatlich, seit 01.07.2004 (unverändert)“ und der Beschwerdef ührerin am 1 0. April 2008 (Urk. 7/24) mitteilte, sie habe bei ihrer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. März 2013 (Urk.
2) von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist, jedoch festgehalten hat, die wirtschaftliche Situation habe sich verändert, da die Beschwerdeführerin zusätzlich noch als Hauswartin arbeite und damit ein ergänzendes Einkommen von Fr. 4‘320.-- pro Jahr erziele, womit die Addierung dieses Einkommens sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 46 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe, dass die Annahme, die Nebenerwerbst ätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommen worden, aktenwidrig
ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2013 (Urk.
6) daran festhält, die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente sei gestützt auf das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte höhere Einkommen, wel ches sie aus einem Nebenerwerb erwirtschaftet habe, zu Recht erfolgt, dass dieser Nebenerwerb jedoch - wie bereits ausgeführt - keineswegs neu hinzuge kommen ist, sondern die Bes chwerdeführerin schon lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens über diesen verfügte, dass in den erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nach der Zusprache der halben Inval idenrente keine wesentliche Änderung eingetreten ist, womit sich die von der Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung vorgenommene Rentenreduzierung als falsch erweist, dass es ebenso zweifellos unrichtig war, die Berücksichtigung des Nebenverdienst es nicht schon beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung zu prüf en, als auch hinreichende Abklärungen zur Frage der Restarbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit zu unterlassen (vgl. Einschätzung von D.___, Urk. 7/11/4), weshalb die Beschwerde gegnerin berechtigt ist, zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes die ursprüngliche Rentenverfügung einer Prüfung zu unterziehen, dass die Beschwerdegegnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt überprüft hat, ob der Beschwerdeführerin die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin weite rhin voll umfänglich zumutbar ist, beziehungsweise wer diese Arbeiten effektiv verrichtet hat, dass mithin aktuell nicht rechtsgenüglich festgestellt werden kann, in welcher Höhe ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch besteht, weshalb die Beschwerde gegnerin weitere Abklärungen bezüglich Restarbeitsfähigkeit in bis heriger als auch angepasster Tätigkeit sowie betreffend die Ausübung der genannten Nebenerwerbstätigkeit vorzunehmen haben wird, dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2013 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die genannten Mängel durch weitere Abklärungen behebe und danach über den Rentenanspruch neu entscheide, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, w obei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwe rt im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt werden, dass die Gerichtskosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n wird, damit sie nach erfolgten Abklä rung en im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/IKversandt