Sachverhalt
war nicht nur für den Zeitpunkt der ur sprünglich angefochtenen Re visions verfügung zu prü fen, sondern auch für den Zeitraum seit der Rentenzusprechung bis zur end gül tigen Neuverfügung be tref fend Rentenrevision. 3. 5
Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die vorhandenen Wi der sprü che zu klären und hinsichtlich der nicht vollständig nach voll zieh ba ren gut ach ter lichen Schluss folgerungen eine Gutachtensergänzung zu ver an las sen. D ie Sa che ist daher an s ie zurückzuweisen, da mit sie beim psy chiatrischen Gut ach ter den ge nau en Wortlaut der Erklärung des Be schwer de füh rers zum Gebrauch des Autos in Erfahrung bringe, al len falls den oph thal mo lo gischen Gutachter nach der tatsächlichen Fahrfähigkeit bei den vor liegenden Be funden befrage oder Beweise für die be haup te te Fahr ab sti nenz ein fordere, den Gutachtern die er for derlichen Ergänzungsfragen zur gesundheitliche n Ver bes se rung und zu mut ba re n Ar beits fähigkeit stelle und sie über dies zum Ver lauf seit der Ren ten zu spre chung und z ur Be deu tung des Autofahrens bei der Zu mut bar keits be ur tei lung be frage . 4.
Zum Einkommensvergleich, dem die IV-Stelle
- gestützt auf die Lohn struk tur er he bung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik, TA1, Ziff. 01-93, Niveau 3 , und unter Berücksichtigung der per 2009 eingetretene n Nominallohnerhöhung - ein Valideneinkommen von Fr. 73‘941.25 sowie ein entsprechendes, um einen be hin derungsbedingten Ab zug von 10 % vermindertes Invalideneinkommen von Fr. 33‘273.60 zugrunde leg te ( Urk. 7/115 S. 1 Urk. 2 S. ), bleibt bereits an dieser Stelle folgendes festzuhalten:
Dem Beschwerdeführer, kann nicht gefolgt werden, wenn er sich auf einen im Ge sundheitsfall als Dozent erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 170‘000.-- be zie hungs weise -
nach Abzug der Gestehungskosten von 20 % - auf ein Va li den ein kom men von Fr. 136‘000.-- beruft
(Urk. 1 S. 12 ff. , Urk. 7/103 ) . Denn weder
sei ne
be rufliche Ent wicklung vor den seit 1993 immer wieder bestehenden Zei ten von Ar beits lo sig keit noch d i e danach absolvierte Ausbildung zum Mar ke ting leiter, Do zenten und Prü fungsexperten
sprechen für die überwiegende Wahr schein lich keit eines der artigen Einkommens im Gesundheitsfall
(vgl. BGE 96 V 29; Bun des ge richts ur teil 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen) . Dies umso we niger, als keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass bei die sen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer pro Jahr tatsächlich 1‘500 Lek ti o nen zu einem durch schnitt li chen Honorar von Fr. 115.-- angefallen wären . Die vor Beginn des War te jahres im Dezember 2001 in den IK-Aus zü gen vom 22. März 2002, 6. Juni 2008 und 14. Juni 2011 (Urk. 7/6, 7/44, 7/104) aus ge wie senen unregelmässigen und eher bescheidenen Ein k ünfte als Do zent und Ver kaufs lei ter legen dies jedenfalls kei nes wegs nahe , zumal für die sen Zeitraum eine dauernde Einschränkung der Ar beits fähigkeit nicht er stellt ist und die ge sund heitlichen Prob le me im Zu sam men hang mit dem Diabetes oder die Not wen dig keit von In su lin in jek ti o nen ab 1999 somit die damal igen Ein k om mens ver hält nisse
des Beschwerdeführers nicht zu erklären
ver mögen . Zu Recht hat die IV-Stelle daher auf die statistischen Werte der LSE zu rückgegriffen (Bun des ge richts urteil I 782/06
vom 8. No vem ber 2007 E. 5.1.2 , vgl. auch 9C_74/2013 vom 7.
Ju ni 2013 E. 4.3.2, 8C_814/2007, 8C_580/2008 vom 25.
September 2008 E. 6.2 ). 5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen, wobei die Ge richts ko s ten auf Fr. 800.-- festzusetzen sind. Auch hat sie dem anwaltlich vertretenen Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar aus la gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs ge richt, GSVGer) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2013 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Revision der Rente des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/IDversandt
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00250 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hob das hiesige Gericht die Verfügung der So zi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2009, mit der die an X.___ ab 1. Dezember 2002 in erster Linie aufgrund beid seitiger schwerer Sehbehinderungen aus ge rich te te ganze auf eine halbe In va lidenrente herabgesetzt worden war, auf und wies die Sache zu weiteren Ab klä rungen im Sinne der Erwägungen und neuer Ver fü gung an die IV-Stelle zu rück (Urk. 7/97). Die IV-Stelle klärte in der Folge den beruflichen Werdegang des Versicherten ab, zog den Auszug aus seinem in di vi du el len Konto (IK) vom 14. Ju ni 2011 bei und ordnete eine polydisziplinäre me di zinische sowie eine be ruf liche Abklärung an (Urk. 7/101-110). Das in ter dis zi pli nä re Gutachten des Y.___ erging am 21. März 2012 (Urk. 7/113). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 kündigte die IV-Stel le dem Ver si cherten erneut die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Ren te per 1. Au gust 2008 an (Urk. 7/118), wogegen dieser am 14. Sep tem ber 2012 Ein wand er he ben liess (Urk. 7/123). Die angekündigte Verfügung er ging am 5. Februar 2013 (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 11. März 2013 erneut Be schwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm - allenfalls nach einer ergänzenden medizinischen Abklärung - auch ab dem 1. August 2009 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf der Pro zess ent schä digung) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Replik zu verzichten (Urk. 10). Davon wurde der Be schwer de gegnerin am 11. Juni 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 11). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein ge reichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er wä gun gen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über die In validenversicherung, IVG; Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts, ATSG) und der dazu ent wic kel ten Praxis kann auf E. 1 des Urteils vom 28. Januar 2011 i.S. der Par tei en, IV. 2009.00644 (Urk. 7/97 S. 3 ff.) verwiesen werden.
In E. 4 dieses Urteils waren die damals vorhanden gewesenen Akten in me di zi ni scher und er werb li cher Hinsicht nicht als ausreichende Grundlage für eine Ren ten her ab set zung betrachtet und war festgehalten worden, dass die ver schie den ar ti gen Ge sund heitsstörungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Ar beits fä hig keit einer umfassenden medizinischen Beurteilung be dürf ten, wobei vor gängig Auskünfte zu der vor und nach Eintritt der Ge sund heits schä den aus ge üb ten Berufstätigkeit einzuholen und diese in die me di zinische Be urteilung einzubeziehen seien. Für den Fall einer me di zi nisch ausgewiesenen ge sund heit li chen Verbesserung wurden auch weitere Ab klä run gen zur Be stim mung des Va li den ein kom mens für nötig erachtet (Urk. 7/97 S. 8 f.).
2. 2.1
Im Gutachten des Y.___ vom 21. März 2012, dem internistische, neurologische, oph thalmologische und psychiatrische Abklärungen zugrunde liegen, wird den fol genden Gesundheitsstörungen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erkannt (Urk. 7/113 S. 40): - Generalisierte Arteriosklerose mit -- koronarer Dreiasterkrankung -- peripherer arterielle r Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten links Stadium II kompliziert, rechts Stadium I -- cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - Diabetes mellitus Typ II Komplikationen: Proliferative Retinopathie beidseits, distal- sym metrische periphere Polyne u ropathie mit autonomer
Mitbeteiligung, Nephropathie - Visusverminderung beidseits, rechts 0,2, links 0,6 p
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit m a ssen die Gutachter einer arteriellen Hy per tonie, einer Hyperlipidämie und einem Status nach Sanierung eines An eu rys ma spurium inguinal links am 16. Januar 2002 zu (Urk. 7/113 S. 41).
Die Gutachter führten dazu aus, dass der Explorand aufgrund der bilateralen Vi sus ver minderung mit einem Fernvisus rechts von 0,2 und links 0,6 partiell als funk tionell einäugig zu beurteilen sei. Denn der Visus am rechten Auge sei sehr schlecht und zusätzlich sei das Ge sichts feld hochgradig eingeschränkt. Doch sei das linke Auge in reduziertem Ausmass funktionsfähig, der Ex plo rand könne le sen, Gesichter erkennen und fahre bis heute Auto. Der Vi sus sei rechts stets schlecht geblieben, links habe er sich hin ge gen von einem Minimum von 0,125 (07/2002 C.___ ) bis auf ak tu ell 0,6 p verbessert. Dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die deutliche Unsicherheit bei Stand und Gang erkläre sich durch die zu sätz lich im Rahmen der Afferenzstörung bestehende recht schwe re distal-symmetrische sensible Poly neu ro pa thie und akzentuiere sich auf grund der zusätzlich vorhandenen Fak to ren. Sie und die Visuseinschränkung bil deten eine ungünstige Kom bi na ti on; so könne es beispielsweise beim Do zie ren durch rasche Bewegungen zu einem Schwindel kommen. Die ce re bro vas ku lä re Verschlusskrankheit sei aktuell als klinisch stumm zu beurteilen. Im Zu sam men hang mit der generalisierten Arteriosklerose sei erwähnenswert, dass auch eine koronare 3-Ast-Erkrankung vorliege. Die im Januar 2011 nach ge wie se ne mit telgradige Vergrösserung des linken Ventrikels und die Auswurffraktion von 21 % führten zu einer reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit. Auf grund der schlech ten Einstellung des Diabetes mellitus bestünden zudem Se kun där kom pli ka tionen, wobei die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Ein stel lung unklar sei en (Urk. 7/113 S. 41 f.).
Bezüglich der bisherigen Dozententätigkeit vor kaufmännischem Hintergrund be urteilten die Gutachter den Exploranden als zu 50 % arbeitsfähig. Denn es hand le sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. Auch sei der Visus nicht derart schwer eingeschränkt, dass sie nicht mehr zumutbar wäre. Diese Ein schät zung gelte seit Oktober 2008, als links erstmals wieder ein Fernvisus von 0,6 do ku men tiert worden sei. Vorher habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Eine über 50 % hin aus gehende Arbeitsfähigkeit sei auch nicht in einer anderen Tä tigkeit zu er rei chen. Prinzipiell kämen körperlich schwere und selbst nur in ter mit tie rend mittelschwere Tätigkeiten
nicht mehr in Frage. Dies gelte auch für Tä tig kei ten mit höheren Ansprüchen ans Gleichgewichtssystem und für optisch an spruchsvolle Aufgaben. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit be stünden nicht (Urk. 7/113 S. 42 f.). Soweit der Explorand sich selber als voll stän dig arbeitsunfähig betrachte, so stehe dies in einer gewissen Diskrepanz zur Tat sache, dass er noch Auto fahre (Urk. 7/113 S. 42). Des Weiteren hielten die Gut achter fest, dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer an ge pass ten Tätigkeit auch aktuell in erster Linie durch die Visuseinschränkung, in zwei ter Linie durch die Kombination mit der Polyneuropathie ergebe. Die Ein schrän kungen von Seiten der generalisierten Arteriosklerose seien im Be la s tungs profil mit der Beschränkung auf eine körperlich leichte Tätigkeit be rück sich tigt. Als Dozent könne der Explorand zumindest teilweise in sitzender Stel lung oder angelehnt an ein Pult arbeiten, was seine Sicherheit erhöhe (Urk. 7/115 S. 44). Auf die Frage nach einer seit der Rentenzusprache von 2003 er folgten Veränderung des Ge sund heits zu stan des und der Arbeitsfähigkeit ant wor teten die Gutachter, betreffend die die Ar beits fä hig keit massgeblich ein schrän kende Sehschärfe sei eine Verbesserung ein ge treten (Urk. 7/113 S. 45). 3. 3.1
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe die ge richt liche Anweisung, Arztberichte betreffend die geltend gemachten Er schöp fungs zustände in den Jahren 2006 und 2007 einzuholen, missachtet (Urk. 1 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass weder die im Rahmen der Begutachtung neu hinzugekommenen medizinischen Akten (Urk. 7/113 S. 47-86) noch die anam nestischen Angaben des Be schwerdeführers bei der Begutachtung dies be züg liche Hinweise enthalten. Dass die Gutachter, wie der Beschwerdeführer des Wei teren rügt, im Rahmen der kritischen Wür di gung der vor han de nen Arzt be richte nicht näher auf den Bericht des Kardiologen Prof. Dr. med. Z.___ vom 9. April 2009 und dessen Fazit, dass der Patient in sei ner bisherigen be ruf li chen Tätigkeit vor allem wegen seiner starken Ver min de rung der Sehkraft und der eingeschränkten Konzentrations- und Lei stungs fä hig keit bei Status nach CVI arbeitsunfähig sei (Urk. 7/63 S. 7), ein ge hen, ist nicht von Belang, hat te die ser Arzt doch selber bezüglich Sehkraft und eingeschränktem Kon zen tra ti ons- und Leistungsvermögen nach CVI eine augenärztliche und neu ro lo gi sche Be gutach tung empfohlen. 3.2
Bezüglich der für die Rentenherabsetzung entscheidenden Frage nach einer seit der Rentenzusprechung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung gibt das Gut achten jedoch nicht genügend Aufschluss. Denn es ist zu beachten, dass d er Be weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab hängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Ände - rung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, man gelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend da r ü ber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge sund heits zu stan des stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des re vi si ons recht li chen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Ver än de run gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass sub stan ti ell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich ein ge tre te nen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Be weis grund lage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differen zen diagnostischer Art be stehen
(Bundesgerichtsu rteil 8C_441/2012
vom 2 5. Juli 2013 E. 6.1.2, E. 6.1.3 mit Hinweisen).
W ohl liegt eine ein deutige Ver bes serung hinsichtlich des korrigierten Fernvisus vor, indem dieser im linken Auge statt ursprünglich 0,4 nun 0,6 erreicht. Gleich zei tig wurde vom oph thal mo lo gischen Gutachter aber wie schon von Au genarzt Dr. med. A.___ im Bericht vom 12. No vem ber 2009 (Urk. 7/86 S. 8) eine beid sei tige, hochgradige, links weniger aus ge präg te Ge sichts feld ein schrän kung er ho ben (Urk. 7/113 S. 31) - dies nach dem Dr. med. B.___ , Augenärztin FMH, im Be richt vom 17. März 2003 das Gesichtsfeld noch als nicht ein ge schränkt be zeich net hatte (Urk. 7/19 S. 4). Es fragt sich somit, ob ins gesamt über haupt von einer verbesserten Sehfähigkeit ausgegangen wer den kann. Doch äusserte sich der ophthalmologische Gut achter nicht zu den kon kre ten Aus wir kun gen der neu hin zugekommenen Ge sichts feld ein schrän kung und de ren Zu sam menwirken mit den weiterhin vorhandenen Vi sus ein schrän kun gen. Eine ab schlies sende Stel lung nahme zur Frage fehlt, ob und inwieweit die Seh fä hig keit des Be schwer de füh rers insgesamt und wenn ja in welcher Hinsicht zugenommen hat be zie hungsweise ob die nunmehr attestierte fak ti sche Einäugigkeit im Vergleich zum Zustand im Zeit punkt der Ren ten zu spre chung aus augenärztlicher Sicht über haupt als Fort schritt oder Rü ckschritt zu bewerte n
ist .
Der Stellenwert des verbesserten Fernvisus links bleibt aber auch im Hinblick auf die im Vergleich zu r ursprünglichen Rentenverfügung nun erheblich er wei ter te Di ag no se li ste, in der nicht mehr dem hohe n Blut druck, sondern dem Zu stand nach fol gen lo ser vorübergehender Durch blu tungs störung der Hirn ar terien ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wird, ungewiss. Nicht nur sind die im Zeit punkt der Ren ten zu spre chung diagnostizierten, die Ar beits fä higkeit be ein flus sen den Ge sundheitsstörungen - proliferative diabetische Re ti no pathie, epi re ti na le Fi bro plasie, Glaskörperblutungen in beide n Augen, Zuc ker krankheit Typ II , da durch be dingte Nie renkrankheit, 3-Gefässerkran kung der Ko ro nar ar te ri en mit Zu stand nach 4-facher Revaskularisierung der Herz kranz ge fäs se durch By pass o pe ration und Zustand nach operativer Kor rektur einer An eu rys men bil dung im Be reich der Arteria femoralis links (Urk. 7/15) - wei ter hin vor handen, son dern es werden nun zusätzlich noch eine distal-sym me tri sche sen sible Poly neu ro pa thie und eine generalisierte Ar te ri o sklerose dia gno stiziert. Auch wird auf die reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der im Ja nu ar 2011 nach ge wie se nen mit telgradigen Vergrösserung des linken Ventrikels und der Aus wurffraktion von 21 % hingewiesen. Ob sich die Herz krankheit ins ge samt ver schlechtert hat oder gleich geblieben ist, kann dem Gut achten jedoch nicht ent nommen werden. Denn der internistische Experte be schränk te sich dies be züg lich auf den Beizug der medizinischen Akten über die zwischen Ja nu ar und No vember 2011 erfolgten angiologischen Un ter su chun gen und Eingriffe ( Urk. 7/113 S. 12 ff., S. 54-79), ohne sich zu deren Resultaten und zum Verlauf zu äussern. Auch setzte sich insbesondere der neurologische Gut ach ter nicht mit Be deutung und Ursache der vom Beschwerdeführer bisweilen er wähnten Kon zen trationsstörungen und Leistungsverminderung (Urk. 1 S. 11, Urk. 7/113 S. 20 )
auseinander . D ementsprechend findet sich auch in der Gesamtbeurteilung kei ne Stellungnahme zur entscheidenden Frage, ob der Gesundheitszustand seit der Ren ten zu spre chung insgesamt gleich geblieben sei oder ob er sich unter Berücksichtigung al ler Gesichtspunkte verbessert habe. 3.3
Soweit die abschliessende gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung mit dem Hin weis untermauert wird, der Be schwer deführer fah re nach wie vor Auto (Urk. 7/113 S. 42, 45), so steht dies in einem gewissen Widerspruch zur Aussage des augenärztlichen Gutachters sowie zu jener von Dr. A.___ vom 12. No vem ber 2009, die Sehschärfe links lasse das Führen eines Per so nen wa gens nicht mehr zu beziehungsweise Autofahren sei nicht mehr möglich (Urk. 7/86 S. 8, Urk. 7/113 S. 32, 44 f.). Wie schon im Vorbescheidverfahren weist der Be schwerdeführer denn auch dar auf hin, dass mit dem stark reduzierten Visus des lin ken Auges und den beidseitigen hoch gra di gen Ge sichts feld ein schrän kun gen die me di zi ni schen Min dest an for de run gen für das Führen eines Per so nen wa gens nicht erfüllt sei en. Bei der Annahme der Gutachter, er fahre weiterhin Auto, müsse es sich um e in Miss ver ständ nis hand eln, das auf der Bemerkung im psy chiatrischen Teilgutachten beruhe, wonach
er einen Autofahrausweis be sit ze, aber nur in Not fall situationen und wohl keine 1000 km im Jahr fahre. Er
ha be in der psy chi at ri schen Untersuchung aber erklärt, er und seine Ehefrau be nut z ten das Auto höchst sel ten und legten höchstens 1‘000 km pro Jahr zurück; es werde nur von der Frau chauffiert und er selber habe seit zwölf Jah ren kein Fahr zeug mehr ge steu ert (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 7/113 S. 35, Urk. 7/123 S. 3 f.).
Abgesehen von diesem Widerspruch erweist sich die gutachterliche Zumut bar keits beurteilung an ge sichts feh len der umfassender Ausführungen zur Frage nach dem Vor lie gen einer ge sund heit li chen Verbesserung ohnehin nicht als ge nü gend nachvollziehbar. Dies um so we niger, als der Beschwerdeführer sei ne Do zen ten tä tig keit Ende 2010 auf ge geben hat (Urk. 1 S. 5 ff.) und sich somit die Fra ge stellt, ob und in wel chem Aus mass ihm allein aufgrund der Visus ver bes se rung die Wie der auf nah me dieser oder einer anderen beruflichen Tätigkeit zu mut bar ist , wobei na ment lich aus oph thal mo lo gi scher Sicht zu konkretisieren wä re, welche Tä tig kei ten noch in Betracht fal len beziehungsweise ob und in wie weit die aus in ter ni sti scher und neu ro lo gi scher Sicht überhaupt noch zur Dis kus sion ste hen de Do zenten tä tig keit unter Berücksichtigung des vom Be schwer de führer im Vor be scheid ver fah ren dargelegte n An for de rungs profil s (Urk. 7/123 S. 4) als in op tisch er Hinsicht nicht an spruchs voll beurteilt werden kann. 3.4
D es Weiteren erweist sich d as Y.___ - Gutachten insofern als lückenhaft, als eine Stel lung nahme zum Verlauf der kar di o lo gi schen/an gi o lo gischen Prob lematik und de ren Auswirkung en auf die Ar beits fä hig keit fehlt. Dies wäre jedoch an ge sichts der dies b e züglichen medizinischen Akten aus dem Jahr 2011 und der an a m ne sti schen Angaben des Beschwerdeführers, wo nach ihm im Jahr 2010 we gen einer bradykarden Rhythmusstörung ein Schrittmacher im plan tiert wor den sei, Schwä che und Schwindel im Januar 2011 dann eine Koro nar an gi o gra phie er fordert hät ten und die im Juni 2011 erfolgte Be hand lung der dabei er neut zu ta ge ge tre te nen Gefässverschlüsse mit Dilatationen und Stent eine Ver rin gerung der Symp tome, nicht aber Be schwer defreiheit be wirkt habe (Urk. 7/113 S. 17 ff. ), un abdingbar gewesen . Denn
der Sachverhalt war nicht nur für den Zeitpunkt der ur sprünglich angefochtenen Re visions verfügung zu prü fen, sondern auch für den Zeitraum seit der Rentenzusprechung bis zur end gül tigen Neuverfügung be tref fend Rentenrevision. 3. 5
Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die vorhandenen Wi der sprü che zu klären und hinsichtlich der nicht vollständig nach voll zieh ba ren gut ach ter lichen Schluss folgerungen eine Gutachtensergänzung zu ver an las sen. D ie Sa che ist daher an s ie zurückzuweisen, da mit sie beim psy chiatrischen Gut ach ter den ge nau en Wortlaut der Erklärung des Be schwer de füh rers zum Gebrauch des Autos in Erfahrung bringe, al len falls den oph thal mo lo gischen Gutachter nach der tatsächlichen Fahrfähigkeit bei den vor liegenden Be funden befrage oder Beweise für die be haup te te Fahr ab sti nenz ein fordere, den Gutachtern die er for derlichen Ergänzungsfragen zur gesundheitliche n Ver bes se rung und zu mut ba re n Ar beits fähigkeit stelle und sie über dies zum Ver lauf seit der Ren ten zu spre chung und z ur Be deu tung des Autofahrens bei der Zu mut bar keits be ur tei lung be frage . 4.
Zum Einkommensvergleich, dem die IV-Stelle
- gestützt auf die Lohn struk tur er he bung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik, TA1, Ziff. 01-93, Niveau 3 , und unter Berücksichtigung der per 2009 eingetretene n Nominallohnerhöhung - ein Valideneinkommen von Fr. 73‘941.25 sowie ein entsprechendes, um einen be hin derungsbedingten Ab zug von 10 % vermindertes Invalideneinkommen von Fr. 33‘273.60 zugrunde leg te ( Urk. 7/115 S. 1 Urk. 2 S. ), bleibt bereits an dieser Stelle folgendes festzuhalten:
Dem Beschwerdeführer, kann nicht gefolgt werden, wenn er sich auf einen im Ge sundheitsfall als Dozent erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 170‘000.-- be zie hungs weise -
nach Abzug der Gestehungskosten von 20 % - auf ein Va li den ein kom men von Fr. 136‘000.-- beruft
(Urk. 1 S. 12 ff. , Urk. 7/103 ) . Denn weder
sei ne
be rufliche Ent wicklung vor den seit 1993 immer wieder bestehenden Zei ten von Ar beits lo sig keit noch d i e danach absolvierte Ausbildung zum Mar ke ting leiter, Do zenten und Prü fungsexperten
sprechen für die überwiegende Wahr schein lich keit eines der artigen Einkommens im Gesundheitsfall
(vgl. BGE 96 V 29; Bun des ge richts ur teil 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen) . Dies umso we niger, als keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass bei die sen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer pro Jahr tatsächlich 1‘500 Lek ti o nen zu einem durch schnitt li chen Honorar von Fr. 115.-- angefallen wären . Die vor Beginn des War te jahres im Dezember 2001 in den IK-Aus zü gen vom 22. März 2002, 6. Juni 2008 und 14. Juni 2011 (Urk. 7/6, 7/44, 7/104) aus ge wie senen unregelmässigen und eher bescheidenen Ein k ünfte als Do zent und Ver kaufs lei ter legen dies jedenfalls kei nes wegs nahe , zumal für die sen Zeitraum eine dauernde Einschränkung der Ar beits fähigkeit nicht er stellt ist und die ge sund heitlichen Prob le me im Zu sam men hang mit dem Diabetes oder die Not wen dig keit von In su lin in jek ti o nen ab 1999 somit die damal igen Ein k om mens ver hält nisse
des Beschwerdeführers nicht zu erklären
ver mögen . Zu Recht hat die IV-Stelle daher auf die statistischen Werte der LSE zu rückgegriffen (Bun des ge richts urteil I 782/06
vom 8. No vem ber 2007 E. 5.1.2 , vgl. auch 9C_74/2013 vom 7.
Ju ni 2013 E. 4.3.2, 8C_814/2007, 8C_580/2008 vom 25.
September 2008 E. 6.2 ). 5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen, wobei die Ge richts ko s ten auf Fr. 800.-- festzusetzen sind. Auch hat sie dem anwaltlich vertretenen Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar aus la gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs ge richt, GSVGer) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2013 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Revision der Rente des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/IDversandt