Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, ist ausgebildeter Elektromonteur und war von 1981 bis zu seiner Kündigung per Ende 2012 als Abteilungs leiter bei der Firma Y.___
angestellt (Urk. 6/11/5-6 , Urk. 6/59/6 , Urk. 6/32/23 ). 1.2
Am 18. Februar 2001 hatte der Versicherte
bei einem Skiunfall eine Fraktur am ersten Len denwirbelkörpe r (LWK1 ) erlitten, woraufhin eine Spondylodese mit einer Spanentnahme am linken Be ckenkamm
vorgenommen wurde (Urk. 6/5/261, Urk. 6/5/281 ). Die Schweize rische Unfal lversicherungs anstalt (Suva) erbrachte die ge setzlichen Leistungen. Mit V er fügung vom 3. Februar 2003 richtete sie dem Versicherten eine In validenrent e aufgrund einer Erwerbs einbusse von 10 % ab 1. Juli 2002 und eine Integritätsent schä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % aus (Urk. 6/5/215-217 ). Für die Folgen einer i m Verlauf festgestellten Diskus hernie L4/L5 bei Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 (Urk. 6/5/213 ) , welche im Dezem ber 2004 operiert wurde (Urk. 6/32/22),
lehnte die Suva mit Ver fügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 6/5/202-203 ), bestä tigt mit Ein spra cheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 6/5/163-168 ), Leistungen mangels Kau sal zu sam menhang s zum Unfall vom 18. Februar 2001 ab.
Bei einem Unfall a m 29. Juni 2005, bei dem der Versicherte als Lenker eines Motorrades mit einem vor ihm abbiegenden Lastwagen kollidierte ( Urk. 6/5/116, Urk. 6/5/136 ) , erlitt er ein Thorax trauma bei/mit Hämatopneumothorax rechts, Hämatom des vorderen Mediastinums , Rippenserienfrakturen zwei bis sechs rechts und einer Fraktur des Manubriums
sterni sowie die Diagnosen einer dis talen, nach dorsal dislo zierten Radiusfraktur links und einer Com motio Cerebri. Während der stationären Behandlung im Spital Z.___ wurde er am lin ken Handgelenk operiert und mit einer liegenden Bülau -Drainage rechts tho rakal versorgt (Austrittsbericht vom 7. Juli 2005, Urk. 6/5/127-128,
Operations bericht vom
1. Juli 2005 , Urk. 6/5/95-96 ). Am 2 9. Mai 2006 wurde ausserdem eine Arthroskopie am linken Handgelenk mit einem uln o ka rpalen
Shaving und einer Gelenkdener vation vor genommen sowie zwei subkutane Hauttumor e am Unter arm und Ellbogen links entfernt (Urk. 6/5/55-56 ). Die Suva über nahm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Un falls vom 29. Juni 2005 und f ür die ab Mitte Sep tember 2006 verstärkt aufge tretenen Be schwerden am linken Beckenkamm als Folge n des Unfalls vom 18. Februar 200 1. Mit Verfü gung vom 6. Januar 2009 stellte die Suva ihre Leistungen in Bezug auf die Fol gen des Thorax traumas und betreffend die Nacken-,
Schulter- und K opfbeschwer den per 31. Januar 2009 ein . Betreffend die Handgelenksbeschwerden links nahm sie die erneute Behandlung ab September 2008 als Rückfall entgegen (Urk. 6 /26/1-2 ). In Bezug auf den Un fall vom 18. Februar 2001 verfügte die Suva ebenfalls am 6. Januar 2009, dass die mit Verfügung vom 3. Februar 2003 zuge sprochene 10%ige Invaliden rente nicht erhöht und die Vergütung für Heilbe handlung ab 1. F ebruar 2009 auf Kosten für Arzt besuche, Medika mente und Physio therapie beschränkt werde sowie eine Kostenbeteiligung für das Fitness abon nement von Fr. 300.-- pro Jahr übernommen werde (Urk. 6/26/25-27 ). Mit Ein sprache ent scheid vom 15. März 2010 (Urk. 6/34/2-9) bestätigte die Suva die beiden Verfü gungen vom 6. Januar 200 9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2011 im Verfahren Nr. UV.2010.00126, vereinigt mit UV.2010.00171, gutgeheissen und festgestellt, dass die Suva für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2005 betreffend die Nacken-, Schulter- und Kopf beschwerden rechts mit neuropsychologisch en De fiziten und vegetativen Begleiter scheinungen auch nach dem 31. Januar 2009 grundsätzlich leistungspflichtig sei . In Bezug auf den Unfall vom 18. Februar 2001 wurden die Beschwerde ausserdem in dem Sinne gutge heissen, dass die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde , damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten a uf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG ab 1. Februar 2009 neu verfüge.
1.3
Am
9. Januar 2007 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/ 3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Unfallver siche rung sowie das Gutachten des Institutes A.___ vom
11. Au gust 2009 (Urk. 10/3 2 ) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 1 . April 20 10 , Urk. 6/38 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2006 befristet bis zum 30. September 2009 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 6/47).
Dieser Entscheid erwuchs unange foch ten in Rechts kraft. 1.4
Mit Schreiben vom 1 1 . September 2012 (Urk. 6/50, Urk. 6/52) meldete sich der Versich erte unter Beilage von verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 6/51), er neut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an . Am 2. November 2012 reichte der Ver si cherte
zudem den Bericht des Chiropraktors
Dr. C.___
vom 2. November 2012 (Urk. 6/58 ), von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/59/2-4 ) und d er Neuropsychologin Dr. D.___ vom 28. September 2012 (Urk. 6/59/5-9 ) zu den IV-Akten . Die IV-Stelle kün digte mit Vorbescheid vom
16. November 2012 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/62 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 Einwände (Urk. 6/64 ) und stellte der IV-Stelle in der Folge die Berichte von Dr. med.
E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Septembe r 2012 ( Urk. 6/70), und von Dr. B.___ vom 7. Januar 2013 (Urk. 6/66) zu . Mit Verfügung vom
1. März 2013 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 1
7. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom
1. März 2013 und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine
Neuanmeldung ein zutreten (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4 . April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein ge nom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom
16. November 2012 (Urk. 6/61) und vom
25. Februar 2013 (Urk. 6/ 72/2 ) auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom
5. Oktober 2010 wesentlich ver ändert hätten. Den eingereichten Berichte n seien keine Diagnosen und Befunde zu entnehmen, welche eine richtungsweisende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit einer dauerhaften Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in der noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden Tätigkeit glaubhaft machen könnten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit seinen Unfällen alles daran gesetzt, möglichst schnell und normal weiterzuarbeiten. Es habe sich aber in den letzten Jahren gezeigt, dass jedes Mal, wenn er sein Arbeitspensum an ein einigermassen normales Pensum angepasst habe, seine Schmerzen zum Teil unerträglich geworden seien und er in eine Negativspirale versetzt worden sei. Seit dem Motorradunfall im Jahr 2005 leide er unter akuten Schlafstörungen, so dass er maximal zwei bis drei Stunden Schlaf finde. Seit seinem letzten Rück schlag im Frühling
(2012) hätten sich die Schmerzen im Rücken und Schul ter bereich massiv verschlechtert und es würden in der Nacht bis zu zwei Stun den vergehen , bis er eine Lage zum Einschlafen finde. Im Juni 2012 habe er nach 31 Jah ren als Abteilungsleiter seinen Job gekündigt, weil er kurz vor dem Burn out gestanden sei und körperlich einfach nicht mehr habe weiterarbeiten kön nen . Es sei einfach nicht möglich, mit so wenig Schlaf und dauernden Schmer zen eine solche Tätigkeit in einem Pensum 70 % gut zu machen , wie sie die Beschwerde gegnerin als leidensangepasst festhalte. Ein normaler Tages ablauf sei trotz de r längeren Ruhepausen durch den jetzigen Arbeitsunterbruch nur lang sam wieder realisierbar. Seit zehn Monaten habe er kaum mehr eine Phase der Besserung durchgemacht. Ziel sei es, am neuen Arbeitsort möglichst ohne län gere Unter brüche in einer leidensangepassten Tätigkeit zu arbeiten und so schnell als möglich ohne dauernde Einnahme von Schmerz mittel n auszu kom men. Von Sei ten der Beschwerdegegnerin erwarte er Unter stützung und Vor schläge, wie er seine Situation verbessern und ändern könne. Bis heute habe er ausser der Untersuchung vor vier Jahren in keiner Weise irgendwelche Hilfe angeboten erhalten (Urk. 1) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung und befristeten Renten zusprache
am
5. Oktober 2010 ( Urk. 6/47 ; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71 ) glaubhaft machte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
11. Sep tem ber 2012
(Urk. 6/50 ) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegeg nerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2013 bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
3.1.1
Gemäss dem Gutachten des Instituts A.___ vom 1 1. August 2009 (Urk. 6/32/2-32 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom
5. Oktober 2010 (Urk. 6/47 ) gestützt hatte ( Urk. 6/ 36/8-9 ) , hatten di e Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches Zer vi kalsyndrom mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich mit/bei inter mittierender radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C6 rechts bei dege nerativ bedingter Recessusstenose C5/6 (ICD-10 M50.1), zephalen Komponenten (ICD 10 M53.0) und Status nach Motorradunfall mit unter anderem Distor sions trauma der Halswirbelsäule (HWS) am 29. Juni 2005; 2. Status nach milder traumatischer Hirnschädigung bei Motorrad unfall am 29. Juni 2005 (ICD-10 S06.0); 3. Chronisches Thorakolumbal -Syndrom (ICD-10 M54.4) bei/mit Status nach Spondylodese Th12/L1 wegen LWK1-Fraktur im Februar 2001 (ICD-10 T08) und Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts im Dezember 2004 (ICD-10 M51.2) bei residueller
radikulärer sensibler Ausfallssymptomatik der Wurzel
L5 rechts; 4. Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts (ICD-10 M79.60) mit/bei Status nach Hämato pneumothorax , Rippenfrakturen II-VI rechts und Frak tur des Manubrium
sterni am 29. Juni 2005 sowie mit/bei eine m unauf fälligen radiologischen Befund des Schultergelenks (Szintigraphie, Single- photon-emission-computed-tomography-(SPECT-)Computertomographie [CT]
und CT vom 27. Februar 2008), freie Schultergelenksbeweglichkeit ohne Hin weis für eine Läsion von Rotatorenmanschette , Labrum, langer Bizpepssehne oder Akro mioklavikulargelenk ; 5. Status nach dis taler Radiusfraktur links am 29. Juni 2005 (ICD-10 T92.2) mit/bei Status nach Osteosynthese des linken Radius mittels volarer, winkelstabiler T-Platte am 29. Juni 2005 (Spital Z.___ ), Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 23.
Januar 2006 (Spital Z.___ ), Status nach Handgelenksarthroskopie, Shaving
ulnokarpal , Dener va tion des Nervus
interosseus
dorsalis
posterior und Exzision von zwei sub kuta nen Hauttumoren an Unteram und Ellbogen links am 29. Mai 2006 (Dr. med. G.___ , Spital Z.___ ) und freier Beweglichkeit von Handgelenk und Vor derarm . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit hielten die Gutachter des Instituts A.___ jene einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive einer Symp tomausweitung (ICD-10 F54) fest. Seit dem Unfall im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer noch zu 50 % gearbeitet. Von Januar bis April 2009 habe er versucht, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern. Aus polydisziplinärer Sicht seien ihm schwere bis mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Abteilungsleiter seien ihm seit Juni 2009 mit einer Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 % zumutbar, und zwar zweimal drei Stunden pro Tag mit ver mehrten Pausen. Zuvor bis Mai 2009 habe eine 50%ige Arbeits unfähig keit bestanden (Urk. 6/32/22-24). 3.1.2
Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in einem Pensum von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Ab teilungsleiter tätig sei . Es gehe einmal besser, einmal weniger gut (Urk. 6/36/10 ; vgl. ebenso : Angaben in der Neuanmeldung, Urk. 6/52/5 ).
In der
Verfügung vom 5. Oktober 2010 ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 205‘686.-- aus. Für das Invaliden einkommen reduzierte sie diesen Betrag entsprechend der im Gutachten des Instituts A.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 143‘980.-- (Fr. 205‘686.-- x 0,7) , womit ein Invaliditätsgrad von 30 %
resultierte ( Urk. 6/35, Urk. 6/47/5).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem Bericht der Neuropsychologin Dr.
D.___ vom 28. September 2012 hat der Beschwerdeführer - wie er dies auch in der Beschwerdeschrift ausführte (Urk. 1 S. 2 ) - seine langjährige Anstellung bei der Firma Y.___
Ende Juni per Ende Dezember 2012 gekündigt. Interne Umstellungen und neue Vor gesetzte hätten die bis dahin er reichte leidensangepasste Tätigkeit erschwert. Bis dahin sei es möglich gewesen, Pausen einzulegen . Auch habe er an einem Steh pult gearbeitet, das Wechselbelastungen ermöglicht habe, und er habe wäh rend der Arbeitszeit die Therapie und Fitnesstherapie besucht. Nach der Kün digung sei er freigestellt worden (Urk. 6/59/6).
Aufgrund dieser Ausführungen hätte die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, sondern auch hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse ab Januar 2013 in Betracht ziehen müssen. Denn auf die Neuanmeldung ist nicht nur dann einzutreten, wenn eine wesent liche Änderung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht wird , sondern auch dann, wenn glaubhaft ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) . Ob angesichts der neuen medizinischen Berichte davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verändert hat, muss hier nicht beurteilt werden. Denn mit der Kündigung der bisherigen Anstellung Ende Juni 2012 per Ende 2012 liegt jedenfalls ein Sachverhalt vor, der eine anspruchserhebliche Änderung des Invalideneinkommens nahe legt. Denn wenn zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht (mehr) auf die konkrete beruf lich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, ist dieses auf grund anderer Angaben zu bestimmen und wird in der Regel ausgehend von den Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt (BGE 126 V 75 E. 3b). Angesichts des relativ hohen Valideneinkommens von Fr. 205‘686.-- im Jahr 2009 und den vergleichbar tieferen statistischen Durchschnittseinkommen der in der Regel verwendeten
LSE- Tabelle TA1 ist ein rentenerheblicher Einfluss auf den Invaliditätsgrad als glaubhaft anzusehen.
Bereits a ngesichts des bisherigen Invaliditätsgrades von 30 %
(Urk. 6/47) kom men zudem berufliche Massnahmen in Frage. 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Gesagten somit auf das neue Leistungs begehren eintreten müssen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neu anmeldung vom
11. September 2012 ( Urk. 6/50 ) materiell prüfe. Dabei ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft ist, zu prüfen ( BGE 130 V 253 E. 3.3; Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Okto ber 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600. anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung vom
11. September 2012 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts k raft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Am
9. Januar 2007 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/ 3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Unfallver siche rung sowie das Gutachten des Institutes A.___ vom
11. Au gust 2009 (Urk. 10/3 2 ) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 1 . April 20
E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein ge nom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ).
E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 1 1 . September 2012 (Urk. 6/50, Urk. 6/52) meldete sich der Versich erte unter Beilage von verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 6/51), er neut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an . Am 2. November 2012 reichte der Ver si cherte
zudem den Bericht des Chiropraktors
Dr. C.___
vom 2. November 2012 (Urk. 6/58 ), von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/59/2-4 ) und d er Neuropsychologin Dr. D.___ vom 28. September 2012 (Urk. 6/59/5-9 ) zu den IV-Akten . Die IV-Stelle kün digte mit Vorbescheid vom
16. November 2012 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/62 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 Einwände (Urk. 6/64 ) und stellte der IV-Stelle in der Folge die Berichte von Dr. med.
E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Septembe r 2012 ( Urk. 6/70), und von Dr. B.___ vom 7. Januar 2013 (Urk. 6/66) zu . Mit Verfügung vom
1. März 2013 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 1
7. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom
1. März 2013 und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine
Neuanmeldung ein zutreten (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4 . April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2 9. Mai 2006 wurde ausserdem eine Arthroskopie am linken Handgelenk mit einem uln o ka rpalen
Shaving und einer Gelenkdener vation vor genommen sowie zwei subkutane Hauttumor e am Unter arm und Ellbogen links entfernt (Urk. 6/5/55-56 ). Die Suva über nahm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Un falls vom 29. Juni 2005 und f ür die ab Mitte Sep tember 2006 verstärkt aufge tretenen Be schwerden am linken Beckenkamm als Folge n des Unfalls vom 18. Februar 200 1. Mit Verfü gung vom 6. Januar 2009 stellte die Suva ihre Leistungen in Bezug auf die Fol gen des Thorax traumas und betreffend die Nacken-,
Schulter- und K opfbeschwer den per 31. Januar 2009 ein . Betreffend die Handgelenksbeschwerden links nahm sie die erneute Behandlung ab September 2008 als Rückfall entgegen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom
16. November 2012 (Urk. 6/61) und vom
25. Februar 2013 (Urk. 6/ 72/2 ) auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom
5. Oktober 2010 wesentlich ver ändert hätten. Den eingereichten Berichte n seien keine Diagnosen und Befunde zu entnehmen, welche eine richtungsweisende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit einer dauerhaften Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in der noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden Tätigkeit glaubhaft machen könnten (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit seinen Unfällen alles daran gesetzt, möglichst schnell und normal weiterzuarbeiten. Es habe sich aber in den letzten Jahren gezeigt, dass jedes Mal, wenn er sein Arbeitspensum an ein einigermassen normales Pensum angepasst habe, seine Schmerzen zum Teil unerträglich geworden seien und er in eine Negativspirale versetzt worden sei. Seit dem Motorradunfall im Jahr 2005 leide er unter akuten Schlafstörungen, so dass er maximal zwei bis drei Stunden Schlaf finde. Seit seinem letzten Rück schlag im Frühling
(2012) hätten sich die Schmerzen im Rücken und Schul ter bereich massiv verschlechtert und es würden in der Nacht bis zu zwei Stun den vergehen , bis er eine Lage zum Einschlafen finde. Im Juni 2012 habe er nach 31 Jah ren als Abteilungsleiter seinen Job gekündigt, weil er kurz vor dem Burn out gestanden sei und körperlich einfach nicht mehr habe weiterarbeiten kön nen . Es sei einfach nicht möglich, mit so wenig Schlaf und dauernden Schmer zen eine solche Tätigkeit in einem Pensum 70 % gut zu machen , wie sie die Beschwerde gegnerin als leidensangepasst festhalte. Ein normaler Tages ablauf sei trotz de r längeren Ruhepausen durch den jetzigen Arbeitsunterbruch nur lang sam wieder realisierbar. Seit zehn Monaten habe er kaum mehr eine Phase der Besserung durchgemacht. Ziel sei es, am neuen Arbeitsort möglichst ohne län gere Unter brüche in einer leidensangepassten Tätigkeit zu arbeiten und so schnell als möglich ohne dauernde Einnahme von Schmerz mittel n auszu kom men. Von Sei ten der Beschwerdegegnerin erwarte er Unter stützung und Vor schläge, wie er seine Situation verbessern und ändern könne. Bis heute habe er ausser der Untersuchung vor vier Jahren in keiner Weise irgendwelche Hilfe angeboten erhalten (Urk. 1) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung und befristeten Renten zusprache
am
5. Oktober 2010 ( Urk. 6/47 ; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71 ) glaubhaft machte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
11. Sep tem ber 2012
(Urk. 6/50 ) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegeg nerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2013 bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
3.1.1
Gemäss dem Gutachten des Instituts A.___ vom 1 1. August 2009 (Urk. 6/32/2-32 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom
5. Oktober 2010 (Urk. 6/47 ) gestützt hatte ( Urk. 6/ 36/8-9 ) , hatten di e Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches Zer vi kalsyndrom mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich mit/bei inter mittierender radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C6 rechts bei dege nerativ bedingter Recessusstenose C5/6 (ICD-10 M50.1), zephalen Komponenten (ICD
E. 6 /26/1-2 ). In Bezug auf den Un fall vom 18. Februar 2001 verfügte die Suva ebenfalls am 6. Januar 2009, dass die mit Verfügung vom 3. Februar 2003 zuge sprochene 10%ige Invaliden rente nicht erhöht und die Vergütung für Heilbe handlung ab 1. F ebruar 2009 auf Kosten für Arzt besuche, Medika mente und Physio therapie beschränkt werde sowie eine Kostenbeteiligung für das Fitness abon nement von Fr. 300.-- pro Jahr übernommen werde (Urk. 6/26/25-27 ). Mit Ein sprache ent scheid vom 15. März 2010 (Urk. 6/34/2-9) bestätigte die Suva die beiden Verfü gungen vom 6. Januar 200 9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2011 im Verfahren Nr. UV.2010.00126, vereinigt mit UV.2010.00171, gutgeheissen und festgestellt, dass die Suva für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2005 betreffend die Nacken-, Schulter- und Kopf beschwerden rechts mit neuropsychologisch en De fiziten und vegetativen Begleiter scheinungen auch nach dem 31. Januar 2009 grundsätzlich leistungspflichtig sei . In Bezug auf den Unfall vom 18. Februar 2001 wurden die Beschwerde ausserdem in dem Sinne gutge heissen, dass die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde , damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten a uf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG ab 1. Februar 2009 neu verfüge.
E. 10 M53.0) und Status nach Motorradunfall mit unter anderem Distor sions trauma der Halswirbelsäule (HWS) am 29. Juni 2005; 2. Status nach milder traumatischer Hirnschädigung bei Motorrad unfall am 29. Juni 2005 (ICD-10 S06.0); 3. Chronisches Thorakolumbal -Syndrom (ICD-10 M54.4) bei/mit Status nach Spondylodese Th12/L1 wegen LWK1-Fraktur im Februar 2001 (ICD-10 T08) und Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts im Dezember 2004 (ICD-10 M51.2) bei residueller
radikulärer sensibler Ausfallssymptomatik der Wurzel
L5 rechts; 4. Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts (ICD-10 M79.60) mit/bei Status nach Hämato pneumothorax , Rippenfrakturen II-VI rechts und Frak tur des Manubrium
sterni am 29. Juni 2005 sowie mit/bei eine m unauf fälligen radiologischen Befund des Schultergelenks (Szintigraphie, Single- photon-emission-computed-tomography-(SPECT-)Computertomographie [CT]
und CT vom 27. Februar 2008), freie Schultergelenksbeweglichkeit ohne Hin weis für eine Läsion von Rotatorenmanschette , Labrum, langer Bizpepssehne oder Akro mioklavikulargelenk ; 5. Status nach dis taler Radiusfraktur links am 29. Juni 2005 (ICD-10 T92.2) mit/bei Status nach Osteosynthese des linken Radius mittels volarer, winkelstabiler T-Platte am 29. Juni 2005 (Spital Z.___ ), Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 23.
Januar 2006 (Spital Z.___ ), Status nach Handgelenksarthroskopie, Shaving
ulnokarpal , Dener va tion des Nervus
interosseus
dorsalis
posterior und Exzision von zwei sub kuta nen Hauttumoren an Unteram und Ellbogen links am 29. Mai 2006 (Dr. med. G.___ , Spital Z.___ ) und freier Beweglichkeit von Handgelenk und Vor derarm . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit hielten die Gutachter des Instituts A.___ jene einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive einer Symp tomausweitung (ICD-10 F54) fest. Seit dem Unfall im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer noch zu 50 % gearbeitet. Von Januar bis April 2009 habe er versucht, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern. Aus polydisziplinärer Sicht seien ihm schwere bis mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Abteilungsleiter seien ihm seit Juni 2009 mit einer Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 % zumutbar, und zwar zweimal drei Stunden pro Tag mit ver mehrten Pausen. Zuvor bis Mai 2009 habe eine 50%ige Arbeits unfähig keit bestanden (Urk. 6/32/22-24). 3.1.2
Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in einem Pensum von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Ab teilungsleiter tätig sei . Es gehe einmal besser, einmal weniger gut (Urk. 6/36/10 ; vgl. ebenso : Angaben in der Neuanmeldung, Urk. 6/52/5 ).
In der
Verfügung vom 5. Oktober 2010 ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 205‘686.-- aus. Für das Invaliden einkommen reduzierte sie diesen Betrag entsprechend der im Gutachten des Instituts A.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 143‘980.-- (Fr. 205‘686.-- x 0,7) , womit ein Invaliditätsgrad von 30 %
resultierte ( Urk. 6/35, Urk. 6/47/5).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem Bericht der Neuropsychologin Dr.
D.___ vom 28. September 2012 hat der Beschwerdeführer - wie er dies auch in der Beschwerdeschrift ausführte (Urk. 1 S. 2 ) - seine langjährige Anstellung bei der Firma Y.___
Ende Juni per Ende Dezember 2012 gekündigt. Interne Umstellungen und neue Vor gesetzte hätten die bis dahin er reichte leidensangepasste Tätigkeit erschwert. Bis dahin sei es möglich gewesen, Pausen einzulegen . Auch habe er an einem Steh pult gearbeitet, das Wechselbelastungen ermöglicht habe, und er habe wäh rend der Arbeitszeit die Therapie und Fitnesstherapie besucht. Nach der Kün digung sei er freigestellt worden (Urk. 6/59/6).
Aufgrund dieser Ausführungen hätte die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, sondern auch hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse ab Januar 2013 in Betracht ziehen müssen. Denn auf die Neuanmeldung ist nicht nur dann einzutreten, wenn eine wesent liche Änderung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht wird , sondern auch dann, wenn glaubhaft ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) . Ob angesichts der neuen medizinischen Berichte davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verändert hat, muss hier nicht beurteilt werden. Denn mit der Kündigung der bisherigen Anstellung Ende Juni 2012 per Ende 2012 liegt jedenfalls ein Sachverhalt vor, der eine anspruchserhebliche Änderung des Invalideneinkommens nahe legt. Denn wenn zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht (mehr) auf die konkrete beruf lich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, ist dieses auf grund anderer Angaben zu bestimmen und wird in der Regel ausgehend von den Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt (BGE 126 V 75 E. 3b). Angesichts des relativ hohen Valideneinkommens von Fr. 205‘686.-- im Jahr 2009 und den vergleichbar tieferen statistischen Durchschnittseinkommen der in der Regel verwendeten
LSE- Tabelle TA1 ist ein rentenerheblicher Einfluss auf den Invaliditätsgrad als glaubhaft anzusehen.
Bereits a ngesichts des bisherigen Invaliditätsgrades von 30 %
(Urk. 6/47) kom men zudem berufliche Massnahmen in Frage. 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Gesagten somit auf das neue Leistungs begehren eintreten müssen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neu anmeldung vom
11. September 2012 ( Urk. 6/50 ) materiell prüfe. Dabei ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft ist, zu prüfen ( BGE 130 V 253 E. 3.3; Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Okto ber 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600. anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung vom
11. September 2012 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts k raft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00275 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, ist ausgebildeter Elektromonteur und war von 1981 bis zu seiner Kündigung per Ende 2012 als Abteilungs leiter bei der Firma Y.___
angestellt (Urk. 6/11/5-6 , Urk. 6/59/6 , Urk. 6/32/23 ). 1.2
Am 18. Februar 2001 hatte der Versicherte
bei einem Skiunfall eine Fraktur am ersten Len denwirbelkörpe r (LWK1 ) erlitten, woraufhin eine Spondylodese mit einer Spanentnahme am linken Be ckenkamm
vorgenommen wurde (Urk. 6/5/261, Urk. 6/5/281 ). Die Schweize rische Unfal lversicherungs anstalt (Suva) erbrachte die ge setzlichen Leistungen. Mit V er fügung vom 3. Februar 2003 richtete sie dem Versicherten eine In validenrent e aufgrund einer Erwerbs einbusse von 10 % ab 1. Juli 2002 und eine Integritätsent schä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % aus (Urk. 6/5/215-217 ). Für die Folgen einer i m Verlauf festgestellten Diskus hernie L4/L5 bei Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 (Urk. 6/5/213 ) , welche im Dezem ber 2004 operiert wurde (Urk. 6/32/22),
lehnte die Suva mit Ver fügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 6/5/202-203 ), bestä tigt mit Ein spra cheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 6/5/163-168 ), Leistungen mangels Kau sal zu sam menhang s zum Unfall vom 18. Februar 2001 ab.
Bei einem Unfall a m 29. Juni 2005, bei dem der Versicherte als Lenker eines Motorrades mit einem vor ihm abbiegenden Lastwagen kollidierte ( Urk. 6/5/116, Urk. 6/5/136 ) , erlitt er ein Thorax trauma bei/mit Hämatopneumothorax rechts, Hämatom des vorderen Mediastinums , Rippenserienfrakturen zwei bis sechs rechts und einer Fraktur des Manubriums
sterni sowie die Diagnosen einer dis talen, nach dorsal dislo zierten Radiusfraktur links und einer Com motio Cerebri. Während der stationären Behandlung im Spital Z.___ wurde er am lin ken Handgelenk operiert und mit einer liegenden Bülau -Drainage rechts tho rakal versorgt (Austrittsbericht vom 7. Juli 2005, Urk. 6/5/127-128,
Operations bericht vom
1. Juli 2005 , Urk. 6/5/95-96 ). Am 2 9. Mai 2006 wurde ausserdem eine Arthroskopie am linken Handgelenk mit einem uln o ka rpalen
Shaving und einer Gelenkdener vation vor genommen sowie zwei subkutane Hauttumor e am Unter arm und Ellbogen links entfernt (Urk. 6/5/55-56 ). Die Suva über nahm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Un falls vom 29. Juni 2005 und f ür die ab Mitte Sep tember 2006 verstärkt aufge tretenen Be schwerden am linken Beckenkamm als Folge n des Unfalls vom 18. Februar 200 1. Mit Verfü gung vom 6. Januar 2009 stellte die Suva ihre Leistungen in Bezug auf die Fol gen des Thorax traumas und betreffend die Nacken-,
Schulter- und K opfbeschwer den per 31. Januar 2009 ein . Betreffend die Handgelenksbeschwerden links nahm sie die erneute Behandlung ab September 2008 als Rückfall entgegen (Urk. 6 /26/1-2 ). In Bezug auf den Un fall vom 18. Februar 2001 verfügte die Suva ebenfalls am 6. Januar 2009, dass die mit Verfügung vom 3. Februar 2003 zuge sprochene 10%ige Invaliden rente nicht erhöht und die Vergütung für Heilbe handlung ab 1. F ebruar 2009 auf Kosten für Arzt besuche, Medika mente und Physio therapie beschränkt werde sowie eine Kostenbeteiligung für das Fitness abon nement von Fr. 300.-- pro Jahr übernommen werde (Urk. 6/26/25-27 ). Mit Ein sprache ent scheid vom 15. März 2010 (Urk. 6/34/2-9) bestätigte die Suva die beiden Verfü gungen vom 6. Januar 200 9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2011 im Verfahren Nr. UV.2010.00126, vereinigt mit UV.2010.00171, gutgeheissen und festgestellt, dass die Suva für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2005 betreffend die Nacken-, Schulter- und Kopf beschwerden rechts mit neuropsychologisch en De fiziten und vegetativen Begleiter scheinungen auch nach dem 31. Januar 2009 grundsätzlich leistungspflichtig sei . In Bezug auf den Unfall vom 18. Februar 2001 wurden die Beschwerde ausserdem in dem Sinne gutge heissen, dass die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde , damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten a uf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG ab 1. Februar 2009 neu verfüge.
1.3
Am
9. Januar 2007 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/ 3 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Unfallver siche rung sowie das Gutachten des Institutes A.___ vom
11. Au gust 2009 (Urk. 10/3 2 ) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 1 . April 20 10 , Urk. 6/38 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2006 befristet bis zum 30. September 2009 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 6/47).
Dieser Entscheid erwuchs unange foch ten in Rechts kraft. 1.4
Mit Schreiben vom 1 1 . September 2012 (Urk. 6/50, Urk. 6/52) meldete sich der Versich erte unter Beilage von verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 6/51), er neut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an . Am 2. November 2012 reichte der Ver si cherte
zudem den Bericht des Chiropraktors
Dr. C.___
vom 2. November 2012 (Urk. 6/58 ), von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/59/2-4 ) und d er Neuropsychologin Dr. D.___ vom 28. September 2012 (Urk. 6/59/5-9 ) zu den IV-Akten . Die IV-Stelle kün digte mit Vorbescheid vom
16. November 2012 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/62 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 Einwände (Urk. 6/64 ) und stellte der IV-Stelle in der Folge die Berichte von Dr. med.
E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Septembe r 2012 ( Urk. 6/70), und von Dr. B.___ vom 7. Januar 2013 (Urk. 6/66) zu . Mit Verfügung vom
1. März 2013 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 1
7. März 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom
1. März 2013 und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine
Neuanmeldung ein zutreten (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4 . April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein ge nom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom
16. November 2012 (Urk. 6/61) und vom
25. Februar 2013 (Urk. 6/ 72/2 ) auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaub haft gemacht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom
5. Oktober 2010 wesentlich ver ändert hätten. Den eingereichten Berichte n seien keine Diagnosen und Befunde zu entnehmen, welche eine richtungsweisende Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit einer dauerhaften Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in der noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden Tätigkeit glaubhaft machen könnten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seit seinen Unfällen alles daran gesetzt, möglichst schnell und normal weiterzuarbeiten. Es habe sich aber in den letzten Jahren gezeigt, dass jedes Mal, wenn er sein Arbeitspensum an ein einigermassen normales Pensum angepasst habe, seine Schmerzen zum Teil unerträglich geworden seien und er in eine Negativspirale versetzt worden sei. Seit dem Motorradunfall im Jahr 2005 leide er unter akuten Schlafstörungen, so dass er maximal zwei bis drei Stunden Schlaf finde. Seit seinem letzten Rück schlag im Frühling
(2012) hätten sich die Schmerzen im Rücken und Schul ter bereich massiv verschlechtert und es würden in der Nacht bis zu zwei Stun den vergehen , bis er eine Lage zum Einschlafen finde. Im Juni 2012 habe er nach 31 Jah ren als Abteilungsleiter seinen Job gekündigt, weil er kurz vor dem Burn out gestanden sei und körperlich einfach nicht mehr habe weiterarbeiten kön nen . Es sei einfach nicht möglich, mit so wenig Schlaf und dauernden Schmer zen eine solche Tätigkeit in einem Pensum 70 % gut zu machen , wie sie die Beschwerde gegnerin als leidensangepasst festhalte. Ein normaler Tages ablauf sei trotz de r längeren Ruhepausen durch den jetzigen Arbeitsunterbruch nur lang sam wieder realisierbar. Seit zehn Monaten habe er kaum mehr eine Phase der Besserung durchgemacht. Ziel sei es, am neuen Arbeitsort möglichst ohne län gere Unter brüche in einer leidensangepassten Tätigkeit zu arbeiten und so schnell als möglich ohne dauernde Einnahme von Schmerz mittel n auszu kom men. Von Sei ten der Beschwerdegegnerin erwarte er Unter stützung und Vor schläge, wie er seine Situation verbessern und ändern könne. Bis heute habe er ausser der Untersuchung vor vier Jahren in keiner Weise irgendwelche Hilfe angeboten erhalten (Urk. 1) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung und befristeten Renten zusprache
am
5. Oktober 2010 ( Urk. 6/47 ; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71 ) glaubhaft machte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
11. Sep tem ber 2012
(Urk. 6/50 ) nicht eingetreten ist.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegeg nerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2013 bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3. 3.1
3.1.1
Gemäss dem Gutachten des Instituts A.___ vom 1 1. August 2009 (Urk. 6/32/2-32 ), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom
5. Oktober 2010 (Urk. 6/47 ) gestützt hatte ( Urk. 6/ 36/8-9 ) , hatten di e Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches Zer vi kalsyndrom mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich mit/bei inter mittierender radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C6 rechts bei dege nerativ bedingter Recessusstenose C5/6 (ICD-10 M50.1), zephalen Komponenten (ICD 10 M53.0) und Status nach Motorradunfall mit unter anderem Distor sions trauma der Halswirbelsäule (HWS) am 29. Juni 2005; 2. Status nach milder traumatischer Hirnschädigung bei Motorrad unfall am 29. Juni 2005 (ICD-10 S06.0); 3. Chronisches Thorakolumbal -Syndrom (ICD-10 M54.4) bei/mit Status nach Spondylodese Th12/L1 wegen LWK1-Fraktur im Februar 2001 (ICD-10 T08) und Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts im Dezember 2004 (ICD-10 M51.2) bei residueller
radikulärer sensibler Ausfallssymptomatik der Wurzel
L5 rechts; 4. Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts (ICD-10 M79.60) mit/bei Status nach Hämato pneumothorax , Rippenfrakturen II-VI rechts und Frak tur des Manubrium
sterni am 29. Juni 2005 sowie mit/bei eine m unauf fälligen radiologischen Befund des Schultergelenks (Szintigraphie, Single- photon-emission-computed-tomography-(SPECT-)Computertomographie [CT]
und CT vom 27. Februar 2008), freie Schultergelenksbeweglichkeit ohne Hin weis für eine Läsion von Rotatorenmanschette , Labrum, langer Bizpepssehne oder Akro mioklavikulargelenk ; 5. Status nach dis taler Radiusfraktur links am 29. Juni 2005 (ICD-10 T92.2) mit/bei Status nach Osteosynthese des linken Radius mittels volarer, winkelstabiler T-Platte am 29. Juni 2005 (Spital Z.___ ), Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 23.
Januar 2006 (Spital Z.___ ), Status nach Handgelenksarthroskopie, Shaving
ulnokarpal , Dener va tion des Nervus
interosseus
dorsalis
posterior und Exzision von zwei sub kuta nen Hauttumoren an Unteram und Ellbogen links am 29. Mai 2006 (Dr. med. G.___ , Spital Z.___ ) und freier Beweglichkeit von Handgelenk und Vor derarm . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit hielten die Gutachter des Instituts A.___ jene einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive einer Symp tomausweitung (ICD-10 F54) fest. Seit dem Unfall im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer noch zu 50 % gearbeitet. Von Januar bis April 2009 habe er versucht, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern. Aus polydisziplinärer Sicht seien ihm schwere bis mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Abteilungsleiter seien ihm seit Juni 2009 mit einer Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 % zumutbar, und zwar zweimal drei Stunden pro Tag mit ver mehrten Pausen. Zuvor bis Mai 2009 habe eine 50%ige Arbeits unfähig keit bestanden (Urk. 6/32/22-24). 3.1.2
Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in einem Pensum von 75 % in der angestammten Tätigkeit als Ab teilungsleiter tätig sei . Es gehe einmal besser, einmal weniger gut (Urk. 6/36/10 ; vgl. ebenso : Angaben in der Neuanmeldung, Urk. 6/52/5 ).
In der
Verfügung vom 5. Oktober 2010 ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 205‘686.-- aus. Für das Invaliden einkommen reduzierte sie diesen Betrag entsprechend der im Gutachten des Instituts A.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 143‘980.-- (Fr. 205‘686.-- x 0,7) , womit ein Invaliditätsgrad von 30 %
resultierte ( Urk. 6/35, Urk. 6/47/5).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 3.2
3.2.1
Gemäss dem Bericht der Neuropsychologin Dr.
D.___ vom 28. September 2012 hat der Beschwerdeführer - wie er dies auch in der Beschwerdeschrift ausführte (Urk. 1 S. 2 ) - seine langjährige Anstellung bei der Firma Y.___
Ende Juni per Ende Dezember 2012 gekündigt. Interne Umstellungen und neue Vor gesetzte hätten die bis dahin er reichte leidensangepasste Tätigkeit erschwert. Bis dahin sei es möglich gewesen, Pausen einzulegen . Auch habe er an einem Steh pult gearbeitet, das Wechselbelastungen ermöglicht habe, und er habe wäh rend der Arbeitszeit die Therapie und Fitnesstherapie besucht. Nach der Kün digung sei er freigestellt worden (Urk. 6/59/6).
Aufgrund dieser Ausführungen hätte die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, sondern auch hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse ab Januar 2013 in Betracht ziehen müssen. Denn auf die Neuanmeldung ist nicht nur dann einzutreten, wenn eine wesent liche Änderung des Gesundheits zustandes glaubhaft gemacht wird , sondern auch dann, wenn glaubhaft ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) . Ob angesichts der neuen medizinischen Berichte davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verändert hat, muss hier nicht beurteilt werden. Denn mit der Kündigung der bisherigen Anstellung Ende Juni 2012 per Ende 2012 liegt jedenfalls ein Sachverhalt vor, der eine anspruchserhebliche Änderung des Invalideneinkommens nahe legt. Denn wenn zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht (mehr) auf die konkrete beruf lich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, ist dieses auf grund anderer Angaben zu bestimmen und wird in der Regel ausgehend von den Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt (BGE 126 V 75 E. 3b). Angesichts des relativ hohen Valideneinkommens von Fr. 205‘686.-- im Jahr 2009 und den vergleichbar tieferen statistischen Durchschnittseinkommen der in der Regel verwendeten
LSE- Tabelle TA1 ist ein rentenerheblicher Einfluss auf den Invaliditätsgrad als glaubhaft anzusehen.
Bereits a ngesichts des bisherigen Invaliditätsgrades von 30 %
(Urk. 6/47) kom men zudem berufliche Massnahmen in Frage. 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Gesagten somit auf das neue Leistungs begehren eintreten müssen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neu anmeldung vom
11. September 2012 ( Urk. 6/50 ) materiell prüfe. Dabei ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft ist, zu prüfen ( BGE 130 V 253 E. 3.3; Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Okto ber 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600. anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung vom
11. September 2012 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts k raft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann