opencaselaw.ch

IV.2013.00265

Rentenrevision, gestützt auf Gutachten Verbesserung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht.

Zürich SozVersG · 2014-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach der 1971 geborenen X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. September 2005 bis 31. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2007 bei einem Invali ditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/157) . 1.2

Ende 2011 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

– neu zuständig aufgrund des Wohnsitzwechsels der Versicherten (Urk. 8/161/1)

– ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/172). Sie holte einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 8/174) sowie Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/173, Urk. 8/175, Urk. 8/176) ein und ordnete eine bidis ziplinäre

(rheumatologische/psychiatrische) medizinische Abklärung an

(Urk. 8/ 177-178). Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin,

erstattete am 25. September 2012

das rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/187) und PD Dr. med. A.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie,

am 15. Oktob er 2012

das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/188/2-15) . Gestützt auf das bidisiziplinäre

Gutachten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2012 in Aussicht, die bisherige Rente aufzu heben (Urk. 8/191-192). Die Versicherte erhob dagegen unter Beilage eines weiteren Berichts ihres behandelnden Arztes PD Dr. med. B.___, Spezi alarzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,

(Urk. 8/200) Einwände (Urk. 8/201). Am 12. Februar 2013 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne und stellte die zuvor ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 8/ 206 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

14. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin ein e Dreiviertelrente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013

wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt unter Hinweis darauf, dass kein Anlass bestehe, wie von ihr beantragt einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 9) . Am 13. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des H.___

ein (Urk. 10, Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Aus einandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die beson dere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle kam in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2013 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht liege

nach wie vor keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor . D er psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich sodann derart verbessert, das s

nunmehr auch aus psychiat rischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, w eshalb die Rente aufzuheben sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden . I hr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, weshalb ihr weiterhin eine Rente auszu richten sei (Urk. 1). 3. 3.1

Die

IV-Stelle des Kantons Y.___

stützte die Zusprache einer Invalidenrente auf das polydisziplinäre Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopä disch, psychiatrisch) des C.___

vom

16. April 2009 (Urk. 8/ 130) und desse n Ergänzung vom Mai 2009 (Urk. 8/134;

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2009 [ Urk. 8 /139 ], Verfügung vom 13. Januar 2010

[ Urk. 8/157/6 ]). 3.2

Die Gutachter des C.___

hatten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/130/31): - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit anhaltend er

somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

Folgende Diagnosen erachteten sie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/130/31): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierend auftretende p r äsynkopale und synkopale Ereignisse unkla rer Aetiologie, wahrscheinlich nicht epileptischer Genese - Episodische Spannungskopfschmerzen und Verdacht auf seltene Migräne anfälle ohne Aura - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizinenz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - Fehl und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mehr als 15 kg.

Die Gutachter hielten fest, in den somatischen Disziplinen bestehe keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da den intensiven Beschwerden der Beschwerdeführerin jeweils kein entsprechendes organisches Korrelat zuzu ordnen sei. Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei das psy chiatrische Fachgutachten. Aus der vorhandenen depressiven Störung und Somatisierungsstörung folge aktuell eine reduzierte Einsatzfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Krankenschwester. Die vor allem in Folge des überraschen den Todes des ersten Ehemannes hervorgerufene psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zeige unter regelmässiger Psychotherapie bereits eine Abnahme von subjektiv besonders quälenden Symptomen. Unter konsequenter Weiterführung dieser Behandlung sei nach Ablauf von zwei Jahren ein weiterer Rückgang des Beschwerdebildes zu erwarten (Urk. 8/130/33).

Sie hielten dafür, der Beschwerdeführerin sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester zu einem reduzierten Pensum von 4,5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei sei jedoch die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert. Körper lich s chwere Arbeiten würden sich in diesem Arbeitsgebiet ausschliessen lassen. In angepasster Tätigkeit attestierten die Gutachter dieselben zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen. Sie äusserten sodann die Ansicht, dass bei konsequent weitergeführte r ambulant er psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung nach Ablauf von spätestens zwei Jahren eine Steigerung der Arbeits- und Leist ungsfähigkeit zu erwarten

sei (Urk. 8/130/33-36). 3.3

In einer ergänzenden Stellungnahme hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeit werde durch die depressive Störung geprägt. Die damit ver knüpfte somatoforme Schmerzstörung führe zwar zu einer Symptomausgestal tung der psychischen Erkrankung, verändere aber die Bewertung der Arbeitsfä higkeit nicht. Festzuhalten sei, dass die somatoforme Schmerzstörung für sich alleine genommen – ohne psychiatrische Komorbidität

– keine Arbeitsunfähig keit begründen würde (Urk. 8/134/3). 4. 4.1

Am 10. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___

internis tisch-rheumatologisch untersucht

(Expertise vom 25. September 2012, Urk. 8/187). Die Gutachterin hielt fest, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmerzen, die sich nun fast auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt . Alle drei Wirbelsäulenabschnitte und alle peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich gewesen . Die Muskulatur sei sodann nirgends verspannt gewesen, was d ie Beschwerdeführerin auf eine vor einer Woche erhaltene Mas sage zurückgeführt habe . Radikuläre Zeichen hätten nicht vorgelegen . Die Bioimpendanzanalyse

habe eine grosse Muskelmasse von 45 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % deutlich übersteige. Eine lang andauernde körperliche Schonung habe offenbar nicht stattgefunden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten sodann keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Das angege bene Schmerzmittel Oxycontin sei im Blut im therapeutischen Bereich vorhan den gewesen; entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin hätten sich jedoch nur Spuren der Psychopharmaka Deanxit und Meprodil im Blut finden lassen und das Schmerzmittel Novalgin

überhaupt nicht . In der Dolorimetrie seien sowohl sämtliche Tenderpoints als auch alle Kontrollpunkte pathologisch gewesen, weshalb eine Fibromyalgie definitionsgemäss nicht vorliege n könne . Bei den gymnastischen Übungen habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Dies stehe in Diskrepanz zu den Ergebnissen beim Lasèguem anöver, bei dem beidseits ab 70° starke Schmerzen angegeben worden seien. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich nicht um einen pathologischen Lasègue, sondern eher um eine Verdeutlichungstendenz. Der Handeinsatz sei sodann bei der Untersuchung beidseits normal gewesen und die Beschwerdeführerin sei mit einer Handtasche sowie mit zwei mit Medikamenten und Bildern gefüllten grossen Plastiktaschen zur Untersuchung gekommen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Hand kraft von 19 % (rechts) respektive 21 % (links) der Norm . Aus rheumatologi sche r Sicht gebe es keine Ursache für diese deutlich verminderte Handkraft, es bestehe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung. In der Regel hätten sogar Personen mit einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis mit ausgedehntem Befall beider Hände eine wesentlich grössere Handkraft (Urk. 8/187/95-96) .

Dr. Z.___ hielt dafür, aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in

der ange stammten noch in angepasster Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit. D ie Beschwerdeführerin sei auch im Haushaltsbereich nicht einge schränkt

(Urk. 8/187/97-98).

Bezugnehmend auf das Gutachten des C.___

führte Gutachterin Dr. Z.___ aus, im Vergleich mit der orthopädischen Beurteilung im Rahmen der damaligen Begutachtung sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Es bestehe weiterhin keine rheumatologisch-orthopädische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/187/99). 4.2

Am 25. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ psychi atrisch untersucht (Expertise vom 15. Oktober 2012, Urk. 8/188/2-15) .

Im Gutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte Ver gesslichkeit beklagt. Die psychiatrische Exploration habe jedoch keine Hinweise auf Störungen des Frisch- oder des Altgedächtnisses er geben. Die Beschwerde führerin sei ohne wesentliche Zeitgitterstörung in der Lage gewesen, über Geschehnisse in ihrer Kindheit und Jugend und dem weiteren biographischen Verlauf zu berichten. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe sodann während der knapp zweistündigen Exploration gut gehalten werden können. Der formale Gedankengang habe leicht verlangsamt gewirkt, jedoch noch im Normbereich liegend. Das inhaltliche Denken habe auf das Schmerzgeschehen und die Zukunftsängste konzentriert gewirkt . Die Stimmung der Beschwerde führerin sei zeitweilig klagsam gewesen, zuweilen – hinsichtlich des Todes des ersten Ehemannes – auch weinerlich. Sie habe Schuldgefühle hinsichtlich

seines Todes sowie Gefühle der Wertlosigkeit, weil sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, geäussert . Ein Interessenverlust und Verlust an allem, was Freude bereite, s ei nicht feststellbar gewesen. Im Antrieb habe die Beschwerde führerin nicht wesentlich reduziert gewirkt und die Psychomotor ik sei nicht vermindert gewesen (Urk. 8/188/9-11).

Der Gutachter hielt bezugnehmend zu den in den Akten liegenden Berichte f est, zu einer ersten psychischen Traumatisierung der Beschwerdeführerin mit Dekompensation sei es im Rahmen des dramatischen Verlustes des ersten Ehe mannes gekommen, der an den Folgen eines Gehirntumors verstorben sei. Während eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2000 in der Rehabilitationskli nik

D.___ sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert worden. Bei einem weiteren stationären Aufenthalt im Jahr 2004 in der Klinik E.___ sei die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) im Zusammenhang mit

Verarbei tungsschwierigkeiten

hinsichtlich des dramatischen Todes de s Ehemannes gestellt worden . Diese Diagnose sei jedoch nicht objektiviert worden. Es sei zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) gestellt worden. Während eines weiteren stationären Aufenthaltes im Jahr 2006 in der R ehabilitationsklinik D.___ seien eine rezidivierende depressive Störung und ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung

diagnostiziert worden, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr. Der psychiatrische Gutachter des C.___ vom April 2009 habe sodann ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses diagnostiziert sowie eine Somatisierungsstörung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem sei noch die Diagnose einer Panik störung (ICD - 10 F41.0) aufgeführt worden, die jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet worden sei. Letztmals sei die Beschwerdeführerin nun im März/April 2012 in der F.___ Klinik gewesen. Dort sei dafürgehalten worden, die Beschwerdeführerin leide unter e inem chronischen Schmerzsyn drom, einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach einem Unfall mit vier wöchiger Komaphase 1992 sowie einer mittelschweren Depression (Urk. 8/188/12).

Gutachter Dr. A.___ wies darauf hin, dass im Bericht der F.___ Klinik erstmalig von eine m Autounfall mit vierwöchigem ko matösem Zustand und Gedächtnisverlust berichtet worden sei . Im gesamten Aktenmaterial lasse sich zu einer solchen Störung nichts finden. Klinisch sei en sodann auch keine Zei chen eines durchgemachten Schädel-Hirntraumas im Sinne eines hirnorgani schen Psychosyndroms beschrieben (Urk. 8/188/12) . Bei der aktuellen Untersu chung habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung bestünden nach der psychotherap eutischen Behandlung nicht mehr.

Die Beschwerdeführerin habe lediglich nur noch selten auftretende Flashbacks unt er provokative n Stimuli beklagt. Der Gutachter führte weiter aus, i m Vordergrund des klinischen Bildes stehe nun ein Ganzkörper schmerzsyndrom . Die bereits früher diagnostizierte somatoforme

Schmerzstö rung

(ICD-10 F45.4) bestehe nach wie vor (Urk. 8/188/12-13).

Da sich psychopathologisch bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nur ein leichter A ntriebsmangel feststellen lasse, Interessenverlust sowie Libidoverlust gegenwärtig nicht vorlägen und auch eine Depressivität bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei, könne d ie in der Vergangen heit wiederholt gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) aktuell nicht mehr bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und sei erfolgreich antidepressiv medikamentös behandelt. Die Blutspiegelwerte sprä chen für Therapietreue bezüglich der antidepressiven Medikation. Symptome, die mit einer Panikstörung vereinbar wären, seien von der Beschwerdeführerin sodann nicht angegeben worden. Hinweise auf eine weitere schwere psychiat rische Störung erg äben sich nicht. Eine psychische Komorbidität

zur somato formen Schmerzstörung sei deshalb zu verneinen . Auffällig in diesem Zusam menhang sei die Diskrepanz zwischen der Angabe heftiger Schmerzen und dem offenbar fehlenden Leidensdruck, der zur Compliance bei der Einnahme der verordneten schmerz- und antidepressiven Medikation führen sollte. F ür die Analgetika Novalgin und Mefenaminsäure

hätten sich keine nachweisbaren Blutspiegel gefunden und Oxycontin habe sich im unteren Normbereich bewegt. Der Gutachter führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin leide sodann unter kei ner chronische n körperliche n Begleiterkrankung und es liege auch kein voll ständiger sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens vor. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden; die Beschwerdeführerin sei unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgreich therapiert wor den. Sodann sei es während der mehrfachen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin zu einer klinischen Verbesserung gekommen, weshalb das Kriterium der unbefriedigende n Behandlungsergebnisse nicht vollständig erfüllt sei. Zusammenfassend sei infolgedessen festzuhalten, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung durch eine zumutbare Willensanstrengung über wunden werden könne (Urk. 8/188/1 3 -14). Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe demnach nicht mehr . Insgesamt ergebe sich im Verlauf zu den Vorbegutachtungen eine Verbesserung des klinischen Bildes (Urk. 8/188/14-15). 4.3 4.3.1

Entgege n der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete bidisziplinäre

Gutachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Beurteilung der Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.2

Was das rheumatologische Teilgutachten betrifft, so beanstandet die Beschwerde führerin, Dr. Z.___ habe sie nicht zum Schmerzerleben befragt, obwohl es ihre Au fgabe gewesen wäre, echte von unechten Schmerzen zu unterscheiden. Dr. Z.___ habe lediglich ausgeführt, dass k eine Fibromyalgie bestehe. Die Beurteilung, die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen zu interpretieren, könne nicht zur Begründung der Interpretation des Schmerzerlebens beigezogen werden (Urk. 1 S. 10). Diese Ausführungen zielen ins Leere . Die Gutachterin erfragte die aktu ellen Beschwerden (Urk. 8/187/85-86) und erhob ausführliche Befunde (Urk. 8/187/89 ff.). Wenn sie gestützt darauf, dass bei der Befunderhebung alle Kontrollpunkte pathologisch waren, eine Fibromyalgie ausschloss, gibt dies zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Da sich sodann kein organisches Korrelat zu den beklagten Beschwerden

finden liess, erscheint die Schlussfolgerung der Gutachterin, aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, schlüssig und nachvollziehbar.

Dr. Z.___ hat sich auch - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung -

eingehend mit den Abweichungen von den Normwerten bei der Befunderhebung auseinandergesetzt (Urk. 8/187/95-96) . Wenn die Beschwer deführerin beispielsweise vorbringt, den Ausführungen der Gutachterin bezüg lich der Beurteilung ihrer

bei den Tests verminderten Handkraft könne nicht gefolgt werden, da die getragenen Taschen sehr leicht gewesen seien (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin nicht nur das Tragen der Taschen als Begründung anführte, sondern auch festhielt, der Handeinsatz sei während der Untersuchung normal gewesen (E. 4.1) . Insbesondere auch m it Blick darauf, dass sich sowohl aus dem rheumatologischen wie auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt, dass die Beschwerdeführerin Übungen mit Latexbändern macht (Urk. 8/187/ 85+100, Urk. 8/188/7), erscheinen die Aus führungen der Gutachterin hinsichtlich Handkraft nachvollziehbar .

Anzufügen bleibt, dass sich auch aus der übrige n Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung (13. Januar 2010, Urk. 8/157) ergeben . Insbeson dere berichtete Dr. med. G.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

- seit anfangs 2009 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin -

es bestehe seit Oktober 2009 ein im wesentliche n

stabiler Verlauf; a us rheumatologischer Sicht habe sich keine w esentliche Veränderung ergeben (Bericht vom 2. Mai 2012, Urk. 8/175) . 4.3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch das psychiatri sche Teilgutachten schlüssig. Die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. A.___ habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand zwischen April 2012 und der gutachterlichen Untersuchung derart verbessert hätte, dass nun eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei; er habe sich ins besondere auch mit dem Bericht von Dr. B.___

vom Mai 2012

nicht auseinan dergesetzt . Die Symptome einer Depression habe der Gutachter zu Unrecht ver neint (Urk. 1 S. 11 ff.) .

Dr. A.___ nahm zu den Vorakten und den in der Vergangenheit diagnostizier ten Leiden eingehend Stellung (E. 4.2) und äusserte sich auch zu den von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/176) gestellten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung; dass der Bericht von Dr. B.___ im Rahmen der Würdigung nicht namentlich genannt wird, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, verwies Dr. A.___ doch auf die Zusammenfassung der Akten im rheumatologischen Teilg utachten von Dr. Z.___ (Urk. 8/188/4), in dem auch der Bericht von Dr. B.___ vom 14. Mai 2012 aufgeführt worden war (Urk. 8/187/83) . Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass k ei ne p osttraumatische Belastungsstörung vorliege; in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu weisen, dass bereits im Rahmen der letzten Rentenzusprache die Gutachter des C.___ keine posttraumatische Belastungsstörung mehr diagnostizier ten (E. 3.2) und weder Dr. B.___ noch die Ärzte der F.___ K linik darlegten, inwiefern eine solche seit der Begutachtung im Jahr 2009 nun neu aufgetreten wäre (siehe Urk. 8/173/7-10 und Urk. 8/176). Dass Dr. A.___ sodann eine depressive Störung als remittiert erachtete, ist mit Bli ck auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bei der Begutachtung und die erhobe nen Befunde durchaus nachvollziehbar.

So gab die Beschwerdeführerin bei spielsweise an, zu Hause am Morgen jeweils Gymnastikü bungen zu machen, drei Mal pro Woche zur medizinischen Trainingstherapie zu gehen, regelmässig mit ihrem Ehemann ein bis zwei Stunden spazieren zu gehen und gerne zu kochen (Urk. 8/188 /7-8) . Wenn die Beschwerdeführerin

erklärt, sie könne viele Tätigkeiten im Haushalt wegen ihrer Beschwerden nicht machen, wie beispiels weise alle Tätigkeiten, bei denen sie sich bücken müsse (Urk. 8/188/8), so erhellt sich, dass nicht

– wie von ihr in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 14) - ein Antriebsmangel zur eingeschränkten Betätigung führt, son dern die bestehenden Schmerzen, was auch mit Blick auf die übrige Aktenlage bestätigt wird. So gab beispielsweise der jetzige Ehemann in der Fremdanam nese an, der Beschwerdeführerin gehe es besser, wenn sie sich nicht körperlich anstrenge (Urk. 8/188/8); und der von der Beschwerdeführerin im rheumatolo gischen Teilgutachten wiedergegebene Tagesablauf des Vortages zur Untersu chung zeigt keine grundsätzliche Interessen- und Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin auf, sondern, dass die Schmerzen zu einer Einschränkung ihrer Betä tigung führen (Urk. 8/187/85).

Aufgrund dieser Schmerzen hat Dr. A.___ nachvollziehbar eine somatoforme Sc hmerzstörung diagnostiziert (E. 4.2) .

Es spricht sodann nicht gegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilg utachtens, wenn Dr. A.___ die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar erachtete, wobei er explizit fest hielt, dass er zu juristischen Bewertungen keinesfalls Stellung nehmen wolle (Urk. 8/188/14) . Hierbei gilt es zu beachten, dass die Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewälti gung behindern, den Sachverhalt betrifft. Hingegen ist Rechtsfrage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2011 vom 2 6. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Aufgrund der von Dr. A.___ vorgenommenen Beurteilung ist es auch aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn angenommen wird, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung seien überwindbar. 4. 4

Auch die nach Gutachtenserstellung eingereichten medizinischen Berichte vermö gen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Wenn Dr. B.___ in sei nem Bericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 3/7) ausführt, Interessenverlust, ein Antriebsmangel und Freudlosigkeit seien immer wieder festgestellt worden und es liege nach wie vor eine Depression vor, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daraus nicht geschlossen werden, dass nunmehr wieder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung einge treten sei (Urk. 1 S. 16). Dr. B.___ legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdefüh rerin nun weniger Interesse an Aktivitäten und weniger Antrieb als im Zeit punkt der Gutachtenserstellung hätte . In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts in Sachen H. vom 2 1. Februar 2005, I 570/04,

E. 5.1 mit Hin weisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Aus dem Bericht des H.___ vom

8. November 2013 (Urk. 11) ergibt sich sodann nicht, wann diese die Beschwerdeführerin untersuchten. Da der Bericht vom 8. November 2013 datiert und die Beschwer deführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahren nie angab, im H.___ in Behandlung zu stehen (siehe auch Fragebogen Revi sion, Urk. 8/172/1), kann davon ausgegangen werden, dass eine Untersuchung erst nach Erlass der Verfügung vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 2) stattfand. D a der Erlass de r angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksich tigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, vermögen die dort festgehaltenen Untersuchungsergebnisse den Entscheid der IV-Stelle daher von vornherein nicht in Frage zu stellen. Was sodann die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ betrifft, so kann auf das bereits oben A usge führte verwiesen werden (E. 4.3.3). 4.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ve rbessert hat und ihr die ange stammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zugemutet werden kann, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Aus einandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die beson dere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

14. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin ein e Dreiviertelrente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013

wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt unter Hinweis darauf, dass kein Anlass bestehe, wie von ihr beantragt einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 9) . Am 13. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des H.___

ein (Urk. 10, Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Die IV-Stelle kam in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2013 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht liege

nach wie vor keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor . D er psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich sodann derart verbessert, das s

nunmehr auch aus psychiat rischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, w eshalb die Rente aufzuheben sei (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden . I hr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, weshalb ihr weiterhin eine Rente auszu richten sei (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die

IV-Stelle des Kantons Y.___

stützte die Zusprache einer Invalidenrente auf das polydisziplinäre Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopä disch, psychiatrisch) des C.___

vom

16. April 2009 (Urk. 8/ 130) und desse n Ergänzung vom Mai 2009 (Urk. 8/134;

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2009 [ Urk.

E. 3.2 Die Gutachter des C.___

hatten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/130/31): - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit anhaltend er

somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

Folgende Diagnosen erachteten sie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/130/31): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierend auftretende p r äsynkopale und synkopale Ereignisse unkla rer Aetiologie, wahrscheinlich nicht epileptischer Genese - Episodische Spannungskopfschmerzen und Verdacht auf seltene Migräne anfälle ohne Aura - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizinenz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - Fehl und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mehr als 15 kg.

Die Gutachter hielten fest, in den somatischen Disziplinen bestehe keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da den intensiven Beschwerden der Beschwerdeführerin jeweils kein entsprechendes organisches Korrelat zuzu ordnen sei. Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei das psy chiatrische Fachgutachten. Aus der vorhandenen depressiven Störung und Somatisierungsstörung folge aktuell eine reduzierte Einsatzfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Krankenschwester. Die vor allem in Folge des überraschen den Todes des ersten Ehemannes hervorgerufene psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zeige unter regelmässiger Psychotherapie bereits eine Abnahme von subjektiv besonders quälenden Symptomen. Unter konsequenter Weiterführung dieser Behandlung sei nach Ablauf von zwei Jahren ein weiterer Rückgang des Beschwerdebildes zu erwarten (Urk. 8/130/33).

Sie hielten dafür, der Beschwerdeführerin sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester zu einem reduzierten Pensum von 4,5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei sei jedoch die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert. Körper lich s chwere Arbeiten würden sich in diesem Arbeitsgebiet ausschliessen lassen. In angepasster Tätigkeit attestierten die Gutachter dieselben zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen. Sie äusserten sodann die Ansicht, dass bei konsequent weitergeführte r ambulant er psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung nach Ablauf von spätestens zwei Jahren eine Steigerung der Arbeits- und Leist ungsfähigkeit zu erwarten

sei (Urk. 8/130/33-36).

E. 3.3 In einer ergänzenden Stellungnahme hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeit werde durch die depressive Störung geprägt. Die damit ver knüpfte somatoforme Schmerzstörung führe zwar zu einer Symptomausgestal tung der psychischen Erkrankung, verändere aber die Bewertung der Arbeitsfä higkeit nicht. Festzuhalten sei, dass die somatoforme Schmerzstörung für sich alleine genommen – ohne psychiatrische Komorbidität

– keine Arbeitsunfähig keit begründen würde (Urk. 8/134/3). 4. 4.1

Am 10. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___

internis tisch-rheumatologisch untersucht

(Expertise vom 25. September 2012, Urk. 8/187). Die Gutachterin hielt fest, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmerzen, die sich nun fast auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt . Alle drei Wirbelsäulenabschnitte und alle peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich gewesen . Die Muskulatur sei sodann nirgends verspannt gewesen, was d ie Beschwerdeführerin auf eine vor einer Woche erhaltene Mas sage zurückgeführt habe . Radikuläre Zeichen hätten nicht vorgelegen . Die Bioimpendanzanalyse

habe eine grosse Muskelmasse von 45 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % deutlich übersteige. Eine lang andauernde körperliche Schonung habe offenbar nicht stattgefunden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten sodann keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Das angege bene Schmerzmittel Oxycontin sei im Blut im therapeutischen Bereich vorhan den gewesen; entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin hätten sich jedoch nur Spuren der Psychopharmaka Deanxit und Meprodil im Blut finden lassen und das Schmerzmittel Novalgin

überhaupt nicht . In der Dolorimetrie seien sowohl sämtliche Tenderpoints als auch alle Kontrollpunkte pathologisch gewesen, weshalb eine Fibromyalgie definitionsgemäss nicht vorliege n könne . Bei den gymnastischen Übungen habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Dies stehe in Diskrepanz zu den Ergebnissen beim Lasèguem anöver, bei dem beidseits ab 70° starke Schmerzen angegeben worden seien. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich nicht um einen pathologischen Lasègue, sondern eher um eine Verdeutlichungstendenz. Der Handeinsatz sei sodann bei der Untersuchung beidseits normal gewesen und die Beschwerdeführerin sei mit einer Handtasche sowie mit zwei mit Medikamenten und Bildern gefüllten grossen Plastiktaschen zur Untersuchung gekommen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Hand kraft von 19 % (rechts) respektive 21 % (links) der Norm . Aus rheumatologi sche r Sicht gebe es keine Ursache für diese deutlich verminderte Handkraft, es bestehe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung. In der Regel hätten sogar Personen mit einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis mit ausgedehntem Befall beider Hände eine wesentlich grössere Handkraft (Urk. 8/187/95-96) .

Dr. Z.___ hielt dafür, aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in

der ange stammten noch in angepasster Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit. D ie Beschwerdeführerin sei auch im Haushaltsbereich nicht einge schränkt

(Urk. 8/187/97-98).

Bezugnehmend auf das Gutachten des C.___

führte Gutachterin Dr. Z.___ aus, im Vergleich mit der orthopädischen Beurteilung im Rahmen der damaligen Begutachtung sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Es bestehe weiterhin keine rheumatologisch-orthopädische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/187/99). 4.2

Am 25. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ psychi atrisch untersucht (Expertise vom 15. Oktober 2012, Urk. 8/188/2-15) .

Im Gutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte Ver gesslichkeit beklagt. Die psychiatrische Exploration habe jedoch keine Hinweise auf Störungen des Frisch- oder des Altgedächtnisses er geben. Die Beschwerde führerin sei ohne wesentliche Zeitgitterstörung in der Lage gewesen, über Geschehnisse in ihrer Kindheit und Jugend und dem weiteren biographischen Verlauf zu berichten. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe sodann während der knapp zweistündigen Exploration gut gehalten werden können. Der formale Gedankengang habe leicht verlangsamt gewirkt, jedoch noch im Normbereich liegend. Das inhaltliche Denken habe auf das Schmerzgeschehen und die Zukunftsängste konzentriert gewirkt . Die Stimmung der Beschwerde führerin sei zeitweilig klagsam gewesen, zuweilen – hinsichtlich des Todes des ersten Ehemannes – auch weinerlich. Sie habe Schuldgefühle hinsichtlich

seines Todes sowie Gefühle der Wertlosigkeit, weil sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, geäussert . Ein Interessenverlust und Verlust an allem, was Freude bereite, s ei nicht feststellbar gewesen. Im Antrieb habe die Beschwerde führerin nicht wesentlich reduziert gewirkt und die Psychomotor ik sei nicht vermindert gewesen (Urk. 8/188/9-11).

Der Gutachter hielt bezugnehmend zu den in den Akten liegenden Berichte f est, zu einer ersten psychischen Traumatisierung der Beschwerdeführerin mit Dekompensation sei es im Rahmen des dramatischen Verlustes des ersten Ehe mannes gekommen, der an den Folgen eines Gehirntumors verstorben sei. Während eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2000 in der Rehabilitationskli nik

D.___ sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert worden. Bei einem weiteren stationären Aufenthalt im Jahr 2004 in der Klinik E.___ sei die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) im Zusammenhang mit

Verarbei tungsschwierigkeiten

hinsichtlich des dramatischen Todes de s Ehemannes gestellt worden . Diese Diagnose sei jedoch nicht objektiviert worden. Es sei zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) gestellt worden. Während eines weiteren stationären Aufenthaltes im Jahr 2006 in der R ehabilitationsklinik D.___ seien eine rezidivierende depressive Störung und ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung

diagnostiziert worden, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr. Der psychiatrische Gutachter des C.___ vom April 2009 habe sodann ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses diagnostiziert sowie eine Somatisierungsstörung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem sei noch die Diagnose einer Panik störung (ICD -

E. 8 /139 ], Verfügung vom 13. Januar 2010

[ Urk. 8/157/6 ]).

E. 10 F41.0) aufgeführt worden, die jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet worden sei. Letztmals sei die Beschwerdeführerin nun im März/April 2012 in der F.___ Klinik gewesen. Dort sei dafürgehalten worden, die Beschwerdeführerin leide unter e inem chronischen Schmerzsyn drom, einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach einem Unfall mit vier wöchiger Komaphase 1992 sowie einer mittelschweren Depression (Urk. 8/188/12).

Gutachter Dr. A.___ wies darauf hin, dass im Bericht der F.___ Klinik erstmalig von eine m Autounfall mit vierwöchigem ko matösem Zustand und Gedächtnisverlust berichtet worden sei . Im gesamten Aktenmaterial lasse sich zu einer solchen Störung nichts finden. Klinisch sei en sodann auch keine Zei chen eines durchgemachten Schädel-Hirntraumas im Sinne eines hirnorgani schen Psychosyndroms beschrieben (Urk. 8/188/12) . Bei der aktuellen Untersu chung habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung bestünden nach der psychotherap eutischen Behandlung nicht mehr.

Die Beschwerdeführerin habe lediglich nur noch selten auftretende Flashbacks unt er provokative n Stimuli beklagt. Der Gutachter führte weiter aus, i m Vordergrund des klinischen Bildes stehe nun ein Ganzkörper schmerzsyndrom . Die bereits früher diagnostizierte somatoforme

Schmerzstö rung

(ICD-10 F45.4) bestehe nach wie vor (Urk. 8/188/12-13).

Da sich psychopathologisch bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nur ein leichter A ntriebsmangel feststellen lasse, Interessenverlust sowie Libidoverlust gegenwärtig nicht vorlägen und auch eine Depressivität bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei, könne d ie in der Vergangen heit wiederholt gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) aktuell nicht mehr bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und sei erfolgreich antidepressiv medikamentös behandelt. Die Blutspiegelwerte sprä chen für Therapietreue bezüglich der antidepressiven Medikation. Symptome, die mit einer Panikstörung vereinbar wären, seien von der Beschwerdeführerin sodann nicht angegeben worden. Hinweise auf eine weitere schwere psychiat rische Störung erg äben sich nicht. Eine psychische Komorbidität

zur somato formen Schmerzstörung sei deshalb zu verneinen . Auffällig in diesem Zusam menhang sei die Diskrepanz zwischen der Angabe heftiger Schmerzen und dem offenbar fehlenden Leidensdruck, der zur Compliance bei der Einnahme der verordneten schmerz- und antidepressiven Medikation führen sollte. F ür die Analgetika Novalgin und Mefenaminsäure

hätten sich keine nachweisbaren Blutspiegel gefunden und Oxycontin habe sich im unteren Normbereich bewegt. Der Gutachter führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin leide sodann unter kei ner chronische n körperliche n Begleiterkrankung und es liege auch kein voll ständiger sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens vor. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden; die Beschwerdeführerin sei unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgreich therapiert wor den. Sodann sei es während der mehrfachen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin zu einer klinischen Verbesserung gekommen, weshalb das Kriterium der unbefriedigende n Behandlungsergebnisse nicht vollständig erfüllt sei. Zusammenfassend sei infolgedessen festzuhalten, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung durch eine zumutbare Willensanstrengung über wunden werden könne (Urk. 8/188/1 3 -14). Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe demnach nicht mehr . Insgesamt ergebe sich im Verlauf zu den Vorbegutachtungen eine Verbesserung des klinischen Bildes (Urk. 8/188/14-15). 4.3 4.3.1

Entgege n der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete bidisziplinäre

Gutachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Beurteilung der Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.2

Was das rheumatologische Teilgutachten betrifft, so beanstandet die Beschwerde führerin, Dr. Z.___ habe sie nicht zum Schmerzerleben befragt, obwohl es ihre Au fgabe gewesen wäre, echte von unechten Schmerzen zu unterscheiden. Dr. Z.___ habe lediglich ausgeführt, dass k eine Fibromyalgie bestehe. Die Beurteilung, die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen zu interpretieren, könne nicht zur Begründung der Interpretation des Schmerzerlebens beigezogen werden (Urk. 1 S. 10). Diese Ausführungen zielen ins Leere . Die Gutachterin erfragte die aktu ellen Beschwerden (Urk. 8/187/85-86) und erhob ausführliche Befunde (Urk. 8/187/89 ff.). Wenn sie gestützt darauf, dass bei der Befunderhebung alle Kontrollpunkte pathologisch waren, eine Fibromyalgie ausschloss, gibt dies zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Da sich sodann kein organisches Korrelat zu den beklagten Beschwerden

finden liess, erscheint die Schlussfolgerung der Gutachterin, aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, schlüssig und nachvollziehbar.

Dr. Z.___ hat sich auch - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung -

eingehend mit den Abweichungen von den Normwerten bei der Befunderhebung auseinandergesetzt (Urk. 8/187/95-96) . Wenn die Beschwer deführerin beispielsweise vorbringt, den Ausführungen der Gutachterin bezüg lich der Beurteilung ihrer

bei den Tests verminderten Handkraft könne nicht gefolgt werden, da die getragenen Taschen sehr leicht gewesen seien (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin nicht nur das Tragen der Taschen als Begründung anführte, sondern auch festhielt, der Handeinsatz sei während der Untersuchung normal gewesen (E. 4.1) . Insbesondere auch m it Blick darauf, dass sich sowohl aus dem rheumatologischen wie auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt, dass die Beschwerdeführerin Übungen mit Latexbändern macht (Urk. 8/187/ 85+100, Urk. 8/188/7), erscheinen die Aus führungen der Gutachterin hinsichtlich Handkraft nachvollziehbar .

Anzufügen bleibt, dass sich auch aus der übrige n Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung (13. Januar 2010, Urk. 8/157) ergeben . Insbeson dere berichtete Dr. med. G.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

- seit anfangs 2009 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin -

es bestehe seit Oktober 2009 ein im wesentliche n

stabiler Verlauf; a us rheumatologischer Sicht habe sich keine w esentliche Veränderung ergeben (Bericht vom 2. Mai 2012, Urk. 8/175) . 4.3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch das psychiatri sche Teilgutachten schlüssig. Die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. A.___ habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand zwischen April 2012 und der gutachterlichen Untersuchung derart verbessert hätte, dass nun eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei; er habe sich ins besondere auch mit dem Bericht von Dr. B.___

vom Mai 2012

nicht auseinan dergesetzt . Die Symptome einer Depression habe der Gutachter zu Unrecht ver neint (Urk. 1 S. 11 ff.) .

Dr. A.___ nahm zu den Vorakten und den in der Vergangenheit diagnostizier ten Leiden eingehend Stellung (E. 4.2) und äusserte sich auch zu den von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/176) gestellten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung; dass der Bericht von Dr. B.___ im Rahmen der Würdigung nicht namentlich genannt wird, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, verwies Dr. A.___ doch auf die Zusammenfassung der Akten im rheumatologischen Teilg utachten von Dr. Z.___ (Urk. 8/188/4), in dem auch der Bericht von Dr. B.___ vom 14. Mai 2012 aufgeführt worden war (Urk. 8/187/83) . Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass k ei ne p osttraumatische Belastungsstörung vorliege; in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu weisen, dass bereits im Rahmen der letzten Rentenzusprache die Gutachter des C.___ keine posttraumatische Belastungsstörung mehr diagnostizier ten (E. 3.2) und weder Dr. B.___ noch die Ärzte der F.___ K linik darlegten, inwiefern eine solche seit der Begutachtung im Jahr 2009 nun neu aufgetreten wäre (siehe Urk. 8/173/7-10 und Urk. 8/176). Dass Dr. A.___ sodann eine depressive Störung als remittiert erachtete, ist mit Bli ck auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bei der Begutachtung und die erhobe nen Befunde durchaus nachvollziehbar.

So gab die Beschwerdeführerin bei spielsweise an, zu Hause am Morgen jeweils Gymnastikü bungen zu machen, drei Mal pro Woche zur medizinischen Trainingstherapie zu gehen, regelmässig mit ihrem Ehemann ein bis zwei Stunden spazieren zu gehen und gerne zu kochen (Urk. 8/188 /7-8) . Wenn die Beschwerdeführerin

erklärt, sie könne viele Tätigkeiten im Haushalt wegen ihrer Beschwerden nicht machen, wie beispiels weise alle Tätigkeiten, bei denen sie sich bücken müsse (Urk. 8/188/8), so erhellt sich, dass nicht

– wie von ihr in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 14) - ein Antriebsmangel zur eingeschränkten Betätigung führt, son dern die bestehenden Schmerzen, was auch mit Blick auf die übrige Aktenlage bestätigt wird. So gab beispielsweise der jetzige Ehemann in der Fremdanam nese an, der Beschwerdeführerin gehe es besser, wenn sie sich nicht körperlich anstrenge (Urk. 8/188/8); und der von der Beschwerdeführerin im rheumatolo gischen Teilgutachten wiedergegebene Tagesablauf des Vortages zur Untersu chung zeigt keine grundsätzliche Interessen- und Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin auf, sondern, dass die Schmerzen zu einer Einschränkung ihrer Betä tigung führen (Urk. 8/187/85).

Aufgrund dieser Schmerzen hat Dr. A.___ nachvollziehbar eine somatoforme Sc hmerzstörung diagnostiziert (E. 4.2) .

Es spricht sodann nicht gegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilg utachtens, wenn Dr. A.___ die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar erachtete, wobei er explizit fest hielt, dass er zu juristischen Bewertungen keinesfalls Stellung nehmen wolle (Urk. 8/188/14) . Hierbei gilt es zu beachten, dass die Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewälti gung behindern, den Sachverhalt betrifft. Hingegen ist Rechtsfrage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2011 vom 2 6. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Aufgrund der von Dr. A.___ vorgenommenen Beurteilung ist es auch aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn angenommen wird, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung seien überwindbar. 4. 4

Auch die nach Gutachtenserstellung eingereichten medizinischen Berichte vermö gen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Wenn Dr. B.___ in sei nem Bericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 3/7) ausführt, Interessenverlust, ein Antriebsmangel und Freudlosigkeit seien immer wieder festgestellt worden und es liege nach wie vor eine Depression vor, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daraus nicht geschlossen werden, dass nunmehr wieder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung einge treten sei (Urk. 1 S. 16). Dr. B.___ legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdefüh rerin nun weniger Interesse an Aktivitäten und weniger Antrieb als im Zeit punkt der Gutachtenserstellung hätte . In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts in Sachen H. vom 2 1. Februar 2005, I 570/04,

E. 5.1 mit Hin weisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Aus dem Bericht des H.___ vom

8. November 2013 (Urk. 11) ergibt sich sodann nicht, wann diese die Beschwerdeführerin untersuchten. Da der Bericht vom 8. November 2013 datiert und die Beschwer deführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahren nie angab, im H.___ in Behandlung zu stehen (siehe auch Fragebogen Revi sion, Urk. 8/172/1), kann davon ausgegangen werden, dass eine Untersuchung erst nach Erlass der Verfügung vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 2) stattfand. D a der Erlass de r angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksich tigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, vermögen die dort festgehaltenen Untersuchungsergebnisse den Entscheid der IV-Stelle daher von vornherein nicht in Frage zu stellen. Was sodann die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ betrifft, so kann auf das bereits oben A usge führte verwiesen werden (E. 4.3.3). 4.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ve rbessert hat und ihr die ange stammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zugemutet werden kann, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00265 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach der 1971 geborenen X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. September 2005 bis 31. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2007 bei einem Invali ditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/157) . 1.2

Ende 2011 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

– neu zuständig aufgrund des Wohnsitzwechsels der Versicherten (Urk. 8/161/1)

– ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/172). Sie holte einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 8/174) sowie Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/173, Urk. 8/175, Urk. 8/176) ein und ordnete eine bidis ziplinäre

(rheumatologische/psychiatrische) medizinische Abklärung an

(Urk. 8/ 177-178). Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin,

erstattete am 25. September 2012

das rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/187) und PD Dr. med. A.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie,

am 15. Oktob er 2012

das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/188/2-15) . Gestützt auf das bidisiziplinäre

Gutachten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2012 in Aussicht, die bisherige Rente aufzu heben (Urk. 8/191-192). Die Versicherte erhob dagegen unter Beilage eines weiteren Berichts ihres behandelnden Arztes PD Dr. med. B.___, Spezi alarzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,

(Urk. 8/200) Einwände (Urk. 8/201). Am 12. Februar 2013 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne und stellte die zuvor ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 8/ 206 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

14. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin ein e Dreiviertelrente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013

wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt unter Hinweis darauf, dass kein Anlass bestehe, wie von ihr beantragt einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 9) . Am 13. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des H.___

ein (Urk. 10, Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Aus einandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die beson dere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle kam in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2013 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht liege

nach wie vor keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor . D er psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich sodann derart verbessert, das s

nunmehr auch aus psychiat rischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, w eshalb die Rente aufzuheben sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden . I hr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, weshalb ihr weiterhin eine Rente auszu richten sei (Urk. 1). 3. 3.1

Die

IV-Stelle des Kantons Y.___

stützte die Zusprache einer Invalidenrente auf das polydisziplinäre Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopä disch, psychiatrisch) des C.___

vom

16. April 2009 (Urk. 8/ 130) und desse n Ergänzung vom Mai 2009 (Urk. 8/134;

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2009 [ Urk. 8 /139 ], Verfügung vom 13. Januar 2010

[ Urk. 8/157/6 ]). 3.2

Die Gutachter des C.___

hatten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/130/31): - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit anhaltend er

somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

Folgende Diagnosen erachteten sie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/130/31): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierend auftretende p r äsynkopale und synkopale Ereignisse unkla rer Aetiologie, wahrscheinlich nicht epileptischer Genese - Episodische Spannungskopfschmerzen und Verdacht auf seltene Migräne anfälle ohne Aura - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizinenz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - Fehl und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mehr als 15 kg.

Die Gutachter hielten fest, in den somatischen Disziplinen bestehe keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da den intensiven Beschwerden der Beschwerdeführerin jeweils kein entsprechendes organisches Korrelat zuzu ordnen sei. Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei das psy chiatrische Fachgutachten. Aus der vorhandenen depressiven Störung und Somatisierungsstörung folge aktuell eine reduzierte Einsatzfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Krankenschwester. Die vor allem in Folge des überraschen den Todes des ersten Ehemannes hervorgerufene psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zeige unter regelmässiger Psychotherapie bereits eine Abnahme von subjektiv besonders quälenden Symptomen. Unter konsequenter Weiterführung dieser Behandlung sei nach Ablauf von zwei Jahren ein weiterer Rückgang des Beschwerdebildes zu erwarten (Urk. 8/130/33).

Sie hielten dafür, der Beschwerdeführerin sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester zu einem reduzierten Pensum von 4,5 Stunden pro Tag zumutbar, dabei sei jedoch die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert. Körper lich s chwere Arbeiten würden sich in diesem Arbeitsgebiet ausschliessen lassen. In angepasster Tätigkeit attestierten die Gutachter dieselben zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen. Sie äusserten sodann die Ansicht, dass bei konsequent weitergeführte r ambulant er psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung nach Ablauf von spätestens zwei Jahren eine Steigerung der Arbeits- und Leist ungsfähigkeit zu erwarten

sei (Urk. 8/130/33-36). 3.3

In einer ergänzenden Stellungnahme hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeit werde durch die depressive Störung geprägt. Die damit ver knüpfte somatoforme Schmerzstörung führe zwar zu einer Symptomausgestal tung der psychischen Erkrankung, verändere aber die Bewertung der Arbeitsfä higkeit nicht. Festzuhalten sei, dass die somatoforme Schmerzstörung für sich alleine genommen – ohne psychiatrische Komorbidität

– keine Arbeitsunfähig keit begründen würde (Urk. 8/134/3). 4. 4.1

Am 10. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___

internis tisch-rheumatologisch untersucht

(Expertise vom 25. September 2012, Urk. 8/187). Die Gutachterin hielt fest, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmerzen, die sich nun fast auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt . Alle drei Wirbelsäulenabschnitte und alle peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich gewesen . Die Muskulatur sei sodann nirgends verspannt gewesen, was d ie Beschwerdeführerin auf eine vor einer Woche erhaltene Mas sage zurückgeführt habe . Radikuläre Zeichen hätten nicht vorgelegen . Die Bioimpendanzanalyse

habe eine grosse Muskelmasse von 45 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % deutlich übersteige. Eine lang andauernde körperliche Schonung habe offenbar nicht stattgefunden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten sodann keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Das angege bene Schmerzmittel Oxycontin sei im Blut im therapeutischen Bereich vorhan den gewesen; entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin hätten sich jedoch nur Spuren der Psychopharmaka Deanxit und Meprodil im Blut finden lassen und das Schmerzmittel Novalgin

überhaupt nicht . In der Dolorimetrie seien sowohl sämtliche Tenderpoints als auch alle Kontrollpunkte pathologisch gewesen, weshalb eine Fibromyalgie definitionsgemäss nicht vorliege n könne . Bei den gymnastischen Übungen habe die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz eingenommen. Dies stehe in Diskrepanz zu den Ergebnissen beim Lasèguem anöver, bei dem beidseits ab 70° starke Schmerzen angegeben worden seien. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich nicht um einen pathologischen Lasègue, sondern eher um eine Verdeutlichungstendenz. Der Handeinsatz sei sodann bei der Untersuchung beidseits normal gewesen und die Beschwerdeführerin sei mit einer Handtasche sowie mit zwei mit Medikamenten und Bildern gefüllten grossen Plastiktaschen zur Untersuchung gekommen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Hand kraft von 19 % (rechts) respektive 21 % (links) der Norm . Aus rheumatologi sche r Sicht gebe es keine Ursache für diese deutlich verminderte Handkraft, es bestehe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung. In der Regel hätten sogar Personen mit einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis mit ausgedehntem Befall beider Hände eine wesentlich grössere Handkraft (Urk. 8/187/95-96) .

Dr. Z.___ hielt dafür, aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in

der ange stammten noch in angepasster Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit. D ie Beschwerdeführerin sei auch im Haushaltsbereich nicht einge schränkt

(Urk. 8/187/97-98).

Bezugnehmend auf das Gutachten des C.___

führte Gutachterin Dr. Z.___ aus, im Vergleich mit der orthopädischen Beurteilung im Rahmen der damaligen Begutachtung sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Es bestehe weiterhin keine rheumatologisch-orthopädische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/187/99). 4.2

Am 25. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ psychi atrisch untersucht (Expertise vom 15. Oktober 2012, Urk. 8/188/2-15) .

Im Gutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte Ver gesslichkeit beklagt. Die psychiatrische Exploration habe jedoch keine Hinweise auf Störungen des Frisch- oder des Altgedächtnisses er geben. Die Beschwerde führerin sei ohne wesentliche Zeitgitterstörung in der Lage gewesen, über Geschehnisse in ihrer Kindheit und Jugend und dem weiteren biographischen Verlauf zu berichten. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe sodann während der knapp zweistündigen Exploration gut gehalten werden können. Der formale Gedankengang habe leicht verlangsamt gewirkt, jedoch noch im Normbereich liegend. Das inhaltliche Denken habe auf das Schmerzgeschehen und die Zukunftsängste konzentriert gewirkt . Die Stimmung der Beschwerde führerin sei zeitweilig klagsam gewesen, zuweilen – hinsichtlich des Todes des ersten Ehemannes – auch weinerlich. Sie habe Schuldgefühle hinsichtlich

seines Todes sowie Gefühle der Wertlosigkeit, weil sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, geäussert . Ein Interessenverlust und Verlust an allem, was Freude bereite, s ei nicht feststellbar gewesen. Im Antrieb habe die Beschwerde führerin nicht wesentlich reduziert gewirkt und die Psychomotor ik sei nicht vermindert gewesen (Urk. 8/188/9-11).

Der Gutachter hielt bezugnehmend zu den in den Akten liegenden Berichte f est, zu einer ersten psychischen Traumatisierung der Beschwerdeführerin mit Dekompensation sei es im Rahmen des dramatischen Verlustes des ersten Ehe mannes gekommen, der an den Folgen eines Gehirntumors verstorben sei. Während eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2000 in der Rehabilitationskli nik

D.___ sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert worden. Bei einem weiteren stationären Aufenthalt im Jahr 2004 in der Klinik E.___ sei die Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) im Zusammenhang mit

Verarbei tungsschwierigkeiten

hinsichtlich des dramatischen Todes de s Ehemannes gestellt worden . Diese Diagnose sei jedoch nicht objektiviert worden. Es sei zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) gestellt worden. Während eines weiteren stationären Aufenthaltes im Jahr 2006 in der R ehabilitationsklinik D.___ seien eine rezidivierende depressive Störung und ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung

diagnostiziert worden, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr. Der psychiatrische Gutachter des C.___ vom April 2009 habe sodann ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses diagnostiziert sowie eine Somatisierungsstörung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem sei noch die Diagnose einer Panik störung (ICD - 10 F41.0) aufgeführt worden, die jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet worden sei. Letztmals sei die Beschwerdeführerin nun im März/April 2012 in der F.___ Klinik gewesen. Dort sei dafürgehalten worden, die Beschwerdeführerin leide unter e inem chronischen Schmerzsyn drom, einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach einem Unfall mit vier wöchiger Komaphase 1992 sowie einer mittelschweren Depression (Urk. 8/188/12).

Gutachter Dr. A.___ wies darauf hin, dass im Bericht der F.___ Klinik erstmalig von eine m Autounfall mit vierwöchigem ko matösem Zustand und Gedächtnisverlust berichtet worden sei . Im gesamten Aktenmaterial lasse sich zu einer solchen Störung nichts finden. Klinisch sei en sodann auch keine Zei chen eines durchgemachten Schädel-Hirntraumas im Sinne eines hirnorgani schen Psychosyndroms beschrieben (Urk. 8/188/12) . Bei der aktuellen Untersu chung habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung bestünden nach der psychotherap eutischen Behandlung nicht mehr.

Die Beschwerdeführerin habe lediglich nur noch selten auftretende Flashbacks unt er provokative n Stimuli beklagt. Der Gutachter führte weiter aus, i m Vordergrund des klinischen Bildes stehe nun ein Ganzkörper schmerzsyndrom . Die bereits früher diagnostizierte somatoforme

Schmerzstö rung

(ICD-10 F45.4) bestehe nach wie vor (Urk. 8/188/12-13).

Da sich psychopathologisch bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nur ein leichter A ntriebsmangel feststellen lasse, Interessenverlust sowie Libidoverlust gegenwärtig nicht vorlägen und auch eine Depressivität bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei, könne d ie in der Vergangen heit wiederholt gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) aktuell nicht mehr bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und sei erfolgreich antidepressiv medikamentös behandelt. Die Blutspiegelwerte sprä chen für Therapietreue bezüglich der antidepressiven Medikation. Symptome, die mit einer Panikstörung vereinbar wären, seien von der Beschwerdeführerin sodann nicht angegeben worden. Hinweise auf eine weitere schwere psychiat rische Störung erg äben sich nicht. Eine psychische Komorbidität

zur somato formen Schmerzstörung sei deshalb zu verneinen . Auffällig in diesem Zusam menhang sei die Diskrepanz zwischen der Angabe heftiger Schmerzen und dem offenbar fehlenden Leidensdruck, der zur Compliance bei der Einnahme der verordneten schmerz- und antidepressiven Medikation führen sollte. F ür die Analgetika Novalgin und Mefenaminsäure

hätten sich keine nachweisbaren Blutspiegel gefunden und Oxycontin habe sich im unteren Normbereich bewegt. Der Gutachter führte weiter aus, d ie Beschwerdeführerin leide sodann unter kei ner chronische n körperliche n Begleiterkrankung und es liege auch kein voll ständiger sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens vor. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden; die Beschwerdeführerin sei unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgreich therapiert wor den. Sodann sei es während der mehrfachen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin zu einer klinischen Verbesserung gekommen, weshalb das Kriterium der unbefriedigende n Behandlungsergebnisse nicht vollständig erfüllt sei. Zusammenfassend sei infolgedessen festzuhalten, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung durch eine zumutbare Willensanstrengung über wunden werden könne (Urk. 8/188/1 3 -14). Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe demnach nicht mehr . Insgesamt ergebe sich im Verlauf zu den Vorbegutachtungen eine Verbesserung des klinischen Bildes (Urk. 8/188/14-15). 4.3 4.3.1

Entgege n der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete bidisziplinäre

Gutachten zu überzeu gen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Beurteilung der Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.2

Was das rheumatologische Teilgutachten betrifft, so beanstandet die Beschwerde führerin, Dr. Z.___ habe sie nicht zum Schmerzerleben befragt, obwohl es ihre Au fgabe gewesen wäre, echte von unechten Schmerzen zu unterscheiden. Dr. Z.___ habe lediglich ausgeführt, dass k eine Fibromyalgie bestehe. Die Beurteilung, die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen zu interpretieren, könne nicht zur Begründung der Interpretation des Schmerzerlebens beigezogen werden (Urk. 1 S. 10). Diese Ausführungen zielen ins Leere . Die Gutachterin erfragte die aktu ellen Beschwerden (Urk. 8/187/85-86) und erhob ausführliche Befunde (Urk. 8/187/89 ff.). Wenn sie gestützt darauf, dass bei der Befunderhebung alle Kontrollpunkte pathologisch waren, eine Fibromyalgie ausschloss, gibt dies zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Da sich sodann kein organisches Korrelat zu den beklagten Beschwerden

finden liess, erscheint die Schlussfolgerung der Gutachterin, aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, schlüssig und nachvollziehbar.

Dr. Z.___ hat sich auch - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung -

eingehend mit den Abweichungen von den Normwerten bei der Befunderhebung auseinandergesetzt (Urk. 8/187/95-96) . Wenn die Beschwer deführerin beispielsweise vorbringt, den Ausführungen der Gutachterin bezüg lich der Beurteilung ihrer

bei den Tests verminderten Handkraft könne nicht gefolgt werden, da die getragenen Taschen sehr leicht gewesen seien (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin nicht nur das Tragen der Taschen als Begründung anführte, sondern auch festhielt, der Handeinsatz sei während der Untersuchung normal gewesen (E. 4.1) . Insbesondere auch m it Blick darauf, dass sich sowohl aus dem rheumatologischen wie auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt, dass die Beschwerdeführerin Übungen mit Latexbändern macht (Urk. 8/187/ 85+100, Urk. 8/188/7), erscheinen die Aus führungen der Gutachterin hinsichtlich Handkraft nachvollziehbar .

Anzufügen bleibt, dass sich auch aus der übrige n Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung (13. Januar 2010, Urk. 8/157) ergeben . Insbeson dere berichtete Dr. med. G.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

- seit anfangs 2009 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin -

es bestehe seit Oktober 2009 ein im wesentliche n

stabiler Verlauf; a us rheumatologischer Sicht habe sich keine w esentliche Veränderung ergeben (Bericht vom 2. Mai 2012, Urk. 8/175) . 4.3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann auch das psychiatri sche Teilgutachten schlüssig. Die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. A.___ habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand zwischen April 2012 und der gutachterlichen Untersuchung derart verbessert hätte, dass nun eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei; er habe sich ins besondere auch mit dem Bericht von Dr. B.___

vom Mai 2012

nicht auseinan dergesetzt . Die Symptome einer Depression habe der Gutachter zu Unrecht ver neint (Urk. 1 S. 11 ff.) .

Dr. A.___ nahm zu den Vorakten und den in der Vergangenheit diagnostizier ten Leiden eingehend Stellung (E. 4.2) und äusserte sich auch zu den von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/176) gestellten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung; dass der Bericht von Dr. B.___ im Rahmen der Würdigung nicht namentlich genannt wird, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, verwies Dr. A.___ doch auf die Zusammenfassung der Akten im rheumatologischen Teilg utachten von Dr. Z.___ (Urk. 8/188/4), in dem auch der Bericht von Dr. B.___ vom 14. Mai 2012 aufgeführt worden war (Urk. 8/187/83) . Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass k ei ne p osttraumatische Belastungsstörung vorliege; in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzu weisen, dass bereits im Rahmen der letzten Rentenzusprache die Gutachter des C.___ keine posttraumatische Belastungsstörung mehr diagnostizier ten (E. 3.2) und weder Dr. B.___ noch die Ärzte der F.___ K linik darlegten, inwiefern eine solche seit der Begutachtung im Jahr 2009 nun neu aufgetreten wäre (siehe Urk. 8/173/7-10 und Urk. 8/176). Dass Dr. A.___ sodann eine depressive Störung als remittiert erachtete, ist mit Bli ck auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bei der Begutachtung und die erhobe nen Befunde durchaus nachvollziehbar.

So gab die Beschwerdeführerin bei spielsweise an, zu Hause am Morgen jeweils Gymnastikü bungen zu machen, drei Mal pro Woche zur medizinischen Trainingstherapie zu gehen, regelmässig mit ihrem Ehemann ein bis zwei Stunden spazieren zu gehen und gerne zu kochen (Urk. 8/188 /7-8) . Wenn die Beschwerdeführerin

erklärt, sie könne viele Tätigkeiten im Haushalt wegen ihrer Beschwerden nicht machen, wie beispiels weise alle Tätigkeiten, bei denen sie sich bücken müsse (Urk. 8/188/8), so erhellt sich, dass nicht

– wie von ihr in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 14) - ein Antriebsmangel zur eingeschränkten Betätigung führt, son dern die bestehenden Schmerzen, was auch mit Blick auf die übrige Aktenlage bestätigt wird. So gab beispielsweise der jetzige Ehemann in der Fremdanam nese an, der Beschwerdeführerin gehe es besser, wenn sie sich nicht körperlich anstrenge (Urk. 8/188/8); und der von der Beschwerdeführerin im rheumatolo gischen Teilgutachten wiedergegebene Tagesablauf des Vortages zur Untersu chung zeigt keine grundsätzliche Interessen- und Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin auf, sondern, dass die Schmerzen zu einer Einschränkung ihrer Betä tigung führen (Urk. 8/187/85).

Aufgrund dieser Schmerzen hat Dr. A.___ nachvollziehbar eine somatoforme Sc hmerzstörung diagnostiziert (E. 4.2) .

Es spricht sodann nicht gegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilg utachtens, wenn Dr. A.___ die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar erachtete, wobei er explizit fest hielt, dass er zu juristischen Bewertungen keinesfalls Stellung nehmen wolle (Urk. 8/188/14) . Hierbei gilt es zu beachten, dass die Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewälti gung behindern, den Sachverhalt betrifft. Hingegen ist Rechtsfrage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2011 vom 2 6. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Aufgrund der von Dr. A.___ vorgenommenen Beurteilung ist es auch aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn angenommen wird, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung seien überwindbar. 4. 4

Auch die nach Gutachtenserstellung eingereichten medizinischen Berichte vermö gen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Wenn Dr. B.___ in sei nem Bericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 3/7) ausführt, Interessenverlust, ein Antriebsmangel und Freudlosigkeit seien immer wieder festgestellt worden und es liege nach wie vor eine Depression vor, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daraus nicht geschlossen werden, dass nunmehr wieder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung einge treten sei (Urk. 1 S. 16). Dr. B.___ legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdefüh rerin nun weniger Interesse an Aktivitäten und weniger Antrieb als im Zeit punkt der Gutachtenserstellung hätte . In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts in Sachen H. vom 2 1. Februar 2005, I 570/04,

E. 5.1 mit Hin weisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Aus dem Bericht des H.___ vom

8. November 2013 (Urk. 11) ergibt sich sodann nicht, wann diese die Beschwerdeführerin untersuchten. Da der Bericht vom 8. November 2013 datiert und die Beschwer deführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahren nie angab, im H.___ in Behandlung zu stehen (siehe auch Fragebogen Revi sion, Urk. 8/172/1), kann davon ausgegangen werden, dass eine Untersuchung erst nach Erlass der Verfügung vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 2) stattfand. D a der Erlass de r angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksich tigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, vermögen die dort festgehaltenen Untersuchungsergebnisse den Entscheid der IV-Stelle daher von vornherein nicht in Frage zu stellen. Was sodann die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ betrifft, so kann auf das bereits oben A usge führte verwiesen werden (E. 4.3.3). 4.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ve rbessert hat und ihr die ange stammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zugemutet werden kann, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler