Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1950, arbeitet e seit 1. Juli 2009 als selbstständiger Infor matiker in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Zuvor war er seit Juli 1981 bei der Y.___ als Informatiker in einem Arbeitspensum von 100 % tätig und hatte sich per 3 0. Juni 2009 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen (Urk. 8/13), um mehr Freizeit zu haben und sich vermehrt um sein Enkelkind zu kümmern (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 3.2). Am 2 8. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte wegen der Folgen einer am 2 7. Oktober 2010 erlittenen Hirnblutung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein . Die IV-Stelle veran lasste zudem ein neurologisches Gutachten mit neuropsychologischem Zusatz gutachten
(Urk. 8/ 2 5; Urk. 8/29; Urk. 8/33), welches am 1 7. April 2012 erstattet wurde (Urk. 8/35) . Sie erstellte weiter ein en Abklärungsbericht für Selbständi gerwerbende (Urk. 8/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 2013 ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/50 -59; Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 8. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine ganze Invali denrente zuzusprechen (S. 2 Ziff.
1) und es sei abzuklären, ob und wieviel er im Haushalt noch mitarbeiten könne (S. 2 Ziff. 4). Ferner stellte er den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien verschiedene Zeu gen und Experten vorzuladen und zu befragen (S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerde antwort vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin d ie Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 5. November 2013 (Urk.
16) ein. Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Informatiker mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe und zu 20 % mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Gesamthaft entspreche dies einer Erwerbstätigkeit von 80 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten und S. 2). G estützt auf die medizini schen Unterlagen
sei die bisherige Tätigkeit als Informatiker dem Beschwerde führer noch im Rahmen einer Restarbeitsfähigkeit
von 36 % zumutbar. Der
Kin derbetreuung könne der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin nunmehr
aus, der Beschwerdeführer sei für die Betreuung der Enkeltochter nicht entschädigt worden. Diese Tätigkeit werde deshalb nicht als „Nebenerwerb“ ange se hen, son dern zum Aufgabenbereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienan gehörigen“ gezählt. Die B erechnung des Invaliditätsgrades habe folglich nach der gemischten Methode zu erfolgen (S. 2 oben). Grundsätzlich wäre vorliegend eine Abklärung betreffend die Einschränkungen bei der Betreuung der Enkelin durch eine dafür qualifizierte Person vorzunehmen. Dies würde jedoch zu keiner höheren Rente führen (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde a uf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gemischte Methode nicht vollständig angewandt. Er habe bis zu seine r Hirnblutung im Oktober 2010 zu 60 % gearbeitet und 20 % noch die Enkelk inder gehütet. In den restlichen 20
% habe er früher im Haushalt geholfen und Haushaltsarbeiten ausgeführt. Dies könne er nun aufgrund seiner Behinderungen nicht mehr und dies sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen . Das Valideneinkommen für eine 100 % ige Tätigkeit betrage Fr. 165‘672.-- (S. 3 Ziff. 3).
Vollkommen falsch sei hingegen das angenommene Invalideneinkommen. Er habe vor der Hirnblutung in einer höchst verantwortungsvollen Position gear beitet, schwierige Informatikprobleme auf höchster Stufe lösen müssen und dazu sei grosse Effizienz und völlige Selbstständigkeit erwartet worden. Es habe keinerlei Kontroll- oder Führungsbedarf bestanden, er sei vielmehr vollkommen selbständig gewesen. Solche Arbeiten könne er nicht mehr ausführen und er erhalte seit seiner Hirnblutung auch keine Aufträge mehr. Sein tatsächliches Erwerbseinkommen betrage heute Fr. 0.-- (S. 3 f. Ziff. 4). Die vom Gutachter beschriebene leidensangepasste Tätigkeit und deren Voraussetzungen seien bei seiner Validentätigkeit gerade nicht gegeben. Ein angestammtes Berufsumfeld fehle. Es sei klar, dass er mit den Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nie Fr. 86‘400. -- im Jahr erzielen könne. Dies würde gemäss LSE 2010, Berufs gruppe 63, Informationsdienstleistungen, ungefähr dem Jahreseinkommen zu 100 % der Gruppe 3 entsprechen (S. 4 f. Ziff. 5-6). Als o komme somit eine Tätigkeit der Berufsgruppe 63, Stufe 3, in Frage, was einem Einkommen von Fr. 7‘405. -- im Monat bei einer Tätigkeit von 100 % entspreche. Davon sei ein leidens bedingter Abzug von 25 % wegen invaliditätsbedingter schlechterer Chance auf dem Arbeitsmarkt vorzunehmen. Der Gutachter gehe von einer Restarbeitsfähigkeit von 45 % aus . Das hypothetische Invalideneinkommen betrage damit Fr. 29‘990.-- (S. 5 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik (Urk.
16) aus, sein e ehemalige Arbeitgeber in
sei sein e einzige Auftraggeber in gewesen. A uf diese Weise habe er mit 60 % ein Jahreseinkommen von Fr. 144‘000. -- erzielen können. Er sei bei seinen Vorgesetzten dafür bekannt gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bed u rf t haben, sondern übernommen haben werden können (S. 4 Ziff. 5). Wegen seine r Einschränkungen stehe fest, dass ihm sein e ehema lige Arbeitgeber in weitere Aufträge weder zu 36 %
noch zu 45 %
mehr gebe (S.
6 Mitte). Ein invalider Informatiker, der 3 oder 1. 5 Jahre vor der Pen sionierung stehe und dessen Arbeitsfähigkeit geistig, seelisch und körperlich stark einge schränkt sei, der deswegen nur stark reduziert und nur leidens angepasst arbei ten könne, finde auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle oder keine leidensange passte Stelle mehr (S. 7 Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. Sodann ist zu prüfen, wie sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bemisst und ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. A.___, Assistenzarzt, der B.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/12/5-6 = Urk. 8/14/5-6 = Urk. 8/18/11-12) folgende Diagnosen (S. 1): - Subarachnoid alblutung bei ruptiertem
Basilaris -Aneurysma, 2 7. Oktober 2010 - k linisch: - i nitial : Kopfschmerzen, psychomotorische Verlangsamung
- a ktuell: komplexe optomotorische Störung, Quadrantenanopsie nach
links oben, sowie regrediente Gangataxie - t herapeutisch: interventio nelles
Coiling des rupt ur ierten
Ba si la ri s aneu rysmas - inzidentelle Aneurysmata der A rteria cerebri media links sowie A rteria
communicans
anterior - operative Ausschaltung der Aneurysmen über supraorbitalen Zu gangs weg am 2 7. Oktober 2010 - sistierter Nikotinabusus - arterielle Hypertonie - Bienenstichallergie
Im Vordergrund der neurologischen Ausfälle sei bei Eintritt eine komplexe opto motische Störung mit Doppelbildern praktisch in allen Richtungen bestan den, eine eingeschränkte Konvergenz und eine Stand- und Gangataxie. Durch die optomotorischen Störungen und durch die mögliche beeinträchtigte Funk tion der vestibulären und cerebellären Bahnen im ponto — mesenzephalen Über gang
habe eine mässige Koordination- und Gleichgewichtsstörung mit deutli cher Gangunsicherheit bestanden, so dass der Beschwerdeführer auf das Benützen eines R ollators angewiesen gewesen sei (S. 1 f.).
Durch visuelles Sakka den
- und Neglect -Training im Rahmen der neurospychologischen Betreuung sei die Symptomatik deutlich rückläufig. Die spontane Augenstellung und Konver genz verbessere sich sichtlich. Unter Physio- und Ergotherapie habe sich der Beschwerde führer stark verbessern können und sei mittlerweile wieder in der Lage, weite Strecke n ohne Hilfsmittel zurückz u leg en (S. 2 oben). 3.2
In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 8/12/1-4) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung bei ruptiertem
Basilaris -Aneurysma - Stand- und Gangataxie, komplexe optomotrische Störung
Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - inzidentelle Aneruysmata der Arteria cerebri media links sowie A rteria
communcians
anterior
- operative Versorgung der Aneurysmata
Der Beschwerdeführer sei vom 1 9. November bis 2 3. Dezember 2010 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). In allen Aspekten bestehe eine Verbesserungsfä higkeit; eine unvollständige Rückbildung der Doppelbilder sei jedoch möglich (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker sei der Beschwer deführer vom 2 7. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 2011 zu 100 % und seit 1. Februar 2011 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht in einem Pensum von 50 % noch zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer seine Leistungen langsamer erbringe (Ziff. 1.7). Es könne ab. 1. Februar 2011 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med . C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 6. Januar 2011 (Urk. 8/14/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Subarachnoidalblutung gemäss beiliegender Berichtskopie
Ferner nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hyper t onie (Ziff. 1.1).
Er habe den Beschwerdeführer von 1985 bis 1 9. Dezember 2008 behandelt (Ziff. 1.2) und die Prognose sei günstig (Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). 3.4
In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 8/18/1-4) nannte Prof. Dr . med. D.___,
Neurochirurgie FMH, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung
- multiple Hirninfarkte - Hypertonie - Niktoinabusus
Er behandle den Beschwerdeführer seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.2) und könne ihm eine gut e Prognose ste llen (Ziff. 1.4). Er attestiere ihm eine Arbeitsunfähig keit von 100 % seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). Für die bisherige Tätigkeit best ünden Einschränkungen aufgrund psychomotorischer Verlangsamung, kog nitiver und mnestischer Defizite und Doppelbilder. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
Prof. Dr . D.___ führte in seinem beigelegten ambulanten Sprechstundenbericht vom 6. April 2011 (Urk. 8/18/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe sich von den Folgen der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt und es bestünden nur mini male kognitive und mnestische Defizite, objektivierbar sei eine Bildheberschwä che . Diese Defizite würden nach ambulanter Fortsetzung des kognitiven Trai nings und der Physiotherapie weitere Besserungstendenz zeigen. Es bestehe ins gesamt ein sehr zufriedenstellender allgemeiner und neurologischer Zustand (S.
1).
In seinem Nachtrag vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 8/23) führte Prof. Dr . D.___ aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basiere auf seiner subjektiven Einschätzung nach dem komplizierten und verzögerten Verlauf nach schwerer Subarachnoidalblutung sowie auf den objektiven Befunde n der Kernspintomogramme . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten und in einer angepassten Tätigkeit
ab Februar 2011 dauerhaft arbeitsunfähig (Ziff. 2 3). 3. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Prof. Dr. rer . n at. F.___, Leiter Neurops ychologie, und lic . phil. et dipl.
biol . G.___, Psychologin FSP, Neuropsychologin, erstatteten am 1 7. April 2012 ihr bi disziplinäres Gutachten (Urk. 8/35/1-16) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen am 7. September 2011 und 20 März 2012 (S. 2 oben). Sie nannten folgende neuro log ische Diagnosen (S. 9 Ziff. 1.1-1.3): - Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad II-II) aus einem Basilarisa neu rysma am 2 7. Oktober 2010 (endovaskuläre Therapie und zusätzliche operative Ausschaltung von inzidentellen Aneurysmata der linken Arteria cerebri media und der Arteria
communicans
anterior am 2 7. Oktober 2010) mit - persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen mit mittel gradigen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition im Verhalten, erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung (F07.8). - homonymer Quadratenanopsie nach rechts oben (jeweils aufgrund ischiämischer Infarkte im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri posterior, bithalamisch und in der vorderen Stammganglienregion links) - Kopfschmerz vom Spannungstyp - Verdacht auf arterielle Hypertonie
D er Beschwerdeführer habe sich einigermassen gut von dem schweren und poten tiell lebensbedrohlichen Krankheitsbild erholt. Es würden jedoch noch neuropsychologische Beschwerden verbleiben, vorwiegend die exekutiven und attentionalen Funktionen betreffend,
aggraviert durch eine homonyme Quad ran tenanopsie nach rechts oben, die sich im Verlauf deutlich verbessert habe (S.
8 unten). Die aktuell veranlassten neuropsychologischen Untersuchung en h ätten eine persistierende neuropsychologische Funktionsstörung mit mittel gradigen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition ergeben. Die neu ro psychologischen Befunde seien gut mit den Folgen der Aneurysma blutung mit bithalamischen und linksseitigen vorderen Stamm ganglien läsionen verein bar. Auf somatisch-neurologischem Gebiet bestehe darüber hinaus ein Span nungskopfschmerz an der Grenze zu einem chronischen Kopfschmerz, mit der Gefahr der Entwicklung eines Medikamentenüber gebrauchskopfschmerzes (S.
9).
Aufgrund der persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen, aggra viert durch die homonyme Quadrantenanopsie nach rechts oben, bestehe seit dem Akutereignis vom 2 7. Oktober 2010 in der bisherigen verantwortungs vollen Tätigkeit im Informatikbereich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 36 % . Bei der gesamthaften Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde insbesondere ein erhöhter Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit (50 %), eine zeitli che Einschränkung durch die bestehende Verlangsamung (10 %) und eine qua litative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsstil mit erhöhtem Kon trollbedarf (20 %) berücksichtigt (S. 10 Ziff. 2). Als ideal leidensangepasste Tätigkeit käme insbesondere eine rein fachtechnische Aufgabe im angestamm ten Berufsumfeld, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anfor derungen an Effizienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle, in Frage. Dabei wäre bei zeitlichen Einschränkungen von 50 % durch die erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf sowie von 10 % aufgrund der Verlangsamung eine Restarbeitsfähigkeit von 45 % realisierbar (S.
10 Ziff. 3). Ab Januar 2011 wäre die aufgezeigte Arbeitsfähigkeit realisierbar gewesen (S. 10 Ziff. 4). Die berufliche Wiedereingliederung könne sofort erfol gen (S. 11 Ziff. 6).
Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/35/12-16) führten die Gutachter aus, es seien nebst ansonsten unauffälligen Leistungen partielle mittelgradig attentional -exekutive Beeinträchtigungen deutlich. Im Vordergrund stehe ein disinhibierte s Verhalten, welches sich mit Hyperverbalität im Diskursverhalten gezeigt habe und von assoziativen Kommentaren und der Tendenz zu ausufern dem Erzählen geprägt gewesen sei. Dieses Verhalten sei mit fortschreitender Untersuchungsdauer stärker geworden und der Beschwerdeführer habe immer bestimmter zu den Aufgaben zurückgeführt werden müssen. Entsprechend hätten Konzentration und Daueraufmerksamkeit für die Aufgabenstellungen abgenommen. Sie hätten eine gewisse Inflexibilität beim Bearbeiten von man chen Aufgaben feststellen können und der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, nach Lösungsvarianten zu suchen und an der erstbesten Lösung festge halten. Unauffällig seien Abstraktionsfähigkeit sowie Handlungsplanung und die Merkspannen (S. 4 unten). Es bestehe eine zeitliche Einschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarf infolge Ermüdung und diese betrage 50 % . Hinzu komme eine 10 % ige Einschränkung der Produktivität aufgrund der Verlangsa mung. Die qualitativen Einbussen infolge der disinhibitorischen Verhaltenswei sen mit resultierender Ineffizienz und vermehrtem Kontrollbedarf betrage 20 % . Daraus ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 36 % (S. 5 Ziff. 1). Die zeitli chen Einschränkungen seien in einer angepassten Tätigkeit diesselben wie in der angestammten Tätigkeit und aus diesem Grund resultiere eine Restarbeitsfä higkeit in angepassten Tätigkeiten von 45 % (S. 5 Ziff. 2). Die angepasste Tätig keit wäre nach der Entlassung aus der stationären und ambulanten Rehabilita tion bei schrittweiser Erhöhung des Pensums zumutbar gewesen (S. 5 Ziff. 3). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef ührer am 2 7. Oktober 2010 eine Hirnblutung erlitten hat. Umstrit ten sind die Auswirkungen dieser Diagnose auf seine Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 1 7. April 2012 (vorstehend E. 3.5) ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Dem Gutachten steht die Einschätzung des Hausarztes, Dr. C.___, entgegen. Er hat den Beschwerdeführer zuletzt am 1 9. Dezember 2008 – knapp zwei Jahre vor dem Schlaganfall – behandelt und geht von einer vollen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers seit 2 7. Oktober 2010 aus (vorstehend E. 3.3) . In seinem Bericht führt e er seine Befunde nicht weiter aus und äussert e sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die Beurteilung durch
Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden und mit der Bewertung der neurologischen Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt er sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin.
Dr. Z.___ ihrerseits äusserte sich in ihrem Austrittsbericht (vgl. E. 3.1) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hielt einzig fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Physio- und Ergotherapie habe stark verbessern kön nen. In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (vgl. E. 3.2) attestierte sie ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. Februar 2011, äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In seinem Sprechstunde n bericht vom 6. April 2011 (vgl. E 3.4) beschreibt Prof. Dr. D.___ den neurologischen Zustand des Beschwerdeführers als zufriedenstellend und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut vom Schlaganfall erholt habe und nur minimale kognitive Defizite bestehen würden. Im Arztbericht vom 7. April 2011 (vgl. E.
3.4) bestätigt e
Prof. Dr. D.___
diese Einschätzung, indem er dem Beschwer deführer eine gute Prognose ausstellt e . Jedoch attestierte er dem Beschwerde führer dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Oktober 2010, woran er auch dennoch im Bericht vom 2 1. Juni 2011 fest hielt und dies auch ohne jegliche Begründung für angepasste Tätigkeiten befand . Er führte aber nicht nachvollziehbar und schlüssig aus, warum er trotz guter Prognose eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte . Im Weiteren führte e r seine Befunde nicht näher aus, sondern stützte seine Beurteilung auf seine subjektive Einschätzung
ohne eingehende Erläuterung.
Die Bericht e vo n
Prof. Dr. D.___
sind somit wider sprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hingegen das Gutachten vom 1 7. April 2012 (vgl. E. 3.5) für die Beantwortung der strittigen Fragen umfassend und grundsätzlich nachvollziehbar ist. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, womit es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4) erfüllt. 4.3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als leitender Informatiker seit Januar 2011 . Der Beschwerdeführer brauche erhöhten Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit .
Die Produktivität sei aufgrund der bestehenden Ver langsamung eingeschränkt und es bestehe eine qualitative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsst il mit erhöhtem Kontrollbedarf (vgl. E. 3.5).
Der Beschwerdeführ er brachte vor, in seiner angestammten Tätigkeit als selb stän diger Informatiker könne er die Restarbeitsfähigkeit von 36 % nicht mehr verwerten. Er habe bis Ende Juni 2009 bei der Y.___ als leitender Informatiker gearbeitet und s ich dann selbst ändig gemacht. Die einzige Auf traggeberin sei die Y.___ gewesen. Er sei bei seinen Vorgesetzten bekannt dafür gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bedurft haben . Wegen all seiner gesundheitlichen Einschränkungen stehe fest, dass für die Y.___
eine Auftragserteilung im Umfang von 36 % nicht in Frage komme (vgl. E. 2.2).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1981 bis 3 0. Juni 2009 bei der Y.___ als Informatiker bestätigt war, während seiner Firmenzu gehörigkeit zum Mitglied der Direktion aufstieg (vgl. Urk. 16 S. 3) und zuletzt als
Head Financial Accounting Solutions and Financial Technical Architecture tätig war (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1 und 2.7) und während seiner Selbständigkeit seine ehemalige Arbeitgeberin die einzige Auftraggeberin war
- diese Aufträge wurden jedoch
über die Firma H.___
abgewickelt (vgl.
Urk. 16 S. 4,
Urk. 8/16, Urk. 8/38/2) -, ist es zumindest fraglich, ob er die attestierte
Restar beitsfähigke it von 36 %
in seiner angestammten Tätigkeit tatsächlich noch ver werten könnte . Der Beschwerdeführer weist eine 2 8 -jährige Berufs tätig keit und eine grosse Berufserfahrung bei der gleichen Arbeitgeberin auf und war bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten für eine gewisse „Qualität“ seiner Arbeiten bekannt, da
diese offenbar
ohne Kontrolle übernom men werden konnten . Für die Aufträge waren
nachvollziehbbar
hohe Effizienz, Genauigkeit und Präzision sowie absolute Kontrollfreiheit und Varianten- und Evaluationsfähigkeit gefragt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränk ungen erreicht er mit seiner Arbeit diese „Qualität“ nicht mehr, da – wie im Gutachten ausgeführt – seine Arbeiten unter anderem einen erhöhten Kon trollbedarf benötigen. Da seine ehemalige Arbeitgeberin ih n aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht mehr beauftragt und ih m andere Auftraggeber fehlen respektive nicht vorhanden sind, erscheint es fraglich, ob er seine Restarbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Informatiker noch wahrnehmen könnte. Dies braucht aber vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Den ausgewiesen er massen
ist es dem Beschwerdeführer möglich, eine ange passte Tätigkeit, welche eine rein fachtechnische Aufgabe ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringen Anforderungen an die Effizienz und Arbeits genauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle umfasst (vgl. E.
3.5), im Umfang zu 45 % auszuüben . Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet und bringt eine langjährige Berufserfahrung mit . Trotz seinem hohen Bildungsni veau und seiner Berufserfahrung ist es ihm zumutbar, auch „einfachere“ Tätig keiten, die der angepassten Tätigkeit en entsprechen, auszuüben .
Im Übrigen wurde diese Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.4
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten vom 1 7. April 2012 abgestellt werden, und de m Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 45 %
zumutbar . Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessungsmethode als solche sowie die Inva lidi tätsbemessung .
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk.
2) von einem Valideneinkommen von Fr. 154‘ 8 3 6 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 86‘400.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 36 % aus . Für die Invaliditätsbemessung wandte sie die Methode des Einkommensvergleichs an (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
7) errechnete sie den Invaliditätsgrad nunmehr anhand der gemischten Methode (S.
2), von welcher Bemessungsmethode der Beschwerdeführer grund sätzlich ebenfalls ausging (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 16 S. 10).
5.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.3
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 1981 bis 3 0. Juni 2009 bei der Y.___ und hat seine Anstellung per Ende Juni 2009 gekündigt (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1,
Ziff. 2.2; freiwillige vorzeitige Pensionierung). Der Beschwerdeführer gründete anschliessend
eine eigene Firma und war seit 1. Juli 2009 als selb ständiger Informatiker tätig (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende
gab er an, dass er noch zu 60 % in seiner Firma gear beitet habe . Er habe seine Arbeitszeit vor allem wegen seines Enkelkindes redu ziert. Was er bei seinen Kindern wegen seine s Beruf es etwas vernachlässigt habe, habe er bei seiner Enkeltochter nicht gewollt . Er habe sie jeweils einmal pro Woche betreut, was ihm heute nicht mehr möglich sei. I n seiner Freizeit habe er noch Arbeiten am Haus (Maler- und Renovationsarbeiten usw.) erledigt, die vorher wegen fehlender Kapazität neben seinem vollen Arbeitspensum stets liegen geblieben seien (vgl. Urk. 8/38 S. 2). Seine Ehefrau sei nicht mehr berufstätig (Urk. 8/35 S. 5 Ziff. 5). Der Haushalt werde von ihr geführt. Er helfe ihr nur sporadisch, wenn er dazu aufgefordert werde (Urk. 8/38 S. 3).
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich sein Arbeitspensum aus freien Stücken von 100 % auf 60 % reduziert, damit er mehr Freizeit und mehr Zeit für seine Enkeltochter hat . Er hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ein 100 % iges Pensum wahrnehmen können. Er hat sich aber für mehr Freizeit entschieden und sein Anstellungsverhältnis bei der Y.___
aufgrund dessen selber gekün digt. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Die Betreuung der Enkeltochter, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss eigenen Aussagen
einen Tag pro Woche wahrgenommen hat te, sowie die gelegentlichen Arbeiten am Haus (vgl. Urk. 8/38 S. 2) reichen für die Annahme eines Aufgabe n bereichs im Sinne des Gesetzes nicht aus . A ufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und de r familiären, finanziellen und per sönliche n Umständen steht sodann fest, dass die Ehefrau den Haushalt führte. Der Beschwerdeführer hat somit sein Arbeitspensum aus freien Stücken redu ziert und weist keinen Aufgabenbereich auf. Aus diesem Grund ist die Invalidi tät ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contra rio IVV). Anzumerken bleibt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kinderbetreuung ursprünglich als Nebenerwerb einge stuft hatte, da der Beschwerdeführer weder in der IV-Anmeldung die Kinderbe treuung als Nebenerwerb angegeben (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.5) noch ausgewiesen hatte, dass er für die Kinderbetreuung eine Entlöhnung erhalten hätte. 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Ge geben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des
Valideneinkommen s
vom beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielte n Einkommen von Fr. 144'000. -- aus (vgl. Urk. 7 S. 2) .
Dies wurde im Übrigen vom Beschwerde führer nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 4) . Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis 2011 von 1. 7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.
91, Tabelle B
10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Validene inkommen von Fr. 146‘448.-- (Fr. 144‘000.-- x 1.017). 5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6
Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Der Beschwerdeführer ist studierter Mathematiker und hat seit seinem Studien ab schluss 1981 bei der Y.___ als (leitender) Informatiker gearbeitet. Gemäss dem Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine rein fachtechnische Auf gabe, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anforderungen an Effi zienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle als leidens angepasste Tätigkeit zumutbar . Damit erweist sich der Wirtschafts zweig „Informationsdienstleistungen“ (LSE 2010, TA 1, Ziff.
63) als passend.
Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im betreffenden Wirtschafts zweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 7‘405.-- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.0 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.
90, B 9.2, lit . J) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von ger undet Fr. 92‘630.-- (Fr. 7‘405.-- x 12 : 40 x 41.0 x 1.017). Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘683.--.
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 146‘448.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41‘683. -- ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 104‘765.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 71.5 %, was einen Anspruch auf eine ganze In validenrente ergibt (vgl. E.
1.2). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen leidens bedingten Abzug.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
Angesichts dieses Ausganges des Verfahrens braucht auch die Frage, ob die Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines fortgeschrittenen Alters von beinahe 62 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens beziehungsweise von 63 Jahren zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses und angesichts seiner behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird (vgl. Urk. 16 S. 2), nicht abschliessend beantwortet werden.
Diesbezüglich bleibt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen) einzig anzumerken, dass eine Verneinung dieser Frage angesichts der guten beruflichen Qualifikationen und der lang jährigen, direkt anwendbaren Berufserfahrung sowie angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut von der Hirnblutung erholt hat, trotz fortgeschrittenen Alters zumindest fraglich erscheint.
7.
Für die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung einer öffentlichen Ver handlung mit Experten- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff.
3) besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anlass. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
De m obsiegende n Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .
(zuzüglich MWSt) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, vom 1 3. Februar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Proz essent schä digung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1950, arbeitet e seit 1. Juli 2009 als selbstständiger Infor matiker in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Zuvor war er seit Juli 1981 bei der Y.___ als Informatiker in einem Arbeitspensum von 100 % tätig und hatte sich per 3 0. Juni 2009 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen (Urk. 8/13), um mehr Freizeit zu haben und sich vermehrt um sein Enkelkind zu kümmern (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 3.2). Am 2 8. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte wegen der Folgen einer am 2 7. Oktober 2010 erlittenen Hirnblutung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein . Die IV-Stelle veran lasste zudem ein neurologisches Gutachten mit neuropsychologischem Zusatz gutachten
(Urk. 8/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 ). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen leidens bedingten Abzug.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
Angesichts dieses Ausganges des Verfahrens braucht auch die Frage, ob die Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines fortgeschrittenen Alters von beinahe 62 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens beziehungsweise von 63 Jahren zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses und angesichts seiner behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird (vgl. Urk.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2.1 und 2.7) und während seiner Selbständigkeit seine ehemalige Arbeitgeberin die einzige Auftraggeberin war
- diese Aufträge wurden jedoch
über die Firma H.___
abgewickelt (vgl.
Urk. 16 S. 4,
Urk. 8/16, Urk. 8/38/2) -, ist es zumindest fraglich, ob er die attestierte
Restar beitsfähigke it von 36 %
in seiner angestammten Tätigkeit tatsächlich noch ver werten könnte . Der Beschwerdeführer weist eine 2 8 -jährige Berufs tätig keit und eine grosse Berufserfahrung bei der gleichen Arbeitgeberin auf und war bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten für eine gewisse „Qualität“ seiner Arbeiten bekannt, da
diese offenbar
ohne Kontrolle übernom men werden konnten . Für die Aufträge waren
nachvollziehbbar
hohe Effizienz, Genauigkeit und Präzision sowie absolute Kontrollfreiheit und Varianten- und Evaluationsfähigkeit gefragt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränk ungen erreicht er mit seiner Arbeit diese „Qualität“ nicht mehr, da – wie im Gutachten ausgeführt – seine Arbeiten unter anderem einen erhöhten Kon trollbedarf benötigen. Da seine ehemalige Arbeitgeberin ih n aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht mehr beauftragt und ih m andere Auftraggeber fehlen respektive nicht vorhanden sind, erscheint es fraglich, ob er seine Restarbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Informatiker noch wahrnehmen könnte. Dies braucht aber vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Den ausgewiesen er massen
ist es dem Beschwerdeführer möglich, eine ange passte Tätigkeit, welche eine rein fachtechnische Aufgabe ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringen Anforderungen an die Effizienz und Arbeits genauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle umfasst (vgl. E.
3.5), im Umfang zu 45 % auszuüben . Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet und bringt eine langjährige Berufserfahrung mit . Trotz seinem hohen Bildungsni veau und seiner Berufserfahrung ist es ihm zumutbar, auch „einfachere“ Tätig keiten, die der angepassten Tätigkeit en entsprechen, auszuüben .
Im Übrigen wurde diese Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.4
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten vom 1 7. April 2012 abgestellt werden, und de m Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 45 %
zumutbar . Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten . 5.
E. 2.2 ; freiwillige vorzeitige Pensionierung). Der Beschwerdeführer gründete anschliessend
eine eigene Firma und war seit 1. Juli 2009 als selb ständiger Informatiker tätig (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende
gab er an, dass er noch zu 60 % in seiner Firma gear beitet habe . Er habe seine Arbeitszeit vor allem wegen seines Enkelkindes redu ziert. Was er bei seinen Kindern wegen seine s Beruf es etwas vernachlässigt habe, habe er bei seiner Enkeltochter nicht gewollt . Er habe sie jeweils einmal pro Woche betreut, was ihm heute nicht mehr möglich sei. I n seiner Freizeit habe er noch Arbeiten am Haus (Maler- und Renovationsarbeiten usw.) erledigt, die vorher wegen fehlender Kapazität neben seinem vollen Arbeitspensum stets liegen geblieben seien (vgl. Urk. 8/38 S. 2). Seine Ehefrau sei nicht mehr berufstätig (Urk. 8/35 S. 5 Ziff. 5). Der Haushalt werde von ihr geführt. Er helfe ihr nur sporadisch, wenn er dazu aufgefordert werde (Urk. 8/38 S. 3).
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich sein Arbeitspensum aus freien Stücken von 100 % auf 60 % reduziert, damit er mehr Freizeit und mehr Zeit für seine Enkeltochter hat . Er hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ein 100 % iges Pensum wahrnehmen können. Er hat sich aber für mehr Freizeit entschieden und sein Anstellungsverhältnis bei der Y.___
aufgrund dessen selber gekün digt. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Die Betreuung der Enkeltochter, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss eigenen Aussagen
einen Tag pro Woche wahrgenommen hat te, sowie die gelegentlichen Arbeiten am Haus (vgl. Urk. 8/38 S. 2) reichen für die Annahme eines Aufgabe n bereichs im Sinne des Gesetzes nicht aus . A ufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und de r familiären, finanziellen und per sönliche n Umständen steht sodann fest, dass die Ehefrau den Haushalt führte. Der Beschwerdeführer hat somit sein Arbeitspensum aus freien Stücken redu ziert und weist keinen Aufgabenbereich auf. Aus diesem Grund ist die Invalidi tät ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contra rio IVV). Anzumerken bleibt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kinderbetreuung ursprünglich als Nebenerwerb einge stuft hatte, da der Beschwerdeführer weder in der IV-Anmeldung die Kinderbe treuung als Nebenerwerb angegeben (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.5) noch ausgewiesen hatte, dass er für die Kinderbetreuung eine Entlöhnung erhalten hätte.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. Sodann ist zu prüfen, wie sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bemisst und ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. A.___, Assistenzarzt, der B.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/12/5-6 = Urk. 8/14/5-6 = Urk. 8/18/11-12) folgende Diagnosen (S. 1): - Subarachnoid alblutung bei ruptiertem
Basilaris -Aneurysma, 2 7. Oktober 2010 - k linisch: - i nitial : Kopfschmerzen, psychomotorische Verlangsamung
- a ktuell: komplexe optomotorische Störung, Quadrantenanopsie nach
links oben, sowie regrediente Gangataxie - t herapeutisch: interventio nelles
Coiling des rupt ur ierten
Ba si la ri s aneu rysmas - inzidentelle Aneurysmata der A rteria cerebri media links sowie A rteria
communicans
anterior - operative Ausschaltung der Aneurysmen über supraorbitalen Zu gangs weg am 2 7. Oktober 2010 - sistierter Nikotinabusus - arterielle Hypertonie - Bienenstichallergie
Im Vordergrund der neurologischen Ausfälle sei bei Eintritt eine komplexe opto motische Störung mit Doppelbildern praktisch in allen Richtungen bestan den, eine eingeschränkte Konvergenz und eine Stand- und Gangataxie. Durch die optomotorischen Störungen und durch die mögliche beeinträchtigte Funk tion der vestibulären und cerebellären Bahnen im ponto — mesenzephalen Über gang
habe eine mässige Koordination- und Gleichgewichtsstörung mit deutli cher Gangunsicherheit bestanden, so dass der Beschwerdeführer auf das Benützen eines R ollators angewiesen gewesen sei (S. 1 f.).
Durch visuelles Sakka den
- und Neglect -Training im Rahmen der neurospychologischen Betreuung sei die Symptomatik deutlich rückläufig. Die spontane Augenstellung und Konver genz verbessere sich sichtlich. Unter Physio- und Ergotherapie habe sich der Beschwerde führer stark verbessern können und sei mittlerweile wieder in der Lage, weite Strecke n ohne Hilfsmittel zurückz u leg en (S. 2 oben). 3.2
In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 8/12/1-4) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung bei ruptiertem
Basilaris -Aneurysma - Stand- und Gangataxie, komplexe optomotrische Störung
Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - inzidentelle Aneruysmata der Arteria cerebri media links sowie A rteria
communcians
anterior
- operative Versorgung der Aneurysmata
Der Beschwerdeführer sei vom 1 9. November bis 2 3. Dezember 2010 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). In allen Aspekten bestehe eine Verbesserungsfä higkeit; eine unvollständige Rückbildung der Doppelbilder sei jedoch möglich (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker sei der Beschwer deführer vom 2 7. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 2011 zu 100 % und seit 1. Februar 2011 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht in einem Pensum von 50 % noch zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer seine Leistungen langsamer erbringe (Ziff. 1.7). Es könne ab. 1. Februar 2011 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med . C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 6. Januar 2011 (Urk. 8/14/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Subarachnoidalblutung gemäss beiliegender Berichtskopie
Ferner nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hyper t onie (Ziff. 1.1).
Er habe den Beschwerdeführer von 1985 bis 1 9. Dezember 2008 behandelt (Ziff. 1.2) und die Prognose sei günstig (Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). 3.4
In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 8/18/1-4) nannte Prof. Dr . med. D.___,
Neurochirurgie FMH, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung
- multiple Hirninfarkte - Hypertonie - Niktoinabusus
Er behandle den Beschwerdeführer seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.2) und könne ihm eine gut e Prognose ste llen (Ziff. 1.4). Er attestiere ihm eine Arbeitsunfähig keit von 100 % seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). Für die bisherige Tätigkeit best ünden Einschränkungen aufgrund psychomotorischer Verlangsamung, kog nitiver und mnestischer Defizite und Doppelbilder. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
Prof. Dr . D.___ führte in seinem beigelegten ambulanten Sprechstundenbericht vom 6. April 2011 (Urk. 8/18/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe sich von den Folgen der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt und es bestünden nur mini male kognitive und mnestische Defizite, objektivierbar sei eine Bildheberschwä che . Diese Defizite würden nach ambulanter Fortsetzung des kognitiven Trai nings und der Physiotherapie weitere Besserungstendenz zeigen. Es bestehe ins gesamt ein sehr zufriedenstellender allgemeiner und neurologischer Zustand (S.
1).
In seinem Nachtrag vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 8/23) führte Prof. Dr . D.___ aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basiere auf seiner subjektiven Einschätzung nach dem komplizierten und verzögerten Verlauf nach schwerer Subarachnoidalblutung sowie auf den objektiven Befunde n der Kernspintomogramme . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten und in einer angepassten Tätigkeit
ab Februar 2011 dauerhaft arbeitsunfähig (Ziff. 2 3). 3. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Prof. Dr. rer . n at. F.___, Leiter Neurops ychologie, und lic . phil. et dipl.
biol . G.___, Psychologin FSP, Neuropsychologin, erstatteten am 1 7. April 2012 ihr bi disziplinäres Gutachten (Urk. 8/35/1-16) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen am 7. September 2011 und 20 März 2012 (S. 2 oben). Sie nannten folgende neuro log ische Diagnosen (S. 9 Ziff. 1.1-1.3): - Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad II-II) aus einem Basilarisa neu rysma am 2 7. Oktober 2010 (endovaskuläre Therapie und zusätzliche operative Ausschaltung von inzidentellen Aneurysmata der linken Arteria cerebri media und der Arteria
communicans
anterior am 2 7. Oktober 2010) mit - persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen mit mittel gradigen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition im Verhalten, erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung (F07.8). - homonymer Quadratenanopsie nach rechts oben (jeweils aufgrund ischiämischer Infarkte im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri posterior, bithalamisch und in der vorderen Stammganglienregion links) - Kopfschmerz vom Spannungstyp - Verdacht auf arterielle Hypertonie
D er Beschwerdeführer habe sich einigermassen gut von dem schweren und poten tiell lebensbedrohlichen Krankheitsbild erholt. Es würden jedoch noch neuropsychologische Beschwerden verbleiben, vorwiegend die exekutiven und attentionalen Funktionen betreffend,
aggraviert durch eine homonyme Quad ran tenanopsie nach rechts oben, die sich im Verlauf deutlich verbessert habe (S.
E. 5 ; Urk. 8/29; Urk. 8/33), welches am 1 7. April 2012 erstattet wurde (Urk. 8/35) . Sie erstellte weiter ein en Abklärungsbericht für Selbständi gerwerbende (Urk. 8/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 2013 ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/50 -59; Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 8. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine ganze Invali denrente zuzusprechen (S. 2 Ziff.
1) und es sei abzuklären, ob und wieviel er im Haushalt noch mitarbeiten könne (S. 2 Ziff. 4). Ferner stellte er den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien verschiedene Zeu gen und Experten vorzuladen und zu befragen (S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerde antwort vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin d ie Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 5. November 2013 (Urk.
16) ein. Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessungsmethode als solche sowie die Inva lidi tätsbemessung .
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk.
2) von einem Valideneinkommen von Fr. 154‘ 8 3 6 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 86‘400.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 36 % aus . Für die Invaliditätsbemessung wandte sie die Methode des Einkommensvergleichs an (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
7) errechnete sie den Invaliditätsgrad nunmehr anhand der gemischten Methode (S.
2), von welcher Bemessungsmethode der Beschwerdeführer grund sätzlich ebenfalls ausging (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 16 S. 10).
E. 5.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 1981 bis 3 0. Juni 2009 bei der Y.___ und hat seine Anstellung per Ende Juni 2009 gekündigt (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1,
Ziff.
E. 5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Ge geben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des
Valideneinkommen s
vom beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielte n Einkommen von Fr. 144'000. -- aus (vgl. Urk. 7 S. 2) .
Dies wurde im Übrigen vom Beschwerde führer nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 4) . Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis 2011 von 1. 7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.
91, Tabelle B
10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Validene inkommen von Fr. 146‘448.-- (Fr. 144‘000.-- x 1.017).
E. 5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6
Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer ist studierter Mathematiker und hat seit seinem Studien ab schluss 1981 bei der Y.___ als (leitender) Informatiker gearbeitet. Gemäss dem Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine rein fachtechnische Auf gabe, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anforderungen an Effi zienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle als leidens angepasste Tätigkeit zumutbar . Damit erweist sich der Wirtschafts zweig „Informationsdienstleistungen“ (LSE 2010, TA 1, Ziff.
63) als passend.
Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im betreffenden Wirtschafts zweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 7‘405.-- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.0 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.
90, B 9.2, lit . J) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von ger undet Fr. 92‘630.-- (Fr. 7‘405.-- x
E. 8 unten). Die aktuell veranlassten neuropsychologischen Untersuchung en h ätten eine persistierende neuropsychologische Funktionsstörung mit mittel gradigen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition ergeben. Die neu ro psychologischen Befunde seien gut mit den Folgen der Aneurysma blutung mit bithalamischen und linksseitigen vorderen Stamm ganglien läsionen verein bar. Auf somatisch-neurologischem Gebiet bestehe darüber hinaus ein Span nungskopfschmerz an der Grenze zu einem chronischen Kopfschmerz, mit der Gefahr der Entwicklung eines Medikamentenüber gebrauchskopfschmerzes (S.
9).
Aufgrund der persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen, aggra viert durch die homonyme Quadrantenanopsie nach rechts oben, bestehe seit dem Akutereignis vom 2 7. Oktober 2010 in der bisherigen verantwortungs vollen Tätigkeit im Informatikbereich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 36 % . Bei der gesamthaften Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde insbesondere ein erhöhter Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit (50 %), eine zeitli che Einschränkung durch die bestehende Verlangsamung (10 %) und eine qua litative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsstil mit erhöhtem Kon trollbedarf (20 %) berücksichtigt (S. 10 Ziff. 2). Als ideal leidensangepasste Tätigkeit käme insbesondere eine rein fachtechnische Aufgabe im angestamm ten Berufsumfeld, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anfor derungen an Effizienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle, in Frage. Dabei wäre bei zeitlichen Einschränkungen von 50 % durch die erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf sowie von
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 De m obsiegende n Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .
(zuzüglich MWSt) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, vom 1 3. Februar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Proz essent schä digung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
E. 10 Ziff. 3). Ab Januar 2011 wäre die aufgezeigte Arbeitsfähigkeit realisierbar gewesen (S. 10 Ziff. 4). Die berufliche Wiedereingliederung könne sofort erfol gen (S. 11 Ziff. 6).
Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/35/12-16) führten die Gutachter aus, es seien nebst ansonsten unauffälligen Leistungen partielle mittelgradig attentional -exekutive Beeinträchtigungen deutlich. Im Vordergrund stehe ein disinhibierte s Verhalten, welches sich mit Hyperverbalität im Diskursverhalten gezeigt habe und von assoziativen Kommentaren und der Tendenz zu ausufern dem Erzählen geprägt gewesen sei. Dieses Verhalten sei mit fortschreitender Untersuchungsdauer stärker geworden und der Beschwerdeführer habe immer bestimmter zu den Aufgaben zurückgeführt werden müssen. Entsprechend hätten Konzentration und Daueraufmerksamkeit für die Aufgabenstellungen abgenommen. Sie hätten eine gewisse Inflexibilität beim Bearbeiten von man chen Aufgaben feststellen können und der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, nach Lösungsvarianten zu suchen und an der erstbesten Lösung festge halten. Unauffällig seien Abstraktionsfähigkeit sowie Handlungsplanung und die Merkspannen (S. 4 unten). Es bestehe eine zeitliche Einschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarf infolge Ermüdung und diese betrage 50 % . Hinzu komme eine 10 % ige Einschränkung der Produktivität aufgrund der Verlangsa mung. Die qualitativen Einbussen infolge der disinhibitorischen Verhaltenswei sen mit resultierender Ineffizienz und vermehrtem Kontrollbedarf betrage 20 % . Daraus ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 36 % (S. 5 Ziff. 1). Die zeitli chen Einschränkungen seien in einer angepassten Tätigkeit diesselben wie in der angestammten Tätigkeit und aus diesem Grund resultiere eine Restarbeitsfä higkeit in angepassten Tätigkeiten von 45 % (S. 5 Ziff. 2). Die angepasste Tätig keit wäre nach der Entlassung aus der stationären und ambulanten Rehabilita tion bei schrittweiser Erhöhung des Pensums zumutbar gewesen (S. 5 Ziff. 3). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef ührer am 2 7. Oktober 2010 eine Hirnblutung erlitten hat. Umstrit ten sind die Auswirkungen dieser Diagnose auf seine Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 1 7. April 2012 (vorstehend E. 3.5) ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Dem Gutachten steht die Einschätzung des Hausarztes, Dr. C.___, entgegen. Er hat den Beschwerdeführer zuletzt am 1 9. Dezember 2008 – knapp zwei Jahre vor dem Schlaganfall – behandelt und geht von einer vollen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers seit 2 7. Oktober 2010 aus (vorstehend E. 3.3) . In seinem Bericht führt e er seine Befunde nicht weiter aus und äussert e sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die Beurteilung durch
Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden und mit der Bewertung der neurologischen Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt er sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin.
Dr. Z.___ ihrerseits äusserte sich in ihrem Austrittsbericht (vgl. E. 3.1) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hielt einzig fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Physio- und Ergotherapie habe stark verbessern kön nen. In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (vgl. E. 3.2) attestierte sie ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. Februar 2011, äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In seinem Sprechstunde n bericht vom 6. April 2011 (vgl. E 3.4) beschreibt Prof. Dr. D.___ den neurologischen Zustand des Beschwerdeführers als zufriedenstellend und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut vom Schlaganfall erholt habe und nur minimale kognitive Defizite bestehen würden. Im Arztbericht vom 7. April 2011 (vgl. E.
3.4) bestätigt e
Prof. Dr. D.___
diese Einschätzung, indem er dem Beschwer deführer eine gute Prognose ausstellt e . Jedoch attestierte er dem Beschwerde führer dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Oktober 2010, woran er auch dennoch im Bericht vom 2 1. Juni 2011 fest hielt und dies auch ohne jegliche Begründung für angepasste Tätigkeiten befand . Er führte aber nicht nachvollziehbar und schlüssig aus, warum er trotz guter Prognose eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte . Im Weiteren führte e r seine Befunde nicht näher aus, sondern stützte seine Beurteilung auf seine subjektive Einschätzung
ohne eingehende Erläuterung.
Die Bericht e vo n
Prof. Dr. D.___
sind somit wider sprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hingegen das Gutachten vom 1 7. April 2012 (vgl. E. 3.5) für die Beantwortung der strittigen Fragen umfassend und grundsätzlich nachvollziehbar ist. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, womit es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4) erfüllt. 4.3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als leitender Informatiker seit Januar 2011 . Der Beschwerdeführer brauche erhöhten Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit .
Die Produktivität sei aufgrund der bestehenden Ver langsamung eingeschränkt und es bestehe eine qualitative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsst il mit erhöhtem Kontrollbedarf (vgl. E. 3.5).
Der Beschwerdeführ er brachte vor, in seiner angestammten Tätigkeit als selb stän diger Informatiker könne er die Restarbeitsfähigkeit von 36 % nicht mehr verwerten. Er habe bis Ende Juni 2009 bei der Y.___ als leitender Informatiker gearbeitet und s ich dann selbst ändig gemacht. Die einzige Auf traggeberin sei die Y.___ gewesen. Er sei bei seinen Vorgesetzten bekannt dafür gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bedurft haben . Wegen all seiner gesundheitlichen Einschränkungen stehe fest, dass für die Y.___
eine Auftragserteilung im Umfang von 36 % nicht in Frage komme (vgl. E. 2.2).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1981 bis 3 0. Juni 2009 bei der Y.___ als Informatiker bestätigt war, während seiner Firmenzu gehörigkeit zum Mitglied der Direktion aufstieg (vgl. Urk. 16 S. 3) und zuletzt als
Head Financial Accounting Solutions and Financial Technical Architecture tätig war (vgl. Urk. 8/13 Ziff.
E. 12 : 40 x 41.0 x 1.017). Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘683.--.
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 146‘448.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41‘683. -- ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 104‘765.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 71.5 %, was einen Anspruch auf eine ganze In validenrente ergibt (vgl. E.
E. 16 S. 2), nicht abschliessend beantwortet werden.
Diesbezüglich bleibt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen) einzig anzumerken, dass eine Verneinung dieser Frage angesichts der guten beruflichen Qualifikationen und der lang jährigen, direkt anwendbaren Berufserfahrung sowie angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut von der Hirnblutung erholt hat, trotz fortgeschrittenen Alters zumindest fraglich erscheint.
7.
Für die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung einer öffentlichen Ver handlung mit Experten- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff.
3) besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anlass. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00277 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
15. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi Neugasse 6, 8005 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1950, arbeitet e seit 1. Juli 2009 als selbstständiger Infor matiker in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Zuvor war er seit Juli 1981 bei der Y.___ als Informatiker in einem Arbeitspensum von 100 % tätig und hatte sich per 3 0. Juni 2009 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen (Urk. 8/13), um mehr Freizeit zu haben und sich vermehrt um sein Enkelkind zu kümmern (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 3.2). Am 2 8. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte wegen der Folgen einer am 2 7. Oktober 2010 erlittenen Hirnblutung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein . Die IV-Stelle veran lasste zudem ein neurologisches Gutachten mit neuropsychologischem Zusatz gutachten
(Urk. 8/ 2 5; Urk. 8/29; Urk. 8/33), welches am 1 7. April 2012 erstattet wurde (Urk. 8/35) . Sie erstellte weiter ein en Abklärungsbericht für Selbständi gerwerbende (Urk. 8/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 2013 ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/50 -59; Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 8. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine ganze Invali denrente zuzusprechen (S. 2 Ziff.
1) und es sei abzuklären, ob und wieviel er im Haushalt noch mitarbeiten könne (S. 2 Ziff. 4). Ferner stellte er den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien verschiedene Zeu gen und Experten vorzuladen und zu befragen (S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerde antwort vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin d ie Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 5. November 2013 (Urk.
16) ein. Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Informatiker mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe und zu 20 % mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Gesamthaft entspreche dies einer Erwerbstätigkeit von 80 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten und S. 2). G estützt auf die medizini schen Unterlagen
sei die bisherige Tätigkeit als Informatiker dem Beschwerde führer noch im Rahmen einer Restarbeitsfähigkeit
von 36 % zumutbar. Der
Kin derbetreuung könne der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin nunmehr
aus, der Beschwerdeführer sei für die Betreuung der Enkeltochter nicht entschädigt worden. Diese Tätigkeit werde deshalb nicht als „Nebenerwerb“ ange se hen, son dern zum Aufgabenbereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienan gehörigen“ gezählt. Die B erechnung des Invaliditätsgrades habe folglich nach der gemischten Methode zu erfolgen (S. 2 oben). Grundsätzlich wäre vorliegend eine Abklärung betreffend die Einschränkungen bei der Betreuung der Enkelin durch eine dafür qualifizierte Person vorzunehmen. Dies würde jedoch zu keiner höheren Rente führen (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde a uf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gemischte Methode nicht vollständig angewandt. Er habe bis zu seine r Hirnblutung im Oktober 2010 zu 60 % gearbeitet und 20 % noch die Enkelk inder gehütet. In den restlichen 20
% habe er früher im Haushalt geholfen und Haushaltsarbeiten ausgeführt. Dies könne er nun aufgrund seiner Behinderungen nicht mehr und dies sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen . Das Valideneinkommen für eine 100 % ige Tätigkeit betrage Fr. 165‘672.-- (S. 3 Ziff. 3).
Vollkommen falsch sei hingegen das angenommene Invalideneinkommen. Er habe vor der Hirnblutung in einer höchst verantwortungsvollen Position gear beitet, schwierige Informatikprobleme auf höchster Stufe lösen müssen und dazu sei grosse Effizienz und völlige Selbstständigkeit erwartet worden. Es habe keinerlei Kontroll- oder Führungsbedarf bestanden, er sei vielmehr vollkommen selbständig gewesen. Solche Arbeiten könne er nicht mehr ausführen und er erhalte seit seiner Hirnblutung auch keine Aufträge mehr. Sein tatsächliches Erwerbseinkommen betrage heute Fr. 0.-- (S. 3 f. Ziff. 4). Die vom Gutachter beschriebene leidensangepasste Tätigkeit und deren Voraussetzungen seien bei seiner Validentätigkeit gerade nicht gegeben. Ein angestammtes Berufsumfeld fehle. Es sei klar, dass er mit den Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nie Fr. 86‘400. -- im Jahr erzielen könne. Dies würde gemäss LSE 2010, Berufs gruppe 63, Informationsdienstleistungen, ungefähr dem Jahreseinkommen zu 100 % der Gruppe 3 entsprechen (S. 4 f. Ziff. 5-6). Als o komme somit eine Tätigkeit der Berufsgruppe 63, Stufe 3, in Frage, was einem Einkommen von Fr. 7‘405. -- im Monat bei einer Tätigkeit von 100 % entspreche. Davon sei ein leidens bedingter Abzug von 25 % wegen invaliditätsbedingter schlechterer Chance auf dem Arbeitsmarkt vorzunehmen. Der Gutachter gehe von einer Restarbeitsfähigkeit von 45 % aus . Das hypothetische Invalideneinkommen betrage damit Fr. 29‘990.-- (S. 5 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik (Urk.
16) aus, sein e ehemalige Arbeitgeber in
sei sein e einzige Auftraggeber in gewesen. A uf diese Weise habe er mit 60 % ein Jahreseinkommen von Fr. 144‘000. -- erzielen können. Er sei bei seinen Vorgesetzten dafür bekannt gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bed u rf t haben, sondern übernommen haben werden können (S. 4 Ziff. 5). Wegen seine r Einschränkungen stehe fest, dass ihm sein e ehema lige Arbeitgeber in weitere Aufträge weder zu 36 %
noch zu 45 %
mehr gebe (S.
6 Mitte). Ein invalider Informatiker, der 3 oder 1. 5 Jahre vor der Pen sionierung stehe und dessen Arbeitsfähigkeit geistig, seelisch und körperlich stark einge schränkt sei, der deswegen nur stark reduziert und nur leidens angepasst arbei ten könne, finde auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle oder keine leidensange passte Stelle mehr (S. 7 Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. Sodann ist zu prüfen, wie sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bemisst und ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. A.___, Assistenzarzt, der B.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/12/5-6 = Urk. 8/14/5-6 = Urk. 8/18/11-12) folgende Diagnosen (S. 1): - Subarachnoid alblutung bei ruptiertem
Basilaris -Aneurysma, 2 7. Oktober 2010 - k linisch: - i nitial : Kopfschmerzen, psychomotorische Verlangsamung
- a ktuell: komplexe optomotorische Störung, Quadrantenanopsie nach
links oben, sowie regrediente Gangataxie - t herapeutisch: interventio nelles
Coiling des rupt ur ierten
Ba si la ri s aneu rysmas - inzidentelle Aneurysmata der A rteria cerebri media links sowie A rteria
communicans
anterior - operative Ausschaltung der Aneurysmen über supraorbitalen Zu gangs weg am 2 7. Oktober 2010 - sistierter Nikotinabusus - arterielle Hypertonie - Bienenstichallergie
Im Vordergrund der neurologischen Ausfälle sei bei Eintritt eine komplexe opto motische Störung mit Doppelbildern praktisch in allen Richtungen bestan den, eine eingeschränkte Konvergenz und eine Stand- und Gangataxie. Durch die optomotorischen Störungen und durch die mögliche beeinträchtigte Funk tion der vestibulären und cerebellären Bahnen im ponto — mesenzephalen Über gang
habe eine mässige Koordination- und Gleichgewichtsstörung mit deutli cher Gangunsicherheit bestanden, so dass der Beschwerdeführer auf das Benützen eines R ollators angewiesen gewesen sei (S. 1 f.).
Durch visuelles Sakka den
- und Neglect -Training im Rahmen der neurospychologischen Betreuung sei die Symptomatik deutlich rückläufig. Die spontane Augenstellung und Konver genz verbessere sich sichtlich. Unter Physio- und Ergotherapie habe sich der Beschwerde führer stark verbessern können und sei mittlerweile wieder in der Lage, weite Strecke n ohne Hilfsmittel zurückz u leg en (S. 2 oben). 3.2
In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 8/12/1-4) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung bei ruptiertem
Basilaris -Aneurysma - Stand- und Gangataxie, komplexe optomotrische Störung
Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - inzidentelle Aneruysmata der Arteria cerebri media links sowie A rteria
communcians
anterior
- operative Versorgung der Aneurysmata
Der Beschwerdeführer sei vom 1 9. November bis 2 3. Dezember 2010 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). In allen Aspekten bestehe eine Verbesserungsfä higkeit; eine unvollständige Rückbildung der Doppelbilder sei jedoch möglich (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker sei der Beschwer deführer vom 2 7. Oktober 2010 bis 3 1. Januar 2011 zu 100 % und seit 1. Februar 2011 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht in einem Pensum von 50 % noch zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer seine Leistungen langsamer erbringe (Ziff. 1.7). Es könne ab. 1. Februar 2011 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.3
Dr. med . C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 6. Januar 2011 (Urk. 8/14/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Subarachnoidalblutung gemäss beiliegender Berichtskopie
Ferner nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hyper t onie (Ziff. 1.1).
Er habe den Beschwerdeführer von 1985 bis 1 9. Dezember 2008 behandelt (Ziff. 1.2) und die Prognose sei günstig (Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). 3.4
In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 8/18/1-4) nannte Prof. Dr . med. D.___,
Neurochirurgie FMH, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Subarachnoidalblutung
- multiple Hirninfarkte - Hypertonie - Niktoinabusus
Er behandle den Beschwerdeführer seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.2) und könne ihm eine gut e Prognose ste llen (Ziff. 1.4). Er attestiere ihm eine Arbeitsunfähig keit von 100 % seit 2 7. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). Für die bisherige Tätigkeit best ünden Einschränkungen aufgrund psychomotorischer Verlangsamung, kog nitiver und mnestischer Defizite und Doppelbilder. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
Prof. Dr . D.___ führte in seinem beigelegten ambulanten Sprechstundenbericht vom 6. April 2011 (Urk. 8/18/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe sich von den Folgen der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt und es bestünden nur mini male kognitive und mnestische Defizite, objektivierbar sei eine Bildheberschwä che . Diese Defizite würden nach ambulanter Fortsetzung des kognitiven Trai nings und der Physiotherapie weitere Besserungstendenz zeigen. Es bestehe ins gesamt ein sehr zufriedenstellender allgemeiner und neurologischer Zustand (S.
1).
In seinem Nachtrag vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 8/23) führte Prof. Dr . D.___ aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basiere auf seiner subjektiven Einschätzung nach dem komplizierten und verzögerten Verlauf nach schwerer Subarachnoidalblutung sowie auf den objektiven Befunde n der Kernspintomogramme . Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten und in einer angepassten Tätigkeit
ab Februar 2011 dauerhaft arbeitsunfähig (Ziff. 2 3). 3. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Prof. Dr. rer . n at. F.___, Leiter Neurops ychologie, und lic . phil. et dipl.
biol . G.___, Psychologin FSP, Neuropsychologin, erstatteten am 1 7. April 2012 ihr bi disziplinäres Gutachten (Urk. 8/35/1-16) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen am 7. September 2011 und 20 März 2012 (S. 2 oben). Sie nannten folgende neuro log ische Diagnosen (S. 9 Ziff. 1.1-1.3): - Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad II-II) aus einem Basilarisa neu rysma am 2 7. Oktober 2010 (endovaskuläre Therapie und zusätzliche operative Ausschaltung von inzidentellen Aneurysmata der linken Arteria cerebri media und der Arteria
communicans
anterior am 2 7. Oktober 2010) mit - persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen mit mittel gradigen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition im Verhalten, erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung (F07.8). - homonymer Quadratenanopsie nach rechts oben (jeweils aufgrund ischiämischer Infarkte im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri posterior, bithalamisch und in der vorderen Stammganglienregion links) - Kopfschmerz vom Spannungstyp - Verdacht auf arterielle Hypertonie
D er Beschwerdeführer habe sich einigermassen gut von dem schweren und poten tiell lebensbedrohlichen Krankheitsbild erholt. Es würden jedoch noch neuropsychologische Beschwerden verbleiben, vorwiegend die exekutiven und attentionalen Funktionen betreffend,
aggraviert durch eine homonyme Quad ran tenanopsie nach rechts oben, die sich im Verlauf deutlich verbessert habe (S.
8 unten). Die aktuell veranlassten neuropsychologischen Untersuchung en h ätten eine persistierende neuropsychologische Funktionsstörung mit mittel gradigen attentional -exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition ergeben. Die neu ro psychologischen Befunde seien gut mit den Folgen der Aneurysma blutung mit bithalamischen und linksseitigen vorderen Stamm ganglien läsionen verein bar. Auf somatisch-neurologischem Gebiet bestehe darüber hinaus ein Span nungskopfschmerz an der Grenze zu einem chronischen Kopfschmerz, mit der Gefahr der Entwicklung eines Medikamentenüber gebrauchskopfschmerzes (S.
9).
Aufgrund der persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen, aggra viert durch die homonyme Quadrantenanopsie nach rechts oben, bestehe seit dem Akutereignis vom 2 7. Oktober 2010 in der bisherigen verantwortungs vollen Tätigkeit im Informatikbereich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 36 % . Bei der gesamthaften Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde insbesondere ein erhöhter Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit (50 %), eine zeitli che Einschränkung durch die bestehende Verlangsamung (10 %) und eine qua litative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsstil mit erhöhtem Kon trollbedarf (20 %) berücksichtigt (S. 10 Ziff. 2). Als ideal leidensangepasste Tätigkeit käme insbesondere eine rein fachtechnische Aufgabe im angestamm ten Berufsumfeld, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anfor derungen an Effizienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle, in Frage. Dabei wäre bei zeitlichen Einschränkungen von 50 % durch die erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf sowie von 10 % aufgrund der Verlangsamung eine Restarbeitsfähigkeit von 45 % realisierbar (S.
10 Ziff. 3). Ab Januar 2011 wäre die aufgezeigte Arbeitsfähigkeit realisierbar gewesen (S. 10 Ziff. 4). Die berufliche Wiedereingliederung könne sofort erfol gen (S. 11 Ziff. 6).
Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/35/12-16) führten die Gutachter aus, es seien nebst ansonsten unauffälligen Leistungen partielle mittelgradig attentional -exekutive Beeinträchtigungen deutlich. Im Vordergrund stehe ein disinhibierte s Verhalten, welches sich mit Hyperverbalität im Diskursverhalten gezeigt habe und von assoziativen Kommentaren und der Tendenz zu ausufern dem Erzählen geprägt gewesen sei. Dieses Verhalten sei mit fortschreitender Untersuchungsdauer stärker geworden und der Beschwerdeführer habe immer bestimmter zu den Aufgaben zurückgeführt werden müssen. Entsprechend hätten Konzentration und Daueraufmerksamkeit für die Aufgabenstellungen abgenommen. Sie hätten eine gewisse Inflexibilität beim Bearbeiten von man chen Aufgaben feststellen können und der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, nach Lösungsvarianten zu suchen und an der erstbesten Lösung festge halten. Unauffällig seien Abstraktionsfähigkeit sowie Handlungsplanung und die Merkspannen (S. 4 unten). Es bestehe eine zeitliche Einschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarf infolge Ermüdung und diese betrage 50 % . Hinzu komme eine 10 % ige Einschränkung der Produktivität aufgrund der Verlangsa mung. Die qualitativen Einbussen infolge der disinhibitorischen Verhaltenswei sen mit resultierender Ineffizienz und vermehrtem Kontrollbedarf betrage 20 % . Daraus ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 36 % (S. 5 Ziff. 1). Die zeitli chen Einschränkungen seien in einer angepassten Tätigkeit diesselben wie in der angestammten Tätigkeit und aus diesem Grund resultiere eine Restarbeitsfä higkeit in angepassten Tätigkeiten von 45 % (S. 5 Ziff. 2). Die angepasste Tätig keit wäre nach der Entlassung aus der stationären und ambulanten Rehabilita tion bei schrittweiser Erhöhung des Pensums zumutbar gewesen (S. 5 Ziff. 3). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef ührer am 2 7. Oktober 2010 eine Hirnblutung erlitten hat. Umstrit ten sind die Auswirkungen dieser Diagnose auf seine Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 1 7. April 2012 (vorstehend E. 3.5) ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Dem Gutachten steht die Einschätzung des Hausarztes, Dr. C.___, entgegen. Er hat den Beschwerdeführer zuletzt am 1 9. Dezember 2008 – knapp zwei Jahre vor dem Schlaganfall – behandelt und geht von einer vollen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers seit 2 7. Oktober 2010 aus (vorstehend E. 3.3) . In seinem Bericht führt e er seine Befunde nicht weiter aus und äussert e sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die Beurteilung durch
Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden und mit der Bewertung der neurologischen Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt er sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin.
Dr. Z.___ ihrerseits äusserte sich in ihrem Austrittsbericht (vgl. E. 3.1) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hielt einzig fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Physio- und Ergotherapie habe stark verbessern kön nen. In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (vgl. E. 3.2) attestierte sie ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. Februar 2011, äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In seinem Sprechstunde n bericht vom 6. April 2011 (vgl. E 3.4) beschreibt Prof. Dr. D.___ den neurologischen Zustand des Beschwerdeführers als zufriedenstellend und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut vom Schlaganfall erholt habe und nur minimale kognitive Defizite bestehen würden. Im Arztbericht vom 7. April 2011 (vgl. E.
3.4) bestätigt e
Prof. Dr. D.___
diese Einschätzung, indem er dem Beschwer deführer eine gute Prognose ausstellt e . Jedoch attestierte er dem Beschwerde führer dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 7. Oktober 2010, woran er auch dennoch im Bericht vom 2 1. Juni 2011 fest hielt und dies auch ohne jegliche Begründung für angepasste Tätigkeiten befand . Er führte aber nicht nachvollziehbar und schlüssig aus, warum er trotz guter Prognose eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte . Im Weiteren führte e r seine Befunde nicht näher aus, sondern stützte seine Beurteilung auf seine subjektive Einschätzung
ohne eingehende Erläuterung.
Die Bericht e vo n
Prof. Dr. D.___
sind somit wider sprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hingegen das Gutachten vom 1 7. April 2012 (vgl. E. 3.5) für die Beantwortung der strittigen Fragen umfassend und grundsätzlich nachvollziehbar ist. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, womit es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4) erfüllt. 4.3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als leitender Informatiker seit Januar 2011 . Der Beschwerdeführer brauche erhöhten Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit .
Die Produktivität sei aufgrund der bestehenden Ver langsamung eingeschränkt und es bestehe eine qualitative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsst il mit erhöhtem Kontrollbedarf (vgl. E. 3.5).
Der Beschwerdeführ er brachte vor, in seiner angestammten Tätigkeit als selb stän diger Informatiker könne er die Restarbeitsfähigkeit von 36 % nicht mehr verwerten. Er habe bis Ende Juni 2009 bei der Y.___ als leitender Informatiker gearbeitet und s ich dann selbst ändig gemacht. Die einzige Auf traggeberin sei die Y.___ gewesen. Er sei bei seinen Vorgesetzten bekannt dafür gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bedurft haben . Wegen all seiner gesundheitlichen Einschränkungen stehe fest, dass für die Y.___
eine Auftragserteilung im Umfang von 36 % nicht in Frage komme (vgl. E. 2.2).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1981 bis 3 0. Juni 2009 bei der Y.___ als Informatiker bestätigt war, während seiner Firmenzu gehörigkeit zum Mitglied der Direktion aufstieg (vgl. Urk. 16 S. 3) und zuletzt als
Head Financial Accounting Solutions and Financial Technical Architecture tätig war (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1 und 2.7) und während seiner Selbständigkeit seine ehemalige Arbeitgeberin die einzige Auftraggeberin war
- diese Aufträge wurden jedoch
über die Firma H.___
abgewickelt (vgl.
Urk. 16 S. 4,
Urk. 8/16, Urk. 8/38/2) -, ist es zumindest fraglich, ob er die attestierte
Restar beitsfähigke it von 36 %
in seiner angestammten Tätigkeit tatsächlich noch ver werten könnte . Der Beschwerdeführer weist eine 2 8 -jährige Berufs tätig keit und eine grosse Berufserfahrung bei der gleichen Arbeitgeberin auf und war bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten für eine gewisse „Qualität“ seiner Arbeiten bekannt, da
diese offenbar
ohne Kontrolle übernom men werden konnten . Für die Aufträge waren
nachvollziehbbar
hohe Effizienz, Genauigkeit und Präzision sowie absolute Kontrollfreiheit und Varianten- und Evaluationsfähigkeit gefragt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränk ungen erreicht er mit seiner Arbeit diese „Qualität“ nicht mehr, da – wie im Gutachten ausgeführt – seine Arbeiten unter anderem einen erhöhten Kon trollbedarf benötigen. Da seine ehemalige Arbeitgeberin ih n aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht mehr beauftragt und ih m andere Auftraggeber fehlen respektive nicht vorhanden sind, erscheint es fraglich, ob er seine Restarbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Informatiker noch wahrnehmen könnte. Dies braucht aber vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Den ausgewiesen er massen
ist es dem Beschwerdeführer möglich, eine ange passte Tätigkeit, welche eine rein fachtechnische Aufgabe ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringen Anforderungen an die Effizienz und Arbeits genauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle umfasst (vgl. E.
3.5), im Umfang zu 45 % auszuüben . Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet und bringt eine langjährige Berufserfahrung mit . Trotz seinem hohen Bildungsni veau und seiner Berufserfahrung ist es ihm zumutbar, auch „einfachere“ Tätig keiten, die der angepassten Tätigkeit en entsprechen, auszuüben .
Im Übrigen wurde diese Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.4
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten vom 1 7. April 2012 abgestellt werden, und de m Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 45 %
zumutbar . Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessungsmethode als solche sowie die Inva lidi tätsbemessung .
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk.
2) von einem Valideneinkommen von Fr. 154‘ 8 3 6 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 86‘400.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 36 % aus . Für die Invaliditätsbemessung wandte sie die Methode des Einkommensvergleichs an (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
7) errechnete sie den Invaliditätsgrad nunmehr anhand der gemischten Methode (S.
2), von welcher Bemessungsmethode der Beschwerdeführer grund sätzlich ebenfalls ausging (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 16 S. 10).
5.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesund heitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.3
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 1981 bis 3 0. Juni 2009 bei der Y.___ und hat seine Anstellung per Ende Juni 2009 gekündigt (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1,
Ziff. 2.2; freiwillige vorzeitige Pensionierung). Der Beschwerdeführer gründete anschliessend
eine eigene Firma und war seit 1. Juli 2009 als selb ständiger Informatiker tätig (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende
gab er an, dass er noch zu 60 % in seiner Firma gear beitet habe . Er habe seine Arbeitszeit vor allem wegen seines Enkelkindes redu ziert. Was er bei seinen Kindern wegen seine s Beruf es etwas vernachlässigt habe, habe er bei seiner Enkeltochter nicht gewollt . Er habe sie jeweils einmal pro Woche betreut, was ihm heute nicht mehr möglich sei. I n seiner Freizeit habe er noch Arbeiten am Haus (Maler- und Renovationsarbeiten usw.) erledigt, die vorher wegen fehlender Kapazität neben seinem vollen Arbeitspensum stets liegen geblieben seien (vgl. Urk. 8/38 S. 2). Seine Ehefrau sei nicht mehr berufstätig (Urk. 8/35 S. 5 Ziff. 5). Der Haushalt werde von ihr geführt. Er helfe ihr nur sporadisch, wenn er dazu aufgefordert werde (Urk. 8/38 S. 3).
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich sein Arbeitspensum aus freien Stücken von 100 % auf 60 % reduziert, damit er mehr Freizeit und mehr Zeit für seine Enkeltochter hat . Er hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ein 100 % iges Pensum wahrnehmen können. Er hat sich aber für mehr Freizeit entschieden und sein Anstellungsverhältnis bei der Y.___
aufgrund dessen selber gekün digt. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Die Betreuung der Enkeltochter, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss eigenen Aussagen
einen Tag pro Woche wahrgenommen hat te, sowie die gelegentlichen Arbeiten am Haus (vgl. Urk. 8/38 S. 2) reichen für die Annahme eines Aufgabe n bereichs im Sinne des Gesetzes nicht aus . A ufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und de r familiären, finanziellen und per sönliche n Umständen steht sodann fest, dass die Ehefrau den Haushalt führte. Der Beschwerdeführer hat somit sein Arbeitspensum aus freien Stücken redu ziert und weist keinen Aufgabenbereich auf. Aus diesem Grund ist die Invalidi tät ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis
Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contra rio IVV). Anzumerken bleibt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kinderbetreuung ursprünglich als Nebenerwerb einge stuft hatte, da der Beschwerdeführer weder in der IV-Anmeldung die Kinderbe treuung als Nebenerwerb angegeben (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.5) noch ausgewiesen hatte, dass er für die Kinderbetreuung eine Entlöhnung erhalten hätte. 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Ge geben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des
Valideneinkommen s
vom beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielte n Einkommen von Fr. 144'000. -- aus (vgl. Urk. 7 S. 2) .
Dies wurde im Übrigen vom Beschwerde führer nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 4) . Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis 2011 von 1. 7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.
91, Tabelle B
10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Validene inkommen von Fr. 146‘448.-- (Fr. 144‘000.-- x 1.017). 5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6
Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Der Beschwerdeführer ist studierter Mathematiker und hat seit seinem Studien ab schluss 1981 bei der Y.___ als (leitender) Informatiker gearbeitet. Gemäss dem Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine rein fachtechnische Auf gabe, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anforderungen an Effi zienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle als leidens angepasste Tätigkeit zumutbar . Damit erweist sich der Wirtschafts zweig „Informationsdienstleistungen“ (LSE 2010, TA 1, Ziff.
63) als passend.
Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im betreffenden Wirtschafts zweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 7‘405.-- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.0 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S.
90, B 9.2, lit . J) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von ger undet Fr. 92‘630.-- (Fr. 7‘405.-- x 12 : 40 x 41.0 x 1.017). Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘683.--.
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 146‘448.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41‘683. -- ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 104‘765.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 71.5 %, was einen Anspruch auf eine ganze In validenrente ergibt (vgl. E.
1.2). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen leidens bedingten Abzug.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
Angesichts dieses Ausganges des Verfahrens braucht auch die Frage, ob die Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines fortgeschrittenen Alters von beinahe 62 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens beziehungsweise von 63 Jahren zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses und angesichts seiner behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird (vgl. Urk. 16 S. 2), nicht abschliessend beantwortet werden.
Diesbezüglich bleibt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen) einzig anzumerken, dass eine Verneinung dieser Frage angesichts der guten beruflichen Qualifikationen und der lang jährigen, direkt anwendbaren Berufserfahrung sowie angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut von der Hirnblutung erholt hat, trotz fortgeschrittenen Alters zumindest fraglich erscheint.
7.
Für die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung einer öffentlichen Ver handlung mit Experten- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff.
3) besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anlass. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
De m obsiegende n Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .
(zuzüglich MWSt) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, vom 1 3. Februar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Invali denrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Proz essent schä digung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler