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IV.2013.00286

BF hat im Rahmen der Neuanmeldung keinerlei Ausführungen zur Verschlechterung/ Veränderung gemacht und weder Arztberichte eingereicht noch solche in Aussicht gestellt. BG war bei dieser Ausgangslage nicht verpflichtet, selbst Abklärungen vorzunehmen. Nichteintreten auf Neuanmeldung korrekt.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, ist gelernter Maurer. Nach der Lehre war er wäh re nd viele r Jahre im erlernten Beruf sowie als Bauallrounder und Eisenleger in verschiedenen Betrieben und teilweise auch als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 6/2). Am 31. Augu st 2005 meldete er sich wegen einer erlittenen Lungen embolie und einer eingeschrän kte n Herztätigkeit, welche jegliche Tätigkeit im Baugewerbe verunmögliche, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 6/5/6). Nach Vor nahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2005 eine Kostengutsprache für be ruf liche Massnahmen (Urk. 6/22) und mit Verfügung vom 25. Januar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/26). Am 23. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32) . Mit Vorbescheid vom

29. November 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das erneute Begehren betreffen d Invalidenrente nicht eingetreten werde, da der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass sich die Verhältnisse verändert h ätt en, und kündigte gleichzeitig an, dass bezüglich berufliche r Massnahmen neue Abklärungen getroffen w ü rden (Urk. 7/39) . Mit Mitteilung vom 24. Mai 2007 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte plante, sich mit Hilfe der Arbeitslos enversicherung selbständig zu ma chen (Urk. 6/52).

Am 21. Dezember 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63) . Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/6

5) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie

nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde, da der Versicherte wiederum nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten . Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und trat nicht auf das neue Gesuch ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___, nunmehr vertreten durch die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde und bean trag t e, den Anspruch auf eine Invalidenrente nochmals unter Berücksichtigung aller Unterlagen und der Auswertung der Potenzialabklärung zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk.

5) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2013 liess der Be schwerdeführer verschiedene Arztberichte einreichen (Urk. 7/1-5 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Mai 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

V erneint die IV-Stelle dies, so erle digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64

E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma chen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) .

Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht daher grundsätzlich nicht berücksichtigen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, mit seinem erneuten Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen, dass sich sein Herz auf grund einer Lungenentzündung mit anschliessender Lungenembolie vergrössert habe und ihm seither die Ausübung seine r beruflichen Tätigkeit als Mau rer nicht mehr möglich sei. Laut Prognose seines Hausarztes Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, könne einzig eine Herztrans plantation längerfristig sein Leben retten. Mit einem spe ziellen Arbeitsvertrag habe er a n seiner vorherigen Arbeitsstelle zu e inem 30%-Pensum arbeiten kön nen, für die Erledigung dieser Arbeit aufgrund seiner Krankheit jedoch 100 % Zeit benötigt. Er könne desha lb keine andere Stelle annehmen und sich nicht um eine andere Arbeitsstelle bemühen. Da er unter einer Arztphobie leide, habe er es trotz grossem Leiden vermieden, sich regelmässig ärztlich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller ge sundheitlicher Bericht an die I V-Stelle habe eingereicht werden können. Auf grund seines viel zu grossen Herzens habe er immer mehr Mühe, seiner Arbeit nachzugehen, da er während der Arbeit Atemprobleme (Atemnot) mit Schweiss ausbrüchen habe und dadurch schnell ermüde. Von der Sozialabteilung der Ge meinde Y.___ habe er dazu motiviert werden können, sich gründlichen medi zinischen Untersuchungen zu unterziehen und gemäss Auskunft seines Haus arztes Dr. Z.___ seien neue Fakten aufgetreten, welche genauere ärztliche Abklärungen erforderten; aufgrund seiner Phobie seien diese Untersuchungen noch nicht ganz abgeschlossen (Urk. 1). 2.3

Strittig und z u prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 3.

3.1

Seiner Neua nmeldung vom

21. Dezember 2012 (Urk. 6/63) legte der Beschwerde führer weder Arztb erichte bei oder stellte solche als Beweismittel in Aussicht, noch machte er irgendwelche Angaben über eine eingetretene Verän derung beziehungsweise Verschlechterung seines Zustandes. Unter der Rubrik Ziff. 6.1 ff. „Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung“ (Urk. 6/63/5-6) finden sich im Anmeldeformular lediglich folgende – wohl vom Hausarzt Dr. Z.___

gemachte

– handschriftlich e und überwiegend nicht lesbar e An gaben: Cardi o myopathie mit Cardio [ ? … ], bestehend seit 200 5.

Diese spärlichen

Angaben sind nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als der Be schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführen liess, dass er es aufgrund seiner Arztphobie trotz grossem Leiden vermieden habe, sich regelmässig ärzt lich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller gesundheitlicher Bericht an die IV-Stelle habe eingereicht werden können. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der gemachten spärlichen An gaben und mangels

sonstiger

Hinweise auf eine Veränderung auch nicht ver pflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen . Zumal Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 3 0. November 2005 (Urk. 6/23 /1-4) unter Beilage der kardiologischen Abklärungsergebnisse des Kreisspitals A.___ (Urk. 6/23/5-14 und Urk. 6/23/21-22) eine seit Juli 2005 bestehende Kardiomy opathie beschrieben und dem Beschwerdefü hrer ab dem 1. Januar 2006 und bis auf W eiteres für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte . Gestützt auf diese Angaben hatte die IV-Stelle

alsdann mit Verfügung vom 2 5. Januar 2006 (Urk. 6/26) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situ ation seit Erlass dieses in Rechtskraft erwachsenen Entscheides

wesentlich und damit leistungsrelevant verändert hätten, ergaben sich auf dem vom Beschwer deführer eingereichten Formular und den darin gemachten An gaben keine. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung vorausgesetzte wesentliche Verschlechterung glaubhaft darzule gen. 3.2

Daran vermögen auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer erst im Beschwer deverfa hren eingereichten Berichte (des Spitals A.___, Urk. 7/1-2; der

B.___, Urk. 7/3, eine s Lungenfunktionstests,

Urk. 7/4 sowie ei nes weiteren, schlecht lesbaren Bericht s von Dr. Z.___, Urk. 7/5) nichts zu ändern, da das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob der Nichteintre tensentscheid der Verwaltung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kor rekt war. Zur Glaubhaftmachung hätte es bereits zusammen mit der Neuanmel dung zusätzlicher Unterlagen oder Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand bedurft. Da solche Unterlagen oder Angaben fehlten, trat die Beschwerde gegne rin

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem dem Beschwer deführer der voraussichtliche Entscheid mitgeteilt worden war, und in welchem es ihm möglich gewesen wäre, neue Arztberichte einzureichen gestützt auf den seinerzeitigen Aktenstand zu Recht nicht auf die Neuanmel dung ein. Da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse vorla gen, war d ie Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Genau dies bezweckt die Voraussetzung der Glaubhaftma c hung bei der Neuanmeldung. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht nicht berücksichtigen.

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 3.3

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen steht, unter Beilage von aktuellen Berichten, welche glaubhaft darlegen, dass sich seine gesundheitliche Situation seit Erlass der massgebenden rentenabweisenden Verfügung vom 2 5. Januar 2006, we sentlich verschlechtert hat, bei der Invalidenversicherung eine Neuanmeldung ein zu reichen 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan tona len Versiche rungsgericht in Abwei chung von Art. 61 lit . a ATSG kosten pflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend er weist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Ausgangs ge mäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, ist gelernter Maurer. Nach der Lehre war er wäh re nd viele r Jahre im erlernten Beruf sowie als Bauallrounder und Eisenleger in verschiedenen Betrieben und teilweise auch als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 6/2). Am 31. Augu st 2005 meldete er sich wegen einer erlittenen Lungen embolie und einer eingeschrän kte n Herztätigkeit, welche jegliche Tätigkeit im Baugewerbe verunmögliche, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 6/5/6). Nach Vor nahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2005 eine Kostengutsprache für be ruf liche Massnahmen (Urk. 6/22) und mit Verfügung vom 25. Januar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/26). Am 23. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32) . Mit Vorbescheid vom

29. November 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das erneute Begehren betreffen d Invalidenrente nicht eingetreten werde, da der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass sich die Verhältnisse verändert h ätt en, und kündigte gleichzeitig an, dass bezüglich berufliche r Massnahmen neue Abklärungen getroffen w ü rden (Urk. 7/39) . Mit Mitteilung vom 24. Mai 2007 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte plante, sich mit Hilfe der Arbeitslos enversicherung selbständig zu ma chen (Urk. 6/52).

Am 21. Dezember 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63) . Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/6

5) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie

nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde, da der Versicherte wiederum nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten . Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und trat nicht auf das neue Gesuch ein (Urk. 2).

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64

E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma chen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) .

Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht daher grundsätzlich nicht berücksichtigen. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___, nunmehr vertreten durch die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde und bean trag t e, den Anspruch auf eine Invalidenrente nochmals unter Berücksichtigung aller Unterlagen und der Auswertung der Potenzialabklärung zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk.

5) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2013 liess der Be schwerdeführer verschiedene Arztberichte einreichen (Urk. 7/1-5 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Mai 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, mit seinem erneuten Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten (Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen, dass sich sein Herz auf grund einer Lungenentzündung mit anschliessender Lungenembolie vergrössert habe und ihm seither die Ausübung seine r beruflichen Tätigkeit als Mau rer nicht mehr möglich sei. Laut Prognose seines Hausarztes Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, könne einzig eine Herztrans plantation längerfristig sein Leben retten. Mit einem spe ziellen Arbeitsvertrag habe er a n seiner vorherigen Arbeitsstelle zu e inem 30%-Pensum arbeiten kön nen, für die Erledigung dieser Arbeit aufgrund seiner Krankheit jedoch 100 % Zeit benötigt. Er könne desha lb keine andere Stelle annehmen und sich nicht um eine andere Arbeitsstelle bemühen. Da er unter einer Arztphobie leide, habe er es trotz grossem Leiden vermieden, sich regelmässig ärztlich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller ge sundheitlicher Bericht an die I V-Stelle habe eingereicht werden können. Auf grund seines viel zu grossen Herzens habe er immer mehr Mühe, seiner Arbeit nachzugehen, da er während der Arbeit Atemprobleme (Atemnot) mit Schweiss ausbrüchen habe und dadurch schnell ermüde. Von der Sozialabteilung der Ge meinde Y.___ habe er dazu motiviert werden können, sich gründlichen medi zinischen Untersuchungen zu unterziehen und gemäss Auskunft seines Haus arztes Dr. Z.___ seien neue Fakten aufgetreten, welche genauere ärztliche Abklärungen erforderten; aufgrund seiner Phobie seien diese Untersuchungen noch nicht ganz abgeschlossen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und z u prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Seiner Neua nmeldung vom

21. Dezember 2012 (Urk. 6/63) legte der Beschwerde führer weder Arztb erichte bei oder stellte solche als Beweismittel in Aussicht, noch machte er irgendwelche Angaben über eine eingetretene Verän derung beziehungsweise Verschlechterung seines Zustandes. Unter der Rubrik Ziff. 6.1 ff. „Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung“ (Urk. 6/63/5-6) finden sich im Anmeldeformular lediglich folgende – wohl vom Hausarzt Dr. Z.___

gemachte

– handschriftlich e und überwiegend nicht lesbar e An gaben: Cardi o myopathie mit Cardio [ ? … ], bestehend seit 200 5.

Diese spärlichen

Angaben sind nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als der Be schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführen liess, dass er es aufgrund seiner Arztphobie trotz grossem Leiden vermieden habe, sich regelmässig ärzt lich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller gesundheitlicher Bericht an die IV-Stelle habe eingereicht werden können. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der gemachten spärlichen An gaben und mangels

sonstiger

Hinweise auf eine Veränderung auch nicht ver pflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen . Zumal Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 3 0. November 2005 (Urk. 6/23 /1-4) unter Beilage der kardiologischen Abklärungsergebnisse des Kreisspitals A.___ (Urk. 6/23/5-14 und Urk. 6/23/21-22) eine seit Juli 2005 bestehende Kardiomy opathie beschrieben und dem Beschwerdefü hrer ab dem 1. Januar 2006 und bis auf W eiteres für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte . Gestützt auf diese Angaben hatte die IV-Stelle

alsdann mit Verfügung vom 2 5. Januar 2006 (Urk. 6/26) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situ ation seit Erlass dieses in Rechtskraft erwachsenen Entscheides

wesentlich und damit leistungsrelevant verändert hätten, ergaben sich auf dem vom Beschwer deführer eingereichten Formular und den darin gemachten An gaben keine. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung vorausgesetzte wesentliche Verschlechterung glaubhaft darzule gen.

E. 3.2 Daran vermögen auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer erst im Beschwer deverfa hren eingereichten Berichte (des Spitals A.___, Urk. 7/1-2; der

B.___, Urk. 7/3, eine s Lungenfunktionstests,

Urk. 7/4 sowie ei nes weiteren, schlecht lesbaren Bericht s von Dr. Z.___, Urk. 7/5) nichts zu ändern, da das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob der Nichteintre tensentscheid der Verwaltung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kor rekt war. Zur Glaubhaftmachung hätte es bereits zusammen mit der Neuanmel dung zusätzlicher Unterlagen oder Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand bedurft. Da solche Unterlagen oder Angaben fehlten, trat die Beschwerde gegne rin

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem dem Beschwer deführer der voraussichtliche Entscheid mitgeteilt worden war, und in welchem es ihm möglich gewesen wäre, neue Arztberichte einzureichen gestützt auf den seinerzeitigen Aktenstand zu Recht nicht auf die Neuanmel dung ein. Da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse vorla gen, war d ie Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Genau dies bezweckt die Voraussetzung der Glaubhaftma c hung bei der Neuanmeldung. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht nicht berücksichtigen.

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

E. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen steht, unter Beilage von aktuellen Berichten, welche glaubhaft darlegen, dass sich seine gesundheitliche Situation seit Erlass der massgebenden rentenabweisenden Verfügung vom 2 5. Januar 2006, we sentlich verschlechtert hat, bei der Invalidenversicherung eine Neuanmeldung ein zu reichen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00286 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhlem Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde Y.___ Sozialabteilung gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, ist gelernter Maurer. Nach der Lehre war er wäh re nd viele r Jahre im erlernten Beruf sowie als Bauallrounder und Eisenleger in verschiedenen Betrieben und teilweise auch als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 6/2). Am 31. Augu st 2005 meldete er sich wegen einer erlittenen Lungen embolie und einer eingeschrän kte n Herztätigkeit, welche jegliche Tätigkeit im Baugewerbe verunmögliche, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 6/5/6). Nach Vor nahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2005 eine Kostengutsprache für be ruf liche Massnahmen (Urk. 6/22) und mit Verfügung vom 25. Januar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/26). Am 23. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32) . Mit Vorbescheid vom

29. November 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das erneute Begehren betreffen d Invalidenrente nicht eingetreten werde, da der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass sich die Verhältnisse verändert h ätt en, und kündigte gleichzeitig an, dass bezüglich berufliche r Massnahmen neue Abklärungen getroffen w ü rden (Urk. 7/39) . Mit Mitteilung vom 24. Mai 2007 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte plante, sich mit Hilfe der Arbeitslos enversicherung selbständig zu ma chen (Urk. 6/52).

Am 21. Dezember 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63) . Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/6

5) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie

nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde, da der Versicherte wiederum nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten . Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und trat nicht auf das neue Gesuch ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___, nunmehr vertreten durch die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde und bean trag t e, den Anspruch auf eine Invalidenrente nochmals unter Berücksichtigung aller Unterlagen und der Auswertung der Potenzialabklärung zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk.

5) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2013 liess der Be schwerdeführer verschiedene Arztberichte einreichen (Urk. 7/1-5 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Mai 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

V erneint die IV-Stelle dies, so erle digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes - ge richt in BGE 130 V 64

E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma chen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) .

Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht daher grundsätzlich nicht berücksichtigen. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, mit seinem erneuten Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen, dass sich sein Herz auf grund einer Lungenentzündung mit anschliessender Lungenembolie vergrössert habe und ihm seither die Ausübung seine r beruflichen Tätigkeit als Mau rer nicht mehr möglich sei. Laut Prognose seines Hausarztes Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, könne einzig eine Herztrans plantation längerfristig sein Leben retten. Mit einem spe ziellen Arbeitsvertrag habe er a n seiner vorherigen Arbeitsstelle zu e inem 30%-Pensum arbeiten kön nen, für die Erledigung dieser Arbeit aufgrund seiner Krankheit jedoch 100 % Zeit benötigt. Er könne desha lb keine andere Stelle annehmen und sich nicht um eine andere Arbeitsstelle bemühen. Da er unter einer Arztphobie leide, habe er es trotz grossem Leiden vermieden, sich regelmässig ärztlich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller ge sundheitlicher Bericht an die I V-Stelle habe eingereicht werden können. Auf grund seines viel zu grossen Herzens habe er immer mehr Mühe, seiner Arbeit nachzugehen, da er während der Arbeit Atemprobleme (Atemnot) mit Schweiss ausbrüchen habe und dadurch schnell ermüde. Von der Sozialabteilung der Ge meinde Y.___ habe er dazu motiviert werden können, sich gründlichen medi zinischen Untersuchungen zu unterziehen und gemäss Auskunft seines Haus arztes Dr. Z.___ seien neue Fakten aufgetreten, welche genauere ärztliche Abklärungen erforderten; aufgrund seiner Phobie seien diese Untersuchungen noch nicht ganz abgeschlossen (Urk. 1). 2.3

Strittig und z u prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 3.

3.1

Seiner Neua nmeldung vom

21. Dezember 2012 (Urk. 6/63) legte der Beschwerde führer weder Arztb erichte bei oder stellte solche als Beweismittel in Aussicht, noch machte er irgendwelche Angaben über eine eingetretene Verän derung beziehungsweise Verschlechterung seines Zustandes. Unter der Rubrik Ziff. 6.1 ff. „Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung“ (Urk. 6/63/5-6) finden sich im Anmeldeformular lediglich folgende – wohl vom Hausarzt Dr. Z.___

gemachte

– handschriftlich e und überwiegend nicht lesbar e An gaben: Cardi o myopathie mit Cardio [ ? … ], bestehend seit 200 5.

Diese spärlichen

Angaben sind nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als der Be schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführen liess, dass er es aufgrund seiner Arztphobie trotz grossem Leiden vermieden habe, sich regelmässig ärzt lich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller gesundheitlicher Bericht an die IV-Stelle habe eingereicht werden können. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der gemachten spärlichen An gaben und mangels

sonstiger

Hinweise auf eine Veränderung auch nicht ver pflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen . Zumal Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 3 0. November 2005 (Urk. 6/23 /1-4) unter Beilage der kardiologischen Abklärungsergebnisse des Kreisspitals A.___ (Urk. 6/23/5-14 und Urk. 6/23/21-22) eine seit Juli 2005 bestehende Kardiomy opathie beschrieben und dem Beschwerdefü hrer ab dem 1. Januar 2006 und bis auf W eiteres für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte . Gestützt auf diese Angaben hatte die IV-Stelle

alsdann mit Verfügung vom 2 5. Januar 2006 (Urk. 6/26) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situ ation seit Erlass dieses in Rechtskraft erwachsenen Entscheides

wesentlich und damit leistungsrelevant verändert hätten, ergaben sich auf dem vom Beschwer deführer eingereichten Formular und den darin gemachten An gaben keine. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung vorausgesetzte wesentliche Verschlechterung glaubhaft darzule gen. 3.2

Daran vermögen auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer erst im Beschwer deverfa hren eingereichten Berichte (des Spitals A.___, Urk. 7/1-2; der

B.___, Urk. 7/3, eine s Lungenfunktionstests,

Urk. 7/4 sowie ei nes weiteren, schlecht lesbaren Bericht s von Dr. Z.___, Urk. 7/5) nichts zu ändern, da das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob der Nichteintre tensentscheid der Verwaltung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kor rekt war. Zur Glaubhaftmachung hätte es bereits zusammen mit der Neuanmel dung zusätzlicher Unterlagen oder Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand bedurft. Da solche Unterlagen oder Angaben fehlten, trat die Beschwerde gegne rin

- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem dem Beschwer deführer der voraussichtliche Entscheid mitgeteilt worden war, und in welchem es ihm möglich gewesen wäre, neue Arztberichte einzureichen gestützt auf den seinerzeitigen Aktenstand zu Recht nicht auf die Neuanmel dung ein. Da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse vorla gen, war d ie Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Genau dies bezweckt die Voraussetzung der Glaubhaftma c hung bei der Neuanmeldung. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht nicht berücksichtigen.

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 3.3

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen steht, unter Beilage von aktuellen Berichten, welche glaubhaft darlegen, dass sich seine gesundheitliche Situation seit Erlass der massgebenden rentenabweisenden Verfügung vom 2 5. Januar 2006, we sentlich verschlechtert hat, bei der Invalidenversicherung eine Neuanmeldung ein zu reichen 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan tona len Versiche rungsgericht in Abwei chung von Art. 61 lit . a ATSG kosten pflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend er weist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Ausgangs ge mäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello