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IV.2013.00260

Verbesserung Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit mit Gutachten beweistauglich ausgewiesen; Rentenherabsetzung zutreffend; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 2. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte und einen Ab klärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/32) ein. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2010 zu (Urk. 7/60) 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 2. Januar 2012 (Urk. 7/66) ver anlasste die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten, das am 6. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/77) und ein psychiatrisches Gutachten, das am 1 3. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/78), und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/81) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84-85, Urk. 7/89) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente m it Verfügung vom 8. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 47 %

auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/ 93 und

Urk. 7/91 = Urk. 2/1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin mindestens eine Dreivier telsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle erstattete am 6. Mai 2013 die Beschwerdeantwort (Urk. 6). Am 3. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) davon aus, gemäss aktueller medizinischer Abklä rung bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70

-

80 % (S. 1 unten). Weiter ging sie davon aus, das 2010 erzielte Einkommen habe einer Leistung von 50 % entsprochen, und ermittelte davon ausgehend das der Ar beitsfähigkeit von 75 % entsprechende Einkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 47 % resultierte (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die mangelhafte Begründung der Verfügung verletze seinen Gehörsanspruch (S.

5 f. Ziff. 11).

E r leide nach wie vor unverändert an den neuropsychologisch en Defiziten, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Auf die von der Beschwerdegeg nerin ein geholten Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 19 ff.). Das psychiatrische Gutachten stelle eine andere Würdigung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts dar (S. 12 Ziff. 24). Laut dem behandelnden Psychiater (vgl. Urk.

3) sei das Gutachten widersprüch lich, inkonsistent und fehlerhaft (S. 12 ff. Ziff. 25) 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers revisionsrelevant verbessert haben, dies im Ver gleich mit dem Sachverhalt zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprache im Juni 2011 (vorstehend E. 1.2). 2.4

Die Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff.

11) ist unbegründet.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (B GE 126 V 75 E.

5b/ dd, 118 V 56 E.

5b).

Dem angefochtenen Entscheid kann ohne weiteres entnommen werden, mit wel cher Begründung die Beschwerdegegnerin die Rente herabgesetzt hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Dass sie dabei nicht alles aufgegriffen hat, was der Be schwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemacht hat, bedeutet recht sprechungsgemäss nicht, dass damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver letzt wäre. 3. 3.1

Vom 1 7. Juli bis 7. August 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital Y.___, worüber am 2 0. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/10/6-8 Ziff. 1.3), und anschliessend bis am 9. August 2009 in der Klinik Z.___ (Ziff. 1.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden genannt (Ziff. 1.1): - Status nach Legionellen -Pneumonie mit ARDS (adult respiratoy

distress

syndrome, Atemnotsyndrom der Erwachsenen) und Sepsis - Status nach Intubation und Beatmung 1 8. bis 2 6. Juli 2009 - persistierende Diffusionsstörung - Konzentrationsstörungen

Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 7. Juli bis Mitte Sep tember 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt; bezüglich der weiteren Arbeitsunfähigkeit wurde auf den Hausarzt Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 3.3) verwiesen (Ziff. 1.6). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 0. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/9). Er führte aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 2 2. September 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung, PTBS (ICD-10 F43.1) - depressive Reaktion / Anpassungsstörung (F43.21) - Differentialdiagnose (DD): mittelschwere depressive Episode (F32.11)

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Architekt von 100 % vom 1 3. Juli bis 3 0. November 2009 und eine solche von 50 % ab 3 0. November 2011 (Ziff. 1.6) 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erstattete am 2 1. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/11). Er führte aus, dass er den Beschwer deführer seit Februar 2000 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) seit Juli 2009 - depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1) - Legionellen -Pneumonie rechts apikal, Sepsis, ARDS, passagere Nieren- und Leberinsuffizienz, seit 1 3. Juli 2009

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. Juli bis 1 1. September 2009 und eine solche von 50 % ab 1 2. September 2009 (Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 7. Januar 2010 berichtete Dr. phil.

C.___ über seine neuropsychologi sche Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/14/2-3 = Urk. 7/20/5-6 = Urk. 7/25/8-9). Er nannte als neuropsychologische Beurteilung leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) bei einer insgesamt überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (S. 1 Mitte).

In seinem Bericht vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/20/1-4) attestierte er eine Arbeits unfähigkeit von 50 % aus rein neuropsychologischer Sicht im Abklärungszeit punkt (Ziff. 1.6). 3.5

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2010 (Urk. 7/25/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009 - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (F32.11) - abklingende PTBS (ICD-10 F43.1)

Er attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6) und bezeich nete eine langsame Steigerung als möglich (Ziff. 1.9). 3.6

Laut Feststellungsblatt vom 2 7. Januar 2011 (Urk. 7/51) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 2 1. Dezember 2010 aus, gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 1 5. Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/47) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als angestellter Architekt auszugehen, sowie davon, dass die bisherigen selbständigen Nebentätigkeiten nicht mehr möglich seien. Eine Reeva luation in 6

-

12 Monaten sei angezeigt, denn eine langandauernde Ar beitsunfähigkeit könne bisher nicht dauerhaft bestehend angenommen werden (S. 2 unten).

Von diesen Annahmen ausgehend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invali ditätsgrad von 65 % (Urk. 7/51 S. 3 oben). 4. 4.1

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009 - anhaltende depressive An passungsstörung (ICD-10 F43.21) - DD: depressive Episode, zur Zeit leichte Episode (F32.01) - Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

Anamnestisch hielt er ein langsames Abklingen der PTBS und einen Rückgang der depressiven Symptome sowie eine trotzdem weiterhin anhaltende Konzent rations

- und Leistungseinbusse fest und erwähnte objektivierte (leichte) neu ropsychologische Defizite, welche die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit immer noch erheblich (maximal 50 %) beeinträchtigten (Ziff. 1.4).

Die Behandlung umschrieb er mit zirka 4-wöchentliche IPPB (Ziff. 1.5). 4.2

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) verwies in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 be züglich Prognose der Arbeitsfähigkeit auf den Psychiater (Urk. 7/71 Ziff. 1.9). 4.3

Am 6. Juni 2012 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) ein neuropsychologi sches Gutachten (Urk. 7/77 = Urk. 7/78/17-28), gestützt auf seine Untersuchung vom 3. Mai 2012 (S. 1 oben).

Zu den Ergebnissen führte er aus, zusammenfassend ergebe die Abklärung mehr heitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche und verschiedene unterdurchschnittliche Funktionen, welche teils diskret, teils leicht und verein zelt leicht bis mittelgradig reduziert seien (S. 10 Ziff. 4.7).

Im Vordergrund stehe die klar verminderte psycho-physische Belastbarkeit mit einem deutlich erhöhten Regenerationsbedarf. Der Beschwerdeführer könne ge mäss eigenen Angaben ein Pensum von zweimal 2 Stunden täglich arbeiten, wobei die Qualität der Arbeit während der letzten halben Stunde schlechter sei. Im Vergleich mit der Vorabklärung vom Januar 2010 zeigten sich hinsichtlich mehrerer Funktionen diskrete und vereinzelt leichte Verschlechterungen (S. 12 oben). 4.4

Am 1 3. Juni 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/78 /1-16), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 9. Mai 2012 (S. 1 Mitte), die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), das neuropsychologische Gutach ten (S.

10) und Auskünfte des behandelnden Psychiaters (S. 10 unten).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 11 oben): - leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - anhaltende depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - DD Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - künstliches Koma Juli 2009 wegen Legionellen -Pneumonie und Sepsis mit Multiorganversagen - Status nach PTBS (ICD-10 F43.1) - weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Er erläuterte, aus welchen Gründen seines Erachtens die Differentialdiagnose einer Neurasthenie derjenigen einer längeren depressiven Reaktion vorzuziehen sei (S. 11 f.).

Aus psychiatrischer Sicht stünden am ehesten neurasthenisch vermittelte Kom ponenten einer nicht oder allenfalls partiell gelungenen Bewältigung von aus geprägten psychosozialen Problemen (interpersonelle Konflikte und zuneh mende Existenzängste) sowie in (mittlerweile immer geringerem Ausmass) der psychischen Belastung aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung und der Intensivbehandlung im Vordergrund (S. 12 Mitte).

Nach 2 Stunden Arbeit träten beim Exploranden Konzentrationsstörungen und Leistungseinbussen auf. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen diesen Einschränkungen und den medizinisch-theoretisch zu fordernden deutlich ge ringeren Einschränkungen bei allfälliger zielgerichteter Therapie der ausge prägten psychosozialen Probleme

(S. 13 oben).

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Architekt bezifferte der Gut achter medizinisch-theoretisch mit 70

-

80 % und führte aus, die deutlich ver minderte subjektive Leistungsfähigkeit lasse sich medizinisch nicht rechtferti gen. Es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne mehr, die eine tiefere Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Die neuropsychologischen Probleme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor allem als neurasthe nische Auswirkung der unzureichenden Bewältigung der psychosozialen Prob leme (interpersonelle Konflikte und zunehmend Existenzängste) zu betrachten und dürften aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 20

-

30 % sei durch die depressive Reaktion und die neuropsychologischen Defizite be gründet; sie sollte sich aus medizinisch-theoretischer Sicht jedoch bei konse quenter Behandlung der genannten psychosozialen Probleme reduzieren lassen (S. 13 Ziff. 2).

Die Tätigkeit als Architekt sei als angepasst zu betrachten. Zwar könnten die neuropsychologischen Defizite bei einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit nicht so sehr ins Gewicht fallen, die sich im gleichen Ausmass durch die depressive Reaktion rechtfertigende Arbeitsunfähigkeit würde sic h dadurch jedoch nicht verändern (S. 13 f. Ziff. 3).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Schadenminderungspflicht, wobei auf grund der vorliegenden Informationen davon auszugehen sei, dass der Explo rand zumindest auf der bewussten Ebene kooperiere und willens sei, seine Probleme zu bewältigen. Die Reduktion der Therapie - auf einmal pro vier Wochen (S. 6 Mitte) - scheine auf den Psychiater zurückzugehen und spiegle am ehesten wieder, dass dieser die Hoffnung auf eine Besserung der Symptomatik aufgegeben habe. Mit dem gewählten Setting sei jedoch eine signifikante Ver besserung der gesundheitlichen Situation des Exploranden prinzipiell nicht möglich (S. 14 Mitte).

Die im Juli 2010 diagnostizierten Störungen mit Krankheitswert hätten sich mittlerweile gebessert (depressive Reaktion) oder seien remittiert (PTBS); hierfür lasse sich jedoch kein spezifisches Datum angeben (S. 15 Ziff. 10.1). 4.5

Gemäss Feststellungsblatt vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 7/82) hielt Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 3.6) am 19./2 0. Juni 2012 fest, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Besserung graduell erfolgt, und empfahl, auf das Datum der Begutachtung (9. Mai 2012) abzustellen (S. 3 unten). 4.6

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab am 7. März 2013 eine als Expertise bezeichnete Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung ab (Urk. 3). Er referierte das neuropsychologische Gutachten (S. 2 ff.) und führte aus, die darin beschriebenen Defizite stimmten voll und ganz mit den von ihm im Längsschnitt beobachteten Symptomen überein (S. 5 oben). Der psychiatri sche Gutachter gehe darauf nicht ein, sondern stütze seine Argumentationskette auf rein psychiatrische Überlegungen ohne Berücksichtigung der Neuropsycho logie (S. 5 f.); er „erfindet eine neue Diagnose (von geringerer IV-Relevanz)“, unter die er die gesamte Symptomatik des Exploranden zu subsumieren versu che (S. 6 oben).

Das Gutachten weise Inkonsistenzen, Widersprüche und Fehlüberlegungen auf. Zu beanstanden seien nicht formale Aspekte, sondern inhaltliche. D er Gutachter habe sein Gutachten sicher korrekt strukturiert und aufgebaut und auch alle rele vanten Vorbefunde korrekt aufgelistet. In seinen Schlussfolgerungen und Beurteilungen nehme er jedoch nur selektiv zu den Vorbefunden Stellung beziehungsweise werte diese völlig neu, um damit einen verminderten Schwere grad der Problematik belegen zu wollen (S. 6).

Der Gutachter

habe - in näher dargelegter und kritisierter Art und Weise - zu Unrecht anstelle der bisherigen psychiatrischen Diagnosen eine Neurasthenie diagnostiziert (S. 6 ff.). Nach weiteren Ausführungen zur Neurasthenie und zum Stellenwert der kognitiven Defizite (S. 8 ff.) führte Dr. B.___ unter anderem aus, die von ihm gewählte Therapie sei entgegen der Kritik im Gutachten zu jeder Zeit adäquat gewesen (S. 15); auch habe er eine sehr breite psychotherapeuti sche Ausbildung in verschiedenen Therapierichtungen (S. 15 f .). Unter dem Titel „Exkurs zur Di fferentialdiagnose Neurasthenie/ Depression“

(S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, der Gutachter habe eine uralte und in vielen Klassifikatio nen nicht mehr gebräuchliche Diagnose gewählt, wobei der Explorand die ent sprechenden diagnostischen Leitlinien der ICD nicht erfülle (S. 20), hingegen jene der Anpassungsstörungen gemäss F43.2 (S. 21 f.).

Die Präferenz des Gutachters für die Diagnose einer Neurasthenie „verfolgt ein gestandenermassen das Ziel, ein weniger rentenrelevantes Leiden heranzuzie hen, um die bisherige Rente im Rahmen der Revision zu kippen oder zumindest zu reduzieren“ (S. 22 unten). 5. 5.1

Bezüglich der gestellten Diagnosen zeigt sich in den vorhandenen Beurteilun gen folgendes Bild:

Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde von Dr. B.___ im Januar 2010 als „ (abklingende) “ (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 als „ abklin gende “

charakterisiert (vorstehend E. 3.5). Im Februar 2012 diagnostizierte er einen Status nach PTBS (vorstehend E. 4.1), desgleichen Dr. E.___ in seinem Gutachten im Juni 2012 (vorstehend E. 4.4).

Durchgängig (seit Juni 2010) diagnostiziert wurden leichte neuropsychologische Defizite (F07.8).

Ebenfalls d urchgängig diagnostiziert wurde sodann eine depressive Anpas sungs störung (F43.21), ergänzt um unterschiedliche Differentialdiagnosen: Dr. B.___ nannte im Januar 2010 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 (vorste hend E. 3.5) eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie im Februar 2012 (vorstehend E. 4.1) eine leichte Episode (F32.01).

Dr. E.___ hingegen nannte in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.4) als Differentialdiagnose eine Neurasthenie (F48.0). 5.2

Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein

(BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die diagnosebezogene Kontroverse, welche die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.6) prägt, als nicht entscheidwesentlich . Immerhin ist klarzustellen, dass seine These, der Gut achter habe willentlich und in der Absicht, dem Beschwerdeführer zu schaden, eine (andere als die vo n ih m gestellte) Diagnose „erfunden“, nicht nur pole misch und unangemessen ist, sondern auch unzutreffend, basiert sie doch auf einer sehr speziellen Lesart einzelner Formulierungen im Gutachten, welche aus objektiver Sicht den betreffenden Formulierungen nicht gerecht wird und bei unbefangener Betrachtung nicht geteilt werden kann. 5.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit besteht Übereinstimmung darin, dass die bis herige unselbständig ausgeübte Tätigkeit auch als angepasst gelten kann.

Hinsichtlich des Umfangs dieser Arbeitsfähigkeit liegen unterschiedliche Beur teilungen vor. 5.4

Vor der ursprünglichen Leistungszusprache litt der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. B.___ an leichten neuropsychologischen Defiziten, einer depressiven Anpassungsstörung (differentialdiagnostisch einer mittelgradig aus geprägten Depression) und einer abklingenden PTBS, und Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5). Daraus schloss auch die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten unselbständigen Tätigkeit und eine solche von 0 % in der anspruchsvolleren selbständig ausgeübten Nebentätigkeit (vorstehend E. 3.6).

Im Februar 2012 berichtete Dr. B.___ über einen Rückgang der depressiven Symptome (differentialdiagnostisch: leichte depressive Episode) und ein Abklin gen der PTBS (Diagnose: Status nach PTBS), und führte aus, die leichten neu ropsychologischen Defizite beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit zu maximal 50 % (vorstehend E. 4.1) .

Der Gutachter Dr. E.___ bezifferte im Juni 2012 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 70

-

80 %; die Einschränkung um 20

-

30 % begründete er mit der depressiven Reaktion und den neuropsychologischen Defiziten (vor stehend E. 4.4). 5.5

Die medizinische Einschätzung der Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen weist notgedrungen eine

hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich

Er messenszüge

(BGE 140 V 193 E. 3.1). Umso wichtiger erscheint deshalb, dass die entsprechende Beurteilung in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vorstehend E. 1.3).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. B.___ im Februar 2012 abge gebene und weiterhin auf 50 % lautende Schätzung der Arbeitsunfähigkeit als nicht hinreichend begründet. Es ist im Gegenteil wenig nachvollziehbar, dass hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen - als Ergebnis der von Dr. B.___ durchgeführten Therapie - eine substantielle Besserung eingetreten ist, indem die PTBS remittiert und die Depression von mittel- auf leichtgradig zurückgegangen ist, die Arbeitsunfähigkeit aber unverändert geblieben sein soll.

Die einzige dafür denkbare Begründung läge im Hinweis auf die (im Zeitpunkt seiner Berichterstattung allerdings noch nicht vorliegende) Angabe von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur 2 x 2 Stunden pro Tag leistungsfähig sei (vorstehend E. 4.3). Es reicht jedoch für einen rechtsgenüglichen Nachweis der erwerblichen Auswirkungen eines Ge sundheitsschadens nicht aus, wenn eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anders begründet ist als allein mit den subjektiven Angaben der versicherten Person (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.2).

Damit fehlt es für die von Dr. B.___ als unverändert postulierte Arbeitsunfähig keit an einer überzeugenden Begründung. 5.6

Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ in einleuchtender Weise, dass weiterhin Beeinträchtigungen aufgrund der depressiven Problematik und der leichten neuropsychologischen Defizite bestehen. Angesichts der erheb lichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vermögen diese Einschränkungen allerdings nicht mehr die ursprünglich attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zu begründen, sondern lediglich eine solche um 20

-

30 % (vorstehend E. 4.5).

Die von Dr. E.___ in seinem Gutachten abgegebene Beurteilung erweist sich als durchwegs nachvollziehbar und plausibel. Nachdem das Gutachten auch alle anderen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, ist darauf abzu stellen. 5.7

Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der bisheri gen unselbständig ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70

-

80 % be steht.

Die s stellt im Vergleich zum Sachverhalt bei der ursprünglichen Rentenzuspra che eine klare Verbesserung dar, so dass ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen ist. 5.8

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die medizinische Beurteilung im genannten Gutachten die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Diese wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und gibt auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/81) zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auf eine

Viertelsrente herabgesetzt hat.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin mindestens eine Dreivier telsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle erstattete am 6. Mai 2013 die Beschwerdeantwort (Urk. 6). Am 3. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) davon aus, gemäss aktueller medizinischer Abklä rung bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70

-

80 % (S. 1 unten). Weiter ging sie davon aus, das 2010 erzielte Einkommen habe einer Leistung von 50 % entsprochen, und ermittelte davon ausgehend das der Ar beitsfähigkeit von 75 % entsprechende Einkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 47 % resultierte (S. 2 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die mangelhafte Begründung der Verfügung verletze seinen Gehörsanspruch (S.

5 f. Ziff. 11).

E r leide nach wie vor unverändert an den neuropsychologisch en Defiziten, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 6 f. Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers revisionsrelevant verbessert haben, dies im Ver gleich mit dem Sachverhalt zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprache im Juni 2011 (vorstehend E. 1.2).

E. 2.4 Die Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff.

11) ist unbegründet.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (B GE 126 V 75 E.

5b/ dd, 118 V 56 E.

5b).

Dem angefochtenen Entscheid kann ohne weiteres entnommen werden, mit wel cher Begründung die Beschwerdegegnerin die Rente herabgesetzt hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Dass sie dabei nicht alles aufgegriffen hat, was der Be schwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemacht hat, bedeutet recht sprechungsgemäss nicht, dass damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver letzt wäre. 3. 3.1

Vom 1 7. Juli bis 7. August 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital Y.___, worüber am 2 0. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/10/6-8 Ziff. 1.3), und anschliessend bis am 9. August 2009 in der Klinik Z.___ (Ziff. 1.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden genannt (Ziff. 1.1): - Status nach Legionellen -Pneumonie mit ARDS (adult respiratoy

distress

syndrome, Atemnotsyndrom der Erwachsenen) und Sepsis - Status nach Intubation und Beatmung 1 8. bis 2 6. Juli 2009 - persistierende Diffusionsstörung - Konzentrationsstörungen

Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 7. Juli bis Mitte Sep tember 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt; bezüglich der weiteren Arbeitsunfähigkeit wurde auf den Hausarzt Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 3.3) verwiesen (Ziff. 1.6). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 0. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/9). Er führte aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 2 2. September 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung, PTBS (ICD-10 F43.1) - depressive Reaktion / Anpassungsstörung (F43.21) - Differentialdiagnose (DD): mittelschwere depressive Episode (F32.11)

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Architekt von 100 % vom 1 3. Juli bis 3 0. November 2009 und eine solche von 50 % ab 3 0. November 2011 (Ziff. 1.6) 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erstattete am 2 1. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/11). Er führte aus, dass er den Beschwer deführer seit Februar 2000 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) seit Juli 2009 - depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1) - Legionellen -Pneumonie rechts apikal, Sepsis, ARDS, passagere Nieren- und Leberinsuffizienz, seit 1 3. Juli 2009

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. Juli bis 1 1. September 2009 und eine solche von 50 % ab 1 2. September 2009 (Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 7. Januar 2010 berichtete Dr. phil.

C.___ über seine neuropsychologi sche Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/14/2-3 = Urk. 7/20/5-6 = Urk. 7/25/8-9). Er nannte als neuropsychologische Beurteilung leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) bei einer insgesamt überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (S. 1 Mitte).

In seinem Bericht vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/20/1-4) attestierte er eine Arbeits unfähigkeit von 50 % aus rein neuropsychologischer Sicht im Abklärungszeit punkt (Ziff. 1.6). 3.5

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2010 (Urk. 7/25/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009 - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (F32.11) - abklingende PTBS (ICD-10 F43.1)

Er attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6) und bezeich nete eine langsame Steigerung als möglich (Ziff. 1.9). 3.6

Laut Feststellungsblatt vom 2 7. Januar 2011 (Urk. 7/51) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 2 1. Dezember 2010 aus, gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 1 5. Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/47) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als angestellter Architekt auszugehen, sowie davon, dass die bisherigen selbständigen Nebentätigkeiten nicht mehr möglich seien. Eine Reeva luation in 6

-

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 Monaten sei angezeigt, denn eine langandauernde Ar beitsunfähigkeit könne bisher nicht dauerhaft bestehend angenommen werden (S. 2 unten).

Von diesen Annahmen ausgehend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invali ditätsgrad von 65 % (Urk. 7/51 S. 3 oben). 4. 4.1

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009 - anhaltende depressive An passungsstörung (ICD-10 F43.21) - DD: depressive Episode, zur Zeit leichte Episode (F32.01) - Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

Anamnestisch hielt er ein langsames Abklingen der PTBS und einen Rückgang der depressiven Symptome sowie eine trotzdem weiterhin anhaltende Konzent rations

- und Leistungseinbusse fest und erwähnte objektivierte (leichte) neu ropsychologische Defizite, welche die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit immer noch erheblich (maximal 50 %) beeinträchtigten (Ziff. 1.4).

Die Behandlung umschrieb er mit zirka 4-wöchentliche IPPB (Ziff. 1.5). 4.2

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) verwies in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 be züglich Prognose der Arbeitsfähigkeit auf den Psychiater (Urk. 7/71 Ziff. 1.9). 4.3

Am 6. Juni 2012 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) ein neuropsychologi sches Gutachten (Urk. 7/77 = Urk. 7/78/17-28), gestützt auf seine Untersuchung vom 3. Mai 2012 (S. 1 oben).

Zu den Ergebnissen führte er aus, zusammenfassend ergebe die Abklärung mehr heitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche und verschiedene unterdurchschnittliche Funktionen, welche teils diskret, teils leicht und verein zelt leicht bis mittelgradig reduziert seien (S. 10 Ziff. 4.7).

Im Vordergrund stehe die klar verminderte psycho-physische Belastbarkeit mit einem deutlich erhöhten Regenerationsbedarf. Der Beschwerdeführer könne ge mäss eigenen Angaben ein Pensum von zweimal 2 Stunden täglich arbeiten, wobei die Qualität der Arbeit während der letzten halben Stunde schlechter sei. Im Vergleich mit der Vorabklärung vom Januar 2010 zeigten sich hinsichtlich mehrerer Funktionen diskrete und vereinzelt leichte Verschlechterungen (S. 12 oben). 4.4

Am 1 3. Juni 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/78 /1-16), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 9. Mai 2012 (S. 1 Mitte), die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), das neuropsychologische Gutach ten (S.

10) und Auskünfte des behandelnden Psychiaters (S. 10 unten).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 11 oben): - leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - anhaltende depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - DD Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - künstliches Koma Juli 2009 wegen Legionellen -Pneumonie und Sepsis mit Multiorganversagen - Status nach PTBS (ICD-10 F43.1) - weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Er erläuterte, aus welchen Gründen seines Erachtens die Differentialdiagnose einer Neurasthenie derjenigen einer längeren depressiven Reaktion vorzuziehen sei (S. 11 f.).

Aus psychiatrischer Sicht stünden am ehesten neurasthenisch vermittelte Kom ponenten einer nicht oder allenfalls partiell gelungenen Bewältigung von aus geprägten psychosozialen Problemen (interpersonelle Konflikte und zuneh mende Existenzängste) sowie in (mittlerweile immer geringerem Ausmass) der psychischen Belastung aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung und der Intensivbehandlung im Vordergrund (S. 12 Mitte).

Nach 2 Stunden Arbeit träten beim Exploranden Konzentrationsstörungen und Leistungseinbussen auf. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen diesen Einschränkungen und den medizinisch-theoretisch zu fordernden deutlich ge ringeren Einschränkungen bei allfälliger zielgerichteter Therapie der ausge prägten psychosozialen Probleme

(S. 13 oben).

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Architekt bezifferte der Gut achter medizinisch-theoretisch mit 70

-

80 % und führte aus, die deutlich ver minderte subjektive Leistungsfähigkeit lasse sich medizinisch nicht rechtferti gen. Es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne mehr, die eine tiefere Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Die neuropsychologischen Probleme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor allem als neurasthe nische Auswirkung der unzureichenden Bewältigung der psychosozialen Prob leme (interpersonelle Konflikte und zunehmend Existenzängste) zu betrachten und dürften aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 20

-

30 % sei durch die depressive Reaktion und die neuropsychologischen Defizite be gründet; sie sollte sich aus medizinisch-theoretischer Sicht jedoch bei konse quenter Behandlung der genannten psychosozialen Probleme reduzieren lassen (S. 13 Ziff. 2).

Die Tätigkeit als Architekt sei als angepasst zu betrachten. Zwar könnten die neuropsychologischen Defizite bei einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit nicht so sehr ins Gewicht fallen, die sich im gleichen Ausmass durch die depressive Reaktion rechtfertigende Arbeitsunfähigkeit würde sic h dadurch jedoch nicht verändern (S. 13 f. Ziff. 3).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Schadenminderungspflicht, wobei auf grund der vorliegenden Informationen davon auszugehen sei, dass der Explo rand zumindest auf der bewussten Ebene kooperiere und willens sei, seine Probleme zu bewältigen. Die Reduktion der Therapie - auf einmal pro vier Wochen (S. 6 Mitte) - scheine auf den Psychiater zurückzugehen und spiegle am ehesten wieder, dass dieser die Hoffnung auf eine Besserung der Symptomatik aufgegeben habe. Mit dem gewählten Setting sei jedoch eine signifikante Ver besserung der gesundheitlichen Situation des Exploranden prinzipiell nicht möglich (S. 14 Mitte).

Die im Juli 2010 diagnostizierten Störungen mit Krankheitswert hätten sich mittlerweile gebessert (depressive Reaktion) oder seien remittiert (PTBS); hierfür lasse sich jedoch kein spezifisches Datum angeben (S. 15 Ziff. 10.1). 4.5

Gemäss Feststellungsblatt vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 7/82) hielt Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 3.6) am 19./2 0. Juni 2012 fest, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Besserung graduell erfolgt, und empfahl, auf das Datum der Begutachtung (9. Mai 2012) abzustellen (S. 3 unten). 4.6

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab am 7. März 2013 eine als Expertise bezeichnete Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung ab (Urk. 3). Er referierte das neuropsychologische Gutachten (S. 2 ff.) und führte aus, die darin beschriebenen Defizite stimmten voll und ganz mit den von ihm im Längsschnitt beobachteten Symptomen überein (S. 5 oben). Der psychiatri sche Gutachter gehe darauf nicht ein, sondern stütze seine Argumentationskette auf rein psychiatrische Überlegungen ohne Berücksichtigung der Neuropsycho logie (S. 5 f.); er „erfindet eine neue Diagnose (von geringerer IV-Relevanz)“, unter die er die gesamte Symptomatik des Exploranden zu subsumieren versu che (S. 6 oben).

Das Gutachten weise Inkonsistenzen, Widersprüche und Fehlüberlegungen auf. Zu beanstanden seien nicht formale Aspekte, sondern inhaltliche. D er Gutachter habe sein Gutachten sicher korrekt strukturiert und aufgebaut und auch alle rele vanten Vorbefunde korrekt aufgelistet. In seinen Schlussfolgerungen und Beurteilungen nehme er jedoch nur selektiv zu den Vorbefunden Stellung beziehungsweise werte diese völlig neu, um damit einen verminderten Schwere grad der Problematik belegen zu wollen (S. 6).

Der Gutachter

habe - in näher dargelegter und kritisierter Art und Weise - zu Unrecht anstelle der bisherigen psychiatrischen Diagnosen eine Neurasthenie diagnostiziert (S. 6 ff.). Nach weiteren Ausführungen zur Neurasthenie und zum Stellenwert der kognitiven Defizite (S. 8 ff.) führte Dr. B.___ unter anderem aus, die von ihm gewählte Therapie sei entgegen der Kritik im Gutachten zu jeder Zeit adäquat gewesen (S. 15); auch habe er eine sehr breite psychotherapeuti sche Ausbildung in verschiedenen Therapierichtungen (S. 15 f .). Unter dem Titel „Exkurs zur Di fferentialdiagnose Neurasthenie/ Depression“

(S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, der Gutachter habe eine uralte und in vielen Klassifikatio nen nicht mehr gebräuchliche Diagnose gewählt, wobei der Explorand die ent sprechenden diagnostischen Leitlinien der ICD nicht erfülle (S. 20), hingegen jene der Anpassungsstörungen gemäss F43.2 (S. 21 f.).

Die Präferenz des Gutachters für die Diagnose einer Neurasthenie „verfolgt ein gestandenermassen das Ziel, ein weniger rentenrelevantes Leiden heranzuzie hen, um die bisherige Rente im Rahmen der Revision zu kippen oder zumindest zu reduzieren“ (S. 22 unten). 5. 5.1

Bezüglich der gestellten Diagnosen zeigt sich in den vorhandenen Beurteilun gen folgendes Bild:

Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde von Dr. B.___ im Januar 2010 als „ (abklingende) “ (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 als „ abklin gende “

charakterisiert (vorstehend E. 3.5). Im Februar 2012 diagnostizierte er einen Status nach PTBS (vorstehend E. 4.1), desgleichen Dr. E.___ in seinem Gutachten im Juni 2012 (vorstehend E. 4.4).

Durchgängig (seit Juni 2010) diagnostiziert wurden leichte neuropsychologische Defizite (F07.8).

Ebenfalls d urchgängig diagnostiziert wurde sodann eine depressive Anpas sungs störung (F43.21), ergänzt um unterschiedliche Differentialdiagnosen: Dr. B.___ nannte im Januar 2010 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 (vorste hend E. 3.5) eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie im Februar 2012 (vorstehend E. 4.1) eine leichte Episode (F32.01).

Dr. E.___ hingegen nannte in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.4) als Differentialdiagnose eine Neurasthenie (F48.0). 5.2

Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein

(BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die diagnosebezogene Kontroverse, welche die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.6) prägt, als nicht entscheidwesentlich . Immerhin ist klarzustellen, dass seine These, der Gut achter habe willentlich und in der Absicht, dem Beschwerdeführer zu schaden, eine (andere als die vo n ih m gestellte) Diagnose „erfunden“, nicht nur pole misch und unangemessen ist, sondern auch unzutreffend, basiert sie doch auf einer sehr speziellen Lesart einzelner Formulierungen im Gutachten, welche aus objektiver Sicht den betreffenden Formulierungen nicht gerecht wird und bei unbefangener Betrachtung nicht geteilt werden kann. 5.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit besteht Übereinstimmung darin, dass die bis herige unselbständig ausgeübte Tätigkeit auch als angepasst gelten kann.

Hinsichtlich des Umfangs dieser Arbeitsfähigkeit liegen unterschiedliche Beur teilungen vor. 5.4

Vor der ursprünglichen Leistungszusprache litt der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. B.___ an leichten neuropsychologischen Defiziten, einer depressiven Anpassungsstörung (differentialdiagnostisch einer mittelgradig aus geprägten Depression) und einer abklingenden PTBS, und Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5). Daraus schloss auch die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten unselbständigen Tätigkeit und eine solche von 0 % in der anspruchsvolleren selbständig ausgeübten Nebentätigkeit (vorstehend E. 3.6).

Im Februar 2012 berichtete Dr. B.___ über einen Rückgang der depressiven Symptome (differentialdiagnostisch: leichte depressive Episode) und ein Abklin gen der PTBS (Diagnose: Status nach PTBS), und führte aus, die leichten neu ropsychologischen Defizite beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit zu maximal 50 % (vorstehend E. 4.1) .

Der Gutachter Dr. E.___ bezifferte im Juni 2012 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 70

-

80 %; die Einschränkung um 20

-

30 % begründete er mit der depressiven Reaktion und den neuropsychologischen Defiziten (vor stehend E. 4.4). 5.5

Die medizinische Einschätzung der Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen weist notgedrungen eine

hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich

Er messenszüge

(BGE 140 V 193 E. 3.1). Umso wichtiger erscheint deshalb, dass die entsprechende Beurteilung in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vorstehend E. 1.3).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. B.___ im Februar 2012 abge gebene und weiterhin auf 50 % lautende Schätzung der Arbeitsunfähigkeit als nicht hinreichend begründet. Es ist im Gegenteil wenig nachvollziehbar, dass hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen - als Ergebnis der von Dr. B.___ durchgeführten Therapie - eine substantielle Besserung eingetreten ist, indem die PTBS remittiert und die Depression von mittel- auf leichtgradig zurückgegangen ist, die Arbeitsunfähigkeit aber unverändert geblieben sein soll.

Die einzige dafür denkbare Begründung läge im Hinweis auf die (im Zeitpunkt seiner Berichterstattung allerdings noch nicht vorliegende) Angabe von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur 2 x 2 Stunden pro Tag leistungsfähig sei (vorstehend E. 4.3). Es reicht jedoch für einen rechtsgenüglichen Nachweis der erwerblichen Auswirkungen eines Ge sundheitsschadens nicht aus, wenn eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anders begründet ist als allein mit den subjektiven Angaben der versicherten Person (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.2).

Damit fehlt es für die von Dr. B.___ als unverändert postulierte Arbeitsunfähig keit an einer überzeugenden Begründung. 5.6

Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ in einleuchtender Weise, dass weiterhin Beeinträchtigungen aufgrund der depressiven Problematik und der leichten neuropsychologischen Defizite bestehen. Angesichts der erheb lichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vermögen diese Einschränkungen allerdings nicht mehr die ursprünglich attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zu begründen, sondern lediglich eine solche um 20

-

30 % (vorstehend E. 4.5).

Die von Dr. E.___ in seinem Gutachten abgegebene Beurteilung erweist sich als durchwegs nachvollziehbar und plausibel. Nachdem das Gutachten auch alle anderen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, ist darauf abzu stellen. 5.7

Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der bisheri gen unselbständig ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70

-

80 % be steht.

Die s stellt im Vergleich zum Sachverhalt bei der ursprünglichen Rentenzuspra che eine klare Verbesserung dar, so dass ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen ist. 5.8

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die medizinische Beurteilung im genannten Gutachten die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Diese wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und gibt auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/81) zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auf eine

Viertelsrente herabgesetzt hat.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00260 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 2. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte und einen Ab klärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/32) ein. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2010 zu (Urk. 7/60) 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 2. Januar 2012 (Urk. 7/66) ver anlasste die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten, das am 6. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/77) und ein psychiatrisches Gutachten, das am 1 3. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/78), und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/81) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84-85, Urk. 7/89) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente m it Verfügung vom 8. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 47 %

auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/ 93 und

Urk. 7/91 = Urk. 2/1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin mindestens eine Dreivier telsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle erstattete am 6. Mai 2013 die Beschwerdeantwort (Urk. 6). Am 3. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) davon aus, gemäss aktueller medizinischer Abklä rung bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70

-

80 % (S. 1 unten). Weiter ging sie davon aus, das 2010 erzielte Einkommen habe einer Leistung von 50 % entsprochen, und ermittelte davon ausgehend das der Ar beitsfähigkeit von 75 % entsprechende Einkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 47 % resultierte (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die mangelhafte Begründung der Verfügung verletze seinen Gehörsanspruch (S.

5 f. Ziff. 11).

E r leide nach wie vor unverändert an den neuropsychologisch en Defiziten, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Auf die von der Beschwerdegeg nerin ein geholten Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 19 ff.). Das psychiatrische Gutachten stelle eine andere Würdigung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts dar (S. 12 Ziff. 24). Laut dem behandelnden Psychiater (vgl. Urk.

3) sei das Gutachten widersprüch lich, inkonsistent und fehlerhaft (S. 12 ff. Ziff. 25) 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers revisionsrelevant verbessert haben, dies im Ver gleich mit dem Sachverhalt zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprache im Juni 2011 (vorstehend E. 1.2). 2.4

Die Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff.

11) ist unbegründet.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (B GE 126 V 75 E.

5b/ dd, 118 V 56 E.

5b).

Dem angefochtenen Entscheid kann ohne weiteres entnommen werden, mit wel cher Begründung die Beschwerdegegnerin die Rente herabgesetzt hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Dass sie dabei nicht alles aufgegriffen hat, was der Be schwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemacht hat, bedeutet recht sprechungsgemäss nicht, dass damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver letzt wäre. 3. 3.1

Vom 1 7. Juli bis 7. August 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital Y.___, worüber am 2 0. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/10/6-8 Ziff. 1.3), und anschliessend bis am 9. August 2009 in der Klinik Z.___ (Ziff. 1.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden genannt (Ziff. 1.1): - Status nach Legionellen -Pneumonie mit ARDS (adult respiratoy

distress

syndrome, Atemnotsyndrom der Erwachsenen) und Sepsis - Status nach Intubation und Beatmung 1 8. bis 2 6. Juli 2009 - persistierende Diffusionsstörung - Konzentrationsstörungen

Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 7. Juli bis Mitte Sep tember 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt; bezüglich der weiteren Arbeitsunfähigkeit wurde auf den Hausarzt Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 3.3) verwiesen (Ziff. 1.6). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 0. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/9). Er führte aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 2 2. September 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung, PTBS (ICD-10 F43.1) - depressive Reaktion / Anpassungsstörung (F43.21) - Differentialdiagnose (DD): mittelschwere depressive Episode (F32.11)

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Architekt von 100 % vom 1 3. Juli bis 3 0. November 2009 und eine solche von 50 % ab 3 0. November 2011 (Ziff. 1.6) 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erstattete am 2 1. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/11). Er führte aus, dass er den Beschwer deführer seit Februar 2000 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) seit Juli 2009 - depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1) - Legionellen -Pneumonie rechts apikal, Sepsis, ARDS, passagere Nieren- und Leberinsuffizienz, seit 1 3. Juli 2009

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. Juli bis 1 1. September 2009 und eine solche von 50 % ab 1 2. September 2009 (Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 7. Januar 2010 berichtete Dr. phil.

C.___ über seine neuropsychologi sche Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/14/2-3 = Urk. 7/20/5-6 = Urk. 7/25/8-9). Er nannte als neuropsychologische Beurteilung leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) bei einer insgesamt überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (S. 1 Mitte).

In seinem Bericht vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/20/1-4) attestierte er eine Arbeits unfähigkeit von 50 % aus rein neuropsychologischer Sicht im Abklärungszeit punkt (Ziff. 1.6). 3.5

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2010 (Urk. 7/25/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009 - depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (F32.11) - abklingende PTBS (ICD-10 F43.1)

Er attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6) und bezeich nete eine langsame Steigerung als möglich (Ziff. 1.9). 3.6

Laut Feststellungsblatt vom 2 7. Januar 2011 (Urk. 7/51) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 2 1. Dezember 2010 aus, gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 1 5. Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/47) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als angestellter Architekt auszugehen, sowie davon, dass die bisherigen selbständigen Nebentätigkeiten nicht mehr möglich seien. Eine Reeva luation in 6

-

12 Monaten sei angezeigt, denn eine langandauernde Ar beitsunfähigkeit könne bisher nicht dauerhaft bestehend angenommen werden (S. 2 unten).

Von diesen Annahmen ausgehend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invali ditätsgrad von 65 % (Urk. 7/51 S. 3 oben). 4. 4.1

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009 - anhaltende depressive An passungsstörung (ICD-10 F43.21) - DD: depressive Episode, zur Zeit leichte Episode (F32.01) - Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

Anamnestisch hielt er ein langsames Abklingen der PTBS und einen Rückgang der depressiven Symptome sowie eine trotzdem weiterhin anhaltende Konzent rations

- und Leistungseinbusse fest und erwähnte objektivierte (leichte) neu ropsychologische Defizite, welche die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit immer noch erheblich (maximal 50 %) beeinträchtigten (Ziff. 1.4).

Die Behandlung umschrieb er mit zirka 4-wöchentliche IPPB (Ziff. 1.5). 4.2

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) verwies in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 be züglich Prognose der Arbeitsfähigkeit auf den Psychiater (Urk. 7/71 Ziff. 1.9). 4.3

Am 6. Juni 2012 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) ein neuropsychologi sches Gutachten (Urk. 7/77 = Urk. 7/78/17-28), gestützt auf seine Untersuchung vom 3. Mai 2012 (S. 1 oben).

Zu den Ergebnissen führte er aus, zusammenfassend ergebe die Abklärung mehr heitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche und verschiedene unterdurchschnittliche Funktionen, welche teils diskret, teils leicht und verein zelt leicht bis mittelgradig reduziert seien (S. 10 Ziff. 4.7).

Im Vordergrund stehe die klar verminderte psycho-physische Belastbarkeit mit einem deutlich erhöhten Regenerationsbedarf. Der Beschwerdeführer könne ge mäss eigenen Angaben ein Pensum von zweimal 2 Stunden täglich arbeiten, wobei die Qualität der Arbeit während der letzten halben Stunde schlechter sei. Im Vergleich mit der Vorabklärung vom Januar 2010 zeigten sich hinsichtlich mehrerer Funktionen diskrete und vereinzelt leichte Verschlechterungen (S. 12 oben). 4.4

Am 1 3. Juni 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/78 /1-16), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 9. Mai 2012 (S. 1 Mitte), die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), das neuropsychologische Gutach ten (S.

10) und Auskünfte des behandelnden Psychiaters (S. 10 unten).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 11 oben): - leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) - anhaltende depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - DD Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - künstliches Koma Juli 2009 wegen Legionellen -Pneumonie und Sepsis mit Multiorganversagen - Status nach PTBS (ICD-10 F43.1) - weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Er erläuterte, aus welchen Gründen seines Erachtens die Differentialdiagnose einer Neurasthenie derjenigen einer längeren depressiven Reaktion vorzuziehen sei (S. 11 f.).

Aus psychiatrischer Sicht stünden am ehesten neurasthenisch vermittelte Kom ponenten einer nicht oder allenfalls partiell gelungenen Bewältigung von aus geprägten psychosozialen Problemen (interpersonelle Konflikte und zuneh mende Existenzängste) sowie in (mittlerweile immer geringerem Ausmass) der psychischen Belastung aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung und der Intensivbehandlung im Vordergrund (S. 12 Mitte).

Nach 2 Stunden Arbeit träten beim Exploranden Konzentrationsstörungen und Leistungseinbussen auf. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen diesen Einschränkungen und den medizinisch-theoretisch zu fordernden deutlich ge ringeren Einschränkungen bei allfälliger zielgerichteter Therapie der ausge prägten psychosozialen Probleme

(S. 13 oben).

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Architekt bezifferte der Gut achter medizinisch-theoretisch mit 70

-

80 % und führte aus, die deutlich ver minderte subjektive Leistungsfähigkeit lasse sich medizinisch nicht rechtferti gen. Es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne mehr, die eine tiefere Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Die neuropsychologischen Probleme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor allem als neurasthe nische Auswirkung der unzureichenden Bewältigung der psychosozialen Prob leme (interpersonelle Konflikte und zunehmend Existenzängste) zu betrachten und dürften aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 20

-

30 % sei durch die depressive Reaktion und die neuropsychologischen Defizite be gründet; sie sollte sich aus medizinisch-theoretischer Sicht jedoch bei konse quenter Behandlung der genannten psychosozialen Probleme reduzieren lassen (S. 13 Ziff. 2).

Die Tätigkeit als Architekt sei als angepasst zu betrachten. Zwar könnten die neuropsychologischen Defizite bei einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit nicht so sehr ins Gewicht fallen, die sich im gleichen Ausmass durch die depressive Reaktion rechtfertigende Arbeitsunfähigkeit würde sic h dadurch jedoch nicht verändern (S. 13 f. Ziff. 3).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Schadenminderungspflicht, wobei auf grund der vorliegenden Informationen davon auszugehen sei, dass der Explo rand zumindest auf der bewussten Ebene kooperiere und willens sei, seine Probleme zu bewältigen. Die Reduktion der Therapie - auf einmal pro vier Wochen (S. 6 Mitte) - scheine auf den Psychiater zurückzugehen und spiegle am ehesten wieder, dass dieser die Hoffnung auf eine Besserung der Symptomatik aufgegeben habe. Mit dem gewählten Setting sei jedoch eine signifikante Ver besserung der gesundheitlichen Situation des Exploranden prinzipiell nicht möglich (S. 14 Mitte).

Die im Juli 2010 diagnostizierten Störungen mit Krankheitswert hätten sich mittlerweile gebessert (depressive Reaktion) oder seien remittiert (PTBS); hierfür lasse sich jedoch kein spezifisches Datum angeben (S. 15 Ziff. 10.1). 4.5

Gemäss Feststellungsblatt vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 7/82) hielt Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 3.6) am 19./2 0. Juni 2012 fest, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Besserung graduell erfolgt, und empfahl, auf das Datum der Begutachtung (9. Mai 2012) abzustellen (S. 3 unten). 4.6

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab am 7. März 2013 eine als Expertise bezeichnete Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung ab (Urk. 3). Er referierte das neuropsychologische Gutachten (S. 2 ff.) und führte aus, die darin beschriebenen Defizite stimmten voll und ganz mit den von ihm im Längsschnitt beobachteten Symptomen überein (S. 5 oben). Der psychiatri sche Gutachter gehe darauf nicht ein, sondern stütze seine Argumentationskette auf rein psychiatrische Überlegungen ohne Berücksichtigung der Neuropsycho logie (S. 5 f.); er „erfindet eine neue Diagnose (von geringerer IV-Relevanz)“, unter die er die gesamte Symptomatik des Exploranden zu subsumieren versu che (S. 6 oben).

Das Gutachten weise Inkonsistenzen, Widersprüche und Fehlüberlegungen auf. Zu beanstanden seien nicht formale Aspekte, sondern inhaltliche. D er Gutachter habe sein Gutachten sicher korrekt strukturiert und aufgebaut und auch alle rele vanten Vorbefunde korrekt aufgelistet. In seinen Schlussfolgerungen und Beurteilungen nehme er jedoch nur selektiv zu den Vorbefunden Stellung beziehungsweise werte diese völlig neu, um damit einen verminderten Schwere grad der Problematik belegen zu wollen (S. 6).

Der Gutachter

habe - in näher dargelegter und kritisierter Art und Weise - zu Unrecht anstelle der bisherigen psychiatrischen Diagnosen eine Neurasthenie diagnostiziert (S. 6 ff.). Nach weiteren Ausführungen zur Neurasthenie und zum Stellenwert der kognitiven Defizite (S. 8 ff.) führte Dr. B.___ unter anderem aus, die von ihm gewählte Therapie sei entgegen der Kritik im Gutachten zu jeder Zeit adäquat gewesen (S. 15); auch habe er eine sehr breite psychotherapeuti sche Ausbildung in verschiedenen Therapierichtungen (S. 15 f .). Unter dem Titel „Exkurs zur Di fferentialdiagnose Neurasthenie/ Depression“

(S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, der Gutachter habe eine uralte und in vielen Klassifikatio nen nicht mehr gebräuchliche Diagnose gewählt, wobei der Explorand die ent sprechenden diagnostischen Leitlinien der ICD nicht erfülle (S. 20), hingegen jene der Anpassungsstörungen gemäss F43.2 (S. 21 f.).

Die Präferenz des Gutachters für die Diagnose einer Neurasthenie „verfolgt ein gestandenermassen das Ziel, ein weniger rentenrelevantes Leiden heranzuzie hen, um die bisherige Rente im Rahmen der Revision zu kippen oder zumindest zu reduzieren“ (S. 22 unten). 5. 5.1

Bezüglich der gestellten Diagnosen zeigt sich in den vorhandenen Beurteilun gen folgendes Bild:

Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde von Dr. B.___ im Januar 2010 als „ (abklingende) “ (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 als „ abklin gende “

charakterisiert (vorstehend E. 3.5). Im Februar 2012 diagnostizierte er einen Status nach PTBS (vorstehend E. 4.1), desgleichen Dr. E.___ in seinem Gutachten im Juni 2012 (vorstehend E. 4.4).

Durchgängig (seit Juni 2010) diagnostiziert wurden leichte neuropsychologische Defizite (F07.8).

Ebenfalls d urchgängig diagnostiziert wurde sodann eine depressive Anpas sungs störung (F43.21), ergänzt um unterschiedliche Differentialdiagnosen: Dr. B.___ nannte im Januar 2010 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 (vorste hend E. 3.5) eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie im Februar 2012 (vorstehend E. 4.1) eine leichte Episode (F32.01).

Dr. E.___ hingegen nannte in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.4) als Differentialdiagnose eine Neurasthenie (F48.0). 5.2

Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein

(BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die diagnosebezogene Kontroverse, welche die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.6) prägt, als nicht entscheidwesentlich . Immerhin ist klarzustellen, dass seine These, der Gut achter habe willentlich und in der Absicht, dem Beschwerdeführer zu schaden, eine (andere als die vo n ih m gestellte) Diagnose „erfunden“, nicht nur pole misch und unangemessen ist, sondern auch unzutreffend, basiert sie doch auf einer sehr speziellen Lesart einzelner Formulierungen im Gutachten, welche aus objektiver Sicht den betreffenden Formulierungen nicht gerecht wird und bei unbefangener Betrachtung nicht geteilt werden kann. 5.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit besteht Übereinstimmung darin, dass die bis herige unselbständig ausgeübte Tätigkeit auch als angepasst gelten kann.

Hinsichtlich des Umfangs dieser Arbeitsfähigkeit liegen unterschiedliche Beur teilungen vor. 5.4

Vor der ursprünglichen Leistungszusprache litt der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. B.___ an leichten neuropsychologischen Defiziten, einer depressiven Anpassungsstörung (differentialdiagnostisch einer mittelgradig aus geprägten Depression) und einer abklingenden PTBS, und Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5). Daraus schloss auch die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten unselbständigen Tätigkeit und eine solche von 0 % in der anspruchsvolleren selbständig ausgeübten Nebentätigkeit (vorstehend E. 3.6).

Im Februar 2012 berichtete Dr. B.___ über einen Rückgang der depressiven Symptome (differentialdiagnostisch: leichte depressive Episode) und ein Abklin gen der PTBS (Diagnose: Status nach PTBS), und führte aus, die leichten neu ropsychologischen Defizite beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit zu maximal 50 % (vorstehend E. 4.1) .

Der Gutachter Dr. E.___ bezifferte im Juni 2012 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 70

-

80 %; die Einschränkung um 20

-

30 % begründete er mit der depressiven Reaktion und den neuropsychologischen Defiziten (vor stehend E. 4.4). 5.5

Die medizinische Einschätzung der Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen weist notgedrungen eine

hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich

Er messenszüge

(BGE 140 V 193 E. 3.1). Umso wichtiger erscheint deshalb, dass die entsprechende Beurteilung in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vorstehend E. 1.3).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. B.___ im Februar 2012 abge gebene und weiterhin auf 50 % lautende Schätzung der Arbeitsunfähigkeit als nicht hinreichend begründet. Es ist im Gegenteil wenig nachvollziehbar, dass hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen - als Ergebnis der von Dr. B.___ durchgeführten Therapie - eine substantielle Besserung eingetreten ist, indem die PTBS remittiert und die Depression von mittel- auf leichtgradig zurückgegangen ist, die Arbeitsunfähigkeit aber unverändert geblieben sein soll.

Die einzige dafür denkbare Begründung läge im Hinweis auf die (im Zeitpunkt seiner Berichterstattung allerdings noch nicht vorliegende) Angabe von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur 2 x 2 Stunden pro Tag leistungsfähig sei (vorstehend E. 4.3). Es reicht jedoch für einen rechtsgenüglichen Nachweis der erwerblichen Auswirkungen eines Ge sundheitsschadens nicht aus, wenn eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anders begründet ist als allein mit den subjektiven Angaben der versicherten Person (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.2).

Damit fehlt es für die von Dr. B.___ als unverändert postulierte Arbeitsunfähig keit an einer überzeugenden Begründung. 5.6

Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ in einleuchtender Weise, dass weiterhin Beeinträchtigungen aufgrund der depressiven Problematik und der leichten neuropsychologischen Defizite bestehen. Angesichts der erheb lichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vermögen diese Einschränkungen allerdings nicht mehr die ursprünglich attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zu begründen, sondern lediglich eine solche um 20

-

30 % (vorstehend E. 4.5).

Die von Dr. E.___ in seinem Gutachten abgegebene Beurteilung erweist sich als durchwegs nachvollziehbar und plausibel. Nachdem das Gutachten auch alle anderen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, ist darauf abzu stellen. 5.7

Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der bisheri gen unselbständig ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70

-

80 % be steht.

Die s stellt im Vergleich zum Sachverhalt bei der ursprünglichen Rentenzuspra che eine klare Verbesserung dar, so dass ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen ist. 5.8

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die medizinische Beurteilung im genannten Gutachten die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Diese wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und gibt auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/81) zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auf eine

Viertelsrente herabgesetzt hat.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher