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IV.2013.00247

Rückweisung, da medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; auch bei gleichgebliebender Diagnosestellung kann eine Zustandsverschlechterung nicht ausgeschlossen werden; beantragte Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen erscheint angebracht.

Zürich SozVersG · 2014-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1984, leidet an einem angebore nen

K l umpfuss,

weswegen die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verschiedene Leistungen erbrachte .

Im Juni 2005 stellte die damalige Lehrmeisterin, die Z.___, X.___

bis zum Ende seiner Lehrzeit (3 1. Juli 2005) frei, weil er in alkoholisiertem Zustand zur Arbeit erschienen war . Das Fähigkeitszeugnis als Automonteur erlangte er in der Folge nicht

(vgl. Urk. 9/44/9, Urk. 9/49/6).

Am 1 7. September 2005 stürzte der

Versicherte

auf einer Treppe und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Urk. 9/35/151 und 9/35/142) . Mit Verfügung vom 1 1. August 2010 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädi gung von 54.5 % zu (Urk. 9/115/2-3) .

Am 6. August 20 06 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlitte nen Unfall

sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32 Ziff. 7.2). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35) sowie

getätigten medi zinischen und be ruflichen Abklärungen (Urk. 9/39, Urk. 9/42 -44, Urk. 9/46, Urk. 9/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. Juni 2007 (Urk. 9/55) ab. 1.2

Am 1 2. Juni 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf epileptische An fälle erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/67 Ziff. 6.2) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/ 72) sowie Arztberichte (Urk. 9/81-82) und weitere Berufsunterlagen (Urk. 9/75-76) ein und zog weitere Akten des Unfallversi che rers (Urk. 9/113, Urk. 9/115) bei . Zudem liess sie den Versicherten psychiat risch begutachten (Expertise vom 6. Juli 2009, Urk. 9/88). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2009 (Urk. 9/96) stellte sie erneut die Abweisung des Leistungs begehren s in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/97, Urk. 9/105, Urk. 9/108) und reichte einen aktuellen medizinischen B ericht ein (Be richt der A.___ vom 2 0. November 2009, Urk. 9/109).

Am 1 0. Januar 2011 gewährte die IV-Stelle d em seit August 2009 als Fachmann Betriebsunterhalt im Altersheim B.___ in Ausbil dung befindlichen

Versicherten Beratung und Unterstützung im Erhalt seines Arbeitsplatzes (Urk. 9/12 7) . Mit Verfügung vom 1 1. April 2011 (Urk. 9/142) sprach sie ihm be ruf liche Massnahmen zu (Kostenübernahme für berufliche Ab klärungen betreffend S tand der praktischen Fertigkeiten

in der Institution C.___;

Urk. 9/143 -144) und teilte

– nachdem sich ergeben hatte, dass er auf einen ge schützten Ausbildungsrahmen ang e wiesen ist (Urk. 9/151/2) - am 1 1. Mai 2011 (Urk. 9/152) zudem mit, die Kosten zur Absolvierung

der berufliche n Erstausbil dung als Fachmann Betriebsunterhalt in der vorgenannten Einrichtung zu über nehmen. Am 2 4. Juli 2012 (Urk. 9/172) orientierte

sie de n Versicherten

– nach be standener Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/171) -

über den Abbruch der beruf li chen Massnahmen und verfügte – n ach Eingang eines weiteren medizinischen Be richts (Urk. 9/185) und durchgeführtem

Vorbescheid verfahren (Urk. 9/189) – am 3 0. Januar 2013 (Urk.

2) die Abweisung des

Rentenbegehrens . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Februar 2013 Beschwerde bei der IV-Stelle (von dieser weitergeleitet und hierorts eingegangen am 1 1. März 2013; Urk.

4) und beantragte, die Verfügung vom 3 0. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über seinen Anspruch auf eine Rente zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 2 3. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 2 9. Mai 2013 (Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer einen ergo-/arbeitstherapeutischen Bericht

vom 1 2. April 2013 (Urk.

12) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2013 dafür, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit Juni 2006 Tätigkeiten mit einem leichten bis mittleren kognitiven Anforderung sprofil gan z tags zumutbar seien . Es könne daher kein Rentenanspruch entstehen (Urk.

2). Dabei stützte sie sich

auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. November 2012 (Urk. 9/187/5), welche s seinerseits

auf das psy chia trische Gutach ten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) sowie

auf das polydiszi plinäre Gutachten der A.___ vom 2 0. November 20 0 9 zuhanden der SUVA (Urk. 9/109) ver wies . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer hauptsächlich

ein, dass die Beschwerde gegnerin ohne Kenntnis des aktuellen medizinischen Sachverhalts verfügt habe. Es stelle sich vorliegend

die Frage, inwieweit erhebliche psychiatrische und neu ro logische Beeinträchtigungen aufgrund der wiederholten Epilepsieanfälle und der Alkoholsucht bestünden, die seine Leistungsfähigkeit dauerhaft beein träch tig en würden (Urk. 1 S. 3) . Er sei zwar in der Lage gewesen, die Ausbil dung als Fachmann Betriebsunterhalt zu absolvieren, doch hätten bei ihm laut Aussagen der Betreuer der Institution C.___ eine stark eingeschränkte Leistungs fähig keit, ein hoher und wiederholter Instruktionsaufwand, ein weit unterdurch schnitt li ches Arbeitstempo sowie eine eingeschränkte Durchhalte- und Konzen tra tions fähigkeit bestanden. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 seien von der Be schwerdegegnerin

keine weiteren Verlaufsberichte mehr einge holt worden, ob schon

damals auf ein bestehendes labiles Gleichgewicht und eine jederzeit mögliche Zustandsverschlechterung hingewiesen worden sei . Entgegen der Auf fassung des RAD

habe sich seine gesundheitliche Situation verändert (S. 4) . 3. 3.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) zuhanden der Be schwerdegegnerin

nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 11): - Alkoholabhängigkeitssyndrom mit zurzeit episodischem Substanzge brauch (F10.26) - Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1) - Status nach mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma im September 2005 mit klinisch noch leichten kognitiven Störungen, insbesondere im Ge dächtnis - Neurologisch komplex-parti ale und generalisierte Anfälle, unter An tiepileptika weitgehend kompensiert

Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit etwas verlangsamt und wenig flexibel sei. Zudem be stünden Hinweise für Probleme im Kurzzeitgedächtnis (S.

8). Die festgestellten psy chopathologischen Auffälligkeit en

würden derzeit zwar kein die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers einschränkendes Ausmass erreichen, doch wür den sie zumindest die Möglichkeit auftretender Probleme im Rahmen der ange streb ten Lehre ab August 2009 beinhalten. Eine Zustandsverschlechterung sei mög lich und eine Neubewertung der Situation gegebenenfalls erforderlich. Aus gut achterlich- psychiatrischer Sicht werde unbedingt die Evaluation des

Lehr ver lauf s ab August 2009 und das Einholen eines Verlaufsberichts betreffend die gesundheitliche und berufliche Situation empfo h len . Eine abschliessende Prog nose könne „nur sehr zurückhaltend“ gestellt werden (S. 12). 3.2

Die Ärzte der A.___ nannten im neurologischen Bericht (samt int erdisziplinäre Z usammenfassung) vom 2 0. November 2009 (Urk. 9/109) zuhan den der SUVA als Hauptdiagnose ein en Zustand nach Treppensturz mit/bei schwe rer traumatischer Hirnverletzung mit Kontusionsblutung, initialer Glas gow- Koma-Skala 11 mit psychotischem Zu stand s bild und brachiofazialer Hemiparese recht s mit Sprach- und Sprechstö rung, leichten bis mittelschweren neuro psychologischen Defiziten von bitem poralem Muster sowie mit symptomatischer Epilepsie mit komplex-fokalen An fällen mit selten sekundärer Generalisierung (S. 25). Zudem sahen sie die Krite rien für eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, ängstlichen, vermeiden den und abhängigen Persönlich keits zügen als erfüllt (S. 26).

Weiter führten sie aus, dass aufgrund der psychischen Störung die normaler weise zu erwartenden Ressourcen, Ausweichstrategien und Coping -Mechanis men sehr beschränkt seien. Aufgrund der psychiatrischen Auffälligkeit – und in Wechselwirkung mit den neuropsychologischen Defiziten, welche einen erhöh ten Effort zum Bestehen der Ausbildung notwendig machen würden – sei eine eng maschige psychiatrische Begleitung sinnvoll. Die Situation erscheine aber sowohl aus neuropsychologischer Sicht (Gedächtnisdefizite) wie auch aus psy chiatrischer Sicht als fragil (S. 26) . 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt,

F.___, führte im Bericht vom 2 4. Februar 2010 (Urk. 9/111) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwer deführer de facto seit August 2009 voll arbeitsfähig sei, doch weiterhin unfall bedingte Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit (leichte bis mittelschwere Ge dächtnis störungen, eine gewisse gedankliche Unflexibilität und

residuelle

neu rologische Symptome) bestünden . Es lasse sich nicht sicher prognostizieren, ob er die Aus bildung zum Hauswart/Betriebstechniker erfolgreich abschliessen könne und auf diesem oder ei nem ähnlichen Beruf wirklich werde arbeiten können, da die wei terhin gegebe nen Einschränkungen und Belastungen auch zu merklicher Ver schlech terung seiner Leistungsfähigkeit führen könnten (Ziff. 1.6-1. 9) . 3.4

Am 1 0. September 2010 nahm med. pract . G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage. Zudem empfahl sie die Vor nahme einer medizinischen Verlaufskontrolle in spätestens einem Jahr (vgl. Urk. 9/187/3 -4). 3.5

Der Beschwerdeführer wurde vom 2 6. Juli bis 7. August 2012 zum Alkohol ent zug stationär in der F.___ behandelt (Urk. 9/185/9) .

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, nannten im entsprechenden Bericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/185 /1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits- syn drom (F10.2; seit dem 1 6. Altersjahr) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Schädlicher Ge brauch (F12.1; seit dem 1 4. Altersjahr) - Symptomatische Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kon tusionsblutungen und Kalottenfraktur temporal links wegen Sturz in alkoholisiertem Zustand am 1 7. September 2005

Sie führten aus, dass im neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers ver einzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewesen seien. Auch liessen sich klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses finden, weshalb eine damit in Verbindung stehende diffuse Hirnschädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zur weiteren Über prüfung werde eine Verlaufsuntersuchung empfohlen. Eine solche sei ihrem Wisse n nach noch nicht erfolgt. Die Einschränkung durch die Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Tr a um a sei durch sie nicht beurteilbar (S. 4). Es müss e von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, doch sollte zur Beantwortung der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitere arbeitsmedizinische Diagnostik erfolgen (S. 5). 3.6

Am 1. November 2012 nahm Dr. med. univ. J.___, Facharzt Neurologie, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage . Er führte aus, dass der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers bereit s extensiv abgeklärt worden sei. So seien ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 0. November 2009 und ein psychi atrisches Gutachten vom 6. Juli 2009 erstellt worden. Letzte re s nenne alle aktu ell vorge brachten Diagnosen und begründe bei primärem Suchtgeschehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustan des des Be schwerdeführers sei nicht ausgewiesen

(vgl. Urk. 9/187/5). 3.7

Im nachgereichten Bericht vom 1 2. April 2013 zuhanden des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk.

12) teilte der behandelnde Ergo-/ Ar beits therapeut

der F.___

K.___ mit, dass beim Be schwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 zu verzeichnen sei. So sei dieser in seinem Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, seiner Merkfähigkeit, bei der Ar beits planung und der Entwicklung von Problemlösungsstrategien sowie im Vor stellungs

- und Umstellungsvermögen eingeschränkt. Die kognitiven Einschrän kungen würden sich in der reduzierten Ausdauer, unzureichender kri tischer Kon trolle, geringerer Sorgfalt, im erschwerte n

Entscheidfindung sprozess sowie in der Verantwortungsübernahme zeigen. Zudem erscheine die Feinmo torik durc h einen leichten Tremor beider Hände eingeschränkt; das Gangbild sei teilweise ataktisch. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer eine merkliche Ver langsa mung im Antriebsverhalten. 4. 4.1

Dr. J.___ vom RAD stellte am 1. November 2012 fest, dass die Ärzte der F.___, im Bericht vom 1. Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor) die bereits bekannten Diagnosen nannten. Daraus folgerte er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dessen Begut achtungen im Jahr 2009 nicht namhaft verändert habe (vgl. E.

3.6 hievor) . Ver gleicht man vor liegend lediglich die seit dem Jahr 2009 gestellten Diagnosen, so ist dem RAD- Arzt darin zuzustimmen, dass sich in Bezug auf die Diagnosen ein nahezu unverändertes Bild im Vergleich mit den Erhebungen von Dr. D.___ im Juli 2009 (vgl. E.

3.1) zeigt. N ach wie vor liegen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven Störungen und symptomatischer Epi lepsie, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine Störung durch Cannabi no ide vor. 4.2

Allerdings

ging Dr. D.___ wie auch die Gutachter der A.___

von einem labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus: In diesem Sinne

wies Dr. D.___

im Juli 2009 darauf hin, dass es aufgrund der psy cho pathologischen Auffälligkeiten im Rahmen der angestrebten Lehre zu Pro ble men, mithin zu einer Zustandsverschlechterung kommen könne, und betonte, dass eine abschliessende Prognose „nur sehr zu rückhaltend“ möglich sei (vgl. E . 3.1

hievor). Ähnlich führten die Ärzte der A.___ aus, dass die Situation sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer Sicht als fragil erscheine (vgl. E. 3.2 hievor). Gestützt auf diese Einschätzungen emp fahl med. pract . G.___ vom RAD am 1 0. September 2010 denn auch die Vor nahme einer medizinischen Verlaufs kontrolle

im Jahr 2011 (vgl. E. 3.4 hievor), welche indes nicht durchgeführt wurde.

Dem Bericht der F.___

vom 1. Oktober 2012 ist hinsichtlich des Gesundheitszustand s zu entnehmen, dass im neuro psycho logischen Profil vereinzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewe sen waren und zudem klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses vorlagen . Einen Zusam menhang dieser

die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen mit dem erlittenen Schäden-Hirn-Trauma im Jahr 2005 schlossen die Ärzte nicht aus und empfah len eine weitere Abklärung (vgl. E. 3.5) . Auch der behan delnde Ergo-/ Arbeits therapeut

K.___ äusserte sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl.

E.

3.7). Wenngleich sein Bericht vom 1 2. April 2013 nach Verfügungs er lass (vom 3 0. Januar 2013) verfasst wurde, ergeben sich auf grund seiner Aus sagen, es sei beim Beschwerdeführer eine deutliche Ver schlechterung des Allge meinzustandes sowie Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschrän ken würden, festzustellen, ebenfalls Hinweise betref fend den

Verlauf .

Die genannten Berichte bestätigen die Einschätzungen der Gutachter aus dem Jahr 2009, dass beim Beschwerdeführer ein labiler Gesundheitszustand vorliegt und seine gesundheitliche Situation damit als fragil zu bezeichnen ist . Obschon keine wesentliche Änderung in den gestellten Diagnosen fest zu stell en ist, er ge ben sich erhebliche Zweifel, ob beim Beschwerdeführer tatsachlich davon aus ge gangen werden kann, dass sich seine Leistungsfähigkeit aufgrund der ge ge benen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Mehrbelastung (Ausbil dung) nicht verschlechtert hat, wie dies die Beschwerdegegnerin

vor bringt .

Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die

Beurtei lungsprotokoll e

der Institution C.___, bei welcher der Beschwerdeführer zunächst in der Zei t vom 4. bis 1 5. April 2011 in Abklärung war und an schliessend seine Ausbil dung beendigte (Urk. 9/149-150, Urk. 9/170) . Demge mäss befanden die Betreuer den Beschwerdeführer als zwischen 50 bis 70 % leistungsfähig (Urk. 9/149/2), wobei seine tatsächlich erbrachte Leistung um die 50 %

betragen habe (vgl. Urk. 9/150 S.

3). Seine psychische Belastbarkeit stuf ten sie als genügend bis schwach ein und stellten zudem fest, dass er jeweils nur einen Auftrag auf ein mal habe erledigen könne n . Seine Merkfähigkeit sei ebenfalls schwach. Überdies vermerkten sie, dass der Beschwerdeführer seit Be ginn der Ausbildung drei epi leptische Anfälle erlitten habe. Zuhanden der Be schwerdegegnerin

bestätigten sie am 1 8. Juli 2012 (Urk. 9/170), der Beschwer deführer habe im Rahmen seiner Ausbildung einen durchschnittlichen Leis tungsgrad von 50 % erreicht . Es sei ein

hoher sowie wiederholter Instruktions aufwand notwendig gewesen (Urk. 9/170/7). Sein Arbeitstempo sei unterdurch schnittlich und das Durchhalte- sowie Konzen trationsvermögen eingeschränkt gewesen . Es hätten „viele krank heitsbedingte Absenzen“ bestanden. 4.3

Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und eine Verursachung der Einschränkungen einzig durch das Suchtgeschehen geschlossen werden. Die massgeblichen Gut achten waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut drei und dreieinhalb Jahre alt und die seither aufgelegten Berichten enthalten massgebliche Anhaltspunkte, dass die ehemals nur leichten kognitiven Störungen nunmehr ausgeprägter vor handen sind und zu einer erheblicheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit füh ren, wie dies die Ärzte der F.___ im Oktober 2012 (E. 3.5) explizit festhielten und was auch in der Praxis festgestellt wurde.

Weiter ist nicht dargetan, dass die Beeinträchtigungen einzig im Suchtge scheh en begründet liegen und dieses ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ist (hierzu BGE 102 V 167). 4.4

D emnach drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da der Ge sundheitszustand und die Leistung sfähigkeit de s Beschwerdeführer s aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind . Ein Gutachten, das sich umfassend zum Gesundheitszustand äussert, sich insbeson dere mit den Diag nosen und den daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeiten aus einan dersetzt und sich ebenfalls zur Wechselwirkung zwischen der hirnorgani schen Schädigung sowie der Suchtproblematik auf die Persönlichkeitsstörung und die neuropsy cho logisch bedingten Einschränkungen ausspricht, erweist sich als unabdingbar.

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergän zen den Abklärungen und erneuter V erfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen . 5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetze n und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2013

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun g en, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2013 dafür, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit Juni 2006 Tätigkeiten mit einem leichten bis mittleren kognitiven Anforderung sprofil gan z tags zumutbar seien . Es könne daher kein Rentenanspruch entstehen (Urk.

2). Dabei stützte sie sich

auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. November 2012 (Urk. 9/187/5), welche s seinerseits

auf das psy chia trische Gutach ten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) sowie

auf das polydiszi plinäre Gutachten der A.___ vom 2 0. November 20 0

E. 06 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlitte nen Unfall

sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32 Ziff. 7.2). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35) sowie

getätigten medi zinischen und be ruflichen Abklärungen (Urk. 9/39, Urk. 9/42 -44, Urk. 9/46, Urk. 9/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. Juni 2007 (Urk. 9/55) ab.

E. 7 ) . Mit Verfügung vom 1 1. April 2011 (Urk. 9/142) sprach sie ihm be ruf liche Massnahmen zu (Kostenübernahme für berufliche Ab klärungen betreffend S tand der praktischen Fertigkeiten

in der Institution C.___;

Urk. 9/143 -144) und teilte

– nachdem sich ergeben hatte, dass er auf einen ge schützten Ausbildungsrahmen ang e wiesen ist (Urk. 9/151/2) - am 1 1. Mai 2011 (Urk. 9/152) zudem mit, die Kosten zur Absolvierung

der berufliche n Erstausbil dung als Fachmann Betriebsunterhalt in der vorgenannten Einrichtung zu über nehmen. Am 2 4. Juli 2012 (Urk. 9/172) orientierte

sie de n Versicherten

– nach be standener Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/171) -

über den Abbruch der beruf li chen Massnahmen und verfügte – n ach Eingang eines weiteren medizinischen Be richts (Urk. 9/185) und durchgeführtem

Vorbescheid verfahren (Urk. 9/189) – am 3 0. Januar 2013 (Urk.

2) die Abweisung des

Rentenbegehrens . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Februar 2013 Beschwerde bei der IV-Stelle (von dieser weitergeleitet und hierorts eingegangen am 1 1. März 2013; Urk.

4) und beantragte, die Verfügung vom 3 0. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über seinen Anspruch auf eine Rente zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 2 3. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 2 9. Mai 2013 (Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer einen ergo-/arbeitstherapeutischen Bericht

vom 1 2. April 2013 (Urk.

12) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ) . 3.4

Am 1 0. September 2010 nahm med. pract . G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage. Zudem empfahl sie die Vor nahme einer medizinischen Verlaufskontrolle in spätestens einem Jahr (vgl. Urk. 9/187/3 -4). 3.5

Der Beschwerdeführer wurde vom 2 6. Juli bis 7. August 2012 zum Alkohol ent zug stationär in der F.___ behandelt (Urk. 9/185/9) .

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, nannten im entsprechenden Bericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/185 /1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits- syn drom (F10.2; seit dem 1 6. Altersjahr) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Schädlicher Ge brauch (F12.1; seit dem 1 4. Altersjahr) - Symptomatische Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kon tusionsblutungen und Kalottenfraktur temporal links wegen Sturz in alkoholisiertem Zustand am 1 7. September 2005

Sie führten aus, dass im neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers ver einzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewesen seien. Auch liessen sich klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses finden, weshalb eine damit in Verbindung stehende diffuse Hirnschädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zur weiteren Über prüfung werde eine Verlaufsuntersuchung empfohlen. Eine solche sei ihrem Wisse n nach noch nicht erfolgt. Die Einschränkung durch die Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Tr a um a sei durch sie nicht beurteilbar (S. 4). Es müss e von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, doch sollte zur Beantwortung der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitere arbeitsmedizinische Diagnostik erfolgen (S. 5). 3.6

Am 1. November 2012 nahm Dr. med. univ. J.___, Facharzt Neurologie, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage . Er führte aus, dass der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers bereit s extensiv abgeklärt worden sei. So seien ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 0. November 2009 und ein psychi atrisches Gutachten vom 6. Juli 2009 erstellt worden. Letzte re s nenne alle aktu ell vorge brachten Diagnosen und begründe bei primärem Suchtgeschehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustan des des Be schwerdeführers sei nicht ausgewiesen

(vgl. Urk. 9/187/5). 3.7

Im nachgereichten Bericht vom 1 2. April 2013 zuhanden des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk.

12) teilte der behandelnde Ergo-/ Ar beits therapeut

der F.___

K.___ mit, dass beim Be schwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 zu verzeichnen sei. So sei dieser in seinem Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, seiner Merkfähigkeit, bei der Ar beits planung und der Entwicklung von Problemlösungsstrategien sowie im Vor stellungs

- und Umstellungsvermögen eingeschränkt. Die kognitiven Einschrän kungen würden sich in der reduzierten Ausdauer, unzureichender kri tischer Kon trolle, geringerer Sorgfalt, im erschwerte n

Entscheidfindung sprozess sowie in der Verantwortungsübernahme zeigen. Zudem erscheine die Feinmo torik durc h einen leichten Tremor beider Hände eingeschränkt; das Gangbild sei teilweise ataktisch. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer eine merkliche Ver langsa mung im Antriebsverhalten. 4. 4.1

Dr. J.___ vom RAD stellte am 1. November 2012 fest, dass die Ärzte der F.___, im Bericht vom 1. Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor) die bereits bekannten Diagnosen nannten. Daraus folgerte er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dessen Begut achtungen im Jahr 2009 nicht namhaft verändert habe (vgl. E.

3.6 hievor) . Ver gleicht man vor liegend lediglich die seit dem Jahr 2009 gestellten Diagnosen, so ist dem RAD- Arzt darin zuzustimmen, dass sich in Bezug auf die Diagnosen ein nahezu unverändertes Bild im Vergleich mit den Erhebungen von Dr. D.___ im Juli 2009 (vgl. E.

3.1) zeigt. N ach wie vor liegen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven Störungen und symptomatischer Epi lepsie, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine Störung durch Cannabi no ide vor. 4.2

Allerdings

ging Dr. D.___ wie auch die Gutachter der A.___

von einem labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus: In diesem Sinne

wies Dr. D.___

im Juli 2009 darauf hin, dass es aufgrund der psy cho pathologischen Auffälligkeiten im Rahmen der angestrebten Lehre zu Pro ble men, mithin zu einer Zustandsverschlechterung kommen könne, und betonte, dass eine abschliessende Prognose „nur sehr zu rückhaltend“ möglich sei (vgl. E . 3.1

hievor). Ähnlich führten die Ärzte der A.___ aus, dass die Situation sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer Sicht als fragil erscheine (vgl. E. 3.2 hievor). Gestützt auf diese Einschätzungen emp fahl med. pract . G.___ vom RAD am 1 0. September 2010 denn auch die Vor nahme einer medizinischen Verlaufs kontrolle

im Jahr 2011 (vgl. E. 3.4 hievor), welche indes nicht durchgeführt wurde.

Dem Bericht der F.___

vom 1. Oktober 2012 ist hinsichtlich des Gesundheitszustand s zu entnehmen, dass im neuro psycho logischen Profil vereinzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewe sen waren und zudem klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses vorlagen . Einen Zusam menhang dieser

die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen mit dem erlittenen Schäden-Hirn-Trauma im Jahr 2005 schlossen die Ärzte nicht aus und empfah len eine weitere Abklärung (vgl. E. 3.5) . Auch der behan delnde Ergo-/ Arbeits therapeut

K.___ äusserte sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl.

E.

3.7). Wenngleich sein Bericht vom 1 2. April 2013 nach Verfügungs er lass (vom 3 0. Januar 2013) verfasst wurde, ergeben sich auf grund seiner Aus sagen, es sei beim Beschwerdeführer eine deutliche Ver schlechterung des Allge meinzustandes sowie Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschrän ken würden, festzustellen, ebenfalls Hinweise betref fend den

Verlauf .

Die genannten Berichte bestätigen die Einschätzungen der Gutachter aus dem Jahr 2009, dass beim Beschwerdeführer ein labiler Gesundheitszustand vorliegt und seine gesundheitliche Situation damit als fragil zu bezeichnen ist . Obschon keine wesentliche Änderung in den gestellten Diagnosen fest zu stell en ist, er ge ben sich erhebliche Zweifel, ob beim Beschwerdeführer tatsachlich davon aus ge gangen werden kann, dass sich seine Leistungsfähigkeit aufgrund der ge ge benen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Mehrbelastung (Ausbil dung) nicht verschlechtert hat, wie dies die Beschwerdegegnerin

vor bringt .

Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die

Beurtei lungsprotokoll e

der Institution C.___, bei welcher der Beschwerdeführer zunächst in der Zei t vom 4. bis 1 5. April 2011 in Abklärung war und an schliessend seine Ausbil dung beendigte (Urk. 9/149-150, Urk. 9/170) . Demge mäss befanden die Betreuer den Beschwerdeführer als zwischen 50 bis 70 % leistungsfähig (Urk. 9/149/2), wobei seine tatsächlich erbrachte Leistung um die 50 %

betragen habe (vgl. Urk. 9/150 S.

3). Seine psychische Belastbarkeit stuf ten sie als genügend bis schwach ein und stellten zudem fest, dass er jeweils nur einen Auftrag auf ein mal habe erledigen könne n . Seine Merkfähigkeit sei ebenfalls schwach. Überdies vermerkten sie, dass der Beschwerdeführer seit Be ginn der Ausbildung drei epi leptische Anfälle erlitten habe. Zuhanden der Be schwerdegegnerin

bestätigten sie am 1 8. Juli 2012 (Urk. 9/170), der Beschwer deführer habe im Rahmen seiner Ausbildung einen durchschnittlichen Leis tungsgrad von 50 % erreicht . Es sei ein

hoher sowie wiederholter Instruktions aufwand notwendig gewesen (Urk. 9/170/7). Sein Arbeitstempo sei unterdurch schnittlich und das Durchhalte- sowie Konzen trationsvermögen eingeschränkt gewesen . Es hätten „viele krank heitsbedingte Absenzen“ bestanden. 4.3

Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und eine Verursachung der Einschränkungen einzig durch das Suchtgeschehen geschlossen werden. Die massgeblichen Gut achten waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut drei und dreieinhalb Jahre alt und die seither aufgelegten Berichten enthalten massgebliche Anhaltspunkte, dass die ehemals nur leichten kognitiven Störungen nunmehr ausgeprägter vor handen sind und zu einer erheblicheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit füh ren, wie dies die Ärzte der F.___ im Oktober 2012 (E. 3.5) explizit festhielten und was auch in der Praxis festgestellt wurde.

Weiter ist nicht dargetan, dass die Beeinträchtigungen einzig im Suchtge scheh en begründet liegen und dieses ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ist (hierzu BGE 102 V 167). 4.4

D emnach drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da der Ge sundheitszustand und die Leistung sfähigkeit de s Beschwerdeführer s aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind . Ein Gutachten, das sich umfassend zum Gesundheitszustand äussert, sich insbeson dere mit den Diag nosen und den daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeiten aus einan dersetzt und sich ebenfalls zur Wechselwirkung zwischen der hirnorgani schen Schädigung sowie der Suchtproblematik auf die Persönlichkeitsstörung und die neuropsy cho logisch bedingten Einschränkungen ausspricht, erweist sich als unabdingbar.

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergän zen den Abklärungen und erneuter V erfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen . 5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetze n und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2013

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun g en, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00247 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse lic .

iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1984, leidet an einem angebore nen

K l umpfuss,

weswegen die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verschiedene Leistungen erbrachte .

Im Juni 2005 stellte die damalige Lehrmeisterin, die Z.___, X.___

bis zum Ende seiner Lehrzeit (3 1. Juli 2005) frei, weil er in alkoholisiertem Zustand zur Arbeit erschienen war . Das Fähigkeitszeugnis als Automonteur erlangte er in der Folge nicht

(vgl. Urk. 9/44/9, Urk. 9/49/6).

Am 1 7. September 2005 stürzte der

Versicherte

auf einer Treppe und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Urk. 9/35/151 und 9/35/142) . Mit Verfügung vom 1 1. August 2010 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädi gung von 54.5 % zu (Urk. 9/115/2-3) .

Am 6. August 20 06 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlitte nen Unfall

sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32 Ziff. 7.2). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35) sowie

getätigten medi zinischen und be ruflichen Abklärungen (Urk. 9/39, Urk. 9/42 -44, Urk. 9/46, Urk. 9/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. Juni 2007 (Urk. 9/55) ab. 1.2

Am 1 2. Juni 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf epileptische An fälle erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/67 Ziff. 6.2) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/ 72) sowie Arztberichte (Urk. 9/81-82) und weitere Berufsunterlagen (Urk. 9/75-76) ein und zog weitere Akten des Unfallversi che rers (Urk. 9/113, Urk. 9/115) bei . Zudem liess sie den Versicherten psychiat risch begutachten (Expertise vom 6. Juli 2009, Urk. 9/88). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2009 (Urk. 9/96) stellte sie erneut die Abweisung des Leistungs begehren s in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/97, Urk. 9/105, Urk. 9/108) und reichte einen aktuellen medizinischen B ericht ein (Be richt der A.___ vom 2 0. November 2009, Urk. 9/109).

Am 1 0. Januar 2011 gewährte die IV-Stelle d em seit August 2009 als Fachmann Betriebsunterhalt im Altersheim B.___ in Ausbil dung befindlichen

Versicherten Beratung und Unterstützung im Erhalt seines Arbeitsplatzes (Urk. 9/12 7) . Mit Verfügung vom 1 1. April 2011 (Urk. 9/142) sprach sie ihm be ruf liche Massnahmen zu (Kostenübernahme für berufliche Ab klärungen betreffend S tand der praktischen Fertigkeiten

in der Institution C.___;

Urk. 9/143 -144) und teilte

– nachdem sich ergeben hatte, dass er auf einen ge schützten Ausbildungsrahmen ang e wiesen ist (Urk. 9/151/2) - am 1 1. Mai 2011 (Urk. 9/152) zudem mit, die Kosten zur Absolvierung

der berufliche n Erstausbil dung als Fachmann Betriebsunterhalt in der vorgenannten Einrichtung zu über nehmen. Am 2 4. Juli 2012 (Urk. 9/172) orientierte

sie de n Versicherten

– nach be standener Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/171) -

über den Abbruch der beruf li chen Massnahmen und verfügte – n ach Eingang eines weiteren medizinischen Be richts (Urk. 9/185) und durchgeführtem

Vorbescheid verfahren (Urk. 9/189) – am 3 0. Januar 2013 (Urk.

2) die Abweisung des

Rentenbegehrens . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Februar 2013 Beschwerde bei der IV-Stelle (von dieser weitergeleitet und hierorts eingegangen am 1 1. März 2013; Urk.

4) und beantragte, die Verfügung vom 3 0. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über seinen Anspruch auf eine Rente zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 2 3. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 2 9. Mai 2013 (Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer einen ergo-/arbeitstherapeutischen Bericht

vom 1 2. April 2013 (Urk.

12) ein. Die Beschwer degegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2013 dafür, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit Juni 2006 Tätigkeiten mit einem leichten bis mittleren kognitiven Anforderung sprofil gan z tags zumutbar seien . Es könne daher kein Rentenanspruch entstehen (Urk.

2). Dabei stützte sie sich

auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. November 2012 (Urk. 9/187/5), welche s seinerseits

auf das psy chia trische Gutach ten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) sowie

auf das polydiszi plinäre Gutachten der A.___ vom 2 0. November 20 0 9 zuhanden der SUVA (Urk. 9/109) ver wies . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer hauptsächlich

ein, dass die Beschwerde gegnerin ohne Kenntnis des aktuellen medizinischen Sachverhalts verfügt habe. Es stelle sich vorliegend

die Frage, inwieweit erhebliche psychiatrische und neu ro logische Beeinträchtigungen aufgrund der wiederholten Epilepsieanfälle und der Alkoholsucht bestünden, die seine Leistungsfähigkeit dauerhaft beein träch tig en würden (Urk. 1 S. 3) . Er sei zwar in der Lage gewesen, die Ausbil dung als Fachmann Betriebsunterhalt zu absolvieren, doch hätten bei ihm laut Aussagen der Betreuer der Institution C.___ eine stark eingeschränkte Leistungs fähig keit, ein hoher und wiederholter Instruktionsaufwand, ein weit unterdurch schnitt li ches Arbeitstempo sowie eine eingeschränkte Durchhalte- und Konzen tra tions fähigkeit bestanden. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 seien von der Be schwerdegegnerin

keine weiteren Verlaufsberichte mehr einge holt worden, ob schon

damals auf ein bestehendes labiles Gleichgewicht und eine jederzeit mögliche Zustandsverschlechterung hingewiesen worden sei . Entgegen der Auf fassung des RAD

habe sich seine gesundheitliche Situation verändert (S. 4) . 3. 3.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) zuhanden der Be schwerdegegnerin

nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 11): - Alkoholabhängigkeitssyndrom mit zurzeit episodischem Substanzge brauch (F10.26) - Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1) - Status nach mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma im September 2005 mit klinisch noch leichten kognitiven Störungen, insbesondere im Ge dächtnis - Neurologisch komplex-parti ale und generalisierte Anfälle, unter An tiepileptika weitgehend kompensiert

Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit etwas verlangsamt und wenig flexibel sei. Zudem be stünden Hinweise für Probleme im Kurzzeitgedächtnis (S.

8). Die festgestellten psy chopathologischen Auffälligkeit en

würden derzeit zwar kein die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers einschränkendes Ausmass erreichen, doch wür den sie zumindest die Möglichkeit auftretender Probleme im Rahmen der ange streb ten Lehre ab August 2009 beinhalten. Eine Zustandsverschlechterung sei mög lich und eine Neubewertung der Situation gegebenenfalls erforderlich. Aus gut achterlich- psychiatrischer Sicht werde unbedingt die Evaluation des

Lehr ver lauf s ab August 2009 und das Einholen eines Verlaufsberichts betreffend die gesundheitliche und berufliche Situation empfo h len . Eine abschliessende Prog nose könne „nur sehr zurückhaltend“ gestellt werden (S. 12). 3.2

Die Ärzte der A.___ nannten im neurologischen Bericht (samt int erdisziplinäre Z usammenfassung) vom 2 0. November 2009 (Urk. 9/109) zuhan den der SUVA als Hauptdiagnose ein en Zustand nach Treppensturz mit/bei schwe rer traumatischer Hirnverletzung mit Kontusionsblutung, initialer Glas gow- Koma-Skala 11 mit psychotischem Zu stand s bild und brachiofazialer Hemiparese recht s mit Sprach- und Sprechstö rung, leichten bis mittelschweren neuro psychologischen Defiziten von bitem poralem Muster sowie mit symptomatischer Epilepsie mit komplex-fokalen An fällen mit selten sekundärer Generalisierung (S. 25). Zudem sahen sie die Krite rien für eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, ängstlichen, vermeiden den und abhängigen Persönlich keits zügen als erfüllt (S. 26).

Weiter führten sie aus, dass aufgrund der psychischen Störung die normaler weise zu erwartenden Ressourcen, Ausweichstrategien und Coping -Mechanis men sehr beschränkt seien. Aufgrund der psychiatrischen Auffälligkeit – und in Wechselwirkung mit den neuropsychologischen Defiziten, welche einen erhöh ten Effort zum Bestehen der Ausbildung notwendig machen würden – sei eine eng maschige psychiatrische Begleitung sinnvoll. Die Situation erscheine aber sowohl aus neuropsychologischer Sicht (Gedächtnisdefizite) wie auch aus psy chiatrischer Sicht als fragil (S. 26) . 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt,

F.___, führte im Bericht vom 2 4. Februar 2010 (Urk. 9/111) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwer deführer de facto seit August 2009 voll arbeitsfähig sei, doch weiterhin unfall bedingte Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit (leichte bis mittelschwere Ge dächtnis störungen, eine gewisse gedankliche Unflexibilität und

residuelle

neu rologische Symptome) bestünden . Es lasse sich nicht sicher prognostizieren, ob er die Aus bildung zum Hauswart/Betriebstechniker erfolgreich abschliessen könne und auf diesem oder ei nem ähnlichen Beruf wirklich werde arbeiten können, da die wei terhin gegebe nen Einschränkungen und Belastungen auch zu merklicher Ver schlech terung seiner Leistungsfähigkeit führen könnten (Ziff. 1.6-1. 9) . 3.4

Am 1 0. September 2010 nahm med. pract . G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage. Zudem empfahl sie die Vor nahme einer medizinischen Verlaufskontrolle in spätestens einem Jahr (vgl. Urk. 9/187/3 -4). 3.5

Der Beschwerdeführer wurde vom 2 6. Juli bis 7. August 2012 zum Alkohol ent zug stationär in der F.___ behandelt (Urk. 9/185/9) .

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, nannten im entsprechenden Bericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/185 /1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits- syn drom (F10.2; seit dem 1 6. Altersjahr) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : Schädlicher Ge brauch (F12.1; seit dem 1 4. Altersjahr) - Symptomatische Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kon tusionsblutungen und Kalottenfraktur temporal links wegen Sturz in alkoholisiertem Zustand am 1 7. September 2005

Sie führten aus, dass im neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers ver einzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewesen seien. Auch liessen sich klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses finden, weshalb eine damit in Verbindung stehende diffuse Hirnschädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zur weiteren Über prüfung werde eine Verlaufsuntersuchung empfohlen. Eine solche sei ihrem Wisse n nach noch nicht erfolgt. Die Einschränkung durch die Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Tr a um a sei durch sie nicht beurteilbar (S. 4). Es müss e von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, doch sollte zur Beantwortung der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitere arbeitsmedizinische Diagnostik erfolgen (S. 5). 3.6

Am 1. November 2012 nahm Dr. med. univ. J.___, Facharzt Neurologie, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage . Er führte aus, dass der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers bereit s extensiv abgeklärt worden sei. So seien ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 0. November 2009 und ein psychi atrisches Gutachten vom 6. Juli 2009 erstellt worden. Letzte re s nenne alle aktu ell vorge brachten Diagnosen und begründe bei primärem Suchtgeschehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustan des des Be schwerdeführers sei nicht ausgewiesen

(vgl. Urk. 9/187/5). 3.7

Im nachgereichten Bericht vom 1 2. April 2013 zuhanden des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk.

12) teilte der behandelnde Ergo-/ Ar beits therapeut

der F.___

K.___ mit, dass beim Be schwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 zu verzeichnen sei. So sei dieser in seinem Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, seiner Merkfähigkeit, bei der Ar beits planung und der Entwicklung von Problemlösungsstrategien sowie im Vor stellungs

- und Umstellungsvermögen eingeschränkt. Die kognitiven Einschrän kungen würden sich in der reduzierten Ausdauer, unzureichender kri tischer Kon trolle, geringerer Sorgfalt, im erschwerte n

Entscheidfindung sprozess sowie in der Verantwortungsübernahme zeigen. Zudem erscheine die Feinmo torik durc h einen leichten Tremor beider Hände eingeschränkt; das Gangbild sei teilweise ataktisch. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer eine merkliche Ver langsa mung im Antriebsverhalten. 4. 4.1

Dr. J.___ vom RAD stellte am 1. November 2012 fest, dass die Ärzte der F.___, im Bericht vom 1. Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor) die bereits bekannten Diagnosen nannten. Daraus folgerte er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dessen Begut achtungen im Jahr 2009 nicht namhaft verändert habe (vgl. E.

3.6 hievor) . Ver gleicht man vor liegend lediglich die seit dem Jahr 2009 gestellten Diagnosen, so ist dem RAD- Arzt darin zuzustimmen, dass sich in Bezug auf die Diagnosen ein nahezu unverändertes Bild im Vergleich mit den Erhebungen von Dr. D.___ im Juli 2009 (vgl. E.

3.1) zeigt. N ach wie vor liegen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven Störungen und symptomatischer Epi lepsie, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine Störung durch Cannabi no ide vor. 4.2

Allerdings

ging Dr. D.___ wie auch die Gutachter der A.___

von einem labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus: In diesem Sinne

wies Dr. D.___

im Juli 2009 darauf hin, dass es aufgrund der psy cho pathologischen Auffälligkeiten im Rahmen der angestrebten Lehre zu Pro ble men, mithin zu einer Zustandsverschlechterung kommen könne, und betonte, dass eine abschliessende Prognose „nur sehr zu rückhaltend“ möglich sei (vgl. E . 3.1

hievor). Ähnlich führten die Ärzte der A.___ aus, dass die Situation sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer Sicht als fragil erscheine (vgl. E. 3.2 hievor). Gestützt auf diese Einschätzungen emp fahl med. pract . G.___ vom RAD am 1 0. September 2010 denn auch die Vor nahme einer medizinischen Verlaufs kontrolle

im Jahr 2011 (vgl. E. 3.4 hievor), welche indes nicht durchgeführt wurde.

Dem Bericht der F.___

vom 1. Oktober 2012 ist hinsichtlich des Gesundheitszustand s zu entnehmen, dass im neuro psycho logischen Profil vereinzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewe sen waren und zudem klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses vorlagen . Einen Zusam menhang dieser

die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen mit dem erlittenen Schäden-Hirn-Trauma im Jahr 2005 schlossen die Ärzte nicht aus und empfah len eine weitere Abklärung (vgl. E. 3.5) . Auch der behan delnde Ergo-/ Arbeits therapeut

K.___ äusserte sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl.

E.

3.7). Wenngleich sein Bericht vom 1 2. April 2013 nach Verfügungs er lass (vom 3 0. Januar 2013) verfasst wurde, ergeben sich auf grund seiner Aus sagen, es sei beim Beschwerdeführer eine deutliche Ver schlechterung des Allge meinzustandes sowie Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschrän ken würden, festzustellen, ebenfalls Hinweise betref fend den

Verlauf .

Die genannten Berichte bestätigen die Einschätzungen der Gutachter aus dem Jahr 2009, dass beim Beschwerdeführer ein labiler Gesundheitszustand vorliegt und seine gesundheitliche Situation damit als fragil zu bezeichnen ist . Obschon keine wesentliche Änderung in den gestellten Diagnosen fest zu stell en ist, er ge ben sich erhebliche Zweifel, ob beim Beschwerdeführer tatsachlich davon aus ge gangen werden kann, dass sich seine Leistungsfähigkeit aufgrund der ge ge benen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Mehrbelastung (Ausbil dung) nicht verschlechtert hat, wie dies die Beschwerdegegnerin

vor bringt .

Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die

Beurtei lungsprotokoll e

der Institution C.___, bei welcher der Beschwerdeführer zunächst in der Zei t vom 4. bis 1 5. April 2011 in Abklärung war und an schliessend seine Ausbil dung beendigte (Urk. 9/149-150, Urk. 9/170) . Demge mäss befanden die Betreuer den Beschwerdeführer als zwischen 50 bis 70 % leistungsfähig (Urk. 9/149/2), wobei seine tatsächlich erbrachte Leistung um die 50 %

betragen habe (vgl. Urk. 9/150 S.

3). Seine psychische Belastbarkeit stuf ten sie als genügend bis schwach ein und stellten zudem fest, dass er jeweils nur einen Auftrag auf ein mal habe erledigen könne n . Seine Merkfähigkeit sei ebenfalls schwach. Überdies vermerkten sie, dass der Beschwerdeführer seit Be ginn der Ausbildung drei epi leptische Anfälle erlitten habe. Zuhanden der Be schwerdegegnerin

bestätigten sie am 1 8. Juli 2012 (Urk. 9/170), der Beschwer deführer habe im Rahmen seiner Ausbildung einen durchschnittlichen Leis tungsgrad von 50 % erreicht . Es sei ein

hoher sowie wiederholter Instruktions aufwand notwendig gewesen (Urk. 9/170/7). Sein Arbeitstempo sei unterdurch schnittlich und das Durchhalte- sowie Konzen trationsvermögen eingeschränkt gewesen . Es hätten „viele krank heitsbedingte Absenzen“ bestanden. 4.3

Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und eine Verursachung der Einschränkungen einzig durch das Suchtgeschehen geschlossen werden. Die massgeblichen Gut achten waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut drei und dreieinhalb Jahre alt und die seither aufgelegten Berichten enthalten massgebliche Anhaltspunkte, dass die ehemals nur leichten kognitiven Störungen nunmehr ausgeprägter vor handen sind und zu einer erheblicheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit füh ren, wie dies die Ärzte der F.___ im Oktober 2012 (E. 3.5) explizit festhielten und was auch in der Praxis festgestellt wurde.

Weiter ist nicht dargetan, dass die Beeinträchtigungen einzig im Suchtge scheh en begründet liegen und dieses ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ist (hierzu BGE 102 V 167). 4.4

D emnach drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da der Ge sundheitszustand und die Leistung sfähigkeit de s Beschwerdeführer s aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind . Ein Gutachten, das sich umfassend zum Gesundheitszustand äussert, sich insbeson dere mit den Diag nosen und den daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeiten aus einan dersetzt und sich ebenfalls zur Wechselwirkung zwischen der hirnorgani schen Schädigung sowie der Suchtproblematik auf die Persönlichkeitsstörung und die neuropsy cho logisch bedingten Einschränkungen ausspricht, erweist sich als unabdingbar.

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergän zen den Abklärungen und erneuter V erfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen . 5.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetze n und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2013

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun g en, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder